32002D0630

2002/630/JI: Beschluss des Rates vom 22. Juli 2002 über ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS)

Amtsblatt Nr. L 203 vom 01/08/2002 S. 0005 - 0008


Beschluss des Rates

vom 22. Juli 2002

über ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS)

(2002/630/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union verfolgt diese das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten, indem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickelt sowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.

(2) Der Europäische Rat von Tampere vom Oktober 1999 forderte in seinen Schlussfolgerungen zur Verwirklichung eines echten europäischen Rechtsraums eine intensivere Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung der Kriminalität, einschließlich der Kriminalität, die sich neuer Informations- und Kommunikationstechnologien bedient. Die Bedeutung der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet wurde erneut in dem Aktionsplan mit dem Titel "Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität: eine Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends"(3) hervorgehoben.

(3) Nach Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren(4) sind die Mitgliedstaaten gehalten zusammenzuarbeiten, um einen wirksameren Schutz der Interessen der Opfer in Strafverfahren zu ermöglichen.

(4) Die europäische Ausrichtung der Projekte ist auszubauen, so dass künftig drei Mitgliedstaaten oder zwei Mitgliedstaaten und ein Bewerberland an einem Projekt beteiligt sind und somit die Bildung von Partnerschaften und der Austausch von Informationen und bewährten nationalen Praktiken gefördert werden.

(5) Die vom Rat verabschiedeten Programme Grotius II Strafrecht(5), STOP II(6), OISIN II(7), Hippokrates(8) und Falcone(9) haben zu einer engeren Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren gegenseitigen Kenntnis der Polizei-, Justiz-, Rechts- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten beigetragen.

(6) Nachdem der Europäische Rat in Feira im Juni 2000 den Drogenaktionsplan der Europäischen Union (2000-2004) angenommen hat, sieht dieses Rahmenprogramm nunmehr auch Maßnahmen zur Bekämpfung des Drogenhandels vor.

(7) Das Europäische Parlament und der Rat wünschten bei der Verabschiedung der Vorläuferprogramme ausdrücklich die Aufstellung eines einzigen Rahmenprogramms; dieses beruht auf einem koordinierten, bereichsübergreifenden Ansatz, der eine Beteiligung der auf Unionsebene für die Kriminalitätsprävention und -bekämpfung zuständigen Stellen vorsieht und somit eine noch intensivere Zusammenarbeit ermöglichen wird. Dabei ist es wichtig, einen ausgewogenen Ansatz zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Schaffung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beizubehalten.

(8) Es gilt, die Kontinuität der durch das Rahmenprogramm geförderten Maßnahmen dadurch zu gewährleisten, dass die Koordinierung anhand eines einzigen Bezugsrahmens erfolgt, der eine Rationalisierung der Verfahren, eine effizientere Verwaltung und Kostenersparnisse gestattet. Außerdem muss der operative Nutzen des Programms, insbesondere für Strafverfolgungsbehörden, in vollem Umfang ausgeschöpft werden, die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten gefördert und diesen Behörden ein besserer Einblick in die Arbeitsmethoden und Sachzwänge der entsprechenden Behörden in anderen Mitgliedstaaten vermittelt werden.

(9) Die Ausgaben für das Rahmenprogramm sollten die derzeitige Obergrenze von Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau nicht überschreiten.

(10) Die jährlichen Mittelbeträge für das Rahmenprogramm sollten von der Haushaltsbehörde im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt werden.

(11) Das Rahmenprogramm muss den Bewerberländern zugänglich gemacht werden, um ihre Mitwirkung als Partner und als Beteiligte der durch das Programm geförderten Projekte zu ermöglichen. Gegebenenfalls könnte auch die Teilnahme anderer Staaten an dem Programm in Erwägung gezogen werden.

(12) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten mit Unterstützung eines Ausschusses nach den im Beschluss vorgesehenen Verfahren erlassen werden.

(13) Einen größeren zusätzlichen Nutzen können die im Rahmen des Beschlusses durchgeführten Maßnahmen nur bewirken, wenn Kohärenz und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinitiativen gewährleistet sind.

(14) Es bedarf einer regelmäßigen Begleitung und Bewertung des Rahmenprogramms, damit die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen gemessen an den Zielen überprüft und die Schwerpunkte gegebenenfalls angepasst werden können.

(15) In diesen Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Rahmenprogramms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(10) dienender Betrag eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Aufstellung des Rahmenprogramms

(1) Mit diesem Beschluss wird ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, im Folgenden "Programm" genannt, aufgestellt.

(2) Das Programm erstreckt sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 und kann danach verlängert werden.

