17.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/79


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 10. März 2014

zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/287/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Delegierten Beschluss 2014/286/EU der Kommission (2) sind die Kriterien und Bedingungen festgelegt, die die europäischen Referenznetzwerke („Netzwerke“) und die Gesundheitsdienstleister, die sich solchen Netzwerken anschließen möchten, erfüllen müssen.

(2)

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c der Richtlinie 2011/24/EU entscheidet die Kommission über die Kriterien zur Einrichtung und Bewertung der Netzwerke und über die Maßnahmen zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Bewertung der Netzwerke.

(3)

Für die Einrichtung von Netzwerken und die Aufnahme von Mitgliedern in die Netzwerke sollte ein offenes, transparentes Verfahren festgelegt werden. Dieses Verfahren sollte Folgendes vorsehen: 1. Aufforderung zur Interessenbekundung; 2. Billigung der Bewerbungen der Gesundheitsdienstleister durch die betreffenden Mitgliedstaaten; 3. Einreichung der Bewerbungen bei der Kommission; 4. Prüfung der Vollständigkeit der Bewerbungen; 5. fachliche Bewertung der Vorschläge zur Einrichtung von Netzwerken und der Bewerbungen einzelner Gesundheitsdienstleister um Aufnahme in ein Netzwerk durch eine unabhängige Stelle, um festzustellen, ob die Bewerber die Kriterien erfüllen; 6. Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse; 7. Einholen des Einverständnisses der Mitgliedstaaten zu den Netzwerken und ihren Mitgliedern und 8. Veröffentlichung der Liste der eingerichteten Netzwerke und ihrer Mitglieder.

(4)

Um die Reichweite der Netzwerke zu erhöhen, sollte es einzelnen Gesundheitsdienstleistern jederzeit erlaubt sein, einem Netzwerk beizutreten. Deren Bewerbungen sollten nach dem gleichen Verfahren bewertet werden, das auch für die Bewertung der Erstbewerbungen für das Netzwerk angewandt wurde, einschließlich der Billigung der Bewerbungen durch den betreffenden Mitgliedstaat.

(5)

Um sicherzustellen, dass das Netzwerk einen echten Mehrwert für die Europäische Union erbringt und groß genug ist, um den Austausch von Fachwissen und einen besseren Zugang von Patientinnen und Patienten aus der gesamten Union zu Behandlungen zu gewährleisten, sollte nur Bewerbungen stattgegeben werden, die von der obligatorischen Mindestzahl an Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten eingereicht werden und die die Anforderungen der Aufforderung zur Interessenbekundung erfüllen. Ist die Anzahl der sich bewerbenden Gesundheitsdienstleister zu gering oder stammen die Bewerbungen aus zu wenigen Mitgliedstaaten, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten dazu auffordern, ihre Gesundheitsdienstleister zur Teilnahme am vorgeschlagenen Netzwerk aufzurufen.

(6)

Im Falle bestimmter sehr seltener Krankheiten oder Gesundheitsprobleme könnte es mangels Fachwissen unter Umständen schwierig sein, die geforderte Mindestzahl an Gesundheitsdienstleistern oder Mitgliedstaaten zu erreichen. Daher ist es möglicherweise sinnvoll, dass sich Gesundheitsdienstleister, die sich mit verwandten Krankheiten oder Gesundheitsproblemen befassen, in einem thematischen Netzwerk zusammenschließen. Den Netzwerken können auch Anbieter von Hightech-Dienstleistungen angehören, die in der Regel sehr hohe Kapitalinvestitionen benötigen, beispielsweise Laboratorien oder radiologische bzw. nuklearmedizinische Dienstleister.

(7)

Mitgliedstaaten, die nicht mit einem Gesundheitsdienstleister in einem Netzwerk vertreten sind, sollten kooperierende und assoziierte nationale Zentren benennen, um deren Zusammenarbeit mit dem betreffenden Netzwerk zu unterstützen.

