27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 653/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und der Etikettierung von Rindfleisch

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

1997 verschärfte die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (3) erneut die Vorschriften der Union über die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Rindern im Lichte der BSE-Epidemie (bovine spongiforme Enzephalopathie) und der daraus resultierenden erhöhten Notwendigkeit, Herkunft und Verbringung der Tiere mittels „herkömmlicher Ohrmarken“ zu verfolgen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der genannten Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern einführt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 regelt die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern mit Ohrmarken an beiden Ohren des Tieres, mit elektronischen Datenbanken, Tierpässen und Einzelregistern in jedem Betrieb.

(4)

Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftsetikettierung in der gesamten Lebensmittelkette. Mit diesen Maßnahmen wird der Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und namentlich die Kennzeichnung von Rindern und die Systeme der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch wurden als Informationspflichten von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Belastung, die sie für Unternehmen bedeuten, in der Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit dem Titel „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU — branchenspezifische Pläne zur Verringerung der Verwaltungslasten und Maßnahmen für das Jahr 2009“ aufgeführt.

(6)

Elektronische Kennzeichnungssysteme könnten durch automatische und präzisere Erfassung und Übertragung in das Register zu einer Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit beitragen. Zudem könnten Verbringungen der Tiere automatisch an die elektronische Datenbank gemeldet und damit Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Rückverfolgungssystems verbessert werden. Die Verwendung elektronischer Kennzeichnungssysteme würde zudem die Verwaltung bestimmter Direktzahlungen, die den Landwirten gewährt werden, verbessern.

(7)

Auf Radiofrequenz-Identifikation basierte elektronische Kennzeichnungssysteme haben in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Diese Technik ermöglicht eine schnellere und genauere Erfassung der individuellen Kenncodes der Tiere und die unmittelbare Übertragung in Datenverarbeitungssysteme. Dies führt dazu, dass der Zeitaufwand für die Rückverfolgung potenziell infizierter Tiere oder Lebensmittel reduziert wird, was zu verbesserter Zuverlässigkeit von Datenbanken sowie zu verbesserter Reaktionsfähigkeit beim Ausbruch von Seuchen führt, wobei Personalkosten gesenkt werden, selbst wenn die Ausrüstungskosten steigen.

(8)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Tatsache, dass die elektronischen Kennzeichnungssysteme in der Union bei anderen Tierarten als Rindern bereits genutzt werden, so etwa für das obligatorische System, das bei Schafen und Ziegen eingesetzt wird.

(9)

Angesichts der technischen Fortschritte bei elektronischen Kennzeichnungssystemen haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die elektronische Kennzeichnung auf freiwilliger Basis auch bei Rindern einzusetzen. Das dürfte dazu führen, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten und von verschiedenen Akteuren unterschiedliche Systeme entwickelt werden. Die Entwicklung unterschiedlicher Systeme würde eine spätere Harmonisierung der technischen Normen in der Union behindern. Die Interoperabilität der elektronischen Kennzeichnungssysteme der Mitgliedstaaten sollte sichergestellt werden, wie auch ihre Konsistenz mit den einschlägigen ISO-Normen oder sonstigen internationalen technischen Normen entsprechen, die von anerkannten internationalen Normungsorganisationen aufgestellt wurden, wobei davon ausgegangen wird, dass mit diesen internationalen Normen zumindest ein höheres Leistungsniveau als das der ISO-Normen garantiert werden kann.

(10)

Im Bericht der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Möglichkeit der Einführung der elektronischen Kennzeichnung von Rindern kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Technik der Radiofrequenz-Identifikation weit genug entwickelt ist, um bereits in der Praxis eingesetzt zu werden. Weiterhin folgert der Bericht, dass eine Umstellung auf die elektronische Kennzeichnung bei Rindern in der Union sehr wünschenswert ist, da sie neben anderen Vorteilen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beitragen würde.

(11)

Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 10. September 2008 mit dem Titel „Aktionsplan zur Umsetzung der EU-Tiergesundheitsstrategie“ will die Kommission im Zuge der Einführung elektronischer Kennzeichnungssysteme auf eine Vereinfachung der Informationspflichten hinarbeiten, etwa in Bezug auf Betriebsregister und Tierpässe.

