28.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/66


RICHTLINIE 2013/30/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juni 2013

über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt als Ziele die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität und die Verpflichtung zu einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen fest. Er begründet die Verpflichtung, alle Unionsmaßnahmen durch ein hohes Schutzniveau zu unterstützen, das auf dem Vorsorgeprinzip und den Grundsätzen, dass es erforderlich ist, Präventivmaßnahmen zu treffen, Umweltschäden vorrangig an ihrem Ursprung zu beheben und dass der Verursacher zahlen muss, beruht.

(2)

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Häufigkeit von schweren Unfällen im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten so weit wie möglich zu verringern und ihre Folgen zu begrenzen, um den Schutz der Meeresumwelt und der Wirtschaft in Küstenregionen vor Umweltverschmutzung zu erhöhen, Mindestbedingungen für die sichere Offshore-Exploration und -Förderung von Erdöl und Erdgas festzulegen und mögliche Unterbrechungen der heimischen Energieproduktion in der Union zu verringern und gleichzeitig die Notfallmechanismen im Falle eines Unfalls zu verbessern.

(3)

Diese Richtlinie sollte nicht nur für zukünftige Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen und -aktivitäten, sondern vorbehaltlich entsprechender Übergangsbestimmungen auch für bestehende Anlagen gelten.

(4)

Schwere Unfälle im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten können verheerende, nicht wiedergutzumachende Folgen für die Meeres- und Küstenumwelt sowie erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaft in den Küstenregionen nach sich ziehen.

(5)

Angesichts der Unfälle im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, insbesondere des Unfalls im Golf von Mexiko im Jahr 2010, wurden der Öffentlichkeit die Risiken von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vor Augen geführt, was zu einer Überprüfung der politischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit solcher Aktivitäten führte. Die Kommission leitete eine Überprüfung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ein und nahm in ihrer Mitteilung „Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten — eine Herausforderung“ vom 13. Oktober 2010 bereits vorläufig zur Sicherheit Stellung. Am 7. Oktober 2010 und am 13. September 2011 verabschiedete das Europäische Parlament Entschließungen zu diesem Thema. Die Energieminister der Mitgliedstaaten nahmen in den Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Dezember 2010 Stellung.

(6)

Die Risiken im Zusammenhang mit schweren Offshore-Erdöl- oder Erdgasunfällen sind erheblich. Durch die Verringerung des Risikos der Verschmutzung von Offshore-Gewässern sollte diese Richtlinie daher dazu beitragen, den Schutz der Meeresumwelt sicherzustellen und insbesondere bis spätestens 2020 das Ziel eines guten ökologischen Zustands, ein Ziel, das in der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (3) vorgegeben ist, zu erreichen oder das entsprechende Niveau zu halten.

(7)

Die Richtlinie 2008/56/EG verfolgt als eines ihrer zentralen Anliegen die Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen aller Aktivitäten auf die Meeresumwelt und ist die umweltrechtliche Säule der integrierten Meerespolitik. Diese Politik ist für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten von Bedeutung, da sie mit der Verpflichtung verbunden ist, die mit den einzelnen Wirtschaftsbranchen verbundenen besonderen Anliegen mit dem allgemeinen Ziel in Einklang zu bringen, für ein umfassendes Verständnis der Ozeane, Meere und Küstenregionen zu sorgen, damit unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Aspekte durch die Nutzung der maritimen Raumplanung und des Wissens über die Meere ein kohärentes Konzept für die Bewältigung der Herausforderungen in diesem Bereich entwickelt werden kann.

(8)

Offshore-Erdöl- und -Erdgasunternehmen sind in mehreren Regionen der Union ansässig, und in Zukunft sind weitere regionale Entwicklungen in Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten zu erwarten, da durch technologische Neuerungen Bohrungen in immer anspruchsvolleren Umgebungen möglich sind. Die Offshore-Förderung von Erdöl und Erdgas ist für die Energieversorgungssicherheit der Union von wesentlicher Bedeutung.

(9)

Der bestehende divergierende und fragmentierte Rechtsrahmen für die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Union und die derzeitige Sicherheitspraxis der Industrie reichen nicht aus, um vollständig sicherstellen zu können, dass das Risiko von Offshore-Unfällen in der gesamten Union verringert werden und eine rasche und hochwirksame Reaktion auf Unfälle in den Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten erfolgt. Die derzeit geltenden Haftungsregelungen ermöglichen es nicht immer, den Verantwortlichen eindeutig zu bestimmen, und dieser ist möglicherweise nicht in der Lage, alle Kosten zu tragen und die von ihm verursachten Schäden zu beheben, oder haftet nicht dafür. Der Verantwortliche sollte vor Beginn der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten immer eindeutig zu bestimmen sein.

(10)

Gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (4) bedarf es einer Genehmigung zur Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Bei der Erteilung ausschließlicher Lizenzen für Exploration und Gewinnung muss die lizenzerteilende Behörde die technischen und finanziellen Risiken und gegebenenfalls die bisher gezeigte Verantwortung der Antragsteller berücksichtigen. Es sollte sichergestellt werden, dass die lizenzerteilende Behörde im Rahmen der Prüfung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Lizenzinhabers auch gründlich prüft, ob der Antragsteller unter allen vorhersehbaren Bedingungen einen kontinuierlich sicheren und wirksamen Betrieb sicherstellen kann. Bei der Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, die eine Genehmigung nach der Richtlinie 94/22/EG beantragen, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, dass diese Einrichtungen in geeigneter Weise nachgewiesen haben, dass sie entsprechend dafür gesorgt haben oder dafür sorgen werden, Haftungsverbindlichkeiten aufgrund schwerer Unfälle decken zu können.

(11)

Es sollte klargestellt werden, dass die Inhaber von Genehmigungen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG auch die haftbaren „Betreiber“ im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (5) sind und ihre Verantwortung in dieser Hinsicht nicht auf von ihnen beauftragte Dritte übertragen sollten.

(12)

Wenngleich den Lizenzinhabern mit allgemeinen Genehmigungen gemäß der Richtlinie 94/22/EG ausschließliche Rechte zur Exploration oder Förderung von Erdöl bzw. Erdgas in einem bestimmten Lizenzgebiet gewährt werden, sollten Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in diesem Gebiet einer kontinuierlichen Regulierungsaufsicht durch Sachverständige der Mitgliedstaaten unterliegen, um wirksame Kontrollen zur Prävention schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten.

(13)

Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sollten nur von Betreibern durchgeführt werden, die von Lizenzinhabern oder lizenzerteilenden Behörden benannt wurden. Der Betreiber kann je nach den geschäftlichen Vereinbarungen oder nationalen Verwaltungsanforderungen eine dritte Partei oder der Lizenzinhaber oder einer der Lizenzinhaber sein. Dem Betreiber sollte immer die primäre Verantwortung für die Betriebssicherheit obliegen; er sollte zu jeder Zeit befähigt sein, in dieser Hinsicht zu handeln. Je nach Phase der unter eine Lizenz fallenden Tätigkeiten kann die Aufgabe des Betreibers variieren. Aufgabe des Betreibers ist es daher, in der Explorationsphase Bohrungsarbeiten durchzuführen und in der Förderphase eine Förderanlage zu betreiben. Es sollte möglich sein, dass der Betreiber von Bohrungsarbeiten in der Explorationsphase und der Betreiber einer Förderanlage in der Förderphase für ein bestimmtes Lizenzgebiet ein und dieselbe Einrichtung ist.

(14)

Die Betreiber sollten das Risiko eines schweren Unfalls auf ein Niveau senken, das so niedrig wie nach billigem Ermessen praktikabel ist; dies sollte als erreicht gelten, wenn die Kosten für eine weitere Senkung des Risikos in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen einer solchen Risikosenkung stehen. Die Frage, was als nach billigem Ermessen praktikabel gilt, sollte anhand neuer Erkenntnisse und technischer Entwicklungen laufend überprüft werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob Zeit, Kosten und Aufwand in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen einer weiteren Verringerung des Risikos stehen würden, sollten auf bewährten Verfahren beruhende Risikoniveaus, die den ausgeführten Aktivitäten angemessen sind, zugrunde gelegt werden.

(15)

Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhält, sich an den Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in der Union haben können, zu beteiligen. Diese Politik steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, beispielsweise dem UN-ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (6) (Übereinkommen von Aarhus). Artikel 6 des Übereinkommens von Aarhus sieht die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten vor, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus ist die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Plänen und Programmen erforderlich.

(16)

Einschlägige Anforderungen für die Entwicklung von Plänen und Projekten sind in Unionsrechtsakten enthalten, insbesondere in der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (7), der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (8), der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (9) und der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (10). Allerdings sind nicht alle Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten im Bereich der Exploration von den geltenden Anforderungen der Union an die Beteiligung der Öffentlichkeit erfasst. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen, die auf die Aufnahme von Explorationstätigkeiten von einer Nichtförderanlage aus abzielen oder dazu führen könnten. Solche Explorationstätigkeiten können unter bestimmten Umständen aber möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und die Entscheidungsverfahren sollten daher der im Übereinkommen von Aarhus geforderten Beteiligung der Öffentlichkeit unterliegen.

(17)

In der Union gibt es bereits Beispiele für die gute nationale Regulierungspraxis im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Diese werden jedoch in der Union nicht einheitlich angewandt, und bisher hat kein Mitgliedstaat alle bewährten Regulierungsverfahren zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung der Auswirkungen auf das menschliche Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfassend eingeführt. Um eine wirksame Regulierung sicherzustellen, die für höchste Sicherheitsstandards und Umweltschutz sorgt, sind bewährte Regulierungsverfahren erforderlich, die unter anderem dadurch erreicht werden können, dass die entsprechenden Aufgaben von einer zuständigen Behörde („zuständige Behörde“) übernommen werden, die auf die Ressourcen einer oder mehrerer nationaler Stellen zurückgreifen kann.

(18)

In Einklang mit der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (11) sollten die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter zu Angelegenheiten gehört werden, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen, und es sollte ihnen gestattet sein, sich an den Diskussionen über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu beteiligen. Außerdem entspricht es bewährten Verfahren in der Union, dass Beratungsmechanismen von den Mitgliedstaaten auf einer dreigliedrigen Basis unter Einbeziehung der zuständigen Behörde, von Betreibern, von Eigentümern und von Arbeitnehmervertretern förmlich einzurichten sind. Ein Beispiel für eine solche förmliche Beratung ist das Übereinkommen (Nr. 144) der Internationalen Arbeitsorganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen von 1976.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständige Behörde rechtlich befugt ist und über ausreichende Ressourcen verfügt, um wirksame, angemessene und transparente Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich einer etwaigen Einstellung der Arbeiten in Fällen zu ergreifen, in denen Betreiber und Eigentümer eine unzureichende Sicherheitsbilanz aufweisen und den Umweltschutz vernachlässigen.

(20)

Die Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde sollte gewährleistet werden. Diesbezüglich haben die Erfahrungen mit schweren Unfällen eindeutig gezeigt, dass durch die Organisation der Verwaltungszuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats Interessenkonflikte vermieden werden können, indem klar getrennt wird zwischen Regulierungsfunktionen und den damit verbundenen Entscheidungen in Bezug auf Offshore-Sicherheit und Umwelt einerseits und Regulierungsfunktionen in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung natürlicher Offshore-Ressourcen einschließlich Lizenzerteilung und Verwaltung von Einnahmen andererseits. Solche Interessenkonflikte werden am besten durch eine vollständige Trennung der zuständigen Behörde von den Funktionen in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung natürlicher Offshore-Ressourcen vermieden.

(21)

Eine vollständige Abkopplung der zuständigen Behörde von der wirtschaftlichen Entwicklung natürlicher Offshore-Ressourcen ist möglicherweise unverhältnismäßig, wenn in einem Mitgliedstaat der Umfang der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sehr gering ist. In einem solchen Fall wäre von dem betreffenden Mitgliedstaat zu erwarten, dass er die geeignetsten alternativen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde trifft.

(22)

Besondere Rechtsvorschriften sind erforderlich, um den ernsten Gefahren in der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie, die insbesondere die Prozesssicherheit, die sichere Rückhaltung der Kohlenwasserstoffe, die strukturelle Integrität, die Prävention von Bränden und Explosionen, die Evakuierung, Flucht und Rettung sowie die Eindämmung der Umweltauswirkungen nach einem schweren Unfall betreffen, Rechnung zu tragen.

(23)

Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Bestimmungen anderer Unionsrechtsakte insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit gelten, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (12) und der Richtlinie 92/91/EWG.

(24)

Eine Offshore-Regelung muss sowohl für Arbeiten auf ortsfesten als auch auf mobilen Anlagen sowie für den gesamten Zyklus der Exploration und Förderung von der Auslegung bis hin zur Stilllegung und dauerhaften Betriebsaufgabe gelten.

(25)

Die derzeit zur Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vorhandenen bewährten Verfahren stützen sich auf einen ergebnisorientierten Ansatz und auf die Erzielung der gewünschten Ergebnisse durch eine gründliche Risikobewertung und zuverlässige Managementsysteme.

(26)

Nach den bewährten Verfahren in der Union werden Betreiber und Eigentümer ermutigt, wirksame Unternehmenskonzepte für Sicherheit und Umweltschutz einzuführen und sie im Rahmen eines umfassenden Sicherheits- und Umweltmanagementsystems sowie eines Notfalleinsatzplans umzusetzen. Um geeignete Vorkehrungen für die Verhütung schwerer Unfälle zu treffen, sollten Betreiber und Eigentümer und für alle gefährlichen Aktivitäten, die auf dieser Anlage durchgeführt werden könnten, sämtliche Szenarien schwerer Unfälle umfassend und systematisch ermitteln, einschließlich der Auswirkungen eines schweren Unfalls auf die Umwelt. Diese bewährten Verfahren erfordern zudem eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit und der Folgen und somit des Risikos schwerer Unfälle sowie der Maßnahmen, die erforderlich sind, um sie zu vermeiden, — und erforderliche Notfallmaßnahmen für den Fall, dass sich dennoch ein schwerer Unfall ereignet. Die Risikobewertung und die Vorkehrungen für die Vermeidung schwerer Unfälle sollten klar beschrieben und im Bericht über ernste Gefahren zusammengestellt werden. Der Bericht über ernste Gefahren sollte das in der Richtlinie 92/91/EWG vorgesehene Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument ergänzen. Die Arbeitnehmer sollten in den relevanten Phasen der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren angehört werden. Der Bericht über ernste Gefahren sollte von der zuständigen Behörde umfassend bewertet und abgenommen werden müssen.

(27)

Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Beherrschung ernster Gefahren in den Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten, sollte der Bericht über ernste Gefahren so erstellt und erforderlichenfalls geändert werden, dass er alle wesentlichen Aspekte des Lebenszyklus einer Förderanlage umfasst, darunter Auslegung, Betrieb, Betrieb im Verbund mit anderen Anlagen, Verlegung des Standorts einer solchen Anlage innerhalb der Offshore-Gewässer des betreffenden Mitgliedstaats, wesentliche Änderungen und endgültige Betriebsaufgabe. Der Bericht über ernste Gefahren sollte analog auch für Nichtförderanlagen erstellt und erforderlichenfalls geändert werden, um bedeutenden Änderungen der Anlage Rechnung zu tragen. Eine Anlage sollte in Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten nur dann betrieben werden, wenn die zuständige Behörde den vom Betreiber oder Eigentümer vorgelegten Bericht über ernste Gefahren abgenommen hat. Die Abnahme des Berichts über ernste Gefahren durch die zuständige Behörde sollte nicht bedeuten, dass der Betreiber oder Eigentümer in irgendeiner Weise die Verantwortung für die Beherrschung ernster Gefahren an die zuständige Behörde abgibt.

(28)

Bohrungsarbeiten sollten nur durch Anlagen erfolgen, die technisch in der Lage sind, alle vorhersehbaren Gefahren an der Bohrlokation zu beherrschen, hinsichtlich derer ein Bericht über ernste Gefahren abgenommen wurde.

(29)

Neben dem Einsatz einer geeigneten Anlage sollte der Betreiber einen detaillierten Konstruktionsplan und einen Betriebsplan für die besonderen Umstände und Gefahren der einzelnen Bohrungsarbeiten erstellen. Im Einklang mit den bewährten Verfahren in der Union sollte der Betreiber die Prüfung der Bohrlochkonstruktion durch unabhängige Sachverständige gewährleisten. Der Betreiber sollte der zuständigen Behörde eine Bohrplanung so rechtzeitig mitteilen, dass diese alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die geplanten Bohrungsarbeiten ergreifen kann. Die Mitgliedstaaten können vor Beginn von Bohrungsarbeiten diesbezüglich strengere nationale Anforderungen vorschreiben.

(30)

Um eine sichere Auslegung sowie kontinuierlich sichere Arbeiten zu gewährleisten, ist die Industrie verpflichtet, die bewährten Verfahren anzuwenden, die in Normen und Leitlinien der Behörden festgelegt sind. Diese Normen und Leitlinien sollten auf Grundlage neuer Erkenntnisse und Innovationen aktualisiert werden, um kontinuierliche Verbesserungen zu gewährleisten. Betreiber, Eigentümer und die zuständigen Behörden sollten daher bei der Entwicklung neuer oder verbesserter Normen und Leitlinien unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die bei der Havarie der Deepwater Horizon und anderen schweren Unfällen gewonnen wurden, zusammenarbeiten. Unter Beachtung der aufgestellten Prioritäten sollten neue oder verbesserte Normen und Leitlinien unverzüglich in Auftrag gegeben werden.

(31)

Angesichts der Komplexität der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten setzt die Umsetzung der bewährten Verfahren durch die Betreiber und Eigentümer ein System der unabhängigen Prüfung sicherheits- und umweltkritischer Elemente während des gesamten Lebenszyklus der Anlage — bei Förderanlagen einschließlich der Konstruktionsphase — voraus.

(32)

Wenn sich bewegliche Offshore-Bohreinheiten auf der Durchfahrt befinden und als Schiffe anzusehen sind, unterliegen sie den internationalen maritimen Übereinkommen, insbesondere SOLAS und MARPOL oder den gleichwertigen Normen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohreinheiten (MODU Code). Wenn sich diese beweglichen Offshore-Bohreinheiten auf der Durchfahrt in Offshore-Gewässern befinden, unterliegen sie ferner dem Unionsrecht in Bezug auf die Hafenstaatkontrolle und die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten. Diese Richtlinie erstreckt sich auf diese Einheiten, wenn sie für Bohr- oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind.

