20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/320


VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach den Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen (2),

nach den Stellungnahmen des Rechnungshofs (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) setzt sich die Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts das Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete bzw. Inseln zu verringern, und dabei besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den von industriellem Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen zu widmen. Artikel 175 AEUV verlangt, dass die Union die Verwirklichung dieser Ziele durch die Politik unterstützt, die sie mit Hilfe des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft – Abteilung Ausrichtung –, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen Instrumente führt.

(2)

Im Hinblick auf eine besser abgestimmte und einheitlichere Inanspruchnahme der Fonds, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik leisten, also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds, sowie des Fonds, der die Entwicklung des ländlichen Raumes unterstützt, also des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER), und des Fonds, der die Meeres- und Fischereipolitik unterstützt, also finanzierte Maßnahmen unter geteilter Verwaltung gemäß Kapitel V des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), sollten für alle diese Fonds (im Folgenden die "Europäischen Struktur- und Investitionsfonds" – "ESI-Fonds") gemeinsame Bestimmungen eingeführt werden. Darüber hinaus enthält diese Verordnung allgemeine Bestimmungen, die für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds, nicht aber für den ELER und den EMFF gelten, sowie allgemeine Bestimmungen, die für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF, nicht aber für den ELER gelten. Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen ESI-Fonds sollten die spezifischen Regelungen für jeden ESI-Fond und für das mit dem EFRE verfolgte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" in separaten Verordnungen niedergelegt werden.

(3)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, mit denen die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum angenommen wurde, sorgen die Union und die Mitgliedstaaten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, sie fördern die harmonische Entwicklung der Europäischen Union und tragen zum Abbau der regionalen Unterschiede bei. Die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) sollten bei der Verwirklichung der Ziele der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum eine bedeutende Rolle spielen.

(4)

Was die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) betrifft, wurden bereits signifikante Synergien erzielt, indem die Verwaltungs- und Kontrollregeln für den ersten Pfeiler (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft – EGFL) und den zweiten Pfeiler (ELER) der GAP harmonisiert und aufeinander abgestimmt wurden. Die enge Bindung zwischen EGFL und ELER sollte daher aufrechterhalten und die bereits in den Mitgliedstaaten bestehenden Strukturen sollten beibehalten werden.

(5)

Den Regionen in äußerster Randlage sollten spezifische Maßnahmen und zusätzliche Finanzmittel zugutekommen, um ihre strukturelle soziale und wirtschaftliche Situation zusammen mit den Nachteilen auszugleichen, die sich aus den in Artikel 349 AEUV genannten Faktoren ergeben.

(6)

Den nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte sollten spezifische Maßnahmen und zusätzliche Finanzmittel zugute kommen, um die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte 1994 genannten schweren naturbedingten oder demografischen Nachteile zu kompensieren.

(7)

Damit eine korrekte und einheitliche Auslegung der Bestimmungen sichergestellt und ein Beitrag zur Rechtssicherheit für Mitgliedstaaten und Begünstigte geleistet werden kann, ist es notwendig, bestimmte in dieser Verordnung verwendete Begriffe zu definieren.

(8)

Wird entsprechend dieser Verordnung eine Frist für den Erlass oder die Änderung eines Beschlusses durch die Kommission festgelegt, so sollte in die Frist für den Erlass oder die Änderung eines solchen Beschlusses nicht der Zeitraum einbezogen werden, der mit der Übermittlung der Anmerkungen der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat beginnt und mit der Beantwortung dieser Anmerkungen durch den Mitgliedstaat endet.

(9)

Diese Verordnung besteht aus fünf Teilen, von denen der erste den Gegenstand und die Begriffsbestimmungen, der zweite die gemeinsamen Bestimmungen für alle ESI-Fonds, der dritte die nur für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds (die "Fonds") geltenden Bestimmungen, der vierte die nur für die Fonds und den EMFF geltenden Bestimmungen und der fünfte die Schlussbestimmungen enthält. Im Interesse einer kohärenten Auslegung der einzelnen Teile dieser Verordnung bzw. dieser Verordnung und der fondsspezifischen Verordnungen muss der entsprechende Bezug der Dokumente untereinander eindeutig angegeben werden. Außerdem können spezielle Bestimmungen in den fondsspezifischen Regelungen ergänzend sein, sie sollten jedoch von den entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung nur abweichen, wenn diese Abweichung ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehen ist.

(10)

Gemäß Artikel 317 AEUV und im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Haushalts der Union wahrnimmt, und es sollten die Befugnisse für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten klargestellt werden. Diese Bedingungen sollten der Kommission ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die Mittel aus den ESI-Fonds in rechtmäßiger und ordnungsgemäßer Weise sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden "Haushaltsordnung") verwenden. Die Mitgliedstaaten auf der geeigneten Gebietsebene, unter Beachtung ihres institutionellen, rechtlichen und finanziellen Systems und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sollten für die Vorbereitung und die Durchführung der Programme zuständig sein. Diese Bestimmungen sollten auch sicherstellen, dass die Notwendigkeit beachtet wird, die Komplementarität und Kohärenz der jeweiligen Intervention der Union sicherzustellen, das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten und das Gesamtziel des Abbaus des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.

(11)

Für die Partnerschaftsvereinbarung bzw. für jedes Programm organisiert jeder Mitgliedstaat eine Partnerschaft mit Vertretern der zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und anderen Behörden, der Wirtschafts- und Sozialpartner und anderer einschlägiger Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, darunter Partnern des Umweltbereichs, nichtstaatlichen Organisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung, sowie gegebenenfalls Dachorganisationen solcher Behörden und Stellen. Mit einer solchen Partnerschaft soll erreicht werden, dass die Grundsätze der Steuerung auf mehreren Ebenen, und auch der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie die Besonderheiten der unterschiedlichen institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten beachtet werden; außerdem gilt es, die Eigenverantwortung der Betroffenen bei den geplanten Maßnahmen sicherzustellen und auf der Erfahrung und dem Know-how der einschlägigen Akteure aufzubauen. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmen, welche relevanten Partner am repräsentativsten sind. Hierzu sollten die Einrichtungen, Organisationen und Gruppen zählen, die in der Lage sind, Einfluss auf die Vorbereitung der Programme auszuüben bzw. von deren Vorbereitung und Durchführung betroffen sein könnten. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten auch möglich sein, gegebenenfalls als relevante Partner Dachorganisationen auszumachen, die Vereinigungen, Verbände oder Bündnisse einschlägiger regionaler, lokaler und städtischer Behörden oder sonstiger Stellen entsprechend den geltenden nationalen Vorschriften und Verfahren sind.

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zur Bereitstellung eines Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften zu erlassen, um die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Partnerschaft im Hinblick darauf zu unterstützen, dass die Einbindung relevanter Partner in die Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme auf kohärente Weise sichergestellt wird, und ihnen diese Organisation zu erleichtern. Dieser erlassene delegierte Rechtsakt sollte unter keinen Umständen rückwirkende Wirkung haben oder so ausgelegt werden können; er darf auch nicht die Grundlage für das Auftreten von Unregelmäßigkeiten sein, die zu finanziellen Berichtigungen führen. Der erlassene delegierte Rechtsakt sollte keinen Geltungsbeginn festlegen, der vor dem Tag seiner Annahme liegt. Der erlassene delegierte Rechtsakt sollte den Mitgliedstaaten erlauben, gemäß ihrem jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen sowie ihrer nationalen und regionalen Zuständigkeiten zu beschließen, welche Vereinbarungen im Einzelnen für die Umsetzung der Partnerschaft am besten geeignet sind, sofern deren in dieser Verordnung festgelegte Ziele erreicht werden.

(12)

Die Tätigkeit der ESI-Fonds und die Vorhaben, die sie unterstützen, sollten dem geltenden Unionsrecht bzw. dem einschlägigen nationalen Recht entsprechen, mit dem diese Verordnung und die fondsspezifischen Regelungen direkt oder indirekt umgesetzt werden.

(13)

Im Rahmen ihrer Anstrengungen zugunsten eines stärkeren wirtschaftlichen, territorialen und sozialen Zusammenhalts sollte die Union beim Einsatz der ESI-Fonds-Mittel in allen Stadien darauf abzielen, gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), Artikel 10 AEUV und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und unter besonderer Berücksichtigung der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, sowie unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 2 der Charta der Grundrechte, wonach niemand gezwungen werden darf, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, den Gleichstellungsaspekt zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken.

(14)

Die Ziele der ESI-Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden. Im Einklang mit dem Bestreben, mindestens 20 % des Haushalts der Union für den Klimaschutz aufzuwenden, sollten die Mitgliedstaaten hierfür unter Verwendung einer Methodik auf der Grundlage der von der Kommission per Durchführungsrechtsakt angenommenen Interventionkategorien, vorrangigen Flächen oder Maßnahmen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspiegelt, Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele bereitstellen.

(15)

Um zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie den fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf dem Vertrag basierenden Zielen, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, beizutragen, sollten die Mittel aus den ESI-Fonds auf eine begrenzte Zahl gemeinsamer thematischer Ziele konzentriert werden. Der genaue Interventionsbereich eines jeden der ESI-Fonds sollte in fondsspezifischen Bestimmungen festgelegt werden. Es sollte möglich sein, diesen Interventionsbereich auf einige der in dieser Verordnung definierten thematischen Ziele zu beschränken.

(16)

Um die Unterstützung durch die ESI-Fonds zu maximieren und zur Festlegung strategische Leitgrundsätze zur Erleichterung des Planungsprozesses auf Ebene der Mitgliedstaaten und Regionen, sollte ein Gemeinsamer Strategischer Rahmen (GSR) festgelegt werden. Der GSR sollte die sektorale und territoriale Koordinierung der Intervention der Union über die ESI-Fonds sowie ihre Koordinierung mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Instrumenten der Union entsprechend den Vorgaben und den Zielen der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung der wichtigsten territorialen Herausforderungen für die verschiedenen Arten von Gebieten erleichtern.

(17)

Im GSR sollte daher Folgendes festgelegt werden: die Art und Weise, in der die ESI-Fonds zur Verwirklichung der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen werden, die Vorkehrungen zur Förderung einer integrierten Nutzung der ESI-Fonds, die Vorkehrungen zur Koordinierung zwischen den ESI-Fonds und anderen relevanten Unionsstrategien und -Instrumenten, bereichsübergreifende Grundsätze und Querschnittsstrategieziele für die Durchführung der ESI-Fonds, die Vorkehrungen zur Bewältigung der wichtigsten territorialen Herausforderungen und prioritäre Bereiche für Maßnahmen der Zusammenarbeit im Rahmen der ESI-Fonds.

(18)

Die Mitgliedstaaten und Regionen stehen zunehmend vor Herausforderungen, die im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Globalisierung, Umwelt und Energiefragen, einer alternden Bevölkerung und demografischen Verwerfungen, Anforderungen des technologischen Wandels und Innovation sowie sozialer Ungleichheit stehen. Da solche Herausforderungen komplexer Natur und stark miteinander verwoben sind, sollten die durch die ESI-Fonds unterstützten Lösungen integrativ, multisektoral und multidimensional sein. In diesem Zusammenhang und zur Steigerung der Wirksamkeit und Effizienz der politischen Maßnahmen, sollte es möglich sein, dass die ESI-Fonds in integrierten Paketen gebündelt werden, die auf die spezifischen territorialen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

(19)

Die Kombination einer schrumpfenden Erwerbsbevölkerung und eines wachsenden Anteils von Ruheständlern an der allgemeinen Bevölkerung sowie die Probleme im Zusammenhang mit einer weit verstreut lebenden Bevölkerung werden voraussichtlich weiterhin zu einer Belastung unter anderem für die Bildung und die Strukturen zur sozialen Unterstützung der Mitgliedstaaten und damit für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Union führen. Die Anpassung an solche demografischen Veränderungen stellt eine der wichtigsten Herausforderungen dar, vor der die Mitgliedstaaten und Regionen in den kommenden Jahren stehen werden, weswegen ihr in besonders hohem Maße für die Regionen Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, die am stärksten vom demografischen Wandel betroffen sind.

(20)

Auf der Grundlage des GSR sollte jeder Mitgliedstaat gemeinsam mit seinen Partnern und in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaftsvereinbarung ausarbeiten. Mit der Partnerschaftsvereinbarung sollten die im GSR dargelegten Elemente in den nationalen Kontext übertragen und feste Verpflichtungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union durch die Programmplanung der ESI-Fonds eingegangen werden. Die Partnerschaftsvereinbarung sollte Regelungen, durch die die Übereinstimmung mit der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie mit den fondsspezifischen Aufgaben gemäß den auf dem Vertrag basierenden Zielen der Fonds gewährleistet wird, Regelungen zur wirksamen Umsetzung der ESI-Fonds sowie zum Partnerschaftsprinzip und einen integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung enthalten. Zwischen den einem Beschluss der Kommission unterliegenden wesentlichen Elementen der Partnerschaftsvereinbarung und anderen Elementen, die keinem Beschluss der Kommission unterliegen und von den Mitgliedstaaten geändert werden können, sollte unterschieden werden. Sollte sich das Inkrafttreten einer oder mehrerer fondsspezifischer Verordnungen verzögern oder wird von einer Verzögerung ausgegangen, bedarf es spezifischer Vorkehrungen für die Einreichung und die Annahme der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme. Dazu gehört die Festlegung von Bestimmungen, anhand derer die Partnerschaftsvereinbarung auch dann eingereicht und angenommen werden kann, wenn bestimmte Elemente im Zusammenhang mit dem oder den von der Verzögerung betroffenen ESI-Fonds fehlen, und anhand derer eine überarbeitete Partnerschaftsvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten der verzögerten fondsspezifischen Verordnung(en) eingereicht werden kann. Da die aus dem von der Verzögerung betroffenen ESI-Fonds kofinanzierten Programme in diesem Fall erst nach Inkrafttreten der entsprechenden fondsspezifischen Verordnung eingereicht und angenommen werden sollten, sollten zudem angemessene Fristen für die Einreichung der betroffenen Programme festgelegt werden.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten die Unterstützung so konzentrieren, dass ein signifikanter Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union im Einklang mit dem spezifischen nationalen und regionalen Entwicklungsbedarf des jeweiligen Mitgliedstaats sichergestellt werden kann. Es sollten Ex-ante-Konditionalitäten sowie eine kurz gefasste, erschöpfende Aufstellung objektiver Kriterien für ihre Bewertung festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die notwendigen Voraussetzungen für eine wirksame und effiziente Nutzung der Unterstützung durch die Union gegeben sind. Zu diesem Zweck sollte eine Ex-ante-Konditionalität nur dann auf die Priorität eines bestimmten Programms angewandt werden, wenn sie einen unmittelbaren und echten Bezug zur wirksamen und effizienten Verwirklichung eines spezifischen Ziels einer Investitionspriorität oder einer Unionspriorität aufweist oder sich hierauf unmittelbar auswirkt, da nicht jedes spezifische Ziel unbedingt an eine in den fondsspezifischen Regelungen festgelegte Ex-ante-Konditionalität gebunden ist. Bei der Bewertung der Anwendbarkeit einer Ex-ante-Konditionalität sollte gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel zu berücksichtigt werden. Die Einhaltung der anwendbaren Ex-ante-Konditionalitäten sollte vom jeweiligen Mitgliedstaat bei der Vorbereitung der Programme und gegebenenfalls der Partnerschaftsvereinbarung bewertet werden. Die Kommission sollte die Kohärenz und Angemessenheit der von den Mitgliedstatten erhaltenen Informationen bewerten. Wird eine anwendbare Ex-ante-Konditionalität nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllt, so sollte die Kommission unter genau festgelegten Bedingungen befugt sein, die Zwischenzahlungen an die betreffenden Prioritäten des Programms auszusetzen.

(22)

Im Jahr 2019 sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine auf einem Leistungsrahmen aufgebaute Leistungsüberprüfung vornehmen. Der Leistungsrahmen sollte für jedes Programm aufgestellt werden, damit die Fortschritte bei der Verwirklichung der für jede Priorität festgelegten Ziele und Vorsätze im Verlauf des Planungszeitraums 2014 bis 2020 (im Folgenden "Planungszeitraum") überwacht werden können. Damit die Mittel der Union nicht auf verschwenderische oder ineffiziente Weise genutzt werden, sollte die Kommission, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass bei einer Prioritätsachse die lediglich in Bezug auf Finanz- und Outputindikatoren sowie wichtige Durchführungsschritte festgelegten Etappenziele des Leistungsrahmens aufgrund eindeutig festgestellter Versäumnisse bei der Umsetzung, auf die die Kommission im Vorfeld hingewiesen hat, weit verfehlt wurden, und es der Mitgliedstaat versäumt hat, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die Zahlungen an das Programm aussetzen oder am Ende des Programmplanungszeitraums finanzielle Berichtigungen vornehmen dürfen. Bei den finanziellen Berichtigungen sollten – unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – die Höhe des Mittelabflusses und äußere Faktoren, die zum Verfehlen des Ziels beigetragen haben, berücksichtigt werden. Von finanziellen Berichtigungen sollte Abstand genommen werden, wenn Ziele aufgrund der Auswirkungen sozioökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, erheblicher Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen in einem Mitgliedstaat oder in Fällen höherer Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten erheblich beeinträchtigen, nicht verwirklicht werden. Ergebnisindikatoren sollten bei der Aussetzung von Zahlungen oder bei finanziellen Berichtigungen nicht berücksichtigt werden.

(23)

Um den Schwerpunkt auf Leistung und die Verwirklichung der Ziele der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu legen, sollte für jeden Mitgliedstaat eine leistungsgebundene Reserve in Höhe von 6 % der insgesamt für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung", für den ELER und für Maßnahmen unter geteilter Mittelverwaltung gemäß einem zukünftigen Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 (im Folgenden "EMFF-Verordnung") bestimmten Mittel eingerichtet werden. Für die Programme des Ziels der "Europäischen territorialen Zusammenarbeit" sollte wegen ihrer Vielfalt und ihres grenzüberschreitenden Charakters keine leistungsgebundene Reserve bereitgestellt werden. Die Ressourcen, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen entsprechend dem operationellen Programm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden "ESF Verordnung") und der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission zugewiesen werden, Übertragungen von der ersten Säule der GAP an den ELER gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013des Europäischen Parlaments und des Rates (6),Übertragungen an den ELER gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (7) festgelegten Regelungen zur fakultativen Anpassung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2013 und die Mittelübertragungen an den ELER im Hinblick auf die Kalenderjahre 2013 und 2014, Übertragungen vom Kohäsionsfonds an die Fazilität "Connecting Europe", Übertragungen an den europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen wie in einem zukünftigen Rechtsakt der Union festgelegt, und innovative Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung sollten bei der Berechnung der leistungsbezogenen Reserve nicht berücksichtigt werden.

(24)

Eine enge Verbindung zwischen der Kohäsionspolitik und der wirtschaftlichen Steuerung der Union ist die Voraussetzung dafür, dass die Wirkung der Ausgaben aus den ESI-Fonds durch eine ordnungsgemäße Wirtschaftspolitik untermauert wird und dass Mittel aus den ESI-Fonds gegebenenfalls auch umgeleitet und bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats herangezogen werden können. Im Rahmen der ersten Reihe von Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der ESI-Fonds mit ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Steuerung verknüpft wird, sollte die Kommission berechtigt sein, Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme zu fordern, um so die Umsetzung der einschlägigen Ratsempfehlungen zu begünstigen bzw. die Auswirkungen der in den ESI-Fonds zur Verfügung stehenden Mittel auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren, wenn Mitgliedstaaten einschlägige Finanzhilfe gewährt wird. Da häufige Anpassungen zu einem Verlust der Vorhersehbarkeit der Fondsverwaltung führen würden, sollten Anpassungen nur dann vorgenommen werden, wenn sie tatsächlich eine direkte Auswirkung auf die Bewältigung der in den einschlägigen Ratsempfehlungen ermittelten Herausforderungen im Zusammenhang mit den Mechanismen der wirtschaftlichen Steuerung haben könnten. Ergreift ein Mitgliedstaat auf der zweiten Ebene von Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der ESI-Fonds mit ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Steuerung verknüpft wird, keine wirksamen Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Steuerung, sollte die Kommission dem Rat vorschlagen, die für die Programme dieses Mitgliedstaats bestimmten Mittelbindungen oder Zahlungen teilweise oder vollständig auszusetzen. Für die Aussetzung der Mittelbindungen und Zahlungen müssen verschiedene Verfahren eingerichtet werden. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags für eine Aussetzung sollte die Kommission jedoch in beiden Fällen alle einschlägigen Informationen und alle im Rahmen des strukturierten Dialogs mit dem Europäischen Parlament vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen angemessen berücksichtigen. Anwendungsbereich und Höhe einer Aussetzung sollten verhältnismäßig und wirksam sein, und die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sollte beachtet werden.

Bei einer Aussetzung sollten außerdem die wirtschaftliche und soziale Lage des betroffenen Mitgliedstaats sowie die etwaigen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen auf den Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den verschiedenen Etappen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und bei einem übermäßigen Ungleichgewicht berücksichtigt werden.

(25)

Gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 15 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland finden bestimmte Vorschriften zum übermäßigen Defizit und die entsprechenden Verfahren auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung. Die Vorschriften zur gänzlichen oder teilweisen Aussetzung der Zahlungen und Mittelbindungen sollten daher auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung finden.

(26)

Aufgrund der überragenden Bedeutung des Grundsatzes der Kofinanzierung für die Inanspruchnahme der ESI-Fonds, um die Eigenverantwortung für die Maßnahmen vor Ort sicherzustellen, und im Einklang mit den anteiligen Aussetzungen, sollten bei allen im Rahmen der zweiten Ebene von Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der ESI-Fonds mit ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Steuerung verknüpft wird ausgelösten Beschlüssen über Aussetzungen die jeweiligen besonderen Anforderungen, die auf den betroffenen Mitgliedstaat anwendbar sind, bei der Bereitstellung der Kofinanzierung für die durch die ESI-Fonds finanzierten Programme berücksichtigt werden. Sobald der Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen ergreift, sollten die Aussetzungen aufgehoben und die Fonds dem Mitgliedstaat wieder zur Verfügung gestellt werden.

(27)

Die ESI-Fonds sollten im Wege von Programmen eingesetzt werden, die sich über den Programmplanungszeitraum gemäß der Partnerschaftsvereinbarung erstrecken. Die Programme sollten von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Verfahren erstellt werden, die transparent sind, im Einklang mit ihren jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten zusammenarbeiten, um die Koordinierung und die einheitliche Handhabung der Planungsregelungen für die ESI-Fonds sicherzustellen. Da der Inhalt der Programme in enger Verbindung zu dem der Partnerschaftsvereinbarung steht, sollten die Programme innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung vorgelegt werden. Eine Frist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung sollte für die Einreichung der Programme im Rahmen der "Europäischen territorialen Zusammenarbeit" vorgesehen werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bei diesen Programmen mehrere Länder betroffen sind. Insbesondere sollte zwischen den Kernelementen der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme, für die die Kommission einen Beschluss erlassen sollte, und den anderen Elementen, die nicht von dem Beschluss der Kommission erfasst werden und unter der Verantwortung des Mitgliedstaats geändert werden können, eine Unterscheidung getroffen werden. Durch die Programmplanung sollte für Kohärenz mit dem GSR und der Partnerschaftsvereinbarung sowie für die Koordinierung der ESI-Fonds und mit den anderen Finanzierungsinstrumenten sowie gegebenenfalls mit den Empfehlungen der Europäischen Investitionsbank gesorgt werden.

(28)

Um die Kohärenz zwischen den Programmen, die im Rahmen der einzelnen ESI-Fonds unterstützt werden, insbesondere mit Blick darauf sicherzustellen, dass damit ein Beitrag zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geleistet wird, ist es erforderlich, für den Inhalt der Programme gemeinsame Mindestanforderungen festzulegen, die durch fondsspezifische Regelungen ergänzt werden können, um den Besonderheiten der einzelnen ESI-Fonds Rechnung zu tragen.

(29)

Es sollten transparente Verfahren für die Bewertung, Annahme und Änderung von Programmen durch die Kommission festgelegt werden. Im Interesse der Kohärenz zwischen der Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen sollte festgelegt werden, dass Programme – mit Ausnahme der Programme im Bereich der europäischen territorialen Zusammenarbeit – erst dann genehmigt werden dürfen, wenn die Kommission die Partnerschaftsvereinbarung durch einen Beschluss gebilligt hat. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte jede Genehmigung einer Änderung bestimmter Teile eines Programms durch die Kommission automatisch die Änderung der einschlägigen Teile der Partnerschaftsvereinbarung nach sich ziehen. Außerdem sollte die unmittelbare Inanspruchnahme von für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bestimmten Mitteln dadurch sichergestellt werden, dass besondere Regelungen für die Übermittlung und das Genehmigungsverfahren der zweckbestimmten operationellen Programme für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß der ESF-Verordnung festgelegt werden.

(30)

Um mit den ganz oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanzierten Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung einen möglichst hohen Zusatznutzen zu bewirken, sollten Synergien insbesondere zwischen der Durchführung der ESI-Fonds und der Initiative "Horizont 2020", die mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde (8), angestrebt werden, wobei jedoch deren unterschiedliche Ziele zu beachten sind. Wesentliche Mechanismen für die Verwirklichung dieser Synergien sollten die vereinfachte Anerkennung von Pauschalsätzen für förderfähige Kosten aus "Horizont 2020" für ähnliche Vorgänge und Begünstigte sowie die Möglichkeit sein, Finanzmittel aus verschiedenen Instrumenten der Union, wie z. B. den ESI-Fonds und "Horizont 2020", im selben Vorhaben kombiniert zu verwenden, wobei Doppelfinanzierungen vermieden werden sollten. Um die Forschungs- und Innovationskapazitäten der nationalen und regionalen Akteure zu verstärken und das Ziel der Errichtung einer "Stufenleiter zur Spitzenforschung" in den weniger entwickelten Regionen und in Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) zu erreichen, sollten bei allen einschlägigen Programmprioritäten enge Synergien zwischen den ESI-Fonds und "Horizont 2020" entwickelt werden.

(31)

Mit dem AEUV wurden die Ziele des wirtschaftlichen und des sozialen Zusammenhalts um das Ziel des territorialen Zusammenhalts ergänzt; deshalb ist es angezeigt, auf die Rolle der Städte, der funktionalen Gebietseinheiten und der den Regionen nachgeordneten Gebiete mit besonderen geografischen oder demografischen Problemen einzugehen. Zu diesem Zweck und zur besseren Mobilisierung des auf lokaler Ebene vorhandenen Potenzials ist es notwendig, von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch Festlegung gemeinsamer Regeln und die Sicherstellung einer engen Koordinierung für alle einschlägigen ESI-Fonds zu stärken und zu fördern. Bei von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung sollten die örtlichen Bedürfnisse und das örtliche Potenzial sowie relevante soziokulturelle Merkmale berücksichtigt werden. Die Verantwortung für die Gestaltung und Umsetzung von der örtlichen Bevölkerung betriebener örtlicher Entwicklungsstrategien sollte grundsätzlich lokalen Aktionsgruppen übertragen werden, die die Interessen der örtlichen Bevölkerung vertreten. Die Einzelheiten der Vereinbarungen zur Definition des Gebiets und der Bevölkerung, die unter die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen örtlichen Entwicklungsstrategien fallen, sollten in den entsprechenden Programmen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt werden.

(32)

Zur Vereinfachung eines handhabbaren Konzepts für ihre Einbeziehung in den Programmplanungsprozess kann die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung im Rahmen eines einzigen thematischen Ziels durchgeführt werden, entweder um die soziale Inklusion zu fördern und die Armut zu bekämpfen oder um die Beschäftigung und die Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern; unbeschadet dessen könnten Maßnahmen, die als Teil der von der örtlichen Bevölkerung ausgehenden Maßnahmen zur lokalen Entwicklung finanziert werden, auch zu allen anderen thematischen Zielen beitragen.

(33)

Erfordert eine Strategie für die Stadtentwicklung oder die territoriale Entwicklung einen integrierten Ansatz, weil sie Investitionen im Rahmen von mehr als einer Prioritätsachse eines oder mehrerer operationeller Programme umfasst, so sollten die aus den Fonds geförderten Maßnahmen, für die zusätzliche Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt werden kann, als integrierte territoriale Investition im Rahmen eines oder mehrerer operationeller Programme ausgeführt werden können.

(34)

Finanzinstrumente gewinnen immer größere Bedeutung – wegen ihrer Hebelwirkung auf die ESI-Fonds, weil sie verschiedene Arten öffentlicher und privater Finanzquellen zur Verfolgung öffentlicher Politikziele kombinieren können und weil revolvierende Finanzierungsformen für diese Zwecke auf lange Sicht nachhaltiger sind.

(35)

Mit den aus den ESI-Fonds unterstützten Finanzinstrumenten sollte auf wirtschaftliche Weise besonderen Markterfordernissen genügt werden, wobei die Ziele der Programme zu berücksichtigen sind; eine private Finanzierung sollte hierdurch nicht verdrängt werden. Die Entscheidung, Unterstützungsmaßnahmen über Finanzinstrumente abzuwickeln, sollte sich daher auf eine Ex-ante-Bewertung, in der Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen nachgewiesen wurden, sowie auf die geschätzte Höhe und den geschätzten Umfang der öffentlichen Investitionsanforderungen stützen. Die wesentlichen Elemente der Ex-ante-Bewertungen sollten in dieser Verordnung eindeutig bestimmt werden. In Anbetracht der Ausführlichkeit der Ex-ante-Bewertung sollte dafür gesorgt werden, dass die Ex-ante-Bewertung stufenweise durchgeführt werden kann und ferner die Ex-ante-Bewertung während der Durchführung überprüft und aktualisiert werden kann.

(36)

Finanzinstrumente sollten so konzipiert und eingesetzt werden, dass Investoren aus dem Privatsektor und Finanzinstitutionen nach dem Prinzip des geteilten Risikos in hohem Maße einbezogen werden. Damit die Finanzinstrumente für den Privatsektor ausreichend attraktiv sind, ist es von grundlegender Bedeutung, dass sie flexibel gestaltet und eingesetzt werden. Die Verwaltungsbehörden sollten daher festlegen, wie die Finanzinstrumente im Einklang mit den Zielen des einschlägigen Programms, den Ergebnissen der Ex-ante-Untersuchung und den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen am zweckmäßigsten eingesetzt werden sollten, damit sie den besonderen Erfordernissen der Zielregionen gerecht werden. Gegebenenfalls sollte diese Flexibilität auch die Möglichkeit beinhalten, einen Teil der Ressourcen, die während des Förderzeitraums zurückgezahlt werden, für die vorrangige Vergütung der privaten oder öffentlichen Investoren wiederzuverwenden, die nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors tätig sind. Bei dieser vorrangigen Vergütung sollten die Marktnormen berücksichtigt und dafür gesorgt werden, dass jegliche staatliche Beihilfe den anwendbaren Unions- und nationalen Rechtsvorschriften genügt und sich auf den Mindestbetrag beschränkt, der unter Berücksichtigung der Marktschwächen oder suboptimalen Investitionssituationen zum Ausgleich des Mangels an verfügbarem privatem Kapital erforderlich ist.

(37)

Um dem rückzahlbaren Charakter der Unterstützung, die über die Finanzinstrumente gewährt wird, Rechnung zu tragen und eine Angleichung an die Marktpraxis zu erreichen, sollte die Unterstützung aus den ESI-Fonds, die Endbegünstigten in Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Bürgschaften oder anderen Risikoteilungsinstrumenten gewährt wird, die gesamten von den Endbegünstigten getätigten Investitionen abdecken können, ohne dass eine Unterscheidung von Kosten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer getroffen wird. Entsprechend sollte nur in Fällen, in denen Finanzinstrumente mit Zuschüssen kombiniert werden, die Art und Weise, in der die Mehrwertsteuer auf der Ebene des Endbegünstigten berücksichtigt wird, für die Zwecke der Bestimmung der Förderungswürdigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit der Finanzhilfe relevant sein.

(38)

Wird mit bestimmten Teilen einer Investition keine direkte Rendite erzielt, könnte es gerechtfertigt sein, Finanzinstrumente in dem Maße mit Zuschüssen zu kombinieren, wie dies nach den anwendbaren Regelungen zu staatlichen Beihilfen zulässig ist, um für die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Projekte zu sorgen. Es sollten spezifische Bedingungen zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung in solchen Fällen festgelegt werden.

(39)

Damit die den Finanzinstrumenten zugunsten von KMU zugewiesenen Ressourcen eine wirksame und effiziente kritische Masse der neuen KMU-Kreditfinanzierung erreichen, sollte es möglich sein, diese Ressourcen ungeachtet der Regionenkategorien auf dem gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzusetzen. Es sollte jedoch auch möglich sein, in Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und der EIB über die Finanzierungsvereinbarung einen anteiligen Rückfluss an eine Region oder eine Gruppe von Regionen innerhalb dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines einzigen zweckbestimmten nationalen Programms mittels eines finanziellen Beitrags durch den EFRE und den ELER zu vereinbaren.

(40)

Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu Beteiligung an den Finanzinstrumenten für gemeinsame unbegrenzte Garantien und Verbriefung für KMU sollten über die Jahre 2014, 2015 und 2016 gestaffelt werden, und die von den Mitgliedstaaten an die EIB zu entrichtenden Beträge sollten gemäß den im Bankgewerbe üblichen Gepflogenheiten in der Finanzierungsvereinbarung entsprechend angesetzt werden, um die Auswirkungen auf die Zahlungen in jedem einzelnen Jahr zu entzerren.

(41)

Im Falle von Verbriefungstransaktionen sollte beim Programmabschluss sichergestellt werden, dass zumindest der dem Unionsbeitrag entsprechende Betrag gemäß den in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätzen für Finanzierungsinstrumente für die Verwirklichung des Ziels der Unterstützung von KMU eingesetzt wurde.

(42)

Den Verwaltungsbehörden sollte die Flexibilität eingeräumt werden, Ressourcen aus den Programmen für auf Unionsebene aufgelegte und unmittelbar oder mittelbar von der Kommission verwaltete Finanzinstrumente bzw. für auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene aufgelegte und von der Verwaltungsbehörde oder unter ihrer Verantwortung verwaltete Instrumente beizusteuern. Außerdem sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, die Finanzinstrumente unmittelbar, über bestehende oder neu eingerichtete Fonds oder über Dachfonds einzusetzen.

(43)

Um verhältnismäßige Kontrollvorkehrungen zu gewährleisten und den mit den Finanzinstrumenten verbundenen Mehrwert zu wahren, sollten die vorgesehenen Endbegünstigten nicht durch übermäßigen Verwaltungsaufwand abgeschreckt werden. Die für die Prüfungen von Programmen zuständigen Gremien sollten zuerst Prüfungen auf der Ebene der Verwaltungsbehörden und der Stellen, die Finanzinstrumente durchführen, einschließlich Dachfonds, vornehmen. Allerdings kann es spezifische Umstände geben, unter denen die notwendigen Unterlagen für den Abschluss solcher Prüfungen auf der Ebene der Verwaltungsbehörden oder der Stellen, die die Finanzinstrumente durchführen, nicht vorliegen oder diese Dokumente keine wahrheitsgemäße und genaue Aufzeichnung der geleisteten Förderung darstellen. In solchen speziellen Fällen bedarf es daher bestimmter Vorkehrungen, um auch Prüfungen auf der Ebene der Endbegünstigten zu ermöglichen.

(44)

Die Höhe der Mittel, die jederzeit aus den ESI-Fonds in die Finanzinstrumente fließen können, sollte dem Betrag entsprechen, der für die geplanten Investitionen und die Leistung der Zahlungen an die Endbegünstigten benötigt wird; er schließt die Verwaltungskosten und -gebühren ein. Dementsprechend sollten die Anträge auf Zwischenzahlungen gestaffelt werden. Für den als Zwischenzahlung zu zahlenden Betrag sollte eine Höchstgrenze von 25 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung für das Finanzinstrument festgelegten Programmbeiträge gelten, wobei nachfolgende Zwischenzahlungen von einem Mindestsatz der Beiträge abhängen, die im Rahmen vorangegangener Anträge als förderungswürdige Ausgaben tatsächlich ausgegeben wurden.

(45)

Es müssen spezifische Vorschriften für die Höhe der bei Abschluss eines Programms förderfähigen Ausgaben festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Beträge, die aus den ESI-Fonds in die Finanzinstrumente fließen und die die Verwaltungskosten und -gebühren einschließen, tatsächlich für Investitionen an die Endbegünstigten aufgewendet werden. Die Vorschriften sollten hinreichend flexibel sein, um es möglich zu machen, eigenkapitalbasierte Instrumente zugunsten von Zielunternehmen zu unterstützen, und sollten daher bestimmten für eigenkapitalbasierte Instrumente für Unternehmen typischen Merkmalen wie etwa den Marktgepflogenheiten hinsichtlich der Bereitstellung von Anschlussfinanzierungen auf dem Gebiet der Risikokapitalfonds Rechnung tragen. Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen sollten die Zielunternehmen in der Lage sein, nach Ablauf des Förderzeitraums eine fortgesetzte Unterstützung der betreffenden Instrumente aus den ESI-Fonds zu erhalten.

(46)

Ferner sind spezifische Vorschriften für die Wiederverwendung von auf die ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ende des Förderzeitraums und weitere Vorschriften für die Verwendung von verbleibenden Mitteln nach Ende des Förderzeitraums festzulegen.

(47)

In der Regel sollte die Unterstützung aus den ESI-Fonds nicht zur Finanzierung von Investitionen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Investition bereits physisch abgeschlossen oder vollständig umgesetzt sind, verwendet werden. Im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen mit dem Ziel, Stadtentwicklung oder Stadtsanierung oder ähnliche Infrastrukturinvestitionen zu unterstützen, um in ländlichen Gebieten nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten zu diversifizieren, könnte jedoch ein gewisser Förderbetrag notwendig sein, um ein Schuldenportfolio in Bezug auf Infrastruktur, die Teil einer neuen Investition ist, umzustrukturieren. In solchen Fällen sollte es möglich sein, die Förderung aus den ESI-Fonds zu verwenden, um ein Schuldenportfolio bis zu höchstens 20 % des Gesamtbetrags der Programmförderung aus dem Finanzierungsinstrument für die Investition umzustrukturieren.

(48)

Die Mitgliedstaaten sollten die Programme begleiten, um ihre Durchführung und die Fortschritte beim Erreichen der Programmziele zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen Begleitausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung und Aufgaben in Bezug auf die ESI-Fonds festgelegt werden. Aufgrund der besonderen Beschaffenheit von Programmen im Bereich des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sollten für Begleitausschüsse, die für diese Programme eingerichtet werden, eigene Vorschriften festgelegt werden. Um die Koordinierung zwischen den ESI-Fonds zu erleichtern, könnten gemeinsame Begleitausschüsse eingerichtet werden. Im Interesse der Effektivität sollte ein Begleitausschuss gegenüber den Verwaltungsbehörden Bemerkungen zur Durchführung und Bewertung des Programms, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Begünstigte, aussprechen können und die in Reaktion auf die Bemerkungen ergriffenen Maßnahmen begleiten.

(49)

Eine Abstimmung der Regelungen über die Begleitung der ESI-Fonds und die Berichterstattung über die ESI-Fonds ist notwendig, um die Verwaltung auf allen Ebenen zu vereinfachen. Es ist sicherzustellen, dass die Meldepflichten verhältnismäßig sind, dass aber auch umfassende Informationen über die Fortschritte in zentralen Punkten zur Verfügung stehen. Deshalb müssen die Meldepflichten dem in bestimmten Jahren bestehenden Informationsbedarf angepasst sein und mit dem Zeitplan für die Leistungsüberprüfung abgestimmt werden.

(50)

Zur Überprüfung der Fortschritte bei den Programmen sollte zwischen jedem Mitgliedstaat und der Kommission eine jährliche Überprüfungssitzung abgehalten werden. Der Mitgliedstaat und die Kommission sollten jedoch vereinbaren können, in weiteren Jahren außer 2017 und 2019 keine solche Sitzung abzuhalten, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

(51)

Damit die Kommission die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Union sowie den fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf dem Vertrag basierenden Zielen überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten Fortschrittsberichte über die Umsetzung ihrer Partnerschaftsvereinbarungen vorlegen. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte die Kommission 2017 und 2019 einen strategischen Fortschrittsbericht ausarbeiten. Um für eine regelmäßige strategiepolitische Aussprache über den Beitrag der ESI-Fonds zur Realisierung der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu sorgen und die Qualität der Ausgaben und die Wirksamkeit der Politik im Einklang mit dem Europäischen Semester zu verbessern, sollten die strategischen Berichte im Rat erörtert werden. Auf der Grundlage dieser Erörterung sollte der Rat Beiträge zu der auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates vorgenommenen Bewertung der Rolle aller Strategien und Instrumente der Union bei der Schaffung von unionsweitem, nachhaltigem und Arbeitsplätze schaffendem Wachstum liefern können.

(52)

Die Wirksamkeit, die Effizienz und die Auswirkungen der Unterstützung aus den ESI-Fonds müssen bewertet werden, damit die Qualität der Programmgestaltung und -durchführung verbessert und ermittelt werden kann, wie sich die Programme im Hinblick auf die Ziele der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie unter Berücksichtigung des Umfangs des Programms gegebenenfalls auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) und die Arbeitslosigkeit im betreffenden Programmgebiet auswirken. Die diesbezüglichen Aufgaben der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden.

(53)

Um die Qualität der Gestaltung eines jeden Programms zu verbessern und um zu überprüfen, ob seine Ziele und Vorsätze verwirklicht werden können, sollte jedes Programm einer Ex-ante-Bewertung unterzogen werden.

(54)

Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat sollte einen Bewertungsplan erstellen. Dieser Bewertungsplan sollte mehr als ein Programm abdecken können. Während des Programmplanungszeitraums sollten die Verwaltungsbehörden dafür sorgen, dass Bewertungen vorgenommen werden, um die Wirksamkeit, die Effizienz und die Auswirkungen des jeweiligen Programms zu bewerten. Der Begleitausschuss und die Kommission sollten von den Ergebnissen der Bewertungen in Kenntnis gesetzt werden, damit sie fundierte Managemententscheidungen treffen können.

(55)

Zur Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz der ESI-Fonds sowie ihrer Auswirkungen auf die übergeordneten Ziele der ESI-Fonds und die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sollten unter Berücksichtigung der für diese Strategie der Union festgelegten Ziele Ex-post-Bewertungen durchgeführt werden. Für jeden der ESI-Fonds sollte die Kommission einen Synthesebericht erstellen, der die wichtigsten Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen zusammenfasst.

(56)

Die Arten von Maßnahmen, die auf Initiative der Kommission und der Mitgliedstaaten als technische Hilfe mit Unterstützung der ESI-Fonds durchgeführt werden können, sollten festgelegt werden.

(57)

Damit eine wirksame Nutzung der Mittel der Union sichergestellt und eine Überfinanzierung von Vorhaben, die nach dem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften, vermieden werden kann, sollten andere Methoden zur Festlegung der mit solchen Vorhaben geschaffenen Nettoeinnahmen festgelegt werden, einschließlich eines vereinfachten Ansatzes auf der Grundlage von Pauschalsätzen für die Sektoren oder Teilsektoren. Die Pauschalsätze sollten auf den der Kommission zur Verfügung stehenden historischen Daten, dem Kostendeckungspotenzial und gegebenenfalls auf dem Verursacherprinzip beruhen. Es sollte ferner im Wege eines delegierten Rechtsakts vorgesehen werden, die Pauschalsätze auf neue Sektoren auszudehnen, Teilsektoren aufzunehmen oder die Sätze für künftige Vorhaben zu überprüfen, wenn neue Daten zur Verfügung stehen. Die Verwendung von Pauschalsätzen könnte besonders bei Vorhaben in den Bereichen der Informations- und Telekommunikationstechnologien (IKT), FEI sowie Energieeffizienz geeignet sein. Um zudem die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßig zu gewährleisten und anderen möglicherweise geltenden rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen Rechnung zu tragen, ist es ferner erforderlich, die Ausnahmen von diesen Vorschriften zu bestimmen.

(58)

Es ist wichtig, für einen angemessenen Ansatz zu sorgen und Überschneidungen bei der Überprüfung des Finanzierungsbedarfs im Fall von Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften und auch Vorschriften für staatliche Beihilfen unterliegen, zu vermeiden, da in solchen Vorschriften auch Grenzen für die Finanzhilfe, die gewährt werden kann, festgelegt werden. Folglich sollten da, wo es De-minimis-Beihilfen, vereinbare staatliche Beihilfen an KMU, für die eine Begrenzung der Beihilfeintensität oder des Beihilfebetrags gilt, oder vereinbare staatliche Beihilfen an Großunternehmen, bei denen eine Einzelüberprüfung des Finanzierungsbedarfs in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen durchgeführt wurde, gibt, die Vorschriften, die die Berechnung der Nettoeinnahmen verlangen, nicht gelten. Dennoch sollte es einem Mitgliedstaat offenstehen, die Methoden zur Berechnung der Nettoeinnahmen anzuwenden, wenn die innerstaatlichen Vorschriften dies vorsehen.

(59)

Öffentlich-private Partnerschaften (im Folgenden "ÖPP") können ein wirksames Mittel zur Verwirklichung von Vorhaben darstellen, bei denen die Erreichung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen dadurch gewährleistet wird, dass verschiedene Arten öffentlicher und privater Quellen zusammengeführt werden. Um den Rückgriff auf die ESI-Fonds zur Unterstützung von als ÖPP strukturierten Vorhaben zu erleichtern, sollte diese Verordnung durch Anpassung einiger der gemeinsamen Bestimmungen über die ESI-Fonds bestimmten speziellen Merkmalen von ÖPP Rechnung tragen.

(60)

Es sollten Stichtage für den Beginn und das Ende der Förderfähigkeit der Ausgaben festgelegt werden, damit die Inanspruchnahme von Mitteln der ESI-Fonds in der gesamten Union einer einheitlichen und ausgewogenen Regelung unterliegt. Um die Durchführung der Programme zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass der Beginn des Förderzeitraums vor dem 1. Januar 2014 liegen kann, wenn der betroffene Mitgliedstaat vor diesem Zeitpunkt ein Programm vorlegt. Unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zugeteilten Mittel zur Verfügung zu stellen sowie deren sofortige Umsetzung zu unterstützen, sollte der Zeitraum für die Förderungswürdigkeit von Ausgaben am 1. September 2013 beginnen. Damit eine wirksame Nutzung von ESI-Fonds-Mitteln gewährleistet und das Risiko für den Haushalts der Union verringert werden kann, ist es notwendig, Beschränkungen für die Unterstützung abgeschlossener Vorhaben festzulegen.

(61)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und unter Berücksichtigung der in der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der ESF Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der EMFF Verordnung festgelegten Ausnahmen sollten die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über die Förderfähigkeit von Ausgaben erlassen.

(62)

Um die Verwendung der ESI-Fonds-Mittel zu vereinfachen und das Fehlerrisiko zu minimieren und gleichzeitig erforderlichenfalls nach den Besonderheiten der Politik zu differenzieren, ist es zweckmäßig, Folgendes festzulegen: Unterstützungsarten, einheitliche Bedingungen für die Erstattung von Zuschüssen und rückzahlbare Unterstützung, Pauschalfinanzierung, besondere Regelungen für die Förderungswürdigkeit in Bezug auf Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung und spezifische Bedingungen für die Förderungswürdigkeit von Vorhaben in Abhängigkeit vom Standort.

(63)

Eine Unterstützung durch die ESI-Fonds sollte in Form von Zuschüssen, Preisgeldern, rückzahlbarer Unterstützung oder Finanzierungsinstrumenten bzw. einer Kombination hieraus erfolgen können, damit die zuständigen Stellen über eine Auswahl der für die ermittelten Bedürfnisse am besten geeigneten Unterstützungsformen verfügen.

(64)

Um die Wirksamkeit, Ausgewogenheit und nachhaltige Wirkung der Intervention der ESI-Fonds sicherzustellen, sollten Bestimmungen gelten, die die Beständigkeit der Unternehmens- und Strukturinvestitionen gewährleisten und zugleich verhindern, dass sich durch die Inanspruchnahme der ESI-Fonds ein ungerechtfertigter Vorteil verschaffen lässt. Erfahrungsgemäß bieten sich fünf Jahre als angemessener Mindestzeitraum an, außer wenn in den Vorschriften über staatliche Beihilfen ein anderer Zeitraum vorgesehen ist. Dennoch könnte, zumal im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ein kürzerer Zeitraum von drei Jahren gerechtfertigt sein, wenn die Investition die Aufrechterhaltung von durch KMU geschaffene Investitionen oder Arbeitsplätze betrifft. Im Fall eines Vorhabens, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet und bei dem der Begünstigte kein KMU ist, sollte für dieses Vorhaben der Beitrag aus den ESI-Fonds zurückgezahlt werden, wenn binnen zehn Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten die Produktionstätigkeit außerhalb der Union verlagert wird. Es empfiehlt sich, Vorhaben, die vom ESF unterstützt werden, und Vorhaben, die keine Investitionen in Infrastruktur oder produktive Investitionen darstellen, von der allgemeinen Anforderung der Dauerhaftigkeit auszunehmen, außer wenn sich diese Anforderung aus geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen ableitet, und Beiträge für oder aus Finanzinstrumenten auszuschließen. Rechtsgrundlos gezahlte Beträge sollten wieder eingezogen werden und den für Unregelmäßigkeiten geltenden Verfahren unterliegen.

(65)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Vorkehrungen treffen, um eine ordnungsgemäße Struktur und Funktion ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten, so dass eine rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung der ESI-Fonds gewährleistet ist. Daher sollten die Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Programme und hinsichtlich der Vorbeugung gegen sowie der Aufdeckung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Unionsrecht spezifiziert werden.

(66)

Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Verantwortung für die Verwaltung und Kontrolle der Programme bei den Mitgliedstaaten und der Kommission liegen. In erster Linie sollten die Mitgliedstaaten über ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben im Rahmen der Programme verantwortlich sein. Um die Wirksamkeit der Kontrolle von Auswahl und Durchführung der Vorhaben bzw. des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu erhöhen, sollten die Aufgaben der Verwaltungsbehörde spezifiziert werden.

(67)

Die Mitgliedstaaten sollten den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nachkommen und die Verpflichtungen, die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in dieser Verordnung, der Haushaltsordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegt sind, übernehmen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen wirksame Vorkehrungen für die Überprüfung von Beschwerden in Bezug auf die ESI-Fonds getroffen werden. Gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität sollten die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden prüfen, die in den Geltungsbereich ihrer Vorkehrungen fallen, und die Kommission auf Anfrage von den Ergebnissen von Prüfungen unterrichten.

(68)

Es sollte festgelegt werden, inwiefern die Kommission befugt und dafür zuständig ist, das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu überprüfen sowie ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten zu verlangen. Die Kommission sollte auch befugt sein, gezielte Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen zu Fragen der wirtschaftlichen Haushaltsführung vorzunehmen, um Schlüsse über die Leistung der ESI-Fonds ziehen zu können.

(69)

Die Bindung der Mittel aus dem Unionshaushalt sollte jährlich erfolgen. Um eine wirksame Programmverwaltung zu gewährleisten, müssen – unbeschadet der notwendigen spezifischen Regelungen für jeden ESI-Fonds – gemeinsame Bestimmungen für Vorschusszahlungen, Anträge auf Zwischenzahlung und für Restzahlungen festgelegt werden.

(70)

Eine Vorschusszahlung bei Programmbeginn stellt sicher, dass ein Mitgliedstaat über Mittel verfügt, um die Begünstigten vom Beginn der Durchführung des Programms an zu unterstützen, so dass diese Begünstigten nötigenfalls Vorschüsse erhalten, um die geplanten Investitionen vorzunehmen, und ihnen nach der Einreichung von Auszahlungsanträgen rasch eine Erstattung gewährt wird. Daher sollten Regelungen für Vorschussbeträge aus den ESI-Fonds festgelegt werden. Bei Abschluss des Programms sollte der erste Vorschuss vollständig verrechnet werden.

(71)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die zeitlich befristet sind und es dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten ermöglichen, Zahlungen zu unterbrechen, wenn eindeutige Nachweise vorliegen, die auf einen erheblichen Mangel beim einwandfreien Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag schließen lassen, oder wenn für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden. Der Unterbrechungszeitraum sollte bis zu sechs Monate betragen und möglicherweise mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats auf bis zu neun Monate verlängert werden können, um genügend Zeit für die Behebung der Ursachen der Unterbrechung einzuräumen, damit keine Aussetzungen vorgenommen werden müssen.

(72)

Zum Schutz des Haushalts der Union besteht möglicherweise die Notwendigkeit für die Kommission, finanzielle Berichtigungen vorzunehmen. Um für die Mitgliedstaaten Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss festgelegt werden, unter welchen Umständen Verstöße gegen das anwendbare Unionsrecht oder die mit seiner Anwendung zusammenhängenden nationalen Rechtsvorschriften zu finanziellen Berichtigungen der Kommission führen. Damit sichergestellt ist, dass den Mitgliedstaaten von der Kommission auferlegte finanzielle Berichtigungen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen, sollten solche Korrekturen auf Fälle beschränkt bleiben, in denen sich ein Verstoß gegen das anwendbare Unionsrecht oder das mit der Anwendung des einschlägigen Unionsrechts zusammenhängende nationale Recht unmittelbar oder mittelbar auf die Förderungswürdigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Verwaltung oder die Kontrolle von Vorhaben und auf die entsprechenden bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben auswirkt. Um Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung zu gewährleisten, ist es von großer Bedeutung, dass die Kommission die Art und den Schweregrad des Verstoßes und die damit zusammenhängenden finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt.

(73)

Um die Haushaltsdisziplin zu fördern, sollten die Modalitäten für die Aufhebung von Mittelbindungen im Rahmen eines Programms festgelegt werden, insbesondere auch für den Fall, dass ein Teilbetrag von der Aufhebung ausgenommen werden kann, insbesondere wenn Verzögerungen bei der Umsetzung auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht von den Verantwortlichen verschuldet oder die abnormal oder unvorhersehbar sind und deren Folgen sich trotz aller Sorgfalt nicht abwenden lassen, ebenso wie in dem Fall, dass ein Zahlungsantrag gestellt wurde, für den die Zahlungsfrist jedoch unterbrochen oder die Zahlung ausgesetzt wurde.

(74)

Das Aufhebungsverfahren ist ebenso ein notwendiger Bestandteil des Mechanismus für die Zuweisung der leistungsbezogenen Reserve, und in diesen Fällen sollte es möglich sein, die Mittel wieder einzusetzen, damit sie anschließend anderen Programmen und Prioritäten zugewiesen werden können. Außerdem sollte die anschließende Wiedereinsetzung der Mittel für andere Programme bei der Umsetzung einiger spezifischer Finanzierungsinstrumente für KMU vorgesehen werden, wenn die Aufhebungen darauf zurückzuführen sind, dass sich ein Mitgliedstaat nicht mehr an diesen Finanzierungsinstrumenten beteiligt. Da für eine solche Wiedereinsetzung von Mitteln zusätzliche Bestimmungen in die Haushaltsordnung aufgenommen werden müssen, sollten diese Verfahren erst ab dem Datum des Inkrafttretens der entsprechenden Änderung der Haushaltsordnung angewendet werden können.

(75)

Um das spezifische Funktionieren der Fonds zu gewährleisten, sollten zusätzliche allgemeine Bestimmungen festgelegt werden. Um den Mehrwert dieser Fonds und ihren Beitrag zur Erreichung der Prioritäten der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und die fondsspezifischen Aufträge entsprechend ihrer im Vertrag festgelegten Ziele zu steigern, sollte die Funktionsweise der Fonds vereinfacht und speziell auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" sowie das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" ausgerichtet werden.

(76)

Zusätzliche Bestimmungen zur spezifischen Funktionsweise des ELER und des EMFF sind in den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt.

(77)

Um die im AEUV festgeschriebenen Zielsetzungen des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu fördern, sollten im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" alle Regionen unterstützt werden. Die auf Grundlage dieses Ziels aus dem EFRE und dem ESF vergebenen Mittel sollten – um eine ausgewogene, schrittweise Förderung zu gewährleisten und dem Grad der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Rechnung zu tragen – nach Maßgabe des Bruttoinlandprodukts (BIP) pro Kopf im Verhältnis zum Durchschnitt der EU-27 auf die weniger entwickelten Regionen, die Übergangsregionen und die stärker entwickelten Regionen aufgeteilt werden. Um die langfristige Nachhaltigkeit der Investitionen aus den Strukturfonds zu gewährleisten, die erzielten Entwicklungsfortschritte zu konsolidieren und das Wirtschaftswachstum sowie den sozialen Zusammenhalt der Regionen der Union zu fördern, sollten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch auf mehr als 75 % des Durchschnitts der EU-27 angestiegen ist, mindestens 60 % ihrer durchschnittlichen indikativen jährlichen Mittelzuweisung für 2007–2013 erhalten. Die einem Mitgliedstaat insgesamt aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Mittel sollten sich auf mindestens 55 % der jeweiligen Gesamtzuweisung für 2007–2013 belaufen. Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf weniger als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt, sollten auf Grundlage des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten.

(78)

Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der aus den Fonds förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die Regionen und Gebiete auf Unionsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Einstufungssystems für die Regionen ausgewiesen werden, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (14) geänderten Fassung geschaffen worden ist.

(79)

Um einen geeigneten Finanzrahmen für die Fonds vorzugeben, sollte die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten auf Grundlage eines objektiven und transparenten Verfahrens die jährliche Aufteilung der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen vornehmen, um die Regionen mit Entwicklungsrückstand – einschließlich derjenigen, die übergangsweise eine Unterstützung erhalten – optimal zu fördern. Um die besonders schwierige Lage der von der Krise in Mitleidenschaft gezogenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen – und in Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (15) – sollte die Kommission im Jahr 2016 die Gesamtzuweisungen für alle Mitgliedstaaten auf der Grundlage der dann verfügbaren neuesten Statistiken überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen dieser Zuweisungen vornehmen. Die erforderlichen Anpassungen sollten zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017–2020 verteilt werden.

(80)

Um den Ausbau der Verkehrs- und Energieinfrastruktur unionsweit im erforderlichen Maß zu beschleunigen, wird eine Fazilität "Connecting Europe" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) geschaffen werden. Vorhaben zur Umsetzung der Kernnetze sowie Vorhaben und horizontale Aktivitäten, die von Teil I des Anhangs zu jener Verordnung abgedeckt sind, sollten durch den Kohäsionsfonds unterstützt werden.

(81)

Die jährliche Zuweisung der Fondsmittel an einen Mitgliedstaat sollte auf eine Obergrenze beschränkt sein, die unter Berücksichtigung des BIP des betreffenden Mitgliedstaates festzulegen wäre.

(82)

Die Höhe dieser Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" sollte begrenzt werden, und es sollten objektive Kriterien für ihre Aufteilung auf die Regionen und Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den Schwerpunkt ihrer Unterstützung sowie ausreichende Mittel auf die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, die Mobilität von Arbeitskräften, die Vermittlung von Wissen, soziale Inklusion und die Bekämpfung der Armut ausrichten, damit der Anteil des ESF an den gesamten Mitteln aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds auf Unionsebene – wobei die Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds für die Verkehrsinfrastruktur im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" und die Unterstützung aus den Strukturfonds für benachteiligte Bevölkerungsgruppen ausgenommen werden – in den Mitgliedstaaten mindestens 23,1 % ausmacht.

(83)

Angesichts der vordringlichen Priorität, die Jugendarbeitslosigkeit in den am stärksten betroffenen Regionen der Union sowie in der Union insgesamt anzugehen, wird eine Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ins Leben gerufen werden und aus einer besonderen Mittelzuweisung und gezielten Investitionen aus dem ESF finanziert werden, um zu der erheblichen Unterstützung über die ESI-Fonds beizutragen und diese zu verstärken. Ziel der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte es sein, in den förderungsberechtigten Regionen wohnhafte junge Menschen zu unterstützen, insbesondere diejenigen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren. Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen sollte als Teil des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" umgesetzt werden.

(84)

Entsprechend dem Kernziel der Armutsbekämpfung sollte zudem der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen neu ausgerichtet werden, um die soziale Inklusion zu fördern. Ein Mechanismus sollte geschaffen werden, durch den Mittel aus den jedem Mitgliedstaat zustehenden Zuweisungen der Strukturfonds auf dieses Instrument übertragen werden.

(85)

Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Umstände sollte die Obergrenze für die Übertragungen (Deckelung) aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat nicht zu Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat führen, die mehr als 110 % des realen Betrags für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 betragen.

(86)

Im Hinblick darauf, einer angemessene Mittelaufteilung auf die einzelnen Regionenkategorien zu gewährleisten, sollten keine Mittel aus den Fonds zwischen weniger entwickelten Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelten Regionen übertragen werden, es sei denn, hinreichend begründete Umstände im Zusammenhang mit der Erreichung eines oder mehrerer thematischer Ziele machen dies erforderlich. Dabei sollte der Umfang solcher Übertragungen höchstens 3 % der insgesamt der betreffenden Regionenkategorie zugewiesenen Mittel ausmachen.

(87)

Um sicherzustellen, dass die Fonds wirtschaftlich ihre volle Wirkung entfalten, sollten die Beiträge daraus nicht an die Stelle der öffentlichen oder vergleichbarer Strukturausgaben der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung treten. Damit die Förderung aus den Fonds der allgemeinen wirtschaftlichen Lage Rechnung trägt, sollte die Höhe der öffentlichen Ausgaben unter Berücksichtigung der allgemeinen makroökonomischen Bedingungen, unter denen die Finanzierung erfolgt, ermittelt werden, und zwar auf Grundlage der Indikatoren in den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (17) jährlich vorlegen. Die von der Kommission vorgenommene Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Zusätzlichkeit beachtet wird, sollte sich wegen des Umfangs der Finanzmittel, die den weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen zugewiesen werden, auf Mitgliedstaaten konzentrieren, in denen mindestens 15 % der Bevölkerung in solchen Regionen leben.

(88)

Im Interesse einer stärkeren Ergebnisorientierung sollten zusätzliche Bestimmungen für die Planung, die Verwaltung, die Begleitung und die Kontrolle von aus den Fonds geförderten operationellen Programmen festgelegt werden. Insbesondere sind detaillierte Anforderungen an den Inhalt der operationellen Programme festzulegen. Dies dürfte die Präsentation einer kohärenten Interventionslogik erleichtern, um den ermittelten Entwicklungsbedarf zu decken, einen Rahmen für die Leistungsbewertung vorzugeben und den wirksamen und effizienten Einsatz der Fonds zu unterstützen. Als allgemeines Prinzip sollte eine Prioritätsachse ein thematisches Ziel, einen Fonds und eine Regionenkategorie abdecken. Gegebenenfalls sollte eine Prioritätsachse zur Steigerung der Effektivität bei einer thematisch kohärenten integrierten Herangehensweise mehr als eine Regionenkategorie betreffen und eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus dem EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds unter einem oder mehreren thematischen Zielen kombinieren können.

(89)

Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat maximal ein operationelles Programm je Fonds erstellt, so dass sowohl die Programme als auch die Partnerschaftsvereinbarung auf nationaler Ebene erarbeitet werden, sollten spezielle Regelungen festgelegt werden, um die Komplementarität solcher Dokumente zu gewährleisten.

(90)

Um das Erfordernis präziser operationeller Programme einschließlich der Festlegung konkreter Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit der zur Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten notwendigen Flexibilität in Einklang zu bringen, sollte zwischen den wesentlichen Elementen der operationellen Programme, die einem Beschluss der Kommission unterliegen, und anderen Elementen, die keinem Beschluss der Kommission unterliegen und von den Mitgliedstaaten geändert werden können, unterschieden werden. Es sollten folglich Verfahren vorgesehen werden, anhand derer diese nicht wesentlichen Elemente auf nationaler Ebene ohne Beschluss der Kommission geändert werden können.

(91)

Es sollte möglich sein, im Rahmen gemeinsamer operationeller Programme auf Grundlage des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" eine Kohäsionsfonds- bzw. EFRE-Förderung mit einer ESF-Förderung zu kombinieren, um die Komplementarität zu verbessern und die Durchführung zu vereinfachen.

(92)

Ein erheblicher Anteil der Unionsausgaben entfällt auf Großprojekte, die häufig strategische Bedeutung für die Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum haben. Es ist daher gerechtfertigt, dass die vorliegende Verordnung für Vorhaben, die bestimmte Grenzwerte überschreiten, nach wie vor spezielle Genehmigungsverfahren vorsieht. Der Grenzwert sollte im Verhältnis zu den förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der erwarteten Nettoeinnahmen festgelegt werden, wobei der Grenzwert für Verkehrsprojekte wegen der in diesem Sektor üblicherweise umfangreicheren Investitionen höher sein sollte. Entsprechend sollte im Interesse der Klarheit der Inhalt eines Antrags für ein Großprojekt definiert werden. In dem Antrag sollten Angaben enthalten sein, durch die belegt werden kann, dass durch den Finanzbeitrag der Fonds nicht in großem Umfang Arbeitsplätze an bereits innerhalb der Union bestehenden Standorten abgebaut werden.

(93)

Um die Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten auf einer soliden wirtschaftlichen und technischen Grundlage und die Heranziehung von Expertenrat in einem frühen Stadium zu fördern, wo unabhängige Experten, die von der Kommission im Rahmen der technischen Hilfe unterstützt werden, oder – mit Zustimmung der Kommission – andere unabhängige Experten in der Lage sind, klare Aussagen zur Durchführbarkeit und wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Großprojekts zu machen, sollte das Verfahren der Genehmigung durch die Kommission gestrafft werden. Die Kommission sollte den finanziellen Beitrag nur ablehnen dürfen, wenn sie eine deutliche Schwäche der unabhängigen Qualitätsüberprüfung feststellt.

(94)

In Fällen, in denen keine unabhängige Qualitätsüberprüfung des Großprojekts erfolgt ist, sollte der Mitgliedstaat alle geforderten Informationen vorlegen und die Kommission das Großprojekt beurteilen, um festzustellen, ob der beantragte finanzielle Beitrag gerechtfertigt ist.

(95)

Im Interesse einer kontinuierlichen Umsetzung, zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und zur Angleichung an die Entscheidung der Kommission über Leitlinien zum Abschluss des Programmplanungszeitraums 2007–2013 werden für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (18) gebilligte Großprojekte, deren Durchführungszeitraum voraussichtlich in den durch diese Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum hinüberreicht, Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung festgelegt. Unter bestimmten Bedingungen sollte es ein beschleunigtes Verfahren für die Anmeldung und Genehmigung einer zweiten oder anschließenden Phase eines Großprojekts geben, dessen vorherige Phase bzw. Phasen von der Kommission im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2007–2013 gebilligt wurden. Jede einzelne Phase des stufenweisen Vorhabens, die demselben Gesamtziel dient, sollte also entsprechend den Regelungen für die jeweiligen Programmplanungszeiträume durchgeführt werden.

