52013PC0920

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG /* COM/2013/0920 final - 2013/0443 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.         KONTEXT DES VORSCHLAGS

Allgemeiner Hintergrund – Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[1] wurden für jeden Mitgliedstaat nationale Emissionshöchstmengen für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC) und Ammoniak (NH3) festgelegt, die bis 2010 zu erreichen waren. Diese Höchstmengen sollten die Luftverschmutzung und deren schädigende Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt in der gesamten Union verringern und die Einhaltung des Göteborg-Protokolls[2] gewährleisten.

Diese Anforderungen müssen überarbeitet und aktualisiert werden, um die in der EU aufgrund der Luftverschmutzung noch immer bestehenden erheblichen Gesundheitsrisiken und Umweltfolgen zu beseitigen und das EU-Recht mit den neuen internationalen Verpflichtungen in Einklang zu bringen, die sich aus der Änderung des Göteborg-Protokolls von 2012 ergeben.

Die erforderliche Minderung der Auswirkungen von Luftschadstoffen ist Gegenstand der überarbeiteten Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung[3], die aufzeigt, wie künftig das langfristige Ziel der Union verwirklicht werden soll, Luftschadstoffkonzentrationen zu erreichen, von denen keine wesentlichen Auswirkungen und Gefahren für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu erwarten sind. Dieser Vorschlag ist eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen, um diese Minderungen zu erzielen.

Dieser Vorschlag gibt zum einen die notwendigen weiteren Emissionssenkungen vor und behebt zum anderen einige der bei der Durchführung des EU-Regelungsrahmens für Luftqualität aufgetretenen Mängel; außerdem geht er auf die Notwendigkeit einer engeren Abstimmung der Bereiche Emissionsreduktionen und Luftqualität sowie Klimawandel und Schutz der Biodiversität ein.

Angesichts der Art und des Umfangs der notwendigen Änderungen der Richtlinie 2001/81/EG und der Notwendigkeit, ihre Kohärenz und Rechtsklarheit zu verbessern, führt die Überprüfung der Richtlinie 2001/81/EG zu dem Schluss, dass diese aufgehoben und eine neue (die vorliegende) Richtlinie erlassen werden sollte.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Ziele dieser Initiative decken sich mit den Zielen der Initiative Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und verstärken diese. Sie sollen Innovation stimulieren und so dazu beitragen, umweltverträgliches Wachstum zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu erhalten und gleichzeitig den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft voranzutreiben, Europas Naturkapital zu schützen und die Führungsrolle Europas bei der Entwicklung neuer, umweltfreundlicher Technologien zu nutzen.[4] Die derzeitige Politik wird, soweit möglich, im Sinne einer besseren Rechtsetzung vereinfacht und präzisiert, um eine bessere Durchführung zu ermöglichen[5]. Bei der Einführung neuer Maßnahmen wird darauf geachtet, dass die Interessen von KMU nach dem Grundsatz der Mitteilung „Vorfahrt für KMU in Europa“ (Think small first)[6] gewahrt werden. Die Kohärenz mit den eng verwandten Bereichen Verkehr, Industrie, Landwirtschaft und Klimawandel sowie mit den Belangen der Ressourceneffizienz wurde sichergestellt.

2.         ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation interessierter Kreise

Die Überprüfung schöpfte aus der Erfahrung, die über mehrere Jahrzehnte hinweg bei Bewertungs-, Management- und Überprüfungstätigkeiten auf dem Gebiet der Luftreinhaltung in der EU und weltweit gesammelt wurde. Konsultiert wurden u. a. die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Durchführung des derzeitigen politischen Rahmens auf allen Verwaltungsebenen zuständig sind. Zwischen Juni 2011 und April 2013 fanden fünf Treffen mit Interessengruppen statt, um für Transparenz zu sorgen und den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern und einen Beitrag zu leisten. Alle Treffen wurden per Webstreaming übertragen, um eine möglichst breite Teilnahme zu ermöglichen. Außerdem fanden zeitgleich zwei öffentliche Konsultationen statt: Im Mittelpunkt der ersten, die Ende 2011 durchgeführt wurde, stand die Überprüfung der Stärken und Schwächen des derzeitigen Rahmens für Luftreinhaltungspolitik; die zweite öffentliche Online-Konsultation aller Interessengruppen betraf die wichtigsten verfügbaren Politikoptionen für die Beseitigung der bestehenden Luftqualitätsprobleme und fand Anfang 2013 statt[7]. 2012 wurde eine Eurobarometer-Umfrage durchgeführt, bei der die Öffentlichkeit zur Luftverschmutzung befragt wurde[8]. Außerdem führten die Kommission und die Europäische Umweltagentur (EUA) ein Pilotprojekt zur Umsetzung der Luftqualitätspolitik (Air Implementation Pilot Project) durch, an dem zwölf Städte aus der gesamten Union teilnehmen, um die lokalen Erfahrungen mit der Umsetzung dieses Politikrahmens auszuwerten[9].

Ergebnis der Folgenabschätzung

Vollständige Einhaltung der Luftqualitätsvorschriften kann kurz- und mittelfristig dadurch erreicht werden, dass die Umsetzung der bestehenden Politik und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Vordergrund gerückt werden. Die Richtlinie 2001/81/EG sollte zwar überarbeitet werden, um die internationalen Verpflichtungen bis 2020 darin aufzunehmen, die die EU im Rahmen des Göteborg-Protokolls eingegangen ist, doch sind bis 2020 keine strengeren Reduktionen angezeigt.

Der Zeitraum bis 2030 hingegen ist ein anderer Fall. Um die noch verbleibenden Gesundheits- und Umweltauswirkungen zu beheben, sind wesentlich strengere Emissionsreduktionsziele erforderlich. Die bevorzugte Option bis 2030 sind 70 % der maximal erreichbaren Verringerung der gesundheitlichen Folgen bis 2030, verbunden mit weiteren Minderungen bei der Eutrophierung und beim Ozon als Bonus. Diese Emissionsreduktionsverpflichtungen bilden eine kontinuierliche Kurve bis zum langfristigen Ziel der EU.

