6.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 3. Oktober 2011

über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union

(2012/130/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern bzw. internationalen Organisationen einzugehen.

(2)

Die Union ist gemäß Beschluss des Rates 98/392/EG (2) Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, das alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenzuarbeiten.

(3)

Die Union ist gemäß Beschluss des Rates 98/414/EG (3) Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische.

(4)

Am 17. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft ein Übereinkommen über eine regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik für Fischereiressourcen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs bereits bestehender regionaler Fischereiorganisationen auszuhandeln.

(5)

Die Verhandlungen fanden am 14. November 2009 in Auckland, Neuseeland, einen erfolgreichen Abschluss mit der Annahme eines Entwurfs des Wortlauts des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (im Folgenden das „Übereinkommen“), das nach Maßgabe seines Artikels 36 Absatz 1 ab dem 1. Februar 2010 für einen Zeitraum von zwölf Monaten zur Unterzeichnung aufliegt. Das Übereinkommen wurde am 26. Juli 2010 im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses im Einklang mit dem Beschluss 2011/189/EU des Rates (4) unterzeichnet.

(6)

Ziel des Übereinkommens ist es, durch eine wirksame Umsetzung seiner Bestimmungen die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich sicherzustellen.

(7)

Da Fischereifahrzeuge unter den Flaggen von Mitgliedstaaten der Union Bestände im Übereinkommensbereich befischen, liegt es im Interesse der Union, einen wirksamen Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens zu leisten.

(8)

Das Übereinkommen sollte daher genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (im Folgenden das „Übereinkommen“) wird hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), die Genehmigungsurkunde im Namen der Union bei der Regierung Neuseelands, die das Übereinkommen gemäß dessen Artikel 36 Absatz 3 verwahrt, zu hinterlegen (5).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. FEDAK


(1)  Zustimmung vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14.

(4)  ABl. L 81 vom 29.3.2011, S. 1.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



6.3.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/3


ÜBERSETZUNG

ÜBEREINKOMMEN

über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik

DIE VERTRAGSPARTEIEN —

IN DEM BESTREBEN, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Südpazifik sicherzustellen und damit gleichzeitig die Meeresökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, zu schützen,

UNTER HINWEIS auf das Völkerrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, im Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. Dezember 1995 und im Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 zum Ausdruck kommt, sowie unter Berücksichtigung des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen auf ihrer 28. Sitzung am 31. Oktober 1995 angenommen wurde,

IN DER ERKENNTNIS, dass jeder Staat nach dem Völkerrecht, wie es in den einschlägigen Bestimmungen der genannten Übereinkommen zum Ausdruck kommt, verpflichtet ist, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in den Gebieten der Hohen See sowie gegebenenfalls bei der Einrichtung subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder bei der Verabschiedung der für die Erhaltung der betreffenden Ressourcen erforderlichen Maßnahmen mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten,

ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Küstenstaaten nach dem Völkerrecht, wie es in den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 zum Ausdruck kommt, über Gewässer unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit verfügen, in denen sie souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie der Erhaltung der durch Fischerei beeinflussten lebenden Meeresschätze ausüben,

IN ANERKENNUNG der wirtschaftlichen und geografischen Interessen und der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselstaaten, Gebiete und Besitzungen und der jeweiligen Küstenbevölkerungen hinsichtlich der Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltigen Entwicklung der Fischereiressourcen und ihrer gleichberechtigten Nutzung,

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit regionaler Fischereiorganisationen und Vereinbarungen darüber, Leistungsüberprüfungen vorzunehmen, um festzustellen, in welchem Umfang diese Organisationen ihre Erhaltungs- und Bewirtschaftungsziele erreichen,

ENTSCHLOSSEN, im Kampf gegen die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei und deren schädliche Auswirkungen auf den Zustand der globalen Fischereiressourcen sowie der Ökosysteme, in denen diese Fischereiressourcen vorkommen, wirksam zusammenzuarbeiten,

EINGEDENK der Notwendigkeit, nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu vermeiden, die biologische Vielfalt zu bewahren, die Meeresökosysteme unversehrt zu lassen und die Gefahr langfristiger oder unumkehrbarer Auswirkungen durch die Fischerei auf ein Mindestmaß zu beschränken,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass sich wirksame Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten, den Vorsorgeansatz und eine ökosystemorientierte Herangehensweise an das Fischereimanagement stützen müssen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Südpazifik und der Schutz der Meeresökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, am besten durch den Abschluss eines internationalen Übereinkommens sichergestellt werden können —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff

a)

„Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;

b)

„Durchführungsübereinkommen von 1995“ das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. Dezember 1995;

c)

„Kommission“ die durch Artikel 6 eingesetzte Kommission der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik;

d)

„Übereinkommensbereich“ den Bereich, in dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 5 gilt;

e)

„Verhaltenskodex“ den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, den die Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) auf ihrer 28. Sitzung am 31. Oktober 1995 angenommen hat;

f)

„Fischereiressourcen“ alle Fische, Weich- und Krebstiere und andere lebende Meeresschätze im Übereinkommensbereich, die von der Kommission festgelegt werden können, ausgenommen jedoch:

i)

sesshafte Arten, die gemäß Artikel 77 Absatz 4 des Seerechtsübereinkommens der nationalen Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten unterliegen;

ii)

weit wandernde Arten gemäß Anhang I des Seerechtsübereinkommens;

iii)

anadrome und katadrome Arten und

iv)

Meeressäugetiere, Meeresreptilien und Seevögel;

g)

„Fischerei“

i)

die Suche nach, den Fang, die Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen, tatsächlich oder versuchsweise unternommen;

ii)

jede Tätigkeit, bei der unabhängig vom Zweck davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen führt;

iii)

Umladungen und jeden anderen Vorgang auf See, der zur Unterstützung oder in Vorbereitung der in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, und

iv)

den Einsatz eines Schiffs, Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Hovercrafts in Verbindung mit einer in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeit

mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder von Schiffen;

h)

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das zum Zweck der Fischerei eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffen, Hilfsschiffen, Transportschiffen und allen anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffen;

i)

„Flaggenstaat“, sofern nicht anders angegeben,

i)

einen Staat, dessen Fischereifahrzeuge berechtigt sind, seine Flagge zu führen, oder

ii)

eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, deren Fischereifahrzeuge berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaats dieser Organisation zu führen;

j)

„IUU-Fischerei“ Tätigkeiten gemäß Absatz 3 des Internationalen Aktionsplans der FAO zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei sowie weitere Tätigkeiten, die von der Kommission diesem Bereich zugeordnet werden können;

k)

„Staatsangehörige“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;

l)

„Hafen“ Reeden und andere Anlagen zum Anlanden, Umladen, Verpacken, Verarbeiten, Auftanken oder Auffüllen von Vorräten;

m)

„Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“ eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen;

n)

„schwerer Verstoß“ einen schweren Verstoß gemäß Artikel 21 Absatz 11 des Durchführungsübereinkommens von 1995 sowie weitere Verstöße, die von der Kommission festgelegt werden können; und

o)

„Umladung“ das Entladen aller oder bestimmter durch Fischfang im Übereinkommensbereich gewonnener Fischereiressourcen oder hieraus hergestellter Erzeugnisse von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See oder im Hafen.

(2)

a)

„Vertragsparteien“ sind die Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die sich durch dieses Übereinkommen gebunden haben und für die dieses Übereinkommen in Kraft ist.

b)

Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß für die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger, die Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, in diesem Maße bezieht sich der Begriff „Vertragspartei“ auch auf diese Rechtsträger.

Artikel 2

Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, unter Anwendung des Vorsorgeansatzes und einer ökosystemorientierten Herangehensweise an das Fischereimanagement die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen zu gewährleisten und gleichzeitig die Meeres-Ökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, zu schützen.

Artikel 3

Grundsätze und Managementansätze der Bestandserhaltung und Bewirtschaftung

(1)   Bei der Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens und der Beschlussfassung im Rahmen dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien, die Kommission und die mit Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 9 Absatz 1 eingesetzten nachgeordneten Gremien

a)

insbesondere folgende Grundsätze an:

i)

Die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erfolgt auf transparente, nachvollziehbare, umfassender Weise unter Berücksichtigung international bewährter Praktiken.

ii)

Der Fischfang steht in Proportion zur nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen und den Auswirkungen auf Nichtzielarten sowie vergesellschaftete oder abhängige Arten, und der allgemeinen Verpflichtung, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren, wird Rücksicht getragen.

iii)

Überfischung und überhöhte Fangkapazitäten werden vermieden bzw. abgebaut.

iv)

Vollständige, zuverlässige Fischereidaten einschließlich Angaben zu den Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, in denen die Fischereiressourcen vorkommen, werden rechtzeitig und in geeigneter Form erhoben, geprüft, gemeldet und ausgetauscht.

v)

Beschlüsse stützen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen und auf die Gutachten aller einschlägigen nachgeordneten Gremien.

vi)

Die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen den Vertragsparteien werden gefördert, um sicherzustellen, dass die von der Kommission beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die für dieselben Fischereiressourcen in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit gelten, miteinander vereinbar sind.

vii)

Meeresökosysteme werden gestützt, insbesondere diejenigen, die nach Störungen lange Regenerationszeiten benötigen.

viii)

Die Interessen der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten, kleinen Inselstaaten, Gebiete und Besitzungen sowie die Bedürfnisse der Küstenbevölkerungen von Entwicklungsländern werden anerkannt.

ix)

Die wirksame Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen wird gewährleistet, bei Verstößen werden Sanktionen von angemessener Härte verhängt, um eine abschreckende Wirkung zu haben, unabhängig davon, wo die Verstöße stattfinden, und den Verantwortlichen wird vor allem jeder Vorteil aus ihrer illegalen Tätigkeit entzogen; und

x)

die Verschmutzung durch Fischereifahrzeuge und Abfälle von Fischereifahrzeugen ebenso wie Rückwürfe, Fänge durch verlorenes oder aufgegebenes Fanggerät und die Auswirkungen auf andere Arten und Meeresökosysteme werden auf ein Mindestmaß beschränkt; und

b)

im Einklang mit Absatz 2 den Vorsorgeansatz und einen Ökosystemansatz an.

(2)

a)

Der im Durchführungsübereinkommen von 1995 und im Verhaltenskodex beschriebene Vorsorgeansatz wird umfassend auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen angewandt, um diese Ressourcen zu schützen und die Meeresökosysteme, in denen sie vorkommen, zu erhalten, und es gilt insbesondere, dass die Vertragsparteien, die Kommission und die nachgeordneten Gremien

i)

im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder nicht sachdienlicher Angaben größere Vorsicht üben;

ii)

das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht als Grund dafür nehmen, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen; und

iii)

international bewährte Praktiken für die Anwendung des Vorsorgeansatzes berücksichtigen, einschließlich Anhang II des Durchführungsübereinkommens von 1995 sowie den Verhaltenskodex.

b)

Die ökosystemorientierte Herangehensweise wird umfassend auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen angewandt; dies geschieht nach einem integrierten Konzept, bei dem Bestandsbewirtschaftungsentscheidungen mit Blick auf die umfassenderen Meeresökosysteme getroffen werden, in denen die Ressourcen vorkommen, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen zu gewährleisten und gleichzeitig die Meeresökosysteme zu schützen.

Artikel 4

Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Bestände, die sowohl in Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei als auch im Übereinkommensbereich auf Hoher See vorkommen, sichergestellt werden muss, und bekräftigen, dass sie diesbezüglich zur Zusammenarbeit verpflichtet sind.

(2)   Damit die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände in ihrer Gesamtheit sichergestellt ist, müssen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Gebiete auf Hoher See und die Maßnahmen für die Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit miteinander vereinbar sein. Bei der Entwicklung vereinbarer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischereiressourcen handeln die Vertragsparteien wie folgt:

a)

Sie berücksichtigen die biologische Einheit und andere biologische Merkmale der Ressourcen und die Beziehungen zwischen der Bestandsverteilung, der Befischung der betreffenden Bestände und den geografischen Besonderheiten der betreffenden Region einschließlich des Umfangs, in dem die Fischbestände in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit vorkommen und befischt werden;

b)

sie berücksichtigen die jeweilige Abhängigkeit der Küstenstaaten und der auf Hoher See fischenden Staaten von den betreffenden Beständen und

c)

sie stellen sicher, dass derartige Maßnahmen keine nachteiligen Folgen für die lebenden Meeresschätze des Übereinkommensbereichs insgesamt haben.

(3)   Die anfänglichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission tragen bestehenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von Küstenstaat-Vertragsparteien für die Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit oder von anderen Vertragsparteien für die in angrenzender Hoher See des Übereinkommensbereichs fischenden Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge erlassen wurden, gebührend Rechnung und beeinträchtigen ihre Wirksamkeit nicht.

