Brüssel, den 2.5.2018

COM(2018) 322 final

2018/0132(APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gemäß Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden der „Vertrag“) erlässt der Rat einstimmig eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens. In diesem werden die jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen festgelegt und er enthält auch alle sonstigen für den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens sachdienlichen Bestimmungen.

Der erste mehrjährige Finanzrahmen (der damals als finanzielle Vorausschau bezeichnet wurde) wurde zusammen mit Bestimmungen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit und Haushaltsdisziplin 1 vor 30 Jahren verabschiedet. Dieser und die späteren Finanzrahmen trugen zu einer Verbesserung und Vereinfachung des jährlichen Haushaltsverfahrens und der Zusammenarbeit zwischen den Organen sowie zu mehr Haushaltsdisziplin und zur besseren Vorhersagbarkeit der Finanzierung mehrjähriger Programme und von Investitionen bei.

Durch die Verankerung des mehrjährigen Finanzrahmens im Primärrecht der EU wird seine Bedeutung als Grundpfeiler der Haushaltsarchitektur der Europäischen Union im Vertrag anerkannt.

Die derzeit geltende Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014 bis 2020 2 wurde am 2. Dezember 2013 verabschiedet. Am selben Tag verabschiedeten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 3 . Eine erste Revision der MFR-Verordnung erfolgte 2015 4 gemäß den Bestimmungen ihres Artikels 19, um die verspätete Programmplanung der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zu berücksichtigen, und abermals am 20. Juni 2017 5 im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung des MFR.

Im Zentrum der vorliegenden Begründung stehen neue Elemente oder solche, bezüglich derer die Kommission Änderungen gegenüber der derzeit geltenden MFR-Verordnung vorschlägt, und zwar sowohl im Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (im Folgenden die „MFR-Verordnung“) als auch im Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 6 (im Folgenden „IIV-Entwurf“).

Diese Vorschläge, in denen ein Geltungsbeginn am 1. Januar 2021 vorgesehen ist, werden für eine Union von 27 Mitgliedstaaten vorgelegt, da das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat am 29. März 2017 von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt hat, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

2.Ein neuer, moderner Haushalt

2.1.Wichtigste politische Leitlinien

Der Vorschlag für die MFR-Verordnung und der IIV-Entwurf beruhen insbesondere hinsichtlich der Geltungsdauer des MFR, seines Aufbaus gemäß den politischen Prioritäten, der Notwendigkeit zur Erhöhung der Flexibilität und den Beträgen für den mehrjährigen Finanzrahmen an sich auf den in der Mitteilung der Kommission „Ein neuer Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Der Mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027“, die am 2. Mai 2018 7 angenommen wurde (im Folgenden die „MFR-Mitteilung“), dargelegten Grundsätzen und wichtigsten politischen Zielen.

2.2.Aufbau und Obergrenzen des MFR

Die Struktur der Ausgabenrubriken des MFR trägt dem Vorschlag zur Straffung und transparenteren Gestaltung des Haushalts Rechnung, in dessen Mittelpunkt klare politische Prioritäten stehen. Die Struktur und die politischen Ziele der einzelnen Rubriken sind in der MFR-Mitteilung beschrieben.

Der MFR weist sieben Rubriken mit drei Teilobergrenzen auf, und zwar bei „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“ in Rubrik II, bei „marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen“ in Rubrik III und bei „Verwaltungsausgaben der Organe“ in Rubrik VII (siehe Tabelle im Anhang dieser Verordnung).

Zur Unterstützung der Prioritäten der Union, die künftig aus 27 Mitgliedstaaten besteht, und angesichts der Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Unionshaushalt schlägt die Kommission für den MFR 2021-2027 eine Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 1 134,6 Mrd. EUR zu konstanten Preisen von 2018 vor, was 1,11 % des BNE der EU entspricht, und eine entsprechende Obergrenze der Mittel für Zahlungen in Höhe von 1 104,8 Mrd. EUR zu konstanten Preisen von 2018, was 1,08 % des BNE der EU entspricht.

Zusammen mit diesem Vorschlag legt die Kommission ein Legislativpaket zur Reform des Eigenmittelsystems der Union vor, das einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union 8 umfasst, wonach der jährliche Abrufsatz bei den Eigenmitteln auf höchstens 1,29 % des BNE bei den Mitteln für Zahlungen und auf höchstens 1,35 % des BNE bei den Mitteln für Verpflichtungen angehoben werden soll. Erforderlich ist diese Anhebung aufgrund des höheren Bedarfs an Mitteln für Zahlungen infolge der Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Unionshaushalt sowie zur Finanzierung neuer Prioritäten, da zugleich eine ausreichende Sicherheitsmarge eingeplant wird, durch die gewährleistet ist, dass die Union unter allen Umständen ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann.

2.3.Flexibilität

Zum einen soll der Finanzrahmen die Haushaltsdisziplin gewährleisten, zum anderen muss er ein angemessenes Maß an Flexibilität bieten, damit eine wirksame Mittelzuteilung und eine rasche Reaktion der Union auf unvorhergesehene Umstände und Notsituationen möglich sind.

In den ersten Jahren des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für 2014-2020 stand die Europäische Union unvorhergesehenen Herausforderungen von beispiellosem Ausmaß gegenüber, deren Ursache die instabile Lage in Ländern in der Nachbarschaft der EU war, durch die die Sicherheit gefährdet war und Massenmigrationsbewegungen ausgelöst wurden. Zur Mobilisierung zusätzlicher Finanzmittel für Maßnahmen zur Bewältigung der oben genannten Herausforderungen wurde die Flexibilität des MFR insbesondere durch die Inanspruchnahme der im Rahmen der MFR-Verordnung eingerichteten besonderen Instrumente stark ausgeschöpft. Wenngleich die Union auf diese Weise entschlossen handeln konnte, wurde die Flexibilität des Unionshaushalts hierdurch auf eine harte Probe gestellt.

Daher wurde die Funktionsweise der Flexibilitätsinstrumente 2016 im Rahmen der Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des MFR 2014-2020 9 einer eingehenden Prüfung unterzogen; bei der Revision der MFR-Verordnung im Jahr 2017 wurden zusätzliche Verbesserungen eingeführt.

Verschiedene Parameter, darunter die Geltungsdauer des Finanzrahmens, die Anzahl und Gestaltung der Ausgabenrubriken, der den Mitgliedstaaten und Regionen vorab zugewiesene oder durch Referenzbeträge in den in Mitentscheidung erlassenen Rechtsvorschriften vorgegebene Anteil der EU-Ausgaben, die Spielräume bei den Ausgabenobergrenzen und der zwischen den im Finanzrahmen veranschlagten Obergrenzen und der Eigenmittelobergrenze verbleibende Spielraum, haben Auswirkungen darauf, wie flexibel oder rigide der Finanzrahmen ist. Die Kommission hat diesen Elementen bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge für den nächsten Finanzrahmen Rechnung getragen.

