15.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 1848/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2006

betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, sind durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zwei Fonds eingerichtet worden: der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

(2)

In Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind Grundsätze für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Garantien für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel festgelegt.

(3)

Im Lichte der von der Kommission und den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen sollte das System, das die Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/72 (2) vorsieht, angepasst werden, um seine einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten zu erreichen, um noch schärfer gegen Unregelmäßigkeiten vorzugehen, um die Wirksamkeit des Systems zur Meldung von Unregelmäßigkeiten zu erhöhen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Fälle von Unregelmäßigkeiten künftig nach Maßgabe der Artikel 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bereinigt werden, und um ab dem 1. Januar 2007 auch den EGFL und den ELER abzudecken. Zu diesem Zweck sollte ferner vorgesehen werden, dass künftig auch Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 von diesem System erfaßt werden.

(4)

Es ist erforderlich, darauf hinzuweisen, dass zu den Zwecken dieser Verordnung die Definition des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (3) übernommen wurde.

(5)

Es ist erforderlich, den Begriff „Betrugsverdacht“ unter Berücksichtigung der Definition des Begriffs „Betrugs“ im Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) zu definieren.

(6)

Es ist erforderlich, darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ aus Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 übernommen wurde.

(7)

Es ist ferner erforderlich, die Begriffe „Insolvenz“ und „Wirtschaftsteilnehmer“ zu definieren.

(8)

Um den Nutzen des Berichterstattungssystems zu erhöhen, sollte die Pflicht, Fälle, in denen ein Betrugsverdacht vorliegt, zwecks Risikoanalyse zu melden, deutlicher ausgeführt und zu diesem Zweck konkreter definiert werden, von welcher Qualität die zu übermittelnden Informationen zu sein haben.

(9)

Damit die Art der Betrugspraktiken und die finanziellen Auswirkungen der Unregelmäßigkeiten ermittelt und die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge überwacht werden können, sollte vorgesehen werden, dass die Unregelmäßigkeiten mindestens vierteljährlich der Kommission gemeldet werden müssen; diese Mitteilungen sollten um Angaben über den Fortschritt von Gerichts- oder Amtsverfahren ergänzt werden.

(10)

Die Gesamtergebnisse dieser Mitteilungen werden einmal jährlich dem in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 94/140/EG der Kommission vom 23. Februar 1994 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (5) genannten Ausschuss zur Kenntnis gebracht.

(11)

Um die für die Mitgliedstaaten obligatorische Berichterstattung zu vereinfachen und eine größere Effizienz zu erreichen, ist es notwendig, den Schwellwert (Schadensvolumen der Unregelmäßigkeit), ab dem Unregelmäßigkeiten von den Mitgliedstaaten gemeldet werden müssen, heraufzusetzen und zudem festzulegen, in welchen Fällen keine Meldepflicht besteht.

(12)

Für die nicht der Eurozone angehörenden Mitgliedstaaten sollten Wechselkurse festgelegt werden.

(13)

Es ist den Pflichten Rechnung zu tragen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) sowie aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7) ergeben.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Sachlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Ausgaben im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

Sie gilt ferner für Fälle, in denen zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nicht diesen Bestimmungen entsprechend erfolgt sind.

Diese Verordnung berührt nicht die Pflichten, die sich unmittelbar aus der Anwendung der Artikel 32, 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (8) ergeben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Unregelmäßigkeit“ hat die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 festgelegte Bedeutung („Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“);

2.

„Wirtschaftsteilnehmer“ hat die in Artikel 1a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission (9) festgelegte Bedeutung („jede natürliche oder juristische Person sowie jede andere Einrichtung, die durch eine Finanzierung aus dem EGFL oder dem ELER begünstigt wird, eine derartige Förderung erhält oder eine zweckgebundene Einnahme im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu entrichten hat, ausgenommen Mitgliedstaaten, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln“);

3.

„erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ hat die in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegte Bedeutung („erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss“);

4.

„Betrugsverdacht“ hat die in Artikel 1a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 festgelegte Bedeutung („Unregelmäßigkeit, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung ist, aufgrund deren in dem betreffenden Mitgliedstaat ein amtliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Handeln, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995, vorliegt“).

