2.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. März 2009

über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

(2009/306/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 98/591/EG (2) hat der Rat dem Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, nachstehend „Abkommen“ genannt, zugestimmt; dieses Abkommen ist am 14. Oktober 1998 in Kraft getreten.

(2)

Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens sieht insbesondere vor, dass das Abkommen mit seinen etwaigen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien um weitere fünf Jahre verlängert werden kann.

(3)

Mit dem Beschluss 2004/756/EG (3) hat der Rat das Abkommen mit Wirkung vom 14. Oktober2003 um weitere fünf Jahre verlängert.

(4)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben der Kommission mitgeteilt, dass sie eine Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre befürworten. Eine rasche Verlängerung liegt somit im Interesse beider Parteien.

(5)

Der Inhalt des verlängerten Abkommens wird mit dem Inhalt des derzeitigen Abkommens, das am 13. Oktober 2008 ausgelaufen ist, identisch sein, abgesehen von einer Änderung technischer Natur, die im Wesentlichen darin besteht, die Liste der Bereiche für Kooperationsmaßnahmen um die Bereiche Sicherheitsforschung und Weltraumforschung zu erweitern und damit auf die Themen des Siebten Forschungsrahmenprogramms der Gemeinschaft abzustimmen.

(6)

Die Verlängerung des Abkommens sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, nachstehend „Abkommen“ genannt, um weitere fünf Jahren, wird in der gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geänderten Fassung im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates unterrichtet nach Artikel 12 des Abkommens im Namen der Gemeinschaft die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika darüber, dass die von Seiten der Gemeinschaft für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BENDL


(1)  Stellungnahme vom 5. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 35.

(3)  ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 5.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

Geänderter Wortlaut von Artikel 4 des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

„Artikel 4

Bereiche der Kooperationsmaßnahmen

a)

Die Kooperationsmaßnahmen können sich auf folgende Bereiche erstrecken:

Umwelt (einschließlich Klimaforschung),

Biomedizin und Gesundheit (einschließlich Forschung über Aids, Infektionskrankheiten und Drogenmissbrauch),

Landwirtschaft,

Fischereiwissenschaft,

Forschung im Bereich Ingenieurwesen,

nichtnukleare Energie,

natürliche Ressourcen,

Werkstofftechnik (einschließlich Nanotechnologie) und Metrologie,

Informations- und Kommunikationstechnologien,

Telematik,

Biotechnologie,

Meereswissenschaften und technologie,

sozialwissenschaftliche Forschung,

Verkehr,

Sicherheitsforschung,

Weltraumforschung,

Wissenschafts- und Technologiepolitik, Management, Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern.

b)

Die Vertragsparteien können diese Liste auf Empfehlung der in Artikel 6 genannten Gemeinsamen Beratungsgruppe nach den für sie jeweils geltenden Verfahren ändern.

c)

Die Vertragsparteien können Kooperationsmaßnahmen gemeinsam mit Drittparteien durchführen.“.