(8)

Jede Bewerbung eines Netzwerks und eines Gesundheitsdienstleisters sollte nach Feststellung ihrer Vollständigkeit einer fachlichen Bewertung anhand der im Delegierten Beschlusses 2014/286/EU festgelegten Kriterien unterzogen werden. Die Bewertung sollte auf Grundlage eines gemeinsamen Bewertungshandbuchs erfolgen und eine eingehende Unterlagenprüfung sowie Vor-Ort-Prüfungen bei einer ausgewählten Zahl von Bewerbern umfassen. Sie sollte von einer unabhängigen, von der Kommission benannten Bewertungsstelle vorgenommen werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, ein Gremium der Mitgliedstaaten einzurichten, das über die Einrichtung der vorgeschlagenen Netzwerke und über deren Mitgliedschaft entscheidet. Die Teilnahme der Mitgliedstaaten sollte freiwillig sein. Im Allgemeinen sollten sich Mitgliedstaaten nur dann veranlasst sehen, die Einrichtung eines Netzwerks und die Aufnahme von Mitgliedern in das Netzwerk zu genehmigen, wenn eine Bewertungsstelle zuvor eine positive Bewertung abgegeben hat.

(10)

Netzwerkmitgliedern sollte eine Lizenz zur Nutzung des Logos der „Europäischen Referenznetzwerke“ erteilt werden. Das Logo, das Eigentum der Europäischen Union ist, sollte den Netzwerken und ihren Mitgliedern als visuelles Erkennungsmerkmal dienen.

(11)

Eine unabhängige, von der Kommission ernannte Evaluierungsstelle sollte auf Grundlage eines gemeinsamen Evaluierungshandbuches regelmäßig die Netzwerke und ihre Mitglieder evaluieren. Zum Abschluss der Evaluierung sollte ein fachlicher Evaluierungsbericht erstellt werden, in dem dargelegt ist, inwieweit die in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/24/EU genannten Ziele erreicht und die mit dem Delegierten Beschluss 2014/286/EU festgelegten Kriterien und Bedingungen erfüllt wurden. Ferner sollten im Bericht die Ergebnisse und Leistungen des Netzwerks und die Beiträge seiner Mitglieder dargelegt werden. Fällt der Evaluierungsbericht negativ aus, sollte dies die Mitgliedstaaten im Allgemeinen dazu veranlassen, die Auflösung des betreffenden Netzwerks zu beschließen. Die Einhaltung der Mindestzahl an Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten sollte nach der Evaluierung weiter kontrolliert werden, damit ein kontinuierlicher Mehrwert des Netzwerks für die Europäische Union gewährleistet ist.

(12)

Die Bewertungs- und Evaluierungshandbücher sollten sich auf international anerkannte Praktiken stützen; in ihnen sollten die Grundsätze und Methoden für die Durchführung von Bewertungen und Evaluierungen dargelegt werden.

(13)

Die Kommission sollte den Austausch von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke fördern. Sie sollte der Öffentlichkeit allgemeine Informationen über die Netzwerke und ihre Mitglieder sowie die fachlichen Unterlagen und Handbücher zur Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke und ihrer Mitglieder zur Verfügung stellen. Sie kann den Netzwerken und ihren Mitgliedern die Nutzung spezifischer Kommunikationsmedien und -instrumente zur Nutzung anbieten. Es sollten Konferenzen und Expertensitzungen organisiert werden, um ein Forum für die technische und wissenschaftliche Debatte zwischen den Netzwerken zu schaffen.

(14)

Die Erfassung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2011/24/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss ist Folgendes festgelegt:

a)

die Kriterien für die Einrichtung und Bewertung bzw. Evaluierung der Netzwerke gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2011/24/EU und

b)

die Maßnahmen zur Erleichterung des Austausches von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und die Bewertung bzw. Evaluierung der Netzwerke gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2011/24/EU.

