13.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/8


BESCHLUSS (EURATOM) 2015/224 DES RATES

vom 10. Februar 2015

zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates (1) wurde das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen“) errichtet, damit dieses den Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“) zur Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation und zu den Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts mit Japan leistet und ein Maßnahmenprogramm in Vorbereitung des Baus eines Fusionsreaktors zu Demonstrationszwecken mit den zugehörigen Einrichtungen erstellt und koordiniert.

(2)

Die Entscheidung 2007/198/Euratom wurde durch den Beschluss 2013/791/Euratom des Rates (2) geändert, um die Finanzierung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2014-2020 zu ermöglichen.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Juli 2010 zur Mitteilung der Kommission „ITER: aktueller Stand und Zukunftsperspektiven“, forderte der Rat die Kommission auf, zu prüfen, auf welche Weise die Kommission, die Mitgliedstaaten und das gemeinsame Unternehmen ihre Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit dem ITER wahrnehmen sollten.

(4)

In dem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen „In Richtung einer stabilen Verwaltung und Leitung des ITER-Projekts“ vom 9. November 2010 wurde eine detaillierte Liste von Maßnahmen aufgeführt, die entweder auf internationaler Ebene, vor allem durch die ITER-Organisation, oder auf europäischer Ebene, vor allem durch das gemeinsame Unternehmen, durchgeführt werden sollten.

(5)

Nach dem Beitritt Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 ist es notwendig, die Satzung des gemeinsamen Unternehmens dahingehend zu ändern, dass Kroatien im Vorstand des gemeinsamen Unternehmens ein Stimmrecht erhält. Ferner ist es notwendig, weitere Änderungen an dieser Satzung vorzunehmen, um die Verwaltung und Leitung des gemeinsamen Unternehmens zu verbessern. Außerdem sind die Bestimmungen zum Gerichtshof der Europäischen Union zu aktualisieren, um den Änderungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die durch den Vertrag von Lissabon eingeführt wurden, Rechnung zu tragen.

(6)

Im Einklang mit der Satzung des gemeinsamen Unternehmens billigte der Vorstand des gemeinsamen Unternehmens die Änderungen der Entscheidung 2007/198/Euratom, die die Kommission vorgeschlagen hatte.

(7)

Es sollte ein Ausschuss für Verwaltung und Management eingesetzt werden, der Stellungnahmen und Empfehlungen für die Annahme wichtiger Dokumente durch den Vorstand formulieren soll. Auf Verlangen des Direktors oder des Vorstands soll dieser Ausschuss auch Ratschläge oder Empfehlungen zu spezifischen verwaltungs- oder finanztechnischen Fragen bereitstellen. Der Vorstand sollte befugt sein, Aufgaben an diesen Ausschuss zu delegieren. Jedes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens sollte über das Recht verfügen, einen Vertreter für diesen Ausschuss zu benennen.

(8)

Es sollte ein Ausschuss für Beschaffung und Aufträge eingesetzt werden, der den Direktor des gemeinsamen Unternehmens im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen oder Finanzhilfen und in ähnlichen Fragen berät. Die Mitglieder dieses Ausschusses sollten vom Vorstand ad personam ernannt werden.

(9)

Zur Unterstützung des Vorstands bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse sollte ein Beirat eingerichtet werden. Der Vorstand sollte befugt sein, Aufgaben an diesen Beirat zu delegieren. Die Mitglieder des Beirats sollten der Vorsitzende des Vorstands, die Vorsitzenden der Vorstandsausschüsse, ein Vertreter von Euratom und ein Vertreter des ITER-Gastgeberstaates (Frankreich) sein. Der Vorstand sollte befugt sein, weitere Personen in den Beirat aufzunehmen.

(10)

Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union sorgt die Kommission für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Daher sollten die Rechte der Kommission gestärkt werden, um die Übereinstimmung der Beschlüsse des Vorstands mit dem Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten.

