21.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Dezember 2010

über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke

(2010/787/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (2) tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(2)

Angesichts des geringen Beitrags der subventionierten Steinkohle zum Gesamtenergiemix ist es nicht mehr gerechtfertigt, solche Subventionen zu Sicherung der Energieversorgung in der Union beizubehalten.

(3)

Im Sinne der Politik der Union, erneuerbare Energiequellen und eine nachhaltige und sichere emissionsarme Wirtschaft zu fördern, ist die zeitlich unbegrenzte Förderung nicht wettbewerbsfähiger Kohlebergwerke nicht gerechtfertigt. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zulässigen Arten von Beihilfen sollten deshalb nicht unbegrenzt fortgeführt werden.

(4)

Ohne sektorspezifische Beihilfevorschriften würden für die Kohleindustrie jedoch nur noch die allgemeinen Beihilferegeln gelten. Nicht wettbewerbsfähige Kohlebergwerke, die derzeit noch Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 erhalten, wären nicht mehr förderfähig und müssten vielleicht schließen.

(5)

Unbeschadet der allgemeinen Beihilfevorschriften sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Maßnahmen zu ergreifen, um die sozialen und regionalen Auswirkungen der Stilllegung dieser Bergwerke abzufedern, d. h. Maßnahmen zur Unterstützung einer ordentlichen Abwicklung der Tätigkeiten anhand eines definitiven Stilllegungsplans und/oder Maßnahmen zur Finanzierung außergewöhnlicher Kosten, insbesondere in Verbindung mit Altlasten.

(6)

Dieser Beschluss markiert für den Kohlesektor den Übergang von der Anwendung sektorspezifischer Vorschriften zur Anwendung der allgemeinen Beihilfevorschriften, die für alle Sektoren gelten.

(7)

Die Beihilfen sollten degressiv ausgestaltet und ausnahmslos Steinkohleproduktionseinheiten vorbehalten sein, die unwiderruflich geschlossen werden sollen, um die durch die Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke bedingten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu minimieren.

(8)

Um die umweltschädlichen Auswirkungen der Produktion von Kohle durch Steinkohleproduktionseinheiten, denen Stilllegungsbeihilfen gewährt werden, abzumildern, sollten die Mitgliedstaaten einen Plan mit geeigneten Maßnahmen z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung aufstellen.

(9)

Die Unternehmen sollten Beihilfen zur Deckung von Kosten erhalten können, die nach der üblichen Kostenrechnungspraxis nicht unmittelbar den Produktionskosten zuzurechnen sind. Diese Beihilfen sollen dazu dienen, außergewöhnliche Kosten, die durch die Stilllegung ihrer Steinkohleproduktionseinheiten entstehen, zu decken. Damit solche Beihilfen nicht unberechtigterweise von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die nur einige ihrer Steinkohleproduktionsstandorte schließen, sollten die betroffenen Unternehmen für jede Steinkohleproduktionseinheit getrennte Bücher führen.

(10)

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Beschluss sollte die Kommission gewährleisten, dass normale Wettbewerbsbedingungen herrschen und erhalten und respektiert werden. Vor allem im Hinblick auf den Strommarkt sollten die Beihilfen für die Kohleindustrie die Stromerzeuger nicht bei der Wahl ihrer Primärenergiequellen beeinflussen. Daher sollten die Kohlepreise und -mengen von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen frei vereinbart werden.

(11)

Die Anwendung dieses Beschlusses sollte nicht ausschließen, dass Beihilfen an die Kohleindustrie aus anderen Gründen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. In diesem Zusammenhang gelten andere spezifische Vorschriften – insbesondere betreffend Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, Beihilfen für den Umweltschutz und Beihilfen für die Ausbildung – im Rahmen der Obergrenzen der Beihilfehöchstintensität weiter, sofern in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(12)

Die Kommission sollte die auf der Grundlage dieses Beschlusses angemeldeten Maßnahmen prüfen und ihre Beschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) fassen.

