27.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/34 |
VERORDNUNG (EU) 2017/2396 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Dezember 2017
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 172 und 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Seit der Vorlage Mitteilung der Kommission „Eine Investitionsoffensive für Europa“ (im Folgenden „Investitionsoffensive“) am 26. November 2014 haben sich die Bedingungen für einen Investitionsanstieg verbessert; auch das Vertrauen in die Wirtschaft und das Wachstum in Europa kehren zurück. Mit einem Wachstum des Bruttoinlandsprodukts von 2 % im Jahr 2015 verzeichnet die Union nun im vierten Jahr in Folge eine moderate Erholung; die Arbeitslosenquoten sind jedoch nach wie vor höher als vor der Krise. Wenngleich sich der Gesamtbeitrag des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) zum Wachstum derzeit noch nicht abschätzen lässt, da die makroökonomischen Auswirkungen größerer Investitionsvorhaben nicht unmittelbar spürbar sein können, tragen die mit der Investitionsoffensive angestoßenen umfassenden Anstrengungen bereits konkrete Früchte. Die Investitionstätigkeit hat sich 2017 allmählich erholt, auch wenn die Entwicklung weiterhin zögerlich verläuft und sie hinter ihren historischen Niveaus zurückbleibt. |
(2) |
Diese positive Investitionsdynamik sollte aufrechterhalten und die Anstrengungen sollten fortgeführt werden, um die Investitionen in der Weise zu einem langfristig tragfähigen Trend zurückzuführen, sodass sie die Realwirtschaft erreichen. Die Mechanismen der Investitionsoffensive haben sich bewährt und sollten nun so ausgebaut werden, dass sie weiter Privatinvestitionen in Sektoren zu mobilisieren, die für die Zukunft Europas von Bedeutung sind und in denen noch Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen bestehen, sodass wesentliche makroökonomische Auswirkungen erzielt und Arbeitsplätze geschaffen werden. |
(3) |
Am 1. Juni 2016 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Europa investiert wieder — Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa“, in der sie die bisherigen Ergebnisse der Investitionsoffensive und die geplanten nächsten Schritte darlegt, darunter die Verlängerung des EFSI über die ursprünglichen drei Jahre hinaus, die Aufstockung des Finanzierungsfensters für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) innerhalb des bestehenden Rahmens und der Ausbau der Europäischen Plattform für Investitionsberatung (EIAH). |
(4) |
Am 11. November 2016 nahm der Europäische Rechnungshof eine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 und zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1017 vorgenommenen Bewertung durch die Kommission mit dem Titel „Der Vorschlag zur Verlängerung und Aufstockung des EFSI ist verfrüht“ an. |
(5) |
Der von der Europäischen Investitionsbank (EIB)-Gruppe umgesetzte und mitfinanzierte EFSI ist aus quantitativer Sicht auf dem Weg, das Ziel der Mobilisierung von mindestens 315 000 000 000 EUR an zusätzlichen Investitionen in die Realwirtschaft bis Mitte 2018 zu erreichen. Besonders rasch waren die Marktreaktion und -aufnahme im Rahmen des KMU-Finanzierungsfensters: Hier übertrifft der EFSI deutlich alle Erwartungen, was auch darauf zurückzuführen ist, dass zunächst die vorhandenen Fazilitäten und Mandate des Europäischen Investitionsfonds (EIF) (InnovFin-KMU-Bürgschaftsfazilität, die COSME-Kreditbürgschaftsfazilität und das EIB-Risikokapitalmandat (RCR, Risk Capital Resources) genutzt wurden, um für einen zügigen Anlauf zu sorgen. Daher wurde das KMU-Finanzierungsfenster im Juli 2016 im Rahmen der geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) um 500 000 000 EUR aufgestockt. Aufgrund der außergewöhnlichen Nachfrage nach Finanzierungen für KMU im Rahmen des EFSI muss ein größerer Anteil der Finanzierung an KMU gerichtet werden. Unter diesem Aspekt sollten 40 % der erhöhten Risikoübernahmekapazität des EFSI darauf verwendet werden, den Zugang von KMU zu Finanzierungen auszuweiten. |
(6) |
Am 28. Juni 2016 kam der Europäische Rat zu folgender Schlussfolgerung, dass die Investitionsoffensive für Europa und insbesondere der EFSI bereits konkrete Ergebnisse erbracht haben und ein wichtiger Schritt und Beitrag zur Mobilisierung von Privatinvestitionen sind, während gleichzeitig knappe Haushaltsmittel intelligent eingesetzt werden. Der Europäische Rat hat zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtige, in Kürze Vorschläge für die Zukunft des EFSI vorzulegen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorrangig geprüft werden müssten. |