(33)

Der Bericht über ernste Gefahren sollte unter anderem den Risiken für die Umwelt Rechnung tragen, einschließlich der Auswirkungen der klimatischen Bedingungen und des Klimawandels auf die langfristige Widerstandsfähigkeit der Anlagen. Da Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auch die Umwelt in anderen Mitgliedstaaten erheblich in Mitleidenschaft ziehen können, sollten ferner besondere Bestimmungen gemäß dem am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) beschlossenen UN-ECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen eingeführt und angewandt werden. Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern aber ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sollten Kontaktstellen benennen, um eine wirksame Zusammenarbeit in dieser Hinsicht zu ermöglichen.

(34)

Betreiber sollten den Mitgliedstaaten unverzüglich mitteilen, wenn sich ein schwerer Unfall ereignet oder möglicherweise bevorsteht, so dass der Mitgliedstaat angemessen reagieren kann. Betreiber sollten daher in der Mitteilung geeignete und ausreichende Einzelheiten zu Ort, Ausmaß und Art des eingetretenen oder bevorstehenden Unfalls nennen und angeben, welche Maßnahmen sie selbst getroffen haben und welches die ungünstigste — auch grenzüberschreitende — Entwicklung sein könnte.

(35)

Um wirksame Notfallmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Betreiber auf der Grundlage der im Bericht über ernste Gefahren ermittelten Risiken und Gefahrenszenarien standortspezifische interne Notfalleinsatzpläne erstellen, diese ihrer zuständigen Behörde übermitteln und gegebenenfalls die für eine umgehende Umsetzung dieser Pläne erforderlichen Ressourcen vorhalten. Im Falle von beweglichen Offshore-Bohreinheiten sollten Betreiber sicherstellen, dass die internen Notfalleinsatzpläne der Eigentümer für die Anlage erforderlichenfalls geändert werden, um auf den bestimmten Ort und die Gefahren der Bohrungsarbeiten anwendbar zu sein. Änderungen sollten in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten enthalten sein. Die angemessene Verfügbarkeit von Notfalleinsatzressourcen sollte nach der Fähigkeit beurteilt werden, sie am Ort eines Unfalls einzusetzen. Einsatzbereitschaft und Wirksamkeit der Notfalleinsatzressourcen sollten von den Betreibern gewährleistet und regelmäßig geprüft werden. In gebührend begründeten Fällen können die Einsatzvorkehrungen auf die rasche Beförderung der Notfallausrüstung — wie etwa Bohrlochverschlusseinrichtungen — und anderer Ressourcen von entfernten Standorten gestützt sein.

(36)

Nach weltweit bewährten Verfahren müssen Lizenzinhaber, Betreiber und Eigentümer die primäre Verantwortung für die Beherrschung der Risiken ihrer Tätigkeiten übernehmen, auch für Tätigkeiten, die von Auftragnehmern in ihrem Namen ausgeführt werden; sie müssen daher im Rahmen eines Unternehmenskonzepts für die Verhütung schwerer Unfälle Mechanismen schaffen und ein Höchstmaß an unternehmerischer Eigenverantwortung entwickeln, um dieses Konzept konsequent unternehmensweit in der Union und außerhalb der Union anzuwenden.

(37)

Von den verantwortlichen Betreibern und Eigentümern sollte erwartet werden, dass sie ihre Tätigkeiten weltweit nach bewährten Verfahren und Normen durchführen. Eine konsequente Anwendung dieser bewährten Verfahren und Normen sollte in der Union verbindlich werden, und es wäre wünschenswert, dass im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats registrierte Betreiber und Eigentümer das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle anwenden, wenn sie außerhalb der Offshore-Gewässer der Mitgliedstaaten tätig werden — soweit dies nach dem geltenden nationalen Rechtsrahmen möglich ist.

(38)

Auch wenn es nicht möglich sein kann, außerhalb der Union die Anwendung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle durchzusetzen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Betreiber und Eigentümer ihre Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der Union in ihrem Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle dokumentieren.

(39)

Informationen über schwere Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union können dazu beitragen, mögliche Unfallursachen besser zu verstehen, die wichtigsten Lehren besser zu vermitteln und den Rechtsrahmen weiterzuentwickeln. Daher sollten alle Mitgliedstaaten — einschließlich der Binnenmitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern, die keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten oder Lizenzvergabe betreiben — Berichte über schwere Unfälle, die sich außerhalb der Union ereignen, verlangen, an denen in ihrem Hoheitsgebiet registrierte Unternehmen beteiligt sind, und die betreffenden Informationen auf Unionsebene weitergeben. Die Berichtsanforderungen sollten nicht in Notfallmaßnahmen oder in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Unfall eingreifen. Vielmehr sollte im Mittelpunkt stehen, welche Bedeutung der Unfall für die Weiterentwicklung der Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Union hat.

(40)

Die Mitgliedstaaten sollten von Betreibern und Eigentümern entsprechend bewährten Verfahren verlangen, dass sie zur Unterstützung bewährter Regulierungsverfahren der zuständigen Behörde effektive Kooperationsbeziehungen zu dieser Behörde unterhalten und proaktiv höchste Sicherheitsniveaus gewährleisten, unter anderem auch dadurch, dass sie gegebenenfalls ohne Eingreifen der zuständigen Behörde bestimmte Aktivitäten aussetzen.

(41)

Um sicherzustellen, dass keine relevanten Sicherheitsbedenken übersehen oder außer Acht gelassen werden, sollten angemessene Mittel zur vertraulichen Meldung solcher Bedenken und zum Schutz von Informanten geschaffen und gefördert werden. Auch wenn die Mitgliedstaaten außerhalb der Union Regelungen nicht durchsetzen können, sollten diese Mittel eine Meldung der Bedenken von Personen ermöglichen, die an Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union beteiligt sind.

(42)

Der Austausch vergleichbarer Daten zwischen den Mitgliedstaaten ist derzeit schwierig und wenig zuverlässig, da es kein gemeinsames Format für Datenmeldungen aller Mitgliedstaaten gibt. Ein gemeinsames Format für Datenmeldungen der Betreiber und Eigentümer an die Mitgliedstaaten würde die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz der Betreiber und Eigentümer transparent machen, den Zugang der Öffentlichkeit zu relevanten unionsweit vergleichbaren Informationen zur Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sicherstellen und die Verbreitung der aus schweren Unfällen und Beinahe-Unfällen gewonnenen Erkenntnisse erleichtern.

(43)

Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für den Informationsaustausch und im Interesse einer besseren Leistungstransparenz im Offshore-Erdöl- und -Erdgassektor sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Format und die Einzelheiten der auszutauschenden und zu veröffentlichenden Informationen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (13), ausgeübt werden.

(44)

Für den Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewendet werden, da diese Rechtsakte überwiegend rein praktischer Art sind. Die Anwendung des Prüfverfahrens wäre daher nicht gerechtfertigt.

(45)

Zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Ordnungsmäßigkeit und Integrität der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der Union sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßige Berichte über Tätigkeiten und Vorfälle vorlegen. Die Kommission sollte regelmäßig Berichte über den Umfang der Aktivitäten in der Union sowie über Tendenzen hinsichtlich des Sicherheits- und Umweltschutzniveaus im Offshore- Erdöl- und -Erdgassektor veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten sollten unverzüglich die Kommission sowie jeden weiteren Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet oder Offshore-Gewässer betroffen sind, und die betroffene Öffentlichkeit über schwere Unfälle unterrichten.

(46)

Erfahrungsgemäß sollte die Vertraulichkeit sensibler Daten sichergestellt werden, um einen offenen Dialog zwischen der zuständigen Behörde, dem Betreiber und dem Eigentümer zu fördern. Der Dialog zwischen den Betreibern, den Eigentümern und allen Mitgliedstaaten sollte daher vorbehaltlich vorrangiger Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen auf den bestehenden internationalen Rechtsinstrumenten und dem Unionsrecht über den Zugang zu umweltrelevanten Informationen beruhen.

(47)

Der Nutzen der Zusammenarbeit zwischen den für Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden wird durch die Arbeit des North Sea Offshore Authorities Forum (Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des Nordseeraums, NSOAF) und des Internationalen Forums der Regulierungsbehörden (International Regulators Forum) verdeutlicht. Eine vergleichbare Zusammenarbeit wurde in der gesamten Union im Rahmen einer Expertengruppe — der Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden der Europäischen Union (EUOAG) (14) — eingerichtet, deren Aufgabe es ist, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zu fördern, einschließlich der Verbreitung bewährter Verfahren und operativer Erkenntnisse, der Festlegung von Prioritäten für die Verbesserung von Normen und der Beratung der Kommission bei der Reform von Rechtsvorschriften.

(48)

Die Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen und der Eventualfallplanung in Bezug auf schwere Unfälle sollte durch eine systematische und gut geplante Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Erdöl- und Erdgasindustrie und durch die gemeinsame Nutzung kompatibler Notfalleinsatzinstrumente, einschließlich des Austauschs von Fachkenntnissen, verbessert werden. Gegebenenfalls sollten im Rahmen dieser Einsätze und Planungen auch innerhalb der Union bestehende Ressourcen und Unterstützungsinstrumente genutzt werden, wobei insbesondere die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (15) errichtet wurde, und das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz, das durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates (16) eingerichtet wurde, einen Beitrag leisten können. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Agentur über Unionsverfahren für den Katastrophenschutz um zusätzliche Hilfe ersuchen können.

(49)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird die Agentur errichtet, um ein hohes, einheitliches und effektives Niveau bei der Seeverkehrssicherheit und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe innerhalb der Union zu gewährleisten und das Eingreifen bei von Erdöl- und Erdgasanlagen verursachter Meeresverschmutzung sicherzustellen.

(50)

Bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Meeresgewässer, die der Souveränität oder den Souveränitätsrechten und der Hoheitsgewalt von Mitgliedstaaten unterstehen, Bestandteil der vier in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG genannten Meeresregionen Ostsee, Nordostatlantik, Mittelmeer und Schwarzes Meer sind. Aus diesem Grund sollte die Union vorrangig die Koordinierung mit Drittländern, deren Souveränität oder Souveränitätsrechten und Hoheitsgewalt Meeresgewässer in solchen Meeresregionen unterstehen, verstärken. Einen geeigneten Rahmen für die Kooperation bilden z. B. regionale Meeresübereinkommen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/56/EG.

(51)

In Bezug auf das Mittelmeer wurden in Verbindung mit dieser Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen für den Beitritt der Union zum Protokoll über den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (17) (im Folgenden „Offshore-Protokoll“) zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (im Folgenden „Barcelona-Übereinkommen“) getroffen, das durch den Beschluss 77/585/EWG des Rates (18) abgeschlossen wurde.

(52)

Bei den arktischen Gewässern handelt es sich um eine benachbarte Meeresregion von besonderem Interesse für die Union, die eine wichtige Rolle bei der Abmilderung des Klimawandels spielt. Die ernsten Umweltprobleme im Zusammenhang mit den arktischen Gewässern bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, um den Umweltschutz in der Arktis bei allen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten einschließlich der Exploration sicherzustellen, wobei dem Risiko schwerer Unfälle und der Notwendigkeit wirksamer Notfallmaßnahmen Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten, die dem Arktischen Rat angehören, werden ermutigt, die höchsten Standards in Bezug auf die Umweltsicherheit in diesem empfindlichen und einzigartigen Ökosystem zu fördern, beispielsweise durch die Schaffung internationaler Instrumente für Prävention, Einsatzbereitschaft und Reaktionsfähigkeit hinsichtlich Ölverschmutzungen in der arktischen Meeresumwelt oder durch Nutzung u. a. der Arbeiten der vom Arktischen Rat eingesetzten Task Force und der bestehenden Leitlinien des Arktischen Rates für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten.

(53)

Nationale externe Notfallpläne sollten auf der Risikobewertung unter Berücksichtigung der Berichte über ernste Gefahren für die Anlagen, die in den betroffenen Offshore-Gewässern stationiert sind, aufbauen. Die Mitgliedstaaten sollten die von der Kommission ausgearbeiteten Richtlinien zur Bewertung und Kartierung von Risiken im Bereich des Katastrophenschutzes in ihrer jeweils aktuellen Fassung berücksichtigen.

(54)

Wirksame Notfalleinsätze setzen ein sofortiges Handeln des Betreibers sowie Eigentümers und eine enge Zusammenarbeit mit den Notfalleinrichtungen der Mitgliedstaaten voraus, die während der weiteren Entwicklungen die Bereitstellung zusätzlicher Notfalleinsatzressourcen koordinieren. Diese Einsätze sollten zudem eine gründliche Untersuchung des Notfalls umfassen, die unverzüglich beginnen sollte, um so wenig relevante Informationen und Beweise wie möglich zu verlieren. Nach einem Notfall sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen ergreifen.

(55)

Es ist wichtig, dass alle einschlägigen Informationen, auch die technischen Daten und Parameter, für die spätere Untersuchung zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die relevanten Daten während der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erhoben werden und dass bei einem schweren Unfall relevante Daten gesichert werden und die Datenerhebung entsprechend ausgeweitet wird. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten den Einsatz geeigneter technischer Mittel fördern, um die Zuverlässigkeit und die Aufzeichnung der relevanten Daten zu fördern und ihre mögliche Manipulation zu verhindern.

(56)

Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße eingeführt werden.

(57)

Um zusätzliche Informationen, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden können, in bestimmte Anhänge aufzunehmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Anforderungen in bestimmten Anhängen dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(58)

Die Begriffsbestimmung für „Schädigung der Gewässer“ in der Richtlinie 2004/35/EG sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass die Haftung von Lizenzinhabern im Rahmen jener Richtlinie für Meeresgewässer der Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG gilt.

(59)

Viele Bestimmungen dieser Richtlinie sind für Binnenmitgliedstaaten, nämlich Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die Slowakei, nicht relevant. Dennoch ist es wünschenswert, dass diese Mitgliedstaaten sich in ihren bilateralen Kontakten mit Drittländern und mit einschlägigen internationalen Organisationen für die im Unionsrecht geltenden Prinzipien und hohen Standards für die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten einsetzen.

(60)

Nicht alle Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern gestatten unter ihrer Hoheitsgewalt Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Diese Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an der Erteilung von Lizenzen für solche Aktivitäten und an der Verhütung schwerer Unfälle. Daher wäre es eine unverhältnismäßige und unnötige Verpflichtung, wenn diese Mitgliedstaaten alle Bestimmungen dieser Richtlinie umsetzen und anwenden müssten. Dennoch können Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ihre Küsten betreffen. Daher sollten diese Mitgliedstaaten unter anderem darauf vorbereitet sein, bei schweren Unfällen Maßnahmen zu ergreifen und Untersuchungen zu führen, und sie sollten über Kontaktstellen mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Drittländern zusammenarbeiten.

(61)

In Anbetracht ihrer geografischen Lage sind Binnenmitgliedstaaten weder an der Lizenzerteilung noch an der Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beteiligt und können daher auch nicht von derartigen Unfällen in den Offshore-Gewässern anderer Mitgliedstaaten betroffen sein. Daher sollten sie nicht verpflichtet sein, die Mehrheit der Bestimmungen dieser Richtlinie umzusetzen. Ist jedoch ein Unternehmen, das — entweder selbst oder über Tochterunternehmen — aktiv an Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union beteiligt ist, in einem Binnenmitgliedstaat registriert, so sollte dieser Mitgliedstaat dieses Unternehmen auffordern, einen Bericht über die bei diesen Aktivitäten aufgetretenen Unfälle vorzulegen, der auf Unionsebene weitergegeben werden kann, damit alle interessierten Parteien in der Union aus den Erfahrungen mit derartigen Unfällen lernen können.

(62)

Unabhängig von den durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen sollte die Kommission andere geeignete Möglichkeiten zur Verbesserung der Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen sondieren.

(63)

Die Betreiber sollten sicherstellen, dass sie auf ausreichende materielle, personelle und finanzielle Ressourcen zugreifen können, um schwere Unfälle zu verhindern und die Folgen derartiger Unfälle zu begrenzen. Da jedoch keine bestehenden finanziellen Absicherungsinstrumente, einschließlich Vorkehrungen zur Risikobündelung, alle möglichen Folgen von schweren Unfällen abdecken können, sollte die Kommission weitere Analysen und Studien zu angemessenen Maßnahmen, mit denen ein ausreichend solides Haftungssystem für Schäden im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sichergestellt werden kann, und zu den entsprechenden Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit durchführen, einschließlich der Verfügbarkeit geeigneter finanzieller Absicherungsinstrumente oder anderer Vorkehrungen. Dies kann eine Prüfung der Realisierbarkeit einer Entschädigungsregelung auf Gegenseitigkeit einschließen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse vorlegen, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind.

(64)

Auf Unionsebene ist es wichtig, dass technische Normen durch einen entsprechenden Rechtsrahmen im Bereich der Produktsicherheit ergänzt werden, und dass diese Normen nicht nur für ortsfeste Förderanlagen, sondern für alle Offshore-Anlagen in den Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten gelten. Die Kommission sollte daher weitere Analysen zu den für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten geltenden Produktsicherheitsnormen durchführen.

(65)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Mindestanforderungen für die Verhinderung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und die Begrenzung der Folgen derartiger Unfälle, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Richtlinie werden die Mindestanforderungen für die Verhinderung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und die Begrenzung der Folgen derartiger Unfälle festgelegt.

(2)   Diese Richtlinie berührt nicht das Unionsrecht in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere der Richtlinien 89/391/EWG und 92/91/EWG.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinien 94/22/EG, 2001/42/EG, 2003/4/EG (19), 2003/35/EG, 2010/75/EU (20) und 2011/92/EU.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„schwerer Unfall“ — in Bezug auf eine Anlage oder angebundene Infrastruktur —

a)

einen Vorfall, bei dem es zu einer Explosion, einem Brand, einem Verlust der Kontrolle über das Bohrloch oder zum Entweichen von Erdöl, Erdgas oder gefährlichen Stoffen mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür kommt;

b)

einen Vorfall als Ausgangspunkt für eine erhebliche Beschädigung der Anlage oder angebundenen Infrastruktur mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür;

c)

jeden anderen Vorfall mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden bei fünf oder mehr Personen, die sich auf der Offshore-Anlage, auf der die Gefahrenquelle besteht, befinden oder eine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivität im Zusammenhang mit der Anlage oder angebundenen Infrastruktur ausüben oder

d)

jeden schweren Umweltvorfall als Folge der unter den Buchstaben a, b und c genannten Vorfälle.

