23.12.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/50


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/2377 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2016

zur Änderung der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 der Kommission (2) wird ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern erstellt, um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung mittels bestimmter Flexibilitätsmechanismen zu erleichtern.

(4)

Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können Rückwurfpläne Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung umfassen.

(5)

Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Nach Abstimmung mit dem Beirat für die südwestlichen Gewässer und dem Beirat für pelagische Bestände haben die Mitgliedstaaten der Kommission am 30. Mai 2016 eine gemeinsame Empfehlung mit dem Vorschlag übermittelt, dass abweichend von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (3) die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Stöcker (Trachurus spp.) in der ICES-Division VIIIc und im ICES-Untergebiet IX auf 12 cm für 5 % der jeweiligen Quote Spaniens und Portugals in diesen Gebieten festgelegt wird. Darüber hinaus wurde in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, dass innerhalb dieser Obergrenze von 5 % der Quote für Stöcker im Rahmen der „Xávega“-Strandwadenfischerei in der ICES-Division IXa 1 % der Quote Portugals mit einer Größe unter 12 cm gefangen werden darf.

(6)

Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft wurden. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass eine Verringerung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung entsprechend der gemeinsamen Empfehlung mit einem geringen Risiko verbunden ist, das seit Langem bestehende Bewirtschaftungsmuster der betreffenden Fischereien zu ändern. In Verbindung mit mäßigen Befischungsraten dürfte sich dieses Bewirtschaftungsmuster nicht negativ auf die Dynamik der einschlägigen Bestände auswirken. Gleichzeitig wies der STECF darauf hin, dass die Kontrolle von Fängen mit unterschiedlichen Größenbeschränkungen schwierig werden und bei unzureichenden Kontrollen die Sterblichkeit steigen könnte. Außerdem sei es wichtig, dass die für geringere Größen festgelegten Prozentsätze eingehalten würden. Daher sei es wesentlich, dass die betreffenden Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen für die betreffenden Fischereien ergriffen.

(7)

Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können daher in den Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern aufgenommen werden.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2017 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 wird folgender Absatz angefügt:

„Abweichend von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 gilt für Stöcker (Trachurus spp.), die in der ICES-Division VIIIc und im ICES-Untergebiet IX gefangen werden, eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 12 cm für 5 % der jeweiligen Quote Spaniens und Portugals in diesen Gebieten. Innerhalb dieser Obergrenze von 5 % darf im Rahmen der „Xávega“-Strandwadenfischerei in der ICES-Division IXa 1 % der Quote Portugals mit einer Größe unter 12 cm gefangen werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1394/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 31).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).