Artikel 5

Anwendungsbereich

(1)   Sofern nichts anderes festgelegt wird, gilt dieses Übereinkommen für die Gewässer des Pazifik außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit im Einklang mit dem Völkerrecht:

a)

östlich einer Linie, die ab der Außengrenze des Gebiets unter nationaler Gerichtsbarkeit Australiens vor der Südküste Westaustraliens auf dem 120. Längenkreis Ost in südlicher Richtung bis zum 55. Breitenkreis Süd verläuft; von dort auf dem 55. Breitenkreis Süd in östlicher Richtung bis zum 150. Längenkreis Ost; von dort auf dem 150. Längenkreis Ost in südlicher Richtung bis zum 60. Breitenkreis Süd;

b)

nördlich einer Linie, die in östlicher Richtung auf dem 60. Breitenkreis Süd ab dem 150. Längenkreis Ost bis zum Schnittpunkt mit dem Längenkreis 67° 16′ West verläuft;

c)

westlich einer Linie, die in nördlicher Richtung auf dem Längenkreis 67° 16′ West ab dem 60. Breitenkreis Süd bis zum Schnittpunkt mit der Außengrenze des Gebiets unter nationaler Gerichtsbarkeit Chiles und anschließend entlang den Außengrenzen der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit Chiles, Perus, Ecuadors und Kolumbiens bis zum Schnittpunkt mit dem 2. Breitenkreis Nord verläuft, und

d)

südlich einer Linie, die in westlicher Richtung auf dem 2. Breitenkreis Nord (aber unter Ausschluss der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit Ecuadors (Galapagosinseln)) bis zum Schnittpunkt mit dem 150. Längenkreis West verläuft; anschließend auf dem 150. Längenkreis West in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit dem 10. Breitenkreis Nord, anschließend auf dem 10. Breitenkreis Nord in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Außengrenze des Gebiets unter nationaler Gerichtsbarkeit der Marshallinseln, anschließend in südlicher Richtung um die Außengrenzen der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit der Pazifikstaaten und -besitzungen, Neuseelands und Australiens, bis hin zum Anfangspunkt der unter Buchstabe a beschriebenen Linie.

(2)   Das Übereinkommen gilt auch für die Gewässer des Pazifik außerhalb von Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit zwischen dem 10. Breitenkreis Nord und dem 20. Breitenkreis Süd sowie dem 135. Längenkreis Ost und dem 150. Längenkreis West.

(3)   Sollte es im Sinne dieses Übereinkommens erforderlich sein, die Position eines Punktes, einer Linie oder eines Gebiets auf der Erdoberfläche zu bestimmen, so erfolgt diese Positionsbestimmung unter Zugrundelegen des International Terrestrial Reference System, das vom International Earth Rotation Service unterhalten wird und praktisch mit dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) übereinstimmt.

(4)   Dieses Übereinkommen enthält keinerlei Anerkennung der Ansprüche oder Forderungen einer Vertragspartei dieses Übereinkommens hinsichtlich Rechtsstatus und Ausdehnung von Gewässern und Gebieten, auf die eine Vertragspartei Anspruch erhebt.

Artikel 6

Die Organisation

(1)   Die Vertragsparteien kommen hiermit überein, die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik, nachstehend „Organisation“, zu errichten, zu unterhalten und zu stärken; die Organisation übernimmt die in diesem Übereinkommen beschriebenen Aufgaben, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen.

(2)   Die Organisation umfasst:

a)

eine Kommission,

b)

einen Wissenschaftsausschuss,

c)

einen Technischen Durchführungsausschuss,

d)

einen subregionalen Verwaltungsausschuss „Ost“,

e)

einen subregionalen Verwaltungsausschuss „West“,

f)

einen Finanz- und Verwaltungsausschuss,

g)

ein Sekretariat

sowie alle nachgeordneten Gremien, die die Kommission zur Unterstützung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 einsetzen kann.

(3)   Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und genießt im Umgang mit anderen internationalen Organisationen und im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens erforderliche Rechtsfähigkeit. Die Immunitäten und Vorrechte der Organisation und ihrer Bediensteten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei werden von der Organisation und der betreffenden Vertragspartei einvernehmlich festgelegt; insbesondere wird zwischen der Organisation und dem Gastgeberstaat des Sekretariats ein Abkommen geschlossen.

(4)   Das Sekretariat der Organisation hat seinen Sitz in Neuseeland oder an einem anderen von der Kommission festzulegenden Ort.

Artikel 7

Die Kommission

(1)   Jede Vertragspartei ist Mitglied der Kommission und ernennt einen Vertreter in der Kommission, dem Stellvertreter, Sachverständige und Berater zur Seite stehen können.

(2)   Die Kommission wählt unter den Vertretern der Vertragsparteien einen Vorsitzenden und einen Vize-Vorsitzenden für jeweils zwei Jahre; ihre Wiederwahl für ein zweites Mandat von zwei Jahren ist zulässig, dieselbe Person darf jedoch dasselbe Amt ohne Unterbrechung nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden ausüben. Der Vorsitzende und der Vize-Vorsitzende vertreten nicht dieselbe Vertragspartei.

(3)   Die erste Tagung der Kommission findet spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach beruft der Vorsitzende der Kommission — sofern die Kommission nicht anders beschließt — einmal jährlich eine Jahrestagung ein, deren Zeitpunkt und Tagungsort von der Kommission festzulegen sind. Die Kommission tritt gegebenenfalls zu weiteren Sitzungen zusammen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommen erforderlich sind.

(4)   Für die Häufigkeit, Dauer und Terminplanung der Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien gilt der Grundsatz der Kostenwirksamkeit.

Artikel 8

Aufgaben der Kommission

Die Kommission nimmt im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Managementansätzen sowie den spezifischen Bestimmungen dieses Übereinkommens folgende Aufgaben wahr:

a)

Verabschiedung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens einschließlich gegebenenfalls Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte Fischbestände;

b)

Festlegung von Art und Umfang der Teilnahme an Fischereien einschließlich gegebenenfalls der Befischung bestimmter Fischbestände;

c)

Ausarbeitung von Vorschriften für die Erfassung, Überprüfung, Übermittlung, Speicherung und Veröffentlichung von Daten;

d)

Förderung wissenschaftlicher Forschung, um die Erkenntnisse über die Fischereiressourcen und Meeresökosysteme im Übereinkommensbereich und über dieselben Fischereiressourcen in den angrenzenden Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit zu verbessern und in Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftsausschuss Verfahren für Fischerei zu wissenschaftlichen Zwecken im Übereinkommensbereich festzulegen;

e)

Zusammenarbeit und Datenaustausch mit Mitgliedern der Kommission und mit einschlägigen Organisationen, Küstenstaaten, Gebieten und Besitzungen;

f)

Förderung der Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Übereinkommensbereich, in angrenzenden Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit und angrenzenden Gebieten der Hohen See;

g)

Entwicklung und Einführung wirksamer Verfahren in den Bereichen Beobachtung, Kontrolle, Überwachung, Einhaltung und Durchsetzung, einschließlich nicht diskriminierender markt- und handelsbezogener Maßnahmen;

h)

Entwicklung völkerrechtskonformer Verfahren, um beurteilen zu können, inwieweit die Flaggenstaaten ihren Pflichten gemäß diesem Übereinkommen nachkommen, sowie gegebenenfalls Annahme von Vorschlägen, um die Einhaltung dieser Pflichten zu verbessern;

i)

Verabschiedung von Maßnahmen, um IUU-Fischerei vorzubeugen, zu bekämpfen und zu unterbinden;

j)

Erarbeitung von Regeln für den Status kooperierender Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens;

k)

Überprüfung der Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der durch die Kommission beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erreichung des Ziels dieses Übereinkommens;

l)

Überwachung der organisatorischen, administrativen, finanziellen und sonstigen internen Abwicklungen der Organisation, einschließlich der Beziehungen der konstituierenden Organe untereinander;

m)

Anleitung der nachgeordneten Gremien der Kommission bei ihrer Arbeit;

n)

einvernehmliche Annahme des Haushalts der Organisation, der Haushaltsordnung der Organisation einschließlich aller eventuellen Änderungen derselben sowie ihrer Geschäftsordnung, die auch Verfahren für die Beschlussfassung und die Aufzeichnung von Beschlüssen zwischen den Sitzungen enthalten kann;

o)

Annahme und erforderlichenfalls Änderung sonstiger für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission oder ihrer nachgeordneten Gremien erforderlicher Vorschriften und

p)

alle sonstigen Aufgaben und Beschlüsse, die notwendig sind, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen.

Artikel 9

Nachgeordnete Gremien

(1)   Die Kommission kann zusätzlich zu dem Wissenschaftsausschuss, dem Technischen Durchführungsausschuss, dem subregionalen Verwaltungsausschuss „Ost“, dem subregionalen Verwaltungsausschuss „West“ und dem Finanz- und Verwaltungsausschuss nach Bedarf weitere für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche nachgeordnete Gremien einsetzen. Solche zusätzlichen nachgeordneten Gremien können unter Berücksichtigung des Kostenfaktors dauerhaft oder zeitlich befristet eingesetzt werden.

(2)   Bei der Einsetzung solcher zusätzlichen nachgeordneten Gremien legt die Kommission deren Zuständigkeit und Arbeitsweise genau fest; Zuständigkeit und Arbeitsweise müssen mit dem Ziel dieses Übereinkommens, mit seinen Grundsätzen und Managementansätzen der Bestanderhaltung und Bewirtschaftung sowie mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen von 1995 im Einklang stehen. Die Kommission kann diese Zuständigkeit und Arbeitsweise von Zeit zu Zeit überprüfen und gegebenenfalls abändern.

(3)   Alle nachgeordneten Gremien unterstehen der Kommission, beraten sie und legen ihr Empfehlungen vor; sie tragen zu den regelmäßigen Überprüfungen der Wirksamkeit der durch die Kommission beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bei.

(4)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen alle nachgeordneten Gremien die einschlägigen Arbeiten anderer durch die Kommission eingerichteter nachgeordneter Gremien sowie gegebenenfalls die Arbeit anderer Fischereiorganisationen und anderer einschlägiger technischer und wissenschaftlicher Gremien.

(5)   Alle nachgeordneten Gremien dürfen Arbeitsgruppen einsetzen. Die nachgeordneten Gremien dürfen außerdem bei Bedarf im Einklang mit den allgemeinen oder spezifischen Leitlinien der Kommission externe Gutachten in Anspruch nehmen.

(6)   Alle nachgeordneten Gremien arbeiten, sofern die Kommission nichts anderes beschlossen hat, auf der Grundlage der Geschäftsordnung der Kommission.

Artikel 10

Wissenschaftsausschuss

(1)   Jedes Mitglied der Kommission hat das Recht, einen Vertreter in den Wissenschaftsausschuss zu entsenden, dem Stellvertreter und Berater zur Seite gestellt werden können.

(2)   Der Wissenschaftsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Planung, Durchführung und Überprüfung wissenschaftlicher Bestandsabschätzungen zur Lage der Fischereiressourcen; bei gebietsübergreifenden Beständen, die im Übereinkommensbereich und in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit vorkommen, erfolgt diese Tätigkeit in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Küstenstaat-Vertragsparteien;

b)

Vorlage von Gutachten und Empfehlungen für die Kommission und ihre nachgeordneten Gremien auf der Grundlage der genannten Bestandsabschätzungen, einschließlich gegebenenfalls

i)

Bezugswerten einschließlich vorsorglichen Bezugswerten gemäß Anhang II des Übereinkommens von 1995;

ii)

Managementstrategien oder -plänen für Fischereiressourcen auf der Grundlage solcher Bezugswerte und

iii)

Analysen alternativer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, etwa der Festsetzung zulässiger Gesamtfangmengen oder des zulässigen Gesamtfischereiaufwands in unterschiedlicher Höhe, zur Einschätzung, in welchem Umfang die einzelnen Alternativlösungen das Ziel oder die Ziele der durch die Kommission beschlossenen oder in Erwägung gezogenen Bewirtschaftungsstrategien oder -pläne verwirklichen würden;

c)

Vorlage von Gutachten und Empfehlungen für die Kommission und ihre nachgeordneten Gremien zu den Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresökosysteme im Übereinkommensbereich einschließlich Gutachten und Empfehlungen zur Identifizierung und Verteilung gefährdeter Meeresökosysteme, der voraussichtlichen Auswirkungen der Fischerei auf solche gefährdeten Meeresökosysteme sowie Maßnahmen zur Vermeidung spürbarer schädlicher Auswirkungen auf diese Systeme;

d)

Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel, bessere Kenntnisse über den Zustand der Fischereiressourcen und der Meeresökosysteme im Übereinkommensbereich einschließlich Kenntnissen über die gebietsübergreifenden Bestände, die im Übereinkommensbereich und in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit vorkommen, zu gewinnen, und

e)

Vorlage sonstiger wissenschaftlicher Gutachten für die Kommission und ihre nachgeordneten Gremien, die als sinnvoll erachtet oder durch die Kommission angefordert werden.

(3)   Die Geschäftsordnung der Kommission sieht vor, dass in Fällen, in denen der Wissenschaftsausschuss seinen Standpunkt nicht einvernehmlich festlegen kann, die verschiedenen Auffassungen der Ausschussmitglieder im Bericht des Ausschusses darzulegen sind. Die Berichte des Wissenschaftsausschusses werden veröffentlicht.

(4)   Die Kommission kann auf Empfehlung des Wissenschaftsausschusses die Dienste von wissenschaftlichen Sachverständigen in Anspruch nehmen, um Informationen und Gutachten über die Fischereiressourcen und Meeresökosysteme im Übereinkommensbereich und damit zusammenhängende Fragen einzuholen, die für die Entscheidungsfindung der Kommission in Bezug auf Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen von Belang sein könnten.

(5)   Die Kommission trifft geeignete Vorkehrungen für die regelmäßige Überprüfung der vom Wissenschaftsausschuss gelieferten Berichte, Gutachten und Empfehlungen durch unabhängige Peer-Groups.

Artikel 11

Technischer Durchführungsausschuss

(1)   Jedes Mitglied der Kommission hat das Recht, einen Vertreter in den Technischen Durchführungsausschuss zu entsenden, dem Stellvertreter und Berater zur Seite gestellt werden können.