(13)

Um einen reibungslosen Übergang von den Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zu den in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2011 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Steinkohle“ oder „Kohle“ die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A“- und „B“-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa (4);

b)

„Stilllegung“ die dauerhafte Einstellung der Produktion und des Verkaufs von Steinkohle;

c)

„Stilllegungsplan“ den von einem Mitgliedstaat aufgestellten Plan mit den Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten;

d)

„Steinkohleproduktionseinheit“ die Gesamtheit aller Kohlegewinnungsorte und ihre Infrastruktur, untertage oder übertage, die dazu geeignet ist, Steinkohle unabhängig von anderen Teilen des Unternehmens zu fördern;

e)

„Geschäftsjahr“ das Kalenderjahr oder jeden anderen Zwölfmonatszeitraum, der für Verträge in der Kohleindustrie als Bezugszeitraum verwendet wird;

f)

„Produktionskosten“ alle Kosten der laufenden Produktion; hierunter fallen neben den Förderkosten auch die Kosten für die Aufbereitung der Kohle, insbesondere Waschen, Klassieren und Sortieren, die Kosten für den Transport zum Ort der Verwendung sowie die normale Abschreibung und die marktkonforme Zinsbelastung des geliehenen Kapitals;

g)

„Verluste aus der laufenden Produktion“ die positive Differenz zwischen den Steinkohleproduktionskosten und dem Verkaufspreis am Ort der Verwendung, der zwischen den Vertragsparteien entsprechend den Bedingungen auf dem Weltmarkt frei vereinbart wurde.

KAPITEL 2

VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

Artikel 2

Grundsatz

(1)   Im Rahmen einer Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke können Beihilfen an die Kohleindustrie als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar angesehen werden, wenn sie mit den Bestimmungen dieses Beschlusses im Einklang stehen.

(2)   Die Beihilfen decken ausschließlich die Kosten für Steinkohle, die in der Europäischen Union für die Erzeugung von Elektrizität, die kombinierte Erzeugung von Wärme und Elektrizität, die Koksproduktion sowie für den Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie verwendet wird.

Artikel 3

Stilllegungsbeihilfe

(1)   Beihilfen an Unternehmen, die speziell zur Deckung von Verlusten aus der laufenden Produktion in Steinkohleproduktionseinheiten bestimmt sind, können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Der Betrieb der betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten ist in einen Stilllegungsplan einbezogen, der nicht über den 31. Dezember 2018 hinausgeht.

b)

Die betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten müssen nach den Vorgaben des Stilllegungsplans definitiv geschlossen werden.

c)

Die angemeldete Beihilfe darf die Differenz zwischen den voraussichtlichen Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen eines Geschäftsjahres nicht übersteigen. Die tatsächlich gezahlte Beihilfe unterliegt einer jährlichen Berichtigung anhand der tatsächlichen Kosten und Erlöse; diese Berichtigung erfolgt spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, für das die Beihilfe gewährt wurde.

d)

Der Beihilfebetrag pro Tonne Kohleneinheit darf nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Union am Ort der Verwendung niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.

e)

Die betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten müssen am 31. Dezember 2009 in Betrieb gewesen sein.

f)

Der Gesamtbetrag der von einem Mitgliedstaat gewährten Stilllegungsbeihilfen muss abnehmende Tendenz aufweisen: der Rückgang darf Ende 2013 nicht weniger als 25 %, Ende 2015 nicht weniger als 40 %, Ende 2016 nicht weniger als 60 % und Ende 2017 nicht weniger als 75 % der 2011 gewährten Beihilfen betragen.

g)

Der Gesamtbetrag einer Stilllegungsbeihilfe für die Kohleindustrie eines Mitgliedstaats darf in keinem Jahr nach 2010 den Betrag übersteigen, der 2010 von diesem Mitgliedstaat gewährt und von der Kommission im Einklang mit den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 genehmigt wurde.

h)

Die Mitgliedstaaten müssen einen Plan mit Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen der Produktion von Kohle durch Steinkohleproduktionseinheiten aufstellen, denen Stilllegungsbeihilfen gemäß diesem Artikel z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung gewährt werden.

(2)   Die Einbeziehung von Maßnahmen, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags darstellen in einen Plan gemäß Absatz 1 Buchstabe h berührt nicht die Anmeldungspflicht und das Durchführungsverbot, die den Mitgliedstaaten hinsichtlich solcher Maßnahmen gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags auferlegt sind, sowie das Erfordernis, dass solche Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein müssen.

