32004R0789

Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 138 vom 30/04/2004 S. 0019 - 0023


Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. April 2004

zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [1],

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erfordern die Beseitigung technischer Hemmnisse bei der Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen zwischen den Registern der Mitgliedstaaten. Die Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft sollte auch im Hinblick darauf vereinfacht werden, den mit einer Umregistrierung innerhalb der Gemeinschaft verbundenen Kosten- und Verwaltungsaufwand zu reduzieren, um so die Betriebsbedingungen im Seeverkehr der Gemeinschaft und die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotte zu verbessern.

(2) Gleichzeitig muss ein hohes Niveau der Schiffssicherheit und des Umweltschutzes im Einklang mit den internationalen Übereinkommen gewährleistet werden.

(3) Die Anforderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974), des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (LL 66) und des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das Protokoll von 1978, (MARPOL 73/78) bieten ein hohes Niveau der Schiffssicherheit und des Umweltschutzes. Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 sieht ein einheitliches System für die Vermessung der Handelsschifftonnage vor.

(4) Die internationale Regelung für Fahrgastschiffe wurde durch die Verabschiedung zahlreicher Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und eine einheitlichere Auslegung der Regeln und Normen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 verschärft und präzisiert.

(5) Die Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zwischen den Registern der Mitgliedstaaten sollte nicht durch technische Hemmnisse erschwert werden, wenn die Mitgliedstaaten oder, in ihrem Auftrag, die gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden [3] anerkannten Organisationen bescheinigt haben, dass die Schiffe den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen entsprechen.

(6) Ein Mitgliedstaat, der ein Schiff in sein Register aufnimmt, sollte jedoch weiterhin Regelungen anwenden können, die sich in Bezug auf ihren Geltungsbereich und ihre Art von den Regelungen der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Übereinkommen unterscheiden.

(7) Um sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers eine rasche und fundierte Entscheidung treffen kann, sollte ihm der Mitgliedstaat des abgebenden Registers alle verfügbaren zweckdienlichen Angaben über den Zustand und die Ausrüstung des Schiffs übermitteln. Der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers sollte jedoch in der Lage sein, das Schiff einer Überprüfung zu unterziehen, um die Angaben zu dessen Zustand und Ausrüstung zu bestätigen.

(8) Schiffe, denen gemäß der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) [4], der Zugang zu Häfen der Mitgliedstaaten verweigert wurde oder die in den letzten drei Jahren vor Beantragung der Registrierung mehr als ein Mal nach einer Überprüfung im Hafen festgehalten wurden, sollten nicht nach dem vereinfachten Verfahren in ein anderes Register in der Gemeinschaft übertragen werden können.

(9) Die Auslegung der Anforderungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen ist in einigen wichtigen Punkten in das Ermessen der Unterzeichnerstaaten gestellt. Entsprechend ihrer jeweiligen Auslegung stellen die Mitgliedstaaten für alle Schiffe unter ihrer Flagge, für die die Bestimmungen der einschlägigen internationalen Übereinkommen gelten, Zeugnisse aus, die bescheinigen, dass die Schiffe diese Bestimmungen erfüllen. Die Mitgliedstaaten wenden einzelstaatliche technische Vorschriften an, die zum Teil andere Anforderungen enthalten als die internationalen Übereinkommen und die dazugehörigen technischen Normen. Daher sollte ein geeignetes Verfahren festgelegt werden, um Probleme aufgrund einer unterschiedlichen Auslegung der geltenden Anforderungen zu lösen, die bei einem Antrag auf Umregistrierung entstehen können.

(10) Damit die Anwendung dieser Verordnung überwacht werden kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Kurzberichte vorlegen. Im ersten Jahresbericht sollten die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen angeben, die sie zur Erleichterung der Anwendung dieser Verordnung ergriffen haben.

(11) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft [5] beträchtlich verschärft und ausgeweitet. Daher sollte die Verordnung (EWG) Nr. 613/91 aufgehoben werden.