(96)

Um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, operationelle Programme teilweise auf Basis eines ergebnisorientierten Ansatzes umzusetzen, sollte ein gemeinsamer Aktionsplan vorgesehen werden, der dem Begünstigte ein Projekt oder eine Gruppe von Projekten vorgibt, die zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen. Zur Vereinfachung und Stärkung der Ergebnisorientierung der Fonds sollte die Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans ausschließlich auf Grundlage gemeinsam vereinbarter Etappenziele, Output- und Zielvorgaben erfolgen, die im Kommissionsbeschluss zur Annahme des gemeinsamen Aktionsplans festgelegt werden. Auch die Kontrolle und die Prüfung eines gemeinsamen Aktionsplans sollten sich auf die Erreichung seiner Etappenziele, Output- und Zielvorgaben beschränken. Daher sind Bestimmungen für die Aufstellung, den Inhalt, die Annahme, die finanzielle Verwaltung und die Kontrolle von gemeinsamen Aktionsplänen notwendig.

(97)

Es sollten spezifische Bestimmungen zur Arbeit des Begleitausschusses und für die jährlichen Berichte über die Durchführung der aus den Fonds geförderten operationellen Programme erlassen werden. Zusätzliche Bestimmungen zur spezifischen Funktionsweise des ELER sind in den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt.

(98)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig die wichtigsten Daten übermitteln, damit relevante, aktuelle Informationen über die Programmdurchführung zur Verfügung stehen. Damit den Mitgliedstaaten kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, sollte sich dies auf fortlaufend erhobene Daten beschränken, und die Übertragung sollte im Wege des elektronischen Datenaustausches erfolgen.

(99)

Im Hinblick auf eine stärkere Überwachung der Fortschritte beim Einsatz der Fonds und die Vereinfachung der Finanzverwaltung muss sichergestellt werden, dass grundlegende Finanzdaten über die Fortschritte beim Einsatz rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(100)

Gemäß Artikel 175 AEUV hat die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre in Form eines Kohäsionsberichts Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union zu erstatten. Es ist erforderlich, Vorschriften hinsichtlich des Inhalts dieses Berichts festzulegen.

(101)

Die Öffentlichkeit sollte über die mit den Fonds erzielten Ergebnisse und Erfolge informiert und für die Ziele der Kohäsionspolitik sensibilisiert werden. Die Bürgerinnen und Bürger sollten das Recht haben, zu erfahren, wie die Mittel der Union investiert werden. Sowohl die Verwaltungsbehörde als auch die Begünstigten sollten dafür sorgen müssen, dass die Öffentlichkeit in geeigneter Form informiert wird. Um die an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten auf Initiative der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für Kommunikationstätigkeiten zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, sofern diese in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.

(102)

Damit die Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten und Begünstigte möglichst transparent und leicht zugänglich sind, sollte in jedem Mitgliedstaat eine einzige Website bzw. ein einziges Portal bereitgestellt werden, auf dem Informationen über sämtliche operationellen Programme – einschließlich Listen der mit jedem operationellen Programm unterstützen Vorhaben – verfügbar sind.

(103)

Um für eine umfassende Verbreitung von Informationen über die Ergebnisse und Erfolge der Fonds zu sorgen, die Rolle der Union in diesem Zusammenhang bekanntzumachen und potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten zu unterrichten, sollte die vorliegende Verordnung ausführliche Bestimmungen über Informations- und Kommunikationsmaßnahmen enthalten, die dem Umfang der operationellen Programme Rechnung tragen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und sie sollte bestimmte technische Aspekte solcher Maßnahmen regeln.

(104)

Damit die Konzentration der Mittelzuweisungen für die einzelnen Fonds auf die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und die fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf dem Vertrag basierenden Zielen gewährleistet ist, müssen Obergrenzen für die Mittelzuweisungen für die technische Hilfe der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Ebenso muss sichergestellt werden, dass der Rechtsrahmen für die Programmplanung der technischen Hilfe die Erstellung von gestrafften Leistungsvereinbarungen erleichtert, da die Mitgliedstaaten mehrere Fonds gleichzeitig einsetzen und dieser Rahmen sollte mehrere Regionenkategorien umfassen können.

(105)

Insbesondere um die Multiplikatorwirkung von Unionsmitteln zu steigern, ist es notwendig, die Kriterien für die Ausdifferenzierung des Kofinanzierungssatzes für die Unterstützung der Prioritätsachsen aus den Fonds festzulegen. Um die Einhaltung des Grundsatzes der Kofinanzierung durch öffentliche oder private nationale Mittel in angemessener Höhe sicherzustellen, müssen zudem für jede Regionenkategorie Obergrenzen für die Kofinanzierungssätze festgelegt werden, die der Fondsbeitrag nicht überschreiten darf.

(106)

Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten für jedes operationelle Programm eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige Prüfbehörde benennen. Damit die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Kontrollsysteme flexibel sein können, sollte die Option vorgesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnehmen kann. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, zwischengeschaltete Stellen zu benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde ausführen. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten die jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen dieser Stellen eindeutig festlegen.

(107)

Um den Besonderheiten der Organisation des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Fonds und den EMFF und der Notwendigkeit einer verhältnismäßigen Herangehensweise Rechnung zu tragen, sollten spezifische Bestimmungen für die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde erlassen werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte die Ex-ante-Überprüfung der Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung genannten Benennungskriterien auf die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde beschränkt werden, und im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen sollte keine zusätzliche Prüfung erforderlich sein, wenn das System im Wesentlichen dem System des Programmzeitraums 2007–2013 entspricht. Eine Billigung der Benennung durch die Kommission sollte nicht erforderlich sein. Im Interesse einer höheren Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, der Kommission unter bestimmten, in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen die mit der Benennung in Zusammenhang stehenden Dokumente vorzulegen. Sollte sich bei der auf der Grundlage von Prüfungs- und Kontrollbestimmungen durchgeführten Überwachung der Einhaltung der Benennungskriterien erweisen, dass die Kriterien nicht eingehalten werden, sollten sich daraus Abhilfemaßnahmen und möglicherweise die Beendigung der Benennung ableiten.

(108)

Die Verwaltungsbehörde trägt die Hauptverantwortung für den wirksamen, effizienten Einsatz der Fonds und des EMFF; sie übernimmt daher zahlreiche Funktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Begleitung des Programms, der finanziellen Abwicklung und Finanzkontrolle sowie der Projektauswahl. Dementsprechend sollten die Zuständigkeiten und Funktionen der Verwaltungsbehörde festgelegt werden.

(109)

Die Bescheinigungsbehörde sollte die Zahlungsanträge erstellen und sie der Kommission vorlegen. Ferner sollte sie die Rechnungslegung erstellen und bescheinigen, dass er vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben nationalen und Unionsregelungen entsprechen. Die Zuständigkeiten und Funktionen der Bescheinigungsbehörde sollten festgelegt werden.

(110)

Die Prüfbehörde sollte dafür sorgen, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) und die Rechnungslegung geprüft werden. Die Zuständigkeiten und Funktionen der Prüfbehörde sollten festgelegt werden. Prüfungen geltend gemachter Ausgaben sollten anhand einer repräsentativen Auswahl an Vorhaben durchgeführt werden, damit die Ergebnisse extrapoliert werden können. Als allgemeine Regel sollte ein statistisches Stichprobenverfahren verwendet werden, um eine zuverlässige repräsentative Auswahl zu liefern. Dennoch sollten Prüfbehörden unter hinreichend begründeten Umständen ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren verwenden können, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(111)

Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu verstärken; zudem sollten Kriterien festgelegt werden, die der Kommission erlauben, im Rahmen ihrer Kontrollstrategie für die nationalen Systeme festzulegen, welche Garantien sie von nationalen Prüfstellen erhalten sollte.

(112)

Neben den gemeinsamen Bestimmungen für die Finanzverwaltung der ESI-Fonds sollten zusätzliche Bestimmungen für die Fonds und den EMFF festgelegt werden. Damit die Kommission vor der Annahme der Rechnungslegung über hinreichende Gewähr verfügt, sollte insbesondere bei Anträgen auf Zwischenzahlung die Erstattung 90 % des Betrages ausmachen, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms für die jeweilige Priorität festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderungswürdigen Ausgaben für die Priorität ergibt. Die ausstehenden Restbeträge sollten den Mitgliedstaaten bei Annahme der Rechnungslegung ausgezahlt werden, sofern die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.

(113)

Die Begünstigten sollten die gesamten Fördermittel vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel aus der ersten oder den späteren Vorschusszahlungen und den Zwischenzahlungen spätestens 90 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungantrags durch den Begünstigten erhalten. Die Verwaltungsbehörde sollte die Frist unterbrechen können, wenn die Belege unvollständig sind oder Hinweise auf Unregelmäßigkeit vorliegen, die weitere Untersuchungen erfordern. Damit die Mitgliedstaaten über ausreichende Mittel für die Durchführung von Programmen unter einer solchen Arbeitsweise verfügen, sollten ein erster und später ein jährlicher Vorschuss vorgesehen werden. Der jährliche Vorschuss sollte in jedem Jahr bei der Annahme der Rechnungslegung verrechnet werden.

(114)

Um das Risiko zu verringern, dass Ausgaben vorschriftswidrig geltend gemacht werden, sollten die Bescheinigungsbehörden die Möglichkeit haben, Beträge, die einer weiteren Überprüfung bedürfen, ohne weitere Begründung in einen Antrag auf Zwischenzahlung nach dem Geschäftsjahr, in dem sie in ihrem Rechnungssystem verbucht wurden, aufzunehmen.

(115)

Um eine ordnungsgemäße Anwendung der allgemeinen Bestimmungen für die Aufhebung von Mittelbindungen zu gewährleisten, sollte in den für die Fonds und den EMFF aufgestellten Bestimmungen geregelt werden, wie die Fristen für die Aufhebungen festgelegt werden.

(116)

Um die Anforderungen der Haushaltsordnung an die Finanzverwaltung der Fonds und des EMFF einzuhalten, müssen Verfahren für die Rechnungslegung sowie für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung festgelegt werden, die eine klare Grundlage und Rechtssicherheit für diese Vorkehrungen bieten sollten. Überdies sollte, damit ein Mitgliedstaat seinen Zuständigkeiten nachkommen kann, es möglich sein, dass der Mitgliedstaat Beträge ausschließt, die Gegenstand einer laufenden Prüfung auf Recht- und Ordnungsmäßigkeit sind.

(117)

Um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu reduzieren, sollte konkret festgelegt werden, wie lange nach Geltendmachung von Ausgaben oder nach Abschluss eines Vorhabens die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, die Verfügbarkeit von Dokumenten für Vorhaben zu gewährleisten. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte sich die Frist für die Aufbewahrung von Dokumenten nach der Höhe der förderungswürdigen Gesamtkosten eines Vorhabens richten.

(118)

Da Jahresabschlüsse jährlich überprüft und angenommen werden, sollte das Abschlussverfahren deutlich vereinfacht werden. Der endgültige Abschluss des Programms sollte daher lediglich auf der Grundlage der das letzte Geschäftsjahr betreffenden Dokumente und des abschließenden Durchführungsberichts oder des letzten jährlichen Durchführungsberichts erfolgen, ohne dass weitere Dokumente erstellt werden müssen.

(119)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Bereitstellung von Möglichkeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Programme sollten Bestimmungen festgelegt werden, die eine Aussetzung der Zahlungen durch die Kommission auf Ebene der Prioritäten oder der operationellen Programme ermöglichen.

(120)

Damit für die Mitgliedstaaten Rechtssicherheit besteht, sollten spezifische Vorkehrungen und Verfahren für finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten und durch die Kommission im Rahmen der Fonds und des EMFF unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgelegt werden.

(121)

Es muss ein Rechtsrahmen festgelegt werden, der für robuste Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf nationaler und regionaler Ebene sowie für eine angemessene Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten im Rahmen der geteilten Verwaltung sorgt. Daher sollte die Rolle der Kommission bestimmt und präzisiert werden, und es sollten angemessene Vorschriften für die Vornahme von finanziellen Berichtigungen durch die Kommission festgelegt werden.

(122)

Die Häufigkeit von Vorhabenprüfungen sollte in angemessenem Verhältnis zur Unterstützung der Union aus den Fonds und dem EMFF stehen. Insbesondere sollte die Anzahl der Prüfungen verringert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 200 000 EUR beim EFRE und beim Kohäsionsfonds bzw. 150 000 EUR beim ESF und 100 000 EUR beim EMFF nicht übersteigen. Jedoch sollte ein Vorhaben jederzeit geprüft werden können, falls Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder nach Abschluss eines Vorhabens im Rahmen einer Prüfungsstichprobe. Die Kommission sollte in der Lage sein, die Prüfpfade der Prüfbehörde zu kontrollieren bzw. an Vor-Ort-Prüfungen der Prüfbehörde teilzunehmen. Ist die Kommission im Anschluss daran nicht hinreichend von der effektiven Arbeitsweise der Prüfbehörde überzeugt, sollte es ihr möglich sein, eine erneute Prüfung der von dieser geprüften Sachverhalte vorzunehmen, sofern dies im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards steht. Damit das Ausmaß der Prüfungen durch die Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Prüfarbeit im Hinblick auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Prüfbehörde zuverlässig ist. Um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu reduzieren, sollten spezielle Vorschriften eingeführt werden, um die Gefahr einer Überschneidung von Prüfungen der gleichen Vorhaben durch verschiedene Organe bzw. Einrichtungen, nämlich den Europäischen Rechnungshof, die Kommission und die Prüfbehörde, zu verringern.

(123)

Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu folgenden Punkten zu erlassen: Europäischer Verhaltenskodex für Partnerschaften; Ergänzungen und Änderungen der Abschnitte 4 und 7 des GSR; Regelungen für die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung; spezifische Regelungen für den Kauf von Grundstücken und die Kombination von technischer Hilfe und Finanzinstrumenten; die Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit der Durchführung von Finanzinstrumenten betrauten Stellen; die Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten; die Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungsanträge, die Einrichtung eines Systems zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für Finanzinstrumente; die spezifischen Regelungen für die Kriterien für die Bestimmung von Verwaltungskosten und -gebühren auf der Grundlage von Leistung und der geltenden Grenzwerte sowie von Regelungen für die Erstattung von kapitalisierten Verwaltungskosten und -gebühren für eigenkapitalbasierte Instrumente und Kleinstkredite; die Anpassung des Pauschalsatzes für Vorhaben in bestimmten Sektoren, die Nettoeinkünfte erzeugen, sowie die Festlegung der Pauschalsätze für bestimmte Sektoren und Teilsektoren in den Bereichen IKT, Forschung,

Entwicklung und Innovation und Energieeffizienz und zur Hinzufügung von Sektoren oder Teilsektoren; der Methode zur Berechnung des gegenwärtigen Werts der ermäßigten Nettoeinnahmen für Einnahmen schaffende Vorhaben; zusätzliche Regeln für die Ersetzung von Begünstigten im Rahmen von ÖPP-Verfahren; in ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmende Mindestanforderungen, die für die Anwendung einer Ausnahme erforderlich sind; Festlegung des Pauschalsatzes für indirekte Kosten für Zuschüsse auf der Grundlage bestehender Methoden und den entsprechenden anwendbaren Sätzen in den Politiken der Union; die bei der Durchführung einer Qualitätsüberprüfung eines Großprojekts zu verwendende Methodik; die Kriterien für die Bestimmung der Fälle von zu meldenden Unregelmäßigkeiten; die zu übermittelnden Daten und die geltenden Bedingungen und Verfahren, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind; die im Rahmen der von den Verwaltungsbehörden einzurichtenden Überwachungssysteme zu erfassenden und elektronisch zu speichernden Daten, die Mindestanforderungen an den Prüfpfad; der Geltungsbereich und der Inhalt von Prüfungen und die Methoden für die Auswahl von Stichproben; die Verwendung von im Rahmen von Prüfungen erhobenen Daten, die Kriterien zur Bestimmung von gravierenden Mängeln in der wirksamen Funktionsweise von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, zur Festlegung der Höhe der anzuwendenden finanziellen Berichtigungen und zur Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(124)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, mittels Durchführungsrechtsakten – im Hinblick auf alle ESIs-Fonds – Beschlüsse über die Genehmigung der Elemente der Partnerschaftsvereinbarungen sowie ihre Änderungen, Beschlüsse über die Genehmigung der Elemente der überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung, Beschlüsse über die Programme und Prioritäten, die ihre Etappenziele erreicht haben und die in den Genuss der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve kommen können, Beschlüsse über die Änderung von Programmen in Folge von Korrekturmaßnahmen, die die Übertragung von Mittelzuweisungen auf andere Programme betreffen, Beschlüsse über Jahrespläne zu den aus der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission zu finanzierenden Maßnahmen sowie, im Fall der Aufhebung der Mittelbindung, Beschlüsse über die Änderung von Beschlüssen zur Annahme von Programmen, sowie – im Hinblick auf den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds – Beschlüsse zur Ermittlung der Regionen und Mitgliedstaaten, die die Kriterien für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung erfüllen, Beschlüsse zur jährlichen Aufteilung der Mittel für Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten, Beschlüsse über den von der Kohäsionsfonds-Zuweisung eines jeden Mitgliedstaats an die Fazilität "Connecting Europe" zu transferierenden Betrag, Beschlüsse über den von der Strukturfondszuweisung eines jeden Mitgliedstaats an das Instrument "Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen" zu transferierenden Betrag, Beschlüsse über die Genehmigung der Übertragung eines Teils der dem Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zugewiesenen Mittel auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"; Beschlüsse über die Durchführung einer finanziellen Berichtigung im Falle

der Nichteinhaltung der Zusätzlichkeit, Beschlüsse über die Genehmigung und Änderung operationeller Programme, Beschlüsse über die Ablehnung des Finanzbeitrags für ein Großprojekt Beschlüsse über die Genehmigung des Finanzbeitrags für ein ausgewähltes Großprojekt und die Verlängerung des Zeitraums für die Erfüllung der Bedingung in Bezug auf die Genehmigung von Großprojekten und Beschlüsse über gemeinsame Aktionspläne, sowie – im Hinblick auf den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF – Beschlüsse über die Nichtannahme der Rechnungslegung und den anzusetzenden Betrag, wenn die Rechnungslegung nicht angenommen wurde, Beschlüsse über die Aussetzung von Zwischenzahlungen und Beschlüsse über finanzielle Berichtigungen anzunehmen.

(125)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das für die Einreichung des Fortschrittsberichts zu verwendende Muster, das Muster für operationelle Programme für die Fonds; die Methodik für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse für Großprojekte, das Format für Informationen zu Großprojekten, das Muster für den gemeinsamen Aktionsplan, das Muster für die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte, die Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten und das zu verwendende Berichtsformat, das Muster für die Verwaltungserklärung und die Muster für die Prüfstrategie, den Vermerk und den jährlichen Kontrollbericht übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ausgeübt werden.

(126)

Damit die Mitgliedstaaten die notwendigen Beiträge leisten und besser eingebunden werden, wenn die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse mit Blick auf die Durchführung dieser Verordnung in bestimmten besonders sensiblen Politikbereichen im Zusammenhang mit den ESI-Fonds wahrnimmt, und um die Stellung der Mitgliedstaaten beim Erlass einheitlicher Bedingungen in dieser Hinsicht oder anderen exekutiven Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen oder potenziell erheblichen Folgen für die Volkswirtschaft, den Staatshaushalt oder das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung der Mitgliedstaaten zu stärken, sollten die Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Methoden für die Bereitstellung von Informationen über die Förderung der Klimaschutzziele, die Regelungen zu Sicherstellung einer einheitlichen Herangehensweise bei der Festsetzung der Etappenziele und Ziele für jede Priorität im Leistungsrahmen und zur Bewertung, ob diese Etappenziele und Ziele erreicht wurden, die Standardvorschriften und -bedingungen für die Begleitung von Finanzinstrumenten, die Einzelheiten der Regelungen für den Transfer und die Verwaltung der Programmbeiträge, die von Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, verwaltet werden, ein Muster der Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf die gemeinsame unbegrenzte Garantie und die Verbriefung der Finanzierungsinstrumente für KMU, die Muster, die bei der Einreichung zusätzlicher Informationen zu den Finanzinstrumenten zusammen mit den Zahlungsanträgen bei der Kommission und bei der Berichterstattung über Finanzinstrumente an die Kommission zu verwenden sind, die Bedingungen für das elektronische System zum Datenaustausch für die Verwaltung und die Kontrolle, die Nomenklatur, auf deren Grundlage die Interventionskategorien hinsichtlich der Prioritätsachsen

in operationellen Programmen festgelegt werden, das Format für die Mitteilung des ausgewählten Großprojekts, die technischen Merkmale von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für das Vorhaben und Instruktionen zur Erstellung des Logos und die Festlegung seiner Standardfarben, das Muster, das bei der Einreichung der Finanzdaten an die Kommission zu Zwecken der Begleitung zu verwenden ist, ausführliche Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen, das Muster für den Bericht und die Stellungnahme der unabhängigen Prüfstelle und die Beschreibung der Aufgaben der und Verfahren für die Verwaltungsbehörden sowie gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörden, die technischen Spezifikationen des Verwaltungs- und Kontrollsystems, das Muster für Zahlungsanträge und das Muster für die Rechnungslegung nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden.

(127)

Im Falle bestimmter Durchführungsrechtsakte, die gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Prüfverfahren erlassen werden, sind die potenziellen Folgen und Auswirkungen von solch großer Bedeutung für die Mitgliedstaaten, dass eine Ausnahme von der allgemeinen Regel gerechtfertigt ist. Dementsprechend sollte die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht erlassen, wenn der Ausschuss keine Stellungnahme abgegeben hat. Diese Durchführungsrechtsakte beziehen sich auf die Festlegung der Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über die Unterstützung der Klimaschutzziele, der Methodik für die Etappenziele und Ziele des Leistungsrahmens, der Standardvorschriften und -bedingungen für die Finanzierungsinstrumente, auf die Festlegung der Einzelheiten für die Übertragung und die Verwaltung der Programmbeiträge in Bezug auf bestimmte Finanzierungsinstrumente, auf die Annahme des Entwurfs der Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf die gemeinsame unbegrenzte Garantie und die Verbriefung der Finanzierungsinstrumente für KMU, auf die Muster, die bei der Berichterstattung über Finanzierungsinstrumente an die Kommission zu verwenden sind, auf die Nomenklatur, auf deren Grundlage die Interventionskategorien hinsichtlich der Prioritätsachsen in operationellen Programmen festgelegt werden können, auf die technischen Merkmale von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für das Vorhaben, auf die Vorgaben für die Erstellung des Logos und die Festlegung seiner Standardfarben und auf die technischen Spezifikationen für die Erfassung und Speicherung von Daten im Zusammenhang mit dem Verwaltungs- und Kontrollsystem. Aus diesem Grund sollte Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 auf diese Durchführungsrechtsakte angewendet werden.

(128)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte aufgehoben werden, da sie durch die vorliegende Verordnung ersetzt wird. Diese Verordnung sollte jedoch weder die Fortsetzung noch die Änderung der Unterstützung berühren, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Anträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gestellt oder genehmigt wurden, sollten daher gültig bleiben. Ferner sollten abweichend von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 besondere Übergangsregelungen für die Entscheidung darüber, wann eine Verwaltungsbehörde die Funktionen der Bescheinigungsbehörde für – innerhalb des vorherigen Rechtsrahmens durchgeführte – operationelle Programme wahrnehmen kann, für die Verwendung der Kommissionsbeurteilung gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bei der Anwendung von Artikel 123 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und für das Genehmigungsverfahren für Großprojekte nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(129)

Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, angesichts der großen Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu erreichen ist, darf die EU gemäß dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip Vorschriften erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

(130)

Damit die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL EINS

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), für die ein gemeinsamer Rahmen (im Folgenden "europäische Struktur- und Investitionsfonds" – "ESI-Fonds") gilt, festgelegt. Darüber hinaus werden darin die Bestimmungen festgelegt, die notwendig sind, um die Effizienz der ESI-Fonds und die Koordinierung der ESI-Fonds untereinander und mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten. Die gemeinsamen auf die ESI-Fonds anwendbaren Regelungen sind in Teil Zwei niedergelegt.

In Teil Drei werden die allgemeinen Regelungen für den EFRE, den ESF (als Sammelbegriff die "Strukturfonds") und den Kohäsionsfonds in Bezug auf die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds (die "Fonds"), die Kriterien, die die Mitgliedstaaten und Regionen erfüllen müssen, um für eine Förderung aus den ESI-Fonds in Betracht zu kommen, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuweisung festgelegt.

In Teil Vier werden die allgemeinen Regelungen festgelegt, die für die Fonds und den EMFF in Bezug auf Verwaltung und Kontrolle, Finanzverwaltung, Rechnungslegung und finanzielle Berichtigungen gelten.

Gemäß dem fünften Absatz dieses Artikels gelten die Regelungen dieser Verordnung unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und der spezifischen Bestimmungen der folgenden Verordnungen (im Folgenden "fondsspezifische Verordnungen"):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 (im Folgenden "EFRE-Verordnung");

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 (im Folgenden "ESF-Verordnung");

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 (im Folgenden "KF-Verordnung");

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 (im Folgenden "ETZ-Verordnung");

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (im Folgenden "ELER-Verordnung"); und

(6)

ein zukünftiger Gesetzgebungsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung für die Meeres- und Fischereipolitik für den Programmplanungszeitraum 2014 - 2020 (im Folgenden "EMFF-Verordnung").

Teil Zwei dieser Verordnung gilt für alle ESI-Fonds, wenn nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vorgesehen sind. In den Teilen Drei und Vier dieser Verordnung werden ergänzende Regelungen zu Teil Zwei festgelegt, die jeweils für die Fonds bzw. für die Fonds und den EMFF gelten und durch die ausdrücklich Ausnahmeregelungen in den entsprechenden fondsspezifischen Verordnungen vorgesehen werden können. In den fondsspezifischen Verordnungen können ergänzende Regelungen zu Teil Zwei dieser Verordnung im Falle der ESI-Fonds, zu Teil Drei dieser Verordnung im Falle der Fonds und zu Teil Vier dieser Verordnung im Falle der Fonds und des EMFF festgelegt werden. Die ergänzenden Regelungen in den fondsspezifischen Verordnungen dürfen den Bestimmungen der Teile Zwei, Drei und Vier dieser Verordnung nicht widersprechen. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen hat Teil Zwei dieser Verordnung Vorrang vor den fondsspezifischen Regelungen, und die Teile Zwei, Drei und Vier dieser Verordnung haben Vorrang vor den fondsspezifischen Verordnungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

"Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" die den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union zugrunde liegenden Ziele und gemeinsamen Vorsätze, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 als Anlage I (Neue Europäische Strategie für Beschäftigung und Wachstum, EU-Kernziele), der Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 (21) und dem Beschluss 2010/707/EU des Rates (22) enthalten sind, sowie jedwede Überarbeitungen solcher Ziele und gemeinsamer Vorsätze;

2.

"strategischer Politikrahmen" ein Dokument oder mehrere Dokumente auf nationaler oder regionaler Ebene, durch das/die eine begrenzte Zahl von kohärenten Prioritäten festgelegt wird, die auf der Grundlage von Fakten gesetzt werden, und ein Zeitrahmen für die Umsetzung dieser Prioritäten; dazu kann auch ein Begleitmechanismus gehören;

3.

"Strategie für intelligente Spezialisierung" die nationalen oder regionalen Innovationsstrategien, die Prioritäten setzen, um einen Wettbewerbsvorteil aufzubauen, indem die eigenen Stärken in den Bereichen Forschung und Innovation entwickelt und auf den Bedarf der Wirtschaft abgestimmt werden, um auf sich ergebende Gelegenheiten und Marktentwicklungen in kohärenter Weise reagieren zu können und dabei die Verdoppelung und Fragmentierung der Bemühungen zu vermeiden; eine Strategie für intelligente Spezialisierung kann die Form nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für Forschung und Innovation (F&I) annehmen oder darin enthalten sein;

4.

"fondsspezifische Regelungen" Bestimmungen, die in oder auf der Grundlage von Teil Drei oder Teil Vier dieser Verordnung oder in einer in Artikel 1 Absatz 4 aufgeführten Verordnung über einen oder mehrere ESI-Fonds festgelegt wurden;

5.

"Programmplanung" den mehrstufigen Prozess der Organisation, Entscheidungsfindung und Zuweisung der Finanzmittel unter Einbeziehung von Partnern gemäß Artikel 5, mit denen die Union und die Mitgliedstaaten auf mehrjähriger Basis die gemeinsamen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum durchführen möchten;

6.

"Programm" ein "operationelles Programm" gemäß Teil Drei oder Teil Vier dieser Verordnung und gemäß der EMFF-Verordnung, und ein "Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum" gemäß der ELER-Verordnung;

7.

"Programmgebiet" bezeichnet ein geographisches Gebiet, welches durch eine spezifisches Programm abgedeckt ist, oder, im Falle eines Programms, welches mehr als eine Regionenkategorie erfasst, das jeder separaten Regionenkategorie entsprechende geographische Gebiet;

8.

"Priorität" in den Teilen Zwei und Vier dieser Verordnung die "Prioritätsachse" aus Teil Drei dieser Verordnung für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds und die "Unionspriorität" gemäß der EMFF-Verordnung und der ELER-Verordnung;

9.

"Vorhaben" ein Projekt, einen Vertrag, eine Maßnahme oder ein Bündel von Projekten, ausgewählt von den Verwaltungsbehörden der betreffenden Programme oder unter ihrer Verantwortung, die zu den Zielen einer Priorität bzw. der zugehörigen Prioritäten beitragen; im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten besteht ein Vorhaben aus den im Rahmen eines Programms geleisteten Finanzbeiträgen an Finanzinstrumente und der daraus folgenden finanziellen Unterstützung durch diese Finanzinstrumente;

10.

"Begünstigter" eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts und – ausschließlich für die Zwecke der ELER-Verordnung und der EMFF-Verordnung– eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist; und im Zusammenhang mit Systemen staatlicher Beihilfen gemäß Nummer 13 dieses Artikels die Stelle, die die Beihilfe erhält; und im Zusammenhang mit den in Teil Zwei Titel IV dieser Verordnung genannten Finanzinstrumenten bezeichnet der Ausdruck die Stelle, die das Finanzinstrument oder gegebenenfalls den Dachfonds einsetzt;

11.

"Finanzinstrumente" die Finanzinstrumente gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben k, l, m, n, o und p der Haushaltsordnung, sofern in dieser Verordnung nicht anders angegeben;

12.

"Endbegünstigter" eine juristische oder natürliche Person, die finanzielle Unterstützung aus einem Finanzinstrument erhält;

13.

"staatliche Beihilfen" Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung auch De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (23), Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission (24) und Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission (25);

14.

"abgeschlossenes Vorhaben" ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem alle damit in Verbindung stehenden Zahlungen seitens der Begünstigten geleistet wurden und der entsprechende öffentliche Beitrag an die Begünstigten entrichtet wurde;

15.

"öffentliche Ausgaben" jedweden öffentlichen Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben auf der Grundlage von Mitteln der nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, Mitteln der Union in Bezug auf die ESI-Fonds, Mitteln von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Mitteln von Behördenverbänden oder Verbänden von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wozu zum Zweck der Festlegung des Kofinanzierungssatzes bei ESF-Programmen oder -Prioritäten auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können;

16.

"Einrichtung des öffentlichen Rechts" jedwede Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) sowie jedweder im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) gegründete Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ungeachtet dessen, ob der EVTZ gemäß den relevanten nationalen Durchführungsbestimmungen als Einrichtung des öffentlichen Rechts oder des privaten Rechts eingestuft wird;

17.

"Dokument" ein Papier oder ein elektronisches Medium, das Informationen beinhaltet, die im Rahmen dieser Verordnung relevant sind;

18.

"zwischengeschaltete Stelle" jedwede Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, die unter der Verantwortung einer Verwaltungsbehörde oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder die in deren Auftrag Aufgaben gegenüber dem die Vorhaben durchführenden Begünstigten wahrnimmt;

19.

"von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung" ein kohärentes Bündel von Vorhaben zum Erreichen lokaler Ziele und zur Erfüllung lokaler Bedürfnisse, die zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beiträgt und von einer lokalen Aktionsgruppe konzipiert und umgesetzt wird;

20.

"Partnerschaftsvereinbarung" ein Dokument, das ein Mitgliedstaat unter Einbeziehung von Partnern im Einklang mit dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen erstellt, in dem die Strategie, die Prioritäten und die Vorkehrungen dieses Mitgliedstaats für die effiziente und wirksame Nutzung der ESI-Fonds dargelegt werden, um die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums umzusetzen, und das von der Kommission bewilligt wird, nachdem es bewertet und mit dem betreffenden Mitgliedstaat erörtert wurde;

21.

"Regionenkategorie" die Kategorisierung der Regionen als "weniger entwickelte Regionen", "Übergangsregionen" oder "stärker entwickelte Regionen" gemäß Artikel 90 Absatz 2;

22.

"Zahlungsantrag" eine Zahlungsaufforderung oder Ausgabenerklärung, die der Mitgliedstaat bei der Kommission einreicht;

23.

"EIB" die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds oder jedwede von der Europäischen Investitionsbank eingerichtete Tochtergesellschaft;

24.

"Öffentlich-private Partnerschaften" (ÖPP) Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und der Privatwirtschaft, mit denen die Durchführung von Investitionen in Infrastrukturprojekte oder andere Arten von Vorhaben zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen durch Risikoteilung, Bündelung von Fachkompetenz der Privatwirtschaft oder Erschließung zusätzlicher Kapitalquellen verbessert werden soll.

25.

"ÖPP-Vorhaben" ein Vorhaben, welches im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaftsstruktur durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll.

26.

"Treuhandkonto" ein Bankkonto, das durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer Verwaltungsbehörde und der Stelle, die das Finanzinstrument einsetzt, oder im Falle eines Vorhabens einer öffentlich-privaten Partnerschaft eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer öffentlichen Stelle, die Begünstigter ist, und dem privaten Partner, die von der Verwaltungsbehörde gebilligt wird, und das speziell für Finanzmittel eingerichtet wird, die nach dem Förderzeitraum ausschließlich für die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 64 vorgesehenen Zwecke ausgezahlt werden, oder ein Bankkonto, das nach Bedingungen eingerichtet wird, die eine gleichwertige Sicherheit der Zahlungen aus dem Fonds bieten;

27.

"Dachfonds" einen Fonds, der mit dem Ziel errichtet wird, für verschiedenen Finanzinstrumente Mittel aus einem Programm oder aus Programmen bereitzustellen. Werden Finanzinstrumente über einen Dachfonds eingesetzt, so gilt die den Dachfonds einsetzende Stelle als alleiniger Begünstigte im Sinne der Nummer 10 dieses Artikels;

28.

"KMU" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG (28);

29.

"Geschäftsjahr" – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni; eine Ausnahme bildet das erste Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraums, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 bezeichnet. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024;

30.

"Haushaltsjahr" – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember;

31.

"makroregionale Strategie" einen vom Europäischen Rat gebilligten Gesamtrahmen, der unter anderem durch die ESI-Fonds unterstützt werden kann, um gemeinsame Probleme in einem abgegrenzten geografischen Gebiet in Bezug auf in demselben geografischen Gebiet gelegene Mitgliedstaaten und Drittstaaten anzugehen, wodurch Letzteren eine verstärkte Zusammenarbeit zugutekommt, die zur Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt;

32.

"Meeresbeckenstrategie" einen strukturierten Rahmen für die Zusammenarbeit in einem bestimmten geografischen Gebiet, der von den Organen der Union, den Mitgliedstaaten, ihren Regionen und gegebenenfalls Drittstaaten entwickelt wird, die an dasselbe Meeresbecken angrenzen; eine Meeresbeckenstrategie trägt den geografischen, klimatischen, wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten des betreffenden Meeresbeckens Rechnung;

33.

"anwendbare Ex-ante-Konditionalität" einen konkreten vorab exakt definierten entscheidenden Faktor, der eine Voraussetzung für die wirksame und effiziente Verwirklichung eines spezifischen Ziels einer Investitionspriorität oder einer Priorität der Union darstellt, einen unmittelbaren und echten Bezug zur Verwirklichung dieses Ziels aufweist und sich hierauf unmittelbar auswirkt;

34.

"spezifisches Ziel" das Ergebnis, zu dem eine Investitionspriorität oder eine Priorität der Union in einem bestimmten nationalen oder regionalen Kontext anhand von Aktionen oder Maßnahmen beiträgt, die im Rahmen einer Priorität durchgeführt werden;

35.

"entsprechende gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommene länderspezifische Empfehlungen" und "entsprechende gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommene Ratsempfehlungen" Empfehlungen in Bezug auf strukturelle Probleme, die durch geeignete mehrjährige Investitionen anzugehen sind, welche – wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt – unmittelbar in den Interventionsbereich der ESI-Fonds fallen;

36.

"Unregelmäßigkeit" jeden Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Mitteln aus den ESI-Fonds beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;

37.

"Wirtschaftsteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung, die an der Durchführung der Unterstützung aus den ESI-Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt;

38.

"systembedingte Unregelmäßigkeit" jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Vorhaben ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt und auf einen gravierenden Mangel in der effektiven Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems zurückzuführen ist; hierzu gehören auch die Fälle, in denen nicht die geeigneten Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet wurden;

39.

"gravierende Mängel in der effektiven Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme" für die Zwecke der Durchführung der Fonds und des EMFF im Rahmen von Teil Vier solche Mängel, die wesentliche Verbesserungen an den Systemen erfordern, die für die Fonds und den EMFF ein erhebliches Risiko von Unregelmäßigkeiten bergen und deren Vorhandensein keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems zulässt.

Artikel 3

Berechnung von Fristen für Beschlüsse der Kommission

Wird nach Artikel 16 Absätze 2 und 3, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 30 Absätze 2 und 3, Artikel 102 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 3 der Kommission eine Frist für die Annahme oder Änderung eines Beschlusses im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorgegeben, so schließt diese Frist den Zeitraum vom Folgetag des Tages, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Anmerkungen übermittelt, bis zu dem Tag, an dem der Mitgliedstaat auf die Anmerkungen antwortet, nicht ein.

TEIL ZWEI

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE ESI-FONDS

TITEL I

GRUNDSÄTZE DER UNIONSUNTERSTÜTZUNG FÜR DIE ESI-FONDS

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

(1)   Durch die ESI-Fonds wird durch Mehrjahresprogramme sowie durch die fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf die Verträge gestützten Zielvorgaben, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum Unterstützung geleistet, die nationale, regionale und lokale Maßnahmen ergänzt; dabei werden die entsprechenden integrierten Leitlinien der Strategie Europa 2020, die entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie gegebenenfalls – auf nationaler Ebene – die nationalen Reformprogramme berücksichtigt.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen unter Berücksichtigung der besonderen Lage jedes Mitgliedstaats für die Kohärenz der Unterstützung aus den ESI-Fonds mit den relevanten Strategien, den bereichsübergreifenden Grundsätzen gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 und den Prioritäten der Union und für Komplementarität der Unterstützung aus den ESI-Fonds mit anderen Instrumenten der Union.

(3)   Beim Einsatz der Mittel aus den ESI-Fonds arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip eng zusammen.

(4)   Die Mitgliedstaaten – auf geeigneter territorialer Ebene und gemäß ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen – und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind dafür zuständig, dass die Vorbereitung und Umsetzung der Programme und die Ausführung der Aufgaben in Partnerschaft mit den relevanten im Artikel 5 benannten Partnern nach Maßgabe dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen erfolgt.

(5)   Die Vorkehrungen für die Inanspruchnahme und die Nutzung der ESI-Fonds – insbesondere die für die Vorbereitung und Inanspruchnahme von Programmen erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung, Bewertung, Verwaltung und Kontrolle – beachten hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigen das Gesamtziel des Abbaus des Verwaltungsaufwands der Stellen, die an der Verwaltung und Kontrolle der Programme beteiligt sind.

(6)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Koordinierung zwischen den ESI-Fonds sowie zwischen den ESI-Fonds und anderen relevanten Politikbereichen, Strategien und Instrumenten der Union, auch im Rahmen der externen Politikbereiche der Union.

(7)   Die den ESI-Fonds im Unionshaushalt zugewiesenen Mittel werden im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung eingesetzt, mit Ausnahme des gemäß Artikel 92 Absatz 6 dieser Verordnung an die Fazilität "Connecting Europe" übertragenen Betrag der Unterstützung durch den Kohäsionsfonds und der in Artikel 8 der EFRE-Verordnung genannten innovativen Maßnahmen auf Initiative der Kommission, der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission sowie der Unterstützung für die direkte Verwaltung gemäß der EMFF-Verordnung.

(8)   Im Einklang mit Artikel 30 der Haushaltsordnung beachten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(9)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit der ESI-Fonds während der Vorbereitung und Inanspruchnahme in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung und Bewertung.

(10)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben in Bezug auf die ESI-Fonds den Bürokratieabbau der Begünstigten zum Ziel.

Artikel 5

Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen

(1)   Für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm organisiert jeder Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Stellen. Dies umfasst auch eine Partnerschaft mit folgenden Partnern:

a)

zuständigen städtischen und anderen Behörden,

b)

Wirtschafts- und Sozialpartnern, und

c)

relevanten Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, unter anderem Partnern des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen für die Förderung von sozialer Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung.

(2)   Im Einklang mit dem Ansatz der Steuerung auf mehreren Ebenen binden die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 aufgeführten Partner in die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Fortschrittsberichte und während der gesamten Vorbereitung und Umsetzungder Programme, einschließlich durch die Teilnahme an den Begleitausschüssen für Programme gemäß Artikel 48, ein.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um einen Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften (im Folgenden "Verhaltenskodex") zu erstellen, um die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Partnerschaft gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu unterstützen und diese zu erleichtern. Der Verhaltenskodex bildet den Rahmen, in dem die Mitgliedstaaten gemäß ihren institutionellen und rechtlichen Rahmen sowie ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten die Umsetzung der Partnerschaft verfolgen. Im Verhaltenskodex werden unter vollständiger Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit die folgenden Aspekte festgelegt:

a)

die wichtigsten Grundsätze für transparente Verfahren, die bei der Ermittlung der relevanten Partner, einschließlich gegebenenfalls ihrer Dachorganisationen, einzuhalten sind, um für die Mitgliedstaaten die Benennung der repräsentativsten relevanten Partner gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen zu erleichtern;

b)

die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Beteiligung der verschiedenen Kategorien von relevanten Partnern gemäß Absatz 1 an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme, die über ihre Beteiligung bereitzustellenden Informationen sowie die verschiedenen Phasen der Umsetzung;

c)

die bewährten Verfahren im Hinblick auf die Formulierung der gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten oder den Begleitausschüssen der Programme zu beschließenden Mitgliedschaftsregelungen und internen Verfahren der Begleitausschüsse im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen;

d)

die wesentlichen Ziele und bewährten Verfahren in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die relevanten Partner an der Vorbereitung der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen beteiligt, und insbesondere die bewährten Verfahren zur Vermeidung potentieller Interessenkonflikte in Fällen, in denen es sich bei den relevanten Partnern möglicherweise auch um potentielle Begünstigte handelt, und für die Beteiligung der relevanten Partner an der Vorbereitung der Fortschrittsberichte und in Bezug auf Begleitung und Bewertung der Programme gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen;

e)

die als Hinweis genannten Bereiche, Themen und bewährten Verfahren, wie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die ESI-Fonds nutzen können, einschließlich der technischen Hilfe zur Stärkung der institutionellen Kapazität der relevanten Partner gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der fondsspezifischen Regelungen;

f)

die Rolle der Kommission bei der Verbreitung der bewährten Verfahren;

g)

die wichtigsten Grundsätze und bewährten Verfahren, die sich dazu eignen, die Bewertung der Umsetzung der Partnerschaft und ihres Mehrwertes durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Die Bestimmungen des Verhaltenskodex dürfen in keiner Weise mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen im Widerspruch stehen.

(4)   Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig bis zum 18. April 2014 über den in Absatz 3 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakt über den Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften in Kenntnis. In diesem delegierten Rechtsakt wird kein Datum des Inkrafttretens festgelegt, das vor dem Tag seiner Annahme liegt.

(5)   Die Verletzung einer Verpflichtung, die den Mitgliedstaaten entweder auf der Grundlage dieses Artikels oder des nach Absatz 3 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsaktes auferlegt wird, stellt keine Unregelmäßigkeit dar, welche eine finanzielle Berichtigung gemäß Artikel 85 zur Folge hat.

(6)   Mindestens einmal im Jahr konsultiert die Kommission für jeden ESI-Fonds die die Partner auf Unionsebene vertretenden Organisationen zum Einsatz der Mittel aus diesem ESI-Fonds und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Ergebnis Bericht.

Artikel 6

Einhaltung von Unionsrecht und nationalem Recht

Die aus den ESI-Fonds geförderten Vorhaben müssen dem Unionsrecht und dem in Bezug auf dessen Umsetzung einschlägigen nationalen Recht (im Folgenden "anwendbares Recht") entsprechen.

Artikel 7

Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts während der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der Programme auch in Bezug auf Begleitung, Berichterstattung und Bewertung berücksichtigt und gefördert werden.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Vorbereitung und Durchführung der Programme. Insbesondere die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Umsetzung der Programme berücksichtigt.

Artikel 8

Nachhaltige Entwicklung

Die Ziele der ESI-Fonds werden gemäß dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme gefördert werden. Die Mitgliedstaaten stellen für jeden der ESI-Fonds Informationen zur Unterstützung der Klimaschutzziele unter Verwendung der Methodik auf der Grundlage der Interventionskategorien, vorrangigen Flächen oder Maßnahmenkategorien zur Verfügung. Diese Methodik besteht aus einer spezifischen Gewichtung der Ausgaben im Rahmen der ESI-Fonds auf einer angemessenen Ebene, um den Beitrag zu den Zielen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel auszudrücken. Die spezifische Gewichtung wird dahingehend differenziert, ob die Unterstützung einen erheblichen oder einen geringen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Trägt die Unterstützung nicht zu diesen Zielen bei oder ist der Beitrag unerheblich, wird eine Gewichtung von null zugeordnet. Im Falle des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds wird die Gewichtung den Interventionskategorien zugeordnet, die im Rahmen der von der Kommission angenommenen Systematik festgelegt wurden. Im Falle des ELER wird die Gewichtung den vorrangigen Flächen zugeordnet, die in der ELER-Verordnung niedergelegt sind, und im Falle des EMFF Maßnahmen, die in der EMFF-Verordnung niedergelegt sind.

Die Kommission legt im Hinblick auf die Anwendung der Methodik nach Absatz 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für jeden der ESI-Fonds fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

TITEL II

STRATEGISCHER ANSATZ

KAPITEL I

Thematische Ziele der ESI-Fonds und Gemeinsamer Strategischer Rahmen

Artikel 9

Thematische Ziele

Um zu der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und den fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf die Verträge gestützten Zielvorgaben, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, beizutragen, werden aus jedem ESI-Fonds die folgenden thematischen Ziele unterstützt:

1.

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation;

2.

Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von IKT;

3.

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, des Agrarsektors (beim ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (beim EMFF);

4.

Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft

5.

Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements;

6.

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz;

7.

Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen;

8.

Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte;

9.

Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung;

10.

Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen;

11.

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung.

Die thematischen Ziele werden in für jeden ESI-Fonds spezifische Prioritäten überführt und sind in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

Artikel 10

Gemeinsamer Strategischer Rahmen

(1)   Zur Förderung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Union wird ein Gemeinsamer Strategischer Rahmen (GSR) gemäß Anhang I festgelegt. Der GSR legt strategische Leitgrundsätze fest, um den Planungsprozess und die sektorale und territoriale Koordinierung der Unionsintervention im Rahmen der ESI-Fonds mit anderen relevanten Unionsstrategien und -Instrumenten im Einklang mit den Vorgaben und Zielen der Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung der wichtigsten territorialen Herausforderungen der verschiedenen Arten von Gebieten zu erleichtern.

(2)   Die im GSR vorgesehenen strategischen Leitgrundsätze werden entsprechend dem Zweck und innerhalb des Geltungsbereichs der in jedem ESI-Fonds vorgesehenen Unterstützung und entsprechend den Vorschriften für die Tätigkeit der einzelnen ESI-Fonds nach dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegt. Den Mitgliedstaaten werden durch den GSR keine zusätzlichen Verpflichtungen über die im Rahmen der einschlägigen sektoralen Strategien der Union vorgesehenen Verpflichtungen hinaus auferlegt.

(3)   Der GSR erleichtert die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Zuständigkeiten, damit die spezifischen und geeigneten Strategie- und Koordinierungsmaßnahmen beschlossen werden.

Artikel 11

Inhalt

Im GSR wird Folgendes festgelegt:

a)

Mechanismen zur Gewährleistung des Beitrags der ESI-Fonds zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und der Kohärenz und Übereinstimmung der Programmplanung der ESI-Fonds mit den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie gegebenenfalls – auf nationaler Ebene – den nationalen Reformprogrammen;

b)

Vorkehrungen zur Förderung einer integrierten Nutzung der ESI-Fonds;

c)

Vorkehrungen zur Koordinierung zwischen den ESI-Fonds und anderen relevanten Unionsstrategien und -Instrumenten, einschließlich externer Instrumente für die Zusammenarbeit;

d)

bereichsübergreifende Grundsätze gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 und Querschnittsstrategieziele für die Nutzung der ESI-Fonds;

e)

Vorkehrungen zur Bewältigung der wichtigsten territorialen Herausforderungen für städtische, ländliche, Küsten- und Fischwirtschaftsgebiete und der demografischen Herausforderungen von Regionen oder für die besonderen Bedürfnisse der geografischen Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gemäß Artikel 174 AEUV und zur Bewältigung der spezifischen Herausforderungen für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV;

f)

prioritäre Bereiche für Maßnahmen der Zusammenarbeit im Rahmen der ESI-Fonds gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete.

Artikel 12

Überprüfung

Ändert sich die soziale und wirtschaftliche Situation in der Union beträchtlich oder wird die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geändert, kann die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des GSR vorlegen, oder das Europäische Parlament oder der Rat können nach Artikel 225 bzw. 241 AEUV die Kommission auffordern, einen solchen Vorschlag zu unterbreiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Abschnitte 4 und 7 in Anhang I zu ergänzen oder zu ändern, um, sofern nötig, den in Abschnitt 4 genannten Änderungen der Unionsstrategien oder -Instrumenten oder den in Abschnitt 7 dargelegten Änderungen im Bereich der Kooperationsmaßnahmen Rechnung zu tragen, oder die Einführung neuer Unionsstrategien, -Instrumente oder Kooperationsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Artikel 13

Leitfaden für Begünstigte

(1)   Die Kommission verfasst Leitlinien für den effizienten Zugang zu den ESI-Fonds und die Nutzung dieser Fonds sowie dazu, wie andere Instrumente relevanter Politikbereiche der Union ergänzend ausgeschöpft werden können.

(2)   Die Leitlinien sind bis zum 30. Juni 2014 fertigzustellen und sollen für jedes thematische Ziel einen Überblick über die verfügbaren relevanten Instrumente auf Unionsebene enthalten, mit detaillierten Angaben zu Informationsquellen, Beispielen zu bewährten Verfahren zur Kombination von verfügbaren Finanzinstrumenten, sowohl innerhalb einzelner Politikbereiche als auch bereichsübergreifend, einer Beschreibung der zuständigen Behörden und Einrichtungen, die an der Verwaltung der einzelnen Instrumente beteiligt sind, und einer Checkliste für potenzielle Begünstigte, um diese bei der Ermittlung der am besten geeigneten Finanzierungsquellen zu unterstützen.

(3)   Die Leitlinien werden auf den Websites der zuständigen Generaldirektionen der Kommission veröffentlicht. Die Kommission und die Verwaltungsbehörden sorgen gemäß den fondsspezifischen Regelungen und in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der Regionen für die Verteilung der Leitlinien an potenzielle Begünstigte.

KAPITEL II

Partnerschaftsvereinbarung

Artikel 14

Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung

(1)   Jeder Mitgliedstaat erarbeitet für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eine Partnerschaftsvereinbarung.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen die Partnerschaftsvereinbarung gemeinsam mit den in Artikel 5 genannten Partnern. Die Partnerschaftsvereinbarung wird im Dialog mit der Kommission ausgearbeitet. Die Mitgliedstaaten erstellen die Partnerschaftsvereinbarung auf der Grundlage von Verfahren, die im Hinblick auf die Öffentlichkeit transparent sind sowie sich innerhalb ihres institutionellen und rechtlichen Rahmens halten.

(3)   Die Partnerschaftsvereinbarung deckt alle Unterstützungsleistungen aus den ESI-Fonds im betreffenden Mitgliedstaat ab.

(4)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 22. April 2014 seine Partnerschaftsvereinbarung.

(5)   Treten eine oder mehrere der fondsspezifischen Verordnungen nicht oder voraussichtlich nicht bis zum 22. Februar 2014 in Kraft, muss die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 vorgelegte Partnerschaftsvereinbarung nicht die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii, iii, iii, iv und vi genannten Elemente für den ESI-Fonds enthalten, der von einer solchen Verzögerung oder erwarteten Verzögerung beim Inkrafttreten der fondsspezifischen Verordnung betroffen ist.

Artikel 15

Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung

(1)   In der Partnerschaftsvereinbarung ist Folgendes enthalten:

a)

Vorkehrungen, mit denen die Übereinstimmung mit der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie den fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf die Verträge gestützten Zielvorgaben, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, gewährleistet wird, darunter:

i)

eine Analyse der Unterschiede, Entwicklungserfordernisse und des Wachstumspotenzials unter Bezugnahme auf die festgelegten thematischen Ziele und territorialen Herausforderungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des nationalen Reformprogramms des Mitgliedstaats sowie der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und der entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen;

ii)

eine Zusammenfassung der Ex-ante-Bewertungen der Programme oder der wichtigsten Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung, sofern die letzteren Bewertung von den Mitgliedstaaten von sich aus durchgeführt wird;

iii)

ausgewählte thematische Ziele, und für jedes der ausgewählten thematischen Ziele eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der ESI-Fonds erwartet werden;

iv)

die als Richtwert dienende Zuweisung von Mitteln durch die Union nach thematischem Ziel auf nationaler Ebene für jeden ESI-Fonds sowie der als Richtwert dienende Gesamtbetrag der für die Klimaschutzziele vorgesehenen Unterstützung;

v)

die Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß der Artikel 5, 7 und 8 und der Strategieziele für die Nutzung der ESI-Fonds;

vi)

eine Auflistung der EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Programme, mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und der ELER- und EMFF-Programme mit den jeweiligen indikativen Zuweisungen, aufgeschlüsselt nach ESI-Fonds und nach Jahr;

vii)

nach ESI-Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie aufgeschlüsselte Angaben über die Zuweisung für die leistungsbezogene Reserve und zu den Beträgen, die bei der Berechnung der leistungsbezogenen Reserve gemäß Artikel 20 nicht berücksichtigt werden;

b)

Vorkehrungen zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes der ESI-Fonds, darunter:

i)

Vorkehrungen gemäß dem institutionellen Rahmen der Mitgliedstaaten, die die Koordinierung zwischen den ESI-Fonds und anderen nationalen und Unions-Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;

ii)

die Informationen, die für eine Ex-ante-Überprüfung der Einhaltung der Regeln zur Zusätzlichkeit erforderlich sind, wie in Teil Drei definiert;

iii)

eine Zusammenfassung der Bewertung hinsichtlich der Erfüllung der auf nationaler Ebene geltenden Ex-ante-Konditionalitäten gemäß Artikel 19 und Anhang XI und, wenn die anwendbaren Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt sind, der zu ergreifenden Maßnahmen sowie Angaben zu den zuständigen Stellen und zum Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen;

iv)

die Methodik und die Mechanismen zur Sicherstellung der Konsistenz beim Funktionieren des Leistungsrahmens gemäß Artikel 21;

v)

eine Bewertung der Frage, ob die administrative Leistungsfähigkeit der an der Verwaltung und Kontrolle der Programme beteiligten Behörden und – gegebenenfalls – der Begünstigten gestärkt werden muss, sowie, falls erforderlich, eine Zusammenfassung der zu diesem Zweck zu ergreifenden Maßnahmen;

vi)

eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen in den Programmen, einschließlich eines indikativen Zeitplans, um eine Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten zu erreichen;

c)

Vorkehrungen für das in Artikel 5 genannte Partnerschaftsprinzip;

d)

eine indikative Auflistung der in Artikel 5 aufgeführten Partner und eine Zusammenfassung der Maßnahmen zu ihrer Einbindung im Einklang mit Artikel 5 und ihrer Rolle bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung und des Fortschrittsberichts nach Artikel 52.

(2)   In der Partnerschaftsvereinbarung ist ferner Folgendes enthalten:

a)

ein integrierter Ansatz zur aus den ESI-Fonds unterstützten territorialen Entwicklung oder eine Zusammenfassung der integrierten Ansätze zur territorialen Entwicklung auf der Grundlage des Inhalts der Programme, der bzw. die Folgendes aufführt:

i)

die Vorkehrungen für einen integrierten Ansatz bei der Nutzung der ESI-Fonds für die territoriale Entwicklung von bestimmten, Regionen nachgeordneten Gebieten, insbesondere Durchführungsvorkehrungen für die Artikel 32, 33 und 36, gemeinsam mit den Grundsätzen für die Ermittlung der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen;

ii)

die wichtigsten prioritären Bereiche für eine Zusammenarbeit im Rahmen der ESI-Fonds, gegebenenfalls unter Berücksichtigung makroregionaler Strategien und von Strategien für die Meeresgebiete;

iii)

gegebenenfalls ein integrierter Ansatz für die besonderen Bedürfnisse der am stärksten von Armut betroffenen geografischen Gebiete oder der am stärksten diskriminierten oder sozial ausgegrenzten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften, Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslosen und jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren;

iv)

gegebenenfalls ein integrierter Ansatz zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen von Regionen oder für die spezifischen Bedürfnisse der geografischen Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen im Sinne von Artikel 174 AEUV;

b)

Vorkehrungen zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der ESI-Fonds, darunter eine Bewertung der bestehenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch sowie eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen, mit denen schrittweise ermöglicht werden soll, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Begünstigten und den für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständigen Behörden auf elektronischem Wege erfolgt.

Artikel 16

Annahme und Änderung der Partnerschaftsvereinbarung

(1)   Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Partnerschaftsvereinbarung mit dieser Verordnung gegebenenfalls unter Berücksichtigung des nationalen Reformprogramms sowie der entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und der entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie der Ex-ante-Bewertungen der Programme und bringt ihre Anmerkungen binnen drei Monaten nach dem Datum der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den Mitgliedstaat vor. Der betreffende Mitgliedstaat stellt alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeitet gegebenenfalls die Partnerschaftsvereinbarung.

(2)   Die Kommission nimmt für die Elemente, für die ein Beschluss der Kommission nach Artikel 96 Absatz 10 erforderlich ist, spätestens vier Monate nach dem Datum der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung durch den Mitgliedstaat mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung der Elemente der Partnerschaftsvereinbarung, die unter Artikel 15 Absatz 1 fallen, sowie jener, die unter Artikel 15 Absatz 2 fallen, falls ein Mitgliedstaat von den Bestimmungen des Artikels 96 Absatz 8 Gebrauch gemacht hat, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde angemessen Rechnung getragen. Die Partnerschaftsvereinbarung tritt frühestens am 1. Januar 2014 in Kraft.

(3)   Die Kommission erstellt bis 31. Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Verhandlungen über die Partnerschaftsvereinbarungen und die Programme, einschließlich eines Überblicks über die wichtigsten Themen für jeden Mitgliedstaat. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen gleichzeitig vorgelegt.

(4)   Schlägt der Mitgliedstaat eine Änderung an den unter den Beschluss der Kommission nach Absatz 2 fallenden Elementen der Partnerschaftsvereinbarung vor, nimmt die Kommission im Einklang mit Absatz 1 eine Bewertung vor und erlässt gegebenenfalls mittels Durchführungsrechtsakten innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der der Vorlage des Änderungsvorschlags durch den Mitgliedstaat einen Beschluss zur Genehmigung der Änderung.

(5)   Nimmt ein Mitgliedstaat eine Änderung an den nicht unter den Beschluss der Kommission nach Absatz 2 fallenden Elementen der Partnerschaftsvereinbarung vor, teilt er dies der Kommission innerhalb eines Monats ab dem Datum des Beschlusses, eine Änderung vorzunehmen, mit.

Artikel 17

Annahme der überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung bei verzögertem Inkrafttreten einer fondsspezifischen Verordnung

(1)   Gilt Artikel 14 Absatz 5, so legt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine überarbeitete Partnerschaftsvereinbarung vor, die die in der Partnerschaftsvereinbarung für den betreffenden ESI-Fonds fehlenden Elemente enthält, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der fondsspezifischen Verordnung, die von der Verzögerung betroffen war.

(2)   Die Kommission bewertet die Übereinstimmung dieser überarbeiteten Partnerschaftsvereinbarung mit dieser Verordnung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, mit dem sie die überarbeitete Partnerschaftsvereinbarung im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 annimmt.

KAPITEL III

Thematische Konzentration, Ex-ante-Konditionalitäten und Leistungsüberprüfung

Artikel 18

Thematische Konzentration

Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen konzentrieren die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung auf Interventionen, die in Bezug auf die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum den größten Mehrwert bieten. Dabei berücksichtigen sie die wichtigsten territorialen Herausforderungen der verschiedenen Arten von Gebieten gemäß dem GSR sowie die gegebenenfalls in dem nationalen Reformprogramm, den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 AEUV und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen ermittelten Herausforderungen. Bestimmungen über die thematische Konzentration im Rahmen der fondsspezifischen Regelungen gelten nicht für technische Hilfe.

Artikel 19

Ex-ante-Konditionalitäten

(1)   Die Mitgliedstaaten bewerten in ihrem jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen und im Kontext der Vorbereitung der Programme und gegebenenfalls der Partnerschaftsvereinbarung, ob die in den jeweiligen fondsspezifischen Regelungen festgelegten Ex-ante-Konditionalitäten und die gemäß Anhang XI Teil II festgelegten allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten auf die spezifischen, innerhalb ihrer Programme verfolgten Ziele anwendbar sind und ob die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten erfüllt sind.

Die Ex-ante-Konditionalitäten gelten nur insoweit, als und sofern die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 33 im Hinblick auf die spezifischen Ziele, die im Rahmen der Prioritäten des Programms verfolgt werden, eingehalten wird. Unbeschadet der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 33 ist bei der Bewertung der Anwendbarkeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel zu beachten. Die Bewertung der Erfüllung ist auf die in den fondsspezifischen Regelungen und in Anhang XI Teil II festgelegten Kriterien beschränkt.

(2)   Die Partnerschaftsvereinbarung enthält eine Zusammenfassung der Bewertung hinsichtlich der Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten, die auf nationaler Ebene gelten und für solche, die nach der in Absatz 1 genannten Bewertung am Tag der Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllt sind, die Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, die zuständigen Stellen sowie den Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen. In jedem Programm wird angegeben, welche der in den einschlägigen fondsspezifischen Regelungen festgelegten Ex-ante-Konditionalitäten und der gemäß Anhang XI Teil II festgelegten allgemeinen Ex-ante-Konditionalitäten auf das Programm anwendbar sind und welche dieser Ex-ante-Konditionalitäten gemäß der in Absatz 1 genannten Bewertung am Tag der Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme erfüllt sind. Programme, bei denen die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt sind, enthalten eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen sowie Angaben zu den zuständigen Stellen und zum Zeitplan für die Umsetzung der Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten erfüllen diese Ex-ante-Konditionalitäten spätestens bis zum 31. Dezember 2016 und berichten darüber spätestens im jährlichen Durchführungsberichts im Jahr 2017 gemäß Artikel 50 Absatz 4 oder im Fortschrittsbericht im Jahr 2017 gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c.

(3)   Die Kommission bewertet die Kohärenz und Angemessenheit der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen über die Anwendbarkeit von Ex-ante-Konditionalitäten sowie über die Erfüllung der anwendbaren Ex-Ante-Konditionalitäten im Rahmen ihrer Bewertung der Programme und gegebenenfalls der Partnerschaftsvereinbarung.

Bei dieser Bewertung der Anwendbarkeit hat die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 5 gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der zugewiesenen Mittel zu berücksichtigen. Die Bewertung der Erfüllung durch die Kommission ist auf die in den fondsspezifischen Regelungen und in Anhang XI Teil II festgelegten Kriterien beschränkt. Dabei werden die nationalen und regionalen Zuständigkeiten bezüglich der Entscheidung über die spezifischen und geeigneten politischen Maßnahmen, einschließlich des Inhalts der Strategien, geachtet.

(4)   Sollten sich die Kommission und ein Mitgliedstaat hinsichtlich der Anwendbarkeit einer Ex-ante-Konditionalität auf das spezifische Ziel der Prioritäten eines Programms oder deren Erfüllung nicht einig sein, so weist die Kommission sowohl die Anwendbarkeit im Einklang mit der Definition in Artikel 2 Nummer 33 als auch die Nichterfüllung nach.

(5)   Die Kommission kann sich bei der Genehmigung eines Programms dazu entschließen, Zwischenzahlungen an die betreffende Priorität dieses Programms bis zum zufriedenstellenden Abschluss der in Absatz 2 genannten Maßnahmen gegebenenfalls teilweise oder vollständig auszusetzen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der wirksamen und effizienten Verwirklichung der spezifischen Ziele der betreffenden Priorität zu verhindern. Werden Maßnahmen zur Erfüllung einer anwendbaren Ex-ante-Konditionalität, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und der entsprechenden Programme nicht erfüllt ist, nicht bis zu dem in Absatz 2 festgelegten Stichtag abgeschlossen, so gilt dies als Grund für eine Aussetzung der Zwischenzahlungen an die betreffenden Prioritäten des Programms durch die Kommission. In beiden Fällen steht der Umfang der Aussetzung im Verhältnis zu den zu ergreifenden Maßnahmen und den gefährdeten Mitteln.

6)   Absatz 5 ist nicht anwendbar, wenn sich die Kommission und der Mitgliedstaat darüber einig sind, dass eine Ex-ante-Konditionalität nicht anwendbar ist oder dass eine anwendbare Ex-Ante-Konditionalität erfüllt ist, wie aus der Genehmigung des Programms und der Partnerschaftsvereinbarung hervorgeht, oder wenn die Kommission binnen 60 Tagen nach dem Datum der Einreichung des in Absatz 2 genannten einschlägigen Berichts keine Anmerkungen vorgebracht hat.

