30.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/58


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 27. März 2007

über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

(2007/198/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absätze 3 und 4 und Artikel 48,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dank ihrer intensiven, kontinuierlichen und koordinierten Unterstützung im Rahmen der Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“) sowie die Entwicklung von Fachwissen und Humanressourcen in den nationalen Fusionsforschungsstätten hat die Gemeinschaft insbesondere durch die Zusammenarbeit im Rahmen des EFDA-Abkommens (European Fusion Development Agreement) ein einziges und vollständig integriertes Fusionsforschungsprogramm aufgebaut, das international eine führende Rolle bei der Entwicklung der Kernfusion als einer potenziell unbegrenzt verfügbaren, sicheren, nachhaltigen, umweltverträglichen und wettbewerbsfähigen Energiequelle spielt.

(2)

Die Errichtung des Fusionsforschungsprojekts „Joint European Torus“ (JET) im Jahr 1978 (1), das sämtliche Entwurfsziele erreicht oder übertroffen und die Möglichkeit der kontrollierten Freisetzung nennenswerter Mengen von Fusionsenergie demonstriert hat und noch immer Weltrekorde sowohl bei der Fusionsleistung als auch der Fusionsenergie hält, hat die großen Vorteile gezeigt, die sich aus dem gemeinsamen Einsatz von Ressourcen und Fachwissen auf Gemeinschaftsebene in der Form gemeinsamer Unternehmen ergeben.

(3)

Bei der Entwicklung des weiterführenden („Next Step“) internationalen Fusionsprojekts, des ITER, kommt der Gemeinschaft seit jeher eine Schlüsselrolle zu, beginnend mit der Erstellung eines Vorentwurfs (2) im Jahr 1988, dann 1992 mit der Erstellung eines detaillierten technischen Entwurfs (3) (1998 um drei Jahre verlängert (4)) und mit dem Abschluss eines zweiten Übereinkommens 1994 (5), auf dessen Grundlage 2001 ein detaillierter, vollständiger und voll integrierter Konstruktionsentwurf für eine Forschungseinrichtung zur Demonstration der Eignung der Kernfusion als Energiequelle erarbeitet wurde, aus dem die Gemeinschaft insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit und Diversifizierung ihrer Energieversorgung einen beträchtlichen Nutzen ziehen konnte.

(4)

Die sieben an den ITER-Verhandlungen beteiligten Parteien (Euratom, Volksrepublik China, Indien, Japan, die Republik Korea, Russland und Vereinigte Staaten von Amerika), die über die Hälfte der Weltbevölkerung repräsentieren, haben das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (6) geschlossen (nachstehend „ITER-Übereinkommen“ genannt), mit dem die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation (nachstehend „ITER-Organisation“ genannt) mit Hauptsitz in Saint-Paul–lès-Durance, Frankreich, gegründet wird. Die ITER-Organisation ist umfassend für den Bau, den Betrieb, die Nutzung und die Deaktivierung der ITER-Anlagen verantwortlich.

(5)

Gemäß dem ITER-Übereinkommen leisten alle Parteien über eine entsprechende juristische Person, die „Mitgliedsstelle“, ihren Beitrag zur ITER-Organisation. Damit der Bau des ITER ohne Verzögerungen beginnen kann und da Euratom als Gastgeberpartei eine besondere Verantwortung als Mitglied der ITER-Organisation trägt, auch den größten Beitrag leistet und für die Vorbereitung des Standortes zuständig ist, sollte die Euratom-Mitgliedsstelle so schnell wie möglich eingerichtet werden.

(6)

Euratom und Japan haben ein bilaterales Abkommen über die gemeinsame Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen des breiter angelegten Konzepts (nachstehend „Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept“ genannt) geschlossen, das als Teil des „breiter angelegten Konzepts“ ergänzende gemeinsame Forschungstätigkeiten zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie vorsieht, die während der Verhandlungen zum ITER-Übereinkommen vereinbart wurden. Gemäß dem Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept werden die Tätigkeiten von Euratom im Rahmen des breiter angelegten Konzepts durch die Euratom-Mitgliedsstelle als Durchführungsstelle wahrgenommen.

(7)

Um maximale Synergien und Größenvorteile zu ermöglichen, sollte die Euratom-Mitgliedsstelle im Zusammenhang mit dem Konzept der „beschleunigten“ Fusionsentwicklung, das von einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger auf Veranlassung der Forschungsminister während des belgischen Ratsvorsitzes geprüft wurde, auch ein langfristiges Arbeitsprogramm zur Vorbereitung des Baus von Fusionsreaktoren zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen verfolgen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie auf diesem Gebiet zu stärken.

(8)

In seinen Schlussfolgerungen vom 26./27. November 2003 hat der Europäische Rat die Kommission einstimmig ermächtigt, sich für Frankreich als ITER-Gastgeberstaat und Cadarache als Standort einzusetzen, und beschlossen, dass die Euratom-Mitgliedsstelle ihren Sitz in Spanien haben wird.

(9)

Wegen der grundlegenden Bedeutung des ITER-Projekts und der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts für die Nutzbarmachung der Kernfusion als einer potenziell unbegrenzten, sicheren, nachhaltigen, umweltverträglichen und wettbewerbsfähigen Energiequelle muss die Euratom-Mitgliedsstelle in Form eines gemeinsamen Unternehmens gemäß Kapitel 5 des Euratom-Vertrags errichtet werden.

(10)

Das gemeinsame Unternehmen, das für öffentliche Forschungsarbeiten im europäischen und internationalen Interesse verantwortlich ist und internationale Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen erfüllt, sollte als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (7) und als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (8), Artikel 22 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (9) und Artikel 15 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (10) betrachtet werden.

