32004L0017

Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

Amtsblatt Nr. L 134 vom 30/04/2004 S. 0001 - 0113


Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 31. März 2004

zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und die Artikel 55 und 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag(4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 9. Dezember 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anlässlich neuer Änderungen der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor(5), die notwendig sind, um den Forderungen nach Vereinfachung und Modernisierung zu entsprechen, die sowohl von Auftraggebern als auch von Wirtschaftsteilnehmern in ihren Reaktionen auf das Grünbuch der Kommission vom 27. November 1996 geäußert wurden, sollte die Richtlinie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden. Die vorliegende Richtlinie gründet sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Urteile zu den Zuschlagskriterien, wodurch klargestellt wird, welche Möglichkeiten die Auftraggeber haben, auf Bedürfnisse der betroffenen Allgemeinheit, einschließlich im ökologischen oder sozialen Bereich, einzugehen, sofern derartige Kriterien im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, dem öffentlichen Auftraggeber keine unbeschränkte Wahlfreiheit einräumen, ausdrücklich erwähnt sind und den in Erwägungsgrund 9 genannten grundlegenden Prinzipien entsprechen.

(2) Ein wichtiger Grund für die Einführung von Vorschriften zur Koordinierung der Vergabeverfahren in diesen Sektoren ist die Vielzahl von Möglichkeiten, über die einzelstaatliche Behörden verfügen, um das Verhalten der Auftraggeber zu beeinflussen, unter anderem durch die Beteiligung an deren Kapital und die Vertretung in deren Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen.

(3) Ein weiterer wichtiger Grund, der eine Koordinierung der Vergabeverfahren durch Auftraggeber in diesen Sektoren notwendig macht, ist die Abschottung der Märkte, in denen sie tätig sind, was darauf zurückzuführen ist, dass die Mitgliedstaaten für die Versorgung, die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen, mit denen die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden, besondere oder ausschließliche Rechte gewähren.

(4) Die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen(6) und (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr(7) zielen auf mehr Wettbewerb zwischen den Luftverkehrsgesellschaften ab. Es erscheint daher nicht angemessen, diese Auftraggeber in die vorliegende Richtlinie einzubeziehen. In Anbetracht des Wettbewerbs im Seeverkehr der Gemeinschaft wäre es ebenfalls nicht angemessen, die Aufträge, die in diesem Sektor vergeben werden, der vorliegenden Richtlinie zu unterwerfen.

(5) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG umfasst gegenwärtig bestimmte Aufträge, die von Auftraggebern im Telekommunikationssektor vergeben werden. Zur Liberalisierung dieses Sektors wurde ein Rechtsrahmen geschaffen, der im Vierten Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor vom 25. November 1998 genannt wird. Eine Folge davon war, dass in diesem Sektor de facto und de jure echter Wettbewerb herrscht. Angesichts dieser Lage hat die Kommission zur Information eine Liste der Telekommunikationsdienstleistungen(8) veröffentlicht, die gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie bereits von deren Anwendungsbereich ausgenommen werden können. Im Siebten Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor vom 26. November 2001 wurden zusätzliche Fortschritte bestätigt. Es ist deshalb nicht länger notwendig, die Beschaffungstätigkeit von Auftraggebern dieses Sektors zu regeln.

(6) Es ist daher insbesondere nicht länger angebracht, den mit der Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor(9) eingerichteten Beratenden Ausschuss für Aufträge im Telekommunikationssektor beizubehalten.

(7) Dennoch sollte die Entwicklung im Telekommunikationssektor auch weiterhin beobachtet und die Situation überprüft werden, wenn festgestellt wird, dass in diesem Sektor kein wirksamer Wettbewerb mehr herrscht.

(8) Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG sind Beschaffungen von Sprachtelefon-, Telex-, Mobilfunk-, Funkruf- und Satellitenkommunikationsdiensten. Sie wurden ausgeschlossen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sie in einem bestimmten geografischen Gebiet oft nur von einem einzigen Anbieter bereitgestellt werden, weil dort kein wirksamer Wettbewerb herrscht oder weil besondere oder ausschließliche Rechte bestehen. Mit der Einführung eines wirksamen Wettbewerbs im Telekommunikationssektor verlieren diese Ausnahmeregelungen ihre Berechtigung. Es ist daher erforderlich, auch die Beschaffung dieser Telekommunikationsdienste in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie einzubeziehen.

(9) Um zu gewährleisten, dass die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste für den Wettbewerb geöffnet wird, ist es ratsam, Bestimmungen für eine Gemeinschaftskoordinierung von Aufträgen, die über einen bestimmten Wert hinausgehen, festzulegen. Diese Koordinierung gründet sich auf die Anforderungen der Artikel 14, 28 und 49 des Vertrags sowie des Artikels 97 Euratom-Vertrag, nämlich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Nichtdiskriminierung, die davon nur eine besondere Ausprägung ist, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Transparenz. In Anbetracht der Art der von dieser Koordinierung betroffenen Sektoren sollte diese unter Wahrung der Anwendung der genannten Grundsätze einen Rahmen für faire Handelspraktiken schaffen und ein Hoechstmaß an Flexibilität ermöglichen.

Für Aufträge, deren Wert unter dem Schwellenwert für die Anwendung der Bestimmungen über die Gemeinschaftskoordinierung liegt, sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen, der zufolge die genannten Vorschriften und Grundsätze der Verträge Anwendung finden.

(10) Um bei der Anwendung der Vergabevorschriften in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die von der Richtlinie erfassten Auftraggeber nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung von Auftraggebern im öffentlichen Sektor und Auftraggebern im privaten Sektor gewahrt bleibt. Es ist auch gemäß Artikel 295 des Vertrags dafür zu sorgen, dass die Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten unberührt bleiben.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Teilnahme einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Bieter in einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags keine Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privatrechtlichen Bietern verursacht.

(12) Nach Artikel 6 des Vertrags sind die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 des Vertrags genannten Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einzubeziehen. Diese Richtlinie stellt daher klar, wie die Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können, und garantiert ihnen gleichzeitig, dass sie für ihre Aufträge ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können.

(13) Keine Bestimmung dieser Richtlinie sollte dem Erlass oder der Durchsetzung von Maßnahmen entgegenstehen, die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder der Gesundheit von Pflanzen, insbesondere im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung, notwendig sind, sofern diese Maßnahmen mit dem Vertrag im Einklang stehen.

(14) Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche(10) wurde unter anderem das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend "Übereinkommen", genehmigt, das zum Ziel hat, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten im öffentlichen Beschaffungswesen festzulegen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Aufgrund der internationalen Rechte und Pflichten, die sich für die Gemeinschaft aus der Annahme des Übereinkommens ergeben, sind auf Bieter und Erzeugnisse aus Drittländern, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, die darin enthaltenen Regeln anzuwenden. Das Übereinkommen hat keine unmittelbare Wirkung. Die unter das Übereinkommen fallenden Auftraggeber, die der vorliegenden Richtlinie nachkommen und diese auf Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern anwenden, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, sollten sich damit im Einklang mit dem Übereinkommen befinden. Die vorliegende Richtlinie sollte den Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft die gleichen günstigen Teilnahmebedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge garantieren, wie sie auch den Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, gewährt werden.

(15) Bevor ein Verfahren zur Vergabe eines Auftrags eingeleitet wird, können die Auftraggeber unter Rückgriff auf einen "technischen Dialog" eine Stellungnahme einholen bzw. entgegennehmen, die bei der Erstellung der Verdingungsunterlagen(11) verwendet werden kann; dies setzt jedoch voraus, dass diese Stellungnahme den Wettbewerb nicht ausschaltet.

(16) Angesichts der für die Bauaufträge kennzeichnenden Vielfalt der Aufgaben sollten die Auftraggeber sowohl die getrennte als auch die gemeinsame Vergabe von Aufträgen für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen vorsehen können. Diese Richtlinie bezweckt nicht, eine gemeinsame oder eine getrennte Vergabe vorzuschreiben. Die Entscheidung über eine getrennte oder die gemeinsame Vergabe des Auftrags sollte sich an qualitativen und wirtschaftlichen Kriterien orientieren, die in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegt werden können.

Ein Auftrag kann nur dann als Bauauftrag gelten, wenn er die Ausführung der in Anhang XII genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, und zwar auch dann, wenn er sich auf andere Leistungen erstreckt, die für die Ausführung dieser Tätigkeiten erforderlich sind. Öffentliche Dienstleistungsaufträge, insbesondere im Bereich der Grundstücksverwaltung, können unter bestimmten Umständen Bauleistungen umfassen. Sofern diese Bauleistungen jedoch nur Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptgegenstand des Auftrags darstellen und eine mögliche Folge oder eine Ergänzung des letzteren sind, rechtfertigt die Tatsache, dass der Auftrag diese Bauleistungen umfasst, nicht eine Einstufung des Auftrags als Bauauftrag.

Als Grundlage für die Veranschlagung des Werts eines Bauauftrags sollten der Wert der eigentlichen Bauleistungen sowie gegebenenfalls der geschätzte Wert der Lieferungen und Dienstleistungen herangezogen werden, die die Auftraggeber den Unternehmern zur Verfügung stellen, sofern diese Dienstleistungen oder Lieferungen für die Ausführung der betreffenden Bauleistungen erforderlich sind. Für die Zwecke dieses Absatzes sollte davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Dienstleistungen vom Auftraggeber mit seinem eigenen Personal erbracht werden. Andererseits unterliegt die Berechnung des Werts von Dienstleistungsaufträgen den auf Dienstleistungsaufträge anwendbaren Vorschriften, unabhängig davon, ob die betreffenden Dienstleistungen dem Unternehmer für die anschließende Ausführung von Bauarbeiten zur Verfügung gestellt werden oder nicht.

(17) Der Dienstleistungsbereich lässt sich für die Anwendung der Verfahrensregeln dieser Richtlinie und zur Beobachtung am besten durch eine Unterteilung in Kategorien in Anlehnung an bestimmte Positionen einer gemeinsamen Nomenklatur beschreiben und nach der für sie jeweils geltenden Regelung in zwei Anhängen, XVII Teil A und XVII Teil B, zusammenfassen. Für die in Anhang XVII Teil B genannten Dienstleistungen sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet der Anwendung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen für die jeweiligen Dienstleistungen gelten.

(18) Die volle Anwendung dieser Richtlinie auf Dienstleistungsaufträge sollte während eines Übergangszeitraums auf Aufträge beschränkt werden, bei denen ihre Vorschriften dazu beitragen, das volle Wachstumspotenzial grenzüberschreitenden Handels auszuschöpfen. Aufträge für andere Dienstleistungen sollten während dieses Übergangszeitraums beobachtet werden, bevor die vollständige Anwendung der Richtlinie beschlossen werden kann. Dazu ist ein entsprechendes Beobachtungsinstrument zu definieren. Dieses Instrument sollte gleichzeitig den interessierten Kreisen die einschlägigen Informationen zugänglich machen.

(19) Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr sollten vermieden werden. Dienstleistungserbringer können deshalb sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Diese Richtlinie lässt jedoch die Anwendung von nationalen Vorschriften über die Bedingungen für die Ausübung einer Tätigkeit oder eines Berufs unberührt, sofern diese Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(20) Es werden fortlaufend bestimmte neue Techniken der Online-Beschaffung entwickelt. Diese Techniken ermöglichen es, den Wettbewerb auszuweiten und die Effizienz des öffentlichen Beschaffungswesens - insbesondere durch eine Verringerung des Zeitaufwands und die durch die Verwendung derartiger neuer Techniken erzielten Einsparungseffekte - zu verbessern. Die Auftraggeber können Online-Beschaffungstechniken einsetzen, solange bei ihrer Verwendung die Vorschriften dieser Richtlinie und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz eingehalten werden. Insofern kann ein Bieter insbesondere im Falle einer Rahmenvereinbarung oder der Anwendung eines dynamischen Beschaffungssystems sein Angebot in Form eines elektronischen Katalogs übermitteln, wenn er das von dem Auftraggeber gemäß Artikel 48 gewählte Kommunikationsmittel gemäß Artikel 48 verwendet.

(21) In Anbetracht des Umstands, dass sich Online-Beschaffungssysteme rasch verbreiten, sollten schon jetzt geeignete Vorschriften erlassen werden, die es den Auftraggebern ermöglichen, die durch diese Systeme gebotenen Möglichkeiten umfassend zu nutzen. Deshalb sollte ein vollelektronisch arbeitendes dynamisches Beschaffungssystem für Beschaffungen marktüblicher Leistungen definiert und präzise Vorschriften für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines solchen Systems festgelegt werden, um sicherzustellen, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer, der sich daran beteiligen möchte, gerecht behandelt wird. Jeder Wirtschaftsteilnehmer sollte sich an einem solchen System beteiligen können, sofern er ein vorläufiges Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen einreicht und die Eignungskriterien(12) erfuellt. Dieses Beschaffungsverfahren ermöglicht es den Auftraggebern, durch die Einrichtung eines Verzeichnisses von bereits ausgewählten Bietern und die neuen Bietern eingeräumte Möglichkeit, sich daran zu beteiligen, dank der eingesetzten elektronischen Mittel über ein besonders breites Spektrum von Angeboten zu verfügen, und somit durch Ausweitung des Wettbewerbs eine optimale Verwendung der Mittel zu gewährleisten.

(22) Da sich der Einsatz der Technik elektronischer Auktionen noch stärker verbreiten wird, sollten diese Auktionen im Gemeinschaftsrecht definiert und speziellen Vorschriften unterworfen werden, um sicherzustellen, dass sie unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz ablaufen. Dazu ist vorzusehen, dass diese elektronischen Auktionen nur Aufträge für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen betreffen, für die präzise Spezifikationen erstellt werden können. Dies kann insbesondere bei wiederkehrenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen der Fall sein. Zu dem selben Zweck sollte es auch möglich sein, dass die jeweilige Rangfolge der Bieter zu jedem Zeitpunkt der elektronischen Auktion festgestellt werden kann. Der Rückgriff auf elektronische Auktionen bietet den Auftraggebern die Möglichkeit, die Bieter zur Vorlage neuer, nach unten korrigierter Preise aufzufordern, und - sofern das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten soll - auch andere als die preisbezogenen Angebotskomponenten zu verbessern. Zur Wahrung des Grundsatzes der Transparenz dürfen allein diejenigen Komponenten Gegenstand elektronischer Auktionen werden, die auf elektronischem Wege - ohne Eingreifen des und/oder Beurteilung durch den Auftraggeber - automatisch bewertet werden können, d. h. nur die Komponenten, die quantifizierbar sind, so dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können. Hingegen sollten diejenigen Aspekte der Angebote, bei denen nichtquantifizierbare Komponenten zu beurteilen sind, nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein. Folglich sollten bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen geistige Leistungen zu erbringen sind - wie z. B. die Konzeption von Bauarbeiten - nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein.

(23) In den Mitgliedstaaten haben sich verschiedene zentrale Beschaffungsverfahren entwickelt. Mehrere öffentliche Auftraggeber haben die Aufgabe, für Auftraggeber Ankäufe zu tätigen oder Aufträge zu vergeben/Rahmenvereinbarungen zu schließen. In Anbetracht der großen Mengen, die beschafft werden, tragen diese Verfahren zur Verbesserung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei. Daher sollte der Begriff der für Auftraggeber tätigen zentralen Beschaffungsstellen im Gemeinschaftsrecht definiert werden. Außerdem sollte unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung definiert werden, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass Auftraggeber, die Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen über eine zentrale Beschaffungsstelle beziehen, diese Richtlinie eingehalten haben.

(24) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten sollte es in das Ermessen derselben gestellt werden zu entscheiden, ob für die Auftraggeber die Möglichkeit vorgesehen werden soll, auf zentrale Beschaffungsstellen, dynamische Beschaffungssysteme oder elektronische Auktionen, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen und geregelt sind, zurückzugreifen.

(25) Eine angemessene Definition der besonderen und der ausschließlichen Rechte ist geboten. Diese Definition hat zur Folge, dass es für sich genommen noch kein besonderes und ausschließliches Recht im Sinne dieser Richtlinie darstellt, wenn ein Auftraggeber zum Bau eines Netzes oder der Einrichtung von Flughafen- bzw. Hafenanlagen Vorteil aus Enteignungsverfahren oder Nutzungsrechten ziehen kann oder Netzeinrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz anbringen darf. Auch die Tatsache, dass ein Auftraggeber ein Netz mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme versorgt, das seinerseits von einem Auftraggeber betrieben wird, der von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gewährte besondere oder ausschließliche Rechte genießt, stellt für sich betrachtet noch kein besonderes und ausschließliches Recht im Sinne der vorliegenden Richtlinie dar. Räumt ein Mitgliedstaat einer begrenzten Zahl von Unternehmen in beliebiger Form, auch über Konzessionen, Rechte auf der Grundlage objektiver, verhältnismäßiger und nicht diskriminierender Kriterien ein, die allen interessierten Kreisen, die sie erfuellen, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme solcher Rechte bietet, so dürfen diese ebenso wenig als besondere oder ausschließliche Rechte betrachtet werden.

(26) Es ist zweckmäßig, dass die Auftraggeber bei ihren wasserwirtschaftlichen Tätigkeiten gemeinsame Vergabevorschriften anwenden und dass diese Vorschriften auch dann gelten, wenn die Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie Aufträge für Vorhaben in den Bereichen Wasserbau, Bewässerung, Entwässerung, Ableitung sowie Klärung von Abwässern vergeben. Die Vergabevorschriften der Art, die für die Lieferaufträge vorgeschlagen wird, sind allerdings für die Beschaffung von Wasser ungeeignet angesichts der Notwendigkeit, sich aus in der Nähe des Verwendungsorts gelegenen Quellen zu versorgen.

(27) Bestimmte Auftraggeber, die öffentliche Busverkehrsdienste betreiben, waren bereits von der Richtlinie 93/38/EWG ausgenommen. Solche Auftraggeber sollten auch vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen sein. Um eine Vielzahl von besonderen Regelungen, die sich nur auf bestimmte Sektoren beziehen, zu vermeiden, sollte das allgemeine Verfahren zur Berücksichtigung der Folgen der Öffnung für den Wettbewerb auch für alle Busverkehrsdienste betreibenden Auftraggeber gelten, die nicht nach Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 93/38/EWG aus deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.

(28) Angesichts der fortschreitenden Liberalisierung der Postdienste in der Gemeinschaft und der Tatsache, dass diese Dienste über ein Netz von Auftraggebern, öffentlichen Unternehmen und anderen Unternehmen erbracht werden, empfiehlt es sich, auf Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden, die selbst Postdienste anbieten, die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, einschließlich Artikel 30, anzuwenden, die unter Wahrung der in Erwägungsgrund 9 genannten Grundsätze einen Rahmen für faire Handelspraktiken schaffen und eine größere Flexibilität als die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge(13) gestatten. Bei der Definition der entsprechenden Tätigkeiten sollten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität(14) berücksichtigt werden.

Unabhängig von ihrer Rechtsstellung unterliegen Stellen, die Postdienste anbieten, derzeit nicht den Bestimmungen der Richtlinie 93/38/EWG. Die Anpassung der Zuschlagserteilungsverfahren an diese Richtlinie könnte für diese Auftraggeber daher mehr Zeit erfordern als für Auftraggeber, die den betreffenden Bestimmungen bereits unterliegen und ihre Verfahren lediglich an die durch diese Richtlinie bewirkten Änderungen anpassen müssen. Es sollte deshalb zulässig sein, die Anwendung dieser Richtlinie aufzuschieben, damit genügend zusätzliche Zeit für die Anpassung zur Verfügung steht. Angesichts der unterschiedlichen Verhältnisse bei den Auftraggebern sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, den im Bereich der Postdienste tätigen Auftraggebern einen Übergangszeitraum für die Anwendung dieser Richtlinie einzuräumen.

(29) Um die Erfordernisse in mehreren Tätigkeitsbereichen zu erfuellen, können Aufträge vergeben werden, die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterworfen sein können. Es sollte klargestellt werden, dass für die rechtliche Regelung, die auf einen mehrere Tätigkeiten umfassenden Einzelauftrag anzuwenden ist, die Vorschriften gelten sollten, die auf die Tätigkeit anzuwenden sind, auf die der Auftrag in erster Linie abzielt. Die Ermittlung der Tätigkeit, auf die der Auftrag in erster Linie abzielt, könnte auf einer Analyse der Erfordernisse, zu deren Erfuellung der betreffende Auftrag vergeben werden soll, beruhen, welche vom Auftraggeber erstellt wird, um den Auftragswert zu veranschlagen und die Verdingungsunterlagen zu erstellen. In bestimmten Fällen, beispielsweise beim Ankauf eines einzelnen Geräts für die Fortsetzung von Tätigkeiten, für die keine Informationen verfügbar sind, die eine Veranschlagung des jeweiligen Auslastungsgrades ermöglichen, könnte es objektiv unmöglich sein, die Tätigkeit zu ermitteln, auf die der Auftrag in erster Linie abzielt. Es sollte festgelegt werden, welche Vorschriften in diesen Fällen anzuwenden sind.

(30) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sollte die Anwendung der vorliegenden Richtlinie vereinfacht werden, insbesondere durch Vereinfachung der Schwellenwerte und durch Anwendung der Bestimmungen über die Informationen über die im Vergabeverfahren getroffenen Entscheidungen und sich daraus ergebende Tatsachen, die den Teilnehmern mitzuteilen sind, auf alle Auftraggeber gleichermaßen, unabhängig davon, in welchem Bereich sie tätig sind. Darüber hinaus sollten in der Währungsunion diese Schwellenwerte in Euro festgelegt werden; so dass die Anwendung dieser Bestimmungen vereinfacht und gleichzeitig die Einhaltung der im Übereinkommen festgelegten und in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Schwellenwerte sichergestellt wird. In diesem Zusammenhang sollten die in Euro ausgedrückten Schwellenwerte regelmäßig überprüft werden, um sie gegebenenfalls an mögliche Kursschwankungen des Euro gegenüber dem SZR anzupassen. Zudem müssen die für Wettbewerbe geltenden Schwellenwerte mit den Schwellenwerten für Dienstleistungsaufträge identisch sein.

(31) Es sollte vorgesehen werden, dass in bestimmten Fällen von der Anwendung der Maßnahmen zur Koordinierung der Verfahren aus Gründen der Staatssicherheit oder der staatlichen Geheimhaltung abgesehen werden kann, oder wenn besondere Vergabeverfahren zur Anwendung kommen, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben, die die Stationierung von Truppen betreffen oder für internationale Organisationen gelten.

(32) Eine Ausnahme sollte für bestimmte Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge gemacht werden, die an ein verbundenes Unternehmen vergeben werden, dessen Haupttätigkeit darin besteht, diese Dienstleistungen, Lieferungen und Arbeiten der Unternehmensgruppe bereitzustellen, der es angehört, und nicht darin, sie auf dem Markt anzubieten. Für bestimmte Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, die von einem Auftraggeber an ein joint venture vergeben werden, an dem er beteiligt ist und das aus mehreren Auftraggebern gebildet wurde, um die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auszuüben, sollte ebenfalls eine Ausnahme gemacht werden. Jedoch sollte sichergestellt werden, dass durch diese Ausnahmeregelung keine Wettbewerbsverzerrungen zugunsten von Unternehmen oder Joint Ventures entstehen, die mit dem Auftraggeber verbunden sind; es sollten geeignete Vorschriften erlassen werden, die insbesondere auf Folgendes abzielen: die Hoechstgrenzen, bis zu denen die Unternehmen einen Teil ihres Umsatzes auf dem Markt erzielen können und bei deren Überschreiten sie nicht mehr die Möglichkeit haben, Aufträge ohne Ausschreibung zu erhalten, die Zusammensetzung von joint ventures sowie die Stabilität der Beziehungen zwischen diesen gemeinsamen Unternehmen und den Auftraggebern, aus denen sie sich zusammensetzen.

(33) Dienstleistungsaufträge über den Erwerb oder die Miete bzw. Pacht von unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran weisen Merkmale auf, die die Anwendung von Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen unangemessen erscheinen lassen.

(34) Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienste werden im Allgemeinen von Organisationen oder Personen übernommen, deren Bestimmung oder Auswahl nicht durch Vergabevorschriften geregelt werden kann.

(35) Entsprechend dem Übereinkommen gehören Aufträge, die sich auf die Ausgabe, den Ankauf, den Verkauf oder die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten beziehen, nicht zu den finanziellen Dienstleistungen im Sinne der vorliegenden Richtlinie; dies gilt insbesondere für Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber dienen.

(36) Diese Richtlinie sollte ausschließlich für die Erbringung auftragsgebundener Dienstleistungen gelten.

(37) Nach Artikel 163 des Vertrags trägt unter anderem die Unterstützung der Forschung und technologischen Entwicklung dazu bei, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken, und die Öffnung der Dienstleistungsaufträge hat einen Anteil an der Erreichung dieses Zieles. Die Mitfinanzierung von Forschungsprogrammen sollte nicht Gegenstand dieser Richtlinie sein: Nicht unter diese Richtlinie fallen deshalb Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, deren Ergebnisse nicht ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für die Nutzung bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.

(38) Um eine Ausweitung von besonderen Regelungen, die sich nur auf bestimmte Sektoren beziehen, zu vermeiden, sollte die gegenwärtig geltende Sonderregelung des Artikels 3 der Richtlinie 93/38/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen(15), für Auftraggeber, die ein geografisch abgegrenztes Gebiet nutzen, um dort nach Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen zu suchen oder diese Stoffe zu fördern, durch das allgemeine Verfahren ersetzt werden, das es ermöglicht, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Sektoren von der Richtlinie auszunehmen. Es ist jedoch sicherzustellen, dass folgende Rechtsakte davon unberührt bleiben: Die Entscheidung 93/676/EG der Kommission vom 10. Dezember 1993, wonach die Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zwecke der Suche nach oder der Förderung von Erdöl oder Gas in den Niederlanden keine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 90/531/EWG des Rates darstellt und die diese Tätigkeit ausübenden Auftraggeber in den Niederlanden keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie besitzen(16), die Entscheidung 97/367/EG der Kommission vom 30. Mai 1997, wonach die Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche nach oder der Förderung von Erdöl oder Gas im Vereinigten Königreich nicht als Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 93/38/EWG des Rates gilt und die eine solche Tätigkeit ausübenden Auftraggeber im Vereinigten Königreich nicht als im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der genannten Richtlinie gelten(17), die Entscheidung 2002/205/EG der Kommission vom 4. März 2002 über einen Antrag Österreichs, das spezielle Regime in Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG anzuwenden(18) und die Entscheidung 2004/74/EG der Kommission über einen Antrag Deutschlands, das spezielle Regime in Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG anzuwenden(19).