Zur Bestimmung, ob ein Vorfall einen schweren Unfall nach Buchstaben a, b oder d darstellt, gilt eine Anlage, die normalerweise unbemannt ist, als bemannt;

2.

„Offshore“ die Eigenschaft, im Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandssockel des Mitgliedstaats im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gelegen zu sein;

3.

„Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten“ alle die Exploration und Förderung betreffenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Anlage oder angebundenen Infrastruktur, einschließlich Konzeption, Planung, Bau, Betrieb und Stilllegung, aber ausschließlich der Durchleitung von Erdöl und Erdgas von einer Küste zu einer anderen;

4.

„Risiko“ die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses und seinen Folgen;

5.

„Betreiber“ die vom Lizenzinhaber oder von der lizenzerteilenden Behörde für die Durchführung von Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivitäten — einschließlich der Planung und Durchführung von Bohrarbeiten oder der Leitung und Steuerung der Funktionen einer Förderanlage — benannte Einrichtung;

6.

„geeignet“ richtig oder vollkommen angemessen — auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Kosten — in Bezug auf eine bestimmte Anforderung oder Situation, basierend auf objektiven Erkenntnissen und nachgewiesen durch eine Analyse oder einen Vergleich mit geeigneten Normen oder anderen Lösungen, die von anderen Behörden oder der Industrie in vergleichbaren Situationen verwendet werden;

7.

„Einrichtung“ jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen;

8.

„vertretbar“ — in Bezug auf ein Risiko — ein Risikoniveau, dessen weitere Verringerung Zeit, Kosten oder Aufwand in einem krassen Missverhältnis zu den Vorteilen einer solchen Verringerung bedingen würde. Bei der Beurteilung der Frage, ob Zeit, Kosten oder Aufwand in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen einer weiteren Verringerung des Risikos stehen würden, sind auf bewährten Verfahren beruhende Risikoniveaus, die der Unternehmung angemessen sind, zugrunde zu legen;

9.

„Lizenz“ eine Genehmigung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG;

10.

„Lizenzgebiet“ das geografische Gebiet, das unter die Lizenz fällt;

11.

„Lizenzinhaber“ den Inhaber oder die gemeinsamen Inhaber einer Lizenz;

12.

„Auftragnehmer“ eine Einrichtung, die vom Betreiber oder Eigentümer beauftragt wurde, bestimmte Aufgaben in seinem Namen auszuführen;

13.

„lizenzerteilende Behörde“ die staatliche Behörde, die für die Erteilung von in der Richtlinie 94/22/EG vorgesehenen Genehmigungen oder die Überwachung ihrer Nutzung zuständig ist;

14.

„zuständige Behörde“ die Behörde, die gemäß dieser Richtlinie benannt wird und für die Aufgaben verantwortlich ist, die ihr mit dieser Richtlinie übertragen werden. Die zuständige Behörde kann eine oder mehrere öffentliche Stellen umfassen;

15.

„Exploration“ das Niederbringen einer Erkundungsbohrung und alle damit zusammenhängenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die vor Beginn des Förderbetriebs erforderlich sind;

16.

„Förderung“ die Offshore-Gewinnung von Erdöl und Erdgas aus unterirdischen Schichten des Lizenzgebiets, einschließlich der Offshore-Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und der Durchleitung von Erdöl und Erdgas durch angebundene Infrastruktur;

17.

„Nichtförderanlage“ eine Anlage, bei der es sich nicht um eine Anlage zur Förderung von Erdöl oder Erdgas handelt.

18.

„die Öffentlichkeit“ eine oder mehrere Einrichtungen und, in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder innerstaatlicher Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

19.

„Anlage“ eine ortsgebundene feste oder mobile Anlage oder eine Kombination von dauerhaft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbundenen Anlagen, die für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten oder im Zusammenhang damit verwendet werden. Anlagen sind auch bewegliche Offshore-Bohreinheiten, wenn sie in Offshore-Gewässern für Bohr- oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind;

20.

„Förderanlage“ eine für die Förderung genutzte Anlage;

21.

„angebundene Infrastruktur“ — innerhalb der Sicherheitszone oder innerhalb einer benachbarten Zone in größerer Entfernung von der Anlage nach dem Ermessen des Mitgliedstaats —

a)

alle Bohrlöcher und zugehörigen Strukturen, Zusatzeinheiten und -geräte, die an die Anlage angebunden sind;

b)

alle Geräte oder Komponenten, die sich auf der Hauptstruktur der Anlage befinden oder daran befestigt sind;

c)

alle angeschlossenen Leitungssysteme oder Komponenten;

22.

„Abnahme“ — in Bezug auf den Bericht über ernste Gefahren — die durch die zuständige Behörde an den Betreiber oder den Eigentümer erfolgende schriftliche Mitteilung, dass der Bericht — sofern so umgesetzt wie darin vorgesehen — den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Die Abnahme bedeutet nicht, dass eine Verantwortung für die Beherrschung ernster Gefahren auf die zuständige Behörde übergeht;

23.

„ernste Gefahr“ eine Situation, die zu einem schweren Unfall führen könnte;

24.

„Bohrungsarbeiten“ alle ein Bohrloch betreffenden Betriebsvorgänge, die die unbeabsichtigte Freisetzung von Stoffen zur Folge haben könnten, die zu einem schweren Unfall führen kann, einschließlich der Niederbringung einer Bohrung, der Instandsetzung oder Änderung eines Bohrlochs und der Aussetzung der Bohrungsarbeiten und der endgültigen Aufgabe eines Bohrlochs;

25.

„kombinierter Betrieb“ Betriebsabläufe, die von einer Anlage zusammen mit einer anderen Anlage oder anderen Anlagen für Zwecke durchgeführt werden, die mit der bzw. den anderen Anlagen zusammenhängen, und die sich dadurch erheblich auf die Risiken für die Sicherheit von Personen oder den Schutz der Umwelt auf einer oder allen Anlagen auswirken;

26.

„Sicherheitszone“ den von dem Mitgliedstaat festgelegten Bereich innerhalb einer Entfernung von 500 m von jedem Teil der Anlage;

27.

„Eigentümer“ eine Einrichtung, die rechtlich befugt ist, den Betrieb einer Nichtförderanlage zu steuern;

28.

„interner Notfalleinsatzplan“ einen von den Betreibern oder Eigentümern nach den Anforderungen dieser Richtlinie erstellten Plan über die Maßnahmen zur Vermeidung einer Eskalation oder zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten;

29.

„unabhängige Überprüfung“ die Prüfung und Bestätigung der Gültigkeit bestimmter schriftlicher Erklärungen durch eine Einrichtung oder eine Organisationseinheit des Betreibers oder des Eigentümers, die weder unter der Kontrolle der Einrichtung oder Organisationseinheit steht, die diese Erklärungen verwendet, noch von ihr beeinflusst wird;

30.

„wesentliche Änderung“

a)

im Falle eines Berichts über ernste Gefahren eine Änderung der Grundlage, auf der der ursprüngliche Bericht abgenommen wurde; dazu gehören unter anderem physische Änderungen, neue Erkenntnisse oder neue Technik und Änderungen am Betriebsmanagement;

b)

im Falle einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten oder über kombinierten Betrieb eine Änderung der Grundlage, auf der die ursprüngliche Mitteilung vorgelegt wurde; dazu gehören unter anderem physische Änderungen, eine Ersetzung der Anlage durch eine andere, neue Erkenntnisse oder neue Technik und Änderungen am Betriebsmanagement;

31.

„Beginn des Betriebs“ den Zeitpunkt, zu dem die Anlage oder angebundene Infrastruktur erstmals an den Betriebsvorgängen beteiligt ist, für die sie ausgelegt wurde;

32.

„Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen“ die Wirksamkeit der Systeme für Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen hinsichtlich der Reaktion auf Ölunfälle, ermittelt auf der Grundlage einer Analyse der Häufigkeit, Dauer und des zeitlichen Ablaufs von Umweltbedingungen, die Abhilfemaßnahmen an einem bestimmten Standort ausschließen würden. Die Bewertung der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen ist als Prozentsatz der Zeit auszudrücken, in der diese Bedingungen nicht gegeben sind, und hat eine Beschreibung der Einsatzbeschränkungen einzuschließen, die sich aus der Bewertung für die betreffenden Anlagen ergeben;

33.

„sicherheits- und umweltkritische Elemente“ die Teile einer Anlage einschließlich Computerprogrammen, deren Zweck unter anderem darin besteht, einen schweren Unfall zu verhindern oder seine Folgen zu begrenzen, oder deren Versagen zu einem schweren Unfall führen oder wesentlich dazu beitragen könnte;

34.

„dreigliedrige Beratungen“ eine förmliche Struktur um Dialog und Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde, Betreibern und Eigentümern sowie Arbeitnehmervertretern zu ermöglichen;

35.

„Industrie“ Einrichtungen, die direkt an Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die unter diese Richtlinie fallen, beteiligt sind oder deren Aktivitäten eng damit zusammenhängen;

36.

„externer Notfalleinsatzplan“ eine lokale, nationale oder regionale Strategie zur Vermeidung der Verschlimmerung oder zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, bei der alle Ressourcen herangezogen werden, die dem Betreiber gemäß dem einschlägigen internen Notfalleinsatzplan zur Verfügung stehen, sowie etwaige zusätzliche Ressourcen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden;

37.

„schwerer Umweltvorfall“ einen Vorfall, der unter Bezugnahme auf den Begriff der Erheblichkeit im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt führt oder voraussichtlich führen wird.

KAPITEL II

VERMEIDUNG SCHWERER UNFÄLLE IM ZUSAMMENHANG MIT OFFSHORE-ERDÖL- UND -ERDGASAKTIVITÄTEN

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze des Risikomanagements bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betreiber sicherzustellen, dass alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten getroffen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Betreiber nicht deswegen von ihren Pflichten aufgrund dieser Richtlinie befreit werden, weil Handlungen oder Unterlassungen, die zu schweren Unfällen führen oder dazu beitragen, von Auftragnehmern durchgeführt wurden.

(3)   Im Falle eines schweren Unfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Betreiber alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um seine Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betreiber sicherzustellen, dass Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf der Grundlage eines systematischen Risikomanagements durchgeführt werden, so dass die Risiken schwerer Unfälle für Personen, Umwelt und Offshore-Anlagen vertretbar sind.

Artikel 4

Sicherheits- und Umwelterwägungen in Bezug auf Lizenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Entscheidungen über die Erteilung oder Übertragung von Lizenzen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten die Fähigkeit eines Antragstellers für eine solche Lizenz berücksichtigt wird, die in den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere dieser Richtlinie, festgelegten Anforderungen an Aktivitäten im Rahmen der Lizenz zu erfüllen.

(2)   Insbesondere wird bei der Prüfung der technischen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsteller, die sich um eine Lizenz bemühen, Folgendes gebührend berücksichtigt:

a)

das Risiko, die Gefahren und sonstige relevante Informationen in Bezug auf das jeweilige Lizenzgebiet, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/56/EG genannten Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt;

b)

das jeweilige Stadium der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten;

c)

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers, einschließlich etwaiger finanzieller Sicherheiten zur Deckung von Haftungsverbindlichkeiten, die aus den betreffenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten entstehen können einschließlich der Haftung für etwaige wirtschaftliche Schäden, wenn eine derartige Haftung im nationalen Recht vorgesehen ist;

d)

verfügbare Angaben in Bezug auf die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz des Antragstellers, auch in Bezug auf schwere Unfälle, wenn dies für die Aktivitäten, für die die Lizenz beantragt wurde, angemessen ist.

Vor der Erteilung oder Übertragung von Lizenzen für Offshore-Erdgas- und -Erdölaktivitäten hört die lizenzerteilende Behörde gegebenenfalls die zuständige Behörde.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die lizenzerteilende Behörde eine Lizenz nur dann erteilt, wenn sie sich durch Beweise vonseiten des Antragstellers vergewissert hat, dass der Antragsteller auf der Grundlage von Vorkehrungen, über die die Mitgliedstaaten zu entscheiden haben, angemessen Vorsorge dafür getroffen hat oder treffen wird, dass Haftungsverbindlichkeiten, die aus den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten des Antragstellers entstehen könnten, gedeckt sind. Diese Vorsorgeleistung muss ab dem Beginn der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gültig und wirksam sein. Die Mitgliedstaaten verlangen von Antragstellern, dass sie geeignete Nachweise für ihre technische und finanzielle Leistungsfähigkeit und alle anderen relevanten Informationen, die sich auf das unter die Lizenz fallende Gebiet und das jeweilige Stadium der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beziehen, vorlegen.

Die Mitgliedstaaten bewerten die Angemessenheit der Vorkehrungen nach Unterabsatz 1, um festzustellen, ob der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur unmittelbaren Aufnahme und ununterbrochenen Fortführung aller Maßnahmen verfügt, die für wirksame Notfalleinsatzmaßnahmen und die anschließende Sanierung erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten erleichtern den Einsatz tragfähiger Finanzinstrumente und anderer Vorkehrungen, um die Antragsteller, die sich um Lizenzen bemühen, beim Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nach Unterabsatz 1 zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten legen zumindest Verfahren fest, mit denen die rasche und angemessene Bearbeitung von Schadenersatzforderungen — auch in Bezug auf Schadenersatzzahlungen für grenzübergreifende Vorfälle — sichergestellt wird.

Die Mitgliedstaaten verlangen vom Lizenzinhaber, eine ausreichende Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, um seinen finanziellen Verpflichtungen aus der Haftung für die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten nachzukommen.

(4)   Die lizenzerteilende Behörde oder der Lizenzinhaber benennt den Betreiber. Ist der Betreiber vom Lizenzinhaber zu benennen, so wird die lizenzerteilende Behörde vorab von der Benennung unterrichtet. In diesen Fällen kann die lizenzerteilende Behörde, gegebenenfalls im Benehmen mit der zuständigen Behörde, Einwand gegen die Benennung des Betreibers erheben. Wird ein solcher Einwand erhoben, verpflichtet der Mitgliedstaat den Lizenzinhaber, einen geeigneten alternativen Betreiber zu benennen oder die Verantwortlichkeiten des Betreibers nach dieser Richtlinie selbst zu übernehmen.

(5)   Die Verfahren zu Erteilung von Lizenzen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in Bezug auf ein bestimmtes Lizenzgebiet werden so gestaltet, dass die infolge der Exploration gesammelten Informationen vom Mitgliedstaat vor Beginn der Förderung geprüft werden können.

(6)   Bei der Bewertung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers, der sich um eine Lizenz bemüht, ist besonderes Augenmerk auf umweltgefährdete Meeres- und Küstengebiete zu richten, insbesondere auf Ökosysteme, die — wie Salzsümpfe oder Seegraswiesen — für die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung eine wichtige Rolle spielen, sowie auf Meeresschutzgebiete, wie die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (21), die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (22) und die geschützten Meeresgebiete, die von der Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkünfte, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.

Artikel 5

Beteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Umweltauswirkungen geplanter Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

(1)   Mit der Niederbringung einer Explorationsbohrung von einer Nichtförderanlage aus wird erst begonnen, wenn die einschlägigen Behörden des Mitgliedstaats zuvor sichergestellt haben, dass die Öffentlichkeit in Bezug auf etwaige Umweltauswirkungen geplanter Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in Einklang mit Unionsrechtsakten, insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG oder der Richtlinie 2011/92/EU, frühzeitig und wirksam beteiligt wurde.

(2)   Hat keine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 stattgefunden, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass folgende Vorkehrungen getroffen werden:

a)

Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachungen oder auf anderem geeignetem Wege, z. B. durch elektronische Medien, darüber unterrichtet, wo Explorationsaktivitäten genehmigt werden sollen;

b)

die betroffene Öffentlichkeit wird ermittelt; dies schließt die Teile der Öffentlichkeit ein, die von Entscheidungen über Explorationsgenehmigungen betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder ein Interesse daran haben, darunter auch relevante Nichtregierungsorganisationen, z. B. Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes und andere einschlägige Organisationen;

c)

die einschlägigen Informationen über diese geplanten Aktivitäten werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, unter anderem auch Informationen über das Recht auf Beteiligung an den Entscheidungsverfahren sowie darüber, an wen die Stellungnahmen oder Fragen gerichtet werden können;

d)

die Öffentlichkeit hat das Recht, zu einem Zeitpunkt Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, zu dem noch alle Optionen offen sind und bevor eine Entscheidung über die Genehmigung der Exploration getroffen wird;

e)

wenn Entscheidungen gemäß Buchstabe d getroffen werden, wird das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung angemessen berücksichtigt, und

f)

der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Öffentlichkeit nach Prüfung der von ihr vorgebrachten Stellungnahmen und Meinungen rasch über die getroffenen Entscheidungen sowie die Gründe dafür und die Erwägungen, auf denen diese Entscheidungen beruhen, auch über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit.

Es werden realistische Fristen vorgesehen, damit für jede Phase der Beteiligung der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur Verfügung steht.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht hinsichtlich der Gebiete, für die die Lizenz vor dem 18. Juli 2013 erteilt wurde.

Artikel 6

Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb von Lizenzgebieten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Förderanlagen und angebundene Infrastruktur nur in Lizenzgebieten und nur von Betreibern betrieben werden, die für diesen Zweck gemäß Artikel 4 Absatz 4 benannt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Lizenzinhaber sicherstellt, dass der Betreiber über die Fähigkeit verfügt, die Anforderungen an bestimmte Aktivitäten im Rahmen der Lizenz zu erfüllen.

(3)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Lizenzinhaber während der gesamten Dauer der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten alle angemessenen Schritte unternimmt um sicherzustellen, dass der Betreiber im Rahmen dieser Richtlinie die Anforderungen erfüllt, seine Aufgaben wahrnimmt und seinen Verpflichtungen nachkommt.