(2)   Der Technische Durchführungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Überwachung und Überprüfung der Durchführung und Einhaltung der im Rahmen dieses Übereinkommens beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Vorlage von Gutachten und Empfehlungen für die Kommission;

b)

Vorlage sonstiger Informationen, technischer Gutachten und Empfehlungen, die der Ausschuss für angezeigt hält oder die von der Kommission angefordert werden, in Bezug auf die Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der durch die Kommission beschlossenen oder in Erwägung gezogenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, und

c)

Prüfung der Durchführung der von der Kommission angenommenen Kooperationsmaßnahmen für Beobachtung, Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung und Abgabe diesbezüglicher Stellungnahmen und Empfehlungen an die Kommission.

Artikel 12

Subregionale Verwaltungsausschüsse „Ost“ und „West“

(1)   Die subregionalen Verwaltungsausschüsse „Ost“ und „West“ legen der Kommission aus eigener Initiative oder auf Antrag der Kommission Empfehlungen für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 20 und die Teilnahme an der Fischerei auf Fischereiressourcen gemäß Artikel 21 für die in Anhang I beschriebenen Teile des Übereinkommensbereichs vor. Diese Empfehlungen müssen mit den durch die Kommission angenommenen allgemeingültigen Maßnahmen im Einklang stehen und setzen die Zustimmung der Küstenstaat-Vertragsparteien oder betroffener Parteien in Fragen voraus, für die eine solche Zustimmung gemäß Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 2 erforderlich ist. Die Ausschüsse bemühen sich gegebenenfalls nach Kräften, ihre Empfehlungen aufeinander abzustimmen.

(2)   Die Kommission kann den Anhang I jederzeit einvernehmlich ändern, um die darin festgelegten geografischen Koordinaten anzupassen. Solche Änderungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme oder dem in der Änderung angegebenen Zeitpunkt wirksam.

(3)   Die Kommission kann beschließen, die Hauptzuständigkeit für die Entwicklung und Übermittlung von Empfehlungen an die Kommission im Einklang mit diesem Artikel für einen bestimmten Fischbestand auch dann einem der subregionalen Verwaltungsausschüsse zu übertragen, wenn sich der Fischbestand über die Grenzen desjenigen Teils des Übereinkommensbereichs erstreckt, für das der betreffende Ausschuss gemäß Anhang I zuständig ist.

(4)   Die beiden Ausschüsse erstellen ihre Empfehlungen auf der Grundlage der Gutachten und Empfehlungen des Wissenschaftsausschusses.

(5)

a)

Diejenigen Mitglieder der Kommission, die an den Teil des Übereinkommensbereichs angrenzen, für den ein Ausschuss in Übereinstimmung mit diesem Artikel zuständig ist, oder deren Fischereifahrzeuge

i)

gegenwärtig in jenem Gebiet Fischfang betreiben oder

ii)

in den vergangenen zwei Jahren in jenem Gebiet Fischfang betrieben haben oder

iii)

einen bestimmten Bestand, für den dem Ausschuss nach den Bestimmungen von Absatz 3 die Zuständigkeit übertragen wurde, gegebenenfalls auch in an den Übereinkommensbereich angrenzenden Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit befischen,

sind Mitglieder des betreffenden Ausschusses.

b)

Jedes Mitglied der Kommission, das nicht nach Unterabsatz a Mitglied eines Ausschusses ist, und das dem Sekretariat seine Absicht notifiziert, innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Mitteilung in dem Teil des Übereinkommensbereichs Fischfang zu betreiben, für den ein Ausschuss nach diesem Artikel zuständig ist, wird Mitglied jenes Ausschusses. Betreibt das notifizierende Mitglied der Kommission innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Notifizierung in dem betreffenden Teil des Übereinkommensbereichs keinen Fischfang, endet damit seine Mitgliedschaft im Ausschuss.

c)

Jedes Mitglied der Kommission, das nicht Mitglied eines Ausschusses gemäß Unterabsatz a oder Unterabsatz b ist, darf einen Vertreter entsenden, der an der Arbeit des Ausschusses teilnimmt.

d)

Im Sinne dieses Absatzes beinhaltet „Fischfang“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i und ii beschriebenen Tätigkeiten.

(6)   Die subregionalen Verwaltungsausschüsse „Ost“ und „West“ bemühen sich nach Kräften, ihre Empfehlungen an die Kommission einvernehmlich anzunehmen. Sind alle Bemühungen, eine Empfehlung einvernehmlich anzunehmen, erschöpft, werden Empfehlungen mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des betreffenden subregionalen Verwaltungsausschusses angenommen. Die Berichte an die Kommission können Standpunkte der Mehrheit und der Minderheit enthalten.

(7)   Die nach diesem Artikel vorgelegten Empfehlungen bilden die Grundlage der durch die Kommission anzunehmenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und der Entscheidungen gemäß den Artikeln 20 und 21.

(8)   Die Ausschussmitglieder tragen alle außerordentlichen Kosten, die für die Tätigkeit des einen oder anderen subregionalen Verwaltungsausschusses anfallen.

Artikel 13

Finanz- und Verwaltungsausschuss

(1)   Jedes Mitglied der Kommission hat das Recht, einen Vertreter in den Finanz- und Verwaltungsausschuss zu entsenden, dem Stellvertreter und Berater zur Seite gestellt werden können.

(2)   Der Finanz- und Verwaltungsausschuss hat die Aufgabe, die Kommission in Bezug auf den Haushalt, den Zeitpunkt und den Ort der Tagungen der Kommission, in Bezug auf Veröffentlichungen der Kommission, in Fragen betreffend den Exekutivsekretär und das Personal des Sekretariats sowie in sonstigen Finanz- und Verwaltungsfragen, die ihm von der Kommission angetragen werden, zu beraten.

Artikel 14

Sekretariat

(1)   Das Sekretariat nimmt diejenigen Funktionen wahr, die ihm von der Kommission übertragen werden.

(2)   Der höchste Verwaltungsbedienstete des Sekretariats ist der Exekutivsekretär, der mit der Zustimmung der Vertragsparteien nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen ernannt wird.

(3)   Alle Sekretariatsmitarbeiter werden vom Exekutivsekretär nach den von der Kommission genehmigten Beschäftigungsbedingungen eingestellt.

(4)   Der Exekutivsekretär gewährleistet das reibungslose Funktionieren des Sekretariats.

(5)   Das im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzte Sekretariat muss kostenwirksam arbeiten. Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Sekretariats sind gegebenenfalls die Ressourcen, über die bereits bestehende regionale Einrichtungen für die Ausführung bestimmter Sekretariatsaufgaben verfügen, und insbesondere die Verfügbarkeit von Dienstleistungen im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen zu berücksichtigen.

Artikel 15

Haushalt

(1)   Die Kommission verabschiedet auf ihrer ersten Tagung einen Haushalt für die Kommission und ihre nachgeordneten Gremien und beschließt die Haushaltsordnung. Alle Beschlüsse über den Haushalt und die Haushaltsordnung, einschließlich der Entscheidungen über die Beiträge der Mitglieder der Kommission und der Formel zur Berechnung solcher Beiträge, sind einvernehmlich zu treffen.

(2)   Jedes Mitglied der Kommission leistet einen Beitrag zum Haushalt. Die von den einzelnen Kommissionsmitgliedern zu entrichtenden Jahresbeiträge setzen sich zusammen aus einem variablen Betrag, der anhand der Gesamtfangmenge aus bestimmten, durch die Kommission festzulegenden Fischbeständen berechnet wird, und einem Grundbetrag und richten sich nach der wirtschaftlichen Lage des Mitglieds. Für Kommissionsmitglieder, deren Fänge im Übereinkommensbereich sich auf die Fänge ihrer an den Übereinkommensbereich angrenzenden Gebiete beschränken, wird der Grundbetrag nach der wirtschaftlichen Lage dieser Gebiete berechnet. Die Kommission beschließt eine Formel für die Berechnung dieser Beiträge. Die Formel, die durch die Kommission geändert werden kann, wird in die Haushaltsordnung der Kommission aufgenommen.

(3)   Die Kommission kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben finanzielle Beiträge oder andere Formen der Unterstützung von Organisationen, Einzelpersonen oder aus sonstigen Quellen erbitten und annehmen.

(4)   Der Exekutivsekretär übermittelt jedem Kommissionsmitglied spätestens 60 Tage vor der Sitzung des Finanz- und Verwaltungsausschusses, auf der der Ausschuss seine Empfehlungen an die Kommission festlegt, einen Entwurf des Jahreshaushaltsplans für die folgenden zwei Jahre sowie eine Aufstellung aller Beiträge. Bei der Erstellung des Haushaltsentwurfs berücksichtigt das Sekretariat vollauf das Gebot der Kostenwirksamkeit sowie die Vorgaben der Kommission über die während des Haushaltsjahres voraussichtlich erforderlichen Sitzungen der nachgeordneten Gremien. Die Kommission verabschiedet auf jeder ihrer Jahrestagungen einen Haushaltsplan für das Folgejahr.

(5)   Gelangt die Kommission zu keiner Einigung über den Haushalt, so werden die Beträge zu den Verwaltungsausgaben der Kommission nach Maßgabe der Haushaltsmittel des Vorjahres bestimmt, damit die Verwaltungsausgaben des folgenden Haushaltsjahres gedeckt werden können, bis ein neuer Haushaltsplan einvernehmlich angenommen werden kann.

(6)   Im Anschluss an die Jahrestagung der Kommission teilt der Exekutivsekretär jedem Kommissionsmitglied die nach der durch die Kommission gemäß Absatz 2 festgelegten Formel berechnete Höhe seines Beitrags mit. Jedes Kommissionsmitglied entrichtet seinen Beitrag zur Organisation hierauf so bald wie möglich.

(7)   Die Beiträge sind in der Währung des Landes zu zahlen, in dem das Sekretariat der Organisation seinen Sitz hat, es sei denn, die Kommission genehmigt die Zahlung in einer anderen Währung.

(8)   Der Beitrag einer Vertragspartei, die diesem Übereinkommen im Laufe eines Haushaltsjahres beitritt, umfasst für das betreffende Haushaltsjahr einen Teil des nach den Bestimmungen dieses Artikels berechneten Jahresbeitrags, der im Verhältnis zur Anzahl der nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für diese Vertragspartei noch verbleibenden vollen Monate des Jahres festgesetzt wird.

(9)   Falls die Kommission nichts anderes beschließt, dürfen sich Kommissionsmitglieder, die mit ihren Zahlungen an die Organisation mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, nicht an Entscheidungen der Kommission beteiligen, bis sie ihre Schulden bei der Organisation beglichen haben.

(10)   Die Finanztätigkeiten der Organisation entsprechen den Finanzvorschriften der Kommission und werden jährlich von einer durch die Kommission benannten unabhängigen Stelle überprüft.

Artikel 16

Beschlussfassung

(1)   Beschlüsse werden in der Kommission generell einvernehmlich gefasst. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „einvernehmlich“, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine formellen Einwände erhoben werden.

(2)   Außer in Fällen, in denen dieses Übereinkommen ausdrücklich festlegt, dass Beschlüsse einvernehmlich zu treffen sind, gilt, wenn der Vorsitzende alle Bemühungen um eine einvernehmliche Beschlussfassung für gescheitert hält, Folgendes:

a)

Kommissionsbeschlüsse über Verfahrensfragen werden mit der Mehrheit der Stimmen der mit ja oder nein stimmenden Kommissionsmitglieder gefasst und

b)

Beschlüsse über Sachfragen werden mit der Dreiviertelmehrheit der Stimmen der mit ja oder nein stimmenden Kommissionsmitglieder gefasst.

(3)   Wenn Zweifel besteht, ob eine bestimmte Frage eine Sachfrage ist oder nicht, ist die Frage als Sachfrage einzustufen.

Artikel 17

Anwendung der Kommissionsbeschlüsse

(1)   Durch die Kommission angenommene Beschlüsse über Sachfragen werden für die Kommissionsmitglieder wie folgt verbindlich:

a)

Der Exekutivsekretär teilt jeden Beschluss unverzüglich allen Kommissionsmitgliedern mit und

b)

vorbehaltlich Absatz 2 wird der Beschluss für alle Kommissionsmitglieder binnen 90 Tagen ab dem Datum der Zustellung gemäß Buchstabe a, dem „Zustellungsdatum“, verbindlich.

(2)

a)

Jedes Kommissionsmitglied kann binnen 60 Tagen ab dem Zustellungsdatum beim Exekutivsekretär Einspruch erheben („Einspruchsfrist“). In diesem Fall wird der Beschluss für dieses Kommissionsmitglied im Sinne des Einspruchs nicht verbindlich, außer bei Anwendung von Absatz 3 und Anhang II.

b)

Ein Kommissionsmitglied, das Einspruch erhebt, muss zugleich

i)

die Gründe für den Einspruch ausführlich darlegen,

ii)

alternative Maßnahmen festlegen, deren Wirkung den Maßnahmen entspricht, gegen die Einspruch erhoben wird, und denselben Anwendungszeitpunkt haben und

iii)

dem Exekutivsekretär die Einzelheiten der Alternativmaßnahmen näher erläutern.

c)

Die einzigen zulässigen Gründe für einen Einspruch sind, dass der Beschluss eine ungerechtfertigte rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung des Kommissionsmitglieds darstellt oder im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens oder zu anderen Bestimmungen des Völkerrechts steht, wie es im Seerechtsübereinkommen oder im Durchführungsübereinkommen von 1995 zum Ausdruck kommt.