5.

„Insolvenz“: Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates (10).

KAPITEL II

BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN

Artikel 3

Vierteljahresbericht

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Quartals alle Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind. Zu jeder Unregelmäßigkeit teilen die Mitgliedstaaten folgende Angaben mit:

a)

betroffene gemeinsame Marktordnungen, Sektoren und Erzeugnisse;

b)

Art der zu Unrecht erfolgten Ausgabe;

c)

Gemeinschaftsvorschrift, gegen die verstoßen wurde;

d)

Zeitpunkt und Quelle des ersten Hinweises, der die Unregelmäßigkeit vermuten ließ;

e)

beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandte Praktiken;

f)

gegebenenfalls die Angabe, ob die betreffende Praktik einen Betrugsverdacht begründet;

g)

die Art und Weise, wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;

h)

gegebenenfalls die betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer;

i)

die Angabe, in welchem Zeitraum oder zu welchem Zeitpunkt die Unregelmäßigkeit begangen wurde;

j)

die Angabe, welche nationalen Behörden oder Stellen den amtlichen Bericht über die Unregelmäßigkeit erstellt haben und welche Behörden für die administrativen und/oder gerichtlichen Folgemaßnahmen zuständig sind;

k)

das Datum, an dem die erste amtliche oder gerichtliche Feststellung der Unregelmäßigkeit erfolgt ist;

l)

die Namen der natürlichen und/oder juristischen Personen, die an der Begehung der Unregelmäßigkeit beteiligt waren, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit nicht hilfreich für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten;

m)

der Gesamtausgabenbetrag für den betreffenden Vorgang sowie gegebenenfalls die gemeinschaftlichen, nationalen und privaten Kofinanzierungsanteile;

n)

das Schadensvolumen der Unregelmäßigkeit und gegebenenfalls seine Aufteilung auf die Gemeinschaft sowie auf staatliche, private und sonstige Stellen; in Fällen, in denen die unter Buchstabe l genannten Personen und/oder sonstigen Einrichtungen keine Zahlungen erhalten haben: die Beträge, die zu Unrecht gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht aufgedeckt worden wäre;

o)

gegebenfalls Angaben über ausgesetzte Zahlungen und Wiedereinziehungsmöglichkeiten;

p)

bei Unregelmäßigkeiten, die den ELER betreffen, die ARINCO- bzw. CCI- (Gemeinsamer Identifikationskode)-Nummer des betreffenden Programms.

(2)   Abweichend von Absatz 1 brauchen folgende Fälle nicht gemeldet werden:

Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit allein darin besteht, dass aufgrund der Insolvenz des Endbegünstigten oder des Endempfängers eine im Rahmen des EGFL oder des ELER finanzierte Maßnahme nicht durchgeführt bzw. teilweise nicht durchgeführt wurde; Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen, und Fälle, in denen ein Betrugsverdacht vorliegt, müssen jedoch gemeldet werden;

Fälle, die der Verwaltungsbehörde vor oder nach der Zahlung vom Endbegünstigten oder vom Endempfänger gemeldet wurden, bevor sie von der zuständigen Behörde aufgedeckt wurden;

Fälle, in denen die Verwaltungsbehörde feststellt, dass in Bezug auf die Förderfähigkeit der finanzierten Ausgaben ein Fehler gemacht wurde und den Fehler vor der Zahlung der Finanzhilfe korrigiert.

(3)   Liegen einige der in Absatz 1 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die beim Begehen der Unregelmäßigkeit angewandten Praktiken sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde, nicht vor, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden Angaben, soweit irgend möglich, bei der Übermittlung der folgenden Mitteilungen über Unregelmäßigkeiten an die Kommission.

(4)   Besteht nach den einzelstaatlichen Vorschriften Geheimhaltungspflicht bei der Voruntersuchung, so unterliegt die Übermittlung dieser Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Gericht.

Artikel 4

Sonderfälle

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und gegebenenfalls den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich die festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten mit,

a)

bei denen zu befürchten ist, dass sie sehr schnell Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben können, oder

b)

die eine neue Form von Unregelmäßigkeiten erkennen lassen.

