21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/39 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1243/2014 DER KOMMISSION
vom 20. November 2014
zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind gemeinsame Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung müssen die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten ein System einrichten, in dem die für die Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Vorhaben, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden. |
(2) |
Anhang III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (3) enthält eine Liste der für jedes Vorhaben im Rahmen des von jedem Mitgliedstaat eingerichteten Begleitsystems zu erfassenden und elektronisch zu speichernden Daten. |
(3) |
Für den Betrieb des gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sind zusätzliche Vorschriften für die Erfassung und Übermittlung von Daten erforderlich. Gemäß Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte in diesen Vorschriften detailliert festgelegt werden, welche Informationen von den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, während die größtmöglichen Synergien mit anderen potenziellen Datenquellen, wie der Liste der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 zu erfassenden und zu speichernden Daten, angestrebt werden. |
(4) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen festgelegt, um die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (nachstehend „EMFF“) finanzierten Vorhaben begleiten und bewerten zu können.
Artikel 2
Liste der Daten und Datenbankstruktur
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst in seiner Datenbank gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Liste der Daten, die die Angaben gemäß Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 umfassen und der Struktur in Anhang I der vorliegenden Verordnung entsprechen, und übermittelt diese Liste an die Kommission.
(2) Die Liste der Daten wird für jedes Vorhaben erfasst und an die Kommission übermittelt, das für eine Finanzierung im Rahmen des aus dem EMFF unterstützten operationellen Programms ausgewählt wurde.
Artikel 3
Eingabe von Informationen in die Datenbank
Die in Artikel 2 genannten Daten werden in folgenden zwei Phasen in die Datenbank eingegeben:
a) |
zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Vorhabens, |
b) |
direkt nach Abschluss eines Vorhabens. |
Artikel 4
Daten zur Vorhabendurchführung
Die Angaben gemäß Anhang I Teil D (Daten zur Vorhabendurchführung) werden entsprechend den in Anhang II aufgeführten Feldern gemacht.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).
ANHANG I
DATENBANKSTRUKTUR
TEIL A
Administrative Angaben
Feld |
Feldinhalt |
Beschreibung |
Datenbedarf und Synergien |
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1 |
CCI-Nr. |
CCI-Nr. des operationellen Programms |
Datenfeld 19 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (1) |
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2 |
Eindeutige Kennzeichnung des Vorhabens (ID) |
Für alle aus dem Fonds unterstützten Vorhaben obligatorisch |
Datenfeld 5 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
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3 |
Name des Vorhabens |
Falls vorhanden und Feld 2 eine Zahl ist |
Datenfeld 5 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
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4 |
Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (CFR (2)) |
Falls zutreffend |
EMFF-spezifisch |
||||||||||||
5 |
NUTS-Code (3) |
Angabe der geeignetsten NUTS-Ebene (standardmäßig = Ebene III) |
EMFF-spezifisch |
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6 |
Begünstigter |
Name des Begünstigten (ausschließlich juristische und natürliche Personen gemäß nationalem Recht) |
Datenfeld 1 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
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7 |
Geschlecht des Begünstigten |
Falls zutreffend (mögliche Angaben: 1: männlich, 2: weiblich, 3: Sonstiges) |
EMFF-spezifisch |
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8 |
Unternehmensgröße |
Falls zutreffend (4) (mögliche Angaben: 1: Kleinstunternehmen, 2: klein, 3: mittel, 4: groß) |
EMFF-spezifisch |
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9 |
Stand des Vorhabens |
einstellig
|
EMFF-spezifisch |
TEIL B
Ausgabenprognose (in der Währung des Vorhabens)
Feld |
Feldinhalt |
Beschreibung |
Datenbedarf und Synergien |
10 |
Förderfähige Gesamtkosten |
Betrag der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens, der in den Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen |
Datenfeld 41 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
11 |
Förderfähige öffentliche Gesamtkosten |
Betrag der förderfähigen Gesamtkosten, der aus öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 besteht |
Datenfeld 42 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
12 |
EMFF-Unterstützung |
Betrag der öffentlichen Unterstützung gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen |
EMFF-spezifisch |
13 |
Datum der Genehmigung |
Datum der Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen |
Datenfeld 12 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
TEIL C
Finanzielle Umsetzung des Vorhabens (in EUR)
Feld |
Feldinhalt |
Beschreibung |
Datenbedarf und Synergien |
14 |
Förderfähige Gesamtausgaben |
Gegenüber der Kommission geltend gemachte förderfähige Ausgaben, die auf der Grundlage tatsächlich entstandener und gezahlter Kosten festgesetzt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen |
Datenfeld 53 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
15 |
Förderfähige öffentliche Gesamtausgaben |
Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage tatsächlich erstatteter und gezahlter Kosten festgesetzt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen |
Datenfeld 54 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
16 |
Im Rahmen des EMFF förderfähige Ausgaben |
EMFF-Ausgaben, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen |
EMFF-spezifisch |
17 |
Datum der Abschlusszahlung an den Begünstigten |
|
Datenfeld 45 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (nur Datum der Abschlusszahlung an den Begünstigten) |
TEIL D
Daten zur Vorhabendurchführung
Feld |
Feldinhalt |
Bemerkung |
Datenbedarf und Synergien |
18 |
Betroffene Maßnahme |
Maßnahmencode (siehe Anhang II) |
EMFF-spezifisch |
19 |
Outputindikator |
Numerischer Wert |
EMFF-spezifisch |
20 |
Daten zur Vorhabendurchführung |
Siehe Anhang II |
EMFF-spezifisch |
21 |
Wert der Durchführungsdaten |
Numerischer Wert |
EMFF-spezifisch |
TEIL E
Ergebnisindikatoren
Feld |
Feldinhalt |
Bemerkung |
Datenbedarf und Synergien |
22 |
Vorhabenbezogener Ergebnisindikator/Vorhabenbezogene Ergebnisindikatoren |
Codenummer des Ergebnisindikators (5) |
EMFF-spezifisch |
23 |
Vom Begünstigten erwartetes Ergebnis |
Numerischer Wert |
EMFF-spezifisch |
24 |
Wert des nach der Durchführung validierten Ergebnisindikators |
Numerischer Wert |
EMFF-spezifisch |
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).
(2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(4) Für KMU gemäß Artikel 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(5) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.
ANHANG II
DATEN ZUR VORHABENDURCHFÜHRUNG
Maßnahmencode |
Maßnahmen in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 |
Daten zur Vorhabendurchführung |
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Kapitel I: Nachhaltige Entwicklung der Fischerei |
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I.1 |
Artikel 26 und Artikel 44 Absatz 3 Innovation |
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I.2 |
Artikel 27 und Artikel 44 Absatz 3 Beratungsdienste |
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I.3 |
Artikel 28 und Artikel 44 Absatz 3 Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern |
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I.4 |
Artikel 29 Absätze 1 und 2 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs — Schulung, Vernetzung, sozialer Dialog, Unterstützung für Ehe- und Lebenspartner |
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I.5 |
Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs — Praktikanten an Bord von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei |
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I.6 |
Artikel 30 und Artikel 44 Absatz 4 Diversifizierung und neue Einkommensquellen |
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I.7 |
Artikel 31 und Artikel 44 Absatz 2 Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer |
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I.8 |
Artikel 32 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b Gesundheit und Sicherheit |
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I.9 |
Artikel 33 Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit |
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I.10 |
Artikel 34 Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit |
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I.11 |
Artikel 35 Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle — Einrichtung des Fonds |
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I.12 |
Artikel 35 Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle — gezahlte Entschädigungen |
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I.13 |
Artikel 36 Unterstützung für die Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten |
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I.14 |
Artikel 37 Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit |
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I.15 |
Artikel 38 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes |
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I.16 |
Artikel 39 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze |
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I.17 |
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität — Säuberung der Meere von Abfällen |
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I.18 |
Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben b bis g und i sowie Artikel 44 Absatz 6 Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität — Beitrag zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung, Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen, Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und besondere Schutzgebiete, Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von geschützten Meeresgebieten, einschließlich Natura-2000-Gebieten, Schärfung des Umweltbewusstseins, Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen |
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I.19 |
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe h Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität — Regelungen für den Ausgleich von Schäden an Fängen, die von Säugetieren und Vögeln verursacht werden |
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I.20 |
Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels — Investitionen an Bord, Energieeffizienz und Audit-System, Studien |
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I.21 |
Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels — Austausch oder Modernisierung von Maschinen |
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1.22 |
Artikel 42 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge |
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1.23 |
Artikel 43 Absätze 1 und 3 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen — Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Auktionshallen oder Anlandestellen und Schutzeinrichtungen Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer |
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I.24 |
Artikel 43 Absatz 2 Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen — Investitionen zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge |
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Kapitel II: Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur |
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II.1 |
Artikel 47 Innovation |
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II.2 |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a bis d und f bis h Produktive Investitionen in der Aquakultur |
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II.3 |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben e, i und j Produktive Investitionen in der Aquakultur — Ressourceneffizienz, Verringerung des Wasser- und Chemikalienverbrauchs, Kreislaufsysteme zur Minimierung des Wasserverbrauchs |
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II.4 |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe k Produktive Investitionen in der Aquakultur — Steigerung der Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen |
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II.5 |
Artikel 49 Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen |
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II.6 |
Artikel 50 Förderung von Humankapital und Vernetzung |
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II.7 |
Artikel 51 Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen |
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II.8 |
Artikel 52 Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren |
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II.9 |
Artikel 53 Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur |
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II.10 |
Artikel 54 Aquakultur und Umweltleistungen |
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II.11 |
Artikel 55 Gesundheitspolitische Maßnahmen |
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II.12 |
Artikel 56 Tiergesundheit und Tierschutz |
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II.13 |
Artikel 57 Versicherung von Aquakulturbeständen |
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Kapitel III: Nachhaltige Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten |
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III.1 |
Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a Unterstützung aus dem EMFF für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung — vorbereitende Unterstützung |
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III.2 |
Artikel 63 Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien — Auswahl von lokalen Fischereiaktionsgruppen (FLAG) (1) |
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III.3 |
Artikel 63 Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien — von FLAG geförderte Projekte (einschließlich Betriebskosten und Sensibilisierung) |
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III.4 |
Artikel 64 Kooperationsmaßnahmen |
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Kapitel IV: Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung |
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IV.1 |
Artikel 66 Produktions- und Vermarktungspläne |
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IV.2 |
Artikel 67 Lagerhaltungsbeihilfe |
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IV.3 |
Artikel 68 Vermarktungsmaßnahmen |
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IV.4 |
Artikel 69 Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen |
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Kapitel V: Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Gebieten in äußerster Randlage |
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V.1 |
Artikel 70 Ausgleichsregelung |
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Kapitel VI: Begleitende Maßnahmen für die Gemeinsame Fischereipolitik in geteilter Mittelverwaltung |
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VI.1 |
Artikel 76 Überwachung und Durchsetzung |
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VI.2 |
Artikel 77 Datenerhebung |
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Kapitel VII: Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten |
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VII.1 |
Artikel 78 Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten |
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Kapitel VIII: Förderung der Durchführung der integrierten Meerespolitik |
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VIII.1 |
Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a Integrierte Meeresüberwachung |
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VIII.2 |
Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b Schutz der Meeresumwelt und nachhaltige Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen |
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VIII.3 |
Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c Verbesserung der Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt |
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(1) Angaben nur dann erforderlich, wenn die FLAG ausgewählt wird.