6.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/29


RICHTLINIE 2009/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Mai 2009

über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2)

Damit die Kommission (Eurostat) im Rahmen der gemeinsamen Seeverkehrspolitik die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie regelmäßig vergleichbare, zuverlässige und aufeinander abgestimmte Statistiken über den Umfang und die Entwicklung des Güter- und Personenseeverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten.

(3)

Darüber hinaus ist es sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Marktteilnehmer wichtig, über genaue Kenntnisse über den Seeverkehrsmarkt zu verfügen.

(4)

Die Erhebung statistischer Daten in der Gemeinschaft auf einer konsistenten oder harmonisierten Grundlage ermöglicht die Schaffung eines integrierten Systems, das zuverlässige, kompatible und aktuelle Informationen liefert.

(5)

Es ist erforderlich, die Vergleichbarkeit der Daten über den Güter- und Personenverkehr in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten und in Bezug auf die einzelnen Verkehrszweige herzustellen.

(6)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Gemeinschaftsebene wirksam durchgeführt werden kann. Die Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgt unter der Federführung der jeweiligen Einrichtungen und Institutionen, die für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständig sind.

(7)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(8)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, besondere Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(9)

Da die neuen, in die vorliegende Richtlinie aufzunehmenden Elemente lediglich das Ausschussverfahren betreffen, brauchen die Mitgliedstaaten sie nicht umzusetzen.

(10)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Erstellung von Statistiken

Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinschaftliche Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe, die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet anlaufen.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Güter- und Personenseeverkehr“ die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe auf Reisen, die ganz oder teilweise auf See stattfinden.

Der Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst auch die Güter,

i)

die zu Offshore-Einrichtungen verschifft werden;

ii)

die aus dem Meeresboden gewonnen und in Häfen gelöscht werden.

Bunker und Waren zur Versorgung von Schiffen sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen;

b)

„Seeschiff“ ein Schiff, das nicht ausschließlich in Binnengewässern oder in geschützten Gewässern oder deren unmittelbarer Nähe oder in einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.

Diese Richtlinie gilt nicht für Fischereifahrzeuge und Fischverarbeitungsschiffe, Bohr- und Explorationsschiffe, Schlepper, Schubschiffe, Forschungs/Vermessungsschiffe, Schwimmbagger, Kriegsschiffe und Schiffe, die ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden;

c)

„Hafen“ einen Ort, der über Einrichtungen verfügt, die es Handelsschiffen ermöglichen, anzulegen, Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen;

d)

„Nationalität des Seetransportunternehmers“ die Nationalität, die dem Land entspricht, in dem die Geschäftstätigkeit des Seetransportunternehmers tatsächlich ihren Mittelpunkt hat;

e)

„Seetransportunternehmer“ jede Person, durch die oder in deren Namen ein Vertrag über die Beförderung von Gütern oder Personen auf dem Seeweg mit einem Verlader oder einem Passagier geschlossen wird.

Artikel 3

Erhebungsmerkmale

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben Daten, die sich auf folgende Bereiche beziehen:

a)

Informationen über Ladung und Fahrgäste,

b)

Informationen über das Schiff.

Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 können von der Datenerhebung ausgenommen werden.

(2)   Die Erhebungsmerkmale, nämlich die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, die für ihre Aufgliederung zu verwendenden Systematiken und die Häufigkeit der Erhebung sind in den Anhängen I bis VIII aufgeführt.

(3)   Die Erhebung der Daten stützt sich nach Möglichkeit auf verfügbare Quellen, um so die Belastung für die Auskunftspersonen zu beschränken.

(4)   Die Kommission passt die Erhebungsmerkmale und den Inhalt der Anhänge I bis VIII an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen an, sofern diese Anpassung nicht zu einem wesentlichen Anstieg der Kosten für die Mitgliedstaaten und/oder der Belastung der Auskunftspersonen führt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

Häfen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie erstellt die Kommission eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat wählt aus der in Absatz 1 genannten Hafenliste die Häfen aus, über die jährlich ein Güterseeverkehr von mehr als 1 Mio. Tonnen oder ein Personenseeverkehr von mehr als 200 000 Bewegungen abgewickelt wird.

