32001R0790

Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen

Amtsblatt Nr. L 116 vom 26/04/2001 S. 0005 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates

vom 24. April 2001

zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstaben a) und b) und Artikel 67 Absatz 1,

auf Initiative der Portugiesischen Republik(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Gemeinsame Handbuch(3) wurde ausgearbeitet im Hinblick auf die Durchführung von Titel II Kapitel 2 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachstehend "Übereinkommen" genannt.

(2) Bestimmte im Gemeinsamen Handbuch und seinen Anlagen vorgesehene detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Artikel 1 des Schengen-Protokolls teilnehmen, müssen festgelegt sowie regelmäßig geändert und aktualisiert werden, um den operativen Anforderungen der hierfür zuständigen Grenzbehörden zu genügen.

(3) Mehrere Bestimmungen von Titel II Kapitel 2 des Übereinkommens, insbesondere Artikel 8, sehen vor, dass Durchführungsbeschlüsse von dem Exekutivausschuss zu erlassen sind, der durch die vor dem 1. Mai 1999 geschlossenen Schengener Übereinkommen eingesetzt wurde und an dessen Stelle nun gemäß Artikel 2 des Schengen-Protokolls der Rat getreten ist. Nach Artikel 1 jenes Protokolls erfolgt die Zusammenarbeit im Rahmen des Schengen-Besitzstands innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europäischen Union und unter Wahrung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(4) Daher ist es angebracht, in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt das Verfahren festzulegen, mit dem diese Durchführungsbeschlüsse erlassen werden sollten.

(5) Da die Mitgliedstaaten eine besonders wichtige Funktion in Bezug auf die Entwicklung einer Grenzpolitik haben, die den sensiblen Charakter dieses Bereichs zum Ausdruck bringt, zu dem insbesondere die politischen Beziehungen zu Drittländern gehören, behält sich der Rat während des in Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Übergangszeitraums von fünf Jahren das Recht vor, die detaillierten Vorschriften und praktischen Verfahren einstimmig festzulegen, zu ändern und zu aktualisieren, bis er geprüft hat, unter welchen Bedingungen derartige Durchführungsbefugnisse nach Ablauf des Übergangszeitraums der Kommission übertragen würden.

(6) Einige dieser Vorschriften und Verfahren sind vertraulich zu behandeln, um der Gefahr des Missbrauchs vorzubeugen.

(7) Ferner muss ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem die Mitglieder des Rates und die Kommission unverzüglich über alle Änderungen derjenigen Anlagen des Gemeinsamen Handbuchs unterrichtet werden, die vollständig oder teilweise aus Listen mit Sachinformationen bestehen, die von allen Mitgliedstaaten entsprechend den derzeit von ihnen angewandten Regelungen bereitgestellt werden müssen und die daher nicht durch einen Rechtsakt des Rates festgelegt, geändert oder aktualisiert werden können.

(8) Diejenigen Teile des Gemeinsamen Handbuchs und seiner Anlagen, bei denen nach keinem der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren Änderungen erfolgen und die keinen Teilen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion über Sichtvermerke an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen (im Folgenden "Gemeinsame Konsularische Instruktion"(4) genannt), die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 789/2001(5) geändert werden kann, entsprechen, sind gemäß Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a) sowie Artikel 67, zu ändern.

(9) Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Dieser Beschluss stellt jedoch einen Akt zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dar; Artikel 5 des vorgenannten Protokolls ist anwendbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Rat ändert einstimmig auf Initiative eines seiner Mitglieder oder auf Vorschlag der Kommission erforderlichenfalls Teil I Nummern 1.2, 1.3, 1.3.1, 1.3.3, 2.1, 3.1.2, 3.1.3, 3.1.4, 3.2.4, 4.1, 4.1.1, 4.1.2 und Teil II Nummern 1.1, 1.3, 1.4.1, 1.4.1a, 1.4.4, 1.4.5, 1.4.6, 1.4.7, 1.4.8, 2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.3, 3.1, 3.2, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6, 3.3.7, 3.3.8, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 5.2, 5.3, 5.4, 5.5, 5.6, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8, 6.9, 6.10 und 6.11 des Gemeinsamen Handbuchs sowie dessen Anlage 9.

(2) Soweit derartige Änderungen vertrauliche Vorschriften und Verfahren betreffen, werden die darin enthaltenen Informationen ausschließlich den von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden oder Personen mitgeteilt, die von jedem Mitgliedstaat oder den Organen der Europäischen Union ordnungsgemäß ermächtigt wurden oder anderweitig berechtigt sind, Zugang zu derartigen Informationen zu erhalten.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretär des Rates mit, welche Änderungen er an Teil I Nummer 1.3.2 und an den Anlagen 1, 2, 3, 7, 12 und 13 des Gemeinsamen Handbuchs vornehmen will.

(2) Nach Absatz 1 vorgenommene Änderungen gelten ab dem Zeitpunkt als wirksam, zu dem sie vom Generalsekretär den Mitgliedern des Rates und der Kommission mitgeteilt werden.

Artikel 3

Das Generalsekretariat des Rates ist dafür zuständig, revidierte Fassungen des Gemeinsamen Handbuchs und seiner Anlagen zu erstellen, die den gemäß den Artikeln 1 und 2 der vorliegenden Verordnung und den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 vorgenommenen Änderungen der Teile der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, die bestimmten Anlagen des Gemeinsamen Handbuchs entsprechen, Rechnung tragen. Erforderlichenfalls übermittelt es diese Fassungen den Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Änderungen der Anlagen 4, 5, 5a, 6, 6a, 6b, 6c, 8a, 10, 11, 14a und 14b des Gemeinsamen Handbuchs erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 789/2001.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Winberg

(1) ABl. C 73 vom 6.3.2001, S. 8.

(2) Stellungnahme vom 13. März 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Aufgeführt unter SCH/COM-ex (99) 13 in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1).

(4) Aufgeführt unter SCH/COM-ex (99) 13 in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG.

(5) Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (Siehe S. 2 dieses Amtsblatts).