KAPITEL II

EINRICHTUNG EUROPÄISCHER REFERENZNETZWERKE

Artikel 2

Aufforderung zur Interessenbekundung für die Einrichtung eines europäischen Referenznetzwerks

(1)   Die Kommission veröffentlicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eine Aufforderung zur Interessenbekundung für die Einrichtung von Netzwerken.

(2)   Jede aus mindestens zehn Gesundheitsdienstleistern mit Sitz in mindestens acht Mitgliedstaaten bestehende Gruppe kann vor Ablauf der in der Aufforderung zur Interessenbekundung genannten Frist eine Bewerbung mit einem Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks für ein bestimmtes Fachgebiet einreichen.

(3)   Der Inhalt der Bewerbung entspricht den Vorgaben in Anhang I.

(4)   Nach Eingang einer Bewerbung prüft die Kommission, ob die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Mindestzahl an Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten erfüllt werden.

(5)   Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so besteht kein Anspruch auf Bewertung der Bewerbung, und die Kommission fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Gesundheitsdienstleister zur Teilnahme am vorgeschlagenen Netzwerk aufzurufen, damit die geforderte Mindestzahl erreicht wird bzw. die geforderten Mindestzahlen erreicht werden.

(6)   Die Kommission entscheidet nach Konsultation der Mitgliedstaaten über den Zeitplan für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Interessenbekundung.

Artikel 3

Bewerbungen um Mitgliedschaft

(1)   Die Bewerbung umfasst einen Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks und Bewerbungen um Mitgliedschaft jedes betreffenden Gesundheitsdienstleisters.

(2)   Der Inhalt der Bewerbung um Mitgliedschaft entspricht den Vorgaben in Anhang II.

(3)   Der Bewerbung um Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung des Mitgliedstaats beigefügt, in dem der Gesundheitsdienstleister seinen Sitz hat; daraus geht hervor, dass die Teilnahme des Gesundheitsdienstleisters am Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks mit den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in Einklang steht.

Artikel 4

Fachliche Bewertung der Anträge

(1)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, so benennt sie eine Stelle, die die Bewerbungen bewertet.

(2)   Diese Bewertungsstelle prüft, ob

a)

der Inhalt der Bewerbung mit dem Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks die Anforderungen gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses erfüllt;

b)

der Inhalt der Bewerbungen um Mitgliedschaft die Anforderungen gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses erfüllt;

c)

das vorgeschlagene Netzwerk die in Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a des Delegierten Beschlusses 2014/286/EU festgelegte Bedingung erfüllt, eine hochspezialisierte Gesundheitsversorgung anzubieten;

d)

das vorgeschlagene Netzwerk die anderen in Anhang I des Beschlusses 2014/286/EU festgelegten Bedingungen erfüllt;

e)

die sich um eine Mitgliedschaft bewerbenden Gesundheitsdienstleister die in Anhang II des Delegierten Beschlusses 2014/286/EU festgelegten Kriterien und Bedingungen erfüllen.

(3)   Die Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstaben d und e erfolgt nur dann, wenn die Bewertungsstelle zu dem Schluss kommt, dass der Vorschlag die Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c erfüllt.

(4)   Die Bewertungsstelle erstellt Bewertungsberichte über die Bewerbung mit dem Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks und die Bewerbungen um Mitgliedschaft und übermittelt alle Berichte an die Kommission.

(5)   Ferner übermittelt die Bewertungsstelle jedem Gesundheitsdienstleister, der eine Bewerbung eingereicht hat, den Bewertungsbericht über das vorgeschlagene Netzwerk und über seine eigene Bewerbung um Mitgliedschaft. Der Gesundheitsdienstleister kann der Bewertungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berichte Anmerkungen übermitteln. Nach Eingang der Anmerkungen ändert die Bewertungsstelle die Bewertungsberichte dahingehend ab, dass sie darlegt, ob die Anmerkungen eine Änderung ihrer Bewertung rechtfertigen oder nicht.