(4)   Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Betreiber nicht mehr über die Fähigkeit verfügt, die einschlägigen Anforderungen nach dieser Richtlinie zu erfüllen, so ist die lizenzerteilende Behörde zu unterrichten. Die lizenzerteilende Behörde unterrichtet anschließend den Lizenzinhaber über diesen Umstand und der Lizenzinhaber übernimmt die Verantwortung für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen und schlägt der lizenzerteilenden Behörde unverzüglich einen Ersatzbetreiber vor.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aktivitäten in Bezug auf Förder- und Nichtförderanlagen nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden bis der Bericht über ernste Gefahren von der zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie abgenommen wurde.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Bohrungsarbeiten oder ein kombinierter Betrieb nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, bis der Bericht über ernste Gefahren für die betreffenden Anlagen gemäß dieser Richtlinie abgenommen wurde. Außerdem dürfen solche Aktivitäten weder aufgenommen noch fortgesetzt werden, wenn der zuständigen Behörde keine Mitteilung über Bohrungsarbeiten bzw. keine Mitteilung über kombinierten Betrieb gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben h bzw. i übermittelt wurde oder wenn die zuständige Behörde Einwände gegen den Inhalt einer Mitteilung erhebt.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sicherheitszone um eine Anlage eingerichtet wird und dass Schiffen das Einfahren in die Sicherheitszone und der Aufenthalt in der Sicherheitszone untersagt wird.

Dieses Verbot gilt jedoch in folgenden Fällen nicht für das Einfahren von Schiffen in die Sicherheitszone und ihren Aufenthalt in der Sicherheitszone:

a)

im Zusammenhang mit der Verlegung, der Inspektion, der Prüfung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau, der Erneuerung oder der Entfernung von Unterseekabeln oder -rohrleitungen in der Sicherheitszone oder in deren Nähe;

b)

Erbringung von Diensten für eine Anlage in der Sicherheitszone oder Beförderung von Personen oder Gütern von und zu einer solchen Anlage;

c)

Inspektion einer Anlage oder angebundener Infrastruktur in dieser Sicherheitszone unter der Aufsicht des Mitgliedstaats;

d)

im Zusammenhang mit der Rettung von Menschenleben oder Sachen oder entsprechenden Rettungsversuchen;

e)

aufgrund von Schlechtwetter;

f)

bei Seenot oder

g)

mit Zustimmung des Betreibers, des Eigentümers oder des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitszone liegt.

(8)   Die Mitgliedstaaten schaffen einen Mechanismus, der im Rahmen der dreigliedrigen Beratungen zwischen der zuständigen Behörde, Betreibern und Eigentümern sowie Arbeitnehmervertretern eine wirksame Beteiligung an der Formulierung von Normen und Strategien zur Verhinderung schwerer Unfälle ermöglicht.

Artikel 7

Haftung für Umweltschäden

Unbeschadet des bestehenden Umfangs der Haftung hinsichtlich der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nach der Richtlinie 2004/35/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Lizenzinhaber für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der genannten Richtlinie finanziell haftet, die durch die vom Lizenzinhaber oder Betreiber oder im Namen des Lizenzinhabers oder Betreibers durchgeführten Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten verursacht wurden.

Artikel 8

Benennung der zuständigen Behörde

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die für folgende Regulierungsfunktionen verantwortlich ist:

a)

Bewertung und Abnahme der Berichte über ernste Gefahren, Bewertung von Konstruktionsmitteilungen und Prüfung von Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder über kombinierten Betrieb sowie ähnlicher Unterlagen, die ihr vorgelegt werden;

b)

Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie durch Betreiber und Eigentümer, einschließlich Inspektionen, Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen;

c)

Beratung anderer Behörden oder Stellen einschließlich der lizenzerteilenden Behörde;

d)

Erstellung von Jahresplänen gemäß Artikel 21;

e)

Erstellung von Berichten;

f)

Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden oder den gemäß Artikel 27 eingerichteten Kontaktstellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten jederzeit die Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsfunktionen, insbesondere in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a, b und c. Dementsprechend sind Interessenkonflikte zwischen den Regulierungsfunktionen der zuständigen Behörde einerseits und den Regulierungsfunktionen in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung natürlicher Offshore-Ressourcen und die Lizenzerteilung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb des Mitgliedstaats sowie die Einziehung und Verwaltung von Einnahmen aus diesen Aktivitäten andererseits zu vermeiden.

(3)   Zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 2 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Regulierungsfunktionen der zuständigen Behörde innerhalb einer Behörde wahrgenommen werden, die von allen Funktionen des Mitgliedstaats in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung der natürlichen Offshore-Ressourcen und die Lizenzerteilung für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb des Mitgliedstaats sowie die Einziehung und Verwaltung von Einnahmen aus diesen Aktivitäten unabhängig ist.

Beträgt die Zahl der normalerweise bemannten Anlagen weniger als sechs, so kann der betreffende Mitgliedstaat entscheiden, Unterabsatz 1 nicht anzuwenden. Eine derartige Entscheidung lässt seine Verpflichtungen nach Absatz 2 unberührt.

(4)   Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit eine Beschreibung zugänglich, aus der hervorgeht, wie die zuständige Behörde organisiert ist — mit Angabe der Gründe, warum sie die zuständige Behörde in dieser Weise eingerichtet haben — und wie sie sichergestellt haben, dass die Regulierungsfunktionen nach Absatz 1 wahrgenommen werden und die Verpflichtungen nach Absatz 2 eingehalten werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet ist, um ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen zu können. Diese Ressourcen entsprechen dem Umfang der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten des Mitgliedstaats.

(6)   Die Mitgliedstaaten können mit den einschlägigen Ämtern und Agenturen der Union oder gegebenenfalls anderen geeigneten Stellen förmliche Vereinbarungen über die Erbringung spezialisierter fachlicher Beratung zur Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsfunktionen schließen. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt eine Stelle, deren Objektivität möglicherweise durch Interessenkonflikte beeinträchtigt ist, nicht als geeignete Stelle.

(7)   Die Mitgliedstaaten können Verfahren vorsehen, nach denen Lizenzinhabern, Betreibern oder Eigentümern die Kosten angelastet werden können, die der zuständigen Behörde bei der Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie entstehen.

(8)   Umfasst die zuständige Behörde mehr als eine Stelle, so unternehmen die Mitgliedstaaten alle Anstrengungen, um eine Duplizierung der Regulierungsaufgaben zwischen den Stellen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten können eine der beteiligten Stellen als federführende Stelle benennen, die für die Koordinierung der Regulierungsfunktionen nach dieser Richtlinie und für die Berichterstattung an die Kommission zuständig ist.

(9)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Tätigkeiten der zuständigen Behörde und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Wirksamkeit bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 festgelegten Regulierungsfunktionen zu verbessern.

Artikel 9

Arbeitsweise der zuständigen Behörde

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde

a)

unabhängig von Politiken, Regelungsbeschlüssen und sonstigen Erwägungen, die in keinem Zusammenhang mit ihren Aufgaben gemäß der Richtlinie stehen, handelt,

b)

den Umfang ihrer Zuständigkeiten sowie der Zuständigkeiten des Betreibers und des Eigentümers für die Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle nach dieser Richtlinie klar angibt,

c)

ein Konzept, einen Prozess und Verfahren für die gründliche Bewertung von Berichten über ernste Gefahren und von Mitteilungen nach Artikel 11 sowie für die Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie innerhalb der Hoheitsgewalt des Mitgliedstaats, einschließlich durch Inspektionen, Untersuchung und Durchsetzung der Maßnahmen bestimmt,

d)

Betreibern und Eigentümern das Konzept, den Prozess und die Verfahren nach Buchstabe c und der Öffentlichkeit Zusammenfassungen davon zugänglich macht,

e)

erforderlichenfalls koordinierte oder gemeinsame Verfahren mit anderen Behörden in den Mitgliedstaaten ausarbeitet und anwendet, um die Aufgaben nach dieser Richtlinie zu erfüllen, und

f)

ihr Konzept, ihre Organisation und ihre operativen Verfahren auf die in Anhang III festgelegten Grundsätze stützt.

Artikel 10

Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(1)   Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA, im Folgenden „Agentur“) stellt entsprechend ihrem Mandat nach der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung zur Verfügung.

(2)   Im Rahmen ihres Mandats obliegt es der Agentur,

a)

die Kommission und den betroffenen Mitgliedstaat auf Anfrage bei der Ermittlung und Überwachung des Ausmaßes eines Öl- oder Gasunfalls zu unterstützen;

b)

die Mitgliedstaaten auf Anfrage bei der Ausarbeitung und der Ausführung der externen Notfalleinsatzpläne zu unterstützen, vor allem, wenn der Unfall grenzüberschreitende Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Offshore-Gewässer der Mitgliedstaaten hat;

c)

auf der Grundlage der externen und internen Notfalleinsatzpläne der Mitgliedstaaten zusammen mit den Mitgliedstaaten und den Betreibern eine Aufstellung des Rettungsgeräts und der verfügbaren Rettungsdienste auszuarbeiten.

(3)   Die Agentur kann auf Anfrage

a)

die Kommission bei der Bewertung der externen Notfalleinsatzpläne der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Frage unterstützen, ob die Pläne im Einklang mit dieser Richtlinie stehen;

b)

die Übungen, deren Schwerpunkt auf der Erprobung grenzüberschreitender und unionsweiter Notfallmechanismen liegt, überprüfen.

KAPITEL III

VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG VON OFFSHORE-ERDÖL- UND -ERDGASAKTIVITÄTEN

Artikel 11

Für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vorzulegende Unterlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder der Eigentümer der zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vorlegt:

a)

das Unternehmenskonzept zur Verhinderung schwerer Unfälle oder eine angemessene Beschreibung davon gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 5;

b)

das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem für die Anlage oder eine angemessene Beschreibung davon gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 5;

c)

im Fall einer geplanten Förderanlage eine Konstruktionsmitteilung gemäß den Anforderungen des Anhangs I Teil 1;

d)

eine Beschreibung des Systems zur unabhängigen Überprüfung gemäß Artikel 17;

e)

einen Bericht über ernste Gefahren gemäß den Artikeln 12 und 13;

f)

im Falle einer wesentlichen Änderung, einschließlich des Abbaus einer Anlage gemäß den Artikeln 12 und 13, einen geänderter Bericht über ernste Gefahren;

g)

den internen Notfalleinsatzplan oder eine angemessene Beschreibung davon gemäß den Artikeln 14 und 28;

h)

im Falle von Bohrungsarbeiten eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten und Informationen über Bohrungsarbeiten gemäß Artikel 15;

i)

im Falle eines kombinierten Betriebs eine Mitteilung über kombinierten Betrieb gemäß Artikel 16;

j)

im Falle einer vorhandenen Förderanlage, die an einen neuen Standort verlegt und dort betrieben werden soll, eine Mitteilung über die Standortverlegung gemäß Anhang I Teil 1;

k)

alle sonstigen relevanten Unterlagen, die die zuständige Behörde anfordert.

(2)   Die nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und g vorzulegenden Unterlagen werden in den nach Absatz 1 Buchstabe e erforderlichen Bericht über ernste Gefahren aufgenommen. Das Unternehmenskonzept zur Verhinderung schwerer Unfälle eines Betreibers von Bohrungsarbeiten wird, sofern es nicht bereits vorgelegt wurde, der nach Absatz 1 Buchstabe h vorzulegenden Mitteilung über Bohrungsarbeiten beigelegt.

(3)   Die gemäß Absatz 1 Buchstabe c erforderliche Konstruktionsmitteilung wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist vor der beabsichtigten Übermittlung des Berichts über ernste Gefahren für den geplanten Betrieb vorgelegt.

Die zuständige Behörde gibt zu der Konstruktionsmitteilung Bemerkungen ab, denen im Bericht über ernste Gefahren Rechnung zu tragen ist.

(4)   Wird eine vorhandene Förderanlage in die Offshore-Gewässer oder aus den Offshore- Gewässern eines Mitgliedstaats verlegt, setzt der Betreiber die zuständige Behörde vor dem Termin der Verlegung dieser Förderanlage schriftlich darüber in Kenntnis.

(5)   Die nach Absatz 1 Buchstabe j erforderliche Mitteilung über die Standortverlegung wird der zuständigen Behörde zu einem Zeitpunkt des geplanten Vorhabens übermittelt, der ausreichend früh ist, um dem Betreiber zu ermöglichen alle von der zuständigen Behörde vorgebrachten Aspekte bei der Ausarbeitung des Berichts über ernste Gefahren zu berücksichtigen.

(6)   Bei wesentlichen Änderungen, die vor Einreichung des Berichts über ernste Gefahren Auswirkungen auf die Konstruktionsmitteilung oder die Mitteilung über die Standortverlegung haben, ist die zuständige Behörde von diesen Änderungen so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen.

(7)   Der nach Absatz 1 Buchstabe e erforderliche Bericht über ernste Gefahren wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist, die vor dem geplanten Beginn der Aktivitäten liegt, übermittelt.

Artikel 12

Bericht über ernste Gefahren für Förderanlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber einen Bericht über ernste Gefahren für Förderanlagen erstellt, den er gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorlegt. Dieser Bericht enthält die in Anhang I Teile 2 und 5 angegebenen Informationen und wird aktualisiert, wann immer dies angezeigt ist oder von der zuständigen Behörde verlangt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitnehmervertreter in den relevanten Phasen der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren für eine Förderanlage angehört werden und dass dies gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 3 dokumentiert wird.

(3)   Der für eine Förderanlage vorgesehene Bericht über ernste Gefahren kann vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde für eine Gruppe von Anlagen erstellt werden.

(4)   Werden weitere Informationen benötigt, bevor ein Bericht über ernste Gefahren abgenommen werden kann, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegt und alle notwendigen Änderungen am eingereichten Bericht über ernste Gefahren vornimmt.

(5)   Wenn Änderungen an der Förderanlage vorgenommen werden sollen, die wesentliche Änderungen bedingen, oder wenn eine ortsfeste Förderanlage abgebaut werden soll, erstellt oder ändert der Betreiber den gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f vorzulegenden Bericht über ernste Gefahren innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist gemäß Anhang I Teil 6.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass weder die geplanten Änderungen vollzogen werden noch mit dem Abbau begonnen wird, bevor die zuständige Behörde den geänderten Bericht über ernste Gefahren für die Förderanlage abgenommen hat.

(7)   Der Bericht über ernste Gefahren für eine Förderanlage wird vom Betreiber regelmäßig mindestens alle fünf Jahre oder auf Verlangen der zuständigen Behörde früher eingehend überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der zuständigen Behörde mitgeteilt.

Artikel 13

Bericht über ernste Gefahren für Nichtförderanlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Eigentümer einen Bericht über ernste Gefahren für Nichtförderanlagen erstellt, den er gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorlegt. Dieser Bericht enthält die in Anhang I Teile 3 und 5 angegebenen Informationen und wird aktualisiert, wann immer dies angezeigt ist oder von der zuständigen Behörde verlangt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitnehmervertreter in den relevanten Phasen der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage angehört werden und dass dies gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 dokumentiert wird.

(3)   Werden weitere Informationen benötigt, bevor ein Bericht über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage abgenommen werden kann, so verpflichten die Mitgliedstaaten den Eigentümer, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und alle erforderlichen Änderungen am eingereichten Bericht über ernste Gefahren vorzunehmen.

(4)   Wenn Änderungen an der Nichtförderanlage vorgenommen werden sollen, die eine wesentliche Änderung bedingen, oder wenn eine ortsfeste Nichtförderanlage abgebaut werden soll, erstellt der Eigentümer einen geänderten Bericht über ernste Gefahren gemäß Anhang I Teil 6 Nummern 1, 2 und 3, der innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f vorzulegen ist.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer ortsfesten Nichtförderanlage weder die geplanten Änderungen vollzogen werden noch mit dem Abbau begonnen wird, bevor die zuständige Behörde den geänderten Bericht über ernste Gefahren für die feste Nichtförderanlage abgenommen hat.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer mobilen Nichtförderanlage die geplanten Änderungen nicht vollzogen werden, bevor die zuständige Behörde den geänderten Bericht über ernste Gefahren für die mobile Nichtförderanlage abgenommen hat.

(7)   Der Bericht über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage wird vom Eigentümer regelmäßig mindestens alle fünf Jahre oder auf Verlangen der zuständigen Behörde früher eingehend überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der zuständigen Behörde mitgeteilt.

Artikel 14

Interne Notfalleinsatzpläne

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber oder gegebenenfalls die Eigentümer interne Notfalleinsatzpläne erstellen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g vorzulegen sind. Die Pläne werden in Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 28 unter Berücksichtigung der bei der Erstellung des jüngsten Berichts über ernste Gefahren vorgenommenen Risikobewertung in Bezug auf schwere Unfälle erstellt. Der Plan schließt eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen ein.

(2)   Für den Fall, dass von einer mobilen Nichtförderanlage aus Bohrungsarbeiten ausgeführt werden soll, ist im internen Notfalleinsatzplan für die Anlage die bei der Erstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h vorzulegenden Mitteilung über Bohrungsarbeiten vorgenommene Risikobewertung zu berücksichtigen. Muss der interne Notfalleinsatzplan aufgrund der Art oder des Ortes der Bohrung geändert werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber von Bohrungsarbeiten den geänderten internen Notfalleinsatzplan, oder eine angemessene Beschreibung von ihm, der zuständigen Behörde zur Vervollständigung der einschlägigen Mitteilung über Bohrungsarbeiten vorlegt.

(3)   Soll eine Nichtförderanlage im kombinierten Betrieb genutzt werden, so wird der interne Notfalleinsatzplan geändert, um den kombinierten Betrieb einzubeziehen; der geänderte Plan wird der zuständigen Behörde zur Vervollständigung der einschlägigen Mitteilung über kombinierten Betrieb vorlegt.

Artikel 15

Mitteilung Information über Bohrungsarbeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber von Bohrungsarbeiten die Mitteilung erstellt, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h der zuständigen Behörde vorzulegen ist. Sie wird innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist, die vor Beginn der Bohrungsarbeiten liegt, vorgelegt. Diese Mitteilung über Bohrungsarbeiten enthält Einzelheiten zur Bohrlochkonstruktion und zu den vorgeschlagenen Bohrungsarbeiten gemäß Anhang I Teil 4. Dies schließt eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen ein.

