31.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1083/2006 DES RATES

vom 11. Juli 2006

mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 158 des Vertrags setzt sich die Gemeinschaft im Hinblick auf die Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts das Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern. Unterstützt werden diese Bemühungen gemäß Artikel 159 des Vertrags durch die Strukturfonds, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente.

(2)

Die Kohäsionspolitik muss zur Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung beitragen, wobei die auf den Tagungen des Europäischen Rates in Lissabon am 23. und 24. März 2000 und in Göteborg am 15. und 16. Juni 2001 gesetzten Prioritäten der Gemeinschaft für eine nachhaltige Entwicklung einzubringen sind.

(3)

Das wirtschaftliche, soziale und territoriale Gefälle hat sich in der erweiterten Europäischen Union auf Ebene der Regionen wie der Mitgliedstaaten vergrößert. Maßnahmen für Konvergenz, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sollten deshalb in der ganzen Gemeinschaft gestärkt werden.

(4)

Die Zunahme der Land- und Seegrenzen der Gemeinschaft sowie die Ausweitung des Territoriums der Gemeinschaft machen es erforderlich, den Nutzeffekt der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zu erhöhen.

(5)

Im Interesse einer stärkeren Kohärenz zwischen den Interventionen der verschiedenen Fonds sollte der Kohäsionsfonds in die Programmplanung der Strukturinterventionen eingegliedert werden.

(6)

Die Rolle der verschiedenen Förderinstrumente für die Entwicklung des ländlichen Raums, namentlich des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (5) und für den Fischereisektor namentlich eines Europäischen Fischereifonds, sollte näher bestimmt werden. Diese Förderinstrumente sollten in die Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik einbezogen werden und mit denen der Kohäsionspolitik koordiniert werden.

(7)

Die im Rahmen der Kohäsionspolitik eingesetzten Fonds beschränken sich daher auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds. Die Bestimmungen für jeden dieser Fonds müssen in Durchführungsverordnungen festgelegt werden, die auf der Grundlage der Artikel 148, 161 und 162 des Vertrags erlassen werden.

(8)

Gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (6) überprüft der Rat diese Verordnung auf Vorschlag der Kommission spätestens am 31. Dezember 2006. Damit die in der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Reformen der Fonds durchgeführt werden können, ist die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 aufzuheben.

(9)

Zur Erhöhung des Nutzeffekts der gemeinschaftlichen Kohäsionspolitik sollte die Tätigkeit der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds konzentriert und vereinfacht und dementsprechend die Ziele gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 neu definiert werden, und zwar als „Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen“, „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ sowie „Europäische territoriale Zusammenarbeit“.

(10)

Bei diesen drei Zielen müssen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Besonderheiten in geeigneter Weise berücksichtigt werden.

(11)

Die Gebiete in äußerster Randlage sollten in den Genuss besonderer Maßnahmen gelangen und zusätzliche Mittel erhalten, um die Benachteiligungen auszugleichen, die von den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Faktoren herrühren.

(12)

Die Probleme der Zugänglichkeit und der Abgelegenheit von den großen Märkten, denen sich die in Protokoll Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland, Norwegen und Schweden zur Beitrittsakte 1994 bezeichneten Gebiete mit extrem geringer Bevölkerungsdichte gegenüber sehen, bedürfen einer angemessenen finanziellen Behandlung, um die Folgen dieser Probleme auszugleichen.

(13)

Angesichts der Bedeutung der nachhaltigen städtischen Entwicklung und des Beitrags der Städte, insbesondere der Städte mittlerer Größe, zur Regionalentwicklung sollte die Rolle der Städte bei der Programmplanung stärker berücksichtigt werden, um die Stadterneuerung zu begünstigen.

(14)

Zur wirtschaftlichen Diversifizierung der ländlichen Gebiete und der von der Fischerei abhängigen Gebiete bedarf es einer besonderen ergänzenden Tätigkeit der Fonds neben dem ELER und dem EFF.

(15)

Die Maßnahmen zugunsten von Gebieten mit natürlichen Benachteiligungen, d. h. bestimmten Inseln, Berggebieten und Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte sowie bestimmten Grenzregionen der Gemeinschaft nach der Erweiterung, sollte verstärkt werden, um deren besonderen Entwicklungsschwierigkeiten Rechnung zu tragen.

(16)

Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die vorrangigen Regionen und Gebiete auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Einstufungssystems für die Regionen ausgewiesen werden, das unter der Bezeichnung „Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik“ (NUTS) durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (7) geschaffen worden ist.

(17)

Das Ziel „Konvergenz“ betrifft Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand. Unter dieses Ziel fallen die Regionen, deren Pro-Kopf-BIP in Kaufkraftparitäten weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Die Regionen, die vom statistischen Effekt infolge des Rückgangs des Gemeinschaftsdurchschnitts nach der Erweiterung der Europäischen Union betroffen sind, müssen eine erhebliche Übergangsunterstützung erhalten, damit der Konvergenzprozess in diesen Regionen erfolgreich zu Ende geführt werden kann. Diese Unterstützung muss Ende 2013 auslaufen, und es darf ihr keine weitere Übergangsperiode folgen. Unter das Ziel „Konvergenz“ fallende Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BSP weniger als 90 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt, müssen aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden.

(18)

Das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinschaft, das nicht unter das Ziel „Konvergenz“ fällt. Förderfähig sind in diesem Zusammenhang die Regionen, die im Programmplanungszeitraum 2000-2006 unter Ziel 1 fielen, jedoch die regionalen Förderkriterien des Ziels „Konvergenz“ nicht mehr erfüllen und folglich eine Übergangsunterstützung erhalten, sowie alle anderen Regionen der Gemeinschaft.

(19)

Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ betrifft alle an Land- und Seegrenzen liegenden Regionen, die in Hinblick auf Maßnahmen zugunsten einer integrierten Raumentwicklung abgegrenzten Gebiete transnationaler Zusammenarbeit und die Unterstützung der interregionalen Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch.

(20)

Die Verbesserung und Vereinfachung der Zusammenarbeit entlang der Außengrenzen der Gemeinschaft machen den Gebrauch der Instrumente für die externe Hilfe der Gemeinschaft für Nachbarländer erforderlich, insbesondere des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (8) .

(21)

Der Beitrag aus dem EFRE zu dieser Zusammenarbeit entlang der Außengrenzen der Gemeinschaft trägt zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft und somit zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei.

(22)

Die Tätigkeiten der Fonds und die Vorhaben, die sie mitfinanzieren, sollten in einem kohärenten Verhältnis zu den anderen Gemeinschaftspolitiken stehen und dem Gemeinschaftsrecht entsprechen.

(23)

Die Tätigkeit der Gemeinschaft sollte die Tätigkeit der Mitgliedstaaten ergänzen oder einen Beitrag zu ihr leisten. Zum Ausbau der Partnerschaft sollten unter voller Achtung des institutionellen Gefüges der Mitgliedstaaten Modalitäten für die Mitwirkung der verschiedenen Arten von Partnern, insbesondere der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, festgelegt werden.

(24)

Die Mehrjahresprogramme sollten auf die Verwirklichung der Fondsziele abstellen und gewährleisten, dass die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind und das gemeinsame Handeln der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten Kohärenz und Kontinuität aufweist.

(25)

Da die Ziele „Konvergenz“, „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ sowie „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ auf Ebene der Mitgliedstaaten angesichts des Ausmaßes des Entwicklungsgefälles und der begrenzten finanziellen Mittel der unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Mitgliedstaaten und Regionen nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher dank der über mehrere Jahre hin gewährleisteten Gemeinschaftsförderung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind., kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(26)

Es sollten messbare Ziele gesetzt werden, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die vor dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten waren, durch die Ausgaben im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ zu erreichen suchen sollten, um die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen. Es müssen geeignete Mittel bestimmt werden, um die Erreichung dieser Ziele zu messen und darüber zu berichten.

(27)

Es ist angemessen, die Subsidiarität und die Verhältnismäßigkeit der Intervention der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zu stärken.

(28)

Gemäß Artikel 274 des Vertrags sollten im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wahrnimmt, und es sollten die Befugnisse für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten klargestellt werden. Die Anwendung dieser Bedingungen sollte der Kommission ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die Fondsmittel in rechtmäßiger und ordnungsgemäßer Weise sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der Haushaltsordnung verwenden.

(29)

Um sicherzustellen, dass die Strukturfonds wirtschaftlich ihre volle Wirkung entfalten, sollten die Beiträge daraus nicht an die Stelle der öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung treten. Die im Rahmen der Partnerschaft vorgenommene Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Zusätzlichkeit beachtet wird, sollte sich wegen des Umfangs der Finanzmittel, die den unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen zugewiesen werden, auf diese Regionen konzentrieren und kann eine finanzielle Berichtigung nach sich ziehen, falls das Zusätzlichkeitsgebot nicht beachtet wird.

(30)

Im Rahmen ihrer Anstrengungen zugunsten der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion ist es in allen Phasen der Durchführung des Fonds das Ziel der Gemeinschaft, in Einklang mit den Artikeln 2 und 3 des Vertrags, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verhüten.

(31)

Die Kommission sollte auf der Grundlage eines objektiven und transparenten Verfahrens eine jährliche indikative Aufteilung der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen vornehmen und dabei den Vorschlag der Kommission, die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15 und 16. Dezember 2005 und die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) berücksichtigen, um zu erreichen, dass ein beträchtlicher Teil der Mittel auf die Regionen mit Entwicklungsrückstand, einschließlich derjenigen, die wegen des statistischen Effekts eine Übergangsunterstützung erhalten, konzentriert wird.

(32)

Wegen des stärkeren Entwicklungsgefälles in der erweiterten Europäischen Union sollte der Einsatz von Fördermitteln noch stärker auf das Ziel „Konvergenz“ konzentriert werden; zur Verbesserung von Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in der übrigen Gemeinschaft sollten die Förderanstrengungen zugunsten des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ aufrechterhalten und die Fördermittel zugunsten des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ wegen ihres besonderen Nutzeffekts erhöht werden.

(33)

Für den Umfang der einem Mitgliedstaat jährlich zugewiesenen Fondsmittel sollte nach Maßgabe der nationalen Aufnahmekapazität eine Obergrenze festgesetzt werden.

(34)

3 % der Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ aus den Strukturfonds zugewiesen werden, können in eine nationale Reserve zur Honorierung der Leistung eingestellt werden.

(35)

Die verfügbaren Fondsmittel sollten im Hinblick auf die Programmplanung pauschal indexiert werden.

(36)

Um den strategischen Gehalt der Kohäsionspolitik und deren Transparenz durch Einbeziehung der Prioritäten der Gemeinschaft zu stärken, sollte der Rat auf Vorschlag der Kommission strategische Leitlinien festlegen Der Rat sollte die Umsetzung dieser Leitlinien durch die Mitgliedstaaten anhand einer strategischen Berichterstattung der Kommission überprüfen.

(37)

Auf der Grundlage der vom Rat angenommenen strategischen Leitlinien ist es angebracht, dass jeder Mitgliedstaat in einem Dialog mit der Kommission ein nationales Referenzdokument für seine Entwicklungsstrategie ausarbeitet, das den Rahmen für die Ausarbeitung der operationellen Programme darstellen sollte. Auf der Grundlage der nationalen Strategie sollte die Kommission Kenntnis vom nationalen strategischen Rahmenplan nehmen und eine Entscheidung über bestimmte Elemente des nationalen strategischen Rahmenplans treffen.

(38)

Die Programmplanung und die Verwaltung der Strukturfonds sollte mit Rücksicht auf ihre besonderen Merkmale vereinfacht werden, indem die operationellen Programme entweder durch den EFRE oder den ESF finanziert werden; dabei wird die Möglichkeit eröffnet, aus jedem dieser Fonds ergänzend und in begrenztem Umfang auch Aktionen zu finanzieren, die in den Interventionsbereich des anderen Fonds fallen.

(39)

Bei den operationellen Programmen für die Bereiche Verkehr und Umwelt sollten die Interventionen aus dem Kohäsionsfonds und dem EFRE gemeinsam programmiert werden, um die Komplementarität dieser Programme zu verbessern und ihre Durchführung zu vereinfachen; sie sollten einen nationalen geografischen Geltungsbereich haben.

(40)

Bei der Programmplanung sollte eine Koordinierung der Fonds untereinander sowie mit den sonstigen vorhandenen Finanzinstrumenten, der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) gewährleistet sein. Diese Koordinierung sollte auch die Ausarbeitung komplexer finanzieller Instrumente und die Vorbereitung von öffentlich-privaten Partnerschaften betreffen.

(41)

Es sollte dafür gesorgt werden, dass ein verbesserter Zugang zu Finanzmitteln und innovativen Finanzierungsinstrumenten in erster Linie für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe sowie für Investitionen in öffentlich-private Partnerschaften und andere Projekte im Rahmen eines integrierten Plans für nachhaltige städtische Entwicklung vorhanden ist. Die Mitgliedstaaten können einen Holding-Fonds durch die Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß den Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, einschließlich Abweichungen im nationalen Recht, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, errichten. In anderen Fällen, in denen die Mitgliedstaaten zu dem Schluss kommen, dass die Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nicht anwendbar sind, rechtfertigt es die Definition der Aufgaben des EIF und der EIB, dass die Mitgliedstaaten einen Zuschuss gewähren, bei dem es sich um eine Zuwendung handelt, mit der ein unmittelbarer Finanzierungsbeitrag aus operationellen Programmen geleistet wird. Unter den gleichen Bedingungen kann im nationalen Recht die Möglichkeit vorgesehen werden, anderen Finanzierungseinrichtungen einen Zuschuss zu gewähren, ohne dass ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen erfolgt.

(42)

Bei der Beurteilung von Großprojekten sollte die Kommission über alle erforderlichen Informationen verfügen, um abschätzen zu können, ob der Finanzbeitrag der Fonds zu erheblichen Arbeitsplatzverlusten an bestehenden Standorten in der Europäischen Union führen würde, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsfinanzierung nicht zu Standortverlagerungen innerhalb der Union führt.

(43)

Die Programmplanung soll sich auf einen einheitlichen Zeitraum von sieben Jahren erstrecken, damit die mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgenommene Vereinfachung des Verwaltungssystems erhalten bleibt.

(44)

Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden können im Rahmen der aus dem EFRE geförderten operationellen Programme die interregionale Zusammenarbeit organisieren und die Besonderheiten der Gebiete mit natürlichen Benachteiligungen berücksichtigen.

(45)

Um der Notwendigkeit der Vereinfachung und Dezentralisierung Rechnung zu tragen, sollten die Programmplanung und die Finanzverwaltung ausschließlich auf der Ebene der operationellen Programme und Prioritätsachsen erfolgen; das Gemeinschaftliche Förderkonzept und die Ergänzung zur Programmplanung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sollten nicht fortgeführt werden.

(46)

Bei den aus dem EFRE geförderten operationellen Programmen zu den Zielen „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ können die Mitgliedstaaten, die Regionen und die Verwaltungsbehörden die Zuständigkeit für die Schwerpunkte, die die Wiederbelebung von Städten betreffen, an städtische Behörden delegieren.

(47)

Die zusätzliche Mittelzuweisung zum Ausgleich der in den Gebieten in äußerster Randlage anfallenden Mehrkosten sollte in die operationellen Programme einbezogen werden, die in diesen Gebieten aus dem EFRE finanziert werden.

(48)

Für die Umsetzung des mit EFRE-Mitteln geförderten Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sollten besondere Modalitäten vorgesehen werden.

(49)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Großprojekte im Rahmen der operationellen Programme, erforderlichenfalls in Konsultation mit der EIB, zu genehmigen, um deren Zweck und Wirkung sowie die geplante Verwendung der Gemeinschaftsmittel bewerten zu können.

(50)

Es ist zweckdienlich, die Arten von Maßnahmen anzugeben, für die die Fonds Unterstützung in Form technischer Hilfe gewähren sollten.

(51)

Es ist erforderlich, dass genügend Mittel vorgesehen werden, um die Mitgliedstaaten bei der Projektplanung und -prüfung zu unterstützen. Die EIB spielt bei der Bereitstellung dieser Unterstützung eine Rolle und könnte von der Kommission dafür einen Zuschuss erhalten.

(52)

Ebenso empfiehlt es sich vorzusehen, dass der EIF einen Zuschuss von der Kommission erhalten könnte, damit er eine Bewertung des Bedarfs an innovativen Finanzierungsinstrumenten für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe vornehmen kann.

(53)

Aus den gleichen Gründen könnten die EIB und der EIF von der Kommission einen Zuschuss erhalten, damit sie technische Hilfe im Bereich der nachhaltigen städtischen Entwicklung leisten oder Umstrukturierungsmaßnahmen für eine nachhaltige Wirtschaftstätigkeit in Gebieten unterstützen können, die von einer wirtschaftlichen Krise erheblich betroffen sind.

(54)

Die Effektivität der Fondsinterventionen hängt auch davon ab, dass in die Programmplanung und Begleitung der Durchführung eine zuverlässige Bewertung einbezogen wird. Die diesbezüglichen Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden.

(55)

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen ihrer nationalen Mittelzuweisung innerhalb der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ eine kleine Reserve vorsehen, um rasch auf unerwartete sektorale und lokale Verwerfungen infolge sozioökonomischer Umstrukturierungen oder aufgrund der Auswirkungen von Handelsabkommen reagieren zu können.

(56)

Es ist angezeigt festzulegen, welche Ausgaben in einem Mitgliedstaat als öffentliche Ausgaben für die Berechnung des gesamten nationalen öffentlichen Beitrags zu einem operationellen Programm betrachtet werden können; dafür empfiehlt es sich, Bezug zu nehmen auf den Beitrag von „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“, wie sie in den Gemeinschaftsrichtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen definiert sind, da zu solchen Einrichtungen mehrere Arten öffentlicher oder privater Einrichtungen gehören, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und die vom Staat oder von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften kontrolliert werden.

(57)

Es ist notwendig, Kriterien für die Differenzierung des Fondsbeitrags an den operationellen Programmen zu bestimmen, um insbesondere die Hebelwirkung der Gemeinschaftsmittel zu verstärken. Ferner sollten entsprechend der Art der Fonds und der Ziele Obergrenzen festgelegt werden, die der Fondsbeitrag nicht überschreiten darf.

(58)

Es ist auch notwendig, den Begriff der Einnahmen schaffenden Projekte zu definieren und die Gemeinschaftsgrundsätze und -regeln für die Berechnung der Fondsbeteiligung festzulegen; bei einigen Investitionen ist eine vorherige Veranschlagung der Einnahmen objektiv nicht möglich, und es ist daher erforderlich, die Methode festzulegen, mit der sichergestellt wird, dass diese Einnahmen von öffentlicher Finanzierung ausgenommen sind.

(59)

Beginn und Ende des Förderzeitraums sollten festgelegt werden, damit eine einheitliche und gerechte Regelung für die Anwendung der Fonds in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet ist Um die Durchführung der operationellen Programme zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass der Beginn des Förderzeitraums vor dem 1. Januar 2007 liegen kann, wenn der betroffene Mitgliedstaat vor diesem Zeitpunkt ein operationelles Programm vorlegt.

(60)

In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten, abgesehen von den Ausnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (10), der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (11) und der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (12) vorgesehen sind, für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben die nationalen Vorschriften gelten.

(61)

Um die Wirksamkeit, Ausgewogenheit und nachhaltige Wirkung der Tätigkeit der Fonds sicherzustellen, sind Bestimmungen festzulegen, die die Beständigkeit der Unternehmensinvestitionen gewährleisten und zugleich verhindern, dass die Inanspruchnahme der Fonds zu einem ungerechtfertigten Vorteil missbraucht wird. Es ist daher sicherzustellen, dass sich die Investitionen, für die Zuschüsse aus den Fonds gewährt werden, während eines ausreichenden Zeitraums amortisieren.

(62)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Vorkehrungen treffen, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten. Hierzu ist es notwendig, die allgemeinen Grundsätze und die grundlegenden Aufgaben festzulegen, die die Kontrollsysteme aller operationellen Programme auf der Grundlage des im Programmplanungszeitraum 2000-2006 geltenden Gemeinschaftsrechts erfüllen müssen.

(63)

Es ist deshalb notwendig, eine einzige Verwaltungsbehörde für jedes operationelle Programm zu benennen und deren Zuständigkeiten sowie die Aufgaben der Prüfbehörde im Einzelnen festzulegen. Ferner ist es notwendig, einheitliche Qualitätsstandards für die vor der Übermittlung an die Kommission erfolgende Bescheinigung der Ausgaben und der Zahlungsanträge zu gewährleisten und die Art und der Verlässlichkeitsgrad der Informationen, auf denen diese Anträge beruhen, zu bestimmen und zu diesem Zweck auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde festzulegen.

(64)

Es bedarf einer Begleitung der operationellen Programme, um ihre ordnungsgemäße Umsetzung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten Begleitausschüsse eingesetzt sowie deren Aufgaben festgelegt werden, zusammen mit den an die Kommission zu übermittelnden Informationen und dem Rahmen für die Überprüfung dieser Informationen. Zur Verbesserung des Informationsaustausches über die Umsetzung der operationellen Programme sollte der Grundsatz festgelegt werden, dass Daten auf elektronischem Wege ausgetauscht werden.

(65)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten für die Umsetzung und die Kontrolle der Interventionen in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sein.

(66)

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Finanz- und Kontrollsysteme, die Bescheinigung von Ausgaben, die vorbeugenden Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht und die Maßnahmen zu deren Aufdeckung und Korrektur sollten näher bestimmt werden, um die effektive und korrekte Durchführung der operationellen Programme zu gewährleisten. Insbesondere bezüglich der Verwaltung und Kontrolle sollten die Verfahren festgelegt werden, in denen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Systeme eingerichtet sind und zufrieden stellend funktionieren.

(67)

Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken; zudem sollten Kriterien festgelegt werden, die der Kommission erlauben, im Rahmen ihrer Kontrollstrategie für die nationalen Systeme festzulegen, welche Garantien sie von nationalen Prüfstellen erhalten kann.

(68)

Ausmaß und Intensität der Gemeinschaftskontrollen sollten proportional zur Beteiligung der Gemeinschaft sein. Trägt ein Mitgliedstaat den Hauptanteil der Finanzierung eines Programms, so sollte er die Möglichkeit haben, bestimmte Kontrollvorgänge nach nationalen Regeln zu gestalten. In diesem Fall ist es notwendig, festzulegen, dass die Kommission abgestufte Auflagen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bescheinigung der Ausgaben und die Überprüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorsieht; ferner muss in diesem Zusammenhang festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Kommission berechtigt ist, ihre eigenen Prüfungen zu beschränken und sich auf die Erkenntnisse der nationalen Stellen zu verlassen.

(69)

Der Vorschuss beim Anlaufen der operationellen Programme gewährleistet einen gleichmäßigen Mittelfluss, der die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen der Umsetzung der operationellen Programme erleichtert. Daher sollte vorgesehen werden, dass im Falle der Strukturfonds ein Vorschuss von 5 % (für die Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren) bzw. von 7 % (für die Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 oder später der Europäischen Union beigetreten sind) und im Falle des Kohäsionsfonds von 7,5 % (für die Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren) bzw. von 10,5 % (für die Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 oder später der Europäischen Union beigetreten sind) dazu beiträgt, die Umsetzung der operationellen Programme zu beschleunigen.

(70)

Zusätzlich zu der Möglichkeit, die Zahlungen auszusetzen, wenn bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten ein schwerwiegender Mangel festgestellt wird, sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission eine Aussetzung der Zahlungen gestatten, wenn Nachweise vorliegen, die auf einen erheblichen Mangel beim einwandfreien Funktionieren dieser Systeme schließen lassen.

(71)

Die Regelung der automatischen Aufhebung der Mittelbindung wird die Durchführung der Programme beschleunigen. Es sollten hierzu Vorschriften für die Durchführung dieser Regelung festgelegt und bestimmt werden, welcher Teil der Mittelbindung von diesen ausgenommen werden kann, vor allem wenn die Verzögerungen bei der Umsetzung auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht von den Verantwortlichen verschuldet oder die abnormal oder unvorhersehbar sind und deren Folgen sich trotz aller Sorgfalt nicht abwenden lassen.

