19.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/30


BESCHLUSS (EU) 2018/412 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. März 2018

zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die internationale Gemeinschaft sieht sich mit einer noch nie dagewesenen Migrations- und Flüchtlingskrise konfrontiert, die Solidarität und eine effiziente Mobilisierung von Finanzmitteln erfordert und nach einem konzertierten Vorgehen bei der Abwehr und Überwindung der bestehenden Herausforderungen verlangt. Alle Akteure müssen gemeinsam nachhaltige mittel- und langfristige Strategien anwenden und bestehende Programme effizient nutzen, um Initiativen zu entwickeln und zu fördern, die einen Beitrag zu den Zielen der Vereinten Nationen (VN) für nachhaltige Entwicklung und zum Umgang mit den politischen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Faktoren leisten, die die grundlegenden Ursachen der Migration darstellen, d. h. unter anderem Armut, Ungleichheit, Bevölkerungswachstum, fehlende Arbeitsplätze, beschränkter Zugang zu Bildung und wirtschaftlichen Möglichkeiten, Instabilität, Konflikt, Klimawandel und die langfristigen Folgen von Vertreibung.

(2)

Während die Bereitstellung von Mitteln zur Bekämpfung der grundlegenden Ursachen der Migration von größter Bedeutung ist, bleibt die Union jedoch den politischen Maßnahmen in anderen Bereichen mit hoher strategischer Priorität, die in der Globalen Strategie der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik dargelegt sind, in vollem Umfang verpflichtet.

(3)

Ein neuer ergebnisorientierter Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern wurde unter Berücksichtigung aller Unionspolitiken und -Instrumente entwickelt. Als Teil dieses neuen Partnerschaftsrahmens wurde die Investitionsoffensive der Union für Drittländer geschaffen, um Investitionen in Regionen außerhalb der Union zu fördern und dabei gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der VN für nachhaltige Entwicklung zu leisten und die grundlegenden Ursachen der Migration zu bekämpfen. Die Investitionsoffensive sollte auch dazu beitragen, dass die Ziele der Agenda 2030 der VN für nachhaltige Entwicklung und des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) sowie die Ziele der anderen Finanzinstrumente für Außenmaßnahmen verwirklicht werden.

(4)

Am 28. Juni 2016 hat der Europäische Rat den Vorschlag der Europäischen Investitionsbank (EIB) gebilligt, über die EIB-Resilienzinitiative, mit der Investitionen in der südlichen Nachbarschaft und im westlichen Balkan gefördert werden sollen, einen Beitrag zur Investitionsoffensive für Drittländer zu leisten.

(5)

Eine wesentliche Komponente der EIB-Resilienzinitiative besteht in der sowohl quantitativen als auch qualitativen Ausweitung des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern (im Folgenden das „Außenmandat“). Auf diese Weise dürfte die EIB rasch zu den Zielen der Investitionsoffensive für Drittländer beitragen können, insbesondere durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Empfänger des Privatsektors, um private Investitionen zu verstärken (Crowding-in) und langfristige Investitionen zu fördern.

(6)

Der Strategieausschuss des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung, in dem die EIB vertreten ist, wird gemäß seiner Geschäftsordnung und unbeschadet der internen Governance-Vorschriften der EIB Orientierungshilfen zur Komplementarität zwischen der EIB-Resilienzinitiative und den Komponenten der Investitionsoffensive für Drittländer bereitstellen.

(7)

Mit dem Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde der EIB eine Haushaltsgarantie für Finanzierungen außerhalb der Union (im Folgenden „EU-Garantie“) gewährt.

(8)

Gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU hat die Kommission in Zusammenarbeit mit der EIB auf der Grundlage einer unabhängigen externen Bewertung einen Halbzeitbericht zur Bewertung der Anwendung des genannten Beschlusses erstellt.

(9)

Die Verbesserung der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahme-, Transit- und Herkunftsgemeinschaften zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration sollte als neues im Rahmen der EU-Garantie gefördertes Ziel (im Folgenden „neues Ziel“) aufgenommen werden.

(10)

Die im Rahmen des neuen Ziels geförderten Tätigkeiten sollten sich von den Bemühungen der Union im Bereich der Grenzkontrollen unterscheiden.

(11)

Damit es möglich ist, im Rahmen des Außenmandats auf mögliche künftige Herausforderungen und Prioritäten der Union zu reagieren, und damit das neue Ziel verwirklicht werden kann, sollte die Obergrenze für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie auf 32 300 000 000 EUR erhöht werden.

(12)

Im Rahmen des allgemeinen Mandats sollten 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors vorgesehen werden, die darauf ausgerichtet sind, das neue Ziel zu verwirklichen.

(13)

Im Rahmen eines neuen Darlehensmandats für den privaten Sektor sollte der Höchstbetrag von 2 300 000 000 EUR innerhalb der erhöhten Obergrenze für Vorhaben vorgesehen werden, mit denen das neue Ziel verwirklicht werden soll, und dieser Betrag sollte von der EU-Gesamtgarantie abgedeckt werden.