(2)   Die zuständige Behörde prüft die Mitteilung und ergreift vor Beginn der Bohrungsarbeiten erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen, zu denen auch die Untersagung der Aufnahme der Arbeiten zählen kann.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber von Bohrungsarbeiten den unabhängigen Prüfer an der Planung und Vorbereitung einer wesentlichen Änderung der vorgelegten Mitteilung über Bohrungsarbeiten gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b beteiligt und dass sie die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der vorgelegten Mitteilung über Bohrungsarbeiten unterrichtet. Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber von Bohrungsarbeiten der zuständigen Behörde Berichte über die Bohrungsarbeiten in Einklang mit den Anforderungen nach Anhang II vorlegt. Die Berichte werden ab dem Tag, an dem mit den Bohrungsarbeiten begonnen wird, wöchentlich oder in den von der zuständigen Behörde festgelegten Abständen eingereicht.

Artikel 16

Mitteilung über kombinierten Betrieb

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer, die an einem kombinierten Betrieb beteiligt sind, gemeinsam die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i vorzulegende Mitteilung erstellen. Diese Mitteilung enthält die in Anhang I Teil 7 enthaltenen Einzelheiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einer der betreffenden Betreiber die Mitteilung über kombinierten Betrieb der zuständigen Behörde vorlegt. Die Mitteilung wird innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist vor Beginn des kombinierten Betriebs vorgelegt.

(2)   Die zuständige Behörde prüft die Mitteilung und ergreift vor Beginn des kombinierten Betriebs erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen, zu denen auch die Untersagung der Aufnahme des Betriebs zählen kann.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber, der die Mitteilung vorgelegt hat, die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der vorgelegten Mitteilung unterrichtet. Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

Artikel 17

Unabhängige Überprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer Systeme für die unabhängige Überprüfung erstellen und eine Beschreibung dieser Systeme verfassen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d vorzulegen ist und im Sicherheits- und Umweltmanagementsystem, das gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegt wird, enthalten ist. Die Beschreibung umfasst die Informationen gemäß Anhang I Teil 5.

(2)   Die Verantwortung des Betreibers oder des Eigentümers für das ordnungsgemäße und sichere Funktionieren der Ausrüstung und der Systeme, die Gegenstand der Überprüfung sind, bleibt von den Ergebnissen der unabhängigen Überprüfung unberührt.

(3)   Die Wahl des unabhängigen Prüfers und die Konzeption von Systemen für die unabhängige Überprüfung müssen den Kriterien des Anhangs V genügen.

(4)   Die Einrichtung von Systemen für die unabhängige Überprüfung erfolgt

a)

für Anlagen, um auf unabhängige Weise sicherzustellen, dass die sicherheits- und umweltkritischen Elemente, die in der Risikobewertung für die Anlage ermittelt wurden, entsprechend der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren geeignet sind und dass der Zeitplan für die Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente geeignet und auf dem neuesten Stand ist und wie beabsichtigt funktioniert;

b)

für Mitteilungen über Bohrungsarbeiten, um auf unabhängige Weise sicherzustellen, dass die Bohrlochkonstruktion und die Bohrlochkontrollmaßnahmen für die voraussichtlichen Bohrlochbedingungen jederzeit geeignet sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer die Ratschläge des unabhängigen Prüfers befolgen und auf deren Grundlage geeignete Maßnahmen ergreifen.

(6)   Die Mitgliedstaaten verpflichten Betreiber und Eigentümer sicherzustellen, dass die zuständige Behörde über die Ratschläge des unabhängigen Prüfers gemäß Absatz 4 Buchstabe a und über Aufzeichnungen über die aufgrund dieser Ratschläge getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wird und dass die entsprechende Dokumentation vom Betreiber oder Eigentümer nach Abschluss der betreffenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten mindestens sechs Monate lang aufbewahrt wird.

(7)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber von Bohrungsarbeiten sicherstellen, dass die Ergebnisse und Bemerkungen des unabhängigen Prüfers gemäß Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels und ihre auf diesen Ergebnissen und Bemerkungen beruhenden Reaktionen in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten im Einklang mit Artikel 15 ausgewiesen werden.

(8)   Bei einer Förderanlage erfolgt die Einrichtung des Überprüfungssystems vor Fertigstellung der Auslegung. Bei einer Nichtförderanlage wird das System eingerichtet, bevor die Nichtförderanlage in Offshore-Gewässern der Mitgliedstaaten den Betrieb aufnimmt.

Artikel 18

Befugnis der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Betriebsvorgängen auf Anlagen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde

a)

den Betrieb oder die Aufnahme des Betriebs bei einer Anlage oder einer angebundenen Infrastruktur untersagt, wenn die im Bericht über ernste Gefahren vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung ihrer Folgen oder in den Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder kombinierten Betrieb, gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h bzw. Buchstabe i vorgelegt werden, nicht als ausreichend erachtet werden, um die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen;

b)

in Ausnahmefällen und wenn sie der Ansicht ist, dass Sicherheit und Umweltschutz nicht gefährdet sind, die Zeitspanne zwischen der Übermittlung des Berichts über ernste Gefahren oder anderer gemäß Artikel 11 vorzulegender Unterlagen und der Aufnahme des Betriebs verlängert;

c)

verlangt, dass der Betreiber angemessene Maßnahmen ergreift, die die zuständige Behörde für notwendig erachtet, um die Einhaltung des Artikels 3 Absatz 1 sicherzustellen;

d)

in Fällen, in denen Artikel 6 Absatz 4 gilt, angemessene Maßnahmen ergreift, um die ständige Betriebssicherheit zu gewährleisten;

e)

befugt ist, Verbesserungen zu verlangen und erforderlichenfalls den Weiterbetrieb einer Anlage oder eines Anlagenteils oder einer angebundenen Infrastruktur zu untersagen, wenn das Ergebnis einer Inspektion, eine Feststellung gemäß Artikel 6 Absatz 4, eine regelmäßige Überprüfung des gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorgelegten Berichts über ernste Gefahren oder von gemäß Artikel 11 vorgelegten Änderungen von Mitteilungen ergeben, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt sind oder berechtigte Bedenken betreffend die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten oder der Anlage bestehen.

KAPITEL IV

VORBEUGUNGSKONZEPT

Artikel 19

Verhütung schwerer Unfälle durch Betreiber und Eigentümer

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber und Eigentümer ein Dokument erstellen, in dem sie ihr gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a vorzulegendes Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle darlegen, und sicherstellen, dass das Konzept bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten umgesetzt wird — auch durch die Einführung geeigneter Überwachungsregelungen —, um dafür zu sorgen, dass das Konzept wirksam ist. Das Dokument enthält die Informationen gemäß Anhang I Teil 8.

(2)   Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle trägt dem Umstand Rechnung, dass primär der Betreiber unter anderem für die Beherrschung der aus seinen Aktivitäten resultierenden Risiken schwerer Unfälle und für die ständige Verbesserung der Beherrschung dieser Risiken verantwortlich ist, damit zu jeder Zeit ein hohes Schutzniveau gewährleistet ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer ein Dokument erstellen, das ihr Sicherheits- und Umweltmanagementsystem darstellt welches gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen ist. Das Dokument umfasst Folgendes:

a)

eine Beschreibung der organisatorischen Vorkehrungen zur Beherrschung ernster Gefahren,

b)

eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Erstellung und Übermittlung von Berichten über ernste Gefahren sowie gegebenenfalls von anderen Unterlagen gemäß dieser Richtlinie sowie

c)

eine Beschreibung der gemäß Artikel 17 errichteten Systeme für die unabhängige Überprüfung.

(4)   Die Mitgliedstaaten schaffen die Voraussetzungen dafür, dass Betreiber und Eigentümer einen Beitrag zu den Mechanismen für wirksame dreigliedrige Beratungen gemäß Artikel 6 Absatz 8 leisten können. Gegebenenfalls kann im Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle dargelegt werden, dass ein Betreiber und Eigentümer an solchen Mechanismen mitwirkt.

(5)   Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle und die Sicherheits- und Umweltmanagementsysteme werden nach Anhang I Teile 8 und 9 sowie des Anhangs IV ausgearbeitet. Hierfür gelten folgende Bedingungen:

a)

Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle ist schriftlich auszufertigen; es regelt die Gesamtziele und Vorkehrungen der Beherrschung der Risiken schwerer Unfälle und wie diese Ziele zu erreichen sind und wie Vorkehrungen auf Unternehmensebene verwirklicht werden;

b)

das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem muss in das allgemeine Managementsystem des Betreibers oder Eigentümers integriert sein und den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, Vorgehensweisen, Verfahren, Prozesse und Ressourcen für die Festlegung und Durchführung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle erfassen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer ein vollständiges Verzeichnis der für ihre Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten relevanten Notfallausrüstung erstellen und auf dem aktuellen Stand halten.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer im Benehmen mit der zuständigen Behörde und unter Nutzung des Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustauschs nach Artikel 27 Absatz 1 Normen und Leitfäden zu bewährten Verfahren für die Beherrschung ernster Gefahren bei Aktivitäten für die gesamte Auslegungs- und Betriebsphase der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erstellen und überarbeiten; dabei gilt als Mindestanforderung, dass sie den Grundzügen des Anhangs VI folgen.

(8)   Die Mitgliedstaaten verlangen von Betreibern und Eigentümern sicherzustellen, dass ihr in Absatz 1 genanntes Dokument zur Darlegung des Unternehmenskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle auch ihre Förder- und Nichtförderanlagen außerhalb der Union umfasst.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder der Eigentümer geeignete Maßnahmen ergreift, wenn eine Aktivität eines Betreibers oder Eigentümers eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder das Risiko eines schweren Unfalls erheblich erhöht; eine solche Maßnahme kann erforderlichenfalls sein, dass die betreffende Aktivität ausgesetzt wird, bis die Gefahr oder das Risiko angemessen beherrscht ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn solche Maßnahmen getroffen werden, der Betreiber oder der Eigentümer die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens nach 24 Stunden, entsprechend unterrichtet.

(10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, damit geeignete technische Mittel oder Verfahren zum Einsatz kommen, um die Zuverlässigkeit der Datenerfassung und die Aufzeichnung der relevanten Daten zu fördern und etwaige Manipulationen daran zu verhindern.

Artikel 20

Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen von Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, ihnen auf Anfrage über die Umstände eines schweren Unfalls, bei dem sie beteiligt waren, Bericht zu erstatten.

(2)   In der Berichtsanfrage nach Absatz 1 dieses Artikels gibt der betreffende Mitgliedstaat an, welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind. Diese Berichte werden nach Maßgabe des Artikels 27 Absatz 1 ausgetauscht. Mitgliedstaaten, die weder über eine zuständige Behörde noch über eine Kontaktstelle verfügen, legen die erhaltenen Berichte der Kommission vor.

Artikel 21

Gewährleistung der Einhaltung des Regulierungsrahmens zur Verhütung schwerer Unfälle

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer die Maßnahmen einhalten, die im Bericht über ernste Gefahren und in den in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten und der Mitteilung über kombinierten Betrieb genannten Plänen festgelegt sind, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben e, h und i vorgelegt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer Angehörige der zuständigen Behörde oder alle anderen Personen, die auf Weisung der zuständigen Behörde tätig sind, zu jedem angemessenen Zeitpunkt zu und von der Anlage oder zu oder von dem Schiff befördern, die bzw. das an den Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beteiligt ist, einschließlich Beförderung der Ausrüstung und für deren Unterbringung und Verpflegung und andere Unterstützung in Verbindung mit deren Besuchen auf den Anlagen sorgen, um so die Überwachung durch die zuständige Behörde, einschließlich Inspektionen, Untersuchungen und Durchsetzung der Einhaltung dieser Richtlinie, zu ermöglichen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Jahrespläne für die wirksame, auch Inspektionen einschließende Überwachung ernster Gefahren erstellt, die auf Risikomanagement beruhen und der Einhaltung der Angaben der gemäß Artikel 11 übermittelten Berichte über ernste Gefahren und anderen Unterlagen besonders Rechnung tragen. Die Wirksamkeit der Pläne wird regelmäßig überprüft, und die zuständige Behörde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sie zu verbessern.

Artikel 22

Vertrauliche Meldung von Sicherheitsbedenken

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Mechanismen dafür einrichtet, dass

a)

Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und des Umweltschutzes im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vertraulich — von jeder beliebigen Quelle — gemeldet werden können und

b)

diesen Meldungen unter Wahrung der Anonymität der Betroffenen nachgegangen wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber und Eigentümer ihren Beschäftigten und den im Zusammenhang mit dem Betrieb beschäftigten Auftragnehmern sowie deren Beschäftigten die Einzelheiten der nationalen Vorkehrungen für die Mechanismen gemäß Absatz 1 mitteilen und dafür sorgen, dass in entsprechenden Schulungen und Bekanntmachungen auf die Möglichkeit vertraulicher Meldungen hingewiesen wird.

KAPITEL V

TRANSPARENZ UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 23

Informationsaustausch

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer der zuständigen Behörde mindestens die in Anhang IX genannten Informationen zur Verfügung stellen.

(2)   Die Kommission legt mittels eines Durchführungsrechtsakts ein gemeinsames Format für Datenmeldungen und die Einzelheiten der auszutauschenden Informationen fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

Artikel 24

Transparenz

(1)   Die Mitgliedstaaten machen die in Anhang IX genannten Informationen öffentlich zugänglich.

(2)   Die Kommission legt mittels eines Durchführungsrechtsakts ein gemeinsames Veröffentlichungsformat fest, das einen leichten grenzüberschreitenden Datenvergleich ermöglicht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen. Das gemeinsame Veröffentlichungsformat muss einen zuverlässigen Vergleich der nationalen Praxis nach diesem Artikel und nach Artikel 25 ermöglichen.

Artikel 25

Berichterstattung über Auswirkungen auf die Sicherheit und die Umwelt

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Jahresbericht mit den in Anhang IX Nummer 3 genannten Informationen.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für den Informationsaustausch gemäß Artikel 23 und für die Informationsveröffentlichung gemäß Artikel 24 verantwortlich ist.

(3)   Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht auf der Grundlage der Informationen, die ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelt wurden.

Artikel 26

Untersuchungen nach einem schweren Unfall

(1)   Die Mitgliedstaaten leiten bei schweren Unfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich gründliche Untersuchungen ein.

(2)   Eine Zusammenfassung der Ergebnisse nach Absatz 1 wird der Kommission am Ende der Untersuchung bzw. am Ende des Gerichtsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten machen eine nicht vertrauliche Fassung der Ergebnisse öffentlich zugänglich.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde im Anschluss an Untersuchungen nach Absatz 1 Empfehlungen, die sich aus der Untersuchung ergeben haben und für die sie handlungsbefugt ist, umsetzt.

KAPITEL VI

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 27

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständige Behörde einen regelmäßigen Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen zuständigen Behörden führt, unter anderem im Rahmen der Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden der Europäischen Union (EUOAG), und dass sie an Konsultationen mit der Industrie, anderen beteiligten Akteuren und der Kommission zur Anwendung des relevanten nationalen Rechtsund des Unionsrechts teilnimmt.

Bei Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt werden die Informationen gemäß Unterabsatz 1 von der gemäß Artikel 32 Absatz 1 benannten Kontaktstelle entgegengenommen.

(2)   Der Wissens-, Informations- und Erfahrungsaustausch gemäß Absatz 1 betrifft insbesondere die Wirkungsweise der Maßnahmen für das Risikomanagement, die Verhütung schwerer Unfälle, die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb sowie gegebenenfalls außerhalb der Union.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständige Behörde sich an der Festlegung klarer gemeinsamer Prioritäten für die Erstellung und Aktualisierung von Normen und Leitfäden beteiligt, um bewährte Verfahren bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu ermitteln und deren Umsetzung und einheitliche Anwendung zu erleichtern.

(4)   Bis zum 19. Juli 2014 legt die Kommission den Mitgliedstaaten einen Bericht darüber vor, ob die nationalen Expertenressourcen für die Einhaltung der Regulierungsfunktionen nach dieser Richtlinie angemessen sind; erforderlichenfalls enthält der Bericht Vorschläge dafür, wie zu gewährleisten ist, dass alle Mitgliedstaaten Zugang zu angemessenen Expertenressourcen haben.

(5)   Bis zum 19. Juli 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die nationalen Maßnahmen mit, die sie in Bezug auf den Zugang zu Fachwissen, materieller Ausstattung und Experten — einschließlich förmlicher Vereinbarungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 — getroffen haben.

KAPITEL VII

NOTFALLVORSORGE UND NOTFALLMASSNAHMEN

Artikel 28

Anforderungen an interne Notfalleinsatzpläne

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Einklang mit Artikel 14 vom Betreiber oder Eigentümer zu erstellenden und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g vorzulegenden internen Notfalleinsatzpläne

a)

unverzüglich umgesetzt werden, um auf einen schweren Unfall oder eine Situation, bei der das unmittelbare Risiko eines schweren Unfalls besteht, zu reagieren, und

b)

mit dem in Artikel 29 genannten externen Notfalleinsatzplan in Einklang stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber und der Eigentümer die im Rahmen des internen Notfalleinsatzplans relevanten Ausrüstungen und Fachleute vorhalten, um jederzeit zur Verfügung zu stehen und erforderlichenfalls den Behörden des Mitgliedstaats zur Verfügung zu stehen, die für die Durchführung des externen Notfalleinsatzplans des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem der interne Notfalleinsatzplan Anwendung findet.

(3)   Der interne Notfalleinsatzplan wird nach Anhang I Teil 10 erstellt und bei jeder wesentlichen Änderung des gemäß Artikel 11 vorgelegten Berichts über ernste Gefahren oder der Mitteilungen aktualisiert. Alle Aktualisierungen werden der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g vorgelegt und der bzw. den einschlägigen Behörden, die für die Erstellung der externen Notfalleinsatzpläne für das betreffende Gebiet zuständig sind, mitgeteilt.

(4)   Der interne Notfalleinsatzplan wird in andere Maßnahmen zum Schutz und zur Rettung von Personal aus der betroffenen Anlage eingebunden, um gute Aussichten für die persönliche Sicherheit und das Überleben zu gewährleisten.

Artikel 29

Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen externe Notfalleinsatzpläne, die sich auf alle Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen oder angebundene Infrastruktur und potenziell betroffene Gebiete erstrecken, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen. Die Mitgliedstaaten legen die Rolle und die finanziellen Verpflichtungen von Lizenzinhabern und Betreibern in den externen Notfalleinsatzplänen fest.

