4.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 288/10


BESCHLUSS Nr. 1041/2009/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2009

über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich

(MEDIA Mundus)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 150 Absatz 4 und Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der audiovisuelle Sektor trägt zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Agenda bei, die darin bestehen, Wettbewerbsfähigkeit, Kompetenzen, Wachstum und Beschäftigung in einer wissensbasierten Wirtschaft zu steigern. Er spielt auch eine wichtige Rolle im Zusammenhang mit der i2010-Initiative — der übergeordneten Strategie für die europäische Informationsgesellschaft und Medienpolitik — im Rahmen der Lissabon-Agenda.

(2)

Das Europäische Parlament hat stets betont, dass der audiovisuelle Sektor einen bedeutenden Beitrag zur europäischen Kreativ- und Wissenswirtschaft leistet und eine Schlüsselrolle bei der Förderung von kultureller Vielfalt und kulturellem Pluralismus sowie als wichtige Plattform für die freie Meinungsäußerung spielt.

(3)

Die Kultur- und Kreativbranchen leisten einen wesentlichen Beitrag zur europäischen Kulturwirtschaft, und im Jahr 2004 waren in der Kreativwirtschaft mindestens 5,8 Mio. Menschen beschäftigt, was einem Anteil von 3,1 % an der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung der EU-25 entspricht.

(4)

Bei der Förderung des audiovisuellen Sektors durch die Gemeinschaft ist Artikel 151 des Vertrags zu beachten, dem zufolge die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen fördern und die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung trägt, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.

(5)

In seiner Entschließung vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (4) hat der Rat unterstrichen, dass die Kultur ein wesentlicher Bestandteil der internationalen Beziehungen ist und ihre Rolle in den Außenbeziehungen und der Entwicklungspolitik der Europäischen Union aufgewertet werden muss. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 10. April 2008 zu der europäischen Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung unter Hinweis auf das Unesco-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen außerdem hervorgehoben, dass es wichtig ist, die kulturelle Dimension in sämtliche Politikbereiche und Programme, einschließlich Außen- und Entwicklungspolitik, einzubeziehen.

(6)

Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten haben am 21. November 2008 Schlussfolgerungen zur Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs in den Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten (5) angenommen.

(7)

In der Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2006 über „Europa in der Welt“ wird die untrennbare Verknüpfung zwischen der internen und der externen Politik der Europäischen Union hervorgehoben und herausgestellt, dass Europa als offene Gesellschaft, die imstande ist, Menschen, Ideen und neue Technologien aufzunehmen, das Potenzial hat, an den Chancen teilzuhaben, die die aufstrebenden Märkte und die Globalisierung bieten.

(8)

Die Europäische Union hat sich maßgeblich an dem Prozess zur Annahme des Unesco-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen beteiligt, das am 18. März 2007 in Kraft getreten ist, nachdem es am 18. Dezember 2006 von der Europäischen Gemeinschaft und dreizehn Mitgliedstaaten ratifiziert worden war. Ziel des Übereinkommens ist es, die internationale Zusammenarbeit und Solidarität zu stärken, um die kulturellen Ausdrucksformen aller Länder zu fördern. Gemäß Artikel 12 Buchstabe e des Übereinkommens sollen sich die Vertragsparteien darum bemühen, „zum Abschluss von Abkommen über Koproduktionen und einen gemeinsamen Vertrieb anzuregen“.

(9)

Eine Reihe von Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist darauf gerichtet, die Zusammenarbeit zwischen der europäischen audiovisuellen Industrie und der audiovisuellen Industrie in Drittländern zu intensivieren, beispielsweise durch internationale Koproduktionsfonds und Koproduktionsverträge. Die Unterstützung der Gemeinschaft wird derartige Maßnahmen ergänzen.

(10)

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union erkennt in Artikel 11 die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pluralität der Medien an.

(11)

In dem Bewertungsbericht über das Programm MEDIA Plus ist auf die große Bedeutung der internationalen Märkte zur Überwindung der Probleme der europäischen audiovisuellen Industrie hingewiesen worden.

