28.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


BESCHLUSS Nr. 458/2010/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Mai 2010

zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 durch die Aufhebung der Finanzierung bestimmter Gemeinschaftsmaßnahmen und die Änderung der Finanzierungsobergrenze für die Förderung solcher Maßnahmen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem (GEAS) gerichteten Politik der Union ist nach Maßgabe des Haager Programms, durch die Einführung eines effizienten, einheitlichen Verfahrens im Einklang mit den Werten und der humanitären Tradition der Europäischen Union einen gemeinsamen Asylraum zu schaffen.

(2)

In den letzten Jahren wurden dank der Einführung gemeinsamer Mindestnormen große Fortschritte auf dem Weg zur Schaffung eines GEAS erzielt. Dennoch bestehen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gewährung des internationalen Schutzes und bei den Formen eines solchen Schutzes nach wie vor große Unterschiede.

(3)

Die Kommission hat in ihrer im Juni 2008 angenommenen Asylstrategie ihre Absicht angekündigt, die Entwicklung des GEAS fortzuführen; dazu werde sie eine Überarbeitung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorschlagen, um eine größere Harmonisierung der geltenden Normen zu erreichen, und die Unterstützung für die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verstärken, insbesondere durch einen Legislativvorschlag zur Einrichtung eines europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen („Unterstützungsbüro“), das die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten besser koordinieren soll, damit die gemeinsamen Vorschriften wirkungsvoll umgesetzt werden.

(4)

In dem im September 2008 angenommenen Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl hat der Europäische Rat feierlich bekräftigt, dass jeder verfolgte Ausländer in Anwendung der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung und anderer einschlägiger Übereinkünfte Recht auf Hilfe und Schutz im Gebiet der Europäischen Union hat. Es wurde darüber hinaus ausdrücklich vereinbart, 2009 ein Europäisches Unterstützungsbüro einzurichten.

(5)

Die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen soll eine stärkere Annäherung der Entscheidungsprozesse der Mitgliedstaaten und die Gewährleistung der kontinuierlichen Qualität der Prozesse in diesem Bereich innerhalb eines durch die EU-Rechtsvorschriften vorgegebenen Rahmens bewirken. In den letzten Jahren hat es bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zur praktischen Zusammenarbeit gegeben, wie beispielsweise ein gemeinsames Vorgehen zu Informationen über die Herkunftsländer und die Einführung eines gemeinsamen europäischen Schulungsprogramms im Asylbereich. Zur Intensivierung und Weiterentwicklung dieser Maßnahmen der Zusammenarbeit sollte das Unterstützungsbüro eingerichtet werden.

(6)

Damit die Maßnahmen zur Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit in Asylfragen vereinfacht werden können, und soweit das Unterstützungsbüro mit einigen der Aufgaben betraut werden sollte, die derzeit aus dem Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert werden, ist es erforderlich, die Zuständigkeit für einige der in Artikel 4 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG (2) vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen vom Europäischen Flüchtlingsfonds auf das Unterstützungsbüro zu übertragen, um die bestmögliche praktische Zusammenarbeit in Asylfragen zu gewährleisten.

(7)

Um dem eingeschränkten Umfang der Gemeinschaftsmaßnahmen Rechnung zu tragen, sollte die Obergrenze für deren Finanzierung, die nach der Entscheidung Nr. 573/2007/EG bei 10 % der Fondsmittel liegt, auf 4 % abgesenkt werden.

(8)

Damit Mittel für die Finanzierung des Unterstützungsbüros frei werden, sollte der Finanzrahmen für die Durchführung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG reduziert werden.

(9)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchten.

(10)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird die Zahl „10 %“ durch die Zahl „4 %“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 werden die Buchstaben a und f gestrichen.

2.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Entscheidung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 auf 614 Mio. EUR festgesetzt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist im Einklang mit den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2010

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 25. Februar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.