Brüssel, den 30.11.2016

COM(2016) 759 final

2016/0375(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Governance-System der Energieunion

zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 394 final}
{SWD(2016) 395 final}
{SWD(2016) 396 final}
{SWD(2016) 397 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Wir können eine krisenfeste, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik und einer grundlegenden Umstellung unseres Energiesystems beruhende Energieunion nur durch koordinierte legislative und nicht legislative Maßnahmen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene erreichen. Im Hinblick darauf muss die Energieunion über ein solides Governance-System verfügen, das gewährleistet, dass Strategien und Maßnahmen auf den verschiedenen Ebenen kohärent, komplementär und genügend ehrgeizig sind. Mit dieser Verordnung sollen vor allem die erforderlichen rechtlichen Grundlagen für diesen Prozess geschaffen werden, der zur Energieunion führen soll und durch nicht legislative Maßnahmen und Initiativen ergänzt werden muss, damit das Governance-System funktioniert.

Im Einklang mit dem starken Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wird sich der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die anderen EU-Organe durch den Vorschlag bedeutend verringern. Die derzeit für die Kommission und die Mitgliedstaaten im Bereich Energie und Klima geltenden Planungs- und Berichterstattungsvorschriften sind nützlich, da so detaillierte Informationen zu spezifischen Politikbereichen zur Verfügung stehen und die Umsetzung der sektorspezifischen Vorschriften erleichtert wird. Allerdings sind diese Vorschriften in zahlreichen Einzelrechtsakten festgeschrieben, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlassen wurden. Dies hat zu einer gewissen Redundanz, zu Inkohärenz und zu Überschneidungen geführt, und die Bereiche Energie und Klima sind nicht ausreichend integriert. Außerdem wurden einige der geltenden Vorschriften im Hinblick auf die Ziele für 2020 formuliert und sind daher weder für die Verwirklichung des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 geeignet, noch entsprechen sie dem Zeitplan der Planungs- und Berichterstattungsanforderungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris 1 .

In diesem Vorschlag werden die bestehenden, in den wichtigsten EU-Rechtsakten der Bereiche Energie und Klima sowie sonstiger einschlägiger Politikbereiche verstreuten Planungs- und Berichterstattungsvorschriften zusammengeführt. So wird eine beträchtliche Vereinfachung erreicht. Die Vorschriften werden reduziert, angeglichen und aktualisiert, Doppelvorschriften werden beseitigt. Insgesamt werden mehr als 50 Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften des EU-Besitzstands im Bereich Energie und Klima integriert, gestrafft oder aufgehoben (Integration: 31, Streichung: 23). In einem gestrafften politischen Governance-Prozess, an dem die Kommission und die Mitgliedstaaten beteiligt und in den andere EU-Organe eng eingebunden sind, werden Häufigkeit und Zeitplan der Vorschriften angeglichen und Transparenz und Zusammenarbeit beträchtlich erhöht, was durch die Verringerung des Verwaltungsaufwands einen zusätzlichem Vorteil bringt.

In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Oktober 2014 einigte sich der Europäische Rat auf den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 2 , der auf einem Vorschlag der Kommission beruht 3 . In den Schlussfolgerungen wurde gefordert, dass „ein zuverlässiges und transparentes Governance-System ohne unnötigen Verwaltungsaufwand zu entwickeln ist, das dazu beiträgt, dass die EU ihre energiepolitischen Ziele erreicht, wobei den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität einzuräumen und ihre Freiheit zur Festlegung ihres Energiemixes uneingeschränkt zu achten ist“. Der Rat betonte, dass sich das Governance-System auf die vorhandenen Bausteine wie die nationalen Klimaprogramme und die nationalen Pläne für erneuerbare Energien und Energieeffizienz stützen und gesonderte Planungs- und Berichterstattungsbereiche straffen und zusammenführen sollte.

In der Strategie für die Energieunion vom 25. Februar 2015 wurde der Geltungsbereich des Governance-Systems über den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 hinaus auf alle fünf Dimensionen der Energieunion ausgeweitet (Sicherheit der Energieversorgung, Solidarität und Vertrauen; Energiebinnenmarkt; Senkung der Nachfrage; Verringerung der CO2-Emissionen (auch mithilfe erneuerbarer Energien); Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit).

In dem Bericht zur Lage der Energieunion vom 18. November 2015 und den diesem beigefügten Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu den nationalen Energie- und Klimaplänen sind weitere Einzelheiten enthalten und es wird festgelegt, dass das Governance-System in einem Rechtsakt festgeschrieben werden sollte.

In den Schlussfolgerungen des Rates (Energie) vom 26. November 2015 erkennt der Rat an, dass das Governance-System ein zentrales Instrument für den effizienten und wirksamen Aufbau der Energieunion sein wird. Ferner finden in der technischen Arbeitsgruppe für nationale Energie- und Klimapläne regelmäßig Gespräche zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten statt.

In seiner Entschließung vom 15. Dezember 2015 zum Thema „Auf dem Weg zu einer Europäischen Energieunion“ fordert das Europäische Parlament, das Governance-System der Energieunion müsse ambitioniert, zuverlässig, transparent und demokratisch konzipiert sein, das Europäische Parlament in keiner Weise ausschließen und dafür sorgen, dass die Klimaschutz- und Energieziele für 2030 erreicht werden.

Auf dieser Grundlage soll in dem vorliegenden Vorschlag ein Rechtsrahmen für das Governance-System der Energieunion festgelegt werden, der sich auf die beiden folgenden Grundpfeiler stützt: erstens die Straffung und Integration der geltenden Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften in den Bereichen Energie und Klima im Sinne der Grundsätze für eine bessere Rechtsetzung; zweitens die Festlegung eines robusten politischen Prozesses zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, in den auch andere EU-Organe eng eingebunden sind, zur Verwirklichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Energie- und Klimaziele bis 2030.

Am 5. Oktober 2016 ratifizierte die Europäische Union das Übereinkommen von Paris, das am 4. November 2016 in Kraft trat. Die vorgeschlagene Verordnung trägt zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris bei, wozu auch die alle fünf Jahre stattfindenden Überprüfungen gehören, und gewährleistet, dass die Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsanforderungen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris sich harmonisch in das Governance-System der Energieunion einfügen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Auf der Grundlage der Eignungsprüfung des EU-Besitzstands im Energiebereich und der relevanten Teile des Besitzstands im Klimabereich werden in der vorgeschlagenen Verordnung die derzeit aufgrund sektorbezogener Vorschriften geltenden Planungs- und Berichterstattungsvorschriften für die Mitgliedstaaten und Überwachungsvorschriften für die Kommission entweder unverändert beibehalten oder aber aufgehoben oder geändert. Der Vorschlag wurde parallel zur Überprüfung der Energieeffizienzrichtlinie, der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und anderer Rechtsakte der Marktumgestaltungsinitiative von der Kommission ausgearbeitet, um die vollständige Kohärenz dieser Maßnahmen zu gewährleisten. Auch für die Kohärenz mit anderen EU-Rechtsakten in den Bereichen Klima und Energie wurde gesorgt.

Er übernimmt ferner vollständig die Verordnung über das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen (Climate Monitoring Mechanism Regulation - MMR), um so die Bereiche Energie und Klimaschutz zu integrieren. Grundsätzlich wird das Konzept der geltenden Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften der MMR fortgeführt, das früheren Straffungsbemühungen im Klimaschutzbereich entsprang. In dem Vorschlag werden die geltenden Bestimmungen der MMR und die Rechtsvorschriften im Energiebereich angeglichen und gestrafft sowie dahingehend aktualisiert, dass sie sich für die Überwachung der Anwendung der vorgeschlagenen Verordnungen über die Lastenteilung und die Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) sowie für die Erfüllung der Verpflichtungen der EU im Rahmen des Pariser Übereinkommens eignen. Da der Vorschlag mehrere Politikbereiche betrifft, wurde keine Neufassung der MMR vorgeschlagen. Die Kommission legt jedoch großen Wert darauf, dass alle Inhalte der MMR, die durch den Vorschlag nicht geändert werden sollen, beibehalten werden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Initiative steht auch im Zusammenhang mit anderen Politikbereichen wie Verkehr, Umwelt, Industrie, Wirtschaft, Forschung und Wettbewerb. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Straffungs- und Integrationsvorschläge für Planung und Berichterstattung im Rahmen dieser Initiative sich auf die Bereiche Energie und Klima konzentrieren, obwohl auch einige spezifische Berichterstattungs- und Planungsvorschriften für andere Bereiche aufgenommen werden. Dies ist notwendig, um ein praktikables Verfahren zu gewährleisten, dessen Schwerpunkt auf den Hauptzielen der Energieunion liegt.

Die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehenen Empfehlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten ergänzen die Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters und stehen mit diesen in Einklang. Beim Europäischen Semester liegt der Schwerpunkt auf makroökonomischen Anpassungen und Strukturreformen (die nur selten Energie- oder Klimafragen betreffen), beim Governance-System geht es um energie- und klimapolitische Fragen. Sind Letztere relevant für makroökonomische Anpassungen oder Strukturreformen, sollten sie im Rahmen des Europäischen Semesters behandelt werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage sämtlicher Bestimmungen der Verordnung sind die Artikel 191, 192 und 194 AEUV.

Die vorgeschlagene Verordnung verfolgt ein rechtmäßiges Ziel im Sinne dieser Artikel. Grundsätzlich gilt für die Verabschiedung von Maßnahmen nach Artikel 192 Absatz 1 AEUV und Artikel 194 Absatz 2 AEUV das ordentliche Legislativverfahren.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ist eine der grundlegenden Voraussetzungen des Governance-Systems, das vorsieht, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Pläne und Ziele und die entsprechenden Maßnahmen selbst festlegen.

Notwendigkeit des Tätigwerdens der EU

Da sich mehrere Elemente der Strategie für die Energieunion auf Ziele beziehen, die für die EU als Ganzes festgelegt wurden, ist ein Tätigwerden der EU erforderlich, um sicherzustellen, dass diese Ziele erreicht werden und dass die Energie- und Klimapolitik auf EU-Ebene und zwischen den Mitgliedstaaten kohärent ist, wobei gleichzeitig auf Flexibilität für die Mitgliedstaaten geachtet werden muss. Außerdem können die meisten energiepolitischen Herausforderungen der Union nicht mittels unkoordinierter nationaler Maßnahmen bewältigt werden. Dies gilt auch für den Klimawandel, ein naturgemäß grenzüberschreitendes Phänomen, dessen man durch lokale, nationale oder sogar EU-weite Maßnahmen allein nicht Herr werden kann.

Außerdem ist angesichts der grenzübergreifenden Relevanz aller Dimensionen der Energieunion ein Eingreifen der EU erforderlich, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiter auszubauen. Keine der Dimensionen der Energieunion kann ohne ein EU-Governance-System, das die Mitgliedstaaten und die Kommission umfasst und die regionale Zusammenarbeit in der Energie- und Klimapolitik fördert, wirksam verwirklicht werden. Maßnahmen auf EU-Ebene sind auch erforderlich, um sicherzustellen, dass die EU in vollem Umfang an den Überprüfungsverfahren des Pariser Übereinkommens teilnehmen kann.

Schließlich muss die EU tätig werden, um die geltenden Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften zu straffen, da diese im EU-Recht festgeschrieben sind. Dieses kann nur durch Legislativvorschläge auf EU-Ebene geändert und/oder aufgehoben werden.

EU-Mehrwert

Die Schaffung eines soliden Governance-Systems der Energieunion wird dazu beitragen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam die vereinbarten Ziele der Energieunion erreichen – auch die Energie- und Klimaziele bis 2030 – und koordinierte, wirksame und erschwingliche gemeinsame Lösungen für gemeinsame Herausforderungen finden. Dies ist unerlässlich, da in den nächsten Jahrzehnten bedeutende Investitionen im Energiesektor erforderlich sein werden.

Die Mitgliedstaaten werden von einem rationeller gestalteten und vereinfachten Rechtsrahmen für Planung und Berichterstattung im Bereich der Energie- und Klimapolitik profitieren. Durch effizientere und kohärentere Verwaltungsverfahren für die nationalen Behörden intern und für die Vorgänge zwischen den Mitgliedstaaten werden auch die Ausarbeitung und Umsetzung der Energie- und Klimapolitik effizienter werden. Im Privatsektor werden transparentere nationale Rechtsvorschriften bei Investitionsentscheidungen im Energie- und Klimasektor nützlich sein, und auch den Bürgern wird eine bessere Information über die Verwirklichung der Energieunion und ihrer Maßnahmen zugutekommen.

Verhältnismäßigkeit

Ein in einem Rechtsakt festgeschriebenes Governance-System (im Gegensatz zu nicht legislativen Maßnahmen) ist notwendig, damit alle Mitgliedstaaten zum Prozess und zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele und Zielvorgaben auf vergleichbare Weise beitragen, die Rechtssicherheit und die Sicherheit für Investoren sich verbessern und für eine einheitliche Überwachung in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene gesorgt ist.

Das Konzept für die nationale Planung und Berichterstattung beruht auf der Eignungsprüfung (s. unten), bei der vor allem die Verhältnismäßigkeit des geltenden Ansatzes beurteilt wird; gegebenenfalls ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besser zu berücksichtigen.

Der iterative Prozess zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission basiert auf Empfehlungen der Kommission und nicht auf Kommissionsbeschlüssen o. Ä., um im Einklang mit Artikel 194 AEUV die Verhältnismäßigkeit und die umfassende Wahrung der Rechte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Wahl des Instruments

Es muss auf eine Verordnung (und nicht auf eine Richtlinie) zurückgegriffen werden, damit die Bestimmungen unmittelbar anwendbar und die nationalen Energie- und Klimapläne und berichte direkt vergleichbar sind. Die unmittelbare Anwendbarkeit hat außerdem den Vorteil, die Aufstellung der Pläne vor 2021 zu ermöglichen.

Ferner sind zahlreiche Bestimmungen der Verordnung nicht direkt an die Mitgliedstaaten gerichtet und könnten daher nicht im Rahmen einer Umsetzung in nationales Recht ihre Wirkung entfalten (z. B. Verpflichtungen der Kommission, Verfahren für Empfehlungen der Kommission, Europäische Umweltagentur usw.).

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Zentrale Ziele der vorgeschlagenen Verordnung sind eine effiziente Rechtsetzung und die Vereinfachung. Im Einklang mit dem Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde der Vorschlag inklusiv, d. h. beruhend auf dem Grundsatz der Transparenz und der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Interessenträgern, ausgearbeitet.

Aus dem Fitness-Check (REFIT) für die vorgeschlagene Verordnung geht hervor, dass das neue Konzept zu einer beträchtlichen Verringerung des Verwaltungsaufwands der Mitgliedstaaten und der Kommission führen dürfte; allerdings kann diese Wirkung nur zum Teil quantifiziert werden, da zuverlässige Daten nur in begrenztem Maße zur Verfügung stehen. Das neue Konzept wird außerdem die Kohärenz und Wirksamkeit beträchtlich verbessern. Der Vorschlag enthält keine Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen oder spezifische Bestimmungen für KMU, da die Verordnung für diese keine Folgen hat.

Durch die vorgeschlagene Verordnung wird die elektronische Übermittlung von Berichten gefördert, was den Verwaltungsaufwand weiter eindämmen dürfte.

Folgenabschätzung

Die diesem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung wurde im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung erarbeitet. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle hat eine befürwortende Stellungnahme dazu abgegeben. Die vom Ausschuss empfohlenen Verbesserungen wurden in die endgültige Fassung des Verordnungsvorschlags übernommen. Die geprüften Optionen für die Straffung und Integration der geltenden Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften reichten von nicht legislativen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten (soft law) bis zu verschiedenen legislativen Optionen.

Verschiedene Optionen wurden auch u. a. nach folgenden Kriterien beurteilt: Aktualisierungen und Häufigkeit der nationalen Pläne und Berichte und der Überwachungsberichte der Kommission; iterativer Prozess zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission mit Empfehlungen der Kommission; mögliche politische Maßnahmen, wenn die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten nicht ausreichen würden, um die vereinbarten EU-Ziele zu erreichen; Rolle der regionalen Abstimmung bei der Ausarbeitung der nationalen Pläne.

Die Folgenabschätzung ergab, dass ein einziger neuer Rechtsakt, der die MMR (Verordnung über das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen) übernimmt, die beste Option wäre. Es wurde darauf hingewiesen, dass förmliche Aktualisierungen der nationalen Pläne und zweijährliche Zwischenberichte der Mitgliedstaaten und Überwachungsberichte der Kommission (einschließlich jährlicher Berichte für bestimmte Politikbereiche) vorzusehen seien. Laut der Folgenabschätzung sollte der iterative Prozess zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowohl die Erstellung (Ambition) als auch die Umsetzung (Leistung) der nationalen Pläne abdecken. Empfehlungen der Kommission für die nationalen Pläne und Zwischenberichte seien notwendig. Außerdem müssten regionale Konsultationen (anderer Mitgliedstaaten) zu den im Entwurf befindlichen und endgültigen nationalen Plänen vorgeschrieben werden, um eine angemessene Koordinierung der nationalen Planungsprozesse und Maßnahmen im Rahmen der Energieunion sicherzustellen.

Die beschriebene bevorzugte Kombination politischer Optionen würde zu dem besten Ergebnis führen, was die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Flexibilität für die Mitgliedstaaten angeht, wobei gleichzeitig eine ausreichend starke Governance gewährleistet wäre, die sicherstellt, dass die Ziele der Energieunion erreicht werden.

Zusammenfassung der Folgenabschätzung: SWD(2016) 395 4

Befürwortende Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle: SEC(2016) 494 5

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Zur Unterstützung der Ausarbeitung der vorgeschlagenen Verordnung wurde eine Eignungsprüfung der Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften des EU-Besitzstands im Energiebereich (REFIT) durchgeführt. In diesem Rahmen wurden auch mögliche Verflechtungen zwischen den Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften des Besitzstands im Energiebereich und den Vorschriften im Rahmen wichtiger EU-Klimavorschriften geprüft.

Das allgemeine Fazit der Eignungsprüfung ist, dass die bestehenden Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften des EU-Besitzstands im Energiebereich sich insgesamt bewährt haben, jedoch noch ein beträchtliches Verbesserungspotenzial vorhanden ist und die Verbindungen zum EU-Besitzstand im Klimabereich ausgebaut werden müssen. So könne das derzeitige Kosten-/Nutzen-Verhältnis bedeutend verbessert werden.

Im Rahmen der Eignungsprüfung wurde daher festgestellt, dass eine systematische Integration der Planungs- und Berichterstattungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und der Beobachtungstätigkeit der Kommission vorgenommen werden muss, damit Kohärenz gegeben ist, die Mitgliedstaaten und die Kommission Synergien in vollem Umfang nutzen können und die unterschiedlichen Planungs- und Berichterstattungsstränge aneinander angeglichen werden. Außerdem würde so das System im neuen übergreifenden Rahmen der Energieunion leistungsstärker, auch im Hinblick auf die Ziele des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030. In der vorgeschlagenen Verordnung werden die Empfehlungen der Eignungsprüfung umgesetzt, abgesehen von einigen Fällen, in denen dies hauptsächlich aufgrund der Tatsache, dass die Häufigkeit nicht mit der in der Governance-Verordnung vorgesehenen übereinstimmte, oder aufgrund der hohen Technizität der Vorschrift nicht möglich war.

Konsultation der Interessenträger

Am 11. Januar 2016 wurde eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um Stellungnahmen und Beiträge von Interessenträgern und Bürgern einzuholen. Die Konsultation erstreckte sich über mehr als 12 Wochen und endete am 22. April 2016 6 .

Im Rahmen der Online-Konsultation gingen 103 Beiträge ein, weitere Beiträge wurden per E-Mail übermittelt; 15 Antworten wurden von den Mitgliedstaaten eingereicht 7 . Die Beiträge dieser öffentlichen Konsultation gingen in die Bewertung und Eignungsprüfung der geltenden Planungs- und Berichterstattungsvorschriften durch die Kommission sowie in die der vorgeschlagenen Verordnung zugrunde liegende Folgenabschätzung ein.

Die weitaus meisten Teilnehmer bestätigten den Nutzen der bestehenden Planungs- und Berichterstattungsvorschriften, waren sich aber auch dahingehend einig, dass diese stärker gestrafft, aneinander angeglichen und integriert werden müssten, um Lücken, doppelten Aufwand und Inkohärenz zu vermeiden; bei der Straffung sollte der Schwerpunkt auf den Planungsvorschriften liegen, die in einem engeren Zusammenhang zu den Zielen des Rahmens für 2030 stehen. Mehrere Interessenträger wiesen auf die Notwendigkeit hin, die in diesem Bereich bestehenden nationalen Pläne 8 stärker zu integrieren und die Planungsvorschriften insgesamt zu reduzieren und zu straffen.

Nach Meinung der großen Mehrheit der Konsultationsteilnehmer ist ein einziger Rechtsakt zur Straffung der Planungs- und Berichterstattungsvorschriften in den Bereichen Energie und Klimaschutz für die Zeit nach 2020 die bevorzugte Option. Betrachtet man ausschließlich die Mitgliedstaaten, so waren die Meinungen zwischen Befürwortern einer legislativen und Befürwortern einer nicht legislativen Option stärker geteilt.

Die meisten Teilnehmer waren der Auffassung, dass die nationalen Pläne alle fünf Dimensionen der Energieunion abdecken und anhand einer detaillierten Vorlage eingereicht werden sollten (dies wurde auch von den Mitgliedstaaten in der technischen Arbeitsgruppe bestätigt) und sich eindeutig auf die Bereiche konzentrieren sollten, in denen es quantifizierte EU-Ziele gibt. Eine geringe Anzahl der Teilnehmer – darunter auch einige Mitgliedstaaten – sprachen sich für kurzgefasste nationale Strategiepläne aus. Einige Interessenträger – darunter die Mehrheit der Mitgliedstaaten – hoben hervor, dass zusätzlicher Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten vermieden werden müssten.

Bezüglich des politischen Prozesses für die Fertigstellung und Überprüfung der Pläne wurde von vielen ein transparenter, partizipativer Planungsprozess zur Stärkung des Vertrauens der Investoren und einer allgemeinen Akzeptanz in der Öffentlichkeit befürwortet.

Schließlich waren die meisten Konsultationsteilnehmer der Ansicht, dass das neue Governance-System die Koordinierung der nationalen energiepolitischen Maßnahmen erleichtern und die regionale Zusammenarbeit fördern sollte und dass der Kommission dabei eine wichtige Rolle zukommen sollte.

Die Folgenabschätzung enthält eine ausführlichere Zusammenfassung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Eignungsprüfung und die Folgenabschätzung, die der vorgeschlagenen Verordnung zugrunde liegen, wurden ihrerseits durch zwei Studien unterstützt, die die Kommission im ersten Halbjahr 2016 von Trinomics und Amec Foster Wheeler durchführen ließ.

Für die Festlegung des Gegenstands und des Konzepts für die nationalen Pläne, wie sie in der vorgeschlagenen Verordnung und ihrem Anhang 1 (Vorlage für die nationalen Pläne) enthalten sind, waren auch die Arbeiten der technischen Arbeitsgruppe für nationale Energie- und Klimapläne relevant, in der alle Mitgliedstaaten vertreten sind und in der die Kommission den Vorsitz führt.

Das im Rahmen der Beiträge der Interessenträger zur öffentlichen Konsultation übermittelte Fachwissen war eine zusätzliche Wissensquelle und ergänzte die Analyse.

Grundrechte

Da die vorgeschlagene Maßnahme vor allem an die Mitgliedstaaten als institutionelle Akteure gerichtet ist, befindet sie sich im Einklang mit der Grundrechtecharta.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Mit diesem Vorschlag sollen vor allem die geltenden Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsvorschriften gestrafft und ein Governance-System eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten müssten gemäß dem Vorschlag der Kommission in regelmäßigen Abständen integrierte Pläne und Berichte vorlegen, und die Kommission müsste auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen die notwendigen Überwachungsberichte erstellen. Für die Ausführung der Aufgaben der Kommission würden in den Bereichen Energie und Klima tätige Beamte, Zeitbedienstete oder externes Personal im Rahmen der erwarteten Gesamtpersonalausstattung der Kommission eingesetzt. Für die Europäische Umweltagentur (EUA) wird die Einstellung von bis zu 3 zusätzlichen Vertragsbediensteten bis 2020 beantragt.

Die Kosten der Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung durch die GD ENER und die GD CLIMA – die im beigefügten Finanzbogen detaillierter angegeben werden – werden vollständig im Rahmen der derzeit bis 2020 für die relevanten Haushaltsposten vorgesehenen Finanzmittel finanziert. Die für die Europäische Umweltagentur erforderlichen Finanzmittel sind zu den derzeit vorgesehenen hinzuzurechnen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Durch die in dieser Verordnung niedergelegten Berichterstattungs- und Bewertungsvorschriften für die Kommission und die Mitgliedstaaten wird eine genaue Überwachung der Umsetzung der Verordnung sichergestellt.

Die Verordnung wird 2026 förmlich überprüft. Bei dieser Überprüfung sind die Ergebnisse der globalen Bilanz im Rahmen des Übereinkommens von Paris zu berücksichtigen.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Kapitel 1 der vorgeschlagenen Verordnung enthält deren Anwendungsbereich und Gegenstand sowie die Begriffsbestimmungen.

In Kapitel 2 ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten niedergelegt, bis zum 1. Januar 2019 für den Zeitraum 2021 bis 2030 (wie auch für die folgenden Zehnjahreszeiträume) einen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan zu erstellen. Anhang I enthält eine verbindliche Vorlage für die Pläne, die Einzelheiten z. B. zu Strategien, Maßnahmen und Analysegrundlagen enthalten müssen.

In diesem Kapitel wird auch ein iterativer Konsultationsprozess zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vor Fertigstellung der Pläne eingeführt, der sich auf den Entwurf des jeweiligen nationalen Plans stützt, der der Kommission bis 1. Januar 2018 (und danach alle zehn Jahre) vorliegen muss. In diesem Rahmen wird die Kommission Empfehlungen bezüglich der Ambitioniertheit der Ziele, Zielvorgaben und Beiträge sowie zu einzelnen Strategien und Maßnahmen der Pläne aussprechen können. Im Rahmen regionaler Konsultationen können auch die anderen Mitgliedstaaten sich zu den Entwürfen äußern. Die Pläne müssen (immer noch im Hinblick auf das Jahr 2030) bis zum 1. Januar 2024 aktualisiert werden.

In Kapitel 3 wird die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten festgelegt, langfristige – 50-jährige – Strategien für die Emissionsminderung auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen; diese werden einen wichtigen Beitrag zur Umstellung der Wirtschaft, zu neuen Arbeitsplätzen, zum Wachstum und zur Verwirklichung allgemeiner Ziele für eine nachhaltige Entwicklung leisten und auf faire und kosteneffiziente Weise auf das vom Pariser Übereinkommen angestrebte langfristige Ziel hinarbeiten.

In Kapitel 4 ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten niedergelegt, ab 2021 alle zwei Jahre Zwischenberichte über die Umsetzung der Pläne in den fünf Dimensionen der Energieunion zu übermitteln, um die Fortschritte zu verfolgen. In diesen Zwischenberichten müssen die Mitgliedstaaten auch alle zwei Jahre über ihre nationalen Pläne und Strategien für die Anpassung an den Klimawandel berichten, deren Zeitplan an den des Pariser Übereinkommens anzupassen ist.

In diesem Kapitel werden auch die Berichte aufgeführt, die jährlich vorzulegen sind, z. B. zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und als Basis für die Prüfung der Einhaltung der Verordnung [OP: Nr. XXX zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen] 9 und der Verordnung [OP: Nr. XXX über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen] 10 . Diese Berichte betreffen u. a. Treibhausgasinventare und die Unterstützung von Entwicklungsländern. Anhand ihrer können die Union und ihre Mitgliedstaaten die Fortschritte demonstrieren, die sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des UNFCCC und des Pariser Übereinkommens erzielt haben. Außerdem wird so die Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EHS-Richtlinie) transparenter.

In diesem Kapitel wird auch dargelegt, welche Inhalte – bezüglich der fünf Dimensionen der Energieunion – die Berichte abdecken müssen, und es wird eine Plattform für die elektronische Berichterstattung eingeführt, die auf bestehenden Berichterstattungsverfahren, Datenbanken und e-Tools aufbauen und von diesen profitieren sollte (z. B. denjenigen der Europäischen Umweltagentur (EUA), von Eurostat (ESTAT) und der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC)).

In Kapitel 5 der vorgeschlagenen Verordnung werden die Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen dargelegt, die die Kommission zur Beobachtung der Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ziele ihres jeweiligen nationalen Plans durchführen muss. Ferner wird ein Verfahren für die Kommission festgelegt, nach dem diese Empfehlungen dazu aussprechen kann, wie die Ambitionen der nationalen Pläne angehoben werden können oder wie die Pläne durchzuführen sind, damit die bereits gesetzten Ziele erreicht werden.

Es ist außerdem eine zusammenfassende Bewertung der ersten nationalen Pläne vorgesehen, um einen möglichen Rückstand in Bezug auf die Ziele für die EU insgesamt feststellen zu können. Die Kommissionsempfehlungen sollen sich auf die Zwischenberichte stützen und die Kommission muss Maßnahmen auf EU-Ebene ergreifen oder die Mitgliedstaaten zur Ergreifung von Maßnahmen auffordern, wenn die Bewertung der Fortschritte ergibt, dass die energie- und klimapolitischen Ziele der EU für 2030 nicht erreicht werden dürften (Verringerung bzw. Schließung der Lücken zwischen den Zielen und ihrer Verwirklichung). Ferner wird das Konzept für den jährlichen Bericht der Kommission zur Lage der Energieunion dargelegt.

In Kapitel 6 sind die Vorschriften für die Treibhausgasinventar-Verwaltungssysteme und die Systeme für Strategien, Maßnahmen und Prognosen der Mitgliedstaaten und der Union niedergelegt. Die Einrichtung solcher Systeme ist auf internationaler Ebene vorgeschrieben. Sie werden auch für die Durchführung der nationalen Pläne zur Dimension „Verringerung der CO2-Emissionen“ nützlich sein.