Für jeden ausgewählten Hafen sind detaillierte Daten gemäß Anhang VIII für die Bereiche (Güter, Personen) zu übermitteln, für die dieser Hafen das Auswahlkriterium erfüllt; für den anderen Bereich sind gegebenenfalls zusammengefasste Daten zu übermitteln.

(3)   Für die nicht ausgewählten Häfen der Hafenliste sind zusammengefasste Daten gemäß Anhang VIII, Datensatz A3, zu übermitteln.

Artikel 5

Genauigkeit der Statistiken

Die Datenerhebungsverfahren werden so konzipiert, dass die gemeinschaftlichen Seeverkehrsstatistiken eine für die in Anhang VIII aufgeführten Datensätze angemessene Genauigkeit aufweisen.

Die Kommission erstellt die Genauigkeitsanforderungen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 6

Aufbereitung der Ergebnisse der Datenerhebung

Die Mitgliedstaaten bereiten die gemäß Artikel 3 erhobenen statistischen Informationen so auf, dass vergleichbare Statistiken vorliegen, die die in Artikel 5 genannten Genauigkeitsanforderungen erfüllen.

Artikel 7

Übermittlung der Ergebnisse der Datenerhebung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der Erhebung der Daten nach Artikel 3, einschließlich der von ihnen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken auf dem Gebiet der statistischen Geheimhaltung für vertraulich erklärten Daten, und zwar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (5).

(2)   Die Ergebnisse werden entsprechend der im Anhang VIII festgelegten Struktur der statistischen Datensätze übermittelt. Die technischen Einzelheiten der Ergebnisübermittlung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

(3)   Die Übermittlung der Ergebnisse mit vierteljährlicher Periodizität erfolgt innerhalb von fünf Monaten und von Daten mit jährlicher Periodizität innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraums.

Die erste Übermittlung bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 1997.

Artikel 8

Berichte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) sämtliche Informationen über das Erhebungsverfahren. Sie übermitteln ihr gegebenenfalls auch Angaben über alle wesentlichen Änderungen der angewandten Erhebungsverfahren.

Artikel 9

Verbreitung der statistischen Daten

Die Kommission (Eurostat) verbreitet mit der gleichen Periodizität, die für die Übermittlung der Ergebnisse gilt, entsprechende statistische Daten.

Einzelheiten der Veröffentlichung oder Verbreitung der statistischen Daten durch die Kommission (Eurostat) werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 11

Mitteilung von innerstaatlichen Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Aufhebung

Die Richtlinie 95/64/EG, in der Fassung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. April 2009.

(2)  ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25.

(3)  Siehe Anhang IX Teil A.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.


ANHANG I

VARIABLEN UND DEFINITIONEN

1.   Statistische Variablen

a)   Angaben über Ladung und Passagiere

Bruttogewicht der Güter in Tonnen,

Art der Ladung unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang II,

Beschreibung der Güter unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang III

Meldehafen,

Richtung des Verkehrs, eingehend oder ausgehend,

beim Gütereingang: Einladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung auf das Schiff geladen wurde, mit dem sie im Meldehafen angekommen ist), wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;

beim Güterausgang; Ausladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung von dem Schiff, mit dem sie den Meldehafen verlassen hat, abgeladen wird), wobei innerhalb des EWR der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;

Anzahl der Passagiere, die eine Reise beginnen oder beenden, sowie Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflug.

Für Güter in Containern oder Ro-Ro-Einheiten sind folgende Merkmale zusätzlich zu erfassen:

Anzahl der Container (beladen und leer) insgesamt,

Anzahl der leeren Container,

Anzahl der beladenen und unbeladenen Ro-Ro-Einheiten insgesamt,

Anzahl der leeren Ro-Ro-Einheiten.

b)   Angaben über die Schiffe

Anzahl der Schiffe,

Tragfähigkeit („deadweight“) oder Bruttoraumzahl der Schiffe,

Nationalität der Flagge unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang V,

Schiffstyp unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VI,

Schiffsgröße unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VII.