(14)

Der Erfolg bei einem der Hauptziele der EIB im Rahmen des Außenmandats — die Unterstützung der Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene und insbesondere die Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) — hängt von Faktoren wie dem Zugang von KMU zu Finanzierungen, Krediten und technischer Hilfe sowie von der Förderung des Unternehmertums und von den Bemühungen zur Förderung des Übergangs von der volatilen informellen Wirtschaft zum formellen Sektor ab. In diesem Zusammenhang sollten die EIB-Finanzierungen darauf abzielen, kleine Investitionsvorhaben von KMU sowie Investitionsvorhaben in abgelegenen ländlichen Gebieten und in den Bereichen Trinkwasseraufbereitung, Abwasserentsorgung und Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern.

(15)

Die Komplementarität und Koordinierung mit Initiativen der Union zur Bekämpfung der grundlegenden Ursachen der Migration, auch mit EU-Förderungen für die nachhaltige Reintegration zurückgekehrter Migranten in ihren Heimatländern, sollte sichergestellt werden.

(16)

Infolge des Übereinkommens von Paris sollte die EIB bestrebt sein, ein hohes Niveau klimarelevanter Finanzierungen aufrechtzuerhalten, deren Volumen mindestens 25 % sämtlicher EIB-Finanzierungen außerhalb der Union ausmachen sollte. Die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 466/2014/EU gewährten EIB-Finanzierungen sollten mit dem Ziel vereinbar sein, dass bis 2020 mindestens 35 % sämtlicher EIB-Finanzierungen in Schwellenländer und Entwicklungsländer außerhalb der Union fließen. Die EIB sollte die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 berücksichtigen, wonach umwelt- oder wirtschaftsschädigende Subventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, auslaufen sollen.

(17)

Das Risiko für den Gesamthausaltsplan der Union im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen im Rahmen des Darlehensmandats für den privaten Sektor sollte in Preisen ausgedrückt werden. Die Einnahmen aus einer solchen Risikobepreisung sollten in den — mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (3) eingerichteten — Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen eingezahlt werden, um das wirtschaftliche Risiko abzudecken und Marktverzerrungen zu vermeiden.

(18)

Die EIB sollte in ihrem Rahmen für die Ergebnismessung eine Reihe von Indikatoren für Vorhaben entwickeln und anwenden, die darauf ausgerichtet sind, das neue Ziel zu verwirklichen. Daher sollte in den jährlichen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die EIB-Finanzierungen eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zu dem neuen Ziel aufgenommen werden, gegebenenfalls einschließlich des Beitrags zu den Zielen der VN für nachhaltige Entwicklung, der Einbeziehung der lokalen Zivilgesellschaft und der Anpassung an die außenpolitischen und die haushaltspolitischen Prioritäten der Union.

(19)

Durch Verbesserung des Zugangs der Organe der Union und der Öffentlichkeit zu Informationen sollte sichergestellt werden, dass die EIB-Finanzierungen gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU, insbesondere Vorhaben, die über Finanzintermediäre finanziert werden, sichtbar und transparent sind, wobei die Notwendigkeit, vertrauliche Informationen und sensible Geschäftsinformationen zu schützen berücksichtig werden soll.

(20)

Die einschlägige Politik der Union gegenüber nicht-kooperativen Ländern und Gebieten für Steuerzwecke ist in den Rechtsakten der Union und den Schlussfolgerungen des Rates, insbesondere im Anhang der Schlussfolgerungen vom 8. November 2016 sowie nachträglichen Aktualisierungen festgelegt.

(21)

Die Sorgfaltsprüfung bei EIB-Finanzierungen gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU sollte eine eingehende Prüfung der Vereinbarkeit mit den geltenden Unionsbestimmungen und den vereinbarten internationalen und Unionsstandards im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuerbetrug und Steuervermeidung umfassen. Ferner sollte die EIB in der Berichterstattung im Rahmen des Außenmandats nach Ländern aufgeschlüsselte Informationen über die Vereinbarkeit der EIB- Finanzierungen mit ihrer Politik gegenüber nicht kooperativen Ländern und Gebieten sowie die Liste der Intermediäre, mit denen die EIB zusammenarbeitet, bereitstellen.

(22)

Am 12. Oktober 2016 hat die EIB die Umsetzung ihrer Initiative zur Stärkung der Resilienz gebilligt. Vorhaben im Rahmen der Resilienzinitiative der EIB, die nach dem 12. Oktober 2016 und vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses und vor dem Abschluss der Garantievereinbarung genehmigt wurden, sollten von der EU-Garantie abgedeckt werden können, wenn die Kommission bestätigt, dass die Vorhaben mit dem neuen Ziel zu vereinbaren sind und die Bedingungen der Garantievereinbarung erfüllen.