(39) Beruf und Beschäftigung sind Schlüsselelemente zur Gewährleistung gleicher Chancen für alle und tragen zur Eingliederung in die Gesellschaft bei. In diesem Zusammenhang tragen geschützte Werkstätten und geschützte Beschäftigungsprogramme wirksam zur Eingliederung oder Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt bei. Derartige Werkstätten sind jedoch möglicherweise nicht in der Lage, unter normalen Wettbewerbsbedingungen Aufträge zu erhalten. Es ist daher angemessen, vorzusehen, dass Mitgliedstaaten das Recht, an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen teilzunehmen, derartigen Werkstätten, oder die Ausführung eines Auftrags geschützten Beschäftigungsprogrammen vorbehalten können.

(40) Die vorliegende Richtlinie sollte weder für Aufträge gelten, die die Ausübung einer der in Artikel 3 bis 7 genannten Tätigkeiten ermöglichen sollen, noch für Wettbewerbe zur Ausübung einer solchen Tätigkeit, wenn diese Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen dem direkten Wettbewerb ausgesetzt ist. Es sollte daher ein Verfahren eingeführt werden, das auf alle unter diese Richtlinie fallenden Sektoren anwendbar ist und es ermöglicht, die Auswirkungen einer aktuellen oder künftigen Liberalisierung zu berücksichtigen. Ein solches Verfahren sollte den betroffenen Auftraggebern Rechtssicherheit bieten und eine angemessene Entscheidungsfindung ermöglichen, so dass innerhalb kurzer Fristen eine einheitliche Anwendung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts gewährleistet ist.

(41) Der unmittelbare Einfluss des Wettbewerbs sollte nach objektiven Kriterien festgestellt werden, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind. Die Umsetzung und Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zur Liberalisierung eines bestimmten Sektors oder Teilsektors gelten als hinreichende Vermutung für den freien Zugang zu dem betreffenden Markt. Entsprechende angemessene Rechtsvorschriften sollten in einem Anhang aufgeführt werden, der von der Kommission aktualisiert werden kann. Bei der Aktualisierung trägt die Kommission insbesondere dem Umstand Rechnung, dass eventuell Maßnahmen verabschiedet wurden, die eine echte Öffnung von Sektoren, für die in Anhang XI noch keine Rechtsvorschriften aufgeführt sind, für den Wettbewerb bewirken; dazu zählt z. B. die Öffnung des Schienenverkehrs für den Wettbewerb. Geht der freie Zugang zu einem Markt nicht auf die Anwendung einschlägigen Gemeinschaftsrechts zurück, sollte dieser freie Zugang de jure und de facto nachgewiesen werden. Im Hinblick darauf stellt die Anwendung einer Richtlinie, wie beispielsweise der Richtlinie 94/22/EG, durch einen Mitgliedstaat, durch die ein bestimmter Sektor liberalisiert wird, auf einen anderen Sektor wie beispielsweise den Kohlesektor einen Sachverhalt dar, der für die Zwecke des Artikels 30 zu berücksichtigen ist.

(42) Die von den Auftraggebern erarbeiteten technischen Spezifikationen sollten es erlauben, die öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb zu öffnen. Hierfür sollte es möglich sein, Angebote einzureichen, die die Vielfalt technischer Lösungsmöglichkeiten widerspiegeln. Damit dies gewährleistet ist, sollten einerseits Leistungs- und Funktionsanforderungen in technischen Spezifikationen erlaubt sein, und andererseits sollten im Falle der Bezugnahme auf eine europäische Norm, oder wenn eine solche nicht vorliegt, auf eine nationale Norm, Angebote auf der Grundlage anderer gleichwertiger Lösungen, die die Anforderungen des Auftraggebers erfuellen und auch hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen gleichwertig sind, von den Auftraggebern berücksichtigt werden. Die Bieter sollten die Möglichkeit haben, die Gleichwertigkeit ihrer Lösung mit allen ihnen zu Gebote stehenden Nachweisen zu belegen. Die Auftraggeber sollten jede Entscheidung, dass die Gleichwertigkeit in einem bestimmten Fall nicht gegeben ist, begründen können. Auftraggeber, die für die technischen Spezifikationen eines Auftrags Umweltanforderungen festlegen möchten, können die Umwelteigenschaften - wie eine bestimmte Produktionsmethode - und/oder Auswirkungen bestimmter Warengruppen oder Dienstleistungen auf die Umwelt festlegen. Sie können - müssen aber nicht - geeignete Spezifikationen verwenden, die in Umweltgütezeichen definiert sind, wie z. B. im Europäischen Umweltgütezeichen, in (pluri-)nationalen Umweltgütezeichen oder anderen Umweltgütezeichen, sofern die Anforderungen an das Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen im Rahmen eines Verfahrens ausgearbeitet und erlassen werden, an dem interessierte Kreise - wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Einzelhändler und Umweltorganisationen - teilnehmen können, und sofern das Gütezeichen für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist. Die Auftraggeber sollten, wo immer dies möglich ist, technische Spezifikationen festlegen, die das Kriterium der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung oder das Kriterium der Konzeption für alle Benutzer berücksichtigen. Die technischen Spezifikationen sind klar festzulegen, so dass alle Bieter wissen, was die Anforderungen des Auftraggebers umfassen.

(43) Um die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Aufträgen zu fördern, ist es angebracht, Bestimmungen über Unteraufträge vorzusehen.

(44) Die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags sind mit der Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung führen und in der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben sind. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die Umwelt zu schützen. So können unter anderem z. B. die - während der Ausführung des Auftrags geltenden - Verpflichtungen genannt werden, Langzeitarbeitslose einzustellen oder Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer oder Jugendliche durchzuführen, oder die Bestimmungen der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), für den Fall, dass diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind, im Wesentlichen einzuhalten, oder ein Kontingent von behinderten Personen einzustellen, das über dem nach innerstaatlichem Recht vorgeschriebenen Kontingent liegt.

(45) Die im Bereich der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit am Arbeitsplatz geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Gesetze, Regelungen und Tarifverträge sind während der Ausführung eines Auftrags anwendbar, sofern derartige Vorschriften sowie ihre Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Für grenzüberschreitende Situationen, in denen Arbeitnehmer eines Mitgliedstaats zur Ausführung eines Auftrags Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, legt die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen(20) die Mindestbedingungen fest, die der Aufnahmestaat in Bezug auf die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten hat. Enthält das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so kann die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen als eine schwere Verfehlung oder als ein Verstoß betrachtet werden, der die berufliche Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt und dessen Ausschluss von dem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags zur Folge haben kann.

(46) Angesichts der neuen Informations- und Kommunikationstechnologie und der Erleichterungen, die sie für die Bekanntmachung von Aufträgen und die Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren mit sich bringen können, ist es angebracht, die elektronischen Mittel den klassischen Mitteln zur Kommunikation und zum Informationsaustausch gleichzusetzen. Soweit möglich sollten das gewählte Mittel und die gewählte Technologie mit den in den anderen Mitgliedstaaten verwendeten Technologien kompatibel sein.

(47) Der Einsatz elektronischer Vorrichtungen spart Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie mit den auf Gemeinschaftsebene vorgesehenen spezifischen Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Kumulierung der Fristverkürzungen nicht zu unverhältnismäßig kurzen Fristen führt.

(48) Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen(21) und die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")(22) sollten für die elektronische Übermittlung von Informationen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gelten. Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die für Wettbewerbe geltenden Vorschriften erfordern einen höheren Grad an Sicherheit und Vertraulichkeit als in den genannten Richtlinien vorgesehen ist. Daher sollten die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Angeboten, Anträgen auf Teilnahme und von Plänen und Vorhaben besonderen zusätzlichen Anforderungen genügen. Zu diesem Zweck sollte die Verwendung elektronischer Signaturen, insbesondere fortgeschrittener elektronischer Signaturen, so weit wie möglich gefördert werden. Ferner können Systeme der freiwilligen Akkreditierung günstige Rahmenbedingungen dafür bieten, dass sich das Niveau der Zertifizierungsdienste für diese Vorrichtungen erhöht.

(49) Es ist zweckmäßig, die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren über Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Zuschlagserteilung oder den Verzicht auf das Verfahren möglichst kurzfristig zu unterrichten, um zu vermeiden, dass die Einreichung von Anträgen auf Überprüfung unmöglich wird; die Unterrichtung sollte daher möglichst rasch und generell innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung erfolgen.

(50) Es sollte klargestellt werden, dass Auftraggeber, die die Eignungskriterien in einem offenen Verfahren festlegen, dies entsprechend objektiven Kriterien und Regeln tun müssen, wie auch die Eignungskriterien in den nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren objektiv sein sollten. Diese objektiven Regeln und Kriterien implizieren ebenso wie die Eignungskriterien nicht unbedingt Gewichtungen.

(51) Es ist wichtig, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Fällen zu berücksichtigen, in denen sich ein Wirtschaftsteilnehmer auf die wirtschaftlichen, finanziellen oder technischen Kapazitäten anderer Unternehmen beruft, unabhängig davon, in welchem Rechtsverhältnis er zu diesen Unternehmen steht, um die Eignungskriterien zu erfuellen oder im Rahmen von Prüfungssystemen seinen Antrag auf Prüfung zu stützen. In dem zuletzt genannten Fall hat der Wirtschaftsteilnehmer den Nachweis dafür zu erbringen, dass er während der gesamten Geltungsdauer der Prüfung tatsächlich über diese Kapazitäten verfügt. Für diese Prüfung kann ein Auftraggeber daher ein zu erreichendes Leistungsniveau, und, wenn sich der betreffende Wirtschaftsteilnehmer beispielsweise auf die Finanzkraft eines anderen Auftraggebers stützt, insbesondere die Übernahme einer gegebenenfalls gesamtschuldnerischen Verpflichtung durch den anderen Auftraggeber vorschreiben.

Die Prüfungssysteme sollten entsprechend objektiven Regeln und Kriterien verwaltet werden, die sich - nach Wahl des Auftraggebers - auf die Kapazitäten des Wirtschaftsteilnehmers und/oder die besonderen Merkmale der von dem System erfassten Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen können. Zum Zweck der Prüfung kann der Auftraggeber eigene Kontrollen durchführen, um die Merkmale der betreffenden Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kompatibilität und der Sicherheit zu beurteilen.

(52) Soweit für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren oder einem Wettbewerb der Nachweis einer bestimmten Qualifikation gefordert wird, werden die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen angewandt.

(53) In geeigneten Fällen, in denen die Art der Arbeiten und/oder Dienstleistungen es rechtfertigt, dass bei Ausführung des Auftrags Umweltmanagementmaßnahmen oder -systeme zur Anwendung kommen, kann die Anwendung solcher Maßnahmen bzw. Systeme vorgeschrieben werden. Umweltmanagementsysteme können unabhängig von ihrer Registrierung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften wie der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS)(23) als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers zur Ausführung des Auftrags dienen. Darüber hinaus sollte eine Beschreibung der von dem Wirtschaftsteilnehmer angewandten Maßnahmen zur Gewährleistung desselben Umweltschutzniveaus alternativ zu den registrierten Umweltmanagementsystemen als Beweismittel akzeptiert werden.

(54) Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um der Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Wirtschaftsteilnehmer, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt oder der Bestechung oder des Betrugs zu Lasten der finanziellen Interessen der Gemeinschaft oder der Geldwäsche schuldig gemacht haben, vorzubeugen. Da Auftraggeber, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, möglicherweise keinen Zugang zu sicheren Beweisen für derartige Sachverhalte haben, sollte es diesen Auftraggebern überlassen werden, die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG anzuwenden oder nicht. Infolgedessen sollten nur die Auftraggeber zur Anwendung von Artikel 45 Absatz 1 verpflichtet sein. Die Auftraggeber sollten gegebenenfalls von den Prüfungsantragstellern, Bewerbern oder Bietern einschlägige Unterlagen anfordern und, wenn sie Zweifel in Bezug auf die persönliche Lage dieser Wirtschaftsteilnehmer hegen, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates um Mitarbeit ersuchen können. Diese Wirtschaftsteilnehmer sollten ausgeschlossen werden, wenn dem Auftraggeber bekannt ist, dass es eine nach einzelstaatlichem Recht ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit derartigen Straftaten gibt.

Enthält das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so kann ein Verstoß gegen das Umweltrecht oder gegen Rechtsvorschriften betreffend unrechtmäßige Absprachen im Auftragswesen, der mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem Beschluss gleicher Wirkung sanktioniert wurde, als Verstoß, der die berufliche Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt, oder als schwere Verfehlung betrachtet werden.

Die Nichteinhaltung nationaler Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2000/78/EG(24) und 76/207/EWG(25) des Rates zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die mit einem rechtskräftigen Urteil oder einem Beschluss gleicher Wirkung sanktioniert wurde, kann als Verstoß, der die berufliche Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in Frage stellt, oder als schwere Verfehlung betrachtet werden.

(55) Der Zuschlag muss nach objektiven Kriterien erteilt werden, die die Beachtung der Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung gewährleisten und sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden. Dementsprechend sollten nur zwei Zuschlagskriterien zugelassen werden: das des "niedrigsten Preises" und das des "wirtschaftlich günstigsten Angebots".

Um bei der Zuschlagserteilung die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen, ist die - in der Rechtsprechung anerkannte - Verpflichtung zur Sicherstellung der erforderlichen Transparenz vorzusehen, damit sich jeder Bieter angemessen über die Kriterien und Modalitäten unterrichten kann, anhand deren das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird. Die Auftraggeber haben daher die Zuschlagskriterien und deren jeweilige Gewichtung anzugeben, und zwar so rechtzeitig, dass diese Angaben den Bietern bei der Erstellung ihrer Angebote bekannt sind. Die Auftraggeber können in begründeten Ausnahmefällen, die zu rechtfertigen sie in der Lage sein müssen, auf die Angabe der Gewichtung der Zuschlagskriterien verzichten, wenn diese Gewichtung insbesondere aufgrund der Komplexität des Auftrags nicht im Vorhinein vorgenommen werden kann. In diesen Fällen müssen sie diese Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angeben.

Beschließen die Auftraggeber, dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, so sollten sie die Angebote unter dem Gesichtspunkt des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses bewerten. Zu diesem Zweck sollten sie die wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien festlegen, anhand deren insgesamt das für den Auftraggeber wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmt werden kann. Die Festlegung dieser Kriterien hängt insofern vom Auftragsgegenstand ab, als sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Verhältnis zu dem in den technischen Spezifikationen beschriebenen Auftragsgegenstand zu bewerten sowie das Preis-Leistungs-Verhältnis jedes Angebots zu bestimmen. Damit die Gleichbehandlung gewährleistet ist, müssen die Zuschlagskriterien einen Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichen. Wenn diese Voraussetzungen erfuellt sind, versetzen die wirtschaftlichen und qualitativen Zuschlagskriterien, wie z. B. Kriterien zur Erfuellung von Umweltanforderungen, den Auftraggeber in die Lage, auf Bedürfnisse der betroffenen Allgemeinheit, so wie es in den Leistungsbeschreibungen festgelegt ist, einzugehen. Unter denselben Voraussetzungen kann ein Auftraggeber auch Kriterien zur Erfuellung sozialer Anforderungen anwenden, die insbesondere den - in den vertraglichen Spezifikationen festgelegten - Bedürfnissen besonders benachteiligter Bevölkerungsgruppen entsprechen, denen die Nutznießer/Nutzer der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen angehören.

(56) Die Zuschlagskriterien sollten nicht die Anwendung nationaler Bestimmungen beeinflussen, die die Vergütung bestimmter Dienstleistungen, wie die Dienstleistung von Architekten, Ingenieuren oder Rechtsanwälten, regeln.

(57) Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine(26) sollte für die Berechnung der in der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen gelten.

(58) Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten gelten und nicht die Anwendung anderer Bestimmungen des Vertrags, insbesondere der Artikel 81 und 86, berühren.

(59) Die Richtlinie sollte nicht die Frist gemäß Anhang XXV berühren, innerhalb deren die Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 93/38/EWG verpflichtet sind.

(60) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(27) erlassen werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

INHALT

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TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR AUFTRAEGE UND WETTBEWERBE

KAPITEL I

Grundbegriffe

Artikel 1

Definitionen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Definitionen dieses Artikels.

(2) a) "Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge" sind zwischen einem oder mehreren der in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistern geschlossene entgeltliche schriftliche Verträge.

b) "Bauaufträge" sind Aufträge über entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang XII genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks oder die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen. Ein "Bauwerk" ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfuellen soll.

c) "Lieferaufträge" sind andere Aufträge als die unter Buchstabe b) genannten; sie betreffen den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren.

Ein Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als "Lieferauftrag".

d) "Dienstleistungsaufträge" sind Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang XVII, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind.

Ein Auftrag, der sowohl Waren als auch Dienstleistungen im Sinne von Anhang XVII umfasst, gilt als "Dienstleistungsauftrag", wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen den Wert der in den Auftrag einbezogenen Waren übersteigt.

Ein Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang XVII, der Tätigkeiten im Sinne von Anhang XII lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag.

(3) a) "Baukonzession" ist ein Vertrag, der von einem Bauauftrag nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

b) "Dienstleistungskonzession" ist ein Vertrag, der von einem Diensteistungsauftrag nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

(4) "Rahmenvereinbarung" ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.

(5) "Dynamisches Beschaffungssystem" ist ein vollelektronisches Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des Auftraggebers genügen; dieses Verfahren ist zeitlich befristet und steht während der gesamten Verfahrensdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfuellt und ein erstes Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen unterbreitet hat.

(6) Eine "elektronische Auktion" ist ein iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht. Folglich dürfen bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist - wie z. B. die Konzeption von Bauarbeiten -, nicht Gegenstand von elektronischen Auktionen sein.

(7) "Unternehmer", "Lieferant" und "Dienstleistungserbringer" sind entweder natürliche oder juristische Personen oder Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.

Der Begriff "Wirtschaftsteilnehmer" umfasst sowohl Unternehmer als auch Lieferanten und Dienstleistungserbringer. Er dient ausschließlich der Vereinfachung des Textes.

"Bieter" ist ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot vorlegt, ein "Bewerber" derjenige, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren bewirbt.

(8) "Zentrale Beschaffungsstelle" ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) oder ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG, der

- für Auftraggeber bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen erwirbt oder

- öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen für Auftraggeber schließt.

(9) "Offene, nichtoffene und Verhandlungsverfahren" sind die von den Auftraggebern angewandten Vergabeverfahren, bei denen

a) im Fall des offenen Verfahrens alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben können,

b) im Fall des nichtoffenen Verfahrens sich alle Wirtschaftsteilnehmer um die Teilnahme bewerben können und nur die vom Auftraggeber aufgeforderten Bewerber ein Angebot abgeben können,

c) im Fall von Verhandlungsverfahren der Auftraggeber sich an Wirtschaftsteilnehmer seiner Wahl wendet und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandelt,

(10) "Wettbewerbe" sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.

(11) "Schriftlich" ist jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein.

(12) "Elektronisch" ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.

(13) Das "Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge", nachstehend "CPV" (Common Procurement Vocabulary) genannt, bezeichnet die mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge(28) angenommene, auf öffentliche Aufträge anwendbare Referenzklassifikation; es gewährleistet zugleich die Übereinstimmung mit den übrigen bestehenden Klassifikationen.

Sollte es aufgrund etwaiger Abweichungen zwischen der CPV-Nomenklatur und der NACE-Nomenklatur nach Anhang XII oder zwischen der CPV-Nomenklatur und der CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung) nach Anhang XVII zu unterschiedlichen Auslegungen bezüglich des Anwendungsbereichs der vorliegenden Richtlinie kommen, so hat jeweils die NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang.

KAPITEL II

Definition der Auftraggeber und Tätigkeiten

Abschnitt 1

Stellen

Artikel 2

Auftraggeber

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a) "öffentlicher Auftraggeber" den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts und die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.

Als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" gilt jede Einrichtung, die

- zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfuellen,

- Rechtspersönlichkeit besitzt und

- überwiegend vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leistung der Aufsicht durch Letztere unterliegt, oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;

b) "öffentliches Unternehmen" jedes Unternehmen, auf das der Auftraggeber aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Es wird vermutet, dass der Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausübt, wenn er unmittelbar oder mittelbar

- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält oder

- über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann.

(2) Diese Richtlinie gilt für Auftraggeber, die

a) öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen sind und eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 3 bis 7 ausüben, oder,

b) wenn sie keine öffentlichen Auftraggeber oder keine öffentlichen Unternehmen sind, eine Tätigkeit im Sinne der Artikel 3 bis 7 oder mehrere dieser Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gewährt wurden.

(3) "Besondere oder ausschließliche Rechte" im Sinne dieser Richtlinie sind Rechte, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats mittels Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt wurden und dazu führen, dass die Ausübung einer der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird.

Abschnitt 2

Tätigkeiten

Artikel 3

Gas, Wärme und Elektrizität

(1) Im Bereich von Gas und Wärme fallen unter diese Richtlinie:

a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,

b) die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.

(2) Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern

a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Absätze 1 oder 3 oder die Artikel 4 bis 7 fällt, und

b) die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes des Auftraggebers ausmacht.

(3) Im Bereich der Elektrizität fallen unter diese Richtlinie:

a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,

b) die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.

(4) Die Einspeisung von Elektrizität in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3, sofern

a) die Erzeugung von Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Absätze 1 oder 3 oder die Artikel 4 bis 7 fällt, und

b) die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Energieerzeugung des Auftraggebers ausmacht.

Artikel 4

Wasser

(1) Unter diese Richtlinie fallen folgende Tätigkeiten:

a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,

b) die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

(2) Diese Richtlinie findet auch auf die Vergabe von Aufträgen und die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber Anwendung, die eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben, wenn diese Aufträge

a) mit Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben im Zusammenhang stehen, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben bzw. Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder

b) mit der Ableitung oder Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.

(3) Die Einspeisung von Trinkwasser in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern

a) die Erzeugung von Trinkwasser durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter Artikel 3 bis 7 fällt und

b) die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwassererzeugung des Auftraggebers ausmacht.

Artikel 5

Verkehrsleistungen

(1) Unter diese Richtlinie fallen die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.

Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.

(2) Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Stellen, die Busverkehrsleistungen für die Allgemeinheit erbringen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG nach deren Artikel 2 Absatz 4 ausgenommen worden sind.

Artikel 6

Postdienste

(1) Unter diese Richtlinie fällt die Bereitstellung von Postdiensten oder - unter den Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe c) - von anderen Diensten als Postdiensten.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet der Richtlinie 97/67/EG gelten folgende Definitionen:

a) "Postsendung" ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts;

b) "Postdienste" sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Diese Dienste umfassen:

- "reservierte Postdienste": Postdienste, die nach Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG reserviert sind oder reserviert werden können;

- "sonstige Postdienste": Postdienste, die nach Artikel 7 der Richtlinie 97/67/EG nicht reserviert werden können;

c) "andere Dienste als Postdienste" sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:

- Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor dem Versand und nach dem Versand, wie beispielsweise "Mailroom management");

- Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten per E-Mail, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen);

- Dienste, die nicht unter Buchstabe a) erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen;

- Finanzdienstleistungen gemäß den in Kategorie 6 von Anhang XVII Teil A und in Artikel 24 Buchstabe c) getroffenen Festlegungen, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen;

- philatelistische Dienstleistungen und

- logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird),

sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Buchstabens b) erster oder zweiter Gedankenstrich erbringt, und die Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 1 bezüglich der unter diese Gedankenstriche fallenden Dienstleistungen nicht erfuellt sind.

Artikel 7

Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie Häfen und Flughäfen

Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke

a) des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen oder

b) der Bereitstellung von Flughäfen, Häfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr.

Artikel 8

Verzeichnis der Auftraggeber

Die nicht erschöpfenden Verzeichnisse der Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie sind in den Anhängen I bis X aufgeführt. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission regelmäßig die Änderungen ihrer Verzeichnisse bekannt.

Artikel 9

Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen

(1) Für einen Auftrag zur Durchführung mehrerer Tätigkeiten gelten die Vorschriften für die Tätigkeit, die den Hauptgegenstand darstellt.

Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrags und der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf jedoch nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie oder gegebenenfalls der Richtlinie 2004/18/EG zu umgehen.

(2) Unterliegt eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, der vorliegenden Richtlinie, die andere Tätigkeit jedoch der genannten Richtlinie 2004/18/EG und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie 2004/18/EG zu vergeben.

(3) Unterliegt eine der Tätigkeiten, die der Auftrag umfasst, der vorliegenden Richtlinie, die andere Tätigkeit jedoch weder der vorliegenden Richtlinie noch der genannten Richtlinie 2004/18/EG und ist es objektiv nicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu vergeben.

KAPITEL III

Allgemeine Grundsätze

Artikel 10

Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

Die Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.

TITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR AUFTRAEGE

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 11

Wirtschaftsteilnehmer

(1) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, natürliche oder juristische Personen sein müssten.

Bei Dienstleistungs- und Bauaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie Verlegen und Anbringen umfassen, können juristische Personen jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Durchführung des betreffenden Auftrags verantwortlich sein sollen.

(2) Angebote oder Anträge auf Teilnahme können auch von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Die Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Rechtsform haben, ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme einreichen können; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

Artikel 12

Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen

Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Auftraggeber wenden die Mitgliedstaaten untereinander Bedingungen an, die ebenso günstig sind wie diejenigen, die sie gemäß dem Übereinkommen Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern einräumen. Zu diesem Zweck konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen über die Maßnahmen, die aufgrund des Übereinkommens zu treffen sind.

Artikel 13

Vertraulichkeit

(1) Die Auftraggeber können die Übermittlung technischer Spezifikationen an interessierte Wirtschaftsteilnehmer, die Prüfung und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern und die Zuschlagserteilung mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie - insbesondere der Artikel 43 und 49, die die Pflichten im Zusammenhang mit der Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter regeln - gibt ein Auftraggeber nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, dem er unterliegt, keine ihm von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter, wozu insbesondere technische und Betriebsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst gehören.

Artikel 14

Rahmenvereinbarungen

(1) Die Auftraggeber können eine Rahmenvereinbarung als Auftrag im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 ansehen und gemäß dieser Richtlinie schließen.