Dieses Kapitel bildet auch die Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Registern der Union und der Mitgliedstaaten, die die auf nationaler Ebene festgelegten Beiträge erfassen, und ermöglicht die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse gemäß Artikel 4 Absatz 13 und Artikel 6 des Pariser Übereinkommens.

Kapitel 7 enthält die Mechanismen und Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union und für die gegenseitige Unterstützung. Außerdem wird hier die Rolle der Europäischen Umweltagentur beschrieben, die die Kommission gegebenenfalls bei den Überwachungsmaßnahmen und der Berichterstattung im Rahmen dieser Verordnung unterstützen soll.

Kapitel 8 beinhaltet die Bestimmungen, die für die Übertragung bestimmter Befugnisse an die Kommission erforderlich sind, damit diese in genau umrissenen Situationen delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte erlassen kann.

In Kapitel 9 wird ein Ausschuss für die Energieunion eingesetzt (Prüfungsausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011) und es werden Vorschriften für die Überprüfung der Verordnung im Jahr 2026, für Aufhebungen und Änderungen anderer EU-Rechtsakte im Interesse der Kohärenz und für Übergangsmaßnahmen und das Inkrafttreten festgelegt.

2016/0375 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Governance-System der Energieunion

zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

[nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 11 ,]

[nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 12 ,]

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dieser Verordnung wird die erforderliche Rechtsgrundlage für ein zuverlässiges und transparentes Governance-System geschaffen, mit dem die Ziele und Zielvorgaben der Energieunion durch ehrgeizige komplementäre und kohärente Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten – unter Anwendung der Grundsätze der Union für eine bessere Rechtsetzung – erreicht werden sollen.

(2)Die Europäische Energieunion sollte fünf zentrale Dimensionen abdecken: Sicherheit der Energieversorgung; Energiebinnenmarkt; Energieeffizienz; Verringerung der CO2-Emissionen; Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

(3)Ziel einer krisenfesten, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik beruhenden Energieunion ist es, die Verbraucher der Union – Haushalte und Unternehmen – mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie zu versorgen; dies erfordert eine grundlegende Umstellung unseres Energiesystems. Dieses Ziel kann nur durch koordinierte legislative und nicht legislative Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene erreicht werden.

(4)Der Vorschlag der Kommission wurde parallel zu einer Reihe sektorbezogener energiepolitischer Initiativen, insbesondere für erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Marktgestaltung, ausgearbeitet und wird gemeinsam mit diesen verabschiedet. Diese Initiativen bilden ein Paket, dessen übergreifende Themen der Vorrang der Energieeffizienz, die weltweite Führung der Union auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien und ein faires Angebot für die Verbraucher sind.

(5)Der Europäische Rat einigte sich am 24. Oktober 2014 auf den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik der Union bis 2030, der vier Hauptziele verfolgt: Verringerung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft in der EU insgesamt um mindestens 40 %, Steigerung der Energieeffizienz um mindestens 27 % (wenn möglich um 30 %), Mindestanteil der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch der Union von mindestens 27 %, Stromverbundgrad von mindestens 15 %. Der Rat erklärte das Ziel für Energie aus erneuerbaren Quellen für verbindlich; es soll durch die Beiträge der Mitgliedstaaten erreicht werden, die sich daran orientieren, dass dieses Unionsziel gemeinsam verwirklicht werden muss.

(6)Das verbindliche Ziel, die Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft in der EU bis 2030 (im Vergleich zu 1990) um mindestens 40 % zu reduzieren, wurde anlässlich der Tagung des Rates „Umwelt“ am 6. März 2015 förmlich als „beabsichtigter nationaler Beitrag“ der Union und ihrer Mitgliedstaaten zum Übereinkommen von Paris genehmigt. Am 5. Oktober 2016 13 ratifizierte die Union das Übereinkommen von Paris, das am 4. November 2016 in Kraft trat. Dieses tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls von 1997 getroffen wurde und die nicht über das Jahr 2020 hinaus fortgeführt wird. Daher sollte das System der Union für die Überwachung der Emissionen von Treibhausgasen und ihres Abbaus und für die Berichterstattung darüber aktualisiert werden.

(7)Der Europäische Rat kam ferner am 24. Oktober 2014 14 zu dem Ergebnis, dass ein zuverlässiges und transparentes Governance-System ohne unnötigen Verwaltungsaufwand zu entwickeln sei, das dazu beiträgt, dass die EU ihre energiepolitischen Ziele erreicht, wobei den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität einzuräumen und ihre Freiheit zur Festlegung ihres Energiemixes uneingeschränkt zu achten sei. Der Rat betonte, dass sich ein solches Governance-System auf die vorhandenen Bausteine wie die nationalen Klimaprogramme und die nationalen Pläne für erneuerbare Energien und Energieeffizienz stützen und gesonderte Planungs- und Berichterstattungsbereiche straffen und zusammenführen sollte. Er beschloss ferner, die Rolle und die Rechte der Verbraucher zu stärken sowie die Transparenz und Erwartungssicherheit für Investoren unter anderem durch eine systematische Überwachung der Schlüsselindikatoren für ein erschwingliches, wettbewerbsfähiges, sicheres und nachhaltiges Energiesystem zu erhöhen, die Koordinierung der nationalen Energiepolitiken zu erleichtern und die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

(8)In der Strategie für die Energieunion vom 25. Februar 2015 wird festgehalten, dass die Energieunion einer integrierten Lenkung bedarf, damit alle energiebezogenen Maßnahmen auf Unionsebene sowie auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene auch zur Erreichung der Ziele der Energieunion beitragen; hiermit wurde der Geltungsbereich des Governance-Systems über den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 hinaus auf alle fünf Dimensionen der Energieunion ausgeweitet.

(9)In dem Bericht zur Lage der Energieunion vom 18. November 2015 15 gab die Kommission ferner an, dass integrierte nationale Energie- und Klimapläne, die auf alle fünf Dimensionen der Energieunion eingehen, unverzichtbare Instrumente für eine stärker strategisch ausgerichtete Energie- und Klimaplanung sind. Als Teil des Berichts zur Lage der Energieunion waren die Leitlinien der Kommission für die Mitgliedstaaten zu integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen die Grundlage für den Beginn der Entwicklung nationaler Pläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 und die Festlegung der Grundpfeiler des Governance-Prozesses. In dem Bericht zur Lage der Energieunion wurde ferner festgelegt, dass das Governance-System in einem Rechtsakt festgeschrieben werden solle.

(10)In den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2015 16 erkennt der Rat an, dass das Governance-System der Energieunion ein zentrales Instrument für den effizienten und wirksamen Aufbau der Energieunion und die Verwirklichung ihrer Ziele sein wird. Er hebt hervor, dass das Governance-System sich auf die Grundsätze der Integration der strategischen Planung und Berichterstattung über die Durchführung der Energie- und Klimapolitik und der Koordinierung zwischen den für die Klima- und Energiepolitik auf Unionsebene und auf regionaler und nationaler Ebene verantwortlichen Akteuren stützen sollte. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das Governance-System gewährleisten müsse, dass die für 2030 vereinbarten energie- und klimapolitischen Ziele erreicht werden und dass der kollektive Fortschritt der Union im Hinblick auf die Verwirklichung der politischen Ziele in allen fünf Dimensionen der Energieunion überwacht wird.

(11)In seiner Entschließung vom 15. Dezember 2015 zum Thema „Auf dem Weg zu einer Europäischen Energieunion“ 17 fordert das Europäische Parlament, der Rechtsrahmen für das Governance-System der Energieunion müsse ambitioniert, zuverlässig, transparent und demokratisch konzipiert sein, das Europäische Parlament in keiner Weise ausschließen und dafür sorgen, dass die Klimaschutz- und Energieziele für 2030 erreicht werden.

(12)Daher sollte das Governance-System der Energieunion vor allem zur Erreichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Ziele des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, beitragen. Diese Verordnung steht somit im Zusammenhang mit sektorbezogenen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele für 2030. Die Mitgliedstaaten benötigen zwar eine gewisse Flexibilität, die Maßnahmen wählen zu können, die ihrem nationalen Energiemix und ihren Präferenzen am ehesten entsprechen, diese Flexibilität sollte jedoch eine weitergehende Marktintegration, verstärkten Wettbewerb, die Verwirklichung der Klima- und Energieziele und eine allmähliche Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft ermöglichen.

(13)Der Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft erfordert ein neues Investitionsverhalten und Anreize in sämtlichen Politikbereichen. Die Reduktion der Treibhausgasemissionen setzt voraus, dass Effizienz und Innovation in der europäischen Wirtschaft gesteigert werden, und dürfte insbesondere eine Verbesserung der Luftqualität bewirken.

(14)Da Treibhausgase und Luftschadstoffe im Wesentlichen denselben Quellen entstammen, können Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen (THG) gleichzeitig zur Verbesserung der Luftqualität beitragen, was die kurzfristigen Kosten der Treibhausgaseindämmung ganz oder zumindest teilweise ausgleichen könnte. Da die im Rahmen der Richtlinie 2001/81/EG 18 übermittelten Daten eine wichtige Grundlage für die Erstellung des Treibhausgasinventars und der nationalen Pläne darstellen, ist zu berücksichtigen, dass die Daten, die im Rahmen der Richtlinie 2001/81/EG und für das THG-Inventar ermittelt und gemeldet werden, übereinstimmen müssen.

(15)Aus der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 19 ergab sich, dass Synergien mit der Berichterstattung im Rahmen anderer Rechtsakte genutzt werden müssen und die Kohärenz mit dieser Berichterstattung gegeben sein muss, insbesondere im Hinblick auf die Richtlinie 2003/87/EG 20 , die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 21 , die Verordnung (EG) Nr. 517/2014 22 und die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 23 . Um die Qualität der Emissionsmeldungen zu gewährleisten, müssen einheitliche Daten für Treibhausgasemissionen übermittelt werden.

(16)Im Einklang mit dem starken Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung dürfte sich durch das Governance-System der Energieunion der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, die Kommission und die anderen EU-Organe bedeutend verringern; es dürfte auch zur Kohärenz und Angemessenheit der Strategien und Maßnahmen auf Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Umstellung des Energiesystems auf ein CO2-armes System beitragen.

(17)Die Verwirklichung der Ziele der Energieunion sollte durch Initiativen der Union und kohärente nationale Maßnahmen, die in integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt sind, gewährleistet werden. In den sektorbezogenen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima sind Planungsvorschriften niedergelegt, die zur Förderung des Wandels in den Mitgliedstaaten von Nutzen waren. Da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden, kam es zu Überschneidungen, und Synergien und Wechselwirkungen zwischen den Politikbereichen wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Die derzeit getrennten Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsmaßnahmen in den Bereichen Klima und Energie sollten daher so weit wie möglich zusammengeführt und integriert werden.

(18)Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sollten jeweils für zehn Jahre gelten und einen Überblick über die aktuelle Situation des jeweiligen Energiesystems und der Politik geben. Sie sollten nationale Ziele für jede der fünf zentralen Dimensionen der Energieunion sowie die Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele enthalten und sich auf Analysen stützen. Bei den nationalen Plänen für den Zeitraum 2021 bis 2030 sollte sich das Augenmerk besonders auf die Zielvorgaben für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien, Energieeffizienz und den Stromverbund bis 2030 richten. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass die nationalen Pläne den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung entsprechen und einen Beitrag dazu leisten.

(19)Es sollte eine verbindliche Vorlage für die nationalen Pläne festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass alle nationalen Pläne umfassende Informationen enthalten, und um den Vergleich und die Aggregation der Daten zu erleichtern; gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten ausreichende Flexibilität erhalten, um die Einzelheiten der nationalen Pläne entsprechend ihren nationalen Präferenzen und Besonderheiten festlegen zu können.

(20)Die Umsetzung von Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Energie und Klimaschutz hat Auswirkung auf die Umwelt. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig wirksame Möglichkeiten zur Mitwirkung bei der Erstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erhält und zu diesen konsultiert wird, gegebenenfalls im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG 24 und des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 („Aarhus-Übereinkommen“). Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Sozialpartner an der Ausarbeitung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne beteiligt werden.

(21)Die regionale Zusammenarbeit ist von zentraler Bedeutung für eine effektive Verwirklichung der Ziele der Energieunion. Die Mitgliedstaaten sollten die Gelegenheit erhalten, zu den Plänen der anderen Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen, bevor diese abgeschlossen sind, um Inkohärenzen und potenzielle negative Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten zu vermeiden und sicherzustellen, dass die gemeinsamen Ziele durch die Bemühungen aller erreicht werden. Die regionale Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Fertigstellung der nationalen Pläne und ihrer anschließenden Umsetzung ist unerlässlich, um die Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen zu verbessern und Marktintegration und Energieversorgungssicherheit zu unterstützen.

(22)Die nationalen Pläne sollten im Hinblick auf Transparenz und Vorhersagbarkeit der nationalen Strategien und Maßnahmen stabil sein, u. a. damit Investitionssicherheit gegeben ist. Einmal während ihrer zehnjährigen Geltungsdauer sollten sie jedoch aktualisiert werden können, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sie an erheblich veränderte Gegebenheiten anzupassen. Die Mitgliedstaaten sollten die Pläne für den Zeitraum 2021 bis 2030 im Jahr 2024 aktualisieren können. Vorgaben, Ziele und Beiträge sollten nur geändert werden, um insgesamt ehrgeizigere Ziele festzulegen, insbesondere bei den energie- und klimapolitischen Zielen für 2030. Im Rahmen der Aktualisierung sollten die Mitgliedstaaten sich bemühen, etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung zutage getreten sind, einzudämmen.

(23)Stabile langfristige Strategien für die Emissionseindämmung sind von entscheidender Bedeutung, wenn auf die Umstellung der Wirtschaft, neue Arbeitsplätze, Wachstum und die Verwirklichung allgemeiner Ziele für eine nachhaltige Entwicklung sowie – auf faire und kosteneffiziente Weise – auf das vom Pariser Übereinkommen angestrebte langfristige Ziel hingearbeitet werden soll. Ferner sind die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens aufgefordert, bis 2020 ihre langfristige, bis zur Jahrhundertmitte reichende Emissionssenkungsstrategie offenzulegen.

(24)Wie für die Planung werden in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima auch für die Berichterstattung Vorschriften festgelegt, die zum großen Teil zur Förderung des Wandels in den Mitgliedstaaten von Nutzen waren; da diese jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt wurden, kam es zu Überschneidungen, und Synergien und Wechselwirkungen zwischen Politikbereichen (z. B. Eindämmung der Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Marktintegration) wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Erfordernis einer ordnungsgemäßen Überwachung der Umsetzung der nationalen Pläne und der Erfordernis der Verringerung des Verwaltungsaufwands zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten zweijährliche Fortschrittsberichte über die Umsetzung der Pläne und andere Entwicklungen im Energiesystem erstellen. Einige Berichte, insbesondere im Rahmen der Meldepflichten des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („UNFCCC“) und der Klima-Verordnungen der Union, müssten jedoch noch jährlich vorgelegt werden.

(25)Die integrierten Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten sollten die Elemente enthalten, die in der Vorlage für die nationalen Pläne enthalten sind. Eine Vorlage für die integrierten Fortschrittsberichte sollte aufgrund des technischen Charakters der Berichte und der Tatsache, dass die ersten Fortschrittsberichte erst 2021 einzureichen sind, in (einem) späteren Durchführungsrechtsakt(en) im Einzelnen festgelegt werden. Die Fortschrittsberichte sollten derart abgefasst werden, dass Transparenz gegenüber der Union, den anderen Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern (einschließlich Verbrauchern) gewährleistet ist. Sie sollten alle fünf Dimensionen der Energieunion umfassen und für den ersten Berichtszeitraum den Schwerpunkt auf die Bereiche der klima- und energiepolitischen Ziele bis 2030 legen.

(26)Nach dem UNFCCC sind die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Verzeichnisse zu erstellen, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen, in denen die anthropogenen Emissionen aller Treibhausgase aus Quellen und der Abbau solcher Gase durch Senken aufgeführt ist, wobei von der Konferenz der Vertragsparteien vereinbarte, vergleichbare Methoden anzuwenden sind. Diese Treibhausgasinventare sind von entscheidender Bedeutung für die Verfolgung der Fortschritte bei der Durchführung der „Dimension Verringerung der CO2-Emissionen“ und für die Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften im Klimabereich, insbesondere der Verordnung [OP: Nr. XXX zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen ] 25 („Verordnung [ ] [ESR]“) und der Verordnung [OP: Nr. XXX über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen] („Verordnung [ ] [LULUCF]“) 26 .

(27)Der Beschluss 1/CP.16 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC sieht die Einführung nationaler Regelungen zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken vor. Diese Verordnung sollte die Festlegung solcher nationaler Regelungen ermöglichen.

(28)Die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 hat gezeigt, wie wichtig Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der Informationen sind. Aufbauend auf diesen Erfahrungen sollte mit dieser Verordnung sichergestellt werden, dass Strategien, Maßnahmen und Prognosen eine zentrale Komponente der Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten sind. Die in diesen Berichten enthaltenen Angaben sollten für den Nachweis der fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung [ ] [ESR] von wesentlicher Bedeutung sein. Die Anwendung und die fortlaufende Verbesserung der Systeme auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten dürften, zusammen mit besseren Berichterstattungsleitlinien, beträchtlich dazu beitragen, dass die für die Verfolgung der Fortschritte bei der Verringerung der CO2-Emissionen erforderlichen Informationen fortlaufend erweitert werden.

(29)Durch diese Verordnung sollte ferner sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten über die Anpassung an den Klimawandel sowie über die finanzielle und technologische Unterstützung und die Unterstützung beim Kapazitätsaufbau für Entwicklungsländer Bericht erstatten, wodurch die Umsetzung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris erleichtert wird. Informationen über nationale Anpassungs- und Unterstützungsmaßnahmen sind außerdem wichtig für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, insbesondere für die Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels, die im Zusammenhang mit der Sicherheit der Energieversorgung der Union stehen (z. B. Informationen über die Verfügbarkeit von Kühlwasser für Kraftwerke und von Biomasse für die Energiegewinnung, Informationen über Unterstützungsmaßnahmen, die für die externe Dimension der Energieunion relevant sind).

(30)Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu beschränken, sollte die Kommission zur Erleichterung der Kommunikation und zur Förderung der Zusammenarbeit eine Internet-Plattform für die Berichterstattung einrichten. Dies dürfte die fristgerechte Vorlage der Berichte erleichtern und die nationale Berichterstattung transparenter machen. Die Plattform für die elektronische Berichterstattung sollte auf bestehenden Berichterstattungsverfahren, Datenbanken und e-Tools aufbauen, von diesen profitieren und diese ergänzen (z. B. diejenigen der Europäischen Umweltagentur (EUA), von Eurostat (ESTAT), der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC)); dies gilt auch für die Erfahrungen mit dem System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Union.

(31)Daten und Statistiken, die der Kommission im Rahmen der nationalen Pläne und Berichte zu übermitteln sind, jedoch bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken 27 in gleicher Form über Eurostat zur Verfügung gestellt wurden (und für die dieselben Werte noch über Eurostat erhältlich sind), sollten der Kommission nicht ein zweites Mal übermittelt werden. Falls vorhanden und sachdienlich angesichts des Zeitplans sollten die in den nationalen Energie- und Klimaplänen übermittelten Daten und Prognosen sich auf die Eurostat-Daten und die Berichterstattungsmethoden für europäische Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 stützen und mit diesen übereinstimmen.

(32)Die Kommission sollte die Entwürfe der nationalen Pläne sowie – mittels der Fortschrittsberichte – die Umsetzung der notifizierten nationalen Pläne im Hinblick auf die kollektive Verwirklichung der Ziele der Strategie für die Energieunion bewerten, für den ersten Zeitraum insbesondere im Hinblick auf die Klima- und Energieziele für 2030 auf Unionsebene und die nationalen Beiträge zu diesen Zielen. Diese Bewertungen sollten regelmäßig alle zwei Jahre (nur im Bedarfsfall jährlich) durchgeführt und im Bericht der Kommission zur Lage der Energieunion konsolidiert werden.

(33)Der Luftverkehr wirkt sich durch die Freisetzung von CO2, aber auch durch andere Emissionen (z. B. Stickoxidemissionen) und Phänomene (z. B. Verstärkung der Zirruswolkenbildung) auf das Weltklima aus. In Anbetracht des sich rasch entwickelnden wissenschaftlichen Verständnisses dieser Auswirkungen ist in der Verordnung EU) Nr. 525/2013 bereits eine Neubewertung der nicht CO2-bedingten Auswirkungen des Luftverkehrs auf das Weltklima vorgesehen. Die in diesem Zusammenhang verwendete Modellierung sollte an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. Die Kommission könnte, ausgehend von ihrer Bewertung dieser Auswirkungen, die entsprechenden politischen Optionen für ihre Bewältigung prüfen.

(34)Um die Übereinstimmung zwischen den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union und den Zielen der Energieunion zu gewährleisten, sollte ein ständiger Dialog zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten stattfinden. Die Kommission sollte gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aussprechen, u. a. zur Ambitioniertheit der nationalen Pläne, zur Umsetzung der Strategien und Maßnahmen der notifizierten nationalen Pläne und zu anderen für die Verwirklichung der Energieunion relevanten nationalen Strategien und Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten solchen Empfehlungen soweit wie möglich nachkommen und in den späteren Fortschrittsberichten erläutern, wie sie umgesetzt wurden.

(35)Sollten die Ziele der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne oder ihrer Aktualisierungen nicht hoch genug angesetzt sein, sodass die Ziele der Energieunion gemeinsam nicht erreicht werden können (für den ersten Zeitraum gilt dies insbesondere für die Vorgaben für erneuerbare Energien und Energieeffizienz bis 2030), sollte die Kommission auf Unionsebene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass diese Ziele und Vorgaben gemeinsam erreicht werden (sodass etwaige Lücken zwischen den Zielen und der Ambitioniertheit der Pläne geschlossen werden). Sollten die Fortschritte der Union im Hinblick auf die Ziele und Vorgaben nicht zu ihrer Verwirklichung ausreichen, kann die Kommission zusätzlich zu den Empfehlungen Maßnahmen auf Unionsebene ergreifen oder von den Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen verlangen, die die Verwirklichung der Ziele sicherstellen (sodass etwaige Lücken zwischen den Zielen und ihrer Verwirklichung geschlossen werden). Bei solchen Maßnahmen sollten bei der Aufteilung der Lasten im Hinblick auf die kollektive Verwirklichung der Ziele ambitionierte Beiträge berücksichtigt werden, die Mitgliedstaaten bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu den Zielen für erneuerbare Energien und Energieeffizienz bis 2030 geleistet haben. Im Bereich der erneuerbaren Energien kann es sich dabei auch um Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten zugunsten einer von der Kommission verwalteten Finanzierungsplattform handeln, die zur Unterstützung von Projekten für erneuerbare Energien in der gesamten Union verwendet werden. Bei Empfehlungen und Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien sollten ambitionierte Beiträge berücksichtigt werden, die Mitgliedstaaten bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur gemeinsamen Verwirklichung der Vorgaben der Union bis 2030 geleistet haben. Die nationalen Vorgaben der Mitgliedstaaten für erneuerbare Energien bis 2020 sollten als Ausgangswerte für die Anteile erneuerbarer Energien ab 2021 gelten. Im Bereich der Energieeffizienz kann durch zusätzliche Maßnahmen insbesondere die Steigerung der Energieeffizienz von Produkten, Gebäuden und Verkehrsmitteln angestrebt werden.

(36)Die Union und die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die aktuellsten Informationen über ihre Emissionen von Treibhausgasen und deren Abbau vorzulegen. Diese Verordnung sollte es ermöglichen, derartige Schätzungen in kürzester Zeit unter Verwendung statistischer und anderer Informationen vorzunehmen, zu denen auch weltraumgestützte Daten gehören können, die im Rahmen der Globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung und von anderen Satellitensystemen bereitgestellt werden.

(37)Im Rahmen der Verordnung [ ] [ESR] gilt weiterhin der jährliche Verpflichtungszyklus der Entscheidung Nr. 406/2009/EG 28 . Dies erfordert eine umfassende Überprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten, um die Einhaltung zu beurteilen und erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können. Auf Unionsebene wird ein Verfahren zur Überprüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Treibhausgasinventare benötigt, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Verordnung [ ] [ESR] auf glaubwürdige, kohärente und transparente Weise zeitnah beurteilt wird.

(38)Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, eine umfassende Zusammenarbeit in allen Fragen der Umsetzung der Energieunion und der vorliegenden Verordnung praktizieren. Gegebenenfalls sollte die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Verordnung unterstützen, insbesondere bei der Erstellung der nationalen Pläne und dem damit verbundenen Kapazitätsaufbau.

(39)Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass bei den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters berücksichtigt werden.

(40)Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission gegebenenfalls im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm bei der Bewertung, Beobachtung und Berichterstattung unterstützen.

(41)Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen und damit die Möglichkeiten gegeben werden, den allgemeinen Rahmen für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne (Vorlage) zu ändern, eine Finanzierungsplattform einzurichten, zu der die Mitgliedstaaten einen Beitrag leisten können, sollte der kollektive Zielpfad der Union für das Ziel für erneuerbare Energien der Union bis 2030 nicht eingehalten werden, Veränderungen der Treibhauspotenziale (Global Warming Potential, GWP) und der international vereinbarten Inventarleitlinien zu berücksichtigen, grundlegende Anforderungen an das Inventarsystem der Union festzulegen und die Register gemäß Artikel 33 einzurichten. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit insbesondere angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführen, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Dabei sind erforderlichenfalls auch Beschlüsse im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris zu berücksichtigen.

(42)Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 31 Absätze 3 und 4 und Artikel 32 Absatz 3 dieser Verordnung herzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(43)Die Kommission sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung durch einen Ausschuss für die Energieunion unterstützt werden, u. a. bei der Abfassung von Durchführungsrechtsakten. Dieser sollte an die Stelle des Ausschusses für Klimaänderung und gegebenenfalls anderer Ausschüsse treten und deren Aufgaben übernehmen.

(44)Die Kommission sollte die Durchführung dieser Verordnung im Jahr 2026 überprüfen und gegebenenfalls Änderungsvorschläge vorlegen, um ihre ordnungsgemäße Durchführung und die Verwirklichung ihrer Ziele sicherzustellen. Bei der Überprüfung sind gegebenenfalls veränderte Umstände sowie die Ergebnisse der globalen Bilanz im Rahmen des Pariser Übereinkommens zu berücksichtigen.

(45)Mit dieser Verordnung sollen bestimmte Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungspflichten, die derzeit in sektorbezogenen Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Energie und Klima enthalten sind, integriert, geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, um so die wichtigsten Bereiche der Planung, Berichterstattung und Überwachung zu straffen und zu integrieren. Daher sollten die Richtlinien 94/22/EG 29 , 98/70/EG 30 , 2009/31/EG 31 , die Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 32 und (EG) Nr. 715/2009 33 , die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 34 , die Richtlinie 2009/119/EG des Rates 35 , die Richtlinien 2010/31/EU 36 , 2012/27/EU 37 und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 38 sowie die Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates 39 entsprechend geändert werden.

(46)Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gehen vollständig in diese Verordnung ein. Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden. Um jedoch sicherzustellen, dass die Entscheidung Nr. 406/2009/EG weiterhin im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 umgesetzt werden kann und bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kyoto-Protokolls weiter durch Rechtsvorschriften abgedeckt sind, sollten bestimmte Vorschriften auch nach diesem Datum gültig bleiben.

(47)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher aufgrund des Umfangs und der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

(1)    Mit dieser Verordnung wird ein Governance-System eingerichtet zur

(a)Umsetzung von Strategien und Maßnahmen, mit denen die Ziele und Vorgaben der Energieunion und – insbesondere im ersten Zehnjahreszeitraum 2021 bis 2030 – die energie- und klimapolitischen Ziele der EU bis 2030 erreicht werden sollen, und

(b)zur Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Berichterstattung der Union und ihrer Mitgliedstaaten an das Sekretariat des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris.

Das Governance-System stützt sich auf integrierte nationale Energie- und Klimapläne mit einer Laufzeit von jeweils zehn Jahren (erster Planungszeitraum 2021 bis 2030), entsprechende integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten und integrierte Überwachungsmodalitäten der Kommission. Es sieht einen strukturierten iterativen Prozess zwischen Kommission und Mitgliedstaaten bei der Fertigstellung der nationalen Pläne und ihrer anschließenden Durchführung, auch im Hinblick auf die regionale Zusammenarbeit, und entsprechende Maßnahmen der Kommission vor.

(2)    Diese Verordnung gilt für die folgenden fünf Dimensionen der Energieunion:

(1)Sicherheit der Energieversorgung,

(2)Energiemarkt,

(3)Energieeffizienz,

(4)Verringerung der CO2-Emissionen und

(5)Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767], der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU.