(3)   Ein Kommissionsmitglied, das gegen einen Beschluss Einspruch eingelegt hat, kann diesen Einspruch jederzeit zurückziehen. Der Beschluss wird dann für das betreffende Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe b oder aber am Tag der Rücknahme verbindlich, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4)   Der Exekutivsekretär benachrichtigt alle Kommissionsmitglieder unverzüglich über

a)

jeden Eingang und jede Rücknahme eines Einspruches und

b)

die Gründe für den Einspruch und die nach Absatz 2 eingeleiteten oder vorgeschlagenen Maßnahmen.

(5)

a)

Erhebt ein Kommissionsmitglied Einspruch gemäß Absatz 2, wird innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist ein Überprüfungsausschuss eingesetzt. Die Einsetzung des Überprüfungsausschusses erfolgt nach den Verfahren gemäß Anhang II.

b)

Der Exekutivsekretär benachrichtigt alle Kommissionsmitglieder unverzüglich von der Einsetzung des Überprüfungsausschusses.

c)

Erheben zwei oder mehr Kommissionsmitglieder Einspruch aus denselben Gründen, werden diese Einsprüche durch denselben Überprüfungsausschusses geprüft, dessen Zusammensetzung in Anhang II Absatz 2 geregelt ist.

d)

Erheben zwei oder mehr Kommissionsmitglieder Einspruch aus verschiedenen Gründen, können diese Einsprüche mit der Zustimmung der betreffenden Kommissionsmitglieder durch denselben Überprüfungsausschuss geprüft werden, dessen Zusammensetzung in Anhang II Absatz 2 geregelt ist. Liegt diese Zustimmung nicht vor, werden Einsprüche aus verschiedenen Gründen durch verschiedene Überprüfungsausschüsse geprüft.

e)

Der Überprüfungsausschuss übermittelt dem Exekutivsekretär innerhalb von 45 Tagen nach seiner Einsetzung seine Feststellungen und Empfehlungen hinsichtlich der Frage, ob die durch das Mitglied oder die Mitglieder der Kommission angegebenen Gründe für den Einspruch gerechtfertigt sind und ob die Wirkung der festgelegten alternativen Maßnahmen der Wirkung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, entspricht.

f)

Der Exekutivsekretär benachrichtigt alle Kommissionsmitglieder unverzüglich von den Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses. Der weitere Umgang mit den Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses sowie ihre Auswirkungen sind in Anhang II geregelt.

(6)   Dieser Artikel lässt das Recht der Kommissionsmitglieder unberührt, eine Streitigkeit, die die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betrifft, jederzeit einem verbindlichen Verfahren zur Streitbeilegung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur Beilegung von Streitigkeiten zu unterwerfen.

Artikel 18

Transparenz

(1)   Die Kommission fördert in den Beschlussfassungsverfahren und bei anderen Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens Transparenz.

(2)   Sofern die Kommission nichts anderes beschlossen hat, stehen alle Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien allen gemäß Absatz 4 registrierten Teilnehmern und Beobachtern offen. Die Kommission veröffentlicht ihre Berichte und ihre Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nach der Annahme und führt ein der Öffentlichkeit zugängliches Verzeichnis aller Berichte und im Übereinkommensbereich in Kraft befindlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.

(3)   Die Kommission sorgt für Transparenz bei der Durchführung dieses Übereinkommens durch Veröffentlichung von Informationen, sofern es sich nicht um sensible Geschäftsinformationen handelt, und fördert die Beratungen mit und die Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen, Vertretern der Fischwirtschaft, insbesondere der Fangflotten, sowie weiteren betroffenen Gremien und Einzelpersonen.

(4)   Vertreter von Nichtvertragsparteien, einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen einschließlich Umweltorganisationen und Organisationen der Fischwirtschaft, die sich für die durch die Kommission abgedeckten Fragen interessieren, dürfen als Beobachter oder gegebenenfalls mit anderem angemessenen Status an den Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien teilnehmen. Die Geschäftsordnung der Kommission regelt diese Teilnahme. Die Regelung darf in dieser Hinsicht nicht unangemessen restriktiv sein. Die Geschäftsordnung regelt außerdem, dass die genannten Vertreter rechtzeitig Zugang zu allen einschlägigen Informationen erhalten.

Artikel 19

Anerkennung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer

(1)   Die Kommission erkennt die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsland-Vertragsparteien in der Region, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Entwicklungsländer in Insellage, sowie von Gebieten und Besitzungen in der Region, hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich und der nachhaltigen Nutzung dieser Ressourcen ausdrücklich an.

(2)   In Erfüllung der Pflicht, bei der Festlegung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischereiressourcen zusammenzuarbeiten, berücksichtigen die Mitglieder der Kommission die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsland-Vertragsparteien in der Region, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Entwicklungsländer in Insellage, und von Gebieten und Besitzungen in der Region, namentlich

a)

die Anfälligkeit solcher Entwicklungsländer, Gebiete und Besitzungen, die auf die Nutzung der lebenden Meeresschätze angewiesen sind, um unter anderem den Nahrungsbedarf ihrer Bevölkerung oder Teilen davon zu decken;

b)

die Notwendigkeit, in Vertragspartei-Entwicklungsländern, Gebieten und Besitzungen nachteilige Auswirkungen für Subsistenzfischer, handwerkliche Fischer und Kleinfischer, in der Fischerei tätige Frauen und die Ureinwohner zu vermeiden und ihnen den Zugang zur Fischerei zu sichern, und

c)

die Notwendigkeit sicherzustellen, dass den Vertragspartei-Entwicklungsländern, Gebieten und Besitzungen durch solche Maßnahmen nicht direkt oder indirekt eine unverhältnismäßig hohe Last an Bestandserhaltungsaufgaben übertragen wird.

(3)   Die Kommissionsmitglieder arbeiten entweder unmittelbar oder im Rahmen der Kommission sowie weiterer subregionaler oder regionaler Organisationen zusammen, um

a)

die Vertragspartei-Entwicklungsländer in der Region, insbesondere die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Entwicklungsländer in Insellage sowie die Gebiete und Besitzungen in der Region, verstärkt in die Lage zu versetzen, die Fischereiressourcen zu erhalten und zu bewirtschaften und ihre eigenen Fischereien auf diese Ressourcen auszubauen;

b)

die Vertragspartei-Entwicklungsländer in der Region, insbesondere die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Entwicklungsländer in Insellage sowie die Gebiete und Besitzungen in der Region, zu unterstützen, um ihnen die Teilnahme an der Fischerei zu ermöglichen, was den erleichterten Zugang zu Fischereiressourcen in Übereinstimmung mit Artikel 3 und Artikel 21 beinhaltet; und

c)

es den Vertragspartei-Entwicklungsländern in der Region, insbesondere den am wenigsten entwickelten Staaten und den kleinen Entwicklungsländern in Insellage sowie den Gebieten und Besitzungen in der Region, zu erleichtern, an der Arbeit der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien teilzunehmen.

(4)   Die Zusammenarbeit im Sinne dieses Artikels kann finanzielle Hilfe, Hilfe bei der Erschließung des Arbeitskräftepotentials, technische Hilfe, Weitergabe von Technologie, einschließlich Vereinbarungen über gemeinschaftliche Unternehmungen, sowie Beratungs- und Konsultationsdienste umfassen. Diese Unterstützung ist unter anderem ausgerichtet auf

a)

eine bessere Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch Sammlung, Meldung, Überprüfung, Austausch und Auswertung von Fischereidaten und anderen einschlägigen Informationen;

b)

Bestandsabschätzungen und wissenschaftliche Forschung und

c)

Kontrollen, Überwachung, Einhaltung und Durchsetzung einschließlich Schulung und Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene, Ausarbeitung und Finanzierung von nationalen und regionalen Beobachterprogrammen sowie Zugang zu Technologie und Ausrüstung.

(5)   Die Kommission richtet einen Fonds ein, um die wirksame Teilnahme der Vertragspartei-Entwicklungsländer in der Region, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Entwicklungsländer in Insellage sowie gegebenenfalls der Gebiete und Besitzungen in der Region an der Arbeit der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien zu erleichtern. Die Haushaltsordnung der Kommission enthält Leitlinien für die Verwaltung des Fonds und die Zuschusskriterien.

Artikel 20

Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1)   Die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von der Kommission verabschiedet werden, haben folgende Zielsetzungen:

a)

Sicherung des langfristigen Fortbestands der Fischereiressourcen und Förderung des Ziels des verantwortungsvollen Umgangs mit diesen Ressourcen;

b)

Verhinderung oder Beendigung von Überfischung und Abbau übermäßiger Fangkapazitäten, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand das mit einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen verträgliche Maß nicht überschreitet;

c)

Erhaltung oder Wiederauffüllung der Bestände von Nichtzielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten auf einem bzw. einen Stand, auf dem ihre Fortpflanzung nicht ernstlich gefährdet ist, und

d)

Schutz der Lebensräume und Meeresökosysteme, in denen die Fischereiressourcen und Nichtzielarten sowie vergesellschaftete oder abhängige Arten vorkommen, vor den Auswirkungen der Fischerei, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung spürbarer schädlicher Auswirkungen auf gefährdete Meeresökosysteme oder Vorsichtsmaßnahmen in Fällen, in denen nicht hinreichend feststellbar ist, ob Meeresökosysteme gefährdet sind oder ob die Fischerei spürbare schädliche Auswirkungen auf gefährdete Meeresökosysteme nach sich ziehen würde.

(2)   Die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von der Kommission verabschiedet werden, umfassen gegebenenfalls die Festlegung von:

a)

Bezugswerten einschließlich vorsorglichen Bezugswerten gemäß Anhang II des Durchführungsübereinkommens von 1995;

b)

Maßnahmen, die bei Erreichen oder Überschreiten dieser Bezugswerte zu ergreifen sind;

c)

Art und Umfang der Fischerei auf die einzelnen Fischereiressourcen einschließlich Festsetzung einer zulässigen Gesamtfangmenge oder eines zulässigen Gesamtfischereiaufwands;

d)

allgemeinen oder spezifischen Gebieten, in denen Fischfang stattfinden bzw. nicht stattfinden darf;

e)

Zeiträumen, in denen Fischfang stattfinden bzw. nicht stattfinden darf;

f)

Größenbegrenzungen der gefangenen Meerestiere, die an Bord behalten werden dürfen, und

g)

Fanggeräten, Fangtechnologien oder Fangmethoden, die eingesetzt werden dürfen.

(3)   Bei der Festsetzung zulässiger Gesamtfangmengen oder des zulässigen Gesamtfischereiaufwands für einzelne Fischereiressourcen gemäß Absatz 2 Buchstabe c trägt die Kommission folgenden Faktoren Rechnung:

a)

dem Zustand und der Entwicklungsdynamik der Fischereiressource;

b)

der Art der Befischung der betreffenden Fischereiressource;

c)

gegebenenfalls Fängen aus derselben Fischereiressource in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit;

d)

der Sterblichkeit durch Rückwürfe und andere Faktoren;

e)

Fängen von Nichtzielarten, vergesellschafteten und abhängigen Arten und Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, in denen die Fischereiressource vorkommt;

f)

einschlägigen ökologischen und biologischen Faktoren, die sich beschränkend auf die Art der zu fangenden Fischereiressourcen auswirken können;

g)

einschlägigen Umweltfaktoren einschließlich trophischer Interaktionen, die sich auf die Fischereiressourcen und Nichtzielarten sowie vergesellschaftete oder abhängige Arten auswirken können, und

h)

gegebenenfalls einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anderer zwischenstaatlicher Organisationen.

Die Kommission überprüft für die jeweiligen Fischereiressourcen regelmäßig die zulässigen Gesamtfangmengen oder den zulässigen Gesamtfischereiaufwand.

(4)

a)

Für gebietsübergreifende Fischereiressourcen, die sowohl im Übereinkommensbereich als auch in Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit einer oder mehrerer Küstenstaat-Vertragsparteien vorkommen, gilt Folgendes:

i)

Die Kommission setzt eine zulässige Gesamtfangmenge oder einen zulässigen Gesamtfischereiaufwand und gegebenenfalls weitere Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Übereinkommensbereich fest. Die Kommission und die betroffenen Küstenstaat-Vertragsparteien arbeiten bei der Koordinierung ihrer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Übereinkommens zusammen;

ii)

mit ausdrücklicher Zustimmung der Küstenstaat-Vertragsparteien kann die Kommission gemäß Anhang III dieses Übereinkommens auch eine zulässige Gesamtfangmenge oder einen zulässigen Gesamtfischereiaufwand für das gesamte Verbreitungsgebiet der Fischereiressource festsetzen; und

iii)

sollten einer oder mehrere Küstenstaat-Vertragsparteien die Zustimmung zur Festsetzung einer zulässigen Gesamtfangmenge oder eines zulässigen Gesamtfischereiaufwands für das gesamte Verbreitungsgebiet der Fischereiressource verweigern, kann die Kommission eine zulässige Gesamtfangmenge oder einen zulässigen Gesamtfischereiaufwand für die Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit der Küstenstaat-Vertragsparteien festsetzen, die ihre Zustimmung erteilt haben. Anhang III gilt sinngemäß für die Festsetzung dieser zulässigen Gesamtfangmenge bzw. dieses zulässigen Gesamtfischereiaufwands durch die Kommission.

b)

In den Fällen gemäß Buchstabe a Ziffern ii und iii können ebenfalls weitere ergänzende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beschlossen werden, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der jeweiligen Fischereiressource im gesamten Verbreitungsgebiet zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können nach den Vereinbarkeitsgrundsätzen gemäß Artikel 4 von der Kommission für die Hohe See und den Küstenstaat-Vertragsparteien für die Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit festgesetzt werden und von der Kommission mit der Zustimmung der Küstenstaat-Vertragsparteien, wenn die Maßnahmen im gesamten Verbreitungsgebiet der Fischereiressource gelten sollen.

c)

Von der Kommission gemäß Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstabe b erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich einer zulässigen Gesamtfangmenge oder eines zulässigen Gesamtfischereiaufwands, berühren nicht die Hoheitsrechte der Küstenstaaten zum Zweck der Erforschung und Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit, wie sie in den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens von 1995 festgelegt sind, und sie stellen in keiner anderen Hinsicht eine Abweichung von dem in Artikel 5 festgelegten Geltungsbereich des vorliegenden Übereinkommens dar.

