3.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/1


BESCHLUSS Nr. 1622/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. Oktober 2006

über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde eine Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 eingerichtet.

(2)

Einer Studie über die Ergebnisse der Veranstaltung „Kulturstadt Europas“ bis 2004 zufolge hatte diese hinsichtlich der Medienresonanz, der kulturellen und touristischen Entwicklung sowie der Sensibilisierung der Einwohner für die Bedeutung der Wahl ihrer Stadt positive Auswirkungen; dennoch muss die Maßnahme insbesondere in ihrer langfristigen Wirkung auf die kulturelle Entwicklung der jeweiligen Stadt und Region weiter verbessert werden.

(3)

Wird den Städten ermöglicht, ihr Umland, einschließlich jeder Insel, einzubeziehen, so kann eine breitere Öffentlichkeit erreicht und die Wirkung der Veranstaltung verstärkt werden.

(4)

Die an der Veranstaltung beteiligten Akteure wiesen auf Probleme mit dem in dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG festgelegten Auswahlverfahren hin und empfahlen eine Überprüfung der Vorschläge, insbesondere um ihre europäische Dimension zu verbessern, die Förderung des Wettbewerbs und die Neudefinition der Rolle der Jury.

(5)

Angesichts der Bedeutung und der Wirkung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ ist es angezeigt, ein gemischtes Auswahlverfahren unter Beteiligung der nationalen und der europäischen Ebene zu schaffen und eine ausgeprägte Überwachungs- und Beratungskomponente vorzusehen, um eine nationale Komponente einzubinden und die europäische Dimension zu stärken.

(6)

Im Hinblick auf die Ziele der Aktion spielt die Vorbereitungsphase eine entscheidende Rolle für den erfolgreichen Verlauf der Veranstaltung.

(7)

Um den europäischen Mehrwert der Aktion sicherzustellen, ist nach der Ernennung eine Überwachungsphase erforderlich, in der einerseits auf die Erfüllung der festgelegten Kriterien des Kulturprogramms geachtet wird und andererseits eine fachliche Beratung und Hilfestellung erfolgen.

(8)

Es sollte eine Jury aus sechs nationalen und sieben europäischen Experten eingesetzt werden; die gesamte Jury aus 13 Experten (nachstehend „Auswahljury“ genannt) sollte die Auswahlphase bis zur Ernennung der Stadt begleiten; lediglich die 7 europäischen Experten der Jury (nachstehend „Überwachungs- und Beratungsjury“ genannt) sollten die Überwachungsphase begleiten und die Europäischen Kulturhauptstädte während der Überwachungsphase bis zum Beginn der Veranstaltung beraten.

(9)

Zur Unterstützung und Hilfestellung, sowohl für Bewerberstädte als auch für ernannte Städte, sollte ein von der Kommission fortlaufend gewartetes und regelmäßig aktualisiertes Internetportal zum Thema Kulturhauptstädte Europas (Bewerbung, Auswahl, Umsetzung und Vernetzung) betrieben werden.

(10)

Es ist wichtig, die Verbreitung bewährter Verfahren zu fördern, insbesondere um den europäischen Mehrwert der Aktion sicherzustellen. Daher sollten Netzwerke früherer Kulturhauptstädte Europas ermutigt werden, durch Weitergabe ihrer Erfahrungen und bewährten Verfahren an künftige Europäische Kulturhauptstädte, insbesondere auf der Grundlage eines Austauschs in der Vorbereitungsphase, eine konstruktive Rolle zu spielen.

(11)

Es ist wichtig, die Qualität des Programms hinsichtlich der Ziele und Kriterien der Aktion und insbesondere des europäischen Mehrwerts durch die Vergabe einer Auszeichnung in Geld zu belohnen.

(12)

Um die langfristige Wirkung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ zu garantieren, ist es wünschenswert, die Initiative und die dadurch geschaffenen Strukturen und Kapazitäten als Grundlage für eine dauerhafte Kulturentwicklungsstrategie der betreffenden Städte einzusetzen.

