18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/1


VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 139/2012 DES RATES

vom 19. Dezember 2011

über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 7 und 10,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (im Folgenden „Rahmenprogramm“), wurde mit dem Beschluss 2012/93/Euratom des Rates (3) angenommen. Für die Durchführung des Rahmenprogramms und seiner spezifischen Programme, einschließlich der mit ihnen verbundenen finanziellen Aspekte, ist die Kommission zuständig.

(2)

Die Durchführung des Rahmenprogramms sollte im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) erfolgen.

(3)

Das Rahmenprogramm sollte ferner in Übereinstimmung mit den Regeln für staatliche Beihilfen, insbesondere den Regeln für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen — gegenwärtig der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (6) — durchgeführt werden.

(4)

Das Rahmenprogramm behält insgesamt den Gegenstandsbereich und die Grundsätze des Siebten Euratom-Rahmenprogramms bei, das mit dem Beschluss 2006/970/Euratom des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) (7) verabschiedet wurde.

(5)

Die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen im Interesse einer möglichst effizienten Durchführung bieten, wobei der Notwendigkeit eines leichten Zugangs für alle Teilnehmer im Wege vereinfachter Verfahren nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist.

(6)

Das Rahmenprogramm sollte von der Initiative der Kommission zur Vereinfachung der Durchführung der Forschungsrahmenprogramme profitieren, die in dem Beschluss der Kommission K(2011) 174 vom 24. Januar 2011 zu drei Maßnahmen zur Vereinfachung der Durchführung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2006/970/Euratom des Rates ihren Niederschlag gefunden hat. Mit diesem Beschluss der Kommission wird die mit Beschluss 2006/970/Euratom angenommene Musterfinanzhilfevereinbarung geändert.

(7)

Diese Beteiligungsregeln sollten auch in Zukunft die Nutzung des geistigen Eigentums erleichtern, das von den Teilnehmern geschaffen wird, wobei — unter Wahrung der legitimen Interessen der anderen Teilnehmer und der Gemeinschaft — zu berücksichtigen ist, wie der Teilnehmer gegebenenfalls auf internationaler Ebene organisiert ist.

(8)

Mit dem Rahmenprogramm sollte sowohl die Beteiligung von Akteuren aus den Gebieten der Union in äußerster Randlage als auch eines breiten Spektrums von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen gefördert werden.

(9)

Die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (8) enthaltene Definition von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sollte aus Gründen der Kohärenz und Transparenz angewendet werden.

(10)

Die Mindestbedingungen für die Beteiligung sollten festgelegt werden, sowohl als allgemeine Regeln als auch im Hinblick auf bestimmte indirekte Maßnahmen des Rahmenprogramms.

(11)

Die Beteiligung sollte jeder Rechtsperson offen stehen, sofern die Mindestbedingungen erfüllt sind. Eine Beteiligung, bei der mehr als die Mindestbedingungen erfüllt sind, dürfte die effiziente Durchführung der betreffenden indirekten Maßnahme sicherstellen.

(12)

Internationale Organisationen, deren Aufgabe der Ausbau der Zusammenarbeit in Europa bei Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich ist und deren Mitglieder weitgehend Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, sollten aufgefordert werden, am Rahmenprogramm teilzunehmen.

(13)

Die Beteiligung von in Drittstaaten niedergelassenen Rechtspersonen und von internationalen Organisationen sollte entsprechend Artikel 101 des Vertrags ebenfalls in Betracht gezogen werden. Deren Beteiligung sollte jedoch dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einen größeren Beitrag zu den Zielen des Rahmenprogramms leisten.

(14)

Im Einklang mit Artikel 198 des Vertrags können Rechtspersonen aus den den Mitgliedstaaten unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebieten am Rahmenprogramm teilnehmen.

(15)

Es ist notwendig, die Regeln und Bedingungen für die Bereitstellung von Gemeinschaftsmitteln für Teilnehmer indirekter Maßnahmen festzulegen.

(16)

Es ist notwendig, dass de Kommission zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sowie der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regeln weitere Regeln und Verfahren für die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Vorschlägen sowie die Gewährung von Finanzhilfen wie auch Rechtsmittelverfahren für die Teilnehmer festlegt. Insbesondere sollten Regeln für die Inanspruchnahme unabhängiger Sachverständiger festgelegt werden.

(17)

Die Laufzeit des Rahmenprogramms ist auf zwei Jahre beschränkt, und das mit Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (9) verabschiedete Siebte Rahmenprogramm der Union, dessen Beteiligungsregeln denen des Siebten Rahmenprogramms der Gemeinschaft ähnlich sind, gilt parallel dazu bis Ende 2013. Daher ist es sinnvoll, ähnliche Beteiligungsregeln wie die des Siebten Rahmenprogramms der Union festzulegen und größere Veränderungen für die Teilnehmer zu vermeiden.

(18)

Die Kommission sollte im Rahmen des Rahmenprogramms zusätzlich zu den in der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 enthaltenen weitere Regeln und Verfahren für die Bewertung der rechtlichen Stellung und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer indirekter Maßnahmen des Rahmenprogramms festlegen. Bei diesen Regeln sollten der Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Vereinfachung und Erleichterung der Beteiligung von Rechtspersonen am Rahmenprogramm in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Um eine einheitliche Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zu gewährleisten und größere Veränderungen für die Teilnehmer zu vermeiden, sollten für das Rahmenprogramm die mit Beschluss K(2007) 2466 vom 13. Juni 2007 verabschiedeten Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe im Wege des Siebten Rahmenprogramms der Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) und im Wege des Siebten Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) gefördert werden, gelten.

(19)

In diesem Zusammenhang regeln die Haushaltsordnung, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sowie die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (10) unter anderem den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten, die Verfahren für die Wiedereinziehung von der Kommission geschuldeten Beträgen, den Ausschluss von Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die zugehörigen Sanktionen sowie Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Inspektionen durch die Kommission und den Rechnungshof.

(20)

Die Teilnehmer sollten den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft ohne unangemessene Verzögerung erhalten.

(21)

In den Vereinbarungen, die für jede Maßnahme geschlossen werden, sollten die Überwachung und die Finanzkontrolle durch die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle sowie Prüfungen durch den Rechnungshof und Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (11) niedergelegten Verfahren vorgesehen werden.

(22)

Die Kommission sollte sowohl die indirekten Maßnahmen, die unter dem Rahmenprogramm durchgeführt werden, als auch das Rahmenprogramm und seine spezifischen Programme überwachen. Um die effiziente und kohärente Überwachung und Bewertung der Durchführung der indirekten Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission ein geeignetes Informationssystem einrichten und pflegen.

(23)

Das Rahmenprogramm sollte den allgemeinen Grundsätzen, die in der Empfehlung 2005/251/EG der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern (12) niedergelegt sind, Rechnung tragen und diese Grundsätze fördern und gleichzeitig ihren freiwilligen Charakter wahren.

(24)

Die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse sollten gewährleisten, dass die Teilnehmer gegebenenfalls das im Rahmen der Maßnahmen geschaffene geistige Eigentum schützen und diese Ergebnisse nutzen und verbreiten.

(25)

Unter Achtung der Rechte der Inhaber des geistigen Eigentums sollten diese Regeln so gestaltet sein, dass die Teilnehmer und gegebenenfalls ihre in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen verbundenen Rechtspersonen Zugang zu Informationen haben, die sie in das Projekt einbringen, und zu Kenntnissen, die sich aus den Forschungsarbeiten im Rahmen des Projekts ergeben, soweit dies erforderlich ist, um die Forschungsarbeiten durchzuführen oder das sich daraus ergebende Wissen zu nutzen.

(26)

Der unter dem Siebten Euratom-Rahmenprogramm eingerichtete und von der Kommission verwaltete „Teilnehmer-Garantiefonds“ sollte fortgeführt werden und von den Teilnehmern während des Rahmenprogramms geschuldete, aber nicht zurückgezahlte Beträge abdecken. Durch die Einrichtung des Fonds wurde zur Vereinfachung beigetragen und die Beteiligung erleichtert, wobei gleichzeitig die finanziellen Interessen der Union in einer Weise geschützt werden, die auch für das Rahmenprogramm geeignet ist.

(27)

Gemeinschaftsbeiträge zu einem gemeinsamen Unternehmen, das auf der Grundlage der Artikel 45 bis 51 des Vertrags errichtet wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(28)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind.

(29)

Die Gemeinschaft sollte im Einklang mit der Haushaltsordnung finanzielle Unterstützung unter anderem durch die Vergabe öffentlicher Aufträge, in Form eines vertraglich festgelegten Preises für Waren oder Dienstleistungen, die anhand von Ausschreibungen ausgewählt wurden, durch Finanzhilfen, durch Mitgliedsbeiträge an Organisationen und durch Honorare für unabhängige Sachverständige leisten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie anderen Rechtspersonen an Maßnahmen, die durch einen oder mehrere Teilnehmer im Rahmen der in Anhang II des Beschlusses 2012/93/Euratom vorgesehenen Förderformen durchgeführt werden (im Folgenden „indirekte Maßnahmen“).