2.   Definitionen

a)

„Container“: Transportgefäß, das

1.

von dauerhafter Beschaffenheit und daher stabil genug ist, um mehrfach verwendet werden zu können;

2.

so konstruiert ist, dass der Gütertransport mit einem oder mehreren Verkehrsträgern ohne Umladen möglich ist;

3.

mit Einrichtungen versehen ist, die seine rationelle Handhabung, insbesondere beim Umladen von einem Verkehrsträger in einen anderen, ermöglichen;

4.

so konstruiert ist, dass es be- und entladen werden kann;

5.

mindestens 20 Fuß lang ist.

b)

„Ro-Ro-Einheit“: mit Rädern versehener Gegenstand, der zum Transport von Gütern bestimmt ist, z. B. ein Lastkraftwagen, Anhänger oder Sattelzug, der auf ein Schiff gefahren oder gezogen werden kann. Eingeschlossen in diese Definition sind Anhänger für den Hafenbetrieb oder Schiffsanhänger. Die Klassifizierung sollte entsprechend der VN/ECE-Empfehlung Nr. 21 „Codes for types of cargo“, packages and packaging materials (Codes für Ladungsarten, Verpackungen und Verpackungsmaterial) erfolgen.

c)

„Containerladung“: Container mit oder ohne Ladung, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, verladen und aus ihnen entladen werden.

d)

„Ro-Ro-Ladung“: Güter auf Ro-Ro-Einheiten, unabhängig davon, ob sie in Container geladen sind oder nicht, und Ro-Ro-Einheiten, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, gefahren und von ihnen heruntergefahren werden.

e)

„Bruttogewicht der Güter“: Gewicht der beförderten Güter, einschließlich Verpackung, aber ohne Eigengewicht des Containers oder der Ro-Ro-Einheit.

f)

„Tragfähigkeit (DWT)“: der in Tonnen angegebene Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf Sommerfreibord in Wasser mit einem spezifischen Gewicht von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes, d. h. der in Tonnen angegebenen Verdrängung eines Schiffes ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl, Ballastwasser, Frischwasser und Trinkwasser in den Tanks, verbrauchbare Vorräte sowie Fahrgäste, Besatzung und ihre Habe.

g)

„Bruttoraumzahl“: die gemäß den Bestimmungen des Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969 ermittelte Gesamtgröße des Schiffs.

h)

„Kreuzfahrtpassagier“: Fahrgast zur See, der eine Kreuzfahrt unternimmt. Passagiere auf Landausflügen sind ausgenommen.

i)

„Kreuzfahrtschiff“: ein Fahrgastschiff, das den Passagieren ein rein touristisches Erlebnis vermittelt. Alle Passagiere sind in Kabinen untergebracht. An Bord gibt es Unterhaltungseinrichtungen. Schiffe im normalen Fährbetrieb zählen nicht zu dieser Kategorie, selbst wenn einige Passagiere die Fahrt als Kreuzfahrt betrachten. Frachtschiffe mit einigen wenigen Kabinen für Passagiere sind auszuschließen, ebenso Schiffe, die nur für Landausflüge genutzt werden.

j)

„Landausflug von Kreuzfahrtpassagieren“: kurzer Besuch einer Touristenattraktion in Hafennähe durch einen Kreuzfahrtpassagier, unter Beibehaltung der Kabine an Bord.


ANHANG II

SYSTEMATIK DER LADUNGSARTEN

Kategorie (1)

Code

einstellig

Code

zweistellig

Beschreibung

Gewicht

Anzahl

Flüssiggut

1

1X

Flüssige Güter (keine Ladeeinheit)

X

 

11

Verflüssigtes Gas

X

 

12

Rohöl

X

 

13

Erdölerzeugnisse

X

 

19

Sonstige flüssige Güter

X

 

Schüttgut

2

2X

Schüttgüter (keine Ladeeinheit)

X

 

21

Erze

X

 

22

Kohle

X

 

23

Landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Getreide, Soja, Tapioka)

X

 

29

Sonstige Schüttgüter

X

 

Container

3

3X

Güter in Großcontainern

X (2)

X

31

20-Fuß-Ladeeinheiten

X (2)