(11)

Es ist wünschenswert, benannte Einrichtungen im Bereich der wissenschaftlich-technologischen Fusionsforschung als ein Netz zu stärken, damit das gemeinsame Unternehmen über eine stabile, langfristige Unterstützung im Bereich Forschung und Entwicklung verfügt, auf der Grundlage der in der Vergangenheit und in Zukunft im Rahmen des europäischen Fusionsprogramms erarbeiteten bzw. zu erarbeitenden Kenntnisse und des entsprechenden Know-hows.

(12)

Es ist notwendig, die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (4) zu berücksichtigen, insbesondere bezüglich der Rolle des internen Prüfers der Kommission als interner Prüfer des gemeinsamen Unternehmens.

(13)

Die Entscheidung 2007/198/Euratom gewährleistet die Finanzierung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens im Zeitraum 2014-2020. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Satzung des gemeinsamen Unternehmens wird der Euratom-Beitrag durch die gemäß Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegten Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft geleistet. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a sollte geändert werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Finanzmittel für den Zeitraum 2014-2020 nicht mehr über das Euratom-Rahmenprogramm bereitgestellt werden.

(14)

Die Entscheidung 2007/198/Euratom sollte ferner bezüglich der Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder aktualisiert werden.

(15)

Die Entscheidung 2007/198/Euratom sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/198/Euratom wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das gemeinsame Unternehmen kann im Einklang mit seiner Finanzordnung Finanzhilfen und Preisgelder vergeben.“

;

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5aa

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

Das gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.“

;

3.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für Klagen, die gegen das gemeinsame Unternehmen, einschließlich Entscheidungen seines Vorstands, gemäß den Artikeln 263 und 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben werden.“

;

4.

Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).

(2)  Beschluss 2013/791/Euratom des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 100).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).


ANHANG

Der Anhang zu Entscheidung 2007/198/Euratom wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Organe und Ausschüsse“

;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Vorstand wird durch den Ausschuss für Verwaltung und Management und durch den Beirat gemäß Artikel 8a und 9a unterstützt.“

;

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Ausschüsse des gemeinsamen Unternehmens sind der Ausschuss für Verwaltung und Management, der Beirat, der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge und der Technische Beirat (im Folgenden ‚Ausschüsse‘).“

;

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Direktor lässt sich vom Ausschuss für Beschaffung und Aufträge gemäß Artikel 8b beraten.

(4)   Der Vorstand und der Direktor lassen sich vom Technischen Beirat gemäß Artikel 9 beraten.“

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

Er richtet nachgeordnete Gremien ein.

c)

Er ernennt die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse und aller gemäß Buchstabe b eingerichteten nachgeordneten Gremien.“

;

ii)

Unter Buchstabe d wird der Ausdruck „die Arbeitsprogramme“ durch den Ausdruck „das Arbeitsprogramm“ ersetzt;

iii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Er beschließt den jährlichen Haushaltsplan (einschließlich der besonderen Teile, die die Verwaltungs- und Personalkosten betreffen) und nimmt zum Jahresabschluss Stellung.“

;

iv)

Buchstabe n erhält folgende Fassung:

„n)

Er genehmigt den Abschluss von Abkommen oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittländern, mit Einrichtungen, Unternehmen oder Personen aus Drittländern oder mit internationalen Organisationen, mit Ausnahme der Beschaffungsvereinbarungen für die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten.“

;

v)

Buchstabe o erhält folgende Fassung:

„o)

Er bewertet den jährlichen Bericht über die Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens im Hinblick auf sein Arbeitsprogramm und seine Mittel.“

;

vi)

Buchstabe q wird gestrichen.

b)

Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Die Kommission kann innerhalb eines Monats, nachdem die Angelegenheit an sie verwiesen wurde, eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Vorstands abgeben; gibt sie innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, gilt der Beschluss des Vorstands als bestätigt.

Der Vorstand prüft seinen Beschluss erneut im Lichte der Auffassung der Kommission und stellt sicher, dass das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird.“

c)

Die Absätze 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„(9)   Sofern im Einzelfall nicht anders beschlossen wird, nehmen der Direktor des gemeinsamen Unternehmens und die Vorsitzenden der Ausschüsse an den Sitzungen des Vorstands teil.

(10)   Der Vorstand beschließt seine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen. Der Vorstand genehmigt die Geschäftsordnungen der Ausschüsse mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen.“

3.