(12)

Die internationale audiovisuelle Landschaft hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten erheblich verändert und steht derzeit vor allem infolge technologischer Entwicklungen wie digitaler Filmvorführtechnik, Videoabruf (Video on Demand, VoD) oder digitalem Mehrkanalfernsehen vor neuen Herausforderungen. Dies hat zu einem kräftigen finanziellen Wachstum und vielversprechenden Investitionen und infolgedessen zu einer starken und steigenden Nachfrage nach mehr audiovisuellen Inhalten geführt, die Unternehmen zahlreiche Geschäftsmöglichkeiten eröffnet. Daher besteht ein großes und wachsendes Interesse an der Entwicklung von Projekten zu den verschiedenen digitalen Anwendungen. Zudem besteht ein enger Zusammenhang zwischen der internationalen Zusammenarbeit bei Projekten und der Fähigkeit der Union, ihr Regulierungsmodell für die audiovisuellen Medien und die Konvergenz von audiovisueller und elektronischer Kommunikation in der Welt zu fördern.

(13)

Angesichts der zunehmenden Bedeutung der internationalen Dimension der Politik im audiovisuellen Bereich hat das Europäische Parlament am 13. Dezember 2007 im Rahmen des Haushaltsplans 2008 eine vorbereitende Maßnahme „MEDIA International“ beschlossen, die auf die Entwicklung der Beziehungen der Union zu audiovisuellen Märkten in Drittländern ausgerichtet ist und die Gelegenheit bietet, die Beziehungen und Netze zwischen europäischen Fachkräften des audiovisuellen Sektors und solchen aus Drittländern zum beiderseitigen Nutzen der europäischen Industrie und der beteiligten Drittländer zu strukturieren und auszubauen. Die anschließende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stieß bei Fachkräften sowohl in Europa als auch in Drittländern auf großes Interesse. Es wurden achtzehn Projekte für eine Unterstützung ausgewählt. Im ersten Jahr der vorbereitenden Maßnahme MEDIA International sind also das Interesse und der Bedarf der Branche auf internationalem Gebiet sowie die Notwendigkeit von Maßnahmen der Gemeinschaft deutlich geworden.

(14)

Das Europäische Parlament hat die vorbereitende Maßnahme „MEDIA International“ unter Bereitstellung zusätzlicher Haushaltsmittel für 2009 verlängert.

(15)

Auf einer informellen Tagung in Cannes am 19. Mai 2008 haben die für den audiovisuellen Sektor zuständigen Minister einiger Mitgliedstaaten die Initiative des Europäischen Parlaments für die vorbereitende Maßnahme „MEDIA International“ begrüßt und die Kommission aufgefordert, diese Initiative aufzugreifen und zu prüfen, ob es wünschenswert und möglich ist, ein Förderprogramm zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Fachkreisen der europäischen audiovisuellen Industrie und Fachkreisen in Drittländern zum gegenseitigen Nutzen aller Beteiligten vorzuschlagen.

(16)

Eine öffentliche Konsultation hat verdeutlicht, dass ein Ausbau der Zusammenarbeit im audiovisuellen Sektor zwischen europäischen Fachkräften und Fachkräften aus Drittländern nachdrücklich befürwortet wird, insbesondere in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Erleichterung von Koproduktionen, Vertrieb und Verbreitung audiovisueller Werke (auch über neue Plattformen, wie VoD, und Internet-Protokoll-Fernsehen (IPTV)) und Filmkompetenz.

(17)

Der Zugang zu audiovisuellen Märkten in Drittländern sollte dadurch erleichtert werden, dass unter den in diesen Märkten tätigen Fachkräften Marktkenntnisse verbreitet werden und diese Fachkräfte Netzwerke bilden. Zu diesen Zwecken sollten im Rahmen des Programms geeignete Aus- und Weiterbildungsprojekte unterstützt werden.

(18)

Der Vertriebssektor bestimmt, wie vielfältig das Angebot an audiovisuellen Werken und somit die Auswahl für die Verbraucher ist. Europäische Vertriebsfirmen sind kleine Unternehmen, die im Gegensatz zu ihren vertikal integrierten großen Konkurrenten aufgrund der Struktur und der Fragmentierung der Märkte kaum in der Lage sind, auf internationale Märkte vorzudringen. Außerdem sind neue Akteure und Vertriebsplattformen entstanden, die mehr audiovisuelle Inhalte fördern oder nachfragen. Daher sollten Maßnahmen ergriffen werden, um Vertrieb, Verbreitung und Aufführung von europäischen Werken in Drittländern und von audiovisuellen Werken aus Drittländern in Europa zu verbessern.