Artikel 5

Genehmigung der Einrichtung von Netzwerken und der Aufnahme von Mitgliedern

(1)   Nach Eingang eines Bewertungsberichts über einen Vorschlag zur Einrichtung eines Netzwerks und über die vorgeschlagene Mitgliederliste, der gemäß Artikel 4 erstellt wurde, und nach Überprüfung, ob die Mindestanzahl von Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 erreicht wird, entscheiden die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Gremiums der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 darüber, ob die Einrichtung des vorgeschlagenen Netzwerks und die Aufnahme der Mitglieder genehmigt wird.

(2)   Mit der Genehmigung gemäß Absatz 1 wird das Netzwerk als europäisches Referenznetzwerk eingerichtet.

(3)   Wird die Mindestanzahl von Gesundheitsdienstleistern bzw. Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht erreicht, so wird das Netzwerk nicht eingerichtet und die Kommission fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Gesundheitsdienstleister zur Teilnahme am vorgeschlagenen Netzwerk aufzurufen.

(4)   Fällt der Bewertungsbericht über einen Gesundheitsdienstleister negativ aus, entscheidet dieser Gesundheitsdienstleister selbst darüber, ob er dem Gremium der Mitgliedstaaten seine Bewerbung um Mitgliedschaft zusammen mit dem Bewertungsbericht über die Bewerbung zur Prüfung vorlegt oder nicht.

Artikel 6

Gremium der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ein Gremium der Mitgliedstaaten einzurichten, das über die Genehmigung von Vorschlägen für Netzwerke und deren Mitgliedschaft und über die Auflösung von Netzwerken entscheidet. Weichen die Mitgliedstaaten mit ihrer Entscheidung von der Bewertung der Bewertungsstelle ab, so teilen die Mitgliedstaaten die Gründe hierfür mit.

(2)   Mitgliedstaaten, die im Gremium der Mitgliedstaaten vertreten sein wollen, melden der Kommission, durch welche nationale Behörde sie vertreten werden.

(3)   Das Gremium der Mitgliedstaaten beschließt auf Grundlage eines Vorschlags der Dienststellen der Kommission mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder über die eigene Geschäftsordnung.

(4)   Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des Gremiums der Mitgliedstaaten sowie dessen Beschlussfassung und legt fest, welche Gremiumsmitglieder berechtigt sind, über die Genehmigung eines Netzwerks abzustimmen, welche Mehrheiten für Abstimmungen gelten und welches Verfahren anzuwenden ist, wenn die Entscheidung des Gremiums anders ausfällt als das Ergebnis des Bewertungsberichts über einen Vorschlag für ein Netzwerk oder eine Bewerbung um Mitgliedschaft.

(5)   Die Kommission übernimmt die Sekretariatsgeschäfte des Gremiums der Mitgliedstaaten.

(6)   Die personenbezogenen Daten der Vertreter der Mitgliedstaaten im Gremium der Mitgliedstaaten werden nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.

Artikel 7

Logo

Wenn die Einrichtung eines Netzwerks genehmigt wird, erteilt die Kommission diesem Netzwerk eine Lizenz zur Verwendung eines individuellen grafischen Erkennungsmerkmals („Logo“); das Netzwerk und seine Mitglieder verwenden dieses Logo im Rahmen der Aktivitäten des Netzwerks.

Artikel 8

Anträge auf Aufnahme in bestehende Netzwerke

(1)   Ein Gesundheitsdienstleister, der einem bestehenden Netzwerk beitreten will, reicht eine Bewerbung um Mitgliedschaft bei der Kommission ein.

(2)   Der Inhalt der Bewerbung um Mitgliedschaft entspricht den Vorgaben in Anhang II.

(3)   Der Bewerbung um Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung des Mitgliedstaats beigefügt, in dem der Gesundheitsdienstleister seinen Sitz hat; daraus geht hervor, dass die Teilnahme des Gesundheitsdienstleisters am Netzwerk mit den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in Einklang steht.