(12)

In ihrer Mitteilung vom 19. September 2007 mit dem Titel „Eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013) — „Vorbeugung ist die beste Medizin“ “ schlägt die Kommission vor, die elektronische Kennzeichnung für Rinder als Möglichkeit zur Verbesserung der bestehenden Unionssysteme zur Kennzeichnung und Registrierung im Hinblick auf eine Vereinfachung von Informationspflichten, wie Betriebsregister und Tierpässe, einzuführen; außerdem wird angeregt, einen elektronischen Rinderpass–Austausch einzurichten. Dieser Austausch würde die Einführung der elektronischen Kennzeichnung mit Echtzeit-Datenerfassung voraussetzen. Ein solcher Austausch würde für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und andere Beteiligte zu erheblichen Einsparungen an Kosten und Aufwand führen und die Arbeitslast bei der Übermittlung der Daten aus den Tierpässen an elektronische Datenbanken verringern. Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit dieser Initiative.

(13)

Mit dieser Verordnung soll ein Beitrag zur Erreichung einiger Schlüsselziele der wichtigsten Unionsstrategien einschließlich der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geleistet werden; Ziel ist die Verbesserung von Wirtschaftswachstum, Zusammenhalt und Wettbewerbsfähigkeit.

(14)

Bestimmte Drittländer haben bereits Vorschriften, die eine elektronische Kennzeichnung nach dem neuesten Stand der Technik erlauben. Die Union sollte ähnliche Vorschriften zur Erleichterung des Handels und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors festlegen.

(15)

Angesichts der technischen Entwicklung neuer Arten elektronischer Kennzeichen ist es angezeigt, die Kennzeichnungsmöglichkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auszuweiten und die Verwendung elektronischer Kennzeichen als Kennzeichnungsmittel offiziell zu erlauben. Da durch die Einführung entsprechender Bestimmungen beträchtliche Investitionen erforderlich werden, ist ein Übergangszeitraum von fünf Jahren vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zur Vorbereitung haben. In diesem Übergangszeitraum werden herkömmliche Ohrmarken weiterhin das einzige offizielle Kennzeichnungsmittel für Rinder sein.

(16)

Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Daher ist es angemessen, dass, sobald elektronische Kennzeichnung als offizielles Kennzeichnungsmittel anerkannt wird, ihre Verwendung freiwillig sein sollte. Im Rahmen einer solchen freiwilligen Regelung würden sich diejenigen Tierhalter dafür entscheiden, die davon wirtschaftlich profitieren dürften, während es für andere Tierhalter möglich sein sollte, ihre Tiere weiterhin mit zwei herkömmlichen Ohrmarken zu kennzeichnen.

(17)

In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie es für angezeigt halten, nachdem sie alle diese Faktoren, einschließlich der Auswirkungen auf Kleinerzeuger, geprüft und die den Rindfleischsektor vertretenden Organisationen konsultiert haben. Bei Verbringungen von Tieren innerhalb der Union sollte dem Mitgliedstaat, der den Einsatz der elektronischen Kennzeichnung auf seinem Hoheitsgebiet obligatorisch gemacht hat, die Verpflichtung zur elektronischen Kennzeichnung von Rindern obliegen. Das sollte aber nicht bedeuten, dass dieser Mitgliedstaat verpflichtet ist, Tiere, die im Herkunftsmitgliedstaat bereits elektronisch gekennzeichnet wurden, erneut zu kennzeichnen.

(18)

Tiere und Fleisch, die aus Drittländern in die Union kommen, sollten Kennzeichnungsvorschriften und Anforderungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit unterliegen, die das gleiche Maß an Schutz bieten.

(19)

Wenn lebende Tiere aus Drittländern in die Union eingeführt werden, sollten sie bei der Ankunft denselben Kennzeichnungsvorschriften unterliegen wie Tiere, die innerhalb der Union geboren sind.

(20)

Die beiden offiziellen Kennzeichnungsmittel, die einem Tier zugeteilt sind, sollten denselben Kenncode aufweisen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es in der Anfangsphase der Umstellung auf elektronische Kennzeichen als offizielles Kennzeichnungsmittel in bestimmten Fällen — bedingt durch technische Einschränkungen aufgrund der Zusammensetzung des ursprünglichen Kenncodes eines Tieres — nicht möglich ist, diesen ursprünglichen Kenncode auf ein elektronisches Kennzeichen zu übertragen. Dies könnte passieren, wenn die Zeichen, aus denen der bestehende Kenncode eines Tieres besteht, nicht in ein elektronisches Format zu bringen sind. Daher sollten übergangsweise Ausnahmen vorgesehen werden, damit ein elektronisches Kennzeichen auch für diese Tiere verwendet werden kann, sofern für lückenlose Rückverfolgbarkeit gesorgt ist und die Tiere individuell identifiziert werden können, einschließlich ihres Geburtsbetriebs.

