10.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/389 DER KOMMISSION

vom 11. November 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Parameter für die Berechnung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen und die Tätigkeiten von CSD in Aufnahmemitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 14 und Artikel 24 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die zur Umsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgesehenen Maßnahmen erforderlichen Elemente betreffen. Um die Kohärenz dieser Maßnahmen zu gewährleisten und einen umfassenden Überblick und einfachen Zugang für Personen zu ermöglichen, die diesen Bestimmungen unterliegen, ist es wünschenswert, sämtliche Elemente, die Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreffen, in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 schreibt vor, dass Zentralverwahrer (CSD) Geldbußen gegen Teilnehmer an ihrem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verhängen, die gescheiterte Abwicklungen verursachen („ausfallende Teilnehmer“).

(3)

Um sicherzustellen, dass die den ausfallenden Teilnehmern auferlegten Geldbußen eine wirksame Abschreckung darstellen, sollten die Parameter für die Berechnung der Höhe der Geldbußen eng an den Wert der Finanzinstrumente gekoppelt sein, die nicht geliefert werden und auf die angemessene Sanktionssätze angewendet werden sollen. Die Berechnung der Höhe der Geldbuße sollte sich auch dann auf den Wert der Finanzinstrumente, die der Transaktion zugrunde liegen, stützen, wenn die Abwicklung aufgrund fehlender Barmittel scheitert. Die Höhe der Geldbußen sollte ausfallenden Teilnehmern einen Anreiz setzen, gescheiterte Transaktionen rasch abzuwickeln. Um sicherzustellen, dass die mit der Verhängung von Geldbußen verfolgten Ziele wirksam erreicht werden, sollte laufend überwacht werden, ob die Parameter für die Berechnung der Geldbußen angemessen sind, und gegebenenfalls sollten die Parameter auf der Grundlage der Auswirkungen dieser Sanktionen auf den Markt angepasst werden.

(4)

Angesichts der beträchtlichen Preisunterschiede bei Finanzinstrumenten, die für die zahlreichen zugrunde liegenden Transaktionen verwendet werden, und um die Berechnung von Geldbußen zu erleichtern, sollte der Wert von Finanzinstrumenten auf einem einzigen Referenzpreis basieren. Zur Berechnung von Geldbußen an einem bestimmten Tag sollten die CSD für gescheiterte Abwicklungen mit identischen Finanzinstrumenten denselben Referenzpreis verwenden. Die Geldbußen sollten daher das Produkt aus der Multiplikation der Anzahl der Finanzinstrumente, die der Transaktion zugrunde liegen, deren Abwicklung gescheitert ist, mit dem jeweiligen Referenzpreis sein. Die Ermittlung von Referenzpreisen sollte anhand objektiver und verlässlicher Daten und Methoden erfolgen.

(5)

Da durch die Automatisierung der Berechnungen von Geldbußen sichergestellt werden soll, dass die Geldbußen wirksam von den CSD angewandt werden, sollten die angemessenen Sanktionssätze auf einer einheitlichen Tabelle von Werten basieren, sodass sich die Berechnung der Sanktionssätze einfach automatisieren und anwenden lässt. Die Sanktionssätze für unterschiedliche Arten von Finanzinstrumenten sollten so hoch angesetzt werden, dass die daraus resultierenden Geldbußen die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfüllen.

(6)

Abwicklungen von Transaktionen mit Aktien sind in der Regel stark standardisiert. Besteht für Aktien ein liquider Markt, sodass sie leicht erworben werden können, sollten die gescheiterten Abwicklungen dem höchsten Sanktionssatz unterliegen, damit für ausfallende Teilnehmer Anreize geschaffen werden, die gescheiterten Transaktionen fristgerecht abzuwickeln. Aktien, für die kein liquider Markt besteht, sollten einem geringeren Sanktionssatz unterliegen, da auch ein geringerer Sanktionssatz eine abschreckende Wirkung haben dürfte, ohne das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betroffenen Märkte zu beeinträchtigen.

(7)

Die Höhe der Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit Schuldinstrumenten öffentlicher Emittenten sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Transaktionen in der Regel ein hohes Volumen aufweisen und für das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte bedeutend sind. Gescheiterte Abwicklungen sollten daher mit dem niedrigsten Sanktionssatz belegt werden. Ein solcher Sanktionssatz sollte dennoch eine abschreckende Wirkung entfalten und einen Anreiz für eine fristgerechte Abwicklung bieten.