Diese Verordnung enthält ferner in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002 Regeln für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für Teilnehmer an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms.

Hinsichtlich der Ergebnisse der nach dem Rahmenprogramm durchgeführten Forschungsarbeiten legt die Verordnung die Regeln für die Offenlegung von neuen Kenntnissen und Schutzrechten durch alle geeigneten Mittel — mit Ausnahme derjenigen, die sich aus den zum Schutz dieser neuen Kenntnisse und Schutzrechte bestimmten Förmlichkeiten ergeben — fest, einschließlich der Veröffentlichung von neuen Kenntnissen und Schutzrechten in einem beliebigen Medium (im Folgenden „Verbreitung“).

Zusätzlich legt diese Verordnung Regeln für die direkte und indirekte Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte in den nachfolgenden Forschungstätigkeiten außerhalb der durch die betreffende indirekte Maßnahme erfassten Tätigkeiten fest, sowie für Entwicklung, Fertigung oder Vermarktung eines Produktes oder Verfahrens sowie für Konzipierung und Bereitstellung einer Dienstleistung (im Folgenden „Nutzung“).

Hinsichtlich der bestehenden und der neuen Kenntnisse und Schutzrechte legt diese Verordnung Regeln für Lizenzen und zugehörige Nutzungsrechte fest (im Folgenden „Zugangsrechte“).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.   „Rechtsperson“: eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach dem Recht der Union oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte und Pflichten haben kann;

2.   „verbundene Rechtsperson“: eine Rechtsperson, die direkt oder indirekt von einem Teilnehmer kontrolliert wird oder unter der gleichen direkten oder indirekten Kontrolle wie der Teilnehmer steht, wobei die Kontrolle in einer der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Formen ausgeübt wird;

3.   „faire und angemessene Bedingungen“: Bedingungen, einschließlich etwaiger Finanzierungsbedingungen, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Antrags auf Zugang — beispielsweise des tatsächlichen oder potenziellen Werts bestehender oder neuer Kenntnisse und Schutzrechte, zu denen Zugang beantragt wird, und/oder des Umfangs, der Dauer oder anderer Merkmale der beabsichtigten Nutzung — adäquat sind;

4.   „neue Kenntnisse und Schutzrechte“: die Ergebnisse der einschlägigen indirekten Maßnahme, einschließlich Informationen, gleichgültig, ob sie schutzfähig sind oder nicht, darunter Urheberrechte, Rechte an Gebrauchs- oder Geschmacksmustern, Patentrechte, Sortenschutzrechte oder ähnliche Formen des Schutzes;

5.   „bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“: Informationen, die vor dem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Teilnehmers sind, darunter Urheberrechte und sonstige diese Informationen betreffende Rechte des geistigen Eigentums, die vor dem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung beantragt wurden und die für die Durchführung der indirekten Maßnahme oder die Verwertung ihrer Ergebnisse benötigt werden;

6.   „Teilnehmer“: eine Rechtsperson, die einen Beitrag zu einer indirekten Maßnahme leistet und Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft hat;

7.   „Forschungseinrichtung“: eine als Einrichtung ohne Gewinnstreben gegründete Rechtsperson, zu deren Hauptzweck Forschung oder technologische Entwicklung gehört;

8.   „Drittland“: ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist;

9.   „assoziiertes Land“: ein Drittland, das mit der Europäischen Atomgemeinschaft ein internationales Abkommen geschlossen hat, nach dessen Bedingungen oder auf dessen Grundlage es einen finanziellen Beitrag zu allen oder einigen Teilen des Rahmenprogramms leistet;

10.   „internationale Organisation“: eine zwischenstaatliche Organisation, die eine eigenständige Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzt, mit Ausnahme der Union, sowie sämtliche von einer internationalen Organisation gegründeten Sonderorganisationen;

11.   „internationale Organisation von europäischem Interesse“: eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist;

12.   „öffentliche Stelle“: eine nach innerstaatlichem Recht als solche begründete Rechtsperson und internationale Organisationen;

13.   „KMU“: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

14.   „Arbeitsprogramm“: ein von der Kommission angenommener Plan für die Durchführung eines spezifischen Programms im Sinne des Artikels 6 des Beschlusses 2012/94/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das innerhalb des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) durch indirekte Maßnahmen durchzuführende spezifische Programm (13);

15.   „Förderformen“: die in Anhang II des Beschlusses 2012/93/Euratom für indirekte Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsmechanismen der Gemeinschaft.

Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 gilt bei natürlichen Personen die Bezugnahme auf ihren Sitz als Bezugnahme auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

Artikel 3

Vertraulichkeit

Vorbehaltlich der in der Muster-Finanzhilfevereinbarung, im Muster-Ernennungsschreiben oder im Mustervertrag festgelegten Bedingungen wahren die Kommission und die Teilnehmer die Vertraulichkeit aller Daten, Kenntnisse und Dokumente, die ihnen als vertraulich übermittelt werden.

KAPITEL II

BETEILIGUNG

Artikel 4

Besondere Vorschriften für die Fusionsenergieforschung

Die Vorschriften dieses Kapitels lassen besondere Vorschriften für Tätigkeiten im Themenbereich „Fusionsenergieforschung“ gemäß Kapitel IV unberührt.

ABSCHNITT 1

Mindestteilnahmebedingungen

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze

(1)   Unternehmen, Hochschulen, Forschungszentren oder andere Rechtspersonen, gleich ob sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem Drittland haben, können sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen, sofern die in diesem Kapitel festgesetzten Mindestteilnahmebedingungen, einschließlich der gemäß Artikel 11 festgelegten zusätzlichen Bedingungen, erfüllt sind.

(2)   Im Falle einer in Artikel 6 oder 8 genannten indirekten Maßnahme, bei der die Mindestteilnahmebedingungen auch ohne die Beteiligung einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsperson erfüllt werden können, unterliegt die Beteiligung jedoch der zusätzlichen Bedingung, dass dadurch die Erreichung der in den Artikeln 1 und 2 des Vertrags genannten Ziele gefördert wird.

(3)   Die Gemeinsame Forschungsstelle „(JRC)“ kann sich an indirekten Maßnahmen genauso beteiligen wie eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsperson und hat dieselben Rechte und Pflichten wie diese.

Artikel 6

Mindestteilnahmebedingungen

(1)   Für indirekte Maßnahmen gelten die folgenden Mindestteilnahmebedingungen:

a)

Es nehmen mindestens drei Rechtspersonen teil, von denen jede ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat und von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben.

b)

Alle drei Rechtspersonen sind nach Artikel 7 voneinander unabhängig.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a gelten die JRC, internationale Organisationen von europäischem Interesse und nach dem Recht der Union gegründete Einrichtungen, wenn sie an einer Maßnahme teilnehmen, als Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land, in dem keiner der übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme seinen Sitz hat.

Artikel 7

Unabhängigkeit

(1)   Zwei Rechtspersonen sind als voneinander unabhängig anzusehen, wenn weder eine der beiden direkt oder indirekt von der anderen kontrolliert wird noch beide von derselben dritten Rechtsperson direkt oder indirekt kontrolliert werden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Kontrolle insbesondere resultieren aus

a)

dem direkten oder indirekten Besitz von mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals der betreffenden Rechtsperson oder der Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter dieser Rechtsperson,

b)

dem tatsächlichen oder rechtlichen Innehaben der der Entscheidungsgewalt bei der betreffenden Rechtsperson.

(3)   Die folgenden Beziehungen zwischen Rechtspersonen gelten jedoch nicht bereits als solche als Begründung eines Kontrollverhältnisses:

a)

Dieselbe öffentliche Beteiligungsgesellschaft, derselbe institutionelle Investor oder dieselbe Risikokapitalgesellschaft hält direkt oder indirekt mehr als 50 % des Nennwerts des ausgegebenen Gesellschaftskapitals oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter.

b)

Die betreffenden Rechtspersonen befinden sich im Besitz oder stehen unter der Aufsicht derselben öffentlichen Einrichtung.

Artikel 8

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern

Für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern besteht die Mindestteilnahmebedingung in der Teilnahme einer Rechtsperson.

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die der Koordinierung von Forschungstätigkeiten dienen.

Artikel 9

Alleinige Teilnehmer

Wenn die Mindestteilnahmebedingungen für eine indirekte Maßnahme durch die Teilnahme einer Anzahl von Rechtspersonen erfüllt werden, die sich ihrerseits in einer gemeinsamen Rechtsperson zusammengeschlossen haben, so kann letztere den alleinigen Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme darstellen, sofern sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land hat.