(19)

Daher ist es notwendig, ein Gemeinschaftsprogramm für den audiovisuellen Sektor einzurichten, mit dem Projekte auf den Gebieten Informationsaustausch, Aus- und Weiterbildung, Wettbewerbsfähigkeit, Vertrieb, Verbreitung und Aufführung audiovisueller Inhalte finanziell unterstützt werden.

(20)

Zur Gewährleistung des größtmöglichen beiderseitigen Nutzens und zur Vereinfachung der Verwaltung sollten die Projekte des Programms von Fachkräften aus der Europäischen Union und aus Drittländern gemeinsam vorgeschlagen und durchgeführt werden und internationale Vernetzung fördern. Zur Vereinfachung der Verwaltung sollten die Projekte von einer Fachkraft koordiniert werden, die in einem am Programm teilnehmenden Land niedergelassen ist.

(21)

Es sollten geeignete Maßnahmen entwickelt und umgesetzt werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen und verloren gegangene oder rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wieder einzuziehen.

(22)

Für die gesamte Laufzeit des Programms sollte eine Finanzausstattung festgesetzt werden, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) bildet.

(23)

Die zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(24)

Die Regelungen für die Überwachung und Bewertung des Programms sollten unter anderem ausführliche Jahresberichte sowie spezifische, messbare, realistische, relevante und termingebundene Ziele und Indikatoren vorsehen.

(25)

Da die Ziele dieses Beschlusses wegen des länderübergreifenden und internationalen Charakters der vorgeschlagenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

BESCHLIESSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Einrichtung und Ziele des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird das Programm „MEDIA Mundus“ („Programm“) zur Finanzierung von Projekten für die internationale Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet.

(2)   Die Ziele des Programms sind die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie, die Schaffung der Voraussetzungen, damit Europa seiner kulturellen und politischen Rolle in der Welt besser gerecht werden kann, sowie die Vergrößerung der Auswahl für die Verbraucher und der kulturellen Vielfalt. Mit dem Programm wird angestrebt, den Zugang zu Märkten in Drittländern zu verbessern sowie Vertrauen und langfristige Arbeitsbeziehungen aufzubauen.

Artikel 2

Anwendungsbereich des Programms

Das Programm richtet sich an europäische Fachkräfte und an Fachkräfte aus Drittländern.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„europäische Fachkraft“ eine Fachkraft

a)

mit der Staatsangehörigkeit

i)

eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

ii)

eines EFTA-Staats, der Mitglied des EWR ist, gemäß den Bestimmungen in Teil VI des EWR-Abkommens oder

iii)

eines Landes, das in Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1718/2006/EG (8) genannt wird und nicht bereits unter Ziffer ii fällt, sofern das Land

seine Bereitschaft erklärt, an dem Programm teilzunehmen, und

einen Beitrag entrichtet, der auf der gleichen Grundlage berechnet wird wie sein Beitrag zum Programm MEDIA 2007,

oder

b)

die als juristische Person in einem der unter Buchstabe a Ziffer i genannten Länder oder in einem Land, das die Anforderungen von Buchstabe a Ziffern ii oder iii erfüllt, niedergelassen ist und, entweder direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, Eigentum eines oder mehrerer dieser Länder oder eines oder mehrerer Staatsangehöriger dieser Länder ist und bis zum Projektende bleibt;

2.

„Fachkraft aus einem Drittland/aus Drittländern“ eine Fachkraft, die keine europäische Fachkraft ist;

3.

„Drittland“ ein Land, das nicht in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannt wird und nicht die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder iii festgelegten Anforderungen erfüllt;

4.

„audiovisuelles Werk“ eine Abfolge bewegter Bilder mit oder ohne Ton. Audiovisuelle Werke sind beispielsweise Spielfilme, Dokumentarfilme und Animationsfilme;

5.

„europäische Werke“ audiovisuelle Werke aus den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii genannten Ländern.

Artikel 4

Bedingungen für die Teilnahme am Programm

(1)   Für eine Förderung im Rahmen des Programms kommen Projekte in Frage, die gemeinsam von europäischen Fachkräften und Fachkräften aus Drittländern vorgeschlagen und durchgeführt werden.

