7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/1


BESCHLUSS Nr. 283/2010/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. März 2010

über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. April 2000 hat die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Die Beschäftigung vor Ort fördern — Eine lokale Dimension für die europäische Beschäftigungsstrategie“ angenommen.

(2)

In ihrer Mitteilung vom 13. November 2007 mit dem Titel „Eine europäische Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung“ hat die Kommission vier vorrangige Aktionsbereiche genannt: Verbesserung der rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten, weitere Veränderung des Klimas für Beschäftigung und unternehmerische Initiative, Förderung vorbildlicher Verfahrensweisen und Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für Mikrofinanzierungsinstitute. In einem ersten Schritt zur Umsetzung dieser Agenda gründeten Kommission und Europäische Investitionsbank (EIB) im Jahr 2008 die Initiative Jasmine (Gemeinsame Aktion zur Förderung von Kleinstkreditinstituten in Europa), die ein Mentoring für Finanzinstitute, die keine Banken sind und Mikrokredite vergeben, sowie ein Finanzierungsfenster von insgesamt 20 Mio. EUR umfasst, das die EIB zur Verfügung stellt.

(3)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 24. Mai 2006 mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern — der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ die Bedeutung menschenwürdiger Arbeit für alle hervorgehoben; auch das Europäische Parlament hat dies in seiner Entschließung vom 23. Mai 2007 mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (4) getan.

(4)

In ihrer nach dem Gipfeltreffen der G20 in Pittsburgh vom 24. und 25. September 2009 abgegebenen Erklärung haben sich die Staats- und Regierungschefs verpflichtet, den Zugang der Armen zu Finanzdienstleistungen, u. a. über Mikrofinanzierung, zu verbessern. Die Staats- und Regierungschefs haben sich auch verpflichtet, eine internationale Sachverständigengruppe für finanzielle Integration einzusetzen, die die bisher mit innovativen Konzepten für die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen für die Armen gemachten Erfahrungen evaluieren, erfolgreiche Regelungs- und Politikkonzepte fördern sowie Standards betreffend den Zugang zu Finanzmitteln, die finanzielle Allgemeinbildung und den Verbraucherschutz ausarbeiten wird.

(5)

In seiner Entschließung vom 24. März 2009 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer europäischen Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung hat das Europäische Parlament die Kommission ersucht, ihre Bemühungen im Hinblick auf die Entwicklung von Mikrokrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung zu intensivieren. Das Europäische Parlament hat außerdem weitere 4 Mio. EUR zur Unterstützung einer Pilotmaßnahme bewilligt, die im Rahmen der Initiative Jasmine durchzuführen ist. Des Weiteren hat das Europäische Parlament die Kommission dazu aufgerufen, Mikrokreditprojekte, insbesondere für benachteiligte Zielgruppen, zu kofinanzieren.

(6)

Die laufenden Anstrengungen der Union und der Mitgliedstaaten müssen verstärkt werden, um den Zugang zur Mikrofinanzierung und ihre Verfügbarkeit in ausreichendem Umfang und innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens aufzustocken und damit den hohen Bedarf derjenigen zu decken, die solche Kredite in der jetzigen Krise am dringendsten benötigen, d. h. Menschen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, deren Arbeitsplatz gefährdet ist oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, sowie Personen, die der Gefahr der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind, oder besonders schutzbedürftige Menschen, die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt in einer benachteiligten Situation sind, und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen oder auch eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten, wobei die Chancengleichheit von Frauen und Männern aktiv gefördert werden muss.

(7)

In ihrer Mitteilung vom 3. Juni 2009 mit dem Titel „Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung“ hat die Kommission die Notwendigkeit hervorgehoben, Arbeitslosen die Chance auf einen Neuanfang zu geben und für einige der in Europa am stärksten benachteiligten Gruppen, für die der herkömmliche Kreditmarkt nur schwer zugänglich ist, den Weg zum Unternehmertum zu ebnen. Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Instrumenten bedarf es — unbeschadet der Aktivitäten der Mitgliedstaaten — spezifischer Maßnahmen zur weiteren Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch vermehrte Aktivitäten der EIB, des Europäischen Investitionsfonds (EIF) und anderer internationaler Finanzinstitute. Deshalb hat die Kommission einen Vorschlag für ein neues unionsweites Mikrofinanzierungsinstrument (im Folgenden als „Instrument“ bezeichnet) angekündigt, durch das die Mikrofinanzierung auf besonders gefährdete Gruppen ausgeweitet sowie die Entwicklung von Unternehmertum, Sozialwirtschaft und Kleinstunternehmen weiter unterstützt werden soll. Damit das Instrument effektiv ist, eine anhaltende Wirkung entfaltet, potenzielle Begünstigte erreicht und zu einem proaktiven Bestandteil der Wirtschaftspolitik und der politischen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung wird, können die Mitgliedstaaten eine nationale Kontaktstelle einrichten, um alle Maßnahmen zu fördern, zu koordinieren, zu bewerten und zu überwachen, die im Rahmen des Instruments in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ergriffen werden.