(8)

Für Schuldinstrumente, die nicht von öffentlichen Emittenten begeben werden, bestehen weniger liquide Märkte, und das Volumen der Transaktionen mit diesen Instrumenten ist geringer. Solche Schuldinstrumente beeinflussen das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte auch weniger als Schuldinstrumente öffentlicher Emittenten. Der Sanktionssatz für gescheiterte Abwicklungen sollte daher höher sein als für Schuldinstrumente öffentlicher Emittenten.

(9)

Angesichts ihres allgemein größeren Umfangs, der nicht standardisierten Abwicklung, der stärker grenzüberschreitenden Dimension und der Bedeutung für das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte sollten gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit Schuldinstrumenten niedrigeren Sanktionssätzen unterliegen als gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit anderen Finanzinstrumenten. Ein solcher niedrigerer Sanktionssatz sollte dennoch eine abschreckende Wirkung haben und einen Anreiz für die fristgerechte Abwicklung setzen.

(10)

Für andere Finanzinstrumente als Aktien und Schuldinstrumente, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 fallen, etwa Aktienzertifikate, Emissionszertifikate und börsengehandelte Fonds, gibt es in der Regel keine in hohem Maße standardisierten Abwicklungen und liquiden Märkte. Sie werden außerdem oft außerbörslich gehandelt (OTC). In Anbetracht des begrenzten Umfangs und Werts der Transaktionen und um dem nicht-standardisierten Handel und der nicht-standardisierten Abwicklung Rechnung zu tragen, sollten gescheiterte Abwicklungen mit einem ähnlichen Sanktionssatz wie Aktien belegt werden, für die kein liquider Markt besteht.

(11)

Die Parameter für die Berechnung von Geldbußen sollten an die Besonderheiten bestimmter Handelsplätze angepasst werden, z. B. an KMU-Wachstumsmärkte im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen sollten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht vom Zugang zu den Kapitalmärkten als Alternative zu Bankkrediten abhalten. Darüber hinaus wird KMU-Wachstumsmärkten in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 die Flexibilität eingeräumt, bei gescheiterten Abwicklungen bis zu 15 Tage nach dem vorgesehenen Abwicklungstag keinen Eindeckungsvorgang einzuleiten. Folglich können Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen mit auf KMU-Wachstumsmärkten gehandelten Finanzinstrumenten während eines längeren Zeitraums angewandt werden als bei anderen Finanzinstrumenten. Angesichts der Dauer der Anwendbarkeit von Geldbußen, der geringeren Liquidität und der Besonderheiten der KMU-Wachstumsmärkte sollte der Sanktionssatz für gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die auf solchen Handelsplätzen gehandelt werden, auf eine bestimmte Höhe festgesetzt werden, die Anreize für eine fristgerechte Abwicklung setzt, jedoch nicht das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Handelsplätze beeinträchtigt. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit bestimmten Finanzinstrumenten, wie mit auf solchen Handelsplätzen gehandelten Schuldinstrumenten, einem niedrigeren Sanktionssatz unterliegen als gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit ähnlichen Schuldinstrumenten, die auf anderen Märkten gehandelt werden.

(12)

Aufgrund fehlender Barmittel gescheiterte Abwicklungen sollten mit einem einheitlichen Sanktionssatz für alle Transaktionen belegt werden, da eine solche Situation unabhängig von der Art des Vermögenswerts und der Liquidität des betreffenden Finanzinstruments oder der Art der Transaktion eintritt. Um eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten und ausfallenden Teilnehmern Anreize für eine fristgerechte Abwicklung durch eine Barkreditaufnahme zu setzen, ist es zweckmäßig, die Kosten für die Barkreditaufnahme als Grundlage für den Sanktionssatz heranzuziehen. Der am besten geeignete Sanktionssatz sollte der offizielle Zinssatz der Zentralbank sein, die die Abwicklungswährung begibt, und den Fremdkapitalkosten für diese Währung Rechnung tragen.