(23)

EIB-Finanzierungen zugunsten von Unternehmen sollten nur dann von der Gesamtgarantie für den privaten Sektor profitieren, wenn sie integratives Wachstum und die verstärkte Schaffung von Arbeitsplätzen fördern und wenn die lokalen Finanzmärkte keine angemessene Finanzierung bereitstellen.

(24)

EIB-Finanzierungen müssen, auch im Hinblick auf Finanzintermediäre, den Grundsätzen entsprechen, die in der Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“ festgelegt sind.

(25)

Wie in den einschlägigen Entschließungen des Parlaments und Beschlüssen und Schlussfolgerungen des Rates festgelegt, sollte die Obergrenze für eine Mittelumschichtung zwischen den Regionen durch die EIB im Zuge des Mandats im Fall einer Änderung der außenpolitischen Prioritäten der Union oder in Not- und Krisensituationen während der Mandatsperiode von 10 % auf 20 % angehoben werden. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über solche Mittelumschichtungen unterrichten.

(26)

Aufgrund der Bedeutung der EIB-Resilienzinitiative im Rahmen der Unionsstrategie zur Bekämpfung der grundlegenden Ursachen der Migration und angesichts der Bedürfnisse der Transit- und Aufnahmegemeinschaften ist es nach wie vor von größter Bedeutung, dass die Beträge im Rahmen der Außenmandatsobergrenzen für — auf das neue Ziel ausgerichtete — Vorhaben vollständig ausgeschöpft werden. Wenn aufgrund unvorhergesehener Umstände die vorgesehenen Beträge nicht vollständig ausgeschöpft werden können, sollte jedoch auch mehr Flexibilität ermöglicht werden. Wenn die EIB bis zum 30. Juni 2019 feststellt, dass sie nicht in der Lage ist, den im Rahmen der EIB-Resilienzinitiative veranschlagten Zielbetrag auszuschöpfen, sollte daher die Möglichkeit bestehen, den im Rahmen des allgemeinen Mandats für Vorhaben des öffentlichen Sektors vorgesehenen Betrag von 1 400 000 000 EUR und den im Rahmen des Darlehensmandats für den privaten Sektor vorgesehenen Betrag von 2 300 000 000 EUR in Höhe von bis zu 20 % innerhalb der und/oder zwischen den in diesem Beschluss als „Heranführungsländer und Empfänger“ und als „Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments“ definierten Regionen umzuschichten. Für solche Mittelumschichtungen sollte zuvor eine Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB getroffen werden.

(27)

Die Listen der förderfähigen Regionen und Länder und der potenziell förderfähigen Regionen und Länder sollten angepasst werden, um Regionen und Länder mit hohem Einkommen und hoher Bonität, insbesondere Brunei, Chile, Island, Israel, Singapur, Südkorea und Taiwan auszuschließen. Des Weiteren sollte der Iran in die Liste der potenziell förderfähigen Regionen und Länder aufgenommen werden.

(28)

Der Beschluss Nr. 466/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 466/2014/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Obergrenzen für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie

(1)   Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums 2014 bis 2020 wird auf 32 300 000 000 EUR festgelegt. Zunächst für Finanzierungen vorgesehene, jedoch später annullierte Beträge werden bei dieser Obergrenze nicht berücksichtigt.

Dieser Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus

a)

einem Höchstbetrag von 30 000 000 000 EUR im Rahmen eines allgemeinen Mandats, von dem 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors zugunsten der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahme-, Transit- und Herkunftsgemeinschaften zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration vorgesehen werden;

b)

einem Höchstbetrag von 2 300 000 000 EUR im Rahmen eines Darlehensmandats für den privaten Sektor zugunsten der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahme-, Transit- und Herkunftsgemeinschaften zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Höchstbeträge werden in regionale Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge gemäß Anhang I unterteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge und während des von diesem Beschluss erfassten Zeitraums stellt die EIB eine Verteilung zwischen den Ländern innerhalb der unter die EU-Garantie fallenden Regionen sicher, die ausgewogen ist und im Einklang mit den außenpolitischen Prioritäten der Union steht, die in den in Artikel 5 genannten regionalen technischen operativen Leitlinien Berücksichtigung finden müssen.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Allgemeine Ziele und Grundsätze

(1)   Die EU-Garantie wird ausschließlich für EIB-Finanzierungen gewährt, die einen Zusatznutzen aufgrund der eigenen Prüfung der EIB erbringen und durch die eines oder mehrere der nachstehenden allgemeinen Ziele gefördert werden:

a)

Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, insbesondere Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU);

b)

Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, einschließlich Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur sowie Informations- und Kommunikationstechnologie;

c)

Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an den Klimawandel;

d)

langfristige wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahme-, Transit- und Herkunftsgemeinschaften zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.