(11)

Mit dieser Entscheidung wird für die voraussichtliche Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens ein Finanzrahmen festgelegt, der den Willen der Rechtsetzungsbehörde unter Beweis stellt und der die Befugnisse der Haushaltsbehörde gemäß dem Vertrag nicht beeinträchtigt.

(12)

Das gemeinsame Unternehmen sollte vorbehaltlich einer vorherigen Konsultation mit der Kommission eine eigene Finanzordnung erhalten, die auf den Grundsätzen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) (nachstehend „Rahmenfinanzregelung“ genannt) beruht und den besonderen betrieblichen Erfordernissen, die sich insbesondere aus seinen internationalen Verpflichtungen ergeben, Rechnung trägt.

(13)

Zur Stärkung der internationalen Forschungszusammenarbeit sollte das gemeinsame Unternehmen für die Beteiligung von Drittländern offen stehen, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernfusion geschlossen haben, durch die ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind.

(14)

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007—2011) und das spezifische Programm zur Durchführung dieses Rahmenprogramms (nachstehend „RP7“ genannt) stellt den ITER in den Mittelpunkt der europäischen Kernfusionsstrategie und sieht vor, dass Euratom durch das gemeinsame Unternehmen einen Beitrag zur ITER-Organisation, den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und sonstigen einschlägigen Vorbereitungsarbeiten für Fusionsreaktoren zu Demonstrationszwecken leistet.

(15)

Um unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem gemeinsamen Unternehmen JET stabile Beschäftigungsbedingungen und die Gleichbehandlung des Personals zu gewährleisten und so hoch qualifizierte, spezialisierte wissenschaftliche und technische Fachkräfte anzuwerben, ist es erforderlich, auf das gesamte vom gemeinsamen Unternehmen eingestellte Personal das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (12) festgelegt worden sind (nachstehend „Beamtenstatut“ genannt), anzuwenden.

(16)

Da das gemeinsame Unternehmen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen soll und für die Verwaltung der Euratom-Beteiligung an einem internationalen Forschungsvorhaben von öffentlichem Interesse zuständig ist, ist es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (13) auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal Anwendung findet.

(17)

Angesichts der besonderen Art der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens und seiner Bedeutung für die Entwicklung der Kernfusionsforschung sowie im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung der ihm zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel sollten dem gemeinsamen Unternehmen alle in Anhang III des Euratom-Vertrags aufgeführten Vergünstigungen gewährt werden.

(18)

Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das gemeinsame Unternehmen für sein Handeln rechenschaftspflichtig sein. Bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Angelegenheiten sollte es möglich sein, dass in den vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Verträgen vorgesehen werden kann, dass der Gerichtshof zuständig ist.

(19)

Hinsichtlich der Rechte und Verpflichtungen der Gemeinschaft gemäß Titel II Kapitel 2 des Euratom-Vertrags in Bezug auf die Verbreitung von Kenntnissen sollte das gemeinsame Unternehmen entsprechende Regelungen mit der Kommission vereinbaren.

(20)

Das gemeinsame Unternehmen und Spanien sollten ein Sitzabkommen schließen, in dem sie die Bürounterbringung, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Spanien regeln.

(21)

Diese Entscheidung trägt dem Ergebnis der von der Kommission durchgeführten Anhörung, insbesondere der zustimmenden Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das spezifische Euratom-Programm für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kernenergie (Fusion), zu den Vorschlägen Rechnung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens

(1)   Es wird ein Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Fusion for Energy) (nachstehend „gemeinsames Unternehmen“ genannt) für einen Zeitraum von 35 Jahren gerechnet ab dem 19. April 2007 errichtet.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Aufgaben:

a)

Leistung des Beitrags der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom“) an die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation;

b)

Leistung des Euratom-Beitrags zu gemeinsamen Tätigkeiten mit Japan im Rahmen des breiter angelegten Konzepts zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie;

c)

Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen IFMIF (International Fusion Materials Irradiation Facility).

(3)   Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Barcelona, Spanien.

(4)   Das gemeinsame Unternehmen gilt als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2006/112/EG und als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG, Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG.

Artikel 2

Mitglieder

Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind

a)

Euratom, vertreten durch die Kommission;

b)

die Euratom-Mitgliedstaaten;

c)

Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, und die den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden.

Artikel 3

Satzung

Die im Anhang beigefügte Satzung des gemeinsamen Unternehmens wird angenommen.

Artikel 4

Finanzierung

(1)   Die Mittel, die das gemeinsame Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden wie folgt festgelegt:

a)

Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Entscheidung nach Maßgabe des ITER-Übereinkommens;

b)

Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Entscheidung nach Maßgabe des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept;

c)

Mittel für die Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Entscheidung im Einklang mit den nach Artikel 7 des Euratom-Vertrags beschlossenen Forschungs- und Ausbildungsprogrammen.

(2)   Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens bestehen aus einem Euratom-Beitrag, Beiträgen des ITER-Gastgeberstaats, den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens mit Ausnahme von Euratom sowie zusätzlichen Mitteln.

(3)   Die Gesamtmittel, die gemäß Absatz 1 für das gemeinsame Unternehmen benötigt werden, werden vorläufig auf 9 653 Mio. EUR (14) veranschlagt. Dieser Betrag lässt sich wie folgt aufschlüsseln:

(in Mio. EUR)

2007—2016

2017—2041

2007—2041

 

davon 2007—2011

 

konstante Preise

Insgesamt

4 127

1 717

5 526

3 544

9 653

(4)   Der vorläufige Gesamtbeitrag von Euratom zu den in Absatz 3 genannten Mitteln beträgt 7 649 Mio. EUR, von denen höchstens 15 % für Verwaltungsausgaben bestimmt sind. Dieser Betrag lässt sich wie folgt aufschlüsseln:

(in Mio. EUR)

2007—2016

2017—2041

2007—2041

 

davon RP7 (2007—2011)

 

konstante Preise

Insgesamt

3 147

1 290

4 502

2 887

7 649

Artikel 5

Finanzordnung

(1)   Das gemeinsame Unternehmen hat eine eigenständige Finanzordnung, die auf den Grundsätzen der Rahmenfinanzregelung beruht. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden als „Finanzordnung“ bezeichnet) kann vorbehaltlich einer vorherigen Konsultation mit der Kommission von der Rahmenfinanzregelung abweichen, sofern dies aufgrund besonderer betrieblicher Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen richtet seine eigene Innenrevision ein.