Aus den in der MFR-Mitteilung dargelegten Gründen ist Haushaltsflexibilität mehr denn je ein wesentlicher Grundsatz des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens. Aufbauend auf den innovativen Bestimmungen, die bereits im MFR 2014-2020 enthalten waren, sollte der Schwerpunkt künftig auf der Konsolidierung, Verbesserung und Straffung der Flexibilitätsmechanismen liegen, um einen anpassungsfähigeren Rahmen zu schaffen und zugleich dafür zu sorgen, dass der mehrjährige Finanzrahmen die gewohnte Stabilität bietet.

Die Kommission schlägt für die MFR-Verordnung und den IIV-Entwurf daher folgende Flexibilitätsbestimmungen vor:

1.Maximale Ausnutzung der Ausgabenobergrenzen durch spezifische und maximale Flexibilität zwischen Rubriken und Haushaltsjahren: Neben ausreichenden Spielräumen an nicht zugewiesenen Mitteln schlägt die Kommission vor, die Mechanismen des Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen, die im Laufe des derzeit geltenden Rahmens eingeführt wurden, vollumfänglich auszunutzen. Als Neuerung schlägt sie vor, den Umfang und Anwendungsbereich des bestehenden Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen auszuweiten und damit eine Unionsreserve einzurichten, die sich aus den unter den Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des vorangegangen Haushaltsjahres verfügbaren Spielräumen sowie aus Mitteln speist, die im Rahmen des EU-Haushalts gebunden, jedoch bei der Umsetzung von Programmen der EU nicht verwendet wurden und deren Bindung folglich aufgehoben wurde. Auch schlägt die Kommission vor, an dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben als letztes Mittel festzuhalten.

2.Für mehr Flexibilität innerhalb der Rubriken wird vorgeschlagen, die Möglichkeit zur Abweichung von den Richtbeträgen für die in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommenen Programme von 10 % auf 15 % zu erhöhen.

3.Hinsichtlich der besonderen Instrumente, die die Einstellung von Mitteln in den Haushalt ermöglichen, die die Obergrenzen des MFR übersteigen, sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies sowohl für in Anspruch genommene Mittel für Verpflichtungen als auch Mittel für Zahlungen gilt. Außerdem:

(a)wird der Geltungsbereich der besonderen Instrumente etwa des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und der Reserve für Soforthilfe überarbeitet und gegebenenfalls ausgeweitet (z. B. damit die Reserve für Soforthilfe auch für Soforthilfe innerhalb der Union in Anspruch genommen werden kann). Zugleich sollen die Verfahren zur Inanspruchnahme gestrafft werden.

(b)wird eine Aufstockung der jährlich verfügbaren Höchstbeträge aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der Reserve für Soforthilfe und dem Flexibilitätsinstrument vorgeschlagen. Zu guter Letzt sollte der nicht verwendete Anteil der jährlich in der Reserve für Soforthilfe verfügbaren Mittel im Rahmen des Flexibilitätsinstruments in Anspruch genommenen werden dürfen, eine Regelung, die bereits für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union und den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gilt.

2.4.Anpassungen, Überprüfung und Revision des MFR

Der Finanzrahmen für 2021-2027 wird zu Preisen von 2018 vorgelegt. Das Verfahren für die technische Anpassung sowie der Deflator von 2 % werden beibehalten. Im Rahmen der jährlichen technischen Anpassung werden auch die Beträge für den Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen, den Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve), das Flexibilitätsinstrument und den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung für die jährlichen Höchstbeträge und die Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel aus den Vorjahren berechnet. Die Ergebnisse der Anpassungen sollten der Haushaltsbehörde vor Beginn des Haushaltsverfahrens für das Jahr n+1 mitgeteilt werden.

Die MFR-Obergrenzen können auch aus anderen Gründen angepasst werden. Eine Anpassung kann etwa im Falle der Neuzuweisung von Mitteln für Verpflichtungen vorgenommen werden, wenn neue Vorschriften oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung verspätet angenommen werden, oder um die Zuweisungen von Mitteln für die Kohäsionspolitik unter Anwendung der Zuweisungsmethode an die aktuellsten Statistiken anzupassen. Anpassungen sind auch erforderlich, um die Neuzuweisung von Mitteln in Folge der Aufhebung von Aussetzungsmaßnahmen zu ermöglichen, die möglicherweise im Rahmen spezifischer Basisrechtsakte beschlossen wurden, durch die die Wirksamkeit der Mittel mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder dem Schutz des Unionshaushalts bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten verknüpft wird.

Es erscheint angemessen, an den Bestimmungen zur Festlegung von Fällen festzuhalten, in denen eine Revision des MFR vorgesehen werden sollte (Änderung der Verträge mit Auswirkungen auf den Haushalt, Erweiterung der Union, Wiedervereinigung Zyperns).

Eine Halbzeitüberprüfung des MFR ist für Ende 2023 geplant. Anlässlich dieser Überprüfung können gegebenenfalls einschlägige Vorschläge für die Revision der Verordnung vorgelegt werden.

3.    Rechtliche Aspekte

3.1.Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen

Wie in der derzeit geltenden Verordnung Nr. 1311/2013 sind die Bestimmungen im Entwurf der MFR-Verordnung nach Kapiteln strukturiert. Die Reihenfolge der Bestimmungen wurde teilweise geändert, um die Darstellung zu straffen.

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Mehrjähriger Finanzrahmen

Im Wortlaut von Artikel 1 wird die Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens aus den in der MFR-Mitteilung dargelegten Gründen auf sieben Jahre (von 2021 bis 2027) festgelegt.

Artikel 2 – Einhaltung der Obergrenzen des MFR

In Artikel 2 Absatz 1 wird auf den Anhang verwiesen, der die Tabelle der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens enthält, und die Verpflichtung dargelegt, wonach die Organe gemäß den Bestimmungen des Vertrags während des Haushaltsvollzugs die Obergrenzen einhalten müssen.

Außerdem kann laut diesem Absatz die Teilobergrenze für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen durch Inanspruchnahme der Flexibilität zwischen den beiden Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gemäß den Rechtsvorschriften der GAP angepasst werden.

Im zweiten Absatz werden die besonderen Instrumente vorgestellt, die weiterhin in Kapitel 3 des Entwurfs der Verordnung (Artikel 9 bis 14) festgelegt werden, wobei der Grundsatz gilt, dass diese Instrumente nicht Teil des mehrjährigen Finanzrahmens sind und sie unter bestimmten Umständen mit Mitteln ausgestattet werden, die die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens sowohl für die Mittel für Verpflichtungen als auch für die entsprechenden Mittel für Zahlungen überschreiten. Damit das derzeitige Maß an Flexibilität und die Rolle der Organe bei der Inanspruchnahme dieser Instrumente unverändert bleiben, werden die Verfahren für deren Mobilisierung im Entwurf der IIV dargelegt.

Im dritten Absatz wird der Wortlaut des derzeit geltenden Artikels 3 Absatz 3 aufgegriffen und an die Bestimmung des Begriffs finanzielle Unterstützung von Mitgliedstaaten gemäß Titel X der Haushaltsordnung 10 angepasst. Diese umfasst sämtliche Darlehen an Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Zahlungsbilanzfazilität 11 oder des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) 12 gewährt werden können, sowie die neue Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion, die der Gewährung von Darlehen an Mitgliedstaaten dient, die einen schweren asymmetrischen Schock erlitten haben. Der geltende Grundsatz, wonach aus dem Unionshaushalt zu leistende Ausgaben zur Rückzahlung eines im Rahmen der finanziellen Unterstützung von Mitgliedstaaten garantierten Darlehens nicht Teil des Finanzrahmens sein sollten (d. h. dass die Beträge über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus mobilisiert werden), wird beibehalten.