Außerdem bezeichnet der Ausdruck

(2)„derzeitige Strategien und Maßnahmen“ bereits durchgeführte und verabschiedete Strategien und Maßnahmen;

(3)„durchgeführte Strategien und Maßnahmen“ Strategien und Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: Die nationalen Rechtsvorschriften sind in Kraft, eine oder mehrere freiwillige Vereinbarungen wurden geschlossen, Finanzmittel wurden zugewiesen, Humanressourcen wurden mobilisiert;

(4)„verabschiedete Strategien und Maßnahmen“ Strategien und Maßnahmen, zu denen zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans oder Fortschrittsberichts ein offizieller Regierungsbeschluss vorliegt und eine eindeutige Verpflichtung besteht, sie durchzuführen;

(5)„geplante Strategien und Maßnahmen“ Optionen, die erörtert werden und bei denen eine realistische Chance besteht, dass sie nach dem Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans oder Fortschrittsberichts verabschiedet und durchgeführt werden;

(6)„Prognosen“ Vorhersagen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken oder von Entwicklungen des Energiesystems, die mindestens quantitative Schätzungen für eine Reihe von vier Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5 enthalten, die unmittelbar auf das Berichtsjahr folgen;

(7)„Prognosen ohne Maßnahmen“ Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken, bei denen die Auswirkungen der Strategien und Maßnahmen, die nach dem Jahr, das als Ausgangsjahr für die Prognose gewählt wurde, geplant, verabschiedet oder durchführt werden, nicht berücksichtig werden;

(8)„Prognosen mit Maßnahmen“ Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken, bei denen die Auswirkungen – in Form von Treibhausgasemissionsreduktionen oder Entwicklungen des Energiesystems – von Strategien und Maßnahmen, die verabschiedet und durchgeführt wurden, berücksichtig werden;

(9)„Prognosen mit zusätzlichen Maßnahmen“ Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken oder für Entwicklungen des Energiesystems, bei denen die Auswirkungen – in Form von Treibhausgasemissionsreduktionen – von Strategien und Maßnahmen, die zur Eindämmung des Klimawandels oder zur Verwirklichung von energiepolitischen Zielen verabschiedet und durchführt wurden, sowie die Auswirkungen der zu diesem Zweck geplanten Strategien und Maßnahmen berücksichtigt werden;

(10)„die energie- und klimapolitischen Ziele der Union bis 2030“ die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 die internen Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken, die unionsweit verbindliche Vorgabe, bis 2030 für die erneuerbaren Energien einen Anteil von mindestens 27 % am Energieverbrauch in der Union zu erreichen, die unionsweite Vorgabe, die Energieeffizienz bis 2030 um mindestens 27 % zu verbessern, die im Jahr 2020 mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft werden soll, und die Vorgabe, bis 2030 eine Verbundbildung von 15 % zu erreichen, oder jede spätere diesbezügliche Vorgabe, die vom Europäischen Rat bzw. vom Rat und vom Parlament für das Jahr 2030 vereinbart wird;

(11)„nationales Inventarsystem“ ein System institutioneller, rechtlicher und verfahrenstechnischer Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats zur Schätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken sowie zur Meldung und Archivierung von Inventarinformationen;

(12)„Indikator“ einen Mengen- oder Qualitätsfaktor oder eine Mengen- oder Qualitätsvariable, der bzw. die die Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung erleichtert;

(13)„Strategien und Maßnahmen“ alle Instrumente, die zur Verwirklichung der Ziele der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und/oder zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b des UNFCCC beitragen und solche Instrumente einschließen können, deren Hauptziel nicht in der Begrenzung und Verringerung von Treibhausgasemissionen oder dem Umbau des Energiesystems besteht;

(14)„System für Strategien und Maßnahmen sowie Prognosen“ ein System institutioneller, rechtlicher und verfahrenstechnischer Regelungen zur Berichterstattung über Strategien und Maßnahmen sowie Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken und für das Energiesystem, u. a. gemäß Artikel 32 dieser Verordnung;

(15)„technische Berichtigungen“ die Anpassungen der Schätzungen im nationalen Treibhausgasinventar, die im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 31 vorgenommen werden, wenn die übermittelten Inventardaten unvollständig oder in einer Weise zusammengestellt sind, die einschlägigen internationalen Vorschriften oder Leitlinien bzw. Vorschriften oder Leitlinien der Union zuwiderläuft, und die die anfänglich übermittelte Schätzungen ersetzen sollen;

(16)„Qualitätssicherung“ ein Plansystem von Überprüfungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die Datenqualitätsziele erreicht werden und dass im Interesse der Wirksamkeit des Qualitätskontrollprogramms und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten die bestmöglichen Schätzungen und Informationen gemeldet werden;

(17)„Qualitätskontrolle“ ein System routinemäßiger technischer Vorgänge zur Messung und Kontrolle der Qualität der erfassten Informationen und Schätzungen zum Zweck der Sicherung der Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten, der Feststellung und Behebung von Fehlern und Datenlücken, der Dokumentierung und Archivierung von Daten und anderem verwendeten Material und der Aufzeichnung aller Qualitätssicherungstätigkeiten;

(18)„Schlüsselindikator“ die von der Kommission vorgeschlagenen Indikatoren für die Fortschritte bei den fünf Dimensionen der Energieunion;

(19)„SET-Plan“ den Strategieplan für Energietechnologie gemäß der Mitteilung C(2015) 6317 der Kommission.

KAPITEL 2
INTEGRIERTE NATIONALE ENERGIE- UND KLIMAPLÄNE

Artikel 3
Integrierte nationale Energie- und Klimapläne

(1)    Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 1. Januar 2019 und danach alle zehn Jahre einen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan. Die Pläne müssen die in Absatz 2 und in Anhang I genannten Elemente enthalten. Der erste Plan bezieht sich auf den Zeitraum 2021 bis 2030. Die folgenden Pläne beziehen sich auf den Zehnjahreszeitraum, der unmittelbar an das Ende des unter den vorigen Plan fallenden Zeitraums anschließt.

(2)    Die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne umfassen die folgenden Hauptabschnitte:

(a)einen Überblick über das Verfahren, nach dem der integrierte nationale Energie- und Klimaplan aufgestellt wird, in Form einer Zusammenfassung und einer Beschreibung der Konsultation und Einbeziehung von Interessenträgern, einschließlich der Ergebnisse sowie der regionalen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten bei der Planvorbereitung;

(b)eine Beschreibung der nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge für jede der fünf Dimensionen der Energieunion;

(c)eine Beschreibung der zur Verwirklichung der entsprechenden Ziele, Vorgaben und Beiträge gemäß Buchstabe b vorgesehenen Strategien und Maßnahmen;

(d)eine Beschreibung der aktuellen Situation der fünf Dimensionen der Energieunion, auch im Hinblick auf das Energiesystem und die Emissionen bzw. den Abbau von Treibhausgasen, sowie Prognosen im Hinblick auf die unter Buchstabe b genannten Ziele mit den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen;

(e)eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabe b geplanten Strategien und Maßnahmen;

(f)einen im Einklang mit den Anforderungen und der Struktur in Anhang II dieser Verordnung erstellten Anhang, der die Methoden und Maßnahmen des Mitgliedstaats zur Erfüllung der Energieeinsparungsverpflichtung gemäß Artikel 7 Buchstaben a und b sowie Anhang IV der Energieeffizienzrichtlinie [in der durch den Vorschlag COM(2016) 761 geänderten Fassung) enthält.

(3)    Bei der Aufstellung der nationalen Pläne gemäß Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten den Querverbindungen zwischen den fünf Dimensionen der Energieunion Rechnung und verwenden erforderlichenfalls über alle fünf Dimensionen hinweg konsistente Daten und Annahmen.    

(4)    Die Kommission ist ermächtigt, im Einklang mit Artikel 36 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um diesen an Änderungen des energie- und klimapolitischen Rahmens der Union, an Entwicklungen des Energiemarkts und an neue Verpflichtungen anzupassen, die sich aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris ergeben.

Artikel 4
Nationale Ziele, Vorgaben und Beiträge für jede der fünf Dimensionen der Energieunion

In ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan erläutern die Mitgliedstaaten die folgenden in Anhang I Abschnitt A.2 angeführten wesentlichen Ziele, Vorgaben und Beiträge:

(a)Dimension „Verringerung der CO2-Emissionen“:

(1)in Bezug auf die Emissionen von Treibhausgasen und den Abbau dieser Gase sowie im Hinblick auf die Verwirklichung der Vorgabe für die EU-weite Verringerung der Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft:

i)die verbindliche nationale Vorgabe des Mitgliedstaats für die Treibhausgasemissionen und die verbindlich festgelegten jährlichen nationalen Grenzwerte gemäß der Verordnung [ ] [Lastenteilung];

ii)die Zusicherungen des Mitgliedstaats gemäß der Verordnung [ ] [LULUCF];

iii)gegebenenfalls weitere nationale Ziele und Vorgaben, die mit den derzeitigen langfristigen Strategien für die Emissionsreduzierung übereinstimmen;

iv)gegebenenfalls weitere Ziele und Vorgaben, einschließlich sektoraler Vorgaben und Anpassungsziele;

(2)in Bezug auf erneuerbare Energien:

i)im Hinblick auf die Verwirklichung der verbindlichen Vorgabe für die Union gemäß Artikel 3 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767], bis 2030 einen Anteil von mindestens 27 % erneuerbarer Energien zu erreichen, einen Beitrag zu dieser Vorgabe in Form des vom Mitgliedstaat bis 2030 zu erzielenden Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch mit einem linearen Zielpfad für diesen Beitrag von 2021 an;

ii)Zielpfade für den sektoralen Anteil von erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Zeitraum 2021 bis 2030 in den Sektoren Wärme- und Kälteerzeugung, Strom und Verkehr;

iii)Zielpfade für die einzelnen Technologien für erneuerbare Energien, mit denen der Mitgliedstaat die Gesamt- und die sektoralen Zielpfade für erneuerbare Energien im Zeitraum 2021 bis 2030 erreichen will, unter Angabe des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs je Technologie und Sektor in Mio. t RÖE und der geplanten installierten Gesamtleistung pro Technologie und Sektor in MW;

(b)Dimension „Energieeffizienz“:

(1)den indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag zur Verwirklichung der verbindlichen Energieeffizienzvorgabe der Union von 30 % bis 2030 gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016)761 geänderten Fassung], der sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht.

Die Mitgliedstaaten drücken ihren Beitrag als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs in den Jahren 2020 und 2030 mit einem linearen Zielpfad für diesen Beitrag von 2021 an aus. Sie erläutern die zugrundeliegende Methode und die verwendeten Umrechnungsfaktoren;

(2)die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016)761 geänderten Fassung] betreffend Energieeinsparungsverpflichtungen im Zeitraum 2021 bis 2030 zu erreichenden kumulierten Energieeinsparungen:

(3)die Ziele für die langfristige Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden;

(4)die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU über die Renovierung von Gebäuden der Zentralregierung im Zeitraum 2020 bis 2030 zu renovierende Gesamtfläche oder zu erzielenden vergleichbaren jährlichen Energieeinsparungen;

(5)sonstige nationale Energieeffizienzziele unter Angabe der langfristigen Vorgaben oder Strategien und der sektoralen Vorgaben in Bereichen wie Verkehr oder Wärme- und Kälteerzeugung;

(c)Dimension „Sicherheit der Energieversorgung“:

(1)nationale Ziele für die stärkere Diversifizierung der Energiequellen und für Lieferquellen in Drittländern;

(2)    nationale Ziele für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittländern;

(3)nationale Ziele für die Fähigkeit zur Bewältigung von Einschränkungen bzw. Unterbrechungen der Lieferung eines Energieträgers, die mit den gemäß der Verordnung [vorgeschlagen durch COM[2016] 52 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010] und der Verordnung [vorgeschlagen durch COM(2016) 862 über Risikovorsorge im Stromsektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG] aufzustellenden Plänen vereinbar sind, mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele;

(4)nationale Ziele für den Einsatz interner Energiequellen (namentlich erneuerbare Energien);

(d)Dimension „Energiebinnenmarkt“:

(1)das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 unter Berücksichtigung der Stromverbundvorgabe von mindestens 15 % bis 2030 anstrebt. Die Mitgliedstaaten erläutern die zugrundeliegende Methode;

(2)zentrale nationale Ziele für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur, die für die Verwirklichung dieser Ziele und Vorgaben im Rahmen einer der fünf Dimensionen der Strategie für die Energieunion notwendig sind;

(3)nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts wie Marktintegration und -kopplung mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele;

(4)nationale Ziele für die Sicherstellung der Angemessenheit des Elektrizitätssystems und der Flexibilität des Energiesystems im Hinblick auf die Erzeugung erneuerbarer Energien mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele;

(e)Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“:

(1)nationale Ziele und Finanzierungsvorgaben für öffentliche und private Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der Energieunion, gegebenenfalls mit einem indikativen Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele. Diese Ziele und Vorgaben sollten mit denjenigen der Strategie für die Energieunion und dem SET-Plan übereinstimmen;

(2)nationale Ziele für den Einsatz von Technologien mit geringen CO2-Emissionen bis 2050;

(3)nationale Ziele für die Wettbewerbsfähigkeit.

Artikel 5
Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien

(1)    Bei der Festlegung ihres Beitrags für den nationalen Anteil von Energien aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i berücksichtigen die Mitgliedstaaten

(a)die in der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767] vorgesehenen Maßnahmen;

(b)die Maßnahmen zur Erreichung der Energieeffizienzvorgabe gemäß der Richtlinie 2012/27/EU;

(c)sonstige Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energie in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene und

(d)Gegebenheiten, die den Einsatz von erneuerbarer Energie beeinflussen, wie

i)die gleichmäßige Verteilung ihres Einsatzes in der Europäischen Union;

ii)das Wirtschaftspotenzial;

iii)geografische und natürliche Einschränkungen, darunter auch die von nicht verbundenen Gebieten und Regionen und

iv)der Grad des Stromverbunds zwischen Mitgliedstaaten.

(2)    Die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam dafür, dass sich ihre Beiträge zusammengenommen bis zum Jahr 2030 auf einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am gesamten Bruttoendenergieverbrauch von mindestens 27 % summieren.

Artikel 6
Verfahren zur Festlegung des Beitrags der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Energieeffizienz

(1)    Bei der Festlegung ihres indikativen nationalen Beitrags zur Energieeffizienz im Jahr 2030 und im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraum der aufeinanderfolgenden nationalen Pläne gemäß Artikel 4 Buchstabe b Ziffer i stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

(a)im ersten Zehnjahreszeitraum im Jahr 2020 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1482 Mio. t RÖE Primärenergie und nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE Endenergie und im Jahr 2030 der Energieverbrauch der Union nicht mehr als 1321 Mio. t RÖE Primärenergie und nicht mehr als 987 Mio. t RÖE Endenergie beträgt;

(b)die in den Artikeln 1 und 3 der Richtlinie 2012/27/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016) 761 geänderten Fassung] genannte verbindliche Vorgabe der Union verwirklicht wird.

Darüber hinaus berücksichtigen die Mitgliedstaaten

(a)die in der Richtlinie 2012/27/EG vorgesehenen Maßnahmen,

(b)sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene.

(2)    Bei der Festlegung ihres Beitrags gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Gegebenheiten berücksichtigen, die den Primär- und Endenergieverbrauch beeinflussen, wie

(a)das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen,

(b)die Entwicklung und Vorausschätzung des Bruttoinlandsprodukts,

(c)Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren,

(d)die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, der Kernenergie sowie von CO2-Abscheidung und -Speicherung und

(e)frühzeitig getroffene Maßnahmen.

Artikel 7
Nationale Strategien und Maßnahmen für jede der fünf Dimensionen der Energieunion

In ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen beschreiben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang I die wichtigsten derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und geplanten Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung insbesondere der im nationalen Plan genannten Ziele, einschließlich der Maßnahmen zur Gewährleistung der regionalen Zusammenarbeit und der angemessenen Finanzierung auf nationaler und regionaler Ebene.

Artikel 8
Analytische Grundlage der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne

(1)    Die Mitgliedstaaten beschreiben im Einklang mit der in Anhang I vorgegebenen Gliederung und Form die derzeitige Lage für jede der fünf Dimensionen der Energieunion, einschließlich des Energiesystems und der Emissionen von Treibhausgasen und des Abbaus dieser Gase zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans oder auf Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen. Darüber hinaus beschreiben und erläutern die Mitgliedstaaten die Prognosen für jede der fünf Dimensionen der Energieunion für den ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2040 (unter Einbeziehung des Jahres 2030), die sich voraussichtlich aus den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen ergeben.

(2)    Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan ihre Einschätzung – auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene –

(a)der Auswirkungen der geplanten Strategien und Maßnahmen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2040 (unter Einbeziehung des Jahres 2030) auf die Entwicklung des Energiesystems und die Emissionen von Treibhausgasen und ihren Abbau und stellen diese den Prognosen auf der Grundlage der derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegenüber;

(b)der Auswirkungen der in Artikel 7 genannten und in Anhang I näher erläuterten geplanten Strategien und Maßnahmen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030 auf Volkswirtschaft, Umwelt, Kompetenzen und soziale Verhältnisse und stellen diese den Prognosen auf der Grundlage der derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) Strategien und Maßnahmen gemäß Absatz 1 gegenüber;

(c)der Wechselbeziehungen zwischen den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer politischen Dimension und zwischen den derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und geplanten Strategien und Maßnahmen verschiedener Dimensionen im ersten Zehnjahreszeitraum bis mindestens 2030. Die Prognosen in Bezug auf Versorgungssicherheit, Infrastruktur und Marktintegration sind an robuste Energieeffizienzszenarien zu knüpfen.

Artikel 9
Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne

(1)    Bis zum 1. Januar 2018 und danach alle zehn Jahre erstellen die Mitgliedstaaten einen Entwurf des in Artikel 3 Absatz 1 genannten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und legen ihn der Kommission vor.

(2)    Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 28 Empfehlungen zu den Entwürfen der Pläne der Mitgliedstaaten aussprechen. Die Empfehlungen geben insbesondere Folgendes vor:

(a)das Ambitionsniveau der Ziele, Vorgaben und Beiträge im Hinblick auf die gemeinsame Verwirklichung der Ziele der Energieunion und insbesondere der Vorgaben der Union bis 2030 für erneuerbare Energien und Energieeffizienz;

(b)die Strategien und Maßnahmen mit Bezug auf die Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union sowie sonstige Strategien und Maßnahmen von potenziell grenzüberschreitender Bedeutung;

(c)die Wechselbeziehungen zwischen den in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan aufgenommenen derzeitigen (durchgeführten und verabschiedeten) und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion und ihre Kohärenz.

(3)    Bei der Ausarbeitung der nationalen integrierten Energie- und Klimapläne tragen die Mitgliedstaaten etwaigen Empfehlungen der Kommission umfassend Rechnung.

Artikel 10
Konsultation der Öffentlichkeit 

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Union gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass der Öffentlichkeit früh und wirksam Gelegenheiten geboten werden, an der Ausarbeitung der Planentwürfe gemäß Artikel 9 mitzuwirken, und fügen dem Entwurf ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans bei der Übermittlung an die Kommission eine Zusammenfassung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei. Soweit die Richtlinie 2001/42/EG anwendbar ist, gelten mit den gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Konsultationen auch die Verpflichtungen zur Konsultation der Öffentlichkeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt.

Artikel 11
Regionale Zusammenarbeit

(1)    Die Mitgliedstaaten arbeiten auf regionaler Ebene zusammen, um die Ziele, Vorgaben und Beiträge ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu verwirklichen

(2)    Bevor die Mitgliedstaaten den Entwurf ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 vorlegen, ermitteln sie Möglichkeiten für die regionale Zusammenarbeit und konsultieren die benachbarten Mitgliedstaaten und die übrigen Mitgliedstaaten, die Interesse bekunden. In ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan erläutern die Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser regionalen Konsultationen, gegebenenfalls unter der Angabe, wie Anmerkungen berücksichtigt wurden.

(3)    Die Kommission erleichtert die Zusammenarbeit und Konsultation der Mitgliedstaaten zu den gemäß Artikel 9 vorgelegten Entwürfen der Pläne mit Blick auf ihre Fertigstellung.

(4)    Die Mitgliedstaaten tragen den gemäß den Absätzen 2 und 3 gemachten Anmerkungen anderer Mitgliedstaaten in ihrem endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan Rechnung und erläutern, wie sie dies getan haben.

(5)    Die Mitgliedstaaten setzen ihre Zusammenarbeit auf regionaler Ebene bei der Durchführung der Strategien und Maßnahmen ihres Plans für die Zwecke von Absatz 1 fort.

Artikel 12
Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne

Die Kommission bewertet die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihre gemäß den Artikeln 3 und 13 übermittelten aktualisierten Fassungen. Sie bewertet insbesondere, ob

(a)die Ziele, Vorgaben und Beiträge ausreichen, um gemeinsam die Ziele der Energieunion und im ersten Zehnjahreszeitraum insbesondere die Vorgaben für den klima- und energiepolitischen Rahmen der Union bis 2030 gemäß Artikel 25 zu verwirklichen;

(b)die Pläne den Vorschriften der Artikel 3 bis 11 und den gemäß Artikel 28 ausgesprochenen Empfehlungen der Kommission entsprechen.

Artikel 13
Aktualisierung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne

(1)    Bis zum 1. Januar 2023 und danach alle zehn Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission den Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 vor oder bestätigen gegenüber der Kommission, dass der Plan weiterhin Gültigkeit besitzt.

(2)    Bis zum 1. Januar 2024 und danach alle zehn Jahre teilen die Mitgliedstaaten der Kommission eine aktualisierte Fassung des zuletzt vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 mit, es sei denn, sie haben gemäß Absatz 1 gegenüber der Kommission bestätigt, dass der Plan weiterhin Gültigkeit besitzt.

(3)    Die Mitgliedstaaten ändern die Ziele, Vorgaben und Beiträge in der aktualisierten Fassung gemäß Absatz 2 nur, um ein höheres Ambitionsniveau als im zuletzt übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan zu erreichen.

(4)    Die Mitgliedstaaten bemühen sich, im aktualisierten Plan etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt einzudämmen, die im Rahmen der integrierten Berichterstattung gemäß Artikel 15 bis 22 zutage getreten sind.

(5)    Bei der Erarbeitung der aktualisierten Fassung gemäß Absatz 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters.

(6)    Die Verfahren gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 11 gelten auch für die Erarbeitung und Bewertung der aktualisierten Fassung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne.

KAPITEL 3
LANGFRISTIGE STRATEGIEN ZUR EMISSIONSMINDERUNG

Artikel 14
Langfristige Strategien zur Emissionsminderung

(1)    Bis zum 1. Januar 2020 und danach alle zehn Jahre erstellen die Mitgliedstaaten ihre langfristigen Strategien zur Emissionsminderung mit einer Perspektive von 50 Jahren und übermitteln sie der Kommission als Beitrag zu

(a)Erfüllung der Verpflichtungen, die der Union und den Mitgliedstaaten aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris erwachsen, um die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen zu verringern und den Abbau dieser Gase durch Senken zu steigern;

(b)Verwirklichung des Ziels, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;

(c)Erzielung von langfristigen Reduktionen der Emissionen sowie eines verstärkten Abbaus durch Senken von Treibhausgasen in allen Sektoren im Einklang mit dem Ziel der Union, im Kontext der laut Weltklimarat (IPCC) für die Industrienationen als Gruppe erforderlichen Reduktionen die Emissionen bis 2050 um 80–95 % gemessen am Stand von 1990 kosteneffizient zu verringern.

(2)    Die langfristigen Strategien zur Emissionsminderung umfassen Folgendes:

(a)Senkung der Emissionen von Treibhausgasen und Steigerung von deren Abbau durch Senken insgesamt;

(b)Emissionssenkungen und Steigerung des Abbaus in einzelnen Bereichen wie Stromerzeugung, Industrie, Verkehr, Gebäudesektor (Wohngebäude und Gebäude für den Dienstleistungssektor), Landwirtschaft und Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF);

(c)erwarteter Fortschritt beim Übergang zu einer Wirtschaft mit niedrigem Ausstoß von Treibhausgasen mit Angaben zur Treibhausgasintensität und zur CO2-Intensität des Bruttoinlandsprodukts und zu Strategien für Forschung, Entwicklung und Innovation in diesem Zusammenhang;

(d)Verbindungen zu anderen langfristigen nationalen Plänen.

(3)    Die langfristigen Strategien zur Emissionsminderung und die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 sollten aufeinander abgestimmt sein.

(4)    Die Mitgliedstaaten machen ihre jeweiligen langfristigen Strategien zur Emissionsminderung und etwaige Aktualisierungen dieser Strategien umgehend öffentlich zugänglich.

KAPITEL 4
BERICHTERSTATTUNG

Abschnitt 1
Zweijährliche Fortschrittsberichte und entsprechende Folgemassnahmen

Artikel 15
Integrierte nationale Energie- und Klimapläne

(1)    Unbeschadet des Artikels 23 berichtet jeder Mitgliedstaat bis zum 15. März 2021 und danach alle zwei Jahre der Kommission über den Stand der Durchführung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, indem er integrierte nationale energie- und klimabezogene Fortschrittsberichte übermittelt, die auf alle fünf zentralen Dimensionen der Energieunion eingehen.

(2)    Der Bericht nach Absatz 1 enthält Folgendes:

(a)Informationen über die Fortschritte, die bei der Verwirklichung der Ziele, Vorgaben und Beiträge des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sowie bei der Umsetzung der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Strategien und Maßnahmen erzielt wurden;

(b)die Informationen gemäß den Artikeln 18 bis 22 und gegebenenfalls aktualisierte Informationen zu den Strategien und Maßnahmen im Einklang mit diesen Artikeln;

(c)Strategien und Maßnahmen sowie Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß Artikel 16;

(d)Informationen über die nationalen Pläne und Strategien für die Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 17 Absatz 1;

(e)Kopien der an das UNFCCC-Sekretariat gerichteten Zweijahresberichte und – in den betreffenden Jahren – der nationalen Mitteilungen;

(f)gegebenenfalls Schätzungen der Verbesserung der Luftqualität und der Verringerung von Luftschadstoffen und anderer Nutzeffekte spezifischer Energieeffizienzmaßnahmen;

(g)die jährlichen Berichte gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 23.

Die Union und die Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC-Sekretariat gemäß dem Beschluss 2/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC Zweijahresberichte und gemäß Artikel 12 des UNFCCC nationale Mitteilungen vor.

(3)    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format, technische Einzelheiten und Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)    Die Häufigkeit, in der die Informationen und Aktualisierungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b übermittelt werden, und ihr Umfang müssen gegenüber der Notwendigkeit, Investoren hinreichende Sicherheit zu bieten, abgewogen werden.

(5)    Hat die Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 2 oder 3 Empfehlungen ausgesprochen, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat in seinen Bericht gemäß Absatz 1 Informationen über die Strategien und Maßnahmen auf, die verabschiedet wurden oder verabschiedet und durchgeführt werden sollen, um diesen Empfehlungen nachzukommen. Diese Angaben müssen einen genauen Zeitplan für die Umsetzung enthalten.

Artikel 16
Integrierte Berichterstattung über die THG-Strategien und -Maßnahmen sowie über Prognosen

(1)    Bis zum 15. März 2021 und danach alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen zu

(a)ihren nationalen Strategien und Maßnahmen im Einklang mit Anhang IV und

(b)ihren nationalen Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken, aufgeschlüsselt nach den in Anhang III Teil 2 aufgeführten Gasen oder Gruppen von Gasen (teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe und perfluorierte Kohlenwasserstoffe). Die nationalen Prognosen tragen etwaigen auf Unionsebene festgelegten Politiken und Maßnahmen Rechnung und umfassen die Informationen nach Anhang V.

(2)    Die Mitgliedstaaten melden die aktuellsten vorliegenden Prognosen. Hat ein Mitgliedstaat bis zum 15. März jedes zweiten Jahres keine vollständige Prognose übermittelt, und hat die Kommission festgestellt, dass die Lücken in den Schätzungen, die sie anhand ihrer Qualitätssicherungs- oder Qualitätskontrollverfahren ermittelt hat, von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht geschlossen werden können, so kann die Kommission nach Konsultation mit dem betroffenen Mitgliedstaat die Schätzungen vornehmen, die für die Erstellung von Prognosen für die Union erforderlich sind.

(3)    Ein Mitgliedstaat teilt der Kommission wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 im ersten Jahr des Berichterstattungszeitraums übermittelten Informationen bis zum 15. März des Jahres mit, das auf den vorangegangenen Bericht folgt.

(4)    Die Mitgliedstaaten machen ihre nationalen Prognosen gemäß Absatz 1 und jede einschlägige Bewertung der Kosten und Auswirkungen der nationalen Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung der Unionsstrategien zur Eindämmung von Treibhausgasemissionen zusammen mit den jeweils zugrunde liegenden technischen Berichten in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Diese Prognosen und Bewertungen sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodologischen Ansätze sowie Definitionen und zugrunde liegende Annahmen umfassen.

Artikel 17
Integrierte Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen, über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer und über Versteigerungserlöse

(1)    Bis zum 15. März 2021 und danach alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über ihre nationalen Anpassungspläne und strategien, in denen die durchgeführten oder geplanten Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung an den Klimawandel umrissen werden und die die in Anhang VI Teil 1 aufgeführten Angaben enthalten.

(2)    Bis zum 15. März 2021 und danach jährlich („Jahr X“) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über

(a)die Unterstützung für Entwicklungsländer, die die in Anhang VI Teil 2 aufgeführten Angaben enthalten;

(b)die Verwendung der von den Mitgliedstaaten erzielten Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 3d Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2003/87/EG, die die in Anhang VI Teil 3 aufgeführten Angaben enthalten.

(3)    Die Mitgliedstaaten machen die Berichte, die der Kommission gemäß diesem Artikel vorlegt werden, öffentlich zugänglich.

(4)    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten mit den Informationen gemäß diesem Artikel festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen

Artikel 18
Integrierte Berichterstattung über erneuerbare Energien

Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf über

(a)die Verwirklichung der folgenden Zielpfade und Ziele:

(1)nationaler Zielpfad für den Gesamtanteil von erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Zeitraum 2021 bis 2030;

(2)nationale Zielpfade für den sektorspezifischen Anteil von erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch im Zeitraum 2021 bis 2030 in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr;

(3)Zielpfade für die Technologien für erneuerbare Energien, mit denen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien der Gesamtzielpfad und die sektoralspezifischen Zielpfade im Zeitraum 2021 bis 2030 erreicht werden sollen, unter Angabe des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs je Technologie und Sektor in Mio. t RÖE und der geplanten installierten Gesamtleistung pro Technologie und Sektor in MW;

(4)Zielpfade für die Bioenergienachfrage, aufgeschlüsselt nach Wärme, Strom und Verkehr, und für das Biomasseangebot an Ausgangserzeugnissen, differenziert nach inländischer Erzeugung und Einfuhren. In Bezug auf forstwirtschaftliche Biomasse eine Bewertung ihrer Quelle und ihrer Auswirkung auf LULUCF-Senken;

(5)gegebenenfalls andere nationale Zielpfade und Ziele, einschließlich auf lange Sicht und in einzelnen Bereichen (wie Anteil von Biokraftstoffen, Anteil moderner Biokraftstoffe, Anteil von Biokraftstoffen, die aus auf Agrarland angebauten Hauptkulturen erzeugt werden, Anteil von aus Biomasse gewonnenem Strom ohne Wärmeerzeugung, Anteil von erneuerbarer Energie an der Fernwärme, Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, von Städten erzeugte erneuerbare Energie, Energiegemeinschaften und Eigenverbraucher);

(b)die Durchführung der folgenden Strategien und Maßnahmen:

(1)durchgeführte, verabschiedete und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i genannten nationalen Beitrags zu der verbindlichen Vorgabe für die Union für erneuerbare Energien bis 2030 unter Angabe von sektor- und technologiespezifischen Technologien, wobei speziell auf die Durchführung der in den Artikeln 23, 24 und 25 [der Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767] vorgesehenen Maßnahmen einzugehen ist;

(2)spezielle Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit;

(3)unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV spezifische Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung – einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln – der Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteerzeugung und Verkehr;

(4)spezielle Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 15 bis 18 sowie 21 und 22 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767];

(5)Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus Biomasse, insbesondere zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Biomasse (eigenes Potenzial und Einfuhren aus Drittländern) und anderer Biomassenutzungen (auf Land- und Forstwirtschaft basierende Sektoren), und Maßnahmen für die Nachhaltigkeit der erzeugten und genutzten Biomasse;

(6)die in Anhang VII Teil 1 genannten zusätzlichen Informationen.