(21)

In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist festgelegt, dass die zuständige Behörde für jedes Tier, das in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung gekennzeichnet werden muss, einen Tierpass ausstellt. Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine elektronische Datenbank gemäß den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (5) einzurichten. Da diese Datenbanken bereits seit dem 31. Dezember 1999 voll einsatzbereit sein mussten, dürften sie in ausreichendem Maße die Rückverfolgbarkeit bei inländischen Verbringungen von Rindern sicherstellen. Pässe sollten daher nur für Tiere ausgestellt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Die Verordnung sollte jedoch nicht nationale Bestimmungen zur Ausgabe von Tierpässen für nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmte Tiere ausschließen.

(22)

Das Pilotprojekt für den Austausch von Rinderpässen zwischen den Mitgliedstaaten BOVEX wurde von der Kommission eingerichtet, um Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und gleichzeitig die Rückverfolgbarkeit der Tiere bei Verbringungen innerhalb der Union sicherzustellen. Sobald der Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken uneingeschränkt betriebsbereit ist, sollte die Anforderung, Tierpässe in Papierform auszustellen, nicht mehr für Tiere gelten, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Dies sollte zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten beitragen.

(23)

Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Etikettierungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Der Verwaltungsaufwand und die Kosten, die den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten bei der Anwendung dieses Systems entstehen, sind dem Nutzen des Systems nicht angemessen. Da seit der Annahme dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind, sind spezifische Vorschriften zum freiwilligen Etikettierungssystem überflüssig geworden und sollten daher gestrichen werden. Das Recht der Wirtschaftsbeteiligten, Verbraucher durch freiwillige Etikettierung über die Eigenschaften des Fleisches zu unterrichten, und das Recht der Verbraucher, nachprüfbare Informationen zu erhalten, sollten jedoch nicht eingeschränkt werden. Dementsprechend sollten wie bei jeder anderen Art von Fleisch Lebensmittelinformationen über Rindfleisch, die über die obligatorische Etikettierung hinausgehen, den derzeitigen horizontalen Rechtsvorschriften entsprechen, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(24)

Um dem Betrugsrisiko im Bereich der Fleischetikettierung vorzubeugen und die europäischen Verbraucher zu schützen, sollten die anwendbaren Kontrollen und Sanktionen eine hinreichend abschreckende Wirkung haben.

(25)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht bezüglich der obligatorischen Angabe des Ursprungsland oder der Herkunftsorts von als Zutat verwendetem Fleisch vor. Diesem Bericht war gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen, damit über die gesamte Fleischkette mehr Transparenz herrscht und die europäischen Verbraucher besser aufgeklärt werden. Angesichts der jüngsten Probleme in Verbindung mit der Etikettierung von Fleischerzeugnissen, die sich auf das Funktionieren der Lebensmittelkette ausgewirkt haben, gingen das Europäische Parlament und der Rat davon aus, dass der Bericht möglichst früh im zweiten Halbjahr 2013 angenommen würde und er wurde schließlich am 17. Dezember 2013 angenommen.

(26)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf die Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen.

(27)

Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern und Rindfleisch angewandt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die alternative Kennzeichnung von Rindern; die besonderen Umstände, unter denen den Mitgliedstaaten zu erlauben ist, die Höchstdauer für die Anwendung der Kennzeichnung zu verlängern; den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten; die maximale Frist für die Berichterstattungspflichten; die Anforderungen an die Kennzeichnungsmittel; die Aufnahme von Kennzeichnungsmitteln in die Liste im Anhang I; die Vorschriften über die im Tierpass und in den betrieblichen Registern aufzuführenden Informationen aus der Datenbank; die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall von saisonaler Weidehaltung einschließlich Wanderhaltung; die Vorschriften für die Etikettierung bestimmter Erzeugnisse, die den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sein sollten; die Etikettierungsvorschriften in Bezug auf eine vereinfachte Herkunftsangabe in Fällen, in denen ein Tier nur sehr kurze Zeit im Mitgliedstaat oder Drittstaat der Geburt oder der Schlachtung verbleibt; und die Definitionen und Anforderungen in Bezug auf Begriffe oder Kategorien von Begriffen, die auf den Etiketten von vorverpacktem frischem und gefrorenem Rindfleisch verwendet werden dürfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(28)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Bezug auf die Registrierung von Betrieben, die alternative Mittel der Kennzeichnung einsetzen; die technischen Merkmale und Einzelheiten für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten; die Feststellung der vollständigen Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems; das Format und die Gestaltung der Kennzeichnungsmittel; technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung; die Vorschriften über die Zusammensetzung des Kenncodes, die maximale Größe und Zusammensetzung bestimmter Tiergruppen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ausgeübt werden.