Die Verwirklichung der im Göteborg-Protokoll festgelegten Reduktionsverpflichtungen bis 2020 ist für die EU nicht mit über den Referenzwert hinausgehenden zusätzlichen Ausgaben verbunden. Die neuen Reduktionsverpflichtungen für 2030 sollen bewirken, dass die in der Mitteilung über ein Programm „Saubere Luft für Europa“ vorgesehene Minderung der Auswirkungen der Luftverschmutzung bis 2030 verwirklicht wird. In der Folgenabschätzung wurde am Modell ermittelt, wie sich die angestrebte Reduktion optimal erreichen lässt, und diese Optimierung mündete in nationale Emissionsreduktionverpflichtungen für die sechs wichtigsten Luftschadstoffe. Durch diese Reduktionsverpflichtungen gehen die externen Gesamtkosten der Luftverschmutzung nach der konservativsten Schätzung um 40 Mrd. EUR gegenüber dem Referenzwert (212 Mrd. EUR) zurück. Dies umfasst direkten wirtschaftlichen Nutzen im Wert von mehr als 2,8 Mrd. EUR: 1,85 Mrd. EUR durch geringere Einbußen bei der Arbeitsproduktivität, 600 Mio. EUR durch geringere Gesundheitsfürsorgekosten, 230 Mio. durch geringere Einbußen beim Ernteertrag und 120 Mio. EUR durch geringere Schäden an öffentlichen Gebäuden. Dem stehen jährliche Kosten für die Einhaltung der Vorschriften in Höhe von 3,3 Mrd. EUR gegenüber; dies entspricht in etwa einem Zwölftel der insgesamt eingesparten externen Kosten. Mit den bisherigen Maßnahmen werden bis 2030 die Gesundheitsbelastungen im Vergleich zu 2005 um 40 % zurückgehen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird ein zusätzlicher Rückgang um 12 % erreicht, sodass insgesamt die Gesundheitsbelastungen gegenüber 2005 um 52 % verringert werden. Bei der Eutrophierung wird ebenfalls eine Verbesserung um 50 % gegenüber den mit den bisherigen Maßnahmen erzielten Werten erzielt.

Wenn Höchstwerte für Methan in die nationale Emissionshöchstmengenregelung der EU einbezogen würden, ließen sich die Emissionen kostengünstig verringern, doch müsste die Strategie mit der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[10] in Einklang stehen. Bei relativ geringen Verwaltungskosten (rund 8 Mio. EUR Anfangskosten, anschließend jährlich 3,5 Mio. EUR für die gesamte EU) könnten die Governance verbessert und die Überwachung und Berichterstattung mit internationalen Verpflichtungen in Übereinstimmung gebracht werden.

3.         RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Mit diesem Vorschlag soll die derzeitige EU-Regelung zur jährlichen Begrenzung der nationalen Luftschadstoffemissionen im Sinne der Richtlinie 2001/81/EG aufgehoben und ersetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass die nationalen Emissionshöchstmengen für SO2, NOx, NMVOC und NH3, die die Richtlinie 2001/81/EG ab 2010 vorgibt, bis 2020 gelten. Außerdem werden für SO2, NOx, NMVOC, NH3, Feinstaub (PM2,5) und Methan (CH4) neue nationale Verpflichtungen zur Emissionsreduktion („Reduktionsverpflichtungen“) eingeführt, die ab 2020 und 2030 gelten, sowie für dieselben Luftschadstoffe Emissionszwischenziele für das Jahr 2025 vorgegeben.

Nachstehend sind die wichtigsten Artikel und Anhänge einzeln erläutert:

In den Artikeln 1, 2 und 3 werden der Gegenstand und Geltungsbereich dieses Vorschlags präzisiert und darin verwendete Schlüsselbegriffe definiert.

Gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II müssen die Mitgliedstaaten ihre jährlichen Emissionen von SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5 und CH4 begrenzen, um ihren ab 2020 und 2030 geltenden Reduktionsverpflichtungen nachzukommen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten im Jahr 2025 ihre jährlichen Emissionen dieser Schadstoffe auf die Werte beschränken, die sich aus einer linearen Reduktionskurve ergeben, es sei denn, dies macht Maßnahmen erforderlich, die unverhältnismäßigen Kosten verursachen. Artikel 4 enthält die Emissionsquellen, die nicht berücksichtigt werden sollten.

Artikel 5 gestattet den Mitgliedstaaten, für folgende Zwecke bestimmte Flexibilitätsregelungen zu nutzen, sofern die Kommission keine Einwände erhebt: Anrechnung eines Anteils von Emissionsreduktionen bei NOx, SO2 und PM2,5, die unter bestimmten Bedingungen im internationalen Seeverkehr erzielt wurden; gemeinsame Erfüllung der Reduktionsverpflichtungen für CH4 und Vorschlag berichtigter Emissionsinventare in den Fällen, in denen eine verbesserte Inventurmethode auf die Nichterfüllung einer Reduktionsverpflichtung (ausgenommen für CH4) schließen lässt.

Artikel 6 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nationale Luftreinhalteprogramme, in denen beschrieben ist, wie die Reduktionsverpflichtungen erfüllt werden sollen, annehmen, durchführen und regelmäßig aktualisieren. Die nationalen Luftreinhalteprogramme sollten mindestens die in Anhang III (Teil 2) genannten Angaben sowie Angaben zur Reduktion von Rußemissionen enthalten und können spezielle Maßnahmen, wie in Anhang III Teil 1 aufgeführt, vorschreiben, um die PM2,5- und NH3-Emissionen aus der Landwirtschaft zu vermindern. Die nationalen Luftreinhalteprogramme sind im Kontext des Gesamtrahmens der Luftqualitätspolitik zu erstellen und enthalten Angaben über die Analyse, die der Wahl der Maßnahmen zugrunde liegt. Vor der endgültigen Annahme der nationalen Luftreinhalteprogramme konsultieren die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit. Zu diesem Zweck wird die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[11] durch Artikel 16 dahingehend geändert, dass die nationalen Luftreinhalteprogramme einbezogen werden.

In Artikel 7 wird in Verbindung mit Anhang I vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten die Emissionen von Luftschadstoffen überwachen müssen. Dabei erstellen und aktualisieren sie nach Maßgabe der in Anhang IV genannten und näher ausgeführten Verpflichtungen und Leitlinien im Rahmen des Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung die nationalen Emissionsinventare und ‑prognosen, die von einem informativen Inventarbericht (IIR) begleitet sein müssen. Die Mitgliedstaaten, die die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 5 anwenden, müssen die entsprechenden Angaben in den IIR oder einen gesonderten Bericht aufnehmen.

Gemäß Artikel 8 überwachen die Mitgliedstaaten, soweit machbar, die negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf aquatische und terrestrische Ökosysteme nach den Modalitäten in Anhang V. Die Mitgliedstaaten können hierfür Überwachungssysteme einsetzen, die im Rahmen anderer EU-Regelungen eingerichtet wurden.