(7) |
Der EFSI wurde zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren geschaffen und sollte mindestens 315 000 000 000 EUR an Investitionen mobilisieren, wodurch das Ziel der Förderung des Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützt wird. Die Bestrebung, dieses übergeordnete Ziel zu erreichen, sollte die Zusätzlichkeit der gewählten Vorhaben jedoch nicht überlagern. Die Union spricht sich daher nicht nur für eine Verlängerung des Investitionszeitraums und Aufstockung der finanziellen Ausstattung des EFSI, sondern auch für eine stärkere Fokussierung auf die Zusätzlichkeit aus. Die Verlängerung fällt in den Zeitraum des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens und sollte bis 2020 zu mindestens 500 000 000 000 EUR an Investitionen führen. Um die Schlagkraft des EFSI noch weiter zu steigern und die angestrebte Verdoppelung des Investitionsziels zu erreichen, sollten auch die Mitgliedstaaten ihren Beiträgen Vorrang einräumen. |
(8) |
Wenn keine Maßnahmen zur Stärkung des Binnenmarkts und zur Schaffung eines günstigen Geschäftsumfelds erfolgen und keine sozial ausgewogenen und nachhaltigen Strukturreformen durchgeführt werden, können der EFSI und die Maßnahmen zu seiner Durchführung ihr Potenzial nicht vollständig entfalten. Zudem sind gut strukturierte Vorhaben im Rahmen von Investitions- und Entwicklungsplänen auf Ebene der Mitgliedstaaten für den Erfolg des EFSI von grundlegender Bedeutung. |
(9) |
Für die Zeit nach 2020 wird die Kommission die notwendigen Vorschläge unterbreiten, um zu gewährleisten, dass die strategischen Investitionen auf einem tragfähigen Niveau verbleiben. Jedem Gesetzgebungsvorschlag sollten die Schlussfolgerungen eines Berichts der Kommission und eine unabhängige Bewertung zugrunde liegen, die auch eine makroökonomische Beurteilung der Frage umfasst, ob die Beibehaltung eines Systems zur Förderung von Investitionen sinnvoll ist. In diesem Bericht und der unabhängigen Bewertung sollte, soweit zutreffend; auch die Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1017 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung während des verlängerten Durchführungszeitraums des EFSI geprüft werden. |
(10) |
Der mit dieser Verordnung verlängerte EFSI sollte es ermöglichen, verbleibendes Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und weiter mit stärkerem Augenmerk auf die Zusätzlichkeit Finanzmittel des Privatsektors für Investitionen zu mobilisieren, die für die künftige Schaffung von Arbeitsplätzen — unter anderem für Jugendliche — und das künftige Wachstum in Europa sowie für dessen Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind. Die Investitionen betreffen Bereiche wie Energie, Umwelt und Klimaschutz, Sozial- und Humankapital und die dazugehörige Infrastruktur sowie Gesundheitsversorgung, Forschung und Innovation, grenzüberschreitenden und nachhaltigen Verkehr und digitalen Wandel. Insbesondere sollte der Beitrag der aus dem EFSI geförderten Vorhaben zur Erreichung der im Rahmen der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (COP 21) vereinbarten ehrgeizigen Ziele der Union und zur Einhaltung der Zusage der Union, den Ausstoß von Treibhausgasen um 80 bis 95 % zu senken, erhöht werden. Um der Klimaschutzkomponente im Rahmen des EFSI mehr Gewicht zu verleihen, sollte die EIB auf ihrer Erfahrung als einer der weltweit größten Geldgeber für den Klimaschutz aufbauen und auf ihre international vereinbarte, hochmoderne Methodik zur glaubwürdigen Ermittlung von klimapolitischen Komponenten oder Kostenteilungen zurückgreifen. Vorhaben sollten nicht künstlich so strukturiert werden, dass sie unter die wiedergegebenen Begriffsbestimmungen von KMU bzw. kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung fallen. Auch vorrangige Vorhaben in den Bereichen Energieverbundnetze und Energieeffizienz sollten vermehrt gefördert werden. Darüber hinaus sollten EFSI-Förderungen für Autobahnen auf die Unterstützung privater und/oder öffentlicher Investitionen in Verkehrsvorhaben in Kohäsionsländern, weniger entwickelten Regionen oder in grenzüberschreitende Verkehrsvorhaben sowie auf Fälle beschränkt werden, in denen sie erforderlich sind, um die Straßenverkehrssicherheit auszubauen, aufrechtzuerhalten oder zu verbessern, Geräte für intelligente Verkehrssysteme (IVS) zu entwickeln, die Integrität und Standards bestehender Autobahnen (darunter sichere Parkplätze, Tankstellen für alternative saubere Kraftstoffe und elektrische Ladesysteme) im transeuropäischen Verkehrsnetz sicherzustellen oder zur Vervollständigung des transeuropäischen Verkehrsnetzes bis 2030, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beizutragen. Im digitalen Sektor sowie im Rahmen der ehrgeizigen Strategie der Union für die digitale Wirtschaft sollten neue Ziele für die digitale Infrastruktur festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die digitale Kluft überwunden wird und die Union sich im neuen Zeitalter des sogenannten „Internets der Dinge“, der Blockchain-Technologie, der Cyber- und Netzwerksicherheit weltweit eine Vorreiterrolle sichern kann. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich zu präzisieren, dass Vorhaben in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sowie andere Elemente der Bioökonomie im weiteren Sinne im Rahmen der allgemeinen Ziele für eine Förderung durch den EFSI in Frage kommen, auch wenn dies bereits der Fall ist. |
(11) |
Die Kultur- und Kreativwirtschaft spielt eine Schlüsselrolle bei der Reindustrialisierung Europas, ist ein Wachstumsmotor und nimmt eine strategische Position ein, sodass Innovationen in diesem Bereich Übertragungseffekte für andere Wirtschaftszweige wie Tourismus, Einzelhandel und digitale Technologien bewirken können. Neben dem mit der Verordnung(EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Programm „Kreatives Europa“ und der mit ebenfalls mit der genannten Verordnung eingerichteten Bürgschaftsfazilität für die Kultur- und Kreativbranche sollte der EFSI dazu beitragen, den Kapitalmangel in diesen Wirtschaftszweigen zu überwinden, indem er die Unterstützung im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“ und der Bürgschaftsfazilität für die Kultur- und Kreativbranche ergänzt, sodass diese risikoreichen Vorhaben in größerem Umfang finanziert werden können. |
(12) |
Auch Vorhaben, in die Unternehmen, die in der Union ansässig sind und über sie hinausreichen, eingebunden sind, sollten aus dem EFSI gefördert werden, wenn sie Investitionen in der Union fördern, insbesondere wenn sie grenzüberschreitende Elemente aufweisen. Die EIAH sollte proaktiv Unterstützung leisten, um solche Vorhaben zu fördern und zu stärken. |
(13) |
Der Zusätzlichkeit als einem wesentlichen Merkmal des EFSI sollte bei der Auswahl der Vorhaben erhöhte Aufmerksamkeit zukommen. Insbesondere sollten Maßnahmen nur dann für eine Unterstützung durch den EFSI in Frage kommen, wenn sie ein eindeutig ermitteltes Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgleichen. Bei Vorhaben im Bereich der physischen Infrastruktur zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten im Rahmen des Finanzierungsfensters „Infrastruktur und Innovation“, auch im Bereich e-Infrastruktur — insbesondere Breitband-Infrastruktur —, sowie bei Dienstleistungen, die für die Schaffung, die Umsetzung, die Instandhaltung oder das Funktionieren der entsprechenden Infrastruktur notwendig sind, sollte angesichts ihrer Schwierigkeit und des hohen Mehrwerts für die Union angenommen werden, dass eine starke Zusätzlichkeit gegeben ist. |
(14) |
Der EFSI sollte im Regelfall auf Vorhaben ausgerichtet sein, die ein höheres Risiko aufweisen als Vorhaben, die im Rahmen der üblichen EIB-Geschäfte gefördert werden, und der EFSI-Investitionsausschuss (im Folgenden „Investitionsausschuss“) sollte bei der Bewertung der Zusätzlichkeit die Risiken berücksichtigen, die Investitionen im Wege stehen, wie etwa länder-, branchen- oder regionsspezifische Risiken sowie Risiken in Verbindung mit Innovationen, insbesondere solchen, die mit unerprobten Technologien zur Förderung von Wachstum, Nachhaltigkeit und Produktivität einhergehen. |
(15) |
Kombinierte Finanzierungstätigkeiten und/oder Mischfinanzierungen, die nicht rückzahlbare Unterstützungsleistungen und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, etwa die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds oder Finanzierungen im Rahmen der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 errichteten Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) und Horizont 2020 — das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingeführten Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, mit Finanzierungen der EIB-Gruppe, einschließlich der EIB-Finanzierung im Rahmen des EFSI, sowie anderer Investoren kombinieren, sollten — zur Gewährleistung einer umfassenderen geografischen Abdeckung des EFSI und zur Steigerung der Effizienz der EFSI-Maßnahmen — gefördert werden. Kombinierte Finanzierungen und/oder Mischfinanzierungen zielen darauf ab, den Mehrwert der Ausgaben der Union durch