(8)

Ein immer größerer Anteil der Mikrofinanzierung für besonders schutzbedürftige Menschen, die bezüglich des Zugangs zum herkömmlichen Kreditmarkt in der Europäischen Union in einer benachteiligten Situation sind, wird von nichtkommerziellen Mikrofinanzierungsinstituten, Kreditgenossenschaften und Banken zur Verfügung gestellt, die die soziale Verantwortung der Unternehmen umsetzen. Das Instrument sollte dazu beitragen, dass diese Anbieter, die den Markt der kommerziellen Banken ergänzen, die derzeitige Nachfrage durch eine gesteigerte Verfügbarkeit von Mikrofinanzierung befriedigen können.

(9)

Oft wird Mikrofinanzierung in der Europäischen Union von kommerziellen Banken gewährt, die mit Blick auf die Wiederherstellung des Vertrauens in den Kreditmarkt zu wichtigen Partnern des Instruments werden sollten, wobei ein Schwerpunkt auf nichtkreditwürdige Kunden zu legen ist.

(10)

Öffentliche und private Einrichtungen, die im Rahmen dieses Beschlusses Mikrofinanzierungen vergeben, sollten die Grundsätze einer verantwortungsbewussten Kreditvergabe beachten und dadurch insbesondere die Überschuldung von Personen und Unternehmen vermeiden.

(11)

Zusätzlich zu den Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierung gehören soziale Ausgrenzung und die Unwägbarkeiten des Übergangs von der Arbeitslosigkeit oder Sozialhilfe zu einer selbständigen Tätigkeit zu den Haupthindernissen für die Gründung und Entwicklung eines Kleinstunternehmens. Die europäischen Mikrofinanzierungsinstrumente können zur Stützung derjenigen Strukturen der Sozialwirtschaft beitragen, die ausgeschlossenen Menschen bei der sozialen Wiedereingliederung helfen und sie beim Erwerb der Mindestkompetenzen unterstützen, die sie brauchen, um sich dauerhaft in einem Unternehmensprojekt engagieren zu können.

(12)

Der Einsatz von Unionsmitteln ist zweckmäßig und steht in Einklang mit der oben genannten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009. Zudem verstärkt ein einziges, unionsweites Instrument die Hebelwirkung internationaler Finanzinstitute, verhindert einen uneinheitlichen Ansatz und verbessert damit das Angebot an Mikrofinanzierungen in allen Mitgliedstaaten. Um aus der Erfahrung internationaler Finanzinstitute, insbesondere der EIB und des EIF, Nutzen ziehen zu können, sollte das Instrument mit einer gemeinsamen Verwaltung eingerichtet werden.

(13)

Die durch das Instrument finanzierten Maßnahmen sollten mit den anderen Bereichen der Unionspolitik kohärent und kompatibel sein sowie den Bestimmungen des Vertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte entsprechen. Die Aktivitäten des Instruments sollten die übrigen Unionsmaßnahmen ergänzen, vor allem die Finanzierungsinstrumente des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), die Initiative Jasmine, den Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), den Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), das Jeremie-Programm (Joint European Resources for Micro to Medium Enterprises) und den Europäischen Sozialfonds (ESF).

(14)

Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte der Begriff „Mikrofinanzierung“ Bürgschaften, Mikrokredite sowie Eigen- und Quasi-Eigenkapital für Personen und Kleinstunternehmen umfassen, für die dieser Beschluss gilt, wobei „Mikrokredit“ als Darlehen unter 25 000 EUR definiert wird. In der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (5) wird „Kleinstunternehmen“ definiert als Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt (einschließlich Selbstständigentätigkeit) und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet; diese Definition sollte für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses geeignet sein.

(15)

Für die Zwecke dieses Beschlusses und im Einklang mit nationalen Bestimmungen sollte ein „sozialwirtschaftliches Kleinstunternehmen“ ein Kleinstunternehmen sein, das Güter und Dienstleistungen mit einem eindeutigen sozialen Auftrag herstellt bzw. erbringt oder das für Mitglieder der Gemeinschaft Dienstleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt.