(5)

a)

Die Kommission legt, erforderlichenfalls auch zwischen den Sitzungen, Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 16 fest, wenn die Fischereitätigkeit die Nachhaltigkeit der Bestände oder das Meeresökosystem, in dem diese Bestände vorkommen, ernsthaft bedroht, oder wenn ein Naturereignis oder eine von Menschen verursachte Katastrophe sich stark nachteilig auf den Zustand von Fischereiressourcen auswirkt oder voraussichtlich auswirken wird, um sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeit diese negativen Folgen nicht noch verschärft.

b)

Sofortmaßnahmen stützen sich auf die besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben. Solche Maßnahmen sind vorübergehender Art und müssen der Kommission auf der ersten Sitzung nach Annahme der Maßnahmen erneut zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Maßnahmen werden für die Kommissionsmitglieder in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 1 verbindlich. Diese Maßnahmen unterliegen nicht der Möglichkeit des Einspruchs nach Artikel 17 Absatz 2. Sie können jedoch Gegenstand des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahrens sein.

(6)   Die von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen werden schrittweise weiterentwickelt und in Bewirtschaftungsstrategien oder -pläne integriert, in denen die Bewirtschaftungsziele für die einzelnen Fischereiressourcen, die Bezugswerte, anhand deren die Fortschritte im Hinblick auf diese Ziele zu messen sind, die Indikatoren für diese Bezugswerte und die als Reaktion auf bestimmte Indikatorwerte einzuleitenden Maßnahmen festgelegt werden.

Artikel 21

Teilnahme an der Fischerei auf bestimmte Fischereiressourcen

(1)   Bei ihren Entscheidungen über die Teilnahme an der Fischerei auf bestimmte Fischereiressourcen, einschließlich der Zuweisung einer zulässigen Gesamtfangmenge oder eines zulässigen Gesamtfischereiaufwands, berücksichtigt die Kommission den Zustand der Fischereiressource, den aktuellen Fischereiaufwand sowie im erforderlichen Umfang die folgenden Kriterien:

a)

historische Fangmengen sowie frühere und aktuelle Fischereimuster und Fangpraktiken im Übereinkommensbereich;

b)

die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen dieses Übereinkommens;

c)

die nachgewiesene Fähigkeit und Bereitschaft zur Ausübung einer wirksamen Flaggenstaatkontrolle über Fischereifahrzeuge;

d)

den Beitrag zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen einschließlich Vorlage zuverlässiger Daten und wirksame Überwachung, Kontrolle, Aufsicht und Durchsetzung;

e)

die Fischereiinteressen und -bestrebungen von Entwicklungsländern, insbesondere kleinen Entwicklungsländern in Insellage sowie Gebieten und Besitzungen in der Region;

f)

das Interesse der Küstenstaaten und insbesondere der Entwicklungsländer unter ihnen sowie der Gebiete und Besitzungen an einer gebietsübergreifenden Fischereiressource, die sowohl in Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit solcher Staaten, Gebiete und Besitzungen als auch im Übereinkommensbereich vorkommt;

g)

die Bedürfnisse von Küstenstaaten, Gebieten und Besitzungen, deren Wirtschaft hauptsächlich von der Nutzung und Befischung einer gebietsübergreifenden Fischereiressource abhängt, die sowohl in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit solcher Staaten, Gebiete und Besitzungen als auch im Übereinkommensbereich vorkommt;

h)

den Anteil der Fänge, den ein Kommissionsmitglied für den Inlandsverbrauch verwendet, und die Bedeutung der Fänge für seine Ernährungssicherheit;

i)

den Beitrag zum verantwortungsvollen Aufbau von neuen Fischereien oder Versuchsfischereien in Übereinstimmung mit Artikel 22 und

j)

den Beitrag zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung über Fischereiressourcen und die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

(2)   Wenn die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii oder Ziffer iii für eine Fischereiressource eine zulässige Gesamtfangmenge oder einen zulässigen Gesamtfischereiaufwand festsetzt, darf sie mit ausdrücklicher Zustimmung der Küstenstaat-Vertragsparteien auch Entscheidungen über die Teilnahme an der Fischerei auf die betreffende Fischereiressource für das gesamte Verbreitungsgebiet treffen.

(3)   Bei ihren Entscheidungen gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission die historischen Fangmengen sowie zurückliegende und aktuelle Fischereimuster und Fangpraktiken im Verbreitungsgebiet der betreffenden Fischereiressource und die in Absatz 1 Buchstaben b bis j aufgelisteten Kriterien.

(4)   Liegt die Zustimmung der Küstenstaat-Vertragsparteien gemäß Absatz 2 nicht vor, so gilt Folgendes:

a)

Die Kommission entscheidet gemäß Absatz 1 über die Zuteilung des Teils der zulässigen Gesamtfangmenge oder des zulässigen Gesamtfischereiaufwands gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i, die bzw. der im Übereinkommensbereich entnommen bzw. eingesetzt werden darf, und

b)

die Kommission und die betroffenen Küstenstaat-Vertragsparteien arbeiten nach Artikel 4 zusammen.

(5)   Bei ihren Entscheidungen nach diesem Artikel kann die Kommission gegebenenfalls auch die Erfüllung anderer internationaler Regelungen zur Fischereibewirtschaftung berücksichtigen.

(6)   Die Kommission überprüft gegebenenfalls ihre Entscheidungen über die Teilnahme an der Fischerei auf bestimmte Fischereiressourcen, einschließlich der Zuweisung einer zulässigen Gesamtfangmenge oder eines zulässigen Gesamtfischereiaufwands, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Artikels und der Interessen neuer Vertragsparteien.

Artikel 22

Neue Fischereien und Versuchsfischereien

(1)   Eine Fischerei, die seit mindestens zehn Jahren nicht oder nicht unter Einsatz einer bestimmten Art von Fanggerät oder einer bestimmten Fangtechnik ausgeübt worden ist, wird nur dann generell oder für den Fischfang mit jenem Fanggerät oder jener Fangtechnik geöffnet, wenn die Kommission erste vorsorgliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Fischerei und gegebenenfalls Nichtzielarten, vergesellschaftete und abhängige Arten sowie geeignete Maßnahmen zum Schutz des Meeresökosystems, in dem die Fischerei stattfinden soll, vor nachteiligen Auswirkungen der Fangtätigkeiten erlassen hat.

(2)   Diese vorsorglichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die Vorschriften zur Notifizierung des beabsichtigten Fischfangs, die Erstellung eines Entwicklungsplans, Maßnahmen zur Minderung bzw. Verhinderung negativer Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, die Verwendung bestimmter Fanggeräte, die Anwesenheit von Beobachtern, die Erhebung von Daten und die Durchführung von Forschung oder Versuchsfischerei einschließen können, müssen mit dem Ziel dieses Übereinkommens und mit seinen Grundsätzen und Managementansätzen im Einklang stehen. Die Maßnahmen stellen sicher, dass die Erschließung einer neuen Fischereiressource nach dem Vorsorgeansatz und stufenweise erfolgt, bis genug Informationen vorliegen, um die Kommission in die Lage zu versetzen, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in angemessener Ausführlichkeit zu beschließen.

(3)   Die Kommission kann von Zeit zu Zeit einheitliche Mindestmaßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung festlegen, die für alle neuen Fischereien vor Aufnahme jeglichen Fischfangs gelten.

Artikel 23

Erhebung, Zusammenstellung und Austausch von Daten

(1)   Um die Informationsgrundlagen für die Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischereiressourcen, Nichtzielarten, vergesellschafteten und abhängigen Arten und den Schutz der Meeresökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, zu verbessern und zur Unterbindung oder Einschränkung der IUU-Fischerei und ihrer negativen Auswirkungen auf diese Ressourcen beizutragen, entwickelt die Kommission unter umfassender Berücksichtigung von Anhang I des Durchführungsübereinkommens von 1995 Normen, Regeln und Verfahren, die unter anderem Folgendes betreffen:

a)

die Erfassung und Überprüfung aller einschlägigen Daten durch die Kommissionsmitglieder sowie die rechtzeitige Meldung dieser Daten an die Kommission;

b)

die Erhebung und Verwaltung zuverlässiger und vollständiger Daten durch die Kommission, um eine wirksame Bestandsabschätzung zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass auf die besten wissenschaftlichen Gutachten zurückgegriffen werden kann;

c)

die Sicherheit von, den Zugang zu und die Verbreitung von Daten bei gleichzeitiger Wahrung angezeigter Vertraulichkeit;

d)

den Austausch von Daten unter den Mitgliedern der Kommission und mit anderen regionalen Fischereiorganisationen sowie weiteren einschlägigen Organisationen, einschließlich Daten über Schiffe, die IUU-Fischerei betreiben, sowie gegebenenfalls Daten über die letztlich begünstigten Eigner solcher Schiffe, um solche Daten in einem zentralisierten Format zum Zweck der Weiterleitung zusammenzufassen;

e)

die Förderung der koordinierten Dokumentation und des Datenaustausches zwischen regionalen Fischereiorganisationen, einschließlich gegebenenfalls Verfahren für den Austausch von Daten über Schiffsregister, die Dokumentation von Fängen sowie Rückverfolgbarkeitsregelungen, und

f)

regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung der Bestimmungen über die Datenerhebung und den Datenaustausch durch die Kommissionsmitglieder sowie Maßnahmen für den Umgang mit Verstößen, die bei solchen Überprüfungen festgestellt werden.

(2)   Die Kommission sorgt dafür, dass Daten über die Zahl der im Übereinkommensbereich tätigen Fischereifahrzeuge, den Status der im Rahmen dieses Übereinkommens bewirtschafteten Fischereiressourcen, Bestandsabschätzungen, Forschungsprogramme im Übereinkommensbereich sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit mit regionalen und weltweit tätigen Organisationen veröffentlicht werden.

Artikel 24

Pflichten der Kommissionsmitglieder

(1)   Im Zusammenhang mit ihren Fischereitätigkeiten im Übereinkommensbereich müssen die Kommissionsmitglieder

a)

dieses Übereinkommen sowie sämtliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von der Kommission angenommen werden, umsetzen und alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten;

b)

bei der Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens zusammenarbeiten;

c)

alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um dazu beizutragen, IUU-Fischerei vorzubeugen, zu bekämpfen und zu unterbinden, und

d)

wissenschaftliche, technische und statistische Daten über Fischereiressourcen und Meeresökosysteme im Übereinkommensbereich im Einklang mit den durch die Kommission festgelegten Normen, Regeln und Verfahren erheben, überprüfen und darüber berichten.

(2)   Jedes Kommissionsmitglied übermittelt der Kommission einmal jährlich einen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission sowie die Verfahren zur Einhaltung und Durchsetzung dieser Maßnahmen umgesetzt wurden. Im Falle von Küstenstaat-Vertragsparteien enthält der Bericht Angaben zu den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die diese Staaten für gebietsübergreifende Bestände in den an den Übereinkommensbereich angrenzenden Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 4 ergriffen haben. Diese Berichte werden veröffentlicht.

(3)   Unbeschadet der Verantwortung des Flaggenstaats treffen alle Kommissionsmitglieder im Rahmen des Möglichen die erforderlichen Maßnahmen und arbeiten zusammen, damit ihre Staatsangehörigen bzw. die diesen gehörenden oder von ihnen betriebenen oder kontrollierten Fischereifahrzeuge die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die durch die Kommission festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten, und untersuchen unverzüglich jeden mutmaßlichen Verstoß gegen diese Bestimmungen und Maßnahmen. Die Kommissionsmitglieder übermitteln der Kommission sowie relevanten Kommissionsmitgliedern im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetze in geeigneten Abständen Berichte über den Stand der Untersuchungen sowie nach Abschluss einer Untersuchung einen Abschlussbericht.

(4)   Die Kommissionsmitglieder treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften Vereinbarungen, um den Strafverfolgungsbehörden der anderen Kommissionsmitglieder Beweismaterial für die mutmaßlichen Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens bzw. gegen die von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Angaben zu den letztlich begünstigten Eignern von Schiffen unter ihrer Flagge, zur Verfügung zu stellen.

(5)   Die Kommissionsmitglieder erfüllen die Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens nach Treu und Glauben und üben die in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte nicht missbräuchlich aus.

Artikel 25

Pflichten des Flaggenstaates

(1)   Jedes Kommissionsmitglied ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge

a)

während ihrer Tätigkeit im Übereinkommensbereich die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten und keine Aktivitäten ausüben, die die Wirksamkeit dieser Maßnahmen untergraben;

b)

in an den Übereinkommensbereich angrenzenden Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit keinen unerlaubten Fischfang betreiben;

c)

über die erforderliche Ausrüstung an Bord verfügen, um den von der Kommission festgesetzten Normen und Verfahren für Schiffsüberwachungssysteme zu genügen, und

d)

die Anlandung oder Umladung von im Übereinkommensbereich getätigten Fängen im Einklang mit den durch die Kommission festgelegten Normen und Verfahren vornehmen.