Artikel 19
Integrierte Berichterstattung über Energieeffizienz

Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf über

(a)die Verwirklichung der folgenden nationalen Zielpfade, Ziele und Vorgaben:

(1)den Prüfpfad für Primär- und Endenergieverbrauch im Zeitraum 2020 bis 2030 als nationalen Energiesparbeitrag zur Verwirklichung der unionsweiten Vorgabe für 2030 und die ihm zugrundeliegende Methode;

(2)Ziele für die langfristige Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden;

(3)gegebenenfalls die Aktualisierung der anderen nationalen Gesamtziele des nationalen Plans;

(b)die Durchführung der folgenden Strategien und Maßnahmen:

(1)durchgeführte, verabschiedete und geplante Strategien, Maßnahmen und Programme zur Verwirklichung des indikativen nationalen Beitrags zur Energieeffizienz bis 2030 sowie von anderen in Artikel 6 genannten Zielen, einschließlich geplanter Maßnahmen und Instrumente (auch Finanzinstrumente) zur Förderung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Maßnahmen zur Erschließung der Energieeffizienzpotenziale der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur und andere Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz;

(2)gegebenenfalls marktbasierte Instrumente, die Energieeffizienzsteigerungen fördern, u. a. Energiesteuern, -abgaben und -zulagen;

(3)das nationale Energieeffizienzverpflichtungssystem und alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016) 761 geänderten Fassung] im Einklang mit Anhang II dieser Verordnung;

(4)die langfristige Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden, einschließlich Strategien und Maßnahmen zur Förderung kostenwirksamer umfassender Renovierungen und umfassender Renovierungen in mehreren Stufen;

(5)Strategien und Maßnahmen zur Förderung von Energiedienstleistungen im öffentlichen Sektor und Maßnahmen zur Beseitigung von rechtlichen und sonstigen Hindernissen, die die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungsmodellen erschweren;

(6)gegebenenfalls die regionale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieeffizienz;

(7)unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls Finanzierungsmaßnahmen – einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln – auf dem Gebiet der Energieeffizienz auf nationaler Ebene;

(c)die in Anhang VII Teil 2 genannten zusätzlichen Informationen.

Artikel 20
Integrierte Berichterstattung über die Sicherheit der Energieversorgung

Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen auf über

(a)nationale Ziele für die stärkere Diversifizierung von Energiequellen und Lieferländern, Lagerung und Laststeuerung;

(b)nationale Ziele für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittländern;

(c)nationale Ziele für die Entwicklung der Fähigkeit zur Bewältigung von Einschränkungen bzw. Unterbrechungen der Lieferung eines Energieträgers, einschließlich Gas und Strom;

(d)nationale Ziele für den Einsatz interner Energiequellen, namentlich erneuerbarer Energien;

(e)durchgeführte, verabschiedete und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der unter den Buchstaben a bis c genannten Ziele;

(f)die regionale Zusammenarbeit bei der Umsetzung der unter den Buchstaben a bis d genannten Ziele und Strategien;

(g)unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls Finanzierungsmaßnahmen – einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln – auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene.

Artikel 21
Integrierte Berichterstattung über den Energiebinnenmarkt

(1)    Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen zur Umsetzung der folgenden Ziele und Maßnahmen auf:

(a)das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 in Bezug auf das vorgegebene Stromverbundziel von mindestens 15 % bis 2030 anstrebt;

(1)zentrale nationale Ziele für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur, die für die Verwirklichung dieser Ziele und Vorgaben im Rahmen einer der fünf zentralen Dimensionen der Energieunion notwendig sind;

(2)gegebenenfalls die wichtigsten geplanten Infrastrukturprojekte, die keine Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind;

(3)gegebenenfalls nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts wie Marktintegration und -kopplung;

(4)nationale Ziele im Hinblick auf Energiearmut unter Angabe der Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte;

(5)gegebenenfalls nationale Ziele für die Sicherstellung der Angemessenheit des Elektrizitätssystems;

(6)durchgeführte, verabschiedete und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der unter den Nummern 1 bis 5 genannten Ziele;

(7)regionale Zusammenarbeit bei der Umsetzung der unter den Nummern 1 bis 5 genannten Ziele und Strategien;

(8)unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls Finanzierungsmaßnahmen – einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln – auf dem Gebiet des Energiebinnenmarkts auf nationaler Ebene;

(9)Maßnahmen zur Verbesserung der Flexibilität des Energiesystems im Hinblick auf die Erzeugung erneuerbarer Energie, einschließlich der Einführung von Intraday-Marktkopplung und grenzüberschreitenden Ausgleichsmärkten.

(2)    Die Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 stimmen mit dem Bericht der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e der [Neufassung der Richtlinie 2009/72/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 864] und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/73/EG überein und basieren gegebenenfalls darauf.

Artikel 22
Integrierte Berichterstattung über Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit

Die Mitgliedstaaten nehmen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 15 Informationen über die Umsetzung der folgenden Ziele und Maßnahmen auf:

(a)nationale Ziele und Strategien, mit denen die Ziele und Strategien des SET-Plans auf den nationalen Kontext übertragen werden;

(b)nationale Ziele für die (öffentlichen und privaten) Gesamtausgaben für Forschung und Innovation im Zusammenhang mit sauberen Energietechnologien sowie für Technologiekosten und Leistungsentwicklung;

(c)gegebenenfalls nationale Ziele mit langfristigen Vorgaben bis 2050 für die Einführung von Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen energie- und CO2-intensiver Industriezweige und gegebenenfalls für die Einführung der damit zusammenhängenden Transport-, Nutzungs- und Speicherinfrastruktur;

(d)nationale Ziele für die Abschaffung von Energiesubventionen;

(e)durchgeführte, verabschiedete und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der unter den Buchstaben b und c genannten Ziele;

(f)Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele und Strategien nach den Punkten b bis d, einschließlich der Koordinierung von Strategien und Maßnahmen durch den SET-Plan, wie die Abstimmung von Forschungsprogrammen und gemeinsame Programme;

(g)gegebenenfalls Finanzierungsmaßnahmen – einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln – auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene.

Abschnitt 2
Jahresbericht

Artikel 23
Jahresbericht

(1)    Bis zum 15. März 2021 und danach jährlich („Jahr X“) melden die Mitgliedstaaten der Kommission

(a)vorläufige Treibhausgasinventare für das Jahr X-1;

(b)die Informationen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/119/EG;

(c)Informationen im Sinne von Anhang IX Nummer 3 der Richtlinie 2013/30/EU im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie.

Für die Zwecke von Buchstabe a erstellt die Kommission jährlich auf der Grundlage der vorläufigen Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten oder, falls ein Mitgliedstaat seine vorläufigen Treibhausinventare bis zu diesem Zeitpunkt nicht übermittelt hat, auf der Grundlage ihrer eigenen Schätzungen ein vorläufiges Treibhausgasinventar für die Union. Die Kommission macht diese Informationen jährlich bis zum 30. September öffentlich zugänglich.

(2)    Ab dem Jahr 2023 müssen die Mitgliedstaaten die endgültigen Daten ihrer Treibhausgasinventare bis zum 15. März jedes Jahres (X) und die vorläufigen Daten bis zum 15. Januar jedes Jahres ermitteln und der Kommission unter Einbeziehung der in Anhang III aufgeführten Treibhausgase und Inventarinformationen melden. Der Bericht über die endgültigen Treibhausgasinventardaten enthält auch einen vollständigen, aktuellen nationalen Inventarbericht.

(3)    Die Mitgliedstaaten übermitteln dem UNFCCC-Sekretariat jährlich bis zum 15. April nationale Inventare, die die Informationen enthalten, die der Kommission gemäß Absatz 2 zu den endgültigen Treibhausgasinventardaten übermittelt wurden. Die Kommission erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Treibhausgasinventar der Union sowie einen Treibhausgasinventarbericht der Union und übermittelt diese jährlich bis zum 15. April an das UNFCCC-Sekretariat.

(4)    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 15. Januar 2027 die vorläufigen und bis zum 15. März 2032 die endgültigen nationalen Inventardaten, die sie für die Zwecke der Compliance-Berichte gemäß Artikel 12 der Verordnung [ ] [LULUCF] im Hinblick auf ihre LULUCF-Konten zusammengestellt haben.

(5)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

(a)Anhang III Teil 2 durch Aufnahme oder Streichung von Stoffen in der Liste der Treibhausgase zu ändern;

(b)diese Verordnung zu ergänzen, indem sie im Einklang mit den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen Werte für Treibhauspotenziale festlegt und in den Inventarleitlinien veröffentlicht.

(6)    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um im Einklang mit den Artikeln 5 und 12 der Verordnung [ ] [LULUCF] Struktur, technische Einzelheiten, Format und Verfahren für die Übermittlung der vorläufigen Treibhausgasinventare nach Absatz 1, der Treibhausgasinventare gemäß Absatz 2 sowie der verbuchten Emissionen und des verbuchten Abbaus von Treibhausgasen durch die Mitgliedstaaten festzulegen. Beim Vorschlag solcher Durchführungsverordnungen trägt die Kommission den Zeitplänen des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris für die Überwachung und Berichterstattung dieser Informationen und den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen Rechnung, um sicherzustellen, dass die Union ihren Berichterstattungspflichten als Vertragspartei des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris nachkommt. In diesen Durchführungsrechtsakten werden auch die Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union festgehalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT 3
Plattform für die Berichterstattung

Artikel 24
Plattform für die elektronische Berichterstattung

(1)    Die Kommission richtet eine Online-Plattform ein, um die Kommunikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu vereinfachen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu fördern.

(2)    Sobald die Online-Plattform einsatzfähig ist, nutzen die Mitgliedstaaten die Plattform, um der Kommission die in diesem Kapitel genannten Bericht vorzulegen

KAPITEL 5
ZUSAMMENFASSENDE BEWERTUNG DER NATIONALEN PLÄNE UND DER VERWIRKLICHUNG DER VORGABE DER UNION – ÜBERWACHUNG DURCH DIE KOMMISSION

Artikel 25
Fortschrittsbewertung

(1)    Bis zum 31. Oktober 2021 und danach jedes Jahr bewertet die Kommission, insbesondere auf der Grundlage der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, anderer gemäß dieser Verordnung übermittelter Informationen, der Indikatoren und der europäischen Statistiken, soweit verfügbar,

(a)die Fortschritte der Union bei der Verwirklichung der Ziele der Energieunion, einschließlich der energie-und klimapolitischen Ziele der Union bis 2030 für den ersten Zehnjahreszeitraum, namentlich um zu vermeiden, dass sich bei den Zielen der Union für 2030 auf den Gebieten erneuerbare Energie und Energieeffizienz Lücken auftun;

(b)die Fortschritte jedes Mitgliedstaats bei der Verwirklichung seiner Ziele und Vorgaben sowie seines Beitrags und bei der Durchführung der Strategien und Maßnahmen seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans;

(c)gestützt auf die Emissionsdaten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 mitteilen, die Gesamtauswirkungen des Luftfahrtsektors auf das Weltklima – einschließlich seiner Nicht-CO2-Emissionen oder -Auswirkungen – und verbessert diese Bewertung gegebenenfalls durch Heranziehung von wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. von Luftverkehrsdaten.

(2)    Im Bereich der erneuerbaren Energien bewertet die Kommission im Rahmen der Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte beim Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union auf der Grundlage eines linearen Zielpfads, der gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i bei 20 % im Jahr 2020 beginnt und mindestens 27 % im Jahr 2030 erreicht.

(3)    Im Bereich der Energieeffizienz bewertet die Kommission im Rahmen der Bewertung gemäß Absatz 1 die Fortschritte bei dem gemäß Artikel 4 Buchstabe b Nummer 1 gemeinsam zu erreichenden maximalen Energieverbrauch auf Unionsebene von 1321 Mio. t RÖE Primärenergie und von 987 Mio. t RÖE Endenergie im Jahr 2030.

Bei dieser Bewertung führt die Kommission die folgenden Schritte aus:

(a)Sie prüft, ob der Meilenstein der Union von nicht mehr als 1483 Mio. t RÖE an Primärenergie und nicht mehr als 1086 Mio. t RÖE an Endenergie im Jahr 2020 erreicht ist;

(b)sie bewertet unter Berücksichtigung der Bewertung der Informationen der Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten, ob aus den Fortschritten der Mitgliedstaaten geschlossen werden kann, dass die Union als Ganze auf Kurs zu dem in Unterabsatz 1 genannten Energieverbrauchsniveau ist:

(c)sie zieht die Ergebnisse von Modellrechnungen in Bezug auf zukünftige Entwicklungen beim Energieverbrauch auf Unionsebene und auf nationaler Ebene heran und führt ergänzende Analysen durch.

(4)    Bis zum 31. Oktober 2021 und danach jedes Jahr bewertet die Kommission insbesondere auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung gemeldeten Informationen, ob die Union und ihre Mitgliedstaaten hinreichende Fortschritte bei der Verwirklichung der folgenden Punkte erzielt haben:

(a)der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 des UNFCCC und Artikel 3 des Übereinkommens von Paris, wie sie in Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris fungierenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC genauer festgelegt sind;

(b)der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung [ ] [ESR] und Artikel 4 der Verordnung [ ] [LULUCF];

(c)der Ziele des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Energieunion und – im ersten Zehnjahreszeitraum – im Hinblick auf die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Ziele bis 2030.

(5)    Bis zum 31. Oktober 2019 und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission die Durchführung der Richtlinie 2009/31/EG.

(6)    In ihrer Bewertung sollte die Kommission die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters berücksichtigen.

(7)    Die Kommission erstattet über die Bewertung nach diesem Artikel im Rahmen des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 29 Bericht.

Artikel 26

Folgemaßnahmen im Falle von Abweichungen von den übergeordneten Zielen der Energieunion und den Vorgaben der Lastenteilungsverordnung

(1)    Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 25 spricht die Kommission einem Mitgliedstaat Empfehlungen gemäß Artikel 28 aus, wenn die politischen Entwicklungen in diesem Mitgliedstaat Abweichungen von übergeordneten Zielen der Energieunion erkennen lassen.

(2)    Die Kommission kann zu den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] übermittelten Aktionsplänen Stellung nehmen.

Artikel 27
Vorgehen bei unzureichender Ambitioniertheit der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und unzureichenden Fortschritten bei den energie- und klimapolitischen Vorgaben und Zielen der Union 

(1)    Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer Aktualisierungen gemäß Artikel 12 zu dem Schluss, dass die Vorgaben, Ziele und Beiträge der nationalen Pläne oder ihrer Aktualisierungen nicht hoch genug angesetzt sind, sodass die Ziele der Energieunion gemeinsam nicht erreicht werden können (für den ersten Zehnjahreszeitraum gilt dies insbesondere für die Ziele für erneuerbare Energien und Energieeffizienz bis 2030), ergreift sie auf Unionsebene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass diese Ziele und Vorgaben gemeinsam erreicht werden. Im Bereich der erneuerbaren Energie berücksichtigen diese Maßnahmen die Ambitioniertheit der in den nationalen Plänen und ihren Aktualisierungen vorgesehenen Beiträge der Mitgliedstaaten zur Unionsvorgabe bis 2030.

(2)    Kommt die Kommission aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat bei den Vorgaben, Zielen und Beiträgen oder bei der Durchführung der Strategien und Maßnahmen seines integrierten nationalen Klima- und Energieplans unzureichende Fortschritte erzielt hat, so spricht sie dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen im Einklang mit Artikel 28 aus. Beim Aussprechen solcher Empfehlungen berücksichtigt die Kommission ehrgeizige Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt als Beitrag zum Unionsziel für erneuerbare Energie bis 2030 getroffen hat.

(3)    Kommt die Kommission aufgrund ihrer zusammenfassenden Bewertung der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a und gegebenenfalls von Belegen aus anderen Informationsquellen zu dem Schluss, dass die Union Gefahr läuft, ihre Ziele für die Energieunion (und für den ersten Zehnjahreszeitraum insbesondere die Unionsvorgaben des klima- und energiepolitischen Rahmens bis 2030) nicht zu erreichen, so kann sie allen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 28 Empfehlungen aussprechen, um diese Gefahr abzuwenden. Zusätzlich zu den Empfehlungen trifft die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen auf Unionsebene, um insbesondere sicherzustellen, dass die Vorgaben der Union für erneuerbare Energie und Energieeffizienz bis 2030 erreicht werden. Im Bereich der erneuerbaren Energie werden bei solchen Maßnahmen ehrgeizige Maßnahmen berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten zu einem früheren Zeitpunkt als Beitrag zur Vorgabe der Union bis 2030 getroffen haben.

(4)    Kommt die Kommission im Bereich der erneuerbaren Energie aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 2 im Jahr 2023 unbeschadet der Maßnahmen auf Unionsebene gemäß Absatz 3 zu dem Schluss, dass der in Artikel 25 Absatz 2 genannten lineare Zielpfad der Union gemeinsam nicht erreicht wird, stellen die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2024 sicher, dass, wenn Lücken zu Tage treten, zusätzliche Maßnahmen getroffen werden wie

(a)die Anpassung des in Artikel 23 Absatz 1 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767] festgelegten Anteils erneuerbarer Energien im Sektor Wärme- und Kälteerzeugung;

(b)die Anpassung des in Artikel 25 Absatz 1 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767] festgelegten Anteils erneuerbarer Energien im Verkehrssektor;

(c)die Leistung eines finanziellen Beitrags zu einer auf Unionsebene eingerichteten Finanzierungsplattform, die zu Projekten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien beiträgt und direkt oder indirekt von der Kommission verwaltet wird;

(d)sonstige Maßnahmen zur Steigerung des Einsatzes von erneuerbarer Energie.

Solche Maßnahmen tragen der Ambitioniertheit von Beiträgen Rechnung, die die Mitgliedstaaten zu einem früheren Zeitpunkt zur Vorgabe der Union für erneuerbare Energie bis 2030 geleistet haben.

Hält ein Mitgliedstaat von 2021 an den in Artikel 3 Absatz 3 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767] vorgesehenen Ausgangswert für den Anteil erneuerbarer Energien an seinem Bruttoendenergieverbrauch nicht aufrecht, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass jegliche Lücke zum Ausgangswert durch einen Finanzbeitrag zu der unter Buchstabe c genannten Finanzierungsplattform gedeckt wird. Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Unterabsatzes und des Unterabsatzes 1 Buchstabe c ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszertifikaten im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG verwenden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um etwa notwendige Bestimmungen für die Einrichtung und das Funktionieren der unter Buchstabe c genannten Finanzierungsplattform niederzulegen.

(5)    Kommt die Kommission im Bereich der Energieeffizienz aufgrund ihrer Bewertung gemäß Artikel 25 Absätze 1 und 3 unbeschadet weiterer Maßnahmen auf Unionsebene gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels im Jahr 2023 zu dem Schluss, dass die Fortschritte nicht ausreichen, um die in Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 genannte Energieeffizienzvorgabe der Union zu erreichen, so trifft sie bis zum Jahr 2024 zusätzlich zu den in der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehenen Maßnahmen weitere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die verbindlichen Energieeffizienzvorgaben der Union bis 2030 erreicht werden. Diese zusätzlichen Maßnahmen können insbesondere die Energieeffizienz verbessern

(a)bei Produkten gemäß der Richtlinie 2010/30/EG und der Richtlinie 2009/125/EG;

(b)bei Gebäuden gemäß der Richtlinie 2010/31/EG und der Richtlinie 2012/27/EG und

(c)im Verkehr.

Artikel 28
Empfehlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten

(1)    Die Kommission spricht den Mitgliedstaaten gegebenenfalls Empfehlungen aus, um die Verwirklichung der Ziele der Energieunion sicherzustellen.

(2)    Wird in dieser Verordnung auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Folgendes:

(a)Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Empfehlung im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen der Union und den Mitgliedstaaten umfassend Rechnung;

(b)der Mitgliedstaat erläutert in seinem integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Empfehlung ausgesprochen wurde, in welcher Weise er der Empfehlung umfassend Rechnung getragen hat und wie er ihr nachgekommen ist oder ihr nachkommen will. Eine Abweichung davon muss er begründen.

(c)Die Empfehlungen sollten die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters berücksichtigen.

Artikel 29
Bericht über die Lage der Energieunion

(1)    Bis zum 31. Oktober jedes Jahres erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Lage der Energieunion.

(2)    Der Bericht über die Lage der Energieunion enthält unter anderem Folgendes:

(a)die Bewertung gemäß Artikel 25;

(b)gegebenenfalls Empfehlungen gemäß Artikel 28;

(c)den Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG, einschließlich Angaben zur Anwendung dieser Richtlinie gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie;

(d)Angaben zur Nachhaltigkeit der Union im Bereich Bioenergie mit den in Anhang VIII vorgesehenen Einzelheiten;

(e)Angaben zu freiwilligen Systemen, zu denen die Kommission im Einklang mit Artikel 27 Absatz 4 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767] einen Beschluss erlassen hat, mit den in Anhang IX dieser Verordnung vorgesehenen Einzelheiten;

(f)einen Gesamtbericht über die Anwendung der [Neufassung der Richtlinie 2009/72/EG nach dem Vorschlag COM(2106) 864] gemäß Artikel 70 der Richtlinie;

(g)einen Gesamtbericht über die Anwendung der Richtlinie 2009/73/EG gemäß Artikel 52 der Richtlinie;

(h)Angaben zu Energieeffizienzverpflichtungssystemen gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2012/27/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016) 761 geänderten Fassung];

(i)Angaben zu den Fortschritten der Mitgliedstaaten bei der Schaffung eines umfassenden, funktionierenden Energiemarktes;

(j)Angaben zur tatsächlichen Kraftstoffqualität in den einzelnen Mitgliedstaaten und zur geografischen Verbreitung von Kraftstoffen mit einem maximalen Schwefelgehalt von 10 mg/kg, um ein Gesamtbild der gemäß Richtlinie 98/70/EG gemeldeten Daten zur Kraftstoffqualität in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermitteln;

(k)weitere wichtige Aspekte der Umsetzung der Energieunion, einschließlich öffentlicher und privater Unterstützung.

KAPITEL 6
NATIONALE SYSTEME UND EIN UNIONSSYSTEM FÜR EMISSIONEN VON TREIBHAUSGASEN UND DEREN ABBAU DURCH SENKEN

Artikel 30
Nationale Inventarsysteme und das Inventarsystem der Union

(1)    Bis zum 1. Januar 2021 schaffen und führen die Mitgliedstaaten nationale Inventarsysteme, um anthropogene Emissionen der in Anhang III Teil 2 dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase aus Quellen und deren Abbau durch Senken zu schätzen, gewährleisten die rechtzeitige Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit ihrer Treibhausgasinventare und bemühen sich kontinuierlich, diese zu verbessern.

(2)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Inventarbehörden Zugang zu den in Anhang X dieser Verordnung genannten Informationen haben, von Berichterstattungssystemen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Gebrauch machen, um in den nationalen Treibhausgasinventaren bessere Schätzwerte für fluorierte Gase zu erhalten, und in der Lage sind, die jährlichen Kohärenzkontrollen nach Anhang III Teil 1 Buchstaben i und j durchzuführen.

(3)    Es wird ein Inventarsystem der Union zur Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der nationalen Inventare im Hinblick auf das Treibhausgasinventar der Union errichtet. Die Kommission verwaltet und pflegt das System, indem sie u. a. Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme aufstellt, Qualitätsziele vorgibt, einen Plan für die Sicherung und Kontrolle der Inventarqualität aufstellt sowie Verfahren für die Vervollständigung der Emissionsschätzungen zur Erstellung des Unionsinventars gemäß Absatz 5 dieses Artikels und die Überprüfungen gemäß Artikel 31 einführt, und bemüht sich kontinuierlich, das System zu verbessern.

(4)    Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 2 übermittelten vorläufigen Daten des Treibhausgasinventars einer ersten Kontrolle auf Genauigkeit. Sie leitet die Ergebnisse dieser Kontrolle innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Übermittlungsfrist an die Mitgliedstaaten weiter. Die Mitgliedstaaten nehmen zu etwaigen relevanten Fragen, die bei dieser Erstkontrolle aufgeworfen wurden, bis zum 15. März Stellung und übermitteln ihre Kommentare zusammen mit dem endgültigen Inventar für das Jahr X-2.

(5)    Hat ein Mitgliedstaat die für die Erstellung des Inventars der Union erforderlichen Inventardaten bis zum 15. März nicht übermittelt, so kann die Kommission Schätzungen vornehmen, um die von dem betreffenden Mitgliedstaat bereits übermittelten Daten nach Konsultation und in enger Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat zu vervollständigen. Die Kommission wendet zu diesem Zweck die Leitlinien für die Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare an.

(6)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Vorschriften bezüglich Inhalt, Struktur, Format und Vorlage der Informationen über die nationalen Inventarsysteme und Anforderungen an die Errichtung, die Führung und das Funktionieren der nationalen Inventarsysteme und des Inventarsystems der Union festzulegen. Bei der Ausarbeitung dieser Rechtsakte trägt die Kommission den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen Rechnung,

Artikel 31
Überprüfung der Inventare

(1)    In den Jahren 2027 und 2032 unterzieht die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 3 dieser Verordnung übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren einer umfassenden Überprüfung, um die Treibhausgasemissionsreduktionen oder begrenzungen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 4, 9 und 10 der Verordnung [ ] [Lastenteilung], die Emissionsreduktion und Steigerung des Abbaus durch Senken gemäß den Artikeln 4 bis 12 der Verordnung [ ] [LULUCF] sowie etwaige andere unionsrechtlich festgeschriebene Emissionsreduktions- oder -begrenzungsziele zu überwachen. Die Mitgliedstaaten werden in vollem Umfang in diesen Prozess einbezogen.

(2)    Die umfassende Überprüfung nach Absatz 1 beinhaltet

(a)Kontrollen zur Überprüfung der Transparenz, der Genauigkeit, der Kohärenz, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der übermittelten Informationen;

(b)Kontrollen zur Aufdeckung von Fällen, in denen Inventardaten in einer Weise erhoben wurden, die den UNFCCC-Leitdokumenten oder den Unionsvorschriften zuwiderläuft;

(c)Kontrollen zur Aufdeckung von Fällen, in denen die LULUCF-Verbuchung in einer Weise durchgeführt wird, die den UNFCCC-Leitdokumenten oder den Unionsvorschriften zuwiderläuft, und

(d)gegebenenfalls Berechnungen der sich daraus ergebenden notwendigen technischen Korrekturen nach Konsultation der Mitgliedstaaten.

(3)    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Zeitplan und das Verfahren für die umfassende Überprüfung, einschließlich der Aufgaben gemäß Absatz 2 festzulegen und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ergebnisse der Prüfungen angemessen gehört werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)    Die Kommission bestimmt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Gesamtsumme der Emissionen für das betreffende Jahr, die sich aus den für jeden Mitgliedstaat mit Abschluss der Prüfung vorliegenden korrigierten Inventardaten ergibt, aufgeschlüsselt nach den unter Artikel 9 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] fallenden Emissionsdaten und den in Anhang III Teil 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Emissionsdaten, und bestimmt außerdem die Gesamtsumme der unter Artikel 4 der Verordnung [ ] [LULUCF] fallenden Emissionen und des Abbaus.

(5)    Die Daten für jeden Mitgliedstaat, die einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung eines Durchführungsrechtsaktes gemäß Absatz 4 in den Registern gemäß Artikel 13 der Verordnung [ ] [LULUCF] eingetragen sind, werden für die Kontrolle auf Übereinstimmung mit Artikel 4 der genannten Verordnung herangezogen, einschließlich Änderungen dieser Daten, die sich daraus ergeben, dass der betreffende Mitgliedstaat die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 11 derselben Verordnung in Anspruch nimmt.

(6)    Die Daten für jeden Mitgliedstaat, die einen Monat nach dem Tag der in Absatz 5 genannten Kontrolle auf Übereinstimmung mit der Verordnung [ ] [LULUCF] in den Registern gemäß Artikel 11 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] eingetragen sind, werden für die Übereinstimmungskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung [ ] [ESR] für die Jahre 2021 und 2026 herangezogen. Die Übereinstimmungskontrolle gemäß Artikel 9 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] für jedes der Jahre 2022–2025 und 2027–2030 wird einen Monat nach dem Zeitpunkt der Übereinstimmungskontrollen für das Vorjahr durchgeführt. Diese Kontrolle bezieht Änderungen dieser Daten ein, die sich daraus ergeben, dass der betreffende Mitgliedstaat die Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] in Anspruch nimmt.

Artikel 32
Nationale Systeme und Unionssystem für Strategien und Maßnahmen sowie Prognosen

(1)    Bis zum 1. Januar 2021 betreiben die Mitgliedstaaten und die Kommission nationale Systeme und ein Unionssystem für die Berichterstattung über Strategien und Maßnahmen sowie für die Berichterstattung über Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken, und bemühen sich kontinuierlich um ihre Verbesserung. Diese Systeme umfassen die relevanten institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats und innerhalb der Union für die Bewertung von Strategien und die Erstellung von Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken.