(2) Haben die Auftraggeber eine Rahmenvereinbarung gemäß dieser Richtlinie geschlossen, so können sie bei der Vergabe von Aufträgen, denen diese Rahmenvereinbarung zugrunde liegt, Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe i) in Anspruch nehmen.

(3) Ist eine Rahmenvereinbarung nicht gemäß dieser Richtlinie geschlossen worden, so können die Auftraggeber Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe i) nicht in Anspruch nehmen.

(4) Die Auftraggeber dürfen Rahmenvereinbarungen nicht dazu missbrauchen, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen.

Artikel 15

Dynamische Beschaffungssysteme

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Auftraggeber auf dynamische Beschaffungssysteme zurückgreifen können.

(2) Zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems befolgen die Auftraggeber die Vorschriften des offenen Verfahrens in allen Phasen bis zur Erteilung des Zuschlags für den im Rahmen dieses Systems zu erteilenden Auftrag. Alle Bieter, welche die Eignungskriterien erfuellen und ein unverbindliches Angebot im Einklang mit den Verdingungsunterlagen und den etwaigen zusätzlichen Dokumenten unterbreitet haben, werden zur Teilnahme am System zugelassen; die unverbindlichen Angebote können jederzeit nachgebessert werden, sofern sie dabei mit den Verdingungsunterlagen vereinbar bleiben. Die Auftraggeber verwenden bei der Einrichtung des Systems und bei der Vergabe der Aufträge in dessen Rahmen ausschließlich elektronische Mittel gemäß Artikel 48 Absätze 2 bis 5.

(3) Zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems verfahren die Auftraggeber wie folgt:

a) Sie veröffentlichen eine Bekanntmachung, in der sie präzisieren, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt;

b) in den Verdingungsunterlagen geben sie u. a. die Art der in Betracht gezogenen Anschaffungen an, die Gegenstand dieses Systems sind, sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung;

c) sie gewähren auf elektronischem Wege ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des Systems freien, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den Verdingungsunterlagen und zu jedem zusätzlichen Dokument und geben in der Bekanntmachung die Internet-Adresse an, unter der diese Dokumente abgerufen werden können.

(4) Die Auftraggeber räumen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, ein unverbindliches Angebot zu unterbreiten, um gemäß Absatz 2 zur Teilnahme am System zugelassen zu werden. Sie schließen die Evaluierung binnen einer Frist von höchstens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage des unverbindlichen Angebots ab. Sie können die Evaluierung jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgt.

Die Auftraggeber unterrichten den Bieter gemäß Unterabsatz 1 unverzüglich darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen oder sein unverbindliches Angebot abgelehnt wurde.

(5) Für jeden Einzelauftrag hat ein gesonderter Aufruf zum Wettbewerb zu erfolgen. Vor diesem Aufruf zum Wettbewerb veröffentlichen die Auftraggeber eine vereinfachte Bekanntmachung, in der alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert werden, ein unverbindliches Angebot nach Absatz 4 abzugeben, und zwar binnen einer Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf. Die Auftraggeber nehmen den Aufruf zum Wettbewerb erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen unverbindlichen Angebote ausgewertet wurden.

(6) Die Auftraggeber fordern alle zur Teilnahme am System zugelassenen Bieter zur Einreichung von Angeboten für alle im Rahmen des Systems zu vergebenden Aufträge auf. Für die Einreichung der Angebote legen sie eine hinreichend lange Frist fest.

Sie vergeben den Auftrag an den Bieter, der nach den in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems aufgestellten Zuschlagskriterien das beste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der in Unterabsatz 1 genannten Aufforderung präzisiert werden.

(7) Mit Ausnahme von Sonderfällen, die in angemessener Weise zu rechtfertigen sind, darf die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre nicht überschreiten.

Die Auftraggeber dürfen dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern oder den am System teilnehmenden Parteien dürfen keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.

KAPITEL II

Schwellenwerte und Ausnahmen

Abschnitt 1

Schwellenwerte

Artikel 16

Schwellenwerte für öffentliche Aufträge

Diese Richtlinie gilt für Aufträge, die nicht aufgrund der Ausnahme nach den Artikeln 19 bis 26 oder nach Artikel 30 in Bezug auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen sind und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:

a) 499000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;

b) 6242000 EUR bei Bauaufträgen.

Artikel 17

Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen

(1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der Gesamtwert ohne MWSt, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert einschließlich aller Optionen und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berücksichtigen.

Wenn der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.

(2) Die Auftraggeber dürfen die Anwendung dieser Richtlinie nicht dadurch umgehen, dass sie Bauvorhaben oder Beschaffungsvorhaben einer bestimmten Menge von Waren und/oder Dienstleistungen aufteilen oder für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes besondere Verfahren anwenden.

(3) Der zu berücksichtigende geschätzte Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne MWSt aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des Beschaffungssystems geplanten Aufträge.

(4) Für die Anwendung des Artikels 16 beziehen die Auftraggeber den Wert der Bauarbeiten sowie aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Waren und Dienstleistungen, die sie dem Unternehmer zur Verfügung stellen, in den geschätzten Wert der Bauaufträge ein.

(5) Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrags nicht erforderlich sind, darf nicht zum Wert dieses Bauauftrags hinzugefügt werden, wenn durch die Einbeziehung die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen der Anwendung dieser Richtlinie entzogen würde.

(6) a) Kann ein Bauvorhaben oder die beabsichtigte Beschaffung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose zugrunde zu legen.

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 16 genannten Schwellenwert, so gilt diese Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

Der Auftraggeber kann jedoch von dieser Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert ohne MwSt. bei Dienstleistungen unter 80000 EUR und bei Bauleistungen unter 1000000 EUR liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Werts aller Lose nicht übersteigt.

b) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Waren zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so wird bei der Anwendung von Artikel 16 der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt.

Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Artikel 16 genannten Schwellenwert, so gilt diese Richtlinie für die Vergabe jedes Loses.

Der Auftraggeber kann jedoch von dieser Bestimmung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert ohne MwSt. unter 80000 EUR liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 % des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(7) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

a) entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen;

b) oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(8) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrags, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, erfolgt auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfasst den Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen.

(9) Bei Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet:

a) bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts,

b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit 48.

(10) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Dienstleistungsaufträgen sind gegebenenfalls folgende Beträge zu berücksichtigen:

a) bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und andere vergleichbare Vergütungen,

b) bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere vergleichbare Vergütungen,

c) bei Aufträgen über Planungsarbeiten die Gebühren, Provisionen und andere vergleichbare Vergütungen.

(11) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

a) bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die gesamte Laufzeit dieser Aufträge;

b) bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der Monatswert multipliziert mit 48.

Abschnitt 2

Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besondere Regelungen gelten

UNTERABSCHNITT 1

Artikel 18

Bau- oder Dienstleistungskonzessionen

Diese Richtlinie gilt nicht für die Bau- oder Dienstleistungskonzessionen, die von Auftraggebern, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß den Artikeln 3 bis 7 ausüben, zum Zwecke der Durchführung dieser Tätigkeiten vergeben werden.

UNTERABSCHNITT 2

Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber und auf alle Aufträge anwendbar sind

Artikel 19

Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass dem Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstands zusteht und dass andere Einrichtungen die Möglichkeit haben, ihn unter gleichen Bedingungen wie der Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.

(2) Die Auftraggeber teilen der Kommission auf deren Verlangen alle Kategorien von Waren und Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Kategorien von Waren und Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung fallen, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

Artikel 20

Aufträge, die zu anderen Zwecken als der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder zur Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung ihrer in den Artikeln 3 bis 7 beschriebenen Tätigkeiten oder zur Durchführung derartiger Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der Gemeinschaft verbunden ist.

(2) Die Auftraggeber teilen der Kommission auf deren Verlangen alle Tätigkeiten mit, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 fallen. Die Kommission kann Listen der Tätigkeitskategorien, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung fallen, in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union zur Information veröffentlichen. Hierbei wahrt sie die Vertraulichkeit der sensiblen geschäftlichen Angaben, soweit die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Informationen geltend machen.

Artikel 21

Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern

Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die von den Mitgliedstaaten für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz grundlegender Sicherheitsinteressen dieses Mitgliedstaats es gebietet.

Artikel 22

Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden

Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und aufgrund:

a) einer gemäß dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittländern über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt; jede Übereinkunft wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel 68 genannten Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen anhören kann;

b) einer internationalen Übereinkunft im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats betrifft;

c) des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation

vergeben werden.

Artikel 23

Aufträge, die an ein verbundenes Unternehmen, ein gemeinsames Unternehmen oder an einen Auftraggeber vergeben werden, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist

(1) Ein "verbundenes Unternehmen" im Sinne dieses Artikels ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss(29)(30) mit demjenigen des Auftraggebers konsolidiert wird; im Fall von Auftraggebern, die nicht unter diese Richtlinie fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften.

(2) Sofern die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfuellt sind, gilt diese Richtlinie nicht für Aufträge,

a) die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt oder

b) die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Artikel 3 bis 7 gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist.

(3) Absatz 2 gilt

a) für Dienstleistungsaufträge, sofern mindestens 80 % des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Dienstleistungsaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen;

b) für Lieferaufträge, sofern mindestens 80 % des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Lieferaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von Lieferungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen;

c) für Bauaufträge, sofern mindestens 80 % des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Bauaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von Bauleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.

Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des unter Buchstabe a), b) oder c) genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist.

Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauarbeiten von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so werden die oben genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Bauarbeiten erzielen.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Aufträge,

a) die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne der Artikel 3 bis 7 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder

b) die ein Auftraggeber an ein solches gemeinsames Unternehmen vergibt, an dem er beteiligt ist,

sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden.

(5) Die Auftraggeber erteilen der Kommission auf deren Verlangen folgende Auskünfte bezüglich der Anwendung der Absätze 2, 3 und 4:

a) die Namen der betreffenden Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen,

b) die Art und Wert der jeweiligen Aufträge,

c) die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen dieses Artikels genügen.

UNTERABSCHNITT 3

Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber, jedoch nur auf Dienstleistungsaufträge anwendbar sind

Artikel 24

Aufträge für Dienstleistungen, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind

Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:

a) Erwerb oder Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Aufträge; jedoch fallen Finanzdienstleistungsverträge jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, unter diese Richtlinie;

b) Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten;

c) Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung der Auftraggeber dienen;

d) Arbeitsverträge;

e) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, deren Ergebnisse nicht ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.

Artikel 25

Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die an eine Stelle, die selbst ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) ist, oder an einen Zusammenschluss öffentlicher Auftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das diese Stelle oder dieser Zusammenschluss aufgrund veröffentlichter, mit dem Vertrag übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.

UNTERABSCHNITT 4

Ausnahmebestimmungen, die nur auf bestimmte Auftraggeber anwendbar sind

Artikel 26

Aufträge, die von bestimmten Auftraggebern zur Beschaffung von Wasser und zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung vergeben werden

Diese Richtlinie gilt nicht für

a) Aufträge zur Beschaffung von Wasser, die von Auftraggebern, die eine oder beide der in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, vergeben werden;

b) Aufträge zur Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung, die von Auftraggebern, die eine der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 7 Buchstabe a) bezeichneten Tätigkeiten ausüben, vergeben werden.

UNTERABSCHNITT 5

Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten, Vorschriften über zentrale Beschaffungsstellen sowie das allgemeine Verfahren bei unmittelbarem Einfluss des Wettbewerbs

Artikel 27

Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten

Das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich, die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sorgen unbeschadet des Artikels 30 durch entsprechende Genehmigungsbedingungen oder sonstige geeignete Maßnahmen dafür, dass jeder Auftraggeber, der in den Bereichen tätig ist, die in den Entscheidungen 93/676/EG, 97/367/EG, 2002/205/EG und 2004/74/EG genannt werden,

a) den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Zuschlagserteilung bei der Vergabe der Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge beachtet, insbesondere hinsichtlich der den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellten Informationen über seine Absicht, einen Auftrag zu vergeben;

b) der Kommission unter den Bedingungen, die diese in der Entscheidung 93/327/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die öffentlichen Auftraggeber, die geografisch abgegrenzte Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nutzen, der Kommission Auskunft über die von ihnen vergebenen Aufträge zu erteilen haben(31) festgelegt hat.

Artikel 28

Vorbehaltene Aufträge

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern die Mehrheit der Arbeitnehmer Behinderte sind, die aufgrund der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können.

In der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, ist auf diesen Artikel Bezug zu nehmen.

Artikel 29

Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen

(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Auftraggeber Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben dürfen.

(2) Bei Auftraggebern, die Bauleistungen, Waren und/oder Dienstleistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 1 Absatz 8 erwerben, wird vermutet, dass sie diese Richtlinie eingehalten haben, sofern diese zentrale Beschaffungsstelle diese oder - gegebenenfalls - die Richtlinie 2004/18/EG eingehalten hat.

Artikel 30

Verfahren zur Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist

(1) Aufträge, die die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Artikel 3 bis 7 ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

(2) Ob eine Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird nach Kriterien festgestellt, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags in Einklang stehen, wie den Merkmalen der betreffenden Waren und Dienstleistungen, dem Vorhandensein alternativer Waren und Dienstleistungen, den Preisen und dem tatsächlichen oder möglichen Vorhandensein mehrerer Anbieter der betreffenden Waren und Dienstleistungen.

(3) Der Zugang zu einem Markt gilt als frei im Sinne von Absatz 1, wenn der betreffende Mitgliedstaat die in Anhang XI genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts umgesetzt hat und anwendet.

Kann der freie Zugang zu einem Markt nicht gemäß Unterabsatz 1 vermutet werden, so muss der Nachweis erbracht werden, dass der Zugang zu diesem Markt de jure und de facto frei ist.

(4) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass Absatz 1 unter Beachtung der Absätze 2 und 3 auf eine bestimmte Tätigkeit anwendbar ist, so unterrichtet er die Kommission hiervon und teilt ihr alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfuellt sind, und ergänzt diese Informationen gegebenenfalls um die Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde.

Aufträge, die die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ermöglichen sollen, fallen nicht mehr unter diese Richtlinie, wenn die Kommission

- eine Entscheidung angenommen hat, mit der die Anwendbarkeit von Absatz 1 gemäß Absatz 6 sowie innerhalb der dort festgelegten Frist festgestellt wird,

- oder keine Entscheidung über diese Anwendbarkeit innerhalb der betreffenden Frist angenommen hat.

Gilt der Zugang zu einem Markt jedoch als frei im Sinne von Absatz 3 Unterabsatz 1 und hat eine für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige nationale Behörde die Anwendbarkeit von Absatz 1 festgestellt, so fallen Aufträge, die die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht mehr unter diese Richtlinie, wenn die Kommission nicht durch eine gemäß Absatz 6 sowie innerhalb der dort festgelegten Frist angenommene Entscheidung festgestellt hat, dass Absatz 1 nicht anwendbar ist.

(5) Wenn die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates dergleichen vorsehen, können die Auftraggeber beantragen, dass die Kommission durch Entscheidung gemäß Absatz 6 die Anwendbarkeit von Absatz 1 auf eine bestimmte Tätigkeit feststellt. In diesem Fall informiert die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat unverzüglich darüber.

Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3 alle sachdienlichen Informationen mit, insbesondere über Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Vereinbarungen und Absprachen, die Aufschluss darüber geben, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfuellt sind, und ergänzt diese Informationen gegebenenfalls um die Stellungnahme einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen nationalen Behörde.

Die Kommission kann ein Verfahren für eine Entscheidung, mit der die Anwendbarkeit von Absatz 1 auf eine bestimmte Tätigkeit festgestellt wird, auch auf eigene Veranlassung einleiten. In diesem Falle unterrichtet die Kommission unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaat.

Trifft die Kommission binnen der in Absatz 6 genannten Frist keine Entscheidung über die Anwendbarkeit von Absatz 1 auf eine bestimmte Tätigkeit, so gilt Absatz 1 als anwendbar.

(6) Die Kommission entscheidet über eine Mitteilung oder einen Antrag gemäß diesem Artikel nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren binnen drei Monaten ab dem ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem ihr die Mitteilung oder der Antrag zugegangen ist. Diese Frist kann jedoch in hinreichend begründeten Fällen einmalig um höchstens drei Monate verlängert werden, und zwar insbesondere, wenn die Angaben in der Mitteilung oder im Antrag oder in den beigefügten Unterlagen unvollständig oder unzutreffend sind oder sich die dargestellten Sachverhalte wesentlich ändern. Diese Verlängerung ist auf einen Monat begrenzt, wenn eine für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige nationale Behörde die Anwendbarkeit von Absatz 1 in den Fällen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 festgestellt hat.

Läuft für eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat bereits ein Verfahren im Sinne dieses Artikels, so gelten Anträge betreffend dieselbe Tätigkeit in demselben Mitgliedstaat, die zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der durch den ersten Antrag eröffneten Frist eingehen, nicht als Neuanträge und werden im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.

Die Kommission legt die Einzelheiten der Anwendung der Absätze 4, 5 und 6 gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

Dazu gehören mindestens:

a) die Bekanntgabe des Termins, zu dem die dreimonatige Frist nach Unterabsatz 1 zu laufen beginnt, sowie - bei Verlängerung der Frist - des Beginns und der Dauer dieser Verlängerung im Amtsblatt zu Informationszwecken;

b) die Bekanntgabe der etwaigen Anwendbarkeit von Absatz 1 gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 bzw. 3 oder Absatz 5 Unterabsatz 4, und

c) die Einzelheiten der Übermittlung etwaiger Stellungnahmen einer für die betreffende Tätigkeit zuständigen unabhängigen Behörde zu relevanten Fragen im Sinne der Absätze 1 und 2.

KAPITEL III

Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge

Artikel 31

Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVII Teil A

Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil A werden nach den Artikeln 34 bis 59 vergeben.

Artikel 32

Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVII Teil B

Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil B unterliegen nur den Artikeln 34 und 43.

Artikel 33

Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil A und gemäß Anhang XVII Teil B

Aufträge sowohl über Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil A als auch über Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil B werden nach Maßgabe der Artikel 34 bis 59 vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil A höher ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil B. In allen anderen Fällen werden die Aufträge nach Maßgabe der Artikel 34 und 43 vergeben.

KAPITEL IV

Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen

Artikel 34

Technische Spezifikationen

(1) Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang XXI Nummer 1 sind in der Auftragsdokumentation, wie der Bekanntmachung, den Auftragsunterlagen oder den zusätzlichen Dokumenten, enthalten. Wenn möglich, sollten diese technischen Spezifikationen das Kriterium der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung oder das Kriterium der Konzeption für alle Benutzer berücksichtigen.

(2) Die technischen Spezifikationen müssen allen Bietern gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

(3) Unbeschadet zwingender einzelstaatlicher technischer Vorschriften, soweit diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen wie folgt zu formulieren:

a) entweder mit Bezugnahme auf die in Anhang XXI definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge nationaler Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden, oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen;

b) oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen; die letztgenannten können auch Umwelteigenschaften umfassen. Die Anforderungen sind jedoch so genau zu fassen, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;

c) oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe b) unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Buchstabe a), wobei zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen auf die Spezifikationen nach Buchstabe a) Bezug zu nehmen ist;

d) oder mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Buchstabe a) hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Buchstabe b) hinsichtlich anderer Merkmale.

(4) Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.

Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.

(5) Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit nach Absatz 3 Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot über Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- und Funktionsanforderungen betreffen.

Der Bieter weist in seinem Angebot mit allen geeigneten Mitteln dem Auftraggeber nach, dass die der Norm entsprechende jeweilige Ware, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.

Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.

(6) Schreiben die Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b) vor, so können sie die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, (pluri-)nationalen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn

- diese Spezifikationen sich zur Definition der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind,

- die Anforderungen an das Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,

- die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem alle interessierten Kreise - wie staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Handels- und Umweltorganisationen - teilnehmen können, und

- die Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich sind.

Die Auftraggeber können angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Verdingungsunterlagen festgelegten technischen Spezifikationen genügen; sie müssen jedes andere geeignete Beweismittel, wie z. B. technische Unterlagen des Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stelle, akzeptieren.

(7) "Anerkannte Stellen" im Sinne dieses Artikels sind die Prüf- und Eichlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit den anwendbaren europäischen Normen übereinstimmen.

Die Auftraggeber erkennen Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkannten Stellen an.

(8) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach den Absätzen 3 und 4 nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

Artikel 35

Mitteilung der technischen Spezifikationen

(1) Die Auftraggeber teilen den an einem Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag die technischen Spezifikationen mit, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Aufträgen, die Gegenstand der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 sind, benutzen wollen.

(2) Soweit sich solche technischen Spezifikationen aus Unterlagen ergeben, die interessierten Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stehen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen.

Artikel 36

Varianten

(1) Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben werden, können die Auftraggeber von Bietern vorgelegte Varianten berücksichtigen, die den von ihnen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

Die Auftraggeber geben in den Spezifikationen an, ob sie Varianten zulassen, und nennen bei Zulässigkeit von Varianten die Mindestanforderungen, die Varianten erfuellen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind.

(2) Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Auftraggeber, die gemäß Absatz 1 Varianten zugelassen haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie, wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag oder zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.

Artikel 37

Unteraufträge

In den Auftragsunterlagen kann der Auftraggeber den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstatt verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, ihm in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den der Bieter gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer bekannt zu geben. Die Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers bleibt von dieser Bekanntgabe unberührt.

Artikel 38

Bedingungen für die Auftragsausführung

Die Auftraggeber können zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und in der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, oder in den Verdingungsunterlagen angegeben werden. Die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags können insbesondere soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen.

Artikel 39

Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen

(1) Der Auftraggeber kann in den Auftragsunterlagen die Stelle(n) angeben, bei der (denen) die Bewerber oder Bieter die erforderlichen Auskünfte über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung und dem Umweltschutz erhalten können sowie über die Verpflichtungen, die sich aus den Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen ergeben, die in dem Mitgliedstaat, in der Region oder an dem Ort gelten, an dem die Leistungen zu erbringen sind, und die während der Ausführung des Auftrags auf die vor Ort ausgeführten Bauleistungen oder die erbrachten Dienstleistungen anzuwenden sind; der Auftraggeber kann auch durch einen Mitgliedstaat zu dieser Angabe verpflichtet werden.

(2) Der Auftraggeber, der die Auskünfte nach Absatz 1 erteilt, verlangt von den Bietern oder Bewerbern eines Vergabeverfahrens die Angabe, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots den Verpflichtungen aus den am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen Rechnung getragen haben.

Unterabsatz 1 steht der Anwendung des Artikels 57 nicht entgegen.

KAPITEL V

Verfahren

Artikel 40

Anwendung des offenen, des nichtoffenen und des Verhandlungsverfahrens

(1) Die Auftraggeber wenden bei der Vergabe ihrer Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge die Verfahren in einer für die Zwecke dieser Richtlinie angepassten Form an.

(2) Die Auftraggeber können jedes der in Artikel 1 Absatz 9 Buchstaben a), b) oder c) bezeichneten Verfahren wählen, vorausgesetzt, dass vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 42 durchgeführt wird.

(3) Die Auftraggeber können in den folgenden Fällen auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:

a) wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kein Angebot oder kein geeignetes Angebot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden;

b) wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschung, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, und sofern die Vergabe eines derartigen Auftrags einer wettbewerblichen Vergabe von Folgeaufträgen, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift;

c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann;

d) soweit zwingend erforderlich und wenn bei äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, es nicht möglich ist, die in den offenen, den nichtoffenen oder den Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vorgesehenen Fristen einzuhalten;

e) im Fall von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführenden Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von Material unterschiedlicher technischer Merkmale zwänge und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich brächte;

f) bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen waren, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Bauunternehmer oder Dienstleistungserbringer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausführt,

- wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für die Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder

- wenn diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrags getrennt werden können, aber für dessen weitere Ausführungsstufen unbedingt erforderlich sind;

g) bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden, der den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand eines ersten Auftrags war, der nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens muss bereits bei der Ausschreibung des ersten Bauabschnitts angegeben werden; der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung der Artikel 16 und 17 berücksichtigt;

h) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Rohstoffbörsen notiert und gekauft werden;

i) bei Aufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die in Artikel 14 Absatz 2 genannte Bedingung erfuellt ist;

j) bei Gelegenheitskäufen, wenn Waren aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt;

k) beim Kauf von Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgibt, oder bei Verwaltern von Konkursen, Vergleichen mit Gläubigern oder ähnlichen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren;

l) wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Wettbewerb nach den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben wird; im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

KAPITEL VI

Veröffentlichung und Transparenz

Abschnitt 1

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Artikel 41

Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Prüfungssystems

(1) Die Auftraggeber teilen mindestens einmal jährlich in regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachungen gemäß Anhang XV Teil A, die von der Kommission oder von ihnen selbst in ihrem "Beschafferprofil" nach Anhang XX Absatz 2 Buchstabe b) veröffentlicht werden, Folgendes mit:

a) bei Lieferungen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben wollen, wenn der geschätzte Gesamtwert nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 mindestens 750000 EUR beträgt.

Die Warengruppe wird von den Auftraggebern unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festgelegt;

b) bei Dienstleistungen den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen wollen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang XVII Teil A genannten Kategorien, wenn dieser geschätzte Gesamtwert nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 mindestens 750000 EUR beträgt;

c) bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen wollen, wenn deren geschätzter Wert nach Maßgabe des Artikels 17 mindestens den in Artikel 16 genannten Schwellenwert erreicht.

Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Bekanntmachungen werden nach Beginn des Haushaltsjahres unverzüglich an die Kommission gesendet oder im Beschafferprofil veröffentlicht.

Die unter Buchstabe c) genannte Bekanntmachung wird nach der Entscheidung, mit der die den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegende Planung genehmigt wird, unverzüglich an die Kommission gesendet oder im Beschafferprofil veröffentlicht.

Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, so melden sie der Kommission auf elektronischem Wege unter Beachtung der Angaben in Anhang XX Absatz 3 zu Format und Verfahren bei der Übermittlung die Veröffentlichung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil.

Die Bekanntmachung gemäß den Buchstaben a), b) und c) sind nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn die Auftraggeber die Möglichkeit wahrnehmen, die Frist für den Eingang von Angeboten gemäß Artikel 45 Absatz 4 zu verkürzen.

Dieser Absatz gilt nicht für Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb.

