14.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/70


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1101/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Oktober 2008

über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 187,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Die Kommission bedarf zur Erfüllung der ihr durch die Verträge übertragenen Aufgaben umfassender und zuverlässiger Informationen. Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollte das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Eurostat“ genannt) über alle einzelstaatlichen statistischen Informationen verfügen, die es zur Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene und zur Durchführung geeigneter Analysen benötigt.

(3)

Nach Artikel 10 des EG-Vertrags und Artikel 192 des Euratom-Vertrags sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Dies schließt die Übermittlung aller dafür erforderlichen Informationen ein. Darüber hinaus führt die Nicht-Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an Eurostat zu einem beträchtlichen Informationsverlust auf Gemeinschaftsebene und zu Schwierigkeiten bei der Erstellung von Statistiken und der Durchführung von Analysen über die Gemeinschaft.

(4)

Die Mitgliedstaaten haben keinen Anlass mehr, sich auf Vorschriften zur Wahrung des Statistikgeheimnisses zu berufen, da sichergestellt ist, dass Eurostat dieselben Garantien für eine vertrauliche Behandlung der Daten bietet wie die einzelstaatlichen Statistischen Ämter. Diese Garantien sind zum Teil bereits in den Gemeinschaftsverträgen — insbesondere in Artikel 287 des EG-Vertrags und in Artikel 194 Absatz 1 des Euratom-Vertrags — sowie in Artikel 17 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (4) enthalten und können durch geeignete Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung noch verstärkt werden.

(5)

Jede Verletzung des durch diese Verordnung geschützten Statistikgeheimnisses sollte unabhängig davon, von wem sie begangen wurde, wirksam geahndet werden.

(6)

Jede vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflichten, denen ein Beamter oder Bediensteter von Eurostat unterliegt, kann die Anwendung von Disziplinarstrafen sowie gegebenenfalls die Anwendung strafrechtlicher Maßnahmen wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses unter Beachtung des Artikels 12 in Verbindung mit Artikel 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zur Folge haben.

(7)

Die vorliegende Verordnung betrifft nur die Übermittlung statistischer Daten an Eurostat, die im Bereich der nationalen Statistischen Ämter unter das Statistikgeheimnis fallen. Sie berührt nicht besondere nationale und gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen betreffend die Übermittlung aller anderen Arten von Informationen an die Kommission.

(8)

Diese Verordnung wird unbeschadet des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe a des EG-Vertrags erlassen, nach dem die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe ihres Erachtens ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

(9)

Um die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, insbesondere diejenigen, welche den Schutz der Eurostat übermittelten vertraulichen statistischen Daten sicherstellen sollen, in die Praxis umzusetzen, ist es erforderlich, dass menschliche, technische und finanzielle Mittel verfügbar sind.

(10)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung bezweckt,

a)

die zuständigen nationalen Stellen zu ermächtigen, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Eurostat“ genannt) vertrauliche statistische Daten zu übermitteln;

b)

sicherzustellen, dass die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.

(2)   Diese Verordnung findet nur auf das Statistikgeheimnis Anwendung. Sie lässt die besonderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts unberührt, die den Schutz anderer Geheimnisse als des Statistikgeheimnisses betreffen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

vertrauliche statistische Daten: die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (6) definierten Daten;

b)

einzelstaatliche Stellen: einzelstaatliche Statistische Ämter und sonstige mit der Sammlung und Verarbeitung statistischer Daten für die Gemeinschaften beauftragte staatliche Einrichtungen;

c)

Informationen über die Privatsphäre natürlicher Personen: Informationen über das Privat- und Familienleben natürlicher Personen, entsprechend der Definition durch die Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten;

d)

Verwendung für statistische Zwecke: ausschließliche Verwendung zur Erstellung statistischer Tabellen oder zur Durchführung statistisch-wirtschaftlicher Analysen; dies schließt die Verwendung für administrative, juristische, steuerliche oder Kontrollzwecke gegen die befragten Einheiten aus;

e)

statistische Einheit: kleinste Einheit, auf die sich die an Eurostat übermittelten statistischen Daten beziehen;

f)

direkte Identifizierung: Identifizierung einer statistischen Einheit anhand von Name, Anschrift oder einer amtlich zugeteilten und veröffentlichten Identifizierungsnummer;

g)

indirekte Identifizierung: Möglichkeit, die Identität einer statistischen Einheit aus anderen Daten als den Daten gemäß Buchstabe f abzuleiten;

h)

Beamte von Eurostat: Beamte der Gemeinschaften im Sinne von Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verwendung bei Eurostat tätig sind;

i)

sonstige Bedienstete von Eurostat: Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 2 bis 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verwendung bei Eurostat tätig sind;

j)

Verbreitung: Lieferung von Daten in jedweder Form: Veröffentlichung, Zugang zu Datenbanken, Mikrofiche, telefonische Übermittlung usw.