X

32

40-Fuß-Ladeeinheiten

X (2)

X

33

Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß

X (2)

X

34

Ladeeinheiten > 40 Fuß

X (2)

X

Roll-on/Roll-off

(selbstfahrend)

5

5X

Mobile selbstfahrende Einheiten

X

X

51

Güter in Straßengüterfahrzeugen mit Anhängern

X (2)

X

52

Pkws mit Anhängern, Motorräder und Wohnwagen

 

X (3)

53

Omnibusse

 

X (3)

54

Handelsfahrzeuge (einschließlich Import-/Export-Kraftfahrzeuge)

X

X (3)

56

Lebende Tiere, „aus eigener Kraft“

X

X (3)

59

Sonstige mobile selbstfahrende Einheiten

X

X

Roll-on/Roll-off

(nicht selbstfahrend)

6

6X

Sonstige mobile Einheiten

X

X

61

Güter in Straßengüterverkehrsanhängern und Sattelanhängern ohne Zugmaschine

X (2)

X

62

Wohnwagen und sonstige Straßen, landwirtschaftliche und Industrieanhänger ohne Zugmaschine

 

X (3)

63

Güter in Eisenbahngüterwagen, Anhängern für die Güterbeförderung auf See, Trägerschiffsleichtern

X (2)

X

69

Sonstige mobile nicht selbstfahrende Einheiten

X

X

Sonstiges Stückgut

(einschließlich kleiner Container)

9

9X

Sonstige Ladung, a.n.g.

X

 

91

Forstwirtschaftliche Erzeugnisse

X

 

92

Erzeugnisse der Eisen- und Stahlindustrie

X

 

99

Sonstige Stückgüter

X

 


(1)  Diese Kategorien stehen in Einklang mit der VN/ECE-Emfehlung Nr. 21.

(2)  Bei der angegebenen Menge handelt es sich um das Bruttogewicht der Güter einschließlich Verpackung, jedoch ausschließlich des Gewichts der Container oder Ro-Ro- Einheiten.

(3)  Nur Gesamtzahl der Einheiten.


ANHANG III

NST 2007

Abteilung

Bezeichnung

01

Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischeruierzeugnisse

02

Kohle; rohes Erdöl und Erdgas

03

Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze

04

Nahrungs- und Genussmittel

05

Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren

06

Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger

07

Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse

08

Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe

09

Sonstige Mineralerzeugnisse

10

Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte

11

Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -Verteilung u. A.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren

12

Fahrzeuge

13

Möbel; Schmuck, Musikinstrumente. Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse

14

Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle

15

Post, Pakete

16

Geräte und Material für die Güterbeförderung

17

Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beforderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g.

18

Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden

19

Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sieh aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können

20

Sonstige Güter a.n.g.


ANHANG IV

KÜSTENGEBIETE

Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1)) aufgestelltes Länder- und Gebietsverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten).

Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z. B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern, die in zwei oder mehr Küstengebiete untergliedert sind. Diese Küstengebiete sind durch eine vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist (sondern eine Ziffer zwischen 1und 7), wie in der folgenden Liste dargestellt:

Code

Küstengebiete

FR01

Frankreich: Atlantik-Nordseeküste

FR02

Frankreich: Mittelmeerküste

FR03

Französische Überseegebiete: Französisch-Guyana

FR04

Französische Überseegebiete: Martinique und Guadeloupe

FR05

Französische Überseegebiete: Réunion

DE01

Deutschland: Nordseeküste

DE02

Deutschland: Ostseeküste

DE03

Deutschland: Binnenland

GB01

Vereinigtes Königreich

GB02

Insel Man

GB03

Kanalinseln

ES01

Spanien: Nordatlantikküste

ES02

Spanien: Mittelmeer und Südatlantikküste, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln

SE01

Schweden: Ostseeküste

SE02

Schweden: Nordseeküste

TR01

Türkei: Schwarzmeerküste

TR02

Türkei: Mittelmeerküste

RU01

Russland: Schwarzmeerküste

RU02

Russland: Ostseeküste

RU03

Russland: Asien

MA01

Marokko: Mittelmeerküste

MA02

Marokko: Westafrikanische Küste

EG01

Ägypten: Mittelmeerküste

EG02

Ägypten: Rotmeerküste

IL01

Israel: Mittelmeerküste

IL02

Israel: Rotmeerküste

SA01

Saudi-Arabien: Rotmeerküste

SA02

Saudi-Arabien: Golfküste

US01

Vereinigte Staaten: Nordatlantikküste

US02

Vereinigte Staaten: Südatlantikküste

US03

Vereinigte Staaten: Golfküste

US04

Vereinigte Staaten: Südpazifikküste

US05

Vereinigte Staaten: Nordpazifikküste

US06

Vereinigte Staaten: Große Seen

US07

Puerto Rico

CA01

Kanada: Atlantikküste

CA02

Kanada: Große Seen und Oberer St.-Lorenz-Strom

CA03

Kanada: Große Seen und Oberer St.-Lorenz-Strom

CO01

Kolumbien: Nordküste

CO02

Kolumbien: Westküsten

 

Zusätzliche Codes

ZZ01

Off-shore-Anlagen

ZZ02

Aggregate und anderweitig nicht genannt


(1)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.


ANHANG V

NATIONALITÄT DER FLAGGE

Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (des gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 aufgestelltes Länder- und Gebietsverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten).

Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z. B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern mit mehreren Flaggen. Diese Länder sind durch die vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist, wie in der folgenden Liste dargestellt:

Die Flaggen von Ländern mit mehreren Registern werden wie folgt codiert:

FR01

Frankreich

FR02

Französische Antarktisgebiete (einschließlich Kerguelen)

IT01

Italien — erstes Register

IT02

Italien — internationales Register

GB01

Vereinigtes Königreich

GB02

Insel Man

GB03

Kanalinseln

GB04

Gibraltar

DK01

Dänemark

DK02

Dänemark (DIS)

PT01

Portugal

PT02

Portugal (MAR)

ES01

Spanien

ES02

Spanien (Rebeca)

NO01

Norwegen

NO02

Norwegen (NIS)

US01

USA

US02

Puerto Rico


ANHANG VI

SYSTEMATIK DER SCHIFFSTYPEN (ICST-COM)

 

Typ

Zugehörige Schiffskategorien

10

Tankschiff

Öltankschiff

Chemikalientankschiff

Flüssiggastankschiff

Tankleichter

Sonstiges Tankschiff

20

Schüttgutfrachtschiff

Schüttgut-/Öltankschiff

Schüttgutfrachtschiff

31

Containerschiff

Vollcontainerschiff

32

Spezialfrachtschiff

Leichterträgerschiff

Chemikalienfrachtschiff

Frachtschiff zum Transport von Brennelementen oder Nuklearmaterial

Viehtransportschiff

Fahrzeugtransportschiff

Sonstiges Spezialfrachtschiff

33

Stückgutfrachtschiff

Kühlschiff

Ro-Ro-Fahrgastschiff

Ro-Ro-Containerschiff

Sonstiges Ro-Ro-Frachtschiff

Stückgutfrachtschiff/Fahrgastschiff

Stückgutfrachtschiff/Containerschiff

Eindeckfrachtschiff

Mehrdeckfrachtschiff

34

Trockenfrachtleichter/-schute

Deckleichter

Leichter mit Hopperraum

Lash-sea-Leichter

Offene Schute

Gedeckte Schute

Sonstige Schuten

35

Fahrgastschiff

Fahrgastschiff (ohne Kreuzfahrtschiffe)

36

Kreuzfahrtschiff

Nur Kreuzfahrtschiffe

41

Fischereifahrzeug

Fischfangschiff (1)

Fischverarbeitungsschiff (1)

42

Offshore-Fahrzeug

Bohrschiff (1)

Versorgungsschiff für Offshore-Einrichtungen (1)

43

Schlepper

Schlepper (1)

Schubschiff (1)

49

Sonstige

Forschungs-/Vermessungsschiff (1)

Schwimmbagger (1)

Sonstiges Schiff a.n.g. (1)

XX

Unbekannt

Unbekannter Schiffstyp


(1)  Sind nicht von dieser Richtlinie betroffen.