(2)   Jedes Projekt zielt auf die Förderung internationaler Vernetzung ab. Zu diesem Zweck umfasst jedes Programm mindestens drei Partner. Jedoch können auch Projekte mit nur zwei Partnern zugelassen werden, sofern die erforderliche Vernetzung gewährleistet ist.

(3)   Jedes Projekt wird von einer europäischen Fachkraft koordiniert, und an jedem Projekt ist mindestens ein Partner aus einem Drittland beteiligt. Der Koordinator ist für die Einreichung des Vorschlags, das Projektmanagement, die Finanzverwaltung und Durchführung des Projekts verantwortlich.

KAPITEL II

EINZELZIELE DES PROGRAMMS

Artikel 5

Einzelziel 1: Informationsaustausch, Aus- und Weiterbildung und Marktinformation

Auf dem Gebiet des Informationsaustauschs sowie der Aus- und Weiterbildung besteht das operative Ziel des Programms darin, die Kompetenzen der europäischen Fachkräfte und der Fachkräfte aus Drittländern insbesondere durch folgende Maßnahmen zu erweitern:

a)

Verbesserung der Kenntnisse der Fachkräfte speziell über die Arbeitsbedingungen, die rechtlichen Rahmenbedingungen (einschließlich des Bereichs der Rechte am geistigen Eigentum), die Finanzierungssysteme und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit in ihren jeweiligen audiovisuellen Märkten;

b)

Sicherung und Erleichterung der audiovisuellen Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften durch die Erweiterung ihrer Kenntnisse über audiovisuelle Märkte;

c)

Erleichterung der Vernetzung und des Aufbaus langfristiger Arbeitsbeziehungen, insbesondere über Stipendien; oder

d)

Unterstützung der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

Artikel 6

Einzelziel 2: Wettbewerbsfähigkeit und Vertrieb

Im Hinblick auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Industrie und des Vertriebs europäischer Werke außerhalb Europas und von audiovisuellen Werken aus Drittländern in Europa verfolgt das Programm folgende operative Ziele:

a)

Erleichterung der Suche nach Partnern aus Drittländern für europäische Werke. Mit dem Programm werden die Organisation von Koproduktionsmärkten und Partnersuchveranstaltungen zur Förderung von Kontakten zwischen möglichen Partnern (z. B. Drehbuchautoren, Regisseuren, Schauspielern, Produzenten und Vertriebsfirmen) unterstützt;

b)

Förderung des internationalen Vertriebs und der Werbung für europäische Werke auf Drittlandsmärkten und für audiovisuelle Werke aus Drittländern in Europa. Mit dem Programm wird der Abschluss von Vereinbarungen zwischen Zusammenschlüssen von Rechteinhabern/Vertriebsagenten/Vertriebsfirmen unterstützt, damit Vertrieb (z. B. in Kinos, über Fernsehen, IPTV, Web-TV und VoD-Plattformen) und Werbung gewährleistet sind.

Artikel 7

Einzelziel 3: Verbreitung

Um die Verbreitung und den Bekanntheitsgrad von europäischen Werken in Drittländern und von audiovisuellen Werken aus Drittländern in Europa zu verbessern und die Nachfrage der Öffentlichkeit (nach kulturell vielfältigen audiovisuellen Inhalten, insbesondere bei jungen Menschen, zu steigern, verfolgt das Programm folgende operative Ziele:

a)

Ermutigung der Kinobetreiber in Europa und in Drittländern zur wechselseitigen Verbesserung der Bedingungen der Programmgestaltung und der Vorführung (Zeitraum und Anzahl der Vorführungen, Darstellung in der Öffentlichkeit) für exklusive Uraufführungen audiovisueller Werke im jeweiligen Land. Mit dem Programm werden Projekte von Kinonetzen unterstützt, die über Kinos in Europa und in Drittländern verfügen und deren Programme in den Gebieten ihrer jeweiligen Partner eine beträchtliche Zahl audiovisueller Werke enthalten;

b)