(72)

Die Abschlussverfahren sollten vereinfacht werden, indem den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit geboten wird, nach dem von ihnen gewählten Zeitplan ein operationelles Programm hinsichtlich der bereits beendeten Vorhaben teilweise abzuschließen; hierfür sind geeignete Rahmenbestimmungen vorzusehen.

(73)

Die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (13) erlassen werden. Die Kommission muss die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung annehmen, damit für Transparenz gesorgt ist und nach Erhalt der Stellungnahme des als Verwaltungsausschuss fungierenden Fonds-Koordinierungsausschusses die Bestimmungen festgelegt werden, die für die Verwaltung der operationellen Programme hinsichtlich der Kategorisierung der Ausgaben, der Finanzierungsinstrumente, der Verwaltung und Kontrolle, des elektronischen Datenaustauschs und der Bekanntmachung gelten. Es empfiehlt sich, dass die Kommission die Liste der Gebiete, die im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ gemäß den in dieser Verordnung niedergelegten Kriterien förderfähig sind, die indikativen Leitlinien für die Kosten/Nutzen-Analyse, die für die Ausarbeitung und Vorlage größerer Projekte und für Einnahmen schaffende Projekte erforderlich sind, die indikativen Leitlinien für die Bewertung und die Liste der Maßnahmen, die im Rahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission nach Konsultation des als Beratender Ausschuss fungierenden Fonds-Koordinierungsausschusses förderfähig sind, veröffentlicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

INHALT

TITEL I

ZIELE UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FÖRDERINITIATIVEN

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

KAPITEL II

ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 3

Ziele

Artikel 4

Instrumente und Aufgaben

KAPITEL III

GEOGRAFISCHE ABGRENZUNG DER FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 5

Konvergenz

Artikel 6

Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Artikel 7

Europäische territoriale Zusammenarbeit

Artikel 8

Übergangsunterstützung

KAPITEL IV

GRUNDSÄTZE DER INTERVENTIONEN

Artikel 9

Komplementarität, Kohärenz, Koordinierung und Konformität

Artikel 10

Programmplanung

Artikel 11

Partnerschaft

Artikel 12

Territoriale Ebene der Durchführung

Artikel 13

Verhältnismäßigkeit

Artikel 14

Geteilte Mittelverwaltung

Artikel 15

Zusätzlichkeit

Artikel 16

Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Artikel 17

Nachhaltige Entwicklung

KAPITEL V

FINANZRAHMEN

Artikel 18

Gesamtmittel

Artikel 19

Haushaltsmittel für das Ziel „Konvergenz“

Artikel 20

Haushaltsmittel für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“

Artikel 21

Haushaltsmittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Artikel 22

Nichtübertragbarkeit von Mittelzuweisungen

Artikel 23

Mittelzuweisungen für die leistungsbezogene Reserve

Artikel 24

Mittelzuweisungen für technische Hilfe

TITEL II

STRATEGISCHES KOHÄSIONSKONZEPT

KAPITEL I

STRATEGISCHE KOHÄSIONSLEITLINIEN DER GEMEINSCHAFT

Artikel 25

Inhalt

Artikel 26

Verabschiedung und Überarbeitung

KAPITEL II

NATIONALER STRATEGISCHER RAHMENPLAN

Artikel 27

Inhalt

Artikel 28

Ausarbeitung und Genehmigung

KAPITEL III

STRATEGISCHE BEGLEITUNG

Artikel 29

Strategieberichte der Mitgliedstaaten

Artikel 30

Strategieberichte der Europäischen Kommission und Aussprache über die Kohäsionspolitik

Artikel 31

Kohäsionsbericht

TITEL III

PROGRAMMPLANUNG

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE STRUKTURFONDS UND DEN KOHÄSIONSFONDS

Artikel 32

Ausarbeitung und Genehmigung der operationellen Programme

Artikel 33

Überarbeitung der operationellen Programme

Artikel 34

Spezifität der Fonds

Artikel 35

Geografischer Geltungsbereich

Artikel 36

Beteiligung der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds

KAPITEL II

INHALT DER PROGRAMMPLANUNG

ABSCHNITT 1

OPERATIONELLE PROGRAMME

Artikel 37

Operationelle Programme für die Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“

Artikel 38

Operationelle Programme für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

ABSCHNITT 2

GROSSPROJEKTE

Artikel 39

Inhalt

Artikel 40

An die Kommission zu übermittelnde Angaben

Artikel 41

Entscheidung der Kommission

ABSCHNITT 3

GLOBALZUSCHÜSSE

Artikel 42

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 43

Durchführungsbestimmungen

ABSCHNITT 4

FINANZIERUNGSTECHNIK

Artikel 44

Finanzierungsinstrumente

ABSCHNITT 5

TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG

Artikel 45

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Artikel 46

Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

TITEL IV

EFFEKTIVITÄT

KAPITEL I

BEWERTUNG

Artikel 47

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 48

Aufgaben der Mitgliedstaaten

Artikel 49

Aufgaben der Kommission

KAPITEL II

RESERVEN

Artikel 50

Nationale Leistungsreserve

Artikel 51

Nationale Reserve für Unvorhergesehenes

TITEL V

FINANZIELLE BETEILIGUNG DER FONDS

KAPITEL I

BETEILIGUNG DER FONDS

Artikel 52

Differenzierung der Beteiligungssätze

Artikel 53

Beteiligung der Fonds

Artikel 54

Sonstige Bestimmungen

KAPITEL II

EINNAHMEN SCHAFFENDE PROJEKTE

Artikel 55

Einnahmen schaffende Projekte

KAPITEL III

FÖRDERFÄHIGKEIT DER AUSGABEN

Artikel 56

Förderfähigkeit der Ausgaben

KAPITEL IV

DAUERHAFTIGKEIT DER VORHABEN

Artikel 57

Dauerhaftigkeit der Vorhaben

TITEL VI

VERWALTUNG, BEGLEITUNG UND KONTROLLEN

KAPITEL I

VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME

Artikel 58

Allgemeine Grundsätze der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 59

Benennung der Behörden

Artikel 60

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

Artikel 61

Aufgaben der Bescheinigungsbehörde

Artikel 62

Aufgaben der Prüfbehörde

KAPITEL II

BEGLEITUNG

Artikel 63

Begleitausschuss

Artikel 64

Zusammensetzung

Artikel 65

Aufgaben

Artikel 66

Modalitäten der Begleitung

Artikel 67

Jährlicher und abschließender Durchführungsbericht

Artikel 68

Jährliche Überprüfung der Programme

KAPITEL III

INFORMATION UND PUBLIZITÄT

Artikel 69

Information und Publizität

KAPITEL IV

AUFGABEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION

ABSCHNITT 1

AUFGABEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 70

Verwaltung und Kontrolle

Artikel 71

Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen

ABSCHNITT 2

AUFGABEN DER KOMMISSION

Artikel 72

Aufgaben der Kommission

Artikel 73

Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten

ABSCHNITT 3

VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER KONTROLLEN DER OPERATIONELLEN PROGRAMME

Artikel 74

Verhältnisgemäße Kontrollregelungen

TITEL VII

FINANZIELLE ABWICKLUNG

KAPITEL I

FINANZIELLE ABWICKLUNG

ABSCHNITT 1

MITTELBINDUNGEN

Artikel 75

Mittelbindungen

ABSCHNITT 2

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZAHLUNGEN

Artikel 76

Gemeinsame Bestimmungen über die Zahlungen

Artikel 77

Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags

Artikel 78

Ausgabenerklärung

Artikel 79

Kumulierung von Vorschuss- und Zwischenzahlungen

Artikel 80

Vollständige Auszahlung an die Begünstigten

Artikel 81

Verwendung des Euro

ABSCHNITT 3

VORSCHUSS

Artikel 82

Zahlung des Vorschusses

Artikel 83

Zinsen

Artikel 84

Verrechnung

ABSCHNITT 4

ZWISCHENZAHLUNGEN

Artikel 85

Zwischenzahlungen141

Artikel 86

Zulässigkeit der Zahlungsanträge

Artikel 87

Zeitpunkt der Vorlage der Zahlungsanträge und Zahlungsziel

ABSCHNITT 5

PROGRAMMABSCHLUSS UND ZAHLUNG DES RESTBETRAGS

Artikel 88

Teilabschluss

Artikel 89

Voraussetzungen für die Zahlung des Restbetrags

Artikel 90

Verfügbarkeit der Belege

ABSCHNITT 6

UNTERBRECHUNG UND AUSSETZUNG VON ZAHLUNGEN

Artikel 91

Unterbrechung der Zahlungsfrist

Artikel 92

Aussetzung von Zahlungen

ABSCHNITT 7

AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN

Artikel 93

Grundsätze

Artikel 94

Frist für Unterbrechung bei Großprojekten und Beihilferegelungen

Artikel 95

Frist für Unterbrechung bei Gerichtsverfahren oder Verwaltungsbeschwerden

Artikel 96

Ausnahmen von der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen

Artikel 97

Verfahren

KAPITEL II

FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN

ABSCHNITT 1

FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

Artikel 98

Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten

ABSCHNITT 2

FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN DURCH DIE KOMMISSION

Artikel 99

Kriterien für finanzielle Berichtigungen

Artikel 100

Verfahren

Artikel 101

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Artikel 102

Rückzahlung

TITEL VIII

AUSSCHÜSSE

KAPITEL I

KOORDINIERUNGSAUSSCHUSS DER FONDS

Artikel 103

Ausschussverfahren

KAPITEL II

AUSSCHUSS NACH ARTIKEL 147 DES VERTRAGS

Artikel 104

Ausschuss nach Artikel 147 des Vertrags

TITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 105

Übergangsvorschriften

Artikel 106

Revision

Artikel 107

Aufhebung

Artikel 108

Inkrafttreten

ANHANG I

Jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2007-2013

ANHANG II

Finanzrahmen

ANHANG III

Obergrenzen für Kofinanzierungssätze

ANHANG IV

Ausgabenkategorien

TITEL I

ZIELE UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FÖRDERINITIATIVEN

KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) (nachstehend „die Strukturfonds“ genannt) und den Kohäsionsfonds, unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1080/2006, (EG) Nr. 1081/2006 und (EG) Nr. 1084/2006 enthalten sind.

Diese Verordnung beschreibt die Ziele, zu deren Erreichung die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds (nachstehend „die Fonds“ genannt) beitragen sollen, die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten und Regionen für eine Förderung aus diesen Fonds in Betracht kommen, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für ihre Aufteilung.

Diese Verordnung steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen die Kohäsionspolitik durchgeführt wird, einschließlich der Methode zur Erstellung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft, des nationalen strategischen Rahmenplans und des Verfahrens zur Überprüfung auf Gemeinschaftsebene.

Zu diesem Zweck legt diese Verordnung auf der Grundlage von zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Zuständigkeiten die Grundsätze und Regeln für die Partnerschaft, die Programmplanung, die Bewertung, die Verwaltung einschließlich der finanziellen Abwicklung, die Begleitung und die Kontrolle fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„operationelles Programm“ das von einem Mitgliedstaat vorgelegte und von der Kommission angenommene Dokument, in dem eine Entwicklungsstrategie mit einem kohärenten Bündel von Prioritäten dargelegt wird, zu deren Durchführung auf einen Fonds bzw. im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ auf den Kohäsionsfonds und den EFRE zurückgegriffen wird;

2.

„Prioritätsachse“ eine der strategischen Prioritäten in einem operationellen Programm, die ein Bündel miteinander verbundener Vorhaben mit messbaren spezifischen Zielen umfasst;

3.

„Vorhaben“ ein Projekt oder ein Bündel von Projekten, das von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms oder unter ihrer Verantwortung nach den vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien ausgewählt und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird, um die Ziele der zugehörigen Prioritätsachse zu erreichen;

4.

„Begünstigter“ einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine Einrichtung bzw. ein Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit der Einleitung oder der Einleitung und Durchführung der Vorhaben betraut sind. Bei den Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 des Vertrags sind die Begünstigten die öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die das einzelne Projekt durchführen und Empfänger der öffentlichen Beihilfe sind;

5.

„öffentliche Ausgabe“ jede öffentliche Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben im Zusammenhang mit den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds, die aus dem Haushalt des Staates, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder der Europäischen Gemeinschaften stammt, sowie alle vergleichbaren Ausgaben. Jeder Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus dem Haushalt von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von Zusammenschlüssen einer oder mehrerer regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts stammt, die gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (14) tätig sind, gilt als vergleichbare Ausgabe;

6.

„zwischengeschaltete Stelle“ jede Einrichtung oder Stelle des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Begünstigten wahrnimmt;

7.

„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die dadurch einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bewirkt hat oder haben würde, dass ihm eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet werden muss oder müsste.

KAPITEL II

Ziele und Aufgaben

Artikel 3

Ziele

(1)   Mit der Politik, die die Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 158 des Vertrags verfolgt, soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der erweiterten Europäischen Union gestärkt werden, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Gemeinschaft zu fördern. Diese Politik wird mit Hilfe der Fonds, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente verfolgt. Mit ihr sollen die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Disparitäten verringert werden, die sich insbesondere in den Mitgliedstaaten und Regionen mit Entwicklungsrückstand, im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung sowie aus der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Die Fördertätigkeit der Fonds bezieht auf nationaler und regionaler Ebene die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung durch Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, erhöhte soziale Integration sowie Schutz und Verbesserung der Umweltqualität ein.

(2)   Mit Blick hierauf tragen der EFRE, der ESF, der Kohäsionsfonds, die EIB und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente der Gemeinschaft jeweils in geeigneter Weise zur Verwirklichung der folgenden drei Ziele bei:

a)

das Ziel „Konvergenz“, das in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung besteht; erreicht werden soll dies durch die Steigerung und qualitative Verbesserung der Investitionen in physische und Humanressourcen, die Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, die Förderung der Fähigkeit zur Anpassung an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, den Schutz und die Verbesserung der Umwelt sowie eine effiziente Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Fonds dar;

b)

das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft, einschließlich der Veränderungen im Zusammenhang mit der Öffnung des Handels; erreicht werden soll dies durch die Steigerung und qualitative Verbesserung der Investitionen in das Humankapital, durch Innovation und Förderung der Wissensgesellschaft, Förderung des Unternehmergeistes, Schutz und Verbesserung der Umwelt, Verbesserung der Zugänglichkeit, Förderung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen sowie Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten; und

c)

das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, das in der Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit durch gemeinsame lokale und regionale Initiativen, der Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit in Gestalt von den Prioritäten der Gemeinschaft entsprechenden Aktionen zur integrierten Raumentwicklung und dem Ausbau der interregionalen Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs auf der geeigneten territorialen Ebene besteht.

(3)   Im Rahmen der drei in Absatz 2 genannten Ziele berücksichtigt die Förderung aus den Fonds je nach deren Art die wirtschaftlichen und sozialen Besonderheiten einerseits und die territorialen Besonderheiten andererseits. Die Förderung unterstützt in geeigneter Weise die nachhaltige Stadtentwicklung, besonders als Teil der regionalen Entwicklung, und die Wiederbelebung der ländlichen Gebiete und der von der Fischerei abhängigen Gebiete durch wirtschaftliche Diversifizierung. Sie unterstützt ferner die Gebiete, deren Entwicklungsprobleme durch geografische oder natürliche Benachteiligungen verschärft werden, insbesondere die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Gebiete in äußerster Randlage sowie die nördlichen Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, bestimmte Inseln und Inselstaaten sowie Berggebiete.

Artikel 4

Instrumente und Aufgaben

(1)   Die Fonds tragen nach den jeweils für sie geltenden spezifischen Bestimmungen zur Erreichung der drei in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele wie folgt bei:

a)

Ziel „Konvergenz“: EFRE, ESF und der Kohäsionsfonds;

b)

Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“: EFRE und ESF;

c)

Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“: EFRE.

(2)   Der Kohäsionsfonds wird auch in den Regionen tätig, die nicht im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ nach den Kriterien des Artikels 5 Absatz 1 förderfähig sind, aber

a)

zu einem Mitgliedstaat gehören, der nach den Kriterien des Artikels 5 Absatz 2 aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden kann,

b)

zu einem Mitgliedstaat gehören, der nach Artikel 8 Absatz 3 für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommt.

(3)   Die Fonds beteiligen sich an der Finanzierung der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission.

KAPITEL III

Geografische Abgrenzung der Förderfähigkeit

Artikel 5

Konvergenz

(1)   Förderfähig aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ sind Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (nachfolgend „NUTS-Ebene 2“ genannt) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2000-2002, weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-25 im gleichen Bezugszeitraum beträgt.

(2)   Förderfähig aus dem Kohäsionsfonds sind die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2001-2003, weniger als 90 % des durchschnittlichen BNE der EU-25 beträgt und die ein Programm zur Erfüllung der Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz nach Artikel 104 des Vertrags durchführen.

(3)   Unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission das Verzeichnis der Regionen, die die Kriterien des Absatzes 1 erfüllen, und der Mitgliedstaaten, die die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen, an. Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

Die Förderfähigkeit von Mitgliedstaaten in Bezug auf den Kohäsionsfonds wird 2010 auf der Grundlage von Gemeinschaftsdaten des BNE für die EU-25 überprüft.

Artikel 6

Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Förderfähig aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ sind die Regionen, die nicht unter Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 2 fallen.

Bei der Vorlage des nationalen strategischen Rahmenplans nach Artikel 27 gibt jeder betroffene Mitgliedstaat die Regionen der NUTS-Ebene 1 oder der NUTS-Ebene 2 an, für die er ein Programm im Hinblick auf eine Finanzierung aus dem EFRE vorlegen wird.

Artikel 7

Europäische territoriale Zusammenarbeit

(1)   Anspruch auf eine Förderung im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit haben Gemeinschaftsregionen der NUTS-Ebene 3 an allen Landbinnengrenzen und bestimmten Landaußengrenzen sowie alle an innergemeinschaftlichen Seegrenzen liegende Gemeinschaftsregionen der NUTS-Ebene 3, die im Regelfall höchstens 150 Kilometer voneinander entfernt sein dürfen; es sind jedoch mögliche Anpassungen zu beachten, die erforderlich sein können, um die Kohärenz und die Kontinuität der Kooperationsaktion zu gewährleisten.

Unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 das Verzeichnis der förderfähigen Regionen an. Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

(2)   Für die Zwecke der transnationalen Zusammenarbeit nimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 103 Absatz 2 das Verzeichnis der förderfähigen transnationalen Räume, aufgeschlüsselt nach Programmen, an. Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

(3)   Für die Förderung der interregionalen Zusammenarbeit, der Kooperationsnetze und des Erfahrungsaustauschs kommt das gesamte Gemeinschaftsgebiet in Betracht.

Artikel 8

Übergangsunterstützung

(1)   Die Regionen der NUTS-Ebene 2, die als „Konvergenz“-Gebiete gemäß Artikel 5 Absatz 1 betrachtet worden wären, wenn für die Förderfähigkeit weiterhin die Schwelle von 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-15 gegolten hätte, die aber nicht mehr förderfähig sind, weil ihr nominales Pro-Kopf-BIP nunmehr 75 % des gemäß Artikel 5 Absatz 1 gemessenen und berechneten durchschnittlichen BIP der EU-25 übersteigen wird, kommen für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in Betracht.

(2)   Die Regionen der NUTS-Ebene 2, die im Jahr 2006 vollständig unter Ziel 1 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fielen und deren gemäß Artikel 5 Absatz 1 gemessenes und berechnetes nominales Pro-Kopf-BIP 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-15 übersteigen wird, kommen für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Betracht.

Da Zypern auf der Grundlage der überarbeiteten Zahlen für den Zeitraum 1997-1999 für eine Förderung im Rahmen von Ziel 1 im Zeitraum 2004-2006 in Frage gekommen wäre, kommt Zypern in den Jahren 2007-2013 die Übergangsunterstützung für die in Unterabsatz 1 genannten Regionen zugute.

(3)   Mitgliedstaaten, die 2006 für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen und die weiterhin förderfähig wären, wenn für die Förderfähigkeit weiterhin die Schwelle von 90 % des durchschnittlichen BNE der EU-15 gegolten hätte, die aber nicht mehr förderfähig sind, weil ihr nominales Pro-Kopf-BNE nunmehr 90 % des gemäß Artikel 5 Absatz 2 gemessenen und berechneten durchschnittlichen BNE der EU-25 übersteigen wird, kommen für eine besondere Übergangsunterstützung aus dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in Betracht.

(4)   Unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission das Verzeichnis der Regionen, die die Kriterien der Absätze 1 und 2 erfüllen, und der Mitgliedstaaten, die die Kriterien des Absatzes 3 erfüllen, an. Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

KAPITEL IV

Grundsätze der Interventionen

Artikel 9

Komplementarität, Kohärenz, Koordinierung und Konformität

(1)   Die Fonds ergänzen mit ihren Interventionen die nationalen Aktionen, einschließlich der Aktionen auf regionaler und lokaler Ebene, und integrieren so in diese Maßnahmen die Prioritäten der Gemeinschaft.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Förderung aus den Fonds mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft und für Komplementarität mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft. Auf diese Kohärenz und Komplementarität wird insbesondere in den strategischen Kohäsionsleitlinien der Europäischen Union, im nationalen strategischen Rahmenplan und in den operationellen Programmen hingewiesen.

(3)   Die von den Fonds mitfinanzierte Förderung ist auf die EU-Prioritäten Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere auch auf die Erreichung der Ziele der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) gemäß der Entscheidung 2005/600/EG des Rates (15) ausgerichtet. Zu diesem Zweck sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten dafür, dass 60 % der Ausgaben für das Ziel „Konvergenz“ und 75 % der Ausgaben für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union in deren Zusammensetzung vor dem 1. Mai 2004 für die vorerwähnten Prioritäten vorgesehen werden. Diese Zielvorgaben, die auf den Ausgabenkategorien in Anhang IV beruhen, gelten als ein Durchschnittswert über den gesamten Programmplanungszeitraum.

Damit besondere nationale Verhältnisse, einschließlich der in den nationalen Reformprogrammen jedes betroffenen Mitgliedstaats herausgestellten Prioritäten, berücksichtigt werden, können die Kommission und jeder betroffene Mitgliedstaat beschließen, die Liste der Kategorien in Anhang IV in geeigneter Weise zu ergänzen.

Jeder betroffene Mitgliedstaat trägt zu den Zielsetzungen bei.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, können beschließen, diese Bestimmungen anzuwenden.

(4)   Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung zwischen den Interventionen der Fonds, des ELER und des EFF und den Interventionen der EIB und anderer bestehender Finanzinstrumente.

(5)   Die aus den Fonds finanzierten Vorhaben müssen den Bestimmungen des Vertrags und den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Artikel 10

Programmplanung

Die Verwirklichung der Ziele der Fonds erfolgt im Rahmen einer mehrjährigen Programmplanung, die ein mehrstufiges Verfahren umfasst, zu dem die Festlegung der Prioritäten, die Finanzierung sowie ein Verwaltungs- und Kontrollsystem gehören.

Artikel 11

Partnerschaft

(1)   Die Verwirklichung der Ziele der Fonds erfolgt im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat (nachstehend „Partnerschaft“ genannt). Jeder Mitgliedstaat organisiert gegebenenfalls im Rahmen seiner geltenden Regelungen und seiner Gepflogenheiten eine Partnerschaft mit Behörden und Stellen, wie z. B.

a)

den zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und anderen zuständigen Behörden,

b)

den Wirtschafts- und Sozialpartnern,

c)

sonstigen Stellen, die in diesem Rahmen relevant sind und die die Zivilgesellschaft, die Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen vertreten.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt im Rahmen seiner nationalen Regelungen und Gepflogenheiten die repräsentativsten Partner (nachstehend „Partner“ genannt) auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in Wirtschaft und Gesellschaft, im Umweltbereich oder in anderen Bereichen und berücksichtigt dabei die notwendige Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie, durch Einbeziehung des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt, der nachhaltigen Entwicklung.

(2)   Die Partnerschaft steht in vollem Einklang mit den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnissen der jeweiligen Kategorien von Partnern gemäß Absatz 1.

Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme. Die Mitgliedstaaten beteiligen gegebenenfalls alle relevanten Partner, insbesondere die Regionen, an den verschiedenen Phasen der Programmplanung innerhalb des für die einzelnen Phasen festgesetzten zeitlichen Rahmens.

(3)   Die Kommission konsultiert die auf europäischer Ebene organisierten Wirtschafts- und Sozialpartner jedes Jahr zu den Interventionen der Fonds.

Artikel 12

Territoriale Ebene der Durchführung

Die Durchführung der operationellen Programme gemäß Artikel 32 fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und erfolgt auf der dem institutionellen Gefüge des jeweiligen Mitgliedstaats entsprechenden geeigneten territorialen Ebene. Diese Zuständigkeit wird gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung wahrgenommen.

Artikel 13

Verhältnismäßigkeit

(1)   Die von der Kommission und den Mitgliedstaaten in Durchführung der Fondsinterventionen eingesetzten administrativen und finanziellen Ressourcen für die Zwecke

a)

der Auswahl der in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Indikatoren,

b)

der Bewertung nach den Artikeln 47 und 48,

c)

der allgemeinen Grundsätze der Verwaltungs- und Kontrollsysteme nach Artikel 58 Buchstaben e und f und

d)

der Berichterstattung nach Artikel 67

stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gesamtbetrag der Ausgaben für ein operationelles Programm.

(2)   Zudem sind besondere Bestimmungen zur Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Kontrollen in Artikel 74 dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 14

Geteilte Mittelverwaltung

(1)   Die Ausführung der den Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Europäischen Union erfolgt im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (16), mit Ausnahme der in Artikel 45 der vorliegenden Verordnung genannten technischen Hilfe.

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wird gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 angewandt.

(2)   Die Kommission übt ihre Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union wie folgt aus:

a)

Sie vergewissert sich nach den Verfahren der Artikel 71, 72 und 73, dass in den Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren.

b)

Gemäß den Artikeln 91 und 92 unterbricht die Kommission bei Mängeln in den einzelstaatlichen Verwaltungs- und Kontrollsystemen die Zahlungsfrist oder setzt die Zahlungen ganz oder teilweise aus, und nimmt alle anderen erforderlichen finanziellen Berichtigungen nach den Verfahren der Artikel 100 und 101 vor.

c)

Gemäß Artikel 82 Absatz 2 und den Artikeln 93 bis 97 kontrolliert sie die Rückzahlung der Vorschüsse und sorgt für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen.

Artikel 15

Zusätzlichkeit

(1)   Die Beiträge aus den Strukturfonds dürfen nicht an die Stelle öffentlicher Strukturausgaben oder diesen gleichwertigen Ausgaben eines Mitgliedstaats treten.

(2)   Für die unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen legen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat die Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder der diesen gleichzusetzenden Ausgaben fest, die der Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums in allen betroffenen Regionen aufrechterhält.

Die Entscheidung der Kommission über die nationalen strategischen Rahmenpläne nach Artikel 28 Absatz 3 erstreckt sich auf die Höhe der Ausgaben eines Mitgliedstaats. Das Kommissionsdokument zur Methodologie, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 103 Absatz 3 angenommen wird, dient als Leitlinie.

(3)   Die Ausgabenhöhe gemäß Absatz 2 entspricht in der Regel mindestens der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in realen Werten im vorangegangenen Programmplanungszeitraum.

Ferner wird die Ausgabenhöhe unter Berücksichtigung der für die Finanzierung relevanten gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmt, wobei auch einigen besonderen oder außergewöhnlichen wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung getragen wird, wie z. B. Privatisierungen und einer außergewöhnlichen Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats im vorangegangenen Programmplanungszeitraum.

(4)   Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat im Jahr 2011 eine Halbzeitüberprüfung der Einhaltung der Zusätzlichkeitsregel für das Ziel „Konvergenz“ vor. Als Teil dieser Halbzeitüberprüfung kann die Kommission im Benehmen mit dem Mitgliedstaat beschließen, den geforderten Umfang der Strukturausgaben zu ändern, wenn sich die Wirtschaftslage in dem betreffenden Mitgliedstaat gegenüber der Wirtschaftslage, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe der öffentlichen Strukturausgaben oder der diesen gleichzusetzenden Ausgaben nach Absatz 2 herrschte, erheblich geändert hat. Die in Artikel 28 Absatz 3 genannte Entscheidung der Kommission wird entsprechend dieser Anpassung geändert.

Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat zum 31. Dezember 2016 eine Ex-post-Überprüfung der Einhaltung der Zusätzlichkeitsregel für das Ziel „Konvergenz“ vor.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Informationen, die für die Überprüfung der Einhaltung der ex ante festgelegten öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art erforderlich sind. Bei Bedarf sollten statistische Schätzverfahren herangezogen werden.

Die Kommission veröffentlicht nach Abschluss jeder der drei Phasen der Überprüfung für jeden Mitgliedstaat die Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung der Zusätzlichkeitsregel einschließlich der Methode und der Informationsquellen.

Artikel 16

Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts auf den verschiedenen Stufen der Durchführung der Fondstätigkeiten gefördert werden.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung auf den verschiedenen Stufen der Durchführung der Fondstätigkeiten und insbesondere in Bezug auf den Zugang zu den Fonds. Insbesondere der Zugang für Behinderte ist eines der Kriterien, die bei der Festlegung der aus Mitteln der Fonds kofinanzierten Vorhaben sowie auf den verschiedenen Stufen der Durchführung zu beachten sind.

Artikel 17

Nachhaltige Entwicklung

Die Ziele der Fonds werden im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der gemeinschaftlichen Förderung des Ziels des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt gemäß Artikel 6 des Vertrags verfolgt.

KAPITEL V

Finanzrahmen

Artikel 18

Gesamtmittel

(1)   Die den Fonds für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 308 041 000 000 EUR zu Preisen von 2004; die jährliche Aufteilung dieser Mittel ist in Anhang I angegeben.

Im Hinblick auf die Programmplanung und ihre anschließende Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union werden die in Unterabsatz 1 genannten Beträge mit jährlich 2 % indexiert.

Die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Ziele erfolgt so, dass eine bedeutende Konzentration auf die unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen erreicht wird.

(2)   Nach den Kriterien und der Methode in Anhang II nimmt die Kommission unbeschadet der Artikel 23 und 24 eine indikative Aufteilung der jährlichen Mittel auf die Mitgliedstaaten vor.

(3)   Die Beträge nach Anhang II Nummern 12 bis 30 sind in den Beträgen nach den Artikeln 19, 20 und 21 enthalten und werden in den Programmplanungsdokumenten eindeutig ausgewiesen.

Artikel 19

Haushaltsmittel für das Ziel „Konvergenz“

Die Gesamtmittel für das Ziel „Konvergenz“ betragen 81,54 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 251 163 134 221 EUR) und werden zwischen den verschiedenen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

a)

70,51 % (d. h. insgesamt 177 083 601 004 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

b)

4,99 % (d. h. insgesamt 12 521 289 405 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

c)

23,22 % (d. h. insgesamt 58 308 243 811 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 2, wobei die Bevölkerungszahl, der nationale Wohlstand und die Fläche als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

d)

1,29 % (d. h. insgesamt 3 250 000 000 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 3.

Artikel 20

Haushaltsmittel für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“

Die Gesamtmittel für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ betragen 15,95 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 49 127 784 318 EUR) und werden zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

a)

78,86 % (d. h. insgesamt 38 742 477 688 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 6, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, die Arbeitslosenquote, die Beschäftigungsrate und die Bevölkerungsdichte als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden;

b)

21,14 % (d. h. insgesamt 10 385 306 630 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 2, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden.

Artikel 21

Haushaltsmittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

(1)   Die Gesamtmittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ betragen 2,52 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 7 750 081 461 EUR) und werden, ausgenommen den in Anhang II Nummer 22 genannten Betrag, zwischen den einzelnen Komponenten wie folgt aufgeteilt:

a)

73,86 % (d. h. insgesamt 5 576 358 149 EUR) für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl als Kriterium für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird;

b)

20,95 % (d. h. insgesamt 1 581 720 322 EUR) für die Förderung der transnationalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 Absatz 2, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl als Kriterium für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt wird;

c)

5,19 % (d. h. insgesamt 392 002 991 EUR) für die Förderung der interregionalen Zusammenarbeit, der Kooperationsnetze und des Erfahrungsaustauschs gemäß Artikel 7 Absatz 3.

(2)   Der Beitrag aus dem EFRE zur Finanzierung der grenzüberschreitenden und die Seebecken betreffenden Programme nach dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument und dem Instrument für Heranführungshilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 beträgt 813 966 000 EUR; dieser Betrag ergibt sich aus den von den einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten angegebenen Beträgen, die von den ihnen nach Absatz 1 Buchstabe a zugeteilten Beträgen abgezogen werden. Diese EFRE-Beiträge unterliegen keiner Neuzuweisung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.

(3)   Der Beitrag aus dem EFRE zu den einzelnen in Absatz 2 genannten grenzüberschreitenden und die Seebecken betreffenden Programmen wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Beitrag der genannten Instrumente für die einzelnen Programme mindestens dem Betrag aus dem EFRE entspricht. Für diese Entsprechung gilt aber im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments ein Höchstbetrag von 465 690 000 EUR und im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe ein Höchstbetrag von 243 782 000 EUR.

(4)   Die jährlichen Mittel, die dem in Absatz 2 genannten Beitrag aus dem EFRE entsprechen, werden ab dem Haushaltsjahr 2007 in die entsprechenden Haushaltslinien für die in Absatz 2 genannten Instrumente eingestellt.

(5)   2008 und 2009 wird der jährliche EFRE-Beitrag nach Absatz 2, für den der Kommission nicht bis spätestens 30. Juni ein operationelles Programm im Rahmen des grenzüberschreitenden und die Seebecken betreffenden Teils der in Absatz 2 genannten Instrumente vorgelegt wurde, dem betreffenden Mitgliedstaat für die Finanzierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Absatz 1 Buchstabe a einschließlich der Zusammenarbeit an den Außengrenzen zur Verfügung gestellt.

Sind bis spätestens 30. Juni 2010 einzelne operationelle Programme im Rahmen des grenzüberschreitenden und die Seebecken betreffenden Teils der in Absatz 2 genannten Instrumente der Kommission vorgelegt worden, so wird der gesamte EFRE-Beitrag nach Absatz 2 für die verbleibenden Jahre bis 2013 den betreffenden Mitgliedstaaten für die Finanzierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Absatz 1 Buchstabe a einschließlich der Zusammenarbeit an den Außengrenzen zur Verfügung gestellt.

(6)   Müssen nach Annahme der in Absatz 2 genannten grenzüberschreitenden und die Seebecken betreffenden Programme durch die Kommission diese Programme eingestellt werden, weil

a)

das Partnerland die Finanzierungsvereinbarung nicht bis zum Ende des Jahres nach der Annahme des Programms unterzeichnet hat oder

b)

das Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht durchgeführt werden kann,

so wird der EFRE-Beitrag nach Absatz 2, der den noch nicht gebundenen Jahrestranchen entspricht, den betreffenden Mitgliedstaaten auf deren Antrag für die Finanzierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Absatz 1 Buchstabe a, einschließlich der Zusammenarbeit an den Außengrenzen, zur Verfügung gestellt.

Artikel 22

Nichtübertragbarkeit von Mittelzuweisungen

Die Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten sind zwischen den einzelnen Zielen der Fonds und ihren Komponenten nicht übertragbar.

Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ bis zu 15 % der Mittelzuweisung für eine der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Komponenten auf die andere Komponente übertragen.

Artikel 23

Mittelzuweisungen für die leistungsbezogene Reserve

3 % der in Artikel 19 Buchstaben a und b und in Artikel 20 genannten Mittel können nach Maßgabe von Artikel 50 zugewiesen werden.

Artikel 24

Mittelzuweisungen für technische Hilfe

0,25 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel werden für die technische Hilfe der Kommission gemäß Artikel 45 eingesetzt.

TITEL II

STRATEGISCHES KOHÄSIONSKONZEPT

KAPITEL I

Strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft

Artikel 25

Inhalt

Der Rat legt unter Berücksichtigung anderer einschlägiger Gemeinschaftspolitiken in knapp gehaltener Form strategische Leitlinien der Gemeinschaft für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fest; diese bilden den Orientierungsrahmen für die Intervention der Fonds.

Mit diesen Leitlinien werden für jedes der Fondsziele die Prioritäten der Gemeinschaft zur Förderung einer ausgewogenen, harmonischen und nachhaltigen Entwicklung der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 1 festgeschrieben.

Diese Leitlinien tragen den integrierten Leitlinien Rechnung, die die Grundzüge der Wirtschaftspolitik und die beschäftigungspolitischen Leitlinien umfassen, die der Rat nach den Verfahren der Artikel 99 und 128 des Vertrags festlegt.

Artikel 26

Verabschiedung und Überarbeitung

Die Kommission schlägt nach enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 25 dieser Verordnung vor. Die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft werden bis zum 1. Februar 2007 gemäß dem in Artikel 161 des Vertrags festgelegten Verfahren erlassen. Die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft können nach enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren einer Halbzeitbewertung unterzogen werden, wenn dies erforderlich ist, um wesentlichen Änderungen bei den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

Die Halbzeitüberprüfung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft erlegt den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung zur Überprüfung der operationellen Programme oder ihrer jeweiligen nationalen strategischen Rahmenpläne auf.

KAPITEL II

Nationaler strategischer Rahmenplan

Artikel 27

Inhalt

(1)   Jeder Mitgliedstaat legt einen nationalen strategischen Rahmenplan vor, mit dem die Kohärenz zwischen den Interventionen der Fonds und den strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft gewährleistet und der Zusammenhang zwischen den Prioritäten der Gemeinschaft einerseits und seinem nationalen Reformprogramm andererseits aufgezeigt wird.

(2)   Jeder nationale strategische Rahmenplan stellt einen Bezugsrahmen für die Vorbereitung der Programmplanung der Fonds dar.

(3)   Der nationale strategische Rahmenplan deckt die Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ ab. Er kann auf Wunsch eines Mitgliedstaats und unbeschadet künftiger Entscheidungen anderer betroffener Mitgliedstaaten auch das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ einschließen.

(4)   Der nationale strategische Rahmenplan umfasst die folgenden Bestandteile:

a)

eine Analyse des Entwicklungsgefälles, des Entwicklungsrückstands und des Entwicklungspotenzials unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklungen der europäischen Wirtschaft und der Weltwirtschaft;

b)

die aufgrund dieser Analyse gewählte Strategie, einschließlich der thematischen und territorialen Prioritäten. Gegebenenfalls gehören zu diesen Prioritäten auch Aktionen für die nachhaltige Stadtentwicklung und zur Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft sowie der Gebiete, die von der Fischerei abhängig sind;

c)

die Liste der operationellen Programme für die Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“;

d)

eine Beschreibung des Beitrags, den die Ausgaben für die Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ zur Umsetzung der EU-Prioritäten „Förderung der Wettbewerbsfähigkeit“ und „Schaffung von Arbeitsplätzen“ und insbesondere zur Erreichung der Ziele der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (20052008) gemäß Artikel 9 Absatz 3 leisten;

e)

die indikative jährliche Mittelzuweisung je Programm aus den einzelnen Fonds;

f)

ausschließlich für die unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen:

i)

die Aktionen zur Verbesserung der Verwaltungseffizienz des Mitgliedstaats,

ii)

den im Rahmen des ELER und des EFF vorgesehenen jährlichen Gesamtbetrag,

iii)

die erforderlichen Angaben für die Ex-ante-Überprüfung der Einhaltung des Zusätzlichkeitsprinzips gemäß Artikel 15;

g)

für Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 in Frage kommen, Angaben zu den Mechanismen, mit denen die Koordinierung zwischen den operationellen Programmen untereinander und zwischen den operationellen Programmen und dem ELER und dem EFF sichergestellt werden soll, und gegebenenfalls den Interventionen der EIB und anderen bestehenden Finanzinstrumenten.

(5)   Darüber hinaus kann der nationale strategische Rahmenplan gegebenenfalls folgende Elemente enthalten:

a)

das Verfahren der Koordinierung zwischen der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft und den einschlägigen nationalen, sektoralen und regionalen Politiken des betreffenden Mitgliedstaats;

b)

für die nicht in Absatz 4 Buchstabe g genannten Mitgliedstaaten Angaben zu den Mechanismen, mit denen die Koordinierung zwischen den operationellen Programmen und zwischen diesen und dem ELER, dem EFF und den Interventionen der EIB und anderer bestehender Finanzinstrumente sichergestellt werden soll.

(6)   Die im nationalen strategischen Rahmenplan enthaltenen Angaben tragen dem besonderen institutionellen Gefüge jedes Mitgliedstaats Rechnung.

Artikel 28

Ausarbeitung und Genehmigung

(1)   Der nationale strategische Rahmenplan wird vom Mitgliedstaat nach Anhörung der relevanten Partner gemäß Artikel 11 nach den seines Erachtens geeignetsten Verfahren und seinem institutionellen Gefüge ausgearbeitet. Er gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

Der Mitgliedstaat erarbeitet den nationalen strategischen Rahmenplan in Absprache mit der Kommission, damit ein gemeinsamer Ansatz gewährleistet ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den nationalen strategischen Rahmenplan der Kommission innerhalb von fünf Monaten nach der Annahme der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft. Die Kommission nimmt die nationale Strategie und die vorrangigen Themen für die Intervention der Fonds zur Kenntnis und legt gegebenenfalls innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang des Rahmenplans Bemerkungen dazu vor.

Die Mitgliedstaaten können den nationalen strategischen Rahmenplan und die operationellen Programme nach Artikel 32 gleichzeitig vorlegen.

(3)   Vor dem Zeitpunkt der Annahme oder zum Zeitpunkt der Annahme der in Artikel 32 Absatz 5 genannten operationellen Programme entscheidet die Kommission nach Anhörung des Mitgliedstaats über

a)

die Liste der in Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe c genannten operationellen Programme,

b)

die in Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe e genannte indikative jährliche Mittelzuweisung je Programm aus den einzelnen Fonds und

c)

für das Ziel „Konvergenz“ die Höhe der Ausgaben zur Einhaltung des Zusätzlichkeitsprinzips gemäß Artikel 15 und die Maßnahmen, die zur Stärkung der Verwaltungseffizienz gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe f Ziffer i vorgesehen sind.

KAPITEL III

Strategische Begleitung

Artikel 29

Strategieberichte der Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat nimmt erstmals im Jahr 2007 im jährlichen Durchführungsbericht über das nationale Reformprogramm ein kurzes Kapitel über den Beitrag auf, den die von den Fonds kofinanzierten operationellen Programme zur Umsetzung des nationalen Reformprogramms leisten.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen spätestens Ende 2009 und 2012 einen kurzen Bericht mit folgenden Informationen zu dem jeweiligen Beitrag vor, den die von den Fonds kofinanzierten Programme leisten:

a)

Beitrag zur Umsetzung der im Vertrag festgelegten Ziele der Kohäsionspolitik,

b)

Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Fonds, wie sie in dieser Verordnung festgelegt sind,

c)

Beitrag zur Umsetzung der Prioritäten der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 25, wie sie in den Prioritäten des nationalen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 27 präzisiert sind, und

d)

Beitrag zur Erreichung des Ziels der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der Ziele der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) gemäß Artikel 9 Absatz 3.

(3)   Jeder Mitgliedstaat legt den Inhalt der Berichte gemäß Absatz 2 dahin gehend fest, dass er Aufschluss über Folgendes gibt:

a)

die sozioökonomische Lage und die Entwicklungstendenzen,

b)

erzielte Erfolge, Herausforderungen und Perspektiven im Hinblick auf die Umsetzung der vereinbarten Strategie und

c)

Beispiele für vorbildliche Verfahren.

(4)   Die Bezugnahmen auf das nationale Reformprogramm in diesem Artikel stehen in Verbindung mit den integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) und gelten in gleicher Weise für vom Europäischen Rat festgelegtengleichwertige Leitlinien.

Artikel 30

Strategieberichte der Europäischen Kommission und Aussprache über die Kohäsionspolitik

(1)   Die Kommission nimmt erstmals im Jahr 2008 und in der Folge jährlich in ihren jährlichen Sachstandsbericht für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates ein Kapitel mit einer Zusammenfassung der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 29 Absatz 1 auf, in dem insbesondere die Fortschritte im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Prioritäten „Förderung der Wettbewerbsfähigkeit“ und „Schaffung von Arbeitsplätzen“ und insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) gemäß Artikel 9 Absatz 3 behandelt werden.

(2)   In den Jahren 2010 und 2013 erstellt die Kommission spätestens bis zum 1. April einen Strategiebericht mit einer Zusammenfassung der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 29 Absatz 2. Dieser Strategiebericht wird gegebenenfalls als eigenes Kapitel in den in Artikel 159 des Vertrags genannten Bericht aufgenommen.

(3)   Der Rat prüft den Strategiebericht gemäß Absatz 2 so bald wie möglich nach seiner Veröffentlichung. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Beratung übermittelt.

Artikel 31

Kohäsionsbericht

(1)   Der Bericht gemäß Artikel 159 des Vertrags enthält insbesondere

a)

eine Bilanz der Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, auch was die sozioökonomische Lage und Entwicklung der Regionen sowie die Berücksichtigung von Gemeinschaftsprioritäten betrifft;

b)

eine Bilanz der Rolle der Fonds, der EIB und der sonstigen Finanzierungsinstrumente sowie der Auswirkungen der anderen nationalen und Gemeinschaftspolitiken im Zusammenhang mit den erzielten Fortschritten.

(2)   Soweit erforderlich, beinhaltet der Bericht ferner Folgendes:

a)

Vorschläge für Maßnahmen und Strategien, die die Gemeinschaft zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beschließen sollte;

b)

Vorschläge für Anpassungen der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft, die notwendig sind, um Änderungen in der Politik der Gemeinschaft zum Ausdruck zu bringen.

TITEL III

PROGRAMMPLANUNG

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds

Artikel 32

Ausarbeitung und Genehmigung der operationellen Programme

(1)   Die Maßnahmen der Fonds werden in den Mitgliedstaaten in Form von operationellen Programmen durchgeführt, die sich in den nationalen strategischen Rahmenplan einordnen. Jedes operationelle Programm gilt für einen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013. Ein operationelles Programm deckt nur eines der drei in Artikel 3 genannten Ziele ab, es sei denn, die Kommission und der Mitgliedstaat haben etwas anderes vereinbart.

(2)   Jedes operationelle Programm wird vom Mitgliedstaat oder den von ihm benannten Behörden in Abstimmung mit den in Artikel 11 genannten Partnern ausgearbeitet.

(3)   Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission so bald wie möglich, jedoch nicht später als fünf Monate nach der Annahme der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 26, einen Vorschlag für ein operationelles Programm mit allen in Artikel 37 genannten Angaben.

(4)   Die Kommission prüft das vorgeschlagene operationelle Programm auf seinen Beitrag zu den Zielen und Prioritäten des nationalen strategischen Rahmenplans und zu den strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft. Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines operationellen Programms zu der Auffassung, dass dieses Programm nicht zur Erreichung der Ziele des nationalen strategischen Rahmenplans und der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft beiträgt, so kann sie den Mitgliedstaat ersuchen, alle erforderlichen Zusatzinformationen vorzulegen und den Vorschlag gegebenenfalls entsprechend zu überarbeiten.

(5)   Die Kommission nimmt die operationellen Programme jeweils schnellstmöglich an, jedoch nicht später als vier Monate nach der förmlichen Einreichung durch den Mitgliedstaat und nicht vor dem 1. Januar 2007.

Artikel 33

Überarbeitung der operationellen Programme

(1)   Auf Initiative des Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission mit dem Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats können die operationellen Programme überprüft und erforderlichenfalls kann das verbleibende Programm in einem oder mehreren der folgenden Fälle überarbeitet werden:

a)

Es sind signifikante sozioökonomische Veränderungen eingetreten.

b)

Wesentlichen Änderungen der gemeinschaftlichen, nationalen oder regionalen Prioritäten soll stärker oder in anderer Weise Rechnung getragen werden.

c)

Die gemäß Artikel 48 Absatz 3 vorgenommene Bewertung legt eine Überarbeitung nahe.

d)

Es haben sich Durchführungsschwierigkeiten ergeben.