(13)

Um die Beteiligung von Drittländern an Europäischen Kulturinitiativen zu ermöglichen, sollte an den „Europäischen Kulturmonat“ (4) oder eine vergleichbare Initiative gedacht werden.

(14)

Das in diesem Beschluss festgelegte Ernennungsverfahren bedarf sechs Jahre zur Umsetzung. Diese Sechsjahresfrist kann für die Jahre 2011 und 2012 nicht eingehalten werden, weil dieser Beschluss 2007 in Kraft tritt. Für diese Jahre wird daher ein Ernennungsverfahren vorgesehen.

(15)

Aus Gründen der Klarheit sollte der Beschluss Nr. 1419/1999/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Es wird eine Gemeinschaftsaktion mit der Bezeichnung „Kulturhauptstadt Europas“ eingerichtet, um den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen sowie ihre Gemeinsamkeiten herauszustellen und einen Beitrag zum gegenseitigen Verstehen der europäischen Bürger zu leisten.

Artikel 2

Zugang zur Aktion

(1)   Städte aus den Mitgliedstaaten und aus den Ländern, die der Europäischen Union nach dem 31. Dezember 2006 beitreten, können in der im Anhang festgelegten Reihenfolge für ein Jahr zur „Kulturhauptstadt Europas“ ernannt werden.

(2)   Es wird jeweils eine Stadt aus den Mitgliedstaaten ernannt, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind.

Die in dieser Liste vorgesehene zeitliche Abfolge kann von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geändert werden.

Artikel 3

Bewerbungen

(1)   Jede Bewerbung beinhaltet ein Kulturprogramm von europäischer Dimension, das sich im Wesentlichen auf die kulturelle Zusammenarbeit gemäß den in Artikel 151 des Vertrags vorgesehenen Zielen und Maßnahmen stützt.

(2)   Das Kulturprogramm der Veranstaltung wird eigens für das Jahr der „Kulturhauptstadt Europas“ erstellt, wobei der europäische Mehrwert gemäß den in Artikel 4 genannten Kriterien hervorgehoben wird.

(3)   Das Programm steht mit der nationalen Kulturstrategie oder -politik des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang oder, soweit im Rahmen des institutionellen Gefüges eines Mitgliedstaats zutreffend, einer regionalen Kulturstrategie, sofern eine solche Strategie oder Politik nicht auf die Beschränkung der Zahl der Städte abzielt, die für die Ernennung zur Kulturhauptstadt Europas im Rahmen dieses Beschlusses berücksichtigt werden können.

(4)   Das Programm erstreckt sich auf ein Jahr. In hinreichend begründeten Fällen können die ernannten Städte auch einen kürzeren Zeitraum vorsehen.

(5)   Zwischen den Programmen der für das jeweilige Jahr zur Kulturhauptstadt ernannten Städte ist ein Bezug herzustellen.

(6)   Die Städte können beschließen, die sie umgebenden Regionen in ihr Programm mit einzubeziehen.

Artikel 4

Kriterien für das Kulturprogramm

Das Kulturprogramm hat folgenden Kriterien zu entsprechen, die sich in die zwei Kategorien „Europäische Dimension“ und „Stadt und Bürger“ untergliedern:

1.

In Bezug auf die „Europäische Dimension“ hat das Programm

a)

in beliebigen kulturellen Bereichen die Zusammenarbeit zwischen Kulturakteuren, Künstlern und Städten aus den entsprechenden Mitgliedstaaten und aus anderen Mitgliedstaaten zu fördern,

b)

den Reichtum der kulturellen Vielfalt in Europa hervorzuheben,

c)

die gemeinsamen Aspekte europäischer Kulturen in den Vordergrund zu rücken.

2.

In Bezug auf „Stadt und Bürger“ hat das Programm

a)

die Beteiligung der in der Stadt und ihrer Umgebung lebenden Bürger zu fördern und ihr Interesse sowie das Interesse von Bürgern aus dem Ausland zu wecken,

b)

nachhaltig und unmittelbarer Bestandteil einer längerfristigen Strategie für die kulturelle und soziale Entwicklung der Stadt zu sein.