Artikel 9

Fachliche Bewertung von Bewerbungen um Mitgliedschaft in bestehenden Netzwerken

(1)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, so benennt sie eine Stelle, die die Bewerbung um Mitgliedschaft bewertet.

(2)   Die Bewertungsstelle prüft, ob

a)

der Inhalt der Bewerbung um Mitgliedschaft die Anforderungen gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses erfüllt und

b)

der betreffende Gesundheitsdienstleister die in Anhang II des Delegierten Beschlusses 2014/286/EU festgelegten Kriterien und Bedingungen erfüllt.

(3)   Die Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstabe b erfolgt nur dann, wenn die Bewertungsstelle zu dem Schluss kommt, dass die Bewerbung um Mitgliedschaft die Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfüllt.

(4)   Die Bewertungsstelle erstellt einen Bewertungsbericht und übermittelt ihn an die Kommission und den Gesundheitsdienstleister, der die Bewerbung eingereicht hat. Der Gesundheitsdienstleister kann der Bewertungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts Anmerkungen übermitteln. Nach Eingang solcher Anmerkungen ändert die Bewertungsstelle ihren Bewertungsbericht dahingehend, dass sie darlegt, ob die Anmerkungen eine Änderung ihrer Bewertung rechtfertigen oder nicht.

Artikel 10

Genehmigung der Aufnahme neuer Mitglieder

(1)   Nach Eingang eines positiven Bewertungsberichts gemäß Artikel 9 entscheidet das Gremium der Mitgliedstaaten darüber, ob die Aufnahme des neuen Mitglieds genehmigt wird oder nicht.

(2)   Fällt der Bewertungsbericht über einen Gesundheitsdienstleister negativ aus, entscheidet dieser Gesundheitsdienstleister selbst darüber, ob er dem Gremium der Mitgliedstaaten seine Bewerbung um Mitgliedschaft zusammen mit dem Bewertungsbericht über die Bewerbung zur Prüfung vorlegt oder nicht.

Artikel 11

Auflösung des Netzwerks

(1)   In folgenden Fällen wird ein Netzwerk aufgelöst:

a)

eine der in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Mindestzahlen wird nicht mehr erreicht;

b)

es wurde ein negativer Evaluierungsbericht gemäß Artikel 14 abgegeben;

c)

auf Beschluss des Vorstands des Netzwerks gemäß dessen Regeln und Verfahren;

d)

wenn der Koordinator innerhalb von fünf Jahren seit der Einrichtung des Netzwerks bzw. seit der letzten Evaluierung keine Evaluierung des Netzwerks beantragt.

(2)   Die Auflösung eines Netzwerks aus den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Gründen erfordert eine Bestätigung durch das gemäß Artikel 6 eingerichtete Gremium der Mitgliedstaaten.

Artikel 12

Aberkennung der Mitgliedschaft

(1)   Einem Mitglied kann aus jedem der folgenden Gründe die Mitgliedschaft in einem Netzwerk aberkannt werden:

a)

freiwilliger Austritt gemäß den vom Vorstand des Netzwerks festgelegten Regeln und Verfahren;

b)

auf Beschluss des Vorstands des Netzwerks gemäß den vom Vorstand festgelegten Regeln und Verfahren;

c)

wenn ein Mitgliedstaat einem Netzwerkmitglied, das seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, mitteilt, dass dessen Teilnahme am Netzwerk nicht mehr mit den nationalen Rechtsvorschriften vereinbar ist;

d)

wenn sich das Mitglied weigert, sich einer Evaluierung gemäß Artikel 14 zu unterziehen;

e)

wenn ein negativer Evaluierungsbericht gemäß Artikel 14 über das Mitglied abgegeben wurde;

f)

wenn das Netzwerk, dem das Mitglied angehört, aufgelöst wird.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gründe für die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

(3)   In den in Absatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Fällen unterrichtet der Vorstand des Netzwerks die Kommission.

