32000D0021

2000/21/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 über die staatlichen Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland an die Brockhausen Holze GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2914) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 007 vom 12/01/2000 S. 0006 - 0013


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 28. Juli 1999

über die staatlichen Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland an die Brockhausen Holze GmbH

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2914)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/21/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß obengenanntem Artikel(1) und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. DAS VERFAHREN

(1) In einer Beschwerde vom 2. September 1996 (Eingangsvermerk 6. September 1996) wurde der Kommission mitgeteilt, der Freistaat Sachsen habe dem Unternehmen Brockhausen Holze GmbH (BHC), Chemnitz, staatliche Beihilfen gewährt. Die Auskunftsverlangen der Kommission vom 16. September 1996 und 22. November 1997 wurden von Deutschland am 15. Oktober 1996 bzw. 7. Februar 1997 förmlich beantwortet. Aufgrund des letztgenannten Schreibens wurde die Sache am 8. April 1997 als NN-Beihilfe registriert. Am 18. April 1997 beantragte BHC die Gesamtvollstreckung. Mit Schreiben vom 21. April 1997, 12. Juni 1997 und 18. Juli 1997 forderte die Kommission Deutschland zur Anmeldung dieser Beihilfen auf. Dies wurde von Deutschland mit Schreiben vom 26. Juni 1997 und 15. August 1997 mit der Begründung abgelehnt, eine Anmeldung erübrige sich, da das Unternehmen die Gesamtvollstreckung beantragt habe.

(2) Mit Schreiben vom 18. Februar 1998 setzte die Kommission Deutschland über ihren Beschluß in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Darüber hinaus forderte sie Deutschland(2) förmlich auf, ihr für die bereits gewährten Beihilfen innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens alle zur Prüfung der Vereinbarkeit mit Artikel 87 EG-Vertrag erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 4. Mai 1998.

(3) Der Beschluß der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission forderte darin alle übrigen Beteiligten auf, sich zu den genannten Beihilfen zu äußern. Am 9. Juni 1998 erhielt die Kommission eine Stellungnahme, die sie am 25. Januar 1999 an Deutschland weiterleitete. Aufgrund mehrerer Fristverlängerungen wurde Deutschland Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. März 1999 eingeräumt. Diese Frist wurde nicht eingehalten. Nach einem Erinnerungsschreiben der Kommission übermittelte Deutschland seine Stellungnahme schließlich am 11. Mai 1999.

2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1. Gründe für die Eröffnung des Verfahrens

(4) Durch eine Beschwerde einer österreichischen Maschinenfabrik erhielt die Kommission Kenntnis von Beihilfen an BHC. Danach soll der Freistaat Sachsen dem Unternehmen Beihilfen in Höhe von 4,7 Mio. DEM gewährt haben. Nach Angaben der Beschwerdeführerin ermöglichten diese Beihilfen dem Unternehmen, seine Ausfuhren aufgrund günstiger Preise zu steigern.

(5) Deutschland teilte mit Schreiben vom 15. Oktober 1996 mit, das Unternehmen habe in der Tat eine stille Beteiligung aus dem Konsolidierungsfonds des Freistaates Sachsen in Höhe von 2,5 Mio. DEM(4) und eine 80 %ige Ausfallbürgschaft für einen Kredit in Höhe von 2,3 Mio. DEM gemäß Bürgschaftsrichtlinie des Freistaates Sachsen erhalten(5).

(6) Diese Beihilfen erwiesen sich in folgender Hinsicht als problematisch:

a) Die Genehmigung der Regelung N 117/95 war an die Zusage Deutschlands geknüpft, es werde keine Beihilfekumulierung geben. Die Beihilfe aus dem Konsolidierungsfonds wurde jedoch zusätzlich zu der im Rahmen der Regelung N 73/93 übernommenen Bürgschaft gewährt und damit gegen das Kumulierungsverbot verstoßen. Die Beihilfe hätte folglich als Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfe notifiziert werden müssen.

b) Die Regelung N 73/93 läßt Bürgschaften lediglich für Kredite ab 5 Mio. DEM zu.

