18.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/30


BESCHLUSS (EU) 2016/1838 DES RATES

vom 13. Oktober 2016

zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2016

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele zu erreichen.

(2)

Die von der Kommission vorgeschlagene Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) ermöglicht es der Union, ihr Wirtschaftssystem in Richtung intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum mit hoher Beschäftigung, Produktivität und starkem sozialem Zusammenhalt zu lenken. Fünf Kernziele bilden gemeinsame Ziele, an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten ausrichtet, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten sowie der Ausgangslage und Gegebenheiten der Union. Am 14. Juli 2015 hat der Rat die Empfehlung (EU) 2015/1184 (4) über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union angenommen. Weiter hat der Rat am 5. Oktober 2015 den Beschluss (EU) 2015/1848 (5) zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (im Folgenden „beschäftigungspolitische Leitlinien“) angenommen. Diese beiden Leitlinien bilden zusammen die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 (im Folgenden „Integrierte Leitlinien zu Europa 2020“). Die europäische Beschäftigungsstrategie spielt die Hauptrolle in der Umsetzung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktziele der Strategie Europa 2020.

(3)

Die integrierten Leitlinien zu Europa 2020 stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. und 18. März 2016 und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt. Sie geben den Mitgliedstaaten präzise Orientierung, wie sie ihre nationalen Reformprogramme festlegen und Reformen durchführen sollen, unter Berücksichtigung ihrer engen Verflechtung untereinander. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV parallel zu den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV an die Mitgliedstaaten richtet. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten desgleichen die Grundlage für die Abfassung des gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat und die Kommission jährlich dem Europäischen Rat übermitteln.

(4)

Die Prüfung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht zeigt, dass die Mitgliedstaaten jede erdenkliche Anstrengung unternehmen sollten, um die Nachfrage nach Arbeitskräften anzukurbeln, das Angebot an Arbeitskräften sowie ihre Qualifikationen und Kompetenzen zu verbessern, für ein besseres Funktionieren der Arbeitsmärkte zu sorgen, soziale Inklusion zu fördern, die Armut zu bekämpfen und mehr Chancengleichheit herzustellen.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds prüfen.

(6)

Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf ihre Umsetzung gerichtet werden kann. Etwaige Aktualisierungen der beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten deshalb auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. In Anbetracht einer Bewertung der Arbeitsmarktentwicklungen und der sozialen Lage seit Annahme der Leitlinien im Jahr 2015 wird eine solche Aktualisierung für nicht erforderlich erachtet. Die Gründe für ihre Annahme im Jahr 2015 sind nach wie vor gültig; daher sollte an diesen Leitlinien festgehalten werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang des Beschlusses (EU) 2015/1848 dargelegt sind, behalten für 2016 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. RICHTER


(1)  Stellungnahme vom 15. September 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 264 vom 20.7.2016, S. 134.

(3)  Stellungnahme vom 16. Februar 2016.

(4)  Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27).

(5)  Beschluss (EU) 2015/1848 des Rates vom 5. Oktober 2015 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 28).