(3)   Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens wird vom Europäischen Parlament auf Vorschlag des Rates erteilt.

Artikel 6

Personal

Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten das Beamtenstatut und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Beamtenstatuts.

Artikel 7

Vorrechte und Befreiungen

Auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 8

Vergünstigungen

Die Mitgliedstaaten gewähren dem gemeinsamen Unternehmen bei seiner offiziellen Tätigkeit und für die Dauer seines Bestehens alle in Anhang III des Euratom-Vertrags geregelten Vergünstigungen.

Artikel 9

Haftung und Zuständigkeit des Gerichtshofes

(1)   Für die vertragliche Haftung des gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie die darauf anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in den vom gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Verträgen zuständig.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das gemeinsame Unternehmen die von seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen in solchen Schadensersatzstreitigkeiten zuständig.

(3)   Der Gerichtshof ist zuständig für Klagen, die gegen das gemeinsame Unternehmen, einschließlich Entscheidungen seines Vorstands, gemäß den Artikeln 146 und 148 des Vertrags erhoben werden.

(4)   Etwaige Schadenersatzzahlungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens und werden aus den Mitteln des gemeinsamen Unternehmens geleistet.

Artikel 10

Verbreitung von Kenntnissen

Das gemeinsame Unternehmen vereinbart mit der Kommission geeignete Regelungen, die es der Gemeinschaft erlauben, ihre Rechte und Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 2 des Vertrags wahrzunehmen.

Artikel 11

Sitzabkommen

Innerhalb von 3 Monaten nach der Errichtung des gemeinsamen Unternehmens schließen das gemeinsame Unternehmen und Spanien ein Sitzabkommen.

Artikel 12

Geltung

Diese Entscheidung gilt ab dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. STEINBRÜCK


(1)  Beschluss 78/471/Euratom des Rates vom 30. Mai 1978 zur Errichtung des gemeinsamen Unternehmens „Joint European Torus (JET), Joint Undertaking“ (ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 10). Zuletzt geändert durch den Beschluss 98/585/Euratom (ABl. L 282 vom 20.10.1998, S. 65).

(2)  Beschluss 88/229/Euratom der Kommission (ABl. L 102 vom 21.4.1988, S. 31).

(3)  Beschluss 92/439/Euratom der Kommission (ABl. L 244 vom 26.8.1992, S. 13).

(4)  Beschluss 98/704/Euratom des Rates (ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 61).

(5)  Beschluss 94/267/Euratom der Kommission (ABl. L 114 vom 5.5.1994, S. 25).

(6)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 62.

(7)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/138/EG (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 92).

(8)  ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/106/EG (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 30).

(9)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).

(10)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG.

(11)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(12)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1895/2006 (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 6).

(13)  ABl. 152 vom 13.7.1967, S. 13. Geändert durch den Vertrag von Amsterdam und den Vertrag von Nizza.

(14)  Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich alle Zahlenangaben auf jeweilige Preise vorbehaltlich der Verabschiedung der Haushalte für die betreffenden Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 Euratom-Vertrag.


ANHANG

SATZUNG DES EUROPÄISCHEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FÜR DEN ITER UND DIE ENTWICKLUNG DER FUSIONSENERGIE

(FUSION FOR ENERGY)

Artikel 1

Name, Sitz, Mitglieder

(1)   Das gemeinsame Unternehmen führt den Namen „Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (Kernfusion für die Energiegewinnung)“ (nachstehend „gemeinsames Unternehmen“ genannt).

(2)   Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Barcelona, Spanien.

(3)   Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind

a)

die Europäische Atomgemeinschaft („Euratom“), vertreten durch die Kommission;

b)

die Euratom-Mitgliedstaaten;

c)

Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind, und die den Wunsch geäußert haben, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden.

Artikel 2

Ziele

Das gemeinsame Unternehmen hat folgende Ziele:

1.

Leistung des Euratom-Beitrags zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation („ITER-Organisation“) gemäß dem Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts („ITER-Übereinkommen“);

2.

Leistung des Euratom-Beitrags zu Tätigkeiten mit Japan im Rahmen des breiter angelegten Konzepts zur schnellen Nutzung der Fusionsenergie („Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts“) entsprechend dem bilateralen Abkommen mit Japan über die gemeinsame Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts („Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept“);

3.

Vorbereitung und Koordinierung eines Maßnahmenprogramms in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen, einschließlich der internationalen Anlage zur Bestrahlung von Fusionswerkstoffen (International Fusion Materials Irradiation Facility, IFMIF).