(3)   Werden die Steinkohleproduktionseinheiten, für die eine Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird, nicht zu dem Termin geschlossen, der in dem von der Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgelegt ist, so fordert der betreffende Mitgliedstaat den gesamten Beihilfebetrag zurück, der für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährt wurde.

Artikel 4

Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten

(1)   Erhalten Unternehmen, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Steinkohleproduktion durchführen oder durchgeführt haben, staatliche Beihilfen für die Deckung der Kosten, die durch die Stilllegung von Kohleproduktionseinheiten verursacht werden oder wurden und nicht mit der laufenden Produktion in Zusammenhang stehen, so können diese Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn ihr Betrag die Höhe dieser Kosten nicht übersteigt. Mit diesen Beihilfen dürfen folgende Kosten abgedeckt werden:

a)

Kosten und Rückstellungen lediglich von Unternehmen, die Steinkohleproduktionseinheiten stilllegen oder stillgelegt haben, einschließlich Unternehmen, die Stilllegungsbeihilfen erhalten;

b)

Kosten mehrerer Unternehmen.

(2)   Die in Absatz 1 erfassten Kostenarten sind im Anhang definiert. Absatz 1 gilt nicht für Kosten, die durch die Nichteinhaltung von Umweltvorschriften entstanden sind.

Artikel 5

Kumulierung

(1)   Es gelten die in diesem Beschluss festgelegten Beihilfeobergrenzen, und zwar unabhängig davon, ob die Beihilfe vollständig von den Mitgliedstaaten oder zum Teil von der Union finanziert wird.

(2)   Nach diesem Beschluss genehmigte Beihilfen dürfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags oder anderen Finanzierungen der Union für dieselben beihilfefähigen Kosten kombiniert werden, wenn eine solche Überschneidung dazu führt, dass der Beihilfebetrag den nach diesem Beschluss zulässigen Höchstbetrag überschreitet.

Artikel 6

Getrennte Buchführung

Jede Beihilfe, die ein Unternehmen erhält, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung vom Umsatz getrennt als Einnahme auszuweisen. Unternehmen, die im Rahmen dieses Beschlusses eine Beihilfe erhalten und die ihre Handels- oder Geschäftstätigkeit nach der Stilllegung einiger oder aller ihrer Steinkohleproduktionseinheiten fortsetzen, führen sorgfältig und getrennt Buch über jede ihrer Steinkohleproduktionseinheiten und alle anderen, nicht mit dem Steinkohlebergbau verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die auf der Grundlage dieses Beschlusses gewährten Beihilfen werden so verwaltet, dass sie nicht auf andere, nicht vom Stilllegungsplan erfasste Steinkohleproduktionseinheiten oder andere wirtschaftliche Tätigkeiten desselben Unternehmens übertragen werden können.

KAPITEL 3

VERFAHREN

Artikel 7

Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen

(1)   Neben der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterliegen die Beihilfen im Rahmen dieses Beschlusses den besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 6.

(2)   Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Stilllegungsbeihilfe nach Artikel 3 zu gewähren, notifizieren der Kommission den Stilllegungsplan für die betroffenen Steinkohleproduktionseinheiten. Der Plan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)

genaue Bezeichnung der Steinkohleproduktionseinheiten;

b)

für jede Steinkohleproduktionseinheit die tatsächlichen oder geschätzten Produktionskosten je Geschäftsjahr;

c)

für jede Steinkohleproduktionseinheit, die unter einen Stilllegungsplan fällt, die geschätzte Steinkohlenproduktion je Geschäftsjahr;

d)

geschätzter Umfang der Stilllegungsbeihilfe je Geschäftsjahr.

(3)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission sämtliche Änderungen des Stilllegungsplans.