(2)   Die externen Notfalleinsatzpläne werden vom Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den betreffenden Betreibern und Eigentümern sowie gegebenenfalls Lizenzinhabern und der zuständigen Behörde erstellt; die Pläne tragen der aktuellsten Fassung der internen Notfalleinsatzpläne für die bestehenden oder geplanten Anlagen oder angebundenen Infrastrukturen in dem Gebiet Rechnung.

(3)   Externe Notfalleinsatzpläne werden gemäß Anhang VII erstellt und der Kommission, anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Wenn die Mitgliedstaaten ihre externen Notfalleinsatzpläne zugänglich machen, stellen sie sicher, dass die offengelegten Informationen kein Risiko für die Sicherheit und den Schutz von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen und ihrer Betriebsabläufe darstellen, den wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten nicht schaden und die persönliche Sicherheit und das Wohlergehen von Beamten der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um ein hohes Maß an Kompatibilität und Interoperabilität der Notfallgerätschaften und der Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen allen Mitgliedstaaten in einer geografischen Region und gegebenenfalls darüber hinaus zu erreichen. Die Mitgliedstaaten ermutigen die Industrie, Notfallgerätschaften und vertragliche Dienste zu entwickeln, die in der gesamten geografischen Region kompatibel sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis der Notfallgerätschaften und -dienste gemäß Anhang VIII Nummer 1. Dieses Verzeichnis steht den anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission sowie angrenzenden Drittländern — auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — zur Verfügung.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig erproben, inwieweit sie darauf vorbereitet sind, auf schwere Unfälle wirksam zu reagieren.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kontaktstellen Kooperationsszenarios für Notfälle entwickeln. Diese Szenarios sind regelmäßig zu bewerten und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Artikel 30

Notfallmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder der Eigentümer gegebenenfalls die einschlägigen Behörden unverzüglich über einen schweren Unfall oder über eine Situation, bei der das unmittelbare Risiko der Verursachung eines schweren Unfalls besteht, unterrichtet. Dabei sind die Umstände zu beschreiben — einschließlich, sofern möglich, seine Ursache, mögliche Auswirkungen auf die Umwelt und die möglichen schweren Folgen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder der Eigentümer im Falle eines schweren Unfalls alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um eine Eskalation des schweren Unfalls zu verhindern und seine Folgen zu begrenzen. Die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten können den Betreiber oder den Eigentümer unterstützen, auch durch Zurverfügungstellen zusätzlicher Ressourcen.

(3)   Während des Notfalleinsatzes erhebt der Mitgliedstaat alle für eine gründliche Untersuchung gemäß Artikel 26 Absatz 1 notwendigen Informationen.

KAPITEL VIII

GRENZÜBERSCHREITENDE AUSWIRKUNGEN

Artikel 31

Grenzüberschreitende Notfallvorsorge und grenzüberschreitende Notfallmaßnahmen von Mitgliedstaaten mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt

(1)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine ernste Gefahr im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die in seiner Hoheitsgewalt stattfinden, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben wird, so übermittelt er vor Aufnahme der Aktivitäten dem potenziell betroffenen Mitgliedstaat die einschlägigen Informationen und bemüht sich, zusammen mit diesem Mitgliedstaat Maßnahmen zur Verhütung von Schäden zu erlassen.

Mitgliedstaaten, die sich als potenziell betroffen ansehen, können von dem Mitgliedstaat, unter dessen Hoheitsgewalt die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten stattfinden sollen, verlangen, dass ihnen alle einschlägigen Informationen zugeleitet werden. Diese Mitgliedstaaten können unbeschadet der Regulierungsfunktionen der zuständigen Behörde, unter deren Hoheitsgewalt die betreffenden Aktivitäten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c fallen, gemeinsam die Wirksamkeit der Maßnahmen bewerten.

(2)   Die gemäß Absatz 1 ermittelten ernsten Gefahren werden in den internen und externen Notfalleinsatzplänen berücksichtigt, um eine gemeinsame wirksame Reaktion auf einen schweren Unfall zu erleichtern.

(3)   Besteht ein Risiko vorhersehbarer grenzüberschreitender Auswirkungen schwerer Unfälle auf Drittländer, so stellen die Mitgliedstaaten den Drittländern Informationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung.

(4)   Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander Maßnahmen, die Gebiete außerhalb der Union betreffen, um potenziell negative Auswirkungen von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu verhindern.

(5)   Die Mitgliedstaaten erproben regelmäßig in Zusammenarbeit mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten, mit relevanten Agenturen der Union sowie — auf der Grundlage der Gegenseitigkeit — mit potenziell betroffenen Drittländern, inwieweit sie darauf vorbereitet sind, auf Unfälle wirksam zu reagieren. Die Kommission kann zu Übungen beitragen, deren Schwerpunkt auf der Erprobung grenzüberschreitender Notfallmechanismen liegt.

(6)   Bei schweren Unfällen oder unmittelbar drohenden schweren Unfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder haben können, unterrichtet der Mitgliedstaat, unter dessen Hoheitsgewalt die Situation eingetreten ist, unverzüglich die Kommission und die Mitgliedstaaten oder Drittländer, auf die die Situation möglicherweise Auswirkungen hat, und liefert ständig Informationen, die für einen wirksamen Notfalleinsatz relevant sind.

Artikel 32

Grenzüberschreitende Notfallvorsorge und Notfallmaßnahmen in Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt

(1)   Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt benennen eine Kontaktstelle für den Austausch von Informationen mit relevanten angrenzenden Mitgliedstaaten.

(2)   Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt wenden Artikel 29 Absätze 4 und 7 an, um sicherzustellen, dass angemessene Einsatzkapazitäten für den Fall zur Verfügung stehen, dass sie von einem schweren Unfall betroffen sind.

(3)   Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Hoheitsgewalt koordinieren ihre nationale Notfallplanung für die Meeresumwelt in dem Maße mit anderen relevanten Mitgliedstaaten, wie dies für die Gewährleistung einer möglichst wirksamen Reaktion auf einen schweren Unfall erforderlich ist.

(4)   Wird ein Mitgliedstaat ohne Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter seiner Hoheitsgewalt von einem schweren Unfall betroffen, so

a)

ergreift er in Einklang mit der in Absatz 3 genannten nationalen Notfallplanung alle geeigneten Maßnahmen;

b)

stellt er sicher, dass etwaige seiner Kontrolle unterliegenden und unter seiner Hoheitsgewalt zur Verfügung stehenden Informationen, die für eine umfassende Untersuchung des schweren Unfalls von Belang sein können, dem Mitgliedstaat, der die Untersuchung gemäß Artikel 26 durchführt, auf Anfrage übermittelt oder zugänglich gemacht werden.

Artikel 33

Koordinierter Ansatz für die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf internationaler Ebene

(1)   Unbeschadet einschlägiger internationaler Übereinkünfte fördert die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern, die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in denselben Meeresregionen wie die Mitgliedstaaten durchführen.

(2)   Die Kommission ermöglicht den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten, die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten durchführen, und angrenzenden Drittländern, die gleichartige Aktivitäten durchführen, um präventive Maßnahmen und regionale Notfalleinsatzpläne zu fördern.

(3)   Die Kommission wirkt auf internationaler Ebene in relevanten globalen und regionalen Foren, einschließlich jener, die arktische Gewässer betreffen, auf hohe Sicherheitsstandards für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten hin.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 19. Juli 2015 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Artikel 35

Der Kommission übertragene Befugnisse

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge I, II, VI und VII durch Aufnahme zusätzlicher Informationen, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden können, anzupassen. Derartige Anpassungen haben keine wesentlichen Änderungen der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zur Folge.

Artikel 36

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 35 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 18. Juli 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens vier Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 35 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 35 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 37

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 38

Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(1)   Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/35/EG erhält folgende Fassung:

„b)

eine Schädigung der Gewässer, d. h. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf

i)

den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinne der Definition der Richtlinie 2000/60/EG hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die Artikel 4 Absatz 7 jener Richtlinie gilt, oder

ii)

den Umweltzustand der betroffenen Meeresgewässer im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG hat, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt nicht bereits durch die Richtlinie 2000/60/EG abgedeckt sind;“.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des Absatzes 1 bis zum 19. Juli 2015 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 39

Berichte an das Europäische Parlament und den Rat

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über verfügbare Instrumente der Deckungsvorsorge und über die Bearbeitung von Schadenersatzforderungen vor, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt werden.

(2)   Die Kommission übermittelt bis zum 19. Juli 2015 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Bewertung der Wirksamkeit der Haftungsregelungen in der Union in Bezug auf die durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten verursachten Schäden. Der Bericht enthält eine Bewertung in der Frage, ob eine Erweiterung der Haftungsbestimmungen angezeigt ist. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge beigefügt.

(3)   Die Kommission prüft, ob bestimmte Verhaltensweisen, die zu einem schweren Unfall führen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (23) aufgenommen werden sollten. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 über die Ergebnisse Bericht; der Bericht wird gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt, sofern die Mitgliedstaaten geeignete Informationen zur Verfügung stellen.

Artikel 40

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Spätestens bis zum 19. Juli 2019 bewertet die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Bemühungen und Erfahrungen der zuständigen Behörden die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Richtlinie.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit dem Ergebnis dieser Bewertung vor. Der Bericht enthält geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.

Artikel 41

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 19. Juli 2015 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 5 teilen Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern, unter deren Hoheitsgewalt keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten durchgeführt werden und die nicht planen, Lizenzen für solche Aktivitäten zu erteilen, dies der Kommission mit und sind verpflichtet, bis zum 19. Juli 2015 nur die Maßnahmen in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Artikeln 20, 32 und 34 zu gewährleisten. Diese Mitgliedstaaten dürfen erst dann Lizenzen für solche Aktivitäten erteilen, wenn sie die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie umgesetzt haben und anwenden und die Kommission davon unterrichtet haben.

(4)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 5 sind Binnenmitgliedstaaten verpflichtet, lediglich bis zum 19. Juli 2015 die Maßnahmen in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Artikels 20 zu gewährleisten.

(5)   Ist in einem Mitgliedstaat, der unter Absatz 3 oder Absatz 4 fällt, am 18. Juli 2013 kein Unternehmen registriert, das Aktivitäten nach Artikel 20 betreibt, so ist dieser Mitgliedstaat dazu verpflichtet, die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 20 zu gewährleisten, erst 12 Monate nach einer späteren Registrierung eines derartigen Unternehmens oder bis zum 19. Juli 2015 — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft zu setzen.

Artikel 42

Übergangsbestimmungen

(1)   In Bezug auf Eigentümer, Betreiber geplanter Förderanlagen und Betreiber, die Bohrungsarbeiten planen oder durchführen, wenden die Mitgliedstaaten die auf der Grundlage von Artikel 41 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 19. Juli 2016 an.

(2)   In Bezug auf bestehende Anlagen wenden die Mitgliedstaaten die auf der Grundlage von Artikel 41 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem Tag der geplanten Überprüfung der Dokumentation zur Risikobewertung durch die Regulierungsbehörden, spätestens jedoch bis zum 19. Juli 2018 an.

Artikel 43

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 44

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 12. Juni 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 125.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Juni 2013.

(3)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(4)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.

(5)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(6)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(7)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(8)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

(9)  ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.

(10)  ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1.

(11)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9.

(12)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(13)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(14)  Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2012 zur Einsetzung der EU-Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden (ABl. C 18 vom 21.1.2012, S. 8).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(16)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(17)  Beschluss 2013/5/EU des Rates vom 17. Dezember 2012 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 13).

(18)  ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

(19)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(20)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(21)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(22)  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

(23)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.


ANHANG I

Obligatorische Informationen in den Unterlagen, die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 vorgelegt werden

1.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER KONSTRUKTIONSMITTEILUNG ODER EINER MITTEILUNG ÜBER DIE STANDORTVERLEGUNG FÜR EINE FÖRDERANLAGE

Die Konstruktionsmitteilung und die Mitteilung über die Standortverlegung für eine Förderanlage gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Buchstabe j müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:

(1)

Name und Anschrift des Betreibers der Anlage;

(2)

eine Beschreibung des Auslegungsverfahrens für den Förderbetrieb und die Fördersysteme, vom ersten Konzept bis zur vorgelegten Auslegung oder Auswahl einer bestehenden Anlage, der angewandten Normen und der Auslegungskonzepte, die Teil des Prozesses sind;

(3)

eine Beschreibung des gewählten Auslegungskonzepts in Bezug auf die Szenarien ernster Gefahren für die betreffende Anlage und ihren Standort sowie der wichtigsten Mittel zur Primärrisikobeherrschung;

(4)

den Nachweis, dass das Konzept dazu beiträgt, die Risiken ernster Gefahren auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren;

(5)

eine Beschreibung der Anlage und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort;

(6)

eine Beschreibung aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der von Meeresboden und Meer ausgehenden Risiken wie Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Anlagen;

(7)

eine Beschreibung der verschiedenen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren ausgehen;

(8)

eine allgemeine Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems, durch das die einwandfreie Wirksamkeit der vorgesehenen Risikobeherrschungsmaßnahmen in Bezug auf schwere Unfälle gewahrt wird;

(9)

eine Beschreibung der Systeme zur unabhängigen Überprüfung und eine erste Liste sicherheits- und umweltkritischer Elemente und der diesbezüglich geforderten Leistung;

(10)

wenn eine bestehende Förderanlage an einem neuen Standort verbracht werden soll, um bei einer anderen Förderaktivität eingesetzt zu werden, den Nachweis dafür, dass die Anlage für die geplante Förderaktivität geeignet ist;

(11)

wenn eine Nichtförderanlage für den Einsatz als Förderanlage umgewidmet werden soll, Belege dafür, dass die Anlage für diese Umwidmung geeignet ist.

2.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINEM BERICHT ÜBER ERNSTE GEFAHREN FÜR EINE FÖRDERANLAGE

Berichte über ernste Gefahren für eine Förderanlage, die gemäß Artikel 12 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorzulegen ist, müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:

(1)

eine Beschreibung, wie der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktionsmitteilung Rechnung getragen wurde;

(2)

Name und Anschrift des Betreibers der Anlage;

(3)

einen Überblick über eine etwaige Arbeitnehmerbeteiligung an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren;

(4)

eine Beschreibung der Anlage und etwaiger Verbindungen zu anderen Anlagen oder angebundener Infrastruktur einschließlich Bohrlöchern;

(5)

den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen — einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs — eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung — einschließlich damit zusammenhängender sicherheits- und umweltsicherheitskritischer Elemente — geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen bei etwaigen Ölunfällen ein;

(6)

eine Beschreibung der Arten von geplanten Arbeiten, von denen potenziell ernste Gefahren ausgehen, und Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Anlage aufhalten können;

(7)

eine Beschreibung der Ausrüstungen und der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Bohrlochkontrolle, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Arbeitskräfte vor Gefahrstoffen sowie des Schutzes der Umwelt vor einem drohenden schweren Unfall;

(8)

eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Anlage vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Anlage und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird;

(9)

bei Bau und Inbetriebnahme der Anlage verwendete einschlägige Kodizes, Normen und Leitfäden;

(10)

für die Förderanlage relevante Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem des Betreibers;

(11)

den internen Notfalleinsatzplan oder eine geeignete Beschreibung davon;

(12)

eine Beschreibung des Systems der unabhängigen Überprüfung;

(13)

sonstige relevante Einzelheiten, z. B. im Falle des kombinierten Betriebs von zwei oder mehr Anlagen in einer Weise, die sich auf das Potenzial ernster Gefahren in Bezug auf eine oder alle Anlagen auswirkt;

(14)

die für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen, die nach den Anforderungen der Richtlinie 92/91/EWG in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden;

(15)

hinsichtlich der Arbeiten, die von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, alle nach der Richtlinie 2011/92/EU erlangten und für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Unfälle, die zu erheblichen oder schweren Umweltschäden führen;

(16)

eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen bei Ausfall einer Rückhaltebarriere für Schadstoffe infolge eines schweren Unfalls und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung.

3.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINEM BERICHT ÜBER ERNSTE GEFAHREN FÜR EINE NICHTFÖRDERANLAGE

Berichte über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage, die gemäß Artikel 13 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e vorzulegen sind, müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:

(1)

Name und Anschrift des Eigentümers;

(2)

einen Überblick über eine etwaige Arbeitnehmerbeteiligung an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren;

(3)

eine Beschreibung der Anlage und im Falle einer mobilen Anlage, eine Beschreibung der Mittel für ihre Verbringung zwischen unterschiedlichen Standorten sowie ihr Positionierungssystem;

(4)

eine Beschreibung der Arten von potenziell mit ernsten Gefahren behafteten Betriebsvorgängen, die die Anlage ausführen kann, und die Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Anlage aufhalten können;

(5)

den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen — einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs — eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung — einschließlich damit zusammenhängender sicherheits- und umweltkritischer Elemente — geeignet sind, das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfalleinsätze bei etwaigen Ölunfällen ein;

(6)

eine Beschreibung der Anlage und der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Bohrlochkontrolle, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Arbeitnehmer vor Gefahrstoffen sowie des Schutzes der Umwelt vor einem drohenden schweren Unfall;

(7)

eine Beschreibung der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Anlage vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie der Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Anlage und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliches Personal evakuiert wird;

(8)

bei Bau und Inbetriebnahme der Anlage verwendete einschlägige Kodizes, Normen und Leitfäden;

(9)

den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren für alle Arbeiten, die die Anlage durchführen kann, ermittelt wurden und dass das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Maß reduziert wird;

(10)

eine Beschreibung aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der von Meeresboden und Meer ausgehenden Risiken wie Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Anlagen;

(11)

für die Nichtförderanlage relevante Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem;

(12)

einen internen Notfalleinsatzplan oder eine geeignete Beschreibung davon;

(13)

eine Beschreibung des Systems der unabhängigen Überprüfung;

(14)

sonstige relevante Einzelheiten, z. B. im Falle des kombinierten Betriebs von zwei oder mehr Anlagen in einer Weise, die sich auf das Potenzial ernster Gefahren in Bezug auf eine oder alle Anlagen auswirkt;

(15)

hinsichtlich der Arbeiten, die von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, alle nach der Richtlinie 2011/92/EU erlangten und für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Unfälle, die zu erheblichen oder schweren Umweltschäden führen;

(16)

eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen bei Ausfall einer Rückhaltebarriere für Schadstoffe infolge eines schweren Unfalls und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung.

