22.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 862/2009 DES RATES

vom 15. September 2009

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten („GPF“ oder „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. Der Untersuchungszeitraum der Untersuchung, die zur Annahme der vorgenannten Verordnung führte („Ausgangsuntersuchung“), erstreckte sich vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 („ursprünglicher UZ“).

(2)

Nach Wiederaufnahme der Untersuchung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls wurden diese Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 1087/2007 des Rates (3) geändert. Die derzeit geltenden Zollsätze liegen zwischen 14,1 % und 74,8 %.

2.   VERFAHREN

2.1.   Überprüfungsantrag

(3)

Am 1. April 2008 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung auf Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung, um die Frage zu prüfen, ob bestimmte Warentypen unter die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen fallen.

(4)

Der Antrag wurde von der Hüpeden GmbH & Co. KG („Antragsteller“), einem Einführer in Deutschland, gestellt.

(5)

Der Antragsteller machte geltend, dass die von ihm eingeführte Ware ausschließlich für die Herstellung von speziellen Klebebändern für die Umwicklung von Kabelbäumen bei der Verkabelung von Motoren, vor allem Fahrzeugmotoren, verwendet werde (Warentyp „Band“) und dass die technischen und chemischen Eigenschaften dieses Warentyps „Band“ sich von denjenigen der betroffenen Ware, wie sie in der Ausgangsuntersuchung definiert ist, unterscheiden würden. Dies schiene insbesondere auf die Zugfestigkeit und die Farbgebung des Warentyps „Band“ zuzutreffen. Nach Auffassung des Antragstellers sollte der Warentyp „Band“ daher nicht unter den Geltungsbereich der Ausgangsuntersuchung fallen und mithin auch nicht den genannten Maßnahmen unterliegen.

2.2.   Einleitung

(6)

Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete im Wege einer am 26. Juni 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) („Einleitungsbekanntmachung“) eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Warendefinition beschränkte. Insbesondere musste im Rahmen der Überprüfung festgestellt werden, ob der Warentyp „Band“ zur betroffenen Ware nach der Definition in der Ausgangsuntersuchung zählt.

2.3.   Untersuchung

(7)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und alle bekanntermaßen betroffenen Parteien, nämlich ausführende Hersteller im betroffenen Land, Hersteller sowie Verwender und Einführer in der Gemeinschaft, offiziell über die Einleitung der teilweisen Überprüfung. Interessierte Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(8)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten, Fragebogen zu.

(9)

In Anbetracht des Gegenstands der Überprüfung wurde kein Untersuchungszeitraum festgesetzt. Die Angaben in den zurückgesandten Fragebogen bezogen sich auf die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 („Bezugszeitraum“). Für den Bezugszeitraum wurden für den Warentyp „Band“ und für alle anderen GPF-Typen Angaben zu Menge und Wert der Verkäufe/Einkäufe sowie zu Produktionsmenge und -kapazität angefordert. Die betroffenen Parteien wurden außerdem gebeten, zu etwaigen Unterschieden bzw. Übereinstimmungen zwischen dem Warentyp „Band“ und anderen GPF-Typen in Bezug auf Herstellungsverfahren, technische Eigenschaften, Endverwendungen, Austauschbarkeit usw. Stellung zu nehmen.

(10)

Antworten gingen vom Antragsteller, von einem chinesischen ausführenden Hersteller des Warentyps „Band“, einem Gemeinschaftshersteller des Warentyps „Band“, zwei Gemeinschaftsherstellern von anderen GPF-Typen sowie einem Verwender des Warentyps „Band“ ein.

(11)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Beurteilung der Frage, ob die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen geändert werden muss, für notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

Hüpeden GmbH & Co. KG, Hamburg, Deutschland,

TFE Textil, Nüziders, Österreich,

Wujiang Glacier Fabrics, Wujiang, VR China.

(12)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf die sich die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung stützen („Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen“). Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(13)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden gebührend berücksichtigt; in den folgenden Randnummern wird darauf eingegangen.

3.   BETROFFENE WARE

(14)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich nach der Definition in der ursprünglichen Verordnung um Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten mit einem Anteil an texturierten und/oder nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) oder bedruckt, mit Ursprung in der VR China, die gegenwärtig unter den KN-Codes ex 5407 51 00, 5407 52 00, 5407 54 00, ex 5407 61 10, 5407 61 30, 5407 61 90, ex 5407 69 10 und ex 5407 69 90 eingereiht werden.

4.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

(15)

Zunächst wurde geprüft, ob der Warentyp „Band“ unter die Warendefinition der Maßnahmen der ursprünglichen Verordnung gegenüber bestimmten veredelten Geweben aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der VR China fällt. Anschließend wurde geprüft, ob die Warendefinition mit der Begründung geändert werden könnte, dass der Warentyp „Band“ und die anderen GPF-Typen nicht als eine einzige Ware anzusehen seien.