Die operationellen Programme werden, falls notwendig, nach Zuteilung der in den Artikeln 50 und 51 genannten Reserven überarbeitet.

(2)   Die Kommission nimmt eine Entscheidung über Anträge auf Änderung operationeller Programme schnellstmöglich an, jedoch nicht später als drei Monate nach der förmlichen Einreichung eines solchen Antrags durch den Mitgliedstaat.

(3)   Die Überarbeitung operationeller Programme macht eine Änderung der in Artikel 28 Absatz 3 genannten Entscheidung der Kommission nicht erforderlich.

Artikel 34

Spezifität der Fonds

(1)   Die operationellen Programme werden vorbehaltlich des Absatzes 3 aus einem einzigen Fonds finanziert.

(2)   Unbeschadet der in den spezifischen Fonds-Verordnungen festgelegten Abweichungen können der EFRE und der ESF ergänzend und in Höhe von bis zu 10 % des Gemeinschaftsbeitrags für jede Prioritätsachse eines operationellen Programms Aktionen finanzieren, die jeweils in den Interventionsbereich des anderen Fonds fallen, sofern sie für den ordnungsgemäßen Ablauf des Vorhabens erforderlich sind und mit ihm in direktem Zusammenhang stehen.

(3)   In den aus dem Kohäsionsfonds unterstützten Ländern werden der EFRE und der Kohäsionsfonds bei den operationellen Programmen in den Bereichen Verkehrsinfrastruktur und Umwelt, einschließlich der Großprojekte, gemeinsam tätig.

Artikel 35

Geografischer Geltungsbereich

(1)   Die operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ beziehen sich auf eine geeignete geografische Ebene, die mindestens der NUTS-Ebene 2 entsprechen muss.

Die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ vorgelegten und mit einer Beteiligung aus dem Kohäsionsfonds ausgestatteten operationellen Programme beziehen sich auf die nationale Ebene.

(2)   Im Falle der aus dem EFRE unterstützten Regionen beziehen sich die operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ je nach dem institutionellen Gefüge des Mitgliedstaats auf die NUTS-Ebene 1 oder NUTS-Ebene 2, soweit die Kommission und der Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart haben. Bei Finanzierung aus dem ESF werden sie vom Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene aufgestellt.

(3)   Die operationellen Programme, die im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ für die grenzübergreifende Zusammenarbeit aufgestellt werden, werden in der Regel für jede einzelne Grenze oder Gruppe von Grenzen in einem geeigneten Zusammenschluss auf der NUTS-Ebene 3 unter Einbeziehung eingeschlossener Gebiete ausgearbeitet. Die operationellen Programme, die im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ für die transnationale Zusammenarbeit aufgestellt werden, beziehen sich auf die Ebene der einzelnen transnationalen Kooperationsräume. Programme für die interregionale Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch betreffen das gesamte Gemeinschaftsgebiet.

Artikel 36

Beteiligung der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds

(1)   Die EIB und der EIF können sich gemäß den in ihren Satzungen festgelegten Bestimmungen an der Planung der Intervention der Fonds beteiligen.

(2)   Die EIB und der EIF können auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an der Ausarbeitung der nationalen strategischen Rahmenpläne und der operationellen Programme ebenso mitwirken, wie an den Maßnahmen zur Vorbereitung von Projekten, insbesondere Großprojekten, Finanzierungen und öffentlich-privaten Partnerschaften. Der Mitgliedstaat kann die gewährten Darlehen im Einvernehmen mit der EIB und dem EIF gebündelt für einen oder mehrere Schwerpunkte eines operationellen Programms einsetzen, insbesondere in den Bereichen Innovation und wissensbasierte Wirtschaft, Humankapital, Umwelt und Basisinfrastrukturvorhaben.

(3)   Die Kommission kann die EIB und den EIF vor der Annahme der in Artikel 28 Absatz 3 genannten Entscheidung und der operationellen Programme konsultieren. Dies gilt insbesondere für operationelle Programme, die eine indikative Liste von Großprojekten enthalten, oder für Programme, die sich angesichts ihrer Schwerpunkte für den Rückgriff auf Darlehen oder andere marktgestützte Finanzierungsformen eignen.

(4)   Die Kommission kann, wenn sie es bei der Prüfung von Großprojekten für zweckmäßig hält, die EIB um eine Analyse der fachlichen Qualität der betreffenden Projekte sowie ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Tragfähigkeit ersuchen, insbesondere was die anzuwendenden oder zu entwickelnden Finanzierungsinstrumente anbelangt.

(5)   Die Kommission kann der EIB oder dem EIF bei der Durchführung dieses Artikels einen Zuschuss gewähren.

KAPITEL II

Inhalt der Programmplanung

Abschnitt 1

Operationelle Programme

Artikel 37

Operationelle Programme für die Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“

(1)   Die operationellen Programme im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ umfassen Folgendes:

a)

eine Analyse der Situation der förderfähigen Gebiete oder Sektoren in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll;

b)

eine Begründung der gewählten Prioritäten im Hinblick auf die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft, auf den nationalen strategischen Rahmenplan sowie auf die Ergebnisse, die aufgrund der in Artikel 48 genannten Ex-ante-Bewertung zu erwarten sind;

c)

Angaben über die Prioritätsachsen und ihre spezifischen Ziele. Die Ziele werden unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit Hilfe einer begrenzten Zahl von Ergebnisindikatoren quantifiziert. Diese Indikatoren müssen es ermöglichen, die Fortschritte gegenüber der Ausgangssituation und die Erreichung der Ziele der Prioritätsachse zu messen;

d)

informationshalber die vorläufige Aufschlüsselung der geplanten Verwendung der Beteiligung der Fonds am operationellen Programm nach Kategorien, entsprechend den von der Kommission nach dem in Artikels 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlassenen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung;

e)

einen Finanzierungsplan mit zwei Tabellen:

i)

In der ersten Tabelle sind gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 für jedes Jahr die vorgesehenen Höchstbeträge für die Beteiligung der einzelnen Fonds aufgeschlüsselt. In diesem Finanzierungsplan werden die vorgesehenen Mittel für die Regionen, die eine Übergangsunterstützung erhalten, innerhalb der jährlichen Gesamtbeteiligung der Strukturfonds gesondert ausgewiesen. Die pro Jahr veranschlagte Gesamtbeteiligung der Fonds muss mit dem geltenden Finanzrahmen vereinbar sein und die Degressivität gemäß Anhang II Nummer 6 berücksichtigen.

ii)

Die zweite Tabelle gibt für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm und für jede Prioritätsachse den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung und der nationalen Beiträge sowie den Beteiligungssatz der Fonds an. Bestehen die nationalen Beiträge gemäß Artikel 53 aus öffentlichen und privaten Ausgaben, wird in der Tabelle die vorläufige Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Komponenten angegeben. Bestehen die nationalen Beiträge gemäß Artikel 53 aus öffentlichen Ausgaben, wird in der Tabelle der Betrag der nationalen öffentlichen Beteiligung angegeben. Die Beteiligung der EIB und der anderen bestehenden Finanzierungsinstrumente wird informationshalber angegeben;

f)

gegebenenfalls Angaben zur Komplementarität mit den aus dem ELER und aus dem EFF finanzierten Maßnahmen;

g)

Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms, u. a.

i)

die Benennung aller in Artikel 59 genannten Stellen durch den Mitgliedstaat oder, falls der Mitgliedstaat sich für die Möglichkeit gemäß Artikel 74 entscheidet, die Benennung der anderen Stellen und Verfahren nach den in Artikel 74 vorgesehenen Modalitäten;

ii)

die Beschreibung der Begleitungs- und Bewertungssysteme;

iii)

Angaben über die für die Entgegennahme der von der Kommission geleisteten Zahlungen zuständige Stelle sowie über die für die Zahlungen an die Begünstigten zuständige(n) Stelle(n);

iv)

die Festlegung der Verfahren für die Bereitstellung und die Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist;

v)

Angaben darüber, wie die Bekanntmachung der operationellen Programme und die Information über diese Programme gemäß Artikel 69 sichergestellt werden soll;

vi)

eine Beschreibung der zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat getroffenen Vereinbarungen über den Austausch elektronischer Daten, mit dem den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Zahlungen, Begleitung und Bewertung entsprochen wird;

h)

eine indikative Liste der Großprojekte im Sinne des Artikels 39, die voraussichtlich im Programmplanungszeitraum zwecks Genehmigung bei der Kommission eingereicht werden.

(2)   Die aus dem EFRE und aus dem Kohäsionsfonds gemeinsam finanzierten operationellen Programme in den Bereichen Verkehr und Umwelt enthalten spezifische Prioritätsachsen für jeden Fonds und werden durch spezifische Mittelbindungen je Fonds finanziert.

(3)   Unbeschadet des Artikels 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 enthält jedes operationelle Programm im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ eine Begründung für die thematische, geografische und finanzielle Konzentration auf die Prioritäten gemäß Artikel 5 jener Verordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006.

(4)   Aus dem EFRE finanzierte operationelle Programme enthalten darüber hinaus für die Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“

a)

gegebenenfalls Angaben zur Behandlung des Fragenkomplexes der nachhaltigen Stadtentwicklung;

b)

spezifische Prioritätsachsen für die Maßnahmen, die im Rahmen der operationellen Programme für die Gebiete in äußerster Randlage aus der in Anhang II Nummer 20 genannten zusätzlichen Mittelausstattung finanziert werden.

(5)   Operationelle Programme, die von einer oder mehreren der in den zusätzlichen Bestimmungen in Anhang II genannten spezifischen Zuweisungen betroffen sind, enthalten Informationen zu den vorgesehenen Verfahren für die Zuweisung und die Gewährleistung der Begleitung dieser spezifischen Zuweisungen.

(6)   Auf Initiative des Mitgliedstaats können die aus den Mitteln des EFRE finanzierten operationellen Programme für die Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ auch Folgendes enthalten:

a)

eine Liste von Städten, die zur Behandlung städtischer Fragen ausgewählt wurden, und die Verfahren für die Übertragung von Zuständigkeiten an die städtischen Behörden, unter Umständen im Wege eines Globalzuschusses;

b)

in jedem regionalen Programm Maßnahmen für eine interregionale Zusammenarbeit mit mindestens einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft.

(7)   Auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats können die aus dem ESF finanzierten operationellen Programme für die Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ einen horizontalen Ansatz oder eine spezielle Prioritätsachse für interregionale und transnationale Maßnahmen enthalten, an denen die nationalen, regionalen oder lokalen Behörden von mindestens einem weiteren Mitgliedstaat beteiligt sind.

Artikel 38

Operationelle Programme für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Besondere Vorschriften für die operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sind in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 enthalten.

Abschnitt 2

Großprojekte

Artikel 39

Inhalt

Der EFRE und der Kohäsionsfonds können im Rahmen eines operationellen Programms Ausgaben für Vorhaben finanzieren, die eine Gesamtheit nicht zu trennender Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen mit einer genauen wirtschaftlichen oder technischen Funktion und klar ausgewiesenen Zielen bilden und deren Gesamtkosten bei Umweltprojekten mehr als 25 Mio. EUR und in anderen Bereichen mehr als 50 Mio. EUR betragen (nachstehend „Großprojekte“ genannt).

Artikel 40

An die Kommission zu übermittelnde Angaben

Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde übermitteln der Kommission folgende Angaben zu einem Großprojekt:

a)

die für die Durchführung zuständige Stelle,

b)

die Art der Investitionen und ihre Beschreibung sowie ihre Kosten und ihren Standort,

c)

die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien,

d)

den Zeitplan für die Durchführung des Projekts und, falls die Durchführung des Vorhabens den Programmzeitraum überschreitet, die Tranchen, für die im Programmzeitraum 2007-2013 ein Finanzbeitrag aus Gemeinschaftsmitteln beantragt wird,

e)

eine Kosten/Nutzen-Analyse mit einer Analyse des Risikos und der erwarteten Auswirkungen auf den betroffenen Sektor und auf die sozioökonomische Lage des Mitgliedstaats und/oder der Region sowie auch, soweit möglich und angezeigt, der übrigen Regionen der Gemeinschaft,

f)

die Umweltauswirkungen,

g)

die Begründung für eine öffentliche Beteiligung,

h)

den Finanzierungsplan mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Mittel und der vorgesehenen Beteiligung der Fonds, der EIB, des EIF und aller sonstigen gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen, einschließlich des indikativen Jahresplans für die finanzielle Beteiligung des EFRE oder des Kohäsionsfonds an dem Großprojekt.

Die Kommission erlässt nach dem in Artikels 103 Absatz 2 genannten Verfahren indikative Leitlinien für das Verfahren zur Durchführung der Kosten/Nutzen-Analyse gemäß Buchstabe e.

Artikel 41

Entscheidung der Kommission

(1)   Die Kommission beurteilt das Großprojekt, erforderlichenfalls mit Unterstützung externer Experten, einschließlich der EIB, auf der Grundlage der in Artikel 40 aufgeführten Angaben, seiner Übereinstimmung mit den Prioritäten des operationellen Programms, seines Beitrags zu den Zielen der Prioritäten und seiner Kohärenz mit den anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik.

(2)   Die Kommission trifft ihre Entscheidung über ein Großprojekt so bald wie möglich, jedoch spätestens drei Monate nach dessen Vorlage durch den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde, sofern diese Vorlage mit Artikel 40 im Einklang steht. Diese Entscheidung betrifft die Beschreibung des materiellen Gegenstands und die Bemessungsgrundlage, auf die der Kofinanzierungssatz der Prioritätsachse angewandt wird, sowie den Jahresplan für die finanzielle Beteiligung des EFRE oder des Kohäsionsfonds.

(3)   Lehnt die Kommission eine finanzielle Beteiligung aus dem Fonds an dem Großprojekt ab, so teilt sie dem Mitgliedstaat innerhalb der Frist und unter den Voraussetzungen gemäß Absatz 2 die Gründe hierfür mit.

Abschnitt 3

Globalzuschüsse

Artikel 42

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde können die Verwaltung und Durchführung eines Teils eines operationellen Programms einer oder mehreren zwischengeschalteten Stellen übertragen, die von dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde benannt werden und bei denen es sich auch um lokale Behörden, regionale Entwicklungseinrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen handeln kann, im Einklang mit den Bestimmungen einer zwischen den Mitgliedstaaten oder der Verwaltungsbehörde und der betreffenden Stelle getroffenen Vereinbarung.

Diese Übertragung berührt nicht die finanzielle Verantwortung der Verwaltungsbehörde und der Mitgliedstaaten.

(2)   Die mit der Verwaltung des Globalzuschusses beauftragte zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich sowie über die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkompetenz verfügt. Sie muss in der Regel zum Zeitpunkt ihrer Benennung in der Region oder den Regionen, für die das operationelle Programm gilt, niedergelassen oder vertreten sein.

Artikel 43

Durchführungsbestimmungen

In der in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)

die unter den Globalzuschuss fallenden Arten von Vorhaben,

b)

die Kriterien für die Auswahl der Begünstigten,

c)

die Sätze für die Beteiligung der Fonds und die für diese Beteiligung geltenden Regeln, auch was die Verwendung gegebenenfalls anfallender Zinsen betrifft,

d)

die Vorkehrungen, mit denen gegenüber der Verwaltungsbehörde die Begleitung, Bewertung und finanzielle Kontrolle des Globalzuschusses gemäß Artikel 59 Absatz 1 sichergestellt werden, einschließlich der Regelungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und die Rechnungslegung,

e)

gegebenenfalls die Inanspruchnahme einer Finanzgarantie oder eines gleichwertigen Instruments, es sei denn, der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellen eine solche Garantie im Rahmen des institutionellen Gefüges des Mitgliedstaats.

Abschnitt 4

Finanzierungstechnik

Artikel 44

Finanzierungsinstrumente

Die Strukturfonds können im Rahmen eines operationellen Programms Ausgaben im Zusammenhang mit einem Vorhaben finanzieren, das Beiträge zur Unterstützung von Finanzierungsinstrumenten für Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, wie beispielsweise Risikokapitalfonds, Garantiefonds und Darlehensfonds oder für Stadtentwicklungsfonds, d. h. Fonds, die im Rahmen eines integrierten Plans für nachhaltige Stadtentwicklung in öffentlich-private Partnerschaften und andere Projekte investieren, einschließt.

Werden solche Vorhaben über Holding-Fonds organisiert, d. h. über Fonds, die zum Zwecke der Anlage in mehreren Risikokapitalfonds, Garantiefonds, Darlehensfonds und Stadtentwicklungsfonds geschaffen werden, so erfolgt die Durchführung des Vorhabens durch den Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde in einer oder mehreren der folgenden Formen:

a)

durch Vergabe eines öffentlichen Auftrags gemäß dem für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Recht;

b)

in anderen Fällen, in denen die Vereinbarung keine öffentliche Dienstleistung im Sinne des für das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Rechts ist, durch Gewährung eines Zuschusses, der zu diesem Zweck als Zuwendung definiert ist, mit der ein unmittelbarer Beitrag zur Finanzierung geleistet wird, und zwar

i)

an die EIB oder den EIF oder

ii)

an ein Finanzinstitut ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen, sofern dies einer mit dem Vertrag übereinstimmenden innerstaatlichen Rechtsvorschrift entspricht.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Abschnitt 5

Technische Unterstützung

Artikel 45

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

(1)   Die Fonds können auf Initiative oder im Auftrag der Kommission bis zu einer Höhe von 0,25 % ihrer jeweiligen jährlichen Mittelausstattung die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen der Vorbereitung, Begleitung, administrativen und technischen Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle finanzieren.

Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

a)

Unterstützung bei der Vorbereitung und Prüfung von Vorhaben, u. a. unter Einbeziehung der EIB gegebenenfalls über einen Zuschuss oder andere Formen der Zusammenarbeit,

b)

Studien in Zusammenhang mit der Ausarbeitung der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft, der Berichterstattung der Kommission über die Kohäsionspolitik und dem Dreijahresbericht über die Kohäsion,

c)

Bewertungen, Expertengutachten, Statistiken und Studien, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit der Fonds beziehen und die gegebenenfalls von der EIB oder dem EIF über einen Zuschuss oder andere Formen der Zusammenarbeit durchgeführt werden dürfen,

d)

Maßnahmen, die sich an die Partner, die Begünstigten der Fondsinterventionen und die Öffentlichkeit richten, einschließlich Informationsmaßnahmen,

e)

Maßnahmen zur Informationsverbreitung, Vernetzung, Bewusstmachung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs auf der Ebene der Gemeinschaft,

f)

die Einrichtung, der Betrieb und die Verknüpfung von elektronischen Verwaltungs-, Begleit-, Kontroll- und Bewertungssystemen,

g)

die Verbesserung der Bewertungsmethoden und der Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich.

(2)   Ist eine Beteiligung des EFRE oder des Kohäsionsfonds vorgesehen, so entscheidet die Kommission über die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Arten von Maßnahmen nach dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3)   Ist eine Beteiligung des ESF vorgesehen, so entscheidet die Kommission über die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Arten von Maßnahmen nach dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des in Artikel 104 genannten Ausschusses.

Artikel 46

Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

(1)   Die Fonds können auf Initiative der Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Vorbereitung, Verwaltung, Begleitung, Bewertung, Information und Kontrolle der operationellen Programme zusammen mit Maßnahmen zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten für den Einsatz der Strukturfonds im Rahmen folgender Obergrenzen finanzieren:

a)

4 % des Gesamtbetrags im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“,

b)

6 % des Gesamtbetrags im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“.

(2)   Für jedes der drei Ziele werden die Maßnahmen der technischen Hilfe innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen grundsätzlich im Rahmen jedes einzelnen operationellen Programms durchgeführt. Ergänzend dazu können diese Maßnahmen teilweise und innerhalb der in Absatz 1 für die technische Hilfe festgelegten Gesamtgrenzen, aber auch in Form eines spezifischen operationellen Programms durchgeführt werden.

(3)   Entscheidet sich der Mitgliedstaat für Maßnahmen der technischen Hilfe im Rahmen jedes einzelnen operationellen Programms, so darf der Anteil an dem Gesamtbetrag der Ausgaben für technische Hilfe bei keinem operationellen Programm die in Absatz 1 festgelegten Grenzen überschreiten.

In diesem Fall, wenn die Maßnahmen auch in Form eines spezifischen operationellen Programms durchgeführt werden, darf der Gesamtbetrag der Ausgaben für technische Hilfe für dieses spezifische Programm nicht dazu führen, dass der Gesamtanteil an Mitteln für technische Hilfe die in Absatz 1 festgelegten Grenzen überschreitet.

TITEL IV

EFFEKTIVITÄT

KAPITEL I

Bewertung

Artikel 47

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Ziel der Bewertungen ist es, Qualität, Effizienz und Kohärenz der Interventionen der Fonds zu steigern sowie die Strategie und die Durchführung der operationellen Programme im Hinblick auf die spezifischen Strukturprobleme der betreffenden Mitgliedstaaten zu verbessern, wobei das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung sowie die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltprüfung berücksichtigt werden.

(2)   Die Bewertung kann strategischer Art sein, um die Entwicklung eines Programms oder einer Gruppe von Programmen im Verhältnis zu gemeinschaftlichen oder nationalen Prioritäten zu prüfen, oder sie kann operationeller Art sein, um die Begleitung eines operationellen Programms zu unterstützen. Vor, während und nach dem Programmzeitraum werden Bewertungen durchgeführt.

(3)   Die Bewertungstätigkeiten werden unter Einhaltung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 13 je nach Fall unter der Verantwortung des Mitgliedstaats oder der Kommission durchgeführt.

Bewertungen werden von internen oder externen Experten oder Gremien durchgeführt; diese sind von den in Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Behörden funktionell unabhängig. Die Ergebnisse der Bewertungen werden im Einklang mit den geltenden Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten veröffentlicht.

(4)   Die Bewertungen werden aus Mitteln der technischen Hilfe finanziert.

(5)   Die Kommission gibt nach dem Verfahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 indikative Leitlinien für die Bewertungsverfahren, einschließlich Qualitätsstandards, vor.

Artikel 48

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen angemessene Ressourcen für die Durchführung der Bewertungen bereit, organisieren die Erhebung und Sammlung der erforderlichen Daten und nutzen die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben.

Ferner können sie gegebenenfalls im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ unter Einhaltung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 13 einen Bewertungsplan aufstellen, in dem angegeben ist, welche Bewertungstätigkeiten der Mitgliedstaat in den verschiedenen Phasen der Durchführung plant.

(2)   Im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ führen die Mitgliedstaaten eine getrennte Ex-ante-Bewertung für jedes operationelle Programm durch. In ausreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gemäß Artikel 13 sowie nach Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat können die Mitgliedstaaten für mehr als ein operationelles Programm eine einzige Ex-ante-Bewertung durchführen.

Im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ führen die Mitgliedstaaten entweder eine Ex-ante-Bewertung für sämtliche operationellen Programme zusammen oder aber eine Bewertung für jeden Fonds oder für jede Priorität oder für jedes operationelle Programm durch.

Im Rahmen des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ führen die Mitgliedstaaten gemeinsam eine Ex-ante-Bewertung entweder für jedes einzelne operationelle Programm oder für mehrere operationelle Programme durch.

Ex-ante-Bewertungen werden unter der Verantwortung der Behörde durchgeführt, die für die Ausfertigung der Programmplanungsdokumente zuständig ist.

Die Ex-ante-Bewertungen gewährleisten bei den operationellen Programmen einen optimalen Einsatz der Haushaltsmittel und verbessern die Qualität der Programmplanung. Dabei werden die Unterschiede, Lücken und Entwicklungsmöglichkeiten, die zu verwirklichenden Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die quantifizierten Zielvorgaben und gegebenenfalls die Kohärenz der vorgeschlagenen Strategie für die Region, der gemeinschaftliche Mehrwert, der Grad der Berücksichtigung der Prioritäten der Gemeinschaft, die aus der vorangegangenen Programmplanung gewonnenen Erfahrungen sowie die Qualität der Vorkehrungen für die Durchführung, Begleitung, Bewertung und finanzielle Abwicklung ermittelt und bewertet.