(2)    Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission bemühen sich um die rechtzeitige Verfügbarkeit, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Informationen, die zu den Strategien und Maßnahmen sowie Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß Artikel 16 übermittelt werden, einschließlich der Informationen über die Verwendung und Anwendung von Daten, Methoden und Modellen und die Durchführung von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen und Sensitivitätsanalysen.

(3)    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte bezüglich Struktur, Format und Vorlage von Informationen für nationale Systeme und das Unionssystem über Strategien und Maßnahmen sowie Prognosen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und Artikel 16. Bei der Ausarbeitung solcher Rechtsakte trägt die Kommission den von den Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris angenommenen einschlägigen Beschlüssen, einschließlich international vereinbarter Berichterstattungsvorschriften, sowie den Zeitplänen für die Überwachung dieser Informationen und die Berichterstattung darüber Rechnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 33
Einrichtung und Führung von Registern

(1)    Die Union und die Mitgliedstaaten errichten und führen Register, in denen der national festgelegte Beitrag gemäß Artikel 4 Absatz 13 des Übereinkommens von Paris und die international übertragenen Minderungsergebnisse gemäß Artikel 6 des Übereinkommens akkurat verbucht werden.

(2)    Die Union und die Mitgliedstaaten können ihre Register gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem konsolidierten System führen.

(3)    Die Daten in den Registern gemäß Absatz 1 werden dem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalter zur Verfügung gestellt.

(4)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Register gemäß Absatz 1 einzurichten und mittels des Unionsregisters und der Register der Mitgliedstaaten die notwendige technische Umsetzung der einschlägigen Beschlüsse der Gremien des UNFCCC oder des Übereinkommens von Paris im Einklang mit Absatz 1 sicherzustellen.

KAPITEL 7
ZUSAMMENARBEIT UND UNTERSTÜTZUNG

Artikel 34
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union

(1)    Die Mitgliedstaaten und die Union kooperieren und koordinieren umfassend ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf

(a)das Verfahren für die Erstellung, Annahme, Mitteilung und Bewertung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß den Artikeln 9 bis 12;

(b)das Verfahren für die Erstellung, Annahme, Mitteilung und Bewertung der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 15 und der Jahresberichte gemäß Artikel 23;

(c)das Verfahren im Zusammenhang mit den Empfehlungen der Kommission und der Befolgung dieser Empfehlungen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 27 Absätze 2 und 3;

(d)die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und die Erarbeitung des Treibhausgasinventarberichts der Union gemäß Artikel 23 Absatz 3;

(e)die Erarbeitung der nationalen Mitteilung der Union gemäß Artikel 12 des UNFCCC und des Zweijahresberichts der Union gemäß dem Beschluss 2/CP.17 oder anderen einschlägigen Beschlüssen, die von den Gremien des UNFCCC in der Folge angenommen werden;

(f)die Überprüfungs- und Übereinstimmungsverfahren im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris (im Einklang mit etwaigen Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC) sowie das Verfahren der Union für die Überprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 dieser Verordnung;

(g)etwaige Anpassungen infolge des in Artikel 31 genannten Überprüfungsprozesses oder andere Änderungen der Inventare oder der Inventarberichte, die dem UNFCCC-Sekretariat übermittelt wurden oder zu übermitteln sind;

(h)die Erstellung des vorläufigen Treibhausgasinventars der Union gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1 letzter Unterabsatz.

(2)    Die Kommission kann im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung den Mitgliedstaaten auf deren Wunsch technische Unterstützung leisten.

Artikel 35
Rolle der Europäischen Umweltagentur

Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission bei ihrer Arbeit in Bezug auf die Dimensionen „Verringerung der CO2-Emissionen“ und „Energieeffizienz“ zur Durchführung der Artikel 14 bis 19, 23, 24, 25, 29 bis 32 und 34 entsprechend ihrem jährlichen Arbeitsprogramm. Dies umfasst die Unterstützung, die erforderlich ist für

(a)die Zusammenstellung der Informationen der Mitgliedstaaten über Strategien und Maßnahmen sowie Prognosen;

(b)die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren in Bezug auf die Informationen der Mitgliedstaaten über Prognosen sowie Strategien und Maßnahmen;

(c)die Schätzung von Prognosedaten, die von den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt wurden, oder die Ergänzung der der Kommission vorliegenden Daten;

(d)die Zusammenstellung von Daten aus europäischen Statistiken, falls vorhanden und sachdienlich angesichts des Zeitplans, sofern dies für den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Lage der Energieunion erforderlich ist;

(e)die Verbreitung der im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Informationen, einschließlich Pflege und Aktualisierung einer Datenbank über die Klimaschutzstrategien und -maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Plattform für Klimaanpassung, deren Gegenstand die Auswirkungen von, die Anfälligkeit für und die Anpassung an den Klimawandel sind;

(f)die Durchführung der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren bei der Vorbereitung des Treibhausgasinventars der Union;

(g)die Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und des Treibhausgasinventarberichts der Union;

(h)die Schätzung von Daten, die in den nationalen Treibhausgasinventaren nicht gemeldet wurden;

(i)die Durchführung der Überprüfung gemäß Artikel 31;

(j)die Zusammenstellung des vorläufigen Treibhausgasinventars der Union.

KAPITEL 8
BEFUGNISÜBERTRAGUNG

Artikel 36
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 6 und Artikel 33 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen]. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 6 und Artikel 33 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

(5)    Wenn die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 5, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 6 und Artikel 33 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL 9
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37
Ausschuss für die Energieunion

(1)    Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Energieunion unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 und teilt seine Arbeit entsprechend den jeweiligen sektoralen Strukturen auf, die für diese Verordnung relevant sind.

(2)    Dieser Ausschuss ersetzt den mit Artikel 8 der Entscheidung 93/389/EWR, Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzten Ausschuss. Bezugnahmen auf den gemäß diesen Rechtsakten eingesetzten Ausschuss gelten als Bezugnahmen auf den mit der vorliegenden Verordnung eingesetzten Ausschuss.

(3)    Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 38
Überprüfung

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2026 und danach alle fünf Jahre über die Durchführung dieser Verordnung, ihren Beitrag zur Governance der Energieunion und die Konformität der Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung mit anderen Rechtsakten der Union oder künftigen Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris. Die Kommission kann gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.

Artikel 39
Änderungen der Richtlinie 94/22/EG

Die Richtlinie 94/22/EG wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen.

(2)Artikel 9 wird gestrichen.

Artikel 40
Änderungen der Richtlinie 98/70/EG

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:

(1)In Artikel 8 Absatz 4 wird der zweite Satz gestrichen.

(2)Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„die Gesamtmenge jedes Typs von geliefertem Kraftstoff und Energieträger und“;

(3)in Artikel 7a Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers bis zum 31. Dezember 2020 so stetig wie möglich um bis zu 10 % gegenüber dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/6652 des Rates genannten Basiswert für Kraftstoffe zu mindern.“

Artikel 41
Änderung der Richtlinie 2009/31/EG

Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 2009/31/EU wird gestrichen.

Artikel 42
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 27 Absätze 1 und 3 werden gestrichen.

(2)Artikel 28 wird gestrichen.

Artikel 43
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird gestrichen.

Artikel 44
Änderung der Richtlinie 2009/73/EG

Die Richtlinie 2009/73/EG wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 5 wird gestrichen.

(2)Artikel 52 erhält folgende Fassung:

„Artikel 52

Berichterstattung

„Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat als Anhang des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 29 der Verordnung [XX/20XX] [diese Verordnung] einen Gesamtbericht über die erzielten Fortschritte vor.“

Artikel 45
Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates

Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates erhält folgende Fassung:

„(2) Bis 31. März jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses der Vorräte, aus dem zumindest die Mengen und die Art der Sicherheitsvorräte hervorgehen, die in diesem Mitgliedstaat am letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres im Verzeichnis enthalten sind.“

Artikel 46
Änderung der Richtlinie 2010/31/EU

Die Richtlinie 2010/31/EU wird wie folgt geändert:

(1)In Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016) 765 geänderten Fassung] wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die langfristige Strategie gemäß Absatz 1 wird der Kommission als Teil des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 3 der Verordnung [XX/20XX] [diese Verordnung] vorgelegt.“

(2)In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der Satz: „Der Bericht kann den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden“ gestrichen. 

(3)In Artikel 9 Absatz 5 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Als Teil des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 29 der Verordnung XX/20XX] [diese Verordnung] berichtet die Kommission alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl von Niedrigstenergiegebäuden. Auf der Grundlage dieser übermittelten Informationen erarbeitet die Kommission einen Aktionsplan und schlägt erforderlichenfalls Empfehlungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung XX/20XX] [diese Verordnung] zur Erhöhung der Zahl dieser Gebäude vor und setzt sich für bewährte Verfahren für den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude ein.“

(4)Artikel 10 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 47
Änderungen der Richtlinie 2012/27/EG

Die Richtlinie 2012/27/EU wird wie folgt geändert:

(1)In Artikel 4 wird der letzte Absatz gestrichen.

(2)Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e wird gestrichen.

(3)Artikel 24 Absätze 1 bis 4 und Absatz 11 werden gestrichen.

(4)Anhang III wird gestrichen.

Artikel 48
Änderung der Richtlinie 2013/30/EU

Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2013/30/EU erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 23 der Verordnung XX/20XX] [diese Verordnung] einen Jahresbericht mit den in Anhang IX Nummer 3 genannten Informationen.“

Artikel 49
Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Die Richtlinie (EU) 2015/652 wird wie folgt geändert:

(1)Anhang I Teil 2 Ziffern 2, 3, 4 und 7 werden gestrichen.

(2)Anhang III wird wie folgt geändert:

(a)Ziffer 1 erhält folgende Fassung:

(b)„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Ziffer 3 aufgeführten Daten. Diese Daten sind für alle Kraftstoffe und Energieträger zu übermitteln, die in jedem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden. Sind den fossilen Kraftstoffen mehrere Biokraftstoffe beigemischt, so sind die Daten zu jedem Biokraftstoff anzugeben.“

(c)in Ziffer 3 werden die Buchstaben e und f gestrichen.

(3)Anhang IV wird wie folgt geändert:

(a)Die folgenden Muster für die Übermittlung von Informationen zur Sicherstellung der Konsistenz der übermittelten Daten werden gestrichen:

- Ursprung — Einzelner Anbieter

- Ursprung — Gemeinsame Anbieter

- Erwerbsort

(b)In den Hinweisen zum Format werden die Nummern 8 und 9 gestrichen.

Artikel 50
Aufhebung

Die Verordnung (EU) 525/2013 wird vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Artikel 51 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI.

Artikel 51
Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 50 dieser Verordnung finden Artikel 7 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 weiterhin Anwendung auf die Berichte mit den nach diesen Artikeln für die Jahre 2018, 2019 du 2020 verlangten Daten.

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung auf die Überprüfungen der THG-Inventardaten für die Jahre 2018, 2019 und 2020.

Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 findet weiterhin Anwendung auf die Vorlage des nach diesem Artikel verlangten Berichts.

Artikel 52
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 33, Artikel 46 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 47 Absätze 3 und 4 sind ab dem 1. Januar 2021 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Kommissionsdienststellen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Beiträge Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

VERORDNUNG (EU) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Governance-System der Energieunion

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 40  

32: Energie

34: Klimaschutz

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 41  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist es, die koordinierte und kohärente Umsetzung der Strategie für die Energieunion über ihre fünf Dimensionen hinweg zu gewährleisten und die Vorgaben der Energieunion gemeinsam zu erreichen, indem auf der Grundlage gestraffter Planungs-, Berichts- und Überwachungspflichten und eines funktionalen Governance-Prozesses zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten Maßnahmen auf EU und nationaler Ebene kombiniert werden.

Der Aufbau einer Energieunion gehört zu den zehn politischen Schwerpunkten der Kommission, und dieser Vorschlag in ein wichtiges Element des strategischen Rahmens der Energieunion.

Der Vorschlag wurde von den Generaldirektionen Energie und Klimapolitik gemeinsam ausgearbeitet.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr.

Für die GD Energie: Einzelziel Nr. 6: Durchführung und Weiterverfolgung der Gesamtstrategie für die Energieunion.

Für die GD Klimapolitik: Einzelziel Nr. 6: Durchführung der Strategie für die Energieunion im Hinblick auf ein verbessertes Governance-System für die Klima- und Energiepolitik, einschließlich gestraffter Berichterstattung und Planung nach 2020 (Koordinierung mit GD ENER).

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Die Ausgaben der GD Energie werden über die ABB-Tätigkeit 32.02 „Konventionelle und erneuerbare Energien“ (oder ABB1: „Konventionelle und erneuerbare Energien“) abgewickelt.

Gemäß dem Managementplan 2016 und der neuen Struktur der Einzelziele der Energieunion trägt ABB 1 zu allen sechs Einzelzielen bei, auch zu den Wettbewerbsaspekten des Einzelziels Nr. 5.

Bei der GD Klimapolitik erfolgt die Abwicklung über die ABB-Tätigkeit 34 02 – „Klimaschutz auf Unions- und internationaler Ebene“.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die integrierten nationalen Energie- und Klimaschutzpläne und die entsprechenden Fortschrittsberichte dürften den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission verringern, die Qualität der Informationen und die Transparenz erhöhen, eine termingerechte Umsetzung und Überwachung der Ziele der Energieunion gewährleisten und den Zusammenhang und die Synergien zwischen den Bereichen Energie und Klima stärken.

Eine Straffung der bestehenden Planungs- und Berichtspflichten der Mitgliedstaaten und der Überwachungspflichten der Kommission würde entsprechend den sich auf Wirkung, Effizienz, EU-Mehrwert, Relevanz und Kohärenz beziehenden Grundsätzen für eine bessere Rechtsetzung die Situation für alle Beteiligten verbessern.

Zudem enthält der Vorschlag Vorgaben für den Inhalt und die angemessene Periodizität der nationalen Pläne, Fortschrittsberichte und die integrierte Überwachung durch die Kommission sowie für den Governance-Prozess zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, einschließlich regionaler Koordinierung. Ziel ist eine zeitliche Abstimmung mit dem 5-Jahres-Zyklus des Pariser Klimaschutzabkommens.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die Durchführung des Vorschlags soll dafür sorgen, dass transparente Daten über die Fortschritte der Mitgliedstaaten und der EU insgesamt im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Energieunion bis 2030 und darüber hinaus vorliegen und ein Governance-Rahmen geschaffen wird, der sich für die Umsetzung der Strategie für die Energieunion eignet.

Indikator für die Durchführung des Vorschlags: Zahl der Mitgliedstaaten, die ihre integrierten Pläne zu den in der Verordnung festgelegten Terminen vorlegen.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Mitgliedstaaten müssten der Kommission regelmäßig integrierte Pläne und Berichte vorlegen, wodurch sich die Anzahl der auf der Grundlage unterschiedlicher sektoraler Rechtsinstrumente zu erstellenden nationalen Pläne und Berichte verringern würde. Die Kommission müsste auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen die notwendigen Überwachungsberichte erstellen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Zunächst ist festzustellen, dass sich mehrere Elemente der Strategie für die Energieunion auf Ziele beziehen, die für die EU als Ganzes festgelegt wurden, weshalb ein Tätigwerden der EU erforderlich ist, um sicherzustellen, dass diese Ziele erreicht werden und dass die Energie- und Klimapolitik auf EU-Ebene und zwischen den Mitgliedstaaten kohärent ist, wobei gleichzeitig auf Flexibilität für die Mitgliedstaaten geachtet werden muss.

Außerdem können die meisten energiepolitischen Herausforderungen der Union nicht mittels unkoordinierter nationaler Maßnahmen bewältigt werden. Dies gilt auch für den Klimawandel, ein naturgemäß grenzüberschreitendes Phänomen, dessen man durch nationale oder lokale Maßnahmen allein nicht Herr werden kann. Daher muss der Klimaschutz europa- und weltweit koordiniert werden. Folglich sind Maßnahmen auf EU-Ebene gerechtfertigt, um überwachen zu können, welche Fortschritte bei der Umsetzung der Energie- und Klimapolitik unionsweit im Hinblick auf die Ziele der Energieunion und einen funktionieren Energiebinnenmarkt erzielt wurden.

Zweitens ist angesichts der grenzübergreifenden Relevanz aller Dimensionen der Energieunion ein Eingreifen der EU erforderlich, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiter auszubauen. Keine der Dimensionen der Energieunion kann ohne ein EU-Governance-System, das die Mitgliedstaaten und die Kommission umfasst und einen eher regionalen Ansatz in der Energie- und Klimapolitik gewährleistet, wirksam verwirklicht werden. Zudem müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die EU in vollem Umfang an den Überprüfungsverfahren des Pariser Übereinkommens teilnehmen kann.

Drittens sind EU-Maßnahmen gerechtfertigt, damit die Ziele der Initiative, die bestehenden Planungs-, Berichts- und Überwachungspflichten zu straffen, erreicht werden können, da eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Kommission, eine größere Kohärenz der Planung und Berichterstattung und die Vergleichbarkeit der nationalen Pläne und Fortschrittsberichte nur erreicht werden können, wenn Vorschläge zur Änderung der bestehenden EU-Vorschriften im Energierecht sowie der Verordnung über das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen Vorschläge für Rechtsvorschriften vorgelegt werden.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die derzeit geltenden Planungs- und Berichterstattungsvorschriften sind nützlich, da so meist detaillierte Informationen zu spezifischen Politikbereichen zur Verfügung stehen und die Umsetzung der sektorspezifischen Vorschriften erleichtert wird. Mit den geltenden Berichtspflichten der Kommission wird sichergestellt, dass die Kommission das Europäische Parlament, den Rat und die breite Öffentlichkeit über die auf der Grundlage des EU-Rechts von der EU und ihren Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse und Fortschritte bei der Erfüllung ihrer jeweiligen internationalen Verpflichtungen unterrichtet, die ihnen aus dem UNFCCC erwachsen.

Der bestehende Rahmen ist jedoch für die bis 2030 gesteckten Ziele in der Energie- und Klimapolitik sowie für die Ziele der Energieunion ungeeignet, da die energiepolitischen Verpflichtungen und auch die Bereiche Energie und Klima nicht aufeinander abgestimmt sind. Zudem werden die Verwaltungskosten der derzeit zu erstellenden Pläne und Berichte als hoch empfunden.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Überprüfung der Richtlinie 2009/28/EG (Erneuerbare-Energien-Richtlinie), der Richtlinie 2010/31/EU (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden), der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienzrichtlinie) und der Marktumgestaltungsinitiative.

Er steht auch im Einklang mit der Entscheidung Nr. 406/2009 (Lastteilungsentscheidung - gültig 2013-20), ihrem Folgebeschluss für den Zeitraum 2021-30 (COM(2016) 482 final – 2016/0231 (COD), Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen) und dem LULUCF-Vorschlag (COM(2016) 479 final – 2016/0230 (COD), Vorschlag für eine Verordnung über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen). Mit diesen Initiativen soll ein Rechtsrahmen für die Zeit nach 2020 geschaffen werden, während mit dem vorliegenden Vorschlag eine umfassendes Governance-System zur Erreichung der Ziele der Energieunion geschaffen werden soll.

Er steht auch mit der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid in Einklang.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase ab 2018 (unbefristet),

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 42  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

☑ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

x Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

x Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Für die Durchführung dieser Verordnung ist die Einbeziehung der JRC und der EUA erforderlich.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Richtlinie enthält Vorgaben für die Periodizität und die Bedingungen der Planung, Berichterstattung und Überwachung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission. Für die Überwachungsaufgaben benötigt die Kommission die externe technische Unterstützung eines Auftragnehmers. Zudem ist geplant, ein neues Kommunikationsinstrument einzusetzen, einschließlich einer Internetplattform und einer öffentlichen Website für den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken sowie die Weitergabe der Informationen an die breite Öffentlichkeit.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Die Mitgliedstaaten könnten mit ihren Planungs- und Berichtspflichten in Verzug geraten. Auch aus diesem Grund wird eine Online-Datenbank eingerichtet. Vor allem zu Beginn des Verfahrens könnte die Qualität und Vollständigkeit der Daten ein wichtiges Risiko darstellen.

Die Risiken, die mit dem Betrieb der Internetplattform einhergehen, hängen vor allem mit technischen Problemen wie einem etwaigen Systemausfall und mit Datenschutzfragen zusammen.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Die vorgesehenen Kontrollen sind in der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen festgelegt.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

entfällt

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Über die Haushaltsordnung hinaus gehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer […][Bezeichnung……………...…………………………………………………………….]

GM/NGM 43 .

von EFTA-Ländern 44

von Kandidatenländern 45

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

5 Verwaltung

32 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Energie“

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

5 Verwaltung

32 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Energie“

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

5 Verwaltung

34 01 01

Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit im Politikbereich „Klimaschutz“

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

5 Verwaltung

34 01 02

Externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Klimaschutz“

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

1A

32 02 02

Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

2

34 02 01

Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Abmilderung).

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer […][Bezeichnung……………………………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[…][XX.YY.YY.YY]

JA/
NEIN

JA/NEIN

JA/
NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

Die in diesem Abschnitt angegebenen Ausgabenschätzungen werden vollständig im Rahmen der derzeit bis 2020 für die relevanten Haushaltsposten vorgesehenen Finanzmittel finanziert.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Nummer 1A

Rubrik 1A – Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung

GD: <ENER>

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT 2018+2019+2020

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1)

0

0,500

0,500

1,000

Zahlungen

(2)

0

0,150

0,350

0,500

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 46  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD<ENER>

Verpflichtungen

=1+1a +3

0

0,500

0,500

1,000

Zahlungen

=2+2a

+3

0

0,150

0,350

0,500






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0

0,500

0,500

1,000

Zahlungen

(5)

0

0,150

0,350

0,500

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <1A>
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0

0,500

0,500

1,000

Zahlungen

=5+ 6

0

0,150

0,350

0,500

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
 

2

Nachhaltiges Wachstum: Natürliche Ressourcen

GD: < CLIMA>

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

2018 +2019 +2020

• Operative Mittel

Haushaltslinie 34 02 01

Verpflichtungen

(1a)

0

0,500

0,500

1,000

Zahlungen

(2a)

0

0,150

0,350

0,500

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 47  

Mittel INSGESAMT
für die GD < CLIMA >

Verpflichtungen

=1a +1b

0

0,500

0,500

1,000

Zahlungen

=2 a +2b

0

0,150

0,350

0,500






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4a)

0

0,500

0,500

1,000

Zahlungen

(5a)

0

0,150

0,350

0,500

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6a)

Mittel INSGESAMT

unter der RUBRIK <2>

des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

0

0,500

0,500

1,000

Zahlungen

0

0,150

0,350

0,500

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0

1,000

1,000

2,000

Zahlungen

(5)

0

0,300

0,700

1,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

0

1,000

1,000

2,000

Zahlungen

=5+ 6

0

0,300

0,700

1,000



Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens
 

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

2018 +2019 +2020

GD: <ENER, CLIMA>

• Personalausgaben

2,356

2,356

2,356

7,068

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,280

0,280

0,280

0,840

GD <ENER, CLIMA> INSGESAMT

Mittel

2,636

2,636

2,636

7,908

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

2,636

2,636

2,636

7,908

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

INSGESAMT

2018 +2019 +2020

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

2,636

3,636

3,636

9,908

Zahlungen

2,636

2,936

3,336

8,908

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

2018 +2019 +2020

ERGEBNISSE

Art 48

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 49

- Technische Hilfe für die Tätigkeiten der Kommission zur Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten 50  

0

0,250

0,440

0,690

- Datenbankentwicklung und betrieb

0

0,250

0,060

0,310

Dienstleistungsverträge zur Unterstützung der CLIMA-Überwachung

SER

1

0,500

1

0,500

1,000

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0

1,000

1,000

2,000

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

0

1,000

1,000

2,000

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

2018 +
2019 +2020

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalbedarf

1,686+ 0,670

1,686+

0,670

1,686+

0,670

7,068

Bedarf an sonstigen Verwaltungsmitteln

0,280

0,280

0,280

0,840

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

2,636

2,636

2,636

7,908

Außerhalb der RUBRIK 5 51
des mehrjährigen Finanzrahmens

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

2,636

2,636

2,636

7,908

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

12+5

12+5

12+5

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: (VZÄ)) 52  

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

1

1

1

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  53

- am Sitz der Kommission:

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

INSGESAMT

18

18

18

32 steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel (GD ENER)

34 steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel (GD CLIMA)

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

12 (ENER) + 5 (CLIMA)

Externes Personal

1 (ENER)

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Beiträge Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 54

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.



Finanzbogen zu Rechtsakten

Die Europäische Umweltagentur

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf das Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Beiträge Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

VERORDNUNG (EU) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Governance-System der Energieunion

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 55  

32: Energie

34: Klimaschutz

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 56  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist es, die koordinierte und kohärente Umsetzung der Strategie für die Energieunion über ihre fünf Dimensionen hinweg zu gewährleisten und die Vorgaben der Energieunion gemeinsam zu erreichen, indem auf der Grundlage gestraffter Planungs-, Berichts- und Überwachungspflichten und eines funktionalen Governance-Prozesses zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten Maßnahmen auf EU und nationaler Ebene kombiniert werden.

Der Aufbau einer Energieunion gehört zu den zehn politischen Schwerpunkten der Kommission, und dieser Vorschlag in ein wichtiges Element des strategischen Rahmens der Energieunion.

Der Vorschlag wurde von den Generaldirektionen Energie und Klimapolitik gemeinsam ausgearbeitet.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr.

für die GD Energie: Einzelziel Nr. 6: Durchführung und Weiterverfolgung der Gesamtstrategie für die Energieunion.

Für die GD Klimapolitik: Für die GD Klimapolitik: Einzelziel Nr. 6: Durchführung der Strategie für die Energieunion im Hinblick auf ein verbessertes Governance-System für die Klima- und Energiepolitik, einschließlich gestraffter Berichterstattung und Planung nach 2020 (Koordinierung mit GD ENER).

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

Die Ausgaben der GD Energie werden über die ABB-Tätigkeit 32.02 „Konventionelle und erneuerbare Energien“ (oder ABB1: „Konventionelle und erneuerbare Energien“) abgewickelt.

Gemäß dem Managementplan 2016 und der neuen Struktur der Einzelziele der Energieunion trägt ABB 1 zu allen sechs Einzelzielen bei, auch zu den Wettbewerbsaspekten des Einzelziels Nr. 5.

Bei der GD Klimapolitik erfolgt die Abwicklung über die ABB-Tätigkeit 34 02 – „Klimaschutz auf Unions- und internationaler Ebene“.

Der Vorschlag bezieht sich auf den Strategiebereich 1.3 des Mehrjahresarbeitsprogramms der Europäischen Umweltagentur: „Bereitstellung von Informationen für die Umsetzung der Politik im Bereich Klimaschutz und Energie“ sowie auf den Strategiebereich 3.2 „Entwicklung technischer Systeme“.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Die integrierten nationalen Energie- und Klimaschutzpläne und die entsprechenden Fortschrittsberichte dürften den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission verringern, die Qualität der Informationen und die Transparenz erhöhen, eine termingerechte Umsetzung und Überwachung der Ziele der Energieunion gewährleisten und den Zusammenhang und die Synergien zwischen den Bereichen Energie und Klima stärken.

Eine Straffung der bestehenden Planungs- und Berichtspflichten der Mitgliedstaaten und der Überwachungspflichten der Kommission würde entsprechend den sich auf Wirkung, Effizienz, EU-Mehrwert, Relevanz und Kohärenz beziehenden Grundsätzen für eine bessere Rechtsetzung die Situation für alle Beteiligten verbessern.

Zudem enthält der Vorschlag Vorgaben für den Inhalt und die angemessene Periodizität der nationalen Pläne, Fortschrittsberichte und die integrierte Überwachung durch die Kommission sowie für den Governance-Prozess zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, einschließlich regionaler Koordinierung. Ziel ist eine zeitliche Abstimmung mit dem 5-Jahres-Zyklus des Pariser Klimaschutzabkommens.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die Durchführung des Vorschlags soll dafür sorgen, dass transparente Daten über die Fortschritte der Mitgliedstaaten und der EU insgesamt im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Energieunion bis 2030 und darüber hinaus vorliegen und ein Governance-Rahmen geschaffen wird, der sich für die Umsetzung der Strategie für die Energieunion eignet.

Indikator für die Durchführung des Vorschlags: Zahl der Mitgliedstaaten, die ihre integrierten Pläne, Zweijahres-Fortschrittsberichte und Jahresberichte zu den in der Verordnung festgelegten Terminen vorlegen.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Die Mitgliedstaaten müssten der Kommission regelmäßig integrierte Pläne und Berichte vorlegen, wodurch sich die Anzahl der auf der Grundlage unterschiedlicher sektoraler Rechtsinstrumente zu erstellenden nationalen Pläne und Berichte verringern würde. Die Kommission müsste auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen die notwendigen Überwachungsberichte erstellen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Zunächst ist festzustellen, dass sich mehrere Elemente der Strategie für die Energieunion auf Ziele beziehen, die für die EU als Ganzes festgelegt wurden, weshalb ein Tätigwerden der EU erforderlich ist, um sicherzustellen, dass diese Ziele erreicht werden und dass die Energie- und Klimapolitik auf EU-Ebene und zwischen den Mitgliedstaaten kohärent ist, wobei gleichzeitig auf Flexibilität für die Mitgliedstaaten geachtet werden muss.

Außerdem können die meisten energiepolitischen Herausforderungen der Union nicht mittels unkoordinierter nationaler Maßnahmen bewältigt werden. Dies gilt auch für den Klimawandel, ein naturgemäß grenzüberschreitendes Phänomen, dessen man durch nationale oder lokale Maßnahmen allein nicht Herr werden kann. Daher muss der Klimaschutz europa- und weltweit koordiniert werden. Folglich sind Maßnahmen auf EU-Ebene gerechtfertigt, um überwachen zu können, welche Fortschritte bei der Umsetzung der Energie- und Klimapolitik unionsweit im Hinblick auf die Ziele der Energieunion und einen funktionieren Energiebinnenmarkt erzielt wurden.