Mobilisierung zusätzlicher Mittel privater Investoren zu steigern und zu gewährleisten, dass die unterstützten Maßnahmen wirtschaftlich und finanziell tragfähig sind. Hierzu wurden parallel zur Vorlage des Vorschlags der Kommission für die vorliegende Verordnung aus den CEF-Finanzierungsinstrumenten Mittel in Höhe von 1 000 000 000 EUR an die Zuschusskomponente der CEF übertragen, um eine Kombination mit dem EFSI zu erleichtern. Im Februar 2017 wurde eine entsprechende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für gemischte Vorhaben veröffentlicht. Weitere 145 000 000 EUR werden anderen einschlägigen Instrumenten zugewiesen, insbesondere solchen, die auf Energieeffizienz abzielen. Es sind weitere Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass Unionsmittel und EFSI-Unterstützung problemlos miteinander kombiniert werden können. Die Kommission hat hierzu zwar bereits konkrete Leitlinien veröffentlicht, doch sollte das Vorgehen in der Frage der Kombination von Unionsmitteln EFSI im Hinblick darauf weiter ausgearbeitet werden, die Investitionen zu erhöhen, die durch die Hebelwirkung aufgrund der Kombination von Unionsmitteln und EFSI begünstigt werden, wobei potenzielle gesetzgeberische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Um die Wirtschaftlichkeit und eine angemessene Hebelwirkung zu gewährleisten, sollten solche kombinierten Finanzierungen 90 % der Gesamtkosten der Vorhaben für die weniger entwickelten Regionen und 80 % für alle übrigen Regionen grundsätzlich nicht übersteigen. |
(16) |
Um die Inanspruchnahme des EFSI in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen zu erhöhen, sollten die allgemeinen Ziele, für die im Rahmen des EFSI Unterstützung gewährt werden kann, erweitert werden. Entsprechende Vorhaben wären nach wie vor durch den Investitionsausschuss zu prüfen; sie müssen denselben Förderkriterien für die Inanspruchnahme der durch die Verordnung (EU) 2015/1017 errichteten Garantie (im Folgenden „EU-Garantie“) einschließlich des Grundsatzes der Zusätzlichkeit unterliegen. Da es in Bezug auf die Größe der Vorhaben, die für eine Förderung durch den EFSI in Frage kommen, keine Einschränkungen geben sollte, sollten Projektträger bei kleineren Vorhaben nicht davon abgehalten werden, einen Antrag auf Finanzierung aus EFSI-Mitteln zu stellen. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen erforderlich, um die technische Hilfe zu stärken und den EFSI in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen bekannter zu machen. |
(17) |
Investitionsplattformen sind ein wichtiges Instrument, um auf Marktversagen zu reagieren, was vor allem bei der Finanzierung mehrfacher, regionaler oder sektoraler Vorhaben, darunter auch Vorhaben im Bereich Energieeffizienz, sowie grenzübergreifender Vorhaben gilt. Es ist außerdem wichtig, Partnerschaften mit nationalen Förderbanken oder -instituten zu unterstützen, auch mit Blick auf die Einrichtung von Investitionsplattformen. Die Zusammenarbeit mit Finanzintermediären kann in dieser Hinsicht auch eine wichtige Rolle spielen. Mit der Begutachtung, Auswahl und Überwachung kleiner, untergeordneter Vorhaben sollte die EIB hierbei gegebenenfalls Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel beauftragen. |
(18) |
Im Fall, dass Finanzintermediäre oder genehmigte förderfähige Finanzvehikel mit der Begutachtung, Auswahl und Überwachung kleiner Vorhaben beauftragt werden, sollte sich der Investitionsausschuss nicht das Recht vorbehalten können, die Nutzung von EU-Garantien für untergeordnete Vorhaben im Rahmen entsprechender EIB-Finanzierungen und -Investitionen zu genehmigen, wenn der EFSI-Beitrag zu solchen kleinen, untergeordneten Vorhaben unter einem festgelegten Schwellenwert liegt. Der EFSI Lenkungsrat (im Folgenden „Lenkungsrat“) sollte gegebenenfalls Leitlinien dazu geben, wie der Investitionsausschuss bei der Bewertung von untergeordneten Vorhaben, die über dem genannten Schwellenwert liegen, verfahren sollte. |
(19) |
Die Union sollte über den gesamten Investitionszeitraum eine EU-Garantie bereitstellen, die zu keinem Zeitpunkt 26 000 000 000 EUR übersteigen sollte, um die Investitionsförderung aus dem EFSI zu ermöglichen; von diesem Betrag sollten höchstens 16 000 000 000 EUR vor dem 6. Juli 2018 verfügbar sein. |
(20) |
Es wird erwartet, dass die EFSI-Förderung dank der Kombination der EU-Garantie mit dem von der EIB bereitzustellenden Betrag von 7 500 000 000 EUR zu 100 000 000 000 EUR an zusätzlichen EIB- und EIF-Investitionen führen wird. Diese vom EFSI geförderten 100 000 000 000 EUR dürften bis 2020 wiederum mindestens 500 000 000 000 EUR an zusätzlichen Investitionen in die Realwirtschaft anstoßen. |