Erweiterung des Angebots an audiovisuellen Inhalten und Verbesserung der Fernsehübertragungs- und Vertriebsbedingungen für audiovisuelle Werke aus Drittländern über europäische Vertriebskanäle (z. B. Fernsehen, IPTV, Web-TV, VoD-Plattformen) und für europäische Werke über internationale Vertriebskanäle. Mit dem Programm werden Partnerschaften zwischen Fernsehveranstaltern (oder VoD-Plattformen) und Rechteinhabern unterstützt, die ein Paket von Werken im Fernsehen übertragen oder einen Katalog von Werken über VoD-Plattformen vertreiben;

c)

Erleichterung der Organisation von Veranstaltungen und Initiativen zur Verbesserung der Filmkompetenz, die sich insbesondere an ein junges Publikum richten und darauf abzielen, die Vielfalt audiovisueller Werke auf internationaler Ebene zu fördern und die Nachfrage der Öffentlichkeit nach kulturell vielfältigen audiovisuellen Inhalten zu steigern.

KAPITEL III

FINANZBESTIMMUNGEN UND EINZELHEITEN DER DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS

Artikel 8

Finanzbestimmungen

(1)   Die Durchführung der im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (9).

(2)   Gemäß Artikel 176 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 (10) kann die Kommission je nach Begünstigtem und Art der Maßnahme entscheiden, ob die Begünstigten vom Nachweis der beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen, die zur erfolgreichen Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlich sind, befreit werden können.

(3)   Je nach Art der Maßnahme kann die finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen (erstattungsfähig in Bezug auf den Beitrag zum Programm, mit Ausnahme der Unterstützung für Synchronisierung/Untertitelung) oder Stipendien erfolgen. Die Kommission kann im Rahmen des Programms durchgeführte Tätigkeiten oder Projekte auch mit Preisen auszeichnen. Je nach Art der Tätigkeit können gemäß Artikel 181 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 eine Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen oder die Anwendung von Stückkostensätzen zugelassen werden.

(4)   Die im Rahmen des Programms zugewiesenen Mittel dürfen 50 % der tatsächlichen Kosten des unterstützten Projekts nicht überschreiten. Die finanzielle Unterstützung kann jedoch bis zu 80 % betragen, falls dies ausdrücklich im jährlichen Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen ist.

(5)   Gemäß Artikel 113 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in Verbindung mit Artikel 172 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 kann die Finanzierung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen an die Begünstigten erfolgen, sofern der Wert der Sachleistungen aufgrund der tatsächlich entstandenen und in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten oder der am Markt allgemein üblichen Kosten festgestellt werden kann. Für Aus- und Weiterbildungs- oder Werbezwecke zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten können diesen Sachleistungen zugerechnet werden.

(6)   Sofern dies im jährlichen Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen ist, kann die Kommission gemäß Artikel 112 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Projektdurchführung stehen, auch dann als förderfähig anerkennen, wenn der Begünstigte sie zum Teil vor dem Auswahlverfahren getätigt hat.

Artikel 9

Durchführung des Programms

(1)   Die Kommission ist für die Durchführung des Programms gemäß den im Anhang festgelegten Bestimmungen verantwortlich. Die Kommission sorgt dafür, dass die Tätigkeiten, die im Rahmen der in den Artikeln 5 bis 7 genannten Ziele unterstützt werden, sich gegenseitig ergänzen.

(2)   Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung des Programms werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen:

a)

ein jährlicher Arbeitsplan mit Prioritäten;

b)

eine jährliche interne Aufschlüsselung der Programmressourcen, einschließlich der Aufteilung auf die in den verschiedenen Bereichen vorgesehenen Maßnahmen;

c)

die allgemeinen Leitlinien für die Durchführung des Programms;

d)

der Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Projekte;

e)

die Auswahl von Vorschlägen für die Gewährung von Gemeinschaftsmitteln von mehr als

200 000 EUR pro Begünstigten pro Jahr im Falle des Einzelziels 1;

300 000 EUR pro Begünstigten pro Jahr im Falle des Einzelziels 2;

300 000 EUR pro Begünstigten pro Jahr im Falle des Einzelziels 3.