Artikel 10

Internationale Organisationen und Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern

Die Teilnahme an indirekten Maßnahmen steht internationalen Organisationen und Rechtspersonen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, offen, sobald die in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen sowie alle in den spezifischen Programmen oder einschlägigen Arbeitsprogrammen bestimmten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 11

Weitere Voraussetzungen

Zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen können in den spezifischen Programmen oder in den Arbeitsprogrammen Bedingungen hinsichtlich der Mindestteilnehmerzahl festgesetzt werden.

In den spezifischen Programmen oder den Arbeitsprogrammen können, je nach der Art und den Zielen der indirekten Maßnahme, auch zusätzliche Bedingungen hinsichtlich Art und gegebenenfalls Sitz des Teilnehmers bestimmt werden.

ABSCHNITT 2

Verfahren

Unterabschnitt 1

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Artikel 12

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(1)   Die Kommission veröffentlicht Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen gemäß den in den einschlägigen spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgelegten Anforderungen.

In Ergänzung zu der Bekanntmachung gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 veröffentlicht die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf der Website der Europäischen Kommission für das Rahmenprogramm, über spezifische Informationskanäle und über die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder.

(2)   Gegebenenfalls gibt die Kommission in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen an, dass die Teilnehmer keine Konsortialvereinbarung abschließen müssen.

(3)   In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sind präzise Ziele anzugeben, damit sichergestellt ist, dass Bewerber nicht unnötigerweise antworten.

Artikel 13

Ausnahmen

Für folgende Maßnahmen veröffentlicht die Kommission keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen:

a)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die von Rechtspersonen durchzuführen sind, die in den spezifischen Programmen oder, wenn das spezifische Programm die Nennung von Empfängern in den Arbeitsprogrammen erlaubt, in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen sind, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002;

b)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nach den für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften der Haushaltsordnung bestehen;

c)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Benennung von unabhängigen Sachverständigen;

d)

sonstige Maßnahmen, wenn dies in der Haushaltsordnung oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vorgesehen ist.

Unterabschnitt 2

Bewertung und Auswahl von Vorschlägen und Gewährung von Finanzhilfen

Artikel 14

Bewertung, Auswahl und Gewährung

(1)   Die Kommission bewertet alle auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin eingegangenen Vorschläge gemäß den Bewertungsgrundsätzen sowie gemäß den Auswahl- und Gewährungskriterien.

Die Kriterien hierfür sind Exzellenz, Auswirkungen und Durchführung. Im Rahmen dieser Bedingungen werden die Bewertungs- und Auswahlkriterien in den Arbeitsprogrammen näher spezifiziert, wobei zusätzliche Anforderungen, Gewichtungen und Mindestpunktzahlen vorgesehen oder weitere Einzelheiten für die Anwendung der Kriterien festgelegt werden können.

(2)   Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu grundlegenden ethischen Prinzipien steht oder die im spezifischen Programm, im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wird nicht ausgewählt. Ein solcher Vorschlag kann jederzeit von den Bewertungs-, Auswahl- und Gewährungsverfahren ausgeschlossen werden.

(3)   Die Vorschläge werden entsprechend den Bewertungsergebnissen nach einer Rangfolge geordnet. Die Finanzierungsbeschlüsse werden anhand dieser Rangfolge gefasst.

Artikel 15

Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl und Gewährung

(1)   Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Bewertungsverfahren vor, so werden nur die Vorschläge, die die beschränkte Anzahl von Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, weiter bewertet.

(2)   Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Einreichungsverfahren vor, so werden nur die Antragsteller, deren Vorschläge die Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, um die Einreichung eines vollständigen Vorschlags für die zweite Stufe gebeten.

Alle Antragsteller werden umgehend über die Ergebnisse der ersten Bewertungsstufe unterrichtet.

(3)   Die Kommission beschließt und veröffentlicht Regeln für das Verfahren für die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Vorschlägen sowie die Gewährung von Finanzhilfen und veröffentlicht Hinweise für Antragsteller sowie Leitlinien für Bewerter. Sie legt insbesondere ausführliche Regeln für das zweistufige Einreichungsverfahren (auch hinsichtlich Umfang und Art des Vorschlags für die erste Stufe sowie des vollständigen Vorschlags für die zweite Stufe) sowie Regeln für das zweistufige Bewertungsverfahren fest.

Die Kommission stellt Informationen zur Verfügung und legt Rechtsmittelverfahren für die Antragsteller fest.

(4)   Für das Rahmenprogramm gelten die Regeln zur Gewährleistung einer einheitlichen Prüfung der Existenz und des rechtlichen Status sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen, die durch eine Finanzhilfe im Wege des Siebten Rahmenprogramms der Union und im Wege des Siebten Rahmenprogramms der Gemeinschaft gefördert werden, die mit Beschluss K(2007) 2466 der Kommission vom 13. Juni 2007 angenommen wurden.

Die Kommission wiederholt eine solche Prüfung nur, wenn sich die Situation des betreffenden Antragstellers geändert hat.

Artikel 16

Bestellung unabhängiger Sachverständiger

(1)   Die Kommission bestellt unabhängige Sachverständige für die Bewertung von Vorschlägen.

Bei den in Artikel 13 genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen greift sie nur dann auf unabhängige Sachverständige zurück, wenn sie es für angemessen hält.

(2)   Die unabhängigen Sachverständigen werden aufgrund ihrer Kompetenz und Kenntnisse, die den ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sind, ausgewählt. Falls sich die unabhängigen Sachverständigen mit Verschlusssachen befassen müssen, ist für ihre Bestellung eine entsprechende Sicherheitsüberprüfung erforderlich.

Bestimmt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige anhand von Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder von an die einschlägigen Organisationen wie nationale Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen gerichteten Aufforderungen zur Aufstellung von Eignungslisten.

Die Kommission kann, wenn sie es für angebracht hält, andere, nicht auf diesen Listen stehende Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.

Bei der Bestellung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter und sinnvoller Weise für eine ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen.

(3)   Bei der Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen ergreift die Kommission alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass der Sachverständige sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, nicht in einem Interessenkonflikt befindet.

(4)   Die Kommission unterzeichnet ein Bestellungsschreiben zwischen der Gemeinschaft und jedem unabhängigen Sachverständigen, wobei sie das von ihr durch den Beschluss K(2008) 4617 vom 21. August 2008 angenommene Muster zugrunde legt.

(5)   Die Kommission veröffentlicht einmal jährlich mithilfe eines geeigneten Mediums die Liste der unabhängigen Sachverständigen, die sie beim Rahmenprogramm und bei den einzelnen spezifischen Programmen unterstützt haben.

Unterabschnitt 3

Durchführung der Maßnahmen und Finanzhilfevereinbarungen

Artikel 17

Allgemeine Bemerkungen

(1)   Die Teilnehmer führen die indirekte Maßnahme durch und unternehmen alle zu diesem Zweck erforderlichen und sinnvollen Schritte. Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme führen die Arbeiten gesamtschuldnerisch gegenüber der Gemeinschaft durch.

(2)   Die Kommission erstellt anhand der in Artikel 18 genannten Musterfinanzhilfevereinbarung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Förderform eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den Teilnehmern.

(3)   Die Teilnehmer gehen keine Verpflichtungen ein, die mit der Finanzhilfevereinbarung nicht zu vereinbaren sind.

(4)   Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die technische Durchführung der indirekten Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Verpflichtung aus der Finanzhilfevereinbarung ohne Anspruch auf einen zusätzlichen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt.

(5)   Wird die Durchführung einer indirekten Maßnahme unmöglich oder kommen die Teilnehmer ihrer Verpflichtung zur Durchführung nicht nach, so sorgt die Kommission für die Beendigung der Maßnahme.

(6)   Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission über alle Ereignisse unterrichtet wird, die die Durchführung der indirekten Maßnahme oder die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigen könnten.

(7)   Soweit in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen, können die Teilnehmer an indirekten Maßnahmen für bestimmte Teilarbeiten Unteraufträge an Dritte vergeben.

(8)   Die Kommission legt Rechtsmittelverfahren für die Teilnehmer fest.

Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung

(1)   Für das Rahmenprogramm gilt die mit dem Beschluss der Kommission K(2007) 1509 vom 10. April 2007 angenommene Musterfinanzhilfevereinbarung.

In der Finanzhilfevereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Teilnehmer gegenüber der Gemeinschaft im Einklang mit dem Beschluss 2006/970/Euratom, dieser Verordnung, der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, den Durchführungsbestimmungen und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts festgelegt.

Außerdem sind in ihr im Einklang mit den vorgenannten Bedingungen die Rechte und Pflichten derjenigen Teilnehmer festgelegt, die erst während der Durchführung der indirekten Maßnahme Teilnehmer werden.

