27.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 372/1


BESCHLUSS Nr. 1855/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2006

über das Programm „Kultur“ (2007-2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 5 erster Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist wesentlich, die kulturelle Zusammenarbeit und den kulturellen Austausch zu unterstützen, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt in Europa zu achten und zu fördern und den europäischen Bürgern eine bessere Kenntnis der anderen Kulturen Europas zu ermöglichen und dabei gleichzeitig ihr Bewusstsein für ihr gemeinsames europäisches Kulturerbe zu stärken. Die Förderung der kulturellen und sprachlichen Zusammenarbeit und Vielfalt trägt somit durch die direkte Einbindung der europäischen Bürger in den Integrationsprozess dazu bei, der Europabürgerschaft greifbare Realität zu verleihen.

(2)

Eine aktive Kulturpolitik, die auf den Erhalt der kulturellen Vielfalt Europas und die Förderung der gemeinsamen kulturellen Merkmale und des Kulturerbes ausgerichtet ist, kann dazu beitragen, dem Erscheinungsbild der Europäischen Union in der Welt mehr Kontur zu geben.

(3)

Um die volle Zustimmung und Beteiligung der Bürger am europäischen Aufbauwerk zu gewährleisten, sollten ihre gemeinsamen kulturellen Werte und Wurzeln als Schlüsselelement ihrer Identität und ihrer Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft, die sich in uneingeschränkter Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Freiheit, Gerechtigkeit, Demokratie, Achtung der Würde und der Unversehrtheit des Menschen, Toleranz und Solidarität gründet, stärker hervorgehoben werden.

(4)

Es ist wesentlich, dass der Kultursektor einen Beitrag zu den breiteren europäischen politischen Entwicklungen leistet und in diesen eine Rolle spielt. Da der Kultursektor selbst ein wichtiger Arbeitgeber ist und darüber hinaus eine klare Verbindung zwischen der Investition in Kultur und der wirtschaftlichen Entwicklung besteht, ist es wichtig, die Kulturpolitik auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu stärken. Dementsprechend sollte auch die Rolle der Kulturwirtschaft in den Entwicklungen, die im Rahmen der Lissabonner Strategie stattfinden, gestärkt werden, da dieser Wirtschaftszweig einen immer größeren Beitrag zur europäischen Wirtschaft leistet.

(5)

Es ist ferner erforderlich, die aktive Bürgerbeteiligung zu fördern und die Bekämpfung jeglicher Form der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zu verstärken. So vielen Menschen wie möglich einen besseren Zugang zur Kultur zu geben, kann ein Mittel zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung sein.

(6)

Gemäß Artikel 3 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(7)

Mit der Annahme der Kulturförderprogramme Kaleidoskop, Ariane, Raphael und „Kultur 2000“ durch die Beschlüsse Nr. 719/96/EG (3), Nr. 2085/97/EG (4), Nr. 2228/97/EG (5) beziehungsweise Nr. 508/2000/EG (6) wurden viel versprechende Schritte zur Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Kulturbereich getan. Insbesondere durch die Evaluierung dieser Kulturförderprogramme wurden wichtige Erkenntnisse gewonnen. Es gilt nun, die kulturellen Maßnahmen der Gemeinschaft zu straffen und zu verstärken, wobei die Ergebnisse der durchgeführten Evaluierungen, die Schlussfolgerungen der Konsultation aller Beteiligten und die jüngsten Arbeiten der europäischen Institutionen zugrunde gelegt werden sollten. Zu diesem Zweck sollte ein entsprechendes Programm aufgelegt werden.

(8)

Die europäischen Organe haben sich bei verschiedenen Gelegenheiten zu Fragen geäußert, die die Gemeinschaftstätigkeit im Kulturbereich und die Herausforderungen der kulturellen Zusammenarbeit betreffen: insbesondere in den Entschließungen des Rates vom 25. Juni 2002 über einen neuen Arbeitsplan für die europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich (7) und vom 19. Dezember 2002 zur Umsetzung des Arbeitsplans für die europäische Zusammenarbeit im Kulturbereich (8), den Entschließungen des Europäische Parlaments vom 5. September 2001 zur kulturellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union (9), vom 28. Februar 2002 zur Durchführung des Programms „Kultur 2000“ (10), vom 22. Oktober 2002 zur Bedeutung und der Dynamik des Theaters und der darstellenden Künste im erweiterten Europa (11) und vom 4. September 2003 zur Kulturwirtschaft (12) sowie der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2003 zur Verlängerung des Programms „Kultur 2000“.