4.1.   Gegenstand der Ausgangsuntersuchung

(16)

Bekanntlich werden GPF durch Verweben von Polyestergarnen und anschließender Ausrüstung der erzeugten Gewebe hergestellt. Die Garne können vorgefärbt sein. Die Ausrüstung umfasst im Allgemeinen das Bedrucken oder Färben der Gewebe, andere Veredelungsmaßnahmen können einen Pfirsichhauteffekt erzeugen oder das Gewebe wasserabweisend machen.

(17)

Unter Randnummer 8 der ursprünglichen Verordnung heißt es, dass die betroffene Ware von Geweben aus Polyester-Filamenten zu unterscheiden ist, die aus vorgefärbten Garnen hergestellt werden und deren Muster durch das Weben entsteht. Derartige Gewebe fallen unter die KN-Codes 5407 53 00 und 5407 61 50 und sind aus der Warendefinition und folglich von den geltenden Antidumpingmaßnahmen ausgenommen.

(18)

Der Antragsteller brachte in seinem Überprüfungsantrag vor, dass der Warentyp „Band“ nicht unter die Warendefinition der betroffenen Ware nach der ursprünglichen Verordnung falle, da er aus vorgefärbten Garnen hergestellt werde und damit der unter Randnummer 17 beschriebenen Ware entspreche. Außerdem hätte er seine Einfuhren des Warentyps „Band“ mit Ursprung in der VR China stets, auch schon vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen 2005, unter dem KN-Code 5407 53 00 angemeldet. Dazu ist anzumerken, dass eine Antidumpingverordnung wie die vorliegende nicht das geeignete Rechtsinstrument für die Festlegung ist, unter welchem KN-Code bestimmte Warensendungen einzureihen waren. Diese Frage richtet sich in erster Linie an die nationalen Behörden; dazu kann gegebenenfalls eine verbindliche Zolltarifauskunft oder ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften herangezogen werden. Diese Überprüfung hätte jedoch keinen praktischen Nutzen, wenn keine vom Antragsteller eingeführten Waren von dem mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll betroffen sein könnten. Die Untersuchung ergab, dass der Warentyp „Band“ aus vorgefärbten Garnen hergestellt wird, dass diese Garne aber alle dieselbe Farbe aufweisen und beim Verweben dieser Garne scheinbar kein Muster erzeugt wird. Aus diesem Grund wird für diese Untersuchung die Auffassung vertreten, dass sich der Warentyp „Band“ von der unter Randnummer 17 beschriebenen Ware unterscheidet.

(19)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte der Antragsteller vor, der Warentyp „Band“ werde aus Garnen verschiedener Farben hergestellt, da der Kohlenstoff, der keine homogene Verbindung mit dem Polyester eingeht, zu unterschiedlichen Schattierungen des schwarzen Garns führe. Zur Begründung bezog sich der Antragsteller auf die Unterpositions-Anmerkungen des Anhangs I Teil II Abschnitt XI der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (5), nach der unter die Definition von buntgewebten Geweben auch Gewebe aus Garnen mit verschiedenen Schattierungen der gleichen Farbe fielen; außerdem verwies er auf die Stellungnahmen unabhängiger Sachverständiger.

(20)

Hierzu ist anzumerken, dass diese Verordnung nicht festsetzen soll, unter welchem KN-Code die Einfuhren des Warentyps „Band“ einzureihen sind. Dieses Vorbringen wird daher als für die Zwecke dieser Untersuchung irrelevant angesehen, da Fragen der zolltariflichen Einreihung, wie bereits erwähnt, in erster Linie die zuständigen einzelstaatlichen Behörden betreffen.

(21)

Weiter brachte der Antragsteller in seinem Antrag vor, dass die Ausgangsuntersuchung sich während der Einleitung des Verfahrens und der vorläufigen Sachaufklärung ausschließlich auf GPF für Bekleidungsgewebe konzentriert habe und dass nur diese Gewebearten unter die Definition der betroffenen Ware fallen und von den Antidumpingmaßnahmen betroffen sein sollten. Außerdem sei die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung erst in der ursprünglichen Verordnung, mit der die endgültigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, auf alle Verwendungsarten ausgeweitet worden. Weiter hieß es, für den Warentyp „Band“ gebe es nur eine sehr spezifische Verwendung in der Automobilindustrie und er sollte daher nicht zur betroffenen Ware zählen.