Artikel 3

(1)   Die einzelstaatlichen Stellen sind befugt, Eurostat vertrauliche statistische Daten zu übermitteln.

(2)   Die einzelstaatlichen Vorschriften über das Statistikgeheimnis können nicht gegen die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an Eurostat geltend gemacht werden, wenn diese Übermittlung in einem eine Gemeinschaftsstatistik regelnden Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist.

(3)   Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne von Absatz 2 an Eurostat erfolgt in einer Weise, die eine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten ausschließt. Dies schließt die Zulässigkeit weitergehender Übermittlungsregelungen nach Maßgabe des Rechts der Mitgliedstaaten nicht aus.

(4)   Die zuständigen einzelstaatlichen Stellen sind nicht verpflichtet, Eurostat Informationen zu übermitteln, die die Privatsphäre natürlicher Personen berühren, wenn diese Informationen die direkte oder indirekte Identifizierung dieser natürlichen Personen ermöglichen.

Artikel 4

(1)   Die Kommission trifft alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die vertrauliche Behandlung der statistischen Daten zu gewährleisten, die Eurostat von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 übermittelt werden.

(2)   Die Kommission legt die Modalitäten für die Übermittlung der vertraulichen statistischen Daten an Eurostat und die Grundsätze zum Schutz dieser Daten gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

Artikel 5

(1)   Die Kommission beauftragt den Generaldirektor von Eurostat, den Schutz der Eurostat von den staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu gewährleisten. Sie regelt nach Anhörung des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschusses die Einzelheiten der internen Organisation von Eurostat, um diesen Schutz zu gewährleisten.

(2)   Die an Eurostat übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind nur den Beamten von Eurostat zugänglich und dürfen von ihnen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden.

(3)   Die Kommission kann jedoch sonstigen Bediensteten von Eurostat und anderen in seinen Räumlichkeiten auf Vertragsbasis tätigen natürlichen Personen in Ausnahmefällen für rein statistische Zwecke Zugang zu den vertraulichen statistischen Daten gewähren. Die Einzelheiten regelt die Kommission gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren.

(4)   Die von Eurostat gespeicherten vertraulichen statistischen Daten dürfen nur verbreitet werden, wenn sie mit anderen Daten auf eine Weise verbunden sind, die keinerlei direkte oder indirekte Identifizierung der statistischen Einheiten zulässt.

(5)   Den Beamten und sonstigen Bediensteten von Eurostat sowie den anderen in seinen Räumlichkeiten auf Vertragsbasis tätigen natürlichen Personen ist es untersagt, diese Daten für andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke zu verwenden oder zu verbreiten. Dieses Verbot gilt auch bei Versetzung, Ausscheiden aus dem Dienst oder Eintritt in den Ruhestand.

(6)   Die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Schutzmaßnahmen gelten

a)

für alle vertraulichen statistischen Daten, deren Übermittlung an Eurostat in einem eine Gemeinschaftsstatistik regelnden Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist;

b)

für alle vertraulichen statistischen Daten, die Eurostat von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage übermittelt werden.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen vor dem 1. Januar 1992 geeignete Maßnahmen, um jede Verletzung der Verpflichtung zur Geheimhaltung der gemäß Artikel 3 übermittelten vertraulichen statistischen Daten zu ahnden. Diese Maßnahmen gelten zumindest für die Verletzungen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats von Beamten und sonstigen Bediensteten von Eurostat sowie von anderen in den Räumlichkeiten von Eurostat auf Vertragsbasis tätigen natürlichen Personen begangen wurden.

Sie teilen der Kommission die erlassenen Maßnahmen unverzüglich mit. Die Kommission informiert darüber die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für die statistische Geheimhaltung (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 8

Der Ausschuss prüft die Fragen, die ihm von seinem Vorsitzenden entweder auf dessen Initiative oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaats vorgelegt werden und die Anwendung dieser Verordnung betreffen.

Artikel 9

Die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 in der Fassung der in Anhang I aufgeführten Verordnungen wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-P. JOUYET


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 600) und Beschluss des Rates vom 25. September 2008.

(2)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

(3)  Siehe Anhang I.

(4)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates

(ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates

(ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1)

Nur Artikel 21 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Anhang II Nummer 4


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Nummern 1 bis 10

Artikel 2 Buchstaben a bis j

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absätze 1 bis 5

Artikel 5 Absätze 1 bis 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Anhang I

Anhang II