Zweitens ist angesichts der grenzübergreifenden Relevanz aller Dimensionen der Energieunion ein Eingreifen der EU erforderlich, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiter auszubauen. Keine der Dimensionen der Energieunion kann ohne ein EU-Governance-System, das die Mitgliedstaaten und die Kommission umfasst und einen eher regionalen Ansatz in der Energie- und Klimapolitik gewährleistet, wirksam verwirklicht werden. Zudem müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die EU in vollem Umfang an den Überprüfungsverfahren des Pariser Übereinkommens teilnehmen kann.

Drittens sind EU-Maßnahmen gerechtfertigt, damit die Ziele der Initiative, die bestehenden Planungs-, Berichts- und Überwachungspflichten zu straffen, erreicht werden können, da eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Kommission, eine größere Kohärenz der Planung und Berichterstattung und die Vergleichbarkeit der nationalen Pläne und Fortschrittsberichte nur erreicht werden können, wenn Vorschläge zur Änderung der bestehenden EU-Vorschriften im Energierecht sowie der Verordnung über das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen Vorschläge für Rechtsvorschriften vorgelegt werden.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die derzeit geltenden Planungs- und Berichterstattungsvorschriften sind nützlich, da so meist detaillierte Informationen zu spezifischen Politikbereichen zur Verfügung stehen und die Umsetzung der sektorspezifischen Vorschriften erleichtert wird. Mit den geltenden Berichtspflichten der Kommission wird sichergestellt, dass die Kommission das Europäische Parlament, den Rat und die breite Öffentlichkeit über die auf der Grundlage des EU-Rechts von der EU und ihren Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse und Fortschritte bei der Erfüllung ihrer jeweiligen internationalen Verpflichtungen unterrichtet, die ihnen aus dem UNFCCC erwachsen.

Der bestehende Rahmen ist jedoch für die bis 2030 gesteckten Ziele in der Energie- und Klimapolitik sowie für die Ziele der Energieunion ungeeignet, da die energiepolitischen Verpflichtungen und auch die Bereiche Energie und Klima nicht aufeinander abgestimmt sind. Zudem werden die Verwaltungskosten der derzeit zu erstellenden Pläne und Berichte als hoch empfunden.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Überprüfung der Richtlinie 2009/28/EG (Erneuerbare-Energien-Richtlinie), der Richtlinie 2010/31/EU (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden), der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienzrichtlinie) und der Marktumgestaltungsinitiative.

Er steht auch im Einklang mit der Entscheidung Nr. 406/2009 (Lastteilungsentscheidung - gültig 2013-20), ihrem Folgebeschluss für den Zeitraum 2021-30 (COM(2016) 482 final – 2016/0231 (COD), Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021-2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen) und dem LULUCF-Vorschlag (COM(2016) 479 final – 2016/0230 (COD), Vorschlag für eine Verordnung über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen). Mit diesen Initiativen soll ein Rechtsrahmen für die Zeit nach 2020 geschaffen werden, während mit dem vorliegenden Vorschlag eine umfassendes Governance-System zur Erreichung der Ziele der Energieunion geschaffen werden soll.

Er steht auch mit der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid in Einklang.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase ab 2018 (unbefristet),

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 57  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

☑ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

x Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

x Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Für die Durchführung dieser Verordnung ist die Einbeziehung der EUA erforderlich.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Richtlinie enthält Vorgaben für die Periodizität und die Bedingungen der Planung, Berichterstattung und Überwachung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission. Für die Überwachungsaufgaben benötigt die Kommission die externe technische Unterstützung eines Auftragnehmers. Zudem ist geplant, ein neues Kommunikationsinstrument einzusetzen, einschließlich einer Internetplattform und einer öffentlichen Website für den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken sowie die Weitergabe der Informationen an die breite Öffentlichkeit.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Die Mitgliedstaaten könnten mit ihren Planungs- und Berichtspflichten in Verzug geraten. Auch aus diesem Grund wird eine Online-Datenbank eingerichtet.

Die Risiken, die mit dem Betrieb des Internetplattform einhergehen, hängen vor allem mit technischen Problemen wie einem etwaigen Systemausfall und mit Datenschutzfragen zusammen.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Die vorgesehenen Kontrollen sind in der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen festgelegt.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

entfällt

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Über die Haushaltsordnung hinaus gehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer […][Bezeichnung……………...………………………………………………………….]

GM/NGM 58 .

von EFTA-Ländern 59

von Kandidatenländern 60

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[2]

[34 02 01: Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Abmilderung).

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

[07 02 06: Europäische Umweltagentur...]

NGM

JA

JA

JA

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung………………………………………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/
NEIN

JA/
NEIN

JA/
NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

2

[Nachhaltiges Wachstum:

..……………………………………………………………….]

[Einrichtung]: <EUA – Europäische Umweltagentur....>

Jahr
2017 61

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

2018-2020

Titel 1: Personalausgaben

Verpflichtungen

(1)

0,035

0,140

0,210

0,385

Zahlungen

(2)

0,035

0,140

0,210

0,385

Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Titel 3: Operative Ausgaben

Verpflichtungen

(3a)

0,250

0,500

0,500

1,250

Zahlungen

(3b)

0,250

0,500

0,500

1,250

Mittel INSGESAMT
für [Einrichtung] <EEA…….>

Verpflichtungen

=1+1a +3a

0,285

0,640

0,710

1,635

Zahlungen

=2+2a

+3b

0,285

0,640

0,710

1,635






3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2017

Jahr
2018

Jahr
2019

Jahr
2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 62

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 63

- Einrichtung der Berichtsplattform

1

0,250

0,250

- Unterstützung QA/QC – Berichterstattung MS

1

0,500

1

0,500

1,000

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

1

0,250

1

0,500

1

0,500

1,250

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

1

0,250

1

0,500

1

0,500

1,250

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen der EUA

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

x    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Geschätzte personelle Auswirkungen(zusätzliches Personal) – externes Personal

Vertragsbedienstete

2018

2019

2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Funktionsgruppe IV

0,5 VB

2 VB

3 VB

Unbegrenzte Dauer

Funktionsgruppe III

Funktionsgruppe II

Funktionsgruppe I

Insgesamt

0,5 VB

2 VB

3 VB

Zusätzlich zu den 9 Zeitbediensteten (4 AD + 5 AST), die derzeit in der EUA mit Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung befasst sind, benötigt die EUA 3 weitere Vertragsbedienstete zur Abdeckung folgender Aufgaben:

Klimaschutz und erneuerbare Energien, einschließlich der Bewertung von Informationen über nationale Projektionen, Strategien und Maßnahmen sowie Biomasse

Klimaschutz und Energieeffizienz, einschließlich der Bewertung von Informationen über nationale Projektionen, Strategien und Maßnahmen,

Integrierte Berichterstattung über Klima und Energie;

Einrichtung, Verwaltung und Pflege neuer Berichtsabläufe und der Infrastruktur für die elektronische Berichterstattung im Zusammenhang mit den Datenflüssen in ihrem Zuständigkeitsbereich

Einzelheiten der Kostenberechnung für die VZÄ sind im Anhang V Abschnitt 3 anzugeben.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

x    Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

    64 Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Beiträge Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 65

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1) Verabschiedet anlässlich der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) im Dezember 2015.
(2) Grundlagen sind: das Klimaziel, die Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft in der EU bis 2030 (im Vergleich zu 1990) um mindestens 40 % zu reduzieren, ein verbindliches Ziel für die EU, den Anteil der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch bis 2030 auf mindestens 27 % zu steigern, das Richtziel für die EU, die Energieeffizienz bis 2030 um mindestens 27 % zu steigern, sowie das Ziel eines Stromverbundgrads von mindestens 15 %. Laut den Schlussfolgerungen müssen die Energieeffizienzziele ferner bis 2020 überprüft werden, wobei auf EU-Ebene 30 % angestrebt werden sollen.
(3) Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030“ (COM(2014) 15 final).
(4) Zusammenfassung der Folgenabschätzung für den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen).
(5) Befürwortende Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2009/2009, der Verordnung (EG) Nr. 2009/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.
(6) Ihre Schwerpunkte lagen auf folgenden Punkten: i) Wie können die derzeit geltenden Planungs- und Berichterstattungsvorschriften im Bereich Energie und Klima gestrafft werden, damit die Ziele der Energieunion besser erfüllt werden können? ii) Wie sollte bei der Entwicklung integrierter Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsinstrumente vorgegangen werden? iii) Auf welche Weise sollte ein Governance-Prozess geschaffen werden, der sich für die Verwirklichung der Ziele der Energieunion eignet?
(7) Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Polen, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
(8) Nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie (NREAP), nationale Energieeffizienz-Aktionspläne (NEEAP), Planungsvorschriften für den Klimaschutz.
(9) COM(2016) 482 final – 2016/0231 (COD).
(10) COM(2016) 479 final – 2016/0230 (COD).
(11) ABl. C ... vom ..., S. ...
(12) ABl. C ... vom ..., S. ...
(13) Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).
(14) Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23.–24. Oktober 2014, (EUCO 169/14).
(15) Mitteilung „Bericht zur Lage der Energieunion 2015“ vom 18.11.2015, COM(2015) 572 final.
(16) Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2015 (14632/15).
(17) Entschließung zum Thema „Auf dem Weg zu einer Europäischen Energieunion“ vom 15. Dezember 2015 (2015/2113(INI)).
(18) Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).
(19) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).
(20) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(21) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(22) Verordnung (EG) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).
(23) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).
(24) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
(25) ABl. L […] vom […], S..[…].
(26) ABl. L […] vom […], S..[…].
(27) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(28)

   Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(29) Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3).
(30) Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).
(31) Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).
(32) Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31).
(33) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).
(34) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
(35) Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9).
(36) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(37) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(38) Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).
(39) Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26).
(40) ABM: Activity-Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: tätigkeitsbezogene Haushaltsplanung
(41) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(42) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(43) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(44) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(45) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(46) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(47) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(48) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(49) Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(50) Hierunter können beispielsweise die Auswertung von Berichten, Interviews mit Beteiligten sowie die Organisation von Workshops und Konferenzen fallen.
(51) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(52) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(53) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(54) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
(55) ABM: Activity-Based Management – maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting – maßnahmenbezogene Budgetierung.
(56) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(57) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(58) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(59) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(60) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(61) Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(62) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(63) Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(64) Siehe dazu Artikel 11 und 17 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020.
(65) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Brüssel, den 30.11.2016

COM(2016) 759 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Governance-System der Energieunion,

zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

{SWD(2016) 394 final}
{SWD(2016) 395 final}
{SWD(2016) 396 final}
{SWD(2016) 397 final}


ANHANG I

ALLGEMEINER RAHMEN FÜR INTEGRIERTE NATIONALE ENERGIE- UND KLIMAPLÄNE

Teil 1

Allgemeiner Rahmen

ABSCHNITT A: NATIONALER PLAN

1.ÜBERBLICK UND VERFAHREN FÜR DIE AUFSTELLUNG DES PLANS

1.1.Zusammenfassung

I.Politischer, wirtschaftlicher, umweltpolitischer und sozialer Kontext des Plans

II.Übergeordnete Strategie, die die fünf Dimensionen der Energieunion abdeckt

III.Übersichtstabelle mit den zentralen Zielen, Strategien und Maßnahmen des Plans

1.2.Überblick über die aktuelle Lage der Politik

I.Nationales und EU-Energiesystem und politischer Kontext des nationalen Plans

II.Derzeitige Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Energie und Klima, die die fünf Dimensionen der Energieunion betreffen

III.Wesentliche Fragen von grenzübergreifender Bedeutung

IV.Verwaltungsstrukturen zur Umsetzung der nationalen Energie- und Klimapolitik

1.3.Konsultationen und Einbeziehung von nationalen und EU-Einrichtungen und deren Ergebnis

I.Einbeziehung des Parlaments

II.Einbeziehung der lokalen und regionalen Behörden

III.Konsultation von Interessenträgern, einschließlich Sozialpartnern, und Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft

IV.Konsultation anderer Mitgliedstaaten

V.Iterativer Prozess mit der Europäischen Kommission

1.4.Regionale Zusammenarbeit bei der Aufstellung des Plans

I.Bestandteile, die Gegenstand einer gemeinsamen oder koordinierten Planung mit anderen Mitgliedstaaten sind

II.Erläuterung, wie die regionale Zusammenarbeit in dem Plan berücksichtigt wird

2.NATIONALE ZIELE UND VORGABEN

2.1.Dimension „Verringerung der CO2-Emissionen“

2.1.1.Emission und Abbau von Treibhausgasen (THG) (für den Plan für den Zeitraum 2021-2030 gilt die Vorgabe des Rahmens, bis 2030 in der EU die Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu senken)  1

I.Nationale verbindliche Vorgabe des Mitgliedstaats bis 2030 für die Treibhausgasemissionen in Nicht-EHS-Sektoren, jährliche bindende nationale Obergrenzen 2 und die Verpflichtungen im Rahmen der LULUCF-Verordnung 3 .

II.Gegebenenfalls weitere nationale Ziele und Vorgaben, die mit den derzeitigen langfristigen Strategien für die Emissionsminderung übereinstimmen; gegebenenfalls weitere Ziele und Vorgaben, einschließlich sektoraler Vorgaben und Anpassungsziele.

2.1.2.Erneuerbare Energie (Vorgabe des Rahmens bis 2030)

I.Der vom Mitgliedstaat geplante Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 als sein nationaler Beitrag zur Erfüllung der verbindlichen EU-weiten Vorgabe von mindestens 27 % bis 2030.

II.Ein linearer Zielpfad für den Gesamtanteil von erneuerbarer Energie am Bruttoendenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030 zur Erfüllung der verbindlichen EU-weiten Vorgabe.

III.Zielpfade für den sektoralen Anteil von erneuerbarer Energie am Bruttoendenergieverbrauch im Zeitraum 2021–2030 in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr.

IV.Zielpfade für die einzelnen Erneuerbare-Energie-Technologien, mit denen der Mitgliedstaat die Gesamt- und die sektoralen Zielpfade für erneuerbare Energien im Zeitraum 2021–2030 verwirklichen will, unter Angabe des voraussichtlichen gesamten Bruttoendenergieverbrauchs je Technologie und Sektor in Mio. t RÖE und der geplanten installierten Gesamtleistung (aufgeschlüsselt nach neuer Kapazität und Repowering) pro Technologie und Sektor in MW.

V.Zielpfade für die Bioenergienachfrage, aufgeschlüsselt nach Wärme, Strom und Verkehr, und für das Biomasseangebot durch Rohstoffe, differenziert nach inländischer Erzeugung und Einfuhren. In Bezug auf forstwirtschaftliche Biomasse eine Bewertung ihrer Quelle und ihrer Auswirkung auf LULUCF-Senken.

VI.Gegebenenfalls andere nationale – auch langfristige und sektorale nationale Zielpfade und Ziele (z. B. Anteil moderner Biokraftstoffe, Anteil von erneuerbarer Energie an Fernwärme, Nutzung erneuerbarer Energie in Gebäuden, von Städten erzeugte erneuerbare Energie, Energiegemeinschaften und Eigenverbraucher).

2.2.Dimension „Energieeffizienz“ (Vorgabe des Rahmens bis 2030)

I.Der indikative nationale Energieeffizienzbeitrag zur Erfüllung der verbindlichen Energieeffizienzvorgabe der Union von 30 % bis 2030 gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016)761 geänderten Fassung], der sich entweder auf den Primärenergie- bzw. Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- bzw. Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht, ausgedrückt als absoluter Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs in den Jahren 2020 und 2030 mit einem linearen Zielpfad für diesen Beitrag von 2021 an; Angabe, welche Methode zugrunde liegt und welche Umrechnungsfaktoren verwendet wurden.

II.Kumulierte Energieeinsparungen, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016)761 geänderten Fassung] über Energieeinsparungsverpflichtungen im Zeitraum 2021–2030 erreicht werden müssen.

III.Ziele für die langfristige Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden.

IV.Zu renovierende Gesamtfläche oder zu erzielende vergleichbare jährliche Energieeinsparungen, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU über die Renovierung von Gebäuden der Zentralregierung im Zeitraum 2021–2030 erreicht werden müssen.

V.Gegebenenfalls weitere nationale Ziele, einschließlich langfristiger Vorgaben oder Strategien und sektoraler Vorgaben; nationale Ziele auf Gebieten wie Energieeffizienz im Verkehrssektor und in Bezug auf die Wärme- und Kälteerzeugung.

2.3.Dimension „Sicherheit der Energieversorgung“

I.Nationale Ziele für die stärkere Diversifizierung der Energiequellen und der Lieferquellen in Drittländern; Lagerung und Laststeuerung.

II.Nationale Ziele für die Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Drittländern.

III.Nationale Ziele für die Fähigkeit zur Bewältigung von Einschränkungen bzw. Unterbrechungen der Lieferung eines Energieträgers (einschließlich Kohle und Gas) und gegebenenfalls ein Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele. 4

IV.Nationale Ziele für die Erschließung interner Energiequellen (namentlich erneuerbare Energie).

2.4.Dimension „Energiebinnenmarkt“

2.4.1.Verbundfähigkeit der Stromnetze (Vorgabe des Rahmens bis 2030)

I.Das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 in Bezug auf das Ziel des Europäischen Rates vom Oktober 2014 anstrebt.

2.4.2.Energieübertragungsinfrastruktur

I.Zentrale nationale Ziele für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur, die für die Verwirklichung der Ziele und Vorgaben im Rahmen jeder der in Abschnitt 2 aufgeführten fünf Dimensionen notwendig ist.

II.Gegebenenfalls die wichtigsten geplanten Infrastrukturprojekte, die keine Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind. 5

2.4.3.Marktintegration

I.Gegebenenfalls nationale Ziele für andere Aspekte des Energiebinnenmarkts wie Marktintegration und -kopplung mit einem Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele.

II.Gegebenenfalls nationale Ziele für die Sicherstellung der Angemessenheit des Elektrizitätssystems und der Flexibilität des Energiesystems im Hinblick auf die Gewinnung erneuerbarer Energien mit einem Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele.

III.Nationale Ziele für den Schutz der Energieverbraucher und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Energie-Endkundensektors.

2.4.4.Energiearmut

I.Nationale Ziele im Hinblick auf Energiearmut mit einem Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele.

2.5.Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“

I.Die nationalen Ziele und Finanzierungsvorgaben für öffentliche und private Forschung und Innovation im Zusammenhang mit der Energieunion, gegebenenfalls mit einem Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele, die die Prioritäten der Strategie für die Energieunion und des SET-Plans widerspiegeln.

II.Gegebenenfalls nationale Ziele mit langfristigen Vorgaben (bis 2050) für die Einführung von CO2-armen Technologien, einschließlich Technologien zur Dekarbonisierung von energie- und CO2-intensiven Industriezweigen und gegebenenfalls für die damit zusammenhängende Transport- und Speicherinfrastruktur.

III.Nationale Ziele für die Wettbewerbsfähigkeit..

3.STRATEGIEN UND MASSNAHMEN

3.1.Dimension „Verringerung der CO2-Emissionen“

3.1.1.Emission und Abbau von Treibhausgasen (für den Plan für den Zeitraum 2021-2030 gilt die Vorgabe des Rahmens bis 2030)

I.Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der in der Verordnung [ ] [Lastenteilung] festgelegten und in Nummer 2.1.1 genannten Vorgabe sowie Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung [ ] [LULUCF], die alle wichtigen Emissionssektoren und die für die Steigerung des Abbaus geeigneten Sektoren erfassen, mit einer Perspektive von 50 Jahren und einem Gleichgewicht zwischen Emissionen und Abbau gemäß dem Übereinkommen von Paris.

II.Regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

III.Unbeschadet der Anwendbarkeit der Vorschriften für staatliche Beihilfen gegebenenfalls Finanzierungsmaßnahmen, einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln, auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene.

3.1.2.Erneuerbare Energie (Vorgabe des Rahmens bis 2030)

I.Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung des nationalen Beitrags zur unionsweit verbindlichen Vorgabe für 2030 in Bezug auf erneuerbare Energie und die in Nummer 2.1.2 beschriebenen Zielpfade, einschließlich sektor- und technologiespezifischer Maßnahmen. 6

II.Spezifische Maßnahmen für regionale Zusammenarbeit sowie die geschätzte Überschussproduktion von Energie aus erneuerbaren Quellen, die in andere Mitgliedstaaten übertragen werden könnte, um den nationalen Beitrag und die Zielpfade gemäß Nummer 2.1.2 zu verwirklichen.

III.Spezifische Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung, einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln, der Förderung der Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Sektoren Strom, Wärme- und Kälteerzeugung und Verkehr

IV.Spezifische Maßnahmen zur Einführung einer zentralen Anlaufstelle, zur Straffung von Verwaltungsverfahren, zur Bereitstellung von Information und Schulungen sowie zur Stärkung von Eigenverbrauchern erneuerbarer Energie und von Energiegemeinschaften.

V.Prüfung der Notwendigkeit, neue Infrastruktur für Fernwärme und -kälte aus erneuerbaren Energiequellen zu errichten.

VI.Spezifische Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus Biomasse, insbesondere zur Mobilisierung neuer Biomasseressourcen unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte:

- Verfügbarkeit von Biomasse: eigenes Potenzial und Einfuhren aus Drittländern

- andere Biomassenutzungen (auf Land- und Forstwirtschaft basierende Sektoren) und Maßnahmen für die Nachhaltigkeit der erzeugten und genutzten Biomasse.

3.1.3.Weitere Aspekte der Dimension

I.Nationale Strategien und Maßnahmen, die den EHS-Sektor betreffen, und gegebenenfalls Bewertung der Komplementarität und der Auswirkungen des EU-EHS.

II.Strategien, Pläne und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.

III.Gegebenenfalls Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung anderer nationaler Vorgaben.

IV.Strategien und Maßnahmen im Hinblick auf die emissionsarme Mobilität (einschließlich Elektrifizierung des Verkehrs).

3.2.Dimension „Energieeffizienz“ (Vorgabe des Rahmens bis 2030)

Geplante Strategien, Maßnahmen und Programme zur Verwirklichung der indikativen nationalen Energieeffizienzvorgabe bis 2030 sowie von anderen in Nummer 2.2 genannten Zielen, einschließlich geplanter Maßnahmen und Instrumente (auch Finanzinstrumente) zur Förderung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:

I.nationales Energieeffizienzverpflichtungssystem und alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016) 761 geänderten Fassung] (im Einklang mit Anhang II zu entwickeln).

II.Langfristige Strategie für die Renovierung des nationalen Bestands an öffentlichen und privaten Wohn- und Geschäftsgebäuden 7 , einschließlich Strategien und Maßnahmen zur Förderung kostenwirksamer umfassende Renovierungen und umfassender Renovierungen in mehreren Stufen.

III.Beschreibung der Strategien und Maßnahmen zur Förderung von Energiedienstleistungen im öffentlichen Sektor und Maßnahmen zur Beseitigung von rechtlichen und sonstigen Hindernissen, die die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungsmodellen erschweren 8 .

IV.Sonstige zwecks Verwirklichung der indikativen nationalen Energieeffizienzvorgabe für 2030 sowie anderer in Nummer 2.2 aufgeführter Ziele geplante Strategien, Maßnahmen und Programme (z. B. Maßnahmen zur Förderung der Vorbildrolle von öffentlichen Gebäuden und energieeffizienter öffentlicher Auftragsvergabe, Maßnahmen zur Förderung von Energieaudits und Energiemanagementsystemen 9 , Verbraucherinformation und Ausbildungsmaßnahmen 10 , und sonstige Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz 11 ).

V.Beschreibung der Schritte, die getroffen wurden, um Maßnahmen zur Erschließung der Energieeffizienzpotenziale der Gas- und Strominfrastruktur zu erarbeiten 12 .

VI.Gegebenenfalls regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

VII.Gegebenenfalls Finanzierungsmaßnahmen – einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln – auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene.

3.3.Dimension „Sicherheit der Energieversorgung“ 13  

I.Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung anderer in Nummer 2.3 vorgesehener nationaler Vorgaben 14 .

II.Regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

III.Gegebenenfalls Finanzierungsmaßnahmen, einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln, auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene.

3.4.Dimension „Energiebinnenmarkt“ 15

3.4.1.Strominfrastruktur

I.Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung des in Nummer 2.4.1 vorgesehenen Grads der Verbundfähigkeit.

II.Regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet 16 .

III.Gegebenenfalls Finanzierungsmaßnahmen, einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln, auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene.

3.4.2.Energieübertragungsinfrastruktur

I.Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der in Nummer 2.4.2 dargestellten Ziele für zentrale Infrastruktur, einschließlich gegebenenfalls spezifische Maßnahmen, die die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und anderer zentraler Infrastrukturprojekte ermöglichen sollen.

II.Regionale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet 17 .

III.Gegebenenfalls Finanzierungsmaßnahmen, einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln, auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene.

3.4.3.Marktintegration

I.Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der in Nummer 2.4 3 vorgesehenen Ziele.

II.Maßnahmen zur Verbesserung der Flexibilität des Energiesystems im Hinblick auf die Erzeugung erneuerbarer Energie, einschließlich der Einführung von Intraday-Marktkopplung und grenzüberschreitenden Ausgleichsmärkten.

III.Maßnahmen, um den vorrangigen Netzzugang und die vorrangigen Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen oder aus der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung zu gewährleisten und um die Einschränkung der Erzeugung solchen Stroms oder dessen Redispatch zu verhindern 18 .

IV.Strategien und Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher, vor allem schutzbedürftige und energiearme Verbraucher, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Bestreitbarkeit des Energie-Einzelhandelsmarktes.

V.Beschreibung von Maßnahmen zur Ermöglichung und zum Ausbau der Laststeuerung, einschließlich Maßnahme, die eine dynamische Tarifierung unterstützen 19 .

3.4.4.Energiearmut

I.Strategien und Maßnahmen zur Verwirklichung der in Nummer 2.4.4 vorgesehenen Ziele.

3.5.Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“

I.Strategien und Maßnahmen, u. a. auch die zur Verwirklichung der in Nummer 2.5 vorgesehenen Ziele

II.Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten auf diesen Gebiet; dies umfasst auch Auskünfte darüber, wie die Ziele und Strategien des SET-Plans auf nationale Verhältnisse übertragen werden

III.Gegebenenfalls Finanzierungsmaßnahmen, einschließlich Unterstützung durch die Union und Nutzung von Unionsmitteln, auf diesem Gebiet auf nationaler Ebene.



ABSCHNITT B: ANALYTISCHE GRUNDLAGE 20

4.AKTUELLE LAGE UND PROGNOSEN MIT DERZEITIGEN STRATEGIEN UND MASSNAHMEN 21 , 22

4.1.Prognostizierte Entwicklung der wichtigsten exogenen Faktoren, die die Entwicklung des Energiesystems und der THG-Emissionen beeinflussen

I.Makroökonomische Vorhersagen (BIP und Bevölkerungswachstum).

II.Sektorale Veränderungen, die sich voraussichtlich auf das Energiesystem und die THG-Emissionen auswirken.

III.Globale Energietrends, internationale Preise für fossile Brennstoffe, CO2-Preis im EHS.

IV.Entwicklung der Technologiekosten.

4.2.Dimension „Verringerung der CO2-Emissionen“

4.2.1.THG-Emissionen und THG-Abbau

I.Die Entwicklungstrends der aktuellen THG-Emissionen und des THG-Abbaus in den unter das EU-EHS, die Lastenteilungsverordnung und LULUCF fallenden Sektoren und in verschiedenen Energiesektoren.

II.Prognosen der sektoralen Entwicklungen mit derzeitigen nationalen und EU-Strategien und -Maßnahmen mindestens bis 2040 (einschließlich für das Jahr 2030).

4.2.2.Erneuerbare Energien

I.Aktueller Anteil von erneuerbaren Energien am Brutto-Endenergieverbrauch in verschiedenen Sektoren (Wärme- und Kälteerzeugung, Strom und Verkehr) und nach Technologien innerhalb dieser Sektoren.

II.Prognosen der Entwicklung mit derzeitigen Strategien und Maßnahmen mindestens bis 2040 (einschließlich für das Jahr 2030).

4.3.Dimension „Energieeffizienz“

I.Aktueller Primär- und Endenergieverbrauch in der Wirtschaft nach Sektoren (darunter Industrie, Wohngebäude, Dienstleistungen und Verkehr).

II.Aktuelles Potenzial für die Anwendung von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und wirksamer Fernwärme und kälte 23 .

III.Prognosen unter Berücksichtigung der unter Nummer 1.2 Ziffer ii beschriebenen aktuellen Energieeffizienzstrategien, -maßnahmen und programme für den Primär- und den Endenergieverbrauch für jeden Sektor mindestens bis 2040 (einschließlich für das Jahr 2030) 24 .

IV.Kostenoptimale Niveaus der Mindestanforderungen für die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/31/EU, die sich aus nationalen Berechnungen ergeben.

4.4.Dimension „Sicherheit der Energieversorgung“

I.Aktueller Energiemix, inländische Energieressourcen, Einfuhrabhängigkeit und entsprechende Risiken.

II.Prognosen der Entwicklung mit derzeitigen Strategien und Maßnahmen mindestens bis 2040 (einschließlich für das Jahr 2030).

4.5.Dimension „Energiebinnenmarkt“

4.5.1.Verbundfähigkeit der Stromnetze

I.Aktueller Grad des Netzverbunds und wichtigste Verbindungsleitungen 25 .

II.Prognosen der Anforderungen an den Ausbau der Übertragungsleitungen mindestens bis 2040 (einschließlich für das Jahr 2030) 26 .

4.5.2.Energieübertragungsinfrastruktur

I.Wesentliche Merkmale der bestehenden Übertragungsinfrastruktur für Strom und Gas 27 .

II.Prognosen der Anforderungen an den Netzausbau mindestens bis 2040 (einschließlich für das Jahr 2030) 28 .

4.5.3.Strom- und Gasmärkte, Energiepreise

I.Aktuelle Lage der Strom- und Gasmärkte, einschließlich Energiepreise .

II.Prognosen der Entwicklung mit derzeitigen Strategien und Maßnahmen mindestens bis 2040 (einschließlich für das Jahr 2030).

4.6.Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“

I.Aktuelle Lage des Sektors der CO2-armen Technologien und seiner Position auf dem Weltmarkt.

II.Aktuelles Niveau der öffentlichen und privaten Ausgaben für Forschung und Innovation auf dem Gebiet der CO2-armen Technologien, aktuelle Anzahl der Patente und aktuelle Anzahl der Forscher.

III.Aktuelles Niveau der Energiekosten, auch im internationalen Kontext.

IV.Prognosen der Entwicklungen der Ziffern i bis iii mit derzeitigen Strategien und Maßnahmen mindestens bis 2040 (einschließlich für das Jahr 2030).

5.FOLGENABSCHÄTZUNG DER GEPLANTEN STRATEGIEN UND MASSNAHMEN 29

5.1.Auswirkungen der in Abschnitt 3 beschriebenen geplanten Strategien und Maßnahmen auf das Energiesystem und die Emissionen von Treibhausgasen und den THG-Abbau mit einem Vergleich mit den Prognosen mit den (in Abschnitt 4 beschriebenen) derzeitigen Strategien und Maßnahmen.

I.Prognosen der Entwicklung des Energiesystems sowie der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, aber auch der Emissionen von Luftschadstoffen gemäß der Richtlinie [gemäß dem Vorschlag COM(2013) 920] 30 mit den geplanten Strategien und Maßnahmen mindestens bis zehn Jahr nach dem im Plan erfassten Zeitraum (einschließlich des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraums des Plans), unter Berücksichtigung der einschlägigen EU-Strategien und -Maßnahmen.

II.Bewertung der strategischen Wechselbeziehungen (zwischen den derzeitigen und den geplanten Strategien und Maßnahmen innerhalb einer politischen Dimension und zwischen den derzeitigen und den geplanten Strategien und Maßnahmen verschiedener Dimensionen) mindestens bis zum letzten Jahr des Gültigkeitszeitraum des Plans.

5.2.Auswirkungen der in Abschnitt 3 beschriebenen geplanten Strategien und Maßnahmen auf Volkswirtschaft, Umwelt, Kompetenzen und soziale Verhältnisse (in Form von Kosten und Nutzen sowie Kosteneffizienz) zumindest bis zum letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums des Plans mit einem Vergleich mit den Prognosen mit derzeitigen Politiken und Maßnahmen

5.3.Auswirkungen der in Abschnitt 3 beschriebenen geplanten Strategien und Maßnahmen auf andere Mitgliedstaaten und die regionale Zusammenarbeit zumindest bis zum letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums des Plans mit einem Vergleich mit den Prognosen mit derzeitigen Politiken und Maßnahmen

I.Soweit möglich, Auswirkungen auf das Energiesystem in benachbarten oder anderen Mitgliedstaaten in der Region

II.Auswirkungen auf Energiepreise, Versorgungseinrichtungen und die Integration des Energiemarktes

III.Auswirkungen auf die regionale Zusammenarbeit

Teil 2

Liste der in Abschnitt B des nationalen Plans anzugebenden Parameter und Variablen 31   32   33   34

Die folgenden Parameter, Variablen, Energiebilanzen und Indikatoren sind in Abschnitt B „Analysegrundlage“ der nationalen Pläne anzugeben:

1.Allgemeine Parameter und Variablen

(1)Bevölkerung [in Mio.]

(2)BIP [in Mio. EUR]

(3)Sektorale Bruttowertschöpfung (einschl. Hauptindustriezweige, Bauwesen, Dienstleistungen und Landwirtschaft) [in Mio. EUR]

(4)Anzahl der Haushalte [in Tausend]

(5)Größe der Haushalte [Einwohner/Haushalt]

(6)Verfügbares Einkommen der Haushalte [EUR]

(7)Anzahl Personenkilometer: alle Verkehrsträger, d. h. aufgeschlüsselt nach Straßenverkehr (Pkw und Busse nach Möglichkeit separat], Schienenverkehr, Luftfahrt und (gegebenenfalls) nationale Schifffahrt [in Mio. Pkm]

(8)Frachttonnenkilometer: alle Verkehrsträger ohne internationalen Seeverkehr, d. h. aufgeschlüsselt nach Straßenverkehr, Schienenverkehr, Luftfahrt und nationale Schifffahrt (Binnenwasserstraßen und nationaler Seeverkehr) [in Mio. tkm]

(9)Internationale Einfuhrpreise für die Brennstoffe Öl, Gas und Kohle [EUR/GJ oder EUR/t RÖE] – entsprechend den Empfehlungen der Kommission

(10)CO2-Preis im EU-EHS [EUR/EUA] – entsprechend den Empfehlungen der Kommission

(11)Angenommene Euro- und US-Dollar-Wechselkurse (soweit zutreffend) [EUR/Währung] und [USD/Währung]

(12)Anzahl Heizgradtage (HDD)

(13)Anzahl Kühlgradtage (HDD)

(14)In den Modellen für die wichtigsten relevanten Technologien angenommene Technologiekosten

2.Energiebilanzen und -indikatoren

2.1.Energieversorgung

(1)Inländische Produktion nach Brennstofftyp (alle Energieprodukte: Kohle, Rohöl, Erdgas, Kernenergie, erneuerbare Energiequellen) [kt RÖE]

(2)Nettoeinfuhren nach Brennstofftyp (einschließlich Strom, aufgeschlüsselt nach inner- und außereuropäischen Nettoimporten) [kt RÖE]

(3)Abhängigkeit von Einfuhren aus Drittländern [%]

(4)Haupteinfuhrquellen (Länder) für Hauptenergieträger (einschließlich Gas und Strom)

(5)Bruttoinlandsverbrauch nach Brennstofftypquellen (alle festen Brennstoffe, alle Energieprodukte: Kohle, Rohöl und Erdölerzeugnisse, Erdgas, Kernenergie, Strom, abgeleitete Wärme, erneuerbare Energie, Abfall] [kt RÖE]

2.2.Strom und Wärme

(1)Brutto-Stromerzeugung [GWhe]

(2)Brutto-Stromerzeugung nach Brennstoffen (alle Energieprodukte) [GWh]e]

(3)Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung an der Strom- und Wärmeerzeugung insgesamt [in %]

(4)Stromerzeugungskapazität nach Quellen, einschließlich Stilllegungen und Neuinvestitionen [MW]

(5)Wärmeerzeugung in Wärmekraftwerken

(6)Wärmeerzeugung in KWK-Anlagen (einschl. industrielle Abwärme)

(7)Kapazitäten für den grenzüberschreitenden Verbund von Gas und Strom [Definition von Strom im Einklang mit dem Ergebnis der laufenden Verhandlungen auf der Grundlage einer Verbundvorgabe von 15 %] und deren prognostizierter Auslastungsgrad

2.3.Umwandlungssektor

(1)Brennstoffeinsatz bei der Stromerzeugung in Wärmekraftwerken (feste Brennstoffe, Öl, Gas) [kt RÖE]

(2)Brennstoffeinsatz bei anderen Umwandlungsprozessen [kt RÖE]

2.4.Energieverbrauch

(1)Primär- und Endenergieverbrauch [kt RÖE]

(2)Endenergieverbrauch je Sektor (Industrie, Verkehr (sofern verfügbar aufgeschlüsselt nach Personen- und Frachtverkehr), Haushalte, Dienstleistungen, Landwirtschaft) [kt RÖE]

(3)Endenergieverbrauch nach Brennstoffen (alle Energieprodukte) [kt RÖE]

(4)Nichtenergetischer Endverbrauch [kt RÖE]

(5)Primärenergieintensität der gesamten Wirtschaft (Primärenergieverbrauch pro BIP [t RÖE/EUR)]

(6)Endenergieintensität je Sektor (Industrie, Wohngebäude, Dienstleistungen, Personenverkehr (sofern verfügbar aufgeschlüsselt nach Personen- und Frachtverkehr), Frachtverkehr)

2.5.Preise

(1)Strompreise nach Art des Verbrauchssektors (Wohngebäude, Industrie, Dienstleistungen)

(2)Nationale Endkundenhandelspreise für Kraftstoff (einschließlich Steuern, nach Quellen und Sektoren) (EUR/kt RÖE)

2.6.Investitionen

Energiebezogene Investitionskosten gemessen am BIP (und gemessen an der Bruttowertschöpfung im Falle des Industriesektors)

2.7.Erneuerbare Energien

(1)Bruttoendverbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen und Anteil von erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch und nach Sektoren (Strom, Wärme- und Kälteerzeugung, Verkehr) und nach Technologien

(2)Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien in Gebäuden (laut Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/31/EU, dies umfasst Daten, die aufgeschlüsselt wurden nach erzeugter, verbrauchter und ins Netz eingespeister Energie aus Fotovoltaiksystemen, Solarthermiesystemen, Biomasse, Wärmepumpen, Geothermiesystemen sowie allen anderen dezentralen Systemen auf Basis erneuerbarer Energiequellen)

(3)Gegebenenfalls andere nationale – auch langfristige und sektorale Zielpfade (z. B. Anteil aus Nahrungsmittelpflanzen gewonnener Biokraftstoffe und moderner Biokraftstoffe, Anteil von erneuerbarer Energie an der Fernwärme sowie von Städten und Energiegemeinschaften im Sinne von Artikel 22 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG gemäß dem Vorschlag COM(2016) 767] erzeugte erneuerbare Energie)

3.Indikatoren für THG-Emissionen und THG-Abbau

(1)THG-Emissionen nach Politikbereichen (EU-EHS, Lastenteilungsverordnung und LULUCF)

(2)THG-Emissionen nach IPCC-Sektoren und nach Gasen (gegebenenfalls aufgeschlüsselt in EU-EHS und Lastenteilungsverordnung] [tCO2-Äq]

(3)CO2-Intensität der Gesamtwirtschaft [tCO2-Äq/BIP]

(4)Indikatoren für CO2-Emissionen

(a)CO2-Intensität der Strom- und Dampferzeugung [tCO2-Äq/MWh]

(b)CO2-Intensität der Endenergienachfrage nach Sektoren (einschl. Industrie, Wohngebäude, Dienstleistungen, Personenverkehr, Frachtverkehr)[CO2-Äq/t RÖE]

(5)Parameter für Nicht-CO2-Emissionen

(a)Viehbestand: Milchvieh (1000 Stück), Mastvieh (1000 Stück), Schafe (1000 Stück), Schweine (1000 Stück), Geflügel (1000 Stück)

(b)Stickstoffeintrag durch Ausbringen von Kunstdünger (kt Stickstoff)

(c)Stickstoffeintrag durch Ausbringen von Dung (kt Stickstoff)

(d)Durch stickstoffbindende Pflanzen gebundener Stickstoff (kt Stickstoff)

(e)Stickstoff in den Boden eingebrachten Ernterückständen (kt Stickstoff)

(f)Fläche bestellter organischer Böden (ha)

(g)Aufkommen an festen Siedlungsabfällen (FSA)

(h)In Deponien gelagerte feste Siedlungsabfälle (FSA)

(i)Anteil der CH4-Rückgewinnung an der aus Deponien freigesetzten CH4-Gesamtmenge (%)



ANHANG II

MITTEILUNG VON MASSNAHMEN UND METHODEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE 2012/27/EU [IN DER DURCH DEN VORSCHLAG COM(2016) 761 GEÄNDERTEN FASSUNG] DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre geplanten detaillierten Verfahren gemäß Anhang V Abschnitt 4 der Richtlinie 2012/27/EU für die Energieeffizienzverpflichtungssysteme und alternativen Maßnahmen nach den Artikeln 7a und 7b sowie nach Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie.

1.Berechnung der Höhe der Energieeinsparverpflichtungen, die über den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 hinweg angestrebt werden, unter der Angabe, wie Folgendes berücksichtigt wird:

(a)jährlicher Energieabsatz aller Energieverteiler oder Energieeinzelhandelsunternehmen nach an Endkunden abgegebenen Mengen, gemittelt über den letzten Dreijahreszeitraum (2016, 2017, 2018) vor dem 1. Januar 2019 [in kt RÖE];

(b)die Menge der für die Nutzung im Verkehrswesen verkauften Energie, die aus der Berechnung herausgenommen wurde [in kt RÖE];

(c)die Menge der für Eigenverbrauch erzeugten Energie, die aus der Berechnung herausgenommen wurde [in kt RÖE];

(d)bei der Berechnung der Daten des Energieabsatzes herangezogene Quellen, einschließlich der Begründung für die Nutzung alternativer statistischer Quellen und etwaiger Differenzen bei den erhaltenen Mengen (falls andere Quellen als Eurostat verwendet werden);

(e)im gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 zu erzielende Menge der kumulierten Energieeinsparungen (vor Anwendung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 7 Absatz 2) [in kt RÖE];

(f)Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e und Absatz 3 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Ausnahmeregelungen:

i) Absatzvolumen der bei industriellen Tätigkeiten genutzten Energie [kt RÖE], die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, Herausnahme aus der Berechnung (Buchstabe b);

ii) Energieeinsparungen [in kt RÖE] die in den Sektoren Energieumwandlung sowie -verteilung und -übertragung erzielt werden (Buchstabe c);

iii) Energieeinsparungen [in kt RÖE] aufgrund von Einzelmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 sowie darüber hinaus weiterhin Wirkung entfalten (Buchstabe d);

iv) Menge der Energie, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde (Buchstabe e) [in kt RÖE];

(g)Gesamtmenge der kumulierten Energieeinsparungen (nach Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 2) [in kt RÖE].

2.Strategische Maßnahmen zur Verwirklichung der Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU:

2.1.Energieeffizienzverpflichtungssysteme gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2012/27/EU:

(a)Beschreibung des Energieeffizienzverpflichtungssystems;

(b)erwartete kumulierte und jährliche Einsparungen und Dauer des/der Verpflichtungszeitraums/Verpflichtungszeiträume;

(c)verpflichtete Parteien und deren Zuständigkeiten;

(d)Zielsektoren;

(e)im Rahmen der Maßnahmen vorgesehene zulässige Aktionen;

(f)Informationen über die Anwendung von Artikel 7 Absatz 7 der Richtlinie 2012/27/EU:

i) spezifische Aktionen, Anteil der Einsparungen, die in von Energiearmut betroffenen Haushalten und in Sozialwohnungen erzielt werden müssen (Buchstabe a);

ii) von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielte Einsparungen (Buchstabe b);

iii) Anrechnung auf die vorangegangenen bzw. darauffolgenden Jahre (Banking und Borrowing) (Buchstabe c);

(g)Informationen über den Handel mit Energieeinsparungen (soweit zutreffend).

2.2.Alternative Maßnahmen gemäß Artikel 7b und Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU (ohne Besteuerung)

(a)Art der strategischen Maßnahme;

(b)kurze Beschreibung der strategischen Maßnahme, einschließlich der Gestaltungsmerkmale für jede gemeldete strategische Maßnahme;

(c)erwartete Gesamtmengen der kumulativen und jährlichen Einsparungen je Maßnahme und/oder Energieeinsparungen in etwaigen Überbrückungszeiträumen;

(d)Durchführung, Teilnahme, beauftragte Parteien und deren Verantwortlichkeiten bei der Durchführung der strategischen Maßnahme(n);

(e)Zielsektoren;

(f)im Rahmen der Maßnahmen vorgesehene zulässige Aktionen;

(g)auf Energiearmut ausgerichtete spezifische strategische Maßnahmen oder Einzelaktionen.

2.3.Informationen über steuerliche Maßnahmen:

(a)Kurze Beschreibung der steuerlichen Maßnahme;

(b)Dauer der steuerlichen Maßnahme;

(c)erwartete kumulierte und jährliche Einsparungen je Maßnahme;

(d)Zielsektoren;

(e)Nachweis der Zusätzlichkeit dieser Energieeinsparungen durch Beschreibung des Konzepts zur Berechnung der Einsparungen unter Angabe der verwendeten Preiselastizitäten gemäß Anhang V Abschnitt 4.

3.Berechnungsmethode für gemäß den Artikeln 7a und 7b und Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU mitgeteilte Maßnahmen (ohne steuerliche Maßnahmen):

(a)Verwendete Messmethoden gemäß Anhang V Abschnitt 1 der Richtlinie 2012/27/EU;

(b)Methode zur Angabe der Energieeinsparungen (Primär- oder Endenergieeinsparungen);

(c)Lebensdauer von Einzelaktionen und Konzepten, die zur Berücksichtigung der Lebensdauer der Einsparungen herangezogen wurde;

(d)kurze Beschreibung der Berechnungsmethode unter der Angabe, wie die Zusätzlichkeit und Wesentlichkeit der Einsparungen sichergestellt wurden;

(e)Informationen, wie möglichen Überschneidungen zwischen den Maßnahmen und Einzelaktionen vorgebeugt wird, um die doppelte Anrechnung von Energieeinsparungen zu vermeiden;

(f)Klimaschwankungen und verfolgtes Konzept (soweit zutreffend).

4.Überwachung und Überprüfung

(a)Kurze Beschreibung des Überwachungs- und Überprüfungssystems und des Überprüfungsverfahrens;

(b)durchführende öffentliche Behörde und deren Hauptverantwortlichkeit in Bezug auf das Überwachungs- und Überprüfungssystem im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzverpflichtungssystem und/oder alternativen Maßnahmen;

(c)Unabhängigkeit der Überwachung- und Berichterstattung von den verpflichteten Parteien und den teilnehmenden, beauftragten Parteien;

(d)statistisch signifikanter Anteil von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie der Bestimmung und Auswahl einer repräsentativen Probe zugrunde gelegter Anteil und herangezogene Kriterien;

(e)Berichterstattungsverpflichtungen der verpflichteten Parteien (Energieeinsparungen jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien sowie insgesamt erzielte Energieeinsparungen im Rahmen des Systems);

(f)Veröffentlichung der im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems und von alternativen Maßnahmen erzielten Energieeinsparungen (jährlich);

(g)Informationen über die bei Nichtbeachtung verhängten Sanktionen;

(h)Informationen über die bei nicht zufriedenstellenden Fortschritten vorgesehenen Sanktionen.



ANHANG III

ANGABEN ZU DEN THG-INVENTAREN

Teil 1

In die Berichte gemäß Artikel 23 Absatz 2 aufzunehmende Informationen:

(a)anthropogene Emissionen von Treibhausgasen gemäß Teil 2 dieses Anhangs und die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] für das Jahr X-2;

(b)Daten über anthropogene Emissionen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), im Einklang mit den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2001/81/EG gemeldeten Daten, für das Jahr X-2;

(c)im Einklang mit den in Teil 3 dieses Anhangs erörterten Methoden, die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und der Abbau von CO2 durch Senken als Folge von LULUCF für das Jahr X-2. Diese Daten sind auch für den Compliance-Bericht gemäß Artikel 12 der Verordnung [ ] [LULUCF] von Belang;

(d)etwaige Änderungen der Informationen gemäß den Buchstaben a bis c für die Jahre zwischen dem einschlägigen Basisjahr oder -zeitraum und dem Jahr X-3, mit Angabe der Gründe für diese Änderungen;

(e)Informationen über Indikatoren für das Jahr X-2 gemäß Teil 4 dieses Anhangs;

(f)Kurzinformationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß Artikel 5 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] und Artikel 11 der Verordnung [ ] [LULUCF] für das Jahr X-1;

(g)Informationen über die zur Verbesserung der Inventarschätzungen unternommenen Schritte, insbesondere in den Bereichen des Inventars, die Gegenstand von auf Expertengutachten basierenden Anpassungen oder Empfehlungen waren;

(h)die tatsächliche oder geschätzte Zuordnung der von Anlagenbetreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu den Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars und der Anteil dieser geprüften Emissionen an den gemeldeten THG-Gesamtemissionen für diese Quellenkategorien für das Jahr X-2;

(i)die Ergebnisse der Kontrollen der Übereinstimmung der in den Treibhausgasinventaren eingetragenen Emissionen für das Jahr X-2 mit den gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen;

(j)die Ergebnisse der Kontrollen der Übereinstimmung der zur Schätzung der Emissionen zwecks Aufstellung der Treibhausgasinventare verwendeten Daten für das Jahr X-2 mit

i)den zur Aufstellung von Luftschadstoffinventaren gemäß der Richtlinie 2001/81/EG verwendeten Daten;

ii)den gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gemeldeten Daten;

iii)den gemäß Artikel 4 und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Energiedaten;

(k)eine Beschreibung der Änderungen des nationalen Inventarsystems;

(l)eine Beschreibung der Änderungen des nationalen Registers;

(m)Informationen über die Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollpläne, eine allgemeine Unsicherheitsbewertung, eine allgemeine Bewertung der Vollständigkeit sowie andere Angaben des nationalen Treibhausgasinventarberichts, die für die Aufstellung des Treibhausgasinventarberichts der Union erforderlich sind;

(n)Informationen über die Absicht des Mitgliedstaats, die Flexibilitätsinstrumente gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung [ ] [Lastenteilung] in Anspruch zu nehmen.

Ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahme von Buchstabe c beantragen, um eine andere Methode als die in Teil 3 dieses Anhangs angegebene anwenden zu können, wenn die erforderliche Verbesserung der Methode nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, um in den Treibhausgasinventaren für den Zeitraum 2021–2030 berücksichtigt zu werden, oder die Kosten für die Verbesserung der Methode im Vergleich zum Nutzen, die die Anwendung der betreffenden Methode zwecks Verbesserung der Verbuchung von Emissionen und des Abbaus aufgrund der Geringfügigkeit der Emissionen und des Abbaus aus den betreffenden Kohlenstoffspeichern bieten würde, unverhältnismäßig hoch wären. Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 einen begründeten Antrag mit einem Zeitplan für die Umsetzung der Verbesserung der Methode und/oder die Vorlage der alternativen Methode sowie mit einer Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Genauigkeit der Verbuchung ein. Die Kommission kann verlangen, dass innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Hält die Kommission den Antrag für begründet, so erteilt sie die Ausnahmegenehmigung. Wird der Antrag abgelehnt, muss die Kommission ihre Entscheidung begründen.

Teil 2

Einbezogene Treibhausgase:

Kohlendioxid (CO2)

Methan (CH4)

Distickstoffoxid (N2O)

Schwefelhexafluorid (SF6)

Stickstofftrifluorid (NF3)

Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW):

HFC-23 CHF3 

HFC-32 CH2F2 

HFC-41 CH3F

HFC-125 CHF2CF3 

HFC-134 CHF2CHF2 

HFC-134a CH2FCF3 

HFC-143 CH2FCHF2 

HFC-143a CH3CF3 

HFC-152 CH2FCH2F

HFC-152a CH3CHF2 

HFC-161 CH3CH2F

HFC-227ea CF3CHFCF3 

HFC-236cb CF3CF2CH2F

HFC-236ea CF3CHFCHF2 

HFC-236fa CF3CH2CF3 

HFC-245fa CHF2CH2CF3 

HFC-245ca CH2FCF2CHF2 

HFC-365mfc CH3CF2CH2CF3 

HFC-43-10mee CF3CHFCHFCF2CF3 oder (C5H2F10)

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW):

PFC-14, Perfluormethan, CF4 

PFC-116 Perfluorethan, C2F6 

PFC-218 Perfluorpropan, C3F8 

PFC-318 Perfluorcyclobutan, c-C4F8 

Perfluorcyclopropan, c-C3F6 

PFC-3-1-10, Perfluorbutan, C4F10 

PFC-4-1-12, Perfluorpentan, C5F12 

PFC-5-1-14, Perfluorhexan, C6F14 

PFC-9-1-18, C10F18 

Teil 3 – Methoden für die Überwachung und Berichterstattung im LULUCF-Sektor

Räumlich-explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung für die Zwecke der Identifizierung und Erfassung von Landnutzungskategorien und Umwandlungen zwischen den einzelnen Landnutzungskategorien.

Tier-1-Methode, bei der weltweit kalibrierte Standardemissionsfaktoren und -parameterwerte im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 herangezogen werden.

Bei den Emissionen und dem Abbau für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25-30 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbautrends oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes hat: mindestens Tier-2-Methode, bei der national festgelegte Emissionsfaktoren und -parameterwerte herangezogen werden, die im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 auf nationale Gegebenheiten abgestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Tier-3-Methode anzuwenden, bei der die auf nationale Gegebenheiten zugeschnittene nichtparametrische Modellierung angewandt wird, bei der die physische Interaktion des biophysikalischen Systems im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 beschrieben wird.

Teil 4 - Inventar-Indikatoren

Titel des Indikators

Indikator

ENERGIEUMWANDLUNG B0

Spezifische CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Kraftwerken, t/TJ

CO2-Emissionen von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, kt, geteilt durch alle Produkte – Leistung von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ

ENERGIEUMWANDLUNG E0

Spezifische CO2-Emissionen von Eigenanlagen, t/TJ

CO2-Emissionen von Eigenanlagen, kt, geteilt durch alle Produkte – Leistung von öffentlichen und als Eigenanlage betriebenen Wärmekraftwerken, PJ

INDUSTRIE A1.1

CO2-Gesamtintensität — Eisen- und Stahlindustrie, t/Mio. EUR

CO2-Gesamtemissionen der Eisen- und Stahlindustrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung – Eisen- und Stahlindustrie

INDUSTRIE A1.2

Energiebezogene CO2-Intensität – Chemische Industrie, t/Mio. EUR

Energiebezogene CO2-Emissionen der chemischen Industrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung – Chemische Industrie

INDUSTRIE A1.3

Energiebezogene CO2-Intensität — Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, t/Mio. EUR

Energiebezogene CO2-Emissionen der Glas-, Ton- und Baustoffindustrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung – Glas-, Ton- und Baustoffindustrie

INDUSTRIE A1.4

Energiebezogene CO2-Intensität — Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, t/Mio. EUR

Energiebezogene CO2-Emissionen der Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, kt, geteilt durch Bruttowertschöpfung – Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakwarenindustrie, Mio. EUR (EC95)

INDUSTRIE A1.5

Energiebezogene CO2-Intensität — Papierindustrie und Druckwesen, t/Mio. EUR
Energiebezogene CO2-Emissionen von Papierindustrie und Druckwesen, kt, Bruttowertschöpfung – Papierindustrie und Druckwesen, Mio. EUR (EC95)

HAUSHALTE A0

Spezifische CO2-Emissionen von Haushalten für Raumheizung, t/m2

CO2-Emissionen von Haushalten für Raumheizung, geteilt durch die Fläche permanent belegter Wohnungen, Mio. m2

DIENSTLEISTUNGEN B0

Spezifische CO2-Emissionen des gewerblichen und institutionellen Sektors für Raumheizung, kg/m2

CO2-Emissionen des gewerblichen und institutionellen Sektors für Raumheizung, kt, geteilt durch die Fläche von Dienstleistungsgebäuden, Mio. m2

VERKEHR B0

Spezifische dieselbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100 km

VERKEHR B0

Spezifische benzinbedingte CO2-Emissionen von Personenkraftwagen, g/100 km

ANHANG IV

INFORMATIONEN ÜBER STRATEGIEN UND MASSNAHMEN IM BEREICH TREIBHAUSGASEMISSOINEN

In die Berichte gemäß Artikel 16 aufzunehmende Informationen:

(a)eine Beschreibung des nationalen Systems für die Berichterstattung über Strategien und Maßnahmen sowie für die Berichterstattung über Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß Artikel 32 Absatz 1 oder Informationen über etwaige Änderungen an diesem System, soweit eine derartige Beschreibung bereits übermittelt wurde;

(b)Aktualisierungen, die für die Strategien für eine emissionsarme Entwicklung gemäß Artikel 14 relevant sind, und Angaben zum Stand der Durchführung dieser Strategien;

(c)Informationen über nationale Strategien und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie über die Durchführung von Strategien und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen der Union, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder den Abbau dieser Gase durch Senken verbessern, aufgeschlüsselt nach Sektoren und Gasen oder Gruppen von Gasen (HFKW und FKW) gemäß Anhang III Teil 2. Diese Informationen verweisen auf geltende und relevante nationale oder Unionspolitiken und betreffen unter anderem

i)das Ziel der Strategie oder Maßnahme mit einer kurzen Beschreibung;

ii)die Art des Politikinstruments;

iii)den Stand der Durchführung der Strategie, Maßnahme oder Maßnahmengruppe;

iv)Indikatoren zur Überwachung und Evaluierung im Zeitverlauf;

v)quantitative Schätzungen der Auswirkungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach

Ergebnissen der Ex-ante-Bewertungen der Auswirkungen der einzelnen Strategien und Maßnahmen oder Gruppen von Strategien und Maßnahmen auf den Klimaschutz. Schätzwerte werden für eine Reihe von vier künftigen Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5, die unmittelbar auf das Berichtsjahr folgen, mitgeteilt, wobei zwischen unter die Richtlinie 2003/87/EG, die Verordnung [ ] [Lastenteilung] und die Verordnung [ ] [LULUCF] fallenden Treibhausgasemissionen unterschieden wird;

Ergebnissen der Ex-post-Bewertungen der Auswirkungen der einzelnen Strategien und Maßnahmen oder Gruppen von Strategien und Maßnahmen auf den Klimaschutz, wobei zwischen unter die Richtlinie 2003/87/EG, die Verordnung [ ] [Lastenteilung] und die Verordnung [ ] [LULUCF] fallenden Treibhausgasemissionen unterschieden wird;

vi)Schätzungen der projizierten Kosten und des Nutzens von Strategien und Maßnahmen sowie Schätzungen der realisierten Kosten und des realisierten Nutzens von Strategien und Maßnahmen;

vii)alle Bezugnahmen auf Bewertungen der Kosten und Auswirkungen nationaler Strategien und Maßnahmen, sowie auf Informationen über die Durchführung von Strategien und Maßnahmen der Union, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder deren Abbau durch Senken verbessern, einschließlich etwaiger bestehender technischer Berichte, die diese Bewertungen untermauern;

viii)eine Bewertung des Beitrags der Strategie oder Maßnahme zur Durchführung der langfristigen emissionsarmen Strategie gemäß Artikel 14;

(d)Informationen über geplante zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen, die die Treibhausgasemissionen über die Verpflichtungen der Verordnung [ ] [Lastenteilung] und der Verordnung [ ] [LULUCF] hinaus begrenzen;

(e)Informationen über die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen gemäß Buchstabe c mitgeteilten Strategien und Maßnahmen und über die Art und Weise, in der diese Strategien und Maßnahmen zu verschiedenen Prognoseszenarien beitragen.