(2)   Unter Wahrung des besonderen Charakters der EIB als Investitionsbank leisten die gemäß diesem Beschluss durchgeführten EIB-Finanzierungen einen Beitrag zur Förderung der allgemeinen Interessen der Union, insbesondere zur Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der Union zugrunde liegenden und in Artikel 21 EUV verankerten allgemeinen Grundsätze sowie zur Umsetzung internationaler Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist. Die Leitungsgremien der EIB werden aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Tätigkeit der EIB anzupassen, damit zur auswärtigen Politik der Union wirksam beigetragen und den in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen in angemessener Weise entsprochen wird.

(3)   Eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen in den Bereichen, die von den in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Zielen erfasst sind, ist die Integration von Ländern auf regionaler Ebene, darunter insbesondere die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern und Empfängern, Nachbarschafts- sowie Partnerschaftsländern und der Union. Die EIB führt EIB-Finanzierungen in Empfängerländern in den von den allgemeinen Zielen abgedeckten Bereichen durch, indem sie ausländische Direktinvestitionen unterstützt, durch welche die wirtschaftliche Integration in die Union gefördert wird.

(4)   In Entwicklungsländern im Sinne der Definition in der — von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erstellten — Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe tragen die EIB-Finanzierungen gemäß den Artikeln 208 und 209 AEUV zu den Zielen der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union bei, insbesondere zur Senkung der Armut durch integratives Wachstum und eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung.

(5)   Um sicherzustellen, dass durch die Investitionen in den Privatsektor die Entwicklung so weit wie möglich vorangebracht wird, bemüht sich die EIB, zur Schaffung günstiger Bedingungen für private Unternehmen und Investitionen beizutragen, und stellt vorrangig sicher, dass der lokale Privatsektor in Empfängerländern, einschließlich Genossenschaften und sozialer Unternehmen, durch die Förderung der Investitionen auf lokaler Ebene gemäß Absatz 1 Buchstabe a gestärkt wird. Im Rahmen der EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Ziele ist auch eine stärkere Unterstützung für Investitionsvorhaben von KMU in dem Empfängerland und von KMU in der Union anzustreben, indem der Zugang zu Finanzierungen für neue Investitionsvorhaben von KMU ermöglicht wird. EIB-Finanzierungen ermöglichen es KMU, u. a. Nutzen aus dem Marktzugang für KMU aus förderfähigen Ländern, und ihrer Integration in die globalen Wertschöpfungsketten zu ziehen, und sie leisten zudem einen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen aus der Union.

Zur wirksamen Überwachung und Bewertung der Verwendung von Mitteln zugunsten der betreffenden KMU führt die EIB eine gründliche Sorgfaltsprüfung durch und legt angemessene vertragliche Bestimmungen über Standards für die Berichterstattung seitens der Finanzintermediäre sowie der Endempfänger fest und behält diese Bestimmungen bei. Die EIB bemüht sich darum, die Finanzierungshürden für KMU auszumachen und zu deren Abbau beizutragen.

Die EIB arbeitet mit Finanzintermediären zusammen, die den besonderen Bedürfnissen von KMU in den Ländern ihrer Tätigkeiten gerecht werden können und den Anforderungen des Artikels 13, wie sie in die Vereinbarungen nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 übernommen wurden, entsprechen.

(6)   EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten allgemeinen Ziele werden zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, vorwiegend in den Bereichen Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, Gesundheits- und Bildungswesen, eingesetzt. Das umfasst Erzeugung und Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienzmaßnahmen, Umgestaltung von Energiesystemen zur Ermöglichung des Übergangs zu Technologien und Brennstoffen mit geringerem Kohlenstoff-Ausstoß, nachhaltige Energieversorgungssicherheit und Energieinfrastrukturen, unter anderem für die Gewinnung von Gas und dessen Beförderung zum Energiemarkt der Union, sowie Elektrifizierung ländlicher Gebiete, Umweltinfrastruktur wie beispielsweise Wasser- und Sanitärversorgung und grüne Infrastruktur, Telekommunikations- und Breitbandnetzinfrastrukturen.

(7)   Die EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten allgemeinen Ziele unterstützen Investitionsvorhaben im Bereich der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel, die zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des in seinem Rahmen geschlossenen Übereinkommens von Paris beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen und durch Reduzierung des CO2-Fußabdrucks in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Bevölkerungsgruppen.

Die Förderfähigkeitskriterien für Klimaschutzprojekte sind im Rahmen der EIB-Klimaschutzstrategie definiert. Auf der Grundlage der von der EIB entwickelten Methoden zur Bewertung der Treibhausgasemissionen und der Emissionsabweichungen von Projekten wird eine Analyse des CO2-Fußabdrucks in das Verfahren zur Abschätzung der Umweltfolgen aufgenommen, um zu ermitteln, ob die Energieeffizienz durch die Projektvorschläge tatsächlich verbessert wird.