Artikel 5

Einreichung von Bewerbungen

(1)   Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten veröffentlicht spätestens sechs Jahre vor Beginn der betreffenden Veranstaltung eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen.

In jeder Aufforderung, die sich an Städte richtet, die sich um den Titel bewerben, sind die in Artikel 4 sowie in den Anleitungen auf der Website der Kommission genannten Kriterien anzuführen.

Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt höchstens zehn Monate ab dem Tag der Veröffentlichung.

In einer im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen eingereichten Bewerbung ist das Programm zu skizzieren, das die Stadt in dem betreffenden Jahr durchzuführen beabsichtigt.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Bewerbungen in Kenntnis.

Artikel 6

Auswahljury

(1)   Für jeden betroffenen Mitgliedstaat wird eine Auswahljury eingerichtet, die die Bewerbungen der Bewerberstädte bewertet. Jede Jury empfiehlt die Nominierung einer Stadt in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2)   Jede Auswahljury besteht aus 13 Mitgliedern, von denen sieben gemäß Absatz 4 von den europäischen Organen benannt werden. Die restlichen sechs Mitglieder werden vom betreffenden Mitgliedstaat in Konsultation mit der Kommission benannt. Der betreffende Mitgliedstaat ernennt dann die Auswahljury. Die Jury benennt ihren Vorsitzenden aus den Reihen der vom Europäischen Parlament, vom Rat, von der Kommission und vom Ausschuss der Regionen ernannten Mitglieder.

(3)   Die Mitglieder der Auswahljury sind unabhängige Experten, die sich in keinem Interessenkonflikt im Hinblick auf die Städte, die auf die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben, befinden und über umfangreiche Erfahrungen und Fachkenntnisse im Kulturbereich, auf dem Gebiet der kulturellen Entwicklung von Städten oder der Organisation der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ verfügen.

(4)   Die europäischen Organe benennen die Mitglieder der Auswahljury für drei Jahre wie folgt: Zwei Mitglieder werden vom Europäischen Parlament, zwei vom Rat, zwei von der Kommission und eines vom Ausschuss der Regionen benannt. Ausnahmsweise gilt für das erste Jahr, in dem dieser Beschluss in Kraft ist, dass die Kommission zwei Mitglieder für ein Jahr, das Europäische Parlament zwei Mitglieder für zwei Jahre, der Rat zwei Mitglieder für drei Jahre und der Ausschuss der Regionen ein Mitglied für drei Jahre benennt.

Artikel 7

Vorauswahl

(1)   Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten beruft die jeweilige in Artikel 6 genannte Auswahljury spätestens fünf Jahre vor dem vorgesehenen Beginn der Veranstaltung zu einer Vorauswahlsitzung ein.

(2)   Die Auswahljury bewertet die Bewerbungen der Städte, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen geantwortet haben, anhand der in Artikel 4 genannten Kriterien.

Die Auswahljury einigt sich auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte, die in die engere Wahl kommen, erstellt einen Bericht über die eingereichten Bewerbungen der Bewerberstädte und richtet Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte.

(3)   Die Auswahljury legt dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission ihren Bericht vor. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten billigt die auf dem Bericht der Auswahljury beruhende Auswahlliste förmlich.

Artikel 8

Endauswahl

(1)   Die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte erstellen die Endfassung ihrer Bewerbung und legen sie dem betreffenden Mitgliedstaat vor, der sie der Kommission übermittelt.

(2)   Für die Endauswahl berufen die betreffenden Mitgliedstaaten neun Monate nach der Vorauswahlsitzung die jeweilige Auswahljury ein.

(3)   Die Auswahljury bewertet die ergänzten Programme der in die Endauswahl gekommenen Bewerberstädte gemäß den Kriterien dieser Aktion und den Empfehlungen der Jury aus der Vorauswahlsitzung.

(4)   Die Auswahljury erstellt einen Bericht über die Programme der in die Endauswahl gekommenen Bewerberstädte und gibt eine Empfehlung für die Ernennung einer Stadt in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Kulturhauptstadt Europas ab.

