5.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/86


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1942 DER KOMMISSION

vom 4. November 2016

zu den Spezifikationen des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1214

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) 2015/1017 wird der Kommission die Aufgabe übertragen, mit Unterstützung der Europäischen Investitionsbank (EIB) ein europäisches Investitionsvorhabenportal (EIPP) einzurichten. Das EIPP ist ein öffentlich zugängliches Webportal, in das Investitionsvorhaben eingestellt werden und das als Plattform dient, um Vorhaben potenziellen Investoren weltweit vorzustellen.

(2)

Das EIPP wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1214 der Kommission (2) eingerichtet und ist seit Juni 2016 funktionsfähig.

(3)

Die mit der Verwaltung des EIPP gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass einige Änderungen an den Zulassungskriterien und dem Antragsbearbeitungsentgelt notwendig sind, um bei der Auswahl der Projekte für die Aufnahme in das EIPP eine größere Flexibilität zu haben und den Anwendungsbereich der Entgeltbefreiung genauer darzulegen.

(4)

In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, neben öffentlichen Vorhabenträgern auch private Vorhabenträger, deren Vorhaben durch eine öffentliche Behörde eines Mitgliedstaats im Zuge der Förderung öffentlicher Investitionen unterstützt wird, von der Zahlung des Antragsbearbeitungsentgelts zu befreien, um Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1017 ordnungsgemäß umzusetzen und mehr qualitativ hochwertige Vorhaben, die gezielt auf solche Investitionsfördermaßnahmen abstellen, anzuziehen.

(5)

Angesichts der Vielzahl der Änderungen und zur Vereinfachung der Umsetzung des EIPP sollte aus Gründen der Klarheit der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1214 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang enthaltenen technischen Spezifikationen für das europäische Investitionsvorhabenportal (EIPP) werden angenommen.

Artikel 2

Um in das EIPP aufgenommen zu werden, muss ein Vorhaben folgenden Zulassungskriterien genügen:

a)

Die Gesamtkosten für das Vorhaben (oder das aus mehreren kleineren Vorhaben bestehende Programm) betragen mindestens 5 000 000 EUR;

b)

das Vorhaben wird im durch Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/1017 vorgegebenen geografischen Rahmen umgesetzt und trägt zu einem oder mehreren in Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zielen und Sektoren bei;

c)

beim Träger handelt es sich um eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die sich nicht in einem Insolvenzverfahren befindet;

d)

das Vorhaben ist mit dem Unionsrecht und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vereinbar und birgt weder rechtliche Risiken noch Risiken für die Reputation oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten oder der Kommission;

e)

die Durchführung des Vorhabens hat bereits begonnen oder beginnt voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Vorlage des Antrags auf Aufnahme ins EIPP;

f)

das Vorhaben wird im Vorhabenantrag klar als Investitionsvorhaben beschrieben, und die im Antrag enthaltenen Informationen sind präzise und umfassen den für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Finanzierungsbetrag.

Artikel 3

Privaten Vorhabenträgern wird ein Antragsbearbeitungsentgelt in Höhe von 250 EUR pro Vorhaben in Rechnung gestellt.

Befreit von der Zahlung des Antragsbearbeitungsentgelts sind der Staat, regionale oder lokale Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), Verbände, die aus solchen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, und Unternehmen, die von solchen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Vorhabenträger) kontrolliert werden.

Auch private Vorhabenträger sind von der Zahlung des Antragsbearbeitungsentgelts befreit, wenn die Vorhaben von einer Behörde eines Mitgliedstaats im Zuge der Förderung öffentlicher Investitionen unterstützt werden.

In außergewöhnlichen und begründeten Fällen kann der zuständige Anweisungsbefugte beschließen, dass ein privater Vorhabenträger von der Zahlung des Antragsbearbeitungsentgelts befreit wird.

Die Einnahmen aus erhobenen Antragsbearbeitungsentgelten werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1017 als zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Artikel 4

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1214 wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1214 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Einrichtung des Europäischen Investitionsvorhabenportals und zur Festlegung seiner technischen Spezifikationen (ABl. L 196 vom 24.7.2015, S. 23).

(3)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DAS EUROPÄISCHE INVESTITIONSVORHABENPORTAL (EUROPEAN INVESTMENT PROJECT PORTAL — EIPP)

1.   ALLGEMEINE BESCHREIBUNG

Das gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichtete EIPP ist ein öffentlich zugängliches Webportal, in das Investitionsvorhaben eingestellt werden und das als Plattform dient, um Vorhaben potenziellen Investoren weltweit vorzustellen. Hauptziel des EIPP ist es, die Entwicklung und erfolgreiche Verwirklichung von Investitionsvorhaben in der Union voranzubringen und zu beschleunigen und damit einen Beitrag zu mehr Beschäftigung und Wirtschaftswachstum zu leisten. Die Veröffentlichung eines Vorhabens im EIPP bedeutet nicht, dass das Vorhaben von der Kommission oder der EIB befürwortet wird und ist auch nicht die Voraussetzung für eine finanzielle Förderung durch die Union oder die EIB.