Die maßgebliche Obergrenze für die Darlehensbeträge, die aus dem Unionshaushalt garantiert werden können, ist die Eigenmittelobergrenze, und nicht etwa die Obergrenze des MFR.

Artikel 3 – Einhaltung der Eigenmittelobergrenze

In diesem Artikel wird der Wortlaut des Artikels 4 der derzeit geltenden Verordnung aufgegriffen. Die Einhaltung der Eigenmittelobergrenze muss für die einzelnen Haushaltsjahre gewährleistet sein. Wenn die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die Eigenmittelobergrenze übersteigt, müssen die Obergrenzen des Finanzrahmens angepasst werden.

Kapitel 2 – Anpassungen des MFR

Artikel 4 – Gesamtspielraum für Mittel für Zahlungen

In diesem Artikel wird der Wortlaut des Artikels 5 der derzeit geltenden Verordnung für den Zeitraum 2022-2027 aufgegriffen, allerdings ohne Beschränkung des Betrags, um den die Obergrenzen angepasst werden können, um spezifische und höchstmögliche Flexibilität zu gewährleisten.

Artikel 5 – Technische Anpassungen

In diesem Artikel wird der Wortlaut des Artikels 6 der derzeit geltenden Verordnung aufgegriffen. Der Finanzrahmen wird zu Preisen von 2018 vorgelegt. Das Verfahren für die jährliche technische Anpassung sowie der Deflator von 2 % werden beibehalten. In Absatz 1 wird die Reihenfolge der Buchstaben d bis f geändert und somit an die Reihenfolge der Artikel in Kapitel 3 angepasst.

Artikel 6 – Anpassung der Zuweisungen von Mitteln für die Kohäsionspolitik

In diesem Artikel wird der Wortlaut des Artikels 7 der derzeit geltenden Verordnung aufgegriffen, in dem die Anpassung der Zuweisungen von Mitteln für die Kohäsionspolitik auf Grundlage der aktuellsten Statistiken festgelegt ist; ausgenommen hiervon ist die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen des Kohäsionsfonds. Bei den eingeführten Änderungen wird der Zeitplan für den MFR 2021-2027 berücksichtigt.

Artikel 7 – Anpassungen aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder dem Schutz des Unionshaushalts bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten

In Bezug auf die makroökonomische Konditionalität wird in diesem Artikel der Wortlaut des Artikels 8 der derzeit geltenden Verordnung aufgegriffen. Es wird vorgeschlagen, diesen Mechanismus auszuweiten, um die MFR-Obergrenzen im Falle der Aufhebung von Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten anzupassen  13 . In beiden Fällen muss die Wiedereinstellung der ausgesetzten Mittelbindungen in den Haushaltsplan innerhalb von n+2 Jahren erfolgen.

Artikel 8 – Anpassungen aufgrund neuer Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung

Es wird vorgeschlagen, die Änderung der Obergrenzen im Falle der verspäteten Annahme von neuen Regelungen oder Programmen mit geteilter Mittelverwaltung im Wege einer technischen Anpassung und nicht durch eine Revision des MFR vorzunehmen, wie dies derzeit der Fall ist (Artikel 19 der aktuellen MFR-Verordnung), da es sich im Wesentlichen um eine automatische und mechanische Änderung handelt, die rasch vorgenommen werden muss, damit der Programmplanungsprozess abgeschlossen werden kann. Es wird vorgeschlagen, die im Haushaltsjahr 2021 nicht in Anspruch genommenen Mittel in gleichmäßigen Tranchen auf die vier nachfolgenden Haushaltsjahre 2022 bis 2025 zu übertragen.

Kapitel 3 – Besondere Instrumente

Die Reihenfolge der Aufführung der besonderen Instrumente wird geändert; zunächst werden die beiden besonderen Instrumente aufgeführt, die in spezifischen Basisrechtsakten geregelt sind (Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und Solidaritätsfonds der Europäischen Union). Die Bestimmungen für die Inanspruchnahme werden in der Verordnung und im IIV-Entwurf gestrafft, wobei den Bestimmungen der sektorspezifischen Basisrechtsakten und der Haushaltsordnung Rechnung getragen wird.

Artikel 9 – Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

In diesem Artikel wird der Wortlaut des Artikels 12 der derzeit geltenden Verordnung aufgegriffen. Die Festlegung der Zielsetzungen und des Anwendungsbereichs des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung erfolgt in dem spezifischen Basisrechtsakt (Verordnung (EU) XXXX/XX 14 ). Der jährliche Höchstbetrag wird auf 200 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) angehoben.

Artikel 10 – Solidaritätsfonds der Europäischen Union

In diesem Artikel wird der Wortlaut des Artikels 10 der derzeit geltenden Verordnung aufgegriffen. Die Zielsetzungen und der Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds der Europäischen Union sind in dem spezifischen Basisrechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung) festgelegt, für den keine Änderung vorgeschlagen wird. Der jährliche Höchstbetrag wird auf 600 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) angehoben.

Artikel 11 – Reserve für Soforthilfe

Dieser Artikel entspricht Artikel 9 der aktuellen Verordnung. Da der Unionshaushalt reaktionsfähig bleiben muss und die Union seit einiger Zeit mit neuen Herausforderungen konfrontiert ist und auch in Zukunft konfrontiert sein wird, wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Reserve für Soforthilfe auf Maßnahmen innerhalb der EU auszuweiten, um einen gemeinsamen Mechanismus zu schaffen, mit dem als Reaktion auf Krisen jeder Art (Naturkatastrophen, Notfallsituationen beim Migrationsmanagement, humanitäre Notfälle, Epidemien usw.) ergriffene EU-Maßnahmen finanziell besser ausgestattet werden können. Damit die Reaktion des EU-Haushalts möglichst wirksam ausfallen kann, gibt es keine Zweckbindung und keine vorrangige Verwendung durch spezifische Programme. Allerdings würden bei der Verwendung im Jahresverlauf zeitliche Einschränkungen gelten, um sicherzustellen, dass jederzeit auf interne oder externe Krisen reagiert werden kann und auch zur Bewältigung von gegen Ende des Jahres auftretenden Krisen Mittel mobilisiert werden können. Der jährliche Höchstbetrag wird auf 600 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) angehoben.

Artikel 12 – Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve)

Dieser Artikel entspricht Artikel 14 der derzeit geltenden Verordnung. Es wird vorgeschlagen, die Mittel des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve), die sich ab 2022 aus den verfügbaren Spielräumen innerhalb der MFR-Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des Jahres n-1 speisen, ab 2023 durch die Beträge der aufgehobenen Mittelbindungen des Jahres n-2 zu ergänzen, mit Ausnahme der aufgehobenen Mittelbindungen, die unter Einhaltung spezifischer Regelungen gemäß Artikel 15] der Haushaltsordnung neu eingesetzt werden. Die Bestimmungen für die Inanspruchnahme des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen bleiben unverändert.