(3)   Auswahlbeschlüsse, die nicht unter Absatz 2 Buchstabe e fallen, werden von der Kommission angenommen. Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Beschlussfassung leitet sie dem Europäischen Parlament und dem in Artikel 10 genannten Ausschuss alle einschlägigen Informationen einschließlich der nach diesem Absatz gefassten Auswahlbeschlüsse zu.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 11 des Beschlusses Nr. 1718/2006/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

Artikel 11

Beitrag des Programms zu anderen Gemeinschaftspolitiken und Grundsätzen

Das Programm trägt zur Stärkung der horizontalen Politiken und Grundsätze der Gemeinschaft bei, indem es

a)

einen Beitrag zur Debatte und zur Information über die Union als Raum des Friedens, des Wohlstandes und der Sicherheit leistet;

b)

die Anwendung des Grundsatzes der freien Meinungsäußerung fördert;

c)

das Bewusstsein für die Bedeutung der kulturellen Vielfalt, gemeinsamer Werte, des interkulturellen Dialogs und der Vielsprachigkeit in der Welt fördert;

d)

die Wissensbasis der europäischen Wirtschaft ausbaut und einen Beitrag zur Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Union leistet; und

e)

den Kampf gegen jede Form von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung unterstützt.

Artikel 12

Kohärenz und Komplementarität

Die Kommission widmet der Kohärenz und Komplementarität zwischen dem Programm und anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere der Koordinierung mit dem Programm MEDIA 2007 und externen Programmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im audiovisuellen und kulturellen Bereich sowie deren Durchführung, besondere Aufmerksamkeit.

Artikel 13

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission überwacht die Projekte regelmäßig. Die Ergebnisse der Überwachung werden bei der Durchführung des Programms berücksichtigt.

(2)   Die Kommission sorgt für eine externe und unabhängige Bewertung des Programms.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen Folgendes vor:

a)

bis zum 31. Januar 2012 eine Mitteilung über die etwaige Fortführung des Programms;

b)

bis zum 31. Dezember 2015 einen Ex-post-Bewertungsbericht.

Artikel 14

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Zeitraum wird auf 15 000 000 EUR festgelegt.

(2)   Die jährlich zugewiesenen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens genehmigt.

KAPITEL IV

INKRAFTTRETEN

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2011.

Geschehen zu Straßburg am 21. Oktober 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. MALMSTRÖM


(1)  Stellungnahme vom 25. März 2009 (ABl. C 228 vom 22.9.2009, S. 100).

(2)  Stellungnahme vom 21. April 2009 (ABl. C 200 vom 25.8.2009, S. 51).

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. September 2009.

(4)  ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.

(5)  ABl. C 320 vom 16.12.2008, S. 10.

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12).

(9)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(10)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).


ANHANG

DURCHZUFÜHRENDE MASSNAHMEN

1.   Einzelziel 1: Informationsaustausch, Aus- und Weiterbildung und Marktinformation

Operatives Ziel

Erweiterung der Kompetenzen von europäischen Fachkräften und Fachkräften aus Drittländern und Verbesserung des Informations- und Kenntnisstands

Durchzuführende Maßnahmen:

Unterstützung der Konzipierung und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmodulen für Teilnehmer und Ausbilder aus europäischen Ländern und Drittländern mit Schwerpunkt auf den Bedingungen für Produktion, Koproduktion, Vertrieb, Aufführung und Verbreitung audiovisueller Werke auf den einschlägigen internationalen Märkten;

Unterstützung der Konzipierung und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmodulen für Teilnehmer und Ausbilder aus europäischen Ländern und Drittländern mit Schwerpunkt auf der Einbeziehung neuer Technologien für Produktion, Postproduktion, Vertrieb (einschließlich neuer Vertriebsplattformen wie VoD sowie IPTV und Web-TV), Vermarktung und Archivierung audiovisueller Werke;

Anregung des Austauschs zwischen den Einrichtungen und/oder bestehenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;

Mitwirkung an der Aus- und Weiterbildung der Ausbilder.

2.   Einzelziel 2: Wettbewerbsfähigkeit und Vertrieb

1.   Operatives Ziel

Erleichterung der Partnersuche für Koproduktionen

Durchzuführende Maßnahmen:

Unterstützung der Einrichtung von Foren für die Entwicklung, Finanzierung, Koproduktion sowie den Vorerwerb von Rechten an internationalen Koproduktionen, insbesondere auf Koproduktionsmärkten und Partnersuchveranstaltungen zur Förderung von Kontakten zwischen möglichen Partnern (z. B. Drehbuchautoren, Regisseuren, Schauspielern, Produzenten und Vertriebsfirmen).