(21) |
Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Gesamthaushalt der Union an den EU-Garantiefonds für die zusätzlich zu tätigenden Investitionen sollte eine Mittelübertragung aus den verfügbaren Mitteln der CEF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sowie aus den Einnahmen und Rückzahlungen aus dem CEF- Fremdfinanzierungsinstrument und aus dem Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur (im Folgenden „Fonds Marguerite“) erfolgen. Für die Mittelübertragungen aus Einnahmen und Rückzahlungen ist eine Abweichung von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erforderlich, um ihre Inanspruchnahme durch ein anderes Instrument zu genehmigen. |
(22) |
Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den aus dem EFSI geförderten Investitionen sollte die Zielquote des EU-Garantiefonds auf 35 % der Gesamtgarantieverpflichtungen der EU festgelegt werden, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. |
(23) |
Im Einklang mit dem außergewöhnlichen Bedarf an KMU-Finanzierungen im Rahmen des EFSI, der sich fortsetzen dürfte, sollte das KMU-Finanzierungsfenster erweitert werden. Besonderes Augenmerk sollte sozialen Unternehmen und sozialen Diensten gelten; dazu sollten auch neue Instrumente, die dem Bedarf und den Besonderheiten des Wirtschaftszweigs der sozialen Unternehmen und sozialen Dienste Rechnung tragen, entwickelt und eingesetzt werden. |
(24) |
Um die Sichtbarkeit der EU-Garantie zu steigern, sollten die EIB und der EIF sicherstellen, dass die Endbegünstigten, und unter anderem auch KMU, Kenntnis von der Möglichkeit einer EFSI-Förderung haben. In jeder Vereinbarung über die EFSI-Förderung sollte auf den EFSI deutlich verwiesen werden. |
(25) |
Um die Transparenz im Zusammenhang mit EFSI-Vorhaben zu steigern, sollte der Investitionsausschuss in seinen öffentlich zugänglichen Entscheidungen erläutern, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass ein bestimmtes Vorhaben von der EU-Garantie erfasst werden sollte, und dabei besonders auf die Erfüllung des Kriteriums der Zusätzlichkeit eingehen. Die Bewertungsmatrix der Indikatoren sollte veröffentlicht werden, sobald ein Vorhaben im Rahmen der EU-Garantie unterzeichnet wird. Die Veröffentlichung sollte keine sensiblen Geschäftsinformationen enthalten. |
(26) |
Die Bewertungsmatrix sollte strikt im Einklang mit dieser Verordnung und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1558 der Kommission (10) und dem dazugehörigen Anhang als Instrument für eine unabhängige und transparente Bewertung für den Investitionsausschuss verwendet werden, damit die EU-Garantie vorrangig für Vorhaben verwendet wird, die höhere Bewertungen und einen Mehrwert bieten. Die EIB sollte eine Ex-ante-Berechnung der Bewertungskennziffern und Indikatoren vornehmen und die Ergebnisse nach Abschluss des Vorhabens überwachen. |
(27) |
Damit Vorhaben besser bewertet werden können. sollte der Lenkungsrat im Rahmen der strategischen Ausrichtung des EFSI für jede der Säulen der Bewertungsmatrix eine Mindestkennziffer festlegen. |
(28) |
Die einschlägige Unionspolitik in Bezug auf nicht kooperierende Länder und Gebiete für Steuerzwecke ist in den Rechtsakten der Union und den Schlussfolgerungen des Rates, insbesondere im Anhang der Schlussfolgerungen vom 8. November 2016, sowie nachträglichen Aktualisierungen festgelegt. |
(29) |
Die erforderliche Sorgfalt, die bei EIB-Investitionen und Finanzierungen im Rahmen dieser Verordnung zu walten hat, sollte eine eingehende Prüfung der Vereinbarkeit mit den geltenden Unionsrechtsvorschriften und den vereinbarten internationalen und Unionsstandards im Bereich Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerbetrug und Steuerumgehung umfassen. Ferner sollte die EIB im Zusammenhang mit der EFSI-Berichterstattung nach Ländern aufgeschlüsselte Informationen über die Vereinbarkeit der EFSI-Vorhaben mit der Politik der EIB und des EIF in Bezug auf nicht kooperative Länder und Gebiete sowie die Liste der Intermediäre zur Verfügung stellen, mit denen die EIB und der EIF kooperieren. |
(30) |
Es ist angezeigt, einige technische Präzisierungen zum Inhalt der Vereinbarung über die Verwaltung des EFSI und über die Gewährung der EU-Garantie, zu den von der Vereinbarung erfassten Finanzierungsinstrumenten und zu den Modalitäten der Deckung von Wechselkursrisiken in die Verordnung aufzunehmen. Die Vereinbarung mit der EIB über die Verwaltung des EFSI und über die Gewährung der EU-Garantie sollte im Einklang mit dieser Verordnung angepasst werden. |