(2)   Ein Kommissionsmitglied gestattet Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge die Fischerei im Übereinkommensbereich nur, wenn dem Fischereifahrzeug von der zuständigen Behörde(n) dieses Kommissionsmitglieds eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde.

(3)   Die Mitglieder der Kommission

a)

erlauben den Einsatz von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge für die Fischerei im Übereinkommensbereich nur, wenn sie in der Lage sind, ihrer Verantwortung für diese Schiffe im Rahmen dieses Übereinkommens und gemäß dem Völkerrecht nachzukommen;

b)

führen ein Verzeichnis der zur Führung ihrer Flagge berechtigten und zur Fischerei zugelassenen Fischereifahrzeuge und gewährleisten, dass in dieses Verzeichnis für alle Fischereifahrzeuge die von der Kommission verlangten Angaben aufgenommen werden;

c)

leiten nach den von der Kommission beschlossenen Verfahren unverzüglich Untersuchungen ein und melden umfassend, welche Maßnahmen gegen mutmaßliche Verstöße eines Fischereifahrzeugs unter ihrer Flagge gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder gegen von der Kommission erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen wurden. Die Meldung beinhaltet im Rahmen der innerstaatlichen Gesetze in geeigneten Abständen Berichte an die Kommission über den Stand der Untersuchungen sowie nach Abschluss einer Untersuchung einen Abschlussbericht;

d)

sorgen unter Berücksichtigung einschlägiger Faktoren einschließlich des Wertes der Fänge dafür, dass die aufgrund solcher Verstöße verhängten Sanktionen von angemessener Härte sind, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, von weiteren Verstößen abzuschrecken und den Verantwortlichen jeden Vorteil aus ihrer illegalen Tätigkeit zu entziehen, und

e)

sorgen dafür, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines schweren Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder gegen eine von der Kommission erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme überführt wurden, die Fischereitätigkeit im Übereinkommensbereich einstellen und nicht wieder aufnehmen, bis sie alle Sanktionen erfüllt haben, mit denen das Kommissionsmitglied den Verstoß ahndet.

(4)   Die Mitglieder der Kommission sind aufgefordert, dafür zu sorgen, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ihre Tätigkeit im Übereinkommensbereich im Einklang mit den anwendbaren internationalen Bestimmungen sowie den einschlägigen Empfehlungen und Leitlinien für die Sicherheit auf See für Schiffe und ihre Besatzungen ausüben.

(5)   Die Mitglieder der Kommission sorgen dafür, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Arbeiten zur Erforschung von Fischereiressourcen durchführen oder durchzuführen beabsichtigen, die von der Kommission festgelegten Verfahren für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung im Übereinkommensbereich einhalten.

Artikel 26

Pflichten des Hafenstaates

(1)   Eine Hafenstaat-Vertragspartei ist berechtigt und verpflichtet, völkerrechtskonforme Maßnahmen zu treffen, um die Wirksamkeit subregionaler, regionaler oder globaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu fördern. Diese Maßnahmen dürfen keine rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung von Fischereifahrzeugen eines anderen Staates darstellen.

(2)   Die Mitglieder der Kommission

a)

gewährleisten die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission für das Anlaufen und Nutzen ihrer Häfen durch Fischereifahrzeuge, die im Übereinkommensbereich Fischfang betrieben haben, unter anderem der Vorgaben für die Anlandung und das Umladen von Fischereiressourcen, die Inspektion von Fischereifahrzeugen, Dokumenten, Fängen und Fanggeräten an Bord sowie die Inanspruchnahme von Hafendiensten, und

b)

unterstützen — soweit praktikabel und in Übereinstimmung mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht — die Flaggenstaaten, wenn sich ein Fischereifahrzeug freiwillig in ihren Häfen befindet und der betreffende Flaggenstaat um Unterstützung bittet, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission sicherzustellen.

(3)   Ist ein Kommissionsmitglied der Auffassung, dass ein Fischereifahrzeug, das seine Häfen nutzt, gegen eine Bestimmung dieses Übereinkommens oder gegen eine Bestandserhaltungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme der Kommission verstoßen hat, unterrichtet es den Flaggenstaat, die Kommission und andere beteiligte Staaten sowie einschlägige internationale Organisationen. Das Kommissionsmitglied übermittelt dem Flaggenstaat und gegebenenfalls der Kommission alle einschlägigen Unterlagen einschließlich etwaiger Inspektionsberichte.

(4)   Dieser Artikel berührt nicht die Ausübung der völkerrechtlichen Hoheitsrechte von Vertragsparteien über die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 27

Überwachung, Einhaltung und Durchsetzung der Maßnahmen

(1)   Die Kommission richtet geeignete Verfahren der Zusammenarbeit für eine wirksame Fischereiüberwachung, -kontrolle und -aufsicht und zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Übereinkommens und der von ihr verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ein, die unter anderem Folgendes umfassen:

a)

die Erstellung und Pflege eines Kommissionsverzeichnisses der Fischereifahrzeuge, die im Übereinkommensbereich fischen dürfen, die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fanggerät, die Aufzeichnung von Fischereitätigkeiten sowie vollständige und zuverlässige Beinahe-Echtzeit-Meldungen von Schiffsbewegungen und -tätigkeiten mittels eines Satellitenüberwachungssystems einschließlich der Möglichkeit direkter und gleichzeitiger Übertragungen an die Kommission und den Flaggenstaat;

b)

ein Inspektionsprogramm für die Vertragsparteien für Inspektionen auf See und in Häfen einschließlich Verfahren, nach denen Vertragsparteien im Übereinkommensbereich an Bord der Schiffe anderer Vertragsparteien gehen und diese inspizieren dürfen, sowie Verfahren für die Notifizierung von Inspektionsschiffen und -flugzeugen der Vertragsparteien, die an dem Programm teilnehmen können;

c)

Regelung und Überwachung von Umladungen;

d)

nicht diskriminierende marktbezogene Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, um Umladungen, Anlandungen und den Handel zu überwachen, um IUU-Fischerei vorzubeugen, zu bekämpfen und zu unterbinden, was gegebenenfalls Regelungen zur Dokumentation von Fängen einschließt;

e)

Berichterstattung über festgestellte Verstöße, Fortschritte und Ergebnisse von Untersuchungen sowie eingeleitete Durchsetzungsmaßnahmen und

f)

Bekämpfung der IUU-Fischerei, unter anderem durch Identifikation von Schiffen, die IUU-Fischerei betreiben, und durch Annahme geeigneter Maßnahmen, um IUU-Fischerei vorzubeugen, zu bekämpfen und zu unterbinden, etwa durch Erstellung einer Liste von IUU-Schiffen, um den Eignern und den Betreibern von Schiffen, die IUU-Fischerei betreiben, jeglichen Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu entziehen.

(2)   Die Kommission kann Verfahren festlegen, nach denen Kommissionsmitglieder gegenüber anderen Staaten und Kommissionsmitgliedern oder Rechtsträgern, deren Fischereifahrzeuge eine Art des Fischfangs betreiben, der die Wirksamkeit ihrer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigt, oder die auf andere Weise gegen diese Maßnahmen verstoßen, fischereibezogene Maßnahmen einschließlich Handelsmaßnahmen ergreifen können. Solche Gegenmaßnahmen sollten eine Reihe von Optionen beinhalten, die eine angemessene Berücksichtigung der Gründe für die Nichteinhaltung sowie deren Umfang ermöglichen, und gegebenenfalls Initiativen für den gemeinsamen Kapazitätsaufbau einschließen. Ein Kommissionsmitglied kann handelsbezogene Maßnahmen nur dann ergreifen, wenn diese mit seinen internationalen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, im Einklang stehen.

(3)   Hat die Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens weder Verfahren für Inspektionen von Schiffen auf See gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt noch einen anderen Mechanismus, mit dem die im Durchführungsübereinkommen von 1995 und im vorliegenden Übereinkommen enthaltende Verpflichtung der Kommissionsmitglieder erfüllt wird, die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission zu gewährleisten, so werden die Artikel 21 und 22 des Durchführungsübereinkommens von 1995 unter den Vertragsparteien so angewandt, als wären sie Teil des vorliegenden Übereinkommens, und das Anbordkommen und die Inspektion von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensbereich sowie etwaige Durchsetzungsmaßnahmen werden nach den Artikeln 21 und 22 des Durchführungsübereinkommens von 1995 sowie gegebenenfalls den zusätzlichen Verfahren durchgeführt, die die Kommission für die Umsetzung der genannten Artikel für erforderlich hält.

Artikel 28

Beobachterprogramm

(1)   Die Kommission erstellt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder innerhalb eines anderen durch die Kommission festzulegenden Zeitraums ein Beobachterprogramm, um geprüfte Daten zu Fangmengen und Fischereiaufwand, weitere wissenschaftliche Daten und zusätzliche Informationen zu den Fischereitätigkeiten im Übereinkommensbereich und zu deren Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu sammeln. Die im Rahmen des Beobachterprogramms gesammelten Informationen werden gegebenenfalls auch zur Unterstützung der Tätigkeit der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien, einschließlich des Technischen Durchführungsausschusses, eingesetzt. Das Beobachterprogramm wird vom Sekretariat der Kommission koordiniert und so flexibel gestaltet, dass die Art der Fischereiressourcen und andere relevante Faktoren Berücksichtigung finden. Die Kommission kann Verträge über die Durchführung des Beobachterprogramms abschließen.

(2)   Die im Rahmen des Programms tätigen Beobachter sind unabhängig und unparteiisch, abgestellt von anderen von der Kommission akkreditierten Programmen oder Dienstleistungsanbietern. Das Programm wird so weit wie möglich mit anderen regionalen, subregionalen und nationalen Beobachterprogrammen koordiniert.

(3)   Die Kommission trägt bei der Aufstellung des Beobachterprogramms den Empfehlungen des Wissenschaftsausschusses und des Technischen Durchführungsausschusses Rechnung. Die Durchführung des Programms erfolgt im Einklang mit den von der Kommission aufgestellten Normen, Regeln und Verfahren, unter anderem:

a)

Regelungen für die Entsendung von Beobachtern durch ein Kommissionsmitglied auf Schiffe unter der Flagge eines anderen Kommissionsmitglieds mit Zustimmung desselben;

b)

Vorgabe einer angemessenen Erfassung der verschiedenen Fischereiressourcen, um Fangmengen, Fischereiaufwand, Zusammensetzung der Fänge und andere Einzelheiten der Fischereitätigkeit zu überwachen und zu überprüfen;

c)

Vorschriften über die Erhebung, Validierung und Meldung wissenschaftlicher Daten und anderer relevanter Informationen für die Durchführung dieses Übereinkommens und der von der Kommission angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und

d)

Vorschriften über Sicherheit und Ausbildung der Beobachter und ihre Unterbringung während des Aufenthalts an Bord sowie ihren uneingeschränkten, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigten Zugang zu allen Einrichtungen an Bord des Schiffes.

Artikel 29

Jahresbericht der Kommission

(1)   Die Kommission legt einen Jahresbericht mit ausführlichen Angaben über die Beschlüsse vor, die die Kommission zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens getroffen hat. Der Bericht enthält auch Angaben über Maßnahmen, die die Kommission aufgrund von Empfehlungen der Vollversammlung der Vereinten Nationen oder der FAO ergriffen hat.

(2)   Der Bericht wird veröffentlicht und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generaldirektor der FAO übermittelt.

Artikel 30

Überprüfungen

(1)   Die Kommission überprüft die Wirksamkeit der von ihr beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Bezug auf die Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens und die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit den in Artikel 3 dargelegten Grundsätzen und Managementansätzen. Diese Überprüfungen, die gegebenenfalls auch die Wirksamkeit der Bestimmungen des Übereinkommens selbst einschließen, sind wenigstens alle fünf Jahre vorzunehmen.

(2)   Die Kommission bestimmt das Mandat und die Methodik dieser Überprüfungen, die nach Kriterien durchzuführen sind, welche die Kommission in Anlehnung an international bewährte Praktiken festlegt und die gegebenenfalls Beiträge der nachgeordneten Gremien enthalten und die Teilnahme von wenigstens einer qualifizierten, von der Kommission unabhängigen Person vorsehen.

(3)   Die Kommission trägt den Empfehlungen aus einer solchen Überprüfung Rechnung, indem sie ihre Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und die Mechanismen für deren Umsetzung entsprechend anpasst. Handelt es sich bei den Vorschlägen nach einer Überprüfung um Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens, so wird gemäß Artikel 35 vorgegangen.

(4)   Die Überprüfungsergebnisse werden veröffentlicht, nachdem sie der Kommission vorgelegt wurden.

Artikel 31

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

(1)   Die Kommission arbeitet gegebenenfalls in Fragen von gegenseitigem Interesse mit anderen regionalen Fischereiorganisationen, der FAO, mit anderen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie weiteren einschlägigen Organisationen zusammen.

(2)   Die Kommission berücksichtigt die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder Empfehlungen anderer regionaler Fischereiorganisationen und einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen, deren Zuständigkeit sich auf den Übereinkommensbereich oder an den Übereinkommensbereich angrenzende Gebiete oder auf bestimmte lebende Meeresschätze einschließlich Nichtzielarten, vergesellschaftete und abhängige Arten erstreckt, sofern die Ziele dieser Maßnahmen mit dem Ziel des vorliegenden Übereinkommens im Einklang stehen und seiner Verwirklichung dienlich sind. Sie trägt nach Kräften dafür Sorge, dass ihre eigenen Entscheidungen mit diesen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder Empfehlungen im Einklang stehen und ihrer Umsetzung dienlich sind.

(3)   Die Kommission bemüht sich um geeignete Vereinbarungen für die Konsultation, Kooperation und Zusammenarbeit mit solchen Organisationen. Sie bemüht sich besonders bei der Verwirklichung des Ziels, die IUU-Fischerei einzudämmen und letztendlich zu unterbinden, um die Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen.

Artikel 32

Nichtvertragsparteien

(1)   Die Kommissionsmitglieder tauschen Informationen über die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen aus, die unter der Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens fahren und im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben. Die Kommissionsmitglieder treffen einzeln oder gemeinsam Maßnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht, um diese Schiffe von Tätigkeiten abzuhalten, welche die Wirksamkeit der im Übereinkommensbereich geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigen, und melden der Kommission alle Maßnahmen, die sie infolge von Fischereitätigkeiten der Schiffe von Nichtvertragsparteien eingeleitet haben.

(2)   Unter Berücksichtigung der Artikel 116 bis 119 des Seerechtsübereinkommens können die Kommissionsmitglieder einzeln oder gemeinsam Staaten oder Rechtsträger, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommen sind, auf Tätigkeiten aufmerksam machen, die nach ihrer Auffassung die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens in Frage stellen.

(3)   Die Kommissionsmitglieder können einzeln oder gemeinsam Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, deren Schiffe im Übereinkommensbereich fischen, auffordern, diesem Übereinkommen beizutreten oder sich damit einverstanden zu erklären, bei der Durchführung der durch die Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in vollem Umfang mitzuwirken.

(4)   Die Kommissionsmitglieder bemühen sich einzeln oder gemeinsam um die Kooperation jeder Nichtvertragspartei, die als einschlägiger Hafenstaat oder Absatzmarkt identifiziert wurde, um die Einhaltung des Ziels dieses Übereinkommens zu gewährleisten.

Artikel 33

Verhältnis zu anderen Übereinkommen

(1)   Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, Gerichtsbarkeit und Pflichten der Vertragsparteien nach den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen von 1995 unberührt.

(2)   Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus anderen Übereinkünften ergeben, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind und die andere Vertragsparteien nicht an der Ausübung ihrer Rechte oder Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Übereinkommen hindern.

Artikel 34

Streitbeilegung

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streit zu vermeiden, und bemühen sich nach besten Kräften, Streitigkeiten auf gütlichem Wege beizulegen, indem sie beispielsweise technische Streitfragen an einen Ad-hoc-Expertenausschuss verweisen.

(2)   In Fällen, in denen eine Streitigkeit nicht mit den in Absatz 1 genannten Mitteln beigelegt wird, gelten die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten in Teil VIII des Durchführungsübereinkommens von 1995 sinngemäß für etwaige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien.

(3)   Absatz 2 lässt den Status der Vertragsparteien gegenüber dem Durchführungsübereinkommen von 1995 oder dem Seerechtsübereinkommen unberührt.

Artikel 35

Änderungen

(1)   Der Wortlaut vorgeschlagener Änderungen ist dem Exekutivsekretär mindestens 90 Tage vor einer Kommissionssitzung vorzulegen. Der Exekutivsekretär leitet eine Kopie des Textes unverzüglich an alle Kommissionsmitglieder weiter.

(2)   Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens werden von der Kommission mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller anwesenden, mit ja oder nein stimmenden Vertragsparteien gefasst. Die angenommenen Änderungen werden allen Vertragsparteien unverzüglich vom Depositar übermittelt.

(3)   Änderungen treten für alle Vertragsparteien einhundertundzwanzig Tage nach dem Zustellungsdatum in Kraft, das in der Mitteilung des Depositars über den Eingang der schriftlichen Notifizierungen der Annahme durch drei Viertel aller Vertragsparteien angegeben ist, sofern nicht binnen neunzig Tagen nach diesem Zustellungsdatum in der Eingangsmitteilung des Depositars eine Vertragspartei dem Depositar ihren Einspruch gegen die Änderung mitteilt, woraufhin die Änderung für keine Vertragspartei in Kraft tritt. Vertragsparteien, die gegen eine Änderung Einspruch eingelegt haben, können diesen Einspruch jederzeit zurücknehmen. Werden alle Einsprüche gegen eine Änderung zurückgenommen, tritt die Änderung für alle Vertragsparteien einhundertundzwanzig Tage nach dem Zustellungsdatum in Kraft, das in der Mitteilung des Depositars über den Eingang der letzten Rücknahme angegeben ist.

(4)   Für Staaten, Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration oder sonstige Rechtsträger gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die nach der Annahme einer Änderung gemäß Absatz 2 Vertragsparteien werden, ist das Übereinkommen in seiner geänderten Form verbindlich, sobald die Änderung gemäß Absatz 3 in Kraft getreten ist.

(5)   Der Depositar unterrichtet unverzüglich alle Vertragsparteien vom Eingang der Notifizierung der Annahme von Änderungen, vom Eingang der Mitteilung eines Einspruchs oder der Rücknahme von Einsprüchen und vom Inkrafttreten der Änderungen.

Artikel 36

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung

(1)   Dieses Übereinkommen liegt

a)

für Staaten, für Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration und sonstige Rechtsträger gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die an den internationalen Konsultationen zur Gründung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik teilgenommen haben, und

b)

für alle anderen Staaten oder Rechtsträger gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, unter deren Gerichtsbarkeit die an das Gebiet angrenzenden Gewässer fallen,

für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem ersten Februar 2010 zur Unterzeichnung auf.

(2)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(3)   Die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 37

Beitritt

(1)   Nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist liegt das Übereinkommen für alle Staaten, Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration und sonstigen Rechtsträger gemäß Artikel 36 Absatz 1 sowie für jeden anderen Staat oder sonstigen Rechtsträger gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, der an der Nutzung der Fischereiressourcen interessiert ist, zum Beitritt auf.

(2)   Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 38

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Beitritts-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern Ratifikations-, Beitritts-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von folgenden Staaten hinterlegt wurden:

a)

von wenigstens drei an den Übereinkommensbereich angrenzenden Küstenstaaten, wobei sowohl der östlich des 120. westlichen Längenkreises als auch der westlich des 120. westlichen Längenkreises gelegene Teil des Übereinkommensbereichs vertreten sein muss; und

b)

von wenigstens drei Staaten, die keine an den Übereinkommensbereich angrenzenden Küstenstaaten sind, und deren Fischereifahrzeuge im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben oder betrieben haben.

(2)   Ist dieses Übereinkommen innerhalb von drei Jahren nach seiner Annahme nicht gemäß Absatz 1 in Kraft getreten, so tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Beitritts-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder, sollten dessen Bedingungen früher erfüllt sein, doch gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3)   Für Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt es 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifizierungs- Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(4)   Für Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten, tritt es 30 Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

(5)   Im Sinne dieses Artikels beinhaltet „Fischfang“ nur die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i und ii beschriebenen Tätigkeiten.

Artikel 39

Depositar

(1)   Depositar dieses Übereinkommens und etwaiger Änderungen ist die Regierung von Neuseeland. Der Depositar übersendet allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und lässt es gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.

(2)   Der Depositar unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens über Unterzeichnungen und Ratifizierungs-, Beitritts-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden, die gemäß den Artikeln 36 und 37 hinterlegt wurden, sowie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und etwaiger Änderungen.

Artikel 40

Beteiligung von Gebieten

(1)   Gebiete in der Region, die an der Nutzung der Fischereiressourcen interessiert sind, können mit Genehmigung der für ihre internationalen Angelegenheiten zuständigen Vertragspartei an den Arbeiten der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien teilnehmen.

(2)   Die Vertragsparteien legen Art und Umfang der Beteiligung von Gebieten in einer gesonderten Verfahrensordnung der Kommission fest, wobei das Völkerrecht, die Aufteilung der Zuständigkeiten für unter dieses Übereinkommen fallende Angelegenheiten und die Entwicklung der Fähigkeit dieser Gebiete, ihren Rechten und Pflichten im Rahmen dieses Übereinkommens nachzukommen, zu berücksichtigen sind. Diese Verfahrensordnung berechtigt die Gebiete, sich in vollem Umfang an den Arbeiten der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien zu beteiligen, außer dass es ihnen verwehrt ist, abzustimmen oder das Einvernehmen in Bezug auf Beschlüsse, Gutachten oder Empfehlungen zu blockieren.

(3)   Ungeachtet Absatz 2 sind die Gebiete berechtigt, auf den Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien anwesend zu sein und das Wort zu ergreifen. Die Kommission berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Beschlussfassung die Interessen aller Teilnehmer.

Artikel 41

Kündigung

(1)   Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen und diese Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation kein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

(2)   Die Kündigung dieses Übereinkommens entbindet die betreffende Vertragspartei nicht von den finanziellen Verpflichtungen, die bestanden, bevor die Kündigung wirksam wurde.

(3)   Die Kündigung dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei entbindet dieses Mitglied nicht von der Erfüllung der in diesem Übereinkommen festgelegten Pflichten, die es unabhängig von diesem Übereinkommen auch nach dem Völkerrecht zu erfüllen hätte.

Artikel 42

Erlöschen

Dieses Übereinkommen erlischt automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem die Zahl der Vertragsparteien unter vier sinkt.

Artikel 43

Vorbehalte

Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Artikel 44

Erklärungen

Artikel 43 schließt nicht aus, dass ein Staat, eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration oder ein Rechtsträger gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder beim Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze oder sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, solange diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder diese Organisation regionaler Wirtschaftsintegration oder diesen Rechtsträger auszuschließen oder zu ändern.

Artikel 45

Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens, und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt die Bezugnahme auf dieses Übereinkommen die Bezugnahme auf die Anhänge ein.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu ordnungsgemäß befugt, ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN zu Auckland am vierzehnten November zweitausendundneun in einer einzigen Urschrift.

 


ANHANG I

TEILE DES ÜBEREINKOMMENSBEREICHS IN DER ZUSTÄNDIGKEIT DES SUBREGIONALEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSES „OST“ UND DES SUBREGIONALEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSES „WEST“

1.

Der subregionale Verwaltungsausschuss „Ost“ erarbeitet und unterbreitet der Kommission Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Teil des Übereinkommensbereichs östlich des 120. westlichen Längenkreises.

2.

Der subregionale Verwaltungsausschuss „West“ erarbeitet und unterbreitet der Kommission Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Teil des Übereinkommensbereichs westlich des 120. westlichen Längenkreises.


ANHANG II

ÜBERPRÜFUNGSAUSSCHUSS

Einsetzung

1.   Der gemäß Artikel 17 Absatz 5 einzusetzende Überprüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

a)

Er besteht aus drei Mitgliedern, die aus einem Verzeichnis von Fischereisachverständigen, das von der FAO gemäß Anhang VIII Artikel 2 des Seerechtsübereinkommens erstellt und geführt wird, oder einem vom Exekutivsekretär geführten, vergleichbaren Verzeichnis ausgewählt werden. Das vom Exekutivsekretär geführte Verzeichnis enthält die Namen von Sachverständigen, deren rechtliche, wissenschaftliche oder technische Fachkenntnisse in Bezug auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischereiressourcen feststehen und allgemein anerkannt sind, und die wegen ihrer Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen. Jedes Kommissionsmitglied hat das Recht, bis zu fünf Sachverständige zu benennen, und legt Informationen über einschlägige Qualifikationen und Erfahrungen der von ihnen benannten Sachverständigen vor.

b)

Der Vorsitz der Kommission und das Kommissionsmitglied, das gegen den Beschluss Einspruch erhoben hat, benennen je ein Mitglied. Der Name des Sachverständigen, den das Einspruch erhebende Kommissionsmitglied benennt, ist bei der Übermittlung des Einspruchs an den Exekutivsekretär gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a anzugeben. Der Name des Sachverständigen, den der Vorsitz der Kommission als Mitglied benennt, ist dem Einspruch erhebenden Kommissionsmitglied innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist mitzuteilen.

c)

Das dritte Mitglied ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist durch das Einspruch erhebende Kommissionsmitglied und den Vorsitz der Kommission einvernehmlich zu benennen. Dieses Mitglied darf nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie das Einspruch erhebende Kommissionsmitglied. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einvernehmen über die Benennung des dritten Mitglieds erzielt, wird die Benennung durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs vorgenommen, es sei denn, es wird vereinbart, dass die Ernennung durch eine andere Person oder durch einen Drittstaat vorzunehmen ist.

d)

Der Überprüfungsausschuss gilt an dem Tag, an dem das dritte Mitglied benannt ist, als eingesetzt, und das dritte Mitglied führt den Vorsitz im Überprüfungsausschuss.