2.   Operatives Ziel

Förderung des internationalen Vertriebs und der Werbung für audiovisuelle Werke

Durchzuführende Maßnahmen:

Anregung zum Abschluss von Vereinbarungen zwischen Zusammenschlüssen von europäischen Rechteinhabern/Vertriebsagenten/Vertriebsfirmen und solchen aus Drittländern, damit der Vertrieb (z. B. in Kinos, über Fernsehen, IPTV, Web-TV und VoD-Plattformen) ihrer audiovisuellen Werke in den Gebieten ihrer jeweiligen Partner gewährleistet ist;

verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Aufführungen von neuen Kinofilmen aus europäischen Ländern in aller Welt und von neuen Kinofilmen aus Drittländern in Europa;

Unterstützung von Produzenten, Vertriebsfirmen und Fernsehveranstaltern bei der Synchronisierung und Untertitelung europäischer audiovisueller Werke und solcher aus Drittländern zum Vertrieb und zur Verbreitung über alle verfügbaren Kanäle;

Anregung zur Einrichtung und Konsolidierung von Netzen für die künstlerische und industrielle Zusammenarbeit zwischen europäischen Rechteinhabern/Vertriebsagenten/Vertriebsfirmen und solchen aus Drittländern.

3.   Einzelziel 3: Verbreitung

1.   Operatives Ziel

Ermutigung der Kinobetreiber in europäischen Ländern und in Drittländern zur wechselseitigen Verbesserung der Bedingungen der Programmgestaltung und der Vorführung für exklusive Uraufführungen audiovisueller Werke im jeweiligen Land

Durchzuführende Maßnahmen:

Unterstützung von Projekten, bei denen europäische Kinoeigner und Kinoeigner aus Drittländern vorschlagen, in ihren jeweiligen kommerziellen Kinos über einen bestimmten Mindestzeitraum einen beträchtlichen Anteil von europäischen Filmen bzw. Filmen aus Drittländern in exklusiver Uraufführung zu zeigen. Die Höhe der Unterstützung hängt insbesondere ab von dem Zeitraum und der Anzahl der Vorführungen sowie der Darstellung in der Öffentlichkeit von Filmen aus Drittländern durch diese Kinos (bzw. von europäischen Filmen bei Kinoeignern in Drittländern) über einen bestimmten Bezugszeitraum.

Unterstützung der Einrichtung und Konsolidierung eines Netzes von europäischen Kinoeignern und Kinoeignern aus Drittländern, die gemeinsame Programmaktionen dieser Art entwickeln.

2.   Operatives Ziel

Erweiterung des Angebots an audiovisuellen Inhalten und Verbesserung der Fernsehübertragungs- und Vertriebsbedingungen für audiovisuelle Werke aus Drittländern über europäische Vertriebskanäle bzw. für europäische Werke über Vertriebskanäle in Drittländern

Durchzuführende Maßnahmen:

Unterstützung von Partnerschaften zwischen europäischen Fernsehveranstaltern (oder VoD-Plattformen usw.) und Rechteinhabern und solchen aus Drittländern, die ein Paket von europäischen Werken und Werken aus Drittländern im Fernsehen ausstrahlen oder einen Katalog von europäischen Werken und Werken aus Drittländern über VoD-Plattformen vertreiben wollen;

Aufbau von Vertrauen und langfristigen Arbeitsbeziehungen zwischen Fernsehveranstaltern, VoD-Plattformen und Rechteinhabern aus Europa und Drittländern.

3.   Operatives Ziel

Erleichterung der Organisation von Veranstaltungen und Initiativen zur Verbesserung der Filmkompetenz

Durchzuführende Maßnahmen:

Unterstützung der Vernetzung von europäischen Initiativen und Initiativen aus Drittländern zur Verbesserung der Filmkompetenz, insbesondere bei jungen Menschen, um die Vielfalt audiovisueller Werke auf internationaler Ebene zu fördern;

Unterstützung von Partnerschaften zwischen europäischen Fernsehveranstaltern und Fernsehveranstaltern aus Drittländern für die Fernsehübertragung audiovisueller Werke, die für ein junges Publikum bestimmt sind.