Dieser Bericht umfasst auch Empfehlungen an die ausgewählte Stadt zu Bereichen, in denen bis zum fraglichen Jahr Fortschritte erzielt und Vorkehrungen getroffen werden müssen, falls die Stadt vom Rat zur Kulturhauptstadt Europas ernannt wird.

Der Bericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission vorgelegt. Er wird auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 9

Ernennung

(1)   Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten nominiert eine Stadt für die Ernennung zur Kulturhauptstadt Europas und notifiziert dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem vorgesehenen Beginn der betreffenden Veranstaltung.

Die Notifizierung muss unter Bezugnahme auf die Berichte der Auswahljury mit einer Begründung der Nominierung versehen sein.

Bei der Nominierung sind die von der Auswahljury abgegebenen Empfehlungen zu berücksichtigen.

(2)   Das Europäische Parlament kann der Kommission spätestens drei Monate nach Eingang der Nominierungen der betreffenden Mitgliedstaaten eine Stellungnahme übermitteln.

(3)   Auf Empfehlung der Kommission, die unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und der auf den Berichten der Auswahljurys basierenden Begründungen erstellt wird, ernennt der Rat die betreffenden Städte für das Jahr, für das sie nominiert wurden, zu Kulturhauptstädten Europas.

Artikel 10

Überwachungs- und Beratungsjury

(1)   Es wird eine Überwachungs- und Beratungsjury eingesetzt, die die Umsetzung der Ziele und Kriterien der Aktion überwachen und den Hauptstädten vom Zeitpunkt ihrer Ernennung bis zum Beginn der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ Unterstützung und Beratung bieten soll.

(2)   Die Jury besteht aus den sieben gemäß Artikel 6 Absatz 4 vom Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen benannten Experten. Der betreffende Mitgliedstaat kann ferner einen Beobachter in diese Jury entsenden.

(3)   Die betreffenden Städte übermitteln der Kommission spätestens drei Monate vor den Sitzungen der Jury Fortschrittsberichte.

(4)   Die Kommission beruft die Jury und die Vertreter der betreffenden Stadt ein. Die Jury wird zweimal einberufen, um die Städte bei den Vorbereitungen für die Veranstaltung zu beraten und eine Bestandsaufnahme davon durchzuführen, so dass die Städte bei der Konzeption eines Programms hoher Qualität mit einer starken europäischen Dimension unterstützt werden. Die erste Sitzung findet spätestens zwei Jahre und die zweite Sitzung spätestens acht Monate vor Beginn der Veranstaltung statt.

(5)   Nach jeder Sitzung veröffentlicht die Jury einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen für die Veranstaltung und die zu unternehmenden Schritte. In den Berichten wird dem europäischen Mehrwert der Veranstaltung im Einklang mit den in Artikel 4 genannten Kriterien und den Empfehlungen in den Berichten der Auswahl- sowie der Überwachungs- und Beratungsjury besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(6)   Die Berichte werden der Kommission sowie den betreffenden Städten und Mitgliedstaaten übermittelt. Sie werden auch auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 11

Auszeichnung

Ausgehend von dem Bericht der Überprüfungs- und Beratungsjury nach ihrer zweiten Sitzung gemäß Artikel 10 Absatz 4 wird den ernannten Städten von der Kommission eine Auszeichnung in Geld zu Ehren von Melina Mercouri verliehen, sofern sie die in Artikel 4 genannten Kriterien erfüllen und den Empfehlungen der Auswahl- sowie der Überprüfungs- und Beratungsjury nachgekommen sind. Die Auszeichnung wird spätestens drei Monate vor Beginn des betreffenden Jahres verliehen.

Artikel 12

Evaluierung

Die Kommission veranlasst alljährlich die externe und unabhängige Evaluierung der Ergebnisse der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ des Vorjahres gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Zielen und Kriterien der Aktion.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen bis zum Ende des Jahres, das auf die Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ folgt, einen Bericht über diese Evaluierung vor.