(16)

Das Instrument sollte über eine angemessene Bandbreite von Maßnahmen eingesetzt werden, die Risikoteilung, Bürgschaften, Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel umfassen, die Anbietern von Mikrofinanzierung von internationalen Finanzinstitutionen zur Verfügung gestellt werden. Zur Erhöhung seiner Effizienz sollte das Instrument mit bestehenden europäischen und nationalen Finanzinstrumenten abgestimmt und kohärent umgesetzt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung

Es wird ein europäisches Mikrofinanzierungsinstrument für Beschäftigung und soziale Eingliederung, das so genannte europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument (im Folgenden als „Instrument“ bezeichnet), eingerichtet.

Artikel 2

Zielsetzung

(1)   Durch das Instrument werden Unionsmittel bereitgestellt, um den Zugang zur Mikrofinanzierung und ihre Verfügbarkeit zu verbessern für

a)

Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder deren Arbeitsplatz gefährdet ist oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, sowie Personen, die der Gefahr der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind, oder schutzbedürftige Personen, die bezüglich des Zugangs zum herkömmlichen Kreditmarkt in einer benachteiligten Situation sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchten;

b)

Kleinstunternehmen, insbesondere der Sozialwirtschaft, und Kleinstunternehmen, die unter Buchstabe a aufgeführte Personen beschäftigen.

(2)   Durch das Instrument werden Unionsmittel für den Zugang zur Mikrofinanzierung bereitgestellt, und die Chancengleichheit von Frauen und Männern wird aktiv gefördert.

Artikel 3

Mittel

(1)   Der Finanzbeitrag aus dem Unionshaushalt für das Instrument wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 auf 100 Mio. EUR festgelegt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens, gegebenenfalls unter Anwendung von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6), oder gemäß anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung festgelegt.

(3)   Die Gesamtmittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d betragen höchstens 1 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels für das Instrument festgelegten Haushalts.

(4)   Der Finanzbeitrag deckt sämtliche Kosten des Instruments, einschließlich Verwaltungsgebühren der in Artikel 5 Absatz 2 genannten internationalen Finanzinstitute für die Verwaltung des Unionsbeitrags, sowie sonstige förderfähige Kosten.

Artikel 4

Förderfähige Maßnahmen und Begünstigte

(1)   Das Instrument wird — dem Bedarf entsprechend — für folgende Arten von Maßnahmen eingesetzt:

a)

Bürgschaften und Instrumente der Risikoteilung;

b)

Eigenkapitalinstrumente;

c)

Schuldtitel;

d)

Unterstützungsmaßnahmen, zum Beispiel Kommunikations-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungstätigkeiten, die für die wirksame und effiziente Durchführung dieses Beschlusses und für die Verwirklichung seiner Ziele unmittelbar erforderlich sind.

(2)   Das Instrument steht öffentlichen und privaten Einrichtungen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten offen, die Personen und Kleinstunternehmen in den Mitgliedstaaten Mikrofinanzierungen anbieten.

(3)   Damit die Endbegünstigten erreicht und wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die in Absatz 2 genannten öffentlichen und privaten Einrichtungen eng mit Organisationen zusammen, die die Interessen der Endbegünstigten von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen, die Mentoring- und Schulungsprogramme für diese Endbegünstigten anbieten, insbesondere solchen, die eine Unterstützung aus dem ESF erhalten.

Artikel 5

Verwaltung

(1)   Die Kommission verwaltet das Instrument gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7).

(2)   Zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1, mit Ausnahme der Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, schließt die Kommission mit internationalen Finanzinstituten, insbesondere der EIB und dem EIF, Vereinbarungen gemäß Artikel 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Artikel 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 (8). Diese Vereinbarungen enthalten genaue Bestimmungen über die Haushaltsvollzugsaufgaben, die diesen Finanzinstituten übertragen werden, einschließlich Bestimmungen zum Gebot der Zusätzlichkeit sowie zur Notwendigkeit der Abstimmung mit bestehenden europäischen und nationalen Finanzinstrumenten und der Förderung einer umfassenden und ausgewogenen Berücksichtung der Mitgliedstaaten.

(3)   Zur Verwirklichung der in Artikel 2 dargelegten Zielsetzung und zur Durchführung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen wird in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Vereinbarungen ferner die Verpflichtung der internationalen Finanzinstitute festgelegt, die Mittel und die Erträge, einschließlich Dividenden und Erstattungen, während eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem Datum der Einrichtung des Instruments in Maßnahmen zu reinvestieren, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c genannt sind.

(4)   Am Ende der Laufzeit des Instruments fließt der der Europäischen Union zustehende Habensaldo wieder in den Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück.