Artikel 3

Tätigkeiten

(1)   Als Euratom-Mitgliedsstelle für den ITER nimmt das gemeinsame Unternehmen die im ITER-Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen von Euratom gegenüber der ITER-Organisation während der Laufzeit des ITER-Übereinkommens wahr. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Beaufsichtigung der Vorbereitung des Standorts für das ITER-Projekt;

b)

Bereitstellung von Bauteilen, Ausrüstung, Materialien und sonstigen Ressourcen für die ITER-Organisation;

c)

Verwaltung der Beschaffungsvereinbarungen mit der ITER-Organisation, insbesondere der damit verbundenen Qualitätssicherungsverfahren;

d)

Vorbereitung und Koordinierung der Beteiligung von Euratom an der wissenschaftlichen und technischen Nutzung des ITER-Projekts;

e)

Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung zur Unterstützung des Euratom-Beitrags zur ITER-Organisation;

f)

Leistung des Euratom-Finanzbeitrags zur ITER-Organisation;

g)

Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation;

h)

Pflege der Arbeitskontakte mit der ITER-Organisation und Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten zur Durchführung des ITER-Übereinkommens.

(2)   Als Durchführungsstelle im Rahmen des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept nimmt das gemeinsame Unternehmen die Verpflichtungen von Euratom zur Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts wahr. Insbesondere nimmt es folgende Aufgaben wahr:

a)

Bereitstellung von Bauteilen, Ausrüstung, Materialien und sonstigen Ressourcen für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;

b)

Vorbereitung und Koordinierung der Beteiligung von Euratom an der Durchführung von Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;

c)

Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung;

d)

Leistung des finanziellen Euratom-Beitrags zu den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;

e)

Bereitstellung von Personal für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts;

f)

Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Euratom-Verpflichtungen in Durchführung des Abkommens mit Japan über das breiter angelegte Konzept zu erfüllen.

(3)   Zur Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen einschließlich der IFMIF erstellt und koordiniert das gemeinsame Unternehmen ein Forschungs-, Entwicklungs- und Entwurfsprogramm, das sich von den Aktivitäten im Zusammenhang mit ITER und dem breiter angelegten Konzept unterscheidet.

(4)   Das gemeinsame Unternehmen führt zur Förderung der in Artikel 2 genannten Gesamtziele weitere Tätigkeiten aus, darunter die Öffentlichkeitsarbeit für das gemeinsame Unternehmen und seine Aufgaben.

Artikel 4

Rechtspersönlichkeit

Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt im Gebiet jedes seiner Mitglieder die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es kann insbesondere Verträge schließen, Lizenzen erwerben, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und Kredite aufnehmen und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 5

Organe

(1)   Die Organe des gemeinsamen Unternehmens sind der Vorstand und der Direktor.

(2)   Der Vorstand wird vom Exekutivausschuss gemäß Artikel 7 unterstützt.

(3)   Der Vorstand und der Direktor lassen sich von einem oder mehreren wissenschaftlichen Programmausschüssen gemäß Artikel 9 beraten.

Artikel 6

Vorstand

(1)   Der Vorstand führt die Aufsicht über das gemeinsame Unternehmen bei der Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele und sorgt bei der Durchführung der Tätigkeiten für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und seinen Mitgliedern.

(2)   Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens wird im Vorstand durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines über wissenschaftliche und/oder technische Fachkompetenz auf den Tätigkeitsgebieten des gemeinsamen Unternehmens verfügen muss.

(3)   Der Vorstand gibt Empfehlungen und fasst Beschlüsse zu sämtlichen Fragen, Angelegenheiten oder Themen, die im Geltungsbereich dieser Satzung liegen und mit ihr im Einklang stehen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er nimmt Vorschläge zur Änderung dieser Satzung gemäß Artikel 21 an.

b)

Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm vom Exekutivausschuss vorgelegt werden.

c)

Er ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Exekutivausschusses.

d)

Er beschließt den Projektplan, die Arbeitsprogramme, den Ressourcenvoranschlag, den Stellenplan und den Personalentwicklungsplan.

e)

Er beschließt den jährlichen Haushaltsplan, genehmigt den Jahresabschluss einschließlich der besonderen Teile, die die Verwaltungs- und Personalkosten betreffen, und erteilt dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans entsprechend der Finanzordnung.

f)

Er übt gegenüber dem Direktor die in Artikel 10 Absatz 3 festgelegten Befugnisse aus.

g)

Er genehmigt den grundlegenden organisatorischen Aufbau des gemeinsamen Unternehmens.

h)

Er beschließt die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens und deren Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 13 Absatz 1.

i)

Er beschließt die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 in Bezug auf das Personal.

j)

Er beschließt die Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation und die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts.

k)

Er beschließt Maßnahmen und Leitlinien zur Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie zum Umgang mit möglichen Interessenkonflikten und wendet diese an.

l)

Er genehmigt das in Artikel 18 genannte Sitzabkommen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Spanien (nachstehend „Gastgeberstaat“ genannt).

m)

Er entscheidet über Kauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken und sonstigen Rechten an Immobilien sowie die Übernahme von Kautionen oder Bürgschaften, die Beteiligung an anderen Unternehmen oder Einrichtungen und die Gewährung und Aufnahme von Krediten.

n)

Er genehmigt den Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittländern, mit Einrichtungen, Unternehmen oder Personen aus Drittländern oder mit internationalen Organisationen.

o)

Er genehmigt den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens im Hinblick auf seine Arbeitsprogramme und Mittel.

p)

Er beschließt industriepolitische Vorgaben, Regeln für den Umgang mit Rechten geistigen Eigentums und Regeln für die Verbreitung von Informationen im Einvernehmen mit der Kommission.

q)

Er richtet einen oder mehrere wissenschaftliche Programmausschüsse ein und ernennt dessen oder deren Mitglieder.

r)

Er nimmt alle sonstigen Befugnisse und Aufgaben einschließlich der Einrichtung nachgeordneter Gremien wahr, die für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Förderung seiner Ziele erforderlich sind.

(4)   Die Stimmrechte der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens werden in Anhang I festgelegt. Die Stimmen jedes Mitglieds sind unteilbar.

(5)   Beschlüsse nach Absatz 3 Buchstabe a fasst der Vorstand einstimmig.