(7) Deutschland wurde wiederholt zu einer förmlichen Anmeldung und zur Übermittlung aller für eine Überprüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erforderlichen Informationen aufgefordert. Die deutschen Behörden lehnten dies in ihren Schreiben vom 26. Juni 1997 und 15. August 1997 mit der Begründung ab,

a) eine Notifizierung habe sich aufgrund der Tatsache, daß das Unternehmen die Gesamtvollstreckung beantragt hat, erübrigt;

b) die Beihilfen seien nicht als separate, sondern als eine einzige Umstrukturierungsbeihilfe anzusehen, so daß nicht gegen das Kumulierungsverbot verstoßen worden sei. Durch die Inanspruchnahme beider Regelungen habe die Gesamtintensität der Beihilfe reduziert werden können, da die Beihilfeintensität von Bürgschaften geringer sei als die von Darlehen. Auf diese Weise habe man die Beihilfe auf ein Mindestmaß begrenzen und stärker mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6) in Einklang bringen können.

(8) Um eine förmliche Notifizierung zu erhalten und die Vereinbarkeit der dem Unternehmen gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt beurteilen zu können, hat die Kommission daraufhin beschlossen, das Verfahren zu eröffnen.

2.2. Das begünstigte Unternehmen

(9) Zum 31. Dezember 1995 zählte BHC 243 Beschäftigte, hatte einen Jahresumsatz von 32 Mio. DEM und befand sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens, bei dem es sich nicht um ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) handelte. Damit war BHC ein KMU im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(7).

(10) Die BHC war in den drei Bereichen allgemeiner Kundenguß (25 %), Serviceleistungen (25 %) und Verschleißteile (50 %) tätig; das Unternehmen stellte in erster Linie Stahlkugeln für die Zementindustrie und Panzerungen für Feuerungsanlagen her.

(11) Mit dem Standort Chemnitz ist das Unternehmen in einem strukturschwachen Gebiet des Freistaates Sachsen angesiedelt.

2.3. Entwicklung des Unternehmens

(12) Die BHC ging aus der Eisen- und Stahlgießerei Chemnitz GmbH (ESC GmbH) hervor, die Anfang 1992 durch die PE GmbH der Treuhandanstalt (THA) erworben wurde. Die Privatisierung wurde nach einem freien, bedingungslosen und transparenten Ausschreibeverfahren zugunsten des besten Bieters vorgenommen. Im September 1992 gründeten diese beiden Gesellschaften die CPC GmbH, deren Unternehmenszweck die Betreibung einer Eisen- und Stahlgießerei war. 1993 stellte das Land Nordrhein-Westfalen ein Finanzierungskonzept für die CPC GmbH auf, für das die Gründung einer Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen Voraussetzung war. Aus diesem Grund wurde die CP Gießerei KG (CPG KG) mit Sitz in Beckum gegründet. In der Folgezeit wurden die Gesellschaften CPC GmbH und CPG KG in BHC Brockhausen & Holze Gießerei GmbH & Co KG (BHC KG) bzw. Brockhausen & Holze Gießerei GmbH (BHC GmbH) umbenannt. Am 29. August 1995 wurden die BHC GmbH und die BHC KG zur BHC verschmolzen.

(13) Im Laufe des Jahres 1995 sah sich BHC durch die verzögerte Durchführung von Investitionen und starke Anlaufverluste vor enorme Liquiditätsprobleme gestellt. Diese Anlaufverluste waren vor allem auf die unproduktiven Altanlagen des Unternehmens und die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem westdeutschen Partner zurückzuführen. In einem Gutachten der Unternehmensberatungsgesellschaft LOGOS-Consult wurde der Finanzbedarf des Unternehmens im Januar 1996 auf 6 Mio. DEM veranschlagt. Es wurde ein Umstrukturierungsplan aufgestellt, und verschiedene staatliche Stellen gewährten Finanzhilfen. Die Liquiditätsprobleme des Unternehmens konnten dadurch jedoch nicht gelöst werden. Im Februar 1997 wurden weitere Hilfen in Höhe von 1,243 Mio. DEM bereitgestellt. Da diese nicht ausreichten, beantragte BHC am 18. April 1997 die Gesamtvollstreckung.

(14) Das Gesamtvollstreckungsverfahren wurde am 20. Mai 1997 eröffnet. Der Sequester/Verwalter hat mit der Firma Guß- und Verschleißtechnik GmbH (GVT) einen Übernahme- und Pachtvertrag geschlossen. Am 23. Juni 1997 wurde der Geschäftsbetrieb der BHC eingestellt und von der GVT übernommen. Die vorliegende Entscheidung betrifft nur das Altunternehmen.