(2)   Gegebenenfalls ist in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt, welcher Teil des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft nach dem Grundsatz der Erstattung der erstattungsfähigen Kosten und welcher Teil anhand von Pauschalsätzen (einschließlich Stückkostensätzen) oder Pauschalbeträgen geleistet wird.

(3)   In der Finanzhilfevereinbarung ist festgelegt, bei welchen Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums zuvor eine Bewerbungsaufforderung veröffentlicht werden muss.

(4)   In der Finanzhilfevereinbarung wird verlangt, dass regelmäßig Fortschrittsberichte über die Durchführung der jeweiligen indirekten Maßnahme bei der Kommission einzureichen sind.

(5)   Gegebenenfalls ist in der Finanzhilfevereinbarung geregelt, dass die Kommission im Voraus über jede beabsichtigte Übertragung des Eigentums an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Dritte zu unterrichten ist.

(6)   Wenn die Finanzhilfevereinbarung vorsieht, dass die Teilnehmer Tätigkeiten zugunsten Dritter durchführen, machen die Teilnehmer dies einer breiten Öffentlichkeit bekannt und bestimmen, bewerten und wählen die Dritten in einem transparenten, fairen und unparteilichen Verfahren aus. Soweit im Arbeitsprogramm vorgesehen, werden in der Finanzhilfevereinbarung Kriterien für die Auswahl dieser Dritten bestimmt. Die Kommission behält sich das Recht vor, Einwände gegen die Auswahl von Dritten zu erheben.

(7)   Ist eine erhebliche Änderung der in Absatz 1 genannten Musterfinanzhilfevereinbarung erforderlich, so nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Überarbeitung vor.

(8)   Die Musterfinanzhilfevereinbarung trägt den in der Europäischen Charta für Forscher und im Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern niedergelegten allgemeinen Grundsätzen Rechnung. Sie nimmt gegebenenfalls Bezug auf Synergien mit dem Bildungswesen auf allen Ebenen, auf die Bereitschaft und Fähigkeit zur Förderung der Gespräche und Debatten über wissenschaftliche Fragen und Forschungsergebnisse mit einer über die Wissenschaftskreise hinausgehenden breiten Öffentlichkeit, auf Tätigkeiten zur Steigerung der Beteiligung und zur Stärkung der Rolle von Frauen in der Forschung sowie auf Tätigkeiten zur Behandlung sozioökonomischer Aspekte der Forschung.

(9)   Die Musterfinanzhilfevereinbarung sieht die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter und den Rechnungshof vor.

(10)   In der Finanzhilfevereinbarung sind Fristen für die den Teilnehmern gemäß dieser Verordnung obliegenden Mitteilungen festgelegt.

Artikel 19

Bestimmungen über Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung

(1)   In der Finanzhilfevereinbarung sind die jeweiligen Rechte und Pflichten der Teilnehmer im Hinblick auf Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung bestimmt, soweit diese nicht durch diese Verordnung festgelegt worden sind.

Zu diesem Zweck wird in der Finanzhilfevereinbarung verlangt, dass der Kommission ein Plan für die Nutzung und Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte vorzulegen ist.

(2)   In der Finanzhilfevereinbarung ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnehmer gegen eine technologische Überprüfung der Nutzung und Verbreitung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte durch bestimmte von der Kommission bevollmächtigte Vertreter Einwände erheben können.

Artikel 20

Kündigungsbestimmungen

In der Finanzhilfevereinbarung sind die Gründe für eine teilweise oder vollständige Kündigung genannt, insbesondere die Nichteinhaltung dieser Verordnung, die Nichterfüllung der Leistungspflichten aus dieser Verordnung oder der Verstoß gegen diese Verordnung sowie die Folgen der Nichteinhaltung durch einen Teilnehmer für die anderen Teilnehmer.

Artikel 21

Sonderbestimmungen

(1)   Für indirekte Maßnahmen zur Unterstützung vorhandener Forschungsinfrastrukturen und gegebenenfalls neuer Forschungsinfrastrukturen sind in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen über Vertraulichkeit, Bekanntmachung und Zugangsrechte sowie über Verpflichtungen vorgesehen, die die Rechte anderer Nutzer der Infrastruktur beeinträchtigen könnten.

(2)   Für indirekte Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern sind in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen über Vertraulichkeit, Zugangsrechte und Verpflichtungen vorgesehen, die die durch die Maßnahme begünstigten Forscher betreffen.

(3)   Um die Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 24 des Euratom-Vertrags zu schützen, sind in der Finanzhilfevereinbarung gegebenenfalls Sonderbestimmungen über Vertraulichkeit, Einstufung von Informationen als Verschlusssachen, Zugangsrechte, Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten und deren Nutzung vorgesehen.

Artikel 22

Unterzeichnung und Beitritt

Die Finanzhilfevereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Koordinator und die Kommission in Kraft.

Sie findet auf jeden Teilnehmer Anwendung, der ihr förmlich beigetreten ist.

Unterabschnitt 4

Konsortien

Artikel 23

Konsortialvereinbarungen

(1)   Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts anderes vorgesehen ist, schließen alle Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme eine Vereinbarung, im Folgenden „Konsortialvereinbarung“, in der unter anderem Folgendes geregelt wird:

a)

die interne Organisation des Konsortiums;

b)

die Aufteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft;

c)

Regeln, die die Regeln des Kapitels III ergänzen, sowie Regeln, welche die diesbezüglichen Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung ergänzen;

d)

die Beilegung interner Streitfälle einschließlich Fällen von Machtmissbrauch;

e)

Haftungs-, Entschädigungs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen den Teilnehmern.

(2)   Die Kommission legt Leitlinien zu den wichtigsten Fragen fest, die die Teilnehmer in ihren Konsortialvereinbarungen regeln können, und veröffentlicht diese.

Artikel 24

Koordinator

(1)   Die Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, bestimmen aus ihrem Kreis einen Koordinator, der folgende Aufgaben gemäß dieser Verordnung, der Haushaltsordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und der Finanzhilfevereinbarung übernimmt:

a)

Überwachung der Erfüllung der Pflichten der Teilnehmer an der indirekten Maßnahme;

b)

Überprüfung, ob die in der Finanzhilfevereinbarung genannten Rechtspersonen die erforderlichen Formalitäten zum Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung erfüllen;

c)

Entgegennahme des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft und dessen Aufteilung gemäß der Konsortialvereinbarung und der Finanzhilfevereinbarung;

d)

Aufbewahrung der Belege und Abschlüsse im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Gemeinschaft und Unterrichtung der Kommission über dessen Aufteilung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 35;

e)

Tätigkeit als Mittler für eine effiziente und einwandfreie Kommunikation zwischen den Teilnehmern und regelmäßige Berichterstattung an die Teilnehmer und die Kommission über die Projektfortschritte.

(2)   Der Koordinator wird in der Finanzhilfevereinbarung benannt.

Die Ernennung eines neuen Koordinators erfordert die schriftliche Zustimmung der Kommission.

Artikel 25

Änderungen innerhalb des Konsortiums

(1)   Die Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme können im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen der Konsortialvereinbarung übereinkommen, einen neuen Teilnehmer aufzunehmen oder einen bisherigen Teilnehmer auszuschließen.

(2)   Um sich einer bereits laufenden indirekten Maßnahme anzuschließen, tritt eine Rechtsperson der Finanzhilfevereinbarung bei.

(3)   Soweit in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen, veröffentlicht das Konsortium in spezifischen Fällen eine Bewerbungsaufforderung und sorgt in großem Umfang für ihre Verbreitung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum Rahmenprogramm, durch die Fachpresse, durch Broschüren sowie über die von den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern eingerichteten nationalen Kontaktstellen.

Das Konsortium bewertet die Angebote nach den Kriterien, die für die anfängliche Maßnahme galten, mit Unterstützung von unabhängigen, von ihm bestellten Sachverständigen, im Einklang mit den in den Artikeln 14 und 16 niedergelegten Grundsätzen.

(4)   Das Konsortium setzt die Kommission von allen vorgeschlagenen Änderungen seiner Zusammensetzung in Kenntnis; diese kann innerhalb von 45 Tagen nach der Mitteilung Einwände erheben.

Änderungen der Zusammensetzung des Konsortiums im Zusammenhang mit Vorschlägen für andere Änderungen der Finanzhilfevereinbarung, die nicht unmittelbar mit der Änderung der Zusammensetzung verbunden sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Kommission.

Unterabschnitt 5

Überwachung und Bewertung der Programme und der indirekten Maßnahmen sowie Übermittlung von Informationen

Artikel 26

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission überwacht die Durchführung der indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der regelmäßigen Fortschrittsberichte, die gemäß der Musterfinanzhilfevereinbarung nach Artikel 18 vorgelegt werden.

Insbesondere überprüft die Kommission die Durchführung des gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichten Plans für die Nutzung und Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte.