(13)

In der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ist festgelegt, dass CSD ihre Dienstleistungen in der Union unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats erbringen dürfen. Um ein angemessenes Sicherheitsniveau bei der Bereitstellung von Dienstleistungen durch CSD in Aufnahmemitgliedstaaten zu gewährleisten, sieht die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vor, dass die zuständigen betreffenden Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten Kooperationsvereinbarungen zur Beaufsichtigung der Tätigkeiten von CSD im Aufnahmemitgliedstaat treffen, wenn deren Tätigkeiten wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in den betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten erlangen.

(14)

Damit umfassend festgestellt werden kann, ob die Tätigkeiten von CSD wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in Aufnahmemitgliedstaaten erlangt haben, ist zu gewährleisten, dass die Bewertungskriterien sich auf die von den CSD in Aufnahmemitgliedstaaten erbrachten Kerndienstleistungen, wie in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 spezifiziert, beziehen, da solche Kerndienstleistungen von CSD in ihrer Eigenschaft als Finanzmarktinfrastrukturen erbracht werden.

(15)

Um die Bedeutung der Tätigkeiten von CSD in Aufnahmemitgliedstaaten zu bewerten, sollte im Rahmen der Bewertungskriterien der Umfang der Kerndienstleistungen berücksichtigt werden, die CSD für Nutzer aus den Aufnahmemitgliedstaaten erbringen, etwa für Emittenten, Teilnehmer an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen oder andere Inhaber von Depotkonten, die bei CSD geführt werden. Ist der Umfang der von CSD für Nutzer aus Aufnahmemitgliedstaaten erbrachten Kerndienstleistungen ausreichend groß, sollten die Tätigkeiten der CSD in solchen Aufnahmemitgliedstaaten als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz angesehen werden, da etwaige Mängel oder Unzulänglichkeiten bei den Tätigkeiten solcher CSD das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in den betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten beeinträchtigen können. Um eine umfassende Bewertung zu gewährleisten, ist es angebracht, Bewertungskriterien anzuwenden, anhand deren der Umfang der einzelnen Kerndienstleistungen, die CSD für Nutzer aus Aufnahmemitgliedstaaten erbringen, unabhängig geprüft wird.

(16)

Werden für Emittenten mit Sitz in Aufnahmemitgliedstaaten Wertpapiere in großem Umfang von CSD begeben oder in der zentralen Kontenführung erfasst oder wird ein großer Teil der Depotkonten für Teilnehmer an den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen der CSD oder für andere Kontoinhaber mit Sitz in Aufnahmemitgliedstaaten in der zentralen Kontenführung erfasst, sollten die Tätigkeiten der CSD als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in den betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten angesehen werden.

(17)

Werden Transaktionen mit von Emittenten mit Sitz in Aufnahmemitgliedstaaten begebenen Wertpapieren von hohem Wert von CSD abgewickelt oder werden Anweisungen zur Abwicklung mit hohem Wert von Teilnehmern und anderen Inhabern von Depotkonten mit Sitz in Aufnahmemitgliedstaaten von CSD abgewickelt, so sollten die Tätigkeiten der CSD als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in den betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten angesehen werden.

(18)

Nach der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) können die Mitgliedstaaten Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, die ihrem Recht unterliegen, für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie als solche ansehen, wenn die Mitgliedstaaten dies unter dem Aspekt des Systemrisikos als gerechtfertigt erachten. Betreiben CSD Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, die von Aufnahmemitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 98/26/EG als solche angesehen werden, sollten deren Tätigkeiten als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesen Aufnahmemitgliedstaaten gelten.

(19)

Die Tätigkeiten von CSD sollten ausreichend häufig bewertet werden, um den betreffenden Behörden zu ermöglichen, unverzüglich ab dem Zeitpunkt Kooperationsvereinbarungen zu treffen, ab dem die Tätigkeiten der einschlägigen CSD wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in den Aufnahmemitgliedstaaten erlangen.

(20)

Wenn die Tätigkeiten von CSD wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in einem Aufnahmemitgliedstaat erlangen, sollten sie für einen ausreichend langen Zeitraum als von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, um den betreffenden Behörden zu ermöglichen, wirksame und effiziente Kooperationsvereinbarungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu treffen.

(21)

Die Berechnungen im Zusammenhang mit den Bewertungen im Sinne dieser Verordnung sollten sich auf objektive und verlässliche Daten und Methoden stützen. Da bestimmte nach dieser Verordnung erforderliche Berechnungen auf den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) basieren, sollten solche Berechnungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist.

