20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/7


VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 1369/2013 DES RATES

vom 13. Dezember 2013

über die Unterstützung des Hilfsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Litauen durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 56 sowie auf das zugehörige Protokoll Nr. 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem der Beitrittsakte von 2003 beigefügten Protokoll Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen (1) (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“), in dem 2004 die Bereitschaft der Union zur Leistung einer angemessenen zusätzlichen Unionshilfe für die Bemühungen Litauens bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina bekundet und dieser Ausdruck der Solidarität hervorgehoben wurde, hat Litauen zugesagt, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 dieses Kraftwerks spätestens bis 31. Dezember 2009 abzuschalten und diese Blöcke anschließend stillzulegen. Gemäß seinen Verpflichtungen hat Litauen die beiden betroffenen Blöcke innerhalb der jeweiligen Fristen abgeschaltet.

(2)

Gemäß den ihm aus dem Beitrittsvertrag erwachsenden Verpflichtungen und mit Unterstützung der Union hat Litauen das Kernkraftwerk Ignalina abgeschaltet und erhebliche Fortschritte bei seiner Stilllegung erzielt. Weitere Arbeiten sind erforderlich, um die Fortschritte bei der Dekontaminierung, beim Rückbau und bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle fortzusetzen und um den stetigen Prozess bis zum Erreichen des Stilllegungs-Endzustands in Einklang mit dem Stilllegungsplan durchzuführen, wobei höchste Sicherheitsstandards eingehalten werden sollten. Ausgehend von den vorliegenden Schätzungen wird der Abschluss der Stilllegungsarbeiten erhebliche zusätzliche finanzielle Mittel erfordern.

(3)

In Würdigung der Tatsache, dass die vorzeitige Abschaltung zusammen mit der daraus resultierenden Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1 500 MW-Reaktoren vom Typ RBMK ein beispielloser Vorgang ist und für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, ist in Protokoll Nr. 4 vorgesehen, dass die Unionshilfe im Rahmen des Ignalina-Programms ohne Unterbrechung fortgesetzt und über das Jahr 2006 hinaus für die Laufzeit der nächsten Finanziellen Vorausschau verlängert werden muss.

(4)

Die Union hat sich dazu verpflichtet, Litauen bei der Bewältigung der mit der Stilllegung verbundenen außergewöhnlichen finanziellen Belastung zu unterstützen. Litauen wurde seit der Heranführungsphase in erheblichem Umfang von der Union finanziell unterstützt, insbesondere im Rahmen des für den Zeitraum 2007-2013 eingerichteten Ignalina-Programms. Die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen dieses Programms wird 2013 enden.

(5)

In Bestätigung der im Rahmen des Protokolls Nr. 4 gegebenen Zusage der Union und nach den Anträgen Bulgariens, Litauens und der Slowakei auf eine weitere Finanzierung wurde im Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 („Ein Haushalt für Europa 2020“) ein Betrag von 700 Mio. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für die nukleare Sicherheit und Stilllegung vorgesehen. Von diesem Betrag sind 500 Mio. EUR in Preisen des Jahres 2011, was etwa 553 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen entspricht, für ein neues Programm zur weiteren Unterstützung der Stilllegung der Reaktorblöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1, der Reaktorblöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina und der Reaktorblöcke 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj für den Zeitraum von 2014 bis 2020 vorgesehen.

(6)

Der Umfang der für das Kosloduj-, das Ignalina- und das Bohunice-Programm veranschlagten Mittel sowie der Programmplanungszeitraum und die Aufteilung der Mittel zwischen diesen Programmen können auf der Grundlage der Berichte über die Halbzeit- und die Abschlussbewertung überprüft werden.

(7)

Die Unterstützung nach dieser Verordnung sollte eine nahtlose Fortsetzung der Stilllegungsarbeiten gewährleisten und sich auf Maßnahmen zur Durchführung des stetigen Prozesses bis zum Erreichen des Stilllegungs-Endzustands unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards konzentrieren, da diese Maßnahmen den größten Mehrwert für die Union hervorbringen, während die letztendliche Verantwortung für die nukleare Sicherheit bei dem betroffenen Mitgliedstaat verbleibt. Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren betreffend staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor.

