19.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/15


BESCHLUSS (EU) 2017/1346 DES RATES

vom 17. Juli 2017

über den im Namen der Europäischen Union auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die die Einhaltung des Übereinkommens betreffende Sache ACCC/C/2008/32 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. Februar 2005 wurde das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (1) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates (2) genehmigt.

(2)

Die Union kam den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Aarhus im Hinblick auf ihre Organe und Einrichtungen insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nach.

(3)

Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens wurde der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Ausschuss“) eingerichtet, dem die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus durch die Vertragsparteien obliegt.

(4)

Am 17. März 2017 gingen bei der Union in der Sache ACCC/C/2008/32 Feststellungen in Bezug auf den Zugang zu den Gerichten auf Ebene der Union (im Folgenden „Feststellungen“) ein. Der Ausschuss stellte in Nummer 123 der Feststellungen fest, dass „die betreffende Vertragspartei den Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu den Gerichten nicht einhält, da weder die Aarhus-Verordnung noch die Rechtsprechung des EuGH die Verpflichtungen aus diesen Absätzen umsetzt oder diesen entspricht“.

(5)

Die Gremien des Übereinkommens von Aarhus wurden durch die Erklärung, die die Union bei Unterzeichnung abgab und bei Genehmigung des Übereinkommens bekräftigte, unterrichtet, dass „die Organe der Gemeinschaft das Übereinkommen im Rahmen ihrer bestehenden und künftigen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten und im Rahmen anderer einschlägiger Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in dem unter das Übereinkommen fallenden Bereich anwenden werden“.

(6)

Eine der Feststellungen in der Sache ACCC/C/2008/32, nämlich dass die Union Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus nicht einhält, wurde in den Entscheidungsentwurf VI/8f aufgenommen, die auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus im September 2017 in Budva (Montenegro) vorgelegt werden wird.

(7)

Die Union sollte nach Mitteln und Wegen suchen, wie das Übereinkommen von Aarhus im Einklang mit den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsordnung der Union und dem System der gerichtlichen Überprüfung eingehalten werden kann.

(8)

In Anbetracht der in der Union geltenden Gewaltenteilung ist es dem Rat nicht möglich, Weisungen oder Empfehlungen an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) in Bezug auf dessen justizielle Tätigkeiten zu richten. Daher können die im Entscheidungsentwurf VI/8f enthaltenen Empfehlungen, die sich auf den Gerichtshof und auf seine Rechtsprechung beziehen, nicht akzeptiert werden.

(9)

Die Union unterstützt weiterhin in vollem Umfang die wichtigen Ziele des Übereinkommens von Aarhus.

(10)

Die Union sollte den Standpunkt festlegen, der auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus hinsichtlich des Entscheidungsentwurfs VI/8f vertreten wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der von der Union auf der sechsten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus zu dem Entscheidungsentwurf VI/8f in Bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen der Union nach dem Übereinkommen von Aarhus zu vertreten ist, besteht darin, dass der Entscheidungsentwurf VI/8f vorbehaltlich folgender Änderungen akzeptiert wird:

Streichung des letzten Teils der Nummer 6 des Entscheidungsentwurfs VI/8f und Ersetzung von „Schließt sich … an“ mit „nimmt … zur Kenntnis“, wodurch diese Nummer folgende Fassung erhalten würde: „Nimmt die Feststellung des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die Mitteilung ACCC/C/2008/32 (Teil II), dass die betreffende Vertragspartei den Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens nicht einhält, zur Kenntnis.“;

Einfügung von „berücksichtigen“ hinter „Empfiehlt der betroffenen Partei“ im Titel von Nummer 7 des Entscheidungsentwurfs VI/8f, wodurch dieser nach den erforderlichen grammatikalischen Anpassungen folgende Fassung erhalten würde: „Empfiehlt, dass die betroffene Partei Folgendes berücksichtigt:“;

Streichung des Verweises auf den Gerichtshof der Europäischen Union in Nummer 7 Buchstabe b Ziffer i des Entscheidungsentwurfs VI/8f; und

Streichung von Nummer 7 Buchstabe c des Entscheidungsentwurfs VI/8f.

(2)   Andere geringfügigen Änderungen, die dem mit diesem Beschluss verfolgten Ansatz entsprechen, können im Rahmen einer Koordinierung vor Ort und in Anbetracht etwaiger Verhandlungen über den Entscheidungsentwurf VI/8f vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2017

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TAMM


(1)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(2)  Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).