Gemäß Artikel 9 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission zu den in Anhang I genannten Terminen ihre nationalen Luftreinhalteprogramme und etwaige Aktualisierungen sowie sämtliche gemäß den Artikeln 7 und 8 erhobenen Überwachungsdaten übermitteln. Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Mitgliedstaaten überprüft die Kommission regelmäßig die Genauigkeit und Vollständigkeit der übermittelten nationalen Emissionsinventardaten.

Artikel 10 sieht vor, dass die Kommission alle fünf Jahre über die Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 in Bezug auf die für 2025 vorgegebenen Emissionszwischenziele Bericht erstattet.

In Artikel 11 wird die systematische, konkrete und elektronische Weitergabe der gemäß diesem Vorschlag erhobenen und verarbeiteten Daten befürwortet und in diesem Zusammenhang auf die im EU-Recht, einschließlich der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[12], verankerten Verpflichtungen verwiesen.

Artikel 12 sieht die Förderung der Zusammenarbeit der Kommission und der Mitgliedstaaten mit Drittländern und einschlägigen internationalen Organisationen vor, um die Emissionen von Luftschadstoffen auf globaler Ebene besser bekämpfen zu können.

Artikel 13 enthält die Modalitäten des gemäß Artikel 6 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 9 und Artikel 8 Absatz 3 anwendbaren Verfahrens zur Anpassung der Anhänge I, III (Teil 1), IV und V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt durch delegierte Rechtsakte.

Artikel 14 verweist auf das Ausschussprüfverfahren, mit dem die Kommission die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 9 in Kraft setzen wird, und spezifiziert, dass der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/50/EG eingesetzte Ausschuss heranzuziehen ist.

Die Artikel 15, 17 und 19 enthalten die Bestimmungen über die Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß diesem Vorschlag erlassenen nationalen Bestimmungen, über das Inkrafttreten und über die Umsetzung des Vorschlags in mitgliedstaatliches Recht.

Mit Artikel 18 wird die Richtlinie 2001/81/EG aufgehoben; gleichzeitig wird präzisiert, dass die darin festgelegten nationalen Emissionshöchstmengen bis 31. Dezember 2019 weiterhin gelten.

Anhang VI enthält die Entsprechungstabelle.

Rechtsgrundlage

Da das Hauptziel des Vorschlags im Schutz der Umwelt gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht, basiert der Vorschlag auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie Wahl des Rechtsinstruments

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Um die weiter bestehenden, erheblichen Auswirkungen der Luftverschmutzung in der EU zu beseitigen, muss jeder Mitgliedstaat seine Schadstoffemissionen verringern. Die kostengünstige Kombination von Reduktionen in ganz Europa kann nur auf EU-Ebene koordiniert werden. Die ermittelten Reduktionsverpflichtungen berücksichtigen nicht nur die Auswirkungen nationaler Emissionen im Inland, sondern auch deren grenzüberschreitende Auswirkungen.

Mit EU-Maßnahmen lässt sich das Ziel des Vorschlags besser erreichen. In der Richtlinie 2001/81/EG sind Reduktionsziele und Mindestanforderungen an ihre Verwirklichung festgelegt; gleichzeitig wird es den Mitgliedstaaten überlassen, die optimale Kombination von Maßnahmen zu bestimmen, mit denen diese Reduktionen erzielt werden sollen. Dieser Grundsatz wird in diesem Vorschlag beibehalten, der die Anforderungen an nationale Programme und an die Überwachung von Luftschadstoffemissionen und die Berichterstattung darüber hinaus weiter harmonisiert, um die Mängel der Richtlinie 2001/81/EG zu beheben und internationalen Verpflichtungen nachzukommen, die im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens und seiner Protokolle eingegangen wurden. Obwohl der Vorschlag vorsieht, dass im Agrarsektor Emissionen an der Quelle zu begrenzen sind, haben die Mitgliedstaaten das Recht, diese Vorschrift nicht umzusetzen, wenn dies für die Erfüllung der betreffenden Reduktionsverpflichtung nicht erforderlich ist.

Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip.

Als Rechtsinstrument wurde eine Richtlinie gewählt, da der Vorschlag Ziele und Verpflichtungen enthält, den Mitgliedstaaten aber ausreichende Flexibilität bei der Wahl der Maßnahmen zu deren Erfüllung und bei den Einzelheiten der Durchführung lässt. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

4.         AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Richtlinie wird mit den vorhandenen Haushaltsmitteln durchgeführt und hat keine Auswirkungen auf den mehrjährigen Finanzrahmen.

5.         FAKULTATIVE ANGABEN

Erläuternde Dokumente

Zur Verbesserung der Qualität der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie hält die Kommission aus den nachstehenden Gründen erläuternde Dokumente für erforderlich.

Die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie ist wesentlich, um sicherzustellen, dass ihre Ziele (Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt) erreicht werden. Da einige Mitgliedstaaten die Emissionen von Luftschadstoffen bereits regulieren, dürfte diese Richtlinie nicht mit einem einzigen Rechtsakt in nationales Rechts umgesetzt werden, sondern vielmehr durch verschiedene Änderungen oder neue Vorschläge auf den betreffenden Gebieten. Die Durchführung der Richtlinie erfolgt außerdem häufig auf einer stark dezentralisierten Grundlage, da regionale und lokale Behörden für die Anwendung der Richtlinie bzw. in einigen Mitgliedstaaten sogar für deren Umsetzung in nationales Recht zuständig sind.

Aller Wahrscheinlichkeit nach werden die oben genannten Faktoren die Gefahr von Umsetzungs- und Durchführungsfehlern erhöhen und die Aufgabe der Kommission, die Anwendung des EU-Rechts zu überwachen, erschweren. Klare Instruktionen betreffend die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sind zur Gewährleistung der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie von entscheidender Bedeutung.

Die Verpflichtung zur Vorlage erläuternder Dokumente kann für jene Mitgliedstaaten, die ohnehin nicht auf dieser Grundlage arbeiten, einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand darstellen. Der mögliche zusätzliche Verwaltungsaufwand steht jedoch in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, namentlich der Sicherstellung der wirksamen Umsetzung und vollständigen Verwirklichung der Ziele der Richtlinie.

Aus diesem Grund werden die Mitgliedstaaten ersucht, bei der Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente beizulegen, in denen die Beziehung zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsrechtsakte erläutert sind.