(8)

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats aufgrund des Beitrittsvertrags, insbesondere des Protokolls Nr. 4.

(9)

Um größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, sollte für die Stilllegung des von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerks das beste verfügbare technische Know-how genutzt werden; dabei sollten Bauart und technische Merkmale der abzuschaltenden Reaktoren gebührend berücksichtigt werden, so dass international bewährte Verfahren zum Tragen kommen.

(10)

Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten und die Arbeiten, die sie unterstützen, sollten dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht entsprechen. Die Stilllegung des von dieser Verordnung erfassten Kernkraftwerks sollte gemäß den Rechtsvorschriften über die nukleare Sicherheit, nämlich der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (2), über die Abfallentsorgung, nämlich der Richtlinie 2011/70/Euratom (3), und über die Umwelt, insbesondere der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5), erfolgen.

(11)

Die von dieser Verordnung erfassten Tätigkeiten und die Arbeiten, die sie unterstützen, sollten auf einem aktuellen Stilllegungsplan beruhen, in dem die Stilllegungstätigkeiten, ihr entsprechender Zeitplan, die Kosten und die erforderlichen Humanressourcen erfasst sind. Die Kosten sollten nach international anerkannten Standards für die Schätzung von Stilllegungskosten veranschlagt werden, beispielsweise nach dem gemeinsam von der Kernenergie-Agentur, der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Europäischen Kommission veröffentlichten Standard „International Structure for Decommissioning Costing“.

(12)

Die Kommission sollte die Entwicklung des Stilllegungsprozesses wirksam kontrollieren, um den größtmöglichen Mehrwert der im Rahmen dieser Verordnung gewährten finanziellen Mittel für die Union sicherzustellen, wenngleich die Verantwortung für die Stilllegung letztlich bei dem betroffenen Mitgliedstaat liegt. Hierzu gehören eine wirksame Leistungsmessung und eine Bewertung von Korrekturmaßnahmen während des Ignalina-Programms.

(13)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(14)

Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Rückstellung angemessener finanzieller Mittel für die Fortsetzung der sicheren Stilllegung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(15)

Bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Ignalina-Programms können ein hohes Maß an Finanzierung durch die Union erfordern; in gebührend begründeten Ausnahmefällen kann sich die Unionsfinanzierung auf den Gesamtbetrag der Maßnahmen belaufen. Es sollten jedoch alle Anstrengungen unternommen werden, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungsstrategie und der im Zeitraum 2007-2013 geleisteten Unterstützung für die Stilllegungsarbeiten in Litauen eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen.

(16)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission im Zusammenhang mit der Annahme der Jahresarbeitsprogramme und der detaillierten Umsetzungsverfahren Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates (7) sollte aufgehoben werden.

(18)

Dem Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 16/2011 über die finanzielle Unterstützung der EU für die Stilllegung von Kernkraftwerken in Bulgarien, Litauen und der Slowakei, den darin enthaltenen Empfehlungen und der Antwort der Kommission wurde gebührend Rechnung getragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Programm für die Umsetzung der finanziellen Unterstützung der Union für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (im Folgenden „Ignalina-Programm“) festgelegt.

Artikel 2

Ziele

(1)   Allgemeines Ziel des Ignalina-Programms ist es, den betroffenen Mitgliedstaat bei der Durchführung des stetigen Prozesses bis zum Erreichen des Stilllegungs-Endzustands der Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Ignalina in Einklang mit dem entsprechenden Stilllegungsplan und unter Einhaltung höchster Sicherheitsstandards zu unterstützen.