(3)   Während des Programmplanungszeitraums führen die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Begleitung der operationellen Programme Bewertungen durch, insbesondere wenn die Begleitung signifikante Abweichungen von den ursprünglichen Zielen zeigt oder wenn Vorschläge für eine Programmüberarbeitung gemäß Artikel 33 gemacht werden sollen. Die Ergebnisse werden dem Begleitausschuss für das operationelle Programm und der Kommission übermittelt.

Artikel 49

Aufgaben der Kommission

(1)   Die Kommission kann strategische Bewertungen durchführen.

(2)   Die Kommission kann auf eigene Initiative und in Partnerschaft mit dem betreffenden Mitgliedstaat Bewertungen im Zusammenhang mit der Begleitung der operationellen Programme durchführen, wenn die Programmbegleitung signifikante Abweichungen von den ursprünglichen Zielen zeigt. Die Ergebnisse werden dem Begleitausschuss für das operationelle Programm übermittelt.

(3)   Die Kommission führt für jedes Ziel in enger Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat und den Verwaltungsbehörden eine Ex-post-Bewertung durch.

Die Ex-post-Bewertung betrifft alle operationellen Programme eines jeden Ziels; geprüft werden der Grad der Mittelausschöpfung, die Wirksamkeit und Effizienz der Programmplanung der Fonds und die sozioökonomischen Auswirkungen.

Sie wird für jedes Ziel durchgeführt und zielt darauf ab, Schlussfolgerungen für die Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu ziehen.

Es wird ermittelt, welche Faktoren zum Erfolg oder Scheitern der operationellen Programme beitragen, und es werden bewährte Verfahrensweisen herausgearbeitet.

Die Ex-post-Bewertung muss bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen sein.

KAPITEL II

Reserven

Artikel 50

Nationale Leistungsreserve

(1)   Ein Mitgliedstaat kann von sich aus beschließen, für das Ziel „Konvergenz“ und/oder für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ eine nationale Leistungsreserve zu bilden, die sich auf 3 % der Gesamtmittel für jedes von ihnen beläuft.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, eine derartige Reserve zu bilden, so nimmt er bis spätestens 30. Juni 2011 für jedes der beiden Ziele eine Bewertung der Leistung seiner operationellen Programme vor.

(3)   Bis spätestens 31. Dezember 2011 weist die Kommission auf der Grundlage der Vorschläge jedes betroffenen Mitgliedstaats und in enger Abstimmung mit diesem die nationale Leistungsreserve zu.

Artikel 51

Nationale Reserve für Unvorhergesehenes

Jeder Mitgliedstaat kann von sich aus aus dem jährlichen Gesamtbeitrag der Strukturfonds einen Betrag in Höhe von 1 % der für das Ziel „Konvergenz“ bestimmten Mittel und von 3 % der für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ bestimmten Mittel zurückstellen, um auf unvorhergesehene lokale oder sektorale Krisen aufgrund wirtschaftlicher und sozialer Umstrukturierung und aufgrund der Auswirkungen der Öffnung des Handels reagieren zu können.

Jeder Mitgliedstaat kann die Reserve für jedes Ziel einem spezifischen nationalen Programm oder im Rahmen der operationellen Programme zuweisen.

TITEL V

FINANZIELLE BETEILIGUNG DER FONDS

KAPITEL I

Beteiligung der Fonds

Artikel 52

Differenzierung der Beteiligungssätze

Die Beteiligung der Fonds kann nach folgenden Kriterien differenziert werden:

a)

Schweregrad der spezifischen — vor allem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen — Probleme;

b)

Bedeutung, die jede Prioritätsachse im Hinblick auf die Verwirklichung der in den strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft festgelegten Prioritäten der Gemeinschaft sowie der nationalen und regionalen Prioritäten beizumessen ist;

c)

Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorge-, des Vorbeuge- und des Verursacherprinzips;

d)

Ausmaß der Mobilisierung von privatwirtschaftlichen Mitteln — insbesondere im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften — in den betreffenden Bereichen;

e)

Einbeziehung der interregionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“;

f)

im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ Einbeziehung von Gebieten mit geografischen oder natürlichen Benachteiligungen; dabei handelt es sich um

i)

Mitgliedstaaten, die eine Insel sind und die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, und andere Inseln, mit Ausnahme derjenigen, auf denen die Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ortsfeste Verbindung zum Festland haben;

ii)

Berggebiete nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats;

iii)

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer);

iv)

die Gebiete, die bis zum 30. April 2004 Gebiete an den Außengrenzen der Gemeinschaft waren und am Tag danach Binnengebiete geworden sind.

Artikel 53

Beteiligung der Fonds

(1)   Die Beteiligung der Fonds wird auf der Ebene des operationellen Programms berechnet im Verhältnis

a)

entweder zu den zuschussfähigen Gesamtausgaben einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben

b)

oder zu den zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben.

(2)   Die Beteiligung der Fonds auf Ebene des operationellen Programms im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ und des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ unterliegt den in Anhang III festgelegten Obergrenzen.

(3)   Bei operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, bei denen mindestens ein Teilnehmer zu einem Mitgliedstaat gehört, dessen durchschnittliches Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2001-2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat, darf die Beteiligung des EFRE 85 % der zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Bei allen anderen operationellen Programmen darf die Beteiligung des EFRE 75 % der vom EFRE kofinanzierten zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

(4)   Die Beteiligung der Fonds auf Ebene der Prioritätsachsen unterliegt nicht den in Absatz 3 und in Anhang III festgelegten Obergrenzen. Bei ihrer Bemessung ist jedoch sicherzustellen, dass der Höchstbetrag der Beteiligung der Fonds und der auf Ebene der operationellen Programme festgesetzte Beteiligungshöchstsatz je Fonds eingehalten werden.

(5)   Bei operationellen Programmen, die

a)

vom EFRE und vom Kohäsionsfonds oder

b)

im Rahmen der in Anhang II vorgesehenen zusätzlichen Zuweisung für die Gebiete in äußerster Randlage vom EFRE und/oder vom Kohäsionsfonds

kofinanziert werden, werden in der Entscheidung zur Genehmigung des operationellen Programms der Höchstsatz und der Höchstbetrag der Beteiligung für jeden Fonds und für jede Zuweisung gesondert festgelegt.

(6)   In der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms werden für jedes Programm und für jede Prioritätsachse der Höchstsatz sowie der Höchstbetrag der Beteiligung der einzelnen Fonds festgelegt. Die Mittelzuweisungen für die Regionen, die eine Übergangsunterstützung erhalten, werden in der Entscheidung gesondert ausgewiesen.

Artikel 54

Sonstige Bestimmungen

(1)   Die Beteiligung der Fonds an den einzelnen Prioritätsachsen beträgt mindestens 20 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

(2)   Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können bis zu 100 % finanziert werden.

(3)   Während der Dauer der Förderfähigkeit gemäß Artikel 56 Absatz 1

a)

darf eine Prioritätsachse gleichzeitig nur aus einem Fonds und einem Ziel gefördert werden;

b)

darf ein Vorhaben aus einem Fonds gleichzeitig nur aus einem operationellen Programm gefördert werden;

c)

darf die aus einem Fonds gewährte Hilfe den Gesamtbetrag der zugewiesenen öffentlichen Ausgaben nicht übersteigen.

(4)   Bei staatlichen Beihilfen für Unternehmen im Sinne des Artikels 87 des Vertrags sind für im Rahmen von operationellen Programmen gewährte öffentliche Zuschüsse die Obergrenzen für staatliche Beihilfen zu beachten.

(5)   Eine Ausgabe, die im Rahmen der Fonds gefördert wurde, schließt Zuschüsse aus anderen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten aus.

KAPITEL II

Einnahmen schaffende Projekte

Artikel 55

Einnahmen schaffende Projekte

(1)   Einnahmen schaffende Projekte im Sinne dieser Verordnung sind Vorhaben, die Investitionen in Infrastrukturen betreffen, für deren Nutzung direkte Abgaben erhoben werden, sowie Vorhaben, die den Verkauf oder die Verpachtung bzw. Vermietung von Grundstücken oder Gebäuden oder jede andere Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt betreffen.

(2)   Die zuschussfähigen Ausgaben für Einnahmen schaffende Projekte dürfen den aktuellen Wert der Investitionskosten unter Abzug des aktuellen Werts der durch die Investition über einen bestimmten Bezugszeitraum erzielten Nettoeinnahmen in folgenden Fällen nicht überschreiten:

a)

bei Infrastrukturinvestitionen oder

b)

bei anderen Projekten, bei denen eine objektive Schätzung der zu erwartenden Einnahmen möglich ist.

Soweit nicht alle Investitionskosten für eine Kofinanzierung in Frage kommen, werden die Nettoeinnahmen anteilmäßig den förderfähigen und den nicht förderfähigen Teilen der Investitionskosten zugewiesen.

Bei der Berechnung berücksichtigt die Verwaltungsbehörde den für die betreffende Investitionsart angemessenen Bezugszeitraum, die Art des Projekts, die normalerweise erwartete Rentabilität je nach Art der betreffenden Investition sowie die Anwendung des Verursacherprinzips; gegebenenfalls wird dem Gleichheitsaspekt gemäß dem relativen Wohlstand des Mitgliedstaats Rechnung getragen.

(3)   Ist eine objektive Schätzung der zu erwartenden Einnahmen nicht möglich, so werden die erzielten Einnahmen binnen fünf Jahren nach Abschluss eines Vorhabens von den bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben abgezogen. Der Abzug wird von der Bescheinigungsbehörde spätestens beim teilweisen oder endgültigen Abschluss des operationellen Programms vorgenommen. Die Zahlung des Restbetrags wird entsprechend berichtigt.

(4)   Wird spätestens drei Jahre nach Abschluss des operationellen Programms festgestellt, dass ein Vorhaben Einnahmen geschaffen hat, die nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt worden sind, werden diese Einnahmen proportional zur Beteiligung der Fonds wieder dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugeführt.

(5)   Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 70 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Verfahren, die in einem angemessenen Verhältnis zu den betreffenden Beträgen stehen, für die Kontrolle der Einnahmen erlassen, die durch Vorhaben erzielt werden, deren Gesamtkosten unter 200 000 EUR liegen.

(6)   Dieser Artikel gilt nicht für Projekte, die den Regeln für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des Vertrags unterliegen.

KAPITEL III

Förderfähigkeit der Ausgaben

Artikel 56

Förderfähigkeit der Ausgaben

(1)   Für eine Beteiligung der Fonds kommen — auch für Großprojekte — nur Ausgaben in Betracht, die zwischen dem Tag der Vorlage der operationellen Programme bei der Kommission oder dem 1. Januar 2007 — je nachdem, welches der frühere Termin ist — und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich getätigt wurden. Die Vorhaben dürfen nicht vor Beginn der Förderfähigkeit abgeschlossen worden sein.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können Sachleistungen, Abschreibungskosten und Gemeinkosten unter folgenden Bedingungen als Ausgaben behandelt werden, die die Begünstigten für die Durchführung der Vorhaben getätigt haben:

a)

Die Regeln für die Förderfähigkeit gemäß Absatz 4 sehen die Förderfähigkeit dieser Ausgaben vor;

b)

der Betrag der Ausgaben ist durch Buchungsbelege nachgewiesen, die gleichwertig mit Rechnungen sind;

c)

bei Sachleistungen darf die Kofinanzierung aus den Fonds die förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich des Werts dieser Leistungen nicht übersteigen.

(3)   Die Ausgaben kommen nur dann für eine Beteiligung der Fonds in Betracht, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die von der für das betreffende operationelle Programm zuständigen Verwaltungsbehörde oder unter deren Verantwortung nach vom Begleitausschuss festgelegten Kriterien beschlossen wurden.

Eine neue Ausgabe, die zum Zeitpunkt der Änderung eines operationellen Programms gemäß Artikel 33 hinzukommt, ist ab dem Datum förderfähig, zu dem der Antrag auf Änderung des operationellen Programms der Kommission vorgelegt wurde.

(4)   Die Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben werden bis auf die in den Verordnungen der einzelnen Fonds vorgesehenen Ausnahmen auf nationaler Ebene festgelegt. Sie umfassen die Gesamtheit der Ausgaben, die im Rahmen eines operationellen Programms geltend gemacht werden.

(5)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 45.

KAPITEL IV

Dauerhaftigkeit der Vorhaben

Artikel 57

Dauerhaftigkeit der Vorhaben

(1)   Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Beteiligung der Fonds an einem Vorhaben nur dann beibehalten wird, wenn das kofinanzierte Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach dem Abschluss des Vorhabens oder von drei Jahren nach dem Abschluss des Vorhabens in den Mitgliedstaaten, welche die Option der Verkürzung dieses Zeitraums für die Erhaltung einer Investition oder von Arbeitsplätzen in KMU in Anspruch genommen haben, keine wesentliche Änderung erfährt, die

a)

seine Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft und

b)

sich aus einem Wechsel der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder aus der Einstellung einer Produktionstätigkeit ergibt.

(2)   Der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde informieren die Kommission in dem jährlichen Durchführungsbericht nach Artikel 67 über Änderungen im Sinne von Absatz 1. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden gemäß den Artikeln 98 bis 102 wieder eingezogen.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass ein Unternehmen, das infolge einer Produktionsverlagerung innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat Gegenstand eines Wiedereinziehungsverfahrens nach Absatz 3 ist oder war, keine Zuschüsse aus den Fonds erhält.

TITEL VI

VERWALTUNG, BEGLEITUNG UND KONTROLLEN

KAPITEL I

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 58

Allgemeine Grundsätze der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Bei den von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsystemen für die operationellen Programme muss Folgendes gewährleistet sein:

a)

die Aufgabenbeschreibung der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Stellen und die Aufgabenzuweisung innerhalb jeder Stelle;

b)

die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen;

c)

Verfahren, mit denen die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen des operationellen Programms geltend gemachten Ausgaben sichergestellt wird;

d)

zuverlässige computergestützte Systeme für die Buchführung, Begleitung und Finanzberichterstattung;

e)

ein System für die Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Tätigkeiten einer anderen Stelle überträgt;

f)

Regelungen für die Prüfung des Funktionierens der Systeme;

g)

Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;

h)

Verfahren zur Berichterstattung und Begleitung bei Unregelmäßigkeiten und bei der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Artikel 59

Benennung der Behörden

(1)   Der Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm

a)

eine Verwaltungsbehörde: eine vom Mitgliedstaat benannte nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche oder private Stelle, die das operationelle Programm verwaltet;

b)

eine Bescheinigungsbehörde: eine vom Mitgliedstaat benannte nationale, regionale oder lokale Behörde oder Stelle, die die Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge vor ihrer Übermittlung an die Kommission bescheinigt;

c)

eine Prüfbehörde: eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige, vom Mitgliedstaat für jedes operationelle Programm benannte nationale, regionale oder lokale Behörde oder Stelle, die mit der Prüfung des effektiven Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems betraut ist.

Dieselbe Behörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die einige oder sämtliche Tätigkeiten der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Verantwortung dieser Behörde ausführen.

(3)   Der Mitgliedstaat legt die Einzelheiten seiner Beziehungen zu den Behörden nach Absatz 1 sowie deren Beziehungen zur Kommission fest.

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung legt der Mitgliedstaat die Beziehungen zwischen den Behörden nach Absatz 1 untereinander fest; diese nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen System des jeweiligen Mitgliedstaats wahr.

(4)   Vorbehaltlich des Artikels 58 Buchstabe b können einige der oder alle Behörden nach Absatz 1 innerhalb einer einzigen Stelle angesiedelt sein.

(5)   Besondere Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen für die operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sind in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 festgelegt.

(6)   Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 60, 61 und 62 werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 103 Absatz 3 erlassen.

Artikel 60

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das operationelle Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet und durchgeführt wird; sie hat insbesondere

a)

sicherzustellen, dass die zu finanzierenden Vorhaben nach den für das operationelle Programm geltenden Kriterien ausgewählt werden und während ihrer Durchführung stets den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen;

b)

sich zu vergewissern, dass die kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die im Zusammenhang mit Vorhaben von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben tatsächlich und im Einklang mit den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getätigt wurden; Prüfungen von einzelnen Vorhaben vor Ort können stichprobenweise gemäß den von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 103 Absatz 3 festzulegenden Durchführungsbestimmungen vorgenommen werden;

c)

die elektronische Aufzeichnung und Erfassung von Buchführungsdaten zu jedem im Rahmen eines operationellen Programms durchgeführten Vorhaben sowie die Erfassung der erforderlichen Durchführungsdaten für Finanzverwaltung, Begleitung, Überprüfungen, Prüfungen und Bewertung zu gewährleisten;

d)

sicherzustellen, dass die Begünstigten und die sonstigen an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen unbeschadet der einzelstaatlichen Buchführungsvorschriften entweder gesondert über alle Finanzvorgänge der Vorhaben Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

e)

sicherzustellen, dass die Bewertungen der operationellen Programme nach Artikel 48 Absatz 3 gemäß Artikel 47 durchgeführt werden;

f)

Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen gemäß Artikel 90 aufbewahrt werden;

g)

sicherzustellen, dass die Bescheinigungsbehörde in Bezug auf die Ausgaben alle für die Bescheinigung notwendigen Auskünfte über angewandte Verfahren und durchgeführte Überprüfungen erhält;

h)

den Begleitausschuss bei seiner Arbeit zu beraten und ihm die Unterlagen zu übermitteln, die für eine Begleitung erforderlich sind, bei der die Qualität der Durchführung des operationellen Programms an der Verwirklichung der spezifischen Programmziele gemessen wird;

i)

den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht zu erstellen und ihn nach Billigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorzulegen;

j)

sicherzustellen, dass die Informations- und Publizitätsverpflichtungen nach Artikel 69 eingehalten werden;

k)

der Kommission die zur Beurteilung von Großprojekten erforderlichen Angaben zu übermitteln.

Artikel 61

Aufgaben der Bescheinigungsbehörde

Die für ein operationelles Programm zuständige Bescheinigungsbehörde hat insbesondere die Aufgabe,

a)

bescheinigte Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge zu erstellen und der Kommission zu übermitteln;

b)

zu bescheinigen, dass

i)

die Ausgabenerklärung wahrheitsgetreu ist, sich auf zuverlässige Buchführungsverfahren stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht,

ii)

die geltend gemachten Ausgaben für Vorhaben getätigt wurden, die nach den im betreffenden operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden, und die Ausgaben und Vorhaben mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang stehen;

c)

für die Zwecke der Bescheinigung sicherzustellen, dass hinreichende Angaben der Verwaltungsbehörde zu den Verfahren und Überprüfungen für die in Ausgabenerklärungen geltend gemachten Ausgaben vorliegen;

d)

für die Zwecke der Bescheinigung die Ergebnisse der von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;

e)

über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben in elektronischer Form Buch zu führen;

f)

über die wieder einzuziehenden Beträge und die einbehaltenen Beträge Buch zu führen, wenn eine für ein Vorhaben bestimmte Beteiligung oder ein Teil davon gestrichen wurde. Die wieder eingezogenen Beträge werden vor dem Abschluss des operationellen Programms durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union wieder zugeführt.

Artikel 62

Aufgaben der Prüfbehörde

(1)   Die für ein operationelles Programm zuständige Prüfbehörde hat insbesondere die Aufgabe,

a)

zu gewährleisten, dass das effektive Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das operationelle Programm geprüft wird;

b)

sicherzustellen, dass Vorhaben anhand geeigneter Stichproben im Hinblick auf die geltend gemachten Ausgaben geprüft werden;

c)

der Kommission binnen neun Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Prüfstrategie vorzulegen, aus der hervorgeht, welche Stellen die Prüfungen gemäß den Buchstaben a und b durchführen, welche Methoden sie verwenden und nach welchem Verfahren die Stichproben für die Prüfung von Vorhaben ausgewählt werden, und die außerdem einen indikativen Zeitplan für die Prüfungen enthält, um sicherzustellen, dass die wichtigsten Stellen geprüft werden und die Prüfungen gleichmäßig über den Programmzeitraum verteilt sind.

Gilt eine gemeinsame Regelung für mehrere operationelle Programme, so kann eine einheitliche Prüfstrategie vorgelegt werden;

d)

von 2008 an und bis 2015 jedes Jahr jeweils bis zum 31. Dezember

i)

der Kommission einen jährlichen Kontrollbericht zu übermitteln, der die Ergebnisse der im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum, der am 30. Juni des betreffenden Jahres endet, entsprechend der Prüfstrategie des operationellen Programms durchgeführten Prüfungen enthält und festgestellte Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen des Programms anzeigt. Der bis zum 31. Dezember 2008 vorzulegende erste Bericht deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 ab. Die Angaben zu den nach dem 1. Juli 2015 durchgeführten Prüfungen werden zur Unterstützung der in Buchstabe e genannten Abschlusserklärung in den abschließenden Kontrollbericht aufgenommen;

ii)

auf der Grundlage der unter ihrer Verantwortung durchgeführten Kontrollen und Prüfungen zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen und damit die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind;

iii)

sofern nach Artikel 88 erforderlich, eine Teilabschlusserklärung vorzulegen, mit der die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Ausgaben festgestellt wird.

Wird auf mehrere operationelle Programme eine gemeinsame Regelung angewendet, so können die unter Ziffer i genannten Informationen in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden und die unter Ziffer ii genannte Stellungnahme sowie die unter Ziffer iii genannte Erklärung können alle betreffenden operationellen Programme abdecken;

e)

der Kommission bis spätestens 31. März 2017 eine Abschlusserklärung zur Bewertung der Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags sowie der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen; zu diesen Vorgängen muss eine abschließende Ausgabenbescheinigung vorliegen, die durch einen abschließenden Kontrollbericht bestätigt wird.

(2)   Die Prüfbehörde gewährleistet, dass bei der Prüfung international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden.

(3)   Werden die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Prüfungen und Kontrollen von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde durchgeführt, so vergewissert sich die Prüfbehörde, dass die betreffenden Stellen funktionell unabhängig sind.

(4)   Spätestens drei Monate nach Eingang der gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgelegten Prüfstrategie nimmt die Kommission zu der Strategie Stellung. Werden innerhalb dieser Frist keine Bemerkungen vorgelegt, so gilt die Prüfstrategie als angenommen.

KAPITEL II

Begleitung

Artikel 63

Begleitausschuss

(1)   Der Mitgliedstaat setzt für jedes operationelle Programm im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten ab der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über die Entscheidung über die Genehmigung des operationellen Programms einen Begleitausschuss ein. Ein einziger Begleitausschuss kann für mehrere operationelle Programme eingesetzt werden.

(2)   Jeder Begleitausschuss gibt sich im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde eine Geschäftsordnung im Rahmen der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, um seine Aufgaben gemäß dieser Verordnung auszuüben.

Artikel 64

Zusammensetzung

(1)   Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.

Über die Zusammensetzung des Begleitausschusses entscheidet der Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde.

(2)   Ein Vertreter der Kommission beteiligt sich auf eigenen Wunsch oder auf Antrag des Begleitausschusses in beratender Funktion an den Arbeiten des Begleitausschusses. Ein Vertreter der EIB und des EIF können an Sitzungen zu operationellen Programmen, die von der EIB und dem EIF mitfinanziert werden, in beratender Funktion teilnehmen.

Artikel 65

Aufgaben

Der Begleitausschuss vergewissert sich, dass das operationelle Programm effektiv und ordnungsgemäß durchgeführt wird; zu diesem Zweck

a)

prüft und billigt er binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des operationellen Programms die Kriterien für die Auswahl der kofinanzierten Vorhaben und billigt bei Bedarf Überarbeitungen dieser Kriterien im Zuge der Programmplanung;

b)

bewertet er anhand der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen regelmäßig, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des operationellen Programms erzielt wurden;

c)

prüft er die Ergebnisse der Durchführung und dabei besonders, inwieweit die für jede Prioritätsachse festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Bewertungen gemäß Artikel 48 Absatz 3;

d)

prüft und billigt er den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht nach Artikel 67;

e)

wird er über den jährlichen Kontrollbericht bzw. den Teil des Berichts, der das betreffende operationelle Programm behandelt, und etwaige einschlägige Bemerkungen der Kommission zu diesem Bericht bzw. zu dem entsprechenden Teil des Berichts unterrichtet;

f)

kann er der Verwaltungsbehörde Überarbeitungen oder Überprüfungen des operationellen Programms vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der Fondsziele gemäß Artikel 3 beizutragen oder die Verwaltung, insbesondere die finanzielle Abwicklung des Programms, zu verbessern;

g)

prüft und billigt er jeden Vorschlag für eine inhaltliche Änderung der Entscheidung der Kommission über die Fondsbeteiligung.