(29)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte überwacht werden. Die Kommission sollte daher in Bezug auf Bestimmungen zur freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und in Bezug auf Bestimmungen zur elektronischen Kennzeichnung spätestens neun Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Berichte vorlegen, die sich mit der Durchführung dieser Verordnung sowie mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit der Einführung einer unionsweiten obligatorischen elektronischen Kennzeichnung befassen. Diesen Berichten sollten erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

(30)

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.

2.

Artikel 2 Gedankenstrich 1 erhält folgende Fassung:

„—   ‚Tier‘: Rind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 64/432/EWG, einschließlich Rindern, die an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen teilnehmen;“

3.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kennzeichnungsmittel zur Einzelkennzeichnung von Tieren;“.

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Verpflichtung zur Kennzeichnung von Tieren

(1)   Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei in Anhang I aufgeführten, den gemäß Absatz 3 erlassenen Vorschriften entsprechenden und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet. Mindestens eines der Kennzeichnungsmittel muss sichtbar sein und einen sichtbaren Kenncode tragen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Diese Tiere werden mit mindestens einem Kennzeichnungsmittel gekennzeichnet.

Um die Anpassung an den technischen Fortschritt sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Kennzeichnungsmittel zur Liste in Anhang I hinzuzufügen, wobei sie ihre Interoperabilität sicherstellen muss.

Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, verteilt und an den Tieren angebracht.

Die beiden Kennzeichnungsmittel, die im Einklang mit den gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und diesem Absatz genehmigt wurden und an einem Tier angebracht werden, sind mit dem gleichen eindeutigen Kenncode versehen, der in Verbindung mit der Registrierung der Tiere eine Identifizierung des einzelnen Tieres und seines Geburtsbetriebs ermöglicht.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat in dem Fall, dass mit den Zeichen, aus denen der Kenncode des Tieres besteht, kein elektronisches Kennzeichen mit dem gleichen eindeutigen Kenncode erstellt werden kann, erlauben, dass das zweite Kennzeichnungsmittel unter der Aufsicht der zuständigen Behörde einen anderen Code tragen darf, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Das Tier wird vor dem Inkrafttreten der in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakte geboren,

b)

uneingeschränkte Rückverfolgbarkeit wird sichergestellt,

c)

das Tier und sein Geburtsbetrieb können individuell identifiziert werden,

d)

das Tier ist nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmt.

(3)   Um für eine ausreichende Rückverfolgbarkeit, Anpassungsfähigkeit an den technischen Fortschritt und optimale Funktion des Kennzeichnungssystems zu sorgen, erlässt die Kommission gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu den Anforderungen an die in Anhang I genannten Kennzeichnungsmittel und zu den für die Einführung eines bestimmten Kennzeichnungsmittels erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

Auf der Grundlage der einschlägigen ISO-Normen oder anderer internationaler technischer Normen, die von internationalen Normungsinstituten aufgestellt wurden, sofern diese internationalen Normen mindestens ein höheres Maß an Leistung und Zuverlässigkeit sicherstellen können als ISO-Normen, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die notwendigen Vorschriften zu folgenden Aspekten fest:

a)

Format und Gestaltung der Kennzeichnungsmittel,

b)

technische Verfahren für die elektronische Kennzeichnungen von Rindern und

c)

die Zusammensetzung des Kenncodes.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Ab dem 18. Juli 2019 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die notwendige Infrastruktur zur Verfügung steht, um die Kennzeichnung von Tieren mithilfe elektronischer Kennzeichen als offizielle Kennzeichnungsmittel im Einklang mit dieser Verordnung zu ermöglichen.

Ab dem 18. Juli 2019 können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften einführen, die die Verwendung eines elektronischen Kennzeichens als eines der zwei Kennzeichnungsmittel gemäß Absatz 1 verpflichtend machen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Option gemäß Unterabsatz 2 Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen und stellen diese Informationen im Internet zur Verfügung. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem sie auf ihrer Website Links zu den einschlägigen Websites der Mitgliedstaaten bereitstellt.

(5)   Abweichend von Absatz 1 können Rinder, die für andere kulturelle oder sportliche Veranstaltungen als Messen und Ausstellungen bestimmt sind, mit alternativen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet werden, die gleichwertige Kennzeichnungsstandards bieten wie die in Absatz 1 aufgeführten.