(2)   Innerhalb des Finanzierungszeitraums werden mit dem Ignalina-Programm die folgenden spezifischen Hauptziele verfolgt:

a)

Entnahme des Brennstoffs aus dem Reaktorkern des Blocks 2 und aus den Reaktorbrennelementebecken der Blöcke 1 und 2 und Verbringung in das Trockenlager für abgebrannte Brennelemente, zu messen anhand der Zahl der entnommenen Brennelemente;

b)

Aufrechterhaltung eines sicheren Zustands der Reaktorblöcke, zu messen anhand der Zahl der registrierten Vorfälle;

c)

Durchführung des Rückbaus in der Turbinenhalle und in anderen Nebengebäuden sowie sichere Entsorgung des bei der Stilllegung anfallenden Abfalls gemäß einem detaillierten Abfallentsorgungsplan, zu messen anhand der Art und der Zahl der abgebauten Hilfssysteme sowie der Menge und der Art des sicher konditionierten Abfalls;

(3)   Das Ignalina-Programm kann auch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus an den stillzulegenden Blöcken umfassen, darunter auch Unterstützung für Kernkraftwerkspersonal.

Artikel 3

Budget

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Ignalina-Programms wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 229 629 000 EUR in jeweiligen Preisen festgesetzt. Diese Verordnung greift in keiner Weise finanziellen Verpflichtungen nach künftigen mehrjährigen Finanzrahmen vor.

(2)   Die Kommission überprüft die Leistungsfähigkeit des Ignalina-Programms und bewertet seine Fortschritte anhand der Meilensteine und angestrebten Endtermine gemäß Artikel 7 bis Ende 2017 im Rahmen der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 9. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Bewertung können die Höhe der dem Ignalina-Programm zugewiesenen Mittel sowie der Programmplanungszeitraum und die in der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates (8) festgelegte Aufteilung der Mittel zwischen dem Ignalina-Programm und dem Kosloduj- und dem Bohunice-Programm überprüft werden, um den Fortschritten bei der Durchführung dieser Programme Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Programmplanung und die Zuweisung der Mittel auf dem tatsächlichen Zahlungsbedarf und der Aufnahmekapazität beruhen.

(3)   Die Mittel für das Ignalina-Programm können auch zur Finanzierung folgender Ausgaben verwendet werden: Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Bewertungsmaßnahmen, die für die Verwaltung des Programms und für das Erreichen seiner Ziele erforderlich sind. Insbesondere können Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Expertensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, darunter auch das Kommunizieren der politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen, und Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die die Kommission bei der Verwaltung des Ignalina-Programms tätigt, finanziert werden.

Die Mittelausstattung für das Ignalina-Programm kann auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung abdecken, die erforderlich sind, um den Übergang zwischen diesem Programm und den nach der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten.

Artikel 4

Ex-ante-Bedingungen

(1)   Litauen ergreift bis zum 1. Januar 2014 die geeigneten Maßnahmen, um die folgenden Ex-ante-Bedingungen zu erfüllen:

a)

Einhaltung der Bestimmungen des Euratom-Vertrags auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2009/71/Euratom und der Richtlinie 2011/70/Euratom in nationales Recht,

b)

Aufstellung eines in einen nationalen Rechtsrahmen einbezogenen Finanzierungsplans, in dem alle Kosten und die geplanten Finanzierungsquellen angegeben sind, die für einen sicheren Abschluss der Stilllegungsarbeiten der Kernkraftwerksblöcke, wozu auch die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gehört, gemäß dieser Verordnung erforderlich sind;

c)

Vorlage eines überarbeiteten detaillierten Stilllegungsplans bei der Kommission, der die Stilllegungsmaßnahmen, einschließlich eines Zeitplans und der entsprechenden Kostenstruktur – basierend auf international anerkannten Standards für Kostenschätzungen in Bezug auf Stilllegungen – im Einzelnen aufschlüsselt.

(2)   Litauen legt der Kommission die erforderlichen Informationen über die Erfüllung der Ex-ante-Bedingungen nach Absatz 1 spätestens zum Zeitpunkt der Mittelbindung im Jahr 2014 vor.