Artikel 2

Programmziele

(1) Das Programm dient dem allgemeinen Ziel, den Bürgern der Europäischen Union in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Vor diesem Hintergrund zielt es insbesondere darauf ab,

a) eine einschlägige europäische Politik auszuarbeiten, umzusetzen und zu bewerten;

b) den Aufbau von Netzen, die Zusammenarbeit bei allgemeinen Themen, die für alle Mitgliedstaaten von Interesse sind, den Austausch und die Verbreitung von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie die lokale und regionale Kooperation zu fördern und zu verstärken, die Aus- und Fortbildung weiter zu verbessern bzw. anzupassen sowie die wissenschaftliche und technische Forschung voranzutreiben;

c) die Mitgliedstaaten zu veranlassen, die Zusammenarbeit mit den Beitrittsländern, sonstigen Drittstaaten und zuständigen internationalen oder regionalen Organisationen zu intensivieren.

(2) Im Rahmen des Programms werden Projekte gefördert, die folgende, unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fallende Bereiche betreffen:

a) die justizielle Zusammenarbeit generell sowie in Strafsachen, einschließlich Aus- und Fortbildung;

b) die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden;

c) die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die an der Prävention und Bekämpfung organisierter sowie nicht organisierter Kriminalität beteiligt sind;

d) die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um einen wirksameren Schutz der Interessen der Opfer im Strafverfahren zu gewährleisten.

Artikel 3

Zugang zum Programm

(1) Im Rahmen des Programms werden Projekte mit einer Dauer von maximal zwei Jahren kofinanziert, die von öffentlichen oder privaten Organisationen und Einrichtungen einschließlich Berufsverbänden, Nichtregierungsorganisationen, Vereinigungen, Wirtschaftsverbänden, Forschungsinstituten sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen vorgelegt werden und sich an die in Absatz 3 angegebenen Personengruppen richten.

(2) Für eine Kofinanzierung kommen Projekte in Frage, an denen Partner aus mindestens drei Mitgliedstaaten oder zwei Mitgliedstaaten und einem Bewerberland beteiligt sind und die die in Artikel 2 genannten Ziele verfolgen. An den Projekten können die Bewerberländer teilnehmen, um sich mit dem Besitzstand in diesem Bereich vertraut zu machen und auf den Beitritt vorzubereiten. Ebenso können sich Verantwortliche aus sonstigen Drittländern beteiligen, sofern dies den Zielen der Projekte dient.

(3) Das Programm richtet sich an folgende Personengruppen:

a) Angehörige der Rechtsberufe: Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Justizbeamte, Beamte der Kriminalpolizei, Gerichtsvollzieher, Sachverständige, Gerichtsdolmetscher und sonstige an der Rechtspflege beteiligte Personen;

b) Beamte und Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden: öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten, die nach innerstaatlichem Recht für die Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind;

c) Beamte sonstiger Behörden sowie Vertreter von Vereinigungen, Berufsverbänden, der Forschung und der Wirtschaft, die an der Prävention und Bekämpfung organisierter sowie nicht organisierter Kriminalität beteiligt sind;

d) Vertreter von Stellen, die mit der Betreuung von Opfern befasst sind, einschließlich Einwanderungs- und Sozialbehörden.

(4) Im Rahmen der Programmziele nach Artikel 2 können mit dem Programm außerdem kofinanziert werden:

a) gemäß Absatz 1 vorgelegte spezielle Projekte, die in Bezug auf die Programmschwerpunkte oder für die Zusammenarbeit mit den Bewerberländern von besonderem Interesse sind;

b) ergänzende Maßnahmen wie Seminare, Sachverständigensitzungen oder sonstige Aktivitäten zur Verbreitung der im Rahmen des Programms erzielten Ergebnisse.

(5) Im Rahmen der Programmziele nach Artikel 2 kann nichtstaatlichen Einrichtungen für die in den jährlichen Arbeitsplänen vorgesehenen Aktivitäten eine direkte finanzielle Unterstützung gewährt werden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen.

b) Sie müssen nach dem Recht eines der Mitgliedstaaten gegründet sein.

c) Ihre Tätigkeit muss eine europäische Dimension aufweisen und grundsätzlich zumindest die Hälfte der Mitgliedstaaten einbeziehen.

d) Zu den Zielen ihrer Tätigkeiten müssen eines oder mehrere der Ziele nach Artikel 2 gehören.

Artikel 4

Programmmaßnahmen

Das Programm umfasst die nachstehenden Maßnahmenkategorien:

a) Aus- und Fortbildung;

b) Konzeption und Einleitung von Programmen für Austauschmaßnahmen und Praktika;

c) Studien und Forschungsarbeiten;

d) Verbreitung der im Rahmen des Programms erzielten Ergebnisse;

e) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die an der Prävention und Bekämpfung der Kriminalität beteiligt sind, beispielsweise durch Unterstützung beim Aufbau von Netzen;

f) Konferenzen und Seminare.

Artikel 5

Programmfinanzierung

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum von 2003 bis 2007 auf 65 Mio. EUR.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

(2) Die Kofinanzierung eines Projekts im Rahmen des Programms schließt jegliche sonstige Finanzierung durch ein anderes aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziertes Programm aus.

(3) Auf der Grundlage der Finanzierungsbeschlüsse werden Finanzierungsverträge zwischen der Kommission und den Projektträgern geschlossen. Die sich daraus ergebenden Beschlüsse und Vereinbarungen sehen eine Finanzkontrolle durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vor.

(4) Die Förderung aus dem Unionshaushalt darf 70 % der Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen.

(5) Die speziellen Projekte nach Artikel 3 Absatz 4 und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 5 können jedoch zu 100 % finanziert werden, sofern hierbei nicht ein Wert von 10 % der jährlichen Mittelausstattung des Programms im Fall spezieller Projekte nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) und von 5 % im Falle ergänzender Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b) überschritten wird.

Artikel 6

Programmdurchführung

(1) Die Kommission ist für die Verwaltung und Durchführung des Programms in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verantwortlich.

(2) Das Programm wird von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verwaltet.

(3) Im Rahmen der Programmdurchführung

a) erstellt die Kommission ein jährliches Arbeitsprogramm mit Einzelzielen, Schwerpunktthemen und gegebenenfalls einer Liste spezieller Projekte und ergänzender Maßnahmen; im Rahmen des Programms wird ein Gleichgewicht zwischen den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Bereichen gewahrt, wobei auf jeden der in den Buchstaben a), b) und c) dieses Absatzes genannten Bereiche mindestens 15 % der jährlichen Mittel entfallen;

b) bewertet die Kommission die von den Projektträgern vorgelegten Projekte, trifft eine Auswahl und gewährleistet die verwaltungsmäßige Abwicklung.

(4) Die vorgelegten Projekte werden im Beratungsverfahren nach Artikel 8 geprüft. Das Arbeitsprogramm, die speziellen Projekte und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 4 sowie die Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 5 werden im Verwaltungsverfahren nach Artikel 9 geprüft.

(5) Die Kommission legt bei der Bewertung und Auswahl der von den Projektträgern vorgelegten Projekte, die mit den einschlägigen Politiken vereinbar sein müssen, folgende Kriterien zugrunde:

a) Übereinstimmung mit den Zielen des Programms;

b) europäische Ausrichtung und Raum für die Beteiligung von Bewerberländern;

c) Vereinbarkeit mit den Arbeiten, die im Rahmen der politischen Prioritäten der Europäischen Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit generell sowie in Strafsachen eingeleitet wurden oder geplant sind;

d) Ergänzung früherer, laufender oder künftiger Kooperationsprojekte;

e) Fähigkeit des Projektträgers zur Durchführung des Projekts;

f) Qualität des Projekts (Konzeption, Durchführung, Präsentation und erwartete Ergebnisse);

g) im Rahmen des Programms beantragter Förderbetrag im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen;

h) Auswirkungen der erwarteten Ergebnisse auf die Programmziele.

Artikel 7

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, nachstehend "Ausschuss" genannt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuss gibt sich unter Zugrundelegung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Standardgeschäftsordnung auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine Geschäftsordnung.

(3) Die Kommission kann zu Informationstreffen, die nach den Ausschusssitzungen stattfinden, Vertreter der Bewerberländer einladen.

Artikel 8

Beratungsverfahren

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

(2) Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, dass sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

(3) Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 9

Verwaltungsverfahren

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(2) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie unverzüglich von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten ab dieser Mitteilung verschieben.

(3) Der Rat kann innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.

Artikel 10

Kohärenz und Komplementarität

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission für die Kohärenz und Komplementarität der Projekte mit anderen Gemeinschaftspolitiken.

Artikel 11

Begleitung und Bewertung

Die Kommission gewährleistet eine regelmäßige Begleitung des Programms. Sie unterrichtet das Europäische Parlament über das festgelegte Arbeitsprogramm und die Liste der kofinanzierten Projekte und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a) jährlich einen Bericht über die Durchführung des Programms. Der erste Jahresbericht ist spätestens am 30. Juni 2004 zu übermitteln,

b) spätestens am 30. Juni 2005 einen Zwischenbericht zur Bewertung der Durchführung dieses Programms,

c) spätestens am 30. September 2006 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms, gegebenenfalls ergänzt durch einen geeigneten Vorschlag,

d) spätestens am 30. Juni 2008 einen Abschlussbericht zur Bewertung des gesamten Programms.

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. C 51 E vom 26.2.2002, S. 345.

(2) Stellungnahme vom 9. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 124 vom 3.5.2000, S. 1.

(4) ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1.

(5) ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 1 (Grotius II Strafrecht).

(6) ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 7 (STOP II).

(7) ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 4 (OISIN II).

(8) ABl. L 186 vom 7.7.2001, S. 11.

(9) ABl. L 99 vom 31.3.1998, S. 8.

(10) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.