Betriebe, die die in Unterabsatz 1 genannten alternativen Kennzeichnungssysteme verwenden, sind in der in Artikel 5 genannten elektronischen Datenbank zu registrieren.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für diese Registrierung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Damit die Rückverfolgbarkeit auf der Grundlage von Kennzeichnungsmitteln gegeben ist, die die gleichen Garantien bieten wie die in Absatz 1 aufgeführten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte über die Anforderungen an die alternativen Kennzeichnungsmittel gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften zu Format und Gestaltung der in Unterabsatz 1 genannten alternativen Kennzeichnungsmittels festlegen, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission ein Modell der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Kennzeichnungsmittel. Sie stellen diese Informationen im Internet zur Verfügung. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem sie auf ihrer Website Links zu den einschlägigen Websites der Mitgliedstaaten bereitstellt.“

5.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Frist für die Anbringung der Kennzeichnungsmittel

(1)   Die Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden an dem Tier vor Ablauf einer Höchstfrist angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Tier geboren wurde. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt des Tieres berechnet und beträgt nicht mehr als 20 Tage.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf diese Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.

Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel am Tier angebracht wurden.

(2)   Damit Kennzeichnungsmittel unter besonderen mit praktischen Schwierigkeiten verbundenen Umständen angebracht werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der besonderen Umstände zu erlassen, unter denen die Mitgliedstaaten die Fristen für die Anbringung des Kennzeichnungsmittels über die in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 genannten Fristen hinaus verlängern dürfen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von jedem Gebrauch dieser Möglichkeit in Kenntnis.

Artikel 4b

Kennzeichnung von Tieren aus Drittländern

(1)   Alle Tiere, die Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG unterliegen, aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und für einen Betrieb im Hoheitsgebiet der Union bestimmt sind, werden im Bestimmungsbetrieb mit dem Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 versehen.

Das im Ursprungsdrittland am Tier angebrachte ursprüngliche Kennzeichnungsmittel wird in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 erfasst, zusammen mit dem individuellen Kenncode der dem Tier vom Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kennzeichnungsmittel.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Tiere, die direkt für einen Schlachthof in einem Mitgliedstaat bestimmt sind, sofern die Tiere innerhalb von 20 Tagen nach den Veterinärkontrollen gemäß Richtlinie 91/496/EWG geschlachtet werden.

(2)   Das Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 wird innerhalb einer Frist angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem der Bestimmungsbetrieb angesiedelt ist. Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf diese Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.

In jedem Fall werden beide in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kennzeichnungsmittel an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.

(3)   Liegt der Bestimmungsbetrieb in einem Mitgliedstaat, der nationale Vorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat, werden die Tiere innerhalb einer vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Frist in dem Bestimmungsbetrieb in der Union mit diesem elektronischen Kennzeichen gekennzeichnet. Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.

In jedem Fall wird das elektronische Kennzeichen an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Artikel 4c

Kennzeichnung von Tieren, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden

(1)   Tiere, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, behalten das gemäß Artikel 4 Absatz 1 ursprünglich angebrachte Kennzeichnungsmittel.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats jedoch ab dem 18. Juli 2019 Folgendes gestatten:

a)

eines der Kennzeichnungsmittel durch ein elektronisches Kennzeichen zu ersetzen, ohne dass dabei der ursprüngliche eindeutige Kenncode des Tiers geändert wird;

b)

beide Kennzeichnungsmittel durch zwei neue Kennzeichnungsmittel zu ersetzen, die beide den gleichen neuen eindeutigen Kenncode tragen. Diese Abweichung darf bis fünf Jahre nach dem 18. Juli 2019 angewendet werden, falls die Zeichen, aus denen der bestehende Kenncode einer herkömmlichen Ohrmarke eines Tieres besteht, die Anwendung eines elektronischen Kennzeichens mit dem gleichen eindeutigen Kenncode nicht erlauben, und sofern das Tier vor dem Inkrafttreten der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakte geboren wurde.

(2)   Liegt der Bestimmungsbetrieb in einem Mitgliedstaat, der nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat, werden die Tiere spätestens in dem Bestimmungsbetrieb innerhalb einer Frist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem der Bestimmungsbetrieb liegt, mit diesem elektronischen Kennzeichen gekennzeichnet. Die Frist darf 20 Tage nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.

In jedem Fall wird das elektronische Kennzeichen an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Tiere, die direkt für einen Schlachthof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat.

Artikel 4d

Entfernen, Ändern oder Ersetzen von Kennzeichnungsmitteln

Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, geändert oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Entfernung, Änderung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet und die individuelle Identifizierung des Tieres einschließlich des Geburtsbetriebes möglich ist.