(22)

Dazu ist festzustellen, dass in der Einleitungsbekanntmachung der Ausgangsuntersuchung (6) Bezug genommen wird auf GPF, „die in der Regel als Bekleidungsgewebe verwendet werden“, und nicht auf GPF, die ausschließlich für Bekleidungsgewebe verwendet werden. Somit wurde entgegen der Behauptung des Antragstellers die Definition der betroffenen Ware zwischen der Einleitung des Verfahrens und der Einführung der endgültigen Maßnahmen nicht erweitert. Abgesehen von der Präzisierung der Warendefinition durch die Aufnahme von „weiß gefärbten“ GPF besteht zwischen der Definition der betroffenen Ware nach der Verordnung (EG) Nr. 426/2005 der Kommission (7) („vorläufige Verordnung“) und derjenigen nach der endgültigen Verordnung der Ausgangsuntersuchung (d. h. der ursprünglichen Verordnung) kein weiterer Unterschied. In der Definition der betroffenen Ware im verfügenden Teil (Artikel 1 Absatz 1) und in den Erwägungsgründen wurden GPF, die für eine spezifische Endverwendung eingeführt wurden, in keiner der beiden Verordnungen vom Zoll ausgenommen. In der vorläufigen Verordnung, insbesondere im ersten Satz unter Randnummer 11, wird die betroffene Ware anhand ihrer materiellen Eigenschaften beschrieben. Auch hier wird nur festgehalten, dass GPF „in der Regel“ zur Herstellung von Bekleidung verwendet werden, ohne dass dies eine Voraussetzung dafür ist, dass sie in die Untersuchung einbezogen werden bzw. dass der (vorläufige) Zoll für sie gilt. Angesichts der zahlreichen möglichen Verwendungen, die im Laufe der Ausgangsuntersuchung aufgedeckt wurden, wie die Verwendung für Möbel oder Innenausstattung, wurde im Folgenden unter Randnummer 6 der ursprünglichen Verordnung ausdrücklich festgestellt, dass alle GPF unabhängig von ihrer endgültigen Verwendung unter die Warendefinition fallen. Damit fielen in der Ausgangsuntersuchung der Warentyp „Band“ und alle anderen GPF, einschließlich GPF für Verwendungen in der Automobilindustrie, unter die Definition der betroffenen Ware.

(23)

Der Antragsteller brachte mit ähnlichen Begründungen auch vor, dass er in der Ausgangsuntersuchung sein Recht auf Interessenverteidigung nur eingeschränkt hätte wahrnehmen können, da die Definition der betroffenen Ware zwischen der vorläufigen und der endgültigen Sachaufklärung erweitert worden sei, die interessierten Parteien aber keine entsprechende Mitteilung erhalten hätten. Dies sei der Grund, warum weder der Antragsteller noch sein chinesischer Lieferant an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hätten.

(24)

Es sei daran erinnert, dass die Warendefinition (vgl. Randnummer 22) während der Ausgangsuntersuchung nicht erweitert wurde, da bereits in der Einleitungsbekanntmachung andere mögliche Verwendungszwecke als für Bekleidung in Betracht gezogen wurden. Im Übrigen ist der Antragsteller ein erfahrener gewerblicher Einführer, der bereits an anderen Antidumpinguntersuchungen mitarbeitete und der daher die Verfahren und Informationsquellen (wie das Amtsblatt) im Zusammenhang mit derartigen Untersuchungen sehr gut kennt. Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung (vgl. Randnummern 9 und 10 der ursprünglichen Verordnung) mehrere interessierte Parteien Einwände gegen die Einführung der Maßnahmen gegenüber GPF, die für Nicht-Bekleidungszwecke verwendet werden (beispielsweise für Möbel, Inneneinrichtung, Regenschirme), vorbrachten. Dies belegt, dass den interessierten Parteien bekannt war, dass die Untersuchung nie auf für Bekleidungsgewebe verwendete GPF beschränkt war. Aus den vorstehenden Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(25)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machte der Antragsteller des Weiteren geltend, dass er in der Ausgangsuntersuchung Stellung genommen habe und dass er den Fall gleichzeitig auch aktiv mit einigen an der Untersuchung beteiligten Textilverbänden erörtert habe. Zu keinem Zeitpunkt habe die Kommission darauf hingewiesen, dass der Warentyp „Band“ unter die Warendefinition der Ausgangsuntersuchung bzw. unter die Maßnahmen falle.

(26)

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller die Ausgangsuntersuchung durchaus bekannt war. Außerdem waren die GPF, wie bereits erwähnt, von Anfang an Teil der Untersuchung. Überdies legte der Antragsteller keine Beweise dafür vor, dass die Kommission den Warentyp „Band“ je von der Warendefinition der Ausgangsuntersuchung ausgeschlossen hatte oder dass eine andere Partei je vorgeschlagen hatte, dass die Kommission dies tun sollte. Die Stellungnahmen des Antragstellers in der Ausgangsuntersuchung betrafen Verfahrensaspekte von allgemeinem Gemeinschaftsinteresse sowie Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Aufnahme von rohen oder gebleichten Geweben in die Warendefinition. Vielleicht glaubte der Antragsteller von der Ausgangsuntersuchung hinsichtlich seiner Einfuhren des Warentyps „Band“ nicht betroffen zu sein. Falls dies tatsächlich der Fall war, so dürfte dies darauf zurückzuführen sein, dass der Antragsteller seine Einfuhren des Warentyps „Band“ unter dem KN-Code 5407 53 00 anmeldete, der nicht unter die Ausgangsuntersuchung fiel. Die Warendefinition einer Untersuchung wird jedoch nicht dadurch beschränkt, dass ein Wirtschaftsbeteiligter seine von der Untersuchung betroffenen Waren möglicherweise unter dem falschen KN-Code anmeldete. Daher musste das Vorbringen des Antragstellers zurückgewiesen werden.