(4)   Die Mitgliedstaaten notifizieren alle Beihilfen, die sie der Kohleindustrie im Laufe eines Geschäftsjahres auf der Grundlage dieses Beschlusses gewähren wollen. Sie übermitteln der Kommission alle Informationen zur Berechnung der Vorausschätzung der Produktionskosten und stellen einen Bezug zu den der Kommission gemäß Absatz 2 übermittelten Stilllegungsplänen her.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres über den Betrag und die Berechnung der während dieses Geschäftsjahres tatsächlich gezahlten Beihilfen. Werden in einem Geschäftsjahr die ursprünglich gezahlten Beträge korrigiert, teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission vor Ablauf des darauf folgenden Geschäftsjahres mit.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln bei der Notifizierung einer Beihilfe nach den Artikeln 3 und 4 und bei der Unterrichtung der Kommission über die tatsächlich gezahlten Beihilfen alle Informationen, die die Kommission benötigt, um festzustellen, ob die Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllt sind.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission trifft alle für die Anwendung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen. Sie kann innerhalb der in diesem Beschluss festgelegten Grenzen einen gemeinsamen Rahmen für die Übermittlung der in Artikel 7 genannten Informationen festlegen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2011.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. VAN QUICKENBORNE


(1)  Stellungnahme vom 23. November 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(4)  International system for the codification of medium-grade and high-grade coal (1998). International classification of coal in seam (1998) und International system of codification for low-grade coal (1999).


ANHANG

DEFINITION DER IN ARTIKEL 4 GENANNTEN KOSTEN

1.   Kosten und Rückstellungen lediglich von Unternehmen, die Steinkohleproduktionseinheiten stillgelegt haben oder stilllegen

Beihilfefähig sind ausschließlich die folgenden Kosten, sofern sie durch die Stilllegung von Kohleproduktionseinheiten entstehen:

a)

Kosten aufgrund der Entrichtung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Versetzung von Arbeitnehmern in den Vorruhestand zurückzuführen sind;

b)

andere außergewöhnliche Ausgaben für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder verlieren;

c)

Renten- und Abfindungszahlungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder verlieren, und an Arbeitnehmer, die vor der Stilllegung Ansprüche auf solche Zahlungen erworben haben;

d)

Aufwendungen der Unternehmen für Umschulungen, die den Arbeitnehmern die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz außerhalb des Kohlebergbaus erleichtern sollen, insbesondere Ausbildungskosten;

e)

Lieferung von Deputatkohle (bzw. Auszahlung des monetären Gegenwerts) an Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder verlieren, und an Arbeitnehmer, die vor der Stilllegung Anspruch auf solche Lieferungen hatten;

f)

verbleibende Kosten aufgrund behördlicher, gesetzlicher oder steuerlicher, speziell die Kohleindustrie betreffender Bestimmungen;

g)

zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage, die nach der Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten erforderlich sind;

h)

Bergschäden, sofern sie auf Steinkohleproduktionseinheiten zurückzuführen sind, die stillgelegt worden sind oder stillgelegt werden;

i)

alle gerechtfertigten Kosten für die Sanierung ehemaliger Bergwerke, darunter

verbleibende Kosten aufgrund von Beiträgen zu Zweckverbänden für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung;

sonstige verbleibende Kosten für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung;

j)

verbleibende Kosten für die Krankenversorgung ehemaliger Bergarbeiter;

k)

Kosten für die Stornierung oder Modifizierung laufender Aufträge (höchstens im Wert der Produktion von sechs Monaten);

l)

außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch die Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten verursacht wurden;

m)

Kosten der Oberflächenrekultivierung.

Die Steigerung des Grundstückswerts ist im Falle von Kosten nach den Buchstaben g, h, i und m von den beihilfefähigen Kosten abzuziehen.

2.   Kosten und Rückstellungen mehrerer Unternehmen

Ausschließlich die folgenden Kosten:

a)

Erhöhung der Beiträge zur Deckung der Soziallasten außerhalb des gesetzlichen Systems, soweit diese Erhöhung auf eine Verminderung der Anzahl der Beitragspflichtigen infolge einer Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten zurückzuführen ist;

b)

Aufwendungen für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, die durch die Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten bedingt sind;

c)

Erhöhung der Beiträge zu Zweckverbänden für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, soweit diese Erhöhung auf einem Rückgang der beitragspflichtigen Steinkohlenförderung durch Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten beruht.