Beschlüsse nach Absatz 3 Buchstaben b bis m fasst der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen.

Sofern nicht anders bestimmt ist, fasst der Vorstand alle sonstigen Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Gesamtstimmen.

(6)   Euratom hat das Recht, Vorbehalte zu Beschlüssen des Vorstands einzulegen, wenn es der Auffassung ist, dass der betreffende Beschluss möglicherweise gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, u. a. insbesondere gegen internationale Verpflichtungen nach dem internationalen ITER-Übereinkommen. Euratom muss eine gebührende rechtliche Begründung für diese Vorbehalte vorlegen.

Wird ein Vorbehalt eingelegt, so wird der Beschluss ausgesetzt und zusammen mit der Position des Vorstands an die Kommission verwiesen, die ihn auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft.

Die Kommission kann innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde, eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Vorstands treffen; ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Beschluss des Vorstands als bestätigt.

Der Vorstand prüft seinen Beschluss erneut im Lichte der Auffassung der Kommission und fasst daraufhin einen endgültigen Beschluss.

(7)   Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden auf Vorschlag von Euratom aus den Reihen seiner Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist einmal möglich.

(8)   Der Vorstand tritt auf Veranlassung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorstand kann auch einberufen werden, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder oder der Direktor oder Euratom dies verlangen. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt.

(9)   Sofern im Einzelfall nicht anders beschlossen wird, nehmen der Direktor des gemeinsamen Unternehmens und der Vorsitzende des Exekutivausschusses an den Sitzungen des Vorstands teil.

(10)   Der Vorstand beschließt seine Geschäftsordnung und genehmigt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen.

Artikel 7

Exekutivausschuss

(1)   Der Exekutivausschuss unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse und erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die ihm vom Vorstand übertragen werden.

(2)   Der Exekutivausschuss besteht aus dreizehn Mitgliedern, die vom Vorstand aus einem Kreis anerkannter Persönlichkeiten ernannt werden, die Berufserfahrung in wissenschaftlichen, technischen und finanziellen Angelegenheiten haben, die von Bedeutung für die in diesem Artikel genannten Funktionen sind. Ein Mitglied des Exekutivausschusses ist Euratom.

(3)   Der Exekutivausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er genehmigt die Vergabe von Aufträgen im Einklang mit der Finanzordnung.

b)

Er gibt gegenüber dem Vorstand Stellungnahmen und Empfehlungen zu den vom Direktor ausgearbeiteten Vorschlägen für den Projektplan, die Arbeitsprogramme, den Ressourcenvoranschlag, den Jahreshaushaltsplan und den Jahresabschluss ab.

c)

Er legt dem Vorstand auf Antrag von Euratom oder der Mehrheit der Mitglieder Entscheidungen über die Vergabe von Aufträgen oder andere ihm übertragene Entscheidungen vor.

(4)   Jedes Mitglied des Exekutivausschusses hat eine Stimme.

(5)   Soweit nicht anders bestimmt, beschließt der Exekutivausschuss mit einer Mehrheit von neun Stimmen.

(6)   Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Alle zwei Jahre wird mindestens die Hälfte der Mitglieder ersetzt.

(7)   Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind. Tritt ein Mitglied zurück, bleibt es so lange im Amt, bis es ersetzt worden ist.

(8)   Der Vorstand ernennt den Vorsitzenden des Exekutivausschusses für eine Amtszeit von zwei Jahren, die einmal verlängert werden kann.

(9)   Der Exekutivausschuss tritt auf Veranlassung des Vorsitzenden mindestens sechsmal jährlich zusammen. Der Exekutivausschuss kann auch einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Direktor oder Euratom dies verlangen. Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz des gemeinsamen Unternehmens statt.

(10)   Der Vorsitzende des Exekutivausschusses nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil, sofern der Vorstand nicht anders beschließt.

(11)   Der Exekutivausschuss beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Der Direktor

(1)   Der Direktor ist als Hauptgeschäftsführer für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens verantwortlich und ist dessen rechtlicher Vertreter.

(2)   Der Direktor wird vom Vorstand auf der Grundlage einer Kandidatenliste, die die Kommission im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Zeitschriften oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung vorschlägt, ernannt. Der Direktor wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Nach einer Beurteilung der Amtsführung des Direktors während dieser Amtszeit durch Euratom kann der Vorstand die Amtszeit des Direktors auf Vorschlag von Euratom einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(3)   Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, gelten für den Direktor das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 („Beamtenstatut“), sowie die gemeinsam von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieses Statuts.

(4)   Der Direktor setzt die Arbeitsprogramme um und leitet die Durchführung der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten. Er übermittelt dem Vorstand, dem Exekutivausschuss, den wissenschaftlichen Programmausschüssen sowie anderen nachgeordneten Gremien alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

Der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Er organisiert, leitet und beaufsichtigt das Personal und übt gegenüber dem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

b)

Er bestimmt den grundlegenden organisatorischen Aufbau des gemeinsamen Unternehmens und legt ihn dem Vorstand zur Genehmigung vor.

c)

Er erstellt und aktualisiert regelmäßig den Projektplan, die Arbeitsprogramme und den Personalentwicklungsplan des gemeinsamen Unternehmens.

d)

Gemäß dem ITER-Übereinkommen und dem Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept erstellt er die Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung von Personal für die ITER-Organisation und die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts.

e)

Gemäß der Finanzordnung erstellt er den Ressourcenvoranschlag und den jährlichen Entwurf des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans des gemeinsamen Unternehmens.

f)

Er führt gemäß der Finanzordnung den Haushaltsplan aus und ist für die Führung des Inventars und die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich.

g)

Er stellt eine ordnungsgemäße Anwendung der Finanzverwaltung und der internen Kontrolle sicher.

