4.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/82


RICHTLINIE 2006/1/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Januar 2006

über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die Verwendung von Mietfahrzeugen ermöglicht in bestimmten Fällen einen optimalen Faktoreinsatz und damit eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung von Produktionsfaktoren.

(3)

Betriebswirtschaftlich bringt diese Möglichkeit in die Abwicklung des Güterverkehrs ein Element der Flexibilität, das die Produktivität der betreffenden Unternehmen erhöht.

(4)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie gilt

a)

als „Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, ein Anhänger, ein Sattelanhänger oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind;

b)

als „Mietfahrzeug“ jedes Fahrzeug, das einem Unternehmen im Rahmen eines Vertrages mit dem Unternehmen, das das Fahrzeug bereitstellt, für Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 2

(1)   Jeder Mitgliedstaat lässt zu, dass Fahrzeuge, die von den Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats gemietet wurden, in seinem Gebiet für den Verkehr zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden, wenn

a)

sie in dem betreffenden Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind;

b)

der Vertrag lediglich die Bereitstellung eines Fahrzeugs ohne Fahrer betrifft und nicht mit einem Beschäftigungsvertrag mit demselben Unternehmen über Fahr- oder Begleitpersonal verbunden ist;

c)

sie während der Dauer des Mietvertrags ausschließlich dem Unternehmen, das sie verwendet, zur Verfügung stehen;

d)

sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden.

(2)   Die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a bis d muss anhand folgender mitgeführter Unterlagen nachgewiesen werden:

a)

Vertrag über die Vermietung des Fahrzeugs oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgehen;

b)

sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Fahrers oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrags hervorgehen, oder Lohnkarte jüngeren Datums.

Die Dokumente gemäß den Buchstaben a und b können gegebenenfalls durch ein von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestelltes gleichwertiges Dokument ersetzt werden.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr, die in ihrem Land in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind, zu den gleichen Bedingungen verwenden können, wie sie für die den Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelten, sofern die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den Werkverkehr, der mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über sechs Tonnen durchgeführt wird, von den Bestimmungen des Absatzes 1 ausschließen.

Artikel 4

Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für die Benutzung von Mietfahrzeugen weniger strenge Bedingungen vorsehen, als sie in den Artikeln 2 und 3 aufgeführt sind, werden durch diese Richtlinie nicht berührt.

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 2 und 3 beeinträchtigt diese Richtlinie nicht die Anwendung der Vorschriften über

a)

die Abwicklung des gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie des Güterkraftverkehrs im Werkverkehr, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Markt und der Kontingentierung der Kapazitäten im Güterkraftverkehr;

b)

die Preise und Beförderungsbedingungen im Güterstraßenkraftverkehr;

c)

die Mietpreisbildung;

d)

die Einfuhr von Fahrzeugen;

e)

die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit oder zum Beruf des Vermieters von Kraftfahrzeugen.

Artikel 6

Die Richtlinie 84/647/EWG wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang I Teil B genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 18. Januar 2006.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  ABl. C 108 vom 30.4.2004, S. 56.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2004 (ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 66) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2005.

(3)  ABl. L 335 vom 22.12.1984, S. 72. Geändert durch die Richtlinie 90/398/EWG (ABl. L 202 vom 31.7.1990, S. 46).

(4)  Siehe Anhang I Teil A.


ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihrer nachfolgenden Änderung

(gemäß Artikel 6)

Richtlinie 84/647/EWG des Rates

(ABl. L 335 vom 22.12.1984, S. 72)

Richtlinie 90/398/EWG des Rates

(ABl. L 202 vom 31.7.1990, S. 46)

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 6)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Richtlinie 84/647/EWG

30. Juni 1986

Richtlinie 90/398/EWG

31. Dezember 1990


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 84/647/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 einleitender Satz

Artikel 1 einleitender Satz

Artikel 1 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 2 einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 2 Nummern 1 bis 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 2 Nummer 5 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 5 einleitender Satz

Artikel 5 einleitender Satz

Artikel 5 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Buchstabe a

Artikel 5 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Buchstabe b

Artikel 5 dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Buchstabe c

Artikel 5 vierter Gedankenstrich

Artikel 5 Buchstabe d

Artikel 5 fünfter Gedankenstrich

Artikel 5 Buchstabe e

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Anhang I

Anhang II