(4)   Die Aberkennung der Mitgliedschaft aus dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Grund erfordert eine Bestätigung durch das gemäß Artikel 6 eingerichtete Gremium der Mitgliedstaaten.

(5)   In jedem Fall der Aberkennung der Mitgliedschaft prüft die Kommission, ob die Mindestanzahl von Gesundheitsdienstleistern und Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 weiterhin erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, so fordert sie das Netzwerk auf, innerhalb der nächsten zwei Jahre neue Mitglieder zu finden oder sich aufzulösen, unterrichtet das Gremium der Mitgliedstaaten über die Sachlage und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Gesundheitsdienstleister zur Teilnahme am Netzwerk aufzurufen.

(6)   Die Aberkennung der Mitgliedschaft führt zum automatischen Verlust der mit der Teilnahme am Netzwerk verbundenen Rechte und Pflichten, einschließlich des Rechts auf Verwendung des Logos.

Artikel 13

Bewertungshandbuch

(1)   Die Kommission erstellt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und interessierten Kreisen ein ausführliches Handbuch über den Inhalt, die Dokumentation und die Verfahren der Bewertung gemäß Artikel 4 und 9.

(2)   Das Bewertungsverfahren umfasst auch die Prüfung der von den Bewerbern vorgelegten Unterlagen sowie Vor-Ort-Prüfungen.

(3)   Das Bewertungshandbuch wird von der von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 benannten Stelle verwendet, die die Vorschläge zur Einrichtung von Netzwerken und die Bewerbungen um Aufnahme in Netzwerke bewertet.

KAPITEL III

EVALUIERUNG EUROPÄISCHER REFERENZNETZWERKE

Artikel 14

Evaluierung

(1)   Alle Netzwerke und ihre Mitglieder werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre nach ihrer Genehmigung bzw. ihrer letzten Evaluierung, evaluiert.

(2)   Nachdem der Koordinator des Netzwerks die Evaluierung des Netzwerks beantragt, benennt die Kommission eine Stelle, die die Evaluierung des Netzwerks und seiner Mitglieder durchführt.

(3)   Diese Evaluierungsstelle überprüft und bewertet Folgendes:

a)

Einhaltung der im Delegierten Beschluss 2014/286/EU festgelegten Kriterien und Bedingungen;

b)

Erreichung der in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/24/EU festgelegten Ziele und

c)

Ergebnisse und Leistungen des Netzwerks und Beiträge jedes seiner Mitglieder.

(4)   Die Evaluierungsstelle erstellt einen Evaluierungsbericht über das Netzwerk und übermittelt ihn der Kommission, dem Verwaltungsrat des Netzwerks und den Mitgliedern des Netzwerks.

(5)   Die Evaluierungsstelle erstellt einen Evaluierungsbericht über jedes Netzwerkmitglied und übermittelt ihn der Kommission und dem betreffenden Mitglied.

(6)   Der Koordinator und die Mitglieder des Netzwerks können der Evaluierungsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts Anmerkungen übermitteln. Nach Eingang der Anmerkungen ändert die Evaluierungsstelle die Evaluierungsberichte dahingehend, dass sie darlegt, ob die Anmerkungen eine Änderung ihrer Evaluierung rechtfertigen oder nicht.

(7)   Die Auflösung eines Netzwerks oder der Ausschluss eines Mitglieds wegen eines negativen Evaluierungsberichts erfordert eine Bestätigung durch das gemäß Artikel 6 eingerichtete Gremium der Mitgliedstaaten. Das Gremium der Mitgliedstaaten kann dem Netzwerk oder dem betreffenden Mitglied eine Frist von einem Jahr einräumen, um die festgestellten Unzulänglichkeiten zu beheben; nach Ablauf dieser Frist wird eine weitere Evaluierung durchgeführt. Eine solche Frist wird einem Netzwerk oder einem Mitglied eines Netzwerks nur dann eingeräumt, wenn der Vorstand des Netzwerks einen Verbesserungsplan vorlegt.