h)

Er stellt die Regeln für den Umgang mit Rechten des geistigen Eigentums, industriepolitische Vorgaben und Regeln für die Verbreitung von Informationen auf.

i)

Er erstellt den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens bei der Durchführung seiner Tätigkeiten entsprechend den Arbeitsprogrammen und dem Ressourcenvoranschlag.

j)

Er erstellt etwaige sonstige Berichte, die vom Vorstand oder vom Exekutivausschuss verlangt werden.

k)

Er unterstützt den Vorstand, den Exekutivausschuss und andere nachgeordnete Gremien, indem er deren Sekretariat stellt.

l)

Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands, sofern der Vorstand nicht anders beschließt, und an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil.

m)

Er sorgt dafür, dass dem gemeinsamen Unternehmen für seine Tätigkeit wissenschaftliches und technisches Fachwissen zur Verfügung gestellt wird.

n)

Er nimmt je nach Notwendigkeit andere Tätigkeiten wahr und unterbreitet dem Vorstand Vorschläge zur Verfolgung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens.

Artikel 9

Wissenschaftliche Programmausschüsse

(1)   Der Vorstand ernennt die Mitglieder des oder der wissenschaftlichen Programmausschüsse. Der Vorsitzende eines wissenschaftlichen Programmausschusses wird aus dessen Mitgliedern gewählt.

(2)   Die wissenschaftlichen Programmausschüsse beraten den Vorstand und den Direktor je nach Bedarf bei der Annahme und Durchführung des Projektplans und der Arbeitsprogramme.

Artikel 10

Personal

(1)   Das Personal des gemeinsamen Unternehmens unterstützt den Direktor bei der Erfüllung seiner Aufgaben und besteht in der Regel aus Staatsangehörigen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens.

(2)   Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten die Bestimmungen des Statuts sowie die gemeinsam von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts.

Der Vorstand beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen entsprechend den Bestimmungen in Artikel 110 des Statuts.

(3)   Das gemeinsame Unternehmen übt gegenüber seinem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

(4)   Der Vorstand kann Bestimmungen erlassen, damit die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nationale Sachverständige an das gemeinsame Unternehmen abordnen können.

Artikel 11

Arbeitsprogramme und Ressourcenvoranschlag

Der Direktor erstellt jedes Jahr zur Vorlage beim Vorstand den Projektplan, den Ressourcenvoranschlag sowie die ausführlichen Arbeitsprogramme und den Haushaltsplan. Für jede der drei in Artikel 3 vorgesehenen Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens wird ein eigenes Arbeitsprogramm aufgestellt.

Artikel 12

Mittelausstattung

(1)   Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens bestehen aus einem Euratom-Beitrag, jährlichen Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Beiträgen der anderen Mitglieder als Euratom, Beiträgen des ITER-Gastgeberstaates sowie zusätzlichen Mitteln:

a)

Der Euratom-Beitrag wird durch die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 des Vertrags geleistet.

b)

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden als finanzielle Beiträge gemäß Anhang II geleistet.

c)

Freiwillige Beiträge können als Geld- oder Sachleistungen bereitgestellt werden und zählen nicht als jährliche Mitgliedsbeiträge.

d)

Beiträge des ITER-Gastgeberstaates.

e)

Zusätzliche Mittel können unter den vom Vorstand genehmigten Bedingungen entgegengenommen werden.

(2)   Die Mittel des gemeinsamen Unternehmens werden ausschließlich zur Verfolgung seiner in Artikel 2 festgelegten Ziele eingesetzt. Der Wert von Sachleistungen wird vom gemeinsamen Unternehmen bestimmt. Unbeschadet des Artikels 19 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht anteilig an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.

Artikel 13

Finanzordnung

(1)   Die Finanzordnung und ihre Durchführungsbestimmungen werden vom Vorstand beschlossen.

(2)   Die Finanzordnung regelt die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens.

(3)   Die Finanzordnung muss den allgemeinen Grundsätzen in Anhang III entsprechen.

Artikel 14

Jährlicher Tätigkeitsbericht

Der jährliche Tätigkeitsbericht gibt Auskunft über die Umsetzung der Arbeitsprogramme durch das gemeinsame Unternehmen. Darin werden insbesondere die vom gemeinsamen Unternehmen durchgeführten Maßnahmen dargelegt und die Ergebnisse anhand der gesetzten Ziele und des dafür festgelegten Zeitplans, die damit verbundenen Risiken, die Mittelverwendung und die allgemeine Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens bewertet. Der jährliche Tätigkeitsbereicht wird vom Direktor ausgearbeitet, vom Vorstand genehmigt und an die Mitglieder, die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union übermittelt.

Artikel 15

Jahresrechnungen und Überwachung

(1)   Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Haushaltsjahres werden die vorläufigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Rechnungshof“ genannt) vorgelegt.

Der Rechnungshof nimmt bis 15. Juni nach Ende jedes Haushaltsjahres zu den vorläufigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens Stellung.

Binnen sechs Monaten nach Ende jedes Haushaltsjahres legt der Direktor der Kommission, dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Rechnungshof den endgültigen Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens vor.

Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

(2)   Das durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (1) geschaffene Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen und dessen Personal die gleichen Befugnisse wie gegenüber den Dienststellen der Kommission. Das gemeinsame Unternehmen tritt unmittelbar nach seiner Errichtung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (2) bei. Der Vorstand fasst einen Beschluss über diesen Beitritt und erlässt die erforderlichen Bestimmungen, um die internen Untersuchungen des OLAF zu erleichtern.

