1.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2051/2004 DES RATES

vom 25. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (3) enthält Bestimmungen, die die Organisation des Zentrums und insbesondere den Verwaltungsrat betreffen. Diese Bestimmungen wurden mehrmals geändert, da der Verwaltungsrat bei jedem Beitritt neuer Mitgliedstaaten um neue Mitglieder erweitert werden musste.

(2)

Im Jahr 2001 wurde eine externe Evaluierung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (im Folgenden „Zentrum“ genannt) durchgeführt. In der Reaktion der Europäischen Kommission auf diese Evaluierung und dem auf dieser Reaktion basierenden Aktionsplan des Verwaltungsrats wird hervorgehoben, dass die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 geändert werden müssen, damit das Zentrum und seine Managementstrukturen weiterhin wirksam und effizient arbeiten können.

(3)

Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Verwaltungsräte der Agenturen zu überdenken und entsprechende Vorschläge vorzulegen.

(4)

Die Verwaltungsräte der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, des Zentrums und der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen haben der Kommission eine gemeinsame Stellungnahme zur künftigen Lenkung der Agenturen und zur Arbeitsweise der Verwaltungsräte vorgelegt.

(5)

Die dreigliedrige Lenkungsstruktur der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, des Zentrums sowie der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen mit Vertretern der Regierungen, der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen ist ein Schlüsselfaktor für die erfolgreiche Arbeit dieser Einrichtungen.

(6)

Die Beteiligung der Sozialpartner an der Lenkung dieser drei Einrichtungen der Gemeinschaft ist ein Sonderfall, weshalb sie nach gemeinsamen Regeln arbeiten sollten.

(7)

Die Bildung dreier Gruppen (Regierungsvertreter, Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationen) innerhalb des dreigliedrigen Verwaltungsrats und die Benennung von Koordinatoren für die Gruppen der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen hat sich als sehr sinnvoll erwiesen. Diese Lösung sollte deshalb formalisiert und auch auf die Gruppe der Regierungsvertreter ausgeweitet werden.

(8)

Die Beibehaltung des Prinzips der dreigliedrigen Repräsentation jedes Mitgliedstaats gewährleistet, dass alle maßgeblichen Akteure eingebunden werden und dass die Vielfalt der Systeme und Konzepte im Bereich der Berufsbildung berücksichtigt wird.

(9)

Die bevorstehende Erweiterung der Union und ihre praktischen Folgen für das Zentrum erfordern vorausschauendes Handeln. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Verwaltungsrats sollten zur Berücksichtigung des Beitritts neuer Mitgliedstaaten angepasst werden.

(10)

Um Kontinuität in der Arbeit des Zentrums sowie eine effiziente Entscheidungsfindung zu gewährleisten, muss der in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats vorgesehene Vorstand gestärkt werden. In der Zusammensetzung des Vorstands sollte sich weiterhin die dreigliedrige Struktur des Verwaltungsrats widerspiegeln.

(11)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Es ist daher angemessen, vorzusehen, dass im Verwaltungsrat und im Vorstand eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen angestrebt wird.

(12)

Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(13)

Die zum Erlass dieser Verordnung erforderlichen Befugnisse sind nur in Artikel 308 des Vertrags vorgesehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei der Erfüllung seiner Aufgaben stellt das Zentrum die geeigneten Kontakte her, insbesondere mit den öffentlichen oder privaten, nationalen oder internationalen Fachinstituten, mit Behörden und Lehranstalten sowie mit den Arbeitnehmerorganisationen und den Arbeitgeberverbänden. Insbesondere arbeitet das Zentrum — unbeschadet der eigenen Ziele — in angemessener Weise mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zusammen.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Das Zentrum verfügt über:

a)

einen Verwaltungsrat;

b)

einen Vorstand;

c)

einen Direktor.

(2)   Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)

jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

b)

jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

c)

jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen aus jedem Mitgliedstaat;

d)

drei Vertretern der Kommission.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten, Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerorganisationen vorgelegten Kandidatenlisten ernannt.

Die Vertreter der Kommission werden von dieser ernannt.

Der Rat veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Internetseite des Zentrums.

(3)   Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

(4)   Der Verwaltungsrat wählt aus den Reihen der Mitglieder der in Absatz 5 genannten drei Gruppen und der Vertreter der Kommission einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende; die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

(5)   Innerhalb des Verwaltungsrats bilden die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe ernennt einen Koordinator. Bei den Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe handelt es sich um auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände; sie nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, haben im Verwaltungsrat jedoch kein Stimmrecht.

(6)   Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat einmal jährlich ein. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

(7)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.

(8)   Der Verwaltungsrat richtet einen Vorstand ein. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der Gruppen gemäß Absatz 5 und einem weiteren Vertreter der Kommissionsdienststellen.

(9)   Die Mitgliedstaaten, die Verbände bzw. Organisationen gemäß Absatz 2, der Rat, die Kommission und der Verwaltungsrat streben entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen bei den Kandidaturen und Ernennungen gemäß Absatz 2, bei der Wahl gemäß Absatz 4 und bei den Ernennungen gemäß Absatz 8 an.

(10)   Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 überwacht der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und trifft in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats alle für die Verwaltung des Zentrums notwendigen Maßnahmen mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Maßnahmen.

(11)   Der Verwaltungsrat entscheidet über den jährlichen Sitzungskalender des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen des Vorstands ein.

(12)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor.“

3.

Artikel 7 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Dem Direktor obliegt die Verwaltung des Zentrums; er setzt die Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Vorstands um. Der Direktor nimmt die rechtliche Vertretung des Zentrums wahr.

(2)   Er bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats und des Vorstands vor und organisiert sie und nimmt bei deren Sitzungen die Sekretariatsgeschäfte wahr.“

4.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anhand eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs legt der Verwaltungsrat die mittelfristigen Prioritäten und das jährliche Arbeitsprogramm im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen fest. Darin werden die von den Gemeinschaftsorganen gewünschten vordringlichen Arbeiten berücksichtigt.“

5.

In einigen Sprachfassungen der Verordnung wird das Äquivalent der deutschen Bezeichnung „Verwaltungsrat“ durch eine angemessenere Bezeichnung ersetzt; diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  Stellungnahme vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 112 vom 30.4.2004, S. 53.

(3)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1655/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 41).