(2) Die Auftraggeber können regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen insbesondere im Zusammenhang mit bedeutenden Vorhaben veröffentlichen oder durch die Kommission veröffentlichen lassen; sie brauchen keine Informationen zu enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren, sofern deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich hierbei um zusätzliche Bekanntmachungen handelt.

(3) Entscheiden sich die Auftraggeber für die Einführung eines Prüfungssystems gemäß Artikel 53, so ist dieses Gegenstand einer Bekanntmachung nach Anhang XIV, die über den Zweck des Prüfungssystems und darüber informiert, wie die Prüfungsregeln angefordert werden können. Beträgt die Laufzeit des Systems mehr als drei Jahre, so ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Laufzeit genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

Artikel 42

Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen

(1) Bei Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen kann ein Aufruf zum Wettbewerb erfolgen

a) durch Veröffentlichung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß Anhang XV Teil A oder

b) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems gemäß Anhang XIV oder

c) durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung gemäß Anhang XIII Teil A, Teil B oder Teil C.

(2) Bei dynamischen Beschaffungssystemen erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb für die Einrichtung des Systems über eine Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c), für die Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage eines solchen Systems dagegen über eine vereinfachte Bekanntmachung gemäß Anhang XIII Teil D.

(3) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung, so

a) müssen in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden, genannt werden;

b) muss die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen; und

c) muss die Bekanntmachung gemäß Anhang XX spätestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung im Sinne des Artikels 47 Absatz 5 veröffentlicht werden. Der Auftraggeber hält im Übrigen die in Artikel 45 vorgesehenen Fristen ein.

Artikel 43

Bekanntmachungen über vergebene Aufträge

(1) Auftraggeber, die einen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen haben, senden spätestens zwei Monate nach der Zuschlagserteilung beziehungsweise nach Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß den Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, eine Bekanntmachung über die Zuschlagserteilung gemäß Anhang XVI ab.

Bei Aufträgen, die innerhalb einer Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 14 Absatz 2 vergeben werden, brauchen die Auftraggeber nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund der Rahmenvereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens abzusenden.

Die Auftraggeber verschicken spätestens zwei Monate nach jeder Zuschlagserteilung eine Bekanntmachung über die Aufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben wurden. Sie können diese Bekanntmachungen jedoch quartalsweise zusammenfassen. In diesem Fall versenden sie die Zusammenstellung spätestens zwei Monate nach Quartalsende.

(2) Die gemäß Anhang XVI übermittelten, zur Veröffentlichung bestimmten Angaben sind gemäß Anhang XX zu veröffentlichen. Dabei berücksichtigt die Kommission alle in geschäftlicher Hinsicht sensiblen Angaben, auf die die Auftraggeber bei der Übermittlung der Angaben über die Anzahl der eingegangenen Angebote, die Identität der Wirtschaftsteilnehmer und die Preise hinweisen.

(3) Vergeben Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag für Forschung und Entwicklung ("F& E-Auftrag") im Rahmen eines Verfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b), so können sie die gemäß Anhang XVI zu liefernden Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen auf den Vermerk "Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen" beschränken.

Vergeben ein Auftraggeber einen Auftrag für Forschung und Entwicklung, der nicht im Rahmen eines Verfahrens ohne Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b) vergeben werden kann, so können sie die gemäß Anhang XVI zu liefernden Angaben über Art und Umfang der Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr beschränken.

In diesen Fällen achten sie darauf, dass die nach diesem Absatz veröffentlichten Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie diejenigen, die in der Bekanntmachung des Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Artikel 42 Absatz 1 veröffentlicht werden.

Setzen die Auftraggeber ein Prüfungssystem ein, so haben sie in diesen Fällen darauf zu achten, dass die Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie die Kategorie im Verzeichnis der geprüften Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 53 Absatz 7.

(4) Im Falle von Aufträgen über die in Anhang XVII Teil B genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

(5) Die Angaben gemäß Anhang XVI, die als nicht für die Veröffentlichung bestimmt gekennzeichnet sind, werden nur in vereinfachter Form gemäß Anhang XX zu statistischen Zwecken veröffentlicht.

Artikel 44

Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen enthalten die in den Anhängen XIII, XIV, XV Teil A, XV Teil B und XVI aufgeführten Informationen und gegebenenfalls jede andere vom Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe gemäß dem jeweiligen Muster der Standardformulare, die von der Kommission gemäß den in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(2) Die von den Auftraggebern an die Kommission gesendeten Bekanntmachungen werden entweder auf elektronischem Wege unter Beachtung der Muster und Verfahren bei der Übermittlung nach Anhang XX Absatz 3 oder auf anderem Wege übermittelt.

Die in den Artikeln 41, 42 und 43 genannten Bekanntmachungen werden gemäß den technischen Merkmalen für die Veröffentlichung in Anhang XX Nummer 1 Buchstaben a) und b) veröffentlicht.

(3) Bekanntmachungen, die gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang XX Nummer 3 auf elektronischem Wege erstellt und übermittelt wurden, werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

Bekanntmachungen, die nicht gemäß dem Muster und unter Beachtung der Verfahren bei der Übermittlung in Anhang XX Nummer 3 auf elektronischem Wege übermittelt wurden, werden spätestens zwölf Tage nach ihrer Absendung veröffentlicht. Jedoch wird in Ausnahmefällen die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c genannte Bekanntmachung auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb von fünf Tagen veröffentlicht, sofern sie per Fax übermittelt worden ist.

(4) Die Bekanntmachungen werden ungekürzt in einer vom Auftraggeber hierfür gewählten Amtssprache der Gemeinschaft veröffentlicht, wobei nur der in dieser Originalsprache veröffentlichte Text verbindlich ist. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen veröffentlicht.

Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachung durch die Kommission gehen zulasten der Gemeinschaft.

(5) Die Bekanntmachungen und ihr Inhalt dürfen auf nationaler Ebene nicht vor dem Tag ihrer Absendung an die Kommission veröffentlicht werden.

Die auf nationaler Ebene veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an die Kommission abgesendeten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil gemäß Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 veröffentlicht wurden, und müssen zusätzlich auf das Datum der Absendung der Bekanntmachung an die Kommission bzw. der Veröffentlichung im Beschafferprofil hinweisen.

Die regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachungen dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet wurde; das Datum der Absendung ist anzugeben.

(6) Die Auftraggeber tragen dafür Sorge, dass die den Tag der Absendung nachweisen können.

(7) Die Kommission stellt dem Auftraggeber eine Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in der das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. Diese Bestätigung dient als Nachweis für die Veröffentlichung.

(8) Der Auftraggeber kann gemäß den Absätzen 1 bis 7 Bekanntmachungen über Aufträge veröffentlichen, die nicht der Veröffentlichungspflicht nach dieser Richtlinie unterliegen.

Abschnitt 2

Fristen

Artikel 45

Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote

(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Angebote und der Anträge auf Teilnahme berücksichtigen die Auftraggeber unbeschadet der in diesem Artikel festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.

(2) Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

(3) Bei nichtoffenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gilt folgende Regelung:

a) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen aufgrund einer gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c) veröffentlichten Bekanntmachung oder einer Aufforderung durch die Auftraggeber gemäß Artikel 47 Absatz 5 beträgt grundsätzlich mindestens 37 Tage gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung; sie darf auf keinen Fall kürzer sein als 22 Tage, wenn die Bekanntmachung nicht auf elektronischem Wege oder per Fax zur Veröffentlichung übermittelt wurde, bzw. nicht kürzer als 15 Tage, wenn sie auf solchem Wege übermittelt wurde.

b) Die Frist für den Eingang von Angeboten kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung der Angebote eingeräumt wird.

c) Ist eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote nicht möglich, setzt der Auftraggeber eine Frist fest, die grundsätzlich mindestens 24 Tage beträgt, die aber keinesfalls kürzer sein darf als 10 Tage, gerechnet ab der Aufforderung zur Einreichung eines Angebots.

(4) Hat der Auftraggeber gemäß Anhang XX eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Artikel 41 Absatz 1 veröffentlicht, beträgt die Frist für den Eingang der Angebote im offenen Verfahren grundsätzlich mindestes 36 Tage, keinesfalls jedoch weniger als 22 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Die verkürzten Fristen sind zulässig, sofern die nichtverbindliche regelmäßige Bekanntmachung neben den nach Anhang XV Teil A Abschnitt I geforderten Informationen alle in Anhang XV Teil A Abschnitt II geforderten Informationen enthielt - soweit letztere zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vorliegen - und sofern spätestens 52 Tage und frühestens 12 Monate vor dem Tag der Absendung der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Bekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt wurde.

(5) Bei Bekanntmachungen, die unter Beachtung der Angaben in Anhang XX Nummer 3 zu Muster und Übermittlungsmodalitäten elektronisch erstellt und versandt werden, können die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme im nichtoffenen und im Verhandlungsverfahren und die Frist für den Eingang der Angebote im offenen Verfahren um 7 Tage verkürzt werden.

(6) Macht der Auftraggeber gemäß Anhang XX ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, die Auftrags- und alle zusätzlichen Unterlagen uneingeschränkt, unmittelbar und vollständig elektronisch zugänglich, so kann die Frist für den Eingang von Angeboten im offenen und nichtoffenen Verfahren sowie im Verhandlungsverfahren um weitere fünf Tage verkürzt werden, es sei denn, es handelt sich um eine gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

(7) Im offenen Verfahren darf die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 keinesfalls zu einer Frist für den Eingang von Angeboten führen, die, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, kürzer ist als 15 Tage.

Wurde die Bekanntmachung jedoch nicht per Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt, darf die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 im offenen Verfahren keinesfalls zu einer Frist für den Eingang von Angeboten führen, die, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, kürzer ist als 22 Tage.

(8) Die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 darf keinesfalls zu einer Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen aufgrund einer gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c) veröffentlichten Bekanntmachung oder einer Aufforderung durch den Auftraggeber gemäß Artikel 47 Absatz 5 führen, die, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung, kürzer ist als 15 Tage.

Beim nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren darf die Kumulierung der Verkürzungen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 keinesfalls zu einer Frist für den Eingang der Angebote führen, die, gerechnet ab dem Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe, kürzer ist als 10 Tage, es sei denn, es handelt sich um eine gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist.

(9) Wurden, aus welchem Grund auch immer, die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen oder Auskünfte, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb der in den Artikeln 46 und 47 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Verdingungsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang der Angebote angemessen zu verlängern - es sei denn, es handelt sich um eine gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Frist -, so dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen für die Erstellung eines Angebots erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.

(10) Anhang XXII enthält eine Tabelle, in der die in diesem Artikel festgelegten Fristen zusammengefasst sind.

Artikel 46

Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

(1) Machen Auftraggeber bei offenen Verfahren nicht die Verdingungsunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Weg gemäß Artikel 45 Absatz 6 uneingeschränkt, unmittelbar und vollständig verfügbar, so werden die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen den Wirtschaftsteilnehmern binnen 6 Tagen nach Eingang des Antrags zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor dem Fristende für den Eingang der Angebote eingegangen ist.

(2) Zusätzliche Auskünfte zu den Verdingungsunterlagen erteilen der Auftraggeber oder die zuständigen Stellen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens sechs Tage vor dem Fristende für den Eingang der Angebote.

Artikel 47

Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung

(1) Bei nichtoffenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren fordert der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich auf, ihre Angebote einzureichen oder zu verhandeln. Die Aufforderung an die Bewerber enthält Folgendes:

- entweder eine Kopie der Verdingungsunterlagen und der zusätzlichen Unterlagen,

- oder einen Hinweis auf den Zugang zu den im ersten Gedankenstrich genannten Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen, wenn sie gemäß Artikel 45 Absatz 6 auf elektronischem Wege unmittelbar zugänglich gemacht werden.

(2) Hält eine andere Einrichtung als der für das Vergabeverfahren zuständige Auftraggeber die Verdingungsunterlagen und/oder zusätzliche Unterlagen bereit, so werden die Anschrift der Stelle, bei der diese Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, und gegebenenfalls der Termin, bis zu dem sie angefordert werden können, angegeben; ferner sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrags anzugeben, der für den Erhalt der Unterlagen zu entrichten ist. Die zuständigen Stellen schicken diese Unterlagen den Wirtschaftsteilnehmern nach Erhalt der Anfrage unverzüglich zu.

(3) Die zusätzlichen Informationen über die Verdingungsunterlagen bzw. die zusätzlichen Unterlagen werden vom Auftraggeber bzw. von den zuständigen Stellen spätestens sechs Tage vor dem für die Einreichung von Angeboten festgelegten Ausschlusstermin übermittelt, sofern die Anfrage rechtzeitig eingegangen ist.

(4) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe umfasst außerdem zumindest

a) gegebenenfalls den Tag, bis zu dem die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können, sowie den Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages, der für diese Unterlagen zu entrichten ist;

b) den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache/Sprachen, in der/denen sie abzufassen sind;

c) einen Hinweis auf alle veröffentlichten Bekanntmachungen;

d) gegebenenfalls die Bezeichnung der beizufügenden Unterlagen;

e) die Kriterien für die Zuschlagserteilung, wenn sie nicht in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems enthalten sind;

f) die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung, der Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems oder in den Verdingungsunterlagen enthalten sind.

(5) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung, so fordert der Auftraggeber später alle Bewerber auf, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird.

Diese Aufforderung umfasst zumindest folgende Angaben:

a) Art und Umfang, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachungen zukünftiger Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;

b) Art des Verfahrens: nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;

c) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Lieferung bzw. die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;

d) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie Sprache oder Sprachen, in der/denen die Angebote abzugeben sind;

e) Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Verdingungsunterlagen und anderer Unterlagen notwendig sind;

f) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden;

g) Höhe und Zahlungsbedingungen der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge;

h) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination dieser Arten und

i) die Zuschlagskriterien sowie deren relative Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien, wenn diese Angaben nicht in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder zu Verhandlungen enthalten sind.

Abschnitt 3

Mitteilungen

Artikel 48

Bestimmungen über Mitteilungen

(1) Jede Mitteilung sowie jede in diesem Titel genannte Übermittlung von Informationen kann nach Wahl des Auftraggebers per Post, per Fax, auf elektronischem Wege gemäß den Absätzen 4 und 5, auf telefonischem Wege in den in Absatz 6 genannten Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel erfolgen.

(2) Das gewählte Kommunikationsmittel muss allgemein verfügbar sein, so dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht beschränkt wird.

(3) Bei der Mitteilung bzw. bei Austausch und Speicherung von Informationen sind die Vollständigkeit der Daten sowie die Vertraulichkeit der Angebote und der Anträge auf Teilnahme zu gewährleisten; der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote und der Anträge auf Teilnahme erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis nehmen.

(4) Die für die elektronische Übermittlung zu verwendenden Vorrichtungen und ihre technischen Merkmale dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben und müssen allgemein zugänglich sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.

(5) Für die Übermittlung und die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Angebote sowie für die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Anträge auf Teilnahme gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Die Informationen über die Spezifikationen, die für die elektronische Übermittlung der Angebote und Anträge auf Teilnahme erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung, müssen den interessierten Parteien zugänglich sein. Außerdem müssen die Vorrichtungen, die für den elektronischen Eingang der Angebote und Anträge auf Teilnahme verwendet werden, den Anforderungen des Anhangs XXIV genügen.

b) Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung des Artikels 5 der Richtlinie 1999/93/EG verlangen, dass elektronisch übermittelte Angebote mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie zu versehen sind.

c) Die Mitgliedstaaten können Systeme der freiwilligen Akkreditierung einführen oder beibehalten, die zu einem verbesserten Angebot von Zertifizierungsdiensten für diese Vorrichtungen führen sollen.

d) Bieter und Bewerber sind verpflichtet, vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist für die Vorlage der Angebote und Anträge auf Teilnahme die in Artikel 52 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 und Artikel 54 genannten Unterlagen, Bescheinigungen und Erklärungen einzureichen, wenn diese nicht auf elektronischem Wege verfügbar sind.

(6) Folgende Bestimmungen gelten für die Übermittlung der Anträge auf Teilnahme:

a) Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können schriftlich oder fernmündlich gestellt werden.

b) Werden Anträge auf Teilnahme fernmündlich gestellt, sind diese vor Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge schriftlich zu bestätigen.

c) Die Auftraggeber können verlangen, dass per Fax gestellte Anträge auf Teilnahme auf dem Postweg oder auf elektronischem Wege bestätigt werden, damit ein gesetzlich gültiger Nachweis vorliegt. Eine solche Anforderung ist, zusammen mit der Frist für die Übermittlung der Bestätigung per Post oder auf elektronischem Wege, vom Auftraggeber in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung oder in der Aufforderung gemäß Artikel 47 Absatz 5 anzugeben.

Artikel 49

Unterrichtung der Prüfungsantragsteller, Bewerber und Bieter

(1) Die Auftraggeber informieren die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer schnellstmöglich, auf Antrag auch schriftlich, über ihre Entscheidungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem, einschließlich der Gründe, aus denen beschlossen wurde, auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe eines als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Auftrags zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten bzw. kein dynamisches Beschaffungssystem einzurichten.

(2) Auf Verlangen der betroffenen Partei unterrichtet der Auftraggeber unverzüglich

- jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung,

- jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den Fällen nach Artikel 34 Absätze 4 und 5 auch eine Unterrichtung über die Gründe für seine Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen,

- jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Parteien der Rahmenvereinbarung.

Der Beantwortungszeitraum darf eine Frist von 15 Tagen ab Eingang der schriftlichen Anfrage auf keinen Fall überschreiten.

Die Auftraggeber können jedoch beschließen, bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen bzw. die Zulassung zur Teilnahme an einem dynamischen Beschaffungssystem nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer - einschließlich der Interessen des Wirtschaftsteilnehmers, dem der Auftrag erteilt wurde - schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

(3) Die Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten und verwalten, unterrichten die Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben.

Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines Prüfungsantrags getroffen werden, so hat der Auftraggeber dem Antragsteller spätestens 2 Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

(4) Negative Entscheidungen über die Qualifikation werden den Antragstellern schnellstmöglich, in jedem Falle aber innerhalb von höchstens fünfzehn Tagen nach der Entscheidung, unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Die Gründe müssen sich auf die in Artikel 53 Absatz 2 genannten Prüfungskriterien beziehen.

(5) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, dürfen einem Wirtschaftsteilnehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Artikel 53 Absatz 2 genannten Zuschlagskriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation muss dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer mindestens 15 Tage vor dem für die Aberkennung der Qualifikation vorgesehenen Termin schriftlich unter Angabe der Gründe hierfür mitgeteilt werden.

Artikel 50

Aufbewahrung der Unterlagen über vergebene Aufträge

(1) Die Auftraggeber bewahren sachdienliche Unterlagen über jeden Auftrag auf, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, Entscheidungen zu begründen, die Folgendes betreffen:

a) Qualifikation und Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer sowie Zuschlagserteilung,

b) Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 40 Absatz 3,

c) Nichtanwendung der Kapitel III bis VI dieses Titels aufgrund der Ausnahmebestimmungen von Titel I Kapitel II und von Kapitel II des vorliegenden Titels.

Die Auftraggeber treffen geeignete Maßnahmen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.

(2) Die Unterlagen müssen mindestens 4 Jahre lang ab der Zuschlagserteilung aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.

KAPITEL VII

Ablauf des Verfahrens

Artikel 51

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Auswahl der Bewerber in den Vergabeverfahren ist wie folgt geregelt:

a) Haben die Auftraggeber gemäß Artikel 54 Absätze 1, 2 oder 4 Regeln und Kriterien für den Ausschluss von Bietern oder Bewerbern aufgestellt, so schließen sie Wirtschaftsteilnehmer, die diese Regeln und Kriterien erfuellen, aus.

b) Die Auftraggeber wählen Bieter und Bewerber nach den gemäß Artikel 54 festgelegten objektiven Regeln und Kriterien aus.

c) In nichtoffenen Verfahren und in Verhandlungsverfahren mit einem Aufruf zum Wettbewerb verringern die Auftraggeber gegebenenfalls nach Artikel 54 die Zahl der gemäß den Buchstaben a) und b) ausgewählten Bewerber.

(2) Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems und zum Zwecke der Auswahl von Bewerbern in Vergabeverfahren Einzelaufträge, die Gegenstand des Aufrufs zum Wettbewerb sind, so gilt Folgendes:

a) Die Auftraggeber prüfen die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 53.

b) Sie wenden die Bestimmungen des Absatzes 1, die für nichtoffene Verfahren oder Verhandlungsverfahren relevant sind, auf die geprüften Wirtschaftsteilnehmer an.

(3) Die Auftraggeber prüfen die Übereinstimmung der von den ausgewählten Bietern vorgelegten Angebote mit den für sie geltenden Vorschriften und Anforderungen und vergeben den Auftrag nach den Kriterien der Artikel 55 und 57.

Abschnitt 1

Prüfung und qualitative Auswahl

Artikel 52

Gegenseitige Anerkennung im Zusammenhang mit administrativen, technischen oder finanziellen Bedingungen sowie betreffend Zertifikate, Nachweise und Prüfbescheinigungen

(1) Bei der Auswahl der Teilnehmer an einem nichtoffenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren dürfen die Auftraggeber mit ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Kriterien und Regeln nicht

a) bestimmten Wirtschaftsteilnehmern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen, die sie anderen nicht auferlegt hätten,

b) Prüfungen oder Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen überschneiden.

(2) Verlangen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfuellt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen gemäß den europäischen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind.

Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Sie erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen von den Wirtschaftsteilnehmern an.

(3) Bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen können die Auftraggeber zur Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in bestimmten Fällen einen Hinweis auf die Umweltmanagementmaßnahmen verlangen, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags anwenden kann. Verlangen die Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfuellt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf das EMAS oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen gemäß dem Gemeinschaftsrecht oder gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen zertifiziert sind.

Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten an. Daneben erkennen sie auch andere Nachweise über gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen von den Wirtschaftsteilnehmern an.

Artikel 53

Prüfungssysteme

(1) Auftraggeber, die dies wünschen, können ein Prüfungssystem für Wirtschaftsteilnehmer einrichten und verwalten.

Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, stellen sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer jederzeit eine Prüfung verlangen können.

(2) Das System nach Absatz 1 kann verschiedene Prüfungsstufen umfassen.

Es wird auf der Grundlage objektiver Prüfkriterien und -regeln gehandhabt, die von dem Auftraggeber aufgestellt werden.

Umfassen diese Kriterien und Regeln technische Spezifikationen, kommt Artikel 34 zur Anwendung. Diese Kriterien und Regeln können bei Bedarf aktualisiert werden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Prüfkriterien und -regeln können auch die in Artikel 45 der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführten Ausschlusskriterien gemäß den darin genannten Bedingungen beinhalten.

Handelt es sich um einen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), umfassen diese Kriterien und Regeln die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG genannten Ausschlusskriterien.

(4) Enthalten die in Absatz 2 genannten Prüfungskriterien und -regeln Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, kann sich dieser gegebenenfalls auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem Auftraggeber nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Ressourcen verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.

Unter denselben Bedingungen kann sich auch eine in Artikel 11 genannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern auf die Fähigkeiten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.

(5) Umfassen die in Absatz 2 genannten Prüfungskriterien und -regeln Anforderungen an die technischen und/oder beruflichen Fähigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers, so kann sich dieser gegebenenfalls auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem Auftraggeber nachweisen, dass er während der gesamten Gültigkeit des Prüfungssystems über diese Ressourcen verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen, dem Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Unter denselben Bedingungen kann sich auch eine in Artikel 11 genannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern auf die Kapazitäten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.

(6) Die Prüfungskriterien und -regeln nach Absatz 2 werden interessierten Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag zur Verfügung gestellt. Die Überarbeitung dieser Kriterien und Regeln wird interessierten Wirtschaftsteilnehmern mitgeteilt.

Entspricht das Prüfungssystem bestimmter anderer Auftraggeber oder Stellen nach Ansicht eines Auftraggebers dessen Anforderungen, so teilt er den interessierten Wirtschaftsteilnehmern die Namen dieser dritten Auftraggeber oder Stellen mit.

(7) Es wird ein Verzeichnis der geprüften Wirtschaftsteilnehmer geführt; es kann in Kategorien nach Auftragsarten, für deren Durchführung die Prüfung Gültigkeit hat, aufgegliedert werden.

(8) Wenn Auftraggeber ein Prüfungssystem einrichten oder verwalten, müssen sie insbesondere die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 (Bekanntmachungen über das Bestehen eines Prüfungssystems), des Artikels 49 Absätze 3, 4 und 5 (Unterrichtung der die Prüfung beantragenden Wirtschaftsteilnehmer), des Artikels 51 Absatz 2 (Auswahl der Bewerber, wenn ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems erfolgt) sowie des Artikels 52 (gegenseitige Anerkennung im Zusammenhang mit administrativen, technischen oder finanziellen Bedingungen sowie betreffend Zertifikate, Nachweise und Prüfbescheinigungen) einhalten.

(9) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, so werden die Bieter in einem nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

Artikel 54

Eignungskriterien

(1) Auftraggeber, die die Eignungskriterien in einem offenen Verfahren festlegen, müssen dies entsprechend den objektiven Kriterien und Regeln tun, die den interessierten Wirtschaftsteilnehmern zugänglich sind.

(2) Auftraggeber, die die Bewerber für die Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, richten sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie festgelegt haben und die den interessierten Wirtschaftsteilnehmern zugänglich sind.

(3) In nichtoffenen Verfahren und in Verhandlungsverfahren können sich die Kriterien auf die objektive Notwendigkeit des Auftraggebers gründen, die Zahl der Bewerber so weit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und den zu seiner Durchführung erforderlichen Ressourcen sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein angemessener Wettbewerb gewährleistet ist.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien können die in Artikel 45 der Richtlinie 2004/18/EG genannten Ausschlussgründe gemäß den darin genannten Bedingungen umfassen.

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), so umfassen die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Kriterien die in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführten Ausschlusskriterien.

(5) Umfassen die in Absatz 1 und 2 genannten Kriterien Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, kann sich dieser gegebenenfalls und bei einem bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall weist er dem Auftraggeber nach, dass er über die notwendigen Ressourcen verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.

Unter denselben Bedingungen kann sich auch eine in Artikel 11 genannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern auf die Kapazitäten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.

(6) Umfassen die in Absatz 2 genannten Kriterien und Regeln Anforderungen an die technischen und/oder beruflichen Fähigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers, kann er sich gegebenenfalls auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, in dem er zu diesen Unternehmen steht. In diesem Fall muss er dem Auftraggeber nachweisen, dass er über die notwendigen Mittel verfügt, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.