(3)   Alle Beschlüsse des gemeinsamen Unternehmens und alle von ihm geschlossenen Verträge sehen ausdrücklich vor, dass OLAF und der Rechnungshof die Unterlagen aller Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, an Ort und Stelle sowie in den Räumlichkeiten der letztendlich Begünstigten kontrollieren dürfen.

Artikel 16

Beitritt

(1)   Mit seinem Beitritt zu Euratom wird jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union auch Mitglied des gemeinsamen Unternehmens.

(2)   Ein Drittland, das mit Euratom ein Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion schließt, durch das seine jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert werden, und das den Wunsch äußert, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden, wird als Mitglied aufgenommen.

Artikel 17

Dauer

Das gemeinsame Unternehmen wird für eine Dauer von 35 Jahren ab dem 19. April 2007 errichtet.

Artikel 18

Unterstützung durch den Gastgeberstaat

Das gemeinsame Unternehmen und der Gastgeberstaat schließen ein Sitzabkommen, in dem sie insbesondere den zur Verfügung zu stellenden Standort und die zu leistende Unterstützung regeln.

Artikel 19

Abwicklung

(1)   Das gemeinsame Unternehmen wird zum Ende des in Artikel 17 festgelegten Zeitraums oder aufgrund einer Entscheidung des Rates abgewickelt.

(2)   Zur Durchführung der Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens ernennt der Vorstand einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die den Weisungen des Vorstandes folgen.

(3)   Im Zuge der Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens werden alle materiellen Gegenstände, die ihm vom Gastgeberstaat entsprechend dem in Artikel 18 genannten Sitzabkommen zur Verfügung gestellt worden waren, an den Gastgeberstaat zurückgegeben.

(4)   Jegliche nach Rückgabe der materiellen Gegenstände gemäß Absatz 3 verbleibenden Güter werden zur Deckung der Verbindlichkeiten des gemeinsamen Unternehmens und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse oder Fehlbeträge werden unter den zum Zeitpunkt der Abwicklung vorhandenen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren tatsächlichen Gesamtbeiträgen zum gemeinsamen Unternehmen aufgeteilt beziehungsweise von ihnen im Verhältnis zu ihren tatsächlichen Gesamtbeiträgen zum gemeinsamen Unternehmen ausgeglichen.

Artikel 20

Eigentum und Übertragung von Rechten

(1)   Sofern zwischen der Kommission und dem gemeinsamen Unternehmen nicht anders vereinbart, ist das gemeinsame Unternehmen Eigentümer sämtlicher Mittel, Sachanlagen, immaterieller Anlagen und Finanzanlagen, die von ihm geschaffen oder erworben worden sind.

(2)   Die Mitglieder und ihre nationalen Fusionsorganisationen bieten dem gemeinsamen Unternehmen an, kostenlos sämtliche Ansprüche, Rechte und Pflichten zu übertragen, die sich aus vor dessen Errichtung von oder mit Unterstützung von Euratom erteilten Aufträgen und Bestellungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens ergeben.

(3)   Das gemeinsame Unternehmen kann alle in Absatz 2 genannten Aufträge und Bestellungen übernehmen.

Artikel 21

Änderungen

(1)   Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens kann dem Vorstand Vorschläge zur Änderung dieser Satzung unterbreiten.

Änderungen am Abstimmungssystem und den Stimmrechten und die Festlegung der Stimmrechte neuer Mitglieder werden jedoch von Euratom vorgenommen.

(2)   Nach Zustimmung des Vorstands wird der Vorschlag der Kommission übermittelt.

(3)   Die Kommission wird dem Rat einen Vorschlag zur Billigung der Änderungen gemäß Artikel 50 des Vertrags unterbreiten.

Artikel 22

Beilegung von Streitigkeiten

(1)   Unbeschadet des Artikels 154 des Vertrags werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedern und dem gemeinsamen Unternehmen über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch gütliche Vermittlung des Vorstands beigelegt werden, auf Antrag einer der Streitparteien einem Schiedsgericht vorgelegt.

(2)   Das Schiedsgericht wird für jeden Einzelfall eingerichtet. Es besteht aus drei Mitgliedern, die gemeinsam von den Streitparteien ernannt werden. Die Mitglieder des Schiedsgerichts wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(3)   Gelingt es den Streitparteien nicht, die Mitglieder des Schiedsgerichts binnen zwei Monaten nach dem Antrag auf Befassung eines Schiedsgerichts zu ernennen, oder wählen diese Mitglieder nicht binnen eines Monats nach ihrer Ernennung ihren Vorsitzenden, so werden das Mitglied oder die Mitglieder oder der Vorsitzende auf Antrag einer Streitpartei vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt.

(4)   Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen. Der Schiedsspruch ist für alle Streitparteien bindend und endgültig.


(1)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

ANHANG I ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

VERTEILUNG DER STIMMRECHTE IM VORSTAND

Die Stimmen der Mitglieder des Vorstands werden wie folgt verteilt:

Euratom

5

Österreich

2

Belgien

2

Bulgarien

1

Zypern

1

Tschechische Republik

2

Dänemark

2

Estland

1

Finnland

2

Frankreich

5

Griechenland

2

Deutschland

5

Ungarn

2

Irland

2

Italien

5

Lettland

2

Litauen

2

Luxemburg

1

Malta

1

Polen

3

Portugal

2

Rumänien

2

Slowakei

2

Slowenien

2

Schweden

2

Schweiz

2

Spanien

3

Niederlande

2

Vereinigtes Königreich

5

ANHANG II ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

JÄHRLICHE MITGLIEDSBEITRÄGE

1.

Die Mitglieder mit Ausnahme von Euratom leisten jährliche Mitgliedsbeiträge zu dem gemeinsamen Unternehmen.

2.