Jede Ersetzung eines Kenncodes wird in der in Artikel 5 vorgesehen Datenbank aufgezeichnet, gemeinsam mit dem eindeutigen Kenncode des ursprünglichen Kennzeichnungsmittels des Tieres.“

6.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen eine elektronische Datenbank gemäß den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG.

Die Mitgliedstaaten können den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren Datenbanken ab dem Zeitpunkt betreiben, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt. Dieser Austausch hat so zu erfolgen, dass der Schutz der Daten garantiert wird und jedweder Missbrauch unterbunden wird, um die Interessen des Tierhalters zu wahren.

Damit ein elektronischer Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten stattfinden kann, erlässt die Kommission gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Regeln für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten.

Im Wege von Durchführungsrechtsakten legt die Kommission technische Bedingungen und Modalitäten für diesen Austausch fest und stellt die vollständige Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen.“

7.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat im Rahmen des in Artikel 5 genannten elektronischen Datenaustauschsystems keine Daten mit anderen Mitgliedstaaten austauscht, gilt Folgendes:

a)

die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats stellt für jedes Tier, das für den Handel innerhalb der Union bestimmt ist, einen Pass mit den Angaben aus der in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichteten elektronischen Datenbank aus;

b)

für jedes Tier, für das ein Pass ausgestellt wird, wird dieser Pass mitgeführt, wenn das Tier aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wird;

c)

bei Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb wird der für das betreffende Tier mitgeführte Pass der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem der Bestimmungsbetrieb angesiedelt ist.

(2)   Damit die Verbringungen von Tieren zum Ursprungsbetrieb in einem Mitgliedstaat zurückverfolgt werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Regeln für die Informationen aus der Datenbank festzulegen, die in den Tierpass aufgenommen werden müssen, einschließlich der notwendigen Übergangsmaßnahmen für die Einführung.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Die Mitgliedstaaten werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht daran gehindert, nationale Bestimmungen zur Ausgabe von Tierpässen für nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmte Tiere zu erlassen.“

9.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Gedankenstrich 2 erhält folgende Fassung:

„—

sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen.“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Um praktischen Schwierigkeiten in außergewöhnlichen Fällen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die außergewöhnlichen Umstände festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Frist von sieben Tagen gemäß Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 verlängern können, wobei sie die maximale Dauer der Verlängerung festlegt, die 14 Tage nach dem in Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 genannten Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten darf.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.“

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(5)   Abweichend von Absatz 4 ist die Führung eines Registers fakultativ für diejenigen Tierhalter,

a)

die Zugang zu der in Artikel 5 genannten elektronischen Datenbank haben, die bereits die Informationen enthält, die im Register zu erfassen sind; und

b)

die aktuelle Angaben unmittelbar in die in Artikel 5 genannte elektronische Datenbank eingeben oder eingeben lassen.

(6)   Damit die Informationen in dem in diesem Artikel vorgesehenen Betriebsregister genau und zuverlässig sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um die notwendigen Regeln über diese Informationen festzulegen, einschließlich der für die Einführung notwendigen Übergangsmaßnahmen.“

10.

Artikel 8 wird gestrichen.

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Schulung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder, der für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren verantwortlich ist, Anweisungen und Anleitung zur Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhält, die die Kommission gemäß dieser Verordnung erlässt.

Jedes Mal, wenn die einschlägigen Bestimmungen geändert werden, werden die entsprechenden Informationen der in Unterabsatz 1 genannten Person zur Verfügung gestellt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Lehrgänge angeboten werden.

Die Kommission fördert den Austausch von bewährten Verfahren, um die Qualität von Informationen und Schulungen in der gesamten Union zu verbessern.“

12.

Artikel 10 wird gestrichen.

13.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Ausdruck

(1)

„Rindfleisch“ Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91;

(2)

„Etikettierung“ die Anbringung eines Etiketts an einem einzelnen Stück oder mehreren Stücken Fleisch oder an ihrer Verpackung oder im Falle nicht vorverpackter Erzeugnisse schriftliche und sichtbare geeignete Angaben für den Verbraucher am Ort des Verkaufs;

(3)

„Organisation“ eine Gruppe von Marktteilnehmern desselben oder verschiedener Zweige des Rindfleischhandels;

(4)

„Hackfleisch“ entbeintes, kleingehacktes Fleisch der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91 mit einem Salzgehalt von weniger als 1 %;

(5)