Unter denselben Bedingungen kann sich auch eine in Artikel 11 genannte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern auf die Kapazitäten der einzelnen Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.

Abschnitt 2

Zuschlagserteilung

Artikel 55

Zuschlagskriterien

(1) Unbeschadet nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen sind die für die Zuschlagserteilung maßgebenden Kriterien

a) entweder, wenn der Zuschlag auf das aus Sicht des Auftraggebers wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt, verschiedene mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien wie: Lieferfrist bzw. Ausführungsdauer, Betriebskosten, Rentabilität, Qualität, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, Zusagen hinsichtlich der Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Preis, oder

b) ausschließlich der niedrigste Preis.

(2) Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gibt der Auftraggeber im Fall von Absatz 1 Buchstabe a) an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, die er ausgewählt hat, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln.

Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, so gibt der Auftraggeber die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung an.

Die relative Gewichtung oder die nach der Bedeutung eingestufte Reihenfolge der Kriterien wird - soweit erforderlich - in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 47 Absatz 5, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben.

Artikel 56

Durchführung von elektronischen Auktionen

(1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Auftraggeber elektronische Auktionen durchführen dürfen.

(2) Bei der Verwendung des offenen und nichtoffenen Verfahrens sowie des Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann der Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Spezifikationen des Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden können.

Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem Aufruf zum Wettbewerb für die im Rahmen des in Artikel 15 genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge durchgeführt werden.

Die elektronische Auktion erstreckt sich

a) entweder allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag zum niedrigsten Preis erteilt wird,

b) oder auf die Preise und/oder die Auftragswerte der in den Verdingungsunterlagen genannten Angebotskomponenten, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält.

(3) Ein Auftraggeber, der die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließt, weist in der als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten Bekanntmachung darauf hin.

Die Verdingungsunterlagen enthalten unter anderem folgende Einzelheiten:

a) die Komponenten, deren Auftragswerte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;

b) gegebenenfalls die Obergrenzen der Auftragswerte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;

c) die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie gegebenenfalls den Termin, an dem sie ihnen zur Verfügung gestellt werden;

d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;

e) die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei Abgabe dieser Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;

f) die relevanten Angaben zu der verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

(4) Vor der Durchführung der elektronischen Auktion nehmen die Auftraggeber anhand des bzw. der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Evaluierung der Angebote vor.

Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden zur gleichen Zeit auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Auftragswerte vorzulegen; die Aufforderung enthält sämtliche relevanten Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(5) Erfolgt der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot, so wird der Aufforderung das Ergebnis der vollständigen Bewertung des jeweiligen Angebots, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.

In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neuordnung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung, die als Aufruf zum Wettbewerb dient, oder in den Verdingungsunterlagen angegeben ist; zu diesem Zweck werden etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert ausgedrückt.

Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden.

(6) Die Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion ständig und unverzüglich die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist; sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Verdingungsunterlagen angegeben ist; darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der Phase der Auktion bekannt geben; sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekannt geben.

(7) Die Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab:

a) sie geben in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion das Datum und die Uhrzeit an, die von vornherein festgelegt wurden;

b) sie schließen das Verfahren ab, wenn Preise oder neuen Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestabstände gerecht werden. In diesem Falle geben die Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion die Frist an, die sie ab dem Erhalt der letzten Vorlage bis zum Abschluss der elektronischen Auktion verstreichen lassen;

c) sie schließen das Verfahren ab, wenn die Auktionsphasen in der Anzahl, die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegeben war, durchgeführt wurden.

Wenn die Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion gemäß Buchstabe c), gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Buchstabe b), abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

(8) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergeben die Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 55 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

(9) Auftraggeber dürfen nicht missbräuchlich oder dergestalt elektronische Auktionen durchführen, dass der Wettbewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er im Zuge der Veröffentlichung der Bekanntmachung ausgeschrieben und in den Verdingungsunterlagen definiert worden ist, verändert wird.

Artikel 57

Ungewöhnlich niedrige Angebote

(1) Erscheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Angebote im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, so muss der Auftraggeber vor Ablehnung dieser Angebote schriftlich Aufklärung über die Bestandteile des Angebots verlangen, wo er dies für angezeigt hält.

Die betreffenden Erläuterungen können insbesondere Folgendes betreffen:

a) die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistung oder des Bauverfahrens,

b) die technischen Lösungen und/oder außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung der Waren, der Erbringung der Dienstleistung oder der Durchführung der Bauleistungen verfügt,

c) die Originalität der vom Bieter angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen,

d) die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Lieferung, Dienstleistung oder Bauleistungen gelten,

e) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter.

(2) Der Auftraggeber prüft die betreffende Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die gelieferten Nachweise, indem er mit dem Bieter Rücksprache hält.

(3) Stellt der Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit.

Abschnitt 3

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen

Artikel 58

Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

(1) Dieser Artikel gilt für Angebote, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern umfassen, mit denen die Gemeinschaft keine Übereinkunft in einem multilateralen oder bilateralen Rahmen geschlossen hat, durch die ein tatsächlicher Zugang der Unternehmen der Gemeinschaft zu den Märkten dieser Drittländer unter vergleichbaren Bedingungen gewährleistet wird. Er gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern.

(2) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann zurückgewiesen werden, wenn der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(32) bestimmte Anteil der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern mehr als 50 % des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Erzeugnisse beträgt. Im Sinne dieses Artikels gilt Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird, als Erzeugnis.

(3) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in Artikel 55 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so ist vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 das Angebot zu bevorzugen, das gemäß Absatz 2 nicht zurückgewiesen werden kann. Die Preise solcher Angebote gelten im Sinne dieses Artikels als gleichwertig, sofern sie um nicht mehr als 3 % voneinander abweichen.

Ein Angebot ist jedoch dann nicht gemäß Unterabsatz 1 zu bevorzugen, wenn seine Annahme den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

(4) Im Sinne dieses Artikels werden bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Erzeugnisse gemäß Absatz 2 diejenigen Drittländer nicht berücksichtigt, auf die der Geltungsbereich dieser Richtlinie durch einen Beschluss des Rates gemäß Absatz 1 ausgedehnt worden ist.

(5) Die Kommission unterbreitet dem Rat - erstmalig im zweiten Halbjahr des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie - einen jährlichen Bericht über die Fortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen über den Zugang von Unternehmen der Gemeinschaft zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese Verhandlungen erzielten Ergebnisse sowie über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.

Ausgehend von diesen Entwicklungen kann der Rat diesen Artikel auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.

Artikel 59

Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge

(1) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle allgemeinen Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die ihre Unternehmen bei der Bewerbung um Dienstleistungsaufträge in Drittländern stoßen und die ihnen von ihren Unternehmen gemeldet werden.

(2) Die Kommission legt dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2005 und anschließend in regelmäßigen Abständen einen Bericht über den Zugang zu Dienstleistungsaufträgen in Drittländern vor; dieser Bericht umfasst auch den Stand der Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern, insbesondere im Rahmen der Welthandelsorganisationen.

(3) Die Kommission versucht Probleme durch Intervention in einem Drittland zu bereinigen, wenn sie aufgrund der in Absatz 2 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen feststellt, dass das betreffende Drittland bei Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

a) Unternehmen aus der Gemeinschaft keinen effektiven Zugang bietet, der mit dem in der Gemeinschaft gewährten Zugang für Unternehmen aus dem betreffenden Drittland vergleichbar ist,

b) Unternehmen aus der Gemeinschaft keine Inländerbehandlung oder nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie inländischen Unternehmen bietet oder

c) Unternehmen aus anderen Drittländern gegenüber Unternehmen aus der Gemeinschaft bevorzugt.

(4) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle Schwierigkeiten rechtlicher oder faktischer Art, auf die ihre Unternehmen stoßen bzw. die ihre Unternehmen ihnen melden und die auf die Nichteinhaltung der in Anhang XXIII aufgeführten Vorschriften des internationalen Arbeitsrechts zurückzuführen sind, wenn diese Unternehmen sich um Aufträge in Drittländern beworben haben.

(5) Die Kommission kann unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen dem Rat jederzeit vorschlagen, die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an folgende Unternehmen während eines in einer entsprechenden Entscheidung festzulegenden Zeitraums einzuschränken oder auszusetzen:

a) Unternehmen, die dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegen;

b) mit den in Buchstabe a) bezeichneten Unternehmen verbundene Unternehmen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, die jedoch nicht in unmittelbarer und tatsächlicher Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats stehen;

c) Unternehmen, die Angebote für Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland einreichen.

Der Rat entscheidet unverzüglich mit qualifizierter Mehrheit.

Die Kommission kann diese Maßnahmen entweder aus eigener Veranlassung oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorschlagen.

(6) Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber Drittländern unberührt, die sich aus internationalen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen - insbesondere aus von im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen - ergeben.

TITEL III

VORSCHRIFTEN ÜBER WETTBEWERBE IM DIENSTLEISTUNGSBEREICH

Artikel 60

Allgemeine Bestimmung

(1) Die Bestimmungen für die Durchführung eines Wettbewerbs müssen Absatz 2 dieses Artikels, Artikel 61 und den Artikeln 63 bis 66 entsprechen und sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.

(2) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden

a) auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon,

b) aufgrund der Tatsache, dass nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Wettbewerb organisiert wird, nur natürliche oder nur juristische Personen teilnehmen dürften.

Artikel 61

Schwellenwerte

(1) Dieser Titel findet auf Wettbewerbe Anwendung, die im Rahmen von Vergabeverfahren für Dienstleistungsaufträge durchgeführt werden, deren geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens 499000 EUR beträgt.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Begriff "Schwellenwert" den geschätzten Wert des Dienstleistungsauftrags ohne MWSt einschließlich etwaiger Preisgelder und/oder Zahlungen an die Teilnehmer.

(2) Dieser Titel findet auf sämtliche Wettbewerbe Anwendung, bei denen der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 499000 EUR beträgt.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Begriff "Schwellenwert" den Gesamtwert dieser Preisgelder und Zahlungen, einschließlich des geschätzten Wertes des Dienstleistungsauftrags ohne MwSt., der später nach Artikel 40 Absatz 3 vergeben werden könnte, sofern der Auftraggeber eine derartige Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung nicht ausschließt.

Artikel 62

Ausgenommene Wettbewerbe

Dieser Titel findet keine Anwendung auf Wettbewerbe,

1. die für Dienstleistungsaufträge in denselben Fällen durchgeführt werden, die in den Artikeln 20, 21 und 22 für Dienstleistungsaufträge genannt sind;

2. die in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Durchführung einer Tätigkeit organisiert werden, auf die Artikel 30 Absatz 1 gemäß einer Entscheidung der Kommission anwendbar ist oder gemäß Absatz 4 Unterabsätze 2 oder 3 oder Absatz 5 Unterabsatz 4 desselben Artikels als anwendbar gilt.

Artikel 63

Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz

(1) Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchführen wollen, rufen mittels einer Bekanntmachung zum Wettbewerb auf. Auftraggeber, die einen Wettbewerb durchgeführt haben, übermitteln eine Bekanntmachung über die Ergebnisse. Der Aufruf zum Wettbewerb enthält die in Anhang XVIII aufgeführten Informationen, und die Bekanntmachung der Ergebnisse eines Wettbewerbs enthält die in Anhang XIX aufgeführten Informationen gemäß dem Format der Standardvordrucke, die von der Kommission nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden.

Die Bekanntmachung der Ergebnisse eines Wettbewerbs wird der Kommission binnen zwei Monaten nach Abschluss des Wettbewerbs gemäß den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 68 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen übermittelt. Dabei trägt die Kommission allen in geschäftlicher Hinsicht sensiblen Aspekten Rechnung, auf die die Auftraggeber bei der Übermittlung der Angaben über die Anzahl der eingegangenen Pläne und Entwürfe, die Identität der Wirtschaftsteilnehmer und die angebotenen Preise hinweisen.

(2) Artikel 44 Absätze 2 bis 8 gilt ferner für Bekanntmachungen betreffend Wettbewerbe.

Artikel 64

Kommunikationsmittel

(1) Artikel 48 Absätze 1, 2 und 4 gilt für alle Mitteilungen im Zusammenhang mit Wettbewerben.

(2) Die Übermittlung, der Austausch und die Speicherung von Informationen erfolgen dergestalt, dass Vollständigkeit und Vertraulichkeit der von den Teilnehmern des Wettbewerbs übermittelten Informationen gewährleistet sind und das Preisgericht vom Inhalt der Pläne und Entwürfe erst Kenntnis erhält, wenn die Frist für ihre Vorlage verstrichen ist.

(3) Für die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Pläne und Entwürfe gelten die folgenden Bestimmungen:

a) die Informationen über die Spezifikationen, die für die elektronische Übermittlung der Pläne und Entwürfe erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung, müssen den betroffenen Parteien zugänglich sein. Außerdem müssen die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Pläne und Entwürfe den Anforderungen des Anhangs XXIV genügen;

b) die Mitgliedstaaten können Systeme der freiwilligen Akkreditierung einführen oder beibehalten, die zu einem erhöhten Angebot von Zertifizierungsdiensten für diese Vorrichtungen führen sollen.

Artikel 65

Durchführung des Wettbewerbs, Auswahl der Teilnehmer und das Preisgericht

(1) Bei der Durchführung von Wettbewerben wenden die Auftraggeber dieser Richtlinie entsprechende Verfahren an.

(2) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl legen die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien fest. In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(3) Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, so muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Artikel 66

Entscheidungen des Preisgerichts

(1) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig.

(2) Es prüft die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Wettbewerbsarbeiten unter Wahrung der Anonymität und nur anhand der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind.

(3) Es erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.

(4) Bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts ist Anonymität zu wahren.

(5) Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat.

(6) Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern wird ein umfassendes Protokoll erstellt.

TITEL IV

STATISTISCHE PFLICHTEN, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 67

Statistische Pflichten

(1) Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend den Modalitäten, die nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, dafür Sorge, dass die Kommission jährlich einen statistischen Bericht über den nach Mitgliedstaat und Tätigkeitskategorie der Anhänge I bis X aufgeschlüsselten Gesamtwert der vergebenen Aufträge erhält, die unterhalb der in Artikel 16 festgelegten Schwellenwerte liegen, die jedoch, durch die Bestimmungen dieser Richtlinie erfasst wären, wenn es diese Schwellenwerte nicht gäbe.

(2) Im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien in den Anhängen II, III, V, IX und X tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Kommission entsprechend den Modalitäten, die nach dem Verfahren des Artikels 68 Absatz 2 festzulegen sind, spätestens am 31. Oktober 2004 und danach jeweils vor dem 31. Oktober jedes Jahres eine statistische Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge erhält. Diese statistische Aufstellung enthält sämtliche Angaben, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zu überprüfen.

Die nach Unterabsatz 1 geforderten Angaben betreffen nicht Aufträge, die F& E-Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs XVII Teil A, Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5 XVII Teil A des Fernmeldewesens mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 und Dienstleistungen des Anhangs XVII Teil B zum Gegenstand haben.

(3) Die Modalitäten nach den Absätzen 1 und 2 werden so festgelegt, dass sichergestellt ist, dass

a) Aufträge von geringerer Bedeutung im Interesse einer verwaltungsmäßigen Vereinfachung ausgeschlossen werden können, ohne dass dadurch die Brauchbarkeit der Statistiken in Frage gestellt wird;

b) die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben gewahrt wird.

Artikel 68

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 71/306/EWG des Rates(33) eingesetzten Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 69

Neufestsetzung der Schwellenwerte

(1) Die Kommission überprüft die in Artikel 16 genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. April 2004 und setzt sie - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Unterabsatz 2 - nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren neu fest.

Die Berechnung dieser Schwellenwerte beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs des Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.

(2) Anlässlich der in Absatz 1 genannten Neufestsetzung passt die Kommission nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren die in Artikel 61 (Wettbewerbe) festgesetzten Schwellenwerte an die für Dienstleistungsaufträge geltenden Schwellenwerte an.

Der Gegenwert der gemäß Absatz 1 festgesetzten Schwellenwerte in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten, die nicht an der Währungsunion teilnehmen, wird grundsätzlich alle zwei Jahre ab dem 1. Januar 2004 überprüft. Die Berechnung dieses Wertes beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs dieser Währungen in Euro, während des Zeitraums von 24 Monaten, der am letzten Augusttag endet, der der Neufestsetzung mit Wirkung zum 1. Januar vorausgeht.

(3) Die gemäß Absatz 1 neu festgesetzten Schwellenwerte, ihr Gegenwert in den nationalen Währungen sowie die angepassten Schwellenwerte gemäß Absatz 2 werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November nach ihrer Neufestsetzung veröffentlicht.

Artikel 70

Änderungen

Die Kommission kann nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren Folgendes ändern:

a) die Listen der Auftraggeber in den Anhängen I bis X, so dass sie den in den Artikeln 2 bis 7 genannten Kriterien entsprechen;

b) die Verfahren für Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in den Artikeln 41, 42, 43 und 63 genannten Bekanntmachungen;

c) die Modalitäten für gezielte Bezugnahmen auf bestimmte Positionen der CPV-Klassifikation in den Bekanntmachungen;

d) die Referenznummern der Nomenklatur, auf die in Anhang XVII Bezug genommen wird, sofern der materielle Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme in den Bekanntmachungen auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation innerhalb der im Anhang aufgeführten Dienstleistungskategorien;

e) die Referenznummern der Nomenklatur gemäß Anhang XI, sofern der materielle Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen;

f) Anhang XI;

g) das Verfahren des Anhangs XX zur die Übermittlung und Veröffentlichung von Daten aus Verwaltungsgründen oder zur Anpassung an den technischen Fortschritt;

h) die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Eingang gemäß Anhang XXIV Buchstaben a), f) und g);

i) aus den in Artikel 67 Absatz 3 genannten Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Verfahren für Anwendung und Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in Artikel 67 Absätze 1 und 2 genannten statistischen Aufstellungen;

j) die technischen Modalitäten der in Artikel 69 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Berechnungsmethoden.

Artikel 71

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Januar 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Zur Anwendung der Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 6 dieser Richtlinie nachzukommen, können die Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu 35 Monaten nach Ablauf der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist in Anspruch nehmen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 30 ist ab dem 30. April 2004 anwendbar.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 72

Kontrollmechanismen

Gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor(34) gewährleisten die Mitgliedstaaten die Anwendung der vorliegenden Richtlinie durch wirksame, zugängliche und transparente Mechanismen.

Zu diesem Zweck können sie unter anderem eine unabhängige Stelle benennen oder einrichten.

Artikel 73

Aufhebungen

Die Richtlinie 93/38/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht nach Anhang XXV aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XXVI zu lesen.

Artikel 74

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 75

Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 31. März 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Roche

(1) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 112 und ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 183.

(2) ABl. C 193 vom 10.7.2001, S. 1.

(3) ABl. C 144 vom 16.5.2001, S. 23.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2002 (ABl. C 271 E vom 7.11.2002, S. 293). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. März 2003 (ABl. C 147 E vom 24.6.2003, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Februar 2004.

(5) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission (ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1).

(6) ABl. L 374 vom 31.12.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(7) ABl. 374 vom 31.12.1987, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

(8) ABl. C 156 vom 3.6.1999, S. 3.

(9) ABl. L 297 vom 29.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3).

(10) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(11) In Österreich: Ausschreibungsunterlagen.

(12) in Österreich kann dieser Begriff auch Auswahlkriterien umfassen.

(13) Siehe Seite 114 dieses Amtsblatts.

(14) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(15) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.

(16) ABl. L 316 vom 17.12.1993, S. 41.

(17) ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 55.

(18) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 31.

(19) ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 57.

(20) ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(21) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(22) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(23) Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMA) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1).

(24) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

(25) Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40). Geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15).

(26) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(27) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(28) ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 2.

(29) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

(30) Anmerkung des Herausgebers: Der Titel der Richtlinie ist angepasst worden, um der Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme galt Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags.

(31) ABl. L 129 vom 27.5.1993, S. 25.

(32) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(33) ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15. Geändert durch Beschluss 77/62/EWG (ABl. L 13 vom 15.1.1977, S. 15).

(34) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 1994.

ANHANG I

AUFTRAGGEBER IN DEN SEKTOREN FORTLEITUNG ODER ABGABE VON GAS UND WÄRME

Belgien

- Distrigaz SA//NV Distrigaz

- Gemeinden und Gemeindeverbände, was diesen Teil ihrer Tätigkeit anbelangt

Dänemark

- Unternehmen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß § 4 des lov om varmeforsyning, jf. lovbekendtgørelse nr. 772 vom 24. Juli 2000, die Gas- und Wärmeversorgung betreiben

- Unternehmen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß § 10 des lov nr. 449 om naturgasforsyning vom 31. Mai 2000 die Fortleitung von Erdgas betreiben

- Unternehmen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß bekendtgørelse nr. 141 om rørledningsanlæg på dansk kontinentalsokkelområde til transport af kulbrinter vom 13. März 1974 die Fortleitung von Gas betreiben

Deutschland

- Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder staatlich beherrschte Unternehmen, die andere mit Gas oder Wärme versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) vom 24. April 1998, zuletzt geändert am 10. November 2001

Griechenland

- Δημόσια Επιχείρηση Αέριου (Δ.ΕΠ.Α.) Α.Ε., tätig im Bereich Fortleitung und Abgabe von Gas gemäß Gesetz 2364/95, geändert durch die Gesetze 2528/97, 2593/98 und 2773/99

Spanien

- Enagas, S.A.

- Bahía de Bizkaia Gas, S.L.

- Gasoducto Al Andalus, S.A.

- Gasoducto de Extremadura, S.A.

- Infraestructuras Gasistas de Navarra, S.A.

- Regasificadora del Noroeste, S.A.

- Sociedad de Gas de Euskadi, S.A.

- Transportista Regional de Gas, S.A.

- Unión Fenosa de Gas, S.A.

- Bilbogas, S.A.

- Compañía Española de Gas, S.A.

- Distribución y Comercialización de Gas de Extramadura, S.A.

- Distribuidora Regional de Gas, S.A.

- Donostigas, S.A.

- Gas Alicante, S.A.

- Gas Andalucía, S.A.

- Gas Aragón, S.A.

- Gas Asturias, S.A.

- Gas Castilla - La Mancha, S.A.

- Gas Directo, S.A.

- Gas Figueres, S.A.

- Gas Galicia SDG, S.A.

- Gas Hernani, S.A.

- Gas Natural de Cantabria, S.A.

- Gas Natural de Castilla y León, S.A.

- Gas Natural SDG, S.A.

- Gas Natural de Alava, S.A.

- Gas Natural de La Coruña, S.A.

- Gas Natural de Murcia SDG, S.A.

- Gas Navarra, S.A.

- Gas Pasaia, S.A.

- Gas Rioja, S.A.

- Gas y Servicios Mérida, S.L.

- Gesa Gas, S.A.

- Meridional de Gas, S.A.U.

- Sociedad del Gas Euskadi, S.A.

- Tolosa Gas, S.A.

Frankreich

- Société nationale des gaz du Sud-Ouest für die Fortleitung von Gas

- Gaz de France, errichtet und betrieben gemäß loi 46-628 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz vom 8. April 1946 in der geänderten Fassung

- Stromabgabestellen nach Artikel 23 der loi n° 46-628 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz vom 8. April 1946 in der geänderten Fassung

- Compagnie française du méthane für die Fortleitung von Gas

- Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben

Irland

- Bord Gáis Éireann

- Andere Abgabestellen, die gegebenenfalls von der Commission for Energy Regulation gemäß den Bestimmungen der Gas Acts 1976 to 2002 eine Lizenz für die Abgabe oder Weiterleitung von Erdgas erhalten

- Abgabestellen mit einer entsprechenden Lizenz gemäß dem Electricity Regulation Act 1999, die als Betreiber kombinierter Wärme- und Kraftanlagen die Versorgung mit Fernwärme betreiben

Italien

- SNAM Rete Gas s.p.a., S.G.M. und EDISON T. e S. für die Fortleitung von Gas

- Gasabgabestellen, deren Tätigkeit durch den Testo unico delle leggi sull'assunzione dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province approvato con regio decreto vom 15. Oktober 1925 und durch D.P.R. n. 902 vom 4. Oktober 1986, geregelt ist

- Wärmeversorgungsunternehmen gemäß Artikel 10 der Legge n. 308 vom 29. Mai 1982: Norme sul contenimento dei consumi energetici, lo sviluppo delle fonti rinnovabili di energia, l'esercizio di centrali elettriche alimentate con combustibili diversi dagli idrocarburi

- Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben

Luxemburg

- Société de transport de gaz SOTEG S.A.

- Gaswierk Esch-Uelzecht S.A.

