30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 414/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2027/2006 DES RATES

vom 19. Dezember 2006

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Republik Kap Verde haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheit der Republik Kap Verde Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(3)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedsstaaten ist festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Zahl der Lizenzen oder Quote

Thunfischfang

Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien

41

Portugal

7

Thunfischfang

Thunfischwadenfänger/Froster

Spanien

12

Frankreich

13

Thunfischfang

Thunfischfänger mit Angeln

Spanien

7

Frankreich

4

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (2) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der kap-verdischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestimmen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (3).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme vom 30. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

(3)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Betreiben des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.



30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 414/3


PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde)

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt —

einerseits, und

DIE REPUBLIK KAP VERDE, nachstehend „Kap Verde“ genannt,

andererseits,

im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Kap Verde, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

IN ANBETRACHT des Wunsches beider Parteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der kap-verdischen Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Kap Verde im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen in einer Zone von 200 Seemeilen ab den Basislinien seine Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit ausübt,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“ genannt) umzusetzen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der kap-verdischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den kap-verdischen Gewässern und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen der beiden Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den kap-verdischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die kap-verdische Fischwirtschaft zu fördern;

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den kap-verdischen Gewässern haben;

die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den kap-verdischen Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

a)

„kap-verdische Behörden“: die kap-verdische Regierung;

b)

„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

c)

„kap-verdische Gewässer“: Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Kap Verdes unterstehen;

d)

„Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist;

e)

„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

f)

„gemischte Gesellschaft“: ein in Kap Verde von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen;

g)

„gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Kap Verdes zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens näher beschrieben sind;

h)

„Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See oder im Hafen;

i)

„Reeder“: Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet;

j)

„AKP-Seemann“: Seemann, der Staatsangehöriger eines nicht-europäischen Unterzeichnerstaates des Abkommens von Cotonou ist. In diesem Sinne ist ein kap-verdischer Seemann ein AKP-Seemann.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den kap-verdischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der kap-verdischen Regierung festgelegten fischereipolitische Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander zur Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen. Die Ergebnisse der Bewertungen werden vom in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss analysiert.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.

(5)   Die Beschäftigung von kap-verdischen Seeleuten und/oder AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und Kap Verde beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in den kap-verdischen Gewässern.

(2)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses oder gegebenenfalls im Rahmen einer wissenschaftlichen Sitzung. Kap Verde kann nach Rücksprache mit der Gemeinschaft Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erlassen.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Atlantik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den kap-verdischen Fischereizonen

(1)   Kap Verde verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich des Protokolls und des Anhangs, zu gestatten.

(2)   Die Fangtätigkeiten nach diesem Abkommen unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Kap Verdes. Die kap-verdischen Behörden teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit und unterrichten sie über alle sonstigen Rechtsvorschriften, die Auswirkungen auf das Fischereirecht haben können.

(3)   Kap Verde übernimmt die Verantwortung für die wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen kap-verdischen Behörden zusammen.

(4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Kap Verdes geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6

Lizenzen

(1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den kap-verdischen Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die aufgrund dieses Abkommens erteilt wurde.

(2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Kap Verde eine finanzielle Gegenleistung gemäß den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den kap-verdischen Fischereigebieten und

b)

Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den kap-verdischen Gewässern.

(2)   Die Festlegung der Höhe sowie die Verwaltung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben, und die im Rahmen der kap-verdischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

a)

Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den kap-verdischen Gewässern.

b)

Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird.

c)

Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt.

d)

Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Kap Verde werden neu festgelegt, soweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen.

e)

Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt.

f)

Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Durchführung eines Aktionsplans von Reedern aus Kap Verde und aus der Gemeinschaft, mit dessen Hilfe erreicht werden soll, dass die Gemeinschaftsschiffe ihre Fänge künftig verstärkt in kap-verdischen Häfen anlanden.

(5)   Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der kap-verdischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens wacht. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c)

gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten;

d)

gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

e)

sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Kap Verde zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 10

Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Kap Verdes.

Artikel 11

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils fünf Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.

Artikel 12

Kündigung

(1)   Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien bei außergewöhnlichen Ereignissen wie etwa der Erschöpfung der betroffenen Bestände, der Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder der Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei gekündigt werden.

(2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

(3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 13

Aussetzung

(1)   Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine freundschaftliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14

Protokoll und Anhang

Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 15

Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den kap-verdischen Gewässern gilt kap-verdisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 16

Aufhebung

Das am 24. Juli 1990 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.


PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2011

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Mit Wirkung vom 1. September 2006 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren wie folgt festgelegt:

Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):

Thunfischwadenfänger/Froster: 25 Schiffe,

Thunfischfänger mit Angeln: 11 Schiffe,

Oberflächen-Langleinenfischer: 48 Schiffe.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

(3)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Thunfischfangtätigkeiten in der Fischereizone Kap Verdes nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach dem im Anhang des vorliegenden Protokolls beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 325 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 5 000 t Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 60 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Kap Verdes bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 7 dieses Protokolls.

(3)   Die Summe der Beträge nach Absatz 1, d. h. der Betrag von 385 000 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.

(4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den kap-verdischen Gewässern getätigten Fänge 5 000 Tonnen jährlich, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung von bisher 325 000 EUR um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 1 genannten Betrages (650 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrages entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens am 30. November 2006 und für die Folgejahre bis spätestens am 30. Juni 2007, 2008, 2009 und 2010.

(6)   Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 der ausschließlichen Zuständigkeit der kap-verdischen Behörden.

(7)   Der finanzielle Ausgleich wird auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den kap-verdischen Behörden bezeichneten Finanzinstitut überwiesen.

Artikel 3

Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei — Wissenschaftliche Sitzung

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den kap-verdischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Gemeinschaft und die kap-verdischen Behörden beobachten während der Laufzeit des Protokolls die Entwicklung der Bestandslage in den kap-verdischen Gewässern.

(3)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses oder gegebenenfalls im Anschluss an eine wissenschaftliche Sitzung. Kap Verde kann nach Rücksprache mit der Gemeinschaft Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen annehmen, die mit Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe verbunden sind.

Artikel 4

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 3 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der kap-verdischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des angepassten jährlichen Gesamtbetrages entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

(3)   Die beiden Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 5

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultieren die Vertragsparteien einander vor einer eventuellen Genehmigung seitens der kap-verdischen Behörden. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seine Anhänge.

(2)   Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei, insbesondere die Versuchsfischerei auf Tiefseearten in den kap-verdischen Gewässern. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen einer der Parteien konsultieren sie einander und entscheiden von Fall zu Fall über die Arten, die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter.

Die Vertragsparteien üben Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter aus, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt haben. Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.

Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so kann die kap-verdische Regierung der Gemeinschaftsflotte bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls wird entsprechend erhöht.

Artikel 6

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen höherer Gewalt

(1)   Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Kap Verdes, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Parteien die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.

(3)   Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 6 des Abkommens gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 7

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den kap-verdischen Gewässern

(1)   Achtzig Prozent (80 %) des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 leisten Jahr für Jahr Beiträge zur Unterstützung der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, die die kap-verdische Regierung im Rahmen ihrer Fischereipolitik eingeleitet hat.

Die Verwaltung dieses Betrags durch Kap Verde erfolgt anhand der Ziele sowie der jährlichen und mehrjährigen Planung, die die Parteien einvernehmlich festlegen.

(2)   Zur Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Kap Verde in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils des finanziellen Ausgleichs und der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Förderung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Kap Verdes auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms oder zur Verwendung der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Kap Verde beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Kap Verde der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. Mai des vorangehenden Protokoll-Geltungsjahres mit.

(5)   Wenn die jährliche Fortschrittsbewertung zur Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten Anteils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird.

Artikel 8

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des finanziellen Ausgleichs wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 9

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a)

Die zuständigen kap-verdischen Behörden teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung.

b)

Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, sind die zuständigen kap-verdischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 10

Anwendbares nationales Recht

Für die im Rahmen des vorliegenden Protokolls ausgeübte Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den kap-verdischen Gewässern gilt kap-verdisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 11

Überprüfungsklausel

Die Vertragsparteien können die Bestimmungen des Protokolls, des Anhangs und der Anlagen überprüfen und gegebenenfalls zur Halbzeit ändern.

Artikel 12

Aufhebung

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes wird aufgehoben und durch den Anhang dieses Protokolls ersetzt.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Sie gelten ab 1. September 2006.