(12) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6] erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, technische Hemmnisse für die Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zwischen den Registern der Mitgliedstaaten zu beseitigen und gleichzeitig im Einklang mit den internationalen Übereinkommen ein hohes Niveau der Schiffssicherheit und des Umweltschutzes zu gewährleisten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

"Übereinkommen" das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Solas 1974), das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66), das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 und das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das Protokoll von 1978, (Marpol 73/78) in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie die diesbezüglichen rechtlich bindenden Codes im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zusammen mit den zugehörigen Protokollen und Änderungen in ihren jeweils geltenden Fassungen;

"Anforderungen" die in den Übereinkommen festgelegten Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verhütung von Verschmutzung betreffend den Bau und die Ausrüstung von Schiffen und im Fall von in der Inlandfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen die in der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe [7] festgelegten Anforderungen;

"Zeugnisse" Zeugnisse, Dokumente und Konformitätserklärungen, die von einem Mitgliedstaat oder in seinem Auftrag von einer anerkannten Organisation gemäß den Übereinkommen ausgestellt werden, und im Fall von in der Inlandfahrt eingesetzten Fahrgastschiffen die gemäß Artikel 11 der Richtlinie 98/18/EG ausgestellten Zeugnisse;

"Fahrgastschiff" ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;

i) des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und

ii) von Kindern unter einem Jahr;

"Inlandfahrt" eine Fahrt in Seegebieten von einem Hafen eines Mitgliedstaats zu demselben oder einem anderen Hafen innerhalb desselben Mitgliedstaats;

"Auslandfahrt" eine Fahrt auf See von einem Hafen eines Mitgliedstaats zu einem Hafen außerhalb dieses Mitgliedstaats oder umgekehrt;

"Frachtschiff" ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;

"anerkannte Organisation" eine gemäß Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG anerkannte Organisation.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

i) am oder nach dem 25. Mai 1980 gebaut wurden oder

ii) vor diesem Zeitpunkt gebaut wurden, sofern von einem Mitgliedstaat oder in seinem Auftrag von einer anerkannten Organisation bescheinigt wird, dass sie den Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 für neue Schiffe oder im Fall von Chemikalien- und Flüssiggastankern den einschlägigen Standardcodes für Schiffe, die am oder nach dem 25. Mai 1980 gebaut wurden, entsprechen;

i) am oder nach dem 1. Juli 1998 gebaut wurden oder

- in der Richtlinie 98/18/EG für Schiffe, die in der Inlandfahrt eingesetzt werden;

- im SOLAS-Übereinkommen von 1974 für Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a) nach Bauabschluss ausgelieferte Schiffe, die keine endgültigen Zeugnisse mit gültiger Laufzeit des Mitgliedstaats des abgebenden Registers mitführen;

b) Schiffe, denen in den letzten drei Jahren vor Beantragung der Registrierung der Zugang zu Häfen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/21/EG verweigert worden ist, und Schiffe, die nach einer Überprüfung im Hafen eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung von 1982 über die Hafenstaatkontrolle in den letzten drei Jahren vor Beantragung der Registrierung mehr als ein Mal festgehalten worden sind, wenn die Festhaltegründe im Zusammenhang mit den Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe b) stehen. Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge in Bezug auf solche Schiffe jedoch ordnungsgemäß und fristgerecht;

c) Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe sowie andere Schiffe, die Eigentum eines Mitgliedstaats sind oder von ihm betrieben werden und nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden;

d) Schiffe ohne Maschinenantrieb, Schiffe einfacher Bauart aus Holz, Sportboote, die nicht dem Handelsverkehr dienen, oder Fischereifahrzeuge;

e) Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500.

Artikel 4

Umregistrierung

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen in einem anderen Mitgliedstaat registrierte Schiffe, die die Anforderungen erfüllen und gültige Zeugnisse mitführen sowie mit einer Ausrüstung ausgestattet sind, die gemäß der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung [8] über eine Zulassung oder Baumusterzulassung verfügt, nicht aus technischen Gründen aufgrund der Übereinkommen von der Registrierung ausschließen.

Um ihre Verpflichtungen aus regionalen Umweltübereinkünften zu erfüllen, die vor dem 1. Januar 1992 ratifiziert wurden, können die Mitgliedstaaten zusätzliche Vorschriften im Einklang mit den nichtverbindlichen Anhängen zu den Übereinkommen erlassen.

(2) Dieser Artikel gilt unbeschadet etwaiger spezifischer Anforderungen an den Betrieb von Schiffen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 98/18/EG und Artikel 6 der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe [9].

(3) Nach Eingang des Antrags auf Umregistrierung übermittelt der Mitgliedstaat des abgebenden Registers dem Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers alle zweckdienlichen Angaben über das Schiff, insbesondere über dessen Zustand und Ausrüstung, oder stellt sie der in seinem Auftrag handelnden anerkannten Organisation zur Verfügung. Zu diesen Angaben gehören die vollständigen Unterlagen des Schiffs und gegebenenfalls eine Liste der vom abgebenden Register für die Umregistrierung des Schiffs oder die Verlängerung der Zeugnisse geforderten Verbesserungen sowie der überfälligen Besichtigungen. Die Angaben enthalten alle gemäß den Übereinkommen und den einschlägigen Gemeinschaftsinstrumenten geforderten Zeugnisse und Einzelheiten des Schiffs sowie die Überprüfungsprotokolle des Flaggenstaats und des Hafenstaats. Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen.

(4) Vor der Registrierung eines Schiffs kann der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers oder die in seinem Auftrag handelnde anerkannte Organisation das Schiff einer Überprüfung unterziehen, damit festgestellt wird, ob sein Ist-Zustand und seine Ausrüstung den Zeugnissen gemäß Artikel 3 entsprechen. Die Überprüfung ist innerhalb eines vertretbaren Zeitraums durchzuführen.

(5) Kann der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers oder die in seinem Auftrag handelnde anerkannte Organisation nach der Überprüfung und nachdem dem Schiffseigner ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung eingeräumt wurde, die Übereinstimmung mit den Zeugnissen nicht bestätigen, so unterrichtet der Mitgliedstaat oder die Organisation die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1.

Artikel 5

Zeugnisse

(1) Bei der Umregistrierung stellt der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers oder die in seinem Auftrag handelnde anerkannte Organisation unbeschadet der Richtlinie 94/57/EG Zeugnisse für das Schiff unter den gleichen Bedingungen aus, wie sie unter der Flagge des Mitgliedstaats des abgebenden Registers galten, sofern die Gründe oder Erwägungen, aufgrund deren der Mitgliedstaat des abgebenden Registers Auflagen erteilt oder eine Ausnahme oder Freistellung gewährt hat, weiterhin gelten.

(2) Bei der Erneuerung, Verlängerung oder Änderung der Zeugnisse darf der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers oder die in seinem Auftrag handelnde anerkannte Organisation keine anderen Anforderungen als bei der ersten Ausstellung endgültiger Zeugnisse stellen, soweit die Anforderungen an vorhandene Schiffe und die Bedingungen unverändert bleiben.

Artikel 6

Verweigerung der Umregistrierung und Auslegung

(1) Wird die Ausstellung oder die Genehmigung der Ausstellung neuer Zeugnisse für ein Schiff wegen einer unterschiedlichen Auslegung der Anforderungen oder Bestimmungen, deren Anwendung die Übereinkommen oder die einschlägigen Gemeinschaftsinstrumente in das Ermessen der Unterzeichnerstaaten stellen, abgelehnt, so teilt der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers dies der Kommission unverzüglich mit.

Sofern die Kommission nicht binnen eines Monats von einer Einigung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet wird, leitet sie die erforderlichen Schritte ein, damit nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren ein Beschluss gefasst wird.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Schiff aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, die mit ernsten Gefahren für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr oder die Umwelt im Zusammenhang stehen, nicht gemäß Artikel 4 registriert werden kann, so kann die Registrierung ausgesetzt werden.

Der Mitgliedstaat unterrichtet hiervon unverzüglich die Kommission und gibt die Gründe für die Aussetzung der Registrierung an. Die Entscheidung, das Schiff nicht zu registrieren, wird nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren bestätigt oder nicht bestätigt.

(3) Die Kommission kann den in Artikel 7 genannten Ausschuss zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieser Verordnung hören, insbesondere um sicherzustellen, dass das Niveau der Normen für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr und den Umweltschutz nicht herabgesetzt wird.

Artikel 7

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt, der mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe [10] eingesetzt wurde.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Kurzbericht über die Anwendung dieser Verordnung. Der Bericht enthält statistische Angaben zur Umregistrierung von Schiffen gemäß dieser Verordnung und eine Auflistung etwaiger Schwierigkeiten, die bei ihrer Anwendung aufgetreten sind.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Mai 2008 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, der zum Teil auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte gestützt ist. In diesem Bericht beurteilt die Kommission unter anderem, ob eine Änderung der Verordnung zweckmäßig ist.

Artikel 9

Änderungen

(1) Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 können nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der IMO, Rechnung zu tragen und um die Effizienz dieser Verordnung angesichts der gesammelten Erfahrungen und des technischen Fortschritts zu verbessern, soweit durch diese Änderungen der Geltungsbereich dieser Verordnung nicht erweitert wird.

(2) Jede Änderung der Übereinkommen kann gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 613/91 wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 21. April 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Roche

[1] ABl. C 80 vom 30.3.2004, S. 88.

[2] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. April 2004.

[3] ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

[4] ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG.

[5] ABl. L 68 vom 15.3.1991, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1).

[6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[7] ABl. L 144 vom 15.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kommission (ABl. L 190 vom 30.7.2003, S. 6).

[8] ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG.

[9] ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22.

[10] ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

--------------------------------------------------