31991R0613

Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 068 vom 15/03/1991 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0012
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0012


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 613/91 DES RATES vom 4 . März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ( 1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erfordern die Beseitigung technischer Hemmnisse bei der Umregistrierung eines Schiffes von dem Register eines Mitgliedstaates in das eines anderen . Die Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft sollte auch im Hinblick darauf vereinfacht werden, den europäischen Reedereien bei einer Umregistrierung innerhalb der Gemeinschaft Kosten - und Verwaltungsaufwand zu ersparen, um so die Betriebsbedingungen im Seeverkehr der Gemeinschaft und die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotte zu verbessern .

Gleichzeitig muß ein hohes Niveau der Schiffssicherheit und des Umweltschutzes im Einklang mit den internationalen Übereinkommen gewährleistet werden .

Der zwischen den Registern der Mitgliedstaaten erfolgenden Umregistrierung eines Schiffes unter der Flagge eines Mitgliedstaates, für das bescheinigt wurde, daß es den genannten internationalen Übereinkommen entspricht, darf daher kein technisches Hindernis im Wege stehen .

Gemäß dem internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS 1974 ), dem internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 ( LL 66 ), dem internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 ( MARPOL 73/78 ) sowie den von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation ( IMO ) angenommen einschlägigen Entschließungen mit verbindlichem Status sind die Staaten für die Ausstellung internationaler Zeugnisse über Sicherheit und Verhütung von Verschmutzung zuständig . Die Ausstellung von Zeugnissen, die durch private Organisationen im Namen eines Mitgliedstaates gemäß den Übereinkommen erfolgt, fällt ebenfalls unter die in diesen Übereinkommen festgelegte Verantwortung der Mitgliedstaaten .

Die Auslegung der internationalen Übereinkommen ist in einigen wichtigen Punkten in das Ermessen der Unterzeichnerstaaten gestellt . Die Regierungen der Mitgliedstaaten stellen, ausgehend von ihrer jeweiligen Auslegung der Übereinkommen, für alle Schiffe unter ihrer Flagge, für die die Bestimmungen dieser Übereinkommen gelten, internationale Zeugnisse aus, die die Übereinstimmung der Schiffe mit diesen Bestimmungen bescheinigen . Die Mitgliedstaaten wenden einzelstaatliche technische Vorschriften an, die zum Teil andere Anforderungen enthalten als die internationalen Übereinkommen und die dazugehörigen technischen Normen . Es sollte ein geeignetes Verfahren festgelegt werden, um Probleme aufgrund einer unterschiedlichen Auslegung bestehender Anforderungen bei einem Antrag auf Umregistrierung von Schiffen zu lösen und der Einführung neuer Bestimmungen in die Übereinkommen Rechnung zu tragen .

Die Weiterentwicklung und Interpretation der Übereinkommen durch die Internationale Seeschiffahrtsorganisation ( IMO ) werden durch die Verordnung nicht berührt .

Die Schiffe, auf die diese Verordnung angewandt werden kann, müssen seit mindestens sechs Monaten in einem Mitgliedstaat registriert und unter der Flagge dieses Mitgliedstaates in Betrieb sein, damit diesem Staat eine ausreichend lange Frist zur Verfügung steht, um den Zustand der Schiffe überprüfen zu können .

Es sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, der die Kommission bei der Anwendung und Auslegung dieser Verordnung unterstützt, damit die Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft ohne Beeinträchtigung der Sicherheitsnormen im Seeverkehr und des Schutzes der Umwelt erleichtert wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

a ) "Übereinkommen ": das internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS 1974 ), das internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66 ) und das internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL 73/78 ), ihre zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung geltenden Änderungen sowie die diesbezueglichen rechtlich bindenden Entschließungen der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation ( IMO ).

Unbeschadet der Verfahren zur Änderung dieser Übereinkommen wird die Anwendung künftig in Kraft tretender Änderungen an diesen Übereinkommen im Rahmen dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 7 beschlossen;

b ) "Anforderungen ": die Anforderungen in bezug auf Sicherheit und Verhütung von Verschmutzung, die in den Übereinkommen festgelegt sind;

c ) "Zeugnisse ": die Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat oder in seinem Namen gemäß den Übereinkommen ausgestellt werden, sowie Zeugnisse, die für vor dem 1 . Juli 1986 gebaute Chemikalien - und Flüssiggastanker gemäß dem "Code für die Beförderung von Chemikalien als Massengut" ( IMO-Entschließung A . 212 ( VII )) bzw . dem "Code für die Beförderung von Gasen als Massengut" ( IMO-Entschließung A . 328 ( IX )) ausgestellt wurden . Artikel 2