2.4. Finanzhilfen

(15) Der Anmeldung zufolge, die Deutschland nach der Verfahrenseröffnung am 4. Mai 1998 einreichte, erhielt die BHC zwischen 1994 und 1997 verschiedene Beihilfen im Wert von insgesamt mehr als 42 Mio. DEM. Der Anteil des privaten Investors an der Umstrukturierung scheint bei 750000 DEM zu liegen(8) Die der Kommission vorgelegten Informationen geben über diesen Anteil jedoch nicht eindeutig Aufschluß.

(16) Im Jahr 1993 wurde ein erstes umfassendes Finanzierungskonzept für die BHC erarbeitet:

a) Am 27. Mai 1994 gewährte das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen seines Programms "Bürgschaftshilfen des Landes Nordrhein-Westfalen für Vorhaben auf dem Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin/Ost" jeweils eine 90%ige Ausfallbürgschaft für einen Investitionskredit in Höhe von 20 Mio. DEM sowie für einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 10 Mio. DEM(9). Die Beihilfe betrug somit 27 Mio. DEM.

b) Am 28. Oktober 1994 bewilligte der Freistaat Sachsen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur(10)" einen Zuschuß in Höhe von 7,406 Mio. DEM, von dem nur 6,94 Mio. DEM ausgezahlt wurden.

c) Das Finanzamt Chemnitz gewährte dem Unternehmen für die Jahre 1994 und 1995 Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz 1993 (InvZulG) in Höhe von 91268 DEM bzw. 1056153 DEM.

(17) Im Januar 1996 mußten wegen der Schwierigkeiten des Unternehmens Umstrukturierungsmaßnahmen eingeleitet werden. Finanziert wurden diese durch

a) einen Betriebsmittelkredit der Hausbank (zunächst mit Valutierungsbeschränkung von 1,8 Mio. DEM), der durch eine am 3. April 1996 eingegangene 80%ige Bürgschaft aus dem Bürgschaftsprogramm des Freistaates Sachsen (N 73/93) gesichert wurde. Die Bürgschaft belief sich auf 1,44 Mio. DEM;

b) eine am 24. Juni 1996 gewährte stille Beteiligung aus dem Konsolidierungsfonds des Freistaates Sachsen(11) in Höhe von 2,5 Mio. DEM;

c) eine Tilgungsstreckung der Stadtwerke Chemnitz in Höhe von 1,167 Mio. DEM.

(18) Um den Liquiditätsbedarf des Unternehmens zu decken, wurden im Februar 1997 schließlich drei weitere Maßnahmen ergriffen:

a) Die Bürgschaft des Freistaates Sachsen wurde um 500000 DEM aufvalutiert und der verbürgte Kredit bei einem Bürgschaftsumfang von insgesamt 1,8 Mio. DEM auf 2,3 Mio. DEM erhöht.

b) Die BvS gewährte ein Darlehen in Höhe von 500000 DEM, verzinslich mit 3 % über Diskontsatz.

c) Die Gesellschafter trugen mit 250000 DEM zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses bei.

(19) Sämtliche Beihilfen wurden im Rahmen der Gesamtvollstreckung in das Verzeichnis der Forderungen aufgenommen.

2.5. Der Umstrukturierungsplan

(20) Die Anmeldung vom 4. Mai 1998 enthielt eine kurze Beschreibung des Umstrukturierungsplans. Mit Schreiben vom 11. Mai 1999 übermittelte Deutschland der Kommission das Gutachten der LOGOS-Consult, in dem der von der Geschäftsführung der BHC aufgestellte Plan bewertet wurde.

(21) Der 1996 ausgearbeitete Umstrukturierungsplan zielte darauf ab, die Produktivität von BHC zu erhöhen, seine Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die relativ angespannten Finanzen zu sanieren.

(22) Der Umstrukturierungsplan sah im wesentlichen sechs Maßnahmen vor:

a) Abschluß der Rekonstruktion wesentlicher Anlagenkomponenten mit dem Ziel, die Ausbringungsqualität zu verbessern, den Material-, Energie- und Personaleinsatz zu verringern und letztendlich zu wettbewerbsfähigeren Kosten zu produzieren;

b) Abschaltung einiger unrentabler Altanlagen;

c) Personalabbau um 30 Mitarbeiter;

d) Intensivierung der Vertriebstätigkeit u. a. durch Aufbau eines Netzes von Auslandsvertretungen, wobei die Geschäftsleitung von einer Absatzsteigerung im Jahr 1996 und den Folgejahren ausging;

e) Sortimentsverschiebung in den höhenwertigen Bereich, d. h. vom Guß in den Bereich Zement. BHC sollte keine Gießerei im klassischen Sinne mehr sein.

(23) Der Finanzplan sah die Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Grundstücke vor, um mit Hilfe von Eigenkapital zur Entschuldung der Gesellschaft beizutragen und auf diese Weise bei Kreditinstituten zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten zu erhalten.

(24) Für das Geschäftsjahr 1996 wurde noch ein Verlust prognostiziert, ab dem Jahr 1997 sollte das Unternehmen dann aber ein positives Geschäftsergebnis erzielen.

(25) LOGOS-Consult sah den Plan der Geschäftsleitung als optimistisch und ehrgeizig, aber nicht als unrealistisch an. Da darin nicht vom schlimmstmöglichen Fall ausgegangen wurde, blieben einige Risikofaktoren bestehen. So sollte der Eigenanteil des Unternehmens an der Umstrukturierung aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Grundstücke finanziert werden. Zum Zeitpunkt des LOGOS-Consult-Gutachtens hatte dieser Verkauf jedoch noch nicht stattgefunden und blieb auch weiterhin ungewiß.

2.6. Produkte und Absatzmärkte

(26) BHC war im wesentlichen in den Bereichen Guß, Verschleißteile und Serviceleistungen tätig. Im Bereich Guß (25 % des Umsatzes) stellte das Unternehmen vor allem Teile für den Maschinen- und Motorenbau her, einen Bereich, in dem ein starker Konkurrenzdruck herrscht. Verschleißteile (50 % des Umsatzes) werden hauptsächlich für die Zementindustrie produziert. Laut Anmeldung bestehen hier jedoch keine Überkapazitäten, da es sich um eine kundenorientierte Produktnische handelt. Als letztes kamen die Serviceleistungen hinzu, die 25 % des Umsatzes ausmachten.

(27) Mit einer Jahresproduktion im Wert von rund 20 Mrd. EUR zählt die Gemeinschaft zu den weltweit größten Gußproduzenten. Gefertigt werden in diesem Bereich hauptsächlich Teile für den Maschinen- und Motorenbau. Der Industriezweig setzt sich aus kleinen und mittleren Unternehmen zusammen.

(28) Gießereien sind Zulieferer von Industrieunternehmen und hängen als solche weitgehend von der Geschäftsentwicklung und der Nachfrage ihrer Kunden ab. Durch den Konjunkturrückgang ist die Zahl der Beschäftigten im Gießereisektor seit 1989 gemeinschaftsweit um 50000 zurückgegangen, was rund 20 % der in diesem Bereich Beschäftigten entspricht.

(29) Verglichen mit anderen Sektoren spielt der Außenhandel bei Gießereiprodukten kaum eine Rolle.

(30) Der Gießereisektor ist keine wirkliche Wachstumsbranche. Rechnet man die durch konjunkturelle Schwankungen bedingten Unterschiede ab, so ist die Produktion in den vergangenen zehn Jahren nahezu konstant geblieben. Die in diesem Zeitraum zu verzeichnende Wertsteigerung spiegelt lediglich den Trend zu höherwertigen Gießereiprodukten wider.

(31) Der letzte Konjunktureinbruch in den Jahren 1990-1993 hat die Gießereien hart getroffen. Immerhin trat 1994 eine Besserung ein, und der Markt verzeichnet keine Überkapazitäten. Da in den vergangenen Jahren darüber hinaus ein drastischer Personalabbau betrieben wurde und zahlreiche Fertigungsverfahren immer weiter rationalisiert werden, herrscht in der Branche erneut ein gedämpfter Optimismus vor. Daß diese Rationalisierungsmaßnahmen richtig waren, zeigt der spektakuläre Produktionsumfang, der 1995 mit 20 % weniger Beschäftigten als 1989 erzielt wurde(12).

3. STELLUNGNAHME ANDERER BETEILIGTER

(32) Mit Schreiben vom 9. Juni 1998 erhielt die Kommission eine Stellungnahme im Namen des Unternehmens Maschinenfabrik Liezen und Gießerei GmbH, das die Beschwerde vom z. September 1996 eingebracht hatte.

(33) Das Unternehmen begrüßt den Beschluß der Kommission, gegen BHC das Verfahren zu eröffnen und macht erneut das Argument geltend, in der Gießereibranche bestuenden seit mehreren Jahren Überkapazitäten. Eine öffentliche Unterstützung für Unternehmen dieser Branche beeinträchtige den Wettbewerb und müsse vermieden werden, da diese Unternehmen dadurch in den Genuß zusätzlicher Mittel kämen, die sie in die Lage versetzten, ihre Produkte unter Marktpreis zu verkaufen.

(34) Auch könne die Tatsache, daß am 18. April 1996 ein Gesamtvollstreckungsverfahren gegen BHC eröffnet wurde, nicht dazu führen, eine Überprüfung der bereits gewährten Beihilfen, die den Wettbewerb schon beeinträchtigt hätten, zu verhindern.

(35) Dem genannten Schreiben zufolge hat das nach der Gesamtvollstreckung von Herrn Schutze-Brockhausen gegründete neue Unternehmen beim Freistaat Sachsen erneut Beihilfen beantragt. Eine öffentliche Förderung der "Auffanglösung", bei der die Tätigkeiten der BHC unter gleicher Geschäftsleitung fortgeführt werden, hätte jedoch im Fall einer Genehmigung eine Umgehung der geltenden Beihilfevorschriften und eine erneute ungebührliche Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge.

(36) Falls sich die alten und neuen Beihilfen als Umstrukturierungsbeihilfen erwiesen, stelle sich die Frage, ob die in den Leitlinien genannten Bedingungen erfuellt sind. Der Grundsatz, wonach Umstrukturierungsbeihilfen nur einmal gewährt werden können, würde umgangen, wenn das neue Unternehmen diese Beihilfen erhielte.

4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(37) Deutschland folgte der Aufforderung der Kommission mit Schreiben vom 4. Mai 1998. Faktisch handelt es sich dabei um die Anmeldung aller BHC gewährten Beihilfen.

(38) Auf die Frage nach Beihilfen für das als Auffanglösung gegründete neue Unternehmen teilte Deutschland mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 mit, die BHG Guß- und Verschleißtechnik GmbH und die GVT Guß- und Verschleißtechnik GmbH Chemnitz hätten Regionalbeihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in Höhe von 2,149 Mio. DEM beantragt.

(39) Deutschland hat diese Angaben im Schreiben vom 11. Mai 1999 bestätigt und darin erneut dargelegt, warum die Beihilfen an BHC seiner Meinung nach mit den Leitlinien vereinbar sind.

5. BEURTElLUNG DER BEIHILFE

5.1. Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(40) Es ist nicht auszuschließen, daß die beschriebenen Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten auf dem eingangs genannten Markt beeinträchtigt haben. Deshalb muß jede dieser Beihilfen anhand Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag überprüft werden.

(41) Die 90%ige Ausfallbürgschaft für einen Investitionskredit von 20 Mio. DEM und einen Betriebsmittelkredit von 10 Mio. DEM - d. h. eine Bürgschaft in Höhe von insgesamt 27 Mio. DM - wurde im Rahmen eines angemeldeten und von der Kommission genehmigten Programms übernommen. Die für die Anwendung dieses Programms erforderlichen Kriterien wurden eingehalten.

(42) Der Zuschuß in Höhe von 7,406 Mio. DEM wurde im Rahmen der bei der Kommission angemeldetem und genehmigten Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" bewilligt.

(43) Die Investitionszulage in Höhe von 1,147 Mio. DEM wurde im Rahmen angemeldeter und von der Kommission genehmigter Programme gewährt.

(44) Die 80 %ige Bürgschaft über einen Betriebsmittelkredit von 2,3 Mio. DEM - d. h. eine Bürgschaft in Höhe von 1,8 Mio. DEM - wurde im Rahmen des Bürgschaftsprogramms des Freistaates Sachsen (N 73/93) übernommen. Im allgemeinen läßt dieses Programm Bürgschaften nur für Darlehen ab 5 Mio. DEM zu. In Ausnahmefällen können jedoch die Sächsische Aufbaubank oder die Bürgschaftsbank Sachsen GmbH auch für Darlehen unter 5 Mio. DEM bürgen. Dies ist der Fall, wenn das Darlehen der Finanzierung von Umstrukturierungsprojekten dienen und die Bürgschaft somit zum Erfolg eines Umstrukturierungsplans beitragen soll. Die Genehmigung dieses Programms ist an die Bedingung geknüpft, daß ein Umstrukturierungsplan ausgearbeitet wird, der die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen kann. Wurde ein solcher Umstrukturierungsplan aufgestellt, muß die Kommission prüfen, ob die Wiederherstellung der Rentabilität mit diesem Plan möglich war.

(45) Die stille Beteiligung in Höhe von 2,5 Mio. DEM wurde aus dem Konsolidierungsfonds des Freistaates Sachsen (N 117/95) gewährt. Diese Regelung wurde u. a. unter der Bedingung genehmigt, keine Unternehmen zu begünstigen, die bereits Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten erhalten. Dieses Kumulierungsverbot wurde nicht eingehalten, denn die Beihilfe wurde zusätzlich zu der 80%igen Bürgschaft für einen Kredit über 2,3 Mio. DEM der Sächsischen Aufbaubank gewährt. Deutschland vertritt die Auffassung, eine Beihilfekumulierung liege in diesem Fall nicht vor, da die beiden Maßnahmen nicht als separate, sondern als eine einzige Umstrukturierungsbeihilfe anzusehen seien. Die deutschen Behörden geben an, durch die Inanspruchnahme zweier Beihilferegelungen habe die Beihilfeintensität insgesamt verringert werden können, da die Intensität von Bürgschaften geringer sei als die von Darlehen. Diese Argumentation kann nicht akzeptiert werden. Ließe die Kommission eine solche zu, verlören Kumulierungsverbote ihren Sinn und würde deren Einhaltung der Willkür preisgegeben. Im übrigen wird die Beihilfeintensität einer Bürgschaft oder eines Darlehens durch den Staat an ein Unternehmen in Schwierigkeiten mit einer Beihilfeintensität von 100 % angesehen und kommt daher als einen Zuschuß gleich(13). Da die Bedingungen dieser Regelung nicht erfuellt wurden, hätte die Maßnahme gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gesondert angemeldet werden müssen. Deutschland ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so daß die Beihilfe unrechtmäßig gewährt wurde und als Ad-Hoc-Umstrukturierungsbeihilfe anzusehen ist.

(46) Auch die Tilgungsstreckung der Stadtwerke Chemnitz in Höhe von 1,167 Mio. DEM stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar und hätte nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden müssen. Rein formal ist sie damit rechtswidrig. Dies sichert zusätzliche Liquidität und kommt daher einem Darlehen gleich.

(47) Das Darlehen der BvS in Höhe von 500000 DEM wurde einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt und ist als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Da diese nicht angemeldet wurde, ist auch sie formal rechtswidrig. Dieser Betrag ist um Kreditzinsen in Höhe von 5800 DEM zu erhöhen.

5.2. Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag

(48) Die Kommission muß prüfen, ob die Beihilfe für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag in Frage kommt.

(49) Im Fall der BHC stützt sich die Kommission auf die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, die "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" betrifft. Vordringliches Ziel der vorliegenden Beihilfe ist nicht die Förderung der regionalen Entwicklung, sondern die Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens. Eine solche Beihilfe kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn dabei die Kriterien der Leitlinien erfuellt sind.

(50) Die 80%ige Bürgschaft des Freistaates Sachsen für einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 2,3 Mio. DEM, die stille Beteiligung aus dem Konsolidierungsfonds und die Tilgungsstreckung der Stadtwerke Chemnitz in Höhe von 1,167 Mio. DEM sowie das BvS-Darlehen von 500000 DEM können als Umstrukturierungsbeihilfen angesehen werden. Die Hilfen, die 1997 wegen erneuter Liquiditätsengpässe gewährt wurden, können als zusätzliche, für die Umstrukturierung erforderliche Maßnahmen angesehen werden.

(51) Für eine Genehmigung dieser Beihilfen durch die Kommission müßte der Umstrukturierungsplan alle folgenden Bedingungen erfuellen:

a) durch die Umstrukturierung wird die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt;

b) ungebührliche Wettbewerbsverfälschungen werden vermieden;

c) Höhe und Intensität der Beihilfe beschränken sich auf das für die Umstrukturierung unumgängliche Mindestmaß, und die Kosten der Umstrukturierung gehen nicht über den zu erwartenden Nutzen hinaus;

d) der Umstrukturierungsplan wird vollständig umgesetzt, und alle von der Kommission gesetzten Bedingungen werden erfuellt;

e) die Durchführung des Umstrukturierungsplans wird anhand ausführlicher Jahresberichte kontrolliert.

(52) Grundvoraussetzung eines jeden Umstrukturierungsplans ist, daß er innerhalb eines angemessenen Zeitraums die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherstellt und dabei von realistischen Annahmen, was die künftigen Betriebsbedingungen des Unternehmens betrifft, ausgeht.

(53) Der Umstrukturierungsplan ging von folgender Finanzentwicklung des Unternehmens aus:

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(54) Die Kommission ist der Auffassung, daß der Umstrukturierungsplan nicht auf realistischen Annahmen beruht. Im einzelnen basiert der Plan auf einem Anstieg der Verkäufe ab 1996 und auf einer damit verbundenen erheblichen Umsatzsteigerung; ferner sieht er die finanzielle Sanierung des Unternehmens durch den Verkauf nicht betriebsnotwendiger Grundstücke vor. Die Umsatzsteigerung beruht im wesentlichen auf der Leistungsfähigkeit des Unternehmens auf dem Marktsegment Zement, auf das das Unternehmen sich konzentrieren will. Der Plan sieht daher eine Umsatzsteigerung von mehr als 60 % zwischen 1995 und 1996 vor. Die Kommission ist der Meinung, daß die Einschätzungen betreffend der Umsatzsteigerungen im Plan überbewertet wurden. Es ist unwahrscheinlich, daß BHC sich so schnell zu einem neuen Markt hin orientieren kann. Dies setzt sowohl den Erwerb eines speziellen Know-hows als auch eine technische Anpassung der Maschinen voraus. Übrigens hängt die finanzielle Sanierung der BHC, die sich in einer extrem gespannten finanziellen Lage befindet, vom Verkauf nicht betriebsnotwendiger Grundstücke ab, mit einem Preis von mindestens 5 Mio. DEM. Die neuen Bundesländer sind aber von einem Überschußangebot von industriellen Grundstücken gekennzichnet. Der Mindestpreis, durch die Geschäftsführung von BHC festgelegt wurde, muß als unsicher eingestuft werden. Im Bericht von LOGOS-Consult wird dies als riskant eingestufte da der kurzfristig erzielbare Ertrag nur zwischen 3 und 4 Mio. DEM liegen würde. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß die Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht wiederhergestellt werden kann.

(55) Die weitere Unternehmensentwicklung bestätigt diese Einschätzung. Ende 1996 sah sich BHC erneut vor große Liquiditätsprobleme gestellt, und blieben auch die Umsätze hinter den Erwartungen zurück. In diesem Jahr schrieb das Unternehmen einen Verlust von über 7 Mio. DEM(14).

(56) Dafür gibt es mehrere Gründe:

a) die Grundstücke konnten nicht verkauft werden;

b) verschiedene Forderungen konnten nicht eingebracht werden;

c) das Unternehmen hatte mit erheblichen technischen Problemen zu kämpfen, wodurch die geplanten Umsätze nicht erzielt wurden.

(57) Trotz erneuter Finanzhilfen im Februar 1997 wurde die Rentabilität von BHC nicht wiederhergestellt - das Unternehmen schrieb von Januar bis April 1997 Verluste von mehr als 5 Mio. DEM(15). Am 18. April 1997 wurde deshalb die Gesamtvollstreckung beantragt. All dies bestärkt die Kommission in ihrer Einschätzung, daß der Umstrukturierungsplan nicht auf realistischen Annahmen beruhte und die Rentabilität des Unternehmens nicht wiederherstellen konnte. Die erste der in den Leitlinien genannten Bedingungen ist nicht erfuellt, die Beihilfe damit nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren.

(58) Untersucht werden muß ferner, wie sich die Beihilfen auf den Wettbewerb auf dem Markt für Gießereiprodukte ausgewirkt haben. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen sind in diesem Bereich keine Überkapazitäten vorhanden. Da es sich bei BHC um ein KMU mit Sitz in einem Gebiet nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag handelte und die Branche keine Überkapazitäten verzeichnet, ist die Kommission der Auffassung, daß die Konkurrenten nicht durch die Umstrukturierung beeinträchtigt wurden.

(59) Eine Bedingung der Leitlinien ist nicht erfuellt. Daher können die Umstrukturierungsbeihilfen an BHC nicht genehmigt werden, ohne daß es nötig ist, den Eigenanteil des Unternehmens an den Umstrukturierungskosten zu bewerten.

6. SCHLUSSFOLGERUNG

(60) Deutschland hat die Bedingungen für die Anwendung der Bürgschaftsrichtlinie des Freistaates Sachsen (N 73/93) nicht erfuellt, da der Umstrukturierungsplan die Rentabilität des Unternehmens nicht wiederherstellen konnte. Sie muß als Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfe betrachtet werden. Die Kriterien der Leitlinien sind nicht erfuellt. Die 80 %ige Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit von 2,3 Mio. DEM in Höhe von 1,8 Mio. DEM ist damit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(61) Die Bedingungen für eine Anwendung der Regelung N 117/95 (Einhaltung des Kumulierungsverbots) wurden nicht erfuellt. Die stille Beteiligung aus dem Konsolidierungsfonds in Höhe von 2,5 Mio. DEM wurde deshalb von der Kommission als Ad-hoc-Umstrukturierungsbeihilfe eingestuft. Die Kriterien der Leitlinien wurden nicht eingehalten. Die stille Beteiligung in Höhe von 2,5 Mio. DEM ist damit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(62) Bei der Tilgungsstreckung der Stadtwerke Chemnitz in Höhe von 1,167 Mio. DEM handelt es sich um eine Umstrukturierungsbeihilfe. Da auch hier die in den Leitlinien festgelegten Kriterien nicht eingehalten wurden, ist auch diese nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(63) Das Darlehen der BvS in Höhe von 500000 DEM ist nicht mit den für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen geltenden Kriterien vereinbar und kann auch nicht aufgrund der Ausnahmebestimmungen der Leitlinien genehmigt werden.

(64) Die Kommission stellt fest, daß Deutschland die genannten Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Die Bürgschaft des Freistaates Sachsen in Höhe von 1,8 Mio. DEM, die stille Beteiligung aus dem Konsolidierungsfonds in Höhe von 2,5 Mio. DEM, die Tilgungsstreckung in Höhe von 1,167 Mio. DEM und das BvS-Darlehen über 500000 DEM einschließlich Zinsen in Höhe von 5800 DEM sind von Deutschland nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften und Verfahren zurückzufordern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 5,9728 Mio. DEM, die Deutschland der Brockhausen Holze GmbH, Chemnitz, gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Diese Beihilfen setzen sich wie folgt zusammen:

a) eine Bürgschaft des Freistaates Sachsen in Höhe von 1,8 Mio. DEM,

b) eine stille Beteiligung aus dem Konsolidierungsfonds des Freistaates Sachsen in Höhe von 2,5 Mio. DEM,

c) ein Darlehen über 500000 DEM einschließlich Zinsen in Höhe von 5800 DM sowie

d) eine Tilgungsstreckung in Höhe von 1,167 Mio. DEM.

Artikel 2

(1) Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von dem Empfänger zurückzufordern.

(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt nach den Vorschriften und Verfahren des deutschen Rechts. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents für Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 3

Die Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 1999

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 144 vom 9.5.1998, S. 15.

(2) Gemäß Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. April 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-324/90 und C-342-90 (Deutschland und Pleuger-Worthington gegen Kommission), Slg. 1994, I-1173.

(3) Siehe Fußnote 1.

(4) Richtlinie über die Gewährung von Mitteln aus dem Konsolidierungsfonds des Freistaates Sachsen zur Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft auf der Grundlage der Vereinbarung des Freistaates Sachsen mit der Treuhandanstalt (THA)/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vom 5. Dezember 1994; Beihilfesache N 117/95; Genehmigung der Kommission mit Schreiben vom 5. Mai 1995 (SG(95) D/5782).

(5) Bürgschaftsrichtlinie des Freistaats Sachsen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft vom 1. September 1993; Beihilfesache N 73/93; Genehmigung der Kommission mit Schreiben vom 7. Juni 1993 (SG(93) D/9273).

(6) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(7) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(8) Dieser scheint sich wie folgt zusammenzusetzen: 20 % des Darlehens über 2,3 Mio. DEM, d. h. 500000 DEM, und 250000 DEM in Form eines Gesellschafterdarlehens.

(9) N 155/88.

(10) 22. Rahmenplan Gemeinschaftsaufgabe 'Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur'.

(11) Siehe Fußnote 4.

(12) Siehe Panorama der EU-Industrie 1997, Seiten 10-41.

(13) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten: Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrags und des Artikels der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz von finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und öffentlichen Unternehmen (ABl. L 307 vom 13.11.1993, S. 3).

(14) Bilanz und Erfolgsrechnung der BHC für das Jahr 1996 liegen nicht vor.

(15) Diese Zahl stammt aus dem vom Sequester erstellten Verzeichnis der Aktiva und Passiva vom 18. April 1997. Für das Jahr 1997 ist die Buchhaltung unvollständig.