- Service industriel de la Ville de Dudelange

- Service industriel de la Ville de Luxembourg

- Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben

Niederlande

- Stellen, die von den lokalen Behörden gemäß dem Gemeentewet eine Lizenz (vergunning) zur Fortleitung oder Abgabe von Gas erhalten haben

- Kommunale oder provinziale Stellen, die aufgrund des Gemeentewet oder des Provinciewet die Fortleitung oder Abgabe von Gas betreiben

- Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die die Versorgung mit Fernwärme betreiben

Österreich

- Stellen, die gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz, dRGBl. I S. 1451/1935 bzw. dem Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, in der jeweils geltenden Fassung, zur Weiterleitung oder Verteilung von Gas befugt sind

- Stellen, die gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Weiterleitung oder Verteilung von Wärme befugt sind

Portugal

- Stellen für die Weiterleitung oder Abgabe von Gas gemäß Art. 1 des Decreto-Lei nº 8/2000 vom 8. Februar mit Ausnahme der Ziffern ii) und iii) und von Absatz 3 Buchstabe b) des besagten Artikels

Finnland

- Öffentliche und sonstige Auftraggeber, die für das Beförderungssystem des Erdgasnetzes und die Erdgasbeförderung oder -verteilung aufgrund einer Genehmigung nach Kapitel 3 § 1 oder Kapitel 6 § 1 desmaakaasumarkkinalaki//naturgasmarknadslagen(508/2000) zuständig sind, sowie für die Wärmeerzeugung, -beförderung oder -verteilung oder Einleitung von Wärme in die Netze zuständige kommunale Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen

Schweden

- Stellen, die Gas oder Fernwärme auf der Grundlage einer Konzession gemäß lagen (1978:160) om vissa rörledningar weiterleiten oder verteilen

Vereinigtes Königreich

- Ein öffentlicher Gasfortleiter im Sinne von Abschnitt 7(1) des Gas Act 1986

- Eine Person, die gemäß Artikel 8 des Gas (Northern Ireland) Order 1996 zu einem Betreiber für die Gasversorgung erklärt wurde

- Eine lokale Behörde, die ein festes Netz bereitstellt oder betreibt, über das eine für die Öffentlichkeit bestimmte Dienstleistung im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung oder Abgabe von Fernwärme erbracht wird

- Eine Person, die gemäß Abschnitt 6(1)(a) des Electricity Act 1989 eine entsprechende Lizenz besitzt und deren Lizenz die Bestimmungen nach Abschnitt 10(3) dieses Act umfasst

- The Northern Ireland Housing Executive

ANHANG II

AUFTRAGGEBER IN DEN SEKTOREN ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON ELEKTRIZITÄT

Belgien

- SA Electrabel//NV Electrabel

- Gemeinden und Gemeindeverbände, was diesen Teil ihrer Tätigkeit anbelangt

- SA Société de Production d'Electricité//NV Elektriciteitsproductie Maatschappij

Dänemark

- Unternehmen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß § 10 des lov om elforsyning, jf. lovbekendtgørelse nr. 767 vom 28. August 2001, elektrischen Strom erzeugen

- Unternehmen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß § 19 des lov om elforsyning, jf. lovbekendtgørelse nr. 767 vom 28. August 2001, den Transport elektrischer Energie betreiben

- Unternehmen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß § 27 des lov om elforsyning, jf. lovbekendtgørelse nr. 767 vom 28. August 2001, die Systemverantwortung wahrnehmen

Deutschland

- Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder staatlich beherrschte Unternehmen, die andere mit Elektrizität versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) vom 24. April 1998, zuletzt geändert am 10. November 2001

Griechenland

- Δημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού Α.Ε., errichtet durch Gesetz 1468/1950 περί ιδρύσεως της ΔΕΗ und betrieben gemäß Gesetz 2773/1999 und Präsidialerlass 333/1999

- Das Unternehmen Διαχειριστής Ελληνικού Συστήματος Μεταφοράς Ηλεκτρικής Ενέργειας Α.Ε., auch bezeichnet als Διαχειριστής του Συστήματος oder ΔΕΣΜΗΕ, errichtet auf der Grundlage von Artikel 14 des Gesetzes 2773/1999 mit Präsidialerlass 328/2000 (griechisches Amtsblatt Nr. 268)

Spanien

- Red Eléctrica de España, S.A.

- Endesa, S.A.

- Iberdrola, S.A.

- Unión Fenosa, S.A.

- Hidroeléctrica del Cantábrico, S.A.

- Electra del Viesgo, S.A.

- Otras entidades encargadas de la producción, transporte y distribución de electricidad en virtud de la Ley 54/1997, de 27 de noviembre, del Sector eléctrico y su normativa de desarrollo.

Frankreich

- Électricité de France, errichtet und betrieben gemäß loi n° 46-628 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz vom 8. April 1946 in der geänderten Fassung

- Energieabgabestellen, die in Artikel 23 der loi n° 46-628 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz vom 8. April 1946 (in der geänderten Fassung) aufgeführt sind

- Compagnie nationale du Rhône

Irland

- The Electricity Supply Board

- ESB Independent Energy [ESBIE - Vesorgung mit Elektrizität]

- Synergen Ltd. [Erzeugung von Elektrizität]

- Viridian Energy Supply Ltd. [Versorgung mit Elektrizität]

- Huntstown Power Ltd. [Erzeugung von Elektrizität]

- Bord Gáis Éireann [Versorgung mit Elektrizität]

- Elektrizitätsversorgungs- und -erzeugungsunternehmen, die über eine entsprechende Genehmigung gemäß dem Electricity Regulation Act 1999 verfügen

Italien

- Gesellschaften des Gruppo Enel, die im Sinne des decreto legislativo n. 79 vom 16. März 1999 und der anschließenden Änderungen und Ergänzungen mit der Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität beauftragt sind

- Andere Unternehmen, die im Sinne des decreto legislativo n. 79 vom 16. März 1999 auf der Grundlage von Konzessionen betrieben werden

Luxemburg

- Compagnie grand-ducale d'électricité de Luxembourg (CEGEDEL) für die Elektrizitätserzeugung oder -abgabe gemäß der mit Gesetz vom 4. Januar 1928 gebilligten convention concernant l'établissement et l'exploitation des réseaux de distribution d'énergie électrique dans le Grand-Duché du Luxembourg vom 11. November 1927

- Die für die Weiterleitung oder Abgabe von Elektrizität zuständigen lokalen Behörden

- Société électrique de l'Our (SEO)

- Syndicat de communes SIDOR

Niederlande

- Stellen, die von den Provinzialbehörden gemäß dem Provinciewet eine Genehmigung (vergunning) zur Abgabe von elektrischem Strom erhalten haben

Österreich

- Stellen, die gemäß dem Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. gemäß den Elektrizitätswirtschafts(wesen)gesetzen der neun Bundesländer ein Übertragungs- oder Verteilernetz betreiben

Portugal

- BASISTEXTE

- ELECTRICIDADE DE PORTUGAL (EDP), errichtet gemäß dem Decreto-Lei nº 182/95 vom 27. Juli 1995, geändert durch das Decreto-Lei nº 56/97 vom 14. März 1997

- EMPRESA ELÉCTRICA DOS AÇORES (EDA), auf der Grundlage des Decreto-Legislativo Regional nº 15/96/A vom 1. August 1996

- EMPRESA DE ELECTRICIDADE DA MADEIRA (EEM), auf der Grundlage des Decreto-Lei nº 99/91 und des Decreto-Lei nº 100/91, beide vom 2. März 1991

- ERZEUGUNG VON ELEKTRISCHEM STROM

- Elektrischen Strom erzeugende Stellen gemäß dem Decreto-Lei nº 183/95 vom 27. Juli 1995, geändert durch das Decreto-Lei nº 56/97 vom 14. März 1997, geändert durch das Decreto-Lei nº 198/2000 vom 24. August 2000

- Unabhängige Erzeuger von elektrischem Strom gemäß dem Decreto-Lei nº 189/88 vom 27. Mai 1988, geändert durch die Decretos-Lei nº 168/99 vom 18. Mai 1999, nº 313/95 vom 24. November 1995, nº 312/2001 vom 10. Dezember 2001 und nº 339-C/2001 vom 29. Dezember 2001

- FORTLEITUNG VON ELEKTRISCHEM STROM

- Stellen, die gemäß dem Decreto-Lei nº 185/95 vom 27. Juli 1995, geändert durch das Decreto-Lei nº 56/97 vom 14. März 1997, elektrischen Strom weiterleiten

- ABGABE VON ELEKTRISCHEM STROM

- Stellen, die gemäß dem Decreto-Lei nº 184/95 vom 27. Juli 1995, geändert durch das Decreto-Lei nº 56/97 vom 14. März 1997, gemäß dem Decreto-Lei nº 344-B/82 vom 1. September 1982, geändert durch die Decretos-Lei nº 297/86 vom 19. September 1986, nº 341/90 vom 30. Oktober 1990 und nº 17/92 vom 5. Februar 1992, elektrischen Strom verteilen

Finnland

- Für die Stromerzeugung zuständige kommunale Auftraggeber und öffentliche Unternehmen sowie Auftraggeber, die für den Betrieb der Strombeförderungs- oder -verteilungsnetze und für die Strombeförderung sowie das Stromsystem aufgrund einer Genehmigung nach § 4 oder 16 des sähkömarkkinalaki//elmarknadslagen (386/1995) zuständig sind

Schweden

- Stellen, die aufgrund einer Konzession gemäß ellagen (1997:857) elektrischen Strom weiterleiten oder verteilen

Vereinigtes Königreich

- Eine Person, die gemäß Abschnitt 6 des Electricity Act 1989 über eine entsprechende Lizenz verfügt

- Eine Person, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Electricity (Northern Ireland) Order 1992 über eine entsprechende Lizenz verfügt

ANHANG III

AUFTRAGGEBER IN DEN SEKTOREN GEWINNUNG, FORTLEITUNG UND ABGABE VON TRINKWASSER

Belgien

- Aquinter

- Gemeinden und Gemeindeverbände, was diesen Teil ihrer Tätigkeit anbelangt

- Société wallonne des Eaux

- Vlaams Maatschappij voor Watervoorziening

Dänemark

- Wasserversorger im Sinne von § 3 (3) des lovbekendtgørelse nr. 130 om vandforsyning m.v. vom 26. Februar 1999

Deutschland

- Stellen, die gemäß den Eigenbetriebsverordnungen oder -gesetzen der Länder Wasser gewinnen oder verteilen (Kommunale Eigenbetriebe)

- Stellen, die gemäß den Gesetzen über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit oder Zusammenarbeit der Länder Wasser gewinnen oder verteilen

- Stellen, die gemäß dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991, zuletzt geändert am 15. Mai 2002, Wasser gewinnen

- Regiebetriebe, die aufgrund der Kommunalgesetze, insbesondere der Gemeindeverordnungen der Länder Wasser gewinnen oder verteilen

- Unternehmen nach dem Aktiengesetz vom 6. September 1965, zuletzt geändert am 19. Juli 2002, oder dem GmbH-Gesetz vom 20. April 1892, zuletzt geändert am 19. Juli 2002, oder mit der Rechtsstellung einer Kommanditgesellschaft, die aufgrund eines besonderen Vertrages mit regionalen oder lokalen Behörden Wasser gewinnen oder verteilen

Griechenland

- Εταιρεία Υδρεύσεως και Αποχετεύσεως Πρωτευούσης Α.Ε. (Ε.Υ.Δ.Α.Π. oder Ε.Υ.Δ.Α.Π. Α.Ε.). Die Rechtsstellung des Unternehmens bestimmt sich nach den Vorschriften des Kodifizierten Gesetzes 2190/1920, des Gesetzes 2414/1996 sowie, ergänzend, nach den Vorschriften des Gesetzes 1068/80 und des Gesetzes 2744/1999.

- Εταιρεία Ύδρευσης και Αποχέτευσης Θεσσαλονίκης Α.Ε. (Ε.Υ.Α.Θ. Α.Ε.). Das Unternehmen unterliegt den Vorschriften des Gesetzes 2937/2001 (griechisches Amtsblatt Νr. 169 A') und des Gesetzes 2651/1998 (griechisches Amtsblatt Nr. 248 A').

- Δημοτική Επιχείρηση Ύδρευσης και Αποχέτευσης Μείζονος Περιοχής Βόλου (ΔΕΥΑΜΒ), betrieben gemäß Gesetz 890/1979

- Δημοτικές Επιχειρήσεις Ύδρευσης - Αποχέτευσης, tätig im Bereich Wassergewinnung und -verteilung gemäß Gesetz 1069/80 vom 23. August 1980

- Συνδεσμοι Ύδρευσης, betrieben gemäß Präsidialerlass 410/1995, in Übereinstimmung mit dem Κώδικος Δήμων και Κοινοτήτων

- Δήμοι και Κοινότητες, betrieben gemäß Präsidialerlass 410/1995, in Übereinstimmung mit dem Κώδικος Δήμων και Κοινοτήτων

Spanien

- Mancomunidad de Canales de Taibilla.

- Otras entidades públicas integradas o dependientes de las Comunidades Autónomas y de las Corporaciones locales que actúan en el ámbito de la distribución de agua potable.

- Otras entidades privadas que tienen concedidos derechos especiales o exclusivos por las Corporaciones locales en el ámbito de la distribución de agua potable.

Frankreich

- Gebietskörperschaften und lokale öffentliche Anstalten, die Trinkwasser gewinnen oder verteilen

Irland

- Stellen, die gemäß dem Local Government [Sanitary Services] Act 1878 to 1964 Wasser gewinnen oder verteilen

Italien

- Stellen für die Verwaltung der Wasserversorgung in ihren verschiedenen Phasen im Sinne des testo unico delle leggi sull'assunzione dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province approvato con regio decreto n. 2578 vom 15. Oktober 1925, des D.P.R. n. 902 vom 4. Oktober 1986 sowie des decreto legislativo vom 18. August 2000, n. 267 recante il testo unico delle leggi sull'ordinamento degli enti locali, insbesondere mit Bezugnahme auf die Artikel 112 bis 116

- Ente autonomo acquedotto pugliese errichtet durch R.D.L. n. 2060 vom 19. Oktober 1919

- Ente acquedotti siciliani errichtet durch leggi regionali vom 4. September 1979, in n. 2/2 und n. 81 vom 9. August 1980

- Ente sardo acquedotti e fognature errichtet durch legge n. 9 vom 5. Juli 1963.

Luxemburg

- Stellen lokaler Behörden, die die Wasserversorgung betreiben

- Kommunalverbände gemäß der loi concernant la création des syndicats de communes vom 23. Februar 2001 in der durch das Gesetz vom 23. Dezember 1958 und das Gesetz vom 29. Juli 1981 geänderten und ergänzten Fassung, sowie gemäß loi ayant pour objet le renforcement de l'alimentation en eau potable du Grand-Duché du Luxembourg à partir du réservoir d'Esch-sur-Sûre vom 31. Juli 1962

Niederlande

- Stellen, die gemäß dem Waterleidingenwet Wasser gewinnen oder verteilen

Österreich

- Gemeinden und Gemeindeverbände, die Trinkwasser gewinnen, befördern und verteilen, gemäß den Wasserversorgungsgesetzen der neun Bundesländer

Portugal

- INTERKOMMUNALE SYSTEME - Unternehmen, in denen der Staat oder andere staatliche Stellen, die eine mehrheitliche Beteiligung am Gesellschaftskapital halten, mit privaten Unternehmen zusammengeschlossen sind, im Sinne des Decreto-Lei nº 379/93 vom 5. November 1993. Eine direkte Verwaltung durch den Staat ist zulässig.

- KOMMUNALE SYSTEME - Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Stellen, Unternehmen mit ausschließlich oder mehrheitlich öffentlichem Kapital im Sinne des Decreto-Lei nº 379/93 vom 5. November 1993 und der Lei nº 58/98 vom 18. August 1998.

Finnland

- Wasserversorgungsunternehmen nach § 3 des vesihuoltolaki//lagen om vattentjänster (119/2001)

Schweden

- Lokale Behörden und Kommunalgesellschaften, die gemäß dem lagen (1970:244) om allmänna vatten- och avloppsanläggningar Trinkwasser gewinnen, weiterleiten oder verteilen

Vereinigtes Königreich

- Ein Unternehmen, das gemäß Water Industry Act 1991 als water undertaker oder als sewerage undertaker mit der Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung beauftragt ist

- Eine water and sewerage authority errichtet gemäß Abschnitt 62 des Local Government etc (Scotland) Act 1994

- The Department for Regional Development (Northern Ireland)

ANHANG IV

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER EISENBAHNDIENSTE

Belgien

- Société nationale des Chemins de fer belges//Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen

Dänemark

- Danske Statsbaner

- Unternehmen gemäß lov nr. 1317 om amtskommunernes overtagelse af de statslige ejerandele i privatbanerne vom 20. Dezember 2000

- Ørestadsselskabet I/S.

Deutschland

- Deutsche Bahn AG.

- Andere Unternehmen, die Schienenverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit gemäß § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993, zuletzt geändert am 21. Juni 2002, ausführen

Griechenland

- Οργανισμός Σιδηροδρόμων Ελλάδος Α.Ε. (Ο.Σ.Ε. Α.Ε.) gemäß Gesetz 2671/98.

- ΕΡΓΟΣΕ Α.Ε. gemäß Gesetz 2366/95.

Spanien

- Ente público Gestor de Infraestructuras Ferroviarias (GIF).

- Red Nacional de los Ferrocarriles Españoles (RENFE).

- Ferrocarriles de Vía Estrecha (FEVE).

- Ferrocarriles de la Generalitat de Catalunya (FGC).

- Eusko Trenbideak (Bilbao).

- Ferrocarriles de la Generalitat Valenciana (FGV).

- Ferrocarriles de Mallorca.

Frankreich

- Société nationale des chemins de fer français und andere der Öffentlichkeit zugängliche Schienennetze gemäß loi d'orientation des transports intérieurs n° 82-1153 vom 30. Dezember 1982, Titel II, Kapitel 1

- Réseau ferré de France, öffentliche Einrichtung errichtet durch loi n° 97-135 vom 13. Februar 1997

Irland

- Iarnród Éireann [/Irish Rail]

- Railway Procurement Agency

Italien

- Ferrovie dello Stato S.p.A.

- Trenitalia S.p.A.

- Einrichtungen, Gesellschaften und Unternehmen, die aufgrund einer Konzession laut Artikel 10 des regio decreto n. 1447 vom 9. Mai 1912 zur Billigung des testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all'industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili Schienenverkehrsleistungen erbringen

- Einrichtungen, Gesellschaften und Unternehmen, die aufgrund einer Konzession laut Artikel 4 der legge n. 410 vom 14. Juni 1949 - Concorso dello Stato per la riattivazione dei pubblici servizi di trasporto in concessione - Schienenverkehrsleistungen erbringen

- Einrichtungen, Gesellschaften und Unternehmen oder örtliche Behörden, die aufgrund einer Konzession laut Artikel 14 der legge n. 1221 vom 2. August 1952 - Provvedimenti per l'esercizio ed il potenziamento di ferrovie e di altre linee di trasporto in regime di concessione - Schienenverkehrsleistungen erbringen

- Einrichtungen, Gesellschaften und Unternehmen, die im Sinne der Artikel 8 und 9 des decreto legislativo n. 422 vom 19. November 1997 - Conferimento alle regioni ed agli enti locali di funzioni e compiti in materia di trasporto pubblico locale, a norma dell'articolo 4, comma 4, della L. 15 marzo 1997, n. 59 - geändert durch decreto legislativo n. 400 vom 20. September 1999 und durch Artikel 45 des legge n. 166 vom 1. August 2002 öffentliche - Verkehrsleistungen erbringen

Luxemburg

- Chemins de fer luxembourgeois (CFL)

Niederlande

- Auftraggeber im Bereich der Eisenbahndienste

Österreich

- Österreichische Bundesbahnen,

- Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH sowie

- Stellen, die gemäß dem Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erbringung von Verkehrsleistungen befugt sind

Portugal

- CP - Caminhos de Ferro de Portugal, E.P., gemäß Decreto-Lei nº 109/77 vom 23. März 1977

- REFER, E.P., gemäß Decreto-Lei nº 104/97 vom 29. April 1997

- RAVE, S.A., gemäß Decreto-Lei nº 323-H/2000 vom 19. Dezember 2000

- Fertagus, S.A., gemäß Decreto-Lei nº 189-B/99 vom 2. Juni 1999

- Metro do Porto, S.A., gemäß Decreto-Lei nº 394-A/98 vom 15. Dezember 1998, geändert durch Decreto-Lei nº 261/2001 vom 26. September 2001

- Normetro, S.A., gemäß Decreto-Lei nº 394-A/98 vom 15. Dezember 1998, geändert durch Decreto-Lei nº 261/2001 vom 26. September 2001

- Metropolitano Ligeiro de Mirandela, S.A., gemäß Decreto-Lei nº 15/95 vom 8. Februar 1995

- Metro do Mondego, S.A., gemäß Decreto-Lei nº 10/2002 vom 24. Januar 2002

- Metro Transportes do Sul, S.A., gemäß Decreto-Lei nº 337/99 vom 24. August 1999

- Gemeindeverwaltungen und Kommunalunternehmen, die gemäß Lei nº 159/99 vom 14. September 1999 Verkehrsleistungen erbringen

- Öffentliche Behörden und öffentliche Unternehmen, die gemäß Lei nº 10/90 vom 17. März 1990 Schienenverkehrsleistungen erbringen

- Privatunternehmen, die gemäß Lei nº 10/90 vom 17. März 1990 Schienenverkehrsleistungen erbringen, sofern sie über spezielle oder ausschließliche Rechte verfügen

Finnland

- VR Osakeyhtiö//VR Aktiebolag

Schweden

- Öffentliche Einrichtungen, die gemäß der förordningen (1996:734) om statens spåranläggningar und lagen (1990:1157) om järnvägssäkerhet Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen

- Regionale und lokale öffentliche Einrichtungen, die gemäß lagen (1997:734) om ansvar för viss kollektiv persontrafik den Regional- und Nahverkehr gewährleisten

- Privatwirtschaftliche Unternehmen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß förordningen (1996:734) om statens spåranläggningar Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, sofern diese Genehmigungen Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen

Vereinigtes Königreich

- Railtrack plc

- Eurotunnel plc

- Northern Ireland Transport Holding company

- Northern Ireland Railways Company Limited

ANHANG V

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER STÄDTISCHEN EISENBAHN-, STRAßENBAHN-, OBERLEITUNGSBUS- ODER BUSDIENSTE

Belgien-

- Société des Transports intercommunaux de Bruxelles//Maatschappij voor intercommunaal Vervoer van Brussel

- Société régionale wallonne du Transport und ihre Betreibergesellschaften (TEC Liège-Verviers, TEC Namur-Luxembourg, TEC Brabant wallon, TEC Charleroi, TEC Hainaut)

- Vlaamse Vervoermaatschappij (De Lijn)

- privatrechtliche Gesellschaften, die über spezielle oder ausschließliche Rechte verfügen

Dänemark

- Danske Statsbaner

- Unternehmen, die Omnibusverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit (almindelige rutekørsel) aufgrund einer Genehmigung gemäß lovbekendtgørelse nr. 738 om buskørsel vom 22. Dezember 1999 erbringen

- Ørestadsselskabet I/S.

Deutschland

- Unternehmen, die genehmigungspflichtige Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961, zuletzt geändert am 21. August 2002, erbringen

Griechenland

- Ηλεκτροκίνητα Λεωφορεία Περιοχής Αθηνών - Πειραιώς Α.Ε. (Η.Λ.Π.Α.Π. Α.Ε.), errichtet und betrieben gemäß Gesetzesdekret 768/1970 (A' Nr. 273), Gesetz 588/1977 (A' Nr. 148) und Gesetz 2669/1998 (A' Nr. 283)

- Ηλεκτρικοί Σιδηρόδρομοι Αθηνών - Πειραιώς (Η.Σ.Α.Π. Α.Ε.), errichtet und betrieben gemäß Gesetz 352/1976 (A' Nr. 147) und Gesetz 2669/1998 (A' Nr. 283)

- Οργανισμός Αστικών Συγκοινωνιών Αθηνών Α.Ε. (Ο.Α.ΣΑ. Α.Ε.), errichtet und betrieben gemäß Gesetz 2175/1993 (A' Nr. 211) und Gesetz 2669/1998 (A' Nr. 283)

- Εταιρεία Θερμικών Λεωφορείων Α.Ε. (Ε.Θ.Ε.Λ. Α.Ε.), errichtet und betrieben gemäß Gesetz 2175/1993 (A' Nr. 211) und Gesetz 2669/1998 (A' Nr. 283)

- Αττικό Μετρό Α.Ε., errichtet und betrieben gemäß Gesetz 1955/1991

- Οργανισμός Αστικών Συγκοινωνιών Θεσσαλονίκης (Ο.Α.Σ.Θ.), errichtet und betrieben gemäß Erlass 3721/1957, Gesetzesdekret 716/1970 sowie Gesetz 866/79 und Gesetz 2898/2001 (A' Nr. 71)

- Κοινό Ταμείο Είσπραξης Λεωφορείων (Κ.Τ.Ε.Λ.), betrieben gemäß Gesetz 2963/2001 (A' Nr. 268)

- Δημοτικές Επιχειρήσεις Λεωφορείων Ρόδου και Κω, auch bezeichnet als ΡΟΔΑ bzw. ΔΕΑΣ ΚΩ, betrieben gemäß Gesetz 2963/2001 (A' Nr. 268)

Spanien

- Entidades que prestan servicios públicos de transporte urbano con arreglo a la Ley 7/1985, de 2 de abril, Reguladora de las Bases de Régimen Local; Real Decreto legislativo 781/1986, de 18 de abril, por el que se aprueba el texto refundido de las disposiciones legales vigentes en materia de régimen local y correspondiente legislación autonómica en su caso.

- Entidades que prestan servicios públicos de autobuses con arreglo a la disposición transitoria tercera de la Ley 16/1987, de 30 de julio, de Ordenación de los Transportes Terrestres.