7)   Die Kommission hebt die Aussetzung der Zwischenzahlungen für eine Priorität unverzüglich auf, wenn der Mitgliedstaat Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Ex-ante-Konditionalitäten abgeschlossen hat, die auf das betreffende Programm anwendbar sind und die nicht erfüllt waren, als die Kommission die Aussetzung beschloss. Sie hebt zudem unverzüglich die Aussetzung auf, wenn infolge einer Änderung des sich auf die betreffende Priorität beziehenden Programms die betreffende Ex-ante-Konditionalität nicht länger anwendbar ist.

8)   Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

Artikel 20

Leistungsgebundene Reserve

6 % der dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds im Rahmen des in Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" sowie dem ELER und den gemäß der EMFF-Verordnung unter geteilter Verwaltung finanzierten Maßnahmen zugewiesenen Mittel stellen eine leistungsgebundene Reserve dar, die in der Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen eingerichtet und im Einklang mit Artikel 22 dieser Verordnung spezifischen Prioritäten zugewiesen wird.

Die folgenden Ressourcen werden bei der Berechnung der leistungsgebundenen Reserve nicht berücksichtigt:

a)

Ressourcen, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen entsprechend dem operationellen Programm in Einklang mit Artikel 18 der ESF-Verordnung zugewiesen werden;

b)

Ressourcen, die der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission zugewiesen werden;

c)

Ressourcen, die von der ersten Säule der GAP gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ELER übertragen werden;

d)

Übertragungen auf den ELER für jeweils die Kalenderjahre 2013 bzw. 2014 gemäß den Artikeln 10b, 136 und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;

e)

Ressourcen, die in Einklang mit Artikel 92 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung vom Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragen werden;

f)

Ressourcen, die in Einklang mit Artikel 92 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen übertragen werden;

g)

Ressourcen, die im Einklang mit Artikel 92 Absatz 8 innovativen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung zugewiesen werden.

Artikel 21

Leistungsüberprüfung

(1)   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft die Kommission 2019 in jedem Mitgliedstaat die Leistung der Programme in Bezug auf den Leistungsrahmen aus den jeweiligen Programmen (im Folgenden "Leistungsüberprüfung"). Die Methode zur Festlegung des Leistungsrahmens wird in Anhang II dargelegt.

(2)   Bei der Leistungsüberprüfung wird auf Grundlage der Informationen und Bewertungen aus dem im Jahr 2019 eingereichten Fortschrittsbericht das Erreichen der Etappenziele der Programme auf Ebene der Prioritäten untersucht.

Artikel 22

Anwendung des Leistungsrahmens

(1)   Die leistungsgebundene Reserve macht zwischen 5 und 7 % der jeder Priorität innerhalb eines Programms zugewiesenen Mittel aus, mit Ausnahme der Prioritäten für technische Hilfe und der Programme für Finanzinstrumente gemäß Artikel 39. Der Gesamtumfang der zugewiesenen Leistungsreserve beläuft sich auf 6 % pro ESI-Fonds und Regionenkategorie. Die für die leistungsgebundene Reserve bestimmten Beträge werden in den Programmen nach Priorität und gegebenenfalls nach ESI-Fonds und nach Regionenkategorie aufgeschlüsselt.

(2)   Auf Grundlage der Leistungsüberprüfung nimmt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der jeweiligen jährlichen Durchführungsberichte im Jahr 2019 im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, um für jeden ESI-Fonds und Mitgliedstaat diejenigen Programme und Prioritäten zu bestimmen, bei denen die Etappenziele erreicht wurden, wobei diese Informationen nach ESI-Fonds und Regionenkategorie aufgeschlüsselt werden, wenn sich eine Priorität auf mehr als einen ESI-Fonds oder eine Regionenkategorie erstreckt.

(3)   Die leistungsbezogene Reserve wird nur Programmen und Prioritäten zugewiesen, bei denen die Etappenziele erreicht wurden. Wurden bei Prioritäten die Etappenziele erreicht, wird erwogen, den Betrag der leistungsbezogenen Reserve für die Priorität auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Beschlusses der Kommission endgültig zuzuweisen.

(4)   Wurden bei Prioritäten die Etappenziele nicht erreicht, schlägt der Mitgliedstaat spätestens drei Monate nach der Annahme des in Absatz 2 genannten Beschlusses die Neuzuweisung des entsprechenden Betrags der leistungsbezogenen Reserve auf durch den in Absatz 2 genannten Kommissionsbeschlusses festgelegte Prioritäten und andere sich aus der Neuzuweisung der leistungsbezogenen Reserve ergebende Programmänderungen vor.

Die Kommission genehmigt im Einklang mit Artikel 30 Absätze 3 und 4 die Änderung der betreffenden Programme. Versäumt ein Mitgliedstaat, die Informationen gemäß Artikel 50 Absätze 5 und 6 zu übermitteln, wird die leistungsgebundene Reserve für die betreffenden Programme oder Prioritäten diesen nicht zugewiesen.

(5)   In dem Vorschlag des Mitgliedstaats über die Neuzuweisung der leistungsgebundenen Reserve werden die in dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Anforderungen an eine thematische Konzentration und Mindestzuweisungen berücksichtigt. Wurden bei einer oder mehreren Prioritäten im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration oder Mindestzuweisungen die Etappenziele nicht erreicht, kann der Mitgliedstaat im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Neuzuweisung der Reserve vorschlagen, bei der die genannten Anforderungen und Mindestzuweisungen nicht eingehalten werden müssen.

(6)   Ergibt eine Leistungsüberprüfung, dass bei einer Priorität die Etappenziele des Leistungsrahmens nur in Bezug auf die Finanzindikatoren, die Outputindikatoren und die wichtigen Durchführungsschritte deutlich verfehlt wurden, und dass dies auf eindeutig festgestellte Mängel bei der Durchführung zurückzuführen ist, die die Kommission zuvor gemäß Artikel 50 Absatz 8 im Anschluss an enge Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, und dass der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen, kann die Kommission frühestens fünf Monate nach einer solchen Mitteilung im Einklang mit dem in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Verfahren eine Zwischenzahlung für eine Priorität eines Programms teilweise oder vollständig aussetzen.

Die Kommission hebt die Aussetzung von Zwischenzahlungen unverzüglich auf, sobald der Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat. Betrifft die Korrekturmaßnahme die Übertragung von Mittelzuweisungen auf andere Programme oder Prioritäten, deren Etappenziele erreicht wurden, billigt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die notwendige Änderung der betreffenden Programme gemäß Artikel 30 Absatz 2. Abweichend von Artikel 30 Absatz 2 fasst die Kommission in einem solchen Fall spätestens zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens durch den Mitgliedstaat um Änderung einen Beschluss zu der Änderung.

(7)   Stellt die Kommission infolge der Überprüfung des abschließenden Durchführungsberichts des Programms fest, dass die im Leistungsrahmen festgelegten Ziele nur in Bezug auf die Finanzindikatoren, die Outputindikatoren und die besonders wichtigen Durchführungsschritte erheblich verfehlt wurden, was auf eindeutig festgestellte Mängel bei der Durchführung zurückzuführen ist, die die Kommission zuvor gemäß Artikel 50 Absatz 8 im Anschluss an enge Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt hat, woraufhin der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen, kann die Kommission ungeachtet des Artikels 85 im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen hinsichtlich der betroffenen Prioritäten finanzielle Berichtigungen vornehmen.

Bei der Vornahme der finanziellen Berichtigungen trägt die Kommission unter gebührender Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Höhe des Mittelabflusses und äußeren Faktoren, die zum Verfehlen des Ziels beigetragen haben, Rechnung.

Finanzielle Berichtigungen werden nicht in Fällen vorgenommen, in denen das Versäumnis, die Ziele zu erreichen, auf die Auswirkungen sozio-ökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, auf erhebliche Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat oder auf höhere Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten schwerwiegend beeinträchtigt hat, zurückzuführen ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der detaillierten Regeln für die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung zu erlassen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen, damit der Ansatz für die Festlegung der Etappenziele und Vorgaben im Leistungsrahmen bei jeder Priorität sowie für die Bewertung der Erreichung der Etappenziele und Vorgaben kohärent ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV

Maßnahmen in Verbindung mit der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung

Artikel 23

Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der ESI-Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Steuerung

(1)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat zur Überarbeitung seiner Partnerschaftsvereinbarung und der jeweiligen Programme und zur Unterbreitung von Änderungsvorschlägen auffordern, wenn dies für die Förderung der Umsetzung der einschlägigen Empfehlungen des Rates oder für die Optimierung der Auswirkungen der ESI-Fonds auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in den Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, notwendig ist.

Eine solche Aufforderung kann zu folgenden Zwecken erfolgen:

a)

um die Durchführung einer einschlägigen gemäß Artikel 121 Absatz 2 TFEU angenommenen landesspezifischen Empfehlung bzw. einer einschlägigen gemäß Artikel 148 Absatz 4 angenommenen Ratsempfehlung zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet ist;

b)

um die Durchführung einschlägiger Ratsempfehlungen zu unterstützen, die an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet sind und im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) angenommen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Änderungen als für die Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte erforderlich angesehen werden; oder

c)

um die Auswirkungen der zur Verfügung stehenden Mittel aus den ESI-Fonds auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren, falls ein Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

ihm stehen gemäß Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (30) finanzieller Beistand der Union zur Verfügung;

ii)

ihm steht gemäß Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (31) finanzieller Beistand zur Verfügung;

iii)

ihm steht eine Finanzhilfe zur Verfügung, durch die ein makroökonomisches Anpassungsprogramm gemäß Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) ausgelöst oder ein Ratsbeschluss gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV herbeigeführt wird.

Für die unter Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Zwecke gilt jede dieser Voraussetzungen als erfüllt, wenn diese Hilfen dem Mitgliedstaat vor oder nach dem 21. Dezember 2013 zur Verfügung gestellt wurden und ihm nach wie vor zur Verfügung stehen.

(2)   Eine Aufforderung der Kommission an den Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 ist gerechtfertigt, wenn die Umsetzung der einschlägigen Empfehlungen unterstützt bzw. die Auswirkungen der Mittel aus den ESI-Fonds auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit maximiert werden sollen, wobei in der Aufforderung die nach Auffassung der Kommission betroffenen Programme oder Prioritäten und die Art der erwarteten Änderungen genannt werden. Eine solche Aufforderung wird weder vor 2015 noch nach 2019 und auch nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zu ein und denselben Programmen vorgenommen.

(3)   Der Mitgliedstaat antwortet binnen zwei Monaten nach Erhalt auf die in Absatz 1 genannte Aufforderung, wobei er die von ihm für notwendig erachteten Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme und die Gründe für diese Änderungen aufführt, die betroffenen Programme benennt sowie die Art der vorgeschlagenen Änderungen und ihre erwarteten Auswirkungen auf die Umsetzung der Empfehlungen und der ESI-Fonds umreißt. Soweit erforderlich, gibt die Kommission binnen eines Monats nach Erhalt dieser Antwort Anmerkungen ab.

(4)   Der Mitgliedstaat unterbreitet binnen zwei Monaten nach der Übermittlung der in Absatz 3 genannten Antwort einen Vorschlag für die Änderung der Partnerschaftsvereinbarung und der jeweiligen Programme.

(5)   Übermittelt die Kommission keine Anmerkungen oder ist sie der Ansicht, dass ihren übermittelten Anmerkungen angemessen Rechnung getragen wurde, so nimmt die Kommission ohne unangemessene Verzögerungen und keinesfalls später als drei Monate nach der Übermittlung der Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme durch den Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 einen Beschluss zu deren Billigung an.

(6)   Ergreift ein Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Fristen keine wirksamen Maßnahmen als Reaktion auf eine gemäß Absatz 1 gestellte Aufforderung, kann die Kommission binnen drei Monaten nach ihren Anmerkungen gemäß Absatz 3 oder nach der Übermittlung des Vorschlags des Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 dem Rat vorschlagen, die Zahlungen für die betreffenden Programme oder Prioritäten teilweise oder vollständig auszusetzen. In ihrem Vorschlag begründet die Kommission ihre Schlussfolgerung, der zufolge der Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen ergriffen hat. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Informationen und alle im Rahmen des in Artikel 15 genannten strukturierten Dialogs vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen in angemessener Weise.

Der Rat fasst im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zu diesem Vorschlag. Dieser Durchführungsrechtsakt gilt nur für Zahlungsanträge, die nach dem Datum der Annahme dieses Durchführungsrechtsakts eingereicht werden.

(7)   Der Anwendungsbereich und die Höhe der gemäß Absatz 5 verhängten Aussetzung der Zahlungen müssen angemessen und wirksam sein, wobei die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten vor allem im Hinblick auf die Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt wird. Die auszusetzenden Programme werden auf der Grundlage der Bedürfnisse festgelegt, die in der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufforderung ermittelt wurden.

Der Umfang der Zahlungsaussetzung für jedes betroffene Programm übersteigt nicht 50 % der entsprechenden Zahlungen. In dem Beschluss kann eine Erhöhung des Umfangs der Aussetzung auf bis zu 100 % der Zahlungen vorgesehen werden, wenn der Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach dem Beschluss über die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 6 keine wirksamen Maßnahmen als Reaktion auf die gemäß Absatz 1 gestellte Aufforderung ergreift.

(8)   Hat der Mitgliedstaat im Anschluss an die Aufforderung der Kommission Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der jeweiligen Programme vorgeschlagen, entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission über die Aufhebung der Zahlungsaussetzung.

(9)   Die Kommission schlägt dem Rat in folgenden Fällen vor, die Mittelbindungen oder Zahlungen für die Programme eines Mitgliedstaats teilweise oder vollständig auszusetzen, wenn

a)

der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu dem Schluss kommt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat;

b)

der Rat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Empfehlungen zu ein und demselben Ungleichgewicht annimmt, weil der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat;

c)

der Rat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 zwei aufeinanderfolgende Beschlüsse zu ein und demselben Ungleichgewicht annimmt und dadurch einen Verstoß durch einen Mitgliedstaat in der Form feststellt, dass die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen wurden;

d)

die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Verordnung (EU) Nr. 407/2010 oder Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ergriffen hat, und folglich beschließt, die Auszahlung der diesem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfe nicht zu genehmigen;

e)

der Rat beschließt, dass der Mitgliedstaat das in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 genannte makroökonomische Anpassungsprogramm bzw. die vom Rat im Wege eines gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV angenommenen Beschlusses geforderten Maßnahmen nicht befolgt.

Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags achtet die Kommission die in Absatz 11 enthaltenen Bestimmungen und berücksichtigt in diesem Sinne alle einschlägigen Informationen und alle im Rahmen des in Artikel 15 genannten strukturierten Dialogs vorgebrachten Anliegen bzw. Stellungnahmen in angemessener Weise.

Die Aussetzung von Mittelbindungen wird vorrangig behandelt: Zahlungen werden nur ausgesetzt, wenn unmittelbare Maßnahmen erforderlich und erhebliche Verstöße erfolgt sind. Die Aussetzung von Zahlungen wird auf Zahlungsanträge angewendet, die nach dem Datum des Beschlusses über die Aussetzung für die betroffenen Programme eingereicht wurden.

(10)   Ein Kommissionsvorschlag für die Aussetzung von Mittelbindungen gemäß Absatz 9 gilt als vom Rat gebilligt, sofern der Rat nicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt, den Vorschlag innerhalb eines Monats, nachdem er ihm von der Kommission übermittelt wurde, mit qualifizierter Mehrheit abzulehnen. Die Aussetzung der Mittelbindungen wird für den betroffenen Mitgliedstaat ab dem 1. Januar des dem Aussetzungsbeschluss folgenden Jahres auf die Mittelbindungen aus den ESI-Fonds angewendet.

Der Rat nimmt auf Vorschlag der Kommission für die Aussetzung der Zahlungen gemäß Absatz 9 einen Beschluss im Wege eines Durchführungsrechtsakts an.

(11)   Anwendungsbereich und Höhe der gemäß Absatz 10 verhängten Aussetzung der Mittelbindungen oder der Zahlungen müssen angemessen sein, die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten beachten und die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaates – insbesondere die Arbeitslosenrate in dem betroffenen Mitgliedstaat in Bezug zum Unionsdurchschnitt und die Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats – berücksichtigen. Die Auswirkungen der Aussetzung auf Programme, die von besonderer Bedeutung für die Bewältigung wirtschaftlicher oder sozialer Herausforderungen sind, werden als gesonderter Faktor berücksichtigt.

Ausführliche Bestimmungen zur Festlegung des Anwendungsbereichs und der Höhe der Aussetzungen sind in Anhang III niedergelegt.

Die Aussetzung von Mittelbindungen erfolgt gemäß der niedrigeren der folgenden Obergrenzen:

a)

höchstens 50 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a handelt, und höchstens 25 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines übermäßigen Ungleichgewichts gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder um die Nichteinhaltung der im Zuge eines übermäßigen Ungleichgewichts empfohlenen Korrekturmaßnahme gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe c handelt.

Der Umfang der Aussetzung wird bei einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit schrittweise auf ein Maximum von 100 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen und bei einem übermäßigen Ungleichgewicht auf bis zu 50 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen angehoben, wobei die Schwere des Verstoßes berücksichtigt wird;

(b)

höchstens 0,5 % des nominalen BIP bei einem erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a, und höchstens 0,25 % des nominalen BIP bei einem erstmaligen Verstoß im Zusammenhang mit einem Korrekturmaßnahmenplan im Rahmen eines übermäßigen Ungleichgewichts gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder der Nichteinhaltung einer im Zuge eines übermäßigen Ungleichgewichts empfohlenen Korrekturmaßnahme gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe c.

Besteht der Verstoß im Zusammenhang mit Korrekturmaßnahmen gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c weiter, kann der Anteil an diesem BIP schrittweise auf die folgenden Werte erhöht werden:

höchstens 1 % des nominalen BIP bei einem anhaltenden Verstoß im Zusammenhang mit einem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a; und

höchstens 0,5 % des nominalen BIP bei einem anhaltenden Verstoß im Zusammenhang mit einem übermäßigen Ungleichgewicht im Einklang mit Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben b oder c, wobei die Schwere des Verstoßes berücksichtigt wird.

c)

höchstens 50 % der für das nächste Haushaltsjahr für die ESI-Fonds bestimmten Mittelbindungen, oder höchstens 0,5 % des nominalen BIP bei einem erstmaligen Verstoß gemäß Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben d und e.

Bei der Festlegung der Höhe der Aussetzung und bei der Prüfung der Frage, ob Mittelbindungen oder Zahlungen ausgesetzt werden sollen, wird der Status des Programms – und insbesondere der Zeitraum, der nach Wiedereinsetzung der ausgesetzten Mittelbindungen für die Verwendung der Mittel verbleibt – berücksichtigt.

(12)   Die Kommission hebt die Aussetzung der Mittelbindungen unbeschadet der Aufhebungsvorschriften nach Artikel 86 bis 88 in den folgenden Fällen unverzüglich auf:

a)

wenn das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (33) ruht oder der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 AEUV beschließt, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben;

b)

wenn der Rat den vom betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 derselben Verordnung ruht, oder der Rat das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 derselben Verordnung einstellt;

c)

wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 oder die aufgrund eines Beschlusses des Rates gemäß Artikel 136 Absatz 1 AEUV erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.

Bei der Aufhebung der Aussetzung der Mittelbindungen setzt die Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates die ausgesetzten Mittelbindungen wieder in den Haushaltsplan ein.

Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung von Zahlungen ist vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission zu fassen, wenn die entsprechenden Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt sind.

(13)   Die Absätze 6 bis 12 gelten nicht für das Vereinigte Königreich, sofern sich die Aussetzung der Mittelbindungen oder Zahlungen auf Angelegenheiten bezieht, die unter Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c Ziffer iii oder Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c fallen.

(14)   Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

(15)   Die Kommission hält das Europäische Parlament über die Durchführung dieses Artikels auf dem Laufenden. Insbesondere setzt die Kommission – wenn eine der Bedingungen nach Absatz 6 oder Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e für einen Mitgliedstaat erfüllt ist – das Europäische Parlament unverzüglich in Kenntnis und macht Angaben zu den ESI-Fonds und Programmen, für die eine Aussetzung der Mittelbindungen oder Zahlungen in Frage käme.

Das Europäische Parlament kann die Kommission zu einem strukturierten Dialog über die Anwendung dieses Artikels unter besonderer Berücksichtigung der Übermittlung der in Unterabsatz 1 genannten Informationen einladen.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat den Vorschlag für eine Aussetzung von Mittelbindungen oder Zahlungen oder den Vorschlag für die Aufhebung einer solchen Aussetzung unverzüglich nach dessen Annahme. Das Europäische Parlament kann die Kommission ersuchen, die Gründe für ihren Vorschlag zu erläutern.

(16)   2017 nimmt die Kommission eine Überprüfung der Anwendung dieses Artikels vor. Dazu erstellt die Kommission einen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und dem sie bei Bedarf einen Legislativvorschlag beifügt.

(17)   Ändert sich die soziale und wirtschaftliche Lage in der EU beträchtlich, so kann die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des Anwendungsbereichs dieses Artikels vorlegen, bzw. das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß Artikel 225 bzw. 241 AEUV die Kommission ersuchen, diesen Vorschlag vorzulegen.

Artikel 24

Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten

(1)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können Zwischenzahlungen um 10 Prozentpunkte über dem für jede EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Priorität oder jede ELER- und EMFF-Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der nicht über 100 % liegen darf, gilt für Zahlungsanträge, die ein Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2016 einreicht, sofern er nach dem 21. Dezember 2013 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

er erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ein Darlehen von der Union;

b)

er erhält im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 mittelfristigen finanziellen Beistand, unter der Bedingung, dass er ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt;

c)

er erhält finanziellen Beistand unter der Bedingung, dass er gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt.

Dieser Absatz gilt nicht für Programme im Rahmen der ETZ-Verordnung.

(2)   Ungeachtet Absatz 1 darf der Unionsbeitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als die öffentliche Unterstützung bzw. der Höchstbetrag der Unterstützung aus den ESI-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds bzw. für jede Maßnahme bei ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des Programms festgelegt.

(3)   Die Kommission prüft die Anwendung der Absätze 1 und 2 und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 2016 einen Bewertungsbericht sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag.

Artikel 25

Verwaltung der technischen Hilfe für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten

(1)   Auf Antrag eines Mitgliedstaates mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten, der die in Artikel 24 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, kann ein Teil der Mittel, die gemäß Artikel 59 vorgesehen und im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen zweckbestimmt sind, im Einvernehmen mit der Kommission übertragen und im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe k durch direkte oder indirekte Mittelverwaltung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission für die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden.

(2)   Die Mittel gemäß Absatz 1 kommen zu den Beträgen hinzu, die im Einklang mit den in den fondsspezifischen Regelungen für die technische Hilfe auf Initiative der Kommission vorgesehenen Ausgabenobergrenzen festgelegt sind. In Fällen, in denen in den fondspezifischen Regelungen eine Ausgabenobergrenze für technische Hilfe auf Initiative eines Mitgliedstaates festgelegt ist, wird der zu übertragende Betrag in die Berechnung, ob diese Obergrenze eingehalten wird, einbezogen.

(3)   Mitgliedstaaten beantragen die Übertragung gemäß Absatz 2 für ein Kalenderjahr, in dem sie die in Artikel 24 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen, bis zum 31. Januar des Jahres, in dem die Übertragung erfolgen soll. Dem Antrag wird ein Vorschlag zur Änderung des Programms oder der Programme, von denen die entsprechenden Mittel übertragen werden, beigefügt. Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 2 werden entsprechende Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung vorgenommen und der jährlich der Kommission zu übertragende Gesamtbetrag festgelegt.

Mitgliedstaaten, die die in Artikel 24 Absatz 1 festgelegten Bedingungen am 1. Januar 2014 erfüllen, können ihren Antrag für dasselbe Jahr zusammen mit ihrer Partnerschaftsvereinbarung übermitteln, in der der zu übertragende Betrag für technische Hilfe auf Initiative der Kommission festgelegt ist.

TITEL III

PROGRAMMPLANUNG

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen zu den ESI-Fonds

Artikel 26

Erstellung der Programme

(1)   Die ESI-Fonds werden durch Programme im Einklang mit der Partnerschaftsvereinbarung genutzt. Jedes Programm deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ab.

(2)   Die Programme werden von den Mitgliedstaaten oder jedweder von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den in Artikel 5 genannten Partnern erstellt. Die Mitgliedstaaten erstellen die Programme auf der Grundlage von für die Öffentlichkeit transparenten Verfahren gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um eine effektive Koordinierung bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Programme für die ESI-Fonds sicherzustellen, darunter gegebenenfalls fondsübergreifende Programme für die Fonds unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

(4)   Die Mitgliedstaaten reichen die Programme bei der Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung ein. Programme im Bereich "Europäische territoriale Zusammenarbeit" werden bis zum 22. September 2014 vorgelegt. Alle Programme werden von der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55 flankiert.

(5)   Treten eine oder mehrere der fondspezifischen Verordnungen für die ESI-Fonds in einem Zeitraum zwischen dem 22. Februar 2014 und dem 22. Juni 2014 in Kraft, werden das Programm oder die Programme, die aus den ESI-Fonds unterstützt werden und von der Verzögerung beim Inkrafttreten der fondsspezifischen Verordnungen betroffen sind, innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Partnerschaftsvereinbarung unterbreitet.

(6)   Treten eine oder mehrere der fondspezifischen Verordnungen für die ESI-Fonds nach dem 22. Juni 2014 in Kraft, werden das Programm oder die Programme, die aus den ESI-Fonds unterstützt werden und von der Verzögerung beim Inkrafttreten der fondsspezifischen Verordnungen betroffen sind, innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Inkrafttretens der fondspezifischen Regelung, die von der Verzögerung betroffen war, unterbreitet.

Artikel 27

Inhalt der Programme

(1)   In jedem Programm wird eine Strategie für den Beitrag des Programms zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum dargelegt, die mit dieser Verordnung, den fondsspezifischen Regelungen und mit dem Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung vereinbar ist.

Jedes Programm umfasst Vorkehrungen zur Gewährleistung einer wirksamen, effizienten und koordinierten Nutzung der ESI-Fonds und Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten.

(2)   In jedem Programm werden Prioritäten definiert, in denen spezifische Ziele, die Mittelausstattung für die Unterstützung aus den ESI-Fonds und die entsprechende nationale Kofinanzierung, einschließlich der Beträge im Zusammenhang mit der Leistungsreserve, die öffentlich oder privat im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen erfolgen kann, angegeben sind.

(3)   Nehmen Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien oder Strategien für die Meeresgebiete teil, wird im betreffenden Programm im Einklang mit den vom Mitgliedstaat für das Programmgebiet ermittelten Bedürfnissen der Beitrag der geplanten Interventionen zu diesen Strategien dargelegt.

(4)   In jeder Priorität werden als Grundlage für die Begleitung, die Bewertung und die Überprüfung der Leistung die qualitativ oder quantitativ formulierten Indikatoren und entsprechenden Ziele im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen für die Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung der Programme zum Erreichen der Ziele festgelegt. Zu diesen Indikatoren zählen:

a)

Finanzindikatoren zu den zugewiesenen Ausgaben;

b)

Outputindikatoren zu den unterstützten Vorhaben;

c)

Ergebnisindikatoren zu der betreffenden Priorität.

Die fondsspezifischen Regelungen legen für jeden ESI-Fonds gemeinsame Indikatoren fest und können auch Bestimmungen zu programmspezifischen Indikatoren enthalten.

(5)   Jedes Programm – mit Ausnahme derer, die ausschließlich technische Hilfe abdecken, – beinhaltet eine Beschreibung, gemäß den fondsspezifischen Regelungen, der Maßnahmen zur Berücksichtigung der in den Artikeln 5, 7 und 8 genannten Grundsätze.

(6)   In jedem Programm – mit Ausnahme derer, in denen technische Hilfe im Rahmen eines spezifischen Programms geleistet wird – wird der als Richtwert dienende Betrag der Unterstützung für die Klimaschutzziele auf der Grundlage der in Artikel 8 genannten Methodik festgelegt.

(7)   Die Mitgliedstaaten erstellen die Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen.

Artikel 28

Besondere von der EIB umzusetzende Bestimmungen über den Inhalt von Programmen für gemeinsame Instrumente f ür unbegrenzte Garantien und Verbriefung zur Kapitalentlastung

(1)   Abweichend von Artikel 27 enthalten die in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten zweckbestimmten Programme:

a)

die in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Absatz 2, 3 und 4 jenes Artikels festgelegten Elemente in Bezug auf die Grundsätze gemäß Artikel 5;

b)

eine Auflistung der in den Artikeln 125, 126 und 127 dieser Verordnung und in Artikel 65 Absatz 2 der ELER-Verordnung genannten Stellen, soweit diese für den betreffenden Fonds von Bedeutung sind;

c)

für jede für das Programm geltende Ex-ante-Konditionalität gemäß Artikel 19 und Anhang XI eine Bewertung, ob die Ex-ante-Konditionalität am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des Programms erfüllt ist, und, sind die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität, die zuständigen Stellen und einen Zeitplan für diese Maßnahmen im Einklang mit der in der Partnerschaftsvereinbarung vorgelegten Zusammenfassung.

(2)   Abweichend von Artikel 55 gilt die in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Ex-ante-Bewertung als Ex-ante- Bewertung für diese Programme.

(3)   Für die Zwecke der in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Programme finden Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 59 Absätze 5 und 6 der ELER-Verordnung keine Anwendung. Zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Elementen gelten nur die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe f, Buchstabe h, Buchstabe i und Buchstabe m Ziffer i bis iii der ELER-Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Programme im Rahmen des ELER.

Artikel 29

Verfahren zur Annahme von Programmen

(1)   Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Programme mit dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen, ihren wirksamen Beitrag zu den ausgewählten thematischen Zielen und den für jeden ESI-Fonds spezifischen Unionsprioritäten sowie auch Übereinstimmung mit der Partnerschaftsvereinbarung und berücksichtigt dabei die entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie die Ex-ante-Bewertung. In der Bewertung wird insbesondere die Angemessenheit der Programmstrategie, der entsprechenden Ziele, der Indikatoren, der Vorsätze und der Zuweisung der Haushaltsmittel thematisiert.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist die Kommission nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zweckbestimmten operationellen Programme für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, die in Artikel 18 Absatz 2 der ESF-Verordnung genannt werden, und der zweckbestimmten Programme, die in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannt werden, mit der Partnerschaftsvereinbarung zu bewerten, wenn der Mitgliedstaat seine Partnerschaftsvereinbarung nicht zum Datum der Einreichung solcher zweckbestimmten Programme vorgelegt hat.

(3)   Die Kommission bringt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms Anmerkungen vor. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm.

(4)   Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen genehmigt die Kommission spätestens sechs Monate nach der Einreichung durch den betreffenden Mitgliedstaat – jedoch nicht vor dem 1. Januar 2014 oder vor dem Erlass eines Beschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung durch die Kommission – jedes Programm, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in angemessener Weise Rechnung getragen.

Abweichend von der Bestimmung des ersten Unterabsatzes können Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" von der Kommission vor der Annahme des Beschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung genehmigt werden, außerdem können die zweckbestimmten operationellen Programme für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der ESF-Verordnung sowie die zweckbestimmten operationellen Programme gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Kommission vor der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung genehmigt werden.

Artikel 30

Änderung der Programme

(1)   Von einem Mitgliedstaat eingereichte Änderungsersuchen zu Programmen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen am Programm voraussichtlich auf das Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und die spezifischen, im Programm definierten Ziele auswirken werden; diese Verordnung und die fondsspezifischen Regelungen sowie die in den Artikeln 5, 7 und 8 genannten bereichsübergreifenden Grundsätze und die Partnerschaftsvereinbarung werden hierbei berücksichtigt. Begleitet werden sie von dem überarbeiteten Programm.

(2)   Die Kommission bewertet die im Einklang mit den nach Absatz 1 übermittelten Informationen und berücksichtigt dabei die Begründung des Mitgliedstaats. Die Kommission kann innerhalb eines Monats nach der Einreichung des überarbeiteten Programms Anmerkungen vorbringen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung. Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen genehmigt die Kommission so bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach der Einreichung durch den Mitgliedstaat Anträge auf Änderung eines Programms, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in angemessener Weise Rechnung getragen.

Betrifft die Änderung eines Programms die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii, iv und vi in der Partnerschaftsvereinbarung vorgesehenen Informationen, so stellt die Genehmigung der Änderung des Programms durch die Kommission gleichzeitig eine Genehmigung der sich daraus ergebenden Überprüfung der Informationen in der Partnerschaftsvereinbarung dar.

(3)   Abweichend von Absatz 2 bringt die Kommission im Falle eines Änderungsersuchens, das ihr mit dem Ziel einer Neuzuweisung der leistungsbezogenen Reserve im Anschluss an eine Leistungsüberprüfung vorgelegt wurde, nur dann Anmerkungen vor, wenn sie der Auffassung ist, dass die vorgeschlagene Zuweisung nicht im Einklang mit den geltenden Regelungen steht, nicht den Entwicklungsanforderungen des Mitgliedstaats oder der Region Rechnung trägt oder ein bedeutendes Risiko besteht, dass die Ziele und Vorgaben des Vorschlags nicht verwirklicht werden können. Die Kommission billigt das Änderungsersuchen zu einem Programm so bald wie möglich, spätestens aber zwei Monate nach der Übermittlung des Ersuchens durch den Mitgliedstaat, sofern den Anmerkungen der Kommission angemessen Rechnung getragen wurde. Die Billigung der Programmänderung durch die Kommission stellt gleichzeitig die Billigung der entsprechenden Überarbeitung der Angaben in der Partnerschaftsvereinbarung dar.

(4)   Abweichend von Absatz 2 können in der EMFF-Verordnung spezifische Verfahren zur Änderung der operationellen Programme festgelegt werden.

Artikel 31

Beteiligung der EIB

(1)   Die EIB kann sich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung sowie an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Vorhaben – vor allem Großprojekten –, Finanzinstrumenten und ÖPP beteiligen.

(2)   Die Kommission kann die EIB vor der Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung oder der Programme konsultieren.

(3)   Die Kommission kann die EIB um Überprüfung der fachlichen Qualität, der wirtschaftlichen und finanziellen Nachhaltigkeit und der Tragfähigkeit der Großprojekte sowie um Unterstützung hinsichtlich der einzusetzenden oder zu entwickelnden Finanzinstrumente ersuchen.

(4)   Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung kann die Kommission der EIB Zuschüsse zukommen lassen oder mit ihr Dienstleistungsverträge eingehen, die auf mehrjähriger Basis durchgeführte Initiativen abdecken. Die Mittelbindung der Beiträge aus dem Haushalt der Union im Hinblick auf diese Zuschüsse oder Dienstleistungsverträge wird jährlich festgesetzt.

KAPITEL II

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung

Artikel 32

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung

(1)   Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung werden aus dem ELER unterstützt, als "lokale Entwicklung LEADER" bezeichnet und können aus dem EFRE, dem ESF oder dem EMFF unterstützt werden. Für die Zwecke dieses Kapitels werden diese Fonds im Folgenden als "betroffene ESI-Fonds" bezeichnet.

(2)   Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung:

a)

konzentrieren sich auf bestimmte, Regionen nachgeordnete Gebiete;

b)

werden durch lokale Aktionsgruppen, die sich aus Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen zusammensetzen, betrieben; dabei sind auf der Ebene der Beschlussfassung weder Behörden im Sinne der nationalen Vorschriften noch eine einzelne Interessengruppe mit mehr als 49 % der Stimmrechte vertreten;

c)

werden auf Gebietsebene mit integrierten und multisektoralen Strategien für lokale Entwicklung umgesetzt;

d)

sind so konzipiert, dass lokalen Bedürfnissen und lokal vorhandenem Potenzial Rechnung getragen wird, und umfassen – je nach lokalen Verhältnissen – innovative Merkmale, Vernetzung und gegebenenfalls Zusammenarbeit.

(3)   Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung aus den betroffenen ESI-Fonds wird unter den betroffenen ESI-Fonds abgestimmt und koordiniert. Dies wird unter anderem durch eine Koordinierung des Aufbaus von Kapazitäten und der Auswahl, Genehmigung und Finanzierung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung und lokalen Aktionsgruppen gewährleistet.

(4)   Legt der nach Artikel 33 Absatz 3 eingerichtete Ausschuss zur Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung fest, dass für die Umsetzung der ausgewählten, von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung Mittel aus mehreren Fonds notwendig sind, kann er gemäß den nationalen Vorschriften und Verfahren einen federführenden Fonds bestimmen, der sämtliche Betriebs- und Sensibilisierungskosten nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben d und e für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung trägt.

(5)   Aus den betroffenen ESI-Fonds unterstützte von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung werden im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten des/der entsprechenden Programms/Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen des betroffenen ESI-Fonds durchgeführt.

Artikel 33

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung

(1)   Eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung umfasst mindestens Folgendes:

a)

die Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden;

b)

eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und -potenzials für das Gebiet, einschließlich einer Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken;

c)

eine Beschreibung der Strategie und ihrer Ziele, eine Erläuterung der integrierten und innovativen Merkmale der Strategie und eine Rangfolge der Ziele, einschließlich messbarer Zielvorgaben für Output oder Ergebnisse. Die Zielvorgaben für Ergebnisse können qualitativ oder quantitativ ausgedrückt werden. Die Strategie stimmt mit den relevanten Programmen aller betroffenen ESI-Fonds, die daran beteiligt sind, überein;

d)

eine Beschreibung der Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie;

e)

einen Aktionsplan zur Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele in Maßnahmen;

f)

eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Verwaltung und die Begleitung der Strategie, in der die Kapazität der lokalen Aktionsgruppe zur Umsetzung der Strategie verdeutlicht wird, und eine Beschreibung der speziellen Vorkehrungen für die Bewertung;

g)

den Finanzierungsplan für die Strategie, der auch die geplanten Zuweisungen jedes der betroffenen ESI-Fonds enthält.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung fest.

(3)   Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung werden von einem zu diesem Zweck von der bzw. den zuständigen Verwaltungsbehörde(n) eingerichteten Ausschuss ausgewählt und von der bzw. den zuständigen Verwaltungsbehörde(n) genehmigt.

(4)   Die erste Runde der Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung wird innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung abgeschlossen. Die Mitgliedstaaten können nach diesem Zeitpunkt, jedoch nicht nach dem 31. Dezember 2017, weitere von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung auswählen.

(5)   Im Beschluss über die Genehmigung einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung werden die Mittelzuweisungen aus jedem der betroffenen ESI-Fonds festgehalten. Im Beschluss sind darüber hinaus die Zuständigkeiten für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Programm oder den Programmen in Bezug auf die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung dargelegt.

(6)   Die Bevölkerung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gebiets darf nicht weniger als 10 000 und nicht mehr als 150 000 Einwohner betragen. Jedoch kann die Kommission in hinreichend begründeten Fällen und auf der Grundlage eines Vorschlags eines Mitgliedstaates diese Bevölkerungsgrenzen in ihrem Beschluss nach Artikel 15 Absatz 2 oder 3 zur Genehmigung bzw. Änderung der Partnerschaftsvereinbarung im Falle dieses Mitgliedstaats annehmen oder ändern; dies kann erfolgen, um spärlich oder dicht besiedelte Gebiete zu berücksichtigen oder um sicherzustellen, dass der territoriale Zusammenhalt von Gebieten gewährleistet wird, in denen von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung Anwendung finden.

Artikel 34

Lokale Aktionsgruppen

(1)   Lokale Aktionsgruppen entwerfen die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung und führen sie durch.

Die Mitgliedstaaten legen für alle Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung die jeweilige Rolle der lokalen Aktionsgruppen und die für die Durchführung der jeweiligen Programme zuständigen Behörden fest.

(2)   Die zuständige(n) Verwaltungsbehörde(n) stellt/stellen sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder einen Partner aus der Gruppe als federführenden Partner in administrativen und finanziellen Belangen auswählen oder in einer rechtlich konstituierten gemeinsamen Organisationsform zusammenkommen.

(3)   Die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen umfassen:

a)

den Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben, einschließlich der Förderung ihrer Projektmanagementfähigkeiten;

b)

das Ausarbeiten eines nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens und von objektiven Kriterien für die Auswahl der Vorhaben, die Interessenkonflikte vermeiden und gewährleisten, dass mindestens 50 % der Stimmen in den Auswahlentscheidungen von Partnern stammen, bei denen es sich nicht um Behörden handelt, und die die Auswahl im schriftlichen Verfahren erlauben;

c)

das Gewährleisten der Kohärenz mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung bei der Auswahl der Vorhaben durch Einstufung dieser Vorhaben nach ihrem Beitrag zum Erreichen der Ziele und zur Einhaltung der Vorsätze dieser Strategie;

d)

die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen oder eines fortlaufenden Verfahrens zur Einreichung von Projekten, einschließlich der Festlegung von Auswahlkriterien;

e)

die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung und deren Bewertung;

f)

die Auswahl der Vorhaben und die Festlegung der Höhe der Finanzmittel oder gegebenenfalls die Vorstellung der Vorschläge bei der für die abschließende Überprüfung der Förderfähigkeit zuständigen Stelle noch vor der Genehmigung;

g)

die Begleitung der Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung und der unterstützten Vorhaben sowie die Durchführung spezifischer Bewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Strategie.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b kann die lokale Aktionsgruppe ein Begünstigter sein und Vorhaben im Einklang mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung durchführen.

(5)   Im Falle von Kooperationsmaßnahmen lokaler Aktionsgruppen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c können die Aufgaben nach Absatz 3 Buchstabe f dieses Artikels von der zuständigen Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden.

Artikel 35

Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch die ESI-Fonds

(1)   Unterstützung für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch die betreffenden ESI-Fonds umfasst:

a)

die Kosten der vorbereitenden Unterstützung, bestehend aus Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie zur lokalen Entwicklung.

Diese Kosten können einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Posten umfassen:

i)

Schulungsmaßnahmen für lokale Interessensgruppen;

ii)

Studien über das betreffende Gebiet;

iii)

Kosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung, einschließlich Beratungskosten und Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konsultation von Interessengruppen zur Vorbereitung der Strategie;

iv)

administrative Kosten (Betriebs- und Personalkosten) einer Organisation, die vorbereitende Unterstützung während der Vorbereitungsphase beantragt;

v)

Unterstützung kleiner Pilotprojekte.

Eine solche vorbereitende Unterstützung kann unabhängig davon beantragt werden, ob die von der lokalen Aktionsgruppe erstellte, von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung, der die Unterstützung zugutekommt, durch den gemäß Artikel 33 Absatz 3 eingerichteten Auswahlausschuss für die Förderung ausgewählt wird.

b)

die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung;

c)

die Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen der lokalen Aktionsgruppe;

d)

die mit der Verwaltung der Durchführung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung verbundenen laufenden Kosten, wozu die Betriebskosten, die Personalkosten, die Schulungskosten, die mit der Öffentlichkeitsarbeit verbundenen Kosten, die Finanzkosten sowie die mit der Begleitung und Bewertung dieser Strategie gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe g verbundenen Kosten gehören;

e)

die Sensibilisierung für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.

(2)   Die für die laufenden Kosten und die Sensibilisierung nach Absatz 1 Buchstaben d und e gewährte Unterstützung darf 25 % der im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

KAPITEL III

Territoriale Entwicklung

Artikel 36

Integrierte territoriale Investitionen

(1)   Erfordert eine Stadtentwicklungsstrategie oder eine andere territoriale Strategie, oder ein territoriales Abkommen nach Artikel 12 Absatz 1 der ESF-Verordnung, einen integrierten Ansatz mit Investitionen aus dem ESF, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen von mehr als einer Prioritätsachse eines oder mehrerer operationeller Programme, so kann die entsprechende Maßnahme als integrierte territoriale Investition (im Folgenden "ITI") ausgeführt werden.

Für die als ITI ausgeführte Maßnahmen kann eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt werden.

(2)   Wird eine ITI aus dem ESF, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützt, werden in dem entsprechenden operationellen Programm oder Programmen das Konzept für die Nutzung des ITI-Instruments und die ungefähre Zuweisung der Finanzmittel von jeder Prioritätsachse im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen beschrieben.

Wird für eine ITI eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt, werden die ungefähre Zuweisung der Finanzmittel und die von der ITI erfassten Maßnahmen in dem entsprechenden operationellen Programm oder Programmen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen dargelegt.

(3)   Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann für die Verwaltung und Umsetzung einer ITI im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, darunter lokale Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen.

(4)   Der Mitgliedstaat oder die entsprechende Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass das Begleitsystem für das Programm oder. die Programme die Ermittlung von Vorhaben und Output einer zu einer ITI beitragenden Prioritätsachse vorsieht.

TITEL IV

FINANZINSTRUMENTE

Artikel 37

Finanzinstrumente

(1)   Die ESI-Fonds können Finanzinstrumente im Rahmen eines oder mehrerer Programme – selbst wenn es/sie über Dachfonds organisiert wurde/n – unterstützen, um zum Erreichen bestimmter, in einer Priorität festgelegter Ziele beizutragen.

Finanzinstrumente werden zur Unterstützung von Investitionen eingesetzt, von denen erwartet wird, dass sie finanziell lebensfähig sind, aber an den Finanzmärkten keine ausreichenden Mittel mobilisieren können. Bei der Anwendung dieses Titels müssen die Verwaltungsbehörden, die die Dachfonds einsetzenden Stellen und die die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen dem geltenden Recht – insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen und Vergabe öffentlicher Aufträge – genügen.

(2)   Die Unterstützung von Finanzinstrumenten basiert auf einer Ex-ante-Bewertung, in der Marktschwächen oder suboptimale Investitionssituationen nachgewiesen wurden, sowie auf der geschätzten Höhe und dem geschätzten Umfang der öffentlichen Investitionsanforderungen, einschließlich der zu unterstützenden Arten von Finanzinstrumenten. Eine solche Ex-ante-Bewertung umfasst:

a)

eine Analyse der Marktschwächen, suboptimalen Investitionssituationen und Investitionsanforderungen für Politikbereiche und thematische Ziele oder Investitionsprioritäten, die im Hinblick auf einen Beitrag zur Erreichung der durch eine Priorität festgelegten spezifischen Ziele behandelt und mit den Finanzinstrumenten unterstützt werden sollen. Diese Analyse ist nach bewährten verfügbaren Verfahrensweisen durchzuführen;

b)

eine Bewertung des Mehrwerts der Finanzinstrumente, für die eine Unterstützung durch die ESI-Fonds in Betracht gezogen wird, der Kohärenz mit anderen Arten öffentlicher Interventionen, die den gleichen Markt betreffen, der etwaigen Auswirkungen von staatlichen Beihilfen, der Verhältnismäßigkeit der geplanten Intervention und geplanten Maßnahmen, um Marktverzerrungen auf ein Mindestmaß zu beschränken;

c)

eine Schätzung der zusätzlichen öffentlichen und privaten Mittel, die durch das Finanzinstrument bis hinunter auf die Ebene des Endbegünstigten eventuell aufzubringen sind (erwartete Hebelwirkung), gegebenenfalls einschließlich einer Einschätzung des Bedarfs und Umfangs der vorrangigen Vergütung, um entsprechende zusätzliche Mittel seitens privater Investoren zu mobilisieren, und/oder eine Beschreibung der Mechanismen – beispielsweise eines wettbewerbsfähigen oder hinreichend unabhängigen Bewertungsprozesses –, die zur Feststellung des Bedarfs und des Umfangs dieser vorrangigen Vergütung verwendet werden sollen;

d)

eine Bewertung der Erfahrungen, die mit ähnlichen Instrumenten und Ex-ante-Bewertungen, die die Mitgliedstaaten in der Vergangenheit durchgeführt haben, gesammelt wurden, und der daraus für die Zukunft zu ziehenden Lehren;

e)

die vorgeschlagene Investitionsstrategie, einschließlich einer Prüfung der Optionen für die Einsatzregelung im Sinne von Artikel 38, der anzubietenden Finanzprodukte, der anvisierten Endbegünstigten und gegebenenfalls der geplanten Kombination mit Zuschüssen;

f)

eine Spezifizierung der erwarteten Ergebnisse und der Art und Weise wie das betreffende Finanzinstrument zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der einschlägigen Priorität beitragen soll, einschließlich von Indikatoren für diesen Beitrag;

g)

Bestimmungen, die gegebenenfalls eine Überprüfung und Aktualisierung der Ex-ante-Bewertung während des Einsatzes eines Finanzinstruments ermöglichen, dessen Einsatz auf einer solchen Bewertung beruht, wenn die Verwaltungsbehörde während der Einsatzphase zu dem Schluss gelangt, dass die Ex-ante-Bewertung nicht mehr den Marktbedingungen zum Zeitpunkt des Einsatzes entspricht.

(3)   Die Ex-ante-Bewertung gemäß Absatz 2 kann stufenweise durchgeführt werden. Sie muss auf jeden Fall abgeschlossen sein, bevor die Verwaltungsbehörde darüber entscheidet, ob aus einem Programm ein Beitrag zu einem Finanzinstrument geleistet wird.

Die Zusammenfassung der Ergebnisse und Schlussfolgerungen von Ex-ante-Bewertungen in Bezug auf Finanzinstrumente wird innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fertigstellung veröffentlicht.

Die Ex-ante-Bewertung wird dem Begleitausschuss gemäß den fondsspezifischen Regelungen zur Information vorgelegt.

(4)   Wenn Unternehmen, einschließlich KMU, durch Finanzinstrumente finanziell unterstützt werden, zielt diese Unterstützung auf die Einrichtung neuer Unternehmen, Kapital für die Anlaufphase, d. h. Startkapital und Start-up-Kapital, Expansionskapital, Kapital zur Stärkung der allgemeinen Aktivitäten eines Unternehmens oder der Umsetzung neuer Projekte, Erschließung neuer Märkte oder neue Entwicklungen durch bestehende Unternehmen ab, unbeschadet der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen und im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Diese Unterstützung kann Investitionen sowohl in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter als auch Betriebskapital innerhalb der Grenzen der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen umfassen und soll den Privatsektor zur Bereitstellung von Mitteln für Unternehmen anregen. Die Unterstützung kann ferner die Kosten für die Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen umfassen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt.

(5)   Durch Finanzinstrumente zu fördernde Investitionen werden zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung weder physisch abgeschlossen noch vollständig umgesetzt.

(6)   Werden Endbegünstigte mit Finanzinstrumenten im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen zur Stadtentwicklung oder Stadtsanierung oder im Hinblick auf ähnliche Infrastrukturinvestitionen zur Diversifizierung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten unterstützt, kann diese Unterstützung den erforderlichen Betrag für die Umstrukturierung des Schuldenportfolios in Bezug auf die zur neuen Investition gehörenden Infrastruktur enthalten, welcher bis zu 20 % des Gesamtbetrags der für die Investition vorgesehenen Mittel aus dem Finanzinstrument ausmachen kann.

(7)   Finanzinstrumente können mit Zuschüssen, Zinszuschüssen und Prämien für Bürgschaften kombiniert werden. Wird die Unterstützung aus den ESI-Fonds mittels Finanzinstrumenten geleistet und in einem einzigen Vorhaben mit anderen Arten der Unterstützung kombiniert, die mit Finanzinstrumenten in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die gleichen Endbegünstigten betreffen, einschließlich technischer Hilfe, Zinszuschüssen und Prämien für Bürgschaften, gelten die Bestimmungen über Finanzinstrumente für alle Arten der Unterstützung im Rahmen dieses Vorhabens. In diesen Fällen sind die geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen einzuhalten und für jede Art der Unterstützung eigene Unterlagen zu führen.

(8)   Die mit den Finanzinstrumenten eines ESI-Fonds unterstützten Endbegünstigten können in Übereinstimmung mit den geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen auch Zuschüsse aus einer Priorität oder einem Programm eines anderen ESI-Fonds oder aus einem anderen aus dem Haushalt der Union finanzierten Instrument erhalten. In diesem Fall sind für jede Finanzierungsquelle eigene Unterlagen zu führen, und die Unterstützung mit Finanzinstrumenten eines ESI-Fonds muss Teil eines Vorhabens mit förderfähigen Ausgaben sein, die getrennt von den anderen Finanzierungsquellen auszuweisen sind.

(9)   Die Kombination der Unterstützung durch Zuschüsse und Finanzinstrumente nach den Absätzen 7 und 8 kann, vorbehaltlich der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen, den gleichen Ausgabenposten abdecken, sofern die Summe aller Arten der Unterstützung insgesamt den Gesamtbetrag des betreffenden Ausgabenpostens nicht übersteigt. Zuschüsse dürfen nicht zur Erstattung der Unterstützung aus Finanzinstrumenten verwendet werden. Finanzinstrumente dürfen nicht zur Vorfinanzierung von Zuschüssen verwendet werden.

(10)   Beiträge in Form von Sachleistungen stellen keine förderfähigen Ausgaben im Hinblick auf Finanzinstrumente dar; Ausnahmen sind Beiträge in Form von Grundstücken oder Immobilien hinsichtlich von Investitionen zur Unterstützung der ländlichen Entwicklung, der Stadtentwicklung oder Stadterneuerung, bei denen Grund oder Immobilien Teil der Investitionen sind. Solche Beiträge in Form von Grundstücken oder Immobilien sind förderfähig, sofern die Bedingungen des Artikels 69 Absatz 1 erfüllt sind.

(11)   Die Mehrwertsteuer stellt keine förderfähige Ausgabe eines Vorhabens dar, außer in dem Fall von Mehrwertsteuer, die nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet wird. Die Erhebung von Mehrwertsteuer auf der Ebene von Investitionen, die von Endbegünstigten getätigt werden, wird nicht zur Feststellung der Förderfähigkeit von Ausgaben aus dem Finanzinstrument berücksichtigt. Werden Finanzinstrumente jedoch mit Zuschüssen nach den Absätzen 7 und 8 dieses Artikels kombiniert, gelten für die Zuschüsse die Bestimmungen von Artikel 69 Absatz 3.

(12)   Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels sind die Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem sich die Verwaltungsbehörde oder die Stelle, die den Dachfonds einsetzt vertraglich zu Programmbeiträgen zu einem Finanzinstrument verpflichtet oder zu dem sich das Finanzinstrument vertraglich zu Programmbeiträgen an Endbegünstigte verpflichtet, sofern anwendbar.

(13)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte, zur Festlegung zusätzlicher spezifischer Regelungen für den Kauf von Grundstücken und die Kombination von technischer Hilfe und Finanzinstrumenten zu erlassen.

Artikel 38

Einsatz von Finanzinstrumenten

(1)   Bei der Anwendung von Artikel 37 können die Verwaltungsbehörden folgenden Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen:

a)

auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die direkt oder indirekt durch die Kommission verwaltet werden;

b)

auf nationaler, regionaler, transnationaler oder grenzübergreifender Ebene eingerichteten Finanzinstrumenten, die von oder in Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde verwaltet werden.

(2)   Die Beiträge aus den ESI-Fonds zu den Finanzinstrumenten im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe a werden auf separaten Konten verbucht und im Einklang mit den Zielen der jeweiligen ESI-Fonds zur Unterstützung von Maßnahmen und Endbegünstigten in Übereinstimmung mit dem Programm bzw. den Programmen, aus dem/denen der Beitrag erfolgt, eingesetzt.

Beiträge zu den Finanzinstrumenten gemäß Unterabsatz 1 sind an die Einhaltung dieser Verordnung gebunden, sofern Ausnahmen nicht ausdrücklich vorgesehen sind.

Unterabsatz 2 lässt die Regelungen für die Einrichtung und das Funktionieren der Finanzinstrumente im Rahmen der Haushaltsordnung unberührt, sofern diese den Regelungen dieser Verordnung nicht widersprechen. In letzterem Fall ist diese Verordnung maßgebend.

(3)   Bei Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde den folgenden Finanzinstrumenten einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen:

a)

Finanzinstrumenten, die die Standardvorschriften und -bedingungen der Kommission einhalten, im Einklang mit Unterabsatz 2 dieses Absatzes;

b)

bereits existierenden oder neu geschaffenen Finanzinstrumenten, die speziell konzipiert wurden, um die spezifischen Ziele zu erreichen, die in der maßgeblichen Priorität festgelegt sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Standardvorschriften und -bedingungen, denen die Finanzinstrumente nach Unterabsatz 1 Buchstabe a zu entsprechen haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Bei der Unterstützung von Finanzinstrumenten nach Absatz 1 Buchstabe b kann die Verwaltungsbehörde:

a)

in das Kapital bestehender oder neu geschaffener juristischer Personen investieren – auch solcher, die aus anderen ESI-Fonds finanziert werden, – die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente im Einklang mit den Zielen des entsprechenden ESI-Fonds betraut sind und Durchführungsaufgaben übernehmen werden; die Unterstützung solcher juristischer Personen wird gemäß Artikel 37 und in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Verordnung auf die für die Durchführung neuer Investitionen notwendigen Beträge begrenzt;

b)

die folgenden Stellen mit der Durchführung der Aufgaben betrauen:

i)

die EIB;

ii)

internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder in einem Mitgliedstaat eingerichtete Finanzinstitutionen, die das Erreichen des öffentlichen Interesses unter der Kontrolle einer Behörde zum Ziel haben;

iii)

eine Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts; oder

c)

die Aufgaben direkt ausführen, falls die Finanzinstrumente ausschließlich aus Darlehen oder Garantien bestehen. In diesem Fall gilt die Verwaltungsbehörde als Begünstigter gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 10.

Beim Einsatz des Finanzinstruments tragen die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht eingehalten wird, einschließlich der Vorschriften für ESI-Fonds, staatliche Beihilfen, Vergabe öffentlicher Aufträge und einschlägiger Standards sowie der geltenden Rechtsvorschriften zur Prävention der Geldwäsche und zur Bekämpfung des Terrorismus und der Steuerhinterziehung. Diese Stellen dürfen nicht in Gebieten niedergelassen sein, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, und dürfen nicht mit Einrichtungen Geschäftsbeziehungen unterhalten, die in solchen Gebieten errichtet wurden; sie setzen diese Anforderungen in ihren Verträgen mit ausgewählten Finanzmittlern um.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von zusätzlichen spezifischen Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit der Durchführung von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Produkte, die durch Finanzinstrumente im Einklang mit Artikel 37 zur Verfügung gestellt werden können, zu erlassen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig bis zum 22. April 2014 von diesen delegierten Rechtsakten in Kenntnis.

(5)   Die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Stellen können beim Einsatz der Dachfonds auch Teile der Durchführung an Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Finanzmittler die Kriterien aus Artikel 140 Absätze 1, 2 und 4 der Haushaltsordnung erfüllen. Die Finanzmittler werden auf Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden.

(6)   Die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten, mit Durchführungsaufgaben betrauten Stellen eröffnen in eigenem Namen und stellvertretend für die Verwaltungsbehörde Treuhandkonten oder richten das Finanzinstrument als separaten Verwaltungsblock innerhalb der Finanzinstitution ein. Im Falle eines getrennten Verwaltungsblocks wird ein Buchführungsunterschied zwischen in das Finanzinstrument investierten Programmressourcen und anderen in der Finanzinstitution verfügbaren Ressourcen gemacht. Die Aktiva auf Treuhandkonten und in solchen separaten Verwaltungsblocks werden im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf.

(7)   Wird ein Finanzinstrument nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b eingesetzt, werden die Bedingungen für Beiträge aus Programmen zu den Finanzinstrumenten vorbehaltlich der Einsatzstruktur des Finanzinstruments in Finanzierungsvereinbarungen gemäß Anhang III auf den folgenden Ebenen festgelegt:

a)

gegebenenfalls zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Dachfonds ausführenden Stelle und

b)

zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertreter der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Dachfonds ausführenden Stelle und der das Finanzinstrument ausführenden Stelle.

(8)   Bei nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c eingesetzten Finanzinstrumenten werden die Bedingungen für Beitrage aus Programmen zu den Finanzinstrumenten in einem Strategiedokument gemäß Anhang IV festgelegt und vom Begleitausschuss geprüft.

(9)   Nationale öffentliche und private Beiträge, einschließlich gegebenenfalls in Artikel 37 Absatz 10 genannter Sachleistungen, können auf der Ebene des Dachfonds, auf der Ebene des Finanzinstruments oder auf der Ebene der Endbegünstigten im Einklang mit fondsspezifischen Regelungen bereitgestellt werden.

(10)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen hinsichtlich der Einzelheiten der Regelungen für den Transfer und die Verwaltung der Programmbeiträge, die von den in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Stellen verwaltet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 39

Von der EIB zu vollziehende Beteiligung des EFRE und des ELER an den Finanzinstrumenten für gemeinsame unbegrenzte Garantien und Verbriefung für KMU

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet "Kreditfinanzierung" Darlehen, Leasing oder Bürgschaften.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auf den EFRE und den ELER zurückgreifen, um einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten, indirekt von der Kommission verwalteten Finanzinstrumenten zu leisten, wozu die EIB gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 139 Absatz 4 der Haushaltsordnung mit Vollzugsaufgaben in den folgenden Bereichen betraut wird:

a)

unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung von Finanzmittlern für neue Kreditfinanzierungsportfolios für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 dieser Verordnung;

b)

Verbriefung, entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (34), folgender Portfolios:

i)

bestehende Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten;

ii)

neue Kreditfinanzierungsportfolios für KMU.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a und b dieses Absatzes genannte finanzielle Beitrag kommt den Junior- und Mezzanine-Tranchen der genannten Portfolios zugute, sofern die entsprechenden Finanzmittler ein ausreichend hohes Teilrisiko selbst tragen, das mindestens den in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (35) und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen für den Risikoselbstbehalt entspricht, um eine angemessene Zinsanpassung sicherzustellen. Bei Verbriefungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes sind die Finanzmittler verpflichtet, neue Kreditfinanzierungen für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 dieser Verordnung zu veranlassen.

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich an solchen Finanzinstrumenten zu beteiligen, entrichten – unter Berücksichtigung der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ex-ante-Bewertung sowie von Fällen, die höchstens 7 % der Zuweisungen von Mitteln aus dem EFRE und dem ELER an die jeweiligen Mitgliedstaaten ausmachen – einen Betrag, der im Einklang mit dem Kreditfinanzierungsbedarf von KMU in dem jeweiligen Mitgliedstaat und mit der geschätzten Nachfrage nach einer solchen Kreditfinanzierung für KMU steht. Für den von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten insgesamt geleisteten EFRE- und ELER-Beitrag gilt eine Gesamtobergrenze von 8 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011).

Geht die Kommission nach Konsultation mit der EIB davon aus, dass der zu dem Instrument insgesamt geleistete Mindestbeitrag, der sich aus den Beiträgen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzt, unter Berücksichtigung der mindestens erforderlichen kritischen Masse – die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ex-ante-Bewertung festgelegt wird – unzureichend ist, wird die Anwendung des Finanzinstruments eingestellt, und die entrichteten Beiträge werden an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt.

Können sich ein Mitgliedstaat und die EIB nicht auf die Bedingungen der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Finanzierungsvereinbarung einigen, reicht der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Programms ein und weist seine Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zu.

Sind die Bedingungen für die Beendigung der Beitragszahlungen des jeweiligen Mitgliedstaates an das Instrument – die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und der EIB festgelegt werden – erfüllt, reicht der Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Programms ein und weist die verbleibenden Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zu.

Wird die Beteiligung eines Mitgliedstaates eingestellt, so reicht dieser Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung des Programms ein. Werden nicht abgerufene gebundene Mittel freigegeben, so werden diese freigegebenen gebundenen Mittel dem betreffenden Mitgliedstaat wieder verfügbar gemacht, um im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zugewiesen zu werden.

(3)   KMU, die auf der Grundlage eines Portfolios, das vom Finanzmittler im Rahmen des in Absatz 2 genannten Finanzinstruments neu eingerichtet wurde, eine Kreditfinanzierung erhalten, gelten als Endbegünstigte der Beitragszahlungen aus dem EFRE und dem ELER an das entsprechende Finanzinstrument.

(4)   Der in Absatz 2 genannt finanzielle Beitrag wird nur gewährt, wenn die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 wird ihm eine Ex-ante-Bewertung auf Unionsebene zugrunde gelegt, die von der EIB und der Kommission durchgeführt wird.

Auf der Grundlage verfügbarer Datenquellen zu Bankkreditfinanzierung und KMU umfasst die Ex-ante-Bewertung unter anderem eine Analyse des Finanzierungsbedarfs von KMU auf Unionsebene, die Finanzierungsbedingungen und den Finanzierungsbedarf von KMU sowie die Finanzierungslücke bei KMU in den einzelnen Mitgliedstaaten, ein Profil der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des KMU-Sektors auf der Ebene der Mitgliedstaaten, die mindestens erforderliche kritische Masse der Gesamtbeiträge, eine Abgrenzung der geschätzten Gesamtdarlehenssumme, die durch die Beiträge generiert wird, und den Mehrwert.

b)

Er wird von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen eines einzigen zweckbestimmten nationalen Programms mittels eines finanziellen Beitrags durch den EFRE und den ELER zur Unterstützung des in Artikel 9 Unterabsatz 1 Nummer 3 festgelegten thematischen Ziels geleistet.

c)

Er unterliegt den in einer Finanzierungsvereinbarung zwischen jedem teilnehmenden Mitgliedstaat und der EIB festgelegten Bedingungen, die unter anderem Folgendes umfassen:

i)

Aufgaben und Pflichten der EIB nebst Vergütung;

ii)

Mindesthebelwirkung, die in klar definierten Etappen innerhalb des in Artikel 65 Absatz 2 festgelegten Förderzeitraums zu erreichen ist;

iii)

Bedingungen für die neue Kreditfinanzierung;

iv)

Bestimmungen in Bezug auf nicht förderfähige Maßnahmen und Ausschlusskriterien;

v)

Zeitplan für die Zahlungen;

vi)

Strafen für den Fall der Nichterfüllung durch die Finanzmittler;

vii)

Auswahl der Finanzmittler;

viii)

Begleitung, Berichterstattung und Prüfung;

ix)

Sichtbarkeit;

x)

die Voraussetzungen für eine Kündigung der Vereinbarung.

Zum Zwecke der Anwendung des Instruments schließt die EIB vertragliche Vereinbarungen mit ausgewählten Finanzmittlern ab.

d)

Wird die unter Buchstabe c genannte Finanzierungsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme des unter Buchstabe b genannten Programms abgeschlossen, ist der jeweilige Mitgliedstaat berechtigt, seine Beitragsmittel im Einklang mit den Anforderungen an eine thematische Konzentration anderen Programmen und Prioritäten zuzuweisen.

Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster der unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   In jedem teilnehmenden Mitgliedstaat muss in den Etappen, die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt sind, eine Mindesthebelwirkung erreicht werden, die sich aus dem Verhältnis zwischen der neuen von den Finanzmittlern veranlassten Kreditfinanzierung für förderfähige KMU und den entsprechenden EFRE- und ELER-Beiträgen des jeweiligen Mitgliedstaats für die Finanzinstrumente ergibt. Die Mindesthebelwirkung kann je nach teilnehmendem Mitgliedstaat variieren.

Erreicht ein Finanzmittler die Mindesthebelwirkung, die in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt ist, nicht, ist er vertraglich verpflichtet, im Einklang mit den in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Bedingungen eine Strafe an den jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat zu zahlen.

Das Versäumnis des Finanzmittlers, die in der Finanzvereinbarung festgelegte Mindesthebelwirkung zu erreichen, wirkt sich weder auf die übernommenen Bürgschaften noch auf die entsprechenden Verbriefungstransaktionen aus.

(6)   Abweichend von Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann der in Absatz 2 dieses Artikels genannte finanzielle Beitrag für jeden Mitgliedstaat auf separaten Konten oder – wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten ihre Zustimmung erteilen – für diese Mitgliedstaaten auf einem einzigen Konto verbucht und im Einklang mit den spezifischen Zielen der Programme, aus denen der Beitrag erfolgt, verwendet werden.

(7)   Im Hinblick auf den in Absatz 2 dieses Artikels genannten finanziellen Beitrag wird der Zahlungsantrag eines Mitgliedstaats an die Kommission abweichend von Artikel 41 Absatz 1 und 2 auf der Grundlage des vom Mitgliedstaat an die EIB zu zahlenden Gesamtbetrags gemäß dem Zeitplan, der in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c diese Artikels genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt ist, gestellt. Der Zahlungsantrag beruht auf dem Betrag, der nach Auffassung der EIB benötigt wird, um die Mittelbindungen im Hinblick auf Garantieverträge oder Verbriefungstransaktionen, die innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abzuschließen sind, abzudecken. Die Zahlungen der Mitgliedstaaten an die EIB erfolgen unverzüglich und grundsätzlich, bevor die EIB entsprechende Verpflichtungen eingegangen ist.

(8)   Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die an das Finanzinstrument entrichtet werden, und

a)

in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Maßnahmen den in Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mitteln,

b)

in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Maßnahmen der Gesamtsumme der neuen Kreditfinanzierung, die sich aus den Verbriefungstransaktionen ergibt und innerhalb des in Artikel 65 Absatz 2 genannten Förderzeitraums an förderfähige KMU oder zugunsten dieser ausgezahlt wird.

(9)   Zum Zwecke der Artikel 44 und 45 gelten die nicht eingeforderten Garantien und die in Verbindung mit den unbegrenzten Garantien bzw. den Verbriefungstransaktionen wiedereingezogenen Beträge als an die Finanzinstrumente zurückerstattete Mittel. Bei der Abwicklung der Finanzinstrumente wird der Liquidationsnettoerlös – nach Abzug der Kosten, Gebühren und an Gläubiger zu entrichtenden Zahlungen höheren Rangs als die Beiträge aus dem EFRE und dem ELER – den jeweiligen Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Beiträge zum Finanzinstrument anteilig zurückerstattet.

(10)   Der in Artikel 46 Absatz 1 genannte Bericht enthält die folgenden zusätzlichen Elemente:

a)

den Gesamtbetrag der EFRE- und ELER-Unterstützung für unbegrenzte Garantien und Verbriefungstransaktionen, die über Programme, Prioritäten oder Maßnahmen an das Finanzinstrument gezahlt wurden;

b)

die Fortschritte bei der Schaffung der neuen Kreditfinanzierung für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4.

(11)   Unbeschadet des Artikels 93 Absatz 1 können die gemäß Absatz 2 dieses Artikels Finanzinstrumenten zugeordneten Mittel zur Schaffung neuer Kreditfinanzierungsmöglichkeiten für KMU auf dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ungeachtet der Regionenkategorien aufgewendet werden, sofern die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Finanzierungsvereinbarung keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

(12)   Artikel 70 gilt nicht für Programme, die eingerichtet wurden, um gemäß diesem Artikel Finanzinstrumente einzusetzen.;

Artikel 40

Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten

(1)   Die im Einklang mit Artikel 124 dieser Verordnung für den ERDF, den Kohäsionsfonds, den ESF und den EMFF sowie mit Artikel 65 der ELER-Verordnung für den ELER benannten Stellen führen keine Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben aus, in denen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Finanzinstrumente in Anspruch genommen werden. Diese benannten Stellen erhalten regelmäßige Kontrollberichte von den mit dem Einsatz dieser Finanzinstrumente betrauten Stellen.

(2)   Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen führen keine Prüfungen von Vorhaben, die nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Finanzinstrumente in Anspruch nehmen, und der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten durch. Sie erhalten regelmäßige Kontrollberichte von den in den Vereinbarungen zur Einrichtung dieser Finanzinstrumente benannten Prüfern.

(3)   Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen können Prüfungen auf Ebene der Endbegünstigten nur dann durchführen, wenn eine oder mehrere der folgenden Situationen eintreten:

a)

Dokumente, die die Unterstützung von Endbegünstigten durch das Finanzinstrument und seinen Einsatz für die vorgesehenen Zwecke im Einklang mit dem anwendbaren Recht belegen, sind weder auf der Ebene der Verwaltungsbehörde noch auf der Ebene der Stellen, die für die Anwendung von Finanzinstrumenten zuständig sind, verfügbar;

b)

es gibt Hinweise dafür, dass die verfügbaren Unterlagen auf der Ebene der Verwaltungsbehörde oder der Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, keine wahrheitsgemäßen und genauen Aufzeichnungen der geleisteten Förderung enthalten.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 149 in Bezug auf die Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b – worunter die von den Verwaltungs- und Prüfbehörden durchzuführende Kontrollen, Vorkehrungen für die Aufbewahrung von Unterlagen, mit Unterlagen zu belegende Angaben, Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfmodalitäten fallen – zu erlassen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig von diesen delegierten Rechtsakten bis zum 22. April 2014 in Kenntnis.

(5)   Die Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass Dokumente dazu zur Verfügung stehen, und erlegen den Endbegünstigten keine Aufbewahrungspflichten auf, die über das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Maß hinausgehen.

Artikel 41

Zahlungsanträge, auch betreffend Ausgaben für Finanzinstrumente

(1)   Hinsichtlich der Finanzinstrumente aus Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und der Finanzinstrumente aus Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a und b durchgeführt werden, werden zeitlich gestaffelte Anträge auf Zwischenzahlungen für an das Finanzinstrument gezahlte Programmbeiträge während des Förderzeitraums nach Artikel 65 Absatz 2 (im Folgenden "Förderzeitraum") unter folgenden Bedingungen eingereicht:

a)

Der an das Finanzinstrument gezahlte Betrag des Programmbeitrags, der in jedem während des Förderzeitraums eingereichten Antrag auf Zwischenzahlung enthalten ist, darf höchstens 25 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung für das Finanzinstrument festgelegten Programmbeiträge für Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d betragen, die während des Förderzeitraums voraussichtlich gezahlt werden. Anträge auf Zwischenzahlungen, die nach dem Förderzeitraum eingereicht werden, enthalten den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Sinne des Artikels 42;

b)

Jeder Antrag auf Zwischenzahlungen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes kann sich auf bis zu 25 % des Gesamtbetrags der nationalen Kofinanzierung im Sinne des Artikels 38 Absatz 9 beziehen, der während des Förderzeitraums voraussichtlich an das Finanzinstrument gezahlt oder auf Ebene der Endbegünstigten für Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d verwendet wird;

c)

Nachfolgende Anträge auf Zwischenzahlungen können während des Förderzeitraums nur gestellt werden, wenn

i)

beim zweiten Antrag auf Zwischenzahlung mindestens 60 % des im ersten Antrag auf Zwischenzahlung enthaltenen Betrags als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausgegeben worden sind;

ii)

beim dritten und jedem nachfolgenden Antrag auf Zwischenzahlung mindestens 85 % des in den vorangegangenen Anträgen auf Zwischenzahlung enthaltenen Betrags als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d ausgegeben worden sind;

d)

In jedem Antrag auf Zwischenzahlung, der Ausgaben im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten enthält, werden der Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge und die als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d gezahlten Beträge separat ausgewiesen.

Bei Abschluss eines Programms enthält der Antrag auf Restzahlung den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 42.

(2)   Hinsichtlich der im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c durchgeführten Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b enthalten die Anträge auf Zwischenzahlungen bzw. auf Restzahlung den Gesamtbetrag der von der Verwaltungsbehörde zwecks Investitionen bei Endbegünstigten vorgenommenen Zahlungen im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a und b.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der Regelungen zur Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungsanträge zu erlassen.

(4)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, Durchführungsrechtsakte zur Annahme der Muster, die zu verwenden sind, wenn zusammen mit den Zahlungsanträgen zusätzliche Informationen zu den Finanzinstrumenten bei der Kommission eingereicht werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Artikel 42

Förderfähige Ausgaben bei Abschluss

1)   Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben des Finanzinstruments dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die innerhalb des Förderzeitraums tatsächlich von dem Finanzinstrument entrichtet – oder im Fall von Garantien gebunden – werden für:

a)

Zahlungen an Endbegünstigte und, in den in Artikel 37 Absatz 7 genannten Fällen, Zahlungen zugunsten von Endbegünstigten;

b)

für Garantieverträge gebundene Mittel, ob noch ausstehend oder bereits fällig, um potenziellen Garantieansprüchen für Verluste nachzukommen, berechnet auf Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrundeliegender neuer Darlehen oder sonstiger risikobehafteter Instrumente für neue Investitionen bei Endbegünstigten abdecken;

c)

kapitalisierte Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften, die für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach dem Förderzeitraum anfallen, in Kombination mit Finanzinstrumenten genutzt werden, in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden, damit nach dem Förderzeitraum eine effektive Auszahlung erfolgen kann, allerdings unter Beachtung der Darlehen oder anderer risikobehafteter Instrumente, die während des Förderzeitraums für Investitionen bei Endbegünstigten eingesetzt werden;

d)

die Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten oder Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung spezifischer Regelungen zur Einrichtung eines Systems zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Zinszuschüsse und Prämien für Bürgschaften zu erlassen.

(2)   Im Fall von eigenkapitalbasierten Instrumenten und Kleinstkrediten können kapitalisierte Verwaltungskosten oder -gebühren, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren nach dem Förderzeitraum fällig werden, hinsichtlich von Investitionen bei Endbegünstigten, die während des Förderzeitraums angefallen sind und nicht von den Artikeln 44 oder 45 abgedeckt werden können, als förderfähige Ausgaben gelten, wenn sie in ein speziell dafür eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt werden.

(3)   Im Fall von auf die in Artikel 37 Absatz 4 genannten Unternehmen ausgerichteten eigenkapitalbasierten Instrumenten, für die vor dem 31. Dezember 2017 die in Artikel 38 Absatz 7 Buchstabe b genannte Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet wird und über die bis zum Ende des Förderzeitraums mindestens 55 % der in der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmressourcen investiert wurden, kann ein begrenzter Betrag an Zahlungen für Investitionen bei Endbegünstigten für einen Zeitraum von maximal vier Jahren nach Ablauf des Zeitraums der Förderfähigkeit als förderfähige Ausgaben angesehen werden, sofern er in ein eigens zu diesem Zweck eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt wird, die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind.

Der in das Treuhandkonto eingezahlte Betrag:

a)

wird ausschließlich für Folgeinvestitionen bei Endbegünstigten verwendet, denen im Förderzeitraum Beteiligungskapitalinvestitionen aus dem Finanzinstrument zugesagt wurden, die noch im vollen Umfang oder teilweise ausstehen,

b)

wird ausschließlich für Folgeinvestitionen im Einklang mit den Marktnormen und den Marktnormen entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen verwendet und ist auf das Mindestmaß beschränkt, das notwendig ist, um die private Mitinvestitionstätigkeit anzuregen und um gleichzeitig die Kontinuität der Finanzierung für die Zielunternehmen zu gewährleisten, so dass öffentliche und private Investoren in vollem Umfang von den Investitionen profitieren können,

c)

darf höchstens 20 % der förderfähigen Ausgaben des in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten eigenkapitalbasierten Instruments nach Abzug der während des Zeitraums der Förderfähigkeit an dieses Finanzinstrument zurückgeflossenen Höchstkapitalressourcen und -gewinne betragen.

Die in das Treuhandkonto eingezahlten Beträge, die im in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum nicht für Investitionen bei Endbegünstigten verwendet worden sind, werden gemäß Artikel 45 verwendet.

(4)   Die im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 ausgewiesenen förderfähigen Ausgaben liegen nicht über der Summe:

a)

des Gesamtbetrags der für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gezahlten Unterstützung aus den ESI-Fonds; und

b)

der entsprechenden nationalen Kofinanzierung.

(5)   Verwaltungskosten und -gebühren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 dieses Artikels können von der Stelle, die den Dachfonds einsetzt, oder von den Stellen, die die Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a und b einsetzen, erhoben werden und dürfen die Obergrenze, die in dem in Absatz 6 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakt festgelegt wird, nicht überschreiten. Während die Verwaltungskosten die Posten der direkten oder indirekten Kosten umfassen, die gegen einen Ausgabennachweis erstattet werden, beziehen sich die Verwaltungsgebühren auf einen vereinbarten Preis für erbrachte Dienstleistungen, der gegebenenfalls über einen wettbewerblichen Marktprozess festgelegt wird. Verwaltungskosten und -gebühren beruhen auf einer leistungsbasierten Berechnungsmethode.

Verwaltungskosten und -gebühren können Vermittlungsgebühren umfassen. Werden die Vermittlungsgebühren ganz oder teilweise den Endbegünstigten in Rechnung gestellt, so werden sie nicht als förderfähige Ausgaben erklärt.

Verwaltungskosten und -gebühren, einschließlich für Vorbereitungsarbeiten zu dem Finanzinstrument, die vor Unterzeichnung der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung anfallen, sind ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung förderfähig.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der spezifischen Regelungen für die Kriterien für die Bestimmung von Verwaltungskosten und -gebühren auf der Grundlage von Leistung und der geltenden Grenzwerte sowie von Regelungen für die Erstattung von kapitalisierten Verwaltungskosten und -gebühren für eigenkapitalbasierte Instrumente und Kleinstkredite zu erlassen.

Artikel 43

Zinsen und andere dank der Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds erwirtschaftete Erträge

(1)   Die aus den ESI-Fonds an Finanzinstrumente gezahlten Mittel werden in Konten bei Finanzinstitutionen in Mitgliedstaaten eingezahlt und vorübergehend gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung investiert.

(2)   Zinsen oder andere Erträge, die auf die Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, werden für denselben Zweck wie die ursprüngliche Unterstützung aus den ESI-Fonds – nämlich unter anderem für die Erstattung von angefallenen Verwaltungskosten oder die Zahlung von Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments gemäß Artikel 42 Absatz 1Unterabsatz 1 Buchstabe d und gemäß Artikel 42 Absatz 2 gezahlte Kosten – entweder im selben Finanzinstrument oder aber – nach Abwicklung des Finanzinstruments – in anderen Finanzinstrumenten oder Unterstützungsarten im Einklang mit den in einer Priorität festgelegten spezifischen Zielen verwendet, und zwar bis zum Ablauf des Förderzeitraums.

(3)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass über die Verwendung der Zinsen und anderer Erträge angemessen Buch geführt wird.

Artikel 44

Wiederverwendung von Mitteln, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, bis zum Ablauf des Förderzeitraums

(1)   Mittel, die aus Investitionen oder aus der Freigabe von für Garantieverträge gebundenen Mitteln zurück an Finanzinstrumente geflossen sind, einschließlich Kapitalrückzahlungen und -gewinne oder andere Erträge oder Renditen, wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, und die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, werden bis zum benötigten Betrag und in der in den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen vereinbarten Reihenfolge für folgende Zwecke wiederverwendet:

a)

weitere Investitionen durch dasselbe oder ein anderes Finanzinstrument, im Einklang mit den spezifischen Zielen, die in einer Priorität festgelegt wurden;

b)

gegebenenfalls vorrangige Vergütung der privaten oder öffentlichen Investoren, die nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors tätig sind und die parallel zu der Unterstützung durch die ESI-Fonds für das Finanzinstrument ebenfalls Mittel zur Verfügung stellen oder sich auf der Ebene der Endbegünstigten an den Investitionen beteiligen;

c)

gegebenenfalls Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten und Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments.

Die Notwendigkeit und der Umfang einer vorrangigen Vergütung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b werden in der Ex-ante-Bewertung festgelegt. Die vorrangige Vergütung darf nicht über dem Betrag liegen, der notwendig ist, um Anreize für die parallele Bereitstellung privater Mittel zu schaffen, und darf nicht bewirken, dass die nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors tätigen privaten oder öffentlichen Investoren eine zu hohe Vergütung erhalten. Die Angleichung der Zinsen wird durch eine angemessene Risiko- und Gewinnbeteiligung gewährleistet und erfolgt nach normalen wirtschaftlichen Grundsätzen und ist mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar.

(2)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass über die Verwendung der Mittel aus Absatz 1 angemessen Buch geführt wird.

Artikel 45

Verwendung von Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die an Finanzinstrumente zurückgezahlten Mittel, einschließlich Kapitalrückzahlungen und Gewinne sowie sonstiger während eines Zeitraums von mindestens acht Jahren nach Ablauf des Förderzeitraums erzielter Erträge oder Renditen, die auf die Unterstützung der Finanzinstrumente durch die ESI-Fonds gemäß Artikel 37 zurückzuführen sind, im Einklang mit den Zielen des Programms oder der Programme entweder innerhalb des gleichen Finanzinstruments oder, nach Rückzug dieser Mittelaus dem Finanzinstrument, eines anderen Finanzinstruments – wobei in beiden Fällen Voraussetzung ist, dass eine Einschätzung der Marktbedingungen einen weiterhin bestehenden Bedarf an solchen Investitionen ergibt – oder in anderen Formen von Unterstützung eingesetzt werden.

Artikel 46

Bericht über den Einsatz der Finanzinstrumente

(1)   Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission als Anhang zum jährlichen Durchführungsbericht einen speziellen Bericht über Vorhaben, in denen Finanzinstrumente zum Einsatz kommen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte spezielle Bericht enthält zu jedem Finanzinstrument die folgenden Informationen:

a)

Angabe des Programms und der Priorität oder Maßnahme, in deren Rahmen Unterstützung aus den ESI-Fonds bereitgestellt wird;

b)

Beschreibung des Finanzinstruments und der Vorkehrungen für den Einsatz;

c)

Angabe der Stellen, die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente betraut sind, und gegebenenfalls der Stellen, die mit dem Einsatz der Dachfonds betraut sind, nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a, b und c sowie der Finanzmittler nach Artikel 38 Absatz 6;

d)

Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge, aufgeschlüsselt nach Priorität oder Maßnahme;

e)

Gesamtbetrag der durch das Finanzinstrument an die Endbegünstigten oder zugunsten der Endbegünstigten gezahlten bzw. in für Investitionen in Endbegünstigte in Garantieverträgen gebundenen Mittel sowie entstandene Verwaltungskosten oder gezahlte Verwaltungsgebühren, aufgeschlüsselt nach Programm und Priorität oder Maßnahme;

f)

Leistung des Finanzinstruments, einschließlich Fortschritte bei seiner Einrichtung und bei der Auswahl der Stellen, die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraut sind, einschließlich der Stelle, die mit dem Einsatz der Dachfonds betraut ist;

g)

Zinsen und andere durch Unterstützung aus den ESI-Fonds für das Finanzinstrument generierte Erträge und an die Finanzinstrumente zurückerstattete Beträge der Programmressourcen aus Investitionen gemäß den Artikeln 43 und 44;

h)

Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente und Wert der Investitionen und Beteiligungen;

i)

Wert der Beteiligungskapitalinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren;

j)

Beitrag des Finanzinstruments zu den Indikatoren der betreffenden Priorität oder Maßnahme.

Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben h und j dürfen nur in den Anhang der jährlichen Durchführungsberichte, die 2017 und 2019 vorgelegt werden, und in den abschließenden Durchführungsbericht aufgenommen werden. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis j festgelegten Berichtspflichten kommen auf Ebene der Endbegünstigten nicht zur Anwendung.

(3)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, Durchführungsrechtsakte, mit denen die Muster festgelegt werden die bei der Berichterstattung an die Kommission über Finanzinstrumente zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 150 Absatz 3 erlassen.

(4)   Ab 2016 wird die Kommission in jedem Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte gemäß Artikel 111 Absatz 1 für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds und Artikel 75 der ELER-Verordnung für den ELER sowie den entsprechenden Bestimmungen zu fondsspezifischen Regelungen des EMFF Zusammenfassungen der Daten über die Fortschritte bei der Finanzierung und dem Einsatz von Finanzmitteln, die von den Verwaltungsbehörden gemäß diesem Artikel übermittelt werden, zur Verfügung stellen. Diese Zusammenfassungen werden an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt und veröffentlicht.

TITEL V

BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

KAPITEL I

Begleitung

Abschnitt I

Begleitung der programme

Artikel 47

Begleitausschuss

(1)   Binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung des Mitgliedstaats über den Beschluss der Kommission zur Annahme eines Programms richtet der Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde einen Ausschuss zur Begleitung der Durchführung des Programms ein (im Folgenden "Begleitausschuss").

Es ist zulässig, dass ein Mitgliedstaat für mehr als ein aus den ESI-Fonds kofinanziertes Programm einen einzigen Begleitausschuss einsetzt.

(2)   Jeder Begleitausschuss gibt sich im Einklang mit dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats seine Geschäftsordnung und nimmt sie an.

(3)   Im Fall eines Programms im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" wird der Begleitausschuss innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Beschluss zur Genehmigung des Programms für die Zusammenarbeit von den an dem Programm für die Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten und Drittstaaten eingerichtet, wenn diese sich einverstanden erklärt haben, an dem Programm für die Zusammenarbeit im Einvernehmen mit der Verwaltungsbehörde mitzuwirken. Dieser Begleitausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und nimmt sie an.

Artikel 48

Zusammensetzung des Begleitausschusses

(1)   Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Zusammensetzung des Begleitausschusses, sofern sich der Begleitausschuss aus den zuständigen einzelstaatlichen Behörden und zwischengeschalteten Stellen und Vertretern der Partner nach Artikel 5 zusammensetzt. Die Vertreter der Partner werden von den jeweiligen Partnern in transparenten Verfahren ausgewählt, um Mitglieder des Begleitausschusses zu werden. Jedes Mitglied des Begleitausschusses kann stimmberechtigt sein.

Über die Zusammensetzung des Begleitausschusses eines Programms im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" entscheiden die an dem Programm beteiligten Mitgliedstaaten und Drittstaaten, wenn diese sich einverstanden erklärt haben, an dem Programm für Zusammenarbeit mitzuwirken. Dem Begleitausschuss gehören relevante Vertreter dieser Mitgliedstaaten und Drittstaaten an. Dem Begleitausschuss können auch Vertreter des EVTZ angehören, die mit dem Programm zusammenhängende Tätigkeiten im Programmgebiet ausführen.

(2)   Die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses wird veröffentlicht.

(3)   Die Kommission nimmt in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.

(4)   Trägt die EIB zu einem Programm bei, so kann sie in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teilnehmen.

(5)   Den Vorsitz im Begleitausschuss führt ein Vertreter des Mitgliedstaats oder der Verwaltungsbehörde.

Artikel 49

Aufgaben des Begleitausschusses

(1)   Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Durchführung des Programms und die Fortschritte beim Erreichen der Ziele. Dabei stützt er sich auf die Finanzdaten, auf gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, einschließlich Änderungen beim Wert der Ergebnisindikatoren und des Fortschritts bei quantifizierten Zielwerten, sowie auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele nach Artikel 21 Absatz 1 und gegebenenfalls die Ergebnisse qualitativer Analysen.

(2)   Der Begleitausschuss untersucht alle Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, einschließlich der Schlussfolgerungen aus den Leistungsüberprüfungen.

(3)   Der Begleitausschuss wird zu etwaigen, von der Verwaltungsbehörde vorgeschlagenen Änderungen des Programms konsultiert und nimmt dazu, sofern er dies für erforderlich hält, Stellung.

(4)   Der Begleitausschuss kann der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung und Bewertung des Programms, einschließlich von Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten, Anmerkungen übermitteln. Der Begleitausschuss begleitet die infolge seiner Anmerkungen ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 50

Durchführungsberichte

(1)   Von 2016 bis einschließlich 2023 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb der in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Frist einen abschließenden Bericht über die Durchführung des Programms für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds und einen jährlichen Durchführungsbericht für den ELER und den EMFF.

(2)   Die jährlichen Durchführungsberichte enthalten die wichtigsten Informationen zur Durchführung des Programms und seiner Prioritäten mit Verweis auf die Finanzdaten, gemeinsame und programmspezifische Indikatoren und quantifizierte Zielwerte, einschließlich gegebenenfalls Änderungen bei den Werten der Ergebnisindikatoren, sowie, beginnend mit dem 2017 vorzulegenden jährlichen Durchführungsbericht, die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele. Die übermittelten Daten beziehen sich auf Indikatorenwerte für vollständig durchgeführte Vorhaben und, unter Berücksichtigung des Stands der Umsetzung, gegebenenfalls auch für ausgewählte Vorhaben. Darüber hinaus legen sie auch eine Synthese der im Laufe des vorausgegangenen Haushaltsjahres erzielten Erkenntnisse aller Bewertungen des Programms, etwaige Probleme, die sich auf die Leistung des Programms auswirken, sowie die vorgenommenen Maßnahmen dar. Der 2016 vorzulegende jährliche Durchführungsbericht kann gegebenenfalls auch die zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten ergriffenen Maßnahmen enthalten.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können in der ESF-Verordnung spezifische Bestimmungen zu den für den ESF zu übermittelnden Daten festgelegt werden.

(4)   Der 2017 eingereichte jährliche Durchführungsbericht enthält und bewertet die Informationen nach Absatz 2 und die Fortschritte beim Erreichen der Ziele des Programms, einschließlich des Beitrags der ESI-Fonds zu Änderungen beim Wert der Ergebnisindikatoren, wenn Nachweise aus einschlägigen Bewertungen vorliegen. Dieser jährliche Durchführungsbericht enthält die Maßnahmen, die zur Erfüllung der zum Datum der Annahme des Programms nicht erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten ergriffen worden sind. Darüber hinaus enthält er eine Bewertung der Durchführung von Maßnahmen zur Berücksichtigung der Grundsätze aus Artikel 7 und 8, der Rolle der in Artikel 5 genannten Partner bei der Umsetzung des Programms und einen Bericht über die für die Klimaschutzziele verwendete Unterstützung.

(5)   Der 2019 zu übermittelnde jährliche Durchführungsbericht und der abschließende Durchführungsbericht für die ESI-Fonds enthalten zusätzlich zu den Informationen und der Bewertung gemäß den Absätzen 2 und 3 auch Informationen und eine Bewertung hinsichtlich des Fortschritts beim Erreichen der Ziele des Programms und seines Beitrags zum Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.

(6)   Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten jährlichen Durchführungsberichte gelten als zulässig, wenn sie alle in diesen Absätzen und in den fondsspezifischen Regelungen geforderten Informationen enthalten.

Die Kommission informiert den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig.

(7)   Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts und binnen fünf Monaten nach dem Datum des Eingangs des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Fristen nicht, so gelten die Berichte als angenommen.

(8)   Die Kommission kann der Verwaltungsbehörde Anmerkungen in Bezug auf Probleme übermitteln, die sich wesentlich auf die Durchführung des Programms auswirken. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.

(9)   Die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte sowie eine Bürgerinfo zu ihrem Inhalt werden öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 51

Jährliche Überprüfungssitzung

(1)   Von 2016 bis einschließlich 2023 wird jährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung eines jeden Programms zu überprüfen; dabei finden der jährliche Durchführungsbericht und gegebenenfalls die Anmerkungen und Empfehlungen der Kommission Berücksichtigung.

(2)   Die jährliche Überprüfungssitzung kann mehr als ein Programm abdecken. In den Jahren 2017 und 2019 deckt die jährliche Überprüfungssitzung alle Programme in dem Mitgliedstaat ab und trägt darüber hinaus den vom Mitgliedstaat in diesen Jahren im Einklang mit Artikel 52 eingereichten Fortschrittsberichten Rechnung.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können der Mitgliedstaat und die Kommission übereinkommen, für ein Programm außerhalb der Jahre 2017 und 2019 keine jährlichen Überprüfungssitzungen zu organisieren.

(4)   Den Vorsitz bei der jährlichen Überprüfungssitzung führt die Kommission oder der Mitgliedstaat, wenn er dies wünscht, gemeinsam mit der Kommission.

(5)   Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass Bemerkungen der Kommission in Bezug auf Probleme, die sich wesentlich auf die Durchführung des Programms auswirken, nach der jährlichen Überprüfungssitzung angemessen weiterverfolgt werden, und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.

Abschnitt II

Strategischer fortschritt

Artikel 52

Fortschrittsbericht

(1)   Zum 31. August 2017 und zum 31. August 2019 reicht der Mitgliedstaat bei der Kommission einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung mit Stand 31. Dezember 2016 bzw. 31. Dezember 2018 ein.

(2)   Der Fortschrittsbericht enthält Informationen über und bewertet Folgendes:

a)

Veränderungen bei den Entwicklungsbedürfnissen in dem Mitgliedstaat seit Annahme der Partnerschaftsvereinbarung;

b)

Fortschritte beim Erreichen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten fondsspezifischen Aufgaben durch den Beitrag der ESI-Fonds zu den ausgewählten thematischen Zielen und insbesondere hinsichtlich der im Leistungsrahmen für jedes Programm festgelegten Etappenziele und der für Klimaschutzziele eingesetzten Unterstützung;

c)

die Frage, ob die Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten und zum Datum der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten gemäß dem aufgestellten Zeitplan durchgeführt wurden bzw. werden. Dieser Buchstabe gilt nur für den im Jahr 2017 zu übermittelnden Fortschrittsbericht;

d)

Einsatz der Mechanismen, die die Koordination zwischen den ESI-Fonds und anderen Unions- oder nationalen Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;

e)

Umsetzung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung oder eine Zusammenfassung der Umsetzung der integrierten Ansätze, die auf den Programmen basieren, einschließlich der Fortschritte beim Erreichen der für die Zusammenarbeit festgelegten prioritären Bereiche;

f)

gegebenenfalls Maßnahmen, die zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und der Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung der ESI-Fonds ergriffen wurden;

g)

ergriffene Maßnahmen und erzielte Fortschritte bei der Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten;

h)

die Rolle der in Artikel 5 genannten Partner bei der Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung;

i)

eine Zusammenfassung der im Zusammenhang mit der Anwendung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 ergriffenen Maßnahmen und der politischen Ziele für den Einsatz der ESI-Fonds.

(3)   Stellt die Kommission binnen zwei Monaten nach dem Datum der Einreichung des Fortschrittsberichts fest, dass die vorgelegten Informationen unvollständig oder derart unklar sind, dass die Qualität und Zuverlässigkeit der betreffenden Bewertung wesentlich beeinträchtigt wird, kann sie vom Mitgliedstaat zusätzliche Informationen unter der Bedingung anfordern, dass dieses Ersuchen keine ungerechtfertigten Verzögerungen zur Folge hat und dass die Kommission Gründe für die Beanstandung der Qualität und Zuverlässigkeit angibt. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die angeforderten Informationen binnen drei Monaten zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls den Fortschrittsbericht.

(4)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des bei der Übermittlung des Fortschrittsberichts anzuwendenden Musters. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Artikel 53

Berichterstattung durch die Kommission und Beratung über die ESI-Fonds

(1)   Ab dem Jahr 2016 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen jedes Jahr einen zusammenfassenden Bericht über die Programme der ESI-Fonds, der auf den gemäß Artikel 50 übermittelten Durchführungsberichten der Mitgliedstaaten basiert, sowie einen Synthesebericht der vorliegenden Ergebnisse von Bewertungen der Programme. In den Jahren 2017 und 2019 wird dieser zusammenfassende Bericht zu einem Bestandteil des in Absatz 2 erwähnten strategischen Berichts.

(2)   In den Jahren 2017 und 2019 erstellt die Kommission einen strategischen Bericht, der die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten zusammenfasst, und übermittelt ihn bis 31. Dezember 2017 bzw. 31. Dezember 2019 dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur Beratung.

(3)   Der Rat berät über den strategischen Bericht, insbesondere hinsichtlich des Beitrags der ESI-Fonds zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, und wird ersucht, bei der Frühjahrstagung des Europäischen Rates Beiträge zu liefern.

(4)   Ab 2018 nimmt die Kommission alle zwei Jahre in den Jahresfortschrittsbericht für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates einen Abschnitt auf, in dem die aktuellsten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte mit besonderem Augenmerk auf den Beitrag der ESI-Fonds zum Fortschritt bei der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zusammengefasst werden.

KAPITEL II

Bewertung

Artikel 54

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Bewertungen werden zur Verbesserung der Qualität der Gestaltung und Umsetzung von Programmen sowie zur Bewertung ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz und ihrer Auswirkungen vorgenommen. Die Auswirkungen der Programme werden vor dem Hintergrund der Aufgaben eines jeden ESI-Fonds in Bezug auf die Ziele der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Größe des Programms im Verhältnis zum BIP und zur Arbeitslosigkeit in dem betreffenden Programmgebiet bewertet.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Bewertungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von bewertungsrelevanten Daten eingerichtet werden, einschließlich Daten zu gemeinsamen und gegebenenfalls programmspezifischen Indikatoren.

(3)   Die Bewertungen werden von internen oder externen Experten vorgenommen, die von den für die Programmdurchführung zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Die Kommission formuliert unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien zur Durchführung der Bewertungen.

(4)   Alle Bewertungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 55

Ex-ante-Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Bewertungen vor, um die Qualität der Gestaltung jedes Programms zu verbessern.

(2)   Die Ex-ante-Bewertungen werden unter der Verantwortung der für die Ausarbeitung der Programme zuständigen Behörde durchgeführt. Sie werden der Kommission gleichzeitig mit dem Programm und gemeinsam mit einer Zusammenfassung vorgelegt. In den fondsspezifischen Regelungen können Schwellenwerte festgelegt werden, unter denen die Ex-ante-Bewertung mit der Bewertung eines anderen Programms kombiniert werden darf.

(3)   Die Ex-ante-Bewertungen beurteilen:

a)

den Beitrag zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum auf Grundlage der ausgewählten thematischen Ziele und Prioritäten unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Bedürfnisse und des Entwicklungspotenzials sowie der Erfahrungen aus vorangegangenen Programmzeiträumen;

b)

die interne Kohärenz des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme und den Bezug zu anderen relevanten Instrumenten;

c)

die Übereinstimmung der Zuweisung der Haushaltsmittel mit den Programmzielen;

d)

die Übereinstimmung der ausgewählten thematischen Ziele, der Prioritäten und der entsprechenden Ziele der Programme mit dem GSR, der Partnerschaftsvereinbarung und den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen sowie gegebenenfalls – auf nationaler Ebene – den nationalen Reformprogrammen;

e)

die Relevanz und Klarheit der vorgeschlagenen Programmindikatoren;

f)

wie der erwartete Output zu den Ergebnissen beiträgt;

g)

ob die quantifizierten Zielwerte für Indikatoren realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus den ESI-Fonds;

h)

die Argumentation für die vorgeschlagene Unterstützungsart;

i)

die Angemessenheit der Humanressourcen und der administrativen Leistungsfähigkeit für die Verwaltung der Programme;

j)

die Eignung der Verfahren für Begleitung der Programme und für die Erhebung der für die Bewertungen notwendigen Daten;

k)

die Eignung der für den Leistungsrahmen ausgewählten Etappenziele;

l)

die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Verhinderung jeder Form von Diskriminierung; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen;

m)

die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;

n)

die geplanten Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten.

(4)   Gegebenenfalls umfassen die Ex-ante-Bewertungen auch die Anforderungen für eine strategische Umweltprüfung nach Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (36) unter Berücksichtigung der Bedürfnisse im Bereich der Anpassung an den Klimawandel.

Artikel 56

Bewertung während des Programmplanungszeitraums

(1)   Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat erstellt einen Bewertungsplan, der mehr als ein Programm abdecken kann. Er wird im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eingereicht.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Bewertungskapazitäten bereitgestellt werden.

(3)   Während des Programmplanungszeitraums sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass für jedes Programm auf der Grundlage des Bewertungsplans Bewertungen vorgenommen werden, auch solche zur Beurteilung der Wirksamkeit, der Effizienz und der Auswirkungen, und dass jede Bewertung gemäß den fondsspezifischen Regelungen in angemessenem Maße weiterverfolgt wird. Mindestens einmal während des Programmplanungszeitraums wird bewertet, wie die Unterstützung aus den ESI-Fonds zu den Zielen für jede Priorität beigetragen hat bzw. beiträgt. Alle Bewertungen werden vom Begleitausschuss überprüft und der Kommission übermittelt.

(4)   Die Kommission kann auf eigene Initiative Programme bewerten. Sie informiert die Verwaltungsbehörde und lässt ihr die Ergebnisse zukommen, die sie auch dem betreffenden Begleitausschuss zur Verfügung stellt.

(5)   Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für die zweckbestimmten Programme nach Maßgabe von Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

Artikel 57

Ex-post-Bewertung

(1)   Die Ex-post-Bewertungen werden von der Kommission oder von den Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ausgeführt. Bei den Ex-post-Bewertungen wird die Wirksamkeit und Effizienz der ESI-Fonds sowie ihr Beitrag zu der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung der in dieser Unionsstrategie festgelegten Ziele und im Einklang mit den in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten spezifischen Anforderungen überprüft

(2)   Die Ex-post-Bewertungen werden bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen.

(3)   Die Ex-post-Bewertungen der zweckbestimmten Programme nach Maßgabe von Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b werden von der Kommission durchgeführt und bis zum 31. Dezember 2019 abgeschlossen.

(4)   Für jeden der ESI-Fonds erstellt die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 einen Synthesebericht, der die Hauptergebnisse der Ex-post- Bewertungen zusammenfasst.

TITEL VI

TECHNISCHE HILFE

Artikel 58

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

(1)   Aus den ESI-Fonds können auf Initiative der Kommission die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen für Vorbereitung, Begleitung, administrative und technische Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle finanziert werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen können entweder direkt durch die Kommission oder indirekt durch Einrichtungen und Personen außer Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 60 der Haushaltsordnung umgesetzt werden.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Unterstützung bei der Ausarbeitung und Beurteilung eines Projekts, auch mit der EIB;

b)

Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau administrativer Kapazitäten für eine effektive Verwaltung der ESI-Fonds;

c)

Studien im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Kommission über die ESI-Fonds und dem Kohäsionsbericht;

d)

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, der Begleitung, dem Informationsaustausch und dem Einsatz der ESI-Fonds sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und technischer und administrativer Hilfe;

e)

Bewertungen, Expertenberichte, Statistiken und Studien – auch solche allgemeiner Art – in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Tätigkeit der ESI-Fonds, die gegebenenfalls von der EIB durchgeführt werden können;

f)

Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Unterstützung von Vernetzung, Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen, Sensibilisierung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern.

g)

die Einrichtung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Begleitungs-, Prüf-, Kontroll- und Bewertungssystemen;

h)

Maßnahmen zur Verbesserung der Bewertungsmethoden und zum Austausch von Informationen zu Bewertungspraktiken;

i)

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung;

j)

die Stärkung der nationalen und regionalen Leistungsfähigkeit in Bezug auf Investitionsplanung, Bedarfserhebung, Ausarbeitung, Gestaltung und Durchführung der Finanzinstrumente, gemeinsame Aktionspläne und Großprojekte einschließlich gemeinsamer Initiativen mit der EIB;

k)

die Verbreitung bewährter Verfahren, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Leistungsfähigkeit der relevanten im Artikel 5 benannten Partner und ihrer Dachorganisationen zu stärken;

l)

Maßnahmen zur Ermittlung, Priorisierung und Umsetzung von strukturellen und administrativen Reformen aufgrund wirtschaftlicher und sozialer Herausforderungen in Mitgliedstaaten, welche die Bedingungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 erfüllen.

Um die an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten auf Initiative der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für Kommunikationstätigkeiten zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, sofern diese in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.

(2)   Die Kommission legt jedes Jahr im Wege von Durchführungsrechtsakten ihre Pläne bezüglich der Art von Aktionen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen dar, wenn ein Beitrag aus den ESI-Fonds vorgesehen ist.

Artikel 59

Technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten

(1)   Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus den ESI-Fonds Maßnahmen zur Ausarbeitung, zur Verwaltung, zur Begleitung, zur Bewertung, zur Information und Kommunikation, zur Vernetzung, zur Konfliktbeilegung sowie zu Kontrolle und Prüfung unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten können die ESI-Fonds zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten, einschließlich elektronischer Systeme zum Datenaustausch, von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaten und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung dieser Fonds heranziehen. Die ESI-Fonds können auch zur Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit von relevanten Partnern gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e und zum Austausch von bewährten Verfahren zwischen solchen Partnern herangezogen werden. Die Maßnahmen nach diesem Absatz können auch vorherige und nachfolgende Programmplanungszeiträume betreffen.

(2)   In den fondsspezifischen Regelungen können Maßnahmen hinzugefügt oder ausgeschlossen werden, die über die technische Hilfe eines jeden ESI-Fonds finanziert werden dürfen.

TITEL VII

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN ESI-FONDS

KAPITEL I

Unterstützung aus den ESI-Fonds

Artikel 60

Festlegung der Kofinanzierungssätze

(1)   In dem Kommissionbeschluss über die Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz bzw. die Kofinanzierungssätze und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den ESI-Fonds gemäß den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

(2)   Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können zu 100 % finanziert werden.

Artikel 61

Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften

(1)   Dieser Artikel gilt für Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften. Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Nettoeinnahmen" Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von den Nutzern für die im Rahmen des Vorhabens bereitgestellten Waren und Dienstleistungen gezahlt werden, wie beispielsweise Gebühren, die unmittelbar von den Nutzern für die Benutzung der Infrastruktur, den Verkauf oder die Verpachtung/Vermietung von Grundstücken oder von Gebäuden entrichtet werden, oder Zahlungen für Dienstleistungen, abzüglich der im entsprechenden Zeitraum angefallenen Betriebskosten und Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige Anlagegüter. Im Rahmen des Vorhabens erwirtschaftete Einsparungen bei den Betriebskosten werden als Nettoeinnahmen behandelt, es sei denn, sie werden durch eine entsprechende Kürzung der Betriebsbeihilfen ausgeglichen.

Soweit nicht alle Investitionskosten für eine Kofinanzierung infrage kommen, werden die Nettoeinnahmen anteilmäßig den förderfähigen und den nicht förderfähigen Teilen der Investitionskosten zugewiesen.

(2)   Die förderfähigen Ausgaben des Vorhabens, das aus den ESI-Fonds kofinanziert werden soll, werden vorab gekürzt, wobei das Potenzial des Vorhabens, während eines bestimmten Bezugszeitraums, der sowohl die Durchführung des Vorhabens als auch den Zeitraum nach Abschluss umfasst, Nettoeinnahmen zu erwirtschaften, berücksichtigt wird.

(3)   Die potenziellen Nettoeinnahmen des Vorhabens werden vorab nach einer der folgenden Methoden ermittelt, die von der Verwaltungsbehörde für einen Sektor, einen Teilsektor oder für eine Vorhabenart ausgewählt wird:

a)

Anwendung eines Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen auf den für das Vorhaben maßgeblichen Sektor oder Teilsektor, der im Anhang V oder in den in Unterabsatz 2, 3 und 4 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt ist.

b)

Berechnung der ermäßigten Nettoeinnahmen des Vorhabens unter Berücksichtigung des geeigneten Bezugszeitraums für den für das Vorhaben maßgeblichen Sektor oder Teilsektor, der normalerweise erwarteten Rentabilität der betreffenden Investitionskategorie, der Anwendung des Verursacherprinzips und gegebenenfalls des Gleichheitsaspekts gemäß dem relativen Wohlstand des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V durch Anpassung der dort festgelegten Pauschalsätze zu erlassen, und berücksichtigt dabei die historischen Daten, das Potenzial für die Kostendeckung sowie gegebenenfalls das Verursacherprinzip.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Pauschalsätze für Sektoren und Teilsektoren in den Bereichen IKT, FEI sowie Energieeffizienz festzulegen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat von diesen delegierten Rechtsakten spätestens am 30. Juni 2015 in Kenntnis.

Zudem wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 Rechtsakte zu erlassen, um in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Sektoren oder Teilsektoren, die unter die in Artikel 9 Absatz 1 genannten thematischen Ziele fallen und aus den ESI-Fonds unterstützt werden, hinzuzufügen, einschließlich Teilsektoren für Sektoren in Anhang V.

Wird die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Methode angewendet, gelten die gesamten während der Durchführung des Vorhabens und nach seinem Abschluss erwirtschafteten Nettoeinnahmen als durch die Anwendung des Pauschalsatzes berücksichtigt und werden daher anschließend nicht von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.

Wenn mittels Erlass eines delegierten Rechtsaktes nach Unterabsatz 3 und 4 ein Pauschalsatz für einen neuen Sektor oder Teilsektor festgelegt wurde, kann sich eine Verwaltungsbehörde zur Anwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a für neue Vorhaben in Bezug auf den betreffenden Sektor oder Teilsektor festgelegten Verfahrens entschließen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Methode zu erlassen. Wird diese Methode angewendet, werden die während der Durchführung des Vorhabens erwirtschafteten Nettoeinnahmen aus Einnahmequellen, die bei der Festlegung der potenziellen Nettoeinnahmen des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden, spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.

(4)   Die Methode, durch die die Nettoeinnahmen von den in dem der Kommission vorgelegten Zahlungsantrag enthaltenen Ausgaben des Vorhabens abgezogen werden, wird im Einklang mit den nationalen Regelungen festgelegt.

(5)   Als Alternative zur Anwendung der Methoden nach Absatz 3 kann der Kofinanzierungshöchstsatz nach Artikel 60 Absatz 1 auf Ersuchen eines Mitgliedstaates zum Zeitpunkt der Annahme eines Programms für eine Priorität oder Maßnahme verringert werden, dem zufolge alle im Rahmen dieser Priorität oder Maßnahme geförderten Vorhaben einen einheitlichen Pauschalsatz gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a anwenden könnten. Die Verringerung entspricht mindestens dem Betrag, der berechnet wird, indem der nach den fondsspezifischen Regelungen anwendbare Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union mit dem entsprechenden in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Pauschalsatz multipliziert wird.

Wird die in Unterabsatz 1 genannte Methode angewendet, gelten die gesamten während der Durchführung des Vorhabens und nach seinem Abschluss erwirtschafteten Nettoeinnahmen als durch die Anwendung des verringerten Kofinanzierungssatzes berücksichtigt und werden daher anschließend nicht von den förderfähigen Ausgaben für die Vorhaben abgezogen.

(6)   Ist es objektiv nicht möglich, die Einnahmen aufgrund einer der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Methoden vorab festzulegen, werden die Nettoeinnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Abschluss eines Vorhabens oder bis zum Ende der Frist für die Einreichung von Dokumenten für den Programmabschluss, die in den fondspezifischen Regeln festgelegt ist – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist – erzielt werden, von den bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben abgezogen.

(7)   Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für:

a)

Vorhaben oder Teile von Vorhaben, die nur vom ESF unterstützt werden;

b)

Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten vor Anwendung der Absätze 1 bis 61 000 000 EUR nicht überschreiten;

c)

rückzahlbare Unterstützung, die einer vollen Rückzahlungspflicht unterliegt, und Preisgelder;

d)

technische Hilfe;

e)

Unterstützung für die Finanzinstrumente oder aus Finanzinstrumenten;

f)

Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung in Form einer Pauschalfinanzierung oder auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgt;

g)

im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans durchgeführte Vorhaben;

h)

Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang I der ELER-Verordnung festgelegt sind.

Ungeachtet Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes kann ein Mitgliedstaat, in dem Absatz 5 angewendet wird, in der entsprechenden Priorität oder Maßnahme die Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten vor Anwendung der Absätze 1 bis 61 000 000 EUR nicht überschreiten, einschließen.

(8)   Zudem sind die Absätze 1 bis6 nicht auf Vorhaben anwendbar, für die die Unterstützung im Rahmen des Programms Folgendes darstellt:

a)

De-minimis-Beihilfen;

b)

vereinbare staatliche Beihilfen für KMU, wenn eine Begrenzung der Beihilfeintensität oder des Beihilfebetrags für die staatlichen Beihilfen Anwendung findet;

c)

vereinbare staatliche Beihilfen, wenn eine Einzelüberprüfung des Finanzierungsbedarfs in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften über die staatlichen Beihilfen ausgeführt wurde.

Ungeachtet Unterabsatz 1 kann eine Verwaltungsbehörde die Absätze 1 bis 6 auf Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c dieses Absatzes anwenden, wenn dies in den nationalen Vorschriften vorgesehen ist.

KAPITEL II

Besondere Vorschriften über die Unterstützung von ÖPP aus den ESI-Fonds

Artikel 62

ÖPP

Die ESI-Fonds können zur Unterstützung von ÖPP-Vorhaben eingesetzt werden. Diese ÖPP-Vorhaben müssen dem anzuwendenden Recht – insbesondere in Bezug auf staatliche Beihilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge – entsprechen.

Artikel 63

Begünstigte im Rahmen von ÖPP-Vorhaben

(1)   In Bezug auf ein ÖPP-Vorhaben kann es sich bei einem Begünstigten abweichend von Artikel 2 Nummer 10 um Folgendes handeln:

a)

die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die das Vorhaben einleitet, oder

b)

eine Körperschaft des privaten Rechts eines Mitgliedstaats (im Folgenden "privater Partner"), die für die Durchführung des Vorhabens ausgewählt wird oder ausgewählt werden soll.

(2)   Die das ÖPP-Vorhaben einleitende öffentlich-rechtliche Körperschaft kann vorschlagen, dass der private Partner, der nach der Billigung des Vorhabens ausgewählt wird, für die Zwecke der Unterstützung aus den ESI-Fonds der Begünstigte ist. In diesem Fall hängt die Entscheidung über die Billigung davon ab, dass sich die Verwaltungsbehörde vergewissert, dass der ausgewählte private Partner alle einem Begünstigten nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllt und übernimmt.

(3)   Der zur Durchführung des Vorhabens ausgewählte private Partner kann bei der Durchführung als Begünstigter ersetzt werden, wenn dies nach den Modalitäten der ÖPP-Vereinbarung oder der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem privaten Partner und dem das Vorhaben kofinanzierenden Finanzinstitut erforderlich ist. In diesem Fall wird der ersetzende private Partner oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft Begünstigter, sofern sich die Verwaltungsbehörde vergewissert, dass der Ersatzpartner alle einem Begünstigten nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllt und übernimmt.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Ersetzung eines Begünstigten und in Bezug auf die entsprechenden Verantwortlichkeiten zu erlassen.

(5)   Die Ersetzung eines Begünstigten gilt nicht als Änderung der Eigentumsverhältnisse im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b, wenn diese Ersetzung die in Absatz 3 dieses Artikels und in dem nach Absatz 4 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt niedergelegten anwendbaren Bedingungen einhält.

Artikel 64

Unterstützung für ÖPP-Vorhaben

(1)   Im Falle eines ÖPP-Vorhabens, bei dem der Begünstigte eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, können Ausgaben im Rahmen eines ÖPP-Vorhabens, die von dem privaten Partner getätigt und bezahlt wurden, abweichend von Artikel 65 Absatz 2 als vom Begünstigten getätigt und bezahlt gelten und in einen Zahlungsantrag an die Kommission aufgenommen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Begünstigte ist eine ÖPP-Vereinbarung mit einem privaten Partner eingegangen;

b)

die Verwaltungsbehörde hat sich vergewissert, dass die vom Begünstigten gemeldeten Ausgaben vom privaten Partner bezahlt worden sind und das Vorhaben dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht, dem Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens entspricht.

(2)   Zahlungen an Begünstigte, die in Bezug auf die in einem Zahlungsantrag gemäß Absatz 1 enthaltenen Ausgaben erfolgen, werden auf ein für diesen Zweck im Namen des Begünstigten eingerichtetes Treuhandkonto überwiesen.

(3)   Die auf das Treuhandkonto gemäß Absatz 2 überwiesenen Mittel werden entsprechend der ÖPP-Vereinbarung verwendet; dies gilt auch für alle Zahlungen, die im Falle einer Beendigung der ÖPP-Vereinbarung zu tätigen sind.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in die ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen, die für die Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Ausnahme erforderlich sind – einschließlich der Bestimmungen über die Beendigung der ÖPP-Vereinbarung und zum Zweck der Gewährleistung eines angemessenen Prüfpfads –, zu erlassen.

KAPITEL III

Förderfähigkeit der Ausgaben und Dauerhaftigkeit

Artikel 65

Förderfähigkeit

(1)   Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf Grundlage von nationalen Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgesetzt.

(2)   Für einen Beitrag aus den ESI-Fonds kommen nur Ausgaben in Betracht, die von einem Begünstigten getätigt und zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission oder dem 1. Januar 2014 – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, – und dem 31. Dezember 2023 bezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur für einen Beitrag aus dem ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 von der Zahlstelle tatsächlich gezahlt wurde.

(3)   Abweichend von Absatz 2 können Ausgaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ab dem 1. September 2013 gefördert werden.

(4)   Im Fall von gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erstatteten Kosten werden die der Erstattung zugrunde liegenden Maßnahmen zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 durchgeführt.

(5)   Abweichend von Absatz 4 ist das Anfangsdatum für die Erstattung der Kosten auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c für Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen der 1. September 2013.

(6)   Vorhaben werden unabhängig davon, ob der Begünstigte alle damit verbundenen Zahlungen getätigt hat, nicht für eine Unterstützung aus den ESI-Fonds ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Begünstigte der Verwaltungsbehörde den Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms übermittelt hat.

(7)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Regelungen über die Förderfähigkeit technischer Hilfe auf Initiative der Kommission aus Artikel 58.

(8)   Dieser Absatz gilt für Vorhaben, die während ihrer Durchführung Nettoeinnahmen erwirtschaften und auf die Artikel 61 Absätze 1 bis 6 keine Anwendung finden.

Die förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben, das aus den ESI-Fonds kofinanziert werden soll, werden spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag um die nur während seiner Durchführung direkt erwirtschafteten Nettoeinnahmen verringert, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden. Kommen nicht die gesamten Kosten für eine Kofinanzierung in Frage, werden die Nettoeinnahmen anteilig dem für eine Kofinanzierung in Frage bzw. dem nicht dafür in Frage kommenden Teil der Kosten zugewiesen.

Dieser Absatz gilt nicht für:

a)

technische Hilfe;

b)

Finanzinstrumente;

c)

rückzahlbare Unterstützung, die einer vollen Rückzahlungspflicht unterliegt;

d)

Preisgelder;

e)

Vorhaben, auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen Anwendung finden;

f)

Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung in Form einer Pauschalfinanzierung oder auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgt, sofern die Nettoeinnahmen vorab berücksichtigt wurden;

g)

Vorhaben, die im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans umgesetzt werden, sofern die Nettoeinnahmen vorab berücksichtigt wurden;

h)

Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung festgelegt sind; oder

i)

Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten 50 000 EUR nicht überschreiten.

Im Sinne des vorliegenden Artikels und des Artikels 61 gelten an den Begünstigten geleistete Zahlungen, die sich aus Vertragsstrafen infolge eines Bruchs des Vertrags zwischen dem Begünstigten und einem oder mehreren Dritten ergeben oder die infolge der Rücknahme des Angebots durch einen gemäß den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählten Dritten (im Folgenden "Hinterlegung") erfolgt sind, nicht als Einnahmen und werden nicht von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.

(9)   Ausgaben, die infolge einer Programmänderung förderfähig werden, kommen erst ab dem Datum der Vorlage des Änderungsersuchens bei der Kommission oder, bei Anwendung von Artikel 96 Absatz 11, ab dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses über die Änderung des Programms für eine Finanzhilfe in Betracht.

Die fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können von Unterabsatz 1 abweichen.

(10)   Abweichend von Absatz 9 können in der ELER-Verordnung spezifische Bestimmungen über den Beginn des Förderzeitraums festgelegt werden.

(11)   Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren ESI-Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden, vorausgesetzt, der in einem Zahlungsantrag zur Erstattung aus einem der ESI-Fonds aufgeführte Ausgabenposten wird weder aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms unterstützt.

Artikel 66

Unterstützungsarten

Die ESI-Fonds werden zur Unterstützung in Form von Zuschüssen, Preisgeldern, rückzahlbarer Unterstützung und Finanzinstrumenten, auch in Kombination, herangezogen.

Im Fall von rückzahlbarer Unterstützung wird die Unterstützung, die an die Stelle, die sie bereitgestellt hat – oder an eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats – zurückgezahlt wurde, auf einem separaten Konto geführt oder durch Buchungsschlüssel separat ausgewiesen und für denselben Zweck oder im Einklang mit den Programmzielen weiterverwendet.

Artikel 67

Zuschussarten und rückzahlbare Unterstützung

(1)   Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung können in folgender Form gewährt werden:

a)

als Erstattung förderfähiger Kosten, die tatsächlich entstanden sind und gezahlt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen;

b)

auf Grundlage standardisierter Einheitskosten;

c)

als Pauschalfinanzierung – höchstens 100 000 EUR des öffentlichen Beitrags;

d)

auf der Grundlage von Pauschalsätzen, festgelegt anhand der Anwendung eines Prozentsatzes auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien.

Fondsspezifische Regelungen können die auf bestimmte Vorhaben anwendbaren Zuschussarten oder rückzahlbare Unterstützung begrenzen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können in der EMFF-Verordnung weitere Formen von Zuschüssen und Berechnungsmethoden festgelegt werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Optionen können nur kombiniert werden, wenn jede Option unterschiedliche Kostenkategorien abdeckt oder wenn sie für unterschiedliche Projekte, die Teil eines Vorhabens sind, oder für aufeinanderfolgende Phasen eines Vorhabens genutzt werden.

(4)   Wird ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Waren- oder Dienstleistungen durchgeführt, findet lediglich Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Anwendung. Ist innerhalb eines Vorhabens oder eines Projekts, das Teil eines Vorhabens ist, die öffentliche Auftragsvergabe auf bestimmte Kostenkategorien beschränkt, so können alle in Absatz 1 genannten Optionen angewendet werden.

(5)   Die Beträge, auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d Bezug genommen wird, werden auf eine der folgenden Arten festgelegt:

a)

anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf:

i)

statistischen Daten oder anderen objektiven Informationen; oder

ii)

den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter; oder

iii)

der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;

b)

in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die in den Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten;

c)

in Einklang mit den Vorschriften für die Anwendung entsprechender standardisierter Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten;

d)

anhand in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bestimmter Sätze;

e)

anhand spezifischer Methoden für die Bestimmung von Beträgen, die in Übereinstimmung mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt wurden.

(6)   In dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben enthält, wird auch festgehalten, nach welcher Methode die Kosten des Vorhabens und die für die Zahlung des Zuschusses geltenden Bedingungen bestimmt werden.

Artikel 68

Pauschalsätze für indirekte Kosten und Personalkosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbare Unterstützung

(1)   Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten als Pauschalsatz berechnet werden:

a)

Pauschalsatz von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode oder Methode berechnet wird, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gilt;

b)

Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;

c)

Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen basieren, anwendbar bei Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte.

Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung des Pauschalsatzes und der damit in Verbindung stehenden Methoden aus Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes zu erlassen.

(2)   Zur Bestimmung der Personalkosten bei der Umsetzung eines Vorhabens kann der anwendbare Stundensatz berechnet werden, indem die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten durch 1 720 Stunden geteilt werden.

Artikel 69

Spezifische Förderfähigkeitsregelungen für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung

(1)   Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können unter der Voraussetzung förderfähig sein, dass die Förderfähigkeitsregelungen der ESI-Fonds und der Programme dies vorsehen und alle nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen;

b)

der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten;

c)

der Wert und die Erbringung des Beitrags können unabhängig bewertet und geprüft werden;

d)

bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Barzahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt;

e)

bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten bestimmt.

Der Wert der Grundstücke oder Immobilien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes muss von einem unabhängigen qualifizierten Experten oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden und liegt nicht über dem Höchstbetrag aus Absatz 3 Buchstabe b;

(2)   Abschreibungskosten können als förderfähig angesehen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Förderfähigkeitsregelungen der Programme sehen dies vor;

b)

der Betrag der Ausgaben ist – bei Erstattung auf die in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Art – durch Rechnungen gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen;

c)

die Kosten beziehen sich ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben;

d)

öffentliche Zuschüsse wurden zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva nicht herangezogen.

(3)   Für die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus den ESI-Fonds und von dem Betrag der Unterstützung, die aus dem Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" nach Artikel 92 Absatz 6 übertragen wurden, nicht in Frage:

a)

Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften;

b)

Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken, soweit dieser Betrag über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden;

c)

Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet.

Artikel 70

Förderfähigkeit von Vorhaben je nach Standort

(1)   Vorbehaltlich der Abweichungen aus den Absätzen 2 und 3 und der fondsspezifischen Regelungen werden die aus den ESI-Fonds unterstützten Vorhaben im Programmgebiet durchgeführt.

(2)   Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Union, genehmigen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt:

a)

das Vorhaben bringt Vorteile für das Programmgebiet;

b)

der Gesamtbetrag, der im Rahmen des Programms außerhalb des Programmgebiets durchgeführten Vorhaben zugewiesen wurde, liegt nicht über 15 % der aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF auf Ebene der Priorität geleisteten Unterstützung bzw. nicht über 5 % der aus dem ELER auf Ebene des Programms geleisteten Unterstützung;

c)

der Begleitausschuss hat dem Vorhaben oder der Art der betroffenen Vorhaben zugestimmt;

d)

die Verpflichtungen der Behörden für das Programm im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen mit Behörden in dem Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, Vereinbarungen.

(3)   Bei Vorhaben zu technischer Hilfe oder zu Werbemaßnahmen dürfen Kosten außerhalb der Union anfallen, vorausgesetzt, die Bedingungen aus Absatz 2 Buchstabe a und die Verpflichtungen in Bezug auf Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens sind erfüllt.

(4)   Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, die durch den ESF unterstützt werden.

Artikel 71

Dauerhaftigkeit der Vorhaben

(1)   Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Beitrag der ESI-Fonds zurückgezahlt, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten oder gegebenenfalls binnen des in den Bestimmungen für staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraums Folgendes zutrifft:

a)

Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Programmgebiets;

b)

Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Fima oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; oder

c)

erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.

Im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.

Die Mitgliedstaaten können den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Erhaltung von Investitionen oder von geschaffenen Arbeitsplätzen in KMU betreffen, auf drei Jahre verkürzen.

(2)   Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Beitrag der ESI-Fonds zurückgezahlt, wenn binnen zehn Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten die Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Union verlagert wird, außer wenn der Begünstigte ein KMU ist. Erfolgt der Beitrag der ESI-Fonds in Form einer staatlichen Beihilfe, wird der Zeitraum von zehn Jahren durch die gemäß den Regelungen für staatliche Beihilfen anwendbare Frist ersetzt.

(3)   Bei aus dem ESF unterstützten Vorhaben und aus den anderen ESI-Fonds unterstützten Vorhaben, die keine Investitionen in Infrastruktur oder produktive Investitionen darstellen, wird der Beitrag aus dem Fonds nur zurückgezahlt, wenn für sie eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Investition gemäß den anwendbaren Regelungen zu staatlichen Beihilfen gilt und innerhalb des in diesen Regelungen festgelegten Zeitraums eine Produktionstätigkeit aufgegeben oder an einen anderen Standort verlagert wird.

(4)   Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Beiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zu jedweden Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird.

(5)   Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für natürliche Personen, die Begünstigte einer Investitionsunterstützung sind und nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens eine Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beanspruchen können und erhalten, wenn die betreffende Investition direkt mit der Art von Maßnahme zusammenhängt, die als aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung förderfähig ermittelt wird.

TITEL VIII

VERWALTUNG UND KONTROLLE

KAPITEL I

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 72

Allgemeine Grundsätze zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 8:

a)

eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle betrauten Stelle und die Zuteilung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle;

b)

die Beachtung des Grundsatzes der Funktionstrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen;

c)

Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der erklärten Ausgaben;

d)

computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Begleitung und für Berichterstattung;

e)

Systeme für Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;

f)

Vorkehrungen für die Prüfung des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

g)

Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;

h)

Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, zusammen mit etwaigen Verzugszinsen.

Artikel 73

Zuständigkeiten bei geteilter Mittelverwaltung

Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegt sind, für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.

Artikel 74

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nach und übernehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung aus der Haushaltsordnung und den fondsspezifischen Regelungen resultierenden Zuständigkeiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet werden und dass diese Systeme wirksam funktionieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Vorkehrungen für die Überprüfung von Beschwerden hinsichtlich der ESI-Fonds vorhanden sind. Der Geltungsbereich, die Vorschriften und die Verfahren bezüglich dieser Vorkehrungen liegen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen. Die Mitgliedstaaten prüfen auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden, die in den Geltungsbereich ihrer Vorkehrungen fallen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Ersuchen die Ergebnisse dieser Überprüfungen mit.

(4)   Aller offizieller Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wird über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den Vorschriften und Bedingungen, denen das elektronische Datenaustauschsystem entsprechen muss. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 150 Absatz 3 angenommen.

KAPITEL II

Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

Artikel 75

Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

(1)   Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen über die Benennung der für die Verwaltung und Kontrolle zuständigen Stellen, der von diesen benannten Stellen im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung jährlich vorgelegten Dokumente, der Kontrollberichte, der jährlichen Durchführungsberichte und von den nationalen und Unionsstellen durchgeführten Prüfungen, vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen entsprechen, und dass diese Systeme während der Programmdurchführung wirksam funktionieren.

(2)   Bedienstete der Kommission oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission können Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen vornehmen, wenn dies, mit Ausnahme von dringenden Fällen, mindestens 12 Werktage im Voraus bei der zuständigen nationalen Behörde angekündigt wurde. Die Kommission beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Folgendem Rechnung trägt: der Notwendigkeit, unnötige Verdoppelungen der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen oder Kontrollen u vermeiden, dem Umfang des Risikos für den Haushalt der Union sowie der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand der Begünstigten im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen auf ein Mindestmaß zu verringern. Solche Prüfungen oder Kontrollen können insbesondere Überprüfungen des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in einem Programm oder einem Programmteil, in Vorhaben und eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Vorhaben oder Programme umfassen. An solchen Prüfungen oder Kontrollen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats teilnehmen.

Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen ermächtigt sind, haben ungeachtet des jeweiligen Speichermediums Zugang zu allen notwendigen Aufzeichnungen, Dokumenten und Metadaten im Zusammenhang mit aus den ESI-Fonds unterstützten Vorhaben oder den Verwaltungs- und Kontrollsystemen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage diese Aufzeichnungen, Dokumente und Metadaten zur Verfügung.

Die in diesem Absatz genannten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt sind. Insbesondere nehmen die Bediensteten und die bevollmächtigten Vertreter der Kommission nicht an Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften teil. Diese Bediensteten und bevollmächtigten Vertreter haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte.

(3)   Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, um das wirksame Funktionieren seines Verwaltungs- und Kontrollsystems sicherzustellen oder um die Richtigkeit der Ausgaben im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen zu gewährleisten.

TITEL IX

FINANZVERWALTUNG, PRÜFUNG UND ANNAHME DER RECHNUNGSLEGUNG UND FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN, AUFHEBUNG DER MITTELBINDUNG

KAPITEL I

Finanzverwaltung

Artikel 76

Bindung der Haushaltsmittel

Die Bindung der Haushaltsmittel der Union in Bezug auf jedes Programm erfolgt in Jahrestranchen für jeden Fonds während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Die Bindung der Haushaltsmittel in Bezug auf die leistungsbezogene Reserve jedes Programms erfolgt getrennt von der verbleibenden Zuweisung von Mitteln zugunsten des Programms.

Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines Programms stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung dar und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert ist, eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung.

Für jedes Programm erfolgt die Bindung der Haushaltsmittel für die erste Tranche nach der Genehmigung des Programms durch die Kommission.

Die Kommission nimmt die Mittelbindungen für nachfolgende Tranchen jeweils vor dem 1. Mai eines Jahres vor, und zwar auf der Grundlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beschlusses, sofern nicht Artikel 16 der Haushaltsordnung anzuwenden ist.

In Anwendung des Leistungsrahmens gemäß Artikel 22 hebt die Kommission, wenn Etappenziele von Prioritäten nicht erreicht wurden, gegebenenfalls die entsprechenden, für das jeweilige Programm bestimmten Mittelbindungen als Teil der leistungsbezogenen Reserve auf und macht sie anschließend für die Programme verfügbar, für die die Mittelzuweisung infolge einer von der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 5 gebilligten Änderung erhöht wurde.

Artikel 77

Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen

(1)   Die Zahlung des Beitrags aus den ESI-Fonds für jedes Programm durch die Kommission erfolgt im Einklang mit den Zuweisungen der Haushaltsmittel und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Haushaltsmittelbindung des betreffenden Fonds zugeordnet.

(2)   Zahlungen von für die leistungsbezogene Reserve gebundenen Mitteln erfolgen erst dann, wenn die leistungsbezogene Reserve gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4 endgültig zugewiesen wurde.

(3)   Die Zahlungen können als Vorschusszahlung, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen geleistet werden.

(4)   Für Unterstützungsarten nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d sowie nach den Artikeln 68 und 69 gelten die auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten als förderfähige Ausgaben.

Artikel 78

Gemeinsame Bestimmungen für die Berechnung der Zwischenzahlungen und der Restzahlungen

Die fondsspezifischen Regelungen enthalten Bestimmungen für die Berechnung der als Zwischenzahlungen und Restzahlung erstatteten Beträge. Dieser Betrag ist abhängig von dem spezifischen, auf die förderfähigen Ausgaben anwendbaren Kofinanzierungssatz.

Artikel 79

Zahlungsanträge

(1)   Die spezifischen Verfahren und für Zahlungsanträge zu übermittelnden Informationen in Bezug auf jeden ESI-Fonds werden in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

(2)   Die der Kommission zu übermittelnden Zahlungsanträge enthalten alle für die Kommission zur Erstellung von Rechnungsabschlüssen im Einklang mit Artikel 68 Absatz 3 der Haushaltsordnung erforderlichen Informationen.

Artikel 80

Verwendung des Euro

Die Beträge in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen, den Ausgabenvorausschätzungen, den Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen, den Abschlüssen und den in den jährlichen und den abschließenden Durchführungsberichten genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.

Artikel 81

Zahlung des ersten Vorschusses

(1)   Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms leistet die Kommission für den gesamten Programmplanungszeitraum eine erste Vorschusszahlung. Der erste Vorschussbetrag wird gemäß dem Bedarf an Haushaltsmitteln in Tranchen gezahlt. Die Höhe der Tranchen werden in den fondsspezifischen Regelungen festgesetzt.

(2)   Die erste Vorschusszahlung wird ausschließlich für Zahlungen an Begünstigte im Rahmen der Programmdurchführung verwendet. Sie wird der zuständigen Stelle für diesen Zweck unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Artikel 82

Verrechnung des ersten Vorschusses

Der als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verrechnet.

Artikel 83

Unterbrechung der Zahlungsfrist

(1)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung für maximal sechs Monate aussetzen, wenn

a)

nach Informationen einer nationalen oder einer Unionsprüfstelle eindeutige Hinweise auf erhebliche Mängel des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorliegen;

b)

der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen anhand von Informationen auszuführen hat, die diesem Anweisungsbefugten zur Kenntnis gebracht und durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen stehen;

c)

eines der in Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung geforderten Dokumente nicht eingereicht wurde.

Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.

In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezielle Grundlagen für die Zahlungsunterbrechung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der nach der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regeln festgehalten werden, die im Hinblick auf die Art, Schwere, Dauer und das wiederholte Auftreten der Nichteinhaltung verhältnismäßig sein müssen.

(2)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte begrenzt die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben, die von dem durch die Elemente aus Absatz 1 Unterabsatz 1 beeinträchtigten Auszahlungsantrag abgedeckt werden, es sei denn, es ist nicht möglich, den betreffenden Teil der Ausgaben zu bestimmen. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich über den Grund der Unterbrechung und bittet sie um Bereinigung der Situation. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte beendet die Unterbrechung, sobald die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden.

KAPITEL II

Prüfung und Annahme der Rechnungslegung

Artikel 84

Frist für die Prüfung und Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission

Die Kommission wendet bis zum 31. Mai des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres im Einklang mit Artikel 59 Absatz 6 der Haushaltsordnung Verfahren zur Prüfung und Annahme der Rechnungslegung an und informiert den Mitgliedstaat darüber, ob sie annimmt, dass die Rechnungen vollständig, korrekt und richtig gemäß den fondsspezifischen Regelungen sind.

KAPITEL III

Finanzielle Berichtigungen

Artikel 85

Finanzielle Berichtigungen durch die Kommission

(1)   Die Kommission nimmt finanzielle Berichtigungen vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem Programm ganz oder teilweise streicht und entsprechende Wiedereinziehungen von dem Mitgliedstaat vornimmt, um Ausgaben von der Unionsfinanzierung auszuschließen, die den anwendbaren Rechtsvorschriften zuwiderlaufen.

(2)   Ein Verstoß gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften führt nur dann zu einer finanziellen Berichtigung, wenn bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben betroffen sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines Vorhabens durch die für Unterstützung aus den ESI-Fonds zuständige Stelle gehabt oder – falls es aufgrund der Art des Verstoßes nicht möglich ist, diese Auswirkungen zu bestimmen – es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung gehabt hat;

b)

der Verstoß hat Auswirkungen auf den Betrag der zur Rückerstattung aus dem Haushalt der Union geltend gemachten Ausgaben gehabt oder – falls es aufgrund der Art des Verstoßes nicht möglich ist, seine finanziellen Auswirkungen genau zu beziffern – es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung gehabt hat.

(3)   Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung gemäß Absatz 1 wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des Verstoßes gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften und dessen finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt. Die Kommission hält das Parlament über Beschlüsse über die Anwendung von finanziellen Berichtigungen auf dem Laufenden.

(4)   Die Kriterien und Verfahren für die Vornahme von finanziellen Berichtigungen werden in den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

KAPITEL IV

Aufhebung der Mittelbindung

Artikel 86

Grundsätze

(1)   Grundsätzlich gilt für alle Programme ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die Mittelbindung für Beträge, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist als Vorschuss oder mittels eines Zahlungsantrags abgerufen werden, einschließlich aller Zahlungsanträge, die ganz oder teilweise einer Unterbrechung der Zahlungsfrist oder einer Aussetzung der Zahlung unterliegen, aufgehoben wird.

(2)   Mittelbindungen im Zusammenhang mit dem letzten Jahr des Zeitraums werden gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.

(3)   Die genaue Anwendung der Aufhebungsregelung wird für jeden ESI-Fonds durch fondsspezifische Regelungen festgelegt.

(4)   Die noch offenen Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht sämtliche für den Abschluss erforderlichen Dokumente innerhalb der in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Fristen übermittelt wurden.

(5)   Für die leistungsbezogene Reserve bestimmte Mittelbindungen unterliegen ausschließlich dem in Absatz 4 genannten Aufhebungsverfahren.

Artikel 87

Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung

(1)   Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind die Beträge, die dem Teil der Mittelbindungen entsprechen, für den:

a)

die Vorhaben aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden; oder

b)

aus Gründen höherer Gewalt, die Auswirkungen auf die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms haben, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte.

Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen des Programms nach.

Die obengenannte Ausnahme kann für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b einmal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt maximal ein Jahr dauert, oder mehrere Male, die der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre entsprechen, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen.

(2)   Für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b bis zum 31. Januar.

Artikel 88

Verfahren

(1)   Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde rechtzeitig, wenn eine Anwendung der Regelung zur Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 86 droht.

(2)   Auf der Grundlage der ihr bis zum 31. Januar zugegangenen Informationen unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde über den Betrag, der gemäß dieser Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.

(3)   Innerhalb von zwei Monaten kann der Mitgliedstaat sich mit dem Betrag einverstanden erklären, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder Anmerkungen vorlegen.

(4)   Der Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. Juni unter Berücksichtigung der Mittelzuweisung nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem die Beträge, um die die Unterstützung für eine oder mehrere Prioritäten des Programms in dem betreffenden Haushaltsjahr gekürzt wurde, hervorgehen. Wird ein solcher Plan nicht vorgelegt, überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie die Beiträge aus den ESI-Fonds für das betreffende Haushaltsjahr kürzt. Dabei werden die Kürzungen anteilig bei jeder Priorität vorgenommen.

(5)   Bis spätestens 30. September ändert die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten den Beschluss zur Annahme des Programms.

TEIL DREI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR EFRE, ESF UND DEN KOHÄSIONSFONDS

TITEL I

ZIELE UND FINANZRAHMEN

KAPITEL I

Aufgaben, Ziele und geografischer Geltungsbereich der Unterstützung

Artikel 89

Aufgaben und Ziele

(1)   Die Fonds tragen zur Entwicklung und Weiterverfolgung der Maßnahmen der Union zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gemäß Artikel 174 AEUV bei.

Die aus den Fonds unterstützten Maßnahmen tragen auch zur Verwirklichung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums bei.

(2)   Zu dem Zweck nach Absatz 1 werden folgende Ziele verfolgt:

a)

"Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" in Mitgliedstaaten und Regionen; die Unterstützung erfolgt aus den Fonds; und

b)

"Europäische territoriale Zusammenarbeit"; die Unterstützung erfolgt aus dem EFRE.

Artikel 90

Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(1)   Die Strukturfonds unterstützen das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" in allen Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden "Regionen auf NUTS-2-Ebene"), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007, geschaffen worden sind.

(2)   Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" werden den folgenden drei Kategorien von Regionen auf NUTS-2-Ebene zugewiesen:

a)

weniger entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt;

b)

Übergangsregionen, deren BIP pro Kopf zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt;

c)

stärker entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf über 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt.

Die Klassifizierung der Regionen in eine von drei Regionenkategorien erfolgt nach dem Verhältnis des BIP pro Kopf jeder Region, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2007 - 2009, zum durchschnittlichen BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum.

(3)   Aus dem Kohäsionsfonds werden diejenigen Mitgliedstaaten unterstützt, deren BNE pro Kopf, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2008 - 2010, weniger als 90 % des durchschnittlichen BNE pro Kopf der EU-27 für denselben Bezugszeitraum entspricht.

Mitgliedstaaten, die 2013 für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, deren nominales BNE pro Kopf jedoch mehr als 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 wie in Unterabsatz 1 berechnet beträgt, erhalten übergangsweise je nach Fall Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds.

(4)   Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem die Regionen, die die Kriterien der drei in Absatz 2 genannten Regionenkategorien erfüllen, und die Mitgliedstaaten, die die Kriterien des Absatzes 3 erfüllen, aufgelistet werden. Diese Liste gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

(5)   Im Jahr 2016 überprüft die Kommission die Förderfähigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds auf Grundlage der BNE-Daten der Union für den Zeitraum 2012 – 2014 für die EU-27. Die Mitgliedstaaten, deren nominales BNE pro Kopf unter 90 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, erfüllen erstmals die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds, und Mitgliedstaaten, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in der Vergangenheit erfüllt haben und deren nominales BNE pro Kopf mehr als 90 % beträgt, verlieren ihre Anspruchsberechtigung und erhalten übergangsweise je nach Fall Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds.

KAPITEL II

Finanzrahmen

Artikel 91

Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt

(1)   Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich – im Einklang mit der in Anhang VI aufgeführten jährlichen Aufteilung – für den Zeitraum 2014 - 2020 auf 325 145 694 739 EUR zu Preisen von 2011; 322 145 694 739 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 3 000 000 000 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.

(2)   Unbeschadet Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 92 Absatz 8 nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und die jährliche Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat zusammen mit einer Auflistung der förderungsberechtigten Regionen im Einklang mit den Kriterien und der Methodik aus Anhang VII bzw. VIII festgelegt wird.

(3)   Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel nach Abzug der Unterstützung für die in Artikel 92 Absatz 6 genannte Fazilität "Connecting Europe" und für die in Artikel 92 Absatz 7 genannte Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen technischer Hilfe zugewiesen.

Artikel 92

Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

(1)   Die Mittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" belaufen sich auf 96,33 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 313 197 435 409 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:

a)

52,45 % (d. h. insgesamt 164 279 015 916 EUR) für weniger entwickelte Regionen;

b)

10,24 % (d. h. insgesamt 32 084 931 311 EUR) für Übergangsregionen;

c)

15,67 % (d. h. insgesamt 49 084 308 755 EUR) für stärker entwickelte Regionen;

d)

21,19 % (d. h. insgesamt 66 362 384 703 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;

e)

0,44 % (d. h. insgesamt 1 386 794 724 EUR) als zusätzliche Finanzmittel für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die Regionen auf NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen.

(2)   Zusätzlich zu den in Artikel 91 und Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Mitteln wird ein weiterer Betrag in Höhe von 94 200 000 EUR für 2014 und von 92 400 000 EUR für 2015 zur Verfügung gestellt, wie dies in der Rubrik "zusätzliche Anpassungen" in Anhang VII festgelegt wird. Auf diese Beträge wird im Beschluss der Kommission nach Artikel 91 Absatz 2 Bezug genommen.

(3)   2016 überprüft die Kommission in ihrer technischen Anpassung für das Jahr 2017 gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 die Gesamtzuweisungen jedes Mitgliedstaates im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" für den Zeitraum 2017 bis 2020 und wendet dabei die Zuweisungsmethode nach Ziffer 1 bis 16 des Anhangs VII auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Statistiken und – für die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen – des Vergleichs des für die Jahre 2014 und 2015 festgestellten kumulierten nationalen BIP mit dem im Jahr 2012 geschätzten kumulierten nationalen BIP gemäß Ziffer 10 des Anhangs VII an. Die Gesamtzuweisungen werden entsprechend angepasst, wenn eine kumulative Abweichung von mehr als /–5 % zwischen den geänderten Zuweisungen und den Gesamtzuweisungen vorliegt. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 werden die Anpassungen zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des Finanzrahmens werden entsprechend geändert. Die Nettoauswirkungen – ob positiv oder negativ – dieser Anpassungen dürfen insgesamt 4 000 000 EUR nicht übersteigen. Nach der technischen Anpassung nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die geänderte jährliche Aufteilung der Gesamtmittel für jeden Mitgliedstaat festgelegt wird.

(4)   Um sicherzugehen, dass ausreichend Investitionen für die Beschäftigung junger Menschen, die Mobilität der Arbeitskräfte, das Wissen, die soziale Inklusion und die Bekämpfung der Armut getätigt werden, darf der Anteil der Mittel aus den Strukturfonds, die für die Programmplanung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" verfügbar sind und dem ESF in jedem Mitgliedstaat zugeteilt wurden, nicht niedriger sein, als der in den operationellen Programmen im Rahmen der Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 vorgesehene entsprechende Anteil vom ESF für diesen Mitgliedstaat. Zu diesem Anteil wird für jeden Mitgliedstaat ein zusätzlicher Betrag hinzuaddiert, der mit der in Anhang IX festgelegten Methode berechnet wird, um sicherzustellen, dass der Anteil des ESF als Prozentsatz der für die Fonds auf Unionsebene kombinierten Gesamtmittel, mit Ausnahme der in Absatz 6 genannten, für die Verkehrsinfrastruktur bestimmten Mittel aus dem Kohäsionsfonds im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" und der in Absatz 7 genannten Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen aus den Strukturfonds, in den Mitgliedstaaten mindestens 23,1 % beträgt. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Unterstützung, die ein Mitgliedstaat aus den Investitionen des ESF für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erhält, als Teil der dem ESF aus den Strukturfonds zugewiesenen Mittel.

(5)   Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen belaufen sich auf 3 000 000 000 EUR aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und mindestens 3 000 000 000 EUR aus gezielten Investitionen des ESF.

(6)   Der Betrag der auf die Fazilität "Connecting Europe" zu übertragenden Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds beträgt 10 000 000 000 EUR. Sie wird für Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 ausschließlich in den Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, ausgegeben.

Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der von den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Kohäsionsfondsmitteln an die Fazilität "Connecting Europe" übertragen wird; dieser Betrag wird für den gesamten Zeitraum anteilig bestimmt. Die Kohäsionsfondsmittel für jeden Mitgliedstaat werden entsprechend verringert.

Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds entsprechen, werden ab dem Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien der Fazilität "Connecting Europe" eingesetzt.

Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag, der vom Kohäsionsfonds auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragen wird, wird mittels spezieller Aufrufe für Vorhaben zur Vollendung der Kernnetze oder für in Teil I des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 festgelegte Vorhaben und horizontale Tätigkeiten verwendet.

Die für den Verkehrssektor im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 anzuwendenden Vorschriften gelten für die speziellen Aufrufe gemäß Unterabsatz 4. Bis zum 31. Dezember 2016 werden bei der Auswahl der Projekte, die für Finanzmittel in Frage kommen, die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds berücksichtigt. Ab 1. Januar 2017 werden auf die Fazilität "Connecting Europe" übertragene Mittel, die keinem Verkehrsinfrastrukturprojekt zugewiesen worden sind, allen Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Verfügung gestellt.

Um Mitgliedstaaten zu unterstützen, die für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, aber möglicherweise Schwierigkeiten haben, Projekte von ausreichender Ausgereiftheit, Qualität, oder beidem, und einem ausreichenden Mehrwert für die Union zu entwerfen, wird besonderes Augenmerk auf die Planung von Unterstützungsmaßnahmen gelegt, deren Ziel die Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Dienste im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von in Teil I des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten Vorhaben ist. Um in allen Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden, den höchstmöglichen Abruf der übertragenen Mittel zu gewährleisten, kann die Kommission zusätzliche Aufrufe durchführen.

(7)   Die Unterstützung aus den Strukturfonds für Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" beträgt mindestens 2 500 000 000 EUR und kann im Rahmen einer freiwillig von den Mitgliedstaaten gewährten zusätzlichen Hilfe um bis zu 1 000 000 000 EUR aufgestockt werden.

Die Kommission nimmt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der von jedem Mitgliedstaat aus den ihm für den gesamten Zeitraum zugewiesenen Strukturfondsmitteln an die Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen übertragen wird. Die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Strukturfondsmittel werden mittels anteiliger Kürzung nach Regionenkategorie entsprechend gekürzt.

Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus den Strukturfonds entsprechen, werden für das Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien des Instruments "Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen" eingesetzt.

(8)   330 000 000 EUR der Strukturfondsmittel für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" werden innovativen Maßnahmen in direkter oder indirekter Verwaltung der Kommission im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung zugewiesen.

(9)   Die Mittel für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" belaufen sich auf 2,75 % der Gesamtmittel, die den Fonds für den Zeitraum 2014–2020 für Verpflichtungen zugewiesen wurden (d.h. insgesamt 8 948 259 330 EUR).

(10)   Für die Zwecke dieses Artikels, der Artikel 18, 91, 93, 95, 99, 120, des Anhangs I und des Anhangs X dieser Verordnung, von Artikel 4 der EFRE-Verordnung, von Artikel 4 und von Artikel 16 bis 23 der ESF-Verordnung, von Artikel 3 Absatz 3 der ETZ-Verordnung gilt die Region in äußerster Randlage Mayotte als Region auf NUTS-2-Ebene und fällt damit in die Kategorie der weniger entwickelten Regionen. Für die Zwecke des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der ETZ-Verordnung gelten die Regionen Mayotte und Saint Martin als Regionen auf NUTS-3-Ebene.

Artikel 93

Nichtübertragbarkeit von Mitteln zwischen Regionenkategorien

(1)   Die Gesamtmittel, die jedem Mitgliedstaat für weniger entwickelte Regionen, Übergangsregionen und stärker entwickelte Regionen zugewiesen wurden, sind zwischen diesen Regionenkategorien nicht übertragbar.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission unter ordnungsgemäß begründeten Umständen im Zusammenhang mit der Durchführung eines oder mehrerer thematischer Ziele dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aus der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung oder – unter ordnungsgemäß begründeten Umständen – zum Zeitpunkt der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve oder im Zuge einer umfassenden Überarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen, bis zu 3 % der einer bestimmten Regionenkategorie zugewiesenen Gesamtmittel auf andere Regionenkategorien zu übertragen.

Artikel 94

Nichtübertragbarkeit von Mitteln zwischen Zielen

(1)   Die Gesamtmittel, die jedem Mitgliedstaat in Bezug auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zugewiesen werden, sind zwischen diesen einzelnen Zielen nicht übertragbar.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission im Hinblick auf die Sicherstellung einer wirksamen Verteilung der Fondsmittel auf die in Artikel 89 Absatz 1 genannten Missionen unter ordnungsgemäß begründeten Umständen und unter der in Absatz 3 genannten Bedingung mittels Durchführungsrechtsakt dem Vorschlag eines Mitgliedstaats aus der ersten Vorlage der Partnerschaftsvereinbarung zustimmen, einen Teil seiner dem Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zugewiesenen Mittel auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zu übertragen.

(3)   Der Anteil des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" in dem Mitgliedstaat, der den in Absatz 2 genannten Vorschlag macht, darf nicht weniger als 35 % der dem Mitgliedstaat zugewiesenen Gesamtmittel in Bezug auf das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" ausmachen und darf nach der Mittelübertragung nicht weniger als 25 % dieser Gesamtmittel betragen.

Artikel 95

Zusätzlichkeit

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels und des Anhangs X gelten die folgenden Definitionen:

1.

"Bruttoanlageinvestitionen" bezeichnen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem Zeitraum und gewisse Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates (37).

2.

"Anlagevermögen" bezeichnet alle produzierten Sachanlagen und produzierten immateriellen Anlagegüter, die wiederholt oder kontinuierlich länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden.

3.

"Sektor Staat" bezeichnet die Gesamtheit der institutionellen Einheiten, die – zusätzlich zu ihren politischen Zuständigkeiten und ihrer Rolle bei der wirtschaftlichen Regulierung – hauptsächlich nichtmarktbestimmte Dienstleistungen (in der Regel Güter) für den Individual- und Kollektivkonsum und die Umverteilung von Einkommen und Vermögen erbringen.

4.

"Öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben" bezeichnet die Bruttoanlageinvestitionen des Sektors Staat.

(2)   Die Unterstützung aus den Fonds für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" darf öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben des Mitgliedstaats nicht ersetzen.

(3)   Für den Zeitraum 2014-2020 entspricht die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Jahresdurchschnitt mindestens dem in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten Referenzwert.

Bei der Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Referenzwerts berücksichtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und besondere oder außergewöhnliche Umstände wie Privatisierungen, eine außergewöhnliche Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben eines Mitgliedstaats im Programmplanungszeitraum 2007-2013 und die Entwicklung sonstiger Indikatoren für öffentliche Investitionen. Auch Änderungen bei den nationalen Mittelzuweisungen aus den Fonds im Vergleich zu den Jahren 2007 bis 2013 wird Rechnung getragen.

(4)   Überprüfungen dazu, ob die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" für den Zeitraum beibehalten wird, finden nur in den Mitgliedstaaten statt, in denen mindestens 15 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelte Regionen leben.

In Mitgliedstaaten, in denen mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, findet die Überprüfung auf nationaler Ebene statt.

In Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 % aber weniger als 65 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, findet die Überprüfung auf regionaler Ebene statt. Zu diesem Zweck informieren diese Mitgliedstaaten die Kommission in jeder Phase der Überprüfung über die Ausgaben in weniger entwickelten Regionen.

(5)   Die Überprüfung der Frage, ob die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" eingehalten wird, findet zum Zeitpunkt der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung (im Folgenden "Ex-ante-Überprüfung"), im Jahr 2018 (im Folgenden "Halbzeitüberprüfung") und im Jahr 2022 (im Folgenden "Ex-post-Überprüfung") statt.

Die genauen Regelungen zur Überprüfung der Zusätzlichkeit sind in Anhang X Punkt 2 festgelegt.

(6)   Stellt die Kommission in einer Ex-post-Überprüfung fest, dass ein Mitgliedstaat den im Partnerschaftsabkommen sowie in Anhang X festgelegten Referenzwert der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" nicht eingehalten hat, so kann die Kommission – je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen – eine finanzielle Berichtigung vornehmen; dies erfolgt durch die Annahme eines Beschlusses mittels Durchführungsrechtsakt. Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung berücksichtigt die Kommission, ob sich die wirtschaftliche Lage des Mitgliedstaats seit der Halbzeitüberprüfung erheblich verändert hat. Die genauen Regelungen zu den Sätzen der finanziellen Berichtigung sind in Anhang X Punkt 3 festgelegt.

(7)   Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

TITEL II

PROGRAMMPLANUNG

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen zu den Fonds

Artikel 96

Inhalt, Genehmigung und Änderung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(1)   Ein operationelles Programm besteht aus Prioritätsachsen. Eine Prioritätsachse gilt für einen einzigen Fonds und eine Regionenkategorie, außer beim Kohäsionsfonds, entspricht, unbeschadet des Artikels 59, einem thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere Investitionsprioritäten dieses thematischen Ziels im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Gegebenenfalls und um Wirkung und Effektivität durch einen thematisch kohärenten integrierten Ansatz zu erhöhen, kann/können in einer Prioritätsachse

a)

mehr als eine Regionenkategorie erfasst sein;

b)

eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unter einem thematischen Ziel kombiniert werden;

c)

unter ordnungsgemäß begründeten Umständen eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen kombiniert werden, um den Höchstbeitrag zu dieser Prioritätsachse zu erreichen;

d)

beim ESF Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen aus Artikel 9 Absatz 1 Nummer 8, 9, 10 und 11 kombiniert werden, damit sie besser zu anderen Prioritätsachsen beitragen können, und damit soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit umgesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten können zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Optionen miteinander kombinieren.

(2)   Ein operationelles Programm trägt zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und zur Erreichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts bei und darin wird Folgendes festgelegt:

a)

eine Begründung der Auswahl der thematischen Ziele, der entsprechenden Investitionsprioritäten und Mittelzuweisungen in Bezug auf die Partnerschaftsvereinbarung auf der Grundlage einer Aufstellung der regionalen und – gegebenenfalls – nationalen Erfordernisse, einschließlich des Erfordernisses der Bewältigung der Herausforderungen, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen genannt sind, unter Berücksichtigung der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55;

b)

für jede Prioritätsachse außer der technischen Hilfe:

i)

die Investitionsprioritäten und entsprechenden spezifischen Ziele;

ii)

im Hinblick auf eine stärker ergebnisorientierte Programmplanung die erwarteten Ergebnisse für jedes spezifische Ziel und die entsprechenden Ergebnisindikatoren, mit einem Basiswert und einem Zielwert, gegebenenfalls quantifiziert im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;

iii)

eine Beschreibung der Art der im Rahmen jeder Investitionspriorität zu unterstützenden Maßnahmen, und die Angabe von entsprechenden Beispielen, eine Beschreibung ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen, einschließlich der Leitgrundsätze für die Auswahl der Vorhaben, und gegebenenfalls die Benennung der wichtigsten Zielgruppen, spezifischer, gezielt zu unterstützender Gebiete, Arten von Begünstigten, der geplanten Nutzung der Finanzinstrumente und Großprojekte;

iv)

für jede Investitionspriorität die Outputindikatoren, einschließlich des quantifizierten Zielwerts, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen, im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;

v)

die Benennung der Durchführungsschritte und der Finanz- und Outputindikatoren sowie gegebenenfalls der Ergebnisindikatoren, die als Etappenziele und Ziele für den Leistungsrahmen nach Artikel 21 Absatz 1 und Anhang II dienen sollen;

vi)

die entsprechenden Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel;

vii)

gegebenenfalls eine Zusammenfassung der geplanten Inanspruchnahme von technischer Hilfe, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit von in die Verwaltung und Kontrolle der Programme eingebundenen Behörden und Begünstigten, soweit notwendig;

c)

für jede die technische Hilfe betreffende Prioritätsachse:

i)

spezifische Ziele;

ii)

für jedes spezifische Ziel die erwarteten Ergebnisse und – falls dies in Anbetracht des Inhalts der Maßnahmen objektiv gerechtfertigt ist – die entsprechenden Ergebnisindikatoren mit einem Basiswert und einem Zielwert, im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;

iii)

eine Beschreibung der zu unterstützenden Maßnahmen und ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen;

iv)

die Outputindikatoren, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen;

v)

die entsprechenden Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel.

Ziffer ii gilt nicht, wenn der Unionsbeitrag zu der Prioritätsachse oder den Prioritätsachsen betreffend technische Hilfe in einem operationellen Programm 15 000 000 EUR nicht übersteigt.

d)

ein Finanzierungsplan mit den folgenden Tabellen:

i)

Tabellen, in denen für jedes Jahr gemäß den Artikeln 60, 120 und 121 die für die Unterstützung aus jedem der Fonds vorgesehenen Beträge der Mittelausstattung insgesamt angegeben sind, einschließlich eines getrennt vorgesehenen Betrags für die Leistungreserve;

ii)

Tabellen, in denen für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm und für jede Prioritätsachse der Betrag der Mittelausstattung insgesamt an Unterstützung aus jedem Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben ist, unter Ausweisung der auf die Leistungsreserve bezogenen Beträge. Bei Prioritätsachsen, die mehrere Regionenkategorien betreffen, werden in den Tabellen für jede Regionenkategorie der Betrag der Mittelausstattung insgesamt aus den Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben.

Bei Prioritätsachsen, die Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen miteinander kombinieren, wird in der Tabelle für jedes der betreffenden thematischen Ziele der Betrag der Mittelausstattung insgesamt aus jedem Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben.

Besteht die nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der Tabelle die ungefähre Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Komponenten angegeben. Zu Informationszwecken soll auch die vorgesehene Beteiligung der EIB aufgeführt werden;

e)

ein Verzeichnis der Großprojekte, die im Programmzeitraum durchgeführt werden sollen;

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Nomenklatur nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi und Buchstabe c Ziffer v. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner Ziele wird in einem operationellen Programm der integrierte Ansatz für die territoriale Entwicklung unter Beachtung der Partnerschaftsvereinbarung dargelegt; ferner wird dargelegt, wie dieses operationelle Programm zur Verwirklichung seiner Ziele und der erwarteten Ergebnisse beiträgt, wobei gegebenenfalls Folgendes angegeben wird:

a)

der Ansatz für die Nutzung der Instrumente für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung und die Grundsätze für die Ermittlung der Gebiete, in denen er durchgeführt wird;

b)

als Richtwert der Betrag der Zuweisung von EFRE-Mitteln für integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 der EFRE-Verordnung durchgeführt werden sollen, und als Richtwert die Zuweisung von ESF-Mitteln für integrierte Maßnahmen;

c)

der Ansatz für die Inanspruchnahme des ITI-Instruments – außer in den von Buchstabe b erfassten Fällen – und ihre als Richtwert dienende Mittelzuweisung im Rahmen jeder Prioritätsachse;

d)

die Vorkehrungen für interregionale und transnationale Maßnahmen im Rahmen der operationellen Programme mit Begünstigten aus mindestens einem anderen Mitgliedstaat;

e)

im Fall der Teilnahme der Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete, je nach den von dem Mitgliedstaat ermittelten Erfordernissen des Programmgebiets, der Beitrag der geplanten Interventionen im Rahmen des Programms im Hinblick auf solche Strategien.

(4)   Zusätzlich wird in dem operationellen Programm Folgendes festgelegt:

a)

gegebenenfalls die Angabe, ob und wie es den besonderen Bedürfnissen der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen – unter besonderer Berücksichtigung marginalisierter Gemeinschaften und von Menschen mit Behinderungen – entspricht, sowie gegebenenfalls der Beitrag zu dem in der Partnerschaftsvereinbarung niedergelegten integrierten Ansatz;

b)

gegebenenfalls die Angabe, ob und wie es den regionalen demografischen Herausforderungen oder den besonderen Bedürfnissen der Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie in Artikel 174 AEUV genannt, gerecht wird, sowie der Beitrag zu dem hierzu in der Partnerschaftsvereinbarung niedergelegten integrierten Ansatz.

(5)   Im operationellen Programm wird Folgendes benannt:

a)

die Verwaltungsbehörde, soweit angemessen die Bescheinigungsbehörde, und die Prüfbehörde;

b)

die Stelle, an die die Zahlungen der Kommission zu erfolgen haben;

c)

die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 aufgeführten Partner in die Erstellung der operationellen Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme.

(6)   Im operationellen Programm wird ferner unter Berücksichtigung des Inhalts der Partnerschaftsvereinbarung und unter Beachtung des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Mitgliedstaaten Folgendes angegeben:

a)

die Mechanismen zur Gewährleistung der Koordination zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und Unionsfinanzierungsinstrumenten und mit der EIB unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen aus dem GSR;

b)

für jede für das operationelle Programm geltende Ex-ante-Konditionalität gemäß Artikel 19 und Anhang XI eine Bewertung, ob die Ex-ante-Konditionalität am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms erfüllt ist, und, sind die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität, der zuständigen Stellen und eines Zeitplans für diese Maßnahmen im Einklang mit der in der Partnerschaftsvereinbarung vorgelegten Zusammenfassung;

c)

eine Zusammenfassung der Bewertung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten sowie, falls erforderlich, die geplanten Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Zeitrahmen zum Bürokratieabbau.

(7)   Jedes operationelle Programm – mit Ausnahme derer, bei denen die technische Hilfe im Rahmen eines speziellen operationellen Programms erfolgt, – enthält vorbehaltlich einer von den Mitgliedstaaten vorgenommenen ordnungsgemäß begründeten Bewertung der Relevanz für den Inhalt und die Ziele der operationellen Programme unter anderem eine Beschreibung:

a)

der spezifischen Maßnahmen, mit denen den Anforderungen hinsichtlich Umweltschutz, der Ressourceneffizienz, dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel, der Katastrophenresistenz sowie der Risikoprävention und dem Risikomanagement bei der Auswahl der Vorhaben Rechnung getragen wird;

b)

der spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und Vermeidung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Erstellung, Ausarbeitung und Durchführung des operationellen Programms, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu Finanzmitteln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von derartiger Diskriminierung bedrohten Zielgruppen und vor allem der Voraussetzungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen;

c)

des Beitrags des operationellen Programms zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes auf Ebene der operationellen Programme und der Vorhaben.

Mit dem Vorschlag für ein operationelles Programm im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" können die Mitgliedstaaten eine Stellungnahme der nationalen Gleichstellungsstellen zu den in Unterabsatz 1 Buchstabe b und c genannten Maßnahmen übermitteln.

(8)   Erstellt ein Mitgliedstaat höchstens ein operationelles Programm für jeden Fonds, so ist es zulässig, dass unter Absatz 2 Unterabsatz 1Buchstabe a, Absatz 3 Buchstaben a, c und d sowie unter die Absätze 4 und 6 fallenden Elemente des operationellen Programms ausschließlich in den entsprechenden Bestimmungen der Partnerschaftsvereinbarung aufgeführt werden.

(9)   Das operationelle Programm wird gemäß einem Muster erstellt. Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels t zu gewährleisten, einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung dieses Musters. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(10)   Die Kommission erlässt mit Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen Artikel fallenden Elemente - einschließlich aller künftigen Änderungen derselben - des operationellen Programms, mit Ausnahme derjenigen Elemente, die unter Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi, Buchstabe c Ziffer v und Buchstabe e, Absätze 4 und 5, Absatz 6 Buchstaben a und c sowie Absatz 7 fallen, für die nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind.

(11)   Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission jeden Beschluss zur Änderung der nicht vom Beschluss der Kommission gemäß Absatz 10 erfassten Elemente des operationellen Programms innerhalb eines Monats nach dem Datum der Annahme dieses Änderungsbeschlusses mit. In dem Änderungsbeschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben, der nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegen darf.

Artikel 97

Besondere Bestimmungen über die Planung der Unterstützung für die gemeinsamen Instrumente für unbegrenzte Garantien und Verbriefung im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

Gemäß Artikel 28 umfassen operationelle Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b lediglich die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i, ii und iv, Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 96 Absatz 5 und Artikel 96 Absatz 6 Buchstabe b aufgeführten Elemente.

Artikel 98

Gemeinsame Unterstützung aus den Fonds im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(1)   Für operationelle Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" kann Unterstützung aus mehreren Fonds gleichzeitig bereitgestellt werden.

(2)   Aus dem EFRE und dem ESF kann – ergänzend und in Höhe von höchstens 10 % der Unionsfinanzmittel für jede Prioritätsachse eines operationellen Programms – ein Teil eines Vorhabens finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln für die Förderfähigkeit in Frage kommt, vorausgesetzt diese Kosten sind für die zufriedenstellende Durchführung des Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden.

(3)   Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

Artikel 99

Geografischer Anwendungsbereich der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat werden die operationellen Programme für den EFRE und den ESF im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen des Mitgliedstaats auf der angemessenen geografischen Ebene – mindestens NUTS-2-Ebene – erstellt.

Die aus dem Kohäsionsfonds unterstützten operationellen Programme werden auf nationaler Ebene erstellt.

KAPITEL II

Grossprojekte

Artikel 100

Inhalt

Im Rahmen eines operationellen Programms oder operationeller Programme, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 96 Absatz 10 dieser Verordnung oder gemäß Artikel 8 Absatz 12 der ETZ-Verordnung waren, kann aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds ein Vorhaben finanziert werden, das eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen mit nicht zu trennenden Aufgaben einer konkreten wirtschaftlichen oder technischen Art, klar ausgewiesenen Zielen und förderfähigen Gesamtkosten von mehr als 50 000 000 EUR umfasst, bzw. deren förderfähige Gesamtkosten im Falle von Vorhaben, die zu dem thematischen Ziel nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe 7 beitragen, mehr als 75 000 000 EUR betragen (im Folgenden "Großprojekt"). Finanzinstrumente sind keine Großprojekte.

Artikel 101

Für die Genehmigung eines Großprojekts erforderliche Informationen

Bevor ein Großprojekt genehmigt wird, trägt die Verwaltungsbehörde dafür Sorge, dass folgende Informationen verfügbar sind:

a)

Einzelheiten hinsichtlich der für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle und ihre Kapazitäten;

b)

eine Beschreibung der Investitionen und des Standorts;

c)

die Gesamtkosten und förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der in Artikel 61 festgelegten Anforderungen;

d)

vorgenommene Durchführbarkeitsstudien – einschließlich Analyse der Optionen – und die Ergebnisse;

e)

eine Kosten-Nutzen-Analyse, einschließlich einer Wirtschafts- und einer Finanzanalyse, sowie eine Risikobewertung;

f)

eine Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel und des Klimaschutzes sowie der Katastrophenresistenz;

g)

eine Erklärung dazu, wie das Großprojekt mit den entsprechenden Prioritätsachsen des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme übereinstimmt sowie der voraussichtliche Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele dieser Prioritätsachsen und der voraussichtliche Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung;

h)

der Finanzierungsplan mit dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzmittel und der vorgesehenen Unterstützung aus den Fonds, durch die EIB und aus anderen Finanzierungsquellen, zusammen mit materiellen und Finanzindikatoren zur Überwachung des Fortschritts, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;

i)

einen Zeitplan für die Durchführung des Großprojekts und, falls die Laufzeit voraussichtlich den Programmplanungszeitraum überschreitet, die Phasen, für die im Programmzeitraum Fondsmittel beantragt werden.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der auf der Grundlage bewährter Verfahren bei der Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Buchstabe e des Absatzes 1 zu verwendenden Methodik. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Auf Initiative eines Mitgliedstaats können die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis i durch unabhängige Experten mit technischer Unterstützung durch die Kommission oder – nach Zustimmung der Kommission – durch andere unabhängige Experten bewertet werden (im Folgenden "Qualitätsüberprüfung"). In anderen Fällen übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Informationen, sobald sie verfügbar sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zu der bei der Durchführung einer Qualitätsüberprüfung eines Großprojekts zu verwendenden Methodik delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zu erlassen.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Form, in der die in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Informationen übermittelt werden sollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Artikel 102

Beschluss über ein Großprojekt

(1)   Wenn ein Großprojekt im Rahmen einer Qualitätsüberprüfung durch unabhängige Sachverständige auf Grundlage von deren Bewertung der in Artikel 101 Absatz 1 genannten Informationen positiv bewertet wurde, kann die Verwaltungsbehörde das Großprojekt gemäß Artikel 125 Absatz 3 auswählen. Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission das ausgewählte Großprojekt mit. Diese Mitteilung umfasst die folgenden Elemente:

a)

das in Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c genannte Dokument, mit Angabe

i)

der für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle;

ii)

einer Beschreibung der Investitionen, des Standorts, des Zeitplans und des erwarteten Beitrags des Großprojekts zu den spezifischen Zielen der jeweiligen Prioritätsachse(n);

iii)

der Gesamtkosten und förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der in Artikel 61 festgelegten Anforderungen;

iv)

des Finanzierungsplans und der materiellen und Finanzindikatoren für die Überwachung der Fortschritte, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken;

b)

die Qualitätsüberprüfung durch die unabhängigen Experten, mit klaren Aussagen zur Durchführbarkeit der Investition und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Großprojekts.

Liegt innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe nach Unterabsatz 1 kein Beschluss zur Ablehnung des Finanzbeitrags mittels eines Durchführungsrechtsaktes vor, so gilt der Finanzbeitrag zu dem vom Mitgliedstaat ausgewählten Großprojekt als von der Kommission bewilligt. Die Kommission kann den Finanzbeitrag nur mit der Begründung ablehnen, dass sie im Rahmen der unabhängigen Qualitätsüberprüfung eine wesentliche Schwachstelle festgestellt hat.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Form der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   In anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen beurteilt die Kommission das Großprojekt auf Grundlage der in Artikel 101 genannten Informationen, um festzustellen, ob der Finanzbetrag für das durch die Verwaltungsbehörde nach Artikel 125 Absatz 3 ausgewählte Großprojekt gerechtfertigt ist. Die Kommission nimmt spätestens drei Monate nach Datum der Einreichung der in Artikel 101 genannten Informationen mittels eines Durchführungsrechtsaktes einen Beschluss über die Genehmigung des Finanzbeitrags für das ausgewählte Großprojekt an.

(3)   Die Genehmigung durch die Kommission gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 ist an die Bedingung geknüpft, dass der erste Vertrag über die Arbeiten oder, im Falle von Tätigkeiten im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften, die ÖPP-Vereinbarung zwischen der öffentlichen und der privatwirtschaftlichen Einrichtung binnen drei Jahren nach Datum der Genehmigung geschlossen wird. Auf entsprechend begründeten und innerhalb der Frist von drei Jahren gestellten Antrag eines Mitgliedstaats hin, insbesondere im Falle von Verzögerungen aufgrund von verwaltungstechnischen oder rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung von Großprojekten, kann die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über die Verlängerung des Zeitraums um höchstens zwei Jahre annehmen.

(4)   Genehmigt die Kommission den Finanzbeitrag für das ausgewählte Großprojekt nicht, so teilt sie die Gründe für diese Ablehnung in ihrem Beschluss mit.

(5)   Die der Kommission gemäß Absatz 1 mitgeteilten oder gemäß Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegten Großprojekte sind im Verzeichnis der Großprojekte in einem operationellen Programm aufgeführt.

(6)   Ausgaben für ein Großprojekt können nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 oder nach der Vorlage zur Genehmigung gemäß Absatz 2 in einen Zahlungsantrag aufgenommen werden. Genehmigt die Kommission das von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Großprojekt nicht, so wird die Ausgabenerklärung im Anschluss an die Annahme des Beschlusses der Kommission entsprechend berichtigt.

Artikel 103

Beschluss über ein Großprojekt, das in Phasen durchgeführt wird

(1)   Das Verfahren nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels gilt abweichend von Artikel 101 Absatz 3 und Artikel 102 Absätze 1 und 2 für ein Vorhaben, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

das Vorhaben stellt die zweite oder eine spätere Phase eines Großprojekts aus dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum dar, dessen erste Phase oder vorhergehende Phasen von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. – im Fall von Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 1. Januar 2013 beigetreten sind, – bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt wird bzw. werden;

b)

die Summe der förderfähigen Gesamtkosten für alle Phasen des Großprojekts übersteigt den jeweiligen Höchstbetrag nach Artikel 100;

c)

der im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eingereichte Antrag für das Großprojekt und die von der Kommission durchgeführte Beurteilung umfasst alle geplanten Phasen;

d)

die Informationen zu dem Großprojekt nach Artikel 101 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung unterscheiden sich nicht wesentlich von den Angaben, die in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgelegten Antrag für das Großprojekt gemacht wurden, insbesondere in Bezug auf die förderfähigen Gesamtausgaben;

e)

die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum durchzuführende Phase des Großprojekts erfüllt bis zum Stichtag für die Vorlage der Abschlussdokumente für das jeweilige operationelle Programm bzw. für die jeweiligen operationellen Programme ihre in dem Kommissionsbeschluss festgelegte Zweckbestimmung bzw. wird sie zu diesem Zeitpunkt erfüllen.

(2)   Die Verwaltungsbehörde kann das Großprojekt gemäß Artikel 125 Absatz 3 auswählen und die Mitteilung mit allen in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Elementen zusammen mit ihrer Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels erfüllt sind, übermitteln. Eine Qualitätsüberprüfung der Informationen durch unabhängige Experten ist nicht erforderlich.

(3)   Liegt innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 2 genannten Bekanntgabe kein Beschluss zur Ablehnung des Finanzbeitrags für das Großprojekt mittels eines Durchführungsrechtsaktes vor, so gilt der Finanzbeitrag zu dem von der Verwaltungsbehörde ausgewählten Großprojekt als von der Kommission bewilligt. Die Kommission kann den Finanzbeitrag nur mit der Begründung ablehnen, dass die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Informationen wesentliche Änderungen aufweisen oder das Großprojekt nicht mit der entsprechenden Prioritätsachse des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme vereinbar ist.

(4)   Artikel 102 Absätze 3 bis 6 gilt für Beschlüsse über Großprojekte, die stufenweise durchgeführt werden.

KAPITEL III

Gemeinsamer Aktionsplan

Artikel 104

Geltungsbereich

(1)   Ein gemeinsamer Aktionsplan ist ein Vorhaben, dessen Geltungsbereich sich auf Grundlage des Outputs und der Ergebnisse, die damit erreicht werden sollen, definiert und das im Hinblick darauf durchgeführt wird. Ein gemeinsamer Aktionsplan umfasst ein Projekt oder eine Reihe von Projekten, die nicht die Bereitstellung von Infrastruktur zum Ziel haben, und die als Teil eines oder mehrerer operationeller Programme in Zuständigkeit des Begünstigten durchgeführt werden. Der Output und die Ergebnisse eines gemeinsamen Aktionsplans werden zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission abgestimmt, tragen zu den spezifischen Zielen der operationellen Programme bei und bilden die Grundlage für den Einsatz der Fondsmittel. Die Ergebnisse beziehen sich auf direkte Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans. Der Begünstigte im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Gemeinsame Aktionspläne sind keine Großprojekte.

(2)   Die einem gemeinsamen Aktionsplan zugewiesenen öffentlichen Ausgaben betragen mindestens 10 000 000 EUR bzw. 20 % der öffentlichen Unterstützung des operationellen Programms oder der operationellen Programme, je nachdem welcher Wert niedriger ist. Für die Durchführung eines Pilotprojektes können die einem gemeinsamen Aktionsplan für jedes operationelle Programm zugewiesenen öffentlichen Mindestausgaben bis auf 5 000 000 EUR verringert werden.

(3)   Unterabsatz 2 gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.

Artikel 105

Ausarbeitung von gemeinsamen Aktionsplänen

(1)   Der Mitgliedstaat, die Verwaltungsbehörde oder jedwede benannte Einrichtung des öffentlichen Rechts kann gleichzeitig mit oder nach der Einreichung der betreffenden operationellen Programme einen Vorschlag für einen gemeinsamen Aktionsplan einreichen. In diesem Vorschlag sind alle in Artikel 106 aufgeführten Informationen enthalten.

(2)   Ein gemeinsamer Aktionsplan deckt den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 ab. Der Output und die Ergebnisse eines gemeinsamen Aktionsplans führen nur zu Erstattungen, wenn sie nach dem Datum des Genehmigungsbeschlusses zu dem gemeinsamen Aktionsplan nach Artikel 107 und vor Ende des in diesem Beschluss festgelegten Durchführungszeitraums erreicht werden.

Artikel 106

Inhalt von gemeinsamen Aktionsplänen

Ein gemeinsamer Aktionsplan beinhaltet Folgendes:

(1)

eine Analyse der Entwicklungserfordernisse und Ziele, die den gemeinsamen Aktionsplan rechtfertigen, unter Berücksichtigung der Ziele der operationellen Programme und gegebenenfalls der entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und der entsprechenden Ratsempfehlungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrer Beschäftigungspolitik gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV berücksichtigen müssen;

(2)

den Rahmen, der den Zusammenhang zwischen allgemeinen und spezifischen Zielen des gemeinsamen Aktionsplans beschreibt, die Etappenziele und die Ziele für Output und Ergebnisse sowie die ins Auge gefassten Projekte oder Projektarten;

(3)

die gemeinsamen und spezifischen Indikatoren zur Messung des Outputs und der Ergebnisse, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse;

(4)

Informationen zur geografischen Abdeckung und zu Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans;

(5)

die voraussichtliche Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans;

(6)

eine Analyse der Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Verhinderung von Diskriminierung;

(7)

gegebenenfalls eine Analyse der Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans auf die Förderung nachhaltiger Entwicklung;

(8)

die Durchführungsbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter:

a)

die Benennung des für die Durchführung des gemeinsamen Aktionsplans zuständigen Begünstigten, mit Garantien seiner Kompetenz auf dem betreffenden Gebiet sowie seiner administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit;

b)

die Vorkehrungen zur Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 108;

c)

die Vorkehrungen für Begleitung und Bewertung des gemeinsamen Aktionsplans einschließlich der Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität, Erhebung und Speicherung von Daten zum Erreichen der Etappenziele, von Output und von Ergebnissen;

d)

die Vorkehrungen zur Gewährleistung der Verbreitung von Informationen sowie der Kommunikation über den gemeinsamen Aktionsplan und die Fonds;

(9)

die Finanzbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter:

a)

die Kosten für das Erreichen der Etappenziele, des Outputs und der Ergebnisziele gemäß Nummer 2, basierend auf den in Artikel 67 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel 14 der ESF-Verordnung festgelegten Methoden;

b)

einen ungefähren Zeitplan für die Zahlungen an den Begünstigten in Verbindung mit den Etappenzielen und Zielvorgaben;

c)

den Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse, mit dem insgesamt förderfähigen Betrag und dem Betrag der öffentlichen Ausgaben.

Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zum Format des Musters für den gemeinsamen Aktionsplan. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Artikel 107

Beschluss über den gemeinsamen Aktionsplan

(1)   Die Kommission beurteilt den gemeinsamen Aktionsplan auf Grundlage der in Artikel 106 genannten Informationen, um festzustellen, ob eine Unterstützung aus den Fonds gerechtfertigt ist.

Gelangt die Kommission binnen zwei Monaten nach Einreichung eines Vorschlags für einen gemeinsamen Aktionsplan zu der Ansicht, dass dieser die Beurteilungsanforderungen gemäß Artikel 104 nicht erfüllt, so übermittelt sie dem Mitgliedstaat entsprechende Anmerkungen. Der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle angeforderten notwendigen Zusatzinformationen zur Verfügung und überarbeitet gegebenenfalls den gemeinsamen Aktionsplan.

(2)   Sofern allen Anmerkungen in angemessener Weise Rechnung getragen wurde, nimmt die Kommission spätestens vier Monate nach der offiziellen Einreichung durch den Mitgliedstaat mit einem Durchführungsrechtsakt einen Beschluss zur Genehmigung des gemeinsamen Aktionsplans an, jedoch nicht bevor die betreffenden operationellen Programme genehmigt wurden.

(3)   In dem in Absatz 2 genannten Beschluss werden der Begünstigte und die allgemeinen und spezifischen Ziele des gemeinsamen Aktionsplans, die Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse, die Kosten für das Erreichen dieser Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse sowie der Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse einschließlich des insgesamt förderfähigen Betrags und des Betrags der öffentlichen Ausgaben, der Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans und gegebenenfalls der geografischen Abdeckung und Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans, angegeben.

(4)   Lehnt die Kommission die Unterstützung eines gemeinsamen Aktionsplans aus Fondsmitteln mittels eines Durchführungsrechtsakts ab, so teilt sie dem Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 die Gründe hierfür mit.

Artikel 108

Lenkungsausschuss und Änderung des gemeinsamen Aktionsplans

(1)   Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde richtet einen Lenkungsausschuss für den gemeinsamen Aktionsplan ein, der sich vom Begleitausschuss der entsprechenden operationellen Programme unterscheidet. Der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen und erstattet der Verwaltungsbehörde Bericht. Die Verwaltungsbehörde unterrichtet den entsprechenden Begleitausschuss über die Ergebnisse der vom Lenkungsausschuss ausgeführten Arbeiten und die Fortschritte bei der Durchführung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a.

Über die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses entscheidet der Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der entsprechenden Verwaltungsbehörde unter Beachtung des Grundsatzes der Partnerschaft.

Die Kommission kann in beratender Funktion an der Arbeit des Lenkungsausschusses teilnehmen.

(2)   Der Lenkungsausschuss

a)

überprüft die Fortschritte hinsichtlich der Etappenziele, des Outputs und der Ergebnisse des gemeinsamen Aktionsplans;

b)

prüft und genehmigt jedweden Vorschlag zur Änderung des gemeinsamen Aktionsplans, um allen sich auf die Leistung auswirkenden Faktoren Rechnung zu tragen.

(3)   Von einem Mitgliedstaat an die Kommission übermittelte Änderungsersuchen zu gemeinsamen Aktionsplänen sind gebührend zu begründen. Die Kommission bewertet, ob das Änderungsersuchen gerechtfertigt ist und berücksichtigt dabei die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellten Informationen. Die Kommission kann Anmerkungen vorbringen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung. Die Kommission nimmt spätestens drei Monate nach der Übermittlung durch den Mitgliedstaat mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss über ein Änderungsersuchen an, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen. Bei Genehmigung tritt, sofern im Beschluss nicht anders festgelegt, die Änderung zum Datum des Beschlusses in Kraft.

Artikel 109

Finanzverwaltung und -kontrolle des gemeinsamen Aktionsplans

(1)   Zahlungen an den Begünstigten im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans werden als Pauschalfinanzierung oder als standardisierte Einheitskosten behandelt. Die Deckelung für Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ist nicht anwendbar.

(2)   Ziel der Finanzverwaltung, -kontrolle und -prüfung des gemeinsamen Aktionsplans ist ausschließlich die Überprüfung der Erfüllung der in dem Beschluss über die Genehmigung des gemeinsamen Aktionsplans definierten Bedingungen.

(3)   Der Begünstigte eines gemeinsamen Aktionsplans und die Stellen, die unter seiner Verantwortung handeln, können auf die Kosten für die Durchführung der Vorhaben ihre eigenen Rechnungslegungsverfahren anwenden. Diese Rechnungslegungsverfahren und die tatsächlich vom Begünstigten aufgewendeten Kosten werden weder von der Prüfbehörde noch von der Kommission geprüft.

TITEL III

BEGLEITUNG, BEWERTUNG, INFORMATION UND KOMMUNIKATION

KAPITEL I

Begleitung und Bewertung

Artikel 110

Aufgaben des Begleitausschusses

(1)   Der Begleitausschuss prüft insbesondere

a)

Probleme, die sich auf die Leistung des operationellen Programms auswirken;

b)

die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up zu den bei der Bewertung gemachten Feststellungen;

c)

die Umsetzung der Kommunikationsstrategie;

d)

die Durchführung von Großprojekten;

e)

die Ausführung von gemeinsamen Aktionsplänen;

f)

die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung;

g)

die Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung;

h)

die Fortschritte bei den Maßnahmen zur Erfüllung der geltenden Ex-ante-Konditionalitäten, wenn die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms nicht erfüllt sind;

i)

die Finanzinstrumente.

(2)   Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 prüft und genehmigt der Begleitausschuss

a)

die für die Auswahl der Vorhaben verwendete Methodik und Kriterien;

b)

die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte;

c)

den Bewertungsplan für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen des Bewertungsplans, auch wenn er bzw. sie Teil eines gemeinsamen Bewertungsplans nach Artikel 114 Absatz 1 ist bzw. sind;

d)

die Kommunikationsstrategie für das operationelle Programm sowie etwaige Änderungen der Strategie;

e)

sämtliche Vorschläge der Verwaltungsbehörde für Änderungen des operationellen Programms.

Artikel 111

Durchführungsberichte im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"

(1)   Zum 31. Mai 2016 und zum selben Datum aller folgenden Jahre bis einschließlich 2023 übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 Absatz 1. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 sowie den Zeitraum zwischen dem Anfangsdatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben und dem 31. Dezember 2013 ab.

(2)   Für die 2017 und 2019 eingereichten Berichte endet die in Absatz 1 genannte Frist am 30. Juni.

(3)   Die jährlichen Durchführungsberichte erhalten Informationen zu:

a)

der Durchführung des operationellen Programms gemäß Artikel 50 Absatz 2;

b)

Fortschritten bei der Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten und gemeinsamen Aktionsplänen.

(4)   In den jährlichen Durchführungsberichten, die 2017 und 2019 eingereicht werden, werden die gemäß Artikel 50 Absätze 4 und 5 erforderlichen, bzw. die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Informationen sowie die folgenden Informationen aufgeführt und bewertet:

a)

die Fortschritte bei der Umsetzung des Bewertungsplans und des Follow-up für die bei der Bewertung gemachten Feststellungen;

b)

die Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Fonds;

c)

die Einbindung von Partnern in die Durchführung, die Begleitung und die Bewertung des operationellen Programms.

In den jährlichen Durchführungsberichten, die 2017 und 2019 eingereicht werden, können je nach Inhalt und Zielen der operationellen Programme die folgenden Informationen aufführen und bewerten:

a)

die Fortschritte bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich der Entwicklung von Regionen, die von demografischen und permanenten oder von der Natur bedingten Nachteilen betroffen sind, sowie nachhaltiger Stadtentwicklung, und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung im Rahmen des operationellen Programms;

b)

die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten und Begünstigten bei der Verwaltung und Nutzung der Fonds;

c)

die Fortschritte bei der Durchführung der interregionalen und transnationalen Maßnahmen;

d)

gegebenenfalls der Beitrag zu makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete;

e)

die spezifischen, bereits getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung, insbesondere die Barrierefreiheit für Personen mit einer Behinderung, und die getroffenen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im operationellen Programm oder in den Vorhaben;

f)

die zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 8 getroffenen Maßnahmen;

g)

gegebenenfalls die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation;

h)

die Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Armut, Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften sowie Menschen mit Behinderungen, Langzeitarbeitslose und junge Menschen ohne Arbeit, gegebenenfalls einschließlich der verwendeten Finanzressourcen.

Abweichend von Unterabsatz 1 und 2 und um die Konsistenz zwischen Partnerschaftsvereinbarung und Fortschrittsbericht sicherzustellen, können Mitgliedstaaten mit höchstens einem operationellen Programm pro Fonds unbeschadet von Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe b Informationen zu den in Artikel 50 Absatz 3 genannten Ex-ante-Konditionalitäten, die in Artikel 50 Absatz 4 geforderten Informationen und die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c und h dieses Absatzes genannten Informationen statt in den jeweils 2017 und 2019 eingereichten jährlichen Durchführungsberichten bzw. statt im abschließenden Durchführungsbericht im Fortschrittsbericht aufführen.

(5)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte mit den Mustern für die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Artikel 112

Übermittlung von Finanzdaten

(1)   Zum 31. Januar, 31. Juli und 31. Oktober übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission zu Zwecken der Begleitung auf elektronischem Weg für jedes operationelle Programm und aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse:

a)

die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben;

b)

die von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben.

(2)   Zusätzlich enthält die Einsendung zum 31. Januar die obengenannten Daten aufgeschlüsselt nach Interventionskategorie. Diese Einsendung gilt als Einreichung von Finanzdaten gemäß Artikel 50 Absatz 2.

(3)   Eine Vorausschätzung des Betrags, für den die Mitgliedstaaten von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr ausgehen, liegt den zum 31. Januar und 31. Juli vorzunehmenden Einsendungen bei.

(4)   Der Stichtag für die im Rahmen dieses Artikels übermittelten Daten ist das Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung.

(5)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Modells, das für die Einreichung von Finanzdaten an die Kommission zu Zwecken der Begleitung zu verwenden ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Artikel 113

Kohäsionsbericht

Der Bericht der Kommission gemäß Artikel 175 AEUV enthält:

a)

eine Aufzeichnung der Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, einschließlich der sozioökonomischen Lage und der Entwicklung der Regionen sowie der Berücksichtigung der Unionsprioritäten;

b)

eine Aufzeichnung der Rolle der Fonds, der Unterstützung durch die EIB und der sonstigen Instrumente sowie der Auswirkungen der anderen Unions- und nationalen politischen Strategien bei den erzielten Fortschritten;

c)

gegebenenfalls einen Hinweis auf künftige Maßnahmen und Strategien der Union, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken und den Unionsprioritäten zu entsprechen.

Artikel 114

Bewertung

(1)   Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat erstellt für ein oder mehrere operationelle Programme einen Bewertungsplan. Der Bewertungsplan wird dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach Annahme des operationellen Programms übermittelt.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2022 übermitteln die Verwaltungsbehörden der Kommission für jedes operationelle Programm einen Bericht, in dem die Feststellungen der während des Programmplanungszeitraums durchgeführten Bewertungen und des wichtigsten Outputs und der Hauptergebnisse des operationellen Programms zusammengefasst werden, wobei die übermittelten Angaben erläutert werden.

(3)   Die Kommission führt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Verwaltungsbehörden Ex-post-Bewertungen durch.

(4)   Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für die zweckbestimmten Programme nach Maßgabe von Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

KAPITEL II

Information und Kommunikation

Artikel 115

Information und Kommunikation

(1)   Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig:

a)

Ausarbeitung von Kommunikationsstrategien;

b)

Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und Zugang zu allen operationellen Programmen in diesem Mitgliedstaat, einschließlich Informationen zu Zeitvorgaben für die Umsetzung von Programmen und allen damit einhergehenden öffentlichen Konsultationsprozessen;

c)

Information von potenziellen Begünstigten über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme;

d)

Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.

(2)   Zur Gewährleistung der Transparenz hinsichtlich der Unterstützung aus den Fonds führen die Mitgliedstaaten oder Verwaltungsbehörden eine Liste der Vorhaben in einem Tabellenkalkulationsformat, das es ermöglicht, Daten zu ordnen, zu suchen, zu extrahieren, zu vergleichen und problemlos im Internet zu veröffentlichen, beispielsweise im Dateiformat CSV oder XML, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und nach Fonds. Die Liste der Vorhaben ist über die einzige Website oder das einzige Internetportal zugänglich und in ihr sind alle operationellen Programme in diesem Mitgliedstaat aufgeführt und zusammengefasst.

Um die Verwendung der Liste der Vorhaben durch den privaten Sektor, die Zivilgesellschaft oder die nationalen Behörden zu fördern, kann die Website einen deutlichen Hinweis auf die für die Veröffentlichung der Daten geltenden Lizenzbestimmungen enthalten.

Diese Liste der Vorhaben wird mindestens alle sechs Monate aktualisiert.

Die in der Liste der Vorhaben aufzuführenden Mindestinformationen sind in Anhang XII festgelegt.

(3)   Detaillierte Regelungen zu den Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und den Informationsmaßnahmen für Antragsteller und Begünstigte sind in Anhang XII festgelegt.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Charakteristika der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für die Vorhaben, Instruktionen zur Erstellung des Logos und eine Definition der Standardfarben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Artikel 116

Kommunikationsstrategie

(1)   Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden erstellen für jedes operationelle Programm eine Kommunikationsstrategie. Für mehrere operationelle Programme kann eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt werden. Die Kommunikationsstrategie trägt dem Umfang des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

Die Kommunikationsstrategie enthält die in Anhang XII genannten Elemente.

(2)   Die Kommunikationsstrategie wird dem Begleitausschuss spätestens sechs Monate nach der Genehmigung des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme zur Genehmigung gemäß Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe d vorgelegt.

Wird für mehrere operationelle Programme eine gemeinsame Kommunikationsstrategie erstellt, die mehrere Begleitausschüsse betrifft, so kann der Mitgliedstaat einen Begleitausschuss benennen, der im Einvernehmen mit den anderen relevanten Begleitausschüssen für die Genehmigung der gemeinsamen Kommunikationsstrategie und für die Genehmigung etwaiger nachfolgender Änderungen dieser Strategie verantwortlich ist.

Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörden können die Kommunikationsstrategie erforderlichenfalls während des Programmplanungszeitraums ändern. Die Verwaltungsbehörde legt die geänderte Kommunikationsstrategie dem Begleitausschuss zur Genehmigung gemäß Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe d vor.

