9.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/17 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2018

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/156/EU über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer sowie für die Fischereien auf Bestände von Sardinen und Sardellen im Nördlichen Adriatischen Meer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8687)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/156/EU der Kommission (2) wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer sowie für die Fischereien auf Bestände von Sardine und Sardelle im Nördlichen Adriatischen Meer eingerichtet.

(2)

Die Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält die allgemeinen Vorschriften für die Anwendung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun (Thunnus thynnus) durch die Union entsprechend den Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“).

(3)

Die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden „GFCM“) hat auf ihrer 40. Jahrestagung im Jahr 2016 Bestandserhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen in den Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) des GFCM-Übereinkommensbereichs angenommen. Deshalb empfiehlt es sich, den Geltungsbereich des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der betreffenden Maßnahmen im Südlichen Adriatischen Meer auszuweiten.

(4)

Auf derselben Tagung im Jahr 2016 hat die GFCM der Empfehlung GFCM 40/2016/4 (4) für einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischereien auf Europäischen Seehecht und Rosa Geißelgarnele in der Straße von Sizilien (Untergebiete 12 bis 16) zugestimmt. Deshalb sollte das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm im Hinblick auf die Ausweitung des Geltungsbereichs auf diese Fischereien und Untergebiete geändert werden.

(5)

Die ICCAT hat auf ihrer 20. Sondertagung im November 2016 die Empfehlung [16-05] (5) angenommen, in der einen mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Schwertfisch im Mittelmeer erstellt wird und spezifische Bestimmungen für Weißen Thun im Mittelmeer festgelegt werden. Deshalb empfiehlt es sich, das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm zu ändern, um den sich aus dieser Empfehlung ergebenden neuen internationalen Verpflichtungen Rechnung zu tragen.

(6)

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten sollten die Fristen für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und an die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden „EFCA“) für alle unter das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm fallenden Fischereien harmonisiert werden.

(7)

Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte nicht befristet sein und sollte erforderlichenfalls regelmäßig überprüft und geändert werden, um etwaigen neuen für die Union und ihre Mitgliedstaaten verbindlichen Verpflichtungen sowie anderen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegten einschlägigen Vorschriften Rechnung zu tragen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme Ausschuss für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2014/156/EU

Der Durchführungsbeschluss 2014/156/EU wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

Durchführungsbeschluss 2014/156/EU der Kommission vom 19. März 2014 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sowie auf bestimmte pelagische Arten und auf Grundfischarten im Mittelmeer“.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf folgende Bestände eingerichtet:

a)

Roter Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer;

b)

Schwertfisch im Mittelmeer;

c)

Weißer Thun im Mittelmeer;

d)

Sardine und Sardelle im Nördlichen und Südlichen Adriatischen Meer und

e)

Europäischer Seehecht und Rosa Geißelgarnele in der Straße von Sizilien.

(2)   Der Ostatlantik, das Mittelmeer, das Nördliche und das Südliche Adriatische Meer sowie sie Straße von Sizilien werden nachfolgend als ‚die betroffenen Gebiete‘ bezeichnet.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Nördliches Adriatisches Meer‘ und ‚Südliches Adriatisches Meer‘ bezeichnen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegten Untergebiete 17 und 18;

b)

‚Straße von Sizilien‘ bezeichnet die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 festgelegten Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16;

c)

‚Mittelmeer‘ bezeichnet die die Untergebiete 37.1, 37.2 und 37.3 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO);

d)

‚Ostatlantik‘ bezeichnet die Untergebiete VII, VIII, IX, X des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und die FAO-Division 34.1.2.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44)."

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).“"

3.

Artikel 2 Absatz 2 wird gestrichen.

4.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Fischt ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der nicht zu den betroffenen Mitgliedstaaten gehört, oder unter der Flagge eines Drittlandes in einem oder mehreren der in Artikel 1 aufgeführten Gebiete, wird ihm gemäß Absatz 2 dieses Artikels ein Risikograd zugewiesen. Solange keine näheren Informationen verfügbar sind und die Behörden des Flaggenstaats nicht im Rahmen von Artikel 9 die Ergebnisse der eigenen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 2 dieses Artikels durchgeführten Risikobewertung vorlegen, aus der sich ein anderer Risikograd ergibt, gilt für dieses Fahrzeug der Risikograd ‚sehr hoch‘.“

5.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Angaben werden am 15. September auf elektronischem Weg an die Kommission und die EFCA übermittelt und am 31. Januar des folgenden Jahres aktualisiert.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

6.

Die Anhänge I und II werden durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Januar 2018

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/156/EU der Kommission vom 19. März 2014 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, Schwertfisch im Mittelmeer sowie für die Fischereien auf Bestände von Sardinen und Sardellen im Nördlichen Adriatischen Meer (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 15).

(3)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

(4)  Empfehlung GFCM/40/2016/4 für einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Europäischen Seehecht und auf Rosa Garnele in der Straße von Sizilien (GSA 12 bis 16).

(5)  ICCAT-Empfehlung [16-05] zur Ersetzung der [13-04] und zur Aufstellung eines mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Schwertfisch im Mittelmeer.


ANHANG

ANHANG I

VERFAHREN ZUR RISIKOBEWERTUNG

Bei verschiedenen in Artikel 1 genannten Beständen und Gebieten unterliegt jedes Fischereifahrzeug, jede Kategorie von Fischfanggerät, jeder Marktteilnehmer und/oder jede mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß der festgelegten Prioritätsstufe. Die Prioritätsstufe wird anhand der Ergebnisse der Risikobewertung, die jeder betroffene Mitgliedstaat oder jeder andere Mitgliedstaat ausschließlich für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 vorgenommen hat, auf der Grundlage des nachstehenden Verfahrens festgelegt:

Beschreibung des Risikos

[je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten]

Indikator

[je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten]

Phase in der Fischerei-/Vermarktungskette (wann und wo tritt das Risiko auf)

Zu berücksichtigende Faktoren [je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten]

Häufigkeit in der Fischerei (*1)

Mögliche Folge(n) (*1)

Risiko-grad (*1)

[Anmerkung: die von den Mitgliedstaaten festgestellten Risiken sollten mit den Zielen gemäß Artikel 3 im Einklang stehen]

 

 

Fangmengen/Anlandungen je Fischereifahrzeug, Bestand und Fanggerät,

Verfügbarkeit von Quoten für Fischereifahrzeuge je Fischereifahrzeug, Bestand und Fanggerät,

Verwendung von Standardkisten,

Höhe und Schwankungen des Marktpreises für die angelandeten Fischereierzeugnisse (Erstverkauf),

Anzahl der bei dem jeweiligen Fischereifahrzeug und/oder anderen Marktteilnehmern zuvor bereits vorgenommenen Inspektionen und Anzahl der festgestellten Verstöße,

Ab dem 1. Januar 2015 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 geltende Verpflichtung zur Anlandung,

Hintergrund und/oder mögliche Gefahr eines Betrugs in Verbindung mit Hafen/Ort/Gebiet und Metier, einschließlich Sport- und Freizeitfischerei,

Fischereitätigkeiten oder mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeiten während zeitlich-räumlicher Schließungen,

alle weiteren zweckdienlichen Informationen oder Erkenntnisse.

Groß/

Mittel/

Einzelfälle/oder

Unerheblich

Schwerwiegend/

Erheblich/

Akzeptabel/oder Unerheblich

Sehr gering/gering/mittel/hoch/oder sehr hoch

ANHANG II

ZIELECKWERTE

1.   Inspektionen auf See (gegebenenfalls einschließlich Luftüberwachung)

Jährlich gelten für Inspektionen auf See von Fischereifahrzeugen, die Bestände gemäß Artikel 1 befischen, nachstehende Zieleckwerte und Zielsetzungen:

Jährliche Eckwerte (*2)

Fischerei

Vermutlicher Risikograd für Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 2

Hoch

sehr hoch

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Inspektion auf See bei mindestens 2,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘, die die betreffenden Bestände befischen.

Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘, die die betreffenden Bestände befischen.

Fischerei Nr. 2: Schwertfisch

Inspektion auf See bei mindestens 2,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘, die die betreffenden Bestände befischen.

Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘, die die betreffenden Bestände befischen.

 

Alle Risikograde

Fischerei Nr. 4: Sardinen und Sardellen

Inspektion auf See von mindestens 20 % der Fischereifahrzeuge, die die betreffenden Bestände befischen, während der jeweiligen Fangsaison.

Fischerei Nr. 5: Europäischer Seehecht und Rosa Garnele

Inspektion auf See von mindestens 30 % der Fischereifahrzeuge, die die betreffenden Bestände befischen, während der jeweiligen Fangsaison.

Zielsetzungen

Fischerei

Alle Risikograde

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Unbeschadet der oben festgesetzten Eckwerte ist es bei Umsetzungen das Ziel, möglichst viele Umsetzvorgänge zu überprüfen.

Fischerei Nr. 3: Weißer Thun

Bei Inspektionen auf See wird der Einhaltung der technischen Maßnahmen und der Schonzeiten Priorität eingeräumt.

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Fischerei Nr. 2: Schwertfisch

Fischerei Nr. 5: Europäischer Seehecht und Rosa Garnele

Unbeschadet der oben festgesetzten Zielwerte wird bei Inspektionen auf See der Einhaltung der technischen Maßnahmen und der räumlich-zeitlichen Schließungen, einschließlich der Fischereisperrgebiete, Priorität eingeräumt.

2.   Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf)

Jährlich gelten für Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf) von Fischereifahrzeugen und anderen Marktteilnehmern, die Bestände gemäß Artikel 1 befischen, folgende Zieleckwerte und Zielsetzungen:

Jährliche Eckwerte (*3)

Fischerei

Risikograd für Fischereifahrzeuge und/oder andere Marktteilnehmer (Erstkäufer)

hoch

sehr hoch

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Inspektion im Hafen von mindestens 10 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen.

Inspektion im Hafen von mindestens 15 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen.

Fischerei Nr. 2: Schwertfisch

Inspektion im Hafen von mindestens 10 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen.

Inspektion im Hafen von mindestens 15 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen.

Fischerei Nr. 4: Sardinen und Sardellen

Inspektion im Hafen von mindestens 10 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen.

Inspektion im Hafen von mindestens 15 % der von Fischereifahrzeugen mit ‚sehr hohem Risiko‘ insgesamt angelandeten Mengen.

 

Alle Risikograde

Fischerei Nr. 5: Europäischer Seehecht und Rosa Garnele

Inspektion im Hafen von mindestens 20 % der von den Fischereifahrzeugen, die die betreffenden Bestände befischen, angelandeten Mengen.

Zielsetzungen

Fischerei

Alle Risikograde

Fischerei Nr. 3: Weißer Thun

Bei Inspektionen an Land wird der Einhaltung der technischen Maßnahmen und der Schonzeiten Priorität eingeräumt.

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Fischerei Nr. 2: Schwertfisch

Fischerei Nr. 4: Sardinen und Sardellen

Unbeschadet des oben festgesetzten Eckwerts wird bei Inspektionen auf See der Einhaltung der technischen Maßnahmen und der Schonzeiten Priorität eingeräumt.

Inspektionen nach Anlandung oder Umladung dienen insbesondere als ergänzende Gegenkontrollen, um die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Fang- und Anlandedaten zu prüfen.

3.   Inspektionen von Fallen und Aufzuchtanlagen

Jährlich gelten für Inspektionen von Fallen und Aufzuchtanlagen im Zusammenhang mit Rotem Thun in den Gebieten gemäß Artikel 1 nachstehende Zieleckwerte.

Jährliche Eckwerte (*4)

Risikograd für Fallen und/oder andere Marktteilnehmer (Betreiber des Zuchtbetriebs oder Erstkäufer)

Alle Risikograde

Fischerei Nr. 1: Roter Thun

Inspektion von 100 % der Ein- und Umsetzungen in Fallen und Aufzuchtanlagen, einschließlich der Freisetzung von Fischen.


(*1)  

Anmerkung: Von den Mitgliedstaaten zu bewerten. Bei der Risikobewertung sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Einbeziehung aller verfügbaren Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes und, falls es dazu kommt, die möglichen Folgen abzuschätzen.

(*2)  In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr durchgeführten Fangreisen.

(*3)  In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr angelandeten Mengen.

(*4)  In Prozent der Mengen, die pro Jahr Gegenstand von Ein-, Um-, und Freisetzungsvorgängen in Fallen und Aufzuchtanlagen mit hohem oder sehr hohem Risiko waren.