Diese Verordnung gilt für Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von mindestens 500 Registertonnen, die

a ) am oder nach dem 25 . Mai 1980 gebaut wurden oder

vor diesem Zeitpunkt gebaut wurden, sofern von einem Mitgliedstaat oder in seinem Namen bescheinigt wird, daß sie folgenden Vorschriften genügen :

- den Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 für neue Schiffe sowie

- im Falle von Chemikalien - und Flüssiggastankern den in Artikel 1 Buchstabe c ) genannten Codes für am oder nach dem 25 . Mai 1980 gebaute Schiffe und

b ) die Flagge eines Mitgliedstaates führen und in diesem Mitgliedstaat registriert und seit mindestens sechs Monaten unter der betreffenden Flagge in Betrieb sind sowie

c ) gültige Zeugnisse mit sich führen . Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen Frachtschiffe, die in einem anderen Mitgliedstaat registriert sind, die Anforderungen erfuellen und gültige Zeugnisse mitführen sowie über im Ursprungsland des Schiffes zugelassene/typzugelassene Ausrüstungsgegenstände und -vorrichtungen verfügen, nicht aus technischen Gründen aufgrund der Übereinkommen von der Registrierung ausschließen .

Die Mitgliedstaaten können, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung durch regionale Abkommen über den Schutz der Meeresumwelt gebunden sind, zusätzliche Anforderungen entsprechend den Vorschriften der fakultativen Anhänge der Übereinkommen stellen .

( 2 ) Bei der Umregistrierung des Schiffes stellt der einflaggende Mitgliedstaat die Zeugnisse unter den gleichen Bedingungen wie unter der vorherigen Flagge aus .

( 3 ) Werden die Zeugnisse von einer Organisation im Namen eines Mitgliedstaats ausgestellt, so hat dieser Mitgliedstaat sicherzustellen, daß die betreffende Organisation aufgrund ihrer Qualifikation, technischen Erfahrung und Personalausstattung in der Lage ist, in Anwendung der Übereinkommen Zeugnisse auszustellen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten .

Die Organisation muß in der Lage sein, Regeln und Vorschriften, die als technische Normen anerkannt werden, aufzustellen und auf dem neuesten Stand zu halten; sie muß qualifizierte und erfahrene Inspektoren einsetzen, damit sie den Zustand eines Schiffes fachgerecht beurteilen kann .

( 4 ) Gleichwohl kann ein Schiff bei seiner Umregistrierung von dem einflaggenden Mitgliedstaat einer Überprüfung unterzogen werden, damit festgestellt wird, ob sein Zustand und seine Ausrüstung tatsächlich den Zeugnissen und den Konformitätserklärungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a ) entsprechen . Artikel 4

Solange die Anforderungen an vorhandene Schiffe unverändert bleiben, dürfen die einflaggenden Mitgliedstaaten bei der Erneuerung, Verlängerung oder Änderung der Zeugnisse, die gemäß Artikel 3 ausgestellt worden sind, keine anderen Anforderungen als bei der ersten Ausstellung nichtprovisorischer Zeugnisse stellen . Artikel 5

( 1 ) Wird die Ausstellung neuer Zeugnisse wegen einer unterschiedlichen Auslegung der Anforderungen oder aufgrund von Bestimmungen, deren Anwendung die Übereinkommen in das Ermessen der Parteien stellen, abgelehnt, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission umgehend mit .

Sofern die Kommission nicht binnen eines Monats von einer Einigung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet wird, leitet sie die erforderlichen Schritte ein, damit nach dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren ein Beschluß gefasst wird .

( 2 ) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß ein Schiff wegen ernster Gefahren für die Sicherheit oder die Umwelt, die nicht in den Geltungsbereich der Zeugnisse fallen, nicht gemäß Artikel 3 registriert werden kann, so kann die Registrierung für längstens drei Monate ausgesetzt werden; der Mitgliedstaat befasst die Kommission unverzueglich mit dieser Frage, wobei er seinen Beschluß begründet . Die Aussetzung wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 bestätigt oder widerrufen . Artikel 6

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt . Artikel 7

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen .

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

Hat der Rat nach Ablauf von acht Wochen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen . Artikel 8

Der Ausschuß kann ferner von der Kommission zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Verordnung gehört werden, und zwar insbesondere, um sicherzustellen, daß die Sicherheitsnormen im Seeverkehr und die Umweltschutzvorschriften nicht verletzt werden .

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung . Artikel 9

Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

J . F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . C 153 vom 22 . 6 . 1990, S . 14 . ( 2 ) ABl . Nr . C 19 vom 28 . 1 . 1991 . ( 3 ) ABl . Nr . C 60 vom 8 . 3 . 1991 .