Artikel 15

Evaluierungshandbuch

(1)   Die Kommission erstellt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und interessierten Kreisen ein Handbuch über den Inhalt, die Dokumentation und die Verfahren der Evaluierung der Netzwerke und ihrer Mitglieder gemäß Artikel 14.

(2)   Das Evaluierungsverfahren umfasst auch die Evaluierung der vorgelegten Unterlagen einschließlich der Selbstbeurteilungsberichte sowie Vor-Ort-Prüfungen.

(3)   Das Evaluierungshandbuch wird von der von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 benannten Stelle verwendet, die ein Netzwerk und dessen Mitglieder evaluiert.

KAPITEL IV

AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN UND FACHWISSEN

Artikel 16

Austausch von Informationen über die Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke

(1)   Die Kommission fördert durch folgende Maßnahmen den Austausch von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke:

a)

Bereitstellung allgemeiner Informationen über die Einrichtung und Evaluierung der Netzwerke, einschließlich Informationen über die öffentlich zugänglichen Bewertungs- und Evaluierungshandbücher gemäß Artikel 13 und 15;

b)

Veröffentlichung einer regelmäßig aktualisierten Liste der Netzwerke und ihrer Mitglieder zusammen mit den positiven Bewertungs- und Evaluierungsberichten über die Netzwerke und den Entscheidungen des Gremiums der Mitgliedstaaten gemäß dessen Geschäftsordnung;

c)

gegebenenfalls Organisation von Konferenzen und Expertensitzungen, um die fachliche bzw. wissenschaftliche Kommunikation unter den Mitgliedern der Netzwerke zu fördern;

d)

gegebenenfalls Bereitstellung von elektronischen Medien und Kommunikationsinstrumenten für die Netzwerke.

(2)   Für die Zwecke der Veröffentlichung der Liste gemäß Absatz 1 Buchstabe b unterrichtet der Vorstand des Netzes die Kommission über jede Änderung bezüglich des Mitglieds, das als Koordinator des Netzes fungiert, oder bezüglich der Person, die zum Koordinator des Netzes ernannt wurde.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Überprüfung

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Durchführungsbeschlusses evaluiert die Kommission dessen Durchführung.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 10. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(2)  Siehe Seite 71 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

INHALT DER BEWERBUNG ZUR EINRICHTUNG EINES NETZWERKS

Die Bewerbung zur Einrichtung eines Netzwerks ist gemäß den Bedingungen der von der Kommission veröffentlichten Aufforderung zur Interessenbekundung einzureichen und muss Folgendes enthalten:

a)

Name des vorgeschlagenen Netzwerks;

b)

ausgefülltes Antragsformular einschließlich des Fragebogens zur Selbstbewertung und zusätzlicher im Bewertungshandbuch geforderter Unterlagen;

c)

Nachweise dafür, dass sämtliche Gesundheitsdienstleister im gleichen Fachgebiet tätig sind und sich mit dem gleichen Gesundheitsproblem bzw. den gleichen Gesundheitsproblemen befassen;

d)

Namen des Gesundheitsdienstleisters, der als Koordinator des Netzwerks fungiert, und Name und Kontaktdaten der Person, die den vorgeschlagenen Koordinator vertritt;

e)

Namen sämtlicher sich bewerbender Gesundheitsdienstleister.


ANHANG II

INHALT DER BEWERBUNG UM MITGLIEDSCHAFT

Die Bewerbung um Mitgliedschaft eines Gesundheitsdienstleisters muss Folgendes enthalten:

a)

Name des betreffenden vorgeschlagenen Netzwerks bzw. des bestehenden Netzwerks;

b)

ausgefülltes Antragsformular einschließlich des Fragebogens zur Selbstbewertung und zusätzlicher im Bewertungshandbuch geforderter Unterlagen;

c)

Name und Kontaktdaten des Vertreters des Gesundheitsdienstleisters.