In dieser Mitteilung sind insbesondere nähere Einzelheiten der Unregelmäßigkeit zu nennen, und es ist anzugeben, welche anderen Mitgliedstaaten oder Drittländer betroffen sind.

Artikel 5

Follow-up-Bericht

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Informationen setzen die Mitgliedstaaten die Kommission so rasch wie möglich, spätestens jedoch binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres — und unter Bezugnahme auf alle früheren Mitteilungen nach Artikel 3 — über Einzelheiten der Einleitung oder Einstellung etwaiger Verfahren zur Verhängung von verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen sowie die wichtigsten Ergebnisse dieser Verfahren in Kenntnis.

(2)   Auf ausdrückliches Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Erhalt dieses Ersuchens alle sachdienlichen Informationen über die erzielten Fortschritte (insbesondere in Bezug auf die Einleitung, die Einstellung oder den Abschluss) der Verfahren zur Wiedereinziehung der in einem spezifischen Fall oder in einer spezifischen Reihe von Fällen zu Unrecht gezahlten Beträge.

Artikel 6

De minimis-Regel

(1)   Betreffen die Unregelmäßigkeiten Beträge von weniger als 10 000 EUR zulasten des Gemeinschaftshaushalts, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Angaben gemäß den Artikeln 3 und 5 nur, wenn die Kommission dies ausdrücklich wünscht.

(2)   Für die Anwendung des in Absatz 1 genannten Schwellbetrags gilt:

Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, haben denselben Wechselkurs anzuwenden, den sie bei den Zahlungen an die Begünstigten bzw. bei der Einnahmenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission (11) und den sektorspezifischen Rechtsvorschriften verwendet haben.

In anderen Fällen, insbesondere falls die sektorspezifischen Agrarvorschriften keinen maßgeblichen Wechselkurs vorsehen, gilt der vorletzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem Monat festgesetzt hat, für den die betreffende Ausgabe bzw. zugewiesene Einnahme der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (12) gemeldet wurde.

Artikel 7

Kommunikation

Die gemäß Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 mitzuteilenden Angaben werden nach Möglichkeit elektronisch über eine gesicherte Verbindung und mithilfe des von der Kommission zu diesem Zweck vorgesehenen Moduls und elektronischen Formulars übermittelt.

KAPITEL III

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 8

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission unterhält geeignete Kontakte zu den Mitgliedstaaten, um die erteilten Auskünfte über die in Artikel 3 genannten Unregelmäßigkeiten sowie über die in Artikel 5 genannten Verfahren und insbesondere über die Wiedereinziehungsmöglichkeiten zu ergänzen.

(2)   Unbeschadet dieser Kontakte sind Unregelmäßigkeiten, die vermuten lassen, dass die gleichen oder ähnliche Praktiken in mehr als einem Mitgliedstaat auftreten könnten, vor den Ausschuss nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 94/140/EG (Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung, im Folgenden „Cocolaf“) oder die in Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses genannten Arbeitsgruppen zu bringen.

(3)   Die Kommission veranstaltet Informationssitzungen auf Gemeinschaftsebene für die Vertreter der Mitgliedstaaten, um mit ihnen die erhaltenen Angaben gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 sowie gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu prüfen und insbesondere zu untersuchen, welche Lehren daraus in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Präventivmaßnahmen und Rechtsverfahren zu ziehen sind. Die Kommission hält den Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (Cocolaf) über diese Arbeiten auf dem Laufenden und zieht ihn zu etwaigen Vorschlägen, die sie im Hinblick auf die Verhütung von Unregelmäßigkeiten vorzulegen gedenkt, zu Rate.

(4)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder — im Rahmen der in Absatz 3 festgelegten Vorkehrungen — der Kommission konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Cocolaf oder in einem anderen zuständigen Gremium, um etwaige Mängel zu beseitigen, die bei der Anwendung der geltenden Bestimmungen der gemeinsamen Agrarpolitik zu Tage treten und den finanziellen Interessen der Gemeinschaft schaden.