(9)

Der Rat hat in den genannten Entschließungen die Notwendigkeit hervorgehoben, auf Gemeinschaftsebene im Kulturbereich einen kohärenteren Ansatz zu verfolgen, und die Tatsache unterstrichen, dass der zusätzliche europäische Nutzen ein grundlegendes und entscheidendes Konzept der europäischen Zusammenarbeit im Kulturbereich und eine allgemeine Voraussetzung für die kulturelle Tätigkeit der Gemeinschaft ist.

(10)

Um den gemeinsamen Kulturraum der Völker Europas zu einer Realität werden zu lassen, ist es notwendig, die grenzüberschreitende Mobilität der Kulturakteure, die transnationale Verbreitung von künstlerischen und kulturellen Werken und Erzeugnissen sowie den interkulturellen Dialog und Austausch zu fördern.

(11)

Nach Feststellung des Rates in seinen Schlussfolgerungen vom 16. November 2004 zum Arbeitsplan im Bereich der Kultur 2005-2006, des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung zur Kulturwirtschaft vom 4. September 2003 und des Wirtschafts- und Sozialausschusses in seiner Stellungnahme zur Kulturwirtschaft in Europa vom 28. Januar 2004 müssen die besonderen wirtschaftlichen und sozialen Merkmale der nicht im audiovisuellen Bereich tätigen Kulturwirtschaft stärker berücksichtigt werden. Außerdem sollten die im Zeitraum 2002-2004 geförderten Vorbereitungsmaßnahmen für die Zusammenarbeit in Kulturfragen in dem neuen Programm berücksichtigt werden.

(12)

In diesem Zusammenhang ist eine engere Zusammenarbeit zwischen den Kulturakteuren zu fördern, indem sie dazu angeregt werden, sich für mehrere Jahre für Kooperationsprojekte zusammenzuschließen, und damit die Entwicklung gemeinsamer Aktivitäten zu ermöglichen, sowie die Unterstützung von stärker zielgerichteten Maßnahmen mit echtem europäischem Zusatznutzen, die Unterstützung kultureller Ereignisse mit großer Öffentlichkeitswirksamkeit, die Bezuschussung europäischer Einrichtungen für kulturelle Zusammenarbeit, die Durchführung von Analysen zu ausgewählten Themen von europäischem Interesse sowie die Sammlung und Verbreitung von Informationen und Maßnahmen zur Maximierung der Wirkung der Projekte im Bereich der europäischen Zusammenarbeit in Kulturfragen und der Fortentwicklung der europäischen Kulturpolitik.

(13)

In Anwendung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ (2007 — 2019) (13) sollten umfassende Mittel für diese Aktion bereitgestellt werden, die bei den europäischen Bürgern auf große Resonanz stößt und dazu beiträgt, das Gefühl der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum zu verstärken. Hierbei sollte der Schwerpunkt auf der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit liegen.

(14)

Einrichtungen, die sich für die europäische kulturelle Zusammenarbeit einsetzen und somit die Rolle eines europäischen „Kulturbotschafters“ ausüben, sollten einen Betriebskostenzuschuss erhalten, wobei die von der Europäischen Union gewonnenen Erfahrungen im Rahmen des Beschlusses Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (14) zugrunde gelegt werden sollten.

(15)

Das Programm soll — unter Achtung des Grundsatzes der Meinungsfreiheit — zu den Bemühungen der Europäischen Union um Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Bekämpfung jeglicher Diskriminierung beitragen.

(16)

Die EU-Bewerberländer und die EFTA-Länder, die dem EWR-Abkommen beigetreten sind, sollten entsprechend den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen an den Gemeinschaftsprogrammen teilnehmen können.

(17)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur europäischen Integration“ angenommen, wonach die Gemeinschaftsprogramme den Ländern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses auf der Basis von Rahmenabkommen, die zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern geschlossen werden, offen stehen. Diese Länder sollten — auf eigenen Wunsch und unter Berücksichtigung von Haushaltszwängen oder politischen Prioritäten — die Möglichkeit haben, an dem Programm teilzunehmen oder eine enger begrenzte Zusammenarbeit zu erlangen, und zwar auf der Grundlage zusätzlicher Mittel und gemäß mit diesen Ländern zu vereinbarenden spezifischen Modalitäten.

(18)

Das Programm sollte auch für die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern geöffnet werden, die mit der Gemeinschaft Abkommen mit einem Kulturteil geschlossen haben; die entsprechenden Bedingungen sind noch festzulegen.

(19)

Um den zusätzlichen Nutzen der Gemeinschaftstätigkeit zu erhöhen, müssen die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen mit anderen relevanten Politikbereichen, Aktionen und Instrumenten der Gemeinschaft im Einklang mit Artikel 151 Absatz 4 des Vertrags gewährleistet werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Schnittstelle zwischen Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen Kultur und Bildung und Aktionen gewidmet werden, durch die der Austausch bewährter Verfahren und eine engere Zusammenarbeit auf europäischer Ebene gefördert wird.

(20)

Bei den Modalitäten der Gemeinschaftsunterstützung sollte der besondere Charakter des kulturellen Sektors in Europa berücksichtigt und insbesondere darauf geachtet werden sicherzustellen, dass die administrativen und finanziellen Verfahren weitgehend vereinfacht und an die verfolgten Ziele sowie an die Gepflogenheiten und Entwicklungen des kulturellen Sektors angepasst werden.

(21)

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Kulturkontaktstellen sollten sicherstellen, dass die Beteiligung kleinerer Akteure an den mehrjährigen Kooperationsprojekten und die Veranstaltung von Aktivitäten, die darauf abzielen, potenzielle Projektpartner zusammenzuführen, gefördert werden.

(22)

Das Programm sollte die besonderen Qualitäten und die Sachkenntnis der Kulturakteure in ganz Europa zusammenführen. Gegebenenfalls sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um geringen Teilnahmequoten von Kulturakteuren einzelner Mitgliedstaaten oder Teilnehmerländer zu begegnen.

(23)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit sicherstellen, dass dieses Programm regelmäßig überwacht und bewertet wird, damit insbesondere bei den Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. Dies sollte auch eine externe Evaluierung durch unabhängige, unparteiische Stellen beinhalten.

(24)

Bei den Maßnahmen zur Überwachung und Evaluierung des Programms sollten Ziele gesteckt und Indikatoren verwendet werden, die spezifisch, messbar, erreichbar, relevant und zeitlich gut ausgerichtet sind.

(25)

Es sollten zweckmäßige Vorkehrungen getroffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrügereien zu verhindern und verloren gegangene, zu Unrecht gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Zuschüsse wieder einzuziehen.

(26)

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 sollte ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument für die kulturelle Zusammenarbeit unter der Bezeichnung „Programm Kultur“ geschaffen werden.

(27)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (15) bildet.

(28)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden.

(29)

Die zur finanziellen Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (17) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates (18) erlassen werden.

(30)

Diese Gemeinschaftsaktion ergänzt nationale oder regionale Maßnahmen, die im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit durchgeführt werden. Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Stärkung des auf gemeinsames Kulturerbe gestützten europäischen Kulturraums (grenzüberschreitende Mobilität der Kulturakteure in Europa, grenzüberschreitende Verbreitung von Kunstwerken und kulturellen und künstlerischen Erzeugnissen sowie interkultureller Dialog) aufgrund ihrer grenzübergreifenden Natur auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(31)

Es sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, um einen reibungslosen Übergang zwischen den in den Beschlüssen Nr. 508/2000/EG und Nr. 792/2004/EG niedergelegten Programmen einerseits und dem durch diesen Beschluss eingerichteten Programm andererseits sicherzustellen –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms und Laufzeit

(1)   Mit diesem Beschluss wird das Programm „Kultur“ eingerichtet, ein einheitliches mehrjähriges Programm für Maßnahmen der Gemeinschaft im kulturellen Bereich, das allen Kulturbereichen und allen Kategorien von Kulturakteuren offen steht (nachstehend „Programm“ genannt).

(2)   Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 2

Haushaltsplan

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Programms wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 400 Mio. EUR festgesetzt.

(2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 3

Ziele

(1)   Das Hauptziel des Programms besteht darin, durch den Ausbau der kulturellen Zusammenarbeit zwischen Kulturschaffenden, Kulturakteuren und kulturellen Einrichtungen der am Programm teilnehmenden Länder zur Förderung des Kulturraums, den die Europäer miteinander teilen und der auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, beizutragen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen. Die nicht im audiovisuellen Bereich tätige Kulturwirtschaft, insbesondere kleine Kulturunternehmen, kann sich in dem Maße an dem Programm beteiligen, in dem sie ohne Gewinnerzielungsabsicht kulturell tätig ist.

(2)   Das Programm umfasst folgende spezifische Ziele:

a)

Unterstützung der grenzüberschreitenden Mobilität von Kulturakteuren;

b)

Unterstützung der grenzüberschreitenden Verbreitung von kulturellen und künstlerischen Werken und Erzeugnissen;

c)

Förderung des interkulturellen Dialogs.

Artikel 4

Aktionsbereiche

(1)   Die Programmziele werden durch die Umsetzung der folgenden im Anhang ausführlicher beschriebenen Maßnahmen verwirklicht:

a)

Unterstützung kultureller Projekte wie folgt:

mehrjährige Kooperationsprojekte

Kooperationsmaßnahmen

Sondermaßnahmen

b)

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen;

c)

Unterstützung von Analysen und der Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie von Maßnahmen zur Maximierung der Wirkung der Projekte im Bereich der europäischen Zusammenarbeit in Kulturfragen und der Fortentwicklung der europäischen Kulturpolitik.

(2)   Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt gemäß den im Anhang aufgeführten Bestimmungen.

Artikel 5

Bestimmungen betreffend Drittländer

(1)   Folgende Länder können an dem Programm teilnehmen:

a)

EFTA-Länder, die Mitglied des EWR sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

b)

die Bewerberländer, die in den Genuss einer Heranführungsstrategie für den Beitritt zur Union kommen, gemäß den allgemeinen Grundsätzen sowie den allgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in den Rahmenabkommen festgelegt sind;

c)

die westlichen Balkanländer gemäß den Verfahren, die mit diesen Ländern nach Abschluss der zu schließenden Rahmenvereinbarungen über ihre Teilnahme an den Gemeinschaftsprogrammen vereinbart werden.

Die in diesem Absatz aufgeführten Länder nehmen vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und der Bereitstellung zusätzlicher Mittel in vollem Umfang an dem Programm teil.

(2)   Das Programm ermöglicht auch die Zusammenarbeit mit weiteren Drittländern, die mit der Europäischen Gemeinschaft Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit einem Kulturteil geschlossen haben, und zwar auf der Grundlage der Bereitstellung zusätzlicher Mittel und spezifischer zu vereinbarender Modalitäten.

Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten westlichen Balkanländer, die nicht in vollem Umfang an dem Programm teilnehmen möchten, können unter den im vorliegenden Absatz vorgesehenen Bedingungen die Möglichkeit einer Kooperation mit dem Programm nutzen.

Artikel 6

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Das Programm ermöglicht die Zusammenarbeit mit für den kulturellen Bereich zuständigen internationalen Organisationen, wie der UNESCO oder dem Europarat, auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften der einzelnen Institutionen oder Organisationen für die Durchführung der in Artikel 4 genannten kulturellen Maßnahmen.

Artikel 7

Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten

Die Kommission sorgt für die Abstimmung des Programms mit anderen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere den Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds und Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Forschung, Informationsgesellschaft, Bürgerschaft, Jugend, Sport, Sprachen, soziale Eingliederung, EU-Außenbeziehungen und Bekämpfung aller Arten von Diskriminierungen.

Artikel 8

Durchführung

(1)   Die Kommission führt die Gemeinschaftsmaßnahmen, die Gegenstand dieses Programms sind, entsprechend dem Anhang durch.

(2)   Folgende Maßnahmen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt:

a)

der jährliche Arbeitsplan, einschließlich der Prioritäten sowie der Auswahlkriterien und -verfahren;

b)

der jährliche Haushaltsplan und die Aufschlüsselung der Mittel für die verschiedenen Programmaktionen;

c)

die Maßnahmen für die Überwachung und Evaluierung des Programms;

d)

die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich: Beträge, Laufzeit, Aufteilung und Empfänger.

(3)   Alle anderen zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 9

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Kulturkontaktstellen

(1)   Die Kulturkontaktstellen im Sinne des Abschnitts I Nummer 3.1 des Anhangs fungieren unter Beachtung des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe c und des Absatzes 3 der Haushaltsordnung auf nationaler Ebene als Durchführungseinrichtungen für die Verbreitung von Informationen über das Programm.

(2)   Die Kulturkontaktstellen müssen folgende Kriterien erfüllen:

a)

sie müssen über ausreichendes Personal verfügen, das den Aufgaben entsprechende berufliche Qualifikationen und die für eine Tätigkeit im Umfeld internationaler Zusammenarbeit erforderlichen Sprachkenntnisse mitbringt;

b)

sie müssen über eine angemessene Infrastruktur verfügen, insbesondere hinsichtlich der Informations- und Kommunikationstechnologie;

c)

sie müssen in einem Verwaltungskontext arbeiten, der es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben zufrieden stellend zu erfüllen und jeglichen Interessenkonflikt zu vermeiden.

Artikel 11

Finanzbestimmungen

(1)   Die Finanzhilfen werden in Form von Zuschüssen an juristische Personen gewährt. In bestimmten Fällen können natürliche Personen nach Artikel 114 Absatz 1 der Haushaltsordnung Finanzhilfen erhalten. Die Kommission kann ferner Preise an natürliche oder juristische Personen für Maßnahmen oder Projekte, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, verleihen. Es können abhängig von der Art der jeweiligen Maßnahme Pauschalfinanzierungen und/oder die Anwendung von Stückkostensätzen zugelassen werden.

(2)   Die Kommission kann abhängig von den Merkmalen der Zuschussempfänger und der Natur der Maßnahmen entscheiden, ob die betreffenden Zuschussempfänger von der Überprüfung der für die erfolgreiche Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen ausgenommen werden können.

(3)   Bestimmte punktuelle Aktivitäten der Kulturhauptstädte Europas, die gemäß dem Beschluss Nr. 1419/1999/EG benannt werden, können eine Finanzhilfe oder einen Preis erhalten.

Artikel 12

Beitrag zu anderen Gemeinschaftszielen

Das Programm trägt zur Stärkung der Querschnittsziele der Gemeinschaft bei, insbesondere durch:

a)

Förderung des Grundsatzes der Meinungsfreiheit;

b)

Sensibilisierung für die Notwendigkeit, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten;

c)

das Streben, gegenseitiges Verständnis und Toleranz in der Europäischen Union zu fördern;

d)

Beitrag zur Beseitigung jeglicher Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Kohärenz und Komplementarität des Programms mit der Gemeinschaftspolitik im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit mit Drittländern.

Artikel 13

Überwachung und Evaluierung

(1)   Die Kommission überwacht regelmäßig die Durchführung des Programms in Bezug auf dessen Ziele. Die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung fließen in die Durchführung des Programms ein.

Diese Überwachung umfasst insbesondere die Erstellung von Berichten gemäß Absatz 3 Buchstaben a und c.

Die spezifischen Ziele des Programms können auf der Grundlage der Ergebnisse der Überwachungsberichte nach dem in Artikel 251 des Vertrags genannten Verfahren geändert werden.

(2)   Die Kommission sorgt für eine regelmäßige externe und unabhängige Evaluierung des Programms.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen Folgendes vor:

a)

bis spätestens 31. Dezember 2010 einen Zwischenbericht über die Evaluierung der erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;

b)

bis spätestens 31. Dezember 2011 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;

c)

bis spätestens 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung.

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

Die vor dem 31. Dezember 2006 aufgrund der Beschlüsse Nr. 508/2000/EG und Nr. 792/2004/EG begonnenen Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bestimmungen der genannten Beschlüsse durchgeführt.

Der mit Artikel 5 des Beschlusses Nr. 508/2000/EG eingesetzte Ausschuss wird durch den mit Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses eingesetzten Ausschuss ersetzt.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  ABl. C 164 vom 5. Juli 2005, S. 65.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005 (ABl. C 272 E vom 9.11.2006, S. 233), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juli 2006 (ABl. C 238 E vom 3.10.2006, S. 18) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2006.

(3)  Beschluss Nr. 719/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Programm zur Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten mit europäischer Dimension (Kaleidoskop) (ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20). Geändert durch den Beschluss Nr. 477/1999/EG (ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 2).

(4)  Beschluss Nr. 2085/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 über ein Förderprogramm im Bereich Buch und Lesen einschließlich der Übersetzung (Ariane) (ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26). Geändert durch den Beschluss Nr. 476/1999/EG (ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 1).

(5)  Beschluss Nr. 2228/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhaltung des kulturellen Erbes — Programm „Raphael“ (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31). Aufgehoben durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1).

(6)  Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(7)  ABl. C 162 vom 6.7.2002, S. 5.

(8)  ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 5.

(9)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 142.

(10)  ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 105.

(11)  ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 156.

(12)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 459.

(13)  ABl. L 304 vom 30.11.2006, S. 1.

(14)  ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40.

(15)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(17)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(18)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).


ANHANG

I.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN UND VERANSTALTUNGEN

1.   Erster Aktionsbereich: Unterstützung kultureller Projekte

1.1.   Mehrjährige Kooperationsprojekte

Das Programm unterstützt tragfähige und strukturierte Kooperationsprojekte für kulturelle Zusammenarbeit, um die besondere Qualität und die Sachkenntnis der Kulturakteure in ganz Europa zusammenzuführen. Mit dieser Unterstützung sollen die Kooperationsprojekte in der Anfangs- und Aufbauphase bzw. in der Phase der geografischen Ausdehnung gefördert werden. Es geht darum, diese Initiativen auf eine dauerhafte Basis zu stellen und sie in die finanzielle Unabhängigkeit zu entlassen.

Jedes Kooperationsprojekt umfasst mindestens sechs Akteure aus sechs verschiedenen Teilnehmerländern des Programms. Zweck des Kooperationsprojekts ist es, eine Vielfalt von Akteuren aus einem oder mehreren Kulturbereichen für verschiedene mehrjährige Aktivitäten — die bereichsspezifisch oder bereichsübergreifend sein können, aber ein gemeinsames Ziel haben müssen — zusammen zu bringen.

Jedes Kooperationsprojekt dient der Durchführung einer Reihe strukturierter, mehrjähriger Aktivitäten. Diese Aktivitäten müssen sich über die gesamte Dauer der Gemeinschaftsfinanzierung erstrecken. Sie müssen auf mindestens zwei der drei in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele abstellen. Vorrang haben Kooperationsprojekte, die der Entwicklung von Aktivitäten dienen, die alle drei spezifischen Ziele des genannten Artikels umfassen.

Die Kooperationsprojekte werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter Beachtung der Haushaltsordnung ausgewählt. Als Kriterien dienen unter anderem die einschlägige Erfahrung der Mitorganisatoren in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich, ihre finanzielle und operationelle Befähigung, die vorgeschlagenen Aktivitäten erfolgreich durchzuführen, sowie die Qualität dieser Aktivitäten und ihre Übereinstimmung mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielen des Programms gemäß Artikel 3.

Die Kooperationsprojekte stützen sich auf eine Kooperationsvereinbarung — ein gemeinsames Dokument in einer Rechtsform, die in einem der teilnehmenden Staaten anerkannt ist –, die von allen Mitorganisatoren unterzeichnet wird.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 50 % der Projektkosten nicht übersteigen und wird degressiv angesetzt. Sie darf für alle Aktivitäten der Kooperationsprojekte nicht mehr als 500 000 EUR pro Jahr betragen. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren gewährt.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 32 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

1.2.   Kooperationsprojekte

Das Programm unterstützt kulturelle Kooperationsprojekte — bereichsspezifischer oder bereichsübergreifender Art — zwischen europäischen Akteuren. Hierbei werden Kreativität und Innovation ein vorrangiger Platz eingeräumt. Insbesondere werden Projekte gefördert, die neue Kooperationsmöglichkeiten erproben, um sie langfristig auszubauen.

Jedes Projekt wird im Rahmen einer Partnerschaft konzipiert und durchgeführt, der mindestens drei Kulturakteure aus drei verschiedenen Teilnehmerländern angehören, unabhängig davon, ob diese Akteure aus einem oder mehreren Kulturbereichen stammen.

Die Projekte werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter Beachtung der Haushaltsordnung ausgewählt. Als Kriterien dienen unter anderem die einschlägige Erfahrung der Mitorganisatoren, ihre finanzielle und operationelle Fähigkeit, die vorgeschlagenen Aktivitäten durchzuführen, sowie die Qualität dieser Aktivitäten und ihre Übereinstimmung mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielen des Programms gemäß Artikel 3.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 50 % der Projektkosten nicht übersteigen. Sie darf nicht weniger als 50 000 EUR und nicht mehr als 200 000 EUR betragen. Die Unterstützung wird für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten gewährt.

Die Bedingungen, die für diese Maßnahme in Bezug auf die für die Vorlage von Projekten vorgeschriebene Mindestzahl von Akteuren festgelegt werden, sowie die Mindest- und Höchstbeträge der Gemeinschaftsunterstützung können angepasst werden, um den besonderen Gegebenheiten bei literarischen Übersetzungen Rechnung zu tragen.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 29 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

1.3.   Sondermaßnahmen

Das Programm unterstützt ebenfalls Sondermaßnahmen. Der spezifische Charakter dieser Maßnahmen besteht darin, dass sie breit angelegt sein sollten, bei den Bürgern Europas auf große Resonanz stoßen und dazu beitragen sollten, das Gefühl der Zugehörigkeit zu ein und derselben Gemeinschaft stärker ins Bewusstsein zu rücken und das Verständnis für die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten sowie für den interkulturellen und internationalen Dialog zu wecken. Sie müssen auf mindestens zwei der drei in Artikel 3 genannten spezifischen Zielen abstellen.

Diese Sondermaßnahmen tragen ebenfalls dazu bei, die Öffentlichkeitswirksamkeit der Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union zu erhöhen. Sie tragen auch dazu bei, weltweit das Bewusstsein für den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kultur zu schärfen.

Die „Kulturhauptstädte Europas“ erhalten umfassende Mittel, um die Durchführung von Aktivitäten zu fördern, bei denen der Schwerpunkt auf der Öffentlichkeitswirksamkeit und der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit liegt.

Im Rahmen dieser Sondermaßnahmen können auch Preisverleihungen unterstützt werden, die die Künstler und die kulturellen oder künstlerischen Werke und Leistungen würdigen, sie über die Landesgrenzen hinaus bekannt machen und dadurch Mobilität und Austausch begünstigen.

Außerdem können in diesem Rahmen Kooperationsprojekte mit Drittländern und internationalen Organisationen unterstützt werden, wie in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 vorgesehen.

Die genannten Beispiele stellen keine erschöpfende Liste förderfähiger Projekte im Rahmen dieses Programmunterbereichs dar.

Die Modalitäten für die Auswahl der Sondermaßnahmen hängen von der Art der jeweiligen Maßnahme ab. Die Zuschüsse werden anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und von Ausschreibungen vergeben, außer in den in Artikel 54 und Artikel 168 der Haushaltordnung genannten Fällen. Ferner kommt die Übereinstimmung der einzelnen Projekte mit dem Hauptziel und den spezifischen Zielen des Programms gemäß Artikel 3 zum Tragen.

Die Gemeinschaftsunterstützung darf 60 % der Projektkosten nicht übersteigen.

Für diese Art der Unterstützung werden ca. 16 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

2.   Zweiter Aktionsbereich: Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

Diese Unterstützung wird in Form eines Betriebskostenzuschusses zur Kofinanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem fortlaufenden Arbeitsprogramm einer Einrichtung gewährt, deren Ziele im Bereich Kultur von allgemeinem europäischem Interesse oder Bestandteil der Politik der Union in diesem Bereich sind.

Es ist vorzusehen, dass diese Zuschüsse auf der Grundlage von jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

Für diesen Aktionsbereich werden ca. 10 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

In den Genuss dieser Unterstützung können Einrichtungen kommen, die sich auf eine oder mehrere der folgenden Weisen für die kulturelle Zusammenarbeit einsetzen:

Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben auf Gemeinschaftsebene;

Sammlung oder Verbreitung von Informationen, um die europaweite gemeinschaftliche kulturelle Zusammenarbeit zu erleichtern;

Vernetzung von Kultureinrichtungen auf europäischer Ebene;

Mitwirkung an der Durchführung kultureller Kooperationsprojekte oder Ausübung der Rolle eines europäischen Kulturbotschafters.

Diese Einrichtungen müssen eine echte europäische Dimension aufweisen. In dieser Hinsicht müssen sie ihrer Tätigkeit — entweder eigenständig oder in Form eines Zusammenschlusses verschiedener Vereinigungen — auf europäischer Ebene nachgehen, und ihre Struktur (eingetragene Mitglieder) sowie ihre Tätigkeiten müssen so konzipiert sein, dass sie potenziell auf die gesamte Europäische Union ausstrahlen oder mindestens sieben europäische Länder abdecken.

Dieser Aktionsbereich steht Einrichtungen, die im Rahmen von Anhang I Teil 2 des Beschlusses Nr. 792/2004/EG unterstützt werden, sowie allen anderen auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen offen, vorausgesetzt, sie halten die Ziele nach Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses ein und erfüllen die Bedingungen des vorliegenden Beschlusses.

Die Auswahl der Einrichtungen, die derartige Betriebskostenzuschüsse erhalten, erfolgt auf der Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Als Kriterium dient die Übereinstimmung des Arbeitsprogramms der betreffenden Einrichtungen mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 3.

Der im Rahmen dieses Aktionsbereichs vergebene Betriebskostenzuschuss darf 80 % der förderfähigen Ausgaben einer Einrichtung, die innerhalb des relevanten Kalenderjahrs anfallen, nicht übersteigen.

3.   Dritter Aktionsbereich: Unterstützung für Analysen, für die Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie für Maßnahmen zur Maximierung der Wirkungen der Projekte im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Für diesen Aktionsbereich werden ca. 5 % des gesamten Programmbudgets angesetzt.

3.1.   Unterstützung für Kulturkontaktstellen

Zur Sicherstellung der gezielten, wirksamen Verbreitung praktischer Informationen über das Programm vor Ort ist die Unterstützung von „Kulturkontaktstellen“ vorgesehen. Diese Stellen, die auf nationaler Ebene tätig sind, werden nach Artikel 39 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 auf freiwilliger Basis eingerichtet.

Die Kulturkontaktstellen haben die Aufgabe,

für das Programm einzutreten;

den Zugang zum Programm zu erleichtern und möglichst viele Fachleute und Kulturakteure durch eine effiziente Informationsverbreitung für die Teilnahme an den Projekten zu gewinnen und geeignete Initiativen zu ihrer eigenen Vernetzung zu entwickeln;

für wirksame Verbindungen zu den verschiedenen Kulturfördereinrichtungen in den Mitgliedstaaten zu sorgen und damit einen Beitrag zur gegenseitigen Ergänzung der im Rahmen des Programms ergriffenen Maßnahmen und der nationalen Fördermaßnahmen zu leisten;

gegebenenfalls Informationen über andere Gemeinschaftsprogramme, die für Kulturprojekte offen sind, bereitzustellen.

3.2.   Unterstützung für Analysen im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Das Programm unterstützt die Durchführung von Studien und Analysen im Bereich der europäischen Zusammenarbeit in Kulturfragen und der Fortentwicklung der europäischen Kulturpolitik. Diese Unterstützung soll dazu beitragen, die Menge und Qualität der verfügbaren Informationen und Zahlenangaben zu erhöhen, um Vergleichsdaten und Analysen in Bezug auf die kulturelle Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu erhalten, insbesondere bezüglich der Mobilität der Kulturschaffenden und -akteure, der Verbreitung der künstlerischen und kulturellen Werke und Erzeugnisse und des interkulturellen Dialogs.

Im Rahmen dieses Aktionsbereichs können Studien und Analysen unterstützt werden, die eine bessere Kenntnis des Phänomens der europaweiten kulturellen Kooperation sowie die Schaffung förderlicher Rahmenbedingungen ermöglichen. Projekte zur Erhebung und Auswertung statistischer Daten werden ganz besonderes Gewicht erhalten.

3.3.   Unterstützung für die Sammlung und Verbreitung von Informationen und für Maßnahmen zur Maximierung der Wirkungen der Projekte im Bereich der kulturellen Zusammenarbeit

Das Programm unterstützt die Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie Maßnahmen zur Maximierung der Wirkungen der Projekte durch die Entwicklung eines Internet-Tools, das auf den Bedarf der Fachkräfte des Kultursektors im Rahmen der europaweiten kulturellen Zusammenarbeit ausgerichtet ist.

Dieses Tool sollte den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, die Verbreitung von Informationen über das Programm, aber auch die europaweite kulturelle Zusammenarbeit im weiteren Sinne ermöglichen.

II.   PROGRAMMVERWALTUNG

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für vorbereitende und begleitende Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Prüfungen und Evaluierungen abdecken, die jeweils direkt zur Verwaltung des Programms und zur Umsetzung von dessen Zielen notwendig sind, insbesondere für Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch, sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Hilfe, die die Kommission für die Verwaltung des Programms beanspruchen kann.

III.   KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN

Für die nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren ausgewählten Projekte wird ein System der stichprobengestützten Überprüfung geschaffen.

Der Empfänger eines Zuschusses hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte qualifizierte externe Einrichtung überprüfen lassen. Diese Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (1) vorzunehmen. Gegebenenfalls werden Untersuchungen vom OLAF gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (2) durchgeführt.

IV.   INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN SOWIE MASSNAHMEN ZUR MAXIMIERUNG DER WIRKUNGEN DER PROJEKTE

1.   Kommission

Die Kommission kann Seminare, Konferenzen oder Sitzungen ausrichten, sofern dies der Umsetzung des Programms förderlich ist, und geeignete Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung sowie sonstige Maßnahmen zur Maximierung der Wirkungen der Projekte und zur Überwachung und Evaluierung des Programms ergreifen. Derartige Aktivitäten können mit Hilfe von Zuschüssen oder im Rahmen von Vergabeverfahren finanziert oder direkt von der Kommission organisiert und finanziert werden.

2.   Kontaktstellen

Die Kommission und die Mitgliedstaaten organisieren auf freiwilliger Basis über die Kulturkontaktstellen, die als Durchführungseinrichtungen auf nationaler Ebene nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 der Haushaltsordnung fungieren, den Austausch von für die Umsetzung des Programms nützlichen Informationen und intensivieren diesen Austausch.

3.   Mitgliedstaaten

Unbeschadet des Artikels 87 des Vertrags können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Mechanismen zur Förderung der individuellen Mobilität der Kulturakteure schaffen, um einer geringeren Beteiligung am Programm entgegenzuwirken. Diese Förderung kann Kulturakteuren in Form von Reisekostenzuschüssen zur Erleichterung der Vorbereitung grenzüberschreitender kultureller Projekte gewährt werden.

V.   AUFSCHLÜSSELUNG DES GESAMTBUDGETS

Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsmittel des Programms

 

Prozentualer Anteil des Budgets

Aktionsbereich 1 (Unterstützung von kulturellen Maßnahmen)

ca. 77 %

mehrjährige Kooperationsprojekte

ca. 32 %

Kooperationsmaßnahmen

ca. 29 %

Sondermaßnahmen

ca. 16 %

Aktionsbereich 2 (Unterstützung von Kultureinrichtungen auf europäischer Ebene)

ca. 10 %

Aktionsbereich 3 (Unterstützung von Analyse, Sammlung und Verbreitung von Informationen)

ca. 5 %

Operative Ausgaben insgesamt

ca. 92 %

Programmverwaltung

ca. 8 %

Diese Prozentangaben sind Richtwerte und können von dem in Artikel 9 genannten Ausschuss nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.


(1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.