(27)

Aus diesen Gründen wird bestätigt, dass Einfuhren des Warentyps „Band“ mit Ursprung in der VR China unter die Maßnahmen der ursprünglichen Verordnung fallen.

4.2.   Vergleich des Warentyps „Band“ mit anderen GPF-Typen

(28)

Um zu prüfen, ob der Warentyp „Band“ und die anderen GPF-Typen eine einzige Ware darstellen, wurden die grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften des Warentyps „Band“ und anderer GPF-Typen verglichen. Außerdem wurden zweitrangige Kriterien wie Herstellungsverfahren, Preise, Endverwendungen und Austauschbarkeit geprüft.

4.2.1.   Materielle und technische Eigenschaften des Warentyps „Band“

(29)

Die Untersuchung ergab, dass die zur Vorbereitung der Webfäden des Warentyps „Band“ verwendeten Garne geringe Mengen Kohlenstoff (weniger als 3 %) enthalten. Zur Herstellung dieses Garns wird kohlenstoffhaltiges Granulat zusammen mit reinem Polyestergranulat geschmolzen; diese Schmelze wird dann durch feine Düsen gepresst, um schwarze Filamente zu erzeugen. Diese werden dann zu schwarzem Garn versponnen.

(30)

Durch die Zugabe von Kohlenstoff zum Rohstoff erhält der Warentyp „Band“ eine schwarze Farbe, die auch verschiedene Farbechtheitsprüfungen, wie chemische Verfahren (Waschen mit Seife oder Eintauchen in ein Lösemittelbad) oder mechanische Verfahren (trockenes oder nasses Reiben), besteht. Durch die Verwendung dieses Rohstoffes verringert sich auch die Zugfestigkeit des Warentyps „Band“ im Vergleich zu anderen GPF-Typen mit derselben Fadenzahl.

(31)

Der Antragsteller machte geltend, der Warentyp „Band“ könnte auch aufgrund seiner geringeren Zugfestigkeit, die ein werkzeugfreies Abreißen erlaubt, von anderen GPF-Typen unterschieden werden. Diese Eigenschaft des Warentyps „Band“ sei eine besondere Anforderung der Automobilindustrie, die es den Arbeitern ermöglicht, das Klebeband bei der Umwicklung der Kabel schnell zu trennen.

(32)

Ein Gemeinschaftshersteller des Warentyps „Band“ stellt jedoch zurzeit einen anderen, ebenfalls von der Automobilindustrie verwendeten Typ des Warentyps „Band“ her, der nicht werkzeugfrei abgerissen werden kann. Auch dieses Gewebe wird aus kohlenstoffhaltigen Garnen hergestellt, der Kohlenstoffgehalt des Garns ist jedoch niedriger als beim Warentyp „Band“, der vom kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller hergestellt und vom Antragsteller eingeführt wird. Diese Produktionstätigkeit und die Eigenschaften der von dem Gemeinschaftshersteller verkauften Ware wurden während des Kontrollbesuchs der Kommission geprüft. Auch andere GPF-Typen können werkzeugfrei abgerissen werden, sofern die Anzahl der Fäden des Gewebes niedrig ist. Damit kann diese Eigenschaft nicht als eine echte Eigenschaft des Warentyps „Band“ angesehen werden, die ihn von anderen GPF-Typen unterscheidet, oder als eine Eigenschaft, die einen Ausschluss des Warentyps „Band“ aus der Definition der betroffenen Ware rechtfertigen würde. Dasselbe gilt für den Vergleich der Zugfestigkeit.

(33)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machte der Antragsteller erneut geltend, dass der Warentyp „Band“ eine messbar niedrigere Zugfestigkeit als GPF aufweise, da die Zugfestigkeit des Warentyps „Band“ 20 % geringer als die Zugfestigkeit von GPF mit derselben Garnnummer sei. Zwar könnten auch GPF mit einer niedrigen Garnnummer werkzeugfrei abgerissen werden, doch können sie nicht mit einer Klebschicht versehen werden, da das Gewebe den Klebstoff aufgrund seiner geringeren Dichte aufsauge.