Für diesen Zweck kann die Kommission unabhängige Sachverständige hinzuziehen, die nach Artikel 16 bestellt werden.

(2)   Die Kommission errichtet und unterhält ein Informationssystem, das eine effiziente und kohärente Überwachung des gesamten Rahmenprogramms im Sinne von Absatz 1 ermöglicht.

Vorbehaltlich des Artikels 3 veröffentlicht die Kommission mithilfe eines geeigneten Mediums Informationen über die geförderten Projekte.

(3)   Die Überwachung und Bewertung nach Artikel 6 des Beschlusses 2012/93/Euratom beziehen sich auf Aspekte im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung und stellen ab auf die Auswirkungen der Änderungen der Kostenrechnungsregelung gegenüber dem Siebten Rahmenprogramm der Gemeinschaft auf den Haushalt und die Folgen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes für die Teilnehmer.

(4)   Die Kommission bestellt nach Artikel 16 unabhängige Sachverständige, die sie bei den im Rahmen des Rahmenprogramms und seines spezifischen Programms erforderlichen Bewertungen sowie, falls dies für erforderlich erachtet wird, bei der Bewertung vorangegangener Rahmenprogramme unterstützen.

(5)   Zusätzlich kann die Kommission Gruppen unabhängiger Sachverständiger bilden, die nach Artikel 16 bestellt werden und die sie bei der Konzeption und Umsetzung der Euratom-Forschungspolitik beraten.

Artikel 27

Zur Verfügung zu stellende Informationen

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 stellt die Kommission jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land auf Antrag alle ihr vorliegenden nützlichen Informationen über neue Kenntnisse und Schutzrechte zur Verfügung, die bei Arbeiten im Rahmen einer indirekten Maßnahme erworben werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Informationen dienen dem Allgemeininteresse;

b)

die Teilnehmer haben keine stichhaltigen und hinreichenden Gründe für die Zurückhaltung der betreffenden Informationen vorgebracht.

(2)   Aufgrund der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 darf nicht davon ausgegangen werden, dass Rechte und Verpflichtungen der Kommission und der Teilnehmer auf den Empfänger übergehen.

Der Empfänger ist verpflichtet, solche Informationen als vertraulich zu behandeln, sofern sie nicht von den Teilnehmern veröffentlicht oder zugänglich gemacht oder der Kommission ohne Auflagen in Bezug auf die Vertraulichkeit übermittelt wurden.

ABSCHNITT 3

Finanzieller beitrag der gemeinschaft

Unterabschnitt 1

Kostenerstattung und Förderformen

Artikel 28

Förderfähigkeit

(1)   Folgende Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen, können einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten:

a)

jede in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassene oder nach dem Unionsrecht gegründete Rechtsperson;

b)

jede internationale Organisation von europäischem Interesse.

(2)   Teilnehmenden internationalen Organisationen, bei denen es sich nicht um internationale Organisationen von europäischem Interesse handelt, oder Rechtspersonen, die in einem Drittland, das kein assoziiertes Land ist, niedergelassen sind, kann ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Förderung ist im spezifischen Programm oder im relevanten Arbeitsprogramm ausdrücklich vorgesehen.

b)

Ihre Beteiligung ist für die Durchführung der indirekten Maßnahme von wesentlicher Bedeutung.

c)

Der Beitrag ist in einem bilateralen wissenschaftlich-technischen Abkommen oder einer anderen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem Land, in dem die Rechtsperson ihren Sitz hat, vorgesehen.

Artikel 29

Förderformen

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft durch Förderformen, die in Anhang II des Beschlusses 2012/93/Euratom genannt sind, beruht auf der vollständigen oder teilweisen Erstattung der erstattungsfähigen Kosten.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann allerdings auch in Form von Pauschalsätzen — einschließlich der Stückkostensätze — oder von Pauschalbeträgen geleistet werden oder die Erstattung erstattungsfähiger Kosten mit Pauschalsätzen und Pauschalbeträgen kombinieren. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann in Form von Stipendien oder Preisen erfolgen.

In den Arbeitsprogrammen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Formen der Finanzhilfe für die betreffenden Maßnahmen angegeben.

Artikel 30

Erstattung erstattungsfähiger Kosten

(1)   Indirekte Maßnahmen, die über Finanzhilfen finanziert werden, werden von den Teilnehmern mitfinanziert.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Erstattung erstattungsfähiger Kosten darf nicht zu einem Gewinn führen.

(2)   Die Einnahmen werden für die Berechnung der Finanzhilfe am Ende der Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.

(3)   Um als erstattungsfähig eingestuft zu werden, müssen die für die Durchführung einer indirekten Maßnahme entstandenen Kosten folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie müssen tatsächlich entstanden sein.

b)

Sie müssen während der Laufzeit der Maßnahme angefallen sein, mit Ausnahme von Schlussberichten, soweit dies in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen ist.

c)

Sie müssen in Übereinstimmung mit den üblichen Rechnungsführungs- und Managementprinzipien und -gepflogenheiten des Teilnehmers ermittelt und ausschließlich zum Zwecke der Erreichung der Ziele der indirekten Maßnahme und ihrer erwarteten Ergebnisse in einer Art und Weise genutzt worden sein, die den Geboten der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit entspricht.

d)

Sie müssen in den Abschlüssen des Teilnehmers ausgewiesen sein; im Falle von Beiträgen Dritter müssen diese in den Abschlüssen der Dritten ausgewiesen sein.

e)

Sie müssen nichterstattungsfähige Kosten ausschließen, insbesondere identifizierbare indirekte Steuern einschließlich der Mehrwertsteuer, Zölle und Abgaben, geschuldete Zinsen, Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Belastungen, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer EU-Projekte angefallene, erklärte oder erstattete Kosten, Belastungen durch Schulden und Schuldenbedienung, übertriebene oder unachtsame Ausgaben und alle anderen Kostenarten, die nicht die in den Buchstaben a bis d genannten Bedingungen erfüllen.

Für den unter Buchstabe a genannten Zweck können Durchschnittspersonalkosten zugrunde gelegt werden, falls sie mit den Management- und Rechnungsführungsgepflogenheiten des Teilnehmers vereinbar sind und nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten abweichen.

(4)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird zwar mit Bezug auf die Kosten der indirekten Maßnahme als Ganzes berechnet, seine Zahlung erfolgt aber auf der Grundlage der von jedem Teilnehmer ausgewiesenen Kosten.

Artikel 31

Direkte erstattungsfähige Kosten und indirekte erstattungsfähige Kosten

(1)   Erstattungsfähige Kosten bestehen aus den Kosten, die der Maßnahme unmittelbar zugerechnet werden können, im Folgenden „direkte erstattungsfähige Kosten“, und gegebenenfalls aus den Kosten, die der Maßnahme nicht unmittelbar zugerechnet werden können, die aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den der Maßnahme zugerechneten direkten erstattungsfähigen Kosten angefallen sind, im Folgenden „indirekte erstattungsfähige Kosten“.

(2)   Grundlage für die Erstattung der Kosten von Teilnehmern sind ihre direkten und indirekten erstattungsfähigen Kosten.

Nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe c kann ein Teilnehmer für seine Rechtsperson eine vereinfachte Methode zur Berechnung seiner indirekten erstattungsfähigen Kosten anwenden, wenn diese Methode mit seinen üblichen Rechnungsführungs- und Managementprinzipien und -gepflogenheiten in Einklang steht. Die hierfür geltenden Grundsätze sind in der Musterfinanzhilfevereinbarung aufgeführt.

(3)   In der Finanzhilfevereinbarung können die indirekten erstattungsfähigen Kosten auf einen maximalen Prozentsatz der direkten erstattungsfähigen Kosten unter Ausschluss der erstattungsfähigen direkten Kosten für Unterverträge begrenzt werden; dies gilt insbesondere für Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls für Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern.

(4)   In Abweichung von Absatz 2 kann sich ein Teilnehmer hinsichtlich der Deckung der indirekten Kosten für einen Pauschalsatz für seine gesamten direkten erstattungsfähigen Kosten, abzüglich der direkten erstattungsfähigen Kosten für Unterverträge und der Erstattung der Kosten Dritter, entscheiden.

Die Kommission legt im Einklang mit der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 entsprechende Pauschalsätze auf der Grundlage einer möglichst genauen Annäherung an die tatsächlichen indirekten Kosten fest.

(5)   Nicht auf Gewinnerzielung gerichtete öffentliche Stellen, Sekundarschulen und Hochschulen, Forschungseinrichtungen und KMU, die ihre tatsächlichen indirekten Kosten für die betreffende Maßnahme nicht mit Sicherheit angeben können, können sich, wenn sie an Förderformen teilnehmen, die Maßnahmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Sinne des Artikels 32 umfassen, für einen Pauschalsatz in Höhe von 60 % der gesamten direkten erstattungsfähigen Kosten entscheiden.