ANHANG V

INFORMATIONEN ÜBER DIE PROGNOSEN IM BEREICH DER TREIBHAUSGASEMISSIONEN

In die Berichte gemäß Artikel 16 aufzunehmende Informationen:

(a)die Prognosen ohne Maßnahmen soweit verfügbar, Prognosen mit Maßnahmen, und Prognosen mit zusätzlichen Maßnahmen;

(b)die Gesamtprognosen für Treibhausgase und separate Schätzungen für die prognostizierten Emissionen von Treibhausgasen aus den unter die Richtlinie 2003/87/EG und die Verordnung [ ] [Lastenteilung] fallenden Emissionsquellen sowie die prognostizierten Emissionen aus Quellen und den Abbau durch Senken gemäß der Verordnung [ ] [LULUCF];

(c)die Auswirkungen der ermittelten Strategien und Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a. Werden derartige Strategien und Maßnahmen nicht berücksichtigt, sind die Gründe hierfür anzugeben;

(d)die Ergebnisse der für die Prognosen durchgeführten Sensitivitätsanalyse und Informationen über die verwendeten Modelle und Parameter;

(e)alle relevanten Verweise auf die Bewertungen und die diesen Prognosen zugrunde liegenden technischen Berichte gemäß Artikel 16 Absatz 4.

ANHANG VI

INFORMATIONEN ÜBER NATIONALE ANPASSUNGSMASSNAHMEN, ÜBER DIE FINANZIELLE UND TECHNOLOGISCHE UNTERSTÜTZUNG FÜR ENTWICKLUNGSLÄNDER UND ÜBER VERSTEIGERUNGSERLÖSE

Teil 1

Berichterstattung über Anpassungsmaßnahmen

In die Berichte gemäß Artikel 17 Absatz 1 aufzunehmende Informationen:

(a)Hauptzwecke und -ziele sowie institutioneller Rahmen für die Anpassung;

(b)Prognosen zum Klimawandel, einschließlich Wetterextreme, Auswirkungen des Klimawandels, Bewertung der Anfälligkeit für Klimaveränderungen und Klimarisiken sowie zentrale Klimagefahren;

(c)Anpassungskapazität;

(d)Anpassungspläne und -strategien;

(e)institutioneller Rahmen, einschließlich vertikaler und horizontaler Governance und Koordination sowie Überwachungs- und Bewertungssystemen;

(f)Fortschritte bei der Durchführung, einschließlich bewährter Verfahren und Governance-Änderungen.

Teil 2

Berichterstattung über die Unterstützung für Entwicklungsländer

In die Berichte gemäß Artikel 17 Absatz 2 aufzunehmende Informationen:

(a)Informationen über die finanzielle Unterstützung, die den Entwicklungsländern im Jahr X-1 zugesagt und gewährt wurde, darunter:

i)quantitative Angaben zu öffentlichen und vom Mitgliedstaat mobilisierten Finanzmitteln. Die Informationen über Finanzflüsse stützen sich auf die so genannten „Rio-Marker“ für Klimaschutzunterstützung und Anpassungsunterstützung und andere Verfolgungssysteme, die vom Entwicklungsausschuss der OECD eingeführt wurden;

ii)qualitative methodische Informationen zur Erläuterung der Methode, nach der die quantitativen Informationen berechnet wurden; dies umfasst eine Erläuterung der Methode zur Quantifizierung der Daten und gegebenenfalls weitere Angaben zu den Begriffsbestimmungen und den Methoden, nach denen Zahlen bestimmt wurden, namentlich wenn dies Angaben zu den mobilisierten Finanzflüssen betrifft;

iii)verfügbare Informationen über die Tätigkeiten des Mitgliedstaats im Zusammenhang mit Projekten zum Transfer von aus öffentlichen Mitteln finanzierter Technologie und mit Projekten für den Kapazitätsaufbau zugunsten von Entwicklungsländern im Rahmen des UNFCCC; dies umfasst Angaben, ob die transferierte Technologie oder das Kapazitätsaufbauprojekt zur Abschwächung der Folgen des Klimawandels oder zur Anpassung daran diente, Angaben zum Empfängerland, zum Umfang der geleisteten Unterstützung und zur Art der transferierten Technologie bzw. zur Art des Kapazitätsaufbauprojekts;

(b)Informationen für das Jahr X und die nachfolgenden Jahre über die geplante Bereitstellung von Unterstützung, einschließlich Informationen über die geplanten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Projekten zum Transfer von aus öffentlichen Mitteln finanzierter Technologie und mit Projekten für den Kapazitätsaufbau zugunsten von Entwicklungsländern im Rahmen des UNFCCC mit Angaben dazu, ob die transferierte Technologie oder das Kapazitätsaufbauprojekt zur Abschwächung der Folgen des Klimawandels oder zur Anpassung daran diente, Angaben zum Empfängerland, zum Umfang der geleisteten Unterstützung und zur Art der transferierten Technologie bzw. zur Art des Kapazitätsaufbauprojekts.

Teil 3

Berichterstattung über Versteigerungserlöse

In die Berichte gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b aufzunehmende Informationen:

(a)Informationen über die Verwendung von Einkünften im Jahr X-1, die der Mitgliedstaat durch die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG realisiert hat, mit Angaben über diejenigen Einkünfte, die für einen oder mehrere Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 jener Richtlinie genutzt wurden, oder den entsprechenden finanziellen Gegenwert dieser Einkünfte sowie die gemäß jenem Artikel ergriffenen Maßnahmen;

(b)Informationen über die vom Mitgliedstaat festgelegte Verwendung sämtlicher Einkünfte, die der Mitgliedstaat durch die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten gemäß Artikel 3d Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG realisiert hat; diese Information wird in Einklang mit Artikel 3d Absatz 4 der Richtlinie erteilt;

Versteigerungserlöse, die zu dem Zeitpunkt, an dem ein Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b vorlegt, nicht ausgezahlt sind, sind in Berichten für die darauffolgenden Jahre zu quantifizieren und zu melden.

ANHANG VII

ZUSÄTZLICHE MELDEPFLICHTEN

Teil 1

Zusätzliche Meldepflichten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien

Die folgenden Zusatzinformationen sind gemäß Artikel 18 Buchstabe b Nummer 6 zu übermitteln, sofern nichts anderes angegeben ist:

(a)die Funktionsweise des Systems der Herkunftsnachweise für Strom, Gas sowie Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen, die Niveaus der Ausstellung und des Widerrufs von Herkunftsnachweisen und der daraus resultierende nationale Jahresverbrauch von erneuerbaren Energien sowie die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit des Systems und zu seinem Schutz vor Betrug ergriffen werden;

(b)aggregierte Informationen aus den nationalen Datenbanken gemäß Artikel 25 Absatz 4 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG gemäß dem Vorschlag COM(2016) 767] über Biokraftstoffe, über Biogas, das aus in Anhang IX der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG gemäß dem Vorschlag COM(2016) 767] aufgeführten Rohstoffen erzeugt wurde, über erneuerbare Kraftstoffe nicht biologischen Ursprungs, über abfallbasierte fossile Kraftstoffe und Strom, die von Kraftstofflieferanten in Verkehr gebracht werden, mit Angaben zur Art der Kraftstoffe, ihrem Energiegehalt und, falls zutreffend, ihrer Rohstoff-Basis und gegebenenfalls den ihnen zuzuschreibende THG-Einsparungen; enthält die nationale Datenbank keine aktuellen Werte, können die Mitgliedstaaten typische Werte oder gegebenenfalls die Standardwerte in Anhang V Teile A und B der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG gemäß dem Vorschlag COM(2016) 767] heranziehen;

(c)Entwicklungen bei der Verfügbarkeit, dem Ursprung und der Nutzung von Biomasseressourcen zu energetischen Zwecken;

(d)mit der verstärkten Nutzung von Biomasse und sonstigen Formen von Energie aus erneuerbaren Quellen zur Energieerzeugung verbundene Rohstoffpreis- und Landnutzungsänderungen in den Mitgliedstaaten;

(e)der geschätzte Überschuss bei der Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen, der auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden könnte, so dass diese Artikel 3 Absatz 7 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG gemäß dem Vorschlag COM(2016) 767] beachten und die nationalen Beiträge und Zielpfade gemäß Artikel 5 Buchstabe a Nummer 2 der genannten Richtlinie verwirklichen;

(f)die geschätzte Nachfrage nach Energie aus erneuerbaren Quellen, die auf andere Weise als durch heimische Erzeugung, einschließlich durch eingeführte Biomasse-Rohstoffe, bis 2030 gedeckt werden muss;

(g)die Entwicklung und der Anteil von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG gemäß dem Vorschlag COM(2016) 767] aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, einschließlich einer Ressourcenbewertung, in deren Mittelpunkt die Nachhaltigkeitsaspekte stehen, die mit den Auswirkungen der Ersetzung von Nahrungs- und Futtermittelerzeugnissen bei der Herstellung von Biokraftstoffen verbunden sind, wobei die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie und der Grundsatz der Kaskadennutzung der Biomasse gebührend zu berücksichtigen sind, sowie unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen, der Erhaltung des notwendigen Kohlenstoffbestands im Boden sowie der Qualität des Bodens und der Ökosysteme;

(h)die voraussichtlichen Auswirkungen der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Kraftstoffen aus Biomasse auf die biologische Vielfalt, die Wasserressourcen, die Wasserverfügbarkeit und -qualität sowie die Wasser- und Bodenqualität in dem Mitgliedstaat;

(i)Risiken oder festgestellte Fälle von Betrug in der Lieferkette von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Kraftstoffen aus Biomasse;

(j)Angaben dazu, wie der für die Energieproduktion genutzte Anteil biologisch abbaubarer Abfälle geschätzt wurde und welche Schritte zur Verbesserung und Überprüfung dieser Schätzungen unternommen wurden;

(k)Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien in Gebäuden (laut Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/31/EU). Dies umfasst Daten, die aufgeschlüsselt wurden nach erzeugter, verbrauchter und ins Netz eingespeister Energie aus Fotovoltaiksystemen, Solarthermiesystemen, Biomasse, Wärmepumpen, Geothermiesystemen sowie allen anderen dezentralen Systemen auf Basis erneuerbarer Energiequellen;

(l)gegebenenfalls der Anteil aus Nahrungsmittelpflanzen gewonnener Biokraftstoffe und moderner Biokraftstoffe, Anteil von erneuerbarer Energie an der Fernwärme sowie die von Städten und Energiegemeinschaften im Sinne von Artikel 22 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG gemäß dem Vorschlag COM(2016) 767] erzeugte erneuerbare Energie;

(m)Primärversorgung mit fester Biomasse (in 1000 m3, nur Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii in Tonnen)

(1)Für die Energieerzeugung verwendete forstwirtschaftliche Biomasse (inländische Produktion, Einfuhr und Ausfuhr)

(a)Unmittelbar für die Energieerzeugung verwendete primäre Biomasse aus Wäldern

i)Äste und Baumkronen (freiwillige Angabe)

ii)Baumstümpfe (freiwillige Angabe)

iii)Rundholz (aufgeschlüsselt in Industrie-Rundholz und Brennholz).

(b)Unmittelbar für Energiezwecke genutzte Nebenerzeugnisse der forstbasierten Industrie

i)Rinde (freiwillige Angabe)

ii)Schnitzel, Sägemehl und andere Holzspäne

iii)Schwarzlauge und rohes Tallöl.

(c)Unmittelbar für die Energieerzeugung genutztes Gebrauchtholz

(d)Verarbeitete holzbasierte Kraftstoffe, die aus nicht unter den Punkten 1a, 1b oder 1c genannten Rohstoffen erzeugt werden:

i)Holzkohle

ii)Holzpellets und Holzbriketts.

(2)Für die Energieerzeugung verwendete landwirtschaftliche Biomasse (inländische Produktion, Einfuhr und Ausfuhr)

(a)Energiepflanzen für Strom oder Wärme (einschließlich Niederwald mit Kurzumtrieb)

(b)Ernterückstände für Strom oder Wärme.

(3)für die Energieerzeugung verwendete Biomasse aus organischen Abfällen (inländische Produktion, Einfuhr und Ausfuhr)

(a)organischer Anteil von Industrieabfällen

(b)organischer Anteil von Siedlungsabfällen

(c)schlammförmige Abfälle.

(n)Endenergieverbrauch von fester Biomasse (Menge der soliden Biomasse, aus der in den nachstehend genannten Sektoren Energie erzeugt wird):

(1)Energiesektor

(a)Strom

(b)Kraft-Wärme-Kopplung.

(c)Wärme.

(2)Industriesektor, intern (verbrauchter und selbst erzeugter Strom, KWK und Wärme)

(3)direkter Endverbrauch für Wohnzwecke

(4)Sonstiges.

Teil 2

Zusätzliche Meldepflichten auf dem Gebiet der Energieeffizienz

Die folgenden zusätzlichen Informationen sind gemäß Artikel 19 Buchstabe c auf dem Gebiet der Energieeffizienz zu übermitteln:

(a)wichtige legislative und nichtlegislative Strategien, Maßnahmen, Finanzierungsmaßnahmen und programme, die in den Jahren X-2 und X-1 (X ist das Jahr, in dem der Bericht fällig ist) durchgeführt werden, um die Ziele des Artikels 4 Buchstabe b zu verwirklichen; dies umfasst die Förderung von Märkten für Energiedienstleistungen, die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Maßnahmen zur Ausschöpfung der Energieeffizienzpotenziale der Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie von Wärme- und Kälteerzeugung, die Verbesserung von Informationen und Qualifikationen sowie sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz;

(b)Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016) 761 geänderten Fassung] in den Jahren X-3 und X-2;

(c)die Fortschritte in jedem Sektor und die Gründe, warum der Energieverbrauch in den Jahren X-3 und X-2 in Endenergieverbrauchssektoren stabil geblieben oder gestiegen ist;

(d)Gesamtfläche von Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2, die sich im Eigentum der Zentralregierung des betreffenden Mitgliedstaats befinden und von ihr genutzt werden und die am 1. Januar der Jahre X-2 und X-1 die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllt hat;

(e)Gesamtfläche von beheizten und/oder gekühlten Gebäuden, die sich im Eigentum der Zentralregierung des betreffenden Mitgliedstaats befinden und von ihr genutzt werden, die in den Jahren X-3 und X-2 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU renoviert wurde, oder die Energieeinsparungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2012/27/EU in anrechnungsfähigen Gebäuden, die sich im Eigentum der Zentralregierung des betreffenden Mitgliedstaats befinden;

(f)Anzahl der in den Jahren X-3 und X-2 durchgeführten Energieaudits. Darüber hinaus die Gesamtzahl großer Unternehmen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, für die Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU gilt, und Anzahl der Energieaudits, die in diesen Unternehmen in den Jahren X-3 und X-2 durchgeführt wurden;

(g)angewandter nationaler Primärenergiefaktor für Strom;

(h)Anzahl und Fläche neuer oder renovierter Niedrigstenergiegebäude im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU in den Jahren X-2 und X-1;

(i)Link zu der Internetseite, auf der die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2012/27/EU genannte Liste der Anbieter von Energiedienstleistungen bzw. die entsprechende Schnittstelle zugänglich ist.

ANHANG VIII

BERICHT DER UNION ÜBER DIE NACHHALTIGKEIT DER BIOENERGIE

Der Bericht der Union über die Nachhaltigkeit der von Energie aus Biomasse, den die Kommission zusammen mit den Bericht über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe d vorzulegen hat, enthält mindestens folgende Angaben:

(a)die relativen ökologischen Vorteile und Kosten verschiedener Biokraftstoffe, flüssiger Biobrennstoffe und Kraftstoffe aus Biomasse, die Folgen der Importstrategien der Union hierfür, die Implikationen für die Energieversorgungssicherheit und die Möglichkeiten, ein ausgewogenes Konzept zwischen inländischer Produktion und Importen zu erreichen;

(b)die Auswirkungen der Erzeugung und Nutzung von Biomasse auf die Nachhaltigkeit in der Union und in Drittländern unter Berücksichtigung der Folgen für die biologische Vielfalt;

(c)Daten und Analysen der aktuellen und projizierten Verfügbarkeit von nachhaltiger Biomasse und der Nachfrage danach, einschließlich der Auswirkungen einer höheren Nachfrage nach Biomasse auf Sektoren, die Biomasse nutzen;

(d)die technologische Entwicklung, die Verfügbarkeit und die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG gemäß dem Vorschlag COM(2016) 767] aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen der Ersetzung von Nahrungs- und Futtermittelerzeugnissen bei der Herstellung von Biokraftstoffen, wobei die in der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Abfallhierarchie und der Grundsatz der Kaskadennutzung der Biomasse gebührend zu berücksichtigen sind, sowie unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen, der Erhaltung des notwendigen Kohlenstoffbestands im Boden sowie der Qualität des Bodens und der Ökosysteme;

(e)Informationen zu den verfügbaren wissenschaftlichen Forschungsergebnissen bezüglich der indirekten Landnutzungsänderungen in Verbindung mit allen Herstellungswegen, eine Analyse dieser Ergebnisse und eine Bewertung der Frage, ob sich die festgestellte Unsicherheitsspanne, die bei der den Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen zugrunde liegenden Analyse festgestellt wurde, verringern lässt und ob etwaige Auswirkungen der Unionspolitik, beispielsweise der Umwelt-, der Klima- und der Landwirtschaftspolitik, eingerechnet werden können, sowie

(f)in Bezug auf Drittländer und Mitgliedstaaten, die eine bedeutende Quelle für in der Union verbrauchte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Kraftstoffen aus Biomasse darstellen, die einzelstaatlichen Maßnahmen, die zur Einhaltung der in Artikel 26 Absätze 2 bis 7 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EU gemäß dem Vorschlag COM(2016) 767] genannten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien zum Schutz von Boden, Wasser und Luft getroffen wurden.

Bei der Berichterstattung über die durch die Verwendung von Biomasse erzielte Treibhausgasemissionseinsparung verwendet die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Mengen gemäß Anhang IX Teil 1 Buchstabe b, einschließlich der aus der Sensitivitätsanalyse resultierenden vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und der damit verbundenen Spanne, wie in Anhang VIII der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EU gemäß dem Vorschlag COM(2016) 767] angegeben. Die Kommission macht die Daten der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und die damit verbundene Spanne, die aus der Sensitivitätsanalyse resultiert, öffentlich zugänglich. Darüber hinaus beurteilt die Kommission, ob und wie sich die Schätzung der direkten Emissionsminderungen verändern würde, wenn die Nebenprodukte unter Anwendung des Substitutionskonzepts berücksichtigt würden.

ANHANG IX

FREIWILLIGE SYSTEME, ZU DENEN DIE KOMMISSION IM EINKLANG MIT ARTIKEL 27 ABSATZ 4 DER [NEUFASSUNG DER RICHTLINIE 2009/28/EG NACH DEM VORSCHLAG COM(2016) 767] EINEN BESCHLUSS ERLASSEN HAT

In dem Bericht über die freiwilligen Systeme, zu denen die Kommission im Einklang mit Artikel 27 Absatz 4 der [Neufassung der Richtlinie 2009/28/EG nach dem Vorschlag COM(2016) 767] einen Beschluss erlassen hat, der alle zwei Jahre von der Kommission zusammen mit dem Bericht über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe e vorzulegen ist, bewertet die Kommission mindestens

(a)die Unabhängigkeit, Modalitäten und Häufigkeit der Audits, sowohl bezogen auf die Angaben zu diesen Aspekten in der Dokumentation des Systems zum Zeitpunkt der Anerkennung des Systems durch die Kommission als auch bezogen auf die bewährten Verfahren der Branche;

(b)die Verfügbarkeit von und Erfahrung und Transparenz bei der Anwendung von Methoden zur Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung, mit besonderer Berücksichtigung von Fällen eines tatsächlichen oder mutmaßlichen schwerwiegenden Fehlverhaltens von Teilnehmern des Systems;

(c)die Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit des Systems, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Sprachen, die in den Ländern und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, verwendet werden, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Teilnehmer und der relevanten Bescheinigungen und die Zugänglichkeit der Auditberichte;

(d)die Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Gemeinschaften vor der Beschlussfassung bei der Erstellung und Überarbeitung des Systems sowie während der Audits, und die Antwort auf ihre Beiträge;

(e)die allgemeine Robustheit des Systems, insbesondere angesichts von Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifikation und Unabhängigkeit der Auditoren und der einschlägigen Gremien des Systems;

(f)die Marktabdeckung des Systems und die Menge der zertifizierten Rohstoffe und Biokraftstoffe (nach Ursprungsland und Art), Anzahl der Teilnehmer;

(g)die Unkompliziertheit und Wirksamkeit der Durchführung eines Systems zur Nachverfolgung der Nachweise über die Einhaltung der dem Teilnehmer bzw. den Teilnehmern des freiwilligen Systems vorgegebenen Nachhaltigkeitskriterien, wobei dieses Nachverfolgungssystem als Mittel zur Verhinderung betrügerischen Handelns dienen soll, insbesondere mit Blick auf die Aufdeckung, Handhabung und Weiterverfolgung mutmaßlicher Betrugsfälle und anderer Unregelmäßigkeiten, und gegebenenfalls, die Anzahl aufgedeckter Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten;

(h)die Optionen für die Autorisierung von Einrichtungen, Zertifizierungsstellen anzuerkennen oder zu überwachen;

(i)die Kriterien für die Anerkennung oder Akkreditierung von Zertifizierungsstellen;

(j)die Vorschriften darüber, wie die Überwachung der Zertifizierungsstellen durchzuführen ist;

(k)die Möglichkeiten zur Erleichterung oder Verbesserung der Förderung bewährter Verfahren.

ANHANG X

NATIONALE INVENTARSYSTEME

Die Informationen gemäß Artikel 30 umfassen Folgendes:

(a)Daten und Methoden, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare für Tätigkeiten und Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldet werden, um die Kohärenz der im Rahmen des Emissionshandelssystems der Union gemeldeten Treibhausgasemissionen mit den Angaben der nationalen Treibhausgasinventare zu gewährleisten;

(b)Daten, die im Rahmen der Systeme für die Berichterstattung der verschiedenen Sektoren über fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum Zweck der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare erhoben werden;

(c)Emissionen und zugrunde liegenden Daten sowie Methoden, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare von Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gemeldet werden;

(d)Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldet werden;

(e)Daten, die über die geografische Erfassung von Landflächen im Rahmen bestehender Programme und Erhebungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung LUCAS und des Europäisches Erdbeobachtungsprogramms (Copernicus), erhoben werden.

ANHANG XI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 14

Artikel 5

Artikel 30 Absatz 1; Artikel 30 Absatz 2; Artikel 30 Absatz 6; Anhang X

Artikel 6

Artikel 30 Absatz 3; Artikel 30 Absatz 6

Artikel 7

Artikel 23 Absatz 2; Artikel 23 Absatz 3; Artikel 23 Absatz 5; Artikel 23 Absatz 6; Anhang III

Artikel 8

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a; Artikel 23 Absatz 1 letzter Unterabsatz; Artikel 23 Absatz 6

Artikel 9

Artikel 30 Absatz 4; Artikel 30 Absatz 5

Artikel 10

Artikel 33

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 32

Artikel 13

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a; Artikel 16 Absatz 3; Artikel 16 Absatz 4; Anhang IV

Artikel 14

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b; Artikel 16 Absatz 2; Artikel 16 Absatz 3; Artikel 16 Absatz 4; Anhang V

Artikel 15

Artikel 17 Absatz 1; Anhang VI Teil 1

Artikel 16

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a; Anhang VI Teil 2

Artikel 17

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b; Artikel 17 Absatz 3; Artikel 17 Absatz 4; Anhang VI Teil 3

Artikel 18

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e; Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c; Artikel 25 Absatz 4; Artikel 25 Absatz 7

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d; Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe e; Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe f; Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g; Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 24

Artikel 35

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 37

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 50

Artikel 29

(1) Die Vereinbarkeit mit langfristigen Strategien für eine Emissionsminderung gemäß Artikel 14 ist sicherzustellen.
(2) Für den Plan für den Zeitraum 2021–2030: Die verbindliche nationale Zielvorgabe des Mitgliedstaats bis 2030 für die Treibhausgasemissionen in Nicht-EHS-Sektoren und die verbindlich festgelegten nationalen Grenzwerte gemäß der Verordnung [ ] [Lastenteilung].
(3) Verordnung [ ] [LULUCF].
(4) Die Vereinbarkeit mit den Präventions- und Notfallplänen gemäß der [durch COM(2016) 52 vorgeschlagenen] Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 und mit den Risikovorsorgeplänen gemäß der [durch COM(2016) 862 vorgeschlagenen] Verordnung über Risikovorsorge im Stromsektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG] muss gewährleistet sein.
(5) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).
(6) Bei der Planung dieser Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Ende der Lebensdauer von Bestandsanlagen und das Potenzial für Repowering.
(7) Gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU [in der durch den Vorschlag COM(2016) 765 geänderten Fassung].
(8) Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2012/27/EG.
(9) Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU.
(10) Gemäß den Artikeln 12 und 17 der Richtlinie 2012/27/EU.
(11) Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2012/27/EG.
(12) Gemäß Artikel 15Absatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU.
(13) Die Strategien und Maßnahmen müssen dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gerecht werden.
(14) Die Vereinbarkeit mit den Präventions- und Notfallplänen gemäß der [durch COM(2016) 52 vorgeschlagenen] Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 und mit den Risikovorsorgeplänen gemäß der [durch COM(2016) 862 vorgeschlagenen] Verordnung über Risikovorsorge im Stromsektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG] muss gewährleistet sein.
(15) Die Strategien und Maßnahmen müssen dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gerecht werden.
(16) Andere als die mit der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten regionalen Gruppe für Vorhaben von gemeinsamem Interesse.
(17) Andere als die mit der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 festgelegten regionalen Gruppe für Vorhaben von gemeinsamem Interesse.
(18) Gemäß der [Neufassung der Richtlinie 2009/72/EG gemäß dem Vorschlag COM(2016) 864 und der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß dem Vorschlag COM(2016) 861].
(19) Gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie 2012/27/EU.
(20) Teil 2 enthält die ausführliche Liste der in Abschnitt B des Plans anzugebenden Parameter und Variablen.
(21) Die aktuelle Lage gibt die Situation zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans (oder die neuesten verfügbaren Daten) wieder. Derzeitige Strategien und Maßnahmen sind die Strategien und Maßnahmen, die durchgeführt werden oder verabschiedet wurden. Verabschiedete Strategien und Maßnahmen sind die Strategien und Maßnahmen, zu denen zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans ein offizieller Regierungsbeschluss vorliegt und eine eindeutige Verpflichtung besteht, sie durchzuführen. Durchgeführte Strategien und Maßnahmen sind die Strategien und Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: Die nationalen Rechtsvorschriften sind in Kraft, eine oder mehrere freiwillige Vereinbarungen wurden geschlossen, Finanzmittel wurden zugewiesen, Humanressourcen wurden mobilisiert.
(22) Der Auswahl exogener Faktoren können die Annahmen des EU-Referenzszenarios 2016 oder anderer nachfolgender Politikszenarien, die dieselben Variablen nutzen, zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus können auch die spezifischen Ergebnisse des EU-Referenzszenarios 2016 für die Mitgliedstaaten sowie die Ergebnisse nachfolgender Politikszenarien hilfreiche Informationen für die Erstellung nationaler Prognosen unter Berücksichtigung der derzeitigen Strategien und Maßnahmen und Folgenabschätzungen liefern.
(23) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2012/27/EU.
(24) Dieses Referenzszenario des „business-as-usual“ bildet die Grundlage für die unter Nummer 2.3 beschriebene Vorgabe für den Primär- und Endenergieverbrauch im Jahr 2030 und die Umrechnungsfaktoren.
(25) Unter Bezugnahme auf Übersichten der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) über die bestehende Übertragungsinfrastruktur.
(26) Unter Bezugnahme auf nationale Netzentwicklungspläne und regionale Investitionspläne von ÜNB.
(27) Unter Bezugnahme auf Übersichten der ÜNB über die bestehende Übertragungsinfrastruktur.
(28) Unter Bezugnahme auf nationale Netzentwicklungspläne und regionale Investitionspläne von ÜNB.
(29) Geplante Strategien und Maßnahmen sind Optionen, die erörtert werden und bei denen eine realistische Chance besteht, dass sie nach dem Zeitpunkt der Einreichung des nationalen Plans verabschiedet und durchgeführt werden. Die entsprechenden Prognosen in Nummer 5.1 Ziffer i umfassen daher nicht nur die durchgeführten und verabschiedeten Strategien und Maßnahmen (Prognosen mit derzeitigen Strategien und Maßnahmen), sondern auch die geplanten Strategien und Maßnahmen.
(30) Richtlinie [gemäß dem Vorschlag COM(2013) 920)] über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG.
(31) Für den Plan für den Zeitraum 2021–2030: Zu jedem Parameter bzw. jeder Variable in der Liste sind die Trends für die Jahre 2005 bis 2040 (2005 bis 2030, wenn angemessen), einschließlich für das Jahr 2030, in Fünfjahresintervallen in den Abschnitten 4 und 5 anzugeben. Dabei ist anzugeben, welche Parameter aus exogenen Annahmen beruhen und welche das Ergebnis einer Modellrechnung sind.
(32) Da gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken diese die Hauptquelle für bei der Berichterstattung und Überwachung verwendete statistische Daten sind, stützen sich die gemeldeten Daten und Prognosen soweit möglich auf Eurostat-Daten und auf Methoden, die für die Meldung europäischer Statistiken nach den jeweiligen sektoralen Rechtsvorschriften verwendet werden, und sind mit diesen vereinbar.
(33) Anmerkung: Alle Prognosen werden auf der Grundlage konstanter Preise (Basisjahr: Preise von 2016) vorgenommen.
(34) Die Kommission spricht Empfehlungen für die zentralen Parameter für die Prognose aus, die zumindest die Einfuhrpreise für Öl, Gas und Kohle sowie die CO2-Preise im EU-EHS umfassen.