(34)

Dazu ist anzumerken, dass keine interessierte Partei bei der Untersuchung einen eindeutigen und objektiven Schwellenwert benennen konnte, anhand dessen sich der Warentyp „Band“ von anderen GPF-Typen, und nicht nur von GPF-Typen mit derselben Garnnummer, unterscheiden ließe. Außerdem ergab die Untersuchung, dass abhängig von den Eigenschaften, die die Kunden für diese Ware festlegen, der Warentyp „Band“ auch mit einer höheren Zugfestigkeit hergestellt werden kann. Schließlich legte der Antragsteller auch keine absoluten Schwellenwerte für die Zugfestigkeit und die Dichte vor, unterhalb derer der Klebstoff vom Gewebe aufgesaugt würde. Daher mussten diese Vorbringen zurückgewiesen werden.

(35)

Was die Art des für den Warentyp „Band“ verwendeten Rohstoffs betrifft, so ist festzuhalten, dass der Kohlenstoffgehalt des Garns sehr gering ist und bei den während der Untersuchung untersuchten Proben des Warentyps „Band“ zwischen 1 % und 3 % lag. Auch ist es nicht möglich, nach Fertigstellung des Garns den genauen Kohlenstoffgehalt zu messen. Es ist also sehr schwierig, den Kohlenstoffgehalt des Gewebes zu ermitteln. Dies hat der Antragsteller auch in seinen Vorbringen nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen bestätigt.

(36)

Was die Farbe des Warentyps „Band“ betrifft, muss zunächst festgestellt werden, dass entgegen den Behauptungen des Antragstellers, der Warentyp „Band“ könne nur schwarz sein, das fertige Gewebe des Warentyps „Band“ je nach Kohlenstoffgehalt des Garns schwarz oder gräulich sein kann. Es ist zu betonen, dass nach dem Webvorgang schwarz oder gräulich gefärbte GPF genauso aussehen wie der Warentyp „Band“ und dass sich diese unterschiedlichen Typen mit dem bloßen Auge nicht unterscheiden lassen.

(37)

Die Farbechtheit des Warentyps „Band“ ist zwar erwiesen, doch ergab die Untersuchung, dass auch GPF aus vorgefärbtem Garn farbecht sein können. Während der Untersuchung konnte zudem kein messbarer Schwellenwert ermittelt werden, der eine Unterscheidung ermöglicht hätte zwischen als farbecht und als nicht farbecht eingestuften Geweben, insbesondere für aus vorgefärbten Garnen hergestellte GPF. Unter die Definition von „gefärbten Geweben“ nach den Unterpositions-Anmerkungen des Anhangs I Teil II Abschnitt XI der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 fallen nämlich auch Gewebe, die aus farbigen Garnen mit einer einzigen einheitlichen Farbe bestehen. Nach dieser Anmerkung umfasst die Definition von „farbigen Garnen“ auch Garne, die in der Masse anders als weiß gefärbt sind. Daher kann Farbechtheit nicht als wesentlicher Unterschied zwischen dem Warentyp „Band“ und anderen GPF-Typen gelten.

(38)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen legte der Antragsteller einen Bericht eines technischen Instituts für textile und chemische Erzeugnisse vor, durch den der Nachweis erbracht werden sollte, dass die Farbechtheit des Warentyps „Band“ eine inhärente Eigenschaft dieses Warentyps sei. Dazu wurde das Verfahren nach Baumgarte herangezogen, bei dem das Gewebe in ein Lösemittel, beispielsweise Chlorbenzol, getaucht wird. Während der Warentyp „Band“ bei dieser Prüfung seine schwarze Farbe behält, färbt an der Oberfläche schwarz gefärbtes GPF aus und die Farbe bleibt im Lösemittel zurück.

(39)

Nach Durchsicht der verschiedenen vom Antragsteller im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Berichte ergab sich, dass die Sachverständigen zwei Arten der Färbung von GPF unterscheiden, nämlich durch Eintauchen des Garns oder des Gewebes in ein Färbebad (Färben an der Oberfläche) oder durch Zugabe des Farbstoffs zur Polyesterschmelze bei der Garnherstellung (Färben in der Masse). Mit dem in den verschiedenen Berichten vorgeschlagenen Verfahren können in der Masse schwarz gefärbte GPF von GPF unterschieden werden, die an der Oberfläche schwarz gefärbt wurden. Diese Berichte wiesen jedoch nicht nach, dass es außer dem Warentyp „Band“ keinen anderen in der Masse schwarz gefärbten GPF-Typ geben kann. Daher war anhand der Berichte keine Unterscheidung des Warentyps „Band“ von GPF möglich, die aus in der Masse schwarz gefärbten Garnen hergestellt werden. Die Berichte bestätigten sogar, dass auch in der Masse gefärbte GPF die Farbechtheitsprüfung mit Lösemitteln bestehen würden. Folglich kann die Lösemittelbeständigkeit nicht als inhärente Eigenschaft des Warentyps „Band“ im Vergleich zu anderen GPF angesehen werden, und dieses Vorbringen muss zurückgewiesen werden.

(40)

Aus den vorstehenden Gründen muss gefolgert werden, dass die materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften trotz einiger Unterschiede keine eindeutige Unterscheidung zwischen dem Warentyp „Band“ und anderen GPF-Typen erlauben.