2.   Erhebt mehr als ein Kommissionsmitglied Einspruch gegen einen Beschluss aus denselben Gründen oder besteht gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe d Einvernehmen, dass Einsprüche aus verschiedenen Gründen durch denselben Überprüfungsausschuss geprüft werden dürfen, besteht der Überprüfungsausschuss aus 5 Mitgliedern aus der Liste nach Absatz 1 Buchstabe a und setzt sich wie folgt zusammen:

a)

Ein Mitglied wird gemäß Absatz 1 Buchstabe b durch das Kommissionsmitglied benannt, das den ersten Einspruch eingelegt hat, zwei Mitglieder werden innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist durch den Vorsitz der Kommission benannt, ein Mitglied wird innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist einvernehmlich durch die übrigen Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder benannt und ein Mitglied wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist einvernehmlich durch alle Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder und den Vorsitz der Kommission benannt. Kann während der letztgenannten beiden Zeiträume kein Einvernehmen über die letztgenannten beiden Bennennungen oder über eine dieser Benennungen erzielt werden, werden die entsprechenden Benennungen durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs vorgenommen, es sei denn, es wird vereinbart, dass sie durch eine andere Person oder durch einen Drittstaat vorzunehmen sind.

b)

Der Überprüfungsausschuss gilt an dem Tag, an dem das letzte Mitglied benannt ist, als eingesetzt. Den Vorsitz im Überprüfungsausschuss führt das gemäß Buchstabe a einvernehmlich durch alle Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder und den Vorsitz der Kommission benannte Mitglied.

3.   Wird ein Sitz im Überprüfungsausschuss frei, so wird ein neues Mitglied auf die gleiche Weise benannt.

Funktionsweise

4.   Der Überprüfungsausschuss beschließt seine eigene Geschäftsordnung.

5.   Der Überprüfungsausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einsetzung an einem von ihm zu bestimmenden Ort und Zeitpunkt zu einer Anhörung zusammen.

6.   Jedes Mitglied der Kommission kann dem Überprüfungsausschuss einen Vermerk zu dem zu prüfenden Einspruch vorlegen und der Ausschuss gibt jedem Kommissionsmitglied Gelegenheit, angehört zu werden.

7.   Sofern der Überprüfungsausschuss nicht wegen besonderer Umstände anders entscheidet, werden die Kosten des Überprüfungsausschusses, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, wie folgt aufgeteilt:

a)

70 Prozent werden durch das Einspruch erhebende Kommissionsmitglied übernommen oder im Falle mehrer Einspruch erhebender Kommissionsmitglieder gleichmäßig auf diese aufgeteilt und

b)

30 Prozent werden von der Kommission aus ihrem Jahreshaushalt übernommen.

8.   Die Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschlossen. Jedes Ausschussmitglied kann eine getrennte oder abweichende Stellungnahme abgeben. Der Überprüfungsausschuss fasst Beschlüsse zu Verfahrensfragen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.

9.   Der Überprüfungsausschuss übermittelt dem Exekutivsekretär innerhalb von 45 Tagen nach seiner Einsetzung seine Feststellungen und Empfehlungen gemäß Artikel 17 Absatz 5.

Feststellungen und Empfehlungen

10.   Der weitere Umgang mit den Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses ist wie folgt:

Feststellung von Diskriminierung

a)

Stellt der Überprüfungsausschuss fest, dass der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, eine rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung eines oder mehrerer Einspruch erhebender Kommissionsmitglieder darstellt und die Wirkung der alternativen Maßnahmen der Wirkung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, entspricht, so werden die alternativen Maßnahmen als dem Beschluss gleichwertig eingestuft und für die betreffenden Kommissionsmitglieder anstelle des Beschlusses verbindlich.

b)

Stellt der Überprüfungsausschuss fest, dass der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, eine rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung der betreffenden Kommissionsmitglieder darstellt und die Wirkung der alternativen Maßnahmen mit bestimmten Änderungen der Wirkung des Beschlusses entspräche, gegen den Einspruch erhoben wurde, empfiehlt der Überprüfungsausschuss, vorbehaltlich der Buchstaben d und e, diese Änderungen vorzunehmen. Nach Eingang der Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses ändern die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder innerhalb von 60 Tagen die einschlägigen alternativen Maßnahmen entsprechend der Empfehlung des Überprüfungsausschusses oder sie leiten ein Schlichtungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ein. Nach ihrer Änderung entsprechend den Empfehlungen des Überprüfungsausschusses werden die alternativen Maßnahmen als dem Beschluss gleichwertig eingestuft, gegen den Einspruch erhoben wurde. Die alternativen Maßnahmen werden daraufhin für die betreffenden Kommissionsmitglieder in der geänderten Form anstelle des Beschlusses verbindlich. Haben sich die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens entschieden, so sind für sie weder der Beschluss noch die alternativen Maßnahmen verbindlich.

c)

Stellt der Überprüfungsausschuss fest, dass der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, eine rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung der betreffenden Kommissionsmitglieder darstellt, aber die Wirkung der alternativen Maßnahmen nicht der Wirkung des Beschlusses entspricht, gegen den Einspruch erhoben wurde, nehmen die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder vorbehaltlich der Buchstaben d und e innerhalb von 60 Tagen die vom Überprüfungsausschuss empfohlenen Maßnahmen an, deren Wirkung der des Beschlusses entspricht, gegen den Einspruch erhoben wurde, oder leiten ein Schlichtungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ein. Nehmen die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder die vom Überprüfungsausschuss empfohlenen Maßnahmen an, so werden diese Maßnahmen für sie anstelle des Beschlusses verbindlich. Haben die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder sich für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens entschieden, so sind für sie bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens weder der Beschluss noch die vom Überprüfungsausschuss empfohlenen Maßnahmen verbindlich.

d)

Unterbreitet der Überprüfungsausschuss Feststellungen und Empfehlungen gemäß Buchstabe b oder c, können die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder innerhalb von 30 Tagen ab dem Zustellungsdatum der Notifizierung dieser Feststellungen und Empfehlungen eine außerordentliche Tagung der Kommission beantragen. Der Vorsitz beruft die außerordentliche Tagung innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags ein.

e)

Werden die Empfehlungen des Überprüfungsausschusses auf der gemäß Buchstabe d einberufenen außerordentlichen Tagung bestätigt oder geändert, beginnt die unter Buchstabe b bzw. c genannte Frist von 60 Tagen für die Umsetzung der Feststellungen und Empfehlungen in ihrer ursprünglichen oder ihrer geänderten Form bzw. für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens am Tag der Übermittlung der Entscheidung der außerordentlichen Tagung. Entscheidet die außerordentliche Tagung der Kommission, die Empfehlungen des Überprüfungsausschusses nicht zu bestätigen oder zu ändern, sondern den Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, aufzuheben und durch einen neuen Beschluss oder eine geänderte Fassung des ursprünglichen Beschlusses zu ersetzen, wird der neue Beschluss für die Kommissionsmitglieder gemäß Artikel 17 verbindlich.

Feststellung von Unvereinbarkeit

f)

Stellt der Überprüfungsausschuss fest, dass der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, mit diesem Übereinkommen, dem Seerechtsübereinkommen oder dem Durchführungsübereinkommen 1995 unvereinbar ist, beruft der Vorsitz innerhalb von 45 Tagen nach Notifizierung der Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses eine außerordentliche Tagung der Kommission ein, damit der Beschluss in Anbetracht dieser Feststellungen und Empfehlungen erneut geprüft werden kann.

g)

Hebt die außerordentliche Tagung der Kommission den Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, auf und ersetzt sie ihn durch einen neuen Beschluss oder eine geänderte Fassung des ursprünglichen Beschlusses, wird der neue Beschluss für die Kommissionsmitglieder gemäß Artikel 17 verbindlich.

h)

Bestätigt die außerordentliche Tagung der Kommission ihren ursprünglichen Beschluss, sind die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder verpflichtet, innerhalb von 45 Tagen den Beschluss umzusetzen oder gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Haben die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder sich für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens entschieden, so ist der Beschluss für sie bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht verbindlich.

Feststellung, dass der Einspruch nicht gerechtfertigt ist

i)

Stellt der Überprüfungsausschuss fest, dass der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, keine rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung eines oder mehrerer Einspruch erhebender Kommissionsmitglieder darstellt und er mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens von 1995 nicht unvereinbar ist, sind die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder verpflichtet, innerhalb von 45 Tagen den Beschluss umzusetzen oder gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Haben die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder sich für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens entschieden, so ist der Beschluss für sie bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht verbindlich.

j)

Stellt der Überprüfungsausschuss fest, dass der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, keine rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung eines oder mehrerer Einspruch erhebender Kommissionsmitglieder darstellt und er mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens von 1995 nicht unvereinbar ist, dass aber die Wirkung der festgelegten alternativen Maßnahmen der Wirkung des Beschlusses entspricht und die Kommission die alternativen Maßnahmen deshalb genehmigen sollte, werden die alternativen Maßnahmen für die betreffenden Kommissionsmitglieder vorbehaltlich der Annahme durch die Kommission auf ihrer nächsten Tagung anstelle des Beschlusses verbindlich.


ANHANG III

VERFAHREN FÜR DIE FESTSETZUNG UND DURCHSETZUNG EINER ZULÄSSIGEN GESAMTFANGMENGE ODER EINES ZULÄSSIGEN GESAMTFISCHEREIAUFWANDS FÜR GEBIETSÜBERGREIFENDE FISCHBESTÄNDE IN IHREM GESAMTEN VERBREITUNGSGEBIET

1.

Gemäß den Artikeln 23 und 24 übermitteln Küstenstaat-Vertragsparteien und Kommissionsmitglieder, deren Schiffe in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit oder im angrenzenden Übereinkommensbereich auf Hoher See gebietsübergreifende Bestände befischen, der Kommission alle einschlägigen wissenschaftlichen, technischen und statistischen Daten in Bezug auf diese Fischereiressourcen, damit diese vom Wissenschaftsausschuss sowie gegebenenfalls vom Technischen Durchführungsausschuss ausgewertet werden können.

2.

Gemäß Artikel 10 nimmt der Wissenschaftsausschuss eine Bewertung des Zustands der Fischereiressource in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet vor und berät die Kommission und den zuständigen subregionalen Verwaltungsausschuss über eine angemessene zulässige Gesamtfangmenge oder einen zulässigen Gesamtfischereiaufwand für den Bestand im gesamten Verbreitungsgebiet. Dabei legt er nach Möglichkeit Schätzungen vor, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang die Festsetzung einer zulässigen Gesamtfangmenge oder eines zulässigen Gesamtfischereiaufwands in unterschiedlicher Höhe geeignet wäre, das Ziel oder die Ziele einer Bewirtschaftungsstrategie oder eines Bewirtschaftungsplans zu erreichen, die oder den die Kommission verabschiedet hat oder verabschieden will.

3.

Gemäß Artikel 12 und auf der Grundlage der Gutachten des Wissenschaftsausschusses sowie gegebenenfalls einschlägiger Empfehlungen des Technischen Durchführungsausschusses unterbreitet der zuständige subregionale Verwaltungsausschuss der Kommission Empfehlungen für eine zulässige Gesamtfangmenge oder einen zulässigen Gesamtfischereiaufwand für die Fischereiressource in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet sowie für geeignete Maßnahmen, die sicherstellen, dass diese zulässige Gesamtfangmenge oder der zulässige Gesamtfischereiaufwand nicht überschritten wird.

4.

Gemäß den Artikeln 16 und 20 legt die Kommission auf der Grundlage der Empfehlungen und Gutachten des Wissenschaftsausschusses und des zuständigen subregionalen Verwaltungsausschusses sowie gegebenenfalls einschlägiger Empfehlungen des Technischen Durchführungsausschusses eine zulässige Gesamtfangmenge oder einen zulässigen Gesamtfischereiaufwand für die Fischereiressource in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet fest, einschließlich geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass die zulässige Gesamtfangmenge bzw. der zulässige Gesamtfischereiaufwand nicht überschritten wird.

5.

In Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung von Trachurus murphyi (Chilenische Bastardmakrele) räumt die Kommission gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Artikel 20 unbeschadet anderer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, deren Annahme sie im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung dieser Fischereiressource für angemessen hält, der Festlegung einer zulässigen Gesamtfangmenge Vorrang ein.


ANHANG IV

RECHTSTRÄGER

1.

Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Rechtsträger, dessen Schiffe Fischereiressourcen befischen oder befischen wollen, durch schriftliche Mitteilung an den Depositar erklären, dass er die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle infolge des Übereinkommens erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten wird. Diese Verpflichtung wird 30 Tage nach Eingang der Erklärung wirksam. Die Rechtsträger können die Erklärung durch schriftliche Notifizierung an den Depositar kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

2.

Jeder Rechtsträger gemäß Absatz 1 kann durch schriftliche Mitteilung an den Depositar erklären, dass er die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der gemäß Artikel 35 Absatz 3 geänderten Form einhalten wird. Diese Verpflichtung wird von den Zeitpunkten gemäß Artikel 35 Absatz 3 an oder am Tag des Eingangs der schriftlichen Erklärung gemäß dem vorliegenden Absatz wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

3.

Ein Rechtsträger, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass er die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle infolge des Übereinkommens erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten wird, muss die Pflichten der Kommissionsmitglieder einhalten und darf sich an der Arbeit der Kommission einschließlich Beschlussfassung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens beteiligen. Im Sinne dieses Übereinkommens beinhaltet die Bezugnahme auf die Kommission bzw. auf Mitglieder der Kommission solche Rechtsträger.

4.

Kann eine Streitigkeit, an der ein Rechtsträger beteiligt ist, der gemäß dem vorliegenden Anhang erklärt hat, an dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nicht auf gütlichem Wege beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Streitparteien nach den einschlägigen Regeln des Ständigen Schiedsgerichtshofs endgültig und verbindlich geschlichtet.

5.

Die Bestimmungen dieses Anhangs, die sich auf die Beteiligung von Rechtsträgern beziehen, finden ausschließlich im Sinne dieses Übereinkommens Anwendung.