„beim Zuschneiden anfallende Abfälle“ kleine Fleischstücke, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten und ausschließlich beim säuberlichen Entbeinen von Schlachtkörpern und/oder dem Zerlegen von Fleisch anfallen;

(6)

„Fleischteilstücke“ Fleisch, das in kleine Stücke, Scheiben oder andere einzelne Portionen geschnitten wurde, die nicht von einem Marktteilnehmer weiter bearbeitet werden müssen, bevor sie vom Endverbraucher gekauft werden, und die von diesem Verbraucher direkt verwendet werden können. Hackfleisch und beim Zuschneiden anfallende Abfälle fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.“

14.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

b)

In Absatz 5 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„a)

Marktteilnehmer und Organisationen müssen zusätzlich folgende Angaben auf den Etiketten machen:“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Damit die Angabe der Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen die Aufzucht erfolgt ist, auf dem Etikett des Rindfleisches nicht unnötig oft wiederholt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um Regeln für eine vereinfachte Darstellung für Fälle festzulegen, in denen das Tier nur sehr kurze Zeit im Mitgliedstaat oder Drittstaat der Geburt oder der Schlachtung verbleibt.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln zur maximalen Größe und Zusammensetzung der in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Tiergruppen, wobei Einschränkungen bezüglich der Homogenität der Tiergruppen berücksichtigt werden, von denen diese Fleischteilstücke und beim Zuschneiden anfallende Abfälle stammen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

15.

Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Damit Konformität mit den horizontalen Regeln in Bezug auf Etikettierung in diesem Abschnitt gegeben ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um auf der Grundlage der Erfahrungen mit Hackfleisch Regeln für beim Zuschneiden anfallende Abfälle und zerlegtes Rindfleisch festzulegen, die denjenigen in den ersten drei Absätzen dieses Artikels gleichwertig sind.“

16.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Obligatorische Etikettierung von Rindfleisch aus Drittländern

Abweichend von Artikel 13 ist in das Gebiet der Union eingeführtes Rindfleisch, für das nicht sämtliche Angaben gemäß Artikel 13 vorliegen, wie folgt zu etikettieren:

„Herkunft: Nicht-EU“ und „Geschlachtet in: (Name des Drittlandes)“.“

17.

Ab dem 13. Dezember 2014:

a)

wird die Überschrift von Titel II Abschnitt II durch die Überschrift „Freiwillige Etikettierung“ ersetzt;

b)

werden die Artikel 16, 17 und 18 gestrichen; und

c)

wird in Titel II Abschnitt II folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 15a

Allgemeine Vorschriften

Lebensmittelinformationen, die nicht in Artikel 13, 14 und 15 genannt sind und die durch die Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, freiwillig auf den Etiketten hinzugefügt werden, müssen objektiv, durch die einschlägigen Behörden überprüfbar und für die Verbraucher verständlich sein.

Die Informationen müssen den horizontalen Rechtsvorschriften zur Etikettierung und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) entsprechen.

Falls Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, den in Unterabsatz 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, verhängt die zuständige Behörde angemessene Sanktionen gemäß Artikel 22.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu Begriffsbestimmungen und Anforderungen in Bezug auf Begriffe oder Kategorien von Begriffen zu erlassen, die auf den Etiketten von vorverpacktem frischem oder gefrorenem Rind- und Kalbfleisch verwendet werden dürfen.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).“"

18.

Artikel 19, 20 und 21 werden gestrichen.

19.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

Die vorgesehenen Kontrollen erfolgen unbeschadet der Kontrollen, die die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchführen kann.

Etwaige Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gegen Tierhalter, Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, verhängen, müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein.

Die zuständige Behörde führt jedes Jahr eine Mindestanzahl von amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren durch, die mindestens 3 % der Betriebe umfassen.

Die zuständige Behörde erhöht umgehend die Mindestanzahl der amtlichen Kontrollen gemäß Unterabsatz 2, wenn sich herausstellt, dass Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht eingehalten werden.

Die zuständige Behörde wählt die zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. August einen Bericht über die Umsetzung der amtlichen Kontrollen im vergangenen Jahr.