Artikel 9

Zusammenfassender Bericht

Die Kommission unterrichtet alljährlich den Cocolaf über die finanzielle Größenordnung der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen nach Art und Anzahl aufgeschlüsselten Kategorien von Unregelmäßigkeiten.

KAPITEL IV

VERWENDUNG UND BEHANDLUNG DER INFORMATIONEN

Artikel 10

Verwendung der Informationen

Unbeschadet von Artikel 11 kann die Kommission alle allgemeinen und operativen Informationen, die die Mitgliedstaaten ihr im Rahmen dieser Verordnung mitteilen, verwenden, um DV-gestützte Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte und Frühwarnsysteme zu erarbeiten, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.

Artikel 11

Behandlung der Information

(1)   Die in welcher Form auch immer aufgrund dieser Verordnung übermittelten oder erhaltenen Angaben sind geheim zu halten und genießen den Schutz, der für ähnliche Informationen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der diese Angaben erhalten hat, und nach den entsprechenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Bestimmungen gewährt wird. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der zwischen ihnen ausgetauschten Informationen zu gewährleisten.

(2)   Die Angaben nach Absatz 1 dürfen insbesondere nur Personen mitgeteilt werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Gemeinschaftsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, hat der Mitteilung an andere Personen ausdrücklich zugestimmt.

Ferner dürfen diese Angaben nicht zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, es sei denn, die übermittelnden Behörden haben hierzu ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt und die geltenden Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der Behörde, welche die Angaben erhalten hat, stehen einer solchen Übermittlung oder Verwendung nicht im Wege.

(3)   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die gemeinschaftlichen und die innerstaatlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG und, sofern anwendbar, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001, eingehalten werden.

Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Datenzugangsrechte der betroffenen Personen gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und den dort genannten Bedingungen.

(4)   Die Absätze 1 bis 3 stehen der Verwendung der aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Angaben bei Gerichts- oder Ermittlungsverfahren nicht entgegen, die in der Folge von der Gemeinschaft oder von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wiedereinziehung von infolge der Unregelmäßigkeit ausgefallenen Beträgen, auf die Durchführung von Kontrollen bei Verdacht auf Vorliegen einer Unregelmäßigkeit oder auf die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, verwaltungsrechtlichen Geldstrafen oder strafrechtlichen Sanktionen für Unregelmäßigkeiten eingeleitet werden. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der diese Angaben übermittelt hat, wird von einer derartigen Verwendung unverzüglich unterrichtet.

(5)   Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission mit, dass sich bei weiteren Ermittlungen herausgestellt hat, dass eine natürliche oder juristische Person, deren Name der Kommission aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt wurde, nicht an einer Unregelmäßigkeit beteiligt war, so unterrichtet die Kommission unverzüglich diejenigen, denen sie den Namen aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt hat. Diese Person wird nicht mehr aufgrund der früheren Mitteilung als eine Person behandelt, die an der betreffenden Unregelmäßigkeit beteiligt ist.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EWG) Nr. 595/91 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2007 aufgehoben.

(2)   Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 595/91 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 13

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 5 genannten Informationen zu allen vor dem 1. Januar 2007 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 gemeldeten Unregelmäßigkeiten, zu denen noch Folgemaßnahmen ihrer Behörden laufen.

(2)   Für Fälle mit einem Schadensvolumen von weniger als 10 000 EUR können die Mitgliedstaaten eine zusammenfassende abschließende Mitteilung übermitteln.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2006

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(2)  ABl. L 67 vom 14.3.1991, S. 11.

(3)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(4)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(5)  ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/223/EG (ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 67).

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90.

(9)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43.

(10)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

(11)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36.

(12)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 595/91

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 (gestrichen)

 

 

Artikel 2 (neu)

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 2 (neu)

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 (gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)

 

Artikel 6 (gestrichen)

 

Artikel 7 Absatz 1 (gestrichen durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

 

Artikel 7 Absatz 2 (gestrichen)

 

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Nicht mehr relevant

Artikel 12

Artikel 6

Artikel 13

Artikel 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 15

Artikel 14

 

Artikel 7 (neu)

 

Artikel 10 (neu)

 

Artikel 13 (neu)