(22)

Da die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Berechnung der Geldbußen, mit denen gegen gescheiterte Abwicklungen vorgegangen wird, und bestimmte Maßnahmen für die Feststellung der wesentlichen Bedeutung möglicherweise erhebliche Änderungen der IT-Systeme, Markttests und Anpassungen der rechtlichen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Parteien erfordern, einschließlich der Vereinbarungen zwischen CSD und anderen Marktteilnehmern, sollte ausreichend Zeit für die Anwendung der einschlägigen Maßnahmen eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die CSD und anderen betreffenden Parteien die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Anweisung zur Abwicklung“ einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Richtlinie 98/26/EG.

Artikel 2

Berechnung von Geldbußen

Die Höhe der Geldbußen nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit einem bestimmten Finanzinstrument wird berechnet, indem der einschlägige im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegte Sanktionssatz auf den im Einklang mit Artikel 3 dieser Verordnung bestimmten Referenzpreis der Transaktion angewandt wird.

Artikel 3

Referenzpreis der Transaktion

1.   Der in Artikel 2 genannte Referenzpreis entspricht dem aggregierten Marktwert der Finanzinstrumente, der im Einklang mit Artikel 7 für jeden Geschäftstag, an dem die Transaktion nicht abgewickelt wird, berechnet wird.

2.   Der Referenzpreis gemäß Absatz 1 wird für die Berechnung der Höhe der Geldbußen für alle gescheiterten Abwicklungen verwendet, unabhängig davon, ob die Abwicklung aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel gescheitert ist.

Artikel 4

Kriterien für die Feststellung der wesentlichen Bedeutung eines CSD

Die Tätigkeiten eines CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat werden als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in dem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn mindestens eines der in den Artikeln 5 und 6 spezifizierten Kriterien erfüllt ist.

Artikel 5

Kriterien für die Feststellung der wesentlichen Bedeutung notarieller Dienstleistungen und der zentralen Kontenführung

1.   Die Erbringung notarieller Dienstleistungen und der zentralen Kontenführung gemäß Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch einen CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat wird als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in dem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

der aggregierte Marktwert der Finanzinstrumente, die von Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegeben wurden und vom CSD erstmalig verbucht oder zentral auf Depotkonten geführt werden, entspricht mindestens 15 % des Gesamtwerts der von allen Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegebenen Finanzinstrumente, die von allen CSD mit Sitz in der Union erstmalig verbucht oder zentral auf Depotkonten dieser CSD geführt werden;

b)

der aggregierte Marktwert der Finanzinstrumente auf von CSD zentral geführten Depotkonten für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat entspricht mindestens 15 % des Gesamtwerts der Finanzinstrumente auf von sämtlichen CSD mit Sitz in der Union zentral geführten Depotkonten für alle Teilnehmer und anderen Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Marktwert von Finanzinstrumenten im Einklang mit Artikel 7 bestimmt.

3.   Ist eines der in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, werden die Tätigkeiten dieses CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Kalenderjahren ab dem 30. April des Kalenderjahres, das auf die Erfüllung dieser Kriterien folgt, angesehen.

Artikel 6

Kriterien für die Feststellung der wesentlichen Bedeutung von Abwicklungsdiensten

1.   Die Erbringung von Abwicklungsdiensten gemäß Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch einen CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat wird als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in dem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

der jährliche Wert der von dem CSD abgewickelten Anweisungen zur Abwicklung im Zusammenhang mit Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die von Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegeben wurden, entspricht mindestens 15 % des jährlichen Gesamtwerts aller von sämtlichen CSD mit Sitz in der Union abgewickelten Anweisungen zur Abwicklung im Zusammenhang mit Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die von Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegeben wurden;

b)

der jährliche Wert der Anweisungen zur Abwicklung, die von dem CSD für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat abgewickelt werden, entspricht mindestens 15 % des Gesamtwerts der Anweisungen zur Abwicklung, die von allen CSD mit Sitz in der Union für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat abgewickelt wurden;

c)

der CSD betreibt ein Wertpapierabrechnungssystem, das dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegt und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) notifiziert wurde.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b entspricht der Wert einer Anweisung zur Abwicklung

a)

bei Anweisungen zur Abwicklung gegen Entgelt dem Wert der entsprechenden Transaktion mit Finanzinstrumenten gemäß der Verbuchung im Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem;

b)

bei Anweisungen zur Abwicklung ohne Gegenwertverrechnung dem im Einklang mit Artikel 7 bestimmten aggregierten Marktwert der einschlägigen Finanzinstrumente.