Das EIPP besteht aus folgenden Hauptkomponenten:

a)

einem öffentlich zugänglichen Internetportal mit einer Datenbank mit Projektinformationsblättern (Webseiten mit strukturierten zusammenfassenden Darstellungen einzelner EIPP-Vorhaben),

b)

interaktiven Listen sowie einer interaktiven Karte der Vorhaben und

c)

speziellen Rubriken für Investoren und Vorhabenträger.

Im EIPP wird auch ein nicht-öffentliches Modul für die Bearbeitung von Vorhaben enthalten sein.

Die in das EIPP eingestellten Vorhaben sind unter Zugrundlegung der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1017 aufgeführten Ziele und Kategorien nach Bereichen geordnet.

2.   VERWALTUNG DES EIPP UND BEZIEHUNGEN ZU DEN VORHABENTRÄGERN, DEN NUTZERN DER WEBSITE UND DEN ERBRINGERN ÄHNLICHER DIENSTLEISTUNGEN

Das EIPP wird von der Kommission verwaltet. Die Mitgliedstaaten können zur Verwaltung des Portals beitragen. Die Inhalte des EIPP werden von den Vorhabenträgern erstellt, also von privaten und öffentlichen juristischen Personen.

Voraussetzung für eine Teilnahme von Vorhabenträgern und anderen registrierten Website-Nutzern am EIPP ist ihr Einverständnis mit den Bedingungen des EIPP. Diese stellen darauf ab, die Qualität der von den Vorhabenträgern vorgelegten und anschließend veröffentlichten Informationen zu gewährleisten und gleichzeitig klarzustellen, dass die Kommission keine Gewähr für die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen übernimmt und für etwaige Schäden im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Vorhabens nicht haftbar gemacht werden kann.

Eine Haftungsausschlussklausel sollte die Website-Nutzer darauf hinweisen, dass die Kommission keine Gewähr für die Richtigkeit der veröffentlichten Informationen übernehmen kann und dass potenzielle Investoren ihre eigenen Sorgfältigkeitsprüfungen („Due-Diligence“) vornehmen müssen, unter anderem zu finanziellen und sämtlichen anderen Aspekten, die im Hinblick auf ihre Entscheidung über die Investition in ein bestimmtes Vorhaben relevant sind. Die Kommission kann beschließen, ein Vorhaben drei Jahre nach seiner ursprünglichen Veröffentlichung vom EIPP zu entfernen.

Zur Anregung und Vereinfachung der Investitionstätigkeiten kann das EIPP mit anderen Erbringern ähnlicher Dienstleistungen auf nationaler oder internationaler Ebene zusammenarbeiten.

3.   PRÜFUNG DER VORHABEN

Die Dienststellen der Kommission prüfen die Vorhaben anhand der in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Zulassungskriterien. Bei der Prüfung eines Vorhabens und der Entscheidung über seine Aufnahme in das EIPP verfügt die Kommission über einen großen Ermessensspielraum. Die Prüfung, ob das Vorhaben mit dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vereinbar ist und welche potenziellen Risiken für diesen Mitgliedstaat bestehen, wird auf der Grundlage der vom Mitgliedstaat gegebenenfalls bereitgestellten Informationen vorgenommen. Bestimmte Arbeiten, die technische Aspekte der Vorhabenprüfung und -validierung betreffen, wie etwa die Überprüfung der Identität des Vorhabenträgers, können an Dritte ausgelagert werden.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, eine oder mehrere Kontaktstellen zu benennen und festzulegen, welchen Beitrag sie im Hinblick auf die Durchführung der Prüfungen leisten werden. Die Rolle der EIB bei der Förderung des EIPP wird gegebenenfalls in einer „Leistungsvereinbarung“ festgelegt.

4.   BEARBEITUNGSENTGELT

Anträgen auf Befreiung von der Zahlung des Antragsbearbeitungsentgelts im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder Absatz 3 ist entweder eine Eigenerklärung des Vorhabenträgers über seinen Status als öffentlicher Vorhabenträger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags oder eine schriftliche Bestätigung der Förderung des Vorhabens durch die betreffende Behörde beizufügen. Entsprechende standardisierte Formulare werden auf dem EIPP bereitgestellt.

Zu den Fällen, in denen gemäß Artikel 3 Absatz 4 eine Befreiung der Zahlung des Bearbeitungsentgelts gerechtfertigt ist, gehören Vorhaben, die durch ein Programm der Union gefördert werden, Vorhaben, die u. a. in der Liste der Vorhaben von allgemeinem Interesse in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgeführt sind, oder Vorhaben, die mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten und von den einschlägigen Dienststellen der Kommission bestätigten Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes vereinbar sind.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).