Artikel 13

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 1419/1999/EG wird aufgehoben. Dieser Beschluss gilt jedoch weiterhin für die Städte, die zu Kulturhauptstädten Europas für 2007, 2008 und 2009 ernannt wurden.

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

(1)   Die gemäß dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG zu Kulturhauptstädten Europas für das Jahr 2010 ernannten Städte unterliegen dem in Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Überwachungsverfahren. Die Kommission vergibt gemäß Artikel 11 des vorliegenden Beschlusses eine Auszeichnung an die ernannten Städte.

(2)   Abweichend von den Artikeln 3 bis 9 unterliegen die Ernennungen zur Kulturhauptstadt Europas für die Jahre 2011 und 2012 folgendem Verfahren:

1.

Städte aus den Mitgliedstaaten werden in der im Anhang festgelegten Reihenfolge für ein Jahr zur „Kulturhauptstadt Europas“ ernannt.

2.

Jeder Mitgliedstaat teilt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen gemäß dem Anhang seine Nominierung einer oder mehrerer Städte mit.

3.

Eine Nominierung erfolgt spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung und kann durch eine Empfehlung des betreffenden Mitgliedstaats ergänzt werden.

4.

Die Kommission setzt jedes Jahr eine Auswahljury ein, die über die vorgelegte(n) Nominierung(en) unter Berücksichtigung der Ziele und Besonderheiten dieser Aktion einen Bericht ausarbeitet.

5.

Diese Auswahljury setzt sich aus sieben hochrangigen, unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die Experten im Kulturbereich sind; zwei Jurymitglieder werden vom Europäischen Parlament, zwei vom Rat, zwei von der Kommission und eines vom Ausschuss der Regionen ernannt.

6.

Die Auswahljury legt ihren Bericht der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

7.

Das Europäische Parlament kann der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichts eine Stellungnahme zu der/den Nominierung(en) zuleiten.

8.

Der Rat ernennt auf Empfehlung der Kommission, die unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Berichts der Jury erstellt wird, offiziell die betreffende Stadt für das Jahr, für das sie benannt wurde, zur Kulturhauptstadt Europas.

(3)   Abweichend von Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses gelten die in Artikel 3 und in Anhang II des Beschlusses Nr. 1419/1999/EG genannten Kriterien für die Kulturhauptstädte für 2010, 2011 und 2012, sofern die betreffende Stadt nicht beschließt, ihr Programm auf die in Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Kriterien zu stützen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2007, mit Ausnahme von Artikel 5, der ab dem 23. November 2006 gilt.

Geschehen zu Straßburg am 24. Oktober 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. LEHTOMÄKI


(1)  ABl. C 115 vom 16.5.2006, S. 56.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 5. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 25. September 2006.

(3)  ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 649/2005/EG (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 20).

(4)  Schlussfolgerungen der im Rat vereinigten Minister für Kulturfragen vom 18. Mai 1990 betreffend die künftigen Bedingungen für die Ernennung zur „Kulturstadt Europas“ und einen Europäischen Kulturmonat (ABl. C 162 vom 3.7.1990, S. 1).


ANHANG

Reihenfolge der Berechtigung zur Nominierung einer „Kulturhauptstadt Europas“ (1)

2007

Luxemburg

Rumänien (2)

2008

Vereinigtes Königreich

 

2009

Österreich

Litauen

2010

Deutschland

Ungarn

2011

Finnland

Estland

2012

Portugal

Slowenien

2013

Frankreich

Slowakei

2014

Schweden

Lettland

2015

Belgien

Tschechische Republik

2016

Spanien

Polen

2017

Dänemark

Zypern

2018

Niederlande

Malta

2019

Italien

Bulgarien (3)


(1)  Irland war berechtigt, eine „Kulturhauptstadt Europas“ 2005 zu nominieren, 2006 galt dies für Griechenland.

(2)  Gemäß dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG wurde die rumänische Stadt Sibiu zur Kulturhauptstadt Europas 2007 ernannt.

(3)  In Abhängigkeit vom EU-Beitritt wird Bulgarien an der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ 2019 teilnehmen.