Artikel 7 wird gestrichen.

4.

Artikel 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Direktor setzt das Arbeitsprogramm um und leitet die Durchführung der in Artikel 3 genannten Tätigkeiten. Er übermittelt dem Vorstand, den Ausschüssen sowie allen anderen nachgeordneten Gremien alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.“

b)

Unter den Buchstaben c und i werden die Worte „die Arbeitsprogramme“ bzw. „den Arbeitsprogrammen“ durch die Ausdrücke „das Arbeitsprogramm“ bzw. „dem Arbeitsprogramm“ ersetzt.

c)

Die Buchstaben j und k erhalten folgende Fassung:

„j)

Er erstellt etwaige sonstige Berichte, die vom Vorstand oder von den Ausschüssen verlangt werden.

k)

Er unterstützt den Vorstand und die Ausschüsse, indem er deren Sekretariat stellt.“

5.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 8a

Ausschuss für Verwaltung und Management

(1)   Auf Verlangen des Direktors oder des Vorstands stellt der Ausschuss für Verwaltung und Management Ratschläge oder Empfehlungen zu spezifischen Fragen der verwaltungs- oder finanztechnischen Planung des gemeinsamen Unternehmens bereit und führt andere Aufgaben aus, die der Vorstand ihm überträgt.

(2)   Der Ausschuss für Verwaltung und Management formuliert für den Vorstand insbesondere Stellungnahmen und Empfehlungen zum Haushaltsplan, zum Jahresabschluss, zum Projektplan, zum Arbeitsprogramm, zum Ressourcenvoranschlag, zum Stellenplan, zum Personalentwicklungsplan und zu anderen damit zusammenhängenden Fragen.

(3)   Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Ausschusses für Verwaltung und Management aus dem Kreis der von den Mitgliedern benannten Vertreter mit einschlägiger Berufserfahrung in Verwaltung und Management. Ein Mitglied des Ausschusses ist Euratom.

(4)   Die Mitglieder des Ausschusses für Verwaltung und Management erfüllen ihre Pflichten im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens.

(5)   Der Ausschusses für Verwaltung und Management beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.

Artikel 8b

Ausschuss für Beschaffung und Aufträge

(1)   Der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge legt dem Direktor Empfehlungen bezüglich der Strategien für Beschaffung und Finanzhilfegewährung sowie für Auftragsvergabe und Auftragsbetreuung und sonstige Fragen vor.

(2)   Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge aus dem Kreis der Persönlichkeiten, die in Auftrags- oder Beschaffungsfragen einschlägige Berufserfahrung haben. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge sein.

(3)   Die Mitglieder des Ausschusses für Beschaffung und Aufträge sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie sind in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig.

(4)   Der Ausschuss für Beschaffung und Aufträge beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.“

6.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Technischer Beirat

(1)   Der Technische Beirat berät den Vorstand und den Direktor je nach Bedarf bei der Annahme und Durchführung des Projektplans und des Arbeitsprogramms.

(2)   Der Vorstand ernennt die Mitglieder des Technischen Beirats aus dem Kreis der Persönlichkeiten, die in wissenschaftlichen und technischen Fragen der Kernfusion und damit verbundenen Tätigkeiten einschlägige Berufserfahrung haben.

(3)   Die Mitglieder des Technischen Beirats sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens aus.

(4)   Der Technische Beirat beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Beirat

(1)   Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse und erfüllt alle sonstigen Aufgaben, die ihm vom Vorstand übertragen werden.

(2)   Die Mitglieder des Beirats sind der Vorsitzende des Vorstands, die Vorsitzenden der Ausschüsse, ein Vertreter von Euratom und ein Vertreter des ITER-Gastgeberstaates. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den Beirat aufnehmen.

(3)   Der Vorsitzende des Vorstands ist Vorsitzender des Beirats.

(4)   Die Mitglieder des Beirats erfüllen ihre Pflichten im allgemeinen Interesse des gemeinsamen Unternehmens.