4.2.2.   Herstellungsverfahren

(41)

Die Untersuchung ergab, dass dieselben Produktionsanlagen für die Herstellung des Warentyps „Band“ und anderer GPF-Typen verwendet werden können, da für das Weben aller GPF-Typen dieselben Webstühle verwendet werden und das Ausrüstungsverfahren sowohl für den Warentyp „Band“ als auch für andere GPF-Typen im Allgemeinen untervergeben wird. Tatsächlich stellten alle während der Untersuchung besuchten Hersteller des Warentyps „Band“ neben diesem Typ auch andere GPF-Typen her.

(42)

Allerdings ergab die Untersuchung, dass einige Unterschiede zwischen den Ausrüstungsverfahren für den Warentyp „Band“ und denjenigen für andere GPF-Typen bestehen. Da der Warentyp „Band“ letztlich mit Klebstoff beschichtet wird, wird eine Seite vor dem Verkauf geglättet, damit der Klebstoff nur an der nicht geglätteten Seite anhaftet (Kalandrierverfahren). Außerdem muss der Warentyp „Band“ im Gegensatz zu anderen gefärbten GPF-Typen weder gefärbt noch bedruckt werden, um seine schwarze Farbe zu erhalten. Allerdings gibt es auch bei den anderen GPF-Typen eine große Anzahl möglicher Ausrüstungen und alle diese Typen galten dennoch in der Ausgangsuntersuchung als eine einzige Ware.

(43)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte der Antragsteller vor, gemeinsame Produktionsanlagen seien kein Grund für die Feststellung, aus vorgefärbten Garnen hergestellte GPF sollten als eine einzige Ware betrachtet werden.

(44)

Dazu ist festzuhalten, dass die wesentliche Grundlage für die Feststellung, ob der Warentyp „Band“ und andere GPF-Typen als eine einzige Ware oder als zwei verschiedene Waren anzusehen sind, die materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften sind (vgl. Randnummer 28). Daneben können zweitrangige Kriterien wie das Herstellungsverfahren oder die Austauschbarkeit der verschiedenen Warentypen geprüft werden. Außerdem ist es nicht Zweck dieser Untersuchung, zu prüfen, ob aus vorgefärbten Garnen hergestellte GPF unter die betroffene Ware fallen, sondern ob der Warentyp „Band“ zur betroffenen Ware zählt. Aus diesen Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(45)

Weiter brachte der Antragsteller vor, dass es beim Herstellungsverfahren des Warentyps „Band“ Unterschiede zu anderen GPF-Typen gäbe, da ein anderer Rohstoff verwendet würde und Färben oder Bedrucken nicht erforderlich sei.

(46)

Wie bereits unter Randnummer 29 festgestellt, unterscheidet sich der für den Warentyp „Band“ verwendete Rohstoff aufgrund seines geringen Kohlenstoffgehalts geringfügig von anderen für die Herstellung von GPF verwendeten vorgefärbten Garnen. Es sei jedoch daran erinnert, dass alle Parteien, auch der Antragsteller, sich darin einig waren, dass eine Bestimmung des Kohlenstoffgehalts des fertigen Gewebes nicht möglich ist; damit lässt sich dieser geringfügig andersartige Rohstoff im Enderzeugnis nicht ermitteln. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(47)

Der Antragsteller machte auch geltend, dass zu einem früheren Zeitpunkt die Tatsache, dass kein Färben oder Bedrucken erforderlich ist, zum Ausschluss der so genannten grauen Gewebe vom Geltungsbereich der Maßnahme geführt habe; dies sollte auch für den Warentyp „Band“ gelten.

(48)

Dass kein Färben oder Bedrucken während des Herstellungsverfahrens des fertigen Gewebes des Warentyps „Band“ erforderlich ist, trifft auch für die aus vorgefärbten Garnen hergestellten GPF zu, und diese fallen unter die betroffene Ware. Graue Gewebe wurden tatsächlich als eine andere Ware eingestuft, doch kann der Warentyp „Band“ nicht als graues Gewebe betrachtet werden, da sich an den Webvorgang noch mehrere Nachbehandlungen anschließen, wie Kalandrieren (vgl. Randnummer 42), Spannen (Wärmebehandlung, um ein mögliches Schrumpfen des Gewebes zu vermeiden) sowie Entschlichten (Waschvorgang, um das vor dem Webvorgang aufgebrachte Schlichtemittel zu entfernen). Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(49)

Die vorstehenden Gründe führen zu der Schlussfolgerung, dass das Herstellungsverfahren des Warentyps „Band“ und das Herstellungsverfahren der anderen GPF-Typen sehr ähnlich sind.

4.2.3.   Preisunterschiede

(50)

Die während der Untersuchung eingeholten überprüften Informationen erlauben keine eindeutige Unterscheidung zwischen dem Warentyp „Band“ und den schwarzen vorgefärbten GPF anhand des Preises: Die höheren Rohstoffkosten für den Warentyp „Band“ scheinen dadurch ausgeglichen zu werden, dass keine Kosten für Färben oder Bedrucken anfallen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Überprüfungsantrag kann der Warentyp „Band“ daher im Vergleich zu anderen GPF-Typen nicht als Ware mit hohem Wertzuwachs gelten.

4.2.4.   Endverwendungen und Austauschbarkeit

(51)

Es trifft zu, dass der Warentyp „Band“ in erster Linie dazu verwendet wird, um Klebeband für das Umwickeln von Kabeln in der Automobilindustrie herzustellen. Diese geläufige Verwendung des Warentyps „Band“ wird durch die Kataloge der wichtigsten Hersteller von Klebeband für die Automobilindustrie in der Gemeinschaft belegt. Andere GPF-Typen können ebenfalls für die Herstellung farbiger Klebebänder für die Automobilindustrie verwendet werden, aber für andere Verwendungszwecke, etwa zur Markierung.

(52)

Allerdings wurde während der Untersuchung wenigstens eine weitere mögliche Verwendung für den Warentyp „Band“ ermittelt: Der Warentyp „Band“ kann mit einer silbrigen Beschichtung zur Herstellung von Sichtschutzjalousien für Wohnwagen verwendet werden, und die Untersuchung ergab, dass der Warentyp „Band“ zurzeit für diese spezifische Verwendung verkauft wird. Es sei daran erinnert, dass GPF außer für Bekleidungsgewebe für viele Verwendungen in Frage kommen, u. a. Verdunklungsgewebe, Taschen, Polster, Büromobiliar usw., wie anhand öffentlich verfügbarer Informationen belegt wurde. Außerdem machte eine interessierte Partei geltend, dass der Warentyp „Band“ für Bekleidung, beispielsweise als Futter, verwendet werden könnte. Angesicht der geringen Mitarbeit der Hersteller des Warentyps „Band“ in der VR China kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es möglicherweise noch andere Verwendungszwecke für den Warentyp „Band“ gibt.

(53)

Festzuhalten ist auch, dass der Warentyp „Band“ sich aufgrund seiner technischen Eigenschaften auch zur Polsterung von Sitzen eignet, was ihn mit anderen GPF-Typen für derartige Anwendungen austauschbar macht, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen.

(54)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machte der Antragsteller geltend, dass die Eigenschaften des Warentyps „Band“ auf eine spezifische Verwendung in der Automobilindustrie zugeschnitten seien und dass die Lieferform von Großrollen mit einer Länge von 3 500 m es als rein technische Ware kennzeichne, die nicht in der Bekleidungsindustrie genutzt werden könne, da hier nur Rollen mit einer maximalen Länge von 100 m zum Einsatz kommen könnten. Außerdem falle das silbrig beschichtete Gewebe nicht unter die Warendefinition der gegenüber GPF eingeführten Antidumpingmaßnahmen und solle daher im Rahmen dieser auf die Warendefinition beschränkten Überprüfung nicht mit dem Warentyp „Band“ verglichen werden.

(55)

Wie bereits unter Randnummer 51 festgestellt, ist der hauptsächliche, bei dieser Untersuchung ermittelte Verwendungszweck des Warentyps „Band“ das Umwickeln von Kabeln in der Automobilindustrie. Allerdings wurde während der Untersuchung wenigstens eine weitere Verwendung gefunden, nämlich das Aufbringen der silbrigen Beschichtung des Warentyps „Band“, um Sichtschutzjalousien für Wohnwagen herzustellen. Wie der Antragsteller vorbrachte, fallen silbrig beschichtete Gewebe ebenso wenig unter die Warendefinition der gegenüber GPF eingeführten Antidumpingmaßnahmen wie Klebebänder, da es sich in beiden Fällen um für den Endverbrauch bestimmte Typen des Warentyps „Band“ handelt. In beiden Fällen ist das Gewebe des Warentyps „Band“ Vormaterial, nämlich bei der Herstellung von Sichtschutzjalousien (nach dem Aufbringen der silbrigen Beschichtung) bzw. von Klebeband (nach dem Aufbringen des Klebstoffs), womit bestätigt ist, dass es neben der Verwendung des Warentyps „Band“ zum Umwickeln von Kabeln in der Automobilindustrie wenigstens eine weitere mögliche Verwendung gibt. Was das Vorbringen zur Lieferform betrifft, so ist anzumerken, dass es möglich ist, kleinere Rollen des Warentyps „Band“ herzustellen, falls eine Endverwendung außerhalb der Automobilindustrie vorgesehen ist. Daher mussten diese Vorbringen zurückgewiesen werden.

(56)

Der Antragsteller bezweifelte auch, dass der Warentyp „Band“ als Futter verwendet werden könne, und schlug vor, ein unabhängiges Textilinstitut dazu zu befragen. Der Antragsteller zweifelte auch die mögliche Nutzung des Warentyps „Band“ für das Polstern von Sitzen an, und zwar aufgrund der geringen Zugfestigkeit des Warentyps „Band“ sowie der Tatsache, dass Personen auf derartigen Sitzen verstärkt schwitzen würden.