In dem von diesem Beschluss abgedeckten Zeitraum ist die EIB bestrebt, ein hohes Niveau klimarelevanter Vorhaben aufrechtzuerhalten, deren Volumen mindestens 25 % sämtlicher EIB-Finanzierungen außerhalb der Union ausmachen muss. Die auf der Grundlage dieses Beschlusses gewährten EIB-Finanzierungen müssen mit dem Ziel vereinbar sein, dass bis 2020 mindestens 35 % sämtlicher EIB-Finanzierungen in Schwellenländer und Entwicklungsländer außerhalb der Union fließen.

Die EIB-Finanzierungen umfassen u. a. konkrete Maßnahmen zum allmählichen Abbau der Finanzierung von Vorhaben, die der Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union abträglich sind, sowie zur verstärkten Förderung von erneuerbaren Energiequellen und von Energieeffizienz.

Die EIB weitet in ihrem Beitrag zu Vorhaben im Zusammenhang mit allen EIB-Finanzierungen im Rahmen des EIB-Außenmandats die auf eine Anpassung an den Klimawandel ausgerichteten Elemente aus.

(8)   EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten allgemeinen Ziele werden zur Unterstützung von Investitionsvorhaben eingesetzt, die grundlegende Ursachen der Migration bekämpfen und in den Empfängerländern zur langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung beitragen sowie eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten.

EIB-Finanzierungen müssen die uneingeschränkte Achtung der Menschen-, Arbeitnehmer- und Sozialrechte sowie der Grundfreiheiten und die Gleichstellung von Frauen und Männern sicherstellen, und zwar durch die Umsetzung eines sich auf Rechte stützenden Ansatzes, der alle Menschen- und Sozialrechte im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Teilhabe, der Nichtdiskriminierung und der Rechenschaftspflicht umfasst und gleichzeitig

a)

den erhöhten Bedarf an Infrastruktur und entsprechenden Dienstleistungen zur direkten oder indirekten Bewältigung des Zustroms von Migranten decken und dabei der lokalen Bevölkerung zugutekommen,

b)

die Beschäftigungsmöglichkeiten in Aufnahme- und Flüchtlingsgemeinschaften erhöhen,

c)

die wirtschaftliche Integration fördern und es Flüchtlingen ermöglichen, Eigenständigkeit zu erlangen, oder

d)

humanitäre Maßnahmen und die Unterstützung der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze verstärken.

EIB- Finanzierungen unterstützen Folgendes:

a)

den Privatsektor in den Bereichen KMU und Midcap-Unternehmen, Unternehmensfinanzierung und Mikrofinanzierung;

b)

den öffentlichen Sektor, einschließlich Gemeinden und öffentlicher Stellen, in den Bereichen Infrastruktur und Dienstleistungen, einschließlich Gesundheitsversorgung und besonderer Kinderbetreuungseinrichtungen, Abwasserentsorgung und Schulbildung, um dem deutlich gestiegenen Bedarf zu begegnen.

(9)   Im Rahmen der EIB-Finanzierungen zur Förderung der allgemeinen Ziele des Absatzes 1 wird anerkannt, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowohl ein für eine nachhaltige Entwicklung entscheidendes Querschnittsthema ist und einen wichtigen Aspekt bei der Sorgfaltsprüfung von Vorhaben darstellt. Bei all diesen Finanzierungen wird eine Geschlechterperspektive angewandt. Die EIB stellt sicher, dass alle EIB-Finanzierungen den Verpflichtungen im Rahmen ihrer Gleichstellungsstrategie und ihres Aktionsplans für die Gleichstellung entsprechen.

(10)   Die EIB ist bestrebt, sicherzustellen, dass Unternehmen, die an von der EIB kofinanzierten Vorhaben beteiligt sind, die Grundsätze der Lohntransparenz und der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie den Grundsatz des gleichen Entgelts im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) befolgen. Bei Entscheidungen der EIB über die Finanzierung von Vorhaben wird berücksichtigt, welche Maßnahmen potenzielle Empfängerunternehmen im Bereich des gleichen Entgelts und der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen ergreifen.

(11)   Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung geschlossen haben, in der die rechtlichen Bedingungen für die Durchführung dieser Finanzierungen festgelegt sind, die mit der Erklärung der EIB zu ihren Umwelt- und Sozialprinzipien und -standards sowie mit ihrem Umwelt- und Sozialleitfaden vereinbar sind.

(*1)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.).“"

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei der Aktualisierung der regionalen technischen operativen Leitlinien berücksichtigen die Kommission und die EIB die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates sowie die international anerkannten Grundsätze und Leitlinien für die soziale Verantwortung von Unternehmen. Die regionalen technischen operativen Leitlinien stehen mit den Prioritäten in Einklang, die gegebenenfalls in den nationalen oder regionalen Programmen enthalten sind, die von den Empfängerländern unter Berücksichtigung eventueller Anhörungen der lokalen Zivilgesellschaft erstellt werden.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen.“

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Gesamtgarantie gilt auch für EIB-Finanzierungen im Rahmen des Darlehensmandats für den privaten Sektor nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, die im Durchschnitt ein höheres Risikoprofil aufweisen als das von der Garantie nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels bei politischen Risiken gedeckte Portfolio in den Heranführungsländern und Empfängern und Ländern im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments.“

b)

Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Finanzierungsvereinbarungen mit einzelnen Trägern, die im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen stehen, enthalten außerdem angemessene Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge, den Klimaschutz und ökologische und soziale Belange, die den Vorschriften und Verfahren der EIB entsprechen, unter anderem Vorschriften, nach denen die EU-Garantie und die Beteiligung der EIB für den Endempfänger sichtbar gemacht werden müssen.

(6)   Die Kommission und die EIB legen in der Garantievereinbarung gemäß Artikel 14 eine klare und transparente Mittelzuweisungspolitik fest, wonach die EIB im Rahmen ihrer auswärtigen Tätigkeiten die nach diesem Beschluss zu finanzierenden Maßnahmen bestimmen kann, um eine optimale Nutzung der EU-Garantie zu gewährleisten. Grundlage der Mittelzuweisungspolitik sind die von der EIB vorgenommene Bewertung der Kreditwürdigkeit der EIB-Finanzierungen, die in Anhang I enthaltene Liste der Höchstbeträge, die Art der Gegenpartei, je nachdem, ob es sich um einen souveränen Staat, eine Einrichtung unterhalb der staatlichen Ebene gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder eine privatwirtschaftliche Einrichtung handelt, die Risikoabsorptionsfähigkeit der EIB sowie andere relevante Kriterien, einschließlich des Zusatznutzens der EU-Garantie. Das Europäische Parlament und der Rat werden gemäß Artikel 14 über die Mittelzuweisungspolitik unterrichtet.“

5.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die EIB unterzieht die unter die EU-Garantie fallenden Investitionsvorhaben einer gründlichen Sorgfaltsprüfung und verpflichtet — gegebenenfalls im Einklang mit ihrer Erklärung zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und -standards sowie mit ihrem Umwelt- und Sozialleitfaden — die Projektträger dazu, in der Projektplanungs- und -umsetzungsphase auf lokaler Ebene öffentliche Konsultationen mit den betroffenen nationalen und lokalen Interessenträgern sowie mit der Zivilgesellschaft über die sozialen Aspekte, die Menschenrechtsaspekte, die Gleichstellungsaspekte und die ökologischen, wirtschaftlichen und entwicklungsbezogenen Aspekte der von der EU-Garantie gedeckten Investitionsvorhaben gemäß den sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen der Union durchzuführen und Informationen bereitzustellen, die für die Bewertung des Beitrags zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union von Bedeutung sind.

Die EIB stellt sicher, dass der Grundsatz der freien und in Kenntnis der Sachlage gegebenen vorherigen Zustimmung umgesetzt worden ist, bevor sie Tätigkeiten finanziert, die sich auf Landressourcen und natürliche Ressourcen auswirken.

Diese Bewertung enthält auch Angaben dazu, ob die Kapazitäten der Empfänger der EIB-Finanzierung während des gesamten Projektzyklus durch technische Hilfe gestärkt werden sollten, und wie das gegebenenfalls erfolgen sollte. Die Vorschriften und Verfahren der EIB müssen Bestimmungen enthalten, die zur Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen von Investitionsvorhaben sowie der Auswirkungen auf Menschenrechte und Konfliktvermeidung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Beschlusses geförderten Investitionsvorhaben ökologisch und sozial nachhaltig sind und dass die EIB-Finanzierungen im Rahmen der EIB-Resilienzinitiative, insbesondere des Darlehensmandats für den privaten Sektor die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahme-, Transit und Herkunftsgemeinschaften verbessern.

Im Rahmen ihrer verfügbaren internen Leitlinien für die Durchführung der Sorgfaltsprüfung verbessert die EIB bei Bedarf die praktischen Leitlinien für die Bewertung der mit allen grundlegenden Menschenrechten zusammenhängenden Aspekte mithilfe ihres Umwelt- und Sozialleitfadens; dieser praktische Leitfaden ist bei der Ex-ante-Bewertung und der laufenden Überwachung auf die einzelnen Vorhaben anzuwenden, auch auf Vorhaben, an denen Finanzintermediäre beteiligt sind, und zwar auf der Grundlage der geltenden Rahmen, insbesondere des Strategischen Rahmens und Aktionsplans der EU für Menschenrechte und Demokratie, und unter Berücksichtigung der von der Union, einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen festgelegten Zielvorgaben im Bereich der Menschenrechte.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Überwachungstätigkeit der EIB erstreckt sich auf die Durchführung vermittelter Geschäfte und die Leistung von Finanzintermediären zur Unterstützung von KMU.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Ergebnisse der Überwachung werden — vorbehaltlich Geheimhaltungsvorschriften und der Zustimmung der betroffenen Parteien — offengelegt.“

6.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„Das Risiko für den Unionshaushalt im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Darlehensmandats für den privaten Sektor wird in Preisen ausgedrückt, und die Einnahmen aus der kommerziellen Risikobepreisung werden in den Garantiefonds eingezahlt.“

7.

Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

„b)

Bewertung des Mehrwerts, der geschätzten Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen auf die Entwicklung in aggregierter Form unter Heranziehung des EIB-Jahresberichts über den Rahmen für die Ergebnismessung. Die EIB verwendet dazu Ergebnisindikatoren für die entwicklungspolitischen, ökologischen und sozialen Aspekte von finanzierten Projekten, zu denen auch Menschenrechts- und Gleichstellungsaspekte gehören, wobei sie den einschlägigen Indikatoren gemäß der Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe Rechnung trägt.

Die Indikatoren für die Gleichstellung der Geschlechter werden im Einklang mit der Gleichstellungsstrategie der EIB und ihrem Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter entwickelt; sie spiegeln die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern wider und werden nach Möglichkeit einer Ex-post-Bewertung unterzogen, bei der die Daten nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden. Die Indikatoren für die Umweltaspekte von Vorhaben beinhalten Kriterien für saubere Technologie, die grundsätzlich auf Energieeffizienz und Technologien zur Emissionsreduzierung ausgerichtet sind. Die EIB entwickelt Indikatoren für Vorhaben, die auf die strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration und den strategischen Aufbau der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit der Transit- und Aufnahmegemeinschaften abzielen, wobei sie den Ansichten der Interessenträger, der Zivilgesellschaft, der betroffenen Gemeinschaften und nichtstaatlicher Organisationen Rechnung trägt;

c)

Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union unter Berücksichtigung der Einhaltung der Grundsätze, von denen sich die Union gemäß Artikel 21 EUV bei ihrem auswärtigen Handeln leiten lässt, der in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten regionalen technischen operativen Leitlinien und des Strategischen Rahmens und Aktionsplans der EU für Menschenrechte und Demokratie;“.

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen, insbesondere des Umfangs, in dem die EIB bei der Sorgfaltsprüfung und der Überwachung der finanzierten Investitionsvorhaben den Aspekten der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung getragen hat, und Maßnahmen zur Steigerung der Mitwirkung der örtlichen Akteure auf ein Höchstmaß, indem die Einbindung der betroffenen Gemeinschaften, von Organisationen der Zivilgesellschaft und von nichtstaatlichen Organisationen gefördert wird;“.

c)

folgender Buchstabe wird angefügt:

„j)

Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahme-, Transit- und Herkunftsgemeinschaften zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.“

8.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

über sämtliche im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen, nachdem das Vorhaben genehmigt wurde, wobei insbesondere anzugeben ist, ob ein Investitionsvorhaben von der EU-Garantie gedeckt ist und wie es zur Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union beiträgt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen, klimaschutz- sowie geschlechtsspezifischen Auswirkungen;“.

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

soweit möglich und angemessen, über zwischen der EIB und einem Empfängerland abgeschlossene Rahmenvereinbarungen. Bei der Unterzeichnung neuer oder der Änderung bestehender Vereinbarungen sorgt die EIB dafür, dass sie veröffentlicht werden können;“.

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(3)   Die EIB stellt sicher, dass Informationen über geplante und genehmigte Finanzierungen sowie eventuelle wesentliche Änderungen daran veröffentlicht werden und für die lokale Zivilgesellschaft leicht zugänglich sind.

(4)   Unter Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen und sensibler Geschäftsdaten und vorbehaltlich ihrer internen Vorschriften über die Behandlung vertraulicher Informationen übermittelt die EIB dem Europäischen Parlament auf Anfrage Unterlagen zur Ergebnismessung für die von der EU-Garantie gedeckten Investitionsvorhaben.“

9.

Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 13

Verhinderung von Geldwäsche, Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, Besteuerung und nicht kooperative Länder und Gebiete

(1)   Im Rahmen ihrer Finanzierungen, die unter diesen Beschluss fallen, hält die EIB die geltenden Unionsrechtsvorschriften sowie international und auf Unionsebene vereinbarte Normen ein und unterstützt demnach im Rahmen dieses Beschlusses keine Vorhaben, die der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, der Steuerumgehung, dem Steuerbetrug und der Steuerhinterziehung dienen.

Darüber hinaus geht die EIB keine neuen Geschäfte ein noch erneuert sie bestehende Geschäfte mit Einrichtungen, die in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union als nicht kooperative Länder oder Gebiete oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) als Drittländer mit hohem Risiko gelten oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuernormen und Standards für Transparenz und Informationsaustausch nicht einhalten,. Die EIB darf nur dann von diesem Grundsatz abweichen, wenn ein Vorhaben in einem dieser Länder oder Gebiete physisch umgesetzt wird und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das jeweilige Geschäft zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zur Steuerumgehung, zum Steuerbetrug oder zur Steuerhinterziehung beiträgt.

Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Finanzintermediären übernimmt die EIB die in diesem Artikel genannten Anforderungen in die jeweiligen Vereinbarungen und fordert die Finanzintermediäre auf, über ihre Einhaltung Bericht zu erstatten.

Die EIB überprüft ihre Politik gegenüber nicht kooperativen Ländern und Gebieten spätestens nach Erlass der Unionsliste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Danach legt die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Umsetzung ihrer Finanzierungspolitik gegenüber kooperationsunwilligen Gebieten vor, der nach Ländern aufgeschlüsselte Informationen und eine Liste der Finanzintermediäre umfasst, mit denen sie zusammenarbeitet.

(2)   Im Rahmen ihrer Finanzierungen, die unter diesen Beschluss fallen, wendet die EIB die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere in der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) und der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt sind. Insbesondere macht die EIB sowohl die Direktfinanzierung als auch die Finanzierung über Finanzintermediäre im Rahmen dieses Beschlusses von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig.

Artikel 14

Garantievereinbarung

Die Kommission und die EIB unterzeichnen eine Garantievereinbarung, in der die Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der EU-Garantie gemäß Artikel 8 im Einzelnen festgelegt werden. Das Europäische Parlament und der Rat werden vorbehaltlich ihrer internen Vorschriften über die Behandlung vertraulicher Informationen über die Garantievereinbarung unterrichtet.

(*2)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)."

(*3)  Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).“"

10.

Artikel 18 erhält folgende Fassung

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Befugnis gemäß Artikel 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 8. April 2018 übertragen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die in den Artikeln 4 und 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin bezeichneten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Widerrufsbeschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Widerrufsbeschluss nicht berührt.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4 oder 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

11.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Berichterstattung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2019 einen Bericht vor, in dem die Anwendung dieses Beschlusses bewertet wird und der in einen möglichen neuen Beschluss zur Deckung der Finanzierungen der EIB im Rahmen des Außenmandats der EIB durch die EU-Garantie einfließt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.“

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 20a

Übergangsbestimmung

Die EIB kann Vorhaben finanzieren, die nach dem 12. Oktober 2016 und vor dem 8. April 2018 und dem Abschluss einer Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB genehmigt wurden. Diese Vorhaben dürfen vorbehaltlich der Bestätigung durch die Kommission, dass sie mit dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Ziel übereinstimmen und die Bedingungen der Garantievereinbarung erfüllen, von der EU-Garantie abgedeckt werden.“

13.

Die Anhänge I, II, und III erhalten die Fassung im Anhang des vorliegenden Beschlusses.

14.

Anhang IV Absatz 1 erhält folgende Fassung;

„Die EIB-Tätigkeiten in Partnerländern, die am Heranführungsprozess teilnehmen, finden innerhalb des in den Beitrittspartnerschaften und den Europäischen Partnerschaften definierten Rahmens statt, die die Prioritäten für die Heranführungsländer und Empfänger mit dem Ziel einer weiteren Annäherung an die Union festlegen und einen Rahmen für die Hilfe der Union vorgeben. Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bildet den politischen Rahmen der Union für die westlichen Balkanländer. Er beruht auf einer sich schrittweise entwickelnden Partnerschaft, bei der die Union Handelszugeständnisse, wirtschaftliche und technische Hilfe und vertragliche Beziehungen im Wege von Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen anbietet. Die gewährte Heranführungshilfe unterstützt Heranführungsländer und Empfänger dabei, sich auf die mit einer Mitgliedschaft der Union verbundenen Verpflichtungen und Herausforderungen vorzubereiten. Diese Hilfe unterstützt den Reformprozess, einschließlich der Vorbereitung auf eine mögliche Mitgliedschaft. Sie zielt in erster Linie ab auf den Institutionenaufbau, die Anpassung an den Besitzstand der Union, die Vorbereitung auf Politiken und Instrumente der Union und die Förderung von Maßnahmen zur Verwirklichung der wirtschaftlichen Konvergenz.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 14. März 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Februar 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Februar 2018.

(2)  Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).


ANHANG

ANHANG I

REGIONALE HÖCHSTBETRÄGE

A.

Heranführungsländer und Empfänger: 8 075 000 000 EUR, davon 7 635 000 000 EUR im Rahmen des allgemeinen Mandats und 440 000 000 EUR im Rahmen des Darlehensmandats für den privaten Sektor.

B.

Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 19 680 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende Teilhöchstbeträge:

i)

Mittelmeerländer: 13 030 000 000 EUR, davon 11 170 000 000 EUR im Rahmen des allgemeinen Mandats und 1 860 000 000 EUR im Rