4.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 178/2014 DER KOMMISSION

vom 6. November 2013

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 18 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (2) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Rates aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelung in dem neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen die betreffenden Vorschriften im Wege derartiger Rechtsakte erlassen werden. Die neuen Vorschriften ersetzen die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission (3).

(2)

Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer ihre Rechte auf Teilnahme an der besonderen Versorgungsregelung in vollem Umfang ausüben, sollten die Bedingungen für ihre Aufnahme in das Register der Marktteilnehmer festgelegt werden. Diese Eintragung sollte zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen der Regelungen berechtigen, sofern die aus den EU-Bestimmungen und den nationalen Bestimmungen erwachsenden Verpflichtungen eingehalten werden. Die Antragsteller sollten zu dieser Eintragung berechtigt sein, wenn sie eine Reihe objektiver Bedingungen erfüllen, die die Verwaltung der Regelungen erleichtern sollen.

(3)

Um die Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb ihrer Erzeugungsregion zu fördern, sollten die Bedingungen für die Festsetzung des Betrags der für diese Erzeugnisse gewährten Beihilfe und gegebenenfalls die Bedingungen für Festsetzung der Erzeugnismengen, die diese Beihilfe erhalten können, festgelegt werden. Folglich sollten zusätzliche Vorschriften für die Unterstützung der Vermarktung bestimmter lokaler Erzeugnisse erlassen werden, in denen die Bedingungen für die Festsetzung des maximal zu gewährenden Beihilfebetrags und die Höchstmengen der Erzeugnisse, für die diese Beihilfe gewährt werden kann, festgelegt werden sollten.

(4)

Im Interesse einer angemessenen und verhältnismäßigen Mittelausstattung der Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe sollten die Bedingungen für die Festsetzung des Jahreshöchstbetrags festgelegt werden, der für diese Maßnahmen zugeteilt werden kann.

(5)

Der Klarheit und Rechtssicherheit halber sollte die Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Register der Marktteilnehmer

1.   Die Beihilfebescheinigungen werden nur solchen Marktteilnehmern erteilt, die in ein von den zuständigen Behörden geführtes Register der Marktteilnehmer, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der besonderen Versorgungsregelungen ausüben (nachstehend „das Register“), eingetragen sind.

2.   Jeder in der Europäischen Union niedergelassene Marktteilnehmer kann die Eintragung in dieses Register beantragen.

Die Eintragung in das Register setzt Folgendes voraus:

(a)

Der Marktteilnehmer verfügt über die erforderlichen Mittel, Strukturen und amtlichen Genehmigungen für die Ausübung seiner Tätigkeit und hat insbesondere die behördlichen Auflagen hinsichtlich der Buchführung und der Steuererklärung erfüllt;

(b)

der Marktteilnehmer kann nachweisen, dass seine Tätigkeit auf den kleineren Inseln durchgeführt wird;

(c)

die Marktteilnehmer bleiben bis zum Verkauf an den Endverbraucher für die Einhaltung aller Anforderungen bei der Durchführung einer Tätigkeit im Rahmen der Versorgungsregelung verantwortlich.

Artikel 2

Betrag der Beihilfe für die Vermarktung außerhalb der Erzeugungsregion

1.   Der Betrag der Beihilfe, die gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 für die Unterstützung der Vermarktung und der Beförderung von Roh- und Verarbeitungserzeugnissen außerhalb ihrer Erzeugungsregion gewährt wird, beläuft sich auf höchstens 10 % des gemäß Absatz 2 ermittelten Werts der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung.

Die Obergrenze gemäß Unterabsatz 1 beläuft sich auf höchstens 13 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, wenn es sich bei dem Vertragspartner auf der Erzeugerseite um eine Vereinigung, einen Verband oder eine Erzeugerorganisation handelt.

2.   Für die Festsetzung des Beihilfebetrags wird der Wert der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage des Saisonvertrags (falls gegeben), der Beförderungspapiere und aller dem Zahlungsantrag beigefügten Belege berücksichtigt.

Als Wert der vermarkteten Erzeugung ist der Wert einer Lieferung frei ersten Entladehafen oder -flughafen zu berücksichtigen.

Die zuständigen Behörden können jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern.

3.   Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, die Bereiche der landwirtschaftlichen Erzeugung und die betreffenden Beträge sind in dem in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 genannten Stützungsprogramm festzulegen.

Artikel 3

Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen

Zur Finanzierung der Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen, die in dem in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 genannten Stützungsprogramm zu dessen Durchführung vorgesehen sind, darf höchstens 1 % des gesamten Finanzierungsbetrags verwendet werden, der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung für das jeweilige Programm bereitgestellt ist.

Artikel 4

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 wird aufgehoben.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 64).