(5)   Der Beirat beschließt mit vorheriger Genehmigung des Vorstands seine Geschäftsordnung.“

8.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Arbeitsprogramm und Ressourcenvoranschlag

Der Direktor erstellt jedes Jahr zur Vorlage beim Vorstand den Projektplan, den Ressourcenvoranschlag sowie das ausführliche Arbeitsprogramm und den Haushaltsplan.“

9.

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Der Euratom-Beitrag wird durch die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 des Vertrags oder auf der Grundlage eines sonstigen Beschlusses des Rates geleistet.“

10.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Jahresbericht

Der Jahresbericht gibt Auskunft über die Umsetzung des Arbeitsprogramms durch das gemeinsame Unternehmen. Darin werden insbesondere die vom gemeinsamen Unternehmen durchgeführten Maßnahmen dargelegt und die Ergebnisse anhand der gesetzten Ziele und des dafür festgelegten Zeitplans, die damit verbundenen Risiken, die Mittelverwendung und die allgemeine Funktionsweise des gemeinsamen Unternehmens bewertet. Der Jahresbericht wird vom Direktor ausgearbeitet, vom Vorstand geprüft und von diesem zusammen mit seiner Einschätzung an die Mitglieder, das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission übermittelt.“

11.

In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „15. Juni“ durch die Worte „1. Juni“ ersetzt.

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Netz benannter Einrichtungen im Bereich der wissenschaftlich-technologischen Fusionsforschung

(1)   Im Interesse seiner Tätigkeit stützt sich das gemeinsame Unternehmen auf Kenntnisse und Anlagen kompetenter öffentlicher Forschungseinrichtungen im Bereich der Fusionsforschung und -entwicklung.

(2)   Der Vorstand erstellt auf Vorschlag des Direktors eine zu veröffentlichende Liste von den Mitgliedern benannter kompetenter Einrichtungen, die einzeln oder gemeinsam Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Interesse der Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens ausführen können. Diese Tätigkeiten können vom gemeinsamen Unternehmen finanziell unterstützt werden.

(3)   Die Durchführungsmodalitäten für die Absätze 1 und 2 dieses Artikels stellen Transparenz und Wettbewerb zwischen den öffentlichen Forschungseinrichtungen sicher und sind in der in Artikel 13 und Anhang III genannten Finanzordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt.“

13.

In Anhang I zur Satzung des gemeinsamen Unternehmens wird nach dem Eintrag für Bulgarien folgende Zeile eingefügt:

„Kroatien

2“

.

14.

Anhang II zur Satzung des gemeinsamen Unternehmens wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Der Gesamtbetrag der jährlichen Mitgliedsbeiträge für das Jahr n wird auf der Grundlage der Ressourcen berechnet, die für die Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens in diesem Jahr gemäß dem vom Vorstand beschlossenen Ressourcenvoranschlag erforderlich sind.“

b)

In Nummer 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Der Vorstand kann beschließen, dass bei einer solchen Verzögerung ein Mitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen verpflichtet wird, wenn er seinen Beitrag nicht fristgerecht leistet.“

15.

Anhang III zur Satzung des gemeinsamen Unternehmens wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Das gemeinsame Unternehmen richtet eine Stelle für die Innenrevision ein.“

b)

Nummer 5 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe c werden die Worte „die jährlichen Arbeitsprogramme“ durch die Worte „das jährliche Arbeitsprogramm“ ersetzt.

ii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Regeln und Verfahren für die interne Finanzkontrolle, einschließlich der Befugnisübertragungen;“

.

iii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„k)

Regeln für die Verwaltung von Finanzhilfen.“

iv)

Folgender Absatz wird angefügt:

„Im Zusammenhang mit Buchstabe d können Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(10)

Das gemeinsame Unternehmen beschließt Bestimmungen und Regeln für die Schaffung des in Artikel 15a der Satzung genannten Netzes benannter Einrichtungen. Diese Regeln gewährleisten Transparenz und Wettbewerb zwischen den europäischen öffentlichen Forschungseinrichtungen und beinhalten insbesondere die Kriterien für die Aufnahme einer Einrichtung in die Liste der von den Mitgliedern benannten kompetenten Einrichtungen.“