ANHANG VII

SCHIFFSGRÖSSENKLASSEN

Tragfähigkeit (DWT) oder Bruttoraumzahl (BRZ)

Diese Tabelle gilt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr.

Klasse

Unterer Grenzwert

Oberer Grenzwert

DWT

BRZ

DWT

BRZ

01

100

bis 499

bis 499

02

500

500

999

999

03

1 000

1 000

1 999

1 999

04

2 000

2 000

2 999

2 999

05

3 000

3 000

3 999

3 999

06

4 000

4 000

4 999

4 999

07

5 000

5 000

5 999

5 999

08

6 000

6 000

6 999

6 999

09

7 000

7 000

7 999

7 999

10

8 000

8 000

8 999

8 999

11

9 000

9 000

9 999

9 999

12

10 000

10 000

19 999

19 999

13

20 000

20 000

29 999

29 999

14

30 000

30 000

39 999

39 999

15

40 000

40 000

49 999

49 999

16

50 000

50 000

79 999

79 999

17

80 000

80 000

99 999

99 999

18

100 000

100 000

149 999

149 999

19

150 000

150 000

199 999

199 999

20

200 000

200 000

249 999

249 999

21

250 000

250 000

299 999

299 999

22

300 000 und mehr

300 000 und mehr

Hinweis: Werden auch Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 von dieser Richtlinie erfasst, so sind sie der Größenklasse mit dem Code „99“ zuzuordnen.


ANHANG VIII

STRUKTUR DER STATISTISCHEN DATENSÄTZE

Mit den in diesem Anhang dargestellten Datensätzen wird die Periodizität der benötigten gemeinschaftlichen Seeverkehrsdaten angegeben. Jeder Datensatz definiert eine Kreuzklassifikation, für die Angaben von guter Qualität benötigt werden, mit einer begrenzten Zahl von Dimensionen auf unterschiedlichen Systematikebenen; alle anderen Dimensionen werden aggregiert:

Der Rat beschließt über die Bedingungen für die Erhebung des Datensatzes B1auf Vorschlag der Kommission und anhand der Ergebnisse der nach Artikel 10 der Richtlinie 95/65/EG während einer dreijährigen Übergangszeit durchgeführten Pilotstudie betreffend der Durchführbarkeit und der Kosten für die Mitgliedstaaten und für die Auskunftspersonen durch die Erhebung dieser Angaben.

ZUSAMMENGEFASSTE UND AUFGESCHLÜSSELTE STATISTIKEN

Bei den sowohl für die Waren als auch für die Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, B1, C1, D1, E1, F1 und/oder F2.

Bei den für die Waren, aber nicht für die Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, A3, B1, C1, E1, F1 und/oder F2.

Bei den für die Fahrgäste, aber nicht für die Waren ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A3, D1, F1 und/oder F2.

Bei den ausgewählten Häfen und den nicht ausgewählten Häfen (sowohl für Waren als auch für Fahrgäste) ist folgender Datensatz zu übermitteln: A3.

Datensatz A1

:

Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Relation

Periodizität

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

A1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

1 alphanumerisches Zeichen

Frachtart, Anhang II

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz A2

:

Seeverkehr ohne Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Relation

Periodizität

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

A2

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeiche

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

2 alphanumerische Zeichen

Ladungsarten, Anhang II (Unterkategorien 1X, 11, 12, 13, 19, 2X, 21, 22, 23, 29, 9X, 91, 92 und 99)

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz A3

:

Zu erhebende Daten für ausgewählte Häfen und für Häfen, für die keine detaillierten Statistiken zu erstellen sind (vgl. Artikel 4 Absatz 3)

Periodizität

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

A3

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(0)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Sämtliche Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Angaben:

Bruttogewicht der Güter in Tonnen.

Anzahl der Passagiere (ohne Kreuzfahrtpassagiere).

Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere, die eine Kreuzfahrt beginnen und beenden.

Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen: Richtung: nur eingehend (1) — (fakultativ).