(57)

Da von den betroffenen Parteien nur widersprüchliche Behauptungen zu einer möglichen Verwendung des Warentyps „Band“ als Futter oder für Polsterzwecke vorgebracht werden konnten, konnte eine Verwendung des Warentyps „Band“ für Bekleidungszwecke nicht ausreichend nachgewiesen werden. Dennoch ist festzuhalten, dass wenigstens eine andere Verwendung des Warentyps „Band“ ermittelt wurde, nämlich für silbrig beschichtete Sichtschutzjalousien. Es sei daran erinnert, dass die nach der Ausgangsuntersuchung eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber GPF für alle Verwendungszwecke gelten und nicht nur gegenüber GPF für Bekleidungszwecke. Daher musste der Antrag zurückgewiesen werden.

(58)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass der Warentyp „Band“ und andere GPF-Typen mindestens zum Teil austauschbar sind.

4.2.5.   Schlussfolgerung

(59)

Angesichts der obigen Feststellungen wird davon ausgegangen, dass zwischen dem Warentyp „Band“ und den anderen GPF-Typen keine Unterschiede bestehen, die zu dem Schluss führen würden, dass es sich bei dem Warentyp „Band“ um eine andere Ware mit deutlich unterschiedlichen grundlegenden materiellen, technischen und/oder chemischen Eigenschaften handelt. Daher muss der Schluss gezogen werden, dass der Warentyp „Band“ und andere GPF-Typen eine einzige Ware im Sinne der Grundverordnung darstellen.

5.   SONSTIGE STELLUNGNAHMEN

(60)

Einige Parteien machten geltend, die Schädigung und das Gemeinschaftsinteresse seien in der Ausgangsuntersuchung für den Warentyp „Band“ nicht ordnungsgemäß geprüft worden, da damals kein Gemeinschaftshersteller des Warentyps „Band“ gefunden wurde und die Automobilindustrie keine Gelegenheit erhielt, auf den Vorschlag zu reagieren, Maßnahmen gegenüber dem Warentyp „Band“ einzuführen.

(61)

Dazu ist festzuhalten, dass nicht nachgewiesen wurde, dass es keinen Gemeinschaftshersteller des Warentyps „Band“ gab und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Warentyp „Band“ in der Ausgangsuntersuchung untersucht wurde, ohne als solcher identifiziert zu werden. Auf alle Fälle ist zu betonen, dass Maßnahmen gegenüber einer Ware eingeführt werden können, auch wenn nicht alle einzelnen Typen dieser Ware einzeln geprüft wurden.

(62)

Es sei auch daran erinnert, dass mit dieser Untersuchung ermittelt werden soll, ob der Warentyp „Band“ sich von anderen GPF-Typen unterscheidet; es ist nicht Aufgabe der Untersuchung, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verursachte Schädigung oder das Gemeinschaftsinteresse zu bewerten. Allerdings ergab die Untersuchung, dass der Markt seit 2008 von wenigstens einem Gemeinschaftshersteller des Warentyps „Band“ beliefert wird, der seit Jahren am Herstellungsprozess für einen halbfertigen Warentyp „Band“ beteiligt ist. Außerdem gab es in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum noch wenigstens ein weiteres am Herstellungsprozess für einen halbfertigen Warentyp „Band“ beteiligtes Unternehmen. Im Laufe der Untersuchung wurde zudem mit der Automobilindustrie über die European Automobile Manufacturers Association Kontakt aufgenommen, die angab, keine interessierte Partei zu sein. Dieses Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WARENDEFINITION

(63)

Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass der Warentyp „Band“ und andere von diesen Maßnahmen betroffene Warentypen trotz gewisser Unterschiede dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Außerdem konnte der Nachweis nicht erbracht werden, dass der Warentyp „Band“ nur einen einzigen möglichen Verwendungszweck hat und dass der Warentyp „Band“ und andere von den Maßnahmen betroffene Warentypen nicht austauschbar sind. Daher wird der Schluss gezogen, dass der Warentyp „Band“ und andere GPF-Typen als eine einzige Ware angesehen werden sollten und dass die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter veredelter GPF mit Ursprung in der VR China ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt werden sollte.

(64)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage diese Schlussfolgerungen gezogen wurden. Nach dieser Unterrichtung wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(65)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden berücksichtigt, sie haben jedoch an der Schlussfolgerung, die Warendefinition der gegenüber Einfuhren von GPF geltenden Antidumpingmaßnahmen unverändert beizubehalten, nichts geändert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 1.

(4)  ABl. C 163 vom 26.6.2008, S. 38.

(5)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(6)  ABl. C 160 vom 17.6.2004, S. 5.

(7)  ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 6.