3.   Ist eines der in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, werden die Tätigkeiten dieses CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Kalenderjahren ab dem 30. April des Kalenderjahres, das auf die Erfüllung dieser Kriterien folgt, angesehen.

Artikel 7

Ermittlung von Marktwerten

Der Marktwert von Finanzinstrumenten im Sinne der Artikel 3, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung wird wie folgt bestimmt:

a)

bei Finanzinstrumenten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die zum Handel an einem Handelsplatz innerhalb der Union zugelassen sind, ist der Marktwert des einschlägigen Finanzinstruments der Schlusskurs an dem unter Liquiditätsaspekten relevantesten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

b)

bei Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem Handelsplatz innerhalb der Union zugelassen sind und nicht unter Buchstabe a fallen, ist der Marktwert der Schlusskurs an dem Handelsplatz in der Union mit dem höchsten Umsatz;

c)

bei Finanzinstrumenten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, wird der Marktwert auf der Grundlage einer vorab festgelegten, von der zuständigen Behörde des betreffenden CSD genehmigten Methode bestimmt, die sich auf Kriterien im Zusammenhang mit verlässlichen Marktdaten, etwa auf verschiedenen Märkten oder bei Wertpapierfirmen verfügbare Marktpreise, stützt.

Artikel 8

Übergangsbestimmungen

1.   Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien werden erstmals binnen vier Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung angewandt und stützen sich auf die Werte von Finanzinstrumenten, die vom CSD erstmalig verbucht oder zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zentral auf Depotkonten geführt wurden.

2.   Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien werden erstmals binnen vier Monaten ab dem Geltungsbeginn nach Artikel 9 Absatz 2 angewandt und stützen sich auf die Werte von Finanzinstrumenten, die vom CSD zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zentral auf Depotkonten geführt wurden.

3.   Für den Zeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnt und am Tag des Geltungsbeginns gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, gilt Folgendes:

a)

abweichend von Artikel 5 Absatz 2 entspricht der Marktwert von Finanzinstrumenten dem nominalen Wert dieser Instrumente;

b)

abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b entsprechen die Marktwerte der einschlägigen Finanzinstrumente den nominalen Werten dieser Finanzinstrumente.

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 10. März 2019.

Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes:

a)

Artikel 2 und 3 gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts der Kommission;

b)

Artikel 7 gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum;

c)

Artikel 8 gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2011/61/EU und 2002/92/EG (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(3)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).


ANHANG

Sanktionssätze für gescheiterte Abwicklungen

Art der gescheiterten Abwicklung

Satz

1.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Aktien mit einem liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, ausgenommen Aktien nach Punkt 3

1,0 Basispunkte

2.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Aktien ohne liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, ausgenommen Aktien nach Punkt 3

0,5 Basispunkte

3.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender auf KMU-Wachstumsmärkten gehandelter Finanzinstrumente, ausgenommen Schuldinstrumente nach Punkt 6

0,25 Basispunkte

4.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Schuldinstrumente, die von folgenden Stellen begeben oder garantiert werden:

a)

einem öffentlichen Emittenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 60 der Richtlinie 2014/65/EU;

b)

einem öffentlichen Emittenten aus einem Drittstaat;

c)

einer Kommunalbehörde;

d)

einer Zentralbank;

e)

einer multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 117 Absatz 2 der Richtlinie (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1);

f)

der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder dem Europäischen Stabilitätsmechanismus.

0,10 Basispunkte

5.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Schuldinstrumente anderer Art als den unter Punkt 4 und 6 genannten

0,20 Basispunkte

6.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Schuldinstrumente, die auf KMU-Wachstumsmärkten gehandelt werden

0,15 Basispunkte

7.

Gescheiterte Abwicklung, da alle sonstigen Finanzinstrumente, die nicht unter Punkt 1 bis 6 genannt werden, fehlen

0,5 Basispunkte

8.

Gescheiterte Abwicklung aufgrund fehlender Barmittel

Offizieller Leitzins für Übernachtkredite der Zentralbank, die die Abwicklungswährung begibt, mit einer Untergrenze von 0


(1)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).