4.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER MITTEILUNG ÜBER BOHRUNGSARBEITEN

Mitteilungen über Bohrungsarbeiten, die gemäß Artikel 15 zu erstellen sind und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h vorzulegen sind, müssen zumindest die folgenden Informationen enthalten:

(1)

Name und Anschrift des Betreibers von Bohrungsarbeiten;

(2)

Bezeichnung der zu nutzenden Anlage und Name und Anschrift des Eigentümers oder, im Falle einer Förderanlage, des Auftragnehmers, der Bohrtätigkeiten vornimmt;

(3)

das Bohrloch eindeutig kennzeichnende Einzelheiten und etwaige Verbindungen zu Anlagen oder angebundener Infrastruktur;

(4)

Informationen über das Programm für die Bohrungsarbeiten einschließlich Zeitraum der Arbeiten, Einzelheiten und Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der Kontrolle über das Bohrloch (Ausrüstung, Bohrflüssigkeiten, Zement usw.), Richtungssteuerung des Bohrlochverlaufs und Einschränkungen des sicheren Betriebs im Einklang mit dem Risikomanagement;

(5)

im Falle eines bestehenden Bohrlochs Informationen zu dessen Vorgeschichte und Zustand;

(6)

alle Einzelheiten in Bezug auf vorgesehene Sicherheitsvorkehrungen, die im aktuellen Bericht über ernste Gefahren für die Anlage nicht beschrieben sind;

(7)

eine Risikobewertung mit einer Beschreibung

a)

der mit den Bohrungsarbeiten verbundenen besonderen Gefahren einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs;

b)

der untertägigen Gefahren;

c)

etwaiger Aktivitäten an oder unter der Wasseroberfläche, die gleichzeitig potenziell mit ernsten Gefahren verbunden sind;

d)

geeigneter Beherrschungsmaßnahmen;

(8)

eine Beschreibung der Einzelheiten der Bohrlochkonfiguration bei Beendigung der Arbeiten — d. h. zeitweilige oder dauerhafte Aufgabe — und Angabe, ob am Bohrloch Fördergeräte für eine künftige Nutzung angebracht wurden;

(9)

im Falle der Änderung einer zuvor eingereichten Mitteilung über Bohrungsarbeiten hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung der Mitteilung;

(10)

soll ein Bohrloch mittels einer Nichtförderanlage angelegt, umgebaut oder gewartet werden, folgende Zusatzinformationen:

a)

eine Beschreibung der ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der von Meeresboden und Meer ausgehenden Risiken wie Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Anlagen;

b)

eine Beschreibung der Umweltbedingungen, denen beim internen Notfalleinsatzplan für die Anlage Rechnung getragen wurde;

c)

eine Beschreibung der Notfallvorkehrungen, einschließlich Einsatzvorkehrungen im Falle von Umweltvorfällen, die im Bericht über ernste Gefahren nicht beschrieben sind;

d)

eine Beschreibung, wie die Managementsysteme des Betreibers von Bohrungsarbeiten und des Eigentümers koordiniert werden sollen, um jederzeit eine wirksame Beherrschung ernster Gefahren zu gewährleisten;

(11)

einen Bericht mit den Ergebnissen der unabhängigen Bohrlochüberprüfung einschließlich einer — nach Prüfung der Ergebnisse der unabhängigen Bohrlochüberprüfung durch den unabhängigen Prüfer und des betreffenden Berichts abgegebenen — Erklärung des Betreibers von Bohrungsarbeiten, wonach das Risikomanagement in Bezug auf die Bohrlochkonstruktion und die Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Kontrollverlust für alle anzunehmenden Bedingungen und Umstände geeignet sind;

(12)

die für die vorliegende Richtlinie relevanten Informationen, die nach den Anforderungen der Richtlinie 92/91/EWG in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden;

(13)

hinsichtlich der Bohrungsarbeiten, die von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, alle nach der Richtlinie 2011/92/EU erlangten und für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Unfälle, die zu erheblichen oder schweren Umweltschäden führen.

5.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF EIN ÜBERPRÜFUNGSSYSTEM

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d vorzulegende Beschreibungen in Bezug auf Systeme zur unabhängigen Überprüfung, die nach Artikel 17 Absatz 1 zu erstellen sind, umfassen:

a)

eine vom Betreiber oder Eigentümer nach Prüfung des Berichts des unabhängigen Prüfers abgegebene Erklärung, wonach die sicherheitskritischen Elemente und das System für deren Instandhaltung gemäß dem Bericht über ernste Gefahren geeignet sind oder sein werden;

b)

eine Beschreibung des Überprüfungssystems einschließlich der Auswahl der mit der Überprüfung betrauten unabhängigen Prüfer, die Mittel zur Überprüfung des einwandfreien Zustands und der Instandhaltung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente und jeder spezifizierten Anlage in dem System;

c)

eine Beschreibung der in Buchstabe b genannten Mittel zur Überprüfung des einwandfreien Zustands, die Einzelheiten zu den bei der Durchführung der Funktionen im Rahmen des Systems und bei der durchgängigen Überprüfung während der gesamten Lebensdauer der Anlage angewendeten Grundsätze umfasst; dies schließt Folgendes ein:

i)

Untersuchung und Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente durch unabhängige und qualifizierte Prüfer;

ii)

Überprüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente in Bezug auf Auslegung, Normen, Zertifizierung oder sonstige Systeme zur Gewährleistung der Konformität;

iii)

Untersuchung laufender Arbeiten;

iv)

Meldung etwaiger Verstöße;

v)

vom Betreiber oder Eigentümer getroffene Abhilfemaßnahmen.

6.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN BEI EINER WESENTLICHEN ÄNDERUNG EINER ANLAGE, AUCH BEI DER ENTFERNUNG EINER ORTSFESTEN ANLAGE

Sollen an einer Anlage gemäß Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 4 wesentliche Änderungen vorgenommen werden, so enthält der der zuständigen Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe f vorzulegende geänderte Bericht über ernste Gefahren, der die wesentlichen Änderungen berücksichtigt, mindestens die folgenden Informationen:

(1)

Name und Anschrift des Betreibers oder des Eigentümers;

(2)

ein Überblick über eine etwaige Arbeitnehmerbeteiligung an der Erstellung des überarbeiteten Berichts über ernste Gefahren;

(3)

hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung der früheren Fassung des Berichts über ernste Gefahren und des zugehörigen internen Notfalleinsatzplans für die Anlage sowie zum Nachweis, dass die Risiken ernster Gefahren auf ein vertretbares Niveau reduziert werden;

(4)

bei Außerbetriebnahme einer ortsfesten Förderanlage:

a)

Mittel zur Isolation sämtlicher Gefahrstoffe und im Falle von an die Anlage angeschlossenen Bohrlöchern die dauerhafte Versiegelung der Bohrlöcher und deren Abschottung von der Anlage und der Umwelt;

b)

eine Beschreibung der mit der Stilllegung der Anlage verbundenen Risiken ernster Gefahren für Arbeitnehmer und Umwelt, der exponierten Gesamtpopulation sowie der Maßnahmen zur Risikobeherrschung;

c)

Notfallvorkehrungen zur Gewährleistung einer sicheren Evakuierung und Rettung des Personals und zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Kontrollsystemen zur Verhütung eines schweren Umweltunfalls.

7.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER MITTEILUNG ÜBER KOMBINIERTEN BETRIEB

Die Mitteilung über kombinierten Betrieb, die gemäß Artikel 16 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i vorzulegen ist, muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:

(1)

Name und Anschrift des Betreibers, der die Mitteilung übermittelt;

(2)

bei Beteiligung anderer Betreiber oder Eigentümer am kombinierten Betrieb, deren Namen und Anschriften, einschließlich der Bestätigung, dass sie dem Inhalt der Mitteilung zustimmen;

(3)

eine Beschreibung in Form eines von allen daran beteiligten Parteien vorgelegten gemeinsamen Dokuments, in der dargelegt ist, wie die Managementsysteme der am kombinierten Betrieb beteiligten Anlagen koordiniert werden sollen, um das Risiko eines schweren Unfalls auf ein vertretbares Niveau zu senken;

(4)

eine Beschreibung jeder Ausrüstung, die im Rahmen des kombinierten Betriebs zum Einsatz kommen soll, aber in der aktuellen Fassung des Berichts über ernste Gefahren für jede der am kombinierten Betrieb beteiligten Anlagen nicht beschrieben ist;

(5)

eine Zusammenfassung der von allen am kombinierten Betrieb beteiligten Betreibern und Eigentümern vorgenommenen Risikobewertung, die Folgendes umfassen muss:

a)

eine Beschreibung jeglicher Aktivität im Rahmen des kombinierten Betriebs, die mit Gefahren verbunden ist, die einen schweren Unfall auf oder im Zusammenhang mit einer Anlage verursachen können;

b)

eine Beschreibung etwaiger Risikobeherrschungsmaßnahmen, die infolge der Risikobewertung eingeführt wurden;

(6)

eine Beschreibung des kombinierten Betriebs und ein Arbeitsprogramm.

8.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DAS UNTERNEHMENSKONZEPT ZUR VERHÜTUNG SCHWERER UNFÄLLE

Das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle, das gemäß Artikel 19 Absatz 1 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a vorzulegen ist, umfasst unter anderem Folgendes:

(1)

Angabe, wie auf der obersten Leitungsebene des Unternehmens die Verantwortung dafür geregelt ist, dass ständig sichergestellt wird, dass das Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle geeignet ist, durchgeführt wird und wie beabsichtigt funktioniert;

(2)

Maßnahmen für den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet;

(3)

Ausmaß und Intensität der Überprüfung der Prozesse;

(4)

Maßnahmen zur Anerkennung und Belohnung erwünschten Verhaltens;

(5)

Bewertung der Fähigkeiten und Ziele des Unternehmens;

(6)

Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheits- und Umweltschutzstandards als zentrale Werte des Unternehmens;

(7)

förmliche Führungs- und Informationssysteme, die die oberste Leitungsebene und die Führungsebene des Unternehmens einbeziehen;

(8)

Konzept für Fachkompetenz auf allen Ebenen des Unternehmens;

(9)

Angaben dazu, inwieweit die Einzelheiten nach den Nummern 1 bis 8 auf die außerhalb der Union durchgeführten Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten des Unternehmens anwendbar sind.

9.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DAS SICHERHEITS- UND UMWELTMANAGEMENTSYSTEM

Das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem, das gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorzulegen ist, umfasst unter anderem Folgendes:

(1)

Organisationsstruktur sowie Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals;

(2)

Ermittlung und Bewertung ernster Gefahren sowie ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und mögliche Folgen;

(3)

Einbeziehung von Umweltauswirkungen in die Bewertungen des Risikos schwerer Unfälle im Bericht über ernste Gefahren;

(4)

Beherrschung ernster Gefahren im Normalbetrieb;

(5)

Änderungsmanagement;

(6)

Notfallplanung und Notfallmaßnahmen;

(7)

Begrenzung von Umweltschäden;

(8)

Überwachung der erzielten Ergebnisse;

(9)

Audit- und Überprüfungsregelungen;

(10)

Maßnahmen, die für die Teilnahme an dreigliedrigen Beratungen getroffen wurden, und Art und Weise, wie die aus diesen Beratungen resultierenden Maßnahmen umgesetzt werden.

10.   OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IM INTERNEN NOTFALLEINSATZPLAN

Die internen Notfalleinsatzpläne, die gemäß Artikel 14 zu erstellen und gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g vorzulegen sind, umfassen unter anderem Folgendes:

(1)

Name und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung der Notfalleinsatzverfahren ermächtigt sind, sowie der Person, die die internen Notfallmaßnahmen leitet;

(2)

Name oder betriebliche Stellung der Person, die für den Kontakt mit der bzw. den für den externen Notfalleinsatzplan zuständigen Behörden verantwortlich ist;

(3)

eine Beschreibung aller vorhersehbaren Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen können, gemäß der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren, dem der Plan beigefügt ist;

(4)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Beherrschung der Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen könnten, und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen werden;

(5)

eine Beschreibung der verfügbaren Ausrüstung und Ressourcen, auch zur Eindämmung möglicher Verschmutzungen;

(6)

Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf der Anlage und für die Umwelt, einschließlich Angaben über die Art der Warnmeldung sowie das bei einer Warnmeldung erwartete Verhalten;

(7)

im Falle eines kombinierten Betriebs Vorkehrungen zur Abstimmung der Flucht-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen zwischen den betroffenen Anlagen, mit denen sichergestellt werden soll, dass gute Überlebensaussichten für die Personen bestehen, die sich während eines schweren Unfalls auf den Anlagen befinden;

(8)

eine Einschätzung der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen. Zu den in dieser Analyse der Notfallmaßnahmen zu berücksichtigenden Umweltbedingungen zählen:

i)

Wetter, einschließlich Wind, Sichtverhältnisse, Niederschlag und Temperatur;

ii)

Seegang, Gezeiten und Strömungen;

iii)

Vorhandensein von Eis und Trümmern;

iv)

Stunden an Tageslicht und

v)

sonstige bekannte Umweltbedingungen, die die Wirksamkeit der Notfallausrüstung bzw. die allgemeine Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen beeinflussen könnten;

(9)

Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung eines schweren Unfalls an die für die Einleitung des externen Notfallplans zuständigen Behörden, Art der Informationen, die beim ersten Alarm mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Bereitstellung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind;

(10)

Vorkehrungen zur Schulung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihnen erwartet wird, sowie erforderlichenfalls zur Koordinierung derselben mit externen Notfalldiensten;

(11)

Vorkehrungen zur Koordinierung der internen Notfallmaßnahmen mit externen Notfallmaßnahmen;

(12)

Belege, dass zur Verringerung der Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und weiterer Umweltschäden vorab Beurteilungen von als Dispersionsmittel eingesetzten Chemikalien durchgeführt wurden.


ANHANG II

Mitteilungen über Bohrungsarbeiten nach Artikel 15 Absatz 4

Die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 4 vorzulegenden Berichte umfassen mindestens die folgenden Informationen:

(1)

Name und Anschrift des Betreibers von Bohrungsarbeiten;

(2)

Bezeichnung der Anlage und Name und Anschrift des Betreibers oder Eigentümers;

(3)

das Bohrloch eindeutig kennzeichnende Einzelheiten und etwaige Verbindungen zu Anlagen oder angebundener Infrastruktur;

(4)

eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten;

(5)

Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für

a)

jedes Bohrloch und

b)

jede angebrachte Einfassung;

(6)

Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts;

(7)

bei Arbeiten im Falle eines bereits bestehenden Bohrlochs dessen aktueller Betriebszustand.


ANHANG III

Bestimmungen über Benennung und Arbeitsweise der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 8 und 9

1.   BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN

(1)

Mit Blick auf die Benennung einer zuständigen Behörde, die für die gemäß Artikel 8 übertragenen Aufgaben verantwortlich ist, leisten die Mitgliedstaaten zumindest Folgendes:

a)

Sie treffen organisatorische Vorkehrungen, die eine wirksame Wahrnehmung aller der zuständigen Behörde in dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben ermöglichen, darunter Vorkehrungen zur ausgewogenen Regulierung von Sicherheit und Umweltschutz;

b)

sie formulieren eine Grundsatzvorgabe, in der die Ziele der Aufsicht und Durchsetzung sowie die der zuständigen Behörde obliegenden Pflichten bezüglich Transparenz, Kohärenz, Verhältnismäßigkeit und Objektivität bei der Regulierung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beschrieben werden.

(2)

Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Vorkehrungen, um den in Nummer 1 aufgeführten Vorkehrungen praktische Wirkung zu verleihen, darunter Folgendes:

a)

Bereitstellung von Finanzmitteln für die Vorhaltung ausreichender Fachkompetenz — intern oder durch förmliche Vereinbarungen mit Dritten —, so dass die zuständige Behörde Inspektionen und Ermittlungen durchführen, Durchsetzungsmaßnahmen treffen und Berichte über ernste Gefahren sowie Mitteilungen bearbeiten kann;

b)

soweit zur Vorhaltung von Fachkompetenz auf externe Quellen zurückgegriffen wird, Bereitstellung von Finanzmitteln für die Ausarbeitung hinreichender schriftlicher Leitlinien und für die Beaufsichtigung, um methodische Kohärenz zu wahren und sicherzustellen, dass die Verantwortung im Rahmen dieser Richtlinie in vollem Umfang bei der rechtmäßig benannten zuständigen Behörde verbleibt;

c)

Bereitstellung von Finanzmitteln für Grundausbildung, Kommunikation, Zugang zu Technologien sowie Reise- und Aufenthaltskosten für das Personal der zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erleichterung der aktiven Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden gemäß Artikel 27;

d)

gegebenenfalls Verpflichtung der Betreiber oder Eigentümer zur Erstattung der Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie entstehen;

e)

Finanzierung und Anregung von Forschungsarbeiten entsprechend den Aufgaben der zuständigen Behörde im Rahmen dieser Richtlinie;

f)

Bereitstellung von Finanzmitteln für die Berichte durch die zuständige Behörde.

2.   BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

(1)

Für die Zwecke der wirksamen Wahrnehmung der ihr gemäß Artikel 9 übertragenen Aufgaben arbeitet die zuständige Behörde Folgendes aus:

a)

eine Strategieerklärung, in der ihre Aufgaben, ihre Handlungsprioritäten — z. B. in Bezug auf die Auslegung und den Betrieb von Anlagen, das Integritätsmanagement sowie Notfallvorsorge und Notfallmaßnahmen — und ihre eigene Organisationsstruktur beschrieben werden;

b)

Arbeitsverfahren der Behörde, in denen beschrieben wird, wie die zuständige Behörde die Einhaltung der Pflichten der Betreiber und der Eigentümer im Rahmen dieser Richtlinie überprüfen und durchsetzen wird und auch wie sie Berichte über ernste Gefahren bearbeiten, bewerten und abnehmen wird, wie sie Mitteilungen über Bohrungsarbeiten bearbeiten wird und wie die Inspektionsintervalle bezüglich Maßnahmen zur Beherrschung des Risikos ernster Gefahren (auch in Bezug auf Umweltschäden) für eine bestimmte Anlage oder Tätigkeit festzulegen sind;

c)

Verfahren für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet anderer Verantwortlichkeiten — z. B. für Erdöl- und -Erdgasaktivitäten an Land — und Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 92/91/EWG;

d)

die zuständige Behörde mehr als eine Stelle umfasst, eine förmliche Vereinbarung zur Festlegung der für den gemeinsamen Geschäftsbetrieb der zuständigen Behörde notwendigen Mechanismen, darunter Geschäftsleitungsaufsicht sowie Überwachung und Überprüfungen, gemeinsame Planung und Inspektion, Aufteilung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Bearbeitung von Berichten über ernste Gefahren, gemeinsame Untersuchungen, interne Kommunikation und gemeinsam extern zu veröffentlichende Berichte.