(31) |
Ungeachtet ihres Ziels, auf der Grundlage bestehender Beratungsdienste der EIB und der Kommission aufzubauen und um als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der EU zu fungieren, sollte die EIAH ausgebaut werden, und ihre Tätigkeit sollte sich zusätzlich darauf konzentrieren, einen aktiven Beitrag zu dem Ziel der sektoralen und geografischen Diversifizierung des EFSI zu leisten und die EIB und nationale Förderbanken oder -institute bei der Ausarbeitung und Entwicklung von Vorhaben zu unterstützen, was insbesondere für weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen gilt, und, soweit dies erforderlich ist, Hilfe bei der Strukturierung der Nachfrage nach EFSI-Förderung leisten. Die EIAH sollte das Ziel verfolgen, in jedem Mitgliedstaat mindestens ein Kooperationsabkommen mit einer nationalen Förderbank oder einem nationalen Förderinstitut zu schließen. In Mitgliedstaaten, in denen es keine nationalen Förderbanken oder Förderinstitute gibt, sollte die EIAH gegebenenfalls und auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats proaktiv beratende Unterstützung zur Einrichtung derartiger Banken oder Institute leisten. Besonderes Augenmerk sollte die EIAH darauf legen, die Vorbereitung von Vorhaben zu unterstützen, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die zur Erreichung der Ziele der COP 21 beitragen. Des Weiteren sollte sie sich aktiv an der Einrichtung von Investitionsplattformen beteiligen und Beratung zur Kombination anderer EU-Finanzierungsquellen mit dem EFSI anbieten. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender Fördersysteme sollte erforderlichenfalls eine lokale Präsenz des EIAH gewährleistet werden, damit vor Ort konkrete, proaktive und maßgeschneiderte Unterstützung geleistet wird. |
(32) |
Das Europäische Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik stützt sich auf eine detaillierte Analyse der Pläne der Mitgliedstaaten für haushaltspolitische, makroökonomische und strukturelle Reformen und den Mitgliedstaaten werden länderspezifische Empfehlungen erteilt. Vor diesem Hintergrund sollte die EIB die Kommission über die Erkenntnisse über Investitionshemmnisse und -engpässe in den Mitgliedstaaten unterrichten, die sie bei der Umsetzung der Investitionsvorhaben im Rahmen dieser Verordnung gewonnen hat. Die Kommission wird aufgefordert, diesen und anderen Erkenntnissen bei ihren Arbeiten im Rahmen der dritten Säule der Investitionsoffensive Rechnung zu tragen. |
(33) |
Um Marktversagen ausgleichen und Marktlücken schließen zu können, geeignete zusätzliche Investitionen anzustoßen und eine geografisch und regional ausgewogene Verteilung von aus EFSI-Mitteln finanzierten Vorhaben zu fördern, ist ein integrierter und rationalisierter Ansatz zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Investitionen notwendig. Die auf die EFSI-Finanzierung verwandten Mittel sollten zur Erreichung dieser Ziele beitragen. |
(34) |
Um die in der Verordnung (EU) 2015/1017 festgesetzten Investitionsziele zu fördern, sollten gegebenenfalls Mischfinanzierungen mit bestehenden Fonds gefördert werden, um bei den Finanzierungsmodalitäten und -bedingungen angemessene Vergünstigungen anzubieten, wozu auch die Mittel für EFSI-Vorhaben zählen. |
(35) |
In Fällen, in denen die Verwirklichung eines durchführbaren Vorhabens durch angespannte Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten verhindert würde oder in denen es notwendig ist, die Einrichtung von Investitionsplattformen oder die Finanzierung von Vorhaben in Branchen oder Bereichen mit eklatantem Marktversagen oder suboptimaler Investitionssituation zu fördern, sollten die EIB und die Kommission im Interesse einer besseren Abwicklung des Vorhabens Änderungen vornehmen, insbesondere was die Vergütung der EU-Garantie betrifft, um zu einer Senkung der Kosten für die Finanzierung des Vorhabens beizutragen, die der Begünstigte der EIB-Finanzierung im Rahmen des EFSI trägt. Erforderlichenfalls sollten ähnliche Anstrengungen unternommen werden, damit untergeordnete Vorhaben durch den EFSI unterstützt werden. Wenn die Kosten der EFSI-Finanzierung untergeordneter Vorhaben durch die Nutzung der Dienste lokaler oder regionaler Intermediäre gesenkt werden können, sollte diese Option ebenfalls in Erwägung gezogen werden. |
(36) |
Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die finanzielle Tragfähigkeit des EFSI zu wahren, sollten die Bemühungen, die darauf gerichtet sind, die Finanzierungskosten von EFSI-Vorhaben im Fall von angespannten Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten zu senken oder die Einrichtung von Investitionsplattformen oder die Finanzierung von Vorhaben in Branchen oder Bereichen mit eklatantem Marktversagen oder suboptimaler Investitionssituation zu fördern, mit anderen verfügbaren Unionsfinanzmitteln und -Instrumenten, die von der EIB-Gruppe eingesetzt werden, koordiniert werden. |
(37) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2015/1017 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet ‚Zusätzlichkeit‘ die Förderung von Geschäften durch den EFSI, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden sollen und die in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie eingesetzt werden kann, durch die EIB, den EIF oder im Rahmen bestehender Finanzinstrumente der Union ohne eine EFSI-Förderung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß hätten durchgeführt werden können. Durch den EFSI geförderte Vorhaben sind auf die Verwirklichung der in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele ausgerichtet, zielen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum ab und weisen in der Regel ein höheres Risikoprofil auf als Vorhaben, die im Rahmen üblicher Geschäfte der EIB gefördert werden. Das EFSI-Portfolio muss insgesamt ein höheres Risikoprofil haben als das Investitionsportfolio, das von der EIB im Rahmen ihrer üblichen Investitionspolitik vor Inkrafttreten dieser Verordnung gefördert wurde. Um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen besser ausgleichen zu können und insbesondere die Nutzung von Investitionsplattformen für untergeordnete Vorhaben zu fördern und so für Komplementarität zu sorgen und eine Verdrängung anderer Teilnehmer desselben Marktes zu vermeiden, müssen die durch den EFSI geförderten Sondertätigkeiten der EIB als bevorzugte Option und, wenn hinreichend begründet,
Unbeschadet der Verpflichtung, der in Unterabsatz 1 festgelegten Definition des Begriffs der Zusätzlichkeit nachzukommen, sind die folgenden Aspekte ein wichtiges Indiz für die Zusätzlichkeit:
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4. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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8. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die EIB erstattet der Kommission — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — alle sechs Monate Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EU-Garantie und die zentralen Leistungsindikatoren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv eingehalten wurden. Zudem enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis. Der Bericht umfasst ferner einmal jährlich Informationen zu den Hindernissen, auf die die EIB bei Investitionstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung stößt.“ |
12. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
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14. |
Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt: „Die EIB und der EIF informieren die Endbegünstigten, auch KMU, über das Vorhandensein von EFSI-Förderungen oder verpflichten die Finanzintermediäre dazu, dies zu tun, indem sie die betreffenden Informationen, insbesondere im Fall von KMU, in der betreffenden Vereinbarung über die Gewährung einer EFSI-Förderung sichtbar machen, damit die Öffentlichkeit besser informiert ist und die Öffentlichkeitswirkung verbessert wird.“ |
15. |
Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird dem Rechnungshof auf dessen Antrag und im Einklang mit Artikel 287 Absatz 3 AEUV uneingeschränkt Zugang zu allen Dokumenten oder Informationen gewährt, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.“ |
16. |
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, halten die EIB und der EIF die geltenden Rechtsvorschriften der Union sowie international und auf Unionsebene vereinbarte Normen ein und unterstützen demnach im Rahmen dieser Verordnung keine Vorhaben, die der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, der Steuerumgehung, dem Steuerbetrug oder der Steuerhinterziehung dienen. Darüber hinaus gehen die EIB und der EIF mit Einrichtungen, die in Staaten oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union als nicht kooperierende Staaten oder Gebiete oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) als Drittländer mit hohem Risiko gelten oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuernormen und Standards für Transparenz und Informationsaustausch nicht einhalten, weder neue