Frankreich

- Auftraggeber, die aufgrund von Artikel 7-II der loi d'orientation des transports intérieurs n° 82-1153 vom 30. Dezember 1982 öffentliche Verkehrsleistungen erbringen

- Régie autonome des transports parisiens, Société nationale des chemins de fer français und andere Stellen, die Verkehrsleistungen aufgrund einer vom Syndicat des transports d'Ile-de-France gemäß ordonnance n° 59-151 du 7 janvier 1959 in ihrer geänderten Fassung und ihrer Durchführungsdekrete betreffend die Personenbeförderung in der Region Ile-de-France erteilten Genehmigung erbringen

- Réseau ferré de France, öffentliche Einrichtung errichtet durch loi n° 97-135 vom 13. Februar 1997

Irland

- Iarnród Éireann [/Irish Rail]

- Railway Procurement Agency

- Luas [/Dublin Light Rail]

- Bus Éireann [/Irish Bus]

- Bus Átha Cliath [/Dublin Bus]

- Stellen, die gemäß dem geänderten Road Transport Act 1932 öffentliche Verkehrsleistungen erbringen

Italien

- Einrichtungen, Gesellschaften und Unternehmen, die öffentliche Verkehrsleistungen per Eisenbahn, automatische Systeme, Straßenbahn, Oberleitungsbus und Omnibus erbringen oder die entsprechende Infrastruktur auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene verwalten

Dabei handelt es sich beispielsweise um:

- Einrichtungen, Gesellschaften und Unternehmen, die aufgrund einer Konzession gemäß legge n. 1822 vom 28. September 1939 - Disciplina degli autoservizi di linea (autolinee per viaggiatori, bagagli e pacchi agricoli in regime di concessione all'industria privata) - Art. 1, geändert durch Art. 45 des decreto del Presidente della Repubblica n. 771 vom 28. Juni 1955, öffentliche Verkehrsleistungen erbringen

- Einrichtungen, Gesellschaften und Unternehmen, die gemäß Art. 1, Nr. 4 oder Nr. 15 des regio decreto n. 2578 vom 15. Oktober 1925 - Approvazione del testo unico della legge sull'assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province - öffentliche Verkehrsleistungen erbringen

- Einrichtungen, Gesellschaften und Unternehmen, die gemäß decreto legislativo n. 422 vom 19. November 1997 - Conferimento alle regioni ed agli enti locali di funzioni e compiti in materia di trasporto pubblico locale, a norma dell'articolo 4, comma 4, della L. 15 marzo 1997, n. 59 - geändert durch decreto legislativo n. 400 vom 20. September 1999 und durch Art. 45 de legge n. 166 vom 1. August 2002 - öffentliche Verkehrsleistungen erbringen

- Einrichtungen, Gesellschaften und Unternehmen, die gemäß Art. 113 des Testo Unico delle leggi sull'ordinamento degli Enti Locali approvato con legge n. 267 vom 18. August 2000 - geändert durch Art. 35 de legge n. 448 vom 28. Dezember 2001 - öffentliche Verkehrsleistungen erbringen

- Einrichtungen, Gesellschaften und Unternehmen, die aufgrund einer Konzession nach Artikel 242 oder 256 des regio decreto n. 1447 vom 9. Mai 1912 zur Billigung des testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all'industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili betrieben werden

- Einrichtungen, Gesellschaften und Unternehmen sowie lokale Behörden, die aufgrund einer Konzession nach Art. 4 der legge n. 410 vom 14. Juni 1949 - Concorso dello Stato per la riattivazione dei pubblici servizi di trasporto in concessione - betrieben werden

- Einrichtungen, Gesellschaften und Unternehmen, die aufgrund einer Konzession nach Art. 14 der legge n. 1221 vom 2. August 1952 - Provvedimenti per l'esercizio ed il potenziamento di ferrovie e di altre linee di trasporto in regime di concessione - betrieben werden

Luxemburg

- Chemins de fer du Luxembourg (CFL)

- Service communal des autobus municipaux de la Ville de Luxembourg

- Transports intercommunaux du canton d'Esch-sur-Alzette (TICE)

- Busunternehmen, die gemäß règlement grand-ducal concernant les conditions d'octroi des autorisations d'établissement et d'exploitation des services de transports routiers réguliers de personnes rémunérées vom 3. Februar 1978 betrieben werden

Niederlande

- Einrichtungen, die öffentliche Verkehrsleistungen für den Personenverkehr gemäß Kapitel II (Openbaar Vervoer) des Wet Personenvervoer erbringen

Österreich

- Stellen, die gemäß dem Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. dem Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erbringung von Verkehrsleistungen befugt sind

Portugal

- Metropolitano de Lisboa, E.P., gemäß Decreto-Lei 439/78 vom 30. Dezember

- Gemeindeverwaltungen, kommunale Stellen und Kommunalunternehmen, aufgeführt in Lei nº 58/98 vom 18. August, die gemäß Lei nº 159/99 vom 14. September Verkehrsleistungen erbringen

- Öffentliche Behörden und öffentliche Unternehmen, die gemäß Lei nº 10/90 vom 17. März Schienenverkehrsleistungen erbringen

- Privatunternehmen, die gemäß der Lei nº 10/90 vom 17. März Schienenverkehrsleistungen erbringen, sofern sie über spezielle oder ausschließliche Rechte verfügen

- Stellen, die gemäß Artikel 98 des Regulamento de Transportes em Automóveis (Decreto nº 37272 vom 31. Dezember 1948) öffentliche Verkehrsleistungen erbringen

- Stellen, die gemäß der Lei nº 688/73 vom 21. Dezember öffentliche Verkehrsleistungen erbringen

- Stellen, die gemäß dem Decreto-Lei nº 38144 vom 31. Dezember 1950 öffentliche Verkehrsleistungen erbringen

Finnland

- Auftraggeber, die aufgrund von Sonder- oder Alleinberechtigungen Linienverkehrsdienste gemäß dem luvanvaraisesta henkilöliikenteestä tiellä annettu laki//lagen om tillståndspliktig persontrafik på väg(343/1991) anbieten, sowie kommunale Verkehrsbetriebe und öffentliche Unternehmen, die öffentliche Verkehrsdienste mit Bussen, Eisenbahnen oder U-Bahnen anbieten oder ein Netz betreiben, das für die Erbringung dieser Beförderungsdienste bestimmt ist

Schweden

- Stellen, die städtische Eisenbahn- oder Straßenbahndienste gemäß lagen (1997:734) om ansvar för viss kollektiv persontrafik and lagen (1990:1157) om järnvägssäkerhet betreiben

- Öffentliche oder private Stellen, die Oberleitungsbus- oder Omnibusdienste gemäß lagen (1997:734) om ansvar för viss kollektiv persontrafik und yrkestrafiklagen (1998:490) betreiben

Vereinigtes Königreich

- London Regional Transport

- London Underground Limited

- Transport for London

- Eine Tochtergesellschaft von Transport for London im Sinne von Abschnitt 424(1) des Greater London Authority Act 1999

- Strathclyde Passenger Transport Executive

- Greater Manchester Passenger Transport Executive

- Tyne and Wear Passenger Transport Executive

- Brighton Borough Council

- South Yorkshire Passenger Transport Executive

- South Yorkshire Supertram Limited

- Blackpool Transport Services Limited

- Conwy County Borough Council

- Eine Person, die in London einen Lokaldienst gemäß Abschnitt 179(1) des Greater London Authority Act 1999 (Omnibusdienst) aufgrund einer mit Transport for London nach Abschnitt 156(2) dieses Act geschlossenen Vereinbarung oder einer Verkehrsvereinbarung mit einer Tochtergesellschaft nach Abschnitt 169 dieses Act erbringt

- Northern Ireland Transport Holding Company

- Eine Person, die eine Lizenz für Straßenverkehrsleistungen nach Abschnitt 4(1) des Transport Act (Northern Ireland) 1967 besitzt, die zur Erbringung eines Liniendienstes im Sinne dieser Lizenz berechtigt

ANHANG VI

AUFTRAGGEBER IM SEKTOR DER POSTDIENSTE

BELGIEN

De Post//La Poste

DÄNEMARK

Post Danmark, vgl. Lov nr. 569 om Post Danmark A/S vom 6. Juni 2002.

DEUTSCHLAND

-

GRIECHENLAND

Ελληνικά Ταχυδρομεία ΕΛ.ΤΑ, errichtet gemäß Gesetzesdekret 496/70 und betrieben gemäß Gesetz 2668/98 (ELTA)

SPANIEN

Correos y Telégrafos, S.A.

FRANKREICH

La Poste

IRLAND

An Post plc

ITALIEN

Poste Italiane S.p.A.

LUXEMBURG

Entreprise des Postes et Télécommunications Luxembourg

NIEDERLANDE

-

ÖSTERREICH

Österreichische Post AG

PORTUGAL

CTT - Correios de Portugal

FINNLAND

-

SCHWEDEN

Posten Sverige AB

Posten Logistik AB

BLSI-I AB

DPD Nordic AB

DPD Sverige AB

Falcon Air AB

Hultbergs Inrikes Transporter AB (HIT)

Posten Express AB

Posten Logistik AB

Poståkeriet Sverige AB

SwedeGiro AB

TAB

VEREINIGTES KÖNIGREICH

-

ANHANG VII

AUFTRAGGEBER IN DEN SEKTOREN AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON ÖL ODER GAS

Belgien

-

Dänemark

Stellen gemäß

- Lov om Danmarks undergrund, vgl. lovbekendtgørelse nr. 526 vom 11. Juni 2002

- Lov om kontinentalsoklen, vgl. lovbekendtgørelse nr. 182 vom 1. Mai 1979

Deutschland

- Unternehmen gemäß Bundesberggesetz vom 13. August 1980

Griechenland

- Ελληνικά Πετρέλαια Α.Ε., gemäß Gesetz 2593/98 για την αναδιοργάνωση της Δ.Ε.Π. Α.Ε. και των θυγατρικών της εταιρειών, το καταστατικό αυτής και άλλες διατάξεις

Spanien

- BG International Limited Quanum, Asesores & Consultores, S.A.

- Cambria Europe, Inc.

- CNWL oil (España), S.A.

- Compañía de investigación y explotaciones petrolíferas, S.A.

- Conoco limited.

- Eastern España, S.A.

- Enagas, S.A.

- España Canadá resources Inc.

- Fugro - Geoteam, S.A.

- Galioil, S.A.

- Hope petróleos, S.A.

- Locs oil company of Spain, S.A.

- Medusa oil Ltd.

- Muphy Spain oil company:

- Onempm España, S.A.

- Petroleum oil & gas España, S.A.

- Repsol Investigaciones petrolíferas, S.A.

- Sociedad de hidrocarburos de Euskadi, S.A.

- Taurus petroleum, AN.

- Teredo oil limited.

- Unión Fenosa gas exploración y producción, S.A.

- Wintersahll, AG.

- YCI España, L.C.

- Otras entidades que operan en virtud de la Ley 34/1998, de 7 de octubre, del Sector de hidrocarburos y su normativa de desarrollo.

Frankreich

- Mit der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl oder Gas beauftragte Stellen gemäß dem Code minier und der betreffenden Durchführungsbestimmungen, insbesondere décret n° 95-427 du 19 avril 1995

Irland

- Stellen, die über eine Genehmigung, eine Lizenz, eine Erlaubnis oder eine Konzession für die Aufsuchung oder Gewinnung von Gas bzw. Erdöl gemäß folgenden Rechtsvorschriften verfügen:

- Continental Shelf Act 1968

- Petroleum and Other Minerals Development Act 1960

- Licensing Terms for Offshore Oil and Gas Exploration and Development 1992

- Petroleum (Production) Act (NI) 1964

Italien

- Stellen, die über eine Genehmigung, eine Erlaubnis, eine Lizenz oder eine Konzession für die Aufsuchung oder Gewinnung von Gas bzw. Erdöl oder für die unterirdische Lagerung von Erdgas gemäß folgenden Rechtsvorschriften verfügen:

- legge n. 136 vom 10. Febraur 1953

- legge n. 6 vom 11. Januar 1957, geändert durch legge n. 613 vom 21. Juli 1967

- legge n. 9 vom 9. Januar 1991

- decreto legislativo n. 625 vom 25. November 1996

- legge n. 170 vom 26. April 1974, geändert durch decreto legislativo n. 164 vom 23. Mai 2000

Luxemburg

-

Niederlande

- Stellen gemäß dem Mijnbouwwet (Stand 1. Januar 2003)

Österreich

- Stellen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zur Suche oder Förderung von Erdöl oder Gas befugt sind

Portugal

Stellen gemäß

- Decreto-Lei nº 109/94 vom 26. April und Portaria nº 790/94 vom 5. September 1994

- Decreto-Lei nº 82/94 vom 24. August und Despacho nº A-87/94 vom 17. Januar 1994

Finnland

-

Schweden

- Einrichtungen, die über eine Konzession für die Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Gas gemäß dem minerallagen (1991:45) verfügen, oder die eine Genehmigung gemäß lagen (1966:314) om kontinentalsockeln erhalten haben

Vereinigtes Königreich

- Eine Person, die ihre Tätigkeit aufgrund einer gemäß Petroleum Act 1998 erteilten Lizenz - oder einer Lizenz mit gleicher Wirkung - ausübt

- Eine Person, der gemäß dem Petroleum (Production) Act (Northern Ireland) 1964 eine Lizenz erteilt wurde

ANHANG VIII

AUFTRAGGEBER IN DEN SEKTOREN AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON KOHLE UND ANDEREN FESTEN BRENNSTOFFEN

Belgien

-

Dänemark

- Unternehmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen gemäß lovbekendtgørelse nr. 569 vom 30. Juni 1997

Deutschland

- Unternehmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle oder anderen Festbrennstoffen gemäß Bundesberggesetz vom 13. August 1980

Griechenland

- Δημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού, tätig im Bereich Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen Festbrennstoffen gemäß dem Bergbaukodex von 1973, geändert durch Gesetz vom 27. April 1976

Spanien

- Alto Bierzo, S.A.

- Antracitas de Arlanza, S.A.

- Antracitas de Gillon, S.A.

- Antracitas de La Granja, S.A.

- Antracitas de Tineo, S.A.

- Campomanes Hermanos, S.A.

- Carbones de Arlanza, S.A.

- Carbones de Linares, S.A.

- Carbones de Pedraforca, S.A.

- Carbones del Puerto, S.A.

- Carbones el Túnel, S.L.

- Carbones San Isidro y María, S.A.

- Carbonifera del Narcea, S.A.

- Compañia Minera Jove, S.A.

- Compañía General Minera de Teruel, S.A.

- Coto minero del Narcea, S.A.

- Coto minero del Sil, S.A.

- Empresa Nacional Carbonífera del Sur, S.A.

- Endesa, S.A.

- Gonzalez y Diez, S.A.

- Hijos de Baldomero García, S.A.

- Hullas del Coto Cortés, S.A.

- Hullera Vasco-leonesa, S.A.

- Hulleras del Norte, S.A.

- Industrial y Comercial Minera, S.A.

- La Carbonífera del Ebro, S.A.

- Lignitos de Meirama, S.A.

- Malaba, S.A.

- Mina Adelina, S.A.

- Mina Escobal, S.A.

- Mina La Camocha, S.A.

- Mina La Sierra, S.A.

- Mina Los Compadres, S.A.

- Minas de Navaleo, S.A.

- Minas del Principado, S.A.

- Minas de Valdeloso, S.A.

- Minas Escucha, S.A.

- Mina Mora primera bis, S.A.

- Minas y explotaciones industriales, S.A.

- Minas y ferrocarriles de Utrillas, S.A.

- Minera del Bajo Segre, S.A.

- Minera Martín Aznar, S.A.

- Minero Siderúrgica de Ponferrada, S.A.

- Muñoz Sole hermanos, S.A.

- Promotora de Minas de carbón, S.A.

- Sociedad Anónima Minera Catalano-aragonesa.

- Sociedad minera Santa Bárbara, S.A.

- Unión Minera del Norte, S.A.

- Union Minera Ebro Segre, S.A.

- Viloria Hermanos, S.A.

- Virgilio Riesco, S.A.

- Otras entidades que operan en virtud de la Ley 22/1973, de 21 de julio, de Minas y su normativa de desarrollo.

Frankreich

- Stellen, die aufgrund des code minier und seiner Durchführungsbestimmungen, insbesondere des décret n° 95-427 vom 19. April 1995, mit der Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen beauftragt sind

Irland

- Bord na Mona plc., errichtet und betrieben gemäß dem Turf Development Act 1946 to 1998

Italien

- Carbosulcis S.p.A.

Luxemburg

-

Niederlande

-

Österreich

- Stellen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zur Suche oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen befugt sind

Portugal

- Empresa Nacional de Urânio

Finnland

- Auftraggeber, denen aufgrund des oikeudesta luovuttaa valtion kiinteistövarallisuutta annettu laki//lagen om rätt att överlåta statlig fastighetsförmögenhet (....) das Sonderrecht zur Aufsuchung und Gewinnung von festen Brennstoffen gewährt wurde

Schweden

- Einrichtungen, die über eine Konzession für die Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen auf der Grundlage einer Konzession gemäß dem minerallagen (1991:45) oder lagen (1985:620) om vissa torvfyndigheter verfügen oder eine Genehmigung gemäß lagen (1966:314) om kontinentalsockeln erhalten haben

Vereinigtes Königreich

- Betreiber, die über eine entsprechende Lizenz (im Sinne des Coal Industry Act 1994) verfügen

- The Department of Enterprise, Trade and Investment (Northern Ireland)

- Eine Person, die aufgrund einer Aufsuchungskonzession, einer Bergwerkspacht, einer Bergwerkskonzession oder einer Bergwerkserlaubnis im Sinne von Abschnitt 57(1) of the Mineral Development Act (Northern Ireland) 1969 tätig wird

ANHANG IX

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER SEEHAFEN- ODER BINNENHAFEN- ODER SONSTIGEN TERMINALEINRICHTUNGEN

Belgien

- Gemeentelijk Havenbedrijf van Antwerpen

- Havenbedrijf van Gent

- Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtigen

- Port autonome de Charleroi

- Port autonome de Namur

- Port autonome de Liège

- Port autonome du Centre et de l'Ouest

- Société régionale du Port de Bruxelles//Gewestelijk Vennootschap van de Haven van Brussel

- Zeekanaal en Watergebonden Grondbeheer Vlaanderen

Dänemark

- Häfen im Sinne von § 1 des lov nr. 326 om havne vom 28. Mai 1999

Deutschland

- Häfen, die ganz oder teilweise den territorialen Behörden (Länder, Kreise, Gemeinden) unterstehen

- Binnenhäfen, die der Hafenordnung gemäß den Wassergesetzen der Länder unterliegen

Griechenland

- Οργανισμός Λιμένος Πειραιώς Ανώνυμη Εταιρεία (Ο.Λ.Π. Α.Ε.), gemäß Gesetz 2688/99

- Οργανισμός Λιμένος Θεσσαλονίκης Ανώνυμη Εταιρία (Ο.Λ.Θ. Α.Ε.), gemäß Gesetz 2688/99

- Οργανισμός Λιμένος Αλεξανδρούπολης Ανώνυμη Εταιρεία (Ο.Λ.Α. Α.Ε.), gemäß Gesetz 2932/01

- Οργανισμός Λιμένος Βόλου Ανώνυμη Εταιρεία (Ο.Λ.Β. Α.Ε.), gemäß Gesetz 2932/01

- Οργανισμός Λιμένος Ελευσίνας Ανώνυμη Εταιρεία (Ο.Λ.Ε. Α.Ε.), gemäß Gesetz 2932/01

- Οργανισμός Λιμένος Ηγουμενίτσας Ανώνυμη Εταιρεία (Ο.Λ.ΗΓ. Α.Ε.), gemäß Gesetz 2932/01

- Οργανισμός Λιμένος Ηρακλείου Ανώνυμη Εταιρεία (Ο.Λ.Η. Α.Ε.), gemäß Gesetz 2932/01

- Οργανισμός Λιμένος Καβάλας Ανώνυμη Εταιρεία (Ο.Λ.Κ. Α.Ε.), gemäß Gesetz 2932/01

- Οργανισμός Λιμένος Κέρκυρας Ανώνυμη Εταιρεία (Ο.Λ.ΚΕ. Α.Ε.), gemäß Gesetz 2932/01

- Οργανισμός Λιμένος Πατρών Ανώνυμη Εταιρεία (Ο.Λ.ΠΑ. Α.Ε.), gemäß Gesetz 2932/01

- Οργανισμός Λιμένος Λαυρίου Ανώνυμη Εταιρεία (Ο.Λ.Λ. Α.Ε.), gemäß Gesetz 2932/01

- Οργανισμός Λιμένος Ραφήνας Ανώνυμη Εταιρεία (Ο.Λ.Ρ. Α.Ε.), gemäß Gesetz 2932/01

- Andere Häfen, die den Vorschriften des Präsidialerlasses 649/1977 (Εποπτεία, οργάνωση, λειτουργία και διοικητικός έλεγχος λιμένων) unterliegen

Spanien

- Ente público Puertos del Estado

- Autoridad Portuaria de Alicante

- Autoridad Portuaria de Almería - Motril

- Autoridad Portuaria de Avilés

- Autoridad Portuaria de la Bahía de Algeciras

- Autoridad Portuaria de la Bahía de Cádiz

- Autoridad Portuaria de Baleares

- Autoridad Portuaria de Barcelona

- Autoridad Portuaria de Bilbao

- Autoridad Portuaria de Cartagena

- Autoridad Portuaria de Castellón

- Autoridad Portuaria de Ceuta

- Autoridad Portuaria de Ferrol - San Cibrao

- Autoridad Portuaria de Gijón

- Autoridad Portuaria de Huelva

- Autoridad Portuaria de Las Palmas

- Autoridad Portuaria de Málaga

- Autoridad Portuaria de Marín y Ría de Pontevedra

- Autoridad Portuaria de Melilla

- Autoridad Portuaria de Pasajes

- Autoridad Portuaria de Santa Cruz de Tenerife

- Autoridad Portuaria de Santander

- Autoridad Portuaria de Sevilla

- Autoridad Portuaria de Tarragona

- Autoridad Portuaria de Valencia

- Autoridad Portuaria de Vigo

- Autoridad Portuaria de Villagarcía de Arousa

- Otras entidades Portuarias de las Comunidades Autónomas de Andalucía, Asturias, Baleares, Canarias, Cantabria, Cataluña, Galicia, Murcia, País Vasco y Valencia.

Frankreich

- Port autonome de Paris, errichtet aufgrund der loi n° 68-917 relative au port autonome de Paris vom 24. Oktober 1968

- Port autonome de Strasbourg, errichtet aufgrund der mit Gesetz vom 26. April 1924 gebilligten convention entre l'État et la ville de Strasbourg relative à la construction du port rhénan de Strasbourg et à l'exécution de travaux d'extension de ce port vom 20. Mai 1923

- Häfen mit Selbstverwaltung, die nach Artikel 111-1 ff. des code des ports maritimes betrieben werden

- Häfen ohne Selbstverwaltung, die nach Artikel R. 121-1 ff. des code des ports maritimes betrieben werden

- Von den Regional- oder Departementbehörden verwaltete Häfen bzw. Häfen, die aufgrund einer von den Regional- oder Departementbehörden erteilten Konzession nach Artikel 6 der loi n° 83-663 du 22 juillet 1983 complétant la loi n° 83-8 du 7 janvier 1983 relative à la répartition des compétences entre les communes, les départements et l'État betrieben werden

- Die öffentliche Einrichtung Voies navigables de France, die den Bestimmungen von Artikel 124 der loi n° 90-1168 vom 29. Dezember 1990 in ihrer geänderten Fassung unterliegt

Irland

- Häfen, nach den Harbours Acts 1946 to 2000 betrieben werden

- Hafen von Rosslare Harbour, nach den Fishguard and Rosslare Railways and Harbours Acts 1899 betrieben wird

Italien

- Staatliche Häfen und andere Häfen, die von der Capitanerie di Porto gemäß dem Codice della navigazione, regio decreto n. 327 vom 30. März 1942 betrieben werden

- Häfen mit Selbstverwaltung (Hafenkörperschaften), errichtet nach Sondergesetzen gemäß Art. 19 des Codice della navigazione, regio decreto n. 327 vom 30. März 1942

Luxemburg

- Port de Mertert, errichtet und betrieben gemäß loi relative à l'aménagement et à l'exploitation d'un port fluvial sur la Moselle vom 22. Juli 1963 in der geänderten Fassung

Niederlande

- Auftraggeber im Bereich der Seehafen-, Binnenhafen- oder sonstigen Terminalausrüstung

Österreich

- Inlandhäfen, die vollständig oder teilweise im Eigentum der Länder und/oder Gemeinden sind

Portugal

- APDL - Administração dos Portos do Douro e Leixões, S.A, gemäß Decreto-Lei nº 335/98 vom 3. November 1998

- APL - Administração do Porto de Lisboa, S.A, gemäß Decreto-Lei nº 336/98 vom 3. November 1998

- APS - Administração do Porto de Sines, S.A, gemäß Decreto-Lei nº 337/98 vom 3. November 1998

- APSS - Administração dos Portos de Setúbal e Sesimbra, S.A, gemäß Decreto-Lei nº 338/98 vom 3. November 1998

- APA - Administração do Porto de Aveiro, S.A, gemäß Decreto-Lei nº 339/98 vom 3. November 1998

- IPN - Instituto Portuário do Norte, gemäß Decreto-Lei nº 242/99 vom 28. Juni 1999

- ICP - Instituto Portuário do Centro, gemäß Decreto-Lei nº 243/99 vom 28. Juni 1999

- IPS - Instituto Portuário do Sul, gemäß Decreto-Lei nº 244/99 vom 28. Juni 1999

- IDN - Instituto da Navegabilidade do Douro, gemäß Decreto-Lei nº 138-A/97 vom 3. Juni

Finnland

- Häfen, die aufgrund des kunnallisista satamajärjestyksistä ja liikennemaksuista annettu laki//lagen om kommunala hamnanordningar och trafikavgifter (955/1976) genutzt werden, und Häfen, die aufgrund einer Genehmigung nach § 3 des /yksityisistä yleisistä satamista annettu laki//lagen om privata allmänna hamnar (1156/1994) errichtet wurden

- Saimaan kanavan hoitokunta//Förvaltningsnämnden för Saima kanal

Schweden

- Hafen- und Terminalanlagen gemäß lagen (1983:293) om inrättande, utvidgning och avlysning av allmän farled och allmän hamn und förordningen (1983:744) om trafiken på Göta kanal

Vereinigtes Königreich

- Eine örtliche Behörde mit der Aufgabe, für die See- oder Binnenschifffahrts-Verkehrsunternehmen in einer bestimmten, von ihr verwalteten geografischen Zone See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen

- Eine Hafenbehörde im Sinne von Abschnitt 57 des Harbours Act 1964

- British Waterways Board

- Eine Hafenbehörde gemäß Abschnitt 38(1) des Harbours Act (Northern Ireland) 1970

ANHANG X

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENANLAGEN

Belgien

- Belgocontrol

- Brussels International Airport Company

- Luchthaven van Deurne

- Luchthaven van Oostende

- SA Brussels South Charleroi Airport

- SA Société de Développement et de Promotion de l'Aéroport de Bierset

Dänemark

- Flughäfen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß § 55, Abs. 1 des lov om luftfart, vgl. lovbekendtgørelse nr. 543 vom 13. Juni 2001, betrieben werden

Deutschland

- Flughäfen im Sinne des § 38 Absatz 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964, zuletzt geändert am 21. August 2002

Griechenland

- Υπηρεσία Πολιτικής Αεροπορίας (ΥΠΑ), betrieben gemäß Gesetzesdekret 714/70, geändert durch Gesetz 1340/83; Organisation des Unternehmens geregelt durch Präsidialerlass 56/89, in der Folge geändert

- Das Unternehmen Διεθνής Αερολιμένας Αθηνών in Spata, betrieben gemäß Gesetz 2338/95 Κύρωση Σύμβασης Ανάπτυξης του Νέου Διεθνούς Αεροδρομίου της Αθήνας στα Σπάτα, "ίδρυση της εταιρείασ 'Διεθνής Αεπρολιμένας Αθηνών Α.Ε.' έγκριση Περιβαλλοντικών όρων και άλλες διατάξεις"