(3)   Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 3 informiert die Verwaltungsbehörde den zuständigen Begleitausschuss bzw. die zuständigen Begleitausschüsse mindestens einmal jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung der Kommunikationsstrategie gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe c und über ihre Analyse der Ergebnisse sowie über die geplanten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die im folgenden Jahr durchgeführt werden sollen. Der Begleitausschuss gibt, falls dies als angemessen erachtet wird, eine Stellungnahme zu den für das folgende Jahr geplanten Maßnahmen ab.

Artikel 117

Informations- und Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen Informations- und Kommunikationsbeauftragten, der für die Koordinierung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Fonds, einschließlich der einschlägigen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit", zuständig ist, und informiert die Kommission darüber.

(2)   Der Informations- und Kommunikationsbeauftragte ist zuständig für die Koordinierung des nationalen Netzwerks von Kommunikationsbeauftragten für die Fonds, soweit ein solches Netzwerk besteht, die Einrichtung und Pflege der Website oder des Internetportals gemäß Anhang XII und die Erstellung eines Überblicks über die auf Ebene der Mitgliedstaaten ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen.

(3)   Jede Verwaltungsbehörde benennt eine Person, die auf Ebene des operationellen Programms für Kommunikation und Information zuständig ist, und teilt der Kommission mit, wen sie benannt hat. Gegebenenfalls kann eine Person für mehrere operationelle Programme benannt werden.

(4)   Die Kommission richtet Unionsnetzwerke ein, denen die von den Mitgliedstaaten benannten Mitglieder angehören, um einen Informationsaustausch über die Ergebnisse der Durchführung der Kommunikationsstrategien, die Erfahrungen bei der Durchführung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und den Austausch bewährter Verfahren zu gewährleisten.

TITEL IV

TECHNISCHE HILFE

Artikel 118

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Die Fonds können unter Berücksichtigung der Abzüge gemäß Artikel 91 Absatz 3 bis zu 0,35 % der jeweiligen jährlichen Mittelausstattung für technische Hilfe verwenden.

Artikel 119

Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

(1)   Der technischer Hilfe zugewiesene Betrag aus den Fonds darf nicht höher sein als 4 % des Betrags aus den Fonds, der den operationellen Programmen in einem Mitgliedstaat für jede Regionenkategorie gegebenenfalls im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" insgesamt zugewiesen ist.

Die Mitgliedstaaten können die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bei der Berechnung der Obergrenze des Gesamtbetrags der für die technische Hilfe für jeden Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel berücksichtigen.

(2)   Vorhaben, bei denen es um technische Hilfe geht und die im Rahmen eines der Fonds förderfähig sind, können aus jedem der Fonds gefördert werden. Unbeschadet von Absatz 1 darf der technischer Hilfe zugewiesene Betrag aus einem Fonds nicht höher sein als 10 % des Betrags aus dem Fonds, der den operationellen Programmen eines Mitgliedstaats gegebenenfalls für jede Regionenkategorie im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" insgesamt zugewiesen ist.

(3)   Abweichend von Artikel 70 Absätze 1 und 2 können Vorhaben, bei denen es um technische Hilfe geht, außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Union, durchgeführt werden, sofern die Vorhaben dem operationellen Programm oder, im Fall eines operationellen Programms für technische Hilfe, den anderen betroffenen Programmen förderlich sind.

(4)   Werden die in Absatz 1 genannten Mittel im Falle von Strukturfonds zur Förderung von Vorhaben verwendet, bei denen es um technische Hilfe in Bezug auf mehr als eine Regionenkategorie geht, kann eine anteilsmäßige Zuweisung erfolgen, bei der die Mittelzuweisung in jeder Regionenkategorie als Anteil der Gesamtmittel des Mitgliedstaats berücksichtigt wird, um die Kosten für die Vorhaben zur Mittelzuweisung für technische Hilfe für verschiedene Regionenkategorien zuzuordnen.

(5)   Beläuft sich der einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" zugewiesene Gesamtbetrag des Fonds auf höchstens 1 000 000 000 EUR, so kann der Betrag für technische Hilfe abweichend von Absatz 1 auf bis zu 6 % dieses Gesamtbetrags oder 50 000 000 EUR angehoben werden, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.

(6)   Technische Hilfe wird in Form einer Monofonds-Prioritätsachse innerhalb eines operationellen Programms oder in Form eines spezifischen operationellen Programms oder auf beide Weisen erbracht.

TITEL V

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS

Artikel 120

Festlegung der Kofinanzierungssätze

(1)   In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Prioritätsachse festgelegt. Bezieht sich eine Prioritätsachse auf mehr als eine Regionenkategorie oder mehr als einen Fonds, wird im Kommissionsbeschluss gegebenenfalls der Kofinanzierungssatz nach Regionenkategorie und Fonds festgelegt.

(2)   Für jede Prioritätsachse wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz für die Prioritätsachse anwendbar ist auf

a)

die förderfähigen Gesamtausgaben einschließlich öffentlicher und privater Ausgaben oder

b)

die förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

(3)   Der Kofinanzierungssatz der operationellen Programme, für die einzelnen Prioritätsachsen und gegebenenfalls nach Regionenkategorie und Fonds, im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" darf nicht höher sein als

a)

85 % für den Kohäsionsfonds;

b)

85 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007 - 2009 im Durchschnitt unter 85 % des EU-27-Durchschnitts für denselben Zeitraum lag, und für die Regionen in äußerster Randlage, wobei dies auch die zusätzliche Mittelzuweisung für Regionen in äußerster Randlage nach Maßgabe von Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Absatz 2 der ETZ-Verordnung umfasst;

c)

80 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, die die Kriterien aus Buchstabe b nicht erfüllen, und für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP, welches als Förderfähigkeitskriterium für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 verwendet wurde, weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag, sowie für Regionen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1083/2006, die eine Übergangsunterstützung für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 erhalten;

d)

60 % für die Übergangsregionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe c nicht zutreffen;

e)

50 % für die stärker entwickelten Regionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe c nicht zutreffen.

Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen aller operationellen Programme in Zypern darf im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2017 nicht höher sein als 85 %.

Die Kommission ermittelt anhand einer Überprüfung, ob eine Aufrechterhaltung des Kofinanzierungssatzes gemäß Unterabsatz 2 nach dem 30. Juni 2017 gerechtfertigt ist, und unterbreitet gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag.

Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" darf nicht höher sein als 85 %.

Der maximale Kofinanzierungssatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben b, c, d und e wird für jede Prioritätsachse zur Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen erhöh, sowie wenn eine Prioritätsachse der sozialen Innovation oder transnationalen Kooperation, oder einer Kombination daraus, gewidmet ist. Diese Erhöhung wird im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.

(4)   Der Kofinanzierungssatz der zusätzlichen Mittelzuweisung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e darf für Regionen der NUTS-2-Ebene, die die Kriterien des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen, nicht höher sein als 50 %.

(5)   Der maximale Kofinanzierungssatz gemäß Absatz 3 erhöht sich um zehn Prozentpunkte, wenn die Prioritätsachse vollständig über Finanzinstrumente oder über die partizipative lokale Entwicklung umgesetzt wird.

(6)   Die Beteiligung der Fonds an den einzelnen Prioritätsachsen beträgt mindestens 20 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

(7)   Im Rahmen eines operationellen Programms kann eine separate Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % geschaffen werden, um Vorhaben zu unterstützen, die durch auf Unionsebene eingerichtete und direkt oder indirekt von der Kommission verwaltete Finanzinstrumente umgesetzt werden. Wird zu diesem Zweck eine separate Prioritätsachse geschaffen, so darf die Unterstützung im Rahmen dieser Achse nicht auf anderem Wege erfolgen.

Artikel 121

Anpassung der Kofinanzierungssätze

Der für eine Prioritätsachse geltende Satz der Kofinanzierung aus den Fonds kann angepasst werden, um folgenden Gegebenheiten besser Rechnung zu tragen:

1.

Bedeutung der Prioritätsachse für die Durchführung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unter Berücksichtigung spezifischer Lücken, die geschlossen werden müssen;

2.

Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorge-, des Vorbeuge- und des Verursacherprinzips;

3.

Ausmaß der Mobilisierung privater Mittel;

4.

Einbeziehung von Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, die folgendermaßen definiert sind:

a)

Insel-Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, und andere Inseln außer denen, auf denen die Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ortsfeste Verbindung zum Festland haben;

b)

Berggebiete nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats;

c)

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer).

d)

Abdeckung von Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV.

TEIL VIER

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE FONDS UND DEN EMFF

TITEL I

VERWALTUNG UND KONTROLLE

KAPITEL I

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 122

Aufgaben der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für operationelle Programme Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 72, 73 und 74 eingerichtet werden.

(2)   Sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken sie auf und korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit für verspätete Zahlungen fälligen Verzugszinsen wieder ein. Sie unterrichten die Kommission über Unregelmäßigkeiten, die Beträge von mehr als 10 000 EUR an Beiträgen aus den Fonds betreffen, und halten sie über erhebliche Fortschritte von diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in den folgenden Fällen nicht über Unregelmäßigkeiten:

(a)

Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten operationellen Programm enthaltenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;

(b)

Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt haben, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte;

(c)

Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.

In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht sind die festgestellten Unregelmäßigkeiten und die entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission zu melden.

Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Beträge aufgrund eines Fehlers oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wieder einzuziehen, wenn der vom Begünstigten einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds nicht übersteigt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 mit zusätzlichen detaillierten Regelungen über die Kriterien für die Bestimmung der Fälle von zu meldenden Unregelmäßigkeiten, über die zu übermittelnden Daten und über die geltenden Bedingungen und Verfahren zu erlassen, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die Häufigkeit der Meldungen von Unregelmäßigkeiten und das zu verwendende Berichtsformat festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätestens ab dem 31. Dezember 2015 der gesamte Informationsaustausch zwischen den Begünstigten und einer Verwaltungsbehörde, Bescheinigungsbehörde, Prüfbehörde und den zwischengeschalteten Stellen über elektronische Datenaustauschsysteme erfolgen kann.

Die Systeme nach Unterabsatz 1 erleichtern die Interoperabilität von einzelstaatlichen und Unionsrahmen und ermöglichen es den Begünstigten, die Informationen gemäß Unterabsatz 1 mit einer einzigen Datenerfassung zu übermitteln.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Regelungen über den Informationsaustausch gemäß diesem Absatz. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Absatz 3 gilt nicht für den EMFF.

KAPITEL II

Verwaltungs- und Kontrollbehörden

Artikel 123

Benennung der Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder Stelle oder eine private Stelle als Verwaltungsbehörde. Dieselbe Verwaltungsbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.

(2)   Unbeschadet Absatz 3 benennen die Mitgliedstaaten für jedes operationelle Programm eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche Stelle als Bescheinigungsbehörde. Dieselbe Bescheinigungsbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können für ein operationelles Programm eine Behörde oder öffentliche Stelle als Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt.

(4)   Die Mitgliedstaaten benennen für jedes operationelle Programm eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche Stelle als Prüfbehörde. Dieselbe Prüfbehörde kann für mehrere operationelle Programme benannt werden.

(5)   Im Falle der Fonds im Zusammenhang mit dem Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und im Falle des EMFF können, sofern der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit gewahrt ist, die Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören.

Wenn der Gesamtbetrag an Unterstützung aus den Fonds für ein operationelles Programm 250 000 000 EUR bzw. aus dem EMFF 100 000 000 EUR übersteigt, darf die Prüfbehörde hingegen derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören wie die Verwaltungsbehörde, wenn entweder die Kommission dem Mitgliedstaat gemäß den für den vorherigen Programmplanungszeitraum geltenden Bestimmungen vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des betreffenden operationellen Programms mitgeteilt hat, dass sie zu dem Schluss gelangt ist, dass er sich grundsätzlich auf den Bestätigungsvermerk verlassen kann, oder wenn die Kommission aufgrund der Erfahrungen aus dem vorherigen Programmplanungszeitraum davon überzeugt ist, dass der institutionelle Aufbau und die Rechenschaftspflicht der Prüfbehörde angemessene Garantien für ihre funktionale Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit bieten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Verantwortung dieser Behörde ausführen. Die einschlägigen Abkommen der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde mit den zwischengeschalteten Stellen werden förmlich schriftlich festgehalten.

(7)   Die Mitgliedstaaten oder die Verwaltungsbehörden können Teile der Verwaltung eines operationellen Programms durch ein schriftliches Abkommen zwischen zwischengeschalteter Stelle und Mitgliedstaat bzw. Verwaltungsbehörde an zwischengeschaltete Stellen übertragen (im Folgenden "Globalzuschuss"). Die zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich sowie über die erforderliche administrative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt.

(8)   Die Mitgliedstaaten können auf eigene Initiative eine Koordinierungsstelle benennen, deren Aufgabe es ist, für die Kommission als Ansprechpartner zu fungieren und sie zu informieren, die Tätigkeiten der anderen einschlägigen benannten Stellen zu koordinieren und auf die harmonisierte Anwendung des anwendbaren Rechts hinzuwirken.

(9)   Der Mitgliedstaat legt die Regeln für seine Beziehungen zu den Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden sowie für deren Beziehungen untereinander und zur Kommission schriftlich fest.

Artikel 124

Verfahren für die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde

(1)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission den Zeitpunkt und die Form der Benennung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde, die auf geeigneter Ebene zu erfolgen hat, vor Einreichung des ersten Antrags auf Zwischenzahlung bei der Kommission mit.

(2)   Die Benennung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage eines Berichts und eines Gutachtens einer unabhängigen Prüfstelle, die bewertet, ob die benannten Behörden die Kriterien für das interne Kontrollwesen, das Risikomanagement, die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und die Überwachung gemäß Anhang XIII erfüllen. Die unabhängige Prüfstelle ist die Prüfbehörde oder eine andere Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts mit der notwendigen Prüfkapazität, die von der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls von der Bescheinigungsbehörde unabhängig ist und ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfungsstandards ausübt. Gelangt die unabhängige Prüfstelle zu dem Schluss, dass der Teil des Verwaltungs- und Kontrollsystems, der die Verwaltungsbehörde oder die Bescheinigungsbehörde betrifft, im Wesentlichen derselbe wie im vorherigen Programmplanungszeitraum ist und dass aufgrund der bisherigen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (38) geleisteten Prüfarbeit nachgewiesen ist, dass die Verwaltungsbehörde oder die Bescheinigungsbehörde während dieses Zeitraums wirksam funktioniert haben, so kann die Prüfstelle – ohne zusätzliche Prüfungen vorzunehmen – den Schluss ziehen, dass die einschlägigen Kriterien erfüllt sind.

(3)   Bei operationellen Programmen, die über 250 000 000 EUR Unterstützung aus den Fonds oder über 100 000 000 EUR Unterstützung aus dem EMFF erhalten, kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem die Benennung nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, den Bericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle nach Absatz 2 sowie die Beschreibung der für die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren anfordern. Die Kommission entscheidet auf der Grundlage ihrer Risikobewertung, ob sie diese Unterlagen anfordern soll, wobei sie Informationen über wesentliche Veränderungen bei den für die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren gegenüber dem vorherigen Programmplanungszeitraum und einschlägige Nachweise über deren wirksames Funktionieren berücksichtigt.

Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen Anmerkungen machen. Unbeschadet des Artikels 83 unterbricht die Prüfung dieser Unterlagen nicht die Bearbeitung der Anträge auf Zwischenzahlungen.

(4)   Bei operationellen Programmen, die über 250 000 000 EUR Unterstützung aus den Fonds bzw. über 100 000 000 EUR Unterstützung aus dem EMFF erhalten, und im Fall wesentlicher Veränderungen bei den für die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahrensweisen gegenüber dem vorherigen Programmplanungszeitraum kann der Mitgliedstaat der Kommission auf eigene Initiative binnen zwei Monaten, nachdem die Benennung nach Absatz 1 mitgeteilt wurde, die Unterlagen nach Absatz 3 übermitteln. Die Kommission macht binnen drei Monaten nach ihrem Erhalt Anmerkungen zu diesen Unterlagen.

(5)   Geht aus den vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnissen hervor, dass die benannte Behörde die Kriterien nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so legt der Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene und je nach Schwere des Problems einen Erprobungszeitraum fest, innerhalb dessen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind.

Führt die benannte Behörde innerhalb des von dem Mitgliedstaat festgelegten Erprobungszeitraums die verlangten Abhilfemaßnahmen nicht durch, so wird ihre Benennung von dem Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene aufgehoben.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich mit, wenn einer benannten Behörde ein Erprobungszeitraum auferlegt wurde und teilt Informationen zu dem Erprobungszeitraum mit, wenn der Erprobungszeitraum nach Durchführung der Abhilfemaßnahme beendet wird und wenn die Benennung einer Behörde aufgehoben wird. Durch die Mitteilung, dass einer benannten Stelle von einem Mitgliedstaat ein Erprobungszeitraum auferlegt wurde, wird unbeschadet der Anwendung des Artikels 83 die Bearbeitung von Anträgen auf Zwischenzahlungen nicht unterbrochen.

(6)   Wird die Benennung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde aufgehoben, so benennt der Mitgliedstaat unter Einhaltung des Verfahrens nach Absatzes 2 eine neue Stelle, die die Aufgaben der Verwaltungs- oder der Bescheinigungsbehörde übernimmt, und teilt dies der Kommission mit.

(7)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte bezüglich des Musters für den Bericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle und für die Beschreibung der für die Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Artikel 125

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

(1)   Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, das operationelle Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu verwalten.

(2)   In Bezug auf die Verwaltung des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde

a)

die Arbeit des Begleitausschusses nach Artikel 47 unterstützen und diesem die Informationen zur Verfügung stellen, die er zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere Daten zum Fortschritt des operationellen Programms beim Erreichen seiner Ziele, Finanzdaten und Daten zu Indikatoren und Etappenzielen;

b)

die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte nach Artikel 50 erstellen und sie nach Billigung durch den Begleitausschuss der Kommission vorlegen;

c)

den zwischengeschalteten Stellen und den Begünstigten einschlägige Informationen zur Ausführung ihrer Aufgaben bzw. zur Durchführung der Vorhaben zur Verfügung stellen;

d)

ein System einrichten, in dem die für Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich gegebenenfalls Angaben zu den einzelnen Teilnehmern, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden können;

e)

sicherstellen, dass die unter Buchstabe d genannten Daten erhoben, in das unter Buchstabe d genannte System eingegeben und gespeichert und die Daten zu den Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden, falls dies gemäß den Anhängen I und II der ESF-Verordnung erforderlich ist.

(3)   In Bezug auf die Auswahl der Vorhaben muss die Verwaltungsbehörde

a)

geeignete Auswahlverfahren und -kriterien aufstellen und – nach Billigung – anwenden, die

i)

sicherstellen, dass die Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Prioritäten beitragen;

ii)

nicht diskriminierend und transparent sind;

iii)

den allgemeinen Grundsätzen der Artikel 7 und 8 Rechnung tragen;

b)

sicherstellen, dass ausgewählte Vorhaben in den Geltungsbereich des oder der betreffenden Fonds und unter eine Interventionskategorie bzw. – im Fall des EMFF – einer im Rahmen der Priorität oder der Prioritäten des operationellen Programms identifizierten Maßnahme zugeordnet werden können;

c)

sicherstellen, dass den Begünstigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben, einschließlich der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Produkte oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, der Finanzierungsplan und die Fristen für die Durchführung hervorgehen;

d)

sich vor Genehmigung eines Vorhabens vergewissern, dass der Begünstigte über die administrative, finanzielle und operationelle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der unter Buchstabe c genannten Bedingungen verfügt;

e)

sich, falls das Vorhaben bereits vor Einreichen des Antrags auf Unterstützung bei der Verwaltungsbehörde begonnen wurde, vergewissern, dass sämtliche geltenden und für das Vorhaben relevanten Rechtsvorschriften eingehalten wurden;

f)

sicherstellen, dass Vorhaben, die für die Unterstützung aus den Fonds oder dem EMFF ausgewählt wurden, keine Aktivitäten umfassen, die zu einem Vorhaben gehören, bei dem infolge einer Produktionsverlagerung außerhalb des Programmgebiets ein Wiedereinziehungsverfahren gemäß Artikel 71 eingeleitet wurde oder werden sollte;

g)

die Interventionskategorie bzw. – im Fall des EMFF – die Maßnahmen bestimmen, denen die Ausgaben für ein Vorhaben zuzuordnen sind.

(4)   In Bezug auf die Finanzverwaltung und -kontrolle des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde

a)

überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht und die von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben vorgenommen wurden und ob diese den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügen;

b)

dafür sorgen, dass die an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Begünstigten, deren Ausgaben auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten förderfähigen Ausgaben erstattet werden, für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

c)

unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug treffen;

d)

Verfahren einführen, durch die gewährleistet ist, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen gemäß Artikel 72 Buchstabe g aufbewahrt werden;

e)

die Verwaltungserklärung und die jährliche Zusammenfassung gemäß Artikel 59 Absatz 5 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung erstellen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a können in der ETZ-Verordnung spezifische Vorschriften über Überprüfungen von Kooperationsprogrammen festgelegt werden.

(5)   Überprüfungen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren:

a)

Verwaltungsprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung;

b)

Vor-Ort-Überprüfungen der Vorhaben.

Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen sind der Höhe der öffentlichen Unterstützung des Vorhabens und dem Risiko angemessen, das im Rahmen dieser Überprüfungen und Prüfungen des Verwaltungs- und Kontrollsystems insgesamt durch die Prüfbehörde ermittelt wird.

(6)   Vor-Ort-Überprüfungen einzelner Vorhaben gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b können stichprobenweise vorgenommen werden.

(7)   Ist die Verwaltungsbehörde auch ein Begünstigter im Sinne des operationellen Programms, ist bei der Organisation der Überprüfungen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine angemessene Aufgabentrennung zu gewährleisten.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der Regelungen zu erlassen, in denen die Angaben über die Daten aufgeführt sind, die im Rahmen des nach Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels einzurichtenden Begleitsystems in elektronischer Form aufzuzeichnen und zu speichern sind.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für das nach Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels einzurichtende System. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

(9)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung der ausführlichen Mindestanforderungen an den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege auf Ebene der Bescheinigungsbehörde, Verwaltungsbehörde, zwischengeschalteten Stellen und Begünstigten zu erlassen.

(10)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte bezüglich des Musters für die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannte Verwaltungserklärung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

Artikel 126

Aufgaben der Bescheinigungsbehörde

Die für ein operationelles Programm zuständige Bescheinigungsbehörde hat insbesondere die Aufgabe,

a)

Zahlungsanträge zu erstellen, der Kommission vorzulegen und zu bescheinigen, dass sie sich aus zuverlässigen Buchführungssystemen ergeben, auf überprüfbaren Belegen beruhen und von der Verwaltungsbehörde überprüft wurden;

b)

die Rechnungslegung gemäß Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung zu erstellen;

c)

zu bescheinigen, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben dem anwendbaren Recht genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende operationelle Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die dem anwendbaren Recht genügen;

d)

sicherzustellen, dass ein System zur elektronischen Aufzeichnung und Speicherung der Buchführungsdaten jedes Vorhabens besteht, in dem alle zur Erstellung von Zahlungsanträgen oder der Rechnungslegung erforderlichen Daten erfasst sind, einschließlich der wiedereinzuziehenden Beträge, der wiedereingezogenen Beträge und der infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben oder einem operationellen Programm einbehaltenen Beträge;

e)

bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen sicherzustellen, dass hinreichende Angaben der Verwaltungsbehörde zu den Verfahren und Überprüfungen für die geltend gemachten Ausgaben vorliegen;

f)

bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;

g)

über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und die an die Begünstigten ausgezahlte entsprechende öffentliche Unterstützung in elektronischer Form Buch zu führen;

h)

über die wiedereinzuziehenden Beträge und die infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehaltenen Beträge Buch zu führen. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor dem Abschluss des operationellen Programms durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung dem Haushalt der Union wieder zugeführt.

Artikel 127

Aufgaben der Prüfbehörde

(1)   Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems des operationellen Programms und die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) auf der Grundlage der erklärten Ausgaben geprüft werden. Die Prüfung der erklärten Ausgaben beruht auf einer repräsentativen Auswahl und generell auf statistischen Stichprobenverfahren.

Ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren kann aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens der Prüfbehörde entsprechend den international anerkannten Prüfungsstandards in hinreichend begründeten Fällen und in den Fällen zum Einsatz kommen, in denen die Anzahl der Vorhaben für das Geschäftsjahr für den Einsatz einer statistischen Methode nicht ausreicht.

In diesen Fällen muss die Stichprobengröße dafür ausreichen, dass die Prüfbehörde einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung erstellen kann.

Die mit einer nicht-statistischen Methode erstellte Stichprobe deckt mindestens 5 % der Vorhaben ab, für die der Kommission gegenüber Ausgaben in einem Geschäftsjahr erklärt wurden, und 10 % der Ausgaben, die der Kommission gegenüber in einem Geschäftsjahr erklärt wurden.

(2)   Werden die Prüfungen von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde vorgenommen, stellt die Prüfbehörde sicher, dass diese Stelle über die notwendige funktionelle Unabhängigkeit verfügt.

(3)   Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfungsstandards berücksichtigt werden.

(4)   Die Prüfbehörde erstellt innerhalb von acht Monaten nach Genehmigung eines operationellen Programms eine Prüfstrategie für die Durchführung der Prüfungen. In der Prüfstrategie werden die Prüfmethoden, das Verfahren zur Auswahl der Stichproben für die Prüfung von Vorhaben und der Prüfplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre festgelegt. Die Prüfstrategie wird von 2016 bis einschließlich 2022 alljährlich aktualisiert. Wird für mehrere operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, kann eine einzige Prüfstrategie für alle betroffenen Programme erstellt werden. Die Prüfbehörde legt der Kommission die Prüfstrategie auf Anfrage vor.

(5)   Die Prüfbehörde erstellt

a)

einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung;

b)

einen Kontrollbericht mit den wichtigsten Ergebnissen der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Prüfungen, einschließlich der Ergebnisse bezüglich der im Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellten Mängel, und der vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen.

Wird für mehrere operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, können die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.

(6)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 2 erlassen.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung des Geltungsbereichs und Inhalts von Prüfungen von Vorhaben und Abschlüssen und die Methoden für die Auswahl der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Stichproben von Vorhaben zu erlassen.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Nutzung der im Rahmen der von Bediensteten oder bevollmächtigten Vertretern der Kommission vorgenommenen Prüfungen erhobenen Daten zu erlassen.

KAPITEL III

Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden

Artikel 128

Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden

(1)   Die Kommission arbeitet mit den Prüfbehörden zur Koordinierung der Prüfpläne und -verfahren zusammen und tauscht die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme umgehend mit diesen Behörden aus.

(2)   In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat mehrere Prüfbehörden benennt, kann er zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit eine Koordinierungsstelle benennen.

(3)   Die Kommission, die Prüfbehörden und gegebenenfalls die Koordinierungsstelle treffen regelmäßig, in der Regel mindestens jedoch – sofern nicht anders vereinbart – einmal jährlich zusammen, um den jährlichen Kontrollbericht, den Bestätigungsvermerk und die Prüfstrategie zu überprüfen und sich über andere Fragen hinsichtlich der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.

TITEL II

FINANZVERWALTUNG, RECHNUNGSLEGUNG, -PRÜFUNG, -ANNAHME UND -ABSCHLUSS SOWIE FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN

KAPITEL I

Finanzverwaltung

Artikel 129

Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Begünstigten bei Abschluss des operationellen Programms einen Betrag an öffentlichen Ausgaben erhalten haben, der mindestens dem Beitrag aus den Fonds entspricht, den die Kommission dem Mitgliedstaat gezahlt hat.

Artikel 130

Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und die Restzahlungen

(1)   Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms für die jeweilige Priorität festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen Ausgaben für die Priorität ergibt, wie im Zahlungsantrag angegeben. Die Kommission bestimmt die Restbeträge, die als Zwischenzahlungen zu erstatten oder gemäß Artikel 139 wieder einzuziehen sind.

(2)   Der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zu einer Priorität in Form von Zwischen- und Restzahlungen darf nicht höher sein als

a)

die in dem Zahlungsantrag für die Priorität angegebenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben oder

b)

der in dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF zur Priorität.

Artikel 131

Zahlungsanträge

(1)   Die Zahlungsanträge enthalten für jede Priorität

(a)

den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie er im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;

(b)

den Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen sind, so, wie sie im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden.

(2)   Außer für Unterstützungsarten nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 68, Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 109 dieser Verordnung sowie nach Artikel 14 der ESF-Verordnung werden die in den Zahlungsanträgen enthaltenen förderfähigen Ausgaben durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Für diese Unterstützungsarten entsprechen die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Beträge den auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten.

(3)   Im Falle von Beihilferegelungen gemäß Artikel 107 AEUV muss der Betrag des öffentlichen Beitrags, der den in dem Zahlungsantrag enthaltenen Ausgaben entspricht, durch die die Beihilfe gewährende Stelle an die Begünstigten gezahlt worden sein.

(4)   Abweichend von Absatz 1 kann im Falle von staatlichen Beihilfen der Zahlungsantrag Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an die Begünstigten gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen:

a)

Diese Vorschüsse sind Gegenstand einer Garantie, die von einer Bank oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzeinrichtung gewährleistet wird, oder sie werden durch ein Instrument gedeckt, das von einer öffentlichen Einrichtung oder dem Mitgliedstaat selbst als Garantie bereitgestellt wird;

b)

Diese Vorschüsse überschreiten nicht 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird;

c)

Diese Vorschüsse werden durch Ausgaben gedeckt, die von den Begünstigten bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt und durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen werden, und zwar spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses oder zum 31. Dezember 2023 – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist –, wobei im Falle der Nichteinhaltung der nächste Zahlungsantrag entsprechend zu berichtigen ist.

(5)   Jeder Zahlungsantrag, der Vorschüsse der nach Absatz 4 genannten Art beinhaltet, muss folgende Beträge gesondert ausweisen: den Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen im Rahmen des operationellen Programms, den durch Ausgaben des Begünstigten binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gemäß Absatz 4 Buchstabe c gedeckten Betrag sowie den nicht durch Ausgaben des Begünstigten gedeckten Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

(6)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für die Zahlungsanträge. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 angenommen.

Artikel 132

Zahlung an die Begünstigten

(1)   Vorbehaltlich verfügbarer Mittel aus der ersten oder den späteren Vorschusszahlungen und den Zwischenzahlungen sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass ein Begünstigter den Gesamtbetrag der fälligen förderfähigen öffentlichen Ausgaben vollständig und spätestens 90 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungsantrags durch den Begünstigten erhält.

Es werden keine Abzüge vorgenommen oder Beträge einbehalten und es werden keine besonderen Abgaben oder andere Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die die den Begünstigten zustehenden Beträge verringern würden.

(2)   Die Zahlungsfrist gemäß Absatz 1 kann durch die Verwaltungsbehörde in den folgenden hinreichend begründeten Fällen unterbrochen werden:

a)

der Betrag des Auszahlungsantrags nicht fällig ist oder die geeigneten Belege, darunter die für die Überprüfungen der Verwaltung gemäß Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderlichen Unterlagen, nicht vorgelegt wurden;

b)

in Bezug auf eine mögliche Unregelmäßigkeit mit Auswirkungen auf die betreffenden Ausgaben eine Untersuchung eingeleitet wurde.

Der betreffende Begünstigte wird schriftlich über die Unterbrechung und die entsprechenden Gründe dafür informiert.

Artikel 133

Verwendung des Euro

(1)   Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Diese Beträge werden anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben bei der Bescheinigungsbehörde des betreffenden operationellen Programms verbucht wurden, in Euro umgerechnet. Der Buchungskurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können in der ETZ-Verordnung spezifische Vorschriften über den Zeitrahmen für die Umrechnung in EUR festgelegt werden.

(3)   Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird das in Absatz 1 beschriebene Umrechnungsverfahren weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden.

Artikel 134

Zahlung des Vorschusses

(1)   Der erste Vorschussbetrag wird in folgenden Tranchen gezahlt:

a)

2014: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, oder 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß Artikel 122 und 143 AEUV oder aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) erhalten hat oder am 31. Dezember 2013 Finanzhilfen gemäß Artikel 136 und 143 AEUV erhält;

b)

2015: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, oder 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß Artikel 122 und 143 AEUV oder aus dem EFSF erhalten hat oder am 31. Dezember 2014 Finanzhilfen gemäß Artikel 136 und 143 AEUV erhält;

c)

2016: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF vorgesehen ist.

Wird ein operationelles Programm im Jahr 2015 oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Genehmigung gezahlt.

(2)   Von 2016 bis 2023 wird jedes Jahr vor dem 1. Juli ein Vorschussbetrag ausgezahlt. Dieser stellt einen Prozentsatz des für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm vorgesehenen Unterstützungsbetrags aus den Fonds und dem EMFF dar, im Einzelnen:

2016: 2 %

2017: 2,625 %

2018: 2,75 %

2019: 2,875 %

2020 bis 2023: 3 %.

(3)   Bei der Berechnung des ersten Vorschussbetrags gemäß Absatz 1 zählen die Beträge aus der leistungsbezogenen Reserve, die dem operationellen Programm ursprünglich zugeordnet waren, nicht zu dem Betrag der Unterstützung für den gesamten Programmplanungszeitraum.

Bei der Berechnung des jährlichen Vorschussbetrags gemäß Absatz 2 für die Jahre bis einschließlich 2020 zählen die Beträge aus der leistungsbezogenen Reserve, die dem operationellen Programm ursprünglich zugeordnet waren, nicht zu dem Betrag der Unterstützung für den gesamten Programmplanungszeitraum.

Artikel 135

Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung

(1)   Die Bescheinigungsbehörde legt gemäß Artikel 131 Absatz 1 regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die während des Geschäftsjahres in ihrem Rechnungsführungssystem verbucht wurden. Allerdings kann die Bescheinigungsbehörde – sofern sie es für notwendig erachtet – solche Beträge in die Zahlungsanträge aufnehmen, die in nachfolgenden Geschäftsjahren eingereicht werden.

(2)   Die Bescheinigungsbehörde legt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung für das vergangene Geschäftsjahr bis zum 31. Juli vor, auf jeden Fall aber, bevor der erste Antrag auf Zwischenzahlung für das nächste Geschäftsjahr vorgelegt wird.

(3)   Der erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst dann gestellt werden, wenn die Kommission über die Benennung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden gemäß Artikel 124 informiert wurde.

(4)   Für ein operationelles Programm werden keine Zwischenzahlungen vorgenommen, es sei denn, der jährliche Durchführungsbericht wurde der Kommission gemäß den fondsspezifischen Regelungen übermittelt.

(5)   Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.

Artikel 136

Aufhebung der Mittelbindung

(1)   Die Kommission hebt die Mittelbindung für Beträge in einem operationellen Programm auf, die nicht bis zum 31. Dezember des dritten auf das Jahr der Mittelbindung im Rahmen des operationellen Programms folgenden Haushaltsjahres für die erste oder die späteren Vorschusszahlungen und für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen worden sind oder für die kein im Einklang mit Artikel 131 erstellter Zahlungsantrag gemäß Artikel 135 eingereicht wurde.

(2)   Am 31. Dezember 2023 noch offene Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht bis zu dem in Artikel 141 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt sämtliche gemäß Artikel 141 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden.

KAPITEL II

Rechnungslegung, -prüfung und Rechnungsannahme und Abschluss von operationellen Programmen sowie Aussetzung von Zahlungen

Abschnitt I

Rechnungslegung, -prüfung und -annahme

Artikel 137

Rechnungslegung

(1)   Die Rechnungslegung nach Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung wird der Kommission für jedes operationelle Programm vorgelegt. Die Rechnungslegung deckt das gesamte Geschäftsjahr ab und enthält für jede Priorität und, sofern zutreffend, für jeden Fonds und für jede Regionenkategorie

a)

den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 131 und Artikel 135 Absatz 2 bis zum 31. Juli nach Abschluss des Geschäftsjahres vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind, den Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben angefallenen öffentlichen Ausgaben und der Gesamtbetrag der entsprechenden Zahlungen an Begünstigte gemäß Artikel 132 Absatz 1;

b)

die während des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge, die Wiedereinziehungen gemäß Artikel 71 sowie die nicht wiedereinziehbaren Beträge;

c)

die Beträge der Programmbeiträge, die an Finanzinstrumente nach Artikel 41 Absatz 1 gezahlt wurden, und Vorschüsse auf staatliche Beihilfezahlungen nach Artikel 131 Absatz 4;

d)

für jede Priorität eine Abstimmung der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben, mit einer Erklärung etwaiger Abweichungen.

(2)   Werden Ausgaben, die zuvor in einem Antrag auf Zwischenzahlung für das Geschäftsjahr ausgewiesen wurden, aufgrund einer laufenden Bewertung ihrer Recht- und Ordnungsmäßigkeit nicht in der Rechnungslegung eines Mitgliedstaats ausgewiesen, so können die gesamten Ausgaben oder ein Teil davon – sofern als recht- und ordnungsmäßig befunden – in einen Antrag auf Zwischenzahlung für ein nachfolgendes Geschäftsjahr aufgenommen werden.

(3)   Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines Musters für den Abschluss nach diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 erlassen.

Artikel 138

Einreichung von Informationen

Ab 2016 und bis einschließlich 2025 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr innerhalb der in Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannten Frist die in selbigem Artikel genannten Unterlagen ein, und zwar

a)

die Rechnungslegung nach Artikel 137 Absatz 1 dieser Verordnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

b)

die Verwaltungserklärung und die jährliche Zusammenfassung nach Artikel 125 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung für das vorangegangene Rechnungslegungsjahr;

c)

den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht nach Artikel 127 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung für das vorangegangene Rechnungslegungsjahr.

Artikel 139

Prüfung und Annahme der Rechnungslegung

(1)   Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat nach Artikel 138 eingereichten Unterlagen. Der Mitgliedstaat erteilt auf Antrag der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen, damit die Kommission bis zu dem in Artikel 84 genannten Zeitpunkt ermitteln kann, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.

(2)   Die Kommission nimmt die Rechnungslegung an, sofern sie zu dem Schluss gelangt, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist. Die Kommission kommt zu diesem Schluss, wenn die Prüfbehörde einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung erteilt hat, es sei denn, der Kommission liegen spezifische Nachweise vor, wonach der für die Rechnungslegung erteilte Bestätigungsvermerk nicht zuverlässig ist.

(3)   Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat bis zu dem in Artikel 84 genannten Zeitpunkt, ob sie die Rechnungslegung annimmt.

(4)   Kann die Kommission aus Gründen, die einem Mitgliedstaat zuzurechnen sind, die Rechnungslegung nicht bis zu der in Artikel 84 genannten Frist annehmen, informiert sie die Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe in Übereinstimmung mit Absatz 2 dieses Artikels und teilt ihnen die Maßnahmen mit, die getroffen werden müssen, sowie den Zeitraum für ihren Abschluss. Nach Ablauf des Zeitraums für die vollständige Durchführung dieser Maßnahmen teilt die Kommission dem Mitgliedstaat mit, ob sie die Rechnungslegung annehmen kann.

(5)   Fragen im Zusammenhang mit der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Transaktionen in Bezug auf die in der Rechnungslegung verbuchten Ausgaben werden für die Zwecke der Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission nicht berücksichtigt. Unbeschadet der Artikel 83 und 142 bewirken die Verfahren der Rechnungsprüfung und Annahme der Rechnungslegung keine Unterbrechung der Bearbeitung von Anträgen auf Zwischenzahlungen und keine Aussetzung der Zahlungen.

(6)   Die Kommission berechnet anhand der angenommenen Rechnungslegung den den Fonds und dem EMFF für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrag und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungen an den Mitgliedstaat. Dabei berücksichtigt die Kommission

a)

die in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge, auf die der Kofinanzierungssatz der jeweiligen Priorität anzuwenden ist;

b)

den Gesamtbetrag der von der Kommission im Geschäftsjahr getätigten Zahlungen, der sich zusammensetzt aus

i)

dem Betrag der von der Kommission gemäß Artikel 130 Absatz 1 und Artikel 24 vorgenommenen Zwischenzahlungen und

ii)

dem Betrag des gemäß Artikel 134 Absatz 2 gezahlten jährlichen Vorschusses.

(7)   Nach Durchführung der Berechnung gemäß Absatz 6 rechnet die Kommission die entsprechenden jährlichen Vorschüsse ab und zahlt alle zusätzlich fälligen Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Rechnungslegung. Ist ein Betrag von dem Mitgliedstaat wieder einzuziehen, so stellt die Kommission hierfür eine Einziehungsanordnung aus, die – sofern möglich – mittels Verrechnung mit Beträgen, die dem Mitgliedstaat im Rahmen nachfolgender Zahlungen für dasselbe operationelle Programm noch geschuldet werden, durchgeführt wird. Eine solche Wiedereinziehung stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus dem Fonds geleistete Unterstützung für das operationelle Programm. Der wiedereingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 177 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

(8)   Nimmt die Kommission nach Anwendung des Verfahrens des Absatzes 4 die Rechnungslegung nicht an, legt sie anhand der verfügbaren Informationen und im Einklang mit Absatz 6 den dem Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrag fest und informiert den Mitgliedstaat entsprechend. Erteilt der Mitgliedstaat der Kommission binnen zwei Monaten nach Übermittlung der Informationen durch die Kommission seine Zustimmung, so kommt Absatz 7 zur Anwendung. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem der dem Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellende Betrag festgelegt wird. Ein solcher Beschluss stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus dem Fonds geleistete Unterstützung für das operationelle Programm. Auf der Grundlage des Beschlusses nimmt die Kommission im Einklang mit Absatz 7 Anpassungen an den Zahlungen an die Mitgliedstaaten vor.

(9)   Die Annahme der Rechnungslegung durch die Kommission oder ein von der Kommission nach Absatz 8 dieses Artikels erlassener Beschluss lässt die Vornahme von finanziellen Berichtigungen nach den Artikeln 144 und 145 unberührt.

(10)   Unbeschadet der Artikel 144 und 145 können die Mitgliedstaaten zu Unrecht gezahlte Beträge, die nach Vorlage des Rechnungsabschlusses entdeckt werden, durch entsprechende Anpassungen an der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt wurde, ersetzen.

Artikel 140

Verfügbarkeit von Dokumenten

(1)   Unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Dokumente im Zusammenhang mit Ausgaben, die aus dem Fonds unterstützt werden, zu Vorhaben, deren förderfähige Gesamtausgaben unter 1 000 000 EUR betragen, drei Jahre lang zur Verfügung stehen, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnungslegung, in der die Ausgaben für das Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde.

Für alle nicht in Unterabsatz 1 genannten Vorhaben gilt, dass sämtliche Dokumente für zwei Jahre zur Verfügung gestellt werden, gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Rechnungslegung, in der die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde.

Eine Verwaltungsbehörde kann beschließen, die Vorschrift gemäß Unterabsatz 2 auf Vorhaben anzuwenden, deren förderfähige Gesamtausgaben unter 1 000 000 EUR betragen.

Durch Gerichtsverfahren oder auf hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission wird die in Unterabsatz 1 genannte Frist unterbrochen.

(2)   Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Begünstigten über das Anfangsdatum des Zeitraums nach Absatz 1.

(3)   Die Dokumente müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf allgemein üblichen Datenträgern (gilt auch für elektronische Versionen der Originaldokumente und für Dokumente, die ausschließlich in elektronischer Form bestehen) vorliegen.

(4)   Die Dokumente müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, nur so lange ermöglicht, wie es für den Zweck, für den die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

(5)   Das Verfahren für die Bescheinigung der Übereinstimmung von auf allgemein akzeptierten Datenträgern gespeicherten Dokumenten mit den Originalen wird von den nationalen Behörden festgelegt und muss die Gewähr bieten, dass die aufbewahrten Fassungen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.

(6)   Liegen Dokumente nur in elektronischer Form vor, so müssen die verwendeten Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Dokumente den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfungszwecke zuverlässig sind.

Abschnitt II

Abschluss der operationellen programme

Artikel 141

Vorlage der Abschlussdokumente und Restzahlung

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 138 genannten Dokumenten reichen die Mitgliedstaaten für das letzte Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 läuft, einen abschließenden Durchführungsbericht für das operationelle Programm oder den letzten jährlichen Durchführungsbericht für das aus dem EMFF unterstützte operationelle Programm ein.

(2)   Die Restzahlung wird spätestens drei Monate nach Annahme des Rechnungsabschlusses des letzten Geschäftsjahres oder einen Monat nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts vorgenommen, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.

Abschnitt III

Aussetzung von zahlungen

Artikel 142

Aussetzung von Zahlungen

(1)   Die Zwischenzahlungen auf Ebene der Prioritäten oder der operationellen Programme können von der Kommission ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm weist einen gravierenden Mangel auf, der ein Risiko für den für das operationelle Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt und für den keine Korrekturmaßnahmen getroffen wurden;

b)

die Ausgaben stehen in einer Ausgabenerklärung mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde;

c)

der Mitgliedstaat hat es versäumt, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu unternehmen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 83 geführt hat;

d)

das Begleitsystem oder die Angaben zu den gemeinsamen und spezifischen Indikatoren weisen bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit einen gravierenden Mangel auf;

e)

es werden keine Maßnahmen durchgeführt, um eine Ex-ante-Konditionalität nach Maßgabe der Bedingungen in Artikel 19 zu erfüllen;

f)

die Leistungsüberprüfung für eine Priorität ergibt, dass die in Bezug auf Finanzindikatoren und Outputindikatoren sowie wichtige Durchführungsschritte festgelegten Etappenziele des Leistungsrahmens entsprechend den Bedingungen nach Artikel 22 erheblich verfehlt wurden.

In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundregeln für die Zahlungsaussetzung festgehalten werden, die sich auf die Nichteinhaltung von im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regelungen beziehen, wobei die Zahlungsaussetzung der Art, dem Schweregrad, der Dauer und der Häufigkeit der Nichteinhaltung angemessen sein muss.

(2)   Die Kommission kann die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen mittels Durchführungsrechtsakten erst beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, sich zu äußern.

(3)   Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

KAPITEL III

Finanzielle Berichtigungen

Abschnitt I

Finanzielle berichtigungen durch die mitgliedstaaten

Artikel 143

Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen und die Wiedereinziehungen zu betreiben. Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Vorhaben.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen die finanziellen Berichtigungen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzielle Berichtigungen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben oder operationellen Programm. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den den Fonds oder dem EMFF entstandenen finanziellen Verlust und nimmt angemessene Korrekturen vor. Finanzielle Berichtigungen werden von der Verwaltungsbehörde im Abschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.

(3)   Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF darf von dem Mitgliedstaat vorbehaltlich Absatz 4 wieder für das betroffene operationelle Programm eingesetzt werden.

(4)   Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Korrektur bezog, noch – im Fall einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit – für Vorhaben wieder eingesetzt werden, bei denen die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.

(5)   In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezielle Grundlagen für finanziellen Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der nach der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regeln festgehalten werden, die im Hinblick auf die Art, Schwere, Dauer und das wiederholte Auftreten der Nichteinhaltung verhältnismäßig sein müssen.

Abschnitt II

Finanzielle berichtigungen durch die kommission

Artikel 144

Kriterien für finanzielle Berichtigungen

(1)   Die Kommission kann finanzielle Berichtigungen mittels Durchführungsrechtsakten vornehmen, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel 85 ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass

a)

ein gravierender Mangel bei der wirksamen Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das operationelle Programm vorliegt, der ein Risiko für den bereits für das Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt;

b)

ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 143 nicht nachgekommen ist;

c)

die in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden.

Die Kommission legt die Höhe der finanziellen Berichtigungen anhand der jeweils ermittelten Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben, die im Rahmen der Fonds oder des EMFF geltend gemacht wurden, nicht genau zu quantifizieren, so kann die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine extrapolierte finanzielle Berichtigung vornehmen.

(2)   Die Kommission setzt die Korrektur gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nach Maßgabe der Art und des Schweregrads der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm festgestellten Mängel fest.

(3)   Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf die Berichte kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigene Schlussfolgerung in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 143 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 122 Absatz 3 vorgelegten Benachrichtigungen und alle Antworten des betreffenden Mitgliedstaats geprüft hat.

(4)   Stellt die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 7 infolge der Überprüfung des abschließenden Durchführungsberichts des operationellen Programms für die Fonds bzw. des letzten jährlichen Durchführungsberichts für den EMFF fest, dass die im Leistungsrahmen festgelegten Ziele erheblich verfehlt wurden, so kann sie hinsichtlich der betroffenen Prioritäten mittels Durchführungsrechtsakten finanzielle Berichtigungen vornehmen.

(5)   Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 95 nicht nach, so kann die Kommission je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine finanzielle Berichtigung vornehmen, indem sie den Beitrag aus den Strukturfonds für den betroffenen Mitgliedstaat ganz oder teilweise streicht.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um genaue Vorschriften über die Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, einschließlich der wichtigsten Arten solcher Mängel, die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung und die Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierter finanzieller Berichtigungen festzulegen.

(7)   In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können spezifische Grundregeln für finanzielle Berichtigungen durch die Kommission festgehalten werden, die sich auf die Nichteinhaltung von im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik geltenden Regelungen beziehen, wobei die finanziellen Berichtigungen der Art, dem Schweregrad, der Dauer und der Häufigkeit der Nichteinhaltung angemessen sein müssen.

Artikel 145

Verfahren

(1)   Bevor die Kommission eine finanzielle Berichtigung beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

(2)   Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale finanzielle Berichtigung vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt.

(3)   Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das der Mitgliedstaat ihr innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt.

(4)   Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass der Kommission alle Informationen und Anmerkungen vorliegen, auf deren Grundlage sie Schlussfolgerungen bezüglich der Vornahme der finanziellen Berichtigung treffen kann.

(5)   Im Falle einer Einigung kann der Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 6 dieses Artikels die betreffenden Mittel gemäß Artikel 143 Absatz 3 wieder einsetzen.

(6)   Zur Vornahme der finanziellen Berichtigung erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen, falls der Mitgliedstaat sich während der Anhörung dazu bereit erklärt hatte, solche vorzulegen. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des hierzu von der Kommission versandten Einladungsschreibens.

(7)   Deckt die Kommission in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 75 oder der Europäische Rechnungshof Unregelmäßigkeiten auf, die gravierende Mängel in der effektiven Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme erkennen lassen, wird die sich daraus ergebende finanzielle Berichtigung durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung aus den Fonds für das operationelle Programm vorgenommen.

Der erste Unterabsatz gilt nicht im Falle eines gravierenden Mangels bei der wirksamen Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems, der vor dem Datum der Aufdeckung durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof:

a)

in der Zulässigkeitserklärung, dem jährlichen Kontrollbericht oder dem Bestätigungsvermerk, die der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung vorgelegt wurden, oder in anderen der Kommission vorgelegten Prüfberichten der Prüfbehörden festgestellt wurde und gegen den angemessene Maßnahmen ergriffen wurden oder

b)

gegen den der Mitgliedstaat eine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.

Grundlage für die Bewertung der gravierenden Mängel bei der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind das geltende Recht zum Zeitpunkt der Vorlage der relevanten Verwaltungserklärungen, jährlichen Kontrollberichte und Bestätigungsvermerke.

Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung hat die Kommission auf Folgendes zu achten:

(a)

Sie wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des gravierenden Mangels bei der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems und seine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt.

b)

Für die Vornahme einer pauschalen oder extrapolierten Korrektur berücksichtigt sie weder mit Unregelmäßigkeiten behaftete Ausgaben, die bereits von dem Mitgliedstaat entdeckt worden sind und für die Anpassungen am Rechnungsabschluss gemäß Artikel 139 Absatz 10 vorgenommen wurden, noch Ausgaben, die einer laufenden Bewertung ihrer Recht- und Ordnungsmäßigkeit nach Artikel 137 Absatz 2 unterliegen.

c)

Sie berücksichtigt die von dem Mitgliedstaat an den Ausgaben vorgenommenen pauschalen oder extrapolierten Korrekturen aufgrund anderer gravierender Mängel, die der Mitgliedstaat bei der Bestimmung des Restrisikos für den Haushalt der Union entdeckt hat.

8)   In den fondsspezifischen Regelungen für den EMFF können weitere Verfahrensregelungen für finanzielle Berichtigungen gemäß Artikel 144 Absatz 7 festgehalten werden.

Artikel 146

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Eine finanzielle Berichtigung durch die Kommission berührt nicht die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, Wiedereinziehungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 dieser Verordnung zu betreiben und die staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (39) zurückzufordern.

Artikel 147

Rückzahlung

(1)   Jede Rückzahlung an den Haushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde.

(2)   Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach Maßgabe des Satzes berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.

TITEL III

ANGEMESSENE KONTROLLE OPERATIONELLER PROGRAMME

Artikel 148

Angemessene Kontrolle operationeller Programme

(1)   Die Vorhaben, bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben 200 000 EUR für den EFRE und den Kohäsionsfonds, 150 000 EUR für den ESF bzw. 100 000 EUR für den EMFF nicht übersteigen, werden vor Vorlage des Rechnungsabschlusses, in dem die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, maximal einer Prüfung unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission durchgeführt wird. Andere Vorhaben werden entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission vor Vorlage des Rechnungsabschlusses, in dem die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen. Die Vorhaben werden in einem Jahr, in dem der Europäische Rechnungshof bereits eine Prüfung durchgeführt hat, weder von der Kommission noch von der Prüfbehörde einer Prüfung unterzogen, sofern die Ergebnisse der Prüftätigkeit, die vom Europäischen Rechnungshof für solche Vorhaben durchgeführt wurde, von der Prüfbehörde oder der Kommission zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benutzt werden können.

(2)   In Bezug auf operationelle Programme, bei denen dem jüngsten Bestätigungsvermerk zufolge kein Hinweis auf erhebliche Mängel vorliegt, kann die Kommission sich mit der Prüfbehörde bei ihrer nächsten Sitzung gemäß Artikel 128 Absatz 3 darauf einigen, den Umfang der erforderlichen Prüftätigkeit zu reduzieren, so dass er dem ermittelten Risiko entspricht. In solchen Fällen sieht die Kommission von eigenen Vor-Ort-Prüfungen ab, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem vor, die bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben für ein Geschäftsjahr betreffen, für das die Kommission bereits den Rechnungsabschluss angenommen hat.

(3)   In Bezug auf operationelle Programme, bei denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Vermerk der Prüfbehörde verlässlich ist, kann sie sich mit der Prüfbehörde darauf einigen, ihre eigenen Vor-Ort-Prüfungen auf die Prüfung der Tätigkeit der Prüfbehörde zu beschränken, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel bei der Arbeit der Prüfbehörden für ein Geschäftsjahr vor, für das die Kommission bereits den Rechnungsabschluss angenommen hat.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 können die Prüfbehörde und die Kommission ein Vorhaben prüfen, falls durch eine Risikobewertung oder eine Prüfung des Europäischen Rechnungshofs ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder ein Betrugsrisiko festgestellt wird, falls Hinweise auf gravierende Mängel bei der wirksamen Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das betreffende operationelle Programm vorliegen, und dies innerhalb des in Artikel 140 Absatz 1 genannten Zeitraums. Die Kommission kann, um die Tätigkeit der Prüfbehörde zu bewerten, den Prüfpfad der Prüfbehörde kontrollieren oder an Vor-Ort-Prüfungen der Prüfbehörde teilnehmen, und, sofern nach international anerkannten Prüfungsstandards notwendig, Prüfungen von Vorhaben vornehmen, um Gewissheit über die wirksame Arbeitsweise der Prüfbehörde zu erlangen.

TEIL FÜNF

BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Befugnisübertragungen und Durchführungsbestimmungen

Artikel 149

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 37 Absatz 13, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3, 4 und 7, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 101 Absatz 4, Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5, Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 9, Artikel 127 Absätze 7 und 8 und Artikel 144 Absatz 6 wird der Kommission ab 21. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 37 Absatz 13, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3,, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3, 4 und 7, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 101 Absatz 4, Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5, Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 9, Artikel 127 Absätze 7 und 8 und Artikel 144 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, setzt sie das Europäische Parlament und dem Rat gleichzeitig davon in Kenntnis.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 37 Absatz 13, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3, 4 und 7, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 101 Absatz 4, Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5, Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 9, Artikel 127 Absätze 7 und 8 und Artikel 144 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 150

Ausschussverfahren

(1)   Bei der Anwendung dieser Verordnung, der EFRE-Verordnung, der ETZ-Verordnung, der ESF-Verordnung und der KF-Verordnung wird die Kommission von dem Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Durchführungsbefugnisse nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5, Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 38 Absatz 10, Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 2 nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

KAPITEL II

Übergangs - und Schlussbestimmungen

Artikel 151

Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung gemäß Artikel 177 AEUV bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 152

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde. Jene Verordnung bzw. derartige andere Rechtsvorschriften finden daher bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben nach dem 31. Dezember 2013 weiterhin Anwendung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst "Unterstützung" operationelle Programme und Großprojekte.

(2)   Anträge auf Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gestellt oder genehmigt wurden, bleiben gültig.

(3)   Macht ein Mitgliedstaat von der Option nach Artikel 123 Absatz 3 Gebrauch, so kann er bei der Kommission beantragen, dass abweichend von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 die Verwaltungsbehörde die Funktionen der Bescheinigungsbehörde für die entsprechenden operationellen Programme wahrnimmt, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt werden. Dem Antrag ist eine Bewertung durch die Prüfbehörde beizufügen. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Informationen, die ihr von der Prüfbehörde übermittelt wurden und die sich aus ihren eigenen Prüfungen ergeben, zu der Einschätzung, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme dieser operationellen Programme wirksam funktionieren und dies nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Verwaltungsbehörde die Funktionen der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt, so unterrichtet sie den Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Erhalt des Antrags über ihre Zustimmung.

Artikel 153

Aufhebung

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 152 wird die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XIV zu lesen.

Artikel 154

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 20 bis 24, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 58, Artikel 60, Artikel 76 bis 92, Artikel 118, Artikel 120, Artikel 121 und Artikel 129 bis 147 gelten ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 7 zweiter Satz und Artikel 76 Absatz 5 gelten ab dem Datum, an dem die Änderung der Haushaltsordnung in Bezug auf die Aufhebung der Mittelbindungen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel den 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 30, ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 76, und ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 101.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 58, und ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 56.

(3)  ABl. C 47 vom 17.2.2011, S. 1, ABl. C 13 vom 16.1.2013, S. 1 und ABl. C 267 vom 17.9.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 (Siehe Seite 470 dieses Amtsblatts);

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (Siehe Seite 608 dieses Amtsblatts).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mitbestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1982/2006/EG (Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (Siehe Seite 289 dieses Amtsblatts).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (Siehe Seite 281 dieses Amtsblatts).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und de Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Siehe Seite 259 dieses Amtsblatts).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (Siehe Seite 487 dieses Amtsblatts).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission vom 1. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).

(15)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (Siehe Seite 884 dieses Amtsblatts).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, s. 129).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).

(21)  Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28).

(22)  Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6).

(26)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

(28)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25)

(30)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

(31)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

(32)  Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.05.2013, S. 1).

(33)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(34)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(35)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(36)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(37)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).

(38)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(39)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).


ANHANG I

GEMEINSAMER STRATEGISCHER RAHMEN

1.   EINLEITUNG

Zur Förderung der harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung der Union und damit die ESI-Fonds möglichst optimal zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sowie zu den fondsspezifischen Aufgaben der ESI-Fonds, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, beitragen, muss gewährleistet werden, dass die im Rahmen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum eingegangenen politischen Verpflichtungen durch Investitionen aus den ESI-Fonds und anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden. Der Gemeinsame Strategische Rahmen (GSR) soll deshalb gemäß Artikel 10 sowie unter Beachtung der in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Prioritäten und Ziele strategische Leitlinien zur Verwirklichung eines integrierten Entwicklungsansatzes unter Anwendung der ESI-Fonds in Abstimmung mit anderen Instrumenten und Maßnahmen der Union im Einklang mit den Strategie- und Kernzielen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und gegebenenfalls den Leitinitiativen unter Berücksichtigung der zentralen territorialen Herausforderungen und spezifischen nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten bereitstellen.

2.   BEITRAG DER ESI-FONDS ZUR UNIONSSTRATEGIE FÜR INTELLIGENTES, NACHHALTIGES UND INTEGRATIVES WACHSTUM UND KOHÄRENZ MIT DER WIRTSCHAFTLICHEN STEUERUNG DER UNION

1.

Um eine wirksame Zielausrichtung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den Partnerschaftsvereinbarungen und Programmen zu fördern, weist diese Verordnung in Artikel 9 elf thematische Ziele aus, die den Prioritäten der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum entsprechen und aus den ESI-Fonds unterstützt werden sollen.

2.

Im Einklang mit den thematischen Zielen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und um zu gewährleisten, dass die zur Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen notwendige kritische Masse erreicht wird, bündeln die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung im Einklang mit Artikel 18 dieser Verordnung und den fondspezifischen Regelungen über die thematische Konzentration und stellen die Wirksamkeit der Ausgaben sicher. Die Mitgliedstaaten sollen sich vor allem darauf konzentrieren, wachstumsfördernden Ausgaben, darunter Ausgaben für Bildung, Forschung, Innovation und Energieeffizienz, für einen leichteren Zugang der KMU zu Finanzierungen und für die Gewährleistung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und des Klimaschutzes sowie der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, Vorrang einzuräumen. Ferner haben sie dabei zu beachten, dass der Umfang und die Wirksamkeit von Arbeitsverwaltungen und aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bei- bzw. aufrechterhalten oder vergrößert werden; das Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der Jugend und der Bewältigung der sozialen Auswirkungen der Krise und der Förderung der sozialen Inklusion.

3.

Um die Übereinstimmung mit den im Rahmen des Europäischen Semesters festgelegten Prioritäten sicherzustellen, haben die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Partnerschaftsvereinbarungen je nach ihren jeweiligen Rollen und Verpflichtungen den Einsatz der ESI-Fonds gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Nationalen Reformprogramme und der gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen neuesten relevanten länderspezifischen Empfehlungen und der gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen einschlägigen Ratsempfehlungen zu planen. Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls darüber hinaus den einschlägigen Ratsempfehlungen Rechnung tragen, die auf dem Stabilitäts- und Wachstumspakt und den ökonomischen Anpassungsprogrammen basieren.

4.

Um festzustellen, in welcher Weise die ESI-Fonds am wirksamsten zur Strategie Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen können, und zur Berücksichtigung der Vertragsziele, einschließlich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, wählen die Mitgliedstaaten die thematischen Ziele für den geplanten Einsatz der ESI-Fonds im jeweiligen nationalen, regionalen und lokalen Kontext aus.

3.   INTEGRIERTER ANSATZ UND REGELUNGEN FÜR DEN EINSATZ DER ESI-FONDS

3.1   Einleitung

1.

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a soll die Partnerschaftsvereinbarung einen integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung enthalten. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Auswahl der thematischen Ziele und der Investitionen sowie der Prioritäten der Union entsprechend der Analyse nach Abschnitt 6.4 dem Entwicklungsbedarf und den territorialen Herausforderungen auf integrierte Weise gerecht wird. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Möglichkeiten bestmöglich zu nutzen, um eine koordinierte und integrierte Bereitstellung der ESI-Fonds zu gewährleisten.

2

Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls nach Artikel 4 Absatz 4 die Regionen haben sicherzustellen, dass die mit Mitteln der ESI-Fonds unterstützten Interventionen komplementär sind und koordiniert durchgeführt werden, um Synergien zu schaffen, so dass die Verwaltungskosten und die entsprechende Belastung für Verwaltungsstellen und Begünstigten gemäß den Artikeln 4, 15 und 27 reduziert werden.

3.2   Koordinierung und Komplementarität

1.

Die Mitgliedstaaten und die für den Einsatz der ESI-Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden sollen bei Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme eng zusammenarbeiten. Insbesondere sollen sie die Durchführung folgender Maßnahmen gewährleisten:

a)

Ermittlung von Interventionsbereichen, bei denen die ESI-Fonds zur Umsetzung der in der vorliegenden Verordnung gesetzten thematischen Ziele komplementär kombiniert werden können;

b)

Sicherstellung von Vorkehrungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 für eine wirksame Koordinierung der ESI-Fonds, um die Wirkung und Effektivität der Fonds zu erhöhen, gegebenenfalls auch unter Nutzung von Multifondsprogrammen für die Fonds;

(c)

Förderung der Einbindung der für andere ESI-Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden und relevanten Ministerien in die Entwicklung von Unterstützungsstrukturen, damit die Koordinierung und Synergien sichergestellt und Überschneidungen vermieden werden;

(d)

gegebenenfalls die Einrichtung von gemeinsamen Begleitausschüssen für Programme, die aus den ESI-Fonds gefördert werden, und Entwicklung anderer Vorkehrungen für die gemeinsame Verwaltung und Kontrolle, um die Koordinierung der für den Einsatz der ESI-Fonds zuständigen Behörden zu erleichtern;

(e)

Nutzung verfügbarer gemeinsamer eGovernance-Lösungen, die Antragstellern und Begünstigten Hilfe leisten können, und möglichst umfassende Nutzung zentraler Anlaufstellen, unter anderem für Beratungen zu den Unterstützungsmöglichkeiten, die es bei den einzelnen ESI-Fonds gibt;

(f)

Einrichtung von Mechanismen zur Koordinierung von EFRE- und ESF-finanzierten Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Investitionen, die aus den Programmen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" gefördert werden;

(g)

Förderung gemeinsamer Ansätze zwischen den ESI-Fonds im Hinblick auf die Orientierung für die Entwicklung von Vorhaben, Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen und Auswahlverfahren oder weitere Mechanismen zur Erleichterung des Zugangs zu Fonds bei integrierten Projekten;

(h)

Förderung der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden verschiedener ESI-Fonds in den Bereichen Begleitung, Bewertung, Verwaltung und Kontrolle sowie Prüfung.

3.3   Förderung integrierter Ansätze

1.

Gegebenenfalls kombinieren die Mitgliedstaaten die ESI-Fonds in integrierten Paketen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, welche passgenau auf die Bewältigung spezifischer territorialer Herausforderungen zugeschnitten sind, damit die in der Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen dargelegten Ziele erreicht werden. Dabei können ITI, integrierte Vorhaben, gemeinsame Aktionspläne und die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung genutzt werden.

2.

Im Hinblick auf den integrierten Einsatz der thematischen Ziele können im Einklang mit Artikel 36 Finanzmittel aus verschiedenen Prioritätsachsen oder operationellen Programmen, die aus dem ESF, dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, im Rahmen einer ITI kombiniert werden. Im Rahmen einer ITI durchgeführte Maßnahmen können durch eine finanzielle Unterstützung aus Programmen im Rahmen des ELER bzw. des EMFF ergänzt werden.

3.