Datensatz B1

:

Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Waren und Relation

Periodizitä

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

B1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(0)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

1 alphanumerisches Zeichen

Ladungsarten, Anhang II

Ware

2 alphanumerische Zeichen

Gütersystematik, Anhang III

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz C1

:

Seeverkehr mit Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Relation und Angaben, ob beladen oder unbeladen

Periodizität

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

C1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

2 alphanumerische Zeichen

Ro), Anhang II (Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 52, 53, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69)

Angaben:

Bruttogewicht der Güter in Tonnen (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69).

Anzahl der Einheiten (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 52, 53, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69).

Anzahl der leeren Einheiten (Ladungsart: Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69).


Datensatz D1

:

Fahrgastverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Relation und Nationalität der Flagge

Periodizität

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

D1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Nationalität der Flagge

4 alphanumerische Zeichen

Nationalität der Flagge, Anhang V

Angabe: Anzahl der Passagiere ohne Kreuzfahrtpassagiere, die eine Reise beginnen oder beenden, und ohne Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflug.


Datensatz E1

:

Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Relation und Nationalität der Flagge

Periodizität

:

jährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensions

DatensatzData set

2 alphanumerische Zeichen

E1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(0)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Einlade-/Ausladehafen

5 alphanumerische Zeichen

EWR-Häfen der Hafenliste

Relation

4 alphanumerische Zeichen

Küstengebiete, Anhang IV

Ladungsart

1 alphanumerisches Zeichen

Ladungsarten, Anhang II

Nationalität der Flagge

4 alphanumerische Zeichen

Nationalität der Flagge, Anhang V

Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen.


Datensatz F1

:

Europäischer Hafenschiffsverkehr nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen)

Periodizität

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

F1

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeic

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Schiffstyp

2 alphanumerische Zeichen

Schiffstyp, Anhang VI

Schiffsgröße

2 alphanumerische Zeichen

Tragfähigkeit, Anhang VII

Angaben:

Anzahl der Schiffe.

Tragfähigkeit der Schiffe in Tonnen.


Datensatz F2

:

Europäischer Hafenschiffsverkehr nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen)

Periodizität

:

vierteljährlich


 

Variablen

Darstellungsform

Systematik

Dimensionen

Datensatz

2 alphanumerische Zeichen

F2

Bezugsjahr

4 alphanumerische Zeichen

(z. B. 1997)

Bezugsquartal

1 alphanumerisches Zeichen

(1, 2, 3, 4)

Meldehafen

5 alphanumerische Zeichen

Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste

Richtung

1 alphanumerisches Zeichen

Eingehend, ausgehend (1, 2)

Schiffstyp

2 alphanumerische Zeichen

Schiffstyp, Anhang VI

Schiffsgröße

2 alphanumerische Zeichen

Bruttoraumzahl-Größenklasse, Anhang VII

Angaben:

Anzahl der Schiffe.

Bruttoraumzahl der Schiffe.


ANHANG IX

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 12)

Richtlinie 95/64/EG des Rates

(ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25).

 

Entscheidung 98/385/EG der Kommission

(ABl. L 174 vom 18.6.1998, S. 1).

Nur Artikel 3

Entscheidung 2000/363/EG der Kommission

(ABl. L 132 vom 5.6.2000, S. 1).

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Nur Anhang II Nummer 20

Entscheidung 2005/366/EG der Kommission

(ABl. L 123 vom 17.5.2005, S. 1).

Nur Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1304/2007

(ABl. L 290 vom 8.11.2007, S. 14).

Nur Artikel 1

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 12)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

95/64/EG

31. Dezember 1996


ANHANG X

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 95/64/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Nummer 1 Absatz 1

Artikel 2 Buchstabe a Absatz 1

Artikel 2 Nummer 1 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 2 Buchstabe a Absatz 2 Ziffern i und ii

Artikel 2 Nummer 1 Absatz 3

Artikel 2 Buchstabe a Absatz 3

Artikel 2 Nummern 2 bis 5

Artikel 2 Buchstaben b bis e

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5, 6 und 7

Artikel 5, 6 und 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 15

Artikel 13

Artikel 16

Artikel 14

Anhänge I bis VIII

Anhänge I bis VIII

Anhang IX

Anhang X