- Φορείς Διαχείρισης gemäß Präsidialerlass 158/02 Ίδρυση, κατασκευή, Εξοπλισμός, οργάνωση, διοίκηση, λειτουργία και εκμετάλλευση πολιτικών αερολιμένων από φυσικά, πρόσωπα, νομικά πρόσωπα ιδιωτικού δικαίου και Οργανισμούς Τοπικής Αυτοδιοίκησης (griechisches Amtsblatt, A Nr. 137)

Spanien

- Ente público Aeropuertos Españoles y Navegación Aérea (AENA)

Frankreich

- Durch öffentliche Einrichtungen nach Artikel L. 251-1, L.260-1 et L. 270-1 des code de l'aviation civile betriebene Flughäfen

- Im Rahmen einer nach Artikel 223-2 des code de l'aviation civile erteilten staatlichen Konzession betriebene Flughäfen

- Aufgrund eines arrêté préfectoral zur Genehmigung einer zeitweiligen Belegung betriebene Flughäfen

- Von Gebietskörperschaften geschaffene Flughäfen, die Gegenstand einer Vereinbarung nach Artikel L. 221-1 des code de l'aviation civile sind

Irland

- Flughäfen von Dublin, Cork und Shannon, die von Aer Rianta-/Irish Airports verwaltet werden

- Flughäfen, deren Tätigkeit aufgrund einer public use licence, die aufgrund des Irish Aviation Authority Act 1993 in der durch den Air Navigation and Transport (Amendment) Act 1998 geänderten Fassung erteilt wurde, geregelt ist und auf denen ein Fluglinienverkehr mit Luftverkehrsfahrzeugen für Fluggäste, Post und Fracht betrieben wird

Italien

- AAAVTAG

- Vewaltungseinrichtungen gemäß Sondergesetzen

- Flughäfen, deren Einrichtungen aufgrund einer Konzession gemäß Art. 694 des Codice della navigazione, R.D. n. 327 vom 30. März 1942 betrieben werden

- R.A.I. Registro Aeronautico Italiano

Luxemburg

- Aéroport du Findel

Niederlande

- Flughäfen, deren Betrieb nach Artikel 18 ff. des Luchtvaartwet geregelt ist

Österreich

- Stellen, die gemäß dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, zur Bereitstellung eines Flughafens befugt sind

Portugal

- ANA - Aeroportos de Portugal, S.A., errichtet gemäß Decreto-Lei nº 404/98 vom 18. Dezember

- NAV - Empresa Pública de Navegação Aérea de Portugal, E. P., errichtet gemäß Decreto-Lei nº 404/98 vom 18. Dezember

- ANAM - Aeroportos e Navegação Aérea da Madeira, S. A., erreichtet gemäß Decreto-Lei nº 453/91 vom 11. Dezember

Finnland

- Flughäfen, die von einem Ilmailulaitos//Luftfartsverket, einer Gemeinde oder einem öffentlichen Unternehmen aufgrund des /ilmailulaki//luftfartslagen(281/1995) betrieben werden

Schweden

- Öffentliche Flughäfen, die gemäß dem luftfartslagen (1957:297) betrieben werden

- Private Flughäfen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem genannten Gesetz betrieben werden, sofern diese Genehmigung Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entspricht

Vereinigtes Königreich

- Eine örtliche Behörde mit der Aufgabe, für die Luftverkehrsunternehmen in einer bestimmten, von ihr verwalteten geografischen Zone Flughäfen oder andere Terminaleinrichtungen bereitzustellen

- in Flughafenbetreiber im Sinne des Airports Act 1986, der die Verwaltung eines Flughafens nach der economic regulation von Part IV dieses Act wahrnimmt

- Ein Flughafenbetreiber im Sinne des Airports Act 1986, der die Verwaltung eines Flughafens nach der economic regulation von Part IV dieses Act wahrnimmt

- Highland and Islands Airports Limited

- Ein Flughafenbetreiber im Sinne der Airports (Northern Ireland) Order 1994

ANHANG XI

LISTE DER GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN NACH ARTIKEL 30 ABSATZ 3

A FORTLEITUNG ODER ABGABE VON GAS UND WÄRME

Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(1)

B ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON ELEKTRIZITÄT

Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(2)

C GEWINNUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON TRINKWASSER

-

D AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER EISENBAHNDIENSTE

-

E AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER STÄDTISCHEN EISENBAHN-, STRAßENBAHN-, OBERLEITUNGSBUS- ODER BUSDIENSTE

-

F AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER POSTDIENSTE

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität(3)

G AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON ÖL ODER GAS

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen(4)

H AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON KOHLE UND ANDEREN FESTEN BRENNSTOFFEN

-

I AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER SEEHAFEN- ODER BINNENHAFEN- ODER SONSTIGEN TERMINALEINRICHTUNGEN

-

J AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENDIENSTE

-

(1) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1.

(2) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(3) ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/39/EG (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21).

(4) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.

ANHANG XII

VERZEICHNIS DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 BUCHSTABE b) GENANNTEN TÄTIGKEITEN(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die NACE-Nomenklatur.

ANHANG XIII

IN DIE BEKANNTMACHUNGEN AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN

A. OFFENE VERFAHREN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-mail-Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Auftraggebers.

2. Ggf. Angabe, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert ist oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

3. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem handelt).

Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVII Teil A bzw. XVII Teil B und Beschreibung der Dienstleistung (Nomenklatur-Referenznummer/n).

Gegebenenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.

4. Liefer- und Ausführungsort.

5. Bei Liefer- und Bauaufträgen:

a) Art und Menge der zu liefernden Waren (Nomenklatur-Referenznummer/n) einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Waren bzw. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu den allgemeinen Merkmalen des Bauwerks (Nomenklatur-Referenznummer/n).

b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.

Wird das Bauwerk und der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

c) Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht.

6. Bei Dienstleistungsaufträgen:

a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen.

b) Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

c) Hinweis auf die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften.

d) Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben sollten, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

e) Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.

7. Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von Varianten zulässig ist oder nicht.

8. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.

9. a) Anschrift der Stelle, bei der die Auftragsunterlagen und ergänzenden Unterlagen angefordert werden können.

b) Gegebenenfalls Kosten für die Übersendung dieser Unterlagen und Zahlungsbedingungen.

10. a) Frist für den Eingang der Angebote oder - bei Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems - der Indikativangebote.

b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

c) Sprache(n), in der(denen) die Anträge abzufassen sind.

11. a) Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.

b) Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.

12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

14. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss.

15. Wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen, die der Wirtschaftsteilnehmer, an den der Auftrag vergeben wird, erfuellen muss.

16. Zeitraum, während dessen der Bieter sein Angebot aufrechterhalten muss (Bindefrist).

17. Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen zur Ausführung des Auftrags.

18. Zuschlagskriterien nach Artikel 55: "niedrigster Preis" oder "wirtschaftlich günstigstes Angebot". Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind zu erwähnen, wenn sie nicht in den Verdingungsunterlagen enthalten sind.

19. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf die Ankündigung der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung über ein Beschafferprofil, auf die sich der Auftrag bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

20. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.

21. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

22. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

23. Sonstige einschlägige Auskünfte.

B. NICHTOFFENE VERFAHREN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Auftraggebers.

2. Ggf. Angabe, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert ist oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

3. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).

Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVII Teil A bzw. XVII Teil B und Beschreibung der Dienstleistung (Nomenklatur-Referenznummer/n).

Gegebenenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete, der Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.

4. Liefer- und Ausführungsort.

5. Bei Liefer- und Bauaufträgen:

a) Art und Menge der zu liefernden Waren (Nomenklatur-Referenznummer/n) einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Waren bzw. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu den allgemeinen Merkmalen des Bauwerks (Nomenklatur-Referenznummer/n).

b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.

Wird das Bauwerk oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

c) Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht.

6. Bei Dienstleistungsaufträgen:

a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen.

b) Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

c) Hinweis auf die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften.

d) Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben sollten, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen verantwortlich sein sollen.

e) Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.

7. Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von Varianten zulässig ist oder nicht.

8. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.

9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss.

10. a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.

b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

c) Sprache(n), in der(denen) die Anträge abzufassen sind.

11. Frist für die Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe.

12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

14. Angaben über die besondere Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestanforderungen, die er erfuellen muss.

15. Zuschlagskriterien nach Artikel 55: "niedrigster Preis" oder "wirtschaftlich günstigstes Angebot". Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind zu erwähnen, wenn sie nicht in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten sind.

16. Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen zur Ausführung des Auftrags.

17. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf die Ankündigung der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung über ein Beschafferprofil, auf die sich der Auftrag bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union.

18. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei der diese Informationen erhältlich sind.

19. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

20. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

21. Sonstige einschlägige Auskünfte.

C. VERHANDLUNGSVERFAHREN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Auftraggebers.

2. Ggf. Angabe, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert ist oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

3. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt).

Dienstleistungskategorie im Sinne von Anhang XVII. A oder XVII. B und entsprechende Bezeichnung (Nomenklatur-Referenznummer/n).

Gegebenenfalls Angaben dazu, ob die Angebote im Hinblick auf Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon eingeholt werden.

4. Liefer- und Ausführungsort.

5. Bei Liefer- und Bauaufträgen:

a) Art und Menge der zu liefernden Waren (Nomenklatur-Referenznummer/n) einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Waren bzw. Angaben zu Art und Umfang der Leistungen und zu den allgemeinen Merkmalen des Bauwerks (Nomenklatur-Referenznummer/n).

b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.

Werden das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauwerks oder des Auftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Entwürfen vorsieht.

6. Bei Dienstleistungsaufträgen:

a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen einschließlich der Optionen auf zusätzliche Aufträge und, sofern möglich, der veranschlagten Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, auch Angaben zu der veranschlagten Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die benötigten Dienstleistungen.

b) Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

c) Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

d) Angabe darüber, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben sollten, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

e) Angabe darüber, ob Dienstleister Angebote für einen Teil der Dienstleistungen unterbreiten können.

7. Falls bekannt, Angabe darüber, ob die Vorlage von Varianten zulässig ist oder nicht.

8. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Dienstleistungsauftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.

9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Unternehmensgruppe, der der Auftrag erteilt wird, haben muss.

10. a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.

b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

c) Sprache(n), in der(denen) die Anträge abzufassen sind.

11. Gegebenenfalls geforderte Kautionen oder Sicherheiten.

12. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

13. Angaben über die besondere Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie wirtschaftliche oder technische Mindestanforderungen, die er erfuellen muss.

14. Zuschlagskriterien nach Artikel 55: "niedrigster Preis" oder "wirtschaftlich günstigstes Angebot". Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind zu erwähnen, wenn sie nicht in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Verhandlung enthalten sind.

15. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer.

16. Gegebenenfalls Datum/Daten der Veröffentlichung früherer Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

17. Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen zur Ausführung des Auftrags.

18. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder die Übermittlung der Ankündigung der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung über ein Beschafferprofil, auf die sich der Auftrag bezieht.

19. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.

20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

21. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

22. Sonstige einschlägige Auskünfte.

D. VEREINFACHTE BEKANNTMACHUNG IM RAHMEN EINES DYNAMISCHEN BESCHAFFUNGSSYSTEMS(1)

1. Land des Auftraggebers.

2. Name und E-Mail-Adresse des Auftraggebers.

3. Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems.

4. E-Mail-Adresse, unter der die Auftragsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen über das dynamische Beschaffungssystem erhältlich sind.

5. Ausschreibungsgegenstand: Beschreibung nach Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur sowie Menge oder Umfang des zu vergebenden Auftrags.

6. Frist für die Vorlage der Indikativangebote.

(1) Für die Zulassung zum System mit dem Ziel, zu einem späteren Zeitpunkt an der Ausschreibung des betreffenden Auftrags teilnehmen zu können.

ANHANG XIV

IN DIE BEKANNTMACHUNG ÜBER DAS BESTEHEN EINES PRÜFUNGSSYSTEMS AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fernschreib- und Faxnummer des Auftraggebers.

2. Ggf. Angabe, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert ist oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

3. Zweck des Prüfungssystems (Beschreibung der Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen oder der entsprechenden Kategorien, die unter Anwendung dieses Systems beschafft werden sollen - Nomenklatur-Referenznummer/n).

4. Anforderungen, die die Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre Qualifikation entsprechend dem System erfuellen müssen, sowie Methoden, mit denen die Erfuellung der einzelnen Anforderungen überprüft wird. Ist die Beschreibung dieser Anforderungen und Prüfmethoden sehr ausführlich und basiert sie auf Unterlagen, die für die interessierten Wirtschaftsteilnehmer zugänglich sind, reichen eine Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen und Methoden und ein Verweis auf diese Unterlagen aus.

5. Dauer der Gültigkeit des Prüfungssystems und Formalitäten für seine Verlängerung.

6. Angabe darüber, ob die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb dient.

7. Anschrift der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte und Unterlagen über das Prüfungssystem verfügbar sind (wenn es sich um eine andere als die unter Ziffer 1 genannten Anschriften handelt).

8. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.

9. Sofern bekannt, die Zuschlagskriterien nach Artikel 55: "niedrigster Preis" oder "wirtschaftlich günstigstes Angebot". Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind zu erwähnen, wenn sie nicht in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung enthalten sind.

10. Sonstige einschlägige Auskünfte.

ANHANG XV TEIL A

A. IN DIE REGELMÄßIGE BEKANNTMACHUNG AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN

I. ZWINGEND AUSZUFÜLLENDE RUBRIKEN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-mail-Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können.

2. a) Bei Lieferaufträgen: Art und Umfang oder Wert der zu erbringenden Leistungen bzw. zu liefernden Waren (Nomenklatur-Referenznummer/n).

b) Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks oder der Baulose; Nomenklatur-Referenznummer/n.

c) Bei Dienstleistungsaufträgen: Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Käufe in den einzelnen Dienstleistungskategorien des Anhangs XVII Teil A (Nomenklatur-Referenznummer/n).

3. Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Ankündigung der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung über das Beschafferprofil.

4. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

5. Sonstige einschlägige Auskünfte.

II. ANGABEN, DIE GEMACHT WERDEN SOLLTEN, WENN DIE BEKANNTMACHUNG ALS AUFRUF ZUM WETTBEWERB DIENT ODER EINE VERKÜRZUNG DER FRISTEN FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE BEINHALTET

6. Hinweis darauf, dass interessierte Lieferanten dem Auftraggeber ihr Interesse an dem Auftrag/den Aufträgen bekunden sollten.

7. Ggf. Angabe darüber, ob der Auftrag für geschützte Werkstätten reserviert oder ob seine Ausführung Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorbehalten ist.

8. Frist für den Eingang der Anträge auf Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung.

9. Art und Umfang der zu liefernden Waren oder allgemeine Merkmale der Bauleistung oder Dienstleistungskategorie im Sinne von Artikel XVII Teil A und entsprechende Bezeichnung, sowie die Angabe, ob eine oder mehrere Rahmenvereinbarung/en geplant ist/sind. Insbesondere Angaben über Optionen auf zusätzliche Aufträge und die veranschlagte Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie gegebenenfalls Angaben zu der Anzahl der Verlängerungen. Bei wiederkehrenden Aufträgen auch Angaben zu der veranschlagten Frist für spätere Aufrufe zum Wettbewerb.

10. Angaben darüber, ob es sich um Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine Kombination davon handelt.

11. Liefer- oder Ausführungsfrist oder Dauer des Auftrags und, soweit möglich, Tag des Fristbeginns.

12. Anschrift der Stelle, bei der die interessierten Unternehmen ihre Interessenbekundung schriftlich einreichen müssen.

Frist für den Eingang der Interessenbekundungen.

Sprache oder Sprachen, in denen die Bewerbungen bzw. Angebote abzugeben sind.

13. Wirtschaftliche und technische Anforderungen, finanzielle und technische Garantien, die von den Lieferanten verlangt werden.

14. a) Sofern bekannt, voraussichtliches Datum der Eröffnung der Verfahren zur Vergabe des Auftrags/der Aufträge;

b) Art des Vergabeverfahrens (nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren);

c) Höhe der für die Unterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen.

15. Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.

16. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.

17. Sofern bekannt, die Zuschlagskriterien nach Artikel 55: "niedrigster Preis" oder "wirtschaftlich günstigstes Angebot". Die Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots sowie ihre Gewichtung oder gegebenenfalls die nach ihrer Bedeutung eingestufte Reihenfolge dieser Kriterien sind zu erwähnen, wenn sie nicht in den Verdingungsunterlagen enthalten oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Artikel 47 Absatz 5 oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung angegeben sind.

ANHANG XV TEIL B

IN DIE ANKÜNDIGUNGEN DER VERÖFFENTLICHUNG EINER NICHT ALS AUFRUF ZUM WETTBEWERB VERWENDETEN REGELMÄßIGEN ALS HINWEIS DIENENDER BEKANNTMACHUNG ÜBER EIN BESCHAFFERPROFIL AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN

1. Land des Auftraggebers

2. Name des Auftraggebers

3. Internet-Adresse (URL) des "Beschafferprofils"

4. CPV-Nomenklatur-Referenznummer/n

ANHANG XVI

IN DIE BEKANNTMACHUNGEN ÜBER VERGEBENE AUFTRAEGE AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN

I. Informationen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union(1)

1. Name und Anschrift des Auftraggebers

2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; Nomenklatur-Referenznummer/n; gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung handelt)

3. Zumindest eine Zusammenfassung der Art und des Umfangs bzw. der Menge der Erzeugnisse, Bauarbeiten oder Dienstleistungen

4. a) Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe)

b) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

c) Bei ohne Wettbewerb vergebenen Aufträgen Angabe der anzuwendenden Bestimmung des Artikels 40 Absatz 3 oder des Artikels 32

5. Vergabeverfahren (offenes oder nichtoffenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren)

6. Zahl der eingegangenen Angebote

7. Datum der Zuschlagserteilung

8. Für Gelegenheitskäufe nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe j) gezahlter Preis

9. Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers

10. Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Unterauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden könnte

11. Gezahlter Preis oder niedrigster und höchster Preis der bei der Zuschlagserteilung berücksichtigten Angebote

12. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind

13. Fakultative Angaben:

- Wert und Teil des Auftrags, der als Unterauftrag an Dritte vergeben wurde oder vergeben werden könnte,

- Zuschlagskriterien.

II. Nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben

14. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde)

15. Wert jedes vergebenen Auftrags

16. Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung; im letzten Fall nach Drittländern aufgeschlüsselt)

17. Angewandte Zuschlagskriterien (wirtschaftlich günstigstes Angebot, niedrigster Preis?)

18. Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der einen Änderungsvorschlag gemäß Artikel 36 Absatz 1 angeboten hat?

19. Wurden Angebote gemäß Artikel 57 nicht gewählt, weil sie außergewöhnlich niedrig waren?

20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber

21. Bei Aufträgen für Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XVII Teil B: Einverständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung (Artikel 43 Absatz 4)

(1) Die Informationen der Ziffern 6, 9 und 11 werden als nicht zur Veröffentlichung gedacht eingestuft, wenn der Auftraggeber der Meinung ist, dass ihre Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen beeinträchtigen könnte.

ANHANG XVIIA(1)

DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 31

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.

ANHANG XVIIB

DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 32

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XVIII

IN DIE WETTBEWERBSBEKANNTMACHUNG AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen angefordert werden können

2. Beschreibung des Projekts (Nomenklatur-Referenznummer/n)

3. Art des Wettbewerbs: offen oder nichtoffen

4. Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang der Projektvorschläge

5. Bei nichtoffenen Wettbewerben:

a) voraussichtliche Zahl der Teilnehmer oder Marge

b) gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer

c) Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer

d) Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge

6. Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist

7. Kriterien für die Bewertung der Projekte

8. Gegebenenfalls Namen der Mitglieder des Preisgerichts

9. Angabe darüber, ob die Entscheidung des Preisgerichts für den Auftraggeber verbindlich ist

10. Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise

11. Gegebenenfalls Angabe der Zahlungen an alle Teilnehmer

12. Angabe, ob die Preisgewinner zu Folgeaufträgen zugelassen sind

13. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.

14. Tag der Absendung der Bekanntmachung

15. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

16. Sonstige einschlägige Angaben

ANHANG XIX

IN DIE BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE ERGEBNISSE DER WETTBEWERBE AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Telex- und Faxnummer des Auftraggebers

2. Beschreibung des Projekts (Nomenklatur-Referenznummer/n)

3. Gesamtzahl der Teilnehmer

4. Zahl ausländischer Teilnehmer

5. Gewinner des Wettbewerbs

6. Gegebenenfalls Preis/e

7. Sonstige Auskünfte

8. Quelle der Wettbewerbsbekanntmachung

9. Name und Anschrift des für Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls für Vermittlungsverfahren zuständigen Organs. Genaue Hinweise auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen oder erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.

10. Tag der Absendung der Wettbewerbsbekanntmachung

11. Tag des Eingangs der Wettbewerbsbekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

ANHANG XX

MERKMALE FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen

a) Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 41, 42, 43 und 63 sind vom Auftraggeber in dem vorgeschriebenen Format gemäß der Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 93/36/EWG des Rates, der Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 93/37/EWG des Rates, der Anhänge III und IV der Richtlinie 92/50/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie 97/52/EG geänderten Fassung, sowie der Anhänge XII bis XV, XVII und XVIII der Richtlinie 93/38/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie 98/4/EG geänderten Fassung (Richtlinie über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge)(1) an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Auch die regelmäßigen, als Hinweis dienenden Bekanntmachungen einer Vorinformation nach Artikel 41 Absatz 1, die über ein Beschafferprofil gemäß Absatz 2 Buchstabe b) veröffentlicht werden, sowie die Bekanntmachung einer solchen Veröffentlichung haben ebenfalls in diesem Format zu erfolgen.

b) Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 41, 42, 43 und 63 sind vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften oder im Fall der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen über ein Beschafferprofil nach Artikel 41 Absatz 1 vom Auftraggeber zu veröffentlichen.

Der Auftraggeber kann außerdem diese Informationen im Internet in einem "Beschafferprofil" gemäß Nummer 2 Buchstabe b) veröffentlichen.

c) Das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften stellt dem Auftraggeber die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 44 Absatz 7 aus.

2. Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen

a) Die Auftraggeber werden aufgefordert, die Verdingungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen vollständig im Internet zu veröffentlichen.

b) Das Beschafferprofil kann regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen nach Artikel 41 Absatz 1, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten.

3. Format und Modalitäten für die Übermittlung der Bekanntmachungen auf elektronischem Weg

Format und Modalitäten für die Übermittlung der Bekanntmachungen auf elektronischem Weg sind unter der Internetadresse "http://simap.eu.int" abrufbar.

(1) ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1 und ABl. L 214 vom 9.8.2002, S. 1.

ANHANG XXI

DEFINITION BESTIMMTER TECHNISCHER SPEZIFIKATIONEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

1. a) "Technische Spezifikation" bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zugangs von Behinderten) und Konformitätsbewertungsstufen, Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des Erzeugnisses, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;

b) "Technische Spezifikation" bei Bauaufträgen sämtliche, insbesondere die in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Anforderungen an die Eigenschaften eines Materials, eines Erzeugnisses oder einer Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfuellen. Zu diesen Eigenschaften gehören Umweltleistungsstufen, Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich des Zugangs von Behinderten) und Konformitätsbewertung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Qualitätssicherungsverfahren, der Terminologie, der Symbole, der Versuchs- und Prüfmethoden, der Verpackung, der Kennzeichnung und Beschriftung, der Gebrauchsanleitungen sowie der Produktionsprozesse und -methoden. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Preiskalkulation von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder die dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;

2. "eine Norm" eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur wiederholten oder ständigen Anwendung zugelassen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:

- "internationale Norm": Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

- "Europäische Norm": Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

- "nationale Norm": Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

3. "eine Europäische technische Zulassung" eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts, da dieses die wesentliche Anforderung an bauliche Anlagen erfuellt; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Organisation ausgestellt;

4. "Gemeinsame technische Spezifikationen" technische Spezifikation, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde;

5. "Technische Bezugsgröße" jedes Erzeugnis, das keine offizielle Norm ist und das von den europäischen Normungsgremien nach den an die Entwicklung der Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.

ANHANG XXII

ZUSAMMENFASSENDE DARSTELLUNG DER FRISTEN NACH ARTIKEL 45

Offene Verfahren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XXIII

VORSCHRIFTEN DES INTERNATIONALEN ARBEITSRECHTS IM SINNE VON ARTIKEL 59 ABSATZ 4

- Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes;

- Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen;

- Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit;

- Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit;

- Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung;

- Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf;

- Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit;

- Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

ANHANG XXIV

ANFORDERUNGEN AN DIE VORRICHTUNGEN FÜR DEN ELEKTRONISCHEN EINGANG VON ANGEBOTEN/ANTRAEGEN AUF TEILNAHME, PRÜFUNGSANTRAEGEN ODER PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE

1. Die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Angebote/Anträge auf Teilnahme, Prüfungsanträge sowie der Pläne und Entwürfe müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren mindestens gewährleisten, dass

a) elektronische Signaturen von Angeboten/Anträgen auf Teilnahme, Prüfungsanträgen und betreffend den Versand von Plänen und Entwürfen den einzelstaatlichen Vorschriften gemäß der Richtlinie 1999/93/EG(1) entsprechen;

b) die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Angebote, der Anträge auf Teilnahme, der Prüfungsanträge und der Vorlage von Plänen und Entwürfen genau bestimmt werden können;

c) es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß diesen Anforderungen übermittelten Daten haben kann;

d) es bei einem Verstoß gegen dieses Zugangsverbot als sicher gelten kann, dass der Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt;

e) die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;

f) in den verschiedenen Phasen des Verfahrens der Prüfung, der Auftragserteilung bzw. des Wettbewerbs der Zugang zu allen bzw. zu einem Teil der vorgelegten Daten nur möglich ist, wenn die befugten Personen gleichzeitig tätig werden;

g) der Zugang zu den übermittelten Daten bei gleichzeitigem Tätigwerden der ermächtigten Personen erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist;

h) die eingegangenen und gemäß diesen Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben.

(1) Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

ANHANG XXV

UMSETZUNGS- UND ANWENDUNGSFRISTEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XXVI

ENTSPRECHUNGSTABELLE(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) "Angepasst" bedeutet, dass der Wortlaut neu gefasst wurde, ohne den Anwendungsbereich der Richtlinie zu ändern. Änderungen am Anwendungsbereich der aufgehobenen Richtlinie werden mit dem Begriff "geändert" angezeigt.