Um die Wirkung und Effektivität im Rahmen eines thematisch kohärenten integrierten Ansatzes zu erhöhen, kann eine Prioritätsachse im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen mehr als eine Regionenkategorie betreffen, eine oder mehrere einander ergänzende Investitionsprioritäten aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unter einem thematischen Ziel zusammenfassen und in hinreichend begründeten Fällen eine oder mehrere einander ergänzende Investitionsprioritäten aus unterschiedlichen thematischen Zielen kombinieren, um einen maximalen Beitrag zur Prioritätsachse zu erreichen.

4.

Die Mitgliedstaaten sollen die Entwicklung lokaler und den Regionen nachgeordneter Ansätze innerhalb ihres institutionellen und rechtlichen Rahmens und gemäß Artikel 32 fördern. Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung sind vor dem Hintergrund eines strategischen Ansatzes umzusetzen, damit sichergestellt ist, dass die "Bottom-up"-Definition der lokalen Erfordernisse Prioritäten berücksichtigt, die auf einer höheren Ebene festgelegt wurden. Daher müssen die Mitgliedstaaten den Ansatz für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung im ELER und gegebenenfalls im EFRE, dem ESF oder dem EMFF gemäß Artikel 15 Absatz 2 festlegen und in der Partnerschaftsvereinbarung die größten so zu meisternden Herausforderungen, die wichtigsten Ziele und obersten Prioritäten für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung angeben und darlegen, welche Arten von Territorien abgedeckt werden sollen, welche spezifische Rolle den lokalen Aktionsgruppen bei der Umsetzung der Strategien zukommt und welche Rolle der ELER und gegebenenfalls der EFRE, der ESF oder der EMFF bei der Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung in den verschiedenen Territorienarten – z. B. ländliche und städtische Gebiete sowie Küstengebiete – übernehmen und welche Koordinierungsmechanismen vorgesehen sind.

4.   KOORDINIERUNG UND SYNERGIEN ZWISCHEN DEN ESI-FONDS UND ANDEREN STRATEGIEN UND INSTRUMENTEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Koordinierung durch die Mitgliedstaaten finden Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, Unterstützung aus den ESI-Fonds und anderen Instrumenten der Union in dem entsprechenden Politikbereich in Anspruch zu nehmen. Die in diesem Abschnitt dargelegten Unionsprogramme stellen keine erschöpfende Auflistung dar.

4.1   Einleitung

1.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission berücksichtigen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Auswirkungen der Strategien der Union auf nationaler und regionaler Ebene und auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt; Ziel ist die Förderung von Synergien und einer wirksamen Koordinierung und die Ermittlung und Förderung derjenigen Mittel, die für den Einsatz der Fonds der Union zur Unterstützung lokaler, regionaler und nationaler Investitionen am besten geeignet sind. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem die Komplementarität zwischen den Strategien und Instrumenten der Union und nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen sicher.

2.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben gemäß Artikel 4 Absatz 6 und entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Koordinierung der ESI-Fonds mit anderen einschlägigen Unionsinstrumenten auf Unions- und einzelstaatlicher Ebene zu gewährleisten. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die aus den ESI-Fonds unterstützten Interventionen und die Ziele anderer Strategien der Union in der Programmplanungs- und Durchführungsphase übereinstimmen. Zu diesem Zweck ist folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:

a)

Verbesserung der Komplementaritäten und Synergien zwischen verschiedenen Unionsinstrumenten auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung;

b)

Optimierung bestehender Strukturen und gegebenenfalls Einrichtung neuer Strukturen zur leichteren strategischen Ermittlung von Prioritäten für die verschiedenen Instrumente und Koordinationsstrukturen auf Unions- und nationaler Ebene, zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Ermittlung von Gebieten mit einem Bedarf an zusätzlichen Finanzhilfen;

(c)

Nutzung der Möglichkeit, die Unterstützung aus verschiedenen Instrumenten zu kombinieren, um einzelne Vorhaben zu fördern, sowie enge Zusammenarbeit mit den Stellen, die für die Umsetzung auf Unions- und nationaler Ebene zuständig sind, damit den Begünstigten kohärente und vereinfachte Finanzierungsmöglichkeiten geboten werden.

4.2   Koordinierung mit der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik

1.

Der ELER ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Agrarpolitik und ergänzt Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, die Landwirten direkte Unterstützung bieten und Marktmaßnahmen fördern. Daher sollen die Mitgliedstaaten diese Interventionen gemeinsam verwalten, um die Synergieeffekte und den Mehrwert der von der Union geleisteten Unterstützung zu maximieren.

2.

Mit dem EMFF sollen die Ziele der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und der integrierten Meerespolitik erreicht werden. Daher haben die Mitgliedstaaten auf den EMFF zurückzugreifen, um die Verbesserung der Datenerhebung und Verstärkung der Kontrollen zu fördern, und gewährleisten, dass Synergieeffekte auch bei der Unterstützung der Prioritäten im Rahmen der integrierten Meerespolitik angestrebt werden, z. B. Wissen über die Meere, maritime Raumordnung, integriertes Küstenzonenmanagement, integrierte Meeresüberwachung, Schutz der Meeresumwelt und der Biodiversität und Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf Küstengebiete.

4.3   Horizont 2020 und andere zentral verwaltete Programme der Union in den Bereichen Forschung und Innovation

1.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission achten darauf, die Koordinierung, die Synergieeffekte und die Komplementaritäten zwischen den ESI-Fonds und Horizont 2020, dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), und anderen relevanten zentral verwalteten Finanzierungsprogrammen der Union zu stärken und dabei die Interventionsbereiche klar voneinander abzugrenzen.

2.

Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls nationale und/oder regionale Strategien für eine "intelligente Spezialisierung" im Einklang mit den nationalen Reformprogrammen entwickeln. Diese Strategien können die Form nationaler oder regionaler strategischer Rahmenkonzepte im Bereich Forschung und Innovation für eine "intelligente Spezialisierung" annehmen oder in solche eingebunden werden. Die Strategien der intelligenten Spezialisierung werden unter Einbindung nationaler oder regionaler Verwaltungsbehörden und Stakeholder wie Universitäten und anderer Hochschuleinrichtungen, der Industrie und Sozialpartner in einen unternehmerischen Entdeckungsprozess entwickelt. Die von Horizont 2020 direkt betroffenen Stellen sind eng an diesen Prozess zu koppeln. Diese Strategien der intelligenten Spezialisierung umfassen:

a)

"Vorgeschaltete Aktionen" zur Vorbereitung regionaler FuI-Akteure auf die Teilnahme an Horizont 2020 ("Wege zu Spitzenleistungen"), die bei Bedarf mittels Kapazitätenaufbau entwickelt werden. Die Kommunikation und Zusammenarbeit der nationalen Horizont-2020-Kontaktstellen und der Verwaltungsbehörden für die ESI-Fonds soll gestärkt werden.

b)

"Nachgeordnete Aktionen" zur Bereitstellung von Instrumenten, mit denen die FuI-Ergebnisse aus Horizont 2020 und den Vorgängerprogrammen genutzt und im Markt verbreitet werden können; besonderes Augenmerk gilt hierbei der Schaffung eines innovationsfreundlichen Umfelds für Unternehmen und Industrie, einschließlich KMU, das mit den Prioritäten in Einklang steht, die für die Gebiete in der zugehörigen Strategie für intelligente Spezialisierung ermittelt worden sind.

3.

Die Mitgliedstaaten sollen darauf hinwirken, dass in den entsprechenden Programmen zur Umsetzung von Teilen der Strategie gemäß Ziffer 2 die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die zulassen, dass die ESI-Fonds mit Mitteln aus Horizont 2020 kombiniert werden, angewandt werden. Nationalen und regionalen Behörden ist für die Gestaltung und Durchführung solcher Strategien gemeinsame Unterstützung zu gewähren, um die Möglichkeiten für eine gemeinsame Finanzierung der FuI-Infrastrukturen von europäischem Interesse, die Förderung internationaler Zusammenarbeit, methodische Unterstützung mittels Peer Reviews, den Austausch bewährter Verfahren und Schulungen in den Regionen aufzuzeigen.

4.

Die Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 4 Absatz 4 gegebenenfalls die Regionen ziehen zusätzliche Maßnahmen in Betracht, mit denen ihr Potenzial für Spitzenleistungen im Bereich FuI ausgeschöpft werden soll, und dabei auf Komplementarität und Synergieeffekte mit Horizont 2020 achten, vor allem durch gemeinsame Finanzierung. Diese Maßnahmen bestehen aus folgendem:

a)

Verknüpfung exzellenter Forschungseinrichtungen und weniger entwickelter Regionen sowie Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) mit dem Ziel, in weniger entwickelten Regionen sowie in Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI neue Exzellenzzentren zu schaffen oder bestehende Exzellenzzentren aufzuwerten.

b)

Aufbau von Verbindungen zwischen innovativen und anerkannten Spitzenclustern in weniger entwickelten Regionen sowie in Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI;

c)

Einrichtung von "EFR-Lehrstühlen", um herausragende Wissenschaftler besonders für weniger entwickelte Regionen und Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI zu interessieren;

d)

Unterstützung des Zugangs zu internationalen Netzen für Forscher und Innovatoren, die nicht ausreichend in den Europäischen Forschungsraum (EFR) eingebunden sind oder aus weniger entwickelten Regionen oder Mitgliedstaaten und Regionen mit schwachen Leistungen im Bereich FEI stammen;

e)

angemessener Beitrag zu den Europäischen Innovationspartnerschaften;

f)

Vorbereitung von nationalen Institutionen und/oder Exzellenzclustern auf die Teilnahme an den Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KICs) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) und

g)

Veranstaltung qualitativ hochwertiger internationaler Programme für die Mobilität von Forschungskräften, kofinanziert aus den "Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen".

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gegebenenfalls gemäß Artikel 70 von der Flexibilität Gebrauch zu machen, Vorhaben außerhalb des Programmgebiets zu unterstützen, wobei der Investitionsumfang ausreichend sein sollte, um eine kritische Masse zu erzielen, damit die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 so wirksam wie möglich umgesetzt werden können.

4.4   Finanzierung von Demonstrationsprojekten im Rahmen der Reserve für neue Marktteilnehmer (NER 300) (2)

Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die Finanzmittel aus den ESI-Fonds mit Unterstützung aus dem NER-300-Programm koordiniert werden, welches die Einnahmen aus der Versteigerung von 300 Millionen Zertifikaten nutzt, die im Rahmen der Reserve für neue Marktteilnehmer des europäischen Emissionshandelssystem vorgesehen ist.

4.5   Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (3) und Umweltacquis

1.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen über einen stärkeren thematischen Fokus in Programmen und die Anwendung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 8 Synergieeffekte mit Strategieinstrumenten (Finanzierungs- wie auch Nichtfinanzierungsinstrumenten) der Union für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, den Umweltschutz und die Ressourceneffizienz ausschöpfen.

2.

Die Mitgliedstaaten haben die Komplementarität zu und die Koordinierung mit LIFE, insbesondere mit integrierten Projekten in den Bereichen Natur, Artenvielfalt, Wasser, Abfall, Luft, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, zu fördern und gegebenenfalls gemäß Artikel 4 sicherzustellen. Diese Koordinierung wird durch Maßnahmen wie die Förderung der Finanzierung von Aktivitäten aus den ESI-Fonds erreicht, als Ergänzung der integrierten Projekte im Rahmen von LIFE, sowie durch die Förderung der Nutzung von im Rahmen von LIFE validierten Lösungen, Methoden und Ansätzen, unter anderem einschließlich Investitionen in umweltfreundliche Infrastruktur, Energieeffizienz, Öko-Innovationen, ökosystembasierte Lösungen und den Einsatz von damit verbundenen innovativen Technologien.

3.

Die entsprechenden Pläne, Programme oder Strategien für die Branche (unter anderem prioritärer Aktionsrahmen, Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete, Abfallbewirtschaftungsplan Risikominderungsplan oder Anpassungsstrategie) können als Koordinierungsrahmen dienen, wenn Unterstützung für die betroffenen Bereiche vorgesehen ist.

4.6   ERASMUS + (4)

1.

Die Mitgliedstaaten sollen nach Möglichkeit zur Generalisierung der Verwendung der im Rahmen von "Erasmus +" entwickelten und erfolgreich getesteten Instrumente und Methoden die ESI-Fonds heranziehen, um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Investitionen auf die Bevölkerung zu maximieren und unter anderem Impulse für Jugend- und Bürgerinitiativen zu setzen.

2.

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 durch eine klare Unterscheidung bei den Investitionsarten und den unterstützten Zielgruppen eine wirksame Koordinierung der ESI-Fonds mit "Erasmus +" auf nationaler Ebene zu fördern und zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollen sich um Komplementarität im Hinblick auf die Finanzierung von Mobilitätsmaßnahmen bemühen.

3.

Die Koordinierung ist mittels Einrichtung geeigneter Mechanismen für die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden und den im Rahmen des Programms "Erasmus +" ins Leben gerufenen nationalen Agenturen zu erreichen, welche transparente und zugängliche Kommunikation mit den Bürgern auf regionaler, nationaler und Unionsebene fördern können.

4.7   Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) (5)

1.

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4 Absatz 6 eine wirksame Koordinierung des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und soziale Innovation mit der Unterstützung aus den ESI-Fonds im Rahmen der thematischen Ziele zu Beschäftigung und sozialer Inklusion zu fördern und sicherzustellen. Diese wirksame Koordinierung umfasst die Koordinierung der durch das Unterprogramm EURES des EaSI geleisteten Unterstützung mit aus dem ESF unterstützten Maßnahmen zur Steigerung der transnationalen Mobilität von Arbeitnehmern, um die geografische Mobilität von Arbeitskräften zu fördern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen, sowie die Koordinierung zwischen den Fonds-Mitteln aus den ESI-Fonds zur Förderung von Selbstständigkeit, Unternehmergeist, Unternehmensgründung und Sozialunternehmen und der Unterstützung aus dem EaSI im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum.

2.

Die Mitgliedstaaten haben sich zu bemühen, die erfolgreichsten im Rahmen des Unterprogramms Progress des EaSI entwickelten Maßnahmen auszubauen, vor allem in den Punkten soziale Innovation und Erprobung der Sozialpolitik und mit Unterstützung des ESF.

4.8   Fazilität "Connecting Europe" (6)

1.

Um den europäischen Mehrwert in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie zu maximieren, sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherstellen, dass die EFRE- und KF-Interventionen in enger Zusammenarbeit mit der Unterstützung aus der Fazilität geplant werden, damit Komplementarität sichergestellt, Doppelarbeit vermieden und die optimale Vernetzung der verschiedenen Arten an Infrastruktur auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene und in der gesamten EU sichergestellt wird. Die größte Hebelwirkung der verschiedenen Finanzierungsinstrumente soll für Projekte sichergestellt werden, die einen Unions- oder Binnenmarktaspekt aufweisen, die den höchsten europäischen Mehrwert bieten, und die den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt fördern, und insbesondere Projekte zur Umsetzung der wichtigsten Verkehrs-, Energie- und digitalen Infrastrukturnetze wie in den entsprechenden Strategierahmen für transeuropäische Netze festgelegt, um neue Infrastruktur aufzubauen und bestehende Infrastruktur substantiell aufzuwerten.

2.

Im Bereich Verkehr soll die Investitionsplanung auf den tatsächlichen Werten und Hochrechnungen für die Verkehrsnachfrage basieren sowie fehlende Verbindungen und Engpässe aufzeigen; dabei sind die Entwicklung der grenzübergreifenden Verbindungen in der EU in einem kohärenten Ansatz zu berücksichtigen und regionenübergreifende Verbindungen in den Mitgliedstaaten zu fördern. Investitionen in die regionale Anbindung an das Gesamt- und Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) sollen sicherstellen, dass urbane wie ländliche Gebiete von den Möglichkeiten profitieren, die die großen Netze bieten.

3.

Die Priorisierung der Investitionen, deren Auswirkungen sich nicht nur auf einen bestimmten Mitgliedstaat beschränken, insbesondere diejenigen, die Teil der TEN-V-Netzkorridore sind, sind mit den Durchführungsplänen für die Planungs- und Kernnetzkorridore des TEN-V zu koordinieren, damit die Investitionen aus dem EFRE und dem KF in die Verkehrsinfrastruktur vollkommen im Einklang mit den TEN-V-Leitlinien stehen.

4.

Die Mitgliedstaaten haben das Hauptaugenmerk auf nachhaltige Verkehrsarten und nachhaltige städtische Mobilität und auf Investitionen in Gebiete mit dem größten europäischen Mehrwert zu richten, wobei sie dem Erfordernis Rechnung tragen, die Qualität, Barrierefreiheit und Zuverlässigkeit von Verkehrsdiensten mit dem Ziel der Förderung des öffentlichen Verkehrs zu erhöhen. Die benannten Investitionen sollen ihrem Beitrag zu Mobilität, Nachhaltigkeit, Verringerung der Treibhausgasemissionen und dem einheitlichen europäischen Verkehrsraum entsprechend priorisiert werden, gemäß der im Weißbuch mit dem Titel "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem" der Kommission vorgestellten Vision, in der hervorgehoben wird, dass im Bereich Verkehr eine beträchtliche Senkung der Treibhausgase vonnöten ist. Der Beitrag von Projekten zu nachhaltigen europäischen Güterverkehrsnetzen durch die Entwicklung von Binnenwasserwegen sollte auf der Grundlage einer vorherigen Bewertung ihrer Umweltauswirkungen gefördert werden.

5.

Die ESI-Fonds sollen die lokalen und regionalen Infrastrukturen und ihre Verknüpfung mit den Prioritätsnetzen der Union in den Bereichen Energie und Telekommunikation sicherstellen.

6.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben geeignete Mechanismen für Koordination und technische Hilfe einzurichten, damit Komplementarität und effektive Planung der IKT-Maßnahmen sichergestellt sind und bei der Finanzierung von Breitbandnetzen und Infrastrukturen für digitale Dienste in vollem Umfang auf die verschiedenen Unionsinstrumente (ESI-Fonds, Fazilität "Connecting Europe", transeuropäische Netze, Horizont 2020) zurückgegriffen werden kann. Bei der Auswahl der am besten geeigneten Finanzierungsinstrumente sind das Potenzial des Vorhabens im Hinblick auf die Erwirtschaftung von Einnahmen und der Risikograd zu berücksichtigen, damit die öffentlichen Mittel möglichst effektiv eingesetzt werden. Im Rahmen der Bewertung ihrer Anträge auf Unterstützung aus den ESI-Fonds sollten die Mitgliedstaaten die Bewertungen von Vorhaben in Bezug auf solche beachten, die für eine Finanzierung aus der Fazilität "Connecting Europe" vorgeschlagen, allerdings nicht dafür ausgewählt wurden, unbeschadet der endgültigen Auswahlentscheidung der Verwaltungsbehörde.

4.9   Instrument für Heranführungshilfe, Europäisches Nachbarschaftsinstrument und Europäischer Entwicklungsfonds

1.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen sich im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten darum bemühen, die Koordinierung zwischen den externen Instrumenten und den ESI-Fonds zu steigern, um die diversen Ziele der Strategien der Union besser zu erreichen. Die Koordinierung und die Komplementaritäten mit dem Europäischen Entwicklungsfonds, dem Instrument für Heranführungshilfe und dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument sind von besonderer Bedeutung.

2.

Um eine tiefergreifende territoriale Integration zu fördern, sollen sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, Synergieeffekte zwischen den Aktivitäten zur territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der Kohäsionspolitik und den Europäischen Nachbarschaftsinstrumenten zu nutzen, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit, wobei sie das Potenzial der EVTZ berücksichtigen.

5.   BEREICHSÜBERGREIFENDE GRUNDSÄTZE GEMÄSS DEN ARTIKELN 5, 7 UND 8 UND QUERSCHNITTSSTRATEGIEZIELE

5.1   Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen

1.

Im Einklang mit Artikel 5 haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Partnerschaft und der Steuerung auf mehreren Ebenen zu respektieren, um den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt und die Umsetzung der Prioritäten der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erleichtern. Damit diese Prinzipien respektiert werden, sind insbesondere zwischen den verschiedenen Steuerungsebenen koordinierte Maßnahmen erforderlich, die gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit durchzuführen sind, einschließlich mittels operationeller und institutionalisierter Zusammenarbeit, im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme.

2.

Die Mitgliedstaaten sollen prüfen, ob die institutionellen Kapazitäten von Partnern gestärkt werden müssen, um ihr Potenzial auszubauen, zur Wirksamkeit der Partnerschaft beizutragen.

5.2   Nachhaltige Entwicklung

1.

Die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sollen in allen Phasen der Durchführung die vollständige Integration der nachhaltigen Entwicklung in die ESI-Fonds sicherstellen, unter Einhaltung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV sowie der Verpflichtung zur Einbindung von Umweltschutzvorkehrungen gemäß Artikel 11 AEUV und des Verursacherprinzips aus Artikel 191 Absatz 2 AEUV.

Die Verwaltungsbehörden sollen während der Programmlaufzeit Maßnahmen einleiten, um umweltschädliche Auswirkungen der Interventionen abzuwenden oder einzudämmen und für wirklichen Nutzen in den Bereichen Soziales, Umwelt und Klima sorgen. Die zu ergreifenden Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a)

Ausrichtung der Investitionen auf die ressourceneffizientesten und nachhaltigsten Optionen;

b)

Vermeidung von Investitionen, die sich negativ auf die Umwelt oder das Klima auswirken könnten, und Unterstützung von Maßnahmen zur Abschwächung sonstiger Auswirkungen;

c)

langfristige Perspektive beim Vergleich der "Lebenszyklus"-Kosten der alternativen Investitionsoptionen;

d)

vermehrte Nutzung "grüner" Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

2.

Die Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Artikel 8 das Klimaschutz- und Anpassungspotenzial der Investitionen zu berücksichtigen, für die Fördermittel aus den ESI-Fonds bereitgestellt werden, und dafür zu sorgen, dass sie gegenüber den Auswirkungen von Klimawandel und Naturkatastrophen wie erhöhter Überschwemmungsgefahr, Dürren, Hitzewellen, Waldbränden und extremen Wetterereignissen robust sind.

3.

Die Investitionen sollen mit der Hierarchie der Wasserbewirtschaftung in Einklang stehen, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7); Hauptaugenmerk soll dabei auf den Optionen für die Nachfragesteuerung liegen. Alternative Versorgungsoptionen werden nur berücksichtigt, wenn das Potenzial für Wassereinsparungen und Effizienz erschöpft ist. Öffentliche Interventionen im Bereich der Abfallbewirtschaftung sollen Maßnahmen des privaten Sektors ergänzen, vor allem im Zusammenhang mit der Herstellerverantwortung. Die Investitionen sollen innovative Ansätze voranbringen, die hohe Wiederverwertungsraten fördern. Die Investitionen sollen mit der Abfallhierarchie in Einklang stehen, die gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgestellt wurde. Die Ausgaben für biologische Vielfalt und den Schutz der natürlichen Ressourcen sollen mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (9) in Einklang stehen.

5.3   Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

1.

Im Einklang mit Artikel 7 haben die Mitgliedstaaten und die Kommission das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen zu verfolgen, und sollen angemessene Schritte einleiten, um jedwede Diskriminierung während der Vorbereitung, der Umsetzung, der Begleitung und der Bewertung der Vorhaben der aus den ESI-Fonds kofinanzierten Programme zu verhindern. Im Hinblick auf die Ziele aus Artikel 7 sollen die Mitgliedstaaten die einzuleitenden Maßnahmen beschreiben, insbesondere was die Auswahl der Vorhaben, die Zielsetzung für die Interventionen und die Vorkehrungen für Begleitung und Berichterstattung angeht. Auch haben die Mitgliedstaaten gegebenenfalls geschlechterspezifische Analysen durchzuführen. Insbesondere sollen spezifische und gezielte Maßnahmen durch den ESF gefördert werden.

2.

Die Mitgliedstaaten haben gemäß den Artikeln 5 und 7 für die Beteiligung der entsprechenden Stellen zu sorgen, die in der Partnerschaft für die Förderung der Gleichstellung und die Nichtdiskriminierung zuständig sind, und angemessene Strukturen im Einklang mit den nationalen Praktiken zur Beratung zur Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit sicherzustellen, um das notwendige Fachwissen bei der Vorbereitung, der Begleitung und der Bewertung der ESI-Fonds bereitzustellen.

3.

Die Verwaltungsbehörden sollen – koordiniert mit den Begleitausschüssen – Bewertungen oder Selbstbewertungen vornehmen; das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes.

4.

Die Mitgliedstaaten haben in angemessener Weise den Erfordernissen von benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung zu tragen, um ihnen eine bessere Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen und dadurch ihre uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft zu erleichtern.

5.4   Barrierefreiheit

1.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen gemäß Artikel 7 geeignete Schritte, um jegliche Form der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung zu verhindern. Die Verwaltungsbehörden haben durch Maßnahmen während der gesamten Laufzeiten der Programme sicherzustellen, dass alle Produkte, Waren, Dienstleistungen und Infrastrukturen, die der Öffentlichkeit offenstehen bzw. ihr zur Verfügung stehen und aus den ESI-Fonds kofinanziert werden, gemäß dem anzuwendenden Recht allen Bürgerinnen und Bürgern, auch solchen mit einer Behinderung, zugänglich sind, und damit zu einer barrierefreien Umwelt für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen beizutragen. Dies betrifft insbesondere die Barrierefreiheit zur physischen Umwelt und zu den Verkehrs- sowie Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), damit die Einbindung benachteiligter Bevölkerungsgruppen, einschließlich Personen mit einer Behinderung, gefördert wird. Die zu ergreifenden Maßnahmen können die Ausrichtung von Investitionen auf die Barrierefreiheit in vorhandenen Gebäuden und zu bestehenden Diensten beinhalten.

5.5   Bewältigung des demografischen Wandels

1.

Die durch den demografischen Wandel bedingten Herausforderungen, einschließlich derer, die mit einer rückläufigen Erwerbsbevölkerung, einem wachsenden Anteil von Menschen im Ruhestand an der Gesamtbevölkerung und der Bevölkerungsabnahme zusammenhängen, sind auf allen Ebenen zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls im Einklang mit entsprechenden nationalen oder regionalen Strategien den größtmöglichen Nutzen aus den ESI-Fonds ziehen, um demografische Probleme anzugehen und Wachstum zu schaffen, das an eine alternde Gesellschaft geknüpft ist.

2.

Die Mitgliedstaaten sollen im Einklang mit entsprechenden nationalen oder regionalen Strategien auf die ESI-Fonds zurückgreifen, um die Einbindung aller Altersgruppen zu erleichtern, unter anderem durch einen verbesserten Zugang zu Bildung und Strukturen der sozialen Unterstützung im Hinblick auf die Verbesserung von Beschäftigungsmöglichkeiten für ältere und junge Menschen, wobei der Schwerpunkt auf Regionen liegen sollte, die im Vergleich zum Unionsdurchschnitt hohe Quoten bei der Jugendarbeitslosigkeit verzeichnen. Investitionen in die Gesundheitsinfrastruktur zielen auf ein langes und gesundes Arbeitsleben für alle Bürgerinnen und Bürger der Union ab.

3.

Zur Bewältigung der Herausforderungen in den vom demografischen Wandel am stärksten betroffenen Regionen haben die Mitgliedstaaten insbesondere Maßnahmen zu ermitteln, mit denen:

a)

die demografische Erneuerung durch bessere Bedingungen für Familien und ein besseres Gleichgewicht zwischen Berufs- und Familienleben gefördert wird;

b)

mittels Investitionen in Bildung, IKT sowie Forschung und Innovation die Beschäftigung angekurbelt und Produktivität wie Wirtschaftsleistung gesteigert werden;

c)

der Schwerpunkt auf die Angemessenheit und Qualität von allgemeiner und beruflicher Bildung und Strukturen der sozialen Unterstützung sowie gegebenenfalls auf die Effizienz von Sozialschutzsystemen gelegt wird;

d)

eine kostenwirksame Bereitstellung von Gesundheitsleistungen und Langzeitpflege, einschließlich Investitionen in elektronische Gesundheitsdienste, eCare und Infrastruktur, gefördert wird.

5.6   Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

Gemäß Artikel 8 sind Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Risikoprävention in die Vorbereitung und Durchführung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme einzubinden.

6.   VORKEHRUNGEN ZUR BEWÄLTIGUNG DER WICHTIGSTEN TERRITORIALEN HERAUSFORDERUNGEN

6.1

Die Mitgliedstaaten sollen den geografischen und demografischen Besonderheiten Rechnung tragen und Maßnahmen ergreifen, um den spezifischen territorialen Herausforderungen der einzelnen Regionen gerecht zu werden, wenn es darum geht, deren spezifisches Entwicklungspotenzial freizusetzen; sie sollen ihnen auch dabei helfen, auf die wirkungsvollste Weise intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen.

6.2

Die Auswahl und Kombination der thematischen Ziele und die Auswahl der entsprechenden Investitionen und der Prioritäten der Union sowie die festgelegten spezifischen Ziele müssen dem Bedarf und Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen in Bezug auf intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum angemessen sein.

6.3

Bei der Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarungen und der Programme sollen die Mitgliedstaaten daher beachten, dass die größten gesellschaftlichen Herausforderungen, vor denen die Union heute steht – Globalisierung, demografischer Wandel, Schädigung der Umwelt, Migration, Klimawandel, Energienutzung, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Krise –, in den einzelnen Regionen unterschiedliche Auswirkungen haben können.

6.4

Im Hinblick auf einen integrierten Ansatz zur Bewältigung territorialer Herausforderungen tragen die Mitgliedstaaten Sorge dafür, dass Programme im Rahmen der ESI-Fonds die Vielfalt der europäischen Regionen widerspiegeln, und zwar in Bezug auf die Charakteristika hinsichtlich Beschäftigung und Arbeitsmarkt, die Verflechtungen der verschiedenen Sektoren, die Pendlerstrukturen, die Alterung der Bevölkerung und den demografischen Wandel, kulturelle, landschaftliche und auf das Kulturerbe bezogene Besonderheiten, die Anfälligkeit für den Klimawandel und seine Auswirkungen, die Landnutzung und die Ressourcenknappheit, das Potenzial für eine nachhaltigere Nutzung von Ressourcen, einschließlich erneuerbarer Energiequellen, institutionelle und die Staatsführung betreffende Regelungen, Konnektivität und Barrierefreiheit sowie die Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Die Mitgliedstaaten und Regionen haben gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a zum Zweck der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme daher die folgenden Schritte zu unternehmen:

a)

Analyse der Besonderheiten, des Entwicklungspotenzials und der Kapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats oder der Region, insbesondere in Bezug auf die wichtigsten im Rahmen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ermittelten Herausforderungen, gegebenenfalls die nationalen Reformprogramme, die gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen jeweiligen länderspezifischen Empfehlungen und die gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen jeweiligen Ratsempfehlungen;

b)

Bewertung der wichtigsten von der Region bzw. dem Mitgliedstaat zu meisternden Herausforderungen, die Ermittlung von Engpässen und fehlenden Verbindungen sowie Innovationslücken einschließlich eines Mangels an Planungs- und Umsetzungskapazitäten, die das langfristige Potenzial für Wachstum und Beschäftigung einschränken. Dies soll die Grundlage für die Ermittlung möglicher Bereiche und Aktivitäten für strategische Schwerpunkte, Interventionen und Ausrichtung bilden;

c)

Bewertung der Herausforderungen bei branchen-, rechtssystem- und grenzübergreifender Koordinierung, insbesondere im Zusammenhang mit makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete;

d)

Ermittlung von Maßnahmen für eine bessere Koordinierung über verschiedenen territoriale Ebenen und Finanzierungsquellen hinweg, unter Berücksichtigung der angemessenen territorialen Ebene und des angemessenen territorialen Kontexts für die Strategieentwicklung sowie des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Mitgliedstaaten, um einen integrierten Ansatz zu erhalten, bei dem die Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum mit regionalen und lokalen Akteuren verknüpft wird.

6.5

Um dem Ziel des territorialen Zusammenhalts Rechnung zu tragen, haben der Mitgliedstaat und die Regionen insbesondere zu gewährleisten, dass das allgemeine Konzept für die Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den betreffenden Bereichen:

a)

die Rolle von Städten, städtischen und ländlichen Gebieten, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten sowie Gebieten mit spezifischen geografischen oder demografischen Benachteiligungen widerspiegelt;

b)

die spezifischen Herausforderungen der Gebiete in äußerster Randlage, den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie von Insel-, Grenz- oder Bergregionen berücksichtigt;

c)

die Verbindung von städtischen und ländlichen Gebieten durch Zugang zu erschwinglichen Infrastrukturen und Dienstleistungen von hoher Qualität sowie Probleme in Regionen mit einer hohen Konzentration von gesellschaftlichen Randgruppen anspricht.

7.   KOOPERATIONSMASSNAHMEN

7.1   Koordinierung und Komplementarität

1.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich um Komplementarität zwischen den Kooperationsmaßnahmen und anderen aus den ESI-Fonds unterstützten Maßnahmen.

2.

Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die Kooperationsmaßnahmen einen wirksamen Beitrag zu den Zielen der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum leisten und dass die Zusammenarbeit zur Förderung breiter gefasster politischer Ziele organisiert wird. Dazu sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Komplementarität und die Koordinierung mit anderen von der Union finanzierten Programmen oder Instrumenten sicherstellen.

3.

Um die Kohäsionspolitik wirksamer zu gestalten, sollen sich die Mitgliedstaaten um die Koordinierung und die Komplementarität zwischen Programmen im Rahmen des Ziels der europäischen territorialen Zusammenarbeit und im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" bemühen, um insbesondere eine kohärente Planung zu gewährleisten und die Tätigung größerer Investitionen zu erleichtern.

4.

Gegebenenfalls haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Ziele der makroregionalen Strategien und der Strategien für Meeresgebiete Bestandteil der allgemeinen strategischen Planung in Partnerschaftsvereinbarungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und in Programmen in den betroffenen Regionen und Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen sind. Ferner sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die ESI-Fonds im Fall bestehender makroregionaler Strategien und Strategien für Meeresgebiete gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen sowie im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten ermittelten Programmbedürfnissen zu deren Umsetzung beitragen. Um eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten, soll zudem eine Koordinierung mit anderen von der Union finanzierten Instrumenten und sonstigen relevanten Instrumenten stattfinden.

5.

Die Mitgliedstaaten sollen gegebenenfalls die Möglichkeit nutzen, im Rahmen der operationellen Programme des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" interregionale und transnationale Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, durchzuführen, einschließlich der Umsetzung relevanter Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die aus ihren Strategien für intelligente Spezialisierung hervorgehen.

6.

Die Mitgliedstaaten und die Regionen sollen die Kooperationsprogramme bei der Überwindung von Hindernissen, die die Zusammenarbeit über administrative Grenzen hinweg hemmen, bestmöglich nutzen und so zur Strategie der Union für ein intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum sowie zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen. In diesem Zusammenhang ist den unter Artikel 349 AEUV fallenden Regionen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

7.2   Grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des EFRE

1.

Die Mitgliedstaaten und Regionen streben an, durch Zusammenarbeit eine kritische Masse unter anderem in den Bereichen IKT und Forschung und Innovation zu erreichen und ferner die Entwicklung gemeinsamer Konzepte für intelligente Spezialisierung und Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen zu fördern. Die interregionalen Zusammenarbeit umfasst gegebenenfalls die Förderung der Zusammenarbeit innovativer, forschungsintensiver Cluster und des Austauschs zwischen Forschungseinrichtungen, wobei die im Rahmen der Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms mit den Titeln "wissensorientierte Regionen" und "Forschungspotenzial in Konvergenzregionen und in Regionen in äußerster Randlage" gesammelten Erfahrungen zu berücksichtigen sind.

2.

Die Mitgliedstaaten und Regionen streben in den betreffenden Bereichen eine grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit an, um

a)

sicherzustellen, dass in Bereichen mit wichtigen gemeinsamen geografischen Merkmalen (Inseln, Seen, Flüssen, Meeresbecken und Gebirgszügen) die gemeinsame Bewirtschaftung und Förderung der natürlichen Ressourcen unterstützt wird;

b)

die Skaleneffekte zu nutzen, die insbesondere im Hinblick auf Investitionen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Nutzung gemeinsamer öffentlicher Dienstleistungen erzielt werden können;

c)

eine kohärente Planung und Entwicklung grenzübergreifender Netzinfrastrukturen insbesondere bei fehlenden grenzüberschreitenden Verbindungen sowie umweltfreundlicher und interoperabler Verkehrsträger in größeren geografischen Gebieten zu fördern;

d)

insbesondere in den Bereichen Forschung und Innovation, IKT und Bildung sowie im Hinblick auf Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU eine kritische Masse zu erreichen;

e)

grenzübergreifende Arbeitsmarktdienste zu stärken, damit die Mobilität von Arbeitnehmern über Grenzen hinweg gefördert wird;

f)

die grenzübergreifende Steuerung zu verbessern.

3.

Die Mitgliedstaaten und Regionen streben die Nutzung der interregionalen Zusammenarbeit an, um die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik zu verstärken, indem der Erfahrungsaustausch zwischen Regionen und Städten gefördert wird, um die Konzeption und Umsetzung von Programmen im Rahmen der Ziele "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zu verbessern.

7.3   Beitrag von Mainstream-Programmen zu makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete

1.

Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung und den einschlägigen Vorschriften der fondsspezifischen Regelungen streben die Mitgliedstaaten die erfolgreiche Mobilisierung von Finanzmitteln der Union für makroregionale Strategien und Strategien für die Meeresgebiete gemäß den von den Mitgliedstaaten in dem Programmbereich ermittelten Bedürfnissen an. Die Sicherstellung der erfolgreichen Mobilisierung kann unter anderem in der Weise geschehen, dass Vorhaben, die sich aus makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete ergeben, Vorrang erhalten, indem für diese Vorhaben spezielle Aufrufe veranlasst werden oder diese Vorhaben im Auswahlverfahren bevorzugt werden; dies erfolgt durch die Ermittlung von Vorhaben die aus unterschiedlichen Programmen gemeinsam finanziert werden können.

2.

Die Mitgliedstaaten ziehen in Erwägung, entsprechende transnationale Programme als Rahmen in Anspruch zu nehmen, um Nutzen aus dem Spektrum der für die Durchführung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete erforderlichen Maßnahmen und Finanzmittel zu ziehen.

3.

Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Inanspruchnahme der ESI-Fonds im Rahmen makroregionaler Strategien für die Schaffung europäischer Verkehrskorridore, wozu auch die Unterstützung der Modernisierung des Zolls, der Prävention, Vorsorge und Reaktionsbereitschaft bei Naturkatastrophen, der Wasserbewirtschaftung der Flussgebiete, der grünen Infrastruktur, der integrierten grenz- und sektorübergreifenden Zusammenarbeit in Meeresfragen, der FuI- und IKT-Netze und der Bewirtschaftung gemeinsamer Meeresressourcen in Meeresgebieten sowie des Schutzes der Artenvielfalt des Meeres zählt.

7.4   Transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF

1.

Die Mitgliedstaaten streben an, die strategischen Bereiche anzugehen, die in den einschlägigen Empfehlungen des Rates aufgeführt sind, damit die Beteiligten optimal voneinander lernen können.

2.

Die Mitgliedstaaten wählen gegebenenfalls die Themen für transnationale Tätigkeiten aus und legen im Einklang mit ihren spezifischen Bedürfnissen geeignete Durchführungsmechanismen fest.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1639/2006/EG (Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts).

(2)  Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (Siehe Seite 185 dieses Amtsblatts).

(4)  ABl.: Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (Siehe Seite 238 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(7)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(8)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(9)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).


ANHANG II

METHODE ZUR FESTLEGUNG DES LEISTUNGSRAHMENS

1.

Der Leistungsrahmen besteht aus Etappenzielen, die für jede Priorität – mit Ausnahme der Prioritäten für technische Hilfe und der Programme für Finanzinstrumente gemäß Artikel 39 – für das Jahr 2018 festgelegt wurden, und aus Zielen, die für 2023 festgelegt wurden. Die Etappenziele und die Ziele werden nach dem in Tabelle 1 vorgegebenen Format vorgelegt.

Tabelle 1:   Standardformat für den Leistungsrahmen

Priorität

Gegebenenfalls Indikator und Einheit für die Messung

 

Etappenziel für 2018

Ziel für 2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Bei den Etappenzielen handelt es sich um Zwischenziele, die unmittelbar mit der Verwirklichung der spezifischen Vorgabe einer Priorität verbunden sind und mit denen gegebenenfalls der Fortschritt angegeben wird, der hinsichtlich der für das Ende des Zeitraums festgelegten Ziele angestrebt wird. Die für 2018 festgelegten Etappenziele beinhalten Finanzindikatoren, Outputindikatoren und gegebenenfalls Ergebnisindikatoren, die eng mit den unterstützten politischen Interventionen verknüpft sind. Ergebnisindikatoren werden für die Zwecke von Artikel 22 Absätze 6 und 7 nicht berücksichtigt. Etappenziele können auch für besonders wichtige Durchführungsschritte festgelegt werden.

3.

Etappenziele und Ziele sind

a)

realistisch, erreichbar und relevant und erfassen die wesentlichen Informationen über den im Rahmen einer Priorität erzielten Fortschritt;

b)

mit der Beschaffenheit und dem Charakter der spezifischen Ziele der Priorität kohärent;

c)

transparent, gehen mit objektiv überprüfbaren Zielen einher und bieten Zugang zu den ermittelten und, wo möglich, öffentlich verfügbaren Primärdaten;

d)

ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand überprüfbar;

e)

mit den einzelnen Programmen gegebenenfalls kohärent.

4.

Die Ziele für 2023 für eine bestimmte Priorität werden unter Berücksichtigung des Betrags der mit der Priorität verbundenen Leistungsreserve festgelegt.

5.

In gebührend gerechtfertigten Fällen, wie bei erheblichen Veränderungen der wirtschaftlichen und ökologischen Bedingungen oder der Lage am Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat oder einer Region, kann dieser Mitgliedstaat zusätzlich zu Änderungen aufgrund von Veränderungen bei den Zuweisungen für eine bestimmte Priorität eine Überprüfung der Etappenziele und Ziele gemäß Artikel 30 vorschlagen.


ANHANG III

BESTIMMUNGEN ZUR FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS UND DER HÖHE DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN ODER ZAHLUNGEN NACH ARTIKEL 23 ABSATZ 11

1.   FESTLEGUNG DER HÖHE DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN

Der Höchstumfang einer gegen einen Mitgliedstaat verhängten Aussetzung wird zunächst unter Berücksichtigung der in Artikel 23 Absatz 11 Unterabsatz 3 Buchstabe a bis c genannten Obergrenzen bestimmt. Dieser Höchstumfang wird gemindert, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

a)

Liegt die Arbeitslosenquote in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als zwei Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 15 %;

b)

liegt die Arbeitslosenquote in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als fünf Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 25 %;

c)

liegt die Arbeitslosenquote in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als acht Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 50 %;

d)

liegt der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, in dem Mitgliedstaat in dem dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen Jahr mehr als zehn Prozentpunkte über dem Unionsdurchschnitt, vermindert sich der Höchstumfang der Aussetzung um 20 %;

e)

verzeichnet der Mitgliedstaat in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren vor dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 einen Rückgang des realen BIP, vermindert sich der Höchstumfang um 20 %;

f)

betrifft die Aussetzung Mittelbindungen für die Jahre 2018, 2019 oder 2020, wird die sich aus der Anwendung von Artikel 23 Absatz 11 ergebende Höhe wie folgt geändert:

i)

in Bezug auf das Jahr 2018 wird die Höhe der Aussetzung um 15 % gemindert;

ii)

in Bezug auf das Jahr 2019 wird die Höhe der Aussetzung um 25 % gemindert;

iii)

in Bezug auf das Jahr 2020 wird die Höhe der Aussetzung um 50 % gemindert.

Die sich aus der Anwendung der Buchstaben a bis f ergebende Minderung der Höhe der Aussetzung darf insgesamt nicht mehr als 50 % betragen.

Liegt die in Buchstabe b oder c beschriebene Situation gleichzeitig mit den Voraussetzungen nach Buchstabe d und e vor, wird die Aussetzung erst ein Jahr später wirksam.

2.   FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN IN BEZUG AUF PROGRAMME UND PRIORITÄTEN

Die für einen Mitgliedstaat geltende Aussetzung von Mittelbindungen wird zunächst proportional auf alle Programme und Prioritäten angewendet.

Die folgenden Programme und Prioritäten sind allerdings vom Anwendungsbereich der Aussetzung ausgenommen:

i)

Programme und Prioritäten, für die bereits ein gemäß Artikel 23 Absatz 6 angenommener Aussetzungsbeschluss gilt.

ii)

Programme und Prioritäten, deren Mittel infolge eines seitens der Kommission nach Artikel 23 Absatz 1 ergangenen Anpassungsantrags in dem Jahr des auslösenden Ereignisses nach Artikel 23 Absatz 9 erhöht werden sollen;

iii)

Programme und Prioritäten, deren Mittel innerhalb der dem auslösenden Ereignis nach Artikel 23 Absatz 9 vorangegangenen zwei Jahre infolge eines im Einklang mit Artikel 23 Absatz 5 angenommenen Beschlusses erhöht wurden;

iv)

Programme und Prioritäten, die von besonderer Bedeutung für die Bewältigung wirtschaftlicher oder sozialer Herausforderungen sind. Solche Programme und Prioritäten umfassen Programme und Prioritäten, die für die Union besonders wichtige Investitionen im Zusammenhang mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützen. Programme und Prioritäten gelten dann als besonders wichtig, wenn sie Investitionen im Zusammenhang mit der Umsetzung von im Rahmen des Europäischen Semesters an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten und auf Strukturreformen abzielenden Empfehlungen oder Investitionen im Zusammenhang mit Prioritäten zur Unterstützung der Armutsbekämpfung oder mit Finanzinstrumenten zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU unterstützen.

3.   FESTLEGUNG DER ENDGÜLTIGEN HÖHE DER AUSSETZUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER AUSSETZUNG FALLENDEN PROGRAMME

Der Ausschluss einer Priorität innerhalb eines Programms erfolgt dergestalt, dass die Mittelbindung des Programms auf der Grundlage der Zuweisung zu der Priorität anteilig gesenkt wird.

Die auf die Mittelbindungen für die Programme anzuwendende Höhe der Aussetzung entspricht derjenigen, die erforderlich ist, um die gemäß Nummer 1 festgelegte Gesamthöhe zu erreichen.

4.   FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS UND DER HÖHE DER AUSSETZUNG VON ZAHLUNGEN

Die unter Nummer 2 Ziffern i bis iv genannten Programme und Prioritäten sind auch vom Anwendungsbereich der Aussetzung von Zahlungen ausgenommen.

Die Höhe der anzuwendenden Aussetzung darf 50 % der Zahlungen für Programme und Prioritäten nicht übersteigen.


ANHANG IV

EINSATZ VON FINANZINSTRUMENTEN: FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

1.

Wird ein Finanzinstrument nach Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a und b ausgeführt, so muss die Finanzierungsvereinbarung die Bedingungen für die Entrichtung von Beiträgen vonseiten des Programms an das Finanzinstrument festlegen und zumindest die folgenden Angaben enthalten:

a)

Anlagestrategie oder -politik einschließlich Durchführungsbestimmungen, anzubietende Finanzprodukte, anvisierte Endbegünstigte sowie (gegebenenfalls) geplante Kombination mit Zuschüssen;

b)

ein Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für die auszuführenden Finanzinstrumente, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 37 Absatz 2;

c)

angestrebte Ergebnisse, die von dem betreffenden Finanzinstrument erwartet werden, um zu den spezifischen Zielen und Ergebnissen der jeweiligen Priorität beizutragen;

d)

Bestimmungen über die Begleitung in Bezug auf die Tätigung von Investitionen und die Finanzierungstätigkeit, einschließlich der Berichterstattung des Finanzinstruments an den Dachfonds und/oder die Verwaltungsbehörde, damit die Einhaltung von Artikel 46 sichergestellt wird;

e)

Prüfanforderungen wie etwa Mindestanforderungen an die Unterlagen, die auf Ebene des Finanzinstruments (und gegebenenfalls auf Ebene des Dachfonds) aufzubewahren sind, und (gegebenenfalls) Anforderungen in Bezug auf die separate Buchführung für die verschiedenen Unterstützungsarten im Einklang mit Artikel 37 Absätze 7 und 8, einschließlich Bestimmungen und Anforderungen bezüglich des Zugangs der Prüfbehörden der Mitgliedstaaten, der Prüfer der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs zu den Unterlagen, um einen eindeutigen Prüfpfad im Einklang mit Artikel 40 zu gewährleisten;

f)

Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung der graduellen Beiträge vonseiten des Programms gemäß Artikel 41 sowie für die Prognostizierung der Finanzierungstätigkeit, einschließlich Anforderungen an treuhänderische/separate Buchführung gemäß Artikel 38 Absatz 6;

g)

Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung von Zinsen und anderen Einnahmen, die gemäß Artikel 43 erwirtschaftet werden, einschließlich Kassenmitteln und kurzfristig verwertbarer Anlagen („Treasury investments“), sowie Verantwortung und Haftung der betreffenden Parteien;

h)

Bestimmungen zur Berechnung und Zahlung anfallender Verwaltungskosten oder der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments;

i)

Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 44;

j)

Bestimmungen über die Verwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln nach Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 45 und eine Strategie für die vollständige Einstellung des Beitrags aus den ESI-Fonds zum Finanzinstrument;

k)

Bedingungen für einen etwaigen vollständigen oder partiellen Rückzug aus den Beiträgen von Programmen zu Finanzinstrumenten, was gegebenenfalls auch den Dachfonds betrifft;

l)

Bestimmungen, mit denen gewährleistet wird, dass die Stellen für die Ausführung von Finanzinstrumenten diese Instrumente unabhängig und im Einklang mit den einschlägigen fachspezifischen Standards verwalten und ausschließlich im Interesse der Parteien handeln, die Beiträge zu dem Finanzinstrument leisten;

m)

Bestimmungen über die Abwicklung von Finanzinstrumenten.

Sind die Finanzinstrumente über einen Dachfonds organisiert, muss außerdem die Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde und der Stelle, die den Dachfonds ausführt, auch Bestimmungen betreffend die Beurteilung und Auswahl von Stellen festlegen, die die Finanzinstrumente ausführen; dazu gehören unter anderem Aufrufe zu Interessenbekundungen und Vergabeverfahren.

2.

Strategiedokumente nach Artikel 38 Absatz 8 für Finanzinstrumente, die nach Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c ausgeführt werden, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Anlagestrategie oder -politik des Finanzinstruments, allgemeine Bedingungen der geplanten Schuldtitel, Zielgruppe und zu unterstützende Maßnahmen;

b)

einen Unternehmensplan oder gleichwertige Unterlagen für die auszuführenden Finanzinstrumente, einschließlich der erwarteten Hebelwirkung gemäß Artikel 37 Absatz 2;

c)

Verwendung und Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß den Artikeln 43, 44 und 45;

d)

Begleitung und Berichterstattung über die Ausführung des Finanzinstruments, um die Einhaltung von Artikel 46 sicherzustellen.


ANHANG V

FESTLEGUNG VON PAUSCHALSÄTZEN FÜR EINNAHMEN ERWIRTSCHAFTENDE VORHABEN

 

Gebiet

Pauschalsätze

1

STRASSENVERKEHR

30 %

2

SCHIENENVERKEHR

20 %

3

STADTVERKEHR

20 %

4

WASSERWIRTSCHAFT

25 %

5

ABFALLWIRTSCHAFT

20 %


ANHANG VI

JÄHRLICHE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM 2014–2020

Berichtigtes Jahresprofil (einschließlich Aufstockung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Total

EUR, zu Preisen von 2011

44 677 333 745

45 403 321 660

46 044 910 729

46 544 721 007

47 037 288 589

47 513 211 563

47 924 907 446

325 145 694 739


ANHANG VII

METHODIK FÜR DIE MITTELZUWEISUNG

Methode für die Mittelzuweisung für weniger entwickelte Regionen, die im Rahmen des in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" förderfähig sind

1.

Die Zuweisung für den einzelnen Mitgliedstaat entspricht der Summe der Zuweisungen für seine einzelnen förderfähigen Regionen der NUTS-2-Ebene, die gemäß den folgenden Schritten berechnet werden:

a)

Ermittlung eines absoluten Betrags (in EUR), indem die Bevölkerungszahl der betreffenden Region mit der Differenz zwischen dem Pro-Kopf-BIP dieser Region, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS), und dem durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-27 (in KKS) multipliziert wird;

b)

Anwendung eines Prozentsatzes auf den oben genannten absoluten Betrag, um den Finanzrahmen für diese Region zu bestimmen; dieser Prozentsatz ist abgestuft, um — im Vergleich zum Durchschnitt der EU-27 — den in KKS gemessenen relativen Wohlstand des Mitgliedstaats, in dem die förderfähige Region liegt, widerzuspiegeln, und beträgt:

(i)

für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE unter 82 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 3,15 %;

(ii)

für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE zwischen 82 % und 99 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 2,70 %;

(iii)

für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE über 99 % des Durchschnitts der EU-27 liegt: 1,65 %;

c)

zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 1 300 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller weniger entwickelten Regionen der EU liegt.

Methode für die Mittelzuweisung für Übergangsregionen, die im Rahmen des in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" förderfähig sind

2.

Die Zuweisung für den einzelnen Mitgliedstaat entspricht der Summe der Zuweisungen für seine einzelnen förderfähigen Regionen der NUTS-2-Ebene, die gemäß den folgenden Schritten berechnet werden:

a)

Bestimmung der Unter- und der Obergrenze der theoretischen Beihilfeintensität für jede förderfähige Übergangsregion: Die Mindesthöhe der Beihilfemittel ergibt sich aus der durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensität je Mitgliedstaat vor Anwendung des regionalen Sicherheitsnetzes, das den stärker entwickelten Regionen des jeweiligen Mitgliedstaats zugewiesen wird. Hat der Mitgliedstaat keine stärker entwickelten Regionen, so entspricht die Mindesthöhe der Beihilfemittel der ursprünglichen durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensität aller stärker entwickelten Regionen, d. h. 19,80 EUR pro Kopf und Jahr. Die Höchstförderung bezieht sich auf eine theoretische Region mit einem Pro-Kopf-BIP von 75 % des Durchschnitts der EU-27 und wird anhand der in Absatz 1 Buchstaben a und b erläuterten Methode berechnet. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag werden 40 % berücksichtigt;

b)

Berechnung der ursprünglichen Regionalzuweisungen unter Berücksichtigung des regionalen Pro-Kopf-BIP (in KKS) durch lineare Interpolation des relativen Pro-Kopf-BIP der Region im Vergleich zur EU-27;

c)

zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von jährlich 1 100 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller weniger entwickelten Regionen liegt.

Methode für die Mittelzuweisung für stärker entwickelte Regionen, die im Rahmen des in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1Buchstabe c genannten Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" förderfähig sind

3.

Der gesamte ursprüngliche theoretische Finanzrahmen berechnet sich durch Multiplikation einer Beihilfeintensität von 19,80 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl.

4.

Der Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht der Summe der Anteile seiner förderfähigen Regionen der NUTS-2-Ebene, wobei diese Anteile nach folgenden Kriterien mit der angegebenen Gewichtung berechnet werden:

a)

regionale Gesamtbevölkerung (Gewichtung: 25 %),

b)

Zahl der Arbeitslosen in Regionen der NUTS-Ebene 2 mit einer Arbeitslosenquote, die über dem Durchschnitt aller stärker entwickelten Regionen liegt (Gewichtung: 20 %),

c)

Zahl der Arbeitsplätze, die zusätzlich benötigt werden, um das in der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum festgelegte Ziel einer regionalen Beschäftigungsquote (für die Altersgruppe der 20- bis 64-Jährigen) von 75 % zu erreichen (Gewichtung: 20 %),

d)

Zahl der Personen im Alter von 30 bis 34 Jahren mit Hochschulabschluss, die fehlen, um das in der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum festgelegte Ziel von 40 % zu erreichen (Gewichtung: 12,5 %),

(e)

Zahl, um die die Zahl der Schul- oder Ausbildungsabbrecher (in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen) verringert werden muss, um das in der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum festgelegte Ziel von 10 % zu erreichen (Gewichtung: 12,5 %),

(f)

Differenz zwischen dem festgestellten BIP der Region (gemessen in KKP) und ihrem theoretischen BIP, wenn sie dasselbe Pro-Kopf-BIP aufwiese wie die wohlhabendste Region der NUTS-2-Ebene (Gewichtung: 7,5 %),

(g)

Bevölkerungszahl der Regionen der NUTS-3-Ebene mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 12,5 Einwohnern/km2 (Gewichtung: 2,5 %).

Methode für die Mittelzuweisung für die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten nach Artikel 90 Absatz 3

5.

Der Finanzrahmen berechnet sich durch Multiplikation einer durchschnittlichen Beihilfeintensität von 48 EUR pro Kopf und pro Jahr mit der förderfähigen Bevölkerungszahl. Der Anteil an diesem theoretischen Finanzrahmen, der jedem förderfähigen Mitgliedstaat a priori zugewiesen wird, entspricht einem Prozentsatz, der von der Bevölkerungszahl, der Fläche und dem nationalen Wohlstand des jeweiligen Landes abhängt und in folgenden Schritten berechnet wird:

a)

Berechnung des arithmetischen Mittels der Bevölkerungs- und Flächenanteile eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung bzw. der Gesamtfläche aller förderfähigen Mitgliedstaaten. Übersteigt jedoch der Anteil eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung seinen Anteil an der Gesamtfläche um einen Faktor von 5 oder mehr – was einer extrem hohen Bevölkerungsdichte entspricht – so wird für diesen Schritt nur der Anteil an der Gesamtbevölkerung herangezogen;

b)

Anpassung der sich daraus ergebenden Prozentsätze durch Anwendung eines Koeffizienten, der einem Drittel des Prozentsatzes entspricht, um den das (in Kaufkraftparitäten gemessene) Pro-Kopf-BNE des jeweiligen Mitgliedstaats für den Zeitraum 2008–2010 das durchschnittliche Pro-Kopf-BNE aller förderfähigen Mitgliedstaaten (Durchschnitt entspricht 100 %) über- oder unterschreitet.

6.

Um den erheblichen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, in Bezug auf Verkehr und Umwelt Rechnung zu tragen, wird für diese Mitgliedstaaten der Anteil des Kohäsionsfonds auf mindestens ein Drittel ihres endgültigen Gesamtfinanzrahmens nach Kappung gemäß Absatz 10 bis 13 im Durchschnitt über die Laufzeit hinweg festgelegt.

7.

Die Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen des Kohäsionsfonds gemäß dem zweiten Unterabsatz von Artikel 90 Absatz 3 zugewiesen werden, sind über sieben Jahre hinweg degressiv zu staffeln. Diese Übergangsunterstützung beträgt im Jahr 2014 48 EUR pro Kopf, angewandt auf die Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats. Die Beträge in den Folgejahren werden als Prozentsatz des für 2014 festgelegten Betrags ausgedrückt, wobei die Prozentsätze im Jahr 2015, 71 %, im Jahr 2016, 42 %, im Jahr 2017, 21 %, im Jahr 2018, 17 %, im Jahr 2019 13 % und im Jahr 2020 8 % betragen.

Methode für die Mittelzuweisung für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" nach Artikel 4 der ETZ-Verordnung

8.

Die Zuweisung von Mitteln für die grenzüberschreitende und die transnationale Zusammenarbeit an die einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich des Beitrags aus dem EFRE zum Europäischen Nachbarschaftsinstrument und zum Instrument für Heranführungshilfe, berechnet sich als die gewichtete Summe des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der in Grenzregionen lebenden Bevölkerung und seines Anteils an der Gesamtbevölkerung. Die Gewichtung wird durch den jeweiligen Anteil der grenzüberschreitenden und der transnationalen Komponente bestimmt. Die Anteile von grenzüberschreitender und transnationaler Komponente belaufen sich auf 77,9 % bzw. 22,1 %.

Methode für die Zuweisung zusätzlicher Finanzmittel für in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe e genannte Regionen

9.

Eine zusätzliche Sonderzuweisung, die einer Beihilfeintensität von jährlich 30 EUR pro Einwohner entspricht, erfolgt an die Regionen der NUTS-2-Ebene in äußerster Randlage und die nördlichen Regionen der NUTS-2-Ebene mit geringer Bevölkerungsdichte. Diese Zuweisung wird nach Region und Mitgliedstaat zugeteilt, und zwar im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung dieser Regionen.

Obergrenze für Übertragungen aus den Fonds zur Unterstützung der Kohäsion

10.

Als Beitrag dazu, die Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds angemessen auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten zu konzentrieren und die Unterschiede bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten zu verringern, wird die Obergrenze für die Übertragungen (Deckelung) aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat auf 2,35 % des BIP des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt. Die Deckelung gilt jeweils für ein Jahr und kann entsprechend der Notwendigkeit, die sich aus der vorgezogenen Bereitstellung von Mitteln für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ergibt, angepasst werden; sie bewirkt, sofern sie anwendbar ist, dass alle Übertragungen (mit Ausnahme der Übertragungen an die stärker entwickelten Regionen und für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit") an den betreffenden Mitgliedstaat proportional gekürzt werden, damit die Obergrenze für Übertragungen nicht überschritten wird. Für Mitgliedstaaten, die der Union vor 2013 beigetreten sind und deren durchschnittliches reales BIP-Wachstum im Zeitraum 2008–2010 unter -1 % lag, beträgt die Obergrenze für Übertragungen 2,59 %.

11.

Die in Absatz 10 dieses Anhangs genannten Obergrenzen schließen die Beiträge aus dem EFRE zur Finanzierung der grenzüberschreitenden Aspekte des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Instruments für Heranführungshilfe ein. Diese Obergrenzen schließen nicht die besondere Mittelzuweisung in Höhe von 3 000 000 000 EUR für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ein.

12.

Die Berechnung des BIP durch die Kommission wird auf den Statistiken vom Mai 2012 beruhen. Die von der Kommission im Mai 2014 projizierten individuellen nationalen Wachstumsraten des BIP für den Zeitraum 2014-2020 werden für jeden einzelnen Mitgliedstaat gesondert angewandt.

13.

Die in Absatz 10 erläuterten Regelungen lassen nicht zu, dass die Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat mehr als 110 % des realen Betrags für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 betragen.

Zusätzliche Bestimmungen

14.

Für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP (in KKS) als Kriterium für die Förderfähigkeit für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 herangezogen wurde und unter 75 % des Durchschnitts der EU-25 lag, deren Pro-Kopf-BIP jedoch mehr als 75 % des Durchschnitts der EU-27 beträgt, wird die Mindesthöhe der Beihilfemittel im Zeitraum 2014 – 2020 im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" jährlich 60 % ihrer vorherigen durchschnittlichen indikativen jährlichen Mittelzuweisung im Rahmen des Ziels "Konvergenz" entsprechen, wie dies von der Kommission im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2007–2013 berechnet wurde.

15.

Keine Übergangsregion erhält weniger als das, was sie als stärker entwickelte Region erhalten hätte. Zur Bestimmung der Höhe dieser Mindestzuweisung wird die Zuweisungsmethode für stärker entwickelte Regionen auf alle Regionen angewandt, in denen das Pro-Kopf-BIP mindestens 75 % des EU-27-Durchschnitts beträgt.

16.

Die Mindestgesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat aus den Fonds entspricht 55 % seiner gesamten Mittelzuweisung im Zeitraum 2007–2013. Die zur Einhaltung dieser Anforderung erforderlichen Berichtigungen werden proportional bei den Mittelzuweisungen aus den Fonds vorgenommen, wobei die Zuweisungen im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" ausgeklammert werden.

17.

Um die Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet und auf deren Wohlstandsgrad zu bewältigen und zur Förderung des Wirtschaftswachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen in diesen Mitgliedstaaten werden aus den Strukturfonds folgende zusätzliche Mittel zugewiesen:

a)

1 375 000 000 EUR für die stärker entwickelten Regionen Griechenlands;

b)

1 000 000 000 EUR für Portugal, mit folgender Aufteilung: 450 000 000 EUR für stärker entwickelte Regionen, davon 150 000 000 EUR für Madeira, 75 000 000 EUR für die Übergangsregionen und 475 000 000 EUR für die weniger entwickelten Regionen;

c)

100 000 000 EUR für die Region "Border, Midland and Western" in Irland;

d)

1 824 000 000 EUR für Spanien, davon 500 000 000 EUR für Extremadura, 1 051 000 000 EUR für die Übergangsregionen und 273 000 000 EUR für die stärker entwickelten Regionen;

e)

1 500 000 000 EUR für die weniger entwickelten Regionen Italiens, davon 500 000 000 EUR für nicht-städtische Gebiete.

18.

Zwecks Anerkennung der Herausforderungen, die sich aufgrund der Insellage einiger Mitgliedstaaten und der Abgelegenheit bestimmter Gebiete der Union stellen, erhalten Malta und Zypern – nach Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Absatz 16 – einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 200 000 000 EUR bzw. 150 000 000 EUR im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" mit folgender Aufteilung: ein Drittel aus dem Kohäsionsfonds und zwei Drittel aus den Strukturfonds.

Die spanischen Gebiete Ceuta und Melilla erhalten einen zusätzlichen Gesamtbetrag in Höhe von 50 000 000 EUR aus den Strukturfonds.

Das in äußerster Randlage befindliche Gebiet Mayotte erhält einen Gesamtbetrag in Höhe von 200 000 000 EUR aus den Strukturfonds.

19.

Um bestimmten Regionen die Anpassung an die Änderung ihres Förderstatus oder an die langfristigen Folgen der jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen zu erleichtern, werden folgende Mittel zugewiesen:

a)

133 000 000 EUR für Belgien, davon 66 500 000 EUR für Limburg und 66 500 000 EUR für die Übergangsregionen der Region Wallonien;

b)

710 000 000 EUR für Deutschland, davon 510 000 000 EUR für die ehemaligen Konvergenzregionen in der Kategorie der Übergangsregionen und 200 000 000 EUR für die Region Leipzig;

c)

unbeschadet des Absatzes 10 erhalten die weniger entwickelten Regionen Ungarns im Rahmen der Strukturfonds einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1 560 000 000 EUR, die weniger entwickelten Regionen der Tschechischen Republik einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 900 000 000 EUR und die weniger entwickelte Region Sloweniens einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 75 000 000 EUR.

20.

Ein Gesamtbetrag von 150 000 000 EUR wird dem Programm PEACE zugewiesen, davon 106 500 000 EUR für das Vereinigte Königreich und 43 500 000 EUR für Irland. Dieses Programm wird unter Einbeziehung von Nordirland und Irland als Programm für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bereitgestellt.

Zusätzliche Anpassungen gemäß Artikel 92 Absatz 2.

21.