(3)   Die Kommission bewertet bei der Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms 2014 gemäß Artikel 6 Absatz 1 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen. Vertritt die Kommission in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme die Auffassung, dass wegen Nichteinhaltung der Ex-ante-Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe a ein Verstoß nach Artikel 258 AEUV vorliegt oder dass die Ex-ante-Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c nicht zufriedenstellend erfüllt sind, so wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren ein Beschluss über die vollständige oder teilweise Aussetzung der Finanzhilfe der Union gefasst. Ein etwaiger derartiger Beschluss wird bei der Annahme des Jahresarbeitsprogramms 2014 berücksichtigt. Der Betrag der ausgesetzten Hilfe wird anhand der Kriterien bestimmt, die in den in Artikel 7 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

Artikel 5

Umsetzungsformen

(1)   Das Ignalina-Programm wird in einer oder in mehreren der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgesehenen Formen, insbesondere durch Finanzhilfen und die Vergabe öffentlicher Aufträge, umgesetzt.

(2)   Die Kommission kann die Gremien gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mit der Umsetzung der finanziellen Unterstützung durch die Union im Rahmen des Ignalina-Programms betrauen.

Artikel 6

Jahresarbeitsprogramme

(1)   Die Kommission nimmt zu Beginn jedes Jahres im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Jahresarbeitsprogramm für das Ignalina-Programm an, in dem gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die zugehörigen Leistungsindikatoren und der Zeitplan für die Verwendung der Mittel im Rahmen der jährlichen finanziellen Verpflichtungen festgelegt werden.

(2)   Die Kommission erstellt am Ende jedes Jahres einen Fortschrittsbericht über die Ausführung der Arbeiten in den Vorjahren. Dieser Fortschrittsbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und stellt die Grundlage für die Annahme des folgenden Jahresarbeitsprogramms dar.

Artikel 7

Detaillierte Umsetzungsverfahren

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2014 gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Umsetzungsverfahren für das Ignalina-Programm für dessen gesamte Laufzeit. In diesen Durchführungsrechtsakten werden in Bezug auf das Ignalina-Programm die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Meilensteine, die angestrebten Endtermine sowie die entsprechenden Leistungsindikatoren detaillierter festgelegt. Sie enthalten ferner den überarbeiteten detaillierten Stilllegungsplan nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, der als Grundlage für die Überwachung der Fortschritte und der zeitgerechten Erreichung der erwarteten Ergebnisse dient.

Artikel 8

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (11) bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag zur Finanzierung durch die Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, die Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach den genannten Absätzen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 9

Halbzeitbewertung

(1)   Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2017 in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Bericht mit einer Halbzeitbewertung betreffend das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ignalina-Programm in Bezug auf die Ergebnisse und Auswirkungen, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den Mehrwert für die Union, damit ein Beschluss zur Änderung oder Aussetzung dieser Maßnahmen erlassen werden kann. Bei der Bewertung wird auch darauf eingegangen, inwieweit Änderungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele und der in Artikel 6 beschriebenen detaillierten Umsetzungsverfahren angebracht sind.

(2)   Bei der Halbzeitbewertung ist der anhand der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen.

(3)   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 10

Abschließende Bewertung

(1)   Die Kommission nimmt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz des Ignalina-Programms sowie der Wirksamkeit der finanzierten Maßnahmen in Bezug auf die Auswirkungen, den Ressourceneinsatz und den Mehrwert für die Union vor.

(2)   Bei der abschließenden Bewertung ist der anhand der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen.

(3)   Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 12

Übergangsbestimmung

Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung – einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung – der betreffenden Vorhaben bis zu ihrem Abschluss oder der finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 oder anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften, die auf die betreffenden Maßnahmen bis zu deren Abschluss weiterhin Anwendung finden, gewährt worden ist.

Artikel 13

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. MAZURONIS


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 944.

(2)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

(3)  Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).

(4)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(5)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1990/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die Durchführung des Protokolls Nr. 4 über das Kernkraftwerk Ignalina in Litauen zur Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (Ignalina-Programm) (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 10).

(8)  Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 über die Unterstützung der Hilfsprogramme für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Bulgarien und der Slowakei durch die Union und zur Aufhebung der Verordnungen (Euratom) Nr. 549/2007 und (Euratom) Nr. 647/2010 (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, vom 26.10.2012, S. 1).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugs–bekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).