31999R2017

Verordnung (EG) Nr. 2017/1999 der Kommission vom 21. September 1999 über eine Ausschreibung für den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung zu Hackfleisch/Faschiertem

Amtsblatt Nr. L 249 vom 22/09/1999 S. 0005 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 2017/1999 DER KOMMISSION

vom 21. September 1999

über eine Ausschreibung für den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung zu Hackfleisch/Faschiertem

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Anwendung der Interventionsmaßnahmen hat in mehreren Mitgliedstaaten Vorräte im Rindfleischsektor entstehen lassen. Um eine übermäßig lange Lagerung dieser Bestände zu vermeiden, sollte ein Teil davon im Rahmen einer Ausschreibung im Hinblick auf seine Verarbeitung zu Hackfleisch/Faschiertem(3) in der Gemeinschaft verkauft werden.

(2) Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Marktes ist es wünschenswert, diese Interventionsverkäufe auch auf die Erzeuger von Hackfleisch/Faschiertem auszudehnen, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen(4) entsprechend zugelassen sind.

(3) Es empfiehlt sich, diesen Verkauf gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95(6), insbesondere ihren Titeln II und III, abzuwickeln, wobei allerdings vor allem wegen des besonderen Verwendungszwecks der betreffenden Erzeugnisse gewisse Abweichungen erforderlich sind.

(4) Zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen neben den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.

(5) Es sollten von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abweichende Bestimmungen vorgesehen werden, die den verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten Rechnung tragen, die die Anwendung dieses Buchstabens in den betreffenden Mitgliedstaaten aufwirft.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Zum Verkauf gebracht werden: rund 1500 t Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs.

Genaue Mengenangaben sind in Anhang I enthalten.

(2) Vorbehaltlich dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere den Titeln II und III, verkauft.

Artikel 2

(1) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 gelten die Bestimmungen und die Anhänge der vorliegenden Verordnung als allgemeine Ausschreibungsbekanntmachung.

Die betreffenden Interventionsstellen erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung unter Angabe

a) der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmenge und

b) der Angebotsfrist und des Angebotsorts.

(2) Auskünfte über die verfügbaren Mengen und die Lagerorte sind auf Anfrage bei den in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Anschriften erhältlich. Ferner hängen die Interventionsstellen an ihrem Sitz die Bekanntmachung gemäß Absatz 1 aus. Sie können außerdem zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen.

(3) Von jedem der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse verkaufen die betreffenden Interventionsstellen zuerst das am längsten gelagerte Fleisch. Um eine bessere Verwaltung der Bestände zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten jedoch nach vorheriger Unterrichtung der Kommission nur bestimmte Kühlhäuser oder Teile von Kühlhäusern für die Lieferung des in Anwendung dieser Verordnung verkauften Fleisches bestimmen.

(4) Berücksichtigt werden nur Angebote, die bis spätestens 28. September 1999 um 12 Uhr bei den betreffenden Interventionsstellen eingehen.

(5) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote der zuständigen Interventionsstelle in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, auf dem die betreffende Verordnung angegeben ist. Der verschlossene Umschlag darf von der zuständigen Interventionsstelle erst nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Angebotsfrist geöffnet werden.

(6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 entfällt in den Angeboten die Angabe des oder der Kühlhäuser, in denen das Erzeugnis gelagert ist.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zu den eingereichten Angeboten spätestens am Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist.

(2) Nach Prüfung der eingegangenen Angebote wird für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird kein Verkauf durchgeführt.

Artikel 4

(1) Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von einem Betrieb eingereicht worden sind, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 94/65/EG für die Erzeugung von Hackfleisch/Faschiertem oder der entsprechenden Zubereitungen zugelassen ist. Die Mitgliedstaaten setzen im Hinblick auf die Anwendung dieses Absatzes gegebenenfalls einander ins Benehmen.

(2) Den Angeboten muß folgendes beigefügt werden:

- eine schriftliche Verpflichtung des Bieters, daß er das gesamte Fleisch innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle zu Hackfleisch/Faschiertem entsprechend Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 94/65/EG verarbeiten wird,

- die genaue Angabe des oder der Betriebe des Bieters, in denen das Hackfleisch/Faschierte hergestellt wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten Bieter können einen Bevollmächtigten schriftlich beauftragen, die von ihnen gekaufte Ware zu übernehmen. In diesem Fall muß der Bevollmächtigte die Angebote des von ihm vertretenen Bieters zusammen mit dem vorgenannten schriftlichen Auftrag vorlegen.

(4) Die Käufer und die in den vorstehenden Absätzen genannten Bevollmächtigten führen eine auf dem laufenden gehaltene Buchhaltung, aus der die Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse hervorgehen, insbesondere zu dem Nachweis, daß die Mengen der gekauften Erzeugnisse und die Mengen des erzeugten Hackfleischs/Faschierten einander entsprechen. Zu Zwecken der Verwaltungskontrolle übermittelt die Interventionsstelle, in deren Besitz sich die betreffenden Erzeugnisse befinden, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Hackfleisch/Faschierte hergestellt wird, eine beglaubigte Kopie des Kaufvertrags.

Artikel 5

(1) Die Herstellung von Hackfleisch/Faschiertem aus dem gemäß dieser Verordnung gekauften Fleisch muß innerhalb von fünf Monaten nach Abschluß des Kaufvertrags erfolgen.

(2) Der Nachweis für die Einhaltung der Vorschrift gemäß Absatz 1 ist von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Hackfleisch/Faschierte hergestellt wird, innerhalb von sieben Monaten nach Abschluß des Kaufvertrags zu erbringen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten sehen ein System von Waren- und Begleitkontrollen vor, um zu gewährleisten, daß das gesamte Fleisch zu Hackfleisch/Faschiertem gemäß Artikel 5 Absatz 1 verarbeitet wird.

Zu diesem Zweck muß der Verarbeiter jederzeit in der Lage sein, anhand entsprechender Produktionsaufzeichnungen die Nämlichkeit und die Verwendung des Fleisches nachzuweisen.

Artikel 7

(1) Der Betrag der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich auf 12 EUR/100 kg.

(2) Die Sicherheit für die Verarbeitung der Erzeugnisse zu Hackfleisch/Faschiertem ist vor Übernahme des Fleisches bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu hinterlegen, in dem die Verarbeitung zu Hackfleisch/Faschiertem erfolgt.

Der Betrag der Sicherheit beläuft sich auf die Differenz in Euro zwischen dem Angebotspreis je Tonne und 2700 EUR.

Die Verarbeitung sämtlicher gekauften Erzeugnisse zu Hackfleisch/Faschiertem ist eine Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(7).

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24.

(2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 17.

(3) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 der Beitrittsakte von 1994

(4) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

(5) ABl. L 251 vom 5.10.1979, S. 12.

(6) ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39.

(7) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ Ι/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANEXO II/BILAG II/ANHANG II/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II/ANNEX II/ANNEXE II/ALLEGATO II/BIJLAGE II/ANEXO II/LIITE II/BILAGA II

Direcciones de los organismos de intervención/Interventionsorganernes adresser/Anschriften der Interventionsstellen/Διευθύνσεις των οργανισμών παρεμβάσεως/Addresses of the intervention agencies/Adresses des organismes d'intervention/Indirizzi degli organismi d'intervento/Adressen van de interventiebureaus/Endereços dos organismos de intervenção/Interventioelinten osoitteet/Interventionsorganens adresser

UNITED KINGDOM

Intervention Board Executive Agency Kings House

33, Kings Road

Reading RG1 3BU Berkshire United Kingdom Tel. (01-189) 58 36 26 Fax (01-189) 56 67 50