(2)   Unbeschadet Absatz 1 verhängt die zuständige Behörde folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen einen Tierhalter:

a)

Wenn ein Tier oder mehrere Tiere eines Betriebs keiner der in Titel I festgelegten Bestimmungen entsprechen: Beschränkung der Verbringung aller Tiere aus dem oder in den Betrieb des entsprechenden Tierhalters,

b)

bei Tieren, für die die in Titel I festgelegten Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung nicht vollständig eingehalten werden: sofortige Einschränkung der Verbringung ausschließlich dieser Tiere bis diese Anforderungen vollständig erfüllt werden,

c)

wenn in einem Betrieb die in Titel I festgelegten Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung für mehr als 20 % der Tiere nicht vollständig eingehalten werden: sofortige Einschränkung der Verbringung für alle in jenem Betrieb befindlichen Tiere; bei Betrieben mit höchstens 10 Tieren gilt diese Maßnahme, wenn mehr als zwei Tiere nicht vollständig im Einklang mit den Anforderungen in Titel I gekennzeichnet sind,

d)

wenn der Tierhalter eines Tieres die Identität und Rückverfolgbarkeit des Tieres nicht nachweisen kann: gegebenenfalls auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit Vernichtung des Tieres ohne Gewährung einer Entschädigung,

e)

wenn ein Tierhalter es versäumt, der zuständigen Behörde Verbringungen eines Tieres in oder aus seinem Betrieb im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Gedankenstrich 2 mitzuteilen, beschränkt die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren in diesen oder aus diesem Betrieb,

f)

wenn ein Tierhalter es versäumt, der zuständigen Behörde die Geburt oder den Tod eines Tieres im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Gedankenstrich 2 mitzuteilen, beschränkt die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren in diesen und aus diesem Betrieb,

g)

falls ein Tierhalter es dauerhaft versäumt, die in Artikel 9 genannte Gebühr zu entrichten, können die Mitgliedstaaten die Verbringung von Tieren in den und aus dem Betrieb dieses Tierhalters beschränken.

(3)   Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, bei der Etikettierung dieses Rindfleischs ihre in Titel II festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten haben, gegebenenfalls und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass dieses Rindfleisch vom Markt genommen wird. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Sanktionen folgende Maßnahmen ergreifen:

a)

Wenn das betreffende Fleisch den einschlägigen Tiergesundheits- und Hygienevorschriften entspricht, können sie genehmigen,

i)

dass es auf den Markt gebracht wird, nachdem es im Einklang mit Anforderungen der Union ordnungsgemäß etikettiert wurde, oder

ii)

dass es direkt zur Verarbeitung in anderen Erzeugnissen als den in Artikel 12 Gedankenstrich 1 genannten gesandt wird.

b)

Sie können die Aussetzung oder Entziehung der Zulassung der betreffenden Marktteilnehmer und Organisationen anordnen.

(4)   Die Sachverständigen der Kommission

a)

überprüfen gemeinsam mit den zuständigen Behörden, ob die Mitgliedstaaten die Vorschriften dieser Verordnung einhalten;

b)

führen gemeinsam mit den zuständigen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durch, um sich davon zu überzeugen, dass die Kontrollen gemäß dieser Verordnung vorgenommen werden.

(5)   Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, gewähren den Sachverständigen der Kommission jede zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung. Die Ergebnisse der Kontrollen werden mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats besprochen, bevor ein Schlussbericht erstellt und in Umlauf gebracht wird. Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, wie die Einhaltung dieser Verordnung verbessert werden kann.“

20.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 22a

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von der Kommission auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakte zuständig ist/sind.

Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnungen dieser Behörden mit.

Artikel 22b

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 17. Juli 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die in Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“

(21)

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird für die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 5, Artikel 5 und Artikel 13 Absatz 6 von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)."

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

(22)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 23a

Berichterstattung und legislative Entwicklungen

Spätestens am

18. Juli 2019 in Bezug auf die Bestimmungen für freiwillige Etikettierung, und

18. Juli 2023 in Bezug auf die Bestimmungen für elektronische Kennzeichnung

legt die Kommission dem Parlament und dem Rat die entsprechenden Berichte zur Umsetzung und zu den Auswirkungen dieser Verordnung vor, wobei im ersten Fall auch die Möglichkeit zu behandeln ist, die Bestimmungen zur freiwilligen Etikettierung zu überarbeiten, und im zweiten Fall auch die technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Einführung obligatorischer elektronischer Kennzeichnung in der gesamten Union zu behandeln ist.

Diesen Berichten werden erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.“

(23)

Folgender Anhang wird eingefügt:

„ANHANG I

KENNZEICHNUNGSMITTEL

A)

HERKÖMMLICHE OHRMARKE

AB DEM 18. JULI 2019

B)

ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINER ELEKTRONISCHEN OHRMARKE

C)

ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINES BOLUSTRANSPONDERS

D)

ELEKTRONISCHES KENNZEICHEN IN FORM EINES INJIZIERBAREN TRANSPONDERS“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 144.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(5)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).