(6)   Alle Pauschalsätze werden in der Musterfinanzhilfevereinbarung festgelegt.

Artikel 32

Förderungshöchstgrenzen

(1)   Bei Tätigkeiten der Forschung und technologischen Entwicklung kann der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

Bei nicht auf Gewinnerzielung gerichteten öffentlichen Stellen, Sekundarschulen und Hochschulen, Forschungseinrichtungen und KMU kann der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 75 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

(2)   Bei Demonstrationstätigkeiten kann der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

(3)   Bei Tätigkeiten im Rahmen von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder von Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern kann der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

(4)   Bei Verwaltungstätigkeiten, einschließlich der Bescheinigungen über die Kostenaufstellungen, und anderen Tätigkeiten, die nicht unter die Absätze 1, 2 oder 3 fallen, kann der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

Andere Tätigkeiten im Sinne von Unterabsatz 1 sind unter anderem Aus- und Weiterbildung bei Maßnahmen, die nicht durch die Förderform der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern erfasst werden, sowie Koordinierung, Vernetzung und Verbreitung.

(5)   Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 werden zur Berechnung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft die erstattungsfähigen Kosten und die Einnahmen zugrunde gelegt.

(6)   Die Absätze 1 bis 5 finden gegebenenfalls Anwendung auf diejenigen Fälle indirekter Maßnahmen, bei denen Pauschalsätze oder Pauschalbeträge auf die gesamte indirekte Maßnahme angewendet werden.

Artikel 33

Berichterstattung und Prüfung der erstattungsfähigen Kosten

(1)   Der Kommission sind gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 regelmäßige Berichte über die erstattungsfähigen Kosten, die auf Vorauszahlungen angefallenen Zinsen und Einnahmen im Zusammenhang mit den entsprechenden indirekten Maßnahmen sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung für die Kostenaufstellungen vorzulegen.

Eine Kofinanzierung der betreffenden Maßnahme ist im Bericht anzugeben und gegebenenfalls am Ende der Maßnahme durch eine Bescheinigung nachzuweisen.

(2)   Ungeachtet der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002 ist eine Bescheinigung für die Kostenaufstellungen nur dann obligatorisch, wenn sich der kumulative Betrag der Zwischenzahlungen und Restzahlungen an einen Teilnehmer bei einer indirekten Maßnahme auf 375 000 EUR oder mehr beläuft.

Bei indirekten Maßnahmen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren wird vom Teilnehmer jedoch nicht mehr als eine Bescheinigung für die Kostenaufstellungen am Ende des Projekts verlangt.

Bei indirekten Maßnahmen, bei denen die Zahlung vollständig über Pauschalbeträge oder Pauschalsätze erfolgt, ist keine Bescheinigung für die Kostenaufstellungen erforderlich.

(3)   Bei öffentlichen Stellen, Forschungseinrichtungen und Sekundarschulen und Hochschulen kann die nach Absatz 1 erforderliche Bescheinigung für die Kostenaufstellungen durch einen befugten öffentlichen Amtsträger ausgestellt werden.

Artikel 34

Exzellenznetze

(1)   Im Arbeitsprogramm werden die Formen der Finanzhilfe für Exzellenznetze festgelegt.

(2)   Sofern der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für Exzellenznetze als Pauschalbetrag geleistet wird, wird er auf der Grundlage der Anzahl der in das Exzellenznetz aufzunehmenden Forscher und der Dauer der Maßnahme berechnet. Der Stückkostenansatz für die Pauschalbeträge beträgt 23 500 EUR je Forscher und Jahr.

Dieser Betrag kann von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002 angepasst werden.

(3)   Das Arbeitsprogramm regelt die Höchstzahl der Teilnehmer und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Forscher, die als Grundlage für die Berechnung des maximalen Pauschalbetrags herangezogen werden dürfen. Über die Höchstzahl hinaus können zusätzliche Teilnehmer an der Maßnahme teilnehmen, jedoch ohne dass dies beim finanziellen Beitrag berücksichtigt wird.

(4)   Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt in regelmäßigen Raten.

Diese regelmäßigen Ratenzahlungen erfolgen im Einklang mit der Bewertung der fortschreitenden Durchführung des gemeinsamen Tätigkeitsprogramms auf Grund einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Integration von Forschungsressourcen und -kapazitäten, die anhand der mit dem Konsortium vereinbarten und in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Leistungsindikatoren durchgeführt wird.

Unterabschnitt 2

Auszahlung, Aufteilung, Einziehung und Sicherheitsleistungen

Artikel 35

Auszahlung und Aufteilung

(1)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird den Teilnehmern ohne unangemessene Verzögerung über den Koordinator ausgezahlt.

(2)   Der Koordinator eines Konsortiums führt Buch, damit sich jederzeit feststellen lässt, welcher Anteil der Gemeinschaftsmittel den einzelnen Teilnehmern zugewiesen wurde.

Der Koordinator übermittelt diese Angaben auf Nachfrage an die Kommission.

Artikel 36

Wiedereinziehung

Die Kommission trifft Einziehungsbeschlüsse im Einklang mit der Haushaltsordnung.

Artikel 37

Risikoabdeckungsmechanismus

(1)   Die finanzielle Haftung jedes Teilnehmers ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 auf seine eigenen Verbindlichkeiten beschränkt.

(2)   Um das Risiko, das sich aus der erfolglosen Rückforderung von der Gemeinschaft geschuldeten Beträgen ergibt, abzudecken, hat die Kommission einen „Teilnehmer-Garantiefonds“ (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet, den sie gemäß dem Anhang verwaltet.

Auf das Fondskapital anfallende Zinsen werden dem Fonds zugeschlagen und dienen ausschließlich den in Nummer 3 des Anhangs aufgeführten Zwecken, ohne dass hierdurch Nummer 4 des Anhangs berührt wird.

(3)   Der Beitrag zu dem Fonds, der von einem Teilnehmer an einer in Form einer Finanzhilfe unterstützten indirekten Maßnahme zu entrichten ist, darf 5 % des dem Teilnehmer geschuldeten finanziellen Beitrags der Gemeinschaft nicht übersteigen. Am Ende der Maßnahme wird der Fondsbeitrag dem Teilnehmer vorbehaltlich des Absatzes 4 über den Koordinator zurückerstattet.

(4)   Reichen die von dem Fonds erwirtschafteten Zinsen nicht aus, um die der Gemeinschaft geschuldeten Beträge zu decken, kann die Kommission von dem einem Teilnehmer zurückzuzahlenden Betrag höchstens ein Prozent des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für den Teilnehmer einbehalten.

(5)   Die Einbehaltung nach Absatz 4 gilt nicht für öffentliche Stellen, Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat oder ein assoziiertes Land finanziell abgesichert ist, sowie mittlere und höhere Bildungseinrichtungen.

(6)   Die Kommission prüft vorab nur die finanzielle Leistungsfähigkeit der Koordinatoren und der nicht in Absatz 5 genannten Teilnehmer, die einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für eine indirekte Maßnahme in Höhe von mehr als 500 000 EUR beantragen, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände gegeben sind und insbesondere die bereits verfügbaren Informationen berechtigten Anlass für Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit dieser Teilnehmer geben.

(7)   Der Teilnehmergarantie-Fonds gilt als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Zusätzliche Sicherheitsleistungen dürfen von den Teilnehmern nicht gefordert und ihnen nicht auferlegt werden.

KAPITEL III

VERBREITUNG, NUTZUNG UND ZUGANGSRECHTE

ABSCHNITT 1

Neue kenntnisse und schutzrechte

Artikel 38

Besondere Vorschriften für die Fusionsenergieforschung

Die Vorschriften dieses Kapitels lassen die besonderen Vorschriften für Tätigkeiten im Themenbereich „Fusionsenergieforschung“ gemäß Kapitel IV unberührt.

Unterabschnitt 1

Eigentum

Artikel 39

Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

(1)   Neue Kenntnisse und Schutzrechte, die bei Arbeiten im Rahmen von indirekten Maßnahmen entstehen, die nicht in Absatz 3 aufgeführt sind, sind Eigentum der Teilnehmer, die die Arbeiten, bei denen die Kenntnisse und Schutzrechte entstanden sind, durchgeführt haben.

(2)   Können Angestellte eines Teilnehmers oder sonstiges für ihn tätiges Personal Rechte an neuen Kenntnissen oder Schutzrechten geltend machen, so sorgt der Teilnehmer dafür, dass diese Rechte in einer Weise ausgeübt werden können, die mit seinen Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung vereinbar sind.

(3)   Neue Kenntnisse und Schutzrechte sind in folgenden Fällen Eigentum der Gemeinschaft:

a)

bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in Käufen von Waren oder Dienstleistungen bestehen, die unter die Vorschriften der Haushaltsordnung für öffentliche Aufträge fallen;

b)

bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die unabhängige Sachverständige betreffen.

Artikel 40

Gemeinsames Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

(1)   Haben mehrere Teilnehmer gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen neue Kenntnisse und Schutzrechte entstanden sind, und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse und Schutzrechte.

Sie treffen eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf die Verteilung und die Einzelheiten der Ausübung dieser gemeinsamen Rechte in Einklang mit den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung.

(2)   Wurde noch keine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte getroffen, kann jeder der gemeinsamen Eigentümer unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen ohne das Recht zur Unterlizenzierung gewähren:

a)

Die anderen gemeinsamen Eigentümer werden vorab hiervon in Kenntnis gesetzt.

b)

Den anderen gemeinsamen Eigentümern wird eine faire und angemessene Entschädigung geleistet.

(3)   Die Kommission erteilt auf Anfrage Hilfestellung in der Frage, welche Aspekte in die Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte aufgenommen werden könnten.

Artikel 41

Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 und des Artikels 42 kann der Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte die diesbezüglichen Rechte einer beliebigen Rechtsperson übertragen.

(2)   Tritt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten ab, so überträgt er damit auch, im Einklang mit der Finanzhilfevereinbarung, seine diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte betreffenden Verpflichtungen an den Rechtsnachfolger, einschließlich der Verpflichtung, diese auf jeden weiteren Rechtsnachfolger zu übertragen.

(3)   Muss der Teilnehmer Zugangsrechte übertragen, unterrichtet er, vorbehaltlich seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Vertraulichkeit, die übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme zuvor über die geplante Übertragung und übermittelt ausreichende Informationen über den neuen Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte, so dass diese Teilnehmer ihre Zugangsrechte gemäß der Finanzhilfevereinbarung wahrnehmen können.

Die anderen Teilnehmer können jedoch im Falle einer Übertragung von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen genau benannten Dritten durch schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf individuelle vorherige Unterrichtung verzichten.

(4)   Nach der Unterrichtung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 kann jeder andere Teilnehmer gegen die Übertragung der Eigentumsrechte mit der Begründung Einwände erheben, dass sie sich nachteilig auf seine Zugangsrechte auswirken würde.

Soweit ein anderer Teilnehmer glaubhaft macht, dass seine Rechte beeinträchtigt würden, darf die beabsichtigte Übertragung solange nicht vollzogen werden, bis eine Einigung zwischen den betroffenen Teilnehmern gefunden wird.

(5)   Gegebenenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen werden, dass die Kommission im Voraus über jede geplante Übertragung von Eigentumsrechten oder jede geplante Gewährung einer Lizenz an Dritte, die in einem nicht mit dem Rahmenprogramm assoziierten Drittland niedergelassen sind, zu unterrichten ist.

Artikel 42

Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas, Schutz der Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten und Wahrung ethischer Grundsätze

Die Kommission kann gegen die Übertragung der Rechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten oder der Gewährung einer Lizenz für neue Kenntnisse und Schutzrechte an Dritte Einwände erheben, die in einem nicht mit dem Rahmenprogramm assoziierten Drittland niedergelassen sind, sofern dies nicht im Interesse einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft liegt, nicht mit den Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten nach Artikel 24 des Euratom-Vertrags vereinbar ist oder nicht ethischen Grundsätzen entspricht.

In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder die Gewährung der Lizenz nicht vollzogen werden, es sei denn die Kommission ist der Überzeugung, dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen sind.

Unterabschnitt 2

Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung

Artikel 43

Schutz von neuen Kenntnissen und Schutzrechten

Der Eigentümer neuer Kenntnisse und Schutzrechte, die sich für industrielle oder kommerzielle Anwendungen eignen, sorgt unter gebührender Berücksichtigung seiner legitimen Interessen sowie der legitimen Interessen — insbesondere der wirtschaftlichen Interessen — der übrigen Teilnehmer der betreffenden indirekten Maßnahme für einen angemessenen und wirksamen Schutz dieser neuen Kenntnisse und Schutzrechte.

Wenn sich ein Teilnehmer, der nicht Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte ist, auf seine legitimen Interessen beruft, muss er in jedem Fall glaubhaft machen, dass er einen unverhältnismäßig großen Schaden erleiden würde.

Eignen sich die neuen Kenntnisse und Schutzrechte für eine industrielle oder kommerzielle Anwendung und schützt der Eigentümer sie nicht und überträgt er sie nicht zusammen mit den zugehörigen Verpflichtungen gemäß Artikel 41 auf einen anderen Teilnehmer, eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassene verbundene Rechtsperson oder einen anderen in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassenen Dritten, so dürfen keine Verbreitungsmaßnahmen durchgeführt werden, bevor nicht die Kommission in Kenntnis gesetzt wurde.

In diesem Falle kann die Kommission mit dem Einverständnis des jeweiligen Teilnehmers Eigentümerin der neuen Kenntnisse und Schutzrechte werden und Maßnahmen zu deren angemessenem und wirksamem Schutz ergreifen. Der betreffende Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er glaubhaft machen kann, dass seine legitimen Interessen unverhältnismäßig stark beeinträchtigt würden.

Artikel 44

Erklärung bezüglich der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft

Alle Veröffentlichungen, durch einen Teilnehmer oder in seinem Namen eingereichte Patentanmeldungen sowie jede Verbreitung im Zusammenhang mit neuen Kenntnissen und Schutzrechten müssen die Erklärung enthalten, dass diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft entstanden sind; zu diesem Zweck sind auch optische Mittel zulässig.

Der Wortlaut dieser Erklärung ist in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt.

Artikel 45

Nutzung und Verbreitung

(1)   Die Teilnehmer nutzen die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, deren Eigentümer sie sind, oder sorgen für ihre Nutzung.

(2)   Jeder Teilnehmer sorgt dafür, dass die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, deren Eigentümer er ist, so rasch wie möglich verbreitet werden. Unterbleibt die Verbreitung durch die Teilnehmer, so kann die Kommission selbst die neuen Kenntnisse und Schutzrechte in Einklang mit Artikel 12 des Vertrags verbreiten.

In der Finanzhilfevereinbarung können diesbezüglich Fristen festgelegt werden.

(3)   Verbreitungsmaßnahmen müssen mit dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, den Vertraulichkeitspflichten, den legitimen Interessen des Eigentümers der neuen Kenntnisse und Schutzrechte und den Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 24 des Euratom-Vertrags vereinbar sein.

(4)   Die Teilnehmer unterrichten vor einer Verbreitungsmaßnahme die anderen betroffenen Teilnehmer.

Nach dieser Unterrichtung kann jeder dieser Teilnehmer Einwände erheben, wenn er der Ansicht ist, dass seine legitimen Interessen im Zusammenhang mit seinen neuen oder bereits bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten unverhältnismäßig großen Schaden erleiden könnten. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen.

ABSCHNITT 2

Rechte auf zugang zu bereits bestehenden und neuen kenntnissen und schutzrechten

Artikel 46

Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte

Die Teilnehmer können in einer schriftlichen Vereinbarung die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, die für die Zwecke der indirekten Maßnahme benötigt werden, festlegen und gegebenenfalls spezielle bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.

Artikel 47

Grundsätze

(1)   Die Einräumung von Zugangsrechten wird schriftlich beantragt.

(2)   Zugangsrechte schließen nicht das Recht ein, Unterlizenzen zu vergeben, es sei denn, der Eigentümer der bestehenden oder neuen Kenntnisse und Schutzrechte hat dem zugestimmt.

(3)   Die Vergabe ausschließlicher Lizenzen für neue oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ist möglich, sofern alle anderen Teilnehmer schriftlich auf ihre diesbezüglichen Zugangsrechte verzichten.

(4)   Unbeschadet der Regelung in Absatz 3 wird in jeder Vereinbarung, mit der Teilnehmern oder Dritten Rechte auf Zugang zu bestehenden oder neuen Kenntnissen und Schutzrechten eingeräumt werden, sichergestellt, dass potenzielle Zugangsrechte für andere Teilnehmer gewahrt bleiben.

(5)   Unbeschadet der Artikel 48 und 49 sowie der Finanzhilfevereinbarung unterrichten sich Teilnehmer derselben Maßnahme so rasch wie möglich gegenseitig über Beschränkungen der Einräumung von Rechten auf Zugang zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten oder jede andere Beschränkung, die die Einräumung von Zugangsrechten wesentlich berühren könnte.

(6)   Beendet ein Teilnehmer seine Beteiligung an einer indirekten Maßnahme, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf die Verpflichtung dieses Teilnehmers, den verbleibenden Teilnehmern derselben Maßnahme Zugangsrechte gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung einzuräumen.

Artikel 48

Zugangsrechte für die Durchführung einer indirekten Maßnahme

(1)   Den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme sind Rechte auf Zugang zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten einzuräumen, soweit dies erforderlich ist, um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen.

Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

(2)   Den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme sind Rechte auf Zugang zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten einzuräumen, soweit dies erforderlich ist, um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen, und soweit der betreffende Teilnehmer zur Einräumung der Rechte befugt ist.

Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt, soweit keine andere Vereinbarung zwischen allen Teilnehmern vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde.

Artikel 49

Zugangsrechte für die Nutzung

(1)   Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme haben ein Recht auf Zugang zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten, wenn dies für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich ist.

Solche Zugangsrechte werden zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich eingeräumt; dies bedarf einer Vereinbarung.

(2)   Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme haben ein Recht auf Zugang zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn dies für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich ist und soweit der betreffende Teilnehmer zur Einräumung der Zugangsrechte befugt ist.

Solche Zugangsrechte werden zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich eingeräumt; dies bedarf einer Vereinbarung.

(3)   Eine in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassene verbundene Rechtsperson hat ebenfalls die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte auf Zugang zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie der Teilnehmer, mit dem sie verbunden ist, es sei denn, in der Finanzhilfevereinbarung oder der Konsortialvereinbarung ist etwas Anderes bestimmt.

(4)   Die Einräumung von Zugangsrechten nach den Absätzen 1, 2 und 3 kann bis zu einem Jahr nach dem Eintritt eines der folgenden Ereignisse beantragt werden:

a)

Beendigung der indirekten Maßnahme;

b)

Beendigung der Beteiligung des Eigentümers der betreffenden bestehenden oder neuen Kenntnisse und Schutzrechte.

Die betreffenden Teilnehmer können jedoch abweichende Fristen vereinbaren.

KAPITEL IV

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BETEILIGUNG AN TÄTIGKEITEN IM THEMENBEREICH „FUSIONSENERGIEFORSCHUNG“

Artikel 50

Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die im spezifischen Programm vorgesehenen Tätigkeiten innerhalb des Themenbereichs „Fusionsenergieforschung“. Die Vorschriften dieses Kapitels gehen denen der Kapitel II und III vor.

Artikel 51

Durchführung der Fusionsenergieforschung

Maßnahmen innerhalb des Themenbereichs „Fusionsenergieforschung“ können auf der Grundlage der in den folgenden Rahmenbestimmungen festgelegten Verfahren und Regeln für die Verbreitung und Nutzung durchgeführt werden:

a)

Assoziationsverträge zwischen der Gemeinschaft und Mitgliedstaaten, assoziierten Drittländern oder Rechtspersonen in Mitgliedstaaten bzw. assoziierten Drittländern;

b)

EFDA-Übereinkommen (European Fusion Development Agreement — Europäisches Übereinkommen zur Entwicklung der Fusionsforschung) zwischen der Gemeinschaft und Einrichtungen in den Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern bzw. Einrichtungen, die Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder vertreten;

c)

Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER (International Thermonuclear Experimental Reactor), auf der Grundlage des Titels II Kapitel 5 des Euratom-Vertrags;

d)

internationale Übereinkommen über die Zusammenarbeit mit Drittländern oder mit Rechtspersonen, die im Rahmen eines solchen Übereinkommens geschaffen werden, insbesondere das ITER-Übereinkommen und das Abkommen über das breiter angelegte Konzept;

e)

sonstige multilaterale Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und assoziierten Einrichtungen, insbesondere das Übereinkommen über die Mobilität des Personals;

f)

Maßnahmen auf Kostenteilungsbasis zur Förderung und Mitarbeit in der Fusionsenergieforschung gemeinsam mit Stellen in Mitgliedstaaten oder in mit dem Rahmenprogramm assoziierten Ländern, mit denen kein Assoziationsvertrag geschlossen wurde.

Artikel 52

Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft

(1)   In den in Artikel 51 Buchstabe a genannten Assoziationsverträgen und den in Artikel 51 Buchstabe f genannten Maßnahmen auf Kostenteilungsbasis sind die Vorschriften für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den jeweiligen Tätigkeiten festgelegt.

Der jährliche Satz für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft, der in den Assoziationsverträgen festgelegt ist, beträgt für die gesamte Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft (und dieses Rahmenprogramms höchstens 20 % der Ausgaben der Assoziationen für die in ihren Jahresarbeitsprogrammen angeführten Tätigkeiten.

(2)   Nach Anhörung des in Artikel 7 des Beschlusses 2012/94/Euratom genannten beratenden Ausschusses für das Programm „Fusion“ kann die Kommission Folgendes finanziell unterstützen:

a)

im Rahmen der Assoziationsverträge zu einem Satz von höchstens 40 %: Ausgaben spezieller Verbundprojekte zwischen den Assoziierten, die von dem beratenden Ausschuss für eine vorrangige Unterstützung empfohlen und von der Kommission genehmigt wurden; außer im Fall von Projekten, die bereits während früherer Rahmenprogramme als vorrangig eingestuft wurden, erhalten vorrangige Unterstützung in erster Linie Maßnahmen, die für ITER/DEMO relevant sind;

b)

Maßnahmen im Rahmen des EFDA-Übereinkommens einschließlich der Auftragsvergabe oder im Rahmen des in Artikel 51 Buchstabe c genannten gemeinsamen Unternehmens;

c)

Maßnahmen im Rahmen des Übereinkommens über die Mobilität des Personals.

(3)   Erhalten Projekte oder Maßnahmen einen finanziellen Beitrag gemäß Absatz 2 Buchstaben a oder b, sind alle in Artikel 51 Buchstaben a und b genannten Rechtspersonen berechtigt, an den Experimenten teilzunehmen, die an den jeweiligen Anlagen durchgeführt werden.

(4)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu Maßnahmen im Rahmen eines internationalen Kooperationsübereinkommens gemäß Artikel 51 Buchstabe d wird in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Übereinkommens oder durch eine durch das Übereinkommen geschaffene Rechtsperson festgelegt. Die Gemeinschaft kann ihre Beteiligung und ihren finanziellen Beitrag zu einem solchen Übereinkommen mithilfe einer geeigneten Rechtsperson verwalten.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 53

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KOROLEC


(1)  Stellungnahme vom 15. November 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(2)  ABl. C 318 vom 29.10.2011, S. 127. Stellungnahme nach nicht obligatorischer Anhörung.

(3)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(6)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60.

(8)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(9)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(11)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(12)  ABl. L 75 vom 22.3.2005, S. 67.

(13)  Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts.


ANHANG

TEILNEHMER-GARANTIEFONDS

1.

Der Fonds wird von der Gemeinschaft verwaltet; die Gemeinschaft wird dabei von der Kommission vertreten, die nach den in der Musterfinanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen als Ausführungsbevollmächtigter im Namen der Teilnehmer handelt.

Die Kommission überträgt die Finanzverwaltung des Fonds entweder der Europäischen Investitionsbank oder nach Artikel 13 Buchstabe b einer geeigneten Finanzinstitution (im Folgenden „Einlagebank“). Die Einlagebank verwaltet den Fonds entsprechend den Vorgaben der Kommission.

2.

Die Kommission kann die Beiträge der Teilnehmer zum Fonds von der ersten Vorfinanzierung, die sie an das Konsortium zahlt, abziehen und sie im Namen der Teilnehmer an den Fonds entrichten.

3.

Schuldet ein Teilnehmer der Gemeinschaft bestimmte Beträge, so kann die Kommission unbeschadet der Sanktionen, die gegen den säumigen Teilnehmer gemäß der Haushaltsordnung verhängt werden können, entweder

a)

die Einlagebank anweisen, dem Koordinator der indirekten Maßnahme den geschuldeten Betrag direkt aus dem Fonds zu zahlen, wenn die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist und die übrigen Teilnehmer damit einverstanden sind, sie gemäß Artikel 17 Absatz 4 mit denselben Zielen durchzuführen. Die aus dem Fonds fließenden Beträge werden als finanzieller Beitrag der Gemeinschaft betrachtet; oder

b)

den betreffenden Betrag aus dem Fonds wieder einziehen, wenn die indirekte Maßnahme beendet wird oder bereits abgeschlossen ist.

Die Kommission stellt zugunsten des Fonds eine Einziehungsanordnung gegen den betreffenden Teilnehmer aus. Sie kann zu diesem Zweck im Einklang mit der Haushaltsordnung einen Einziehungsbeschluss erlassen.

4.

Die während der Laufzeit des Rahmenprogramms (2012-2013) aus dem Fonds eingezogenen Beträge stellen hierfür zugewiesene Einnahmen im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung dar.

Sobald die Abwicklung aller Finanzhilfen nach dem Rahmenprogramm (2012-2013) abgeschlossen ist, werden alle seitens des Fonds ausstehenden Beträge vorbehaltlich der Beschlüsse über das nächste Rahmenprogramm von der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan der Union eingestellt.