Zusätzlich zu den in Artikel 91 und 92 genannten Beträgen erhält Zypern einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 94 200 000 EUR im Jahr 2014 und 92 400 000 EUR im Jahr 2015, der der Mittelzuweisung aus den Strukturfonds hinzuzurechnen ist.


ANHANG VIII

METHODIK FÜR DIE BESONDERE MITTELZUWEISUNG ZUGUNSTEN DER BESCHÄFTIGUNGSINITIATIVE FÜR JUNGE MENSCHEN AUS ARTIKEL 91

I.

Die Aufteilung der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen wird im Einklang mit den folgenden Schritten festgelegt:

1.

Die Zahl der arbeitslosen jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren wird in den förderungsberechtigten Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 gemäß Artikel 16 der ESF-Verordnung, d.h. in Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2, in denen die Jugendarbeitslosigkeit bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Jahr 2012 über 25 % lag, oder in Mitgliedstaaten, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 um mehr als 30 % zugenommen hat, in Regionen, in denen die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2012 über 20 % lag, ermittelt (im Folgenden „förderfähige Regionen“).

2.

Grundlage für die Berechnung der Mittelzuweisung für die einzelnen förderungsberechtigten Regionen ist das Verhältnis der Zahl der arbeitslosen jungen Menschen in der betreffenden förderungsberechtigten Region zur Gesamtzahl der arbeitslosen jungen Menschen nach Ziffer 1 in allen förderungsberechtigten Regionen.

3.

Die Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat ist die Summe der Mittelzuweisungen für die Gesamtheit seiner förderungsberechtigten Regionen.

II.

Die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen findet bei der Anwendung der Deckelungsregelungen aus Anhang VII in Bezug auf die Zuweisung der Gesamtmittel keine Berücksichtigung.

III.

Die Höhe der spezifischen Zuweisung von Mitteln aus der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zugunsten von Mayotte wird auf der Grundlage der Jugendarbeitslosigkeit und der Zahl arbeitsloser junger Menschen ermittelt, die wiederum so lange anhand aktuell verfügbarer nationaler Daten bestimmt werden, bis Eurostat-Daten auf NUTS-2-Ebene zur Verfügung stehen.

IV.

Die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen können für die Jahre 2016 bis 2020 im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013. nach oben angepasst werden. Die Aufschlüsselung der zusätzlichen Mittel nach Mitgliedstaat erfolgt nach dem für die ursprüngliche Zuweisung angewandten Verfahren, jedoch unter Zugrundelegung aktuell verfügbarer jährlicher Daten.


ANHANG IX

METHODIK FÜR DIE FESTLEGUNG DES MINDESTANTEILS DES ESF

Der zusätzliche prozentuale Anteil, um den der in Artikel 92 Absatz 4 genannte Anteil der Strukturfondsmittel, die dem ESF in einem Mitgliedstaat zugewiesen werden, ergänzt wird, der dem Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 entspricht, wird auf der Grundlage der Beschäftigungsquoten (für Personen im Alter von 20 bis 64 Jahren) aus dem Bezugsjahr 2012 wie folgt festgelegt:

Bei einer Beschäftigungsquote von bis zu 65 % wird der Anteil um 1,7 Prozentpunkte erhöht;

bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 65 %, jedoch höchstens 70 %, wird der Anteil um 1,2 Prozentpunkte erhöht;

bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 70 %, jedoch höchstens 75 %, wird der Anteil um 0,7 Prozentpunkte erhöht;

bei einer Beschäftigungsquote von über 75 % ist keine Erhöhung erforderlich.

Nach der Ergänzung darf der prozentuale Gesamtanteil eines Mitgliedstaats 52 % der in Artikel 92 Absatz 4 genannten Strukturfondsmittel nicht übersteigen.

Der dem ESF aus den Strukturfondsmitteln für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 für Kroatien zugewiesene Anteil – unter Ausnahme des Ziels der europäischen territorialen Zusammenarbeit – entspricht dem Durchschnittsanteil der Konvergenzregionen derjenigen Mitgliedstaaten, die der Union am oder nach dem 1. Januar 2004 beigetreten sind.


ANHANG X

ZUSÄTZLICHKEIT

1.   ÖFFENTLICHE ODER GLEICHWERTIGE STRUKTURAUSGABEN

In Mitgliedstaaten, in denen mindestens 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, wird zur Festlegung der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben der Wert herangezogen, der in den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen, welche die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 zur Darlegung ihrer mittelfristigen Haushaltsstrategie erstellen, für die Bruttoanlageinvestitionen angegeben ist. Dabei ist der als Anteil am BIP darzustellende Wert zu verwenden, der im Zusammenhang mit dem Saldo und der Schuldenquote des Sektors Staat und in Verbindung mit den Haushaltsaussichten des Sektors Staat angegeben ist.

In Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 %, aber weniger als 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, wird der Gesamtwert der Bruttoanlageinvestitionen zur Festlegung der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben herangezogen. Die Darstellung erfolgt im gleichen Format wie in Unterabsatz 1 festgelegt.

2.   ÜBERPRÜFUNG

Überprüfungen der Zusätzlichkeit gemäß Artikel 95 Absatz 5 unterliegen den nachstehenden Regelungen:

2.1   Ex-ante-Überprüfung

a)

Wenn ein Mitgliedstaat eine Partnerschaftsvereinbarung vorlegt, übermittelt er Informationen über das voraussichtliche Ausgabenprofil im Format der nachstehenden Tabelle 1.

Tabelle 1

Ausgaben des Sektors Staat als Anteil am BIP

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

P51

X

X

X

X

X

X

X

b)

Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 %, aber weniger als 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, übermitteln außerdem Informationen über das voraussichtliche Ausgabenprofil in diesen weniger entwickelten Regionen im Format der nachstehenden Tabelle 2.

Tabelle 2

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Bruttoanlage-investitionen des Sektors Staat in weniger entwickelten Regionen als Anteil am BIP

X

X

X

X

X

X

X

c)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über die wichtigsten makro-ökonomischen Indikatoren und Voraussagen, nach denen sich die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben richtet.

d)

Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 %, aber weniger als 65 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, übermitteln der Kommission außerdem Informationen über die Methode zur Schätzung der Bruttoanlageinvestitionen in diesen Regionen. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten – falls verfügbar – Daten zu den öffentlichen Investitionen auf regionaler Ebene heran. Sind solche Daten nicht vorhanden oder liegen andere ordnungsgemäß begründete Umstände vor – etwa wenn ein Mitgliedstaat die in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegte regionale Aufteilung für den Zeitraum 2014–2020 erheblich verändert hat –, so können die Bruttoanlageinvestitionen geschätzt werden, indem Indikatoren für die regionalen öffentlichen Ausgaben oder die regionale Bevölkerung auf Daten zu den öffentlichen Investitionen auf nationaler Ebene angewandt werden.

e)

Sobald die Kommission und der Mitgliedstaat eine Einigung erzielen, werden die vorstehende Tabelle 1 und gegebenenfalls Tabelle 2 als Referenzhöhe für die in den Jahren von 2014 bis 2020 beizubehaltenden öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben in die Partnerschaftsvereinbarung des betreffenden Mitgliedstaats aufgenommen.

2.2   Halbzeitüberprüfung

a)

Zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gilt für den Mitgliedstaat, dass er die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben beibehalten hat, wenn die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in den Jahren von 2014 bis 2017 die in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegte Referenzhöhe erreichen oder übersteigen.

b)

Nach der Halbzeitüberprüfung kann die Kommission in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat die Referenzhöhe von öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben in der Partnerschaftsvereinbarung anpassen, falls sich die wirtschaftliche Lage des Mitgliedstaats gegenüber der Einschätzung zum Zeitpunkt der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung wesentlich geändert hat.

2.3   Ex-post-Überprüfung

Zum Zeitpunkt der Ex-post-Überprüfung gilt für den Mitgliedstaat, dass er die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben beibehalten hat, wenn die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben in den Jahren von 2014 bis 2020 die in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegte Referenzhöhe erreichen oder übersteigen.

3.   SÄTZE FÜR DIE FINANZIELLE BERICHTIGUNG NACH DER EX-POST-ÜBERPRÜFUNG

Beschließt die Kommission, eine finanzielle Berichtigung nach Artikel 95 Absatz 6 vorzunehmen, so wird der Satz für die finanziellen Berichtigung ermittelt, indem von der Differenz zwischen der Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung und der erreichten Höhe, die als Prozentsatz der Referenzhöhe ausgedrückt wird, 3 % abgezogen werden und danach das Ergebnis durch 10 dividiert wird. Maßgeblich für die finanzielle Berichtigung ist die Anwendung des Satzes für die finanzielle Berichtigung auf den Beitrag, der dem betreffenden Mitgliedstaat für die weniger entwickelten Regionen und die Übergangsregionen über den gesamten Programmplanungszeitraum aus den Fonds gewährt wird.

Beträgt die Differenz zwischen der Referenzhöhe in der Partnerschaftsvereinbarung und der erreichten Höhe, die als Prozentsatz der Referenzhöhe ausgedrückt wird, 3 % oder weniger, so wird keine finanzielle Berichtigung vorgenommen.

Die finanzielle Berichtigung beträgt nicht mehr als 5 % der Mittel, die dem betreffenden Mitgliedstaat für die weniger entwickelten Regionen über den gesamten Programmplanungszeitraum aus den Fonds zugewiesen werden.


ANHANG XI

Ex-ante-Konditionalitäten

TEIL I:   Ex-ante-Konditionalitäten nach Themen

Thematische Ziele

Investitionsprioritäten

Ex-ante-Konditionalität

Erfüllungskriterien

1.

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

(FuE-Ziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1)

EFRE:

Alle Investitionsprioritäten im Rahmen des thematischen Ziels Nr. 1

1.1.

Forschung und Innovation: Mit einer nationalen oder regionalen Strategie für intelligente Spezialisierung im Einklang mit dem Nationalen Reformprogramm werden private Ausgaben für Forschung und Innovation mobilisiert, die den Merkmalen funktionierender nationaler und regionaler Systeme für FuE entsprechen.

Es gibt eine nationale oder regionale Strategie für intelligente Spezialisierung,

die auf einer SWOT-Analyse oder einer ähnlichen Analyse beruht, damit die Ressourcen auf einige wenige Prioritäten für Forschung und Innovation konzentriert werden;

in der auf Maßnahmen zur Anregung von Investitionen in Forschung und technische Entwicklung (FTE) eingegangen wird;

die einen Begleitmechanismus umfasst.

Es wurde ein Rahmen angenommen, der eine Übersicht über die für Forschung und Innovation verfügbaren Mittel bietet.

EFRE:

Ausbau der Forschungs- und Innovationsinfrastruktur und der Kapazitäten für die Entwicklung von FuI-Spitzenleistungen; Förderung von Kompetenzzentren, insbesondere solchen von europäischem Interesse

1.2

Forschungs- und Innovationsinfrastruktur. Ein mehrjähriger Plan, in dem Investitionen budgetiert und nach Priorität erfasst werden.

Es wurde ein indikativer mehrjähriger Plan angenommen, in dem Investitionen im Zusammenhang mit vorrangigen Unionsprojekten und gegebenenfalls dem Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) im Haushalt nach Priorität erfasst werden.

2.

Informations- und Kommuni-kationstechnologien (IKT)– Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitband-ziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 2)

EFRE:

Entwicklung von IKT-Produkten, IKT-Diensten und des elektronischen Geschäftsverkehrs, Ausweitung der IKT-Nachfrage

Stärkung der IKT-Anwendungen für elektronische Behördendienste, E-Learning, digitale Integration, E-Kultur und elektronische Gesundheitsdienste

2.1.

Digitales Wachstum: Ein strategisches Gesamtkonzept für digitales Wachstum, mit dem erschwingliche, hochwertige und interoperable IKT-gestützte private und öffentliche Dienste gefördert werden und die Akzeptanz bei Bürgern (u. a. bei benachteiligten Bevölkerungsgruppen), Unternehmen und Behörden auch im Rahmen von länderübergreifenden Initiativen gesteigert wird.

Ein strategisches Gesamtkonzept für digitales Wachstum, beispielsweise im Rahmen der nationalen oder regionalen Strategie für intelligente Spezialisierung weist folgende Elemente auf:

Die Maßnahmen werden im Haushalt nach Prioritäten eingeplant; hierfür wird eine SWOT-Analyse oder eine ähnliche Analyse im Einklang mit dem "Scoreboard" der Digitalen Agenda für Europa durchgeführt;

eine Analyse über die Abstimmung von Angebot und Nachfrage im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sollte durchgeführt worden sein;

Indikatoren zur Messung des Fortschritts bei Maßnahmen in Bereichen wie z. B. digitale Kompetenz, elektronische Inklusion, elektronische Zugänglichkeit und Fortschritte bei den elektronischen Gesundheitsdiensten innerhalb der durch Artikel 168 AEUV gesetzten Grenzen, die mit den derzeit maßgeblichen einschlägigen Strategien auf Unionsebene sowie auf nationaler oder regionaler Ebene abgestimmt sind;

Erhebung des Bedarfs zur Verbesserung des Aufbaus von IKT-Kapazitäten.

EFRE:

Ausbau des Breitbandzugangs und der Hochgeschwindig-keitsnetze und Unterstützung bereits entstehender Technologien und Netze für die digitale Wirtschaft

2.2.

Infrastruktur im Bereich NGN (Netze der nächsten Generation): In nationalen oder regionalen NGN-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der Unions-Zielvorgaben für den schnellen Internet-Zugang eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und mit einer Qualität gemäß den Unionsbestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt.

Ein nationaler bzw. regionaler NGN-Plan weist folgende Elemente auf:

einen Plan für Infrastrukturinvestitionen auf der Grundlage einer Wirtschaftsanalyse, bei der die vorhandene private und öffentliche Infrastruktur und Investitionspläne berücksichtigt werden;

nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen;

Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit.

3.

Steigerung der Wettbewerb-fähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3)

EFRE:

Förderung des Unternehmergeists, insbesondere durch Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzung neuer Ideen und Förderung von Unternehmensgründungen, einschließlich durch Gründerzentren;

Unterstützung der Fähigkeit von KMU, sich am Wachstum des regionalen, nationalen und internationalen Marktes sowie an Innovationsprozessen zu beteiligen

3.1.

Für die Förderung des Unternehmergeistes unter Berücksichtigung des Small Business Act (SBA) wurden konkrete Maßnahmen durchgeführt.

Die spezifischen Maßnahmen sind:

Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand und die Kosten für die Unternehmensgründung zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen.

Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen.

Es wurde ein Mechanismus für die Begleitung der Umsetzung der ergriffenen Maßnahmen des SBA und für die Bewertung der Auswirkungen auf KMU eingeführt.

4.

Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4)

EFRE + Kohäsionsfonds:

Förderung der Energieeffizienz, des intelligenten Energiemanagements und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in öffentlichen Infrastrukturen, einschließlich öffentlicher Gebäude, und im Wohnungsbau

4.1.

Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um kosteneffiziente Verbesserungen der Endenergieeffizienz und kosteneffiziente Investitionen in Energieeffizienz beim Neubau oder bei der Renovierung von Gebäuden zu fördern.

Es handelt sich um folgende Maßnahmen:

Es existieren Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 5 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

Maßnahmen, die notwendig sind, um ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU einzurichten;

Maßnahmen zur Gewährleistung der strategischen Planung zur Energieeffizienz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/27 EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2);

Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, damit Endkunden individuelle Zähler erhalten, sofern dies technisch möglich und finanziell vertretbar ist und im Verhältnis zu der potenziellen Energieeinsparung steht.

EFRE + Kohäsionsfonds:

Förderung des Einsatzes hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarfs

4.2.

Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung zu fördern.

Es handelt sich um folgende Maßnahmen:

Die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung orientiert sich am Nutzwärmebedarf und an den Primärenergieeinsparungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/8/EG und die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Stellen haben den bestehenden rechtlichen Rahmen hinsichtlich der Genehmigungsverfahren oder sonstigen Verfahren bewertet, um

(a)

die Auslegung von KWK-Blöcken zu fördern, um einen wirtschaftlich vertretbaren Nutzwärmebedarf zu decken, und nicht mehr Wärme als die Nutzwärme zu erzeugen, und

(b)

die rechtlichen und sonstigen Hindernisse für den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung zu reduzieren.

EFRE + Kohäsionsfonds:

Förderung der Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen

4.3.

Es wurden Maßnahmen durchgeführt, um die Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern (4).

Gemäß Artikel 14 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind transparente Förderregelungen eingeführt worden, werden der vorrangige Netzzugang und der garantierte Netzzugang gewährleistet, wird der Einspeisung Vorrang eingeräumt und sind öffentlich bekannt gemachte Standardregeln für die Übernahme und Teilung der Kosten für technische Anpassungen aufgestellt worden.

Der Mitgliedstaat verfügt über einen nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG.

5.

Förderung der Anpassung an den Klimawandel und Risikoprävention und Risikomanagement

(Klimaschutzziel) (gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 5)

EFRE + Kohäsionsfonds:

Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezieller Risiken, Sicherstellung des Katastrophen-schutzes und Entwicklung von Katastrophen-management-systemen

5.1.

Risikoprävention und Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen.

Die einzuführende nationale oder regionale Risikobewertung umfasst folgende Punkte:

eine Beschreibung von Prozess, Methodik, Methoden und nicht sensiblen Daten, die für die Risikobewertung herangezogen werden, und der risikogestützten Kriterien für die Aufstellung von Prioritäten für die Investitionen;

eine Beschreibung von Einzelrisiko- und Mehrfachrisiko-Szenarien;

gegebenenfalls die Berücksichtigung nationaler Strategien zur Anpassung an den Klimawandel.

6.

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer6)

EFRE + Kohäsionsfonds:

Investitionen in die Wasserwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und um den von den Mitgliedstaaten erfassten Bedarf an Investitionen, die über diese Anforderungen hinausgehen, zu bewältigen

6.1.

Wasserwirtschaft: Hier besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und leisten b) die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in einer Höhe, die in dem gebilligten Flussbewirtschaftungsplan für Investitionen, die durch die Programme gefördert werden, festgelegt ist.

In Sektoren, die durch den EFRE und den Kohäsionsfonds unterstützt werden, hat der Mitgliedstaat dafür gesorgt, dass durch die verschiedenen Wassernutzungsarten ein Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 Spiegelstrich 1 der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Deckung sowie den geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region bzw. Regionen Rechnung getragen wird.

Für die Flussgebietseinheit wird ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG angenommen.

EFRE + Kohäsionsfonds:

Investitionen in die Abfallwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen Besitzstandes der Union zu erfüllen und um den von den Mitgliedstaaten erfassten Bedarf an Investitionen, die über diese Anforderungen hinausgehen, zu bewältigen

6.2.

Abfallwirtschaft: Förderung wirtschaftlich und umweltpolitisch nachhaltiger Investitionen in die Abfallwirtschaft, insbesondere durch Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß der Abfallhierarchie.

Der Kommission wurde gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/98/EG ein Durchführungsbericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG vorgesehenen Zielvorgaben vorgelegt.

Es wurden ein oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt, so wie dies in Artikel 28 der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschrieben ist.

Es wurden Abfallvermeidungsprogramme erstellt, so wie dies in Artikel 29 der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschrieben ist.

Die notwendigen Maßnahmen, um bis 2020 die Zielvorgaben für die Vorbereitungen in den Bereichen Wiederverwendung und Recycling gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zu erreichen, wurden ergriffen.

7.

Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 7)

EFRE + Kohäsionsfonds:

Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das trans-europäische Verkehrs-netz (TEN-V)

Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme und Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung

Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen – darunter Binnenwasserwege und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur – zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität

EFRE:

Ausbau der regionalen Mobilität durch Anbindung sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastruktur, einschließlich multimodaler Knoten

7.1.

Verkehr: Es gibt einen oder mehrere umfassende Pläne oder Rahmen für Verkehrsinvestitionen im Einklang mit dem institutionellen Aufbau der Mitgliedstaaten (einschließlich öffentlicher Verkehr auf regionaler und lokaler Ebene), mit denen die Entwicklung der Infrastruktur unterstützt und die Anbindung an das TEN-V-Gesamtnetz und das TEN-V-Kernnetz verbessert werden.

Es gibt einen oder mehrere umfassende Verkehrspläne oder Rahmen für Verkehrsinvestitionen, die die rechtlichen Anforderungen für die strategische Umweltprüfung erfüllen und in denen Folgendes dargelegt wird:

der Beitrag zum einheitlichen europäischen Verkehrsraum im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), einschließlich der Prioritäten für Investitionen in

das TEN-V-Kernnetz und das Gesamtnetz, wenn Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds vorgesehen sind;

sekundäre Anbindungen;

eine realistische und ausgereifte Planung für Projekte, für die Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds vorgesehen ist.

Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Begünstigten zur Umsetzung der Projektplanung.

EFRE + Kohäsionsfonds:

Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrs-raums durch Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V)

Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme und Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung

Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen – darunter Binnenwasserwege und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur – zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität

EFRE:

Ausbau der regionalen Mobilität durch Anbindung sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastruktur, einschließlich multimodaler Knoten

7.2.

Schienenverkehr: Es gibt einen oder mehrere umfassende Verkehrspläne oder Rahmen mit einem eigenen Abschnitt über den Schienenverkehr im Einklang mit dem institutionellen Aufbau der Mitgliedstaaten (einschließlich des öffentlichen Verkehrs auf regionaler und lokaler Ebene), mit denen die Entwicklung der Infrastruktur unterstützt und die Anbindung an das TEN-V-Gesamtnetz und das TEN-V-Kernnetz verbessert werden. Mit den Investitionen werden rollendes Material, Interoperabilität und Aufbau von Kapazitäten gefördert.

Es gibt, wie oben angeführt, einen oder mehrere Verkehrspläne oder Rahmen mit einem Abschnitt über den Schienenverkehr, die die rechtlichen Anforderungen für die strategische Umweltprüfung erfüllen und in denen eine realistische und ausgereifte Projektplanung (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen) dargelegt werden.

Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Begünstigten zur Umsetzung der Projektplanung.

EFRE + Kohäsionsfonds:

Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V)

Entwicklung und Sanierung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme und Förderung von Maßnahmen zur Lärmminderung

Entwicklung und Verbesserung umweltfreundlicher (einschließlich geräuscharmer) Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen – darunter Binnenwasserwege und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur – zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität

EFRE:

Ausbau der regionalen Mobilität durch Anbindung sekundärer und tertiärer Knotenpunkte an die TEN-V-Infrastruktur, einschließlich multimodaler Knoten

7.3.

Andere Verkehrsträger, einschließlich Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodale Anbindungen und Flughafeninfrastruktur: Es gibt innerhalb des bzw. der umfassenden Verkehrsplans/-pläne oder Rahmen(s) einen eigenen Abschnitt zu Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodalen Anbindungen und zur Flughafeninfrastruktur, in dem zur Verbesserung der Anbindung an das TEN-V-Gesamtnetz und das TEN-V-Kernnetz und zur Förderung einer nachhaltigen regionalen und lokalen Mobilität beigetragen wird.

Es gibt einen Abschnitt zu Binnenwasserstraßen und Seeverkehr, Häfen, multimodalen Anbindungen und zur Flughafeninfrastruktur innerhalb des/der Verkehrsplans/-pläne oder Rahmen(s), in dem

die rechtlichen Anforderungen der strategischen Umweltprüfung erfüllt werden;

eine realistische und ausgereifte Projektplanung festgelegt wird (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen).

Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Begünstigten zur Umsetzung der Projektplanung.

EFRE:

Verbesserung der Energieeffizienz und Versorgungssicherheit durch die Entwicklung intelligenter Systeme zur Verteilung, Speicherung und Übertragung von Energie und die Einbeziehung dezentraler Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen

7.4

Entwicklung intelligenter Systeme für die Verteilung, Speicherung und Übertragung von Energie.

Es gibt umfassende Pläne für Investitionen in eine intelligente Energieinfrastruktur, und es bestehen Regulierungsmaßnahmen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz und Versorgungssicherheit beitragen.

Umfassende Pläne, in denen die Prioritäten der nationalen Energieinfrastruktur beschrieben werden, sind vorhanden:

falls anwendbar, gemäß den Artikeln 22 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG und

im Einklang mit den entsprechenden regionalen Investitionsplänen gemäß Artikel 12 und mit dem unionsweiten zehnjährigem Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und

vereinbar mit Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (8);

Diese Pläne enthalten

eine realistische und ausgereifte Projektplanung für Projekte, für die Unterstützung aus dem EFRE vorgesehen ist;

Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts und des Umweltschutzes im Einklang mit Artikel 3 Absatz 10 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2009/73/EG;

Maßnahmen zur Optimierung der Verwendung von Energie und zur Förderung der Energieeffizienz im Einklang mit Artikel 3 Absatz 11 der Richtlinie 2009/72/EG und Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG.

8.

Förderung von nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte

(Beschäf-tigungsziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 8)

ESF:

Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte

8.1.

Gestaltung und Durchführung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien.

Die Arbeitsverwaltungen verfügen über die Kapazität zur Erbringung folgender Leistungen und erbringen sie tatsächlich:

personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind und sich gleichzeitig auf die am stärksten von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen konzentrieren, einschließlich Personen, die marginalisierten Bevölkerungsgruppen angehören;

umfassende und transparente Informationen über neue Stellenangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der sich ändernden Anforderungen des Arbeitsmarktes.

Die Arbeitsverwaltungen haben formelle oder informelle Kooperationsvereinbarungen mit den maßgeblichen Interessenträgern geschlossen.

ESF:

Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen, einschließlich innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinstunternehmen

EFRE:

Unterstützung der Entwicklung von Gründerzentren und Investitionsunterstützung für Selbstständige, Kleinstunternehmen und Unternehmensgründungen

8.2.

Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen: Strategisches Gesamtkonzept für Unternehmensgründungen

Es besteht ein strategisches Gesamtkonzept für Unternehmensgründungen, das Folgendes umfasst:

Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand und die Kosten für die Unternehmensgründung zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen.

Es wurden Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt, den Zeitaufwand für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen zu reduzieren und dabei die Ziele des SBA zu berücksichtigen.

Es existieren Maßnahmen, die geeignete Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung mit Finanzdienstleistungen (Zugang zu Kapital) verbinden und bei Bedarf auch für benachteiligte Gruppen und/oder Gebiete zugänglich machen.

ESF:

Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, wie etwa öffentliche und private Arbeits-verwaltungen, und Verbesserung der Anpassung an den Bedarf des Arbeitsmarkts, einschließlich durch Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte und durch Mobilitätsprogramme und die bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und den maßgeblichen Stakeholdern

EFRE:

Investitionen in Infrastrukturen für Arbeitsverwaltungen

8.3.

Modernisierung und Ausbau der Arbeitsmarktinstitutionen in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien;

im Vorfeld von Reformen der Arbeitsmarktinstitutionen wird ein klarer strategischer Rahmen festgelegt und eine Ex-ante-Bewertung unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Dimension durchgeführt.

Reformmaßnahmen, durch die Arbeitsverwaltungen die Kapazität erhalten sollen, folgende Leistungen zu erbringen:

personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind und sich gleichzeitig auf die am stärksten von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen konzentrieren, einschließlich Personen, die marginalisierten Bevölkerungsgruppen angehören;

umfassende und transparente Informationen über neue Stellenangebote und Beschäftigungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der sich ändernden Anforderungen des Arbeitsmarktes.

Im Zuge der Reform der Arbeitsverwaltungen werden auch formelle oder informelle Kooperationsnetzwerke mit den maßgeblichen Interessenträgern eingerichtet.

ESF:

Aktivität und Gesundheit im Alter

8.4.

Aktivität und Gesundheit im Alter: Gestaltung von Maßnahmen für ein aktives Altern in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien.

Maßgebliche Interessenträger werden in die Gestaltung und Umsetzung von Maßnahmen für ein aktives Altern eingebunden, die dem Ausstieg älterer Arbeitnehmer aus dem Arbeitsmarkt entgegenwirken sollen und mit denen ihre Beschäftigung gefördert werden soll.

Der Mitgliedstaat führt Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns durch.

ESF:

Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den wirtschaftlichen Wandel

8.5.

Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den wirtschaftlichen Wandel: Maßnahmen für einen vorausschauenden und erfolgreichen Umgang mit Wandel und Umstrukturierung

Es gibt Instrumente, mit denen die Sozialpartner und Behörden vorausschauende Konzepte zur Bewältigung von Wandel und Umstrukturierung entwickeln und überwachen können, beispielsweise Maßnahmen:

zur Förderung der Antizipierung des Wandels;

zur Förderung der Vorbereitung und des Managements von Umstrukturierungen.

ESF:

Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt, insbesondere von solchen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, darunter junge Menschen, denen soziale Ausgrenzung droht und die Randgruppen angehören, unter anderem durch die Anwendung der Jugendgarantie

8.6.

Umfassender strategischer Politikrahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung unter anderem durch Anwendung der Jugendgarantie

Diese Ex-ante-Konditionalität gilt nur für die Anwendung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

Es existiert ein umfassender strategischer politischer Rahmen zur Förderung der Jugendbeschäftigung, der

auf Fakten über die Ergebnisse für junge Menschen basiert, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, und der eine Grundlage darstellt, auf der aufbauend gezielte Maßnahmen konzipiert und die Entwicklungen verfolgt werden können;

die Behörde ermittelt, die für die Verwaltung der Jugendbeschäftigungsmaßnahmen sowie für die Koordinierung der Partnerschaften auf allen Ebenen und in allen Branchen zuständig sein soll;

die für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit relevanten Interessenträger einbindet;

frühzeitiges Eingreifen und frühzeitige Aktivierung ermöglicht;

Maßnahmen zur Förderung des Zugangs zu Beschäftigung, der Verbesserung der Qualifikationen, der Mobilität der Arbeitskräfte und der Integration junger Menschen, die keine Arbeit haben und keine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, in den Arbeitsmarkt umfasst.

9.

Förderung der sozialen Inklusion, Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung

(Armutsziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 9)

ESF:

Aktive Ein-gliederung, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit, aktive Beteiligung und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

EFRE:

Investitionen in die Gesundheits- und die soziale Infrastruktur, die zur nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung beitragen, Verringerung der Ungleichheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand, Förderung der sozialen Inklusion durch besseren Zugang zu sozialen, kulturellen und Erholungsdienstleistungen und den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten

Unterstützung der Sanierung sowie wirtschaftlichen und sozialen Belebung benachteiligter Gemeinden in städtischen und ländlichen Gebieten

9.1.

Verwirklichung eines nationalen strategischen Gesamtkonzepts zur Reduzierung der Armut, das – in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien – auf die aktive Eingliederung von aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen abzielt.

Es besteht ein auf die aktive Eingliederung ausgerichtetes nationales strategisches Gesamtkonzept zur Reduzierung der Armut, das

eine ausreichende und faktengestützte Grundlage bietet, auf der Maßnahmen zur Reduzierung der Armut konzipiert und die Entwicklungen überwacht werden können;

Maßnahmen zur Unterstützung der Erreichung des (im Nationalen Reformprogramm festgelegten) nationalen Ziels im Bereich Armut und soziale Ausgrenzung enthält, worunter auch die Förderung von nachhaltigen und hochwertigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Personen fällt, bei denen das Risiko der sozialen Ausgrenzung am höchsten ist, einschließlich Personen, die marginalisierten Bevölkerungsgruppen angehören;

die maßgeblichen Interessenträger in die Reduzierung der Armut einbindet;

abhängig von dem ermittelten Bedarf Maßnahmen für den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Betreuungsdiensten enthält;

Auf Antrag und in begründeten Fällen werden maßgebliche Interessenträger bei der Einreichung von Projektanträgen und bei der Umsetzung und Verwaltung der ausgewählten Projekte unterstützt.

ESF:

Sozioökonomische Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma

EFRE:

Investitionen in die Gesundheits- und die soziale Infrastruktur, die zur nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung beitragen, Verringerung der Ungleichheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand, Förderung der sozialen Inklusion durch verbesserten Zugang zu sozialen, kulturellen und Erholungsdienstleistungen und den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten

Unterstützung der Sanierung sowie wirtschaftlichen und sozialen Belebung benachteiligter Gemeinden in städtischen und ländlichen Gebieten

Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur

9.2.

Ein nationales strategisches Gesamtkonzept zur Eingliederung der Roma liegt vor.

Es liegt ein nationales strategisches Gesamtkonzept zur Eingliederung der Roma vor,

in der erreichbare nationale Ziele für die Integration der Roma festgelegt werden, um den Rückstand gegenüber der Gesamtbevölkerung aufzuholen; die Ziele sollten die vier EU-Ziele zur Integration der Roma in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum abdecken;

mit der gegebenenfalls die benachteiligten Mikroregionen oder segregierten Wohnviertel mit den am meisten hilfsbedürftigen Menschen ermittelt werden und die sich dabei auf bestehende sozioökonomische Indikatoren und Gebietsindikatoren (z. B. sehr niedriges Bildungsniveau, Langzeitarbeitslosigkeit) stützt;

die solide Überwachungsmethoden zur Bewertung des Erfolgs der Roma-Integrationsmaßnahmen sowie einen Überprüfungsmechanismus zur Anpassung der Strategie umfasst;

die in enger Zusammenarbeit und im ständigen Dialog mit der Roma-Zivilgesellschaft, regionalen und lokalen Behörden konzipiert, umgesetzt und überwacht wird.

Auf Antrag und in begründeten Fällen werden maßgebliche Interessenträger bei der Einreichung von Projektanträgen und bei der Umsetzung und Verwaltung der ausgewählten Projekte unterstützt.

ESF:

Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, u. a. Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse

EFRE:

Investitionen in die Gesundheits- und die soziale Infrastruktur, die zur nationalen, regionalen und lokalen Entwicklung beitragen, Verringerung der Ungleichheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand, Förderung der sozialen Inklusion durch besseren Zugang zu sozialen, kulturellen und Erholungsdienst-leistungen und den Übergang von institutionalisierten zu gemeindenahen Diensten

9.3.

Gesundheit: Ein nationales oder regionales strategisches Gesamtkonzept für Gesundheit innerhalb der durch Artikel 168 AEUV gesetzten Grenzen, das wirtschaftliche Nachhaltigkeit gewährleistet.

Es besteht ein nationales oder regionales strategisches Gesamtkonzept für Gesundheit, das

koordinierte Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten umfasst;

Maßnahmen umfasst, mit denen sich die Effizienz im Gesundheitsbereich durch Modelle für die Erbringung von Dienstleistungen und eine entsprechende Infrastruktur steigern lässt;

ein Begleit- und Überprüfungssystem umfasst.

Der Mitgliedstaat oder die Region verfügt über einen indikativen Rahmen mit einer Übersicht über die für die Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und eine kosteneffiziente Konzentration der Mittel auf als vorrangig eingestufte Bedürfnisse.

10.

Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen

(Bildungsziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 10)

ESF:

Verringerung und Verhütung des vorzeitigen Schulabbruchs und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter formale, nicht formale und informale Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird

ERDF:

in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur

10.1.

Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss: Es gibt ein strategisches Gesamtkonzept zur Senkung der Zahl der Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen.

Es besteht ein System zur Sammlung und Analyse von Daten und Informationen über die Quote der Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss auf den relevanten Ebenen, das dazu dient,

eine ausreichende und auf Fakten beruhende Grundlage zu schaffen, auf der aufbauend gezielte Maßnahmen konzipiert werden können, und die Entwicklungen zu verfolgen.

Es besteht ein strategisches Gesamtkonzept in Bezug auf Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss, das

auf Fakten beruht;

alle maßgeblichen Bildungssektoren und auch die frühkindliche Entwicklung abdeckt und insbesondere auf benachteiligte Bevölkerungsgruppen abzielt, bei denen das Risiko eines vorzeitigen Schulabgangs am größten ist, wozu auch Menschen aus marginalisierten Gemeinschaften gehören, und Präventions-, Abhilfe- und Kompensationsmaßnahmen enthält;

alle für die Senkung der Zahl der Schulabgänger ohne weiterführenden Abschluss maßgeblichen Politikbereiche und Interessenträger einbezieht.

ESF:

Verbesserung der Qualität, der Effizienz und des Zugangs zu Hochschulen und gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten, insbesondere für benachteiligte Gruppen

EFRE:

Investitionen in, Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur

10.2.

Hochschulbildung: Nationales oder regionales strategisches Gesamtkonzept zur Steigerung der Hochschulabschlussquote sowie der Qualität und Effizienz der Ausbildung innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen

Es besteht ein nationales oder regionales strategisches Gesamtkonzept für die Hochschulbildung, das Folgendes umfasst:

falls notwendig, Maßnahmen zur Steigerung von Zahl und Erfolg der Studierenden, durch die

der Anteil von Studierenden aus niedrigeren Einkommensgruppen und anderen unterrepräsentierten Gruppen ansteigt, unter besonderer Berücksichtigung benachteiligter Menschen, wozu auch Menschen aus marginalisierten Bevölkerungsgruppen gehören;

die Abbrecherquoten gesenkt bzw. die Absolventenzahlen verbessert werden;

eine innovativere Gestaltung von Lerninhalten und Lehrplänen gefördert wird;

Maßnahmen zugunsten von Beschäftigungsfähigkeit und Unternehmergeist,

mit denen die Entwicklung von "Querschnittskompetenzen" und auch des Unternehmergeists in allen einschlägigen Hochschullehrplänen gefördert wird;

durch die geschlechtsspezifische Unterschiede bei Studien- und Berufswahl abgebaut werden.

ESF:

Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nicht-formalen und informalen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen

EFRE:

Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Ausbau der Aus- und Weiterbildungs-infrastruktur

10.3.

Lebenslanges Lernen: Nationales und/oder regionales strategisches Gesamtkonzept für lebenslanges Lernen innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen

Das aktuelle nationale oder regionale strategische Gesamtkonzept für lebenslanges Lernen umfasst Maßnahmen

zur Förderung der Entwicklung und Vernetzung von Dienstleistungen für Aktivitäten im Bereich des lebenslangen Lernens (LLL), einschließlich ihrer Umsetzung, und zur Verbesserung der Qualifikationen (z. B. Validierung, Beratung, allgemeine und berufliche Bildung), in die die maßgeblichen Interessenträger partnerschaftlich eingebunden sind;

zur Vermittlung von Kompetenzen für unterschiedliche Zielgruppen, die in den nationalen oder regionalen strategischen Gesamtkonzepten als prioritär ausgewiesen sind (beispielsweise junge Auszubildende, Erwachsene, auf den Arbeitsmarkt zurückkehrende Eltern, niedrig qualifizierte und ältere Arbeitnehmer, Migranten sowie andere benachteiligte Gruppen, insbesondere Menschen mit einer Behinderung);

für einen besseren Zugang zu LLL auch durch Anstrengungen im Hinblick auf den effizienten Einsatz von Transparenzinstrumenten (z. B. Europäischer Qualifikationsrahmen, Nationaler Qualifikationsrahmen, Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung);

für eine stärker arbeitsmarktrelevante, an die Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen angepasste allgemeine und berufliche Bildung (beispielsweise junge Auszubildende, Erwachsene, auf den Arbeitsmarkt zurückkehrende Eltern, niedrig qualifizierte und ältere Arbeitnehmer, Migranten sowie andere benachteiligte Gruppen, insbesondere Menschen mit einer Behinderung).

ESF:

Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege

EFRE:

Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Ausbau der allgemeinen und beruflichen Bildungsinfrastruktur

10.4

Ein nationales oder regionales strategisches Gesamtkonzept zur Steigerung der Qualität und der Effizienz der Berufsbildungssysteme innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen

Es existiert ein nationales oder regionales strategisches Gesamtkonzept zur Steigerung der Qualität und der Effizienz von Ausbildungssystemen innerhalb der durch Artikel 165 AEUV gesetzten Grenzen, das folgende Punkte umfasst:

Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz von Ausbildungssystemen in enger Zusammenarbeit mit maßgeblichen Interessenträgern, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Anpassung von Lehrplänen und den Ausbau der beruflichen Bildung in ihren verschiedenen Formen;

Maßnahmen zur Steigerung der Qualität und der Attraktivität der Berufsbildung, unter anderem durch die Erstellung eines nationalen Konzepts für die Sicherung der Qualität der Berufsbildung (etwa entsprechend dem Europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung) und durch die Umsetzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente wie etwa des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET).

11.

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und effizientere öffentliche Verwaltung

(gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 11)

ESF:

Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln.

EFRE:

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und effizientere öffentliche Verwaltung durch Maßnahmen zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz öffentlicher Verwaltungen und Dienste im Zusammenhang mit dem EFRE sowie zur Unterstützung von ESF-geförderten Maßnahmen zur Vergrößerung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz öffentlicher Verwaltungen

Kohäsionsfonds:

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und effizientere öffentliche Verwaltung durch Maßnahmen zur Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste, die mit der Umsetzung des Kohäsionsfonds zusammenhängen

Strategisches Gesamtkonzept zur Steigerung der administrativen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung

Ein strategisches Gesamtkonzept zur Steigerung der Verwaltungseffizienz der öffentlichen Behörden des Mitgliedstaats und ihrer Fähigkeiten, einschließlich der folgenden Punkte, ist in der Umsetzung begriffen.

die Analyse und strategische Planung von rechtlichen, organisatorischen und/oder verfahrenstechnischen Reformmaßnahmen;

die Entwicklung von Qualitätsmanagementsystemen;

integrierte Maßnahmen für die Vereinfachung und Rationalisierung von Verwaltungsverfahren;

die Erstellung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen im Bereich Humanressourcen, um die in diesem Bereich festgestellten größten Lücken zu schließen;

die Entwicklung von Kompetenzen auf allen Ebenen der beruflichen Rangordnung in den Behörden;

die Entwicklung von Verfahren und Instrumenten für Begleitung und Bewertung.


TEIL II:   Allgemeine Ex-ante-Konditionalitäten

Bereich

Ex-ante-Konditionalität

Erfüllungskriterien

1.

Antidiskriminierung

Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Bekämpfung der Diskriminierung im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten, um die für die Förderung der Gleichbehandlung aller Personen verantwortlichen Stellen bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen, die auch die Beratung zu Fragen der Gleichbehandlung im Rahmen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ESI-Fonds umfassen, einzubeziehen;

Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter in Bezug auf die Rechtsvorschriften und Politik der Union im Bereich der Antidiskriminierung.

2.

Gleichstellung der Geschlechter

Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten, um die für die Gleichstellung der Geschlechter verantwortlichen Stellen bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen, die auch die Beratung zu Fragen der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit den ESI-Fonds umfassen, einzubeziehen;

Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter in Bezug auf die Rechtsvorschriften und Politik der Union im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter sowie in Bezug auf das Gender Mainstreaming.

3.

Menschen mit Behinderung

Die für die Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der ESI-Fonds in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates (9) erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Vorkehrungen in Übereinstimmung mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten für die Konsultation und Einbeziehung von für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen verantwortlichen Stellen oder von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und anderen maßgeblichen Interessenträgern bei der Erstellung und Umsetzung von Programmen;

Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter der Behörden im Bereich der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Politik der Union und der Einzelstaaten zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich der Zugänglichkeit und der praktischen Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wie in den Rechtsvorschriften der Union bzw. der Einzelstaaten wiedergegeben;

Vorkehrungen, um die Begleitung der Umsetzung von Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit den ESI-Fonds bei der Erstellung und Umsetzung der Programme zu gewährleisten.

4.

Vergabe öffentlicher Aufträge

Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der ESI-Fonds getroffen.

Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch geeignete Mechanismen;

Vorkehrungen, die transparente Auftragsvergabeverfahren gewährleisten;

Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Inanspruchnahme der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter;

Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verwaltungskapazitäten zur Umsetzung und Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge.

5.

Staatliche Beihilfen

Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen im Bereich der ESI-Fonds getroffen.

Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen;

Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Inanspruchnahme der ESI-Fonds eingebundenen Mitarbeiter;

Vorkehrungen zur Sicherstellung der Verwaltungskapazitäten zur Umsetzung und Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.

6.

Umweltvorschriften im Zusammen-hang mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und strategischer Umwelt-prüfung (SUP)

Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Umweltvorschriften der EU im Zusammenhang mit UVP und SUP getroffen.

Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) (UVP) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) (SUP);

Vorkehrungen für die Ausbildung und Informationsverbreitung für die in die Umsetzung der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie eingebundenen Mitarbeiter;

Vorkehrungen zur Gewährleistung ausreichender Verwaltungskapazitäten.

7.

Statistische Systeme und Ergebnisindikatoren

Es besteht eine für Bewertung benötigte statistische Grundlage, mit der Effizienz und Auswirkung der Programme bewertet werden können.

Es ist ein System von Ergebnisindikatoren eingerichtet, das zur Auswahl der Maßnahmen, die am effektivsten zu den angestrebten Ergebnissen beitragen, zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der angestrebten Ergebnisse und zur Durchführung einer Folgenbewertung benötigt wird.

Für die zeitgerechte Sammlung und Aggregation statistischer Daten wurden folgende Vorkehrungen getroffen:

Es werden Quellen und Mechanismen zur Gewährleistung der statistischen Validierung aufgeführt;

Vorkehrungen in Bezug auf die Veröffentlichung und öffentliche Verfügbarkeit aggregierter Daten;

Ein effizientes System von Ergebnisindikatoren umfasst Folgendes:

die Auswahl von Ergebnisindikatoren für jedes Programm, die darüber Aufschluss geben, wodurch die Auswahl der durch das Programm finanzierten Maßnahmen gerechtfertigt ist;

die Festlegung von Zielen für diese Indikatoren;

die Übereinstimmung eines jeden einzelnen Indikator mit den folgenden Anforderungen: Belastbarkeit und statistische Validierung, klare normative Interpretation, einer Reaktion auf politische Gegebenheiten und eine zeitgerechte Erfassung von Daten;

Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass bei allen durch das Programm finanzierten Vorhaben ein effizientes System von Indikatoren zur Anwendung kommt.


(1)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(2)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(3)  Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114, vom 27.4.2006, S. 64).

(4)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

(9)  Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).

(10)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(11)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme

(ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).


ANHANG XII

INFORMATION UND KOMMUNIKATION ÜBER DIE UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS

1.   LISTE DER VORHABEN

Die Liste der Vorhaben nach Artikel 115 Absatz 2 soll in zumindest einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats Felder für folgende Angaben enthalten:

Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen);

Bezeichnung des Vorhabens

Zusammenfassung des Vorhabens

Datum des Beginns des Vorhabens

Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens

Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse

Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren

Land

Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi;

Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben

Die Überschriften der Felder für die einzelnen Angaben sollten zumindest in einer weiteren Amtssprache der Union angegeben werden.

2.   INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT

Der Mitgliedstaat, die Verwaltungsbehörde und die Begünstigten unternehmen die notwendigen Schritte, um im Einklang mit dieser Verordnung die Öffentlichkeit über im Rahmen eines operationellen Programms unterstützte Vorhaben zu informieren und Kommunikationsmaßnahmen durchzuführen.

2.1.   Aufgaben des Mitgliedstaats und der Verwaltungsbehörde

1.

Der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde stellen sicher, dass die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Einklang mit der Kommunikationsstrategie durchgeführt werden und dass mit diesen Maßnahmen durch den Einsatz verschiedener Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst ausführliche Medienberichterstattung angestrebt wird.

2.

Dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde sind zumindest für die nachstehenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen verantwortlich:

a)

Organisation einer größeren Informationsmaßnahme anlässlich des Starts des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme, auch vor der Genehmigung der entsprechenden Kommunikationsstrategien;

b)

Organisation einer größeren Informationsmaßnahme pro Jahr, durch die auf die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten Strategien aufmerksam gemacht wird und mit der die mit dem operationellen Programm oder den operationellen Programmen erzielten Erfolge sowie gegebenenfalls auch größere Projekte, gemeinsame Aktionspläne und andere Projektbeispiele vorgestellt werden;

c)

Präsentation des Unionslogos an dem Standort jeder Verwaltungsbehörde;

d)

elektronische Veröffentlichung der Liste der Vorhaben nach Abschnitt 1 dieses Anhangs;

e)

Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes operationelle Programm auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms; die Beispiele sollten in einer weit verbreiteten Amtssprache der Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handeln darf, gehalten sein;

f)

Aktualisierung der Informationen, die über die Durchführung des operationellen Programms, gegebenenfalls einschließlich der wichtigsten damit erzielten Erfolge, auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms eingestellt sind.

3.

Die Verwaltungsbehörde bezieht gegebenenfalls entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die nachstehenden Stellen in die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen ein:

a)

die in Artikel 5 genannten Partner;

b)

Europa-Informationszentren und Vertretungen der Kommission und Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten;

c)

Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

Durch diese Stellen sollen die in Artikel 115 Absatz 1 beschriebenen Informationen weite Verbreitung finden.

2.2.   Aufgaben der Begünstigten

1.

Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Begünstigten wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds wie folgt hingewiesen:

a)

durch die Verwendung des Unionslogos unter Berücksichtigung der technischen Charakteristika, die in dem von der Kommission nach Artikel 115 Absatz 4 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, und einen entsprechenden Hinweis auf die Union;

b)

durch einen Hinweis auf den Fonds oder die Fonds, aus dem bzw. aus denen das Vorhaben unterstützt wird.

Bezieht sich eine Informations- oder Kommunikationsmaßnahme auf ein oder mehrere Vorhaben, die durch mehr als einen Fonds kofinanziert werden, kann der Hinweis unter Buchstabe b durch einen Hinweis auf die ESI-Fonds ersetzt werden.

2.

Während der Durchführung eines Vorhabens informiert der Begünstigte die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus den Fonds wie folgt:

a)

Existiert eine Website des Begünstigten, wird auf dieser eine kurze Beschreibung des Vorhabens eingestellt, die im Verhältnis zu dem Umfang der Unterstützung steht und in der auf die Ziele und Ergebnisse eingegangen und die finanzielle Unterstützung durch die Union hervorgehoben wird.

b)

Es wird für Vorhaben, die nicht unter die Nummern 4 und 5 fallen, wenigstens ein Plakat (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Projekt, mit dem auf die finanzielle Unterstützung durch die Union hingewiesen wird, an einer gut sichtbaren Stelle etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes angebracht.

3.

Bei aus dem ESF unterstützten Vorhaben und in geeigneten Fällen bei aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Vorhaben stellt der Begünstigte sicher, dass die an einem Vorhaben Teilnehmenden über diese Finanzierung unterrichtet worden sind.

Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung eines Vorhabens beziehen und für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer verwendet werden, einschließlich der diesbezüglichen Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen, enthalten einen Hinweis darauf, dass das operationelle Programm aus dem Fonds oder den Fonds unterstützt wurde.

4.

Während der Durchführung eines aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Vorhabens, mit dem Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert werden, bei denen die öffentliche Unterstützung des Vorhabens insgesamt mehr als 500 000 EUR beträgt, bringt der Begünstigte an einer gut sichtbaren Stelle vorübergehend ein Schild von beträchtlicher Größe für jedes Vorhaben an.

5.

Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens bringt der Begünstigte an einer gut sichtbaren Stelle für jedes Vorhaben, das den nachstehenden Kriterien entspricht, auf Dauer eine Tafel oder ein Schild von beträchtlicher Größe an:

a)

die öffentliche Unterstützung des Vorhabens beträgt insgesamt mehr als 500 000 EUR;

b)

es wird bei dem Vorhaben ein materieller Gegenstand angekauft oder es werden dabei Infrastruktur- oder Bauvorhaben finanziert.

Die Tafel oder das Schild geben Aufschluss über Bezeichnung und Hauptziel des Vorhabens. Sie werden unter Berücksichtigung der von der Kommission nach Artikel 115 Absatz 4 angenommenen technischen Charakteristika hergestellt.

3.   INFORMATIONSMASSNAHMEN FÜR POTENZIELLE BEGÜNSTIGTE UND FÜR BEGÜNSTIGTE

3.1.   Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte

1.

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass möglichst viele potenzielle Begünstigte und alle Interessenträger über die Strategie des operationellen Programms, die damit verfolgten Ziele und die sich aufgrund der gemeinsamen Unterstützung durch die Union und die Mitgliedstaaten bietenden Finanzierungsmöglichkeiten im Einklang mit der Kommunikationsstrategie informiert werden und dabei auch nähere Angaben über die finanzielle Unterstützung aus dem betreffenden Fonds erhalten.

2.

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Begünstigte Zugang zu relevanten Informationen haben, einschließlich gegebenenfalls aktualisierter Informationen, unter Berücksichtigung des Zugangs zu elektronischen oder anderen Kommunikationsdiensten für bestimmte potenzielle Begünstigte für zumindest Folgendes:

a)

die Finanzierungsmöglichkeiten und den Aufruf zum Einreichen von Anträgen;

b)

die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit Ausgaben für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage kommen;

c)

eine Beschreibung der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der betreffenden Fristen;

d)

die Kriterien für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben;

e)

die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die über die operationellen Programme Auskunft geben können;

f)

die den potenziellen Begünstigten obliegende Verpflichtung bezüglich der Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Ziel des Vorhabens und die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds gemäß Nummer 2.2. Die Verwaltungsbehörde kann die potenziellen Begünstigten auffordern, in ihren Anträgen indikative Kommunikationsaktivitäten vorzuschlagen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen.

3.2.   Informationsmaßnahmen für Begünstigte

1.

Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Begünstigten darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 115 Absatz 2 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären.

2.

Die Verwaltungsbehörde stellt Informations- und Kommunikationsmaterial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format bereit, damit die Begünstigten gegebenenfalls ihren in Nummer 2.2 beschriebenen Verpflichtungen besser nachkommen können.

4.   ELEMENTE DER KOMMUNIKATIONSSTRATEGIE

Die von der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls vom Mitgliedstaat erstellte Kommunikationsstrategie umfasst die nachstehenden Elemente:

a)

unter Berücksichtigung der in Artikel 115 erläuterten Ziele eine Beschreibung des gewählten Konzepts mit den wichtigsten vom Mitgliedstaat oder von der Verwaltungsbehörde zu ergreifenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte, Begünstigte, Multiplikatoren und die breite Öffentlichkeit;

b)

eine Beschreibung des Materials, das in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten verfügbar gemacht wird;

c)

Angaben zu Art und Weise der Unterstützung, die Begünstigte bei ihren Kommunikationsaktivitäten erhalten;

d)

einen Richtwert für die zur Umsetzung der Strategie vorgesehenen Mittel;

e)

eine Beschreibung der für die Durchführung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zuständigen administrativen Stellen und ihrer Personalressourcen;

f)

die Vorkehrungen für die in Nummer 2 genannten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich Website oder Internetportal, über die derartige Angaben abrufbar sind;

g)

Angaben zu Art und Weise, in der die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf Öffentlichkeitswirkung und Bekanntheitsgrad der Strategie, der operationellen Programme und Vorhaben und der Rolle der Fonds und der Union bewertet werden;

h)

gegebenenfalls eine Beschreibung, die über die Verwendung der wichtigsten Ergebnisse des vorangegangenen operationellen Programms Aufschluss gibt;

i)

eine jährlich aktualisierte Aufstellung der im Folgejahr durchzuführenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen.


ANHANG XIII

KRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER VERWALTUNGSBEHÖRDE UND DER BESCHEINIGUNGSBEHÖRDE

1.   INTERNES KONTROLLWESEN

i)

Vorhandensein einer Organisationsstruktur, durch die die Funktionen einer Verwaltungs- und einer Bescheinigungsbehörde erfüllt werden, sowie Funktionsverteilung innerhalb jeder dieser Behörden, wobei gegebenenfalls zu gewährleisten ist, dass der Grundsatz der Funktionstrennung, wo angemessen, beachtet wird;

ii)

Rahmen, um im Falle einer Übertragung von Aufgaben auf zwischengeschaltete Stellen ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten und Pflichten, die Überprüfung ihrer Fähigkeiten, die übertragenen Aufgaben durchzuführen, sowie die Existenz von Berichtsverfahren sicherzustellen;

iii)

Verfahren für Berichterstattung und Begleitung bei Unregelmäßigkeiten und bei der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;

iv)

Plan für die Zuteilung des entsprechenden Personals mit den erforderlichen fachlichen Kenntnissen auf den verschiedenen Ebenen und für die unterschiedlichen Aufgaben innerhalb der Organisation.

2.   RISIKOMANAGEMENT

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist durch einen Rahmen zu gewährleisten, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen im Tätigkeitsbereich ein adäquates Risikomanagement betrieben wird.

3.   VERWALTUNGS- UND KONTROLLTÄTIGKEITEN

A.   Verwaltungsbehörde

i)

Verfahren für Anträge auf Zuschüsse, die Antragsprüfung und die Auswahl für eine Förderung, einschließlich Anweisungen und Leitlinien, die gemäß Artikels 125 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i gewährleisten, dass die Vorhaben zur Verwirklichung der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Prioritätsachsen beitragen;

ii)

Überprüfungen der Verwaltung, einschließlich Verwaltungsprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung sowie Vor-Ort-Überprüfungen von Vorhaben;

iii)

Verfahren für die Bearbeitung der von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung und die Genehmigung von Zahlungen;

iv)

Verfahren für ein System, mit dessen Hilfe die Daten sämtlicher Vorhaben – gegebenenfalls einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmern – in elektronischer Form erfasst, aufgezeichnet und gespeichert und erforderlichenfalls die Daten zu den Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden können; durch die Verfahren ist zudem zu gewährleisten, dass die Sicherheit des Systems international anerkannten Standards genügt;

v)

von der Verwaltungsbehörde festgelegte Verfahren zur Sicherstellung, dass die Begünstigten für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

vi)

Verfahren zum Ergreifen wirksamer und angemessener Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug;

vii)

Verfahren zur Gewährleistung eines hinreichenden Prüfpfads und Archivierungssystems;

viii)

Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung, des Berichts über durchgeführte Kontrollen und aufgedeckte Schwachstellen sowie des zusammenfassenden Jahresberichts über abschließende Prüfungen und Kontrollen;

ix)

Verfahren zur Gewährleistung, dass den Begünstigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben hervorgehen.

B.   Bescheinigungsbehörde

i)

Verfahren für die Bescheinigung des Eingangs von Anträgen auf Zwischenzahlung bei der Kommission;

ii)

Verfahren für die Erstellung der Abschlüsse und zur Bescheinigung, dass diese sachlich richtig, vollständig und genau sind und dass die Ausgaben den anwendbaren Rechtsvorschriften genügen, wobei die Ergebnisse aller Prüfungen zu beachten sind;

iii)

Verfahren zur Gewährleistung eines hinreichenden Prüfpfads, indem für jedes Vorhaben in elektronischer Form Buchführungsdaten, darunter wiedereinzuziehende, wiedereingezogene und einbehaltene Beträge, vorgehalten werden;

iv)

gegebenenfalls Verfahren zur Sicherstellung, dass die Bescheinigungsbehörde von der Verwaltungsbehörde hinreichende Informationen über die vorgenommenen Überprüfungen und die Ergebnisse der Prüfungen erhält, die von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführt wurden.

4.   BEGLEITUNG

A.   Verwaltungsbehörde

i)

Verfahren für die Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses;

ii)

Verfahren, nach denen die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte zu erstellen und der Kommission vorzulegen sind.

B.   Bescheinigungsbehörde

Verfahren zur Wahrnehmung der Pflichten der Bescheinigungsbehörde in Bezug auf die Begleitung der Ergebnisse der Verwaltungsprüfungen und der Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen, bevor Zahlungsanträge bei der Kommission eingereicht werden.


ANHANG XIV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 und 4

Artikel 89

Artikel 5, 6 und 8

Artikel 90

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 4 und 6

Artikel 10

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 5

Artikel 12

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 13

Artikel 4Absatz 5

Artikel 14

Artikel 4 Absatz 7 und 8 und Artikel 73

Artikel 15

Artikel 95

Artikel 16

Artikel 7

Artikel 17

Artikel 8

Artikel 18

Artikel 91

Artikel 19 bis 21

Artikel 92

Artikel 22

Artikel 93 und 94

Artikel 23

Artikel 92 Absatz 6

Artikel 24

Artikel 91 Absatz 3

Artikel 25

Artikel 10 und 11

Artikel 26

Artikel 12

Artikel 27

Artikel 15

Artikel 28

Artikel 14 und 16

Artikel 29

Artikel 52

Artikel 30

Artikel 53

Artikel 31

Artikel 113

Artikel 32

Artikel 26, Artikel 29 und Artikel 96 Absätze 9 und 10

Artikel 33

Artikel 30 und 96 Absatz 11

Artikel 34

Artikel 98

Artikel 35

Artikel 99

Artikel 36

Artikel 31

Artikel 37

Artikel 27 und 96 Absätze 1 bis 8

Artikel 38

Artikel 39

Artikel 100

Artikel 40

Artikel 101

Artikel 41

Artikel 102 und 103

Artikel 42

Artikel 123 Absatz 7

Artikel 43

Artikel 43a

Artikel 67

Artikel 43b

Artikel 67

Artikel 44

Artikel 37 bis 46

Artikel 45

Artikel 58 und 118

Artikel 46

Artikel 59 und 119

Artikel 47

Artikel 54

Artikel 48

Artikel 55, Artikel 56 Absätze 1 bis 3, Artikel 57 und Artikel 114 Absätze 1 und 2

Artikel 49

Artikel 56 Absatz 4, Artikel 57 und Artikel 114 Absatz 3

Artikel 50

Artikel 20 bis 22

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 121

Artikel 53 und 54

Artikel 60 und 120

Artikel 55

Artikel 61

Artikel 56

Artikel 65 bis 70

Artikel 57

Artikel 71

Artikel 58

Artikel 73

Artikel 59

Artikel 123

Artikel 60

Artikel 125

Artikel 61

Artikel 126

Artikel 62

Artikel 127

Artikel 63

Artikel 47

Artikel 64

Artikel 48

Artikel 65

Artikel 110

Artikel 66

Artikel 49

Artikel 67

Artikel 50 und 111

Artikel 68

Artikel 51 und 112

Artikel 69

Artikel 115 bis 117

Artikel 70

Artikel 74 und 122

Artikel 71

Artikel 124

Artikel 72

Artikel 75

Artikel 73

Artikel 128

Artikel 74

Artikel 148

Artikel 75

Artikel 76

Artikel 76

Artikel 77 und 129

Artikel 77

Artikel 78 und 130

Artikel 78 und 78a

Artikel 131

Artikel 79

Artikel 80

Artikel 132

Artikel 81

Artikel 80 und 133

Artikel 82

Artikel 81 und 134

Artikel 83

Artikel 84

Artikel 82

Artikel 85 bis 87

Artikel 135

Artikel 88

Artikel 89

Artikel 141

Artikel 90

Artikel 140

Artikel 91

Artikel 83

Artikel 92

Artikel 142

Artikel 93

Artikel 86 und 136

Artikel 94

Artikel 95

Artikel 96

Artikel 87

Artikel 97

Artikel 88

Artikel 98

Artikel 143

Artikel 99

Artikel 85 und 144

Artikel 100

Artikel 145

Artikel 101

Artikel 146

Artikel 102

Artikel 147

Artikel 103 und 104

Artikel 150

Artikel 105

Artikel 152

Artikel 105a

Artikel 106

Artikel 151

Artikel 107

Artikel 153

Artikel 108

Artikel 154


Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 67

Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass Artikel 67 Absatz 4, wonach die Anwendung vereinfachter Kosten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d in Fällen, in denen ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt wird, ausgeschlossen ist, nicht der Durchführung eines Vorhabens über die Vergabe öffentlicher Aufträge entgegensteht, bei der der Empfänger Zahlungen an den Auftragnehmer auf der Grundlage vorab festgelegter Einheitskosten leistet. Der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass die Kosten, die auf der Grundlage dieser über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegten Einheitskosten vom Empfänger festgesetzt und gezahlt werden, tatsächliche Kosten darstellen müssen, die dem Empfänger gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a tatsächlich entstanden sind und von ihm gezahlt wurden.


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung von Mitteln

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind übereingekommen, in die Überarbeitung der Haushaltsordnung im Hinblick auf die Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates an den mehrjährigen Finanzrahmen 2014 2020 die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung der Regelungen betreffend die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Finanzinstrumente nach Artikel 39 (KMU-Initiative) im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Bezug auf die Wiederein-setzung folgender Mittel aufzunehmen:

i.

Mittelbindungen, die für Programme im Zusammenhang mit der leistungsgebundenen Reserve getätigt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil bei den Prioritäten dieser Programme die Etappenziele nicht erreicht wurden, und

ii.

Mittelbindungen, die in Bezug auf zweckbestimmte Programme nach Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b durchgeführt wurden und die aufgehoben werden mussten, weil die Teilnahme eines Mitgliedstaates an dem Finanzinstrument eingestellt werden musste.


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 1

Wenn weitere begründete Abweichungen von den gemeinsamen Bestimmungen erforderlich sind, um den Besonderheiten des EMFF und des ELER Rechnung zu tragen, verpflichten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission, diese Ausnahmeregelungen vorzusehen, indem sie mit gebotener Sorgfalt die notwendigen Änderungen an der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds vornehmen.


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Ausschluss jedweder rückwirkenden Gültigkeit in Bezug auf die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3

Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, dass

bezüglich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partner in die Vorbereitung der Partner-schaftsvereinbarungen und der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 2 alle konkreten Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ungeachtet ihrer zeitlichen Planung) sowie die von ihnen vor Inkrafttreten der Verordnung und vor dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakts für einen Europäischen Verhaltenskodex in den Vorbereitungsphasen des Programmplanungsverfahrens eines Mitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen umfassen, sofern die in der Verordnung festgelegten Ziele des Partnerschaftsprinzips erfüllt werden. In diesem Zusammenhang beschließen die Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen und regionalen Zuständigkeiten und in Über-einstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung und den fondspezifischen Regelungen über den Inhalt sowohl der vorgeschlagenen Partnerschaftsvereinbarungen als auch der vorgeschlagenen Programmentwürfe;

der gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommene delegierte Rechtsakt für einen Europäischen Verhaltenskodex unter keinen Umständen weder direkt noch indirekt rückwirkend Anwendung findet, insbesondere was das Verfahren für die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme betrifft, da es nicht die Absicht der Rechtsetzungsbehörde der EU ist, der Kommission die Befugnis zu übertragen, die Annahme der Partnerschafts-vereinbarung und der Programme ausschließlich aufgrund eines Verstoßes gegen den gemäß Artikel 5 Absatz 3 angenommenen Europäischen Verhaltenskodex abzulehnen;

das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auffordern, ihnen den Entwurf des gemäß Artikel 5 Absatz 3 anzunehmenden delegierten Rechtsakts so früh wie möglich vorzulegen, spätestens jedoch am Tag der Genehmigung der politischen Einigung über die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds durch den Rat oder am Tag der Abstimmung über den Entwurf des Berichts über die Verordnung im Plenum des Europäischen Parlaments, je nachdem, welches Ereignis als erstes eintritt.