31982R2009

Verordnung (EWG) Nr. 2009/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2852/81 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 343/79 hinsichtlich der allgemeinen Regeln der nach Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 beschlossenen Destillation von Tafelweinu

Amtsblatt Nr. L 216 vom 24/07/1982 S. 0003 - 0003


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2009/82 DES RATES

vom 19. Juli 1982

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2852/81 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 343/79 hinsichtlich der allgemeinen Regeln der nach Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 beschlossenen Destillation von Tafelwein

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/81 (2), insbesondere auf Artikel 12a Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2852/81 (3) wurden in Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 343/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für bestimmte Destillationsmaßnahmen betreffend Wein (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2008/82 (5), besondere Bestimmungen für die Destillationsmaßnahmen vorgesehen, die den Inhabern von im Wirtschaftsjahr 1980/81 abgeschlossenen langfristigen Einlagerungsverträgen vorbehalten sind. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2852/81 erscheint es angebracht, bis zur Verabschiedung neuer Grundregeln für die Destillation durch den Rat die in der vorgenannten Verordnung vorgesehenen Regeln für ein Wirtschaftsjahr zu verlängern, und zwar - um bestimmte verwaltungsmässige Schwierigkeiten bei ihrer Anwendung zu berücksichtigen - bei gleichzeitiger Anpassung des Vertragsystems -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2852/81 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

»Artikel 1

Für die nach Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 beschlossene Destillation im Rahmen der Maßnahmen, die den Inhabern der im Laufe der Wirtschaftsjahre 1980/81 und 1981/82 abgeschlossenen langfristigen Einlagerungsverträge vorbehalten sind, gelten abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 343/79 die Vorschriften der vorliegenden Verordnung."

2. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

»b) die Verpflichtung der Brennerei, für den Wein mindestens den in Artikel 12a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehenen Preis zu zahlen, wobei dieser sich für nicht abgefuellte Ware ab Erzeugerbetrieb versteht."

3. Folgender Artikel wird eingefügt:

»Artikel 2a

Das bei der Destillation gewonnene Erzeugnis muß einen Alkoholgehalt von 86 % vol oder mehr oder von 85 % vol oder weniger haben."

4. Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 16. September 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 359 vom 15. 12. 1981, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 280 vom 2. 10. 1981, S. 2.

(4) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 64.

(5) Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.