Artikel 66

Modalitäten der Begleitung

(1)   Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss wachen darüber, dass das operationelle Programm ordnungsgemäß durchgeführt wird.

(2)   Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss nehmen die Begleitung anhand von Finanzindikatoren und der Indikatoren nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c wahr, die im operationellen Programm definiert werden.

Sofern die Art der Intervention es zulässt, werden die Statistiken nach Geschlecht sowie nach der Größe der begünstigten Unternehmen aufgeschlüsselt.

(3)   Der entsprechende Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgt elektronisch gemäß den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, die von der Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen werden.

Artikel 67

Jährlicher und abschließender Durchführungsbericht

(1)   Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission erstmals im Jahr 2008 und dann jedes Jahr jeweils bis 30. Juni einen Bericht und bis 31. März 2017 einen abschließenden Bericht über die Durchführung des operationellen Programms vor.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Berichte umfassen folgende Informationen, die einen klaren Überblick über die Umsetzung des operationellen Programms vermitteln:

a)

den Stand der Durchführung des operationellen Programms und der Prioritätsachsen gemessen an den überprüfbaren spezifischen Zielen, die, soweit möglich, zu quantifizieren sind; dabei finden die Indikatoren nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c auf Ebene der Prioritätsachsen Anwendung;

b)

die finanzielle Abwicklung des operationellen Programms; hierzu ist für jede Prioritätsachse Folgendes anzugeben:

i)

der Gesamtbetrag der Ausgaben, die von den Begünstigten getätigt wurden und in den an die Verwaltungsbehörden übermittelten Zahlungsanträge enthalten sind, und die entsprechende öffentliche Beteiligung,

ii)

der Gesamtbetrag der von der Kommission gewährten Zahlungen und die Quantifizierung der Indikatoren gemäß Artikel 66 Absatz 2 und

iii)

die von der für die Zahlungen an die Begünstigten zuständigen Stelle getätigten Ausgaben;

gegebenenfalls wird die finanzielle Abwicklung der einzelnen operationellen Programme in den Gebieten, die eine Übergangsunterstützung erhalten, gesondert dargestellt;

c)

informationshalber die vorläufige Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen der Fonds nach Kategorien, entsprechend den von der Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlassenen Durchführungsbestimmungen;

d)

die von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Durchführung; hierzu gehören insbesondere

i)

die Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung, einschließlich der Modalitäten für die Datenerfassung;

ii)

eine zusammenfassende Darstellung erheblicher bei der Durchführung des operationellen Programms aufgetretener Probleme und der etwaigen Abhilfemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der auf die Bemerkungen gemäß Artikel 68 Absatz 2 hin unternommenen Schritte;

iii)

die Inanspruchnahme der technischen Hilfe;

e)

die Maßnahmen, mit denen die Information über das operationelle Pogramm und die entsprechende Publizität gewährleistet werden sollen;

f)

Angaben über erhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts, die bei der Durchführung der operationellen Programme aufgetreten sind, und über entsprechende Abhilfemaßnahmen;

g)

gegebenenfalls den Stand der Durchführung und Finanzierung der Großprojekte;

h)

die Verwendung der Fördermittel, die während der Laufzeit des operationellen Programms im Anschluss an eine Streichung nach Artikel 98 Absatz 2 freigesetzt wurden und der Verwaltungsbehörde oder einer anderen Behörde zur Verfügung stehen;

i)

Fälle, in denen eine wesentliche Änderung nach Artikel 57 festgestellt wurde.

Der Umfang der an die Kommission übermittelten Informationen ist dem Gesamtbetrag der Ausgaben der betroffenen operationellen Programme angemessen. Gegebenenfalls können diese Informationen in Form einer Zusammenfassung vorgelegt werden.

Die unter den Buchstaben d, g, h und i genannten Informationen sind nur erforderlich, wenn seit dem vorigen Bericht wesentliche Änderungen eingetreten sind.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Berichte gelten als vorschriftsgemäß, wenn sie alle in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben enthalten. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs des Berichts über die Vorschriftsmäßigkeit des Berichts.

(4)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs des vorschriftsgemäßen jährlichen Durchführungsberichts der Verwaltungsbehörde über ihre Stellungnahme zu dessen Inhalt. Für den Abschlussbericht über das operationelle Programm beträgt diese Frist höchstens fünf Monate ab dem Tag des Eingangs des vorschriftsmäßigen Berichts. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, gilt der Bericht als angenommen.

Artikel 68

Jährliche Überprüfung der Programme

(1)   Die Kommission und die Verwaltungsbehörde prüfen jedes Jahr anlässlich der Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 67 den Stand der Durchführung des operationellen Programms, die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres, die finanzielle Abwicklung sowie andere Aspekte, die zu einer besseren Durchführung beitragen sollen.

Außerdem können auch die im letzten jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i behandelten Aspekte der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems überprüft werden.

(2)   Nach der in Absatz 1 vorgesehenen Prüfung kann die Kommission dem Mitgliedstaat und der Verwaltungsbehörde Bemerkungen übermitteln; die Verwaltungsbehörde setzt den Begleitausschuss davon in Kenntnis. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die auf diese Bemerkungen hin unternommenen Schritte.

(3)   Sobald die Ex-post-Bewertung der gegebenenfalls getätigten Interventionen des Programmzeitraums 2000-2006 vorliegen, können deren Gesamtergebnisse bei der nächsten jährlichen Abschlussprüfung ausgewertet werden.

KAPITEL III

Information und Publizität

Artikel 69

Information und Publizität

(1)   Der jeweilige Mitgliedstaat und die für das operationelle Programm zuständige Verwaltungsbehörde informieren über die Vorhaben und die kofinanzierten Programme und sorgen für deren Bekanntmachung. Die Informationen richten sich an die Bürger der Europäischen Union und an die Begünstigten und sollen die Rolle der Gemeinschaft betonen; außerdem soll dadurch die Transparenz der Unterstützung aus den Fonds gewährleistet werden.

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren.

(2)   Die Verwaltungsbehörde für das operationelle Programm sorgt für die Publizität gemäß den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, die die Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlässt.

KAPITEL IV

Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Kommission

Abschnitt 1

Aufgaben der Mitgliedstaaten

Artikel 70

Verwaltung und Kontrolle

(1)   Die Mitgliedstaaten sind zuständig für die Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme und treffen hierzu insbesondere folgende Maßnahmen:

a)

Sie sorgen dafür, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme nach den Artikeln 58 bis 62 eingerichtet werden und wirksam funktionieren.

b)

Sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken sie auf und korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge, gegebenenfalls mit Verzugszinsen, wieder ein. Sie unterrichten die Kommission darüber und halten sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

(2)   Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Beträge nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der verlorenen Beträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust durch einen ihm anzulastenden Fehler oder durch seine Fahrlässigkeit entstanden ist.

(3)   Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 werden von der Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 71

Einrichtung von Verwaltungs- und Kontrollsystemen

(1)   Vor Vorlage des ersten Antrags auf eine Zwischenzahlung oder spätestens binnen 12 Monaten nach der Genehmigung eines operationellen Programms legen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Beschreibung der Systeme vor, die insbesondere über Folgendes Aufschluss gibt:

a)

den Aufbau und die Verfahren der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde sowie der zwischengeschalteten Stellen,

b)

den Aufbau und die Verfahren der Prüfbehörde und der sonstigen Stellen, die unter deren Verantwortung Prüfungen vornehmen.

(2)   Der in Absatz 1 genannten Beschreibung liegt ein Bericht bei, in dem die Ergebnisse einer Untersuchung über die Einrichtung der Systeme erläutert werden und dazu Stellung genommen wird, inwieweit diese mit den Artikeln 58 bis 62 in Einklang stehen. Enthält diese Stellungnahme Vorbehalte, so sind im Bericht der Schweregrad der Mängel und für den Fall, dass die Mängel nicht das gesamte Programm betreffen, die Prioritätsachse oder die Prioritätsachsen zu nennen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zu treffenden Abhilfemaßnahmen sowie über den Zeitplan für deren Durchführung und übermitteln in der Folge eine Bestätigung darüber, dass die Maßnahmen durchgeführt und die betreffenden Vorbehalte zurückgezogen wurden.

Unter folgenden Bedingungen gilt der in Unterabsatz 1 genannte Bericht als angenommen und erfolgt die erste Zwischenzahlung:

a)

Enthält die in Unterabsatz 1 genannte Stellungnahme keine Vorbehalte und hat die Kommission keine Bemerkungen vorgelegt, so erfolgt die erste Zwischenzahlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts.

b)

Enthält die Stellungnahme Vorbehalte, so erfolgt die erste Zwischenzahlung erst, nachdem der Kommission bestätigt worden ist, dass Abhilfemaßnahmen zu entscheidenden Aspekten der Systeme durchgeführt und die betreffenden Vorbehalte zurückgezogen worden sind, und sofern die Kommission binnen zwei Monaten ab dem Eingang der Bestätigung keine Bemerkungen vorgelegt hat.

Betreffen die Vorbehalte nur eine einzige Prioritätsachse, so erfolgt die erste Zwischenzahlung für die übrigen Prioritätsachsen des operationellen Programms, zu denen keine Vorbehalte bestehen.

(3)   Der Bericht und die in Absatz 2 genannte Stellungnahme werden von der Prüfbehörde oder von einer von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängigen öffentlichen oder privaten Stelle erstellt, die international anerkannte Prüfstandards anwendet.

(4)   In den Fällen, in denen ein gemeinsames System für mehrere operationelle Programme gilt, kann eine Beschreibung dieses gemeinsamen Systems nach Absatz 1 zusammen mit einem einzigen Bericht und einer einzigen Stellungnahme nach Absatz 2 übermittelt werden.

(5)   Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 werden von der Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Abschnitt 2

Aufgaben der Kommission

Artikel 72

Aufgaben der Kommission

(1)   Nach dem Verfahren gemäß Artikel 71 vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die den Artikeln 58 bis 62 entsprechen; sie vergewissert sich außerdem auf der Grundlage der jährlichen Kontrollberichte sowie der jährlichen Stellungnahme der Prüfbehörde und der von ihr selbst vorgenommenen Prüfungen, dass die Systeme während der Durchführung der operationellen Programme wirksam funktionieren.

(2)   Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission vor Ort überprüfen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren, wobei sie auch Vorhaben im Rahmen des operationellen Programms prüfen können; die Prüfungen müssen außer in dringenden Fällen mindestens 10 Arbeitstage vorher angekündigt werden. An solchen Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, die die Nutzung der im Rahmen der Prüfungen gesammelten Daten betreffen, werden von der Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Prüfungen vor Ort ermächtigt sind, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die aus den Fonds finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten, einsehen.

Die genannten Prüfbefugnisse lassen die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens befugt sind. Insbesondere nehmen die bevollmächtigten Vertreter der Kommission nicht an Durchsuchungen oder an der Vernehmung von Personen im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

(3)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, vor Ort das wirksame Funktionieren der Systeme und die ordnungsgemäße Durchführung eines oder mehrerer Vorgänge zu prüfen. An solchen Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission teilnehmen.

Artikel 73

Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission und die für die operationellen Programme zuständigen Prüfbehörden arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -verfahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um Ressourcen optimal zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Die Mitgliedstaaten können eine Koordinierungsstelle benennen, um diese Zusammenarbeit in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat mehrere Prüfbehörden benennt, zu erleichtern.

Die Kommission und die Prüfbehörden sowie gegebenenfalls die Koordinierungsstelle treffen regelmäßig, mindestens jedoch — sofern sie keine andere Vereinbarung getroffen haben — einmal jährlich zusammen, um gemeinsam den jährlichen Kontrollbericht und die Stellungnahme gemäß Artikel 62 zu prüfen und Meinungen über andere Fragen mit Bezug auf die Verbesserung der Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme auszutauschen.

(2)   Bei der Aufstellung ihrer eigenen Prüfstrategie ermittelt die Kommission diejenigen operationellen Programme, bei denen die Stellungnahme über die Vereinbarkeit gemäß Artikel 71 Absatz 2 keine Vorbehalte enthält oder die darin enthaltenen Vorbehalte im Anschluss an Abhilfemaßnahmen zurückgezogen wurden, die Prüfstrategie der Prüfbehörde zufrieden stellend ist und die Ergebnisse der Prüfungen der Kommission und der Mitgliedstaaten hinreichende Gewähr dafür bieten, dass das Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert.

(3)   Bei diesen Programmen kann die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass sie sich in Bezug auf das wirksame Funktionieren der Systeme im Wesentlichen auf die Stellungnahme nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii stützen kann und nur dann eigene Vor-Ort-Prüfungen vornehmen wird, wenn Nachweise vorliegen, die auf Mängel des Systems schließen lassen, die die der Kommission bescheinigten Ausgaben für ein Jahr betreffen, in dem eine Stellungnahme nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii abgegeben wurde, die keine Vorbehalte aufgrund solcher Mängel enthält.

Gelangt die Kommission zu diesem Schluss, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Liegen Nachweise vor, die auf Mängel des Systems schließen lassen, so kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 3 durchzuführen, oder sie kann ihre eigenen Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 vornehmen.

Abschnitt 3

Verhältnismäßigkeit der Kontrollen der operationellen Programme

Artikel 74

Verhältnisgemäße Kontrollregelungen

(1)   Bei operationellen Programmen, bei denen der Gesamtbetrag der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben 750 Mio. EUR nicht übersteigt und die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft 40 % der gesamten öffentlichen Ausgaben nicht übersteigt,

a)

ist die Prüfbehörde nicht verpflichtet, der Kommission eine Prüfstrategie nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegen;

b)

kann die Kommission in den Fällen, in denen die Stellungnahme über die Vereinbarkeit des Systems gemäß Artikel 71 Absatz 2 keine Vorbehalte enthält oder die darin enthaltenen Vorbehalte im Anschluss an Abhilfemaßnahmen zurückgezogen wurden, zu dem Schluss gelangen, dass sie sich in Bezug auf das wirksame Funktionieren der Systeme im Wesentlichen auf die Stellungnahme nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii stützen kann und nur dann eigene Vor-Ort-Prüfungen vornehmen wird, wenn Nachweise vorliegen, die auf Mängel des Systems schließen lassen, die die der Kommission bescheinigten Ausgaben für ein Jahr betreffen, in dem eine Stellungnahme nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii abgegeben wurde, die keine Vorbehalte aufgrund solcher Mängel enthält.

Gelangt die Kommission zu diesem Schluss, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Liegen Nachweise vor, die auf Mängel des Systems schließen lassen, so kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 3 durchzuführen, oder sie kann ihre eigenen Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 vornehmen.

(2)   Bei den in Absatz 1 genannten operationellen Programmen haben die Mitgliedstaaten zusätzlich die Möglichkeit, nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Stellen und Verfahren für die Wahrnehmung folgender Aufgaben einzurichten:

a)

die Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Überprüfung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen und der nach Artikel 60 Buchstabe b geltend gemachten Ausgaben,

b)

die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde nach Artikel 61 und

c)

die Aufgaben der Prüfbehörde nach Artikel 62.

Nimmt ein Mitgliedstaat diese Möglichkeit in Anspruch, so braucht er eine Bescheinigungsbehörde und Prüfbehörde nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht zu benennen.

Artikel 71 ist sinngemäß anwendbar.

Beim Erlass der Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 60, 61 und 62 gibt die Kommission an, welche Bestimmungen nicht für diejenigen operationellen Programme gelten, bei denen der betreffende Mitgliedstaat von der in diesem Absatz genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

TITEL VII

FINANZIELLE ABWICKLUNG

KAPITEL I

Finanzielle Abwicklung

Abschnitt 1

Mittelbindungen

Artikel 75

Mittelbindungen

(1)   Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft in Bezug auf die operationellen Programme (im Folgenden „Mittelbindungen“ genannt) erfolgt in Jahrestranchen je Fonds und Ziel während des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013. Die erste Mittelbindung erfolgt, bevor die Kommission über die Genehmigung des operationellen Programms entscheidet. Die anschließenden Mittelbindungen erfolgen auf Basis der Entscheidung der Kommission über die Fondsbeteiligung gemäß Artikel 32 in der Regel bis zum 30. April jedes Jahres.

(2)   Wurden keine Zahlungen getätigt, so kann der Mitgliedstaat spätestens bis zum 30. September des Jahres n die Übertragung aller Mittelbindungen in Bezug auf die operationellen Programme aus der einzelstaatlichen Reserve für Unvorhergesehenes nach Artikel 51 auf andere operationelle Programme beantragen. In dem Antrag sind die von der Übertragung begünstigten operationellen Programme anzugeben.

Abschnitt 2

Gemeinsame Bestimmungen über die Zahlungen

Artikel 76

Gemeinsame Bestimmungen über die Zahlungen

(1)   Die Fondsbeteiligung wird von der Kommission entsprechend den Mittelzuweisungen gezahlt. Alle Zahlungen werden den jeweils ältesten offenen Mittelbindungen des betreffenden Fonds zugeordnet.

(2)   Die Zahlungen können als Vorschusszahlung, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen geleistet werden. Sie werden an die vom Mitgliedstaat benannte Stelle gerichtet.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr spätestens bis zum 30. April vorläufige Vorausschätzungen ihrer voraussichtlichen Zahlungsanträge für das laufende und das folgende Haushaltsjahr.

(4)   Der Datenaustausch im Rahmen der Finanzvorgänge zwischen der Kommission und den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden und Stellen erfolgt auf elektronischem Wege gemäß den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, die von der Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden. Bei höherer Gewalt und insbesondere bei Störungen des gemeinsamen elektronischen Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung können die Mitgliedstaaten die Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge auf Papier übermitteln.

Artikel 77

Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags

Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jeden Prioritätsachse in der Entscheidung über das betreffende operationelle Programm festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen der Prioritätsachse genannten zuschussfähigen Ausgaben angewendet; maßgebend ist jeweils die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung.

Der Beitrag der Gemeinschaft zu den Zwischenzahlungen und dem zu zahlenden Restbetrag darf jedoch nicht höher sein als die öffentliche Beteiligung und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem Fonds für jede Prioritätsachse gemäß der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm.

Artikel 78

Ausgabenerklärung

(1)   In jeder Ausgabenerklärung werden je Schwerpunkt der Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben gemäß Artikel 56, die die Begünstigten für die Durchführung der Vorhaben getätigt haben, und die entsprechende öffentliche Beteiligung, die gemäß den Bestimmungen für die öffentliche Beteiligung an die Begünstigten gezahlt wurde oder zu zahlen ist, aufgeführt. Die von den Begünstigten getätigten Ausgaben werden durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen.

Zusätzlich zu den Bedingungen des Unterabsatzes 1 und ausschließlich bei Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 87 des Vertrags muss der Betrag der öffentlichen Beteiligung, der den in der Ausgabenerklärung enthaltenen Ausgaben entspricht, jedoch durch die die Beihilfe gewährende Stelle an die Begünstigten gezahlt worden sein.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die Ausgabenerklärung in Bezug auf staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 des Vertrags Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an die Begünstigten gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen:

a)

Sie sind Gegenstand einer Bankgarantie oder eines öffentlichen Finanzierungsinstruments mit gleicher Wirkung;

b)

sie überschreiten nicht 35 % des Gesamtbetrags der Beihilfe, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird;

c)

sie werden durch von den Begünstigten im Rahmen der Durchführung der Vorhaben getätigte Ausgaben gedeckt, die durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege spätestens drei Jahre nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses oder am 31. Dezember 2015 — je nachdem, welches der frühere Termin ist — nachgewiesen werden; falls nicht, ist die folgende Ausgabenerklärung entsprechend zu berichtigen.

(3)   In den Ausgabenerklärungen sind für jedes operationelle Programm die in Absatz 1 genannten Angaben für die Gebiete, die eine Übergangsunterstützung erhalten, zu machen.

(4)   Bei Großprojekten im Sinne des Artikels 39 dürfen nur Ausgaben im Zusammenhang mit bereits von der Kommission angenommenen Großprojekten in die Ausgabenerklärungen aufgenommen werden.

(5)   Wird die Beteilung der Fonds gemäß Artikel 53 Absatz 1 im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben berechnet, so haben Informationen über andere Ausgaben als öffentliche Ausgaben keinen Einfluss auf den auf der Grundlage des Zahlungsantrags berechneten fälligen Betrag.

(6)   Abweichend von Absatz 1 enthält die Ausgabenerklärung im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten im Sinne des Artikels 44 die mit der Einrichtung solcher Fonds oder Holding-Fonds oder den Beiträgen hierzu zusammenhängenden Gesamtausgaben.

Beim teilweisen oder endgültigen Abschluss des operationellen Programms sind jedoch die zuschussfähigen Ausgaben der Gesamtbetrag

a)

aller Zahlungen aus Stadtentwicklungsfonds für Investitionen in Partnerschaften zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor oder in andere Projekte, die Teil eines integrierten Plans für die Stadtentwicklung sind, oder

b)

aller aus jedem der oben genannten Fonds geleisteten Zahlungen für Investitionen in Unternehmen oder

c)

aller geleisteten Garantien, einschließlich der von Garantiefonds als Garantien gebundenen Beträge, und

d)

der zuschussfähigen Verwaltungskosten.

Auf die zuschussfähigen Ausgaben, die von dem Begünstigten getätigt wurden, wird der Kofinanzierungssatz angewendet.

Die entsprechende Ausgabenerklärung ist entsprechend zu berichtigen.

(7)   Der Zinsertrag der Zahlungen von operationellen Programmen in Fonds im Sinne des Artikels 44 wird zur Finanzierung von Projekten zur städtischen Entwicklung im Fall von Stadtentwicklungsfonds oder von Finanzierungsinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen verwendet.

Mittel, die aus Investitionen aus Fonds im Sinne des Artikels 44 in das Vorhaben zurückgeführt werden oder die übrig bleiben, nachdem alle Garantien eingelöst wurden, werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugunsten von Stadtentwicklungsprojekten oder zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen wieder verwendet.

Artikel 79

Kumulierung von Vorschuss- und Zwischenzahlungen

(1)   Der kumulierte Betrag der Vorschusszahlung und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Fondsbeteiligung am operationellen Programm nicht übersteigen.

(2)   Wenn dieser Grenzwert erreicht ist, übermittelt die Bescheinigungsbehörde der Kommission weiterhin bescheinigte Ausgabenerklärungen bis zum 31. Dezember des Jahres n sowie eine Aufstellung der während desselben Jahres bei jedem Fonds durchgeführten Einziehungen bis Ende Februar des Jahres n+1.

Artikel 80

Vollständige Auszahlung an die Begünstigten

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit den Zahlungen beauftragten Stellen darauf achten, dass die Begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so bald wie möglich und vollständig erhalten. Der den Begünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert.

Artikel 81

Verwendung des Euro

(1)   Die Beträge in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten operationellen Programmen, den bescheinigten Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen und den in dem jährlichen und dem abschließenden Durchführungsbericht genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.

(2)   Die Beträge in den Entscheidungen der Kommission über die operationellen Programme und die Beträge der Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission werden in Euro angegeben und in Euro abgewickelt.

(3)   Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben in den Büchern der Bescheinigungsbehörde des betreffenden operationellen Programms verbucht wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.

(4)   Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird die in Absatz 3 beschriebene Umrechung weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro in den Büchern der Bescheinigungsbehörde verbucht worden sind.

Abschnitt 3

Vorschuss

Artikel 82

Zahlung des Vorschusses

(1)   Nachdem die Kommission über die Beteiligung eines Fonds an den einzelnen operationellen Programmen entschieden hat, zahlt sie für den Zeitraum von 2007-2013 einen einmaligen Vorschuss an die vom Mitgliedstaat benannte Stelle.

