31996D0071

96/71/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1996 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Zugang zu paketvermittelten öffentlichen Datennetzen über X.25 Schnittstellen gemäß der CCITT-Empfehlung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 013 vom 18/01/1996 S. 0023 - 0026


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Januar 1996 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Zugang zu paketvermittelten öffentlichen Datennetzen über X.25 Schnittstellen gemäß der CCITT-Empfehlung (Text von Bedeutung für den EWR) (96/71/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2) und erweitert durch Richtlinie 93/97/EWG (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat nach dem Verfahren des Artikels 14 der Richtlinie 91/263/EWG, insbesondere gemäß der Stellungnahme des Zulassungsausschusses für Telekommunikationsendeinrichtungen (ACTE) vom 4. Dezember 1991 die Maßnahme zur Festlegung des Endgerätetyps, für den eine gemeinsame technische Vorschrift erforderlich ist, sowie die entsprechende Rahmenbeschreibung angenommen.

Das zuständige Normungsgremium hat die harmonisierten Normen zur Umsetzung der geltenden grundlegenden Anforderungen erarbeitet.

Die Maßnahme soll dem Ausschuß nach dem Verfahren von Artikel 14 der Richtlinie 91/263/EWG vorgelegt werden.

Der Entwurf der Maßnahme wurde ACTE gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/263/EWG von der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt.

Nach Artikel 16 Absatz 2 zweite Einrückung der Richtlinie 91/263/EWG ist es Aufgabe der Kommission, die zur Umsetzung der grundlegenden Anforderungen notwendigen harmonisierten Normen, die in gemeinsame technische Vorschriften umgesetzt werden sollen, anzunehmen.

Die durch diese Entscheidung erlassene gemeinsame technische Vorschrift entspricht der ACTE-Stellungnahme vom 16. Februar 1995.

Diese Entscheidung ist spätestens zwei Jahre nach ihrem Erlaß unter Berücksichtigung des Fortschritts der zuständigen Normenorganisation bei der Erarbeitung einer neuen harmonisierten Norm zur Umsetzung der geltenden grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.

In einigen Mitgliedstaaten kann die Einführung paketvermittelter Datennetze zu begründeten Abweichungen geführt haben.

Um den Herstellern, die zur Zeit einen oder mehrere nationale Märkte beliefern, den kontinuierlichen Zugang zu den Märkten zu gewährleisten, ist es erforderlich, daß während eines Hoechstzeitraums Übergangsregelungen für nationale Anforderungen vorgesehen werden.

Dieser Hoechstzeitraum sollte durch die Fertigstellung der bei der zuständigen Normenorganisation in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen zur Umsetzung der grundlegenden Anforderungen bestimmt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Entscheidung gilt für Endeinrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind und unter die in Artikel 2 Absatz 1 genannte harmonisierte Norm fallen.

(2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift über die technischen Kenndaten, die elektrischen und mechanischen Schnittstellenanforderungen und das Zugangsüberwachungsprotokoll der Endeinrichtung erlassen. Sie gilt für Endeinrichtungen, die laut Hersteller (oder seinem Vertreter) für den Anschluß an eine dedizierte Schnittstelle eines paketvermittelten öffentlichen Datennetzes nach der CCITT-Empfehlung X.25 (LAPB) geeignet bzw. bestimmt sind.

Artikel 2

(1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfaßt die harmonisierte Norm, die von dem zuständigen Normungsgremium zur Umsetzung der in der Richtlinie 91/263/EWG Artikel 4 Buchstaben c), d) und f) festgelegten grundlegenden Anforderungen erarbeitet wurde. Der Verweis auf diese Norm ist dem Anhang I, die geltenden Teile der harmonisierten Norm sind dem Anhang II zu entnehmen.

(2) Endeinrichtungen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen der in Absatz 1 genannten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 91/263/EWG Artikel 4 Buchstaben a) und b) erfuellen und den Anforderungen aller weiteren geltenden Richtlinien genügen, insbesondere den Richtlinien 73/23/EWG (4) und 89/336/EWG des Rates (5).

Artikel 3

Die mit der Abwicklung der Verfahren von Artikel 9 der Richtlinie 91/263/EWG betrauten Stellen wenden bei Endeinrichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung die in Anhang I genannte harmonisierte Norm an bzw. stellen deren Anwendung sicher, es sei denn, daß eine begründete nationale Abweichung während des in Artikel 4 genannten Zeitraums zur Anwendung kommt.

Artikel 4

Die Kommission wird die Anwendung dieser Entscheidung und die Fortschritte der zuständigen Normenorganisation verfolgen, um die baldige Verfügbarkeit der von der anerkannten Normenorganisation verabschiedeten harmonisierten Norm zu gewährleisten. Sie wird im Einklang mit den Verfahren der Richtlinie 91/263/EWG gegebenenfalls notwendige Änderungen dieser Entscheidung beschließen und innerhalb von höchstens zwei Jahren nach Erlaß dieser Entscheidung eine endgültige Maßnahme verabschieden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Januar 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 220 vom 31. 8. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29.

(5) ABl. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19.

ANHANG I

FUNDSTELLE DER HARMONISIERTEN NORM, DIE TEILWEISE ANZUWENDEN IST

Harmonisierte Norm gemäß Artikel 2 der Entscheidung:

NET 2

Zulassungsanforderungen für Datenendeinrichtungen für den Anschluß an paketvermittelte Datennetze über die X.25 - Schnittstelle gemäß der CCITT-Empfehlung

2. Ausgabe 1994

ausgenommen Klauseln 9 und 10

ZUSATZINFORMATION

Der volle Wortlaut der NET 2 kann angefordert werden bei:

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

F-06921 Sophia Antipolis Cedex

ANHANG II

GELTENDE TEILE DER HARMONISIERTEN NORM

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>