Artikel 13 – Flexibilitätsinstrument

Dieser Artikel entspricht Artikel 11 der derzeit geltenden Verordnung. Der jährliche Höchstbetrag wird auf 1 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) angehoben. Außerdem wird vorgeschlagen, die nicht in Anspruch genommenen Beträge der Reserve für Soforthilfe, die im vorausgehenden Jahr verfallen sind, in das Flexibilitätsinstrument einzusetzen, wie es gemäß der aktuellen Verordnung bereits im Falle des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gehandhabt wird. Die Berechnung der im Flexibilitätsinstrument verfügbaren Beträge erfolgt auch in Zukunft im Rahmen der jährlichen technischen Anpassungen gemäß Artikel 5.

Artikel 14 – Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben

In diesem Artikel wird der Wortlaut des Artikels 13 der derzeit geltenden Verordnung aufgegriffen.

Kapitel 4 – Überprüfung und Revision des MFR

Artikel 15 – Revision des MFR

Der Wortlaut dieses Artikels entspricht Artikel 17 der derzeit geltenden Verordnung. Der Wortlaut von Absatz 3, der die Prüfung der Möglichkeiten zur Umschichtung von Mitteln innerhalb einer Rubrik des MFR behandelt, wurde vereinfacht.

Artikel 16 – Halbzeitüberprüfung des MFR

Dieser Artikel entspricht Artikel 2 der derzeit geltenden Verordnung. Es wird vorgeschlagen, dass die Kommission bis Ende 2023 eine Überprüfung der Funktionsweise des MFR vorlegt, die gegebenenfalls mit maßgeblichen Vorschlägen für den verbleibenden Zeitraum sowie einem Vorschlag für die Überprüfung des MFR einhergeht (Artikel 15 Absatz 1).

Artikel 17 – Änderung aufgrund der Ausführungssituation

Der Wortlaut dieses Artikels entspricht Artikel 18 der derzeit geltenden Verordnung. Die allgemeine Regel bezüglich des Zeitpunkts der Entscheidung über die Revision wird gestrichen, um die Möglichkeit zur Revision des MFR aufgrund der Ausführungssituation nicht zeitlich zu beschränken, falls eine solche Revision erforderlich werden sollte.

Artikel 18 – Revision des MFR bei einer Änderung der Verträge

In diesem Artikel wird der Wortlaut des Artikels 20 der derzeit geltenden Verordnung aufgegriffen.

Artikel 19 – Revision des MFR bei einer Erweiterung der Union

In diesem Artikel wird der Wortlaut des Artikels 21 der derzeit geltenden Verordnung aufgegriffen.

Artikel 20 – Änderung des MFR im Falle der Wiedervereinigung Zyperns

In diesem Artikel wird der Wortlaut des Artikels 22 der derzeit geltenden Verordnung aufgegriffen.

Kapitel 5 – Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten

Artikel 21 – Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten

Dieser Artikel entspricht Artikel 16 der derzeit geltenden Verordnung. Es wird vorgeschlagen, für den Zeitraum 2021 bis 2027 an den Bestimmungen zur Festsetzung der Höchstbeträge für die Beiträge aus dem Haushalt der Union zu großen Infrastrukturprojekten festzuhalten, die trotz einer Geltungsdauer, die die Geltungsdauer des Finanzrahmens deutlich überschreitet, innerhalb der Obergrenzen des MFR finanziert werden.

Dies beträfe Großprojekte im Rahmen des vorgeschlagenen europäischen Raumfahrtprogramms sowie das ITER-Projekt (Internationaler Thermonuklearer Versuchsreaktor).

Folglich wird eine Begrenzung des im MFR 2021-2027 verfügbaren Betrags vorgeschlagen. In den Rechtsakten über die oben genannten Programme wird den Finanzbestimmungen der vorliegenden Verordnung Rechnung getragen.

Kapitel 6 – Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

Artikel 22 – Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

In diesem Artikel wird der Wortlaut des Artikels 23 der derzeit geltenden Verordnung aufgegriffen.

Artikel 23 – Einheit des Haushaltsplans

In diesem Artikel wird der Wortlaut des Artikels 24 der derzeit geltenden Verordnung aufgegriffen.

Kapitel 7 – Schlussbestimmungen

Artikel 24 – Übergang zum folgenden Finanzrahmen

Der Wortlaut dieses Artikels entspricht Artikel 25 der derzeit geltenden Verordnung. Hierin ist die Verpflichtung der Kommission niedergelegt, vor dem 1. Januar 2025 einen neuen Finanzrahmen vorzulegen.

Die Regelung für den Fall, dass bis zum Auslaufen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten Finanzrahmens keine Einigung über einen neuen Finanzrahmen erzielt wird, ist im Primärrecht festgeschrieben (Artikel 312 Absatz 4 AEUV) und muss in der vorliegenden Verordnung nicht aufgegriffen werden. Auf sie wird in Erwägungsgrund 15 hingewiesen.

Artikel 25 – Inkrafttreten

Im letzten Artikel des Entwurfs der MFR-Verordnung sind das Datum des Inkrafttretens sowie der Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Verordnung festgelegt. Die IIV sollte am selben Tag in Kraft treten wie die MFR-Verordnung, da diese beiden Rechtstexte einander ergänzen.

3.2.Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung

Einführung – Nummern 1 bis 6 des IIV-Entwurfs

Der einleitende Teil des IIV-Entwurfs verweist auf den Vertrag (Artikel 295), regelt die Verbindlichkeit dieser Vereinbarung, ihre Kohärenz mit anderen Rechtsakten, die mit dem mehrjährigen Finanzrahmen und dem Haushaltsverfahren in Verbindung stehen, beschreibt den Aufbau der Vereinbarung und legt den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung (gleicher Tag wie MFR-Verordnung) fest.

Im einleitenden Teil wird der Wortlaut der Nummern 1 bis 6 der derzeit geltenden IIV aufgegriffen.

Teil I – Bestimmungen zum Finanzrahmen

A. Bestimmungen zum Finanzrahmen

Nummer 7 der IIV behandelt die unterhalb der Obergrenzen verbleibenden Spielräume. In der MFR-Verordnung werden gemäß dem Vertrag die Obergrenzen aller Rubriken festgelegt, die bei jedem jährlichen Haushaltsverfahren einzuhalten sind. Allerdings sollte an der Praxis festgehalten werden, nach Möglichkeit ausreichende Spielräume unterhalb der Obergrenzen zu bewahren. Dies ist Bestandteil der interinstitutionellen Zusammenarbeit und des guten Willens der Organe beim Haushaltsverfahren. Die Bestimmung wird unverändert aus Nummer 8 der derzeit geltenden IIV übernommen, mit Ausnahme der Bezugnahme auf die Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“, da die Struktur des neuen MFR keine Teilrubrik mit dieser Bezeichnung vorsieht.

In Nummer 8 ist gemäß der gängigen Praxis und Nummer 9 der derzeit geltenden IIV im vierten Jahr des MFR eine Aktualisierung der Schätzwerte für die Mittel für Zahlungen für die Zeit nach 2027 vorgesehen.