Der Vorschuss wird in verschiedenen Tranchen wie folgt gezahlt:

a)

für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, 2 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2007 und 3 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2008;

b)

für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, 2 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2007, 3 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2008 und 2 % der Beteiligung der Strukturfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2009;

c)

fällt das operationelle Programm unter das Ziel der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ und mindestens einer der Teilnehmer ist ein Mitgliedstaat, der der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten ist, 2 % der Beteiligung des EFRE zum operationellen Programm im Jahr 2007, 3 % der Beteiligung des EFRE zum operationellen Programm im Jahr 2008 und 2 % der Beteiligung des EFRE zum operationellen Programm im Jahr 2009;

d)

für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, 2 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2007, 3 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2008 und 2,5 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2009;

e)

für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, 2,5 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2007, 4 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2008 und 4 % der Beteiligung des Kohäsionsfonds an dem betreffenden operationellen Programm im Jahr 2009.

(2)   Die vom Mitgliedstaat benannte Stelle zahlt den Vorschuss vollständig an die Kommission zurück, wenn innerhalb von 24 Monaten, nachdem die Kommission den ersten Teil des Vorschusses gezahlt hat, keine Zahlung im Rahmen des operationellen Programms beantragt wurde.

Diese Rückzahlung hat keinen Einfluss auf den Gesamtbeitrag aus dem Fonds zu dem operationellen Programm.

Artikel 83

Zinsen

Der Zinsertrag des Vorschusses wird dem betreffenden operationellen Programm als Mittelbetrag für den Mitgliedstaat in Form einer nationalen öffentlichen Beteiligung gutgeschrieben und ist der Kommission beim endgültigen Abschluss des operationellen Programms zu melden.

Artikel 84

Verrechnung

Der Vorschuss wird beim Abschluss des operationellen Programms gemäß Artikel 89 von der Kommission vollständig verrechnet.

Abschnitt 4

Zwischenzahlungen

Artikel 85

Zwischenzahlungen

Die Zwischenzahlungen werden für jedes einzelne operationelle Programm geleistet. Die erste Zwischenzahlung erfolgt gemäß Artikel 71 Absatz 2.

Artikel 86

Zulässigkeit der Zahlungsanträge

(1)   Die Kommission leistet Zwischenzahlungen nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Kommission liegen ein Zahlungsantrag und eine Ausgabenerklärung gemäß Artikel 78 vor.

b)

Während des gesamten Zeitraums wurde für jede einzelne Prioritätsachse nicht mehr als der von der Kommission in ihrer Entscheidung über das operationelle Programm festgelegte Höchstbetrag der Fondsbeteiligung ausgezahlt.

c)

Die Verwaltungsbehörde hat der Kommission den letzten fälligen jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 67 Absätze 1 und 3 vorgelegt.

d)

Hinsichtlich der Vorhaben, auf die sich die im Zahlungsantrag aufgeführten Ausgaben beziehen, liegt keine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen Vertragsverstoßes gemäß Artikel 226 des Vertrags vor.

(2)   Werden eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so unterrichtet die Kommission binnen eines Zeitraums von einem Monat den Mitgliedstaat und die Bescheinigungsbehörde, damit die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

Artikel 87

Zeitpunkt der Vorlage der Zahlungsanträge und Zahlungsziel

(1)   Die Bescheinigungsbehörde vergewissert sich, dass die Anträge auf Zwischenzahlungen für jedes operationelle Programm der Kommission möglichst dreimal jährlich gebündelt vorgelegt werden. Soll eine Zahlung durch die Kommission noch im laufenden Jahr getätigt werden, muss der Zahlungsantrag spätestens bis 31. Oktober übermittelt werden.

(2)   Sofern keine Aussetzung der Zahlungen gemäß Artikel 92 vorliegt, leistet die Kommission die Zwischenzahlung vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Eingang eines Zahlungsantrags, der die in Artikel 86 genannten Bedingungen erfüllt, bei der Kommission registriert wird.

Abschnitt 5

Programmabschluss und Zahlung des Restbetrags

Artikel 88

Teilabschluss

(1)   Nach einem vom Mitgliedstaat festzulegenden zeitlichen Rhythmus kann ein Teilabschluss von operationellen Programmen vorgenommen werden.

Der Teilabschluss betrifft Vorhaben, die in der Zeit bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossen wurden. Ein Vorhaben gilt als im Sinne dieser Verordnung abgeschlossen, wenn die vorgesehenen Tätigkeiten tatsächlich durchgeführt wurden und alle Ausgaben der Begünstigten und die entsprechenden öffentlichen Beteiligungen gezahlt wurden.

(2)   Der Teilabschluss erfolgt nur, wenn der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres Folgendes übermittelt:

a)

eine Ausgabenerklärung für die in Absatz 1 genannten Vorhaben,

b)

eine Teilabschlusserklärung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii.

(3)   Finanzielle Berichtigungen gemäß den Artikeln 98 und 99 an Vorhaben, bei denen ein Teilabschluss vorgenommen wurde, sind Nettoberichtigungen.

Artikel 89

Voraussetzungen für die Zahlung des Restbetrags

(1)   Die Kommission zahlt den Restbetrag,

a)

sofern der Mitgliedstaat ihr bis zum 31. März 2017 einen Zahlungsantrag mit den folgenden Unterlagen übermittelt hat:

i)

einem Antrag auf Zahlung des Restbetrags und eine Ausgabenerklärung gemäß Artikel 78,

ii)

dem abschließenden Bericht über die Durchführung des operationellen Programms mit den in Artikel 67 genannten Angaben,

iii)

einer Abschlusserklärung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f; und

b)

sofern hinsichtlich der Vorhaben, auf die sich die im Zahlungsantrag aufgeführten Ausgaben beziehen, keine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen Vertragsverstoßes gemäß Artikel 226 des Vertrags vorliegt.

(2)   Wird eine der Unterlagen gemäß Absatz 1 der Kommission nicht übermittelt, so wird gemäß Artikel 93 die Mittelbindung für den Restbetrag automatisch aufgehoben.

(3)   Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Abschlusserklärung über ihre Meinung zu deren Inhalt. Die Abschlusserklärung gilt als angenommen, wenn die Kommission innerhalb dieses Zeitraums von fünf Monaten keine Bemerkungen vorbringt.

(4)   Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zahlt die Kommission den Restbetrag spätestens 45 Tage nach dem späteren der folgenden Tage:

a)

dem Tag, an dem sie den Abschlussbericht nach Artikel 67 Absatz 4 angenommen hat, bzw.

b)

dem Tag, an dem sie die Abschlusserklärung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieses Artikels angenommen hat.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 6 wird die Mittelbindung für den Restbetrag 12 Monate nach erfolgter Zahlung automatisch aufgehoben. Der Abschluss des operationellen Programms erfolgt am Tag des Eintretens des frühesten der drei folgenden Ereignisse:

a)

Zahlung des von der Kommission auf der Grundlage der Unterlagen nach Absatz 1 festgelegten Restbetrags;

b)

Übermittlung einer Belastungsanzeige für Beträge, die die Kommission rechtsgrundlos für das operationelle Programm an den Mitgliedstaat gezahlt hat;

c)

Aufhebung der Mittelbindung für den Restbetrag.

Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat binnen zwei Monaten über das Datum für den Abschluss des operationellen Programms.

(6)   Unbeschadet der Ergebnisse etwaiger Prüfungen seitens der Kommission oder des Europäischen Rechnungshofs kann der von der Kommission für das operationelle Programm gezahlte Restbetrag binnen neun Monaten nach Zahlung oder, im Falle eines vom Mitgliedstaat zu erstattenden negativen Saldos, binnen neun Monaten nach dem Tag der Ausstellung der Belastungsanzeige berichtigt werden. Diese Berichtigung des Restbetrags hat keinen Einfluss auf das Datum für den Abschluss des operationellen Programms nach Absatz 5.

Artikel 90

Verfügbarkeit der Belege

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 des Vertrags trägt die Verwaltungsbehörde dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen des betreffenden operationellen Programms zur Einsicht durch die Kommission und den Europäischen Rechungshof aufbewahrt werden, und zwar während

a)

drei Jahren nach dem Abschluss des operationellen Programms nach Artikel 89 Absatz 3,

b)

drei Jahren ab dem Jahr, in dem der Teilabschluss erfolgte, wenn es sich um Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen von Vorhaben nach Absatz 2 handelt.

Diese Zeiträume werden im Fall von Gerichtsverfahren oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Kommission ausgesetzt.

(2)   Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission auf Antrag eine Aufstellung der abgeschlossenen Vorhaben, die Gegenstand eines Teilabschlusses nach Artikel 88 waren, zur Verfügung.

(3)   Die Belege werden entweder als Originale oder in als mit den Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern aufbewahrt.

Abschnitt 6

Unterbrechung der Zahlungsfrist und Aussetzung von Zahlungen

Artikel 91

Unterbrechung der Zahlungsfrist

(1)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Zahlungsfrist für bis zu sechs Monate aussetzen, wenn

a)

ein Bericht einer nationalen oder gemeinschaftlichen Prüfstelle Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme enthält;

b)

der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen anhand von ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen auszuführen hat, durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung in Verbindung mit einer schwer wiegenden Unregelmäßigkeit stehen, die noch nicht bereinigt wurde.

(2)   Der Mitgliedstaat und die Bescheinigungsbehörde werden unverzüglich über die Gründe für die Fristunterbrechung unterrichtet. Die Unterbrechung wird beendet, sobald der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

Artikel 92

Aussetzung von Zahlungen

(1)   Die Kommission kann in folgenden Fällen die Zwischenzahlungen auf Ebene der Prioritätsachse oder Programme ganz oder zum Teil aussetzen:

a)

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das Programm weisen einen schwer wiegenden Mangel auf, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens der Ausgabenbescheinigung beeinträchtigt, und es wurden noch keine Abhilfemaßnahmen getroffen, oder

b)

die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung stehen mit einer schwer wiegenden Unregelmäßigkeit im Zusammenhang, die nicht behoben wurde, oder

c)

ein Mitgliedstaat hat in schwer wiegender Weise gegen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 verstoßen.

(2)   Die Kommission kann entscheiden, die Zwischenzahlungen ganz oder zum Teil auszusetzen, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von zwei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.

(3)   Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Werden die erforderlichen Maßnahmen vom Mitgliedstaat nicht getroffen, so kann die Kommission gemäß Artikel 99 die vollständige oder teilweise Streichung des Gemeinschaftsbeitrags zu dem operationellen Programm beschließen.

Abschnitt 7

Automatische Aufhebung von Mittelbindungen

Artikel 93

Grundsätze

(1)   Die Kommission hebt automatisch den Teil der Mittelbindung für das operationelle Programm auf, der nicht für die Vorschusszahlung oder für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung im Rahmen des Programms kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 86 übermittelt worden ist; dies gilt jedoch nicht für die in Absatz 2 genannte Ausnahme.

(2)   Für Mitgliedstaaten, deren BIP — wie in Anhang II aufgeführt — in den Jahren 2001-2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat, gilt als Frist gemäß Absatz 1 der 31. Dezember der dritten Jahres nach dem Jahr, in dem im Zeitraum 2007 bis einschließlich 2010 im Rahmen ihrer Programme die jährliche Mittelbindung vorgenommen wurde.

Diese Frist gilt auch für die jährliche Mittelbindung von 2007-2010 im Rahmen eines operationellen Programms, das unter das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ fällt, wenn mindestens einer der teilnehmenden Mitgliedstaaten ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 ist.

(3)   Der am 31. Dezember 2015 noch offene Teil der Mittelbindungen wird automatisch aufgehoben, wenn bis zum 31. März 2017 für diese kein zulässiger Zahlungsantrag bei der Kommission eingegangen ist.

(4)   Tritt diese Verordnung nach dem 1. Januar 2007 in Kraft, so wird die Frist für die erste automatische Aufhebung nach Absatz 1 für die erste Mittelbindung um die Anzahl der Monate verlängert, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt der ersten Mittelbindung liegen.

Artikel 94

Frist für Unterbrechung bei Großprojekten und Beihilferegelungen

Entscheidet die Kommission, ein Großprojekt oder eine Beihilferegelung zu genehmigen, so werden die Beträge, die möglicherweise von der automatischen Aufhebung betroffen sind, um die jährlichen Beträge verringert, die solchen Großprojekten oder Beihilferegelungen entsprechen.

In Bezug auf diese jährlichen Beträge gilt als Anfangstermin für die Berechnung der Fristen für die automatische Aufhebung gemäß Artikel 93 der Zeitpunkt der späteren Entscheidung, die zur Genehmigung solcher Großprojekte oder Beihilferegelungen erforderlich ist.

Artikel 95

Frist für Unterbrechung bei Gerichtsverfahren oder Verwaltungsbeschwerden

Der Betrag, der möglicherweise von einer automatischen Aufhebung betroffen ist, wird um die Beträge verringert, die die Bescheinigungsbehörde aufgrund der Aussetzung von Vorhaben durch Gerichtsverfahren oder Verwaltungsbeschwerden mit aufschiebender Wirkung nicht an die Kommission melden konnte, sofern der Mitgliedstaat bis 31. Dezember des zweiten oder dritten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung gemäß Artikel 93 der Kommission eine mit Gründen versehene Mitteilung macht.

Unter denselben Umständen wird auch die Frist gemäß Artikel 93 Absatz 2 für den am 31. Dezember 2015 noch offenen Teil der Mittelbindungen in Bezug auf den Betrag unterbrochen, der den betreffenden Vorhaben entspricht.

Die oben genannte Verringerung kann ein Mal beantragt werden, wenn die Aussetzung bis zu einem Jahr betrug, oder mehrere Male entsprechend der Zahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergangen sind.

Artikel 96

Ausnahmen von der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen

Bei der Berechnung der automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen werden folgende Mittelbindungen nicht berücksichtigt:

a)

der Teil der Mittelbindungen, für den zwar ein Zahlungsantrag vorliegt, die Erstattung aber am 31. Dezember des zweiten oder dritten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung gemäß Artikel 93 von der Kommission gemäß den Artikeln 91 und 92 unterbrochen oder ausgesetzt wurde. Ist das Problem, das zu der Unterbrechung oder Aussetzung geführt hat, behoben, so wird die automatische Aufhebung auf den betreffenden Teil der Mittelbindungen angewandt;

b)

der Teil der Mittelbindungen, für den zwar ein Zahlungsantrag vorliegt, die Erstattung aber mangels verfügbarer Haushaltsmittel gekürzt wurde;

c)

der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt mit schwer wiegenden Auswirkungen auf die Durchführung des operationellen Programms kein ordnungsgemäßer Zahlungsantrag gestellt werden konnte. Die einzelstaatlichen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen nach, dass die Durchführung des ganzen operationellen Programms oder eines Teils davon direkt durch höhere Gewalt beeinträchtigt wird.

Artikel 97

Verfahren

(1)   Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die zuständigen Behörden rechtzeitig, wenn eine automatische Aufhebung nach Artikel 93 droht. Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat und den zuständigen Behörden den Betrag mit, für den nach den ihr vorliegenden Informationen die Mittelbindung automatisch aufgehoben wird.

(2)   Der Mitgliedstaat stimmt binnen zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung dem genannten Betrag zu oder nimmt dazu Stellung. Die Kommission nimmt spätestens neun Monate nach Ablauf der in Artikel 93 genannten Frist die automatische Aufhebung vor.

(3)   Die Fondsbeteiligung an dem operationellen Programm wird für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindung gekürzt. Der Mitgliedstaat legt binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufhebung einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem der Betrag, um den die Unterstützung für eine oder mehrere Prioritätsachsen des operationellen Programms gekürzt wurde, hervorgeht. Anderenfalls kürzt die Kommission die Beträge für die einzelnen Prioritätsachsen anteilig.

KAPITEL II

Finanzielle Berichtigungen

Abschnitt 1

Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten

Artikel 98

Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche sich auf die Art oder die Bedingungen für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben oder der operationellen Programme auswirken, zu handeln und die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen.

(2)   Der Mitgliedstaat nimmt die finanziellen Berichtigungen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Berichtigungen erfolgen, indem der öffentliche Beitrag zum operationellen Programm ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.

Der Mitgliedstaat kann die auf diese Weise freigesetzten Mittel aus dem Fonds nach Maßgabe der in Absatz 3 genannten Vorschriften bis 31. Dezember 2015 für das betreffende operationelle Programm wieder einsetzen.

(3)   Der gemäß Absatz 2 eingezogene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Berichtigung bezog, noch — im Falle einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systemischen Unregelmäßigkeit — für bestehende Vorhaben im Rahmen der ganzen oder eines Teils der Prioritätsachse, bei dem der systemische Fehler aufgetreten ist, wieder eingesetzt werden.

(4)   Im Falle einer systemischen Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Vorhaben.

Abschnitt 2

Finanzielle Berichtigungen durch die Kommission

Artikel 99

Kriterien für finanzielle Berichtigungen

(1)   Die Kommission kann finanzielle Berichtigungen vornehmen, indem sie den Gemeinschaftsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass

a)

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen schwer wiegenden Mangel aufweist, der ein Risiko für den bereits für das Programm gezahlten Gemeinschaftsbeitrag darstellt;

b)

die in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden;

c)

ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 98 nicht nachgekommen ist.

(2)   Die Kommission legt die Höhe der finanziellen Berichtigung anhand einzelner ermittelter Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist, um zu entscheiden, ob eine pauschale oder extrapolierte Berichtigung vorzunehmen ist.

(3)   Die Kommission setzt die Höhe einer Berichtigung nach Maßgabe der Art und des Schweregrads der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betreffenden operationellen Programm festgestellten Mängel fest.

(4)   Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf die Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigene Schlussfolgerung in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 98 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten Berichte und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

(5)   Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus Artikel 15 Absatz 4 nicht nach, so kann die Kommission je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine finanzielle Berichtigung vornehmen, indem sie den Beitrag aus den Strukturfonds für den betroffenen Mitgliedstaat ganz oder teilweise streicht.

Der Satz für die finanzielle Berichtigung nach diesem Absatz wird in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung festgesetzt, die die Kommission nach dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Verfahren erlässt.

Artikel 100

Verfahren

(1)   Bevor die Kommission eine finanzielle Berichtigung beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale finanzielle Berichtigung vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Unterabsatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt.

(2)   Die Kommission berücksichtigt jedes Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorlegt.

(3)   Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, bei der beide Seiten in partnerschaftlicher Zusammenarbeit bemüht sind, zu einer Einigung über die Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu gelangen.

(4)   Im Falle einer Einigung kann der Mitgliedstaat die betreffenden Gemeinschaftsmittel gemäß Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 wieder einsetzen.

(5)   Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Kommission binnen sechs Monaten nach der Anhörung über die finanzielle Berichtigung, wobei sie alle Informationen und Bemerkungen berücksichtigt, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des von der Kommission versandten Einladungsschreibens.

Artikel 101

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Eine finanzielle Berichtigung durch die Kommission berührt nicht die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 98 Absatz 2 dieser Verordnung weiter zu verfolgen und die staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87 des Vertrags und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags (17) zurückzufordern.

Artikel 102

Rückzahlung

(1)   Jede Rückzahlung an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde.

(2)   Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach Maßgabe des Satzes berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.

TITEL VIII

AUSSCHÜSSE

KAPITEL I

Koordinierungsausschuss der Fonds

Artikel 103

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Koordinierungsausschuss für die Fonds (nachstehend „Ausschuss für die Fonds“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss für die Fonds gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)   Die EIB und der EIF ernennen je einen nicht stimmberechtigten Vertreter.

KAPITEL II

Ausschuss nach Artikel 147 des Vertrags

Artikel 104

Ausschuss nach Artikel 147 des Vertrags

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss nach Artikel 147 des Vertrags (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt. Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter der Regierung, einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat. Das Mitglied der Kommission, das den Vorsitz führt, kann diese Aufgabe einem hohen Beamten der Kommission übertragen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat ernennt für jede der in Absatz 1 genannten Gruppen einen Vertreter und einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt der Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.

(3)   Die Mitglieder und die Stellvertreter werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission für die Dauer von drei Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat bemüht sich bei der Zusammensetzung des Ausschusses um eine angemessene Vertretung der verschiedenen beteiligten Gruppen. Die EIB und der EIF können für die Punkte der Tagesordnung, die sie betreffen, einen nicht stimmberechtigten Vertreter bestimmen.

(4)   Der Ausschuss

a)

gibt seine Stellungnahme zu den Durchführungsbestimmungen dieser Verordnung ab;

b)

gibt im Falle einer Beteiligung des ESF seine Stellungnahmen zu den Entwürfen der Entscheidungen der Kommission über die Programmplanung ab;

c)

wird gehört, wenn es um die verschiedenen Maßnahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 45, soweit eine Beteiligung des ESF vorgesehen ist, und andere relevante Fragen geht, die Auswirkungen auf die Durchführung von Strategien in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung und soziale Eingliederung haben, die auf EU-Ebene durchgeführt werden und von Bedeutung für den ESF sind.

(5)   Die Kommission kann beschließen, dem Ausschuss andere als die in Absatz 4 vorgesehenen Fragen vorzulegen.

(6)   Die Stellungnahme des Ausschusses kommt mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen zustande. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.

TITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 105

Übergangsvorschriften

(1)   Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88 (18), (EWG) Nr. 4253/88 (19), (EG) Nr. 1164/94 (20) und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss die betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.

(2)   Bei Entscheidungen über operationelle Programme berücksichtigt die Kommission alle durch die Strukturfonds kofinanzierten Interventionen oder alle durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekte, die vom Rat oder von der Kommission vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden und sich in dem von den operationellen Programmen erfassten Zeitraum finanziell auswirken.

(3)   Abweichend von Artikel 31 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 werden die Teile der Mittelbindungen für die aus dem EFRE oder dem ESF kofinanzierten Interventionen, die die Kommission zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 genehmigt hat und für die die bescheinigte Erklärung über die tatsächlich getätigten Ausgaben, der abschließende Durchführungsbericht und die Erklärung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung nicht innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf der in der Entscheidung über eine Beteiligung der Fonds festgelegten Frist für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben bei der Kommission eingegangen sind, spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist automatisch aufgehoben, und die rechtsgrundlos gezahlten Beträge sind zurückzuzahlen.

Beträge, die Vorhaben oder Programme betreffen, die aufgrund von Gerichtsverfahren oder Verwaltungsbeschwerden mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

Artikel 106

Revision

Der Rat überprüft diese Verordnung spätestens bis 31. Dezember 2013 nach dem Verfahren gemäß Artikel 161 des Vertrags.

Artikel 107

Aufhebung

Unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 108

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1 bis 16, 25 bis 28, 32 bis 40, 47 bis 49, 52 bis 54, 56, 58 bis 62, 69 bis 74, 103 bis 105 und 108 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nur für Programme für den Zeitraum 2007-2013. Die übrigen Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  Zustimmung vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 79.

(3)  ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 1.

(4)  ABl. C 121 vom 20.5.2005, S. 14.

(5)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).

(7)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1888/2005 (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 1).

(8)  Siehe Seite 82 dieses Amtsblatts.

(9)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(10)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(11)  Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

(12)  Siehe Seite 79 dieses Amtsblatts.

(13)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(14)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(15)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

(16)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(17)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003. Editorische Notiz: Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde angepasst, um der Umnummerierung der Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Verweisung bezog sich auf Artikel 93 des Vertrags.

(18)  Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9). Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

(19)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374 vom 31.12.1988, S. 1). Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1). Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG I

Jährliche Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2007-2013

(gemäß Artikel 18)

(EUR, zu Preisen von 2004)

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

42 863 000 000

43 318 000 000

43 862 000 000

43 860 000 000

44 073 000 000

44 723 000 000

45 342 000 000


ANHANG II

Finanzrahmen

Kriterien und Methoden nach Artikel 18

Zuweisungsmethode für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen nach Artikel 5 Absatz 1

1.