Der Gesamtbetrag der jährlichen Mitgliedsbeiträge für das Jahr n wird auf der Grundlage der Ressourcen berechnet, die für die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in diesem Jahr gemäß Beschluss des Vorstands erforderlich sind.

3.

Der Gesamtbetrag der jährlichen Mitgliedsbeiträge darf 10 % der für die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in dem jeweiligen Jahr erforderlichen Ressourcen nicht überschreiten (siehe Nummer 2).

4.

Der jährliche Beitrag der einzelnen Mitglieder setzt sich wie folgt zusammen (es sei denn, der Vorstand fasst einstimmig einen anderen Beschluss):

a)

aus einem Mindestbeitrag von 0,1 % des unter Nummer 2 genannten Gesamtbetrags der jährlichen Mitgliedsbeiträge;

b)

aus einem zusätzlichen Beitrag, der im Verhältnis zu der in Euro angegebenen finanziellen Beteiligung von Euratom (1) an den Ausgaben des Mitglieds im Rahmen des Fusionsforschungsprogramms der Gemeinschaft im Jahr n–2 berechnet wird, ohne Berücksichtigung seines freiwilligen Beitrags zu den im Abkommen mit Japan über das breiter angelegte Konzept enthaltenen Verpflichtungen von Euratom.


(1)  Mit Ausnahme der finanziellen Beteiligung von Euratom für den Betrieb des JET.

ANHANG III ZUR SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

FINANZORDNUNG: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.

Die Finanzordnung folgt den Haushaltsgrundsätzen

a)

der Einheit und Haushaltswahrheit;

b)

der Jährlichkeit;

c)

des Haushaltsausgleichs;

d)

der Rechnungseinheit;

e)

der Gesamtdeckung;

f)

der Spezialität;

g)

der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung;

h)

der Transparenz.

2.

Das gemeinsame Unternehmen muss über Normen und Mechanismen für die interne Kontrolle verfügen, einschließlich Regelungen für Haushaltsabläufe und -verfahren.

3.

Das gemeinsame Unternehmen richtet eine Stelle für die Innenrevision ein.

4.

Ungeachtet des Grundsatzes des Haushaltsausgleichs (siehe Nummer 1 Buchstabe c) kann das gemeinsame Unternehmen mit Zustimmung des Vorstandes und unter den in der Finanzordnung genannten Bedingungen gemäß Artikel 4 der Satzung Kredite aufnehmen.

5.

In der Finanzordnung ist insbesondere Folgendes festzulegen:

a)

das Haushaltsjahr, das am ersten Tag des Monats Januar beginnt und am letzten Tag des Monats Dezember endet;

b)

Regeln und Verfahren für die mehrjährige Projektplanung und den Ressourcenvoranschlag sowie deren Form und Gliederung, einschließlich der Haushaltsplanung und Haushaltsschätzungen für einen Zeitraum von fünf Jahren;

c)

Regeln und Verfahren für die jährlichen Arbeitsprogramme und Ressourcenvoranschläge sowie deren Form und Gliederung, einschließlich der Haushaltsplanung und Haushaltsschätzungen für einen Zeitraum von zwei Jahren;

d)

Regeln und Verfahren für die Erstellung, Verabschiedung und Durchführung der jährlichen Haushalte, einschließlich der Verfahren für Mittelbindungen und Zahlungen;

e)

die Grundsätze für die Wiedereinziehung von Mitteln und für die Zinserträge der von den Mitgliedern gezahlten Beiträge;

f)

Regeln und Verfahren für die interne Finanzkontrolle, einschließlich der Befugnisübertragungen, insbesondere in Bezug auf die Höchstbeträge, unterhalb deren der Direktor ohne Zustimmung des Exekutivausschusses Aufträge vergeben kann;

g)

Regeln und Verfahren für die Berechnung und den Transfer der Beitragszahlungen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens;

h)

Regeln und Verfahren für die Verwaltung der Ressourcen, einschließlich der Verfahren für den Erwerb, den Verkauf und die Bestimmung des Wertes materieller und immaterieller Güter;

i)

Regeln und Verfahren für Rechnungslegung und Bestandsaufnahme (einschließlich ihrer Form) sowie für die Erstellung und Form der Jahresbilanz;

j)

Regeln und Verfahren für den Umgang mit Interessenskonflikten und die Meldung mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle.

6.

Das gemeinsame Unternehmen muss Periodenrechnungen halten im Einklang mit internationalen Rechnungsführungsstandards (IAS) und internationalen Finanzberichtsstandards (International Financial Reporting Standards IFRS). Einnahmen und Ausgaben werden getrennt verwaltet und sind im Jahresabschluss getrennt aufzuführen; dieser enthält die Verwendung der Haushaltsmittel (Mittelbindungen und Zahlungen) und Verwaltungsausgaben. Das gemeinsame Unternehmen führt keine getrennten Konten für die Herkunft der Beträge nach einzelnen Mitgliedern. Es sind jedoch die jährlich eingegangenen Mitgliedsbeiträge und die durchgeführten Maßnahmen aufzuführen.

7.

Der Stellenplan des gemeinsamen Unternehmens ist im Einvernehmen mit der Kommission und im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) festzulegen.

8.

Die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben sowie die Betriebskosten und Bilanzen der gemeinsamen Unternehmen werden der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament für jedes Haushaltsjahr übermittelt.

9.

Das gemeinsame Unternehmen beschließt Bestimmungen und Regeln für ein Beschaffungssystem, das in das Beschaffungssystem der ITER-Organisation integriert und mit diesem vereinbar ist, die besonderen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens berücksichtigt, die sich unter anderem aus internationalen Verpflichtungen ergeben, und so eine effiziente und rechtzeitige Durchführung der geplanten Beschaffungsmaßnahmen des gemeinsamen Unternehmens ermöglicht.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).