B. Bestimmungen zu den besonderen Instrumenten

Nummer 9 bis 13 entsprechen den Nummern 10 bis 14 der derzeit geltenden IIV; in ihnen sind die Verfahren für die Inanspruchnahme der folgenden besonderen Instrumente erläutert, die in der MFR-Verordnung festgelegt sind: Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, Solidaritätsfonds der Europäischen Union, Reserve für Soforthilfe, Flexibilitätsinstrument und Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben. Die Reihenfolge der Bestimmungen wurde in Anlehnung an die Reihenfolge im Entwurf der MFR-Verordnung geändert.

Der Text der Bestimmungen wurde geändert, um:

·die Abstimmungsregeln für den Beschluss über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und des Flexibilitätsinstruments an die Regelung für die Verabschiedung des EU-Haushalts gemäß Artikel 314 AEUV anzugleichen;

·den Text in Fragen, für die die Haushaltsordnung oder die einschlägigen sektorspezifischen Basisrechtsakte bereits spezifische Bestimmungen enthalten, zu vereinfachen und zu straffen. Dies betrifft: Regeln für Mittelübertragungen (Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und Reserve für Soforthilfe), Beschluss über die Inanspruchnahme (Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und Solidaritätsfonds der Europäischen Union).

Teil II – Verbesserung der interinstitutionellen Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens

A. Das Verfahren der interinstitutionellen Zusammenarbeit

Nummer 14 nimmt Bezug auf die Einzelheiten der interinstitutionelle Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens, die im Anhang der IIV beschrieben werden.

In Nummer 15 über die „Haushaltstransparenz“ wird abgesehen von Änderungen zur Berücksichtigung von Berichten, bezüglich derer die Haushaltsordnung künftig detaillierte Bestimmungen enthält (z. B. Treuhandfonds gemäß Artikel 41 Absatz 6 und 252, Prognose der Zu- und Abflüsse für die kommenden fünf Jahre gemäß Artikel 247 Absatz 1 Buchstabe c) der Wortlaut von Nummer 16 der derzeit geltenden IIV beibehalten. Außerdem werden Änderungen an dem Wortlaut vorgenommen, um dem Vorschlag zur Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Unionshaushalt ab 2021 Rechnung zu tragen. Daher sollten in der Berichterstattung über den Europäischen Entwicklungsfonds gemäß Nummer 15 der IIV nur offene Fragen zu den vorangehenden Europäischen Entwicklungsfonds behandelt werden.

B. Aufnahme von Finanzvorschriften in Gesetzgebungsakte

Die Bestimmungen aus der derzeit geltenden IIV werden beibehalten. Die mögliche Abweichung von den Richtbeträgen in den Rechtsakten wird von 10 % auf 15 % erhöht, um innerhalb der Rubriken mehr Flexibilität zu gewährleisten (Nummer 16). Dies gilt weder für Beträge, die den Mitgliedstaaten für die gesamte Geltungsdauer des Finanzrahmens vorab zugewiesen wurden, noch für die Großprojekte nach Artikel 21 der MFR-Verordnung.

Punkt 17 wird überarbeitet, um die Terminologie an den AEUV anzupassen. Die Bezugnahme auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 wird gestrichen, da sie inzwischen hinfällig ist.

C. Ausgaben im Zusammenhang mit Fischereiabkommen

Der Wortlaut der derzeit geltenden IIV bezüglich Bestimmungen für die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die Unterrichtung über Haushaltsangelegenheiten betreffend Fischereiabkommen wird beibehalten; eine Ausnahme hierzu bildet das – haushaltsirrelevante – Thema der Teilnahme an Konferenzen zur Verhandlung über internationale Übereinkünfte, da diese bereits in den Nummern 25 und 26 der Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission 15 geregelt ist und ein Paralleltext in der IIV besser vermieden wird.

D. Finanzierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

In Nummer 20 wird der Wortlaut von Nummer 23 der derzeit geltenden Interinstitutionellen Vereinbarung aufgegriffen.

Der Wortlaut in Nummer 21 greift größtenteils den Wortlaut in Nummer 24 der derzeit geltenden IIV auf, wobei die Absätze in eine neue Reihenfolge gebracht werden und eine klarere Terminologie verwendet wird („Maßnahmen“ statt „Instrumente“). Die Bezugnahme auf die Reserve für Soforthilfe wird entfernt, da es im Rahmen der in Artikel 11 des Entwurfs der MFR-Verordnung vorgeschlagenen Ausweitung des Geltungsbereichs der Soforthilfe auch künftig möglich sein wird, die Reserve für Soforthilfe zur dringenden Aufstockung der Mittelausstattung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik in Anspruch zu nehmen.

Es wird vorgeschlagen, in Nummer 22 ein festes Datum (30. November eines jeden Jahres) für die Einigung auf den jährlichen Zeitplan für die gemeinsamen Beratungssitzungen einzuführen, die im Folgejahr zum Zwecke des regelmäßigen Dialogs zwischen dem Europäischen Parlament und dem Hohen Vertreter stattfinden.

E. Beteiligung der Organe im Rahmen der Entwicklungspolitik

Die Bestimmung unter Punkt 23 wird geändert, um die vorgeschlagene Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Unionshaushalt zu berücksichtigen.

Teil III – Wirtschaftliche Verwaltung der EU-Mittel

Die Nummern 28 und 29 der derzeit geltenden IIV bezüglich der gemeinsamen Mittelverwaltung und des in Artikel 318 AEUV vorgesehenen jährlichen Evaluierungsberichts werden gestrichen, da diese Berichte künftig in spezifischen Bestimmungen der Haushaltsordnung (Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe g bzw. Artikel 247 Absatz 1 Buchstabe e) geregelt sind.

In Nummer 24 bezüglich der Finanzplanung wird abgesehen von Änderungen zur Angleichung der Zeitpunkte an die in Artikel 41 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Zeitpunkte der Wortlaut von Nummer 30 der derzeit geltenden IIV aufgegriffen.

Der Abschnitt B über Agenturen und europäische Schulen (Nummern 25 bis 28) wird unverändert aus der derzeit geltenden IIV übernommen.

Anhang – Interinstitutionelle Zusammenarbeit während des Haushaltsverfahrens

Die Bestimmungen des Anhangs werden unverändert aus der derzeit geltenden IIV übernommen, da sie sich als solide Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Organen erwiesen haben. Hierbei gelten zwei Ausnahmen:

Der Wortlaut von Nummer 9 hinsichtlich Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans wird an den Wortlaut des Artikels 42 der Haushaltsordnung angepasst;

Zur Anpassung an die gängige Praxis und zur Angleichung des Wortlauts an Nummer 20 des Anhangs wird das Wort „Durchführbarkeit“ einheitlich verwendet.

2018/0132 (APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 16 ,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen sollte die Geltungsdauer des Mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden „MFR“) auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2021 festgelegt werden.

(2)Die mit dem MFR festgelegten jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen müssen die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen sowie für Eigenmittel gemäß dem nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV erlassenen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union berücksichtigen.

(3)Müssen nach Artikel 208 Absatz 1] der Verordnung (EU) [xxx/201x] des Europäischen Parlaments und des Rates 17 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) genehmigte Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die finanzielle Unterstützung von Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, so sollte der notwendige Betrag über die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen des MFR hinaus, aber unter Einhaltung der Obergrenze für die Eigenmittel bereitgestellt werden.

(4)Aus zweckgebundenen Einnahmen im Sinne der Haushaltsordnung finanzierte Haushaltslinien sollten im MFR nicht berücksichtigt werden.

(5)Bei der Aufstellung des MFR sollten die Preise von 2018 zugrunde gelegt werden. Es sollten zudem die Vorschriften für die jährlichen technischen Anpassungen des MFR zur Neuberechnung der Obergrenzen und der verfügbaren Spielräume festgelegt werden.

(6)Es sollte eine spezifische und größtmögliche Flexibilität angewandt werden, damit die Union ihre Verpflichtungen im Einklang mit Artikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen kann.

(7)Damit die Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des MFR übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es zum reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens folgender besonderer Instrumente: des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der Reserve für Soforthilfe, des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve), des Flexibilitätsinstruments und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben. Mit der Reserve für Soforthilfe wird nicht bezweckt, die Folgen marktbezogener Krisen für die landwirtschaftliche Produktion oder den Handel auszugleichen. Daher sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, die die Möglichkeit bietet, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen einzustellen, die die Obergrenzen des MFR übersteigen, wenn besondere Instrumente in Anspruch genommen werden müssen.

(8)Die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten von Mitteln für die Kohäsionspolitik werden auf der Grundlage der statistischen Daten und Prognosen festgesetzt, die dem Vorschlag der Kommission vom Mai 2018 für die vorliegende Verordnung zugrunde lagen. Angesichts der Unsicherheit von Prognosen und der Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen ist es erforderlich, während der Laufzeit des MFR eine Überprüfung vorzunehmen, bei der die prognostizierten mit den tatsächlichen statistischen Daten abgeglichen werden, und es ist für den Fall erheblicher Abweichungen eine Anpassung der Zuweisungen an die betreffenden Mitgliedstaaten und der entsprechenden MFR-Obergrenzen vorzusehen.

(9)Für andere Situationen, die eine Anpassung des MFR erfordern könnten, sollten Regeln festgelegt werden. Derartige Anpassungen könnten aufgrund der verspäteten Annahme von neuen Bestimmungen oder Programmen mit geteilter Mittelverwaltung oder aufgrund von im Einklang mit den einschlägigen Basisrechtsakten erlassenen Maßnahmen in Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder dem Schutz des Unionshaushalts bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten erforderlich werden.

(10)Nach Ablauf der halben Umsetzungszeit des MFR ist eine Überprüfung seiner Funktionsweise erforderlich. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollten bei einer etwaigen Revision dieser Verordnung in den verbleibenden Jahren der Laufzeit des MFR berücksichtigt werden.

(11)Für den Fall einer Änderung der Verträge, der Wiedervereinigung Zyperns oder einer Erweiterung der Union, sowie falls die Ausführungssituation des Haushaltsplans dies erfordert, ist eine Revision des MFR vorzusehen.

(12)Wenn unvorhergesehene Umstände Mittel erfordern, die die im Rahmen des MFR festgelegten Obergrenzen übersteigen, kann eine Revision dieser Verordnung notwendig sein. Daher ist es notwendig, für diese Fälle eine Revision des MFR vorzusehen.

(13)Auch für Infrastrukturgroßprojekte, deren Laufzeit die Geltungsdauer des MFR bei Weitem überschreitet, sind Sonderbestimmungen erforderlich. Für die Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu diesen Projekten müssen Höchstbeträge festgelegt werden, um auf diese Weise sicherzustellen, dass diese Projekte sich nicht auf andere aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierte Projekte auswirken.

(14)Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren müssen allgemeine Regeln festgelegt werden.

(15)Die Kommission sollte vor dem 1. Juli 2025 einen neuen Mehrjährigen Finanzrahmen vorschlagen, damit die Organe ihn rechtzeitig vor Beginn des nächsten Finanzrahmens verabschieden können. Im Einklang mit Artikel 312 Absatz 4 AEUV sollten die in der vorliegenden Verordnung für das letzte Jahr festgelegten Obergrenzen weiter gelten, wenn kein neuer Finanzrahmen vor Auslaufen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten MFR verabschiedet wird –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Mehrjähriger Finanzrahmen

Mit dieser Verordnung wird der Mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 (MFR) festgelegt.

Artikel 2
Einhaltung der Obergrenzen des MFR

1.Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission halten in jedem Haushaltsverfahren und bei der Ausführung des Haushalts für das betreffende Jahr die im Anhang festgelegten jährlichen Obergrenzen für Ausgaben (im Folgenden „MFR-Obergrenzen“) ein.

Die Teilobergrenze für Rubrik III gemäß dem Anhang wird unbeschadet der Flexibilität zwischen den beiden Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) festgelegt. Die angepasste Obergrenze, die auf die Säule I der GAP anzuwenden ist, nachdem die Übertragungen zwischen dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Mitteln für Direktzahlungen erfolgt sind, wird in dem maßgeblichen Rechtsakt festgelegt, und der MFR wird im Zuge der in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen technischen Anpassung entsprechend angepasst.

2.Ist es erforderlich, die Mittel aus den besonderen Instrumenten nach den Artikeln 9 bis 14 in Anspruch zu nehmen, werden in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen und entsprechende Mittel für Zahlungen eingestellt, die die maßgeblichen Obergrenzen des MFR übersteigen.

3.Ist es erforderlich, eine nach Artikel 208 Absatz 1] der Verordnung (EU) [xxx/201x] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) genehmigte Garantie für die finanzielle Unterstützung von Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, so sollte der notwendige Betrag über die Obergrenzen des MFR hinaus bereitgestellt werden.

Artikel 3
Einhaltung der Eigenmittelobergrenze

4.Für jedes Jahr der Geltungsdauer des MFR darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Revisionen, einschließlich solcher gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die Eigenmittelobergrenze gemäß dem geltenden Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union übersteigt, der nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss“) erlassen wurde.

5.Die Obergrenzen des MFR werden nötigenfalls nach unten korrigiert, um die Eigenmittelobergrenze gemäß dem geltenden Eigenmittelbeschluss einzuhalten.

Kapitel 2
Anpassungen des MFR

Artikel 4
Gesamtspielraum für Zahlungen

1.Im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 5 passt die Kommission ab 2022 jedes Jahr die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2022 bis 2027 nach oben an, und zwar jeweils um den Betrag, der der Differenz zwischen den ausgeführten Zahlungen und der Obergrenze der Mittel für Zahlungen des MFR für das Jahr n-1 entspricht.

2.Jegliche Anpassung nach oben wird durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n-1 vollständig ausgeglichen.

Artikel 5
Technische Anpassungen

1.Die Kommission nimmt jedes Jahr vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n + 1 folgende technische Anpassungen des MFR vor:

(a)Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Gesamtbeträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n + 1;

(b)Berechnung des verfügbaren Spielraums innerhalb der im geltenden Eigenmittelbeschluss festgelegten Eigenmittelobergrenze;

(c)Berechnung des Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 4;

(d)Berechnung des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve) gemäß Artikel 12;

(e)Berechnung der Beträge, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 für das Flexibilitätsinstrument bereitzustellen sind;

(f)Berechnung des absoluten Betrags des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben gemäß Artikel 14.

2.Die technischen Anpassungen nach Absatz 1 werden auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr vorgenommen.

3.Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der technischen Anpassungen nach Absatz 1 und die zugrunde liegenden Wirtschaftsprognosen dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4.Unbeschadet der Artikel 6, 7 und 8 wird für das betreffende Haushaltsjahr keine weitere technische Anpassung vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.

Artikel 6
Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik

1.Die Kommission überprüft 2024 zusammen mit der technischen Anpassung für das Jahr 2025 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2025 bis 2027; dabei wendet sie die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegte Zuweisungsmethode auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt verfügbaren aktuellsten Statistiken und – für die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen – des Vergleichs des für die Jahre 2021 bis 2023 festgestellten kumulierten nationalen BIP mit dem im Jahr 2018 geschätzten kumulierten nationalen BIP an. Sie wird diese Gesamtzuweisungen anpassen, wenn eine kumulative Abweichung von mehr als +/- 5 % vorliegt.

2.Die erforderlichen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2025 bis 2027 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des MFR werden entsprechend angepasst. Die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen werden ebenfalls entsprechend angepasst, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.

3.Insgesamt darf die positive wie negative Nettoauswirkung der Anpassungen gemäß Absatz 2 4 Mrd. EUR nicht überschreiten.

Artikel 7
Anpassungen aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder dem Schutz des Unionshaushalts bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten

Wird im Einklang mit den maßgeblichen Basisrechtsakten die Aussetzung von Mittelbindungen für Unionsmittel im Zusammenhang mit Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung oder dem Schutz des Unionshaushalts bei generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten aufgehoben, werden die Beträge der ausgesetzten Mittelbindungen auf die Folgejahre übertragen und die jeweiligen MFR-Obergrenzen werden entsprechend angepasst.

Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Artikel 8
Anpassungen aufgrund neuer Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung

Sollten neue Regelungen oder Programme unter geteilter Mittelverwaltung für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit sowie das Instrument für Grenzmanagement und Visa des Fonds für integriertes Grenzmanagement nach dem 1. Januar 2021 angenommen werden, werden die im Haushaltsjahr 2021 nicht in Anspruch genommenen Mittel zu gleichen Teilen auf die Haushaltsjahre 2022 bis 2025 übertragen und die jeweiligen MFR-Obergrenzen werden entsprechend angepasst.

Kapitel 3
Besondere Instrumente

Artikel 9
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

1.Die Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EU) XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates 18 ] festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 200 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

2.Die Mittel für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

Artikel 10
Solidaritätsfonds der Europäischen Union

1.Die Mittelausstattung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates 19 festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 600 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel dieser jährlichen Mittelausstattung verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der im Jahr n nicht in Anspruch genommene Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

2.In Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass in dem Jahr, in dem sich die Katastrophe ereignet, die noch verfügbaren Mittel des Solidaritätsfonds der Europäischen Union nicht ausreichen, um den Betrag der für erforderlich erachteten finanziellen Unterstützung zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz aus den für das Folgejahr verfügbaren jährlichen Mitteln zu finanzieren.

Artikel 11
Reserve für Soforthilfe

1.Die Reserve für Soforthilfe kann im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, dazu verwendet werden, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen innerhalb der Union oder in Drittländern zu decken; sie ist vorrangig für Notfall- und Soforthilfemaßnahmen nach Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen, humanitäre Krisen, Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- oder Pflanzengesundheit von großem Ausmaß sowie für besondere Belastungssituationen bestimmt, die durch den Zustrom von Migranten an den Außengrenzen der Union entstehen, sofern die Umstände es erfordern.

2.Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird ein jährlicher Betrag von 600 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Die Mittel für diese Reserve werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

Bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der jährlichen Mittelausstattung für das Jahr n verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

Höchstens die Hälfte der bis zum 30. September eines jeden Jahres verfügbaren Mittel darf für interne Maßnahmen beziehungsweise für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden.

Ab dem 1. Oktober darf der restliche Teil der verfügbaren Mittel entweder für interne Maßnahmen oder für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch genommen werden, damit ein bis zum Ende dieses Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

Artikel 12
Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve)

1.Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve), die über die im MFR für die Jahre 2022 bis 2027 festgelegten Obergrenzen hinaus bereitgestellt werden können, setzt sich wie folgt zusammen:

(a)unterhalb der MFR-Obergrenzen verbleibende Spielräume für Mittel für Verpflichtungen des Jahres n-1,

(b)ab 2023 zusätzlich zu den Spielräumen nach Buchstabe a ein Betrag, der den im Laufe des Jahres n-2 durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln entspricht, unbeschadet des Artikels 15] der Haushaltsordnung.

2.Der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen (Unionsreserve) oder Teile davon können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.

Artikel 13
Flexibilitätsinstrument

Das Flexibilitätsinstrument kann dazu verwendet werden, in einem gegebenen Haushaltsjahr genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden könnten. Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 beträgt die Obergrenze für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag 1000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018).

Der für das Flexibilitätsinstrument jährlich zur Verfügung stehende Betrag wird jedes Jahr um folgende Beträge erhöht:

(a)einen Betrag in Höhe des Teils der jährlichen Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der im vorausgehenden Jahr verfallen ist,

(b)einen Betrag in Höhe des Teils der jährlichen Mittelausstattung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der nach Artikel 10 Absatz 1 im vorausgehenden Jahr verfallen ist,

(c)einen Betrag in Höhe des Teils der jährlichen Mittelausstattung der Reserve für Soforthilfe, der nach Artikel 11 Absatz 2 im vorausgehenden Jahr verfallen ist.

Die Beträge, die gemäß Unterabsatz 2 für das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden, werden unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen verwendet.

3.Der Teil der jährlichen Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments, der nicht in Anspruch genommen wird, kann bis in das Jahr n+3 in Anspruch genommen werden. Zuerst wird der Teil der jährlichen Mittelausstattung in Anspruch genommen, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, und zwar in chronologischer Reihenfolge. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+3 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

Artikel 14
Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben

1.Damit auf unvorhersehbare Umstände reagiert werden kann, wird als letztes Mittel ein die Obergrenzen des MFR überschreitender Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet. Dieser Spielraum kann nur im Zusammenhang mit einem Berichtigungshaushaltsplan oder einem Jahreshaushaltsplan in Anspruch genommen werden.

2.Die aus dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommenen Mittel dürfen in einem gegebenen Jahr den in der jährlichen technischen Anpassung des MFR festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten und müssen mit der Eigenmittelobergrenze vereinbar sein.

3.Die durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben bereitgestellten Beträge müssen in vollem Umfang gegen die Spielräume in einer oder mehreren Rubriken des MFR für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet werden.

4.Die nach Absatz 3 aufgerechneten Beträge dürfen nicht weiter im Kontext des MFR in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben darf nicht dazu führen, dass die Obergrenzen der im MFR für das laufende Haushaltsjahr und für künftige Haushaltsjahre festgesetzten Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen insgesamt überschritten werden.

Kapitel 4
Überprüfung und Revision des MFR

Artikel 15
Revision des MFR

1.Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2, der Artikel 16 bis 20 und des Artikels 24 kann der MFR bei unvorhergesehenen Umständen einer Revision unterzogen werden, wobei die im geltenden Eigenmittelbeschluss festgelegte Eigenmittelobergrenze einzuhalten ist.

2.In der Regel sind Vorschläge für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 vorzulegen und anzunehmen, bevor das Haushaltsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr beziehungsweise für das erste der betreffenden Haushaltsjahre eingeleitet wird.

3.In jedem Vorschlag für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist für die von der Änderung betroffene Rubrik die Möglichkeit einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen zu prüfen, insbesondere auf der Grundlage einer zu erwartenden unzureichenden Inanspruchnahme von Mitteln.

4.Bei jeder Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist zu prüfen, inwieweit die Heraufsetzung der Obergrenze einer Rubrik durch die Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik ausgeglichen werden kann.

5.Bei jeder Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist darauf zu achten, dass die Mittel für Verpflichtungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Mitteln für Zahlungen stehen.

Artikel 16
Halbzeitüberprüfung des MFR

Die Kommission legt bis zum 1. Januar 2024 eine Überprüfung der Funktionsweise des MFR vor. Die Kommission fügt dieser Überprüfung gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei.

Artikel 17
Revision aufgrund der Ausführungssituation

Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassungen des MFR unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, soweit angezeigt, Vorschläge zur Revision des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungssituation für notwendig hält, um ein solides Management der jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und insbesondere deren geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.

Artikel 18
Revision des MFR bei einer Änderung der Verträge

Im Fall einer haushaltswirksamen Änderung der Verträge wird der MFR einer entsprechenden Revision unterzogen.

Artikel 19
Revision des MFR bei einer Erweiterung der Union

Finden eine oder mehrere Erweiterungen der Union statt, so wird der MFR einer Revision unterzogen, um dem sich daraus ergebenden Mittelbedarf Rechnung zu tragen.

Artikel 20
Revision des MFR im Falle der Wiedervereinigung Zyperns

Im Falle der Wiedervereinigung Zyperns wird der MFR einer Revision unterzogen, um einer umfassenden Lösung der Zypern-Frage und dem sich aus der Wiedervereinigung ergebenden zusätzlichen Mittelbedarf Rechnung zu tragen.

Kapitel 5
Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten

Artikel 21
Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten

1.Für die Großprojekte nach der Verordnung XXXX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates über - Raumfahrtprogramm] 20 wird im Zeitraum von 2021 bis 2027 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 14 196  Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt.

2.Für das Projekt „Internationaler Thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)“ wird im Zeitraum von 2021 bis 2027 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 5 406 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt.

Kapitel 6
Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

Artikel 22
Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (im Folgenden „Organe“) ergreifen Maßnahmen, damit das jährliche Haushaltsverfahren möglichst reibungslos abläuft.

Die Organe arbeiten im gesamten Verlauf des Haushaltsverfahrens loyal zusammen, um eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte zu erreichen. Die Organe arbeiten in allen Phasen des Verfahrens im Rahmen geeigneter interinstitutioneller Kontakte zusammen, um den Fortgang der Arbeiten zu überwachen und den Grad der Übereinstimmung zu prüfen.

Die Organe stellen sicher, dass ihre jeweiligen Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert werden, damit eine kohärente und konvergente Durchführung des Verfahrens mit Blick auf den endgültigen Erlass des Gesamthaushaltsplans der Union ermöglicht wird.

Je nach den zu erwartenden Diskussionen kann in allen Phasen des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen ein Trilog stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer an der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig über die Einzelheiten der Sitzungsplanung.

Artikel 23
Einheit des Haushaltsplans

Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und von Euratom werden gemäß Artikel 7] der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig nach Artikel 332 AEUV erlässt.

Kapitel 7
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Übergang zum folgenden Mehrjährigen Finanzrahmen

Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2025 einen Vorschlag für einen neuen Mehrjährigen Finanzrahmen.

Artikel 25
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 29. Juni 1988 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 33).
(2)    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(3)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(4)    ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1.
(5)    ABl. L 163 vom 24.6.2017, S. 1.
(6)    COM(2018)323 vom 2.5.2018.
(7)    COM(2018)321 vom 2.5.2018.
(8)    COM(2018)325 vom 2.5.2018.
(9)    Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020: Ergebnisorientierter EU-Haushalt, COM(2016)603final vom 14.9.2016.
(10)    Verordnung (EU) XXX/201X] des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...] über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L […] vom […], S. […]).
(11)    Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 053 vom 23.2.2002, S. 1).
(12)    Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).
(13)    COM(2018)324 vom 2.5.2018.
(14)    ABl. L ... vom ..., S. ....
(15)    ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
(16)    ABl. C […] vom […], S. […].
(17)    Verordnung (EU) XXX/201X] des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...] über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L […] vom […], S. […]).
(18)    ABl. L ... vom ..., S. ....
(19)    Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
(20)    ABl. C […] vom […], S. […].

Brüssel, den 2.5.2018

COM(2018) 322 final

ANHANG

des Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027


ANHANG

Mehrjähriger Finanzrahmen – Tabelle

(in Mio. EUR – zu Preisen von 2018)

Mittel für Verpflichtungen

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt
2021-2027

1. Binnenmarkt, Innovation und Digitales

23 955

23 918

24 203

23 624

23 505

23 644

23 454

166 303

2. Zusammenhalt und Werte

51 444

54 171

56 062

56 600

57 148

59 200

57 349

391 974

davon: wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

45 597

46 091

46 650

47 212

47 776

48 348

48 968

330 642

3. Natürliche Ressourcen und Umwelt

50 323

49 580

48 886

48 097

47 326

46 575

45 836

336 623

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

37 976

37 441

36 946

36 346

35 756

35 176

34 606

254 247

4. Migration und Grenzmanagement

3 076

4 219

4 414

4 647

4 719

4 846

4 908

30 829

5. Sicherheit und Verteidigung

3 154

3 229

3 183

3 281

3 517

3 743

4 216

24 323

6. Nachbarschaft und die Welt

14 765

14 831

15 002

15 290

15 711

16 298

17 032

108 929

7. Europäische öffentliche Verwaltung

10 388

10 518

10 705

10 864

10 910

11 052

11 165

75 602

davon: Verwaltungsausgaben der Organe

8 128

8 201

8 330

8 432

8 412

8 493

8 551

58 547

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

157 105

160 466

162 455

162 403

162 836

165 358

163 960

1 134 583

in Prozent des BNE

1,12 %

1,13 %

1,13 %

1,12 %

1,11 %

1,11 %

1,09 %

1,11 %

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

150 168

151 482

160 631

160 631

160 631

160 631

160 631

1 104 805

in Prozent des BNE

1,07 %

1,07 %

1,12 %

1,10 %

1,09 %

1,08 %

1,07 %

1,08 %

verfügbarer Spielraum

0,22 %

0,22 %

0,17 %

0,19 %

0,20 %

0,21 %

0,22 %

0,21 %

Eigenmittelobergrenze in Prozent des BNE (*)

1,29 %

1,29 %

1,29 %

1,29 %

1,29 %

1,29 %

1,29 %

1,29 %

(*) Diese Prozentsätze gelten unbeschadet der im derzeit geltenden Eigenmittelbeschluss festgelegten Obergrenze.