Die Zuweisung für den einzelnen Mitgliedstaat entspricht der Summe der Zuweisungen für seine einzelnen förderfähigen Regionen, die auf der Grundlage des relativen regionalen und nationalen Wohlstands und der Arbeitslosenquote gemäß folgenden Schritten berechnet wird:

a)

Ermittlung eines absoluten Betrags (in Euro), indem die Bevölkerungszahl der betreffenden Region mit der Differenz zwischen dem Pro-Kopf-BIP dieser Region, gemessen in Kaufkraftstandards, und dem durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 multipliziert wird;

b)

Anwendung eines Prozentsatzes auf den oben genannten absoluten Betrag, um den Finanzrahmen für diese Region zu bestimmen; dieser Prozentsatz ist abgestuft, um — im Vergleich zum Durchschnitt der EU-25 — den relativen Wohlstand des Mitgliedstaats, in dem die förderfähige Region liegt, widerzuspiegeln, und beträgt:

für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE unter 82 % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt: 4,25 %,

für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE zwischen 82 % und 99 % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt: 3,36 %,

für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE über 99 % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt: 2,67 %;

c)

zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von 700 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller EU-Konvergenzregionen liegt.

Zuweisungsmethode für die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 2

2.

Der theoretische Finanzrahmen für den Kohäsionsfonds berechnet sich durch Multiplikation der durchschnittlichen Pro-Kopf-Intensität der Beihilfen von 44,7 EUR mit der förderfähigen Bevölkerungszahl. Der Anteil am theoretischen Finanzrahmen, der jedem förderfähigen Mitgliedstaat a priori zugewiesen wird, entspricht einem Prozentsatz, der von der Bevölkerungszahl, der Oberfläche und dem nationalen Wohlstand des jeweiligen Landes abhängig ist und in folgenden Schritten berechnet wird:

a)

Berechnung des arithmetischen Mittels des Bevölkerungs- und des Oberflächenanteils eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung und an der Gesamtoberfläche aller förderfähigen Mitgliedstaaten; übersteigt jedoch der Anteil eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung seinen Anteil an der Gesamtoberfläche um einen Faktor von 5 oder mehr, was einer extrem hohen Bevölkerungsdichte entspricht, so wird für diesen Schritt nur der Anteil an der Gesamtbevölkerung herangezogen;

b)

Anpassung des sich daraus ergebenden Prozentsatzes durch einen Koeffizienten, der einem Drittel des Prozentsatzes entspricht, um den das in Kaufkraftparitäten gemessene Pro-Kopf-BNE des jeweiligen Mitgliedstaats das durchschnittliche Pro-Kopf-BNE aller förderfähigen Mitgliedstaaten (Durchschnitt gleich 100 %) über- oder unterschreitet.

3.

Um den erheblichen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, in Bezug auf Verkehrs- und Umweltinfrastruktur Rechnung zu tragen, wird für diese Mitgliedstaaten der Anteil des Kohäsionsfonds auf ein Drittel des Gesamtfinanzrahmens (Strukturfonds plus Kohäsionsfonds) im Durchschnitt über die Laufzeit hin festgelegt. Der Finanzrahmen für die anderen Mitgliedstaaten wird direkt mit Hilfe der unter Nummer 2 beschriebenen Aufteilungsmethode berechnet.

Zuweisungsmethode für die im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ förderfähigen Mitgliedstaaten und Regionen nach Artikel 6

4.

Der Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht der Summe der Anteile seiner förderfähigen Regionen, wobei diese Anteile nach folgenden Kriterien mit der angegebenen Gewichtung berechnet werden: Gesamtbevölkerung (Gewichtung 0,5), Zahl der Arbeitslosen in Regionen der NUTS-Ebene 3 mit einer Arbeitslosenquote, die über dem Gruppendurchschnitt liegt (Gewichtung 0,2), Zahl der Arbeitsplätze, die benötigt werden, um eine Beschäftigungsquote von 70 % zu erreichen (Gewichtung 0,15), Zahl der Beschäftigten mit niedrigem Ausbildungsniveau (Gewichtung 0,10) und geringe Bevölkerungsdichte (Gewichtung 0,05). Die Anteile werden sodann entsprechend dem relativen regionalen Wohlstand angepasst (der Gesamtanteil jeder Region wird um 5 % aufgestockt bzw. reduziert, je nachdem, ob ihr Pro-Kopf-BIP unter oder über dem durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der Gruppe liegt). Der Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats darf jedoch nicht weniger betragen als drei Viertel seines Anteils an der kombinierten Finanzierung im Rahmen der Ziele 2 und 3 im Jahr 2006.

Zuweisungsmethode für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nach Artikel 7

5.

Die Mittel (einschließlich des Beitrags aus dem EFRE zum Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument und zum Heranführungsinstrument gemäß Artikel 21 Absatz 2) werden auf folgende Weise zwischen den begünstigten Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

für die grenzüberschreitende Komponente gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf der Grundlage der Bevölkerung der Regionen der NUTS-Ebene 3 in Land- und Seegrenzgebieten entsprechend dem Anteil dieser Regionen an der Gesamtbevölkerung aller förderfähigen Regionen;

b)

für die transnationale Komponente gemäß Artikel 7 Absatz 2 auf der Grundlage der Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats entsprechend seinem Anteil an der Gesamtbevölkerung aller betroffenen Mitgliedstaaten.

Zuweisungsmethode für die für eine Übergangsunterstützung nach Artikel 8 in Betracht kommenden Mitgliedstaaten und Regionen

6.

Die Zuweisung der Übergangsunterstützung nach Artikel 8 richtet sich nach den folgenden Parametern:

a)

für die in Artikel 8 Absatz 1 bestimmten Regionen im Jahr 2007 80 % ihrer individuellen Pro-Kopf-Beihilfeintensität des Jahres 2006 und anschließend eine lineare Senkung, so dass im Jahr 2013 die nationale durchschnittliche Pro-Kopf-Beihilfeintensität für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ erreicht wird. Zu der daraus resultierenden Zuweisung wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von 600 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller EU-Konvergenzregionen liegt;

b)

für die in Artikel 8 Absatz 2 bestimmten Regionen im Jahr 2007 75 % ihrer Pro-Kopf-Beihilfeintensität des Jahres 2006 und anschließend eine lineare Senkung, so dass im Jahr 2011 die nationale durchschnittliche Pro-Kopf-Beihilfeintensität für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ erreicht wird. Zu der daraus resultierenden Zuweisung wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von 600 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller EU-Konvergenzregionen liegt;

c)

für die in Artikel 8 Absatz 3 bestimmten Mitgliedstaaten wird die Mittelzuweisung über sieben Jahre degressiv gestaltet, wobei der Betrag sich im Jahr 2007 auf 1,2 Mrd. EUR, im Jahr 2008 auf 850 Mio. EUR, im Jahr 2009 auf 500 Mio. EUR, im Jahr 2010 auf 250 Mio. EUR, im Jahr 2011 auf 200 Mio. EUR, im Jahr 2012 auf 150 Mio. EUR und im Jahr 2013 auf 100 Mio. EUR belaufen wird.

Obergrenze für die Transfers aus den Fonds zur Unterstützung der Kohäsion

7.

Als Beitrag zu dem Ziel, die Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten zu konzentrieren und die sich aus der Begrenzung ergebenden Unterschiede bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten zu vermindern, werden die Obergrenzen für die Transfers aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung wie folgt festgelegt:

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von weniger als 40 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,7893 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 40 % und weniger als 50 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,7135 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 50 % und weniger als 55 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,6188 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 55 % und weniger als 60 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,5240 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 60 % und weniger als 65 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,4293 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 65 % und weniger als 70 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,3346 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 70 % und weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,2398 % ihres BIP;

darüber hinaus wird die Transfer-Obergrenze für jede Steigerung des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) um 5 Prozentpunkte gegenüber dem Durchschnitt der EU-25 im Zeitraum 2001-2003 um 0,09 Prozentpunkte des BIP verringert.

8.

Die unter Nummer 7 genannten Obergrenzen schließen den Beitrag aus dem EFRE zur Finanzierung der grenzüberschreitenden Aspekte des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments und des Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt sowie aus der Garantieabteilung des Europäischen Ausgleichs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und aus dem EFF ein.

9.

Die Berechnung des BIP durch die Kommission wird auf den im April 2005 veröffentlichten Statistiken beruhen. Die von der Kommission im April 2005 projizierten individuellen nationalen Wachstumsraten des BIP für den Zeitraum 2007-2013 werden für jeden einzelnen Mitgliedstaat gesondert angewandt.

10.

Wird 2010 festgestellt, dass das kumulierte BIP eines Mitgliedstaats für die Jahre 2007-2009 (auch infolge von Wechselkursänderungen) um mehr als ±5 % von dem gemäß Nummer 9 veranschlagten kumulierten BIP abgewichen ist, so werden die diesem Mitgliedstaat für diesen Zeitraum nach Nummer 7 zugewiesenen Beträge entsprechend angeglichen. Die Nettoauswirkungen — ob positiv oder negativ — dieser Anpassungen dürfen insgesamt 3 Mrd. EUR nicht übersteigen. Im Falle positiver Nettoauswirkungen werden die zusätzlichen Gesamtmittel in jedem Fall auf die Höhe der Mindestausgaben gegenüber der Obergrenze der Kategorie 1B für den Zeitraum 2007-2010 in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung begrenzt. Die endgültigen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2011-2013 verteilt.

11.

Um den Wert des polnischen Zloty während des Referenzzeitraums zu berücksichtigen, wird für den Zeitraum bis zu der Überprüfung nach Nummer 10 (2007-2009) das Ergebnis der Anwendung der Transfer-Obergrenze nach Nummer 7 für Polen mit einem Koeffizienten von 1,04 multipliziert.

Zusätzliche Bestimmungen

12.

Stellen in einem bestimmten Mitgliedstaat die Phasing-out-Regionen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 mindestens ein Drittel der Gesamtbevölkerung der im Jahr 2006 für eine Ziel-1-Förderung uneingeschränkt in Frage kommenden Regionen dar, so beträgt der Beihilfesatz im Jahr 2007 80 % ihrer individuellen Pro-Kopf-Beihilfeintensität des Jahres 2006 und in den Jahren 2008 75 %, 2009 70 %, 2010 65 %, 2011 60 %, 2012 55 % und 2013 50 % dieses Wertes.

13.

Was die Übergangsregelungen unter Nummer 6 Buchstaben a und b betrifft, so wird für die Regionen, die im Zeitraum 2000-2006 nicht den Ziel-1-Status hatten oder erst ab 2004 förderfähig waren, der Ausgangspunkt im Jahr 2007 bei 90 % ihrer theoretischen Pro-Kopf-Beihilfeintensität des Jahres 2006 festgesetzt, die nach der 1999 in Berlin festgelegten Zuweisungsmethode berechnet wird, wobei ihr regionales Pro-Kopf-BIP mit 75 % des EU-15-Durchschnitts gleichgesetzt wird.

14.

Ungeachtet der Nummer 7 erhalten die polnischen NUTS-2-Regionen Lubelskie, Podkarpackie, Warmińsko-Mazurskie, Podlaskie und Świętokrzyskie, die in der EU-25 die fünf Regionen mit dem niedrigsten Pro-Kopf-BIP sind, im Rahmen des EFRE mehr Mittel, als ihnen im Rahmen der Förderung zustehen. Diese zusätzliche Förderung beläuft sich im Zeitraum 2007-2013 auf 107 EUR pro Einwohner. Bei Erhöhungen der Beträge für Polen nach Nummer 10 bleiben diese zusätzlichen Fördermittel unberücksichtigt.

15.

Ungeachtet der Nummer 7 erhält die NUTS-2-Region Közép-Magyarország einen zusätzlichen Betrag von 140 Mio. EUR im Zeitraum 2007-2013. Für diese Region gelten die gleichen Bestimmungen wie für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Regionen.

16.

Ungeachtet der Nummer 7 erhält die NUTS-2-Region Prag im Zeitraum 2007-2013 einen zusätzlichen Betrag von 200 Mio. EUR im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“.

17.

Zypern kommen im Zeitraum 2007-2013 die Übergangsbestimmungen für die Regionen nach Nummer 6 Buchstabe b zugute, wobei der Ausgangspunkt im Jahr 2007 nach Nummer 13 festgelegt wird.

18.

Die NUTS-2-Regionen Itä-Suomi und Madeira behalten den Status von Phasing-in-Regionen und kommen gleichzeitig in den Genuss der finanziellen Übergangsbestimmungen nach Nummer 6 Buchstabe a.

19.

Die NUTS-2-Region Kanarische Inseln erhält im Zeitraum 2007-2013 einen zusätzlichen Betrag von 100 Mio. EUR im Rahmen der Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 2.

20.

Die in Artikel 299 des Vertrags genannten entlegenen Regionen und die NUTS-2-Regionen, die die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zum Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens festgelegten Kriterien erfüllen, erhalten aufgrund der besonderen Zwänge, denen sie unterliegen, zusätzliche Mittel aus dem EFRE. Diese Mittel belaufen sich auf jährlich 35 EUR pro Einwohner und werden zusätzlich zu allen anderen Fördermitteln gewährt, die diese Regionen erhalten können.

21.

Hinsichtlich der Zuweisungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Aspekte des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nach Artikel 7 Absatz 1 liegt die Beihilfeintensität für Gebiete an den ehemaligen Außengrenzen der EU-15 zur EU-12 und der EU-25 zur EU „+2“ zu 50 % über der Beihilfeintensität für die anderen betroffenen Gebiete.

22.

In Anerkennung der außergewöhnlichen Bemühungen um den Friedensprozess in Nordirland wird dem PEACE-Programm für den Zeitraum 2007-2013 ein Gesamtbetrag von 200 Mio. EUR zugewiesen. Das PEACE-Programm wird als grenzüberschreitendes Programm im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c durchgeführt und umfasst insbesondere Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften im Hinblick auf eine Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Stabilität in den betreffenden Regionen. Das förderfähige Gebiet umfasst ganz Nordirland und die Grenzbezirke Irlands. Dieses Programm wird im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unter uneingeschränkter Wahrung des Prinzips der Zusätzlichkeit der Strukturfonds-Interventionen durchgeführt.

23.

Die unter das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ fallenden Regionen in Schweden erhalten einen zusätzlichen Betrag von 150 Mio. EUR aus dem EFRE.

24.

Ungeachtet der Nummer 7 erhalten Estland, Lettland und Litauen, die jeweils eine einzige NUTS-2-Region darstellen, im Zeitraum 2007-2013 jeweils zusätzliche Mittel in Höhe von 35 EUR pro Einwohner.

25.

Die unter das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ fallenden Regionen in Österreich, die an den ehemaligen Außengrenzen der Europäischen Union liegen, erhalten einen zusätzlichen Betrag von 150 Mio. EUR aus dem EFRE. Vergleichbar erhält Bayern einen zusätzlichen Betrag von 75 Mio. EUR im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“.

26.

Spanien erhält eine zusätzliche Zuweisung von 2 Mrd. EUR im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation durch Unternehmen und zu ihrem Nutzen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006. Die indikative Aufteilung beträgt 70 % für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen nach Artikel 5, 5 % für die für eine Übergangsunterstützung nach Artikel 8 Absatz 1 in Betracht kommenden Regionen sowie 10 % für die im Rahmen des Ziels „Wettbewerbsfähigkeit“ förderfähigen Regionen nach Artikel 6 und 15 % für die für eine Übergangsunterstützung nach Artikel 8 Absatz 2 in Betracht kommenden Regionen.

27.

Ceuta und Melilla erhalten im Zeitraum 2007-2013 einen zusätzlichen EFRE-Betrag von 50 Mio. EUR im Rahmen der Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 1.

28.

Italien erhält einen zusätzlichen Betrag von 1,4 Mrd. EUR im Rahmen der Strukturfonds, der sich wie folgt aufschlüsseln lässt: 828 Mio. EUR für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen nach Artikel 5 Absatz 1, 111 Mio. EUR für die für eine Übergangsunterstützung nach Artikel 8 Absatz 1 in Betracht kommenden Regionen, 251 Mio. EUR für die für eine Übergangsunterstützung nach Artikel 8 Absatz 2 in Betracht kommenden Regionen und 210 Mio. EUR für die im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ förderfähigen Mitgliedstaaten und Regionen nach Artikel 6.

29.

Frankreich erhält eine zusätzliche Zuweisung von 100 Mio. EUR im Zeitraum 2007-2013 im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Anerkennung der besonderen Gegebenheiten im Falle Korsikas (30 Mio. EUR) und des Französischen Hainaut (70 Mio. EUR)

30.

Die östlichen Bundesländer Deutschlands, die im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ nach Artikel 5 Absatz 1 förderfähig sind, erhalten eine zusätzliche Zuweisung von 167 Mio. EUR. Die östlichen Bundesländer Deutschlands, die für eine Übergangsunterstützung nach Artikel 8 Absatz 1 in Betracht kommen, erhalten eine zusätzliche Zuweisung von 58 Mio. EUR.

31.

Unbeschadet der Nummer 7 wird für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ ein zusätzlicher Betrag von 300 Mio. EUR aus dem EFRE wie folgt bereitgestellt: 200 Mio. EUR für die transnationale Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 und 100 Mio. EUR für die interregionale Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 7 Absatz 3.


ANHANG III

Obergrenzen für Kofinanzierungssätze

(gemäß Artikel 53)

Kriterien

Mitgliedstaaten

EFRE und ESF

Prozentsatz der zuschussfähigen Ausgaben

Kohäsionsfonds

Prozentsatz der zuschussfähigen Ausgaben

1.

Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BIP in den Jahren 2001-2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat

Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei

85 % für die Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“

85 %

2.

Andere, nicht unter Nummer 1 fallende Mitgliedstaten, die am 1. Januar 2007 für die Übergangsregelung im Rahmen des Kohäsionsfonds in Frage kommen

Spanien

80 % für das Ziel „Konvergenz“ und für die schrittweise in die Förderung einbezogenen Regionen im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“

50 % für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ für die Regionen, die nicht zu den schrittweise in die Förderung einbezogenen Regionen gehören

85 %

3.

Andere, nicht unter die Nummern 1 und 2 fallende Mitgliedstaaten

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich

75 % für das Ziel „Konvergenz“

4.

Andere, nicht unter die Nummern 1 und 2 fallende Mitgliedstaaten

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich

50 % für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“

5.

Entlegene Regionen nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags, die die in Anhang II Nummer 20 für diese Regionen vorgesehene zusätzliche Zuweisung erhalten

Spanien, Frankreich und Portugal

50 %

6.

Entlegene Regionen nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags

Spanien, Frankreich und Portugal

85 % für die Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“


ANHANG IV

Ausgabenkategorien

(gemäß Artikel 9 Absatz 3)

 

Ziele: „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“

 

Ziel: „Konvergenz“ und Regionen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, unbeschadet des im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 gefassten Beschlusses

Code

Vorrangige Themen

 

Forschung und technologische Entwicklung (FTE), Innovation und Förderung des Unternehmergeistes

01

FTE-Tätigkeiten in Forschungszentren

02

FTE-Infrastrukturen (einschließlich Betriebsanlagen, Instrumentenausstattung und Hochgeschwindigkeits-Computernetzen zwischen Forschungszentren) und technologiespezifische Kompetenzzentren

03

Technologietransfer und Verbesserung der Kooperationsnetze zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie zwischen diesen und anderen Unternehmen und Hochschulen, postsekundären Bildungseinrichtungen jeder Art, regionalen Behörden, Forschungszentren sowie Wissenschafts- und Technologieparks usw.

04

FTE-Förderung, insbesondere in KMU (einschließlich des Zugangs zu FTE-Diensten in Forschungszentren)

05

Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für Unternehmen oder Unternehmenszusammenschlüsse

06

Unterstützung von KMU zur Förderung umweltfreundlicher Produkte und Produktionsverfahren (Einführung effizienter Umweltmanagementsysteme, Einführung und Anwendung von Technologien zur Verschmutzungsverhütung, Einbeziehung sauberer Technologien in die Produktionsverfahren)

07

Unternehmensinvestitionen mit direktem Bezug zu Forschung und Innovation (innovative Technologien, Gründung neuer Unternehmen durch Hochschulen, bestehende FTE-Zentren und Unternehmen usw.)

08

Sonstige Unternehmensinvestitionen

09

Andere Maßnahmen zur Förderung von Forschung, Innovation und Unternehmergeist in KMU

 

Informationsgesellschaft

10

Telefoninfrastrukturen (einschließlich Breitbandnetzen)

11

Informations- und Kommunikationstechnologien (Zugang, Sicherheit, Interoperabilität, Risikoverhütung, Forschung, Innovation, digitale Inhalte usw.)

12

Informations- und Kommunikationstechnologien (TEN-IKT)

13

Dienste und Anwendungen für die Bürger (Online-Gesundheits- und Behördendienste, Lernen mit elektronischen Hilfsmitteln, Eingliederung in die Informationsgesellschaft usw.)

14

Dienste und Anwendungen für KMU (elektronischer Geschäftsverkehr, allgemeine und berufliche Bildung, Vernetzung usw.)

15

Andere Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zur IKT und deren effiziente Nutzung

 

Verkehr

16

Schienenverkehr

17

Schienenverkehr (TEN-T)

20

Autobahnen

21

Autobahnen (TEN-T)

26

Kombinierter Verkehr

27

Kombinierter Verkehr (TEN-T)

28

Intelligente Beförderungssysteme

29

Flughäfen

30

Häfen

32

Binnenwasserstraßen (TEN-T)

 

Energie

34

Elektrizität (TEN-E)

36

Erdgas (TEN-E)

38

Mineralölerzeugnisse (TEN-E)

39

Erneuerbare Energien: Wind

40

Erneuerbare Energien: Sonne

41

Erneuerbare Energien: Biomasse

42

Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Erdwärme u. a.

43

Energieeffizienz, Kraft-Wärme-Kopplung, Energiemanagement

 

Umweltschutz und Risikoverhütung

52

Förderung des umweltfreundlichen Nahverkehrs

 

Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, Unternehmen und Unternehmer

62

Entwicklung von betrieblichen Systemen und Strategien für lebenslanges Lernen; Ausbildung und Dienste für Arbeitnehmer zur Steigerung ihrer Fähigkeit zur Anpassung an den Wandel; Förderung von Unternehmergeist und Innovation

63

Konzipierung und Verbreitung innovativer und produktiverer Formen der Arbeitsorganisation

64

Einführung spezifischer Dienste für Beschäftigung, Ausbildung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Wirtschaftszweigen und Unternehmen und Entwicklung von Systemen zur Antizipation wirtschaftlicher Veränderungen und künftiger Anforderungen in Bezug auf Arbeitsplätze und Qualifikationen

 

Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und Nachhaltigkeit

65

Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen

66

Durchführung aktiver und präventiver Maßnahmen auf dem Arbeitsmarkt

67

Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns und zur Verlängerung des Arbeitslebens

68

Unterstützung von Selbständigkeit und Unternehmensgründungen

69

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zur Beschäftigung, zur Erhöhung der dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und zur Verbesserung ihres beruflichen Fortkommens, zum Abbau der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt und Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben, z. B. Erleichterung des Zugangs zur Kinderbetreuung und zu Betreuungsmaßnahmen für abhängige Personen

70

Spezifische Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme von Migranten am Erwerbsleben und dadurch zur Förderung ihrer sozialen Eingliederung

 

Verbesserung der sozialen Eingliederung benachteiligter Personen

71

Konzepte für die Eingliederung oder Wiedereingliederung von benachteiligten Personen in das Erwerbsleben; Bekämpfung von Diskriminierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und beim Vorankommen auf dem Arbeitsmarkt und Förderung der Akzeptanz von Unterschiedlichkeit am Arbeitsplatz

 

Verbesserung des Humankapitals

72

Konzipierung, Einführung und Umsetzung von Reformen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung mit dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit und die Arbeitsmarktrelevanz von allgemeiner und beruflicher Aus- und Weiterbildung zu verbessern und die Fähigkeiten der Lehrkräfte im Hinblick auf Innovation und eine wissensbasierte Wirtschaft zu aktualisieren

73

Maßnahmen im Hinblick auf eine verstärkte Teilnahme an der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Schulabbrecher, zum Abbau der geschlechtsspezifischen Segregation bei den Fächern und zur Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von allgemeiner, beruflicher und tertiärer Aus- und Weiterbildung

74

Entwicklung des Humanpotenzials in den Bereichen Forschung und Innovation, insbesondere durch Postgraduiertenstudiengänge und Weiterbildung von Forschern und Vernetzung der Tätigkeiten von Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen