32000R1009

Verordnung (EG) Nr. 1009/2000 des Rates vom 8. Mai 2000 über Kapitalerhöhungen der Europäischen Zentralbank

Amtsblatt Nr. L 115 vom 16/05/2000 S. 0001 - 0001


Verordnung (EG) Nr. 1009/2000 des Rates

vom 8. Mai 2000

über Kapitalerhöhungen der Europäischen Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend "Satzung" genannt), insbesondere auf Artikel 28.1,

auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB)(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 6 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Vertrag" genannt) und des Artikels 42 der Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß den Artikeln 28.1 und 28.2 der Satzung müssen die nationalen Zentralbanken der EZB bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Kapital in Höhe von 5 Milliarden EUR bereitstellen.

(2) Nach Artikel 28.1 der Satzung kann das Kapital durch einen Beschluß des EZB-Rates innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat festlegt, erhöht werden.

(3) Gemäß Artikel 123 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags erläßt der Rat unmittelbar nach dem 1. Juli 1998 die in Artikel 28.1 der Satzung genannte Bestimmung.

(4) Diese Verordnung legt eine Grenze für künftige Kapitalerhöhungen der EZB fest, so daß der EZB-Rat zu einem künftigen Zeitpunkt eine tatsächliche Kapitalerhöhung beschließen kann, um so die für die Geschäftstätigkeit der EZB erforderliche angemessene Eigenkapitalausstattung aufrechtzuerhalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erhöhung des Kapitals der EZB

Der EZB-Rat kann das Kapital der EZB über den in Artikel 28.1 Satz 1 der Satzung festgelegten Betrag hinaus um einen zusätzlichen Betrag von bis zu 5 Milliarden EUR erhöhen.

Artikel 2

Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Pina Moura

(1) ABl. C 411 vom 31.12.1998, S. 10.

(2) ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 182.

(3) Stellungnahme vom 8. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).