Geschäfte ein noch erneuern sie bestehende Geschäfte. Werden mit Finanzintermediären Vereinbarungen geschlossen, so setzen die EIB und der EIF die in diesem Artikel genannten Anforderungen in die betreffenden Vereinbarungen um und verlangen von den Finanzintermediären, über die Einhaltung dieser Anforderungen Bericht zu erstatten. Die EIB und der EIF überprüfen ihre Politik gegenüber nicht kooperierenden Staaten und Gebieten spätestens nach Annahme der Unionsliste nicht kooperierender Staaten und Gebiete für Steuerzwecke. In allen folgenden Jahren legen die EIB und der EIF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung ihrer Politik zu kooperationsunwilligen Gebieten bei EFSI-Finanzierungen und -Investitionen vor, der auch nach Ländern aufgeschlüsselte Informationen und eine Liste der Finanzintermediäre umfasst, mit denen sie zusammenarbeiten. (*3) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“" |
17. |
In Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: „Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absätze 13 und 14 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.“ |
18. |
Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 30 192 259 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (*4) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus. (*4) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).“" |
2. |
In Artikel 14 werden die folgenden Absätze angefügt: „(5) Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten Einnahmen und Rückzahlungen aus den Finanzinstrumenten, die nach der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und aus den Finanzinstrumenten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichtet wurden, und die mit Finanzinstrumenten zusammengelegt wurden, die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 125 000 000 EUR als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen. (6) Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten Einnahmen und Rückzahlungen aus dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichteten Europäischer Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur (im Folgenden ‚Fonds Marguerite‘) bis zu einem Höchstbetrag von 25 000 000 EUR als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen. (*5) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).“" |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2017.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MAASIKAS
(1) ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 57.
(2) ABl. C 185 vom 9.6.2017, S. 62.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2017.
(4) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
(9) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(10) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1558 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung einer Bewertungsmatrix im Hinblick auf den Einsatz der EU-Garantie (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 20).
ANHANG
Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1017 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Dem Abschnitt 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
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3. |
Dem Abschnitt 5 wird folgender Satz angefügt: „Sobald ein Vorhaben im Rahmen der EU-Garantie unterzeichnet wird, wird die Bewertungsmatrix veröffentlicht; sensible Geschäftsinformationen sind von der Offenlegungspflicht ausgenommen.“ |
4. |
Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
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5. |
In Abschnitt 7 Buchstabe c wird das Wort „anfänglichen“ gestrichen. |
6. |
Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:
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Erklärung der Kommission zur Aufstockung der Fazilität „Connecting Europe“ um 225 Mio. EUR
Das Europäische Parlament und der Rat haben eine politische Einigung über die Finanzierung des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI 2.0) erzielt, der zufolge ein Betrag von 275 Mio. EUR aus Finanzierungsinstrumenten der Fazilität „Connecting Europe“ umgeschichtet wird. Dies sind 225 Mio. EUR weniger, als die Kommission vorgeschlagen hatte.
Die Kommission wird die Finanzplanung der Fazilität „Connecting Europe“ anpassen, um der entsprechenden Aufstockung um 225 Mio. EUR Rechnung zu tragen.
Im Rahmen der Haushaltsverfahren für die Jahre 2019 und 2020 wird die Kommission geeignete Vorschläge unterbreiten, um eine optimale Zuweisung dieses Betrags innerhalb des Programms der Fazilität „Connecting Europe“ zu gewährleisten.