(2)

In den detaillierten Verfahren zur Bewertung des Berichts über ernste Gefahren muss vorgeschrieben sein, dass vom Betreiber oder Eigentümer alle Sachinformationen und sonstigen Einzelheiten nach dieser Richtlinie zu übermitteln sind. Zumindest stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Verpflichtungen hinsichtlich der folgenden Angaben in den Leitlinien für die Betreiber und Eigentümer eindeutig angegeben werden:

a)

Es wurden alle vorhersehbaren Gefahren ermittelt, die zu einem schweren Unfall — auch Umweltunfall — führen könnten, die damit verbundenen Risiken wurden bewertet und es wurden Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, darunter auch Notfallmaßnahmen, festgelegt;

b)

das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem ist angemessen beschrieben, so dass die Einhaltung dieser Richtlinie belegt wird;

c)

es wurden angemessene Vorkehrungen für eine unabhängige Überprüfung und für vom Betreiber oder Eigentümer durchgeführte Audits beschrieben.

(3)

Im Zuge einer gründlichen Bewertung der Berichte über ernste Gefahren stellt die zuständige Behörde sicher, dass

a)

alle erforderlichen Sachinformationen zur Verfügung gestellt wurden;

b)

der Betreiber oder Eigentümer alle realistischerweise vorhersehbaren Gefahren in Bezug auf schwere Unfälle, die bei der Anlage und den dort erfolgenden Arbeiten bestehen, sowie die Ereignisse, die einen solchen Unfall auslösen können, ermittelt hat und dass die Methode und die Bewertungskriterien, die dem Risikomanagement in Bezug auf schwere Unfälle zugrunde liegen, eindeutig erläutert werden; dies gilt auch für Unsicherheitsfaktoren in der Analyse;

c)

beim Risikomanagement alle relevanten Phasen im Lebenszyklus der Anlage und alle vorhersehbaren Situationen berücksichtigt wurden, einschließlich

i)

der Frage, inwiefern bei den in der Konstruktionsmitteilung beschriebenen Auslegungsentscheidungen das Risikomanagement zum Tragen gekommen ist, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der inhärenten Sicherheit und des Umweltschutzes zur Anwendung kommen;

ii)

der Frage, wie Bohrungsarbeiten von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, wenn diese in Betrieb ist;

iii)

der Frage, wie Bohrungsarbeiten durchgeführt und vorübergehend ausgesetzt werden sollen, bevor bei einer Förderanlage der Förderbetrieb aufgenommen wird;

iv)

der Frage, wie der kombinierte Betrieb mit der anderen Anlage verwirklicht werden soll;

v)

der Frage, wie die Stilllegung der Anlage erfolgen soll;

d)

geklärt wird, wie die im Rahmen des Risikomanagements ermittelten Risikominderungsmaßnahmen bei Bedarf durchgeführt werden sollen, um das Risiko auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren;

e)

geklärt wird, ob der Betreiber oder Eigentümer im Zusammenhang mit der Festlegung der notwendigen Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos auf ein akzeptables Niveau eindeutig belegt hat, wie den einschlägigen bewährten Verfahren und Beurteilungen basierend auf den Regeln der Technik sowie bewährten Verfahren der Betriebsführung und den Grundsätzen im Bereich der menschlichen und organisatorischen Faktoren Rechnung getragen wurde;

f)

geklärt wird, ob die Maßnahmen und Vorkehrungen zur Erkennung von Notfällen sowie zur schnellen und wirksamen Reaktion im Notfall eindeutig festgelegt und begründet wurden;

g)

geklärt wird, wie Evakuierungs- und Rettungsvorkehrungen und -maßnahmen sowie Maßnahmen zur Vermeidung einer Eskalation und zur Begrenzung der Umweltauswirkungen eines Notfalls nachvollziehbar und systematisch integriert wurden und dabei den Bedingungen, unter denen diese Maßnahmen im Notfall durchgeführt werden, Rechnung getragen wurde;

h)

geklärt wird, wie die Anforderungen in die internen Notfalleinsatzpläne einbezogen wurden und ob der zuständigen Behörde eine Kopie oder eine geeignete Beschreibung des internen Notfalleinsatzplans übermittelt wurde;

i)

geklärt wird, ob das im Bericht über ernste Gefahren beschriebene Sicherheits- und Umweltmanagementsystem angemessen ist, so dass die Beherrschung der Risiken aufgrund ernster Gefahren in allen Phasen des Lebenszyklus der Anlage sichergestellt ist, ob es die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften gewährleistet und ob es Audits und die Umsetzung der in Audits ausgesprochenen Empfehlungen vorsieht;

j)

geklärt wird, ob das System zur unabhängigen Überprüfung eindeutig erläutert wurde.


ANHANG IV

Vorkehrungen der Betreiber und der Eigentümer zur Verhütung schwerer Unfälle gemäß Artikel 19

1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer

a)

besonderes Augenmerk auf die Bewertung der Zuverlässigkeits- und Integritätsanforderungen für alle sicherheits- und umweltkritischen Systeme richten und ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme auf das Erreichen des geforderten Niveaus bei Sicherheit und Umweltintegrität stützen;

b)

geeignete Maßnahmen treffen, um — soweit dies nach billigem Ermessen möglich ist — sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung von Gefahrstoffen aus den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern und Systemen kommt. Ferner müssen die Betreiber und Eigentümer gewährleisten, dass ein einzelner Ausfall einer Rückhaltebarriere nicht zu einem schweren Unfall führen kann;

c)

ein Inventar erstellen, in dem aufgeführt ist, welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie sich befinden und wie sie zur Anlage und zu anderen, für die Durchführung des internen Notfalleinsatzplans relevanten Standorten verbracht und dort eingesetzt werden. In dem Verzeichnis ist anzugeben, mit welchen Maßnahmen sichergestellt wurde, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets einsatztauglich sind;

d)

sicherstellen, dass sie über einen geeigneten Rahmen für die Überwachung der Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verfügen, indem sie ihre gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Beherrschung ernster Gefahren und den Umweltschutz in ihre Standardbetriebsverfahren integrieren, und

e)

besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur richten, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet, auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern, unter anderem durch folgende Maßnahmen:

i)

sichtbares Engagement in Bezug auf dreigliedrige Beratungen und die dort festgelegten Maßnahmen;

ii)

Ermunterung zur Meldung von Unfällen und Beinaheunfällen und Belohnung solcher Meldungen;

iii)

wirksame Zusammenarbeit mit den gewählten Vertretern für Sicherheitsfragen;

iv)

Schutz von Informanten.

2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Industrie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden einen Prioritätsplan für die Entwicklung von Normen, Leitlinien und Regeln zur wirksamen Durchsetzung der bewährten Verfahren zur Verhütung schwerer Unfälle sowie zur Begrenzung der Folgen dennoch eingetretener schwerer Unfälle aufstellt und umsetzt.

ANHANG V

Auswahl des unabhängigen Prüfers und Konzeption des Systems der unabhängigen Überprüfung gemäß Artikel 17 Absatz 3

1.

Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betreiber oder den Eigentümer sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit des Prüfers vom Betreiber und vom Eigentümer erfüllt sind:

a)

die Funktion verpflichtet den unabhängigen Prüfer nicht dazu, einen Aspekt eines sicherheits- oder umweltkritischen Elements oder eines Teils einer Anlage oder einer Bohrung oder einer Bohrlochkonstruktion zu begutachten, mit dem bzw. der der Prüfer vor der Überprüfungstätigkeit befasst war oder in Bezug auf den bzw. die seine Objektivität beeinträchtigt sein könnte;

b)

der Prüfer ist ausreichend unabhängig von einem Geschäftsleitungssystem, das in irgendeiner Weise für einen Aspekt einer unter das System der unabhängigen Überprüfung fallenden Komponente oder Begutachtung der Bohrplanung zuständig ist oder war, so dass die Objektivität bei der Wahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben im Rahmen des Systems gewährleistet ist.

2.

Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betreiber oder den Eigentümer sicherzustellen, dass hinsichtlich des Systems der unabhängigen Überprüfung in Bezug auf eine Anlage oder eine Bohrung die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

der unabhängige Prüfer hat die geeignete fachliche Leistungsfähigkeit; dies schließt erforderlichenfalls eine ausreichende Zahl angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal ein, das die Anforderungen der Nummer 1 dieses Anhangs erfüllt;

b)

die unter das System der unabhängigen Überprüfung fallenden Aufgaben werden vom unabhängigen Prüfer in geeigneter Weise dem Personal übertragen, das für ihre Wahrnehmung qualifiziert ist;

c)

geeignete Vorkehrungen existieren für den Informationsfluss zwischen dem Betreiber oder dem Eigentümer und dem unabhängigen Prüfer in geeigneter Weise;

d)

der unabhängige Prüfer wird vom Betreiber oder Eigentümer ausreichend ermächtigt, um seine Funktion in wirksamer Weise wahrnehmen zu können.

3.

Wesentliche Änderungen sind dem unabhängigen Prüfer zur weiterführenden Prüfung im Einklang mit dem System der unabhängigen Überprüfung anzuzeigen, und die Ergebnisse dieser weiterführenden Prüfung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

ANHANG VI

Informationen über Prioritäten für die Zusammenarbeit zwischen den Betreibern und Eigentümern und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 7

Die Aspekte, die im Hinblick auf die Festlegung von Prioritäten für die Entwicklung von Normen und Leitlinien in Betracht kommen, müssen der Verhütung schwerer Unfälle sowie der Begrenzung der Folgen dennoch eingetretener schwerer Unfälle praktische Wirkung verleihen. Zu diesen Aspekten gehört unter anderem Folgendes:

a)

Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und der Barrieren sowie Überwachung ihrer Wirksamkeit;

b)

Verbesserung des Primärrückhaltesystems („primary containment“);

c)

Verbesserung des Sekundärrückhaltesystems („secondary containment“), das die Eskalation eines drohenden schweren Unfalls, z. B. eines Bohrloch-Blowouts, schon bei den ersten Anzeichen begrenzt;

d)

zuverlässige Entscheidungsprozesse;

e)

Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die mit ernsten Gefahren behaftet sind;

f)

Fachkompetenz der Personen in Schlüsselpositionen;

g)

wirksames Risikomanagement;

h)

Zuverlässigkeitsbewertung sicherheits- und umweltkritischer Systeme;

i)

wichtige Leistungsindikatoren;

j)

wirksame Integration von Sicherheits- und Umweltmanagementsystemen zwischen Betreibern und Eigentümern und anderen Einrichtungen, die an Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beteiligt sind.


ANHANG VII

Obligatorische Informationen in den externen Notfalleinsatzplänen gemäß Artikel 29

Die gemäß Artikel 29 aufgestellten externen Notfalleinsatzpläne müssen u. a. folgende Punkte umfassen:

a)

Name und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind;

b)

Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen über schwere Unfälle sowie der damit verbundenen Alarmauslösungs- und Notfallverfahren;

c)

Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatzplans notwendigen Einsatzmittel;

d)

Vorkehrungen zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans;

e)

eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen für externe Notfallmaßnahmen;

f)

Vorkehrungen zur angemessenen Unterrichtung und Anleitung der möglicherweise von dem schweren Unfall betroffenen Personen und Organisationen;

g)

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen;

h)

Vorkehrungen zur Verringerung der negativen Auswirkungen auf land- und seeseits wild lebende Arten, u. a. auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste vor dem ausgelaufenen Öl erreichen.


ANHANG VIII

Bei der Aufstellung der externen Notfalleinsatzpläne gemäß Artikel 29 einzubeziehende Aspekte

1.

Die für die Koordinierung von Notfalleinsatzmaßnahmen zuständige(n) Behörde(n) hat bzw. haben Folgendes bereitzustellen:

a)

ein Verzeichnis, in dem aufgeführt ist, welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie sich befinden und wie sie zum Ort des schweren Unfalls verbracht und dort eingesetzt werden;

b)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets einsatztauglich sind;

c)

ein Verzeichnis industrieeigener Ausrüstungen, die im Notfall bereitgestellt werden können;

d)

eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen zur Reaktion auf schwere Unfälle, einschließlich der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller Beteiligten und der für die Aufrechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlichen Stellen;

e)

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ausrüstungen, Personal und Verfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind und dass jederzeit genügend geschultes Personal zur Verfügung steht;

f)

Belege für die vorherige Umwelt- und Gesundheitsbewertung von Chemikalien, die als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen.

2.

In den externen Notfalleinsatzplänen muss die Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure klar beschrieben sein, damit die Zusammenarbeit bei der Reaktion auf schwere Unfälle sichergestellt ist.

3.

Die Vorkehrungen müssen Vorkehrungen zur Reaktion auf einen schweren Unfall umfassen, der potenziell die Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigt oder sich über dessen Grenzen hinaus erstreckt, und zwar:

a)

Austausch externer Notfalleinsatzpläne mit benachbarten Mitgliedstaaten und der Kommission;

b)

grenzüberschreitende Erstellung von Verzeichnissen der industrieeigenen und der im öffentlichen Eigentum stehenden Notfallinstrumente sowie sämtliche Anpassungen, die zur Sicherstellung der Kompatibilität der Ausrüstungen und Verfahren der Mitgliedstaaten und benachbarter Staaten notwendig sind;

c)

Verfahren zur Aktivierung des Unionsverfahrens für den Katastrophenschutz;

d)

Abhaltung grenzüberschreitender Übungen im Rahmen externer Notfalleinsatzpläne.


ANHANG IX

Informationsaustausch und Transparenz

1.

Das gemeinsame Meldeformat für Indikatoren für ernste Gefahren ermöglicht den Abgleich der Informationen von den zuständigen Behörden sowie von den einzelnen Betreibern und Eigentümern.

2.

Die zwischen der zuständigen Behörde und den Betreibern und Eigentümern auszutauschenden Informationen müssen unter anderem Folgendes umfassen:

a)

unabsichtliche Freisetzung von entzündetem oder nicht entzündetem Erdöl oder Erdgas oder anderen Gefahrstoffen;

b)

Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instandgesetzt oder ersetzt werden muss;

c)

Ausfall eines sicherheits- und umweltkritischen Elements;

d)

erheblicher Verlust an struktureller Integrität, Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen oder Verlust der Lagestabilität einer mobilen Anlage;

e)

Schiff auf Kollisionskurs und tatsächliche Kollision eines Schiffes mit einer Offshore-Anlage;

f)

Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe von Offshore-Anlagen;

g)

jeglicher Unfall mit Todesfolge;

h)

jegliche schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall;

i)

jede Evakuierung des Personals;

j)

schwerer Umweltvorfall.

3.

Die gemäß Artikel 25 von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichte müssen zumindest folgende Informationen enthalten:

a)

Zahl, Alter und Standort der Anlagen;

b)

Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen, etwaiger Zwangsmaßnahmen oder Verurteilungen;

c)

Daten über Vorfälle nach dem gemeinsamen Meldesystem des Artikels 23;

d)

alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen;

e)

Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle.

4.

Die in Nummer 2 genannten Informationen umfassen sowohl faktische Informationen als auch analytische Daten in Bezug auf Erdöl- und -Erdgasaktivitäten; sie müssen eindeutig sein. Die bereitgestellten Informationen und Daten müssen einen Vergleich der Leistung der einzelnen Betreiber und Eigentümer innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats ermöglichen, sowie der Leistung in der Branche insgesamt zwischen Mitgliedstaaten.

5.

Die gemäß Nummer 2 erfassten und zusammengestellten Informationen müssen Mitgliedstaaten eine frühzeitige Warnung vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits- und umweltkritischer Barrieren ermöglichen und sie in die Lage zur Ergreifung von Präventivmaßnahmen versetzen. Die Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit der von einzelnen Betreibern und Eigentümern und der Industrie insgesamt durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen.

6.

Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 24 wird ein vereinfachtes Format entwickelt, um die Veröffentlichung der einschlägigen Daten nach Nummer 2 dieses Anhangs und die Berichterstattung gemäß Artikel 25 so zu vereinfachen, dass diese leicht zugänglich sind und einen grenzüberschreitenden Datenvergleich erleichtern.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

1.   

Die Kommission bedauert, dass einige Mitgliedstaaten nach Artikel 41 Absätze 3 und 5 von der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie teilweise ausgenommen sind. Sie vertritt die Ansicht, dass zur Wahrung der Integrität des EU-Rechts solche Ausnahmen nicht als Präzedenzfall zu betrachten sind.

2.   

Die Kommission stellt fest, dass Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Nichtumsetzung und der Nichtanwendung des Artikels 20 der Richtlinie Gebrauch machen können, wenn in ihrem Hoheitsgebiet gegenwärtig kein Unternehmen registriert ist, das Offshore-Aktivitäten außerhalb des Gebiets der Union betreibt.

Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung dieser Richtlinie weist die Kommission nachdrücklich darauf hin, dass es Aufgabe der betreffenden Mitgliedstaaten ist, dafür Sorge zu tragen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet bereits registrierten Unternehmen die Ziele der Richtlinie nicht dadurch umgehen, dass sie ihren Unternehmenszweck auf Offshore-Aktivitäten ausweiten, ohne dies den zuständigen nationalen Behörden mitzuteilen, damit letztere die notwendigen Schritte unternehmen können, um die vollständige Anwendung des Artikels 20 sicherzustellen.

Die Kommission wird in allen ihr zur Kenntnis gebrachten Fällen alle erforderlichen Maßnahmen gegen das Umgehen der Ziele der Richtlinie treffen.