(5)   Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten internationalen Finanzinstitute schließen mit den öffentlichen und privaten Anbietern von Mikrofinanzierungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 schriftliche Vereinbarungen, in denen ihre Verpflichtung festgelegt wird, die im Rahmen des Instruments mobilisierten Mittel entsprechend den in Artikel 2 festgelegten Zielen zu verwenden und die Informationen für die Erstellung der Jahresberichte gemäß Artikel 8 Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.

(6)   Die Mittel für Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d werden von der Kommission verwaltet.

Artikel 6

Einhaltung des Unionsrechts

Die im Rahmen des Instruments finanzierten Maßnahmen müssen den Bestimmungen des Vertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte entsprechen.

Artikel 7

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (10) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (11).

(2)   Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Unionsmaßnahmen ist OLAF zur Durchführung von Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 befugt; dies gilt für jeden Verstoß gegen eine unionsrechtliche Bestimmung, einschließlich Verletzungen einer durch das Instrument begründeten vertraglichen Pflicht durch eine Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, der eine ungerechtfertigte Zahlung und damit einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.

(3)   Alle Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Beschlusses enthalten eine Bezugnahme auf die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels und sehen insbesondere die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter und durch Rechnungsprüfungen des Europäischen Rechnungshofs vor, gegebenenfalls auch durch Rechnungsprüfungen vor Ort.

Artikel 8

Jahresbericht

(1)   Die in Artikel 5 Absatz 2 genannten internationalen Finanzinstitute legen der Kommission jährliche Durchführungsberichte vor, in denen die unterstützten Maßnahmen im Hinblick auf finanzielle Abwicklung, Aufteilung und Zugänglichkeit der Mittel in Bezug auf einzelne Bereiche und Arten von Begünstigten, bewilligte oder abgelehnte Anträge, geschlossene Verträge, finanzierte Aktivitäten und Ergebnisse beschrieben werden.

(2)   Spätestens bis 8. April 2011 und in der Folge jedes Jahr legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen quantitativen und qualitativen Jahresbericht über die im Vorjahr im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Tätigkeiten vor. Der Jahresbericht stützt sich auf die in Absatz 1 genannten Durchführungsberichte. Er enthält vor allem Informationen über die bewilligten oder abgelehnten Anträge, geschlossenen Verträge, finanzierten Maßnahmen, die Gesamtzahl und die Art der Empfänger sowie die geografisch und nach Sektoren aufgeschlüsselte Verteilung der Beträge.

Der Jahresbericht enthält ferner Informationen über die Auswirkungen und die Nachhaltigkeit des Instruments, die unter dem Gesichtspunkt der Gesamtzahl der Personen, die am Ende des Zeitraums der Förderung über das Instrument weiterhin beschäftigt sind, und der Kleinstunternehmen, die am Ende des Zeitraums der Förderung über das Instrument noch aktiv sind, beurteilt wird. Schließlich enthält der Jahresbericht auch Informationen über die Komplementarität mit anderen Unionsmaßnahmen, insbesondere zum ESF.

(3)   Nach der Vorlage des dritten Jahresberichts und auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags überprüfen das Europäische Parlament und der Rat gegebenenfalls diesen Beschluss.

(4)   Der Jahresbericht gemäß Absatz 2 wird dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt.

(5)   Auf der Grundlage des Jahresberichts gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bemüht sich die Kommission sicherzustellen, dass das Instrument die in Artikel 2 festgelegte Zielsetzung erfüllt und in der gesamten Union für Personen, die der Gefahr der sozialen Ausgrenzung ausgesetzt sind oder die nur unter Schwierigkeiten Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt bekommen, zugänglich ist.

Artikel 9

Bewertung

(1)   Die Kommission führt auf eigene Initiative und in enger Abstimmung mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten internationalen Finanzinstituten eine Zwischen- und eine Schlussbewertung durch. Die Zwischenbewertung ist vier Jahre nach der Einrichtung des Instruments und die Schlussbewertung spätestens ein Jahr nach Ablauf des Mandats oder der Mandate fertigzustellen, das bzw. die den internationalen Finanzinstituten gemäß Artikel 5 Absatz 2 übertragen wurde(n). Bei der Schlussbewertung wird insbesondere geprüft, inwieweit die Ziele des Instruments als Ganzes erreicht worden sind.

(2)   Die Ergebnisse der Bewertungen werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen zur Information übermittelt.

Artikel 10

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 80.

(2)  Stellungnahme vom 7. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. März 2010.

(4)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(5)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(10)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(11)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.