2013/0443 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[13],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[14],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Europäischen Union durch eine gezielte EU-Politik, zu der auch die Mitteilung der Kommission über die „Thematische Strategie zur Luftreinhaltung“[15] von 2005 gehört, erhebliche Fortschritte bei den anthropogenen Emissionen in die Luft und bei der Luftqualität erzielt. Die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[16], mit der für die Jahresgesamtemissionen der Mitgliedstaaten an Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), Ammoniak (NH3) und flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC) ab 2010 Obergrenzen gesetzt wurden, hat maßgeblich zu diesen Fortschritten beigetragen. Dies führte zwischen 1990 und 2010 zu einem Rückgang der SO2-Emissionen um 82 %, der NOx-Emissionen um 47 %, der NMVOC-Emissionen um 56 % und der NH3-Emissionen um 28 %. Wie aus dem „Programm Saubere Luft für Europa“ („überarbeitete Thematische Strategie zur Luftreinhaltung“)[17] hervorgeht, sind die Schadwirkungen und Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit jedoch noch immer bedeutend.

(2)       Im Siebten Umwelt-Aktionsprogramm[18] wird das langfristige Ziel der EU-Luftqualitätspolitik, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das nicht mit erheblichen Schadwirkungen und Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einhergeht, bestätigt und gefordert, dass die derzeitigen Luftqualitätsvorschriften der EU umfassend eingehalten, strategische Ziele und Aktionen für die Zeit nach 2020 festgesetzt und die Bemühungen in Gebieten verstärkt werden, in denen die Bevölkerung und die Ökosysteme einem hohen Luftverschmutzungsniveau ausgesetzt sind; zudem sollten verstärkt Synergien zwischen den Luftqualitätsvorschriften und den politischen Zielen der EU, namentlich in den Bereichen Klimaschutz und Biodiversität, angestrebt werden.

(3)       Die überarbeitete Thematische Strategie zur Luftreinhaltung gibt neue strategische Ziele für die Zeit bis 2030 vor, um dem langfristigen Ziel der Union näher zu rücken.

(4)       Die Mitgliedstaaten und die EU sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung („LRTAP-Übereinkommen“)[19] und mehrerer Protokolle dazu, einschließlich des Göteborg-Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon.

(5)       Das vom Rat mit dem Beschluss [xxxx/xxxx/EU][20] angenommene überarbeitete Göteborg-Protokoll gibt für das Jahr 2020 und danach jeder Vertragspartei neue Emissionsreduktionsverpflichtungen für SO2, NOx, NH3, NMVOC und Feinstaub (PM2,5) mit dem Jahr 2005 als Referenzjahr vor, wirkt auf die Verringerung von Rußemissionen hin und fordert die Erhebung und Speicherung von Daten über die nachteiligen Auswirkungen von Luftschadstoffkonzentrationen und ‑einträgen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Teilnahme an ergebnisorientierten Programmen im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens.

(6)       Die mit der Richtlinie 2001/81/EG eingeführte Regelung für nationale Emissionshöchstmengen sollte daher überarbeitet und mit den internationalen Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung gebracht werden.

(7)       Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie in einer Weise umsetzen, die durch Reduzierung der Konzentration und der Einträge von für Versauerung, Eutrophierung oder bodennahes Ozon verantwortlichen Schadstoffen auf Werte unterhalb der im LRTAP-Übereinkommen festgelegten kritischen Eintrags- und Konzentrationswerte wirksam dazu beiträgt, das langfristige EU-Ziel für eine Luftqualität in Einklang mit den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation und die EU-Ziele für den Schutz der Biodiversität und der Ökosysteme zu verwirklichen.

(8)       Diese Richtlinie sollte außerdem dazu beitragen, dass durch die Verringerung der Emissionen kurzlebiger Klimaschadstoffe die im EU-Recht verankerten Luftqualitätsziele erreicht und die Auswirkungen des Klimawandels abgemildert werden sowie die Luftqualität weltweit verbessert wird.

(9)       Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Richtlinie enthaltenen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 und 2030 erfüllen. Um nachweisbare Fortschritte bei den Verpflichtungen für 2030 sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten für 2025 vorgegebene Emissionszwischenziele erreichen, die auf einer linearen Kurve zwischen den Emissionsmengen für 2020 und den Mengen liegen, die sich aus den Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, es sei denn, dies wäre mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden. Kann die Emissionsgrenze für 2025 nicht eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten dies in ihren Berichten gemäß dieser Richtlinie begründen.

(10)     Einige Mitgliedstaaten entschieden sich im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens dafür, für den Verkehrssektor Emissionshöchstgrenzen auf der Grundlage des Kraftstoffverbrauchs festzulegen. Dies führte zu einem Mangel an Kohärenz sowohl bei ihrem eigenen Gesamtenergieverbrauchszahlen und ihren Energiestatistiken als auch bei denen der Union insgesamt. Um sicherzustellen, dass sich alle Mitgliedstaaten und die Union als Ganze auf eine gemeinsame, kohärente Grundlage stützen, werden daher in dieser Richtlinie die Berichterstattungsanforderungen und die Emissionsreduktionsverpflichtungen auf Basis des nationalen Energieverbrauchs und nationalen Kraftstoffverkaufs festgelegt, was für mehr Kohärenz mit dem EU-Recht in den Bereichen Klimaschutz und Energie sorgt.

(11)     Um den nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen und den Emissionszwischenzielen auf kostenwirksame Weise nachkommen zu können, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, im internationalen Seeverkehr erzielte Emissionsreduktionen anzurechnen, wenn die Emissionen aus diesem Sektor geringer sind als die Emissionen, die sich aus der Einhaltung der EU-rechtlichen Normen, einschließlich der Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Kraftstoffen gemäß der Richtlinie 1999/32/EG des Rates[21] ergeben würden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihre Verpflichtungen und Emissionszwischenziele für Methan (CH4) gemeinsam zu erfüllen und sich dabei auf die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[22] zu stützen. Zur Kontrolle der Einhaltung ihrer nationalen Emissionshöchstmengen, ihrer Emissionsreduktionsverpflichtungen und ihrer Emissionszwischenziele könnten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Emissionsinventare berichtigen, indem sie verbesserte emissionsbezogene wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden nutzen. Die Kommission könnte gegen jede diese Flexibilitätsregelungen Einwand erheben, wenn die Bedingungen dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.

(12)     Die Mitgliedstaaten sollten ein nationales Luftreinhalteprogramm annehmen und durchführen, um ihre Emissionsreduktionsverpflichtungen und Emissionszwischenziele zu erfüllen und wirksam zur Verwirklichung der Luftqualitätsziele der EU beizutragen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass in Gebieten und Ballungsräumen, in denen übermäßige Luftschadstoffkonzentrationen vorliegen und/oder die erheblich zur Luftverschmutzung in anderen Gebieten und Ballungsräumen, auch in Nachbarländern, beitragen, die Emissionen reduziert werden müssen. Die nationalen Luftreinhalteprogramme dürften in dieser Hinsicht zur erfolgreichen Durchführung der Luftqualitätspläne gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[23] beitragen.

(13)     Um die atmosphärischen NH3- und PM2,5-Emissionen der wichtigsten Emittenten zu verringern, sollten die nationalen Luftreinhalteprogramme auch Maßnahmen für den Agrarsektor vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, andere als in der Richtlinie vorgesehene Maßnahmen zu treffen, die einen vergleichbaren Umweltschutz gewährleisten, wenn dies aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten gerechtfertigt ist.

(14)     Das nationale Luftreinhalteprogramm, einschließlich der Analyse, auf deren Grundlage Strategien und Maßnahmen ausgewählt werden, sollten regelmäßig aktualisiert werden.

(15)     Um die nationalen Luftreinhalteprogramme und wichtige Aktualisierungen dieser Programme auf eine fundierte Grundlage zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden auf allen Ebenen zu diesen Programmen und Aktualisierungen konsultieren, solange noch alle Strategie- und Maßnahmenoptionen offen sind. Im Einklang mit den Bestimmungen des EU- und des Völkerrechts, einschließlich des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo, 1991) und dessen vom Rat genehmigten Protokolls über die strategische Umweltprüfung (Kiew, 2003)[24] sollten die Mitgliedstaaten grenzüberschreitende Konsultationen vornehmen, wenn die Durchführung ihres Programms die Luftqualität in einem anderen Land beeinträchtigen könnte.

(16)     Die Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln Emissionsinventare, Prognosen und informative Inventarberichte zu allen unter diese Richtlinie fallenden Luftschadstoffen, die es der Union sodann ermöglichen, ihren Berichtspflichten im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens und seiner Protokolle nachzukommen.

(17)     Um unionsweite Kohärenz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre an die Kommission übermittelten nationalen Emissionsinventare, Prognosen und informativen Inventarberichte vollständig mit ihrer Berichterstattung im Rahmen des LRTAP-Übereinkommens in Einklang stehen.

(18)     Um zu beurteilen, ob die in dieser Richtlinie vorgesehenen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen Wirkung zeigen, sollten die Mitgliedstaaten soweit möglich und in Einklang mit internationalen Leitlinien auch die Auswirkungen dieser Reduktionen auf terrestrische und aquatische Ökosysteme überwachen und darüber Bericht erstatten.

(19)     In Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[25] sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Informationen auf elektronischem Wege konkret und systematisch verbreitet werden.

(20)     Die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[26] muss geändert werden, um die Übereinstimmung dieser Richtlinie mit dem Übereinkommen von Århus (1998) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten.

(21)     Um technischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, zur Änderung der Berichterstattungsleitlinien gemäß Anhang I, Anhang III Teil 1 sowie den Anhängen IV und V zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(22)     Um für die Durchführung dieser Richtlinie einheitliche Bedingungen zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[27] ausgeübt werden.

(23)     Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(24)     Angesichts der Art und des Umfangs der notwendigen Änderungen der Richtlinie 2001/81/EG sollte diese im Interesse einer höheren Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz und zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften ersetzt werden. Um die Luftqualität kontinuierlich zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die in der der Richtlinie 2001/81/EG festgesetzten nationalen Emissionshöchstmengen einhalten, bis die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen neuen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen im Jahr 2020 anwendbar werden.

(25)     Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich folglich aufgrund der grenzüberschreitenden Wirkung der Luftverschmutzung auf EU-Ebene besser erreichen lässt, kann die EU in Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(26)     Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten[28] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein erläuterndes Dokument oder mehrere derartige Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen die Beziehung zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf die vorliegende Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält die Obergrenzen für die atmosphärischen Emissionen von versauernden und eutrophierenden Schadstoffen, Ozonvorläufern, Primär-Feinstaub und Vorläufern von Sekundär-Feinstaub sowie anderen Luftschadstoffen und schreibt die Aufstellung, Annahme und Durchführung von nationalen Luftreinhalteprogrammen sowie die Überwachung von und Berichterstattung über Schadstoffemissionen und deren Auswirkungen vor.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Emissionen der in Anhang I genannten Schadstoffe aus sämtlichen Quellen im Gebiet der Mitgliedstaaten, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und in ihren Schadstoff-Überwachungsgebieten.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.           „Emission“ die Freisetzung eines Stoffes aus einer Punkt- oder diffusen Quelle in die Atmosphäre;

2.           „Ozonvorläufer“ Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen außer Methan, Methan und Kohlenmonoxid;

3.           „Luftqualitätsziele“ die Grenzwerte, Zielwerte und Verpflichtungen in Bezug auf die Expositionskonzentration gemäß der Richtlinie 2008/50/EG und der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[29];

4.           „Stickstoffoxide“ (NOx) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid;

5.           „flüchtige organische Verbindung außer Methan“ (NMVOC) jede anthropogene organische Verbindung außer Methan, die durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien erzeugen kann;

6.           „PM2,5“ Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass gemäß der Referenzmethode für die Probenahme und Messung von PM2,5, EN 14907, passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 % aufweist;

7.           „nationale Emissionsreduktionsverpflichtung“ die Verringerung der Emissionen eines Stoffes, ausgedrückt als Prozentsatz des Unterschieds zwischen den im Referenzjahr (2005) insgesamt freigesetzten Emissionen und den Emissionen, den ein Mitgliedstaat in einem Zielkalenderjahr insgesamt nicht überschreiten darf;

8.           „Lande- und Startzyklus“ der Zyklus, der sich aus Rollen, Starten, Steigflug, Anflug und Landung sowie allen anderen Manövern des Luftfahrzeugs ergibt, die unterhalb einer Höhe von 3000 Fuß stattfinden;

9.           „internationaler Seeverkehr“ Fahrten auf See und in Küstengewässern von Wasserfahrzeugen unter beliebiger Flagge, ausgenommen Fischereifahrzeuge, die im Hoheitsgebiet eines Landes beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Landes enden;

10.         „Emissions-Überwachungsgebiet“ ein gemäß Anlage VI des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) eingerichtetes besonderes Seegebiet;

11.         „Schadstoff-Überwachungsgebiet“ ein Seegebiet, das maximal 200 Seemeilen über die Basislinien, ab denen die Breite des Hoheitsgewässers gemessen wird, hinausreicht und von einem Mitgliedstaat zwecks Vermeidung, Verminderung und Beschränkung der Verunreinigung durch Schiffe in Einklang mit geltenden internationalen Vorschriften und Normen eingerichtet wurde;

12.         „Ruß“ (black carbon, BC) kohlenstoffhaltige, lichtabsorbierende Partikel.

Artikel 4

Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen

1.           Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre jährlichen anthropogenen Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtigen organischen Verbindungen außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3), Feinstaub (PM2,5) und Methan (CH4) zumindest im Einklang mit ihren in Anhang II festgelegten, ab 2020 bzw. 2030 geltenden nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen.

2.           Unbeschadet Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, die nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, um 2025 ihre anthropogenen Emissionen von SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5 und CH4 zu begrenzen. Die betreffenden Emissionsmengen werden auf der Grundlage der Kraftstoffverkäufe anhand einer linearen Reduktionskurve ermittelt, die zwischen ihren Emissionszielen für 2020 und den Emissionsmengen, die sich aus den Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, gezogen wird.

3.           Gelingt es nicht, die Emissionen bis 2025 in Einklang mit der gezogenen Kurve zu begrenzen, so müssen die Mitgliedstaaten dies in ihren gemäß Artikel 9 an die Kommission gerichteten Berichten begründen.

4.           Folgende Emissionen werden für die Zwecke der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt:

(a) Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus,

(b) Emissionen auf den Kanarischen Inseln, in den französischen überseeischen Departements, auf Madeira und den Azoren;

(c) Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr von und nach den in Buchstabe b genannten Gebieten;

(d) Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1.

Artikel 5

Flexibilitätsregelungen

1.           Zur Erfüllung der für 2025 für NOx, SO2 und PM2,5 vorgegebenen Emissionszwischenziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 und der ab 2030 geltenden nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß Anhang II können die Mitgliedstaaten im internationalen Seeverkehr erzielte Reduktionen der NOx-, SO2- und PM2,5-Emissionen mit NOx-, SO2- und PM2,5-Emissionen verrechnen, die im selben Jahr aus anderen Quellen freigesetzt wurden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die Emissionsreduktionen werden in Seegebieten, die Teil der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten ohne die ausschließlichen Wirtschaftszonen sind, oder in Schadstoff-Überwachungsgebieten (wenn solche Gebiete eingerichtet wurden) erzielt;

(b) die Mitgliedstaaten haben wirksame Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ein- und durchgeführt, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Flexibilitätsregelung sicherzustellen;

(c) sie haben Maßnahmen getroffen, um die NOx-, SO2- und PM2,5-Emissionen aus dem internationalen Seeverkehr unter die Emissionswerte zu senken, die durch Einhaltung der EU-Normen für Emissionsreduktionen infolge der Beachtung der auf NOx, SO2 und PM2,5-Emissionen erzielt würden, und haben die durch diese Maßnahmen erzielten zusätzlichen Emissionsreduktionen in angemessener Weise quantifiziert;

(d) sie haben höchstens 20 % der gemäß Buchstabe c ermittelten Reduktionswerte für NOx, SO2 und PM2,5 verrechnet, wobei die Verrechnung nicht dazu führen darf, dass die in Anhang II festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 nicht erfüllt werden.

2.           Die Mitgliedstaaten können ihre in Anhang II festgelegten Emissionsreduktionsverpflichtungen und ihre Emissionszwischenziele für Methan gemeinsam erfüllen, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

(a) Sie beachten alle nach EU-Recht, einschließlich der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geltenden Bestimmungen und Modalitäten;

(b) sie haben wirksame Bestimmungen erlassen und durchgeführt, um sicherzustellen, dass diese gemeinsame Erfüllung ordnungsgemäß abläuft.

3.           Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit Anhang IV ihre nationalen Jahresemissionsinventare für SO2, NOX, NH3, NMVOC und PM2,5 berichtigen, wenn die Anwendung verbesserter Emissionsinventurmethoden, die dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen, zur Nichterfüllung ihrer nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen oder ihrer Emissionszwischenziele führen würde.

4.           Mitgliedstaaten, die die Absätze 1, 2 und 3 anwenden wollen, teilen dies der Kommission bis zum 30. September des dem betreffenden Berichtsjahr vorangehenden Jahres mit. Dabei übermitteln sie die betreffenden Schadstoffe und Sektoren und, sofern verfügbar, den Umfang der Auswirkungen auf die nationalen Emissionsinventare.

5.           Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur prüft und beurteilt die Kommission, ob die Inanspruchnahme einer der Flexibilitätsregelungen für ein bestimmtes Jahr die einschlägigen Anforderungen und Kriterien erfüllt.

Hat die Kommission innerhalb von neun Monaten ab dem Tag des Eingangs des betreffenden Berichts gemäß Artikel 7 Absätze 4, 5 und 6 keinen Einwand erhoben, erachtet der betreffende Mitgliedstaat die beantragte Inanspruchnahme einer Flexibilitätsregelung als für das betreffende Jahr genehmigt und gültig. Läuft nach Auffassung der Kommission die Inanspruchnahme einer Flexibilitätsregelung den geltenden Anforderungen und Kriterien zuwider, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat in einem Beschluss mit, dass sie die Inanspruchnahme nicht genehmigen kann.

6.           Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die genauen Regeln für die Inanspruchnahme der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Flexibilitätsregelungen gemäß dem in Artikel 14 genannten Prüfverfahren präzisiert werden.

Artikel 6

Nationale Luftreinhalteprogramme

1.           Jeder Mitgliedstaat erstellt und verabschiedet ein nationales Luftreinhalteprogramm in Einklang mit Anhang III Teil 2, um seine anthropogenen Jahresemissionen gemäß Artikel 4 zu begrenzen.

2.           Jeder Mitgliedstaat muss bei der Erstellung, Verabschiedung und Durchführung des in Absatz 1 genannten Programms

(a) bewerten, in welchem Umfang sich nationale Emissionsquellen voraussichtlich auf die Luftqualität in seinem Hoheitsgebiet und in benachbarten Mitgliedstaaten auswirken, wobei er gegebenenfalls im Rahmen des Europäischen Programms für die Messung und Auswertung der grenzüberschreitenden Luftverschmutzung (EMEP) erhobene Daten und entwickelte Methoden verwendet;

(b) die Notwendigkeit berücksichtigen, Luftschadstoffemissionen zu reduzieren, um die Luftqualitätsziele in seinem Hoheitsgebiet und gegebenenfalls in benachbarten Mitgliedstaaten zu erreichen;

(c) bei der Einführung von Maßnahmen zur Erfüllung seiner nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für PM2,5 Emissionsreduktions­maßnahmen für Ruß prioritär behandeln;

(d) die Kohärenz mit anderen einschlägigen Plänen und Programmen, die aufgrund von nationalen oder EU-Rechtsvorschriften aufgestellt wurden, sicherstellen.

Die Mitgliedstaaten beziehen die Emissionsreduktionsmaßnahmen gemäß Anhang III Teil 1 oder Maßnahmen mit vergleichbarer Umweltwirkung im notwendigen Umfang ein, um die einschlägigen nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen zu erfüllen.

3.           Das nationale Luftreinhalteprogramm wird alle zwei Jahre aktualisiert.

4.           Unbeschadet des Absatzes 3 werden die im nationalen Luftreinhalteprogramm festgelegten Emissionsreduktionsstrategien und -maßnahmen innerhalb von zwölf Monaten aktualisiert, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

(a) Die in Artikel 4 genannten Verpflichtungen werden nicht erfüllt oder es besteht die Gefahr, dass sie nicht erfüllt werden;

(b) die Mitgliedstaaten beschließen, eine der Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 5 in Anspruch zu nehmen.

5.           Vor Annahme der endgültigen Fassung des Entwurfs ihres nationalen Luftreinhalteprogramms und zu wesentlichen Aktualisierungen des Programms konsultieren die Mitgliedstaaten in Einklang mit einschlägigem EU-Recht die zuständigen Behörden sämtlicher Ebenen, für die aufgrund ihrer besonderen Umweltzuständigkeit auf den Gebieten Luftverschmutzung, Luftqualität und Luftqualitätsmanagement die Durchführung des nationalen Luftreinhalteprogramms von besonderem Belang sein dürfte. Gegebenenfalls werden grenzüberschreitende Konsultationen im Einklang mit dem einschlägigen EU-Recht durchführt.

6.           Gegebenenfalls erleichtert die Kommission die Aufstellung und Durchführung der Programme durch den Austausch bewährter Verfahren.

7.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III Teil 1 an den technischen Fortschritt anzupassen.

8.           Die Kommission kann Leitlinien für die Aufstellung und Durchführung der nationalen Luftreinhalteprogramme veröffentlichen.

9.           Die Kommission kann außerdem in Durchführungsrechtsakten das Format und die notwendigen Angaben für die Luftreinhalteprogramme der Mitgliedstaaten vorgeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 14 erlassen.

Artikel 7

Emissionsinventare und Emissionsprognosen

1.           Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang I Tabelle A aufgeführten Schadstoffe gemäß den darin festgelegten Bestimmungen nationale Emissionsinventare und aktualisieren diese jährlich.

Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang I Tabelle B aufgeführten Schadstoffe gemäß den darin festgelegten Bestimmungen nationale Emissionsinventare und aktualisieren diese jährlich.

2.           Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang I Tabelle C aufgeführten Schadstoffe gemäß den darin festgelegten Bestimmungen räumlich aufgeschlüsselte Emissionsinventare, Inventare großer Punktquellen sowie Emissionsprognosen und aktualisieren diese alle zwei Jahre.

3.           Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Emissionsinventare und ‑prognosen werden von einem informativen Inventarbericht gemäß Anhang I Tabelle D begleitet.

4.           Mitgliedstaaten, die die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 5 Absatz 1 anwenden, nehmen in den informativen Inventarbericht des betreffenden Jahres folgende Angaben auf:

(a) die Menge der NOx- SO2- und PM2,5-Emissionen, die ohne Vorhandensein eines Emissions-Überwachungsgebiets freigesetzt worden wäre;

(b) den Umfang der Emissionsreduktionen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c in dem zu dem betreffenden Mitgliedstaat gehörenden Teil des Emissions-Überwachungsgebiets erzielt wurden;

(c) das Ausmaß, in dem die Mitgliedstaaten diese Flexibilitätsregelung anwenden;

(d) zusätzliche Daten, die die Mitgliedstaaten für geeignet halten, damit die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur umfassend bewerten kann, unter welchen Bedingungen die Flexibilitätsregelung angewendet wurde.

5.           Mitgliedstaaten, die die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 5 Absatz 2 anwenden wollen, übermitteln der Kommission einen gesonderten Bericht, anhand dessen diese prüfen und beurteilen kann, ob die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

6.           Mitgliedstaaten, die die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 5 Absatz 3 anwenden wollen, nehmen die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben in den informativen Inventarbericht des betreffenden Jahres auf, damit die Kommission prüfen und beurteilen kann, ob die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

7.           Die Mitgliedstaaten erstellen die Emissionsinventare, einschließlich berichtigter Emissionsinventare, die Emissionsprognosen und den informativen Inventarbericht in Einklang mit Anhang IV.

8.           Auf der Grundlage der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Angaben erstellt und aktualisiert die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur jedes Jahr für alle in Anhang I genannten Schadstoffe Emissionsinventare, Emissionsprognosen und einen informativen Inventarbericht für die gesamte EU.

9.           Der Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I hinsichtlich der Berichterstattungsfristen und Anhang IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 8

Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung

1.           Soweit praktisch möglich sorgen die Mitgliedstaaten gemäß den Anforderungen in Anhang V für die Überwachung der nachteiligen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme.

2.           Die Mitgliedstaaten koordinieren gegebenenfalls die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung mit anderen Überwachungsprogrammen, die auf der Grundlage des EU-Rechts, einschließlich der Richtlinie 2008/50/EG und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[30], eingerichtet wurden.

3.           Der Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang V an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 9

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

1.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre nationalen Luftreinhalteprogramme [innerhalb von drei Monaten ab dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt, Datum vom OPOCE einzusetzen] und aktualisieren sie danach alle zwei Jahre.

Wird ein nationales Luftreinhalteprogramm gemäß Artikel 6 Absatz 4 aktualisiert, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten mit.

2.           Ab 2017 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der Europäischen Umweltagentur ihre nationalen Emissionsinventare, Emissionsprognosen, räumlich aufgeschlüsselten Emissionsinventare, Inventare großer Punktquellen und Berichte gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 und gegebenenfalls Artikel 7 Absätze 4, 5 und 6 in Einklang mit den Berichterstattungsfristen in Anhang I mit.

Diese Mitteilung stimmt mit der Berichterstattung an das Sekretariat des LRTAP-Übereinkommens überein.

3.           Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre nationalen Emissionen und Prognosen für CH4 in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[31].

4.           Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Mitgliedstaaten überprüft die Kommission regelmäßig die Daten der nationalen Emissionsinventare. Diese Überprüfung umfasst Folgendes:

(a) Kontrollen zur Überprüfung der Transparenz, der Genauigkeit, der Stimmigkeit, der Vergleichbarkeit und der Vollständigkeit der übermittelten Informationen;

(b) Kontrollen zur Ermittlung von Fällen, in denen Inventardaten in einer Weise aufbereitet werden, die nicht mit den Anforderungen im Rahmen des Völkerrechts und namentlich des LRTAP-Übereinkommens vereinbar ist;

(c) gegebenenfalls eine Berechnung der sich daraus ergebenden notwendigen technischen Korrekturen nach Konsultation der Mitgliedstaaten.

5.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Europäischen Umweltagentur gemäß Artikel 8 folgende Angaben:

(a) [Bis zu dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt, Datum vom OPOCE einzusetzen] und danach alle vier Jahre: den Standort der Überwachungsstellen und die jeweiligen Überwachungsindikatoren und

(b) innerhalb [eines Jahres ab dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt, Datum vom OPOCE einzusetzen] und danach alle vier Jahre: die Messwerte der obligatorischen Indikatoren.

Artikel 10

Berichte der Kommission

1.           Mindestens alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Richtlinie, einschließlich einer Bewertung ihres Beitrags zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie.

Die Kommission erstattet in jedem Fall wie oben vorgesehen über das Jahr 2025 Bericht und nimmt Angaben zur Verwirklichung der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Emissionszwischenziele bzw. die Gründe für deren Nichterfüllung in den Bericht auf. Sie prüft, ob weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, und berücksichtigt dabei die sektoralen Folgen deren Durchführung.

2.           Die Berichte gemäß Absatz 1 können eine Bewertung der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen dieser Richtlinie einschließen.

Artikel 11

Zugriff auf Informationen

1.           In Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG gewährleisten die Mitgliedstaaten die konkrete und systematische Information der Öffentlichkeit, indem sie folgende Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlichen:

(a) die nationalen Luftreinhalteprogramme und etwaige Aktualisierungen;

(b) die nationalen Emissionsinventare, gegebenenfalls auch berichtigte Emissionsinventare, die nationalen Emissionsprognosen und die informativen Inventarberichte sowie zusätzliche Berichte und Angaben, die der Kommission gemäß Artikel 9 übermittelt werden.

2.           Die Kommission gewährleistet in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[32] die konkrete und systematische Information der Öffentlichkeit, indem sie Emissionsinventare, Emissionsprognosen und informative Inventarberichte für die gesamte EU auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht.

Artikel 12

Zusammenarbeit mit Drittländern und Koordinierung innerhalb internationaler Organisationen

Die EU und gegebenenfalls die Mitgliedstaaten gewährleisten die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen (z. B. dem Umweltprogramm der Vereinten Nationalen (UNEP), der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)) auf den Gebieten der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, auch durch Informationsaustausch, um die Grundlage für Emissionsreduktionen zu verbessern.

Artikel 13

Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 9 und Artikel 8 Absatz 3 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen.

3.           Die in Artikel 6 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 9 und Artikel 8 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 9 und Artikel 8 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 14

Ausschussverfahren

1.           Die Kommission wird von dem durch Artikel 29 der Richtlinie 2008/50/EG eingesetzten Ausschuss für Luftqualität unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 15

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 16

Änderung der Richtlinie 2003/35/EG

In Anhang I der Richtlinie 2003/35/EG wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g) Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie XXXX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für bestimmte Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG*

* ABl. L XX vom XX.XX.XXXX, S. X.“

Artikel 17

Umsetzung

1.           Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens [18 Monate nach ihrem Inkrafttreten – genaues Datum von OPOCE einzufügen] nachzukommen.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 18

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

1.           Die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird mit Wirkung vom [in Artikel 17 dieser Richtlinie genanntes Datum - vom OPOCE einzufügen] aufgehoben.

Die folgenden Bestimmungen der aufgehobenen Richtlinie gelten jedoch weiterhin:

(a) Artikel 1 und Anhang I bis 31. Dezember 2019;

(b) Artikel 7 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 Absatz 1 bis zum [in Artikel 17 dieser Richtlinie genanntes Datum - vom OPOCE einzufügen].

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang VI zu lesen.

2.           Die Mitgliedstaaten können Artikel 5 Absatz 3 dieser Richtlinie hinsichtlich der Höchstmengen gemäß Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie 2001/81/EG bis 31. Dezember 2019 anwenden.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.

[2]               Protokoll zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (1999).

[3]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über ein Programm „Saubere Luft für Europa“, COM(2013) XXX.

[4]               Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“, KOM(2010) 2020 endgültig vom 3.3.2010.

[5]               Mitteilung der Kommission: „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“, KOM(2010) 543 endgültig vom 8.10.2010.

[6]               Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ – KOM(2008) 394 endgültig vom 25.6.2008.

[7]               Für die Konsultation wurden zwei Fragebögen verwendet: 1934 Personen beantworteten den kürzeren, an die allgemeine Öffentlichkeit gerichteten Fragebogen, zu dem längeren Fragebogen für Sachverständige und Interessengruppen gingen 371 Antworten ein. Siehe http://ec.europa.eu/environment/consultations/air_pollution_en.htm

[8]               Die Resultate können im Eurobarometer 2013 abgerufen werden.

[9]               Die vollständigen Ergebnisse enthält der EUA-Bericht 7/2013.

[10]             Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

[11]             Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

[12]             Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

[13]             ABl. C vom , S. .

[14]             ABl. C vom , S. .

[15]             Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Thematische Strategie zur Luftreinhaltung, KOM(2005) 446 endgültig.

[16]             Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22.

[17]             Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Ein Programm „Saubere Luft für Europa“, COM(2013) XXX.

[18]             Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der EU für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, COM(2012) 710 final vom 29.11.2012.

[19]             Beschluss 2003/507/EG des Rates vom 13. Juni 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon, ABl. L 179 vom 17.7.2003, S. 1.

[20]             Beschluss 2013/xxxx/EU des Rates über die Genehmigung der Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon, ABl. L..., S. .

[21]             Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.

[22]             Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.

[23]             Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.

[24]             Beschluss 2008/871/EG des Rates vom 20. Oktober 2008 zur Genehmigung des Protokolls über die strategische Umweltprüfung zum Espooer UN/ECE-Übereinkommen von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen im Namen der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 308 vom 19.11.2008, S. 33.

[25]             Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

[26]             Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

[27]             Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[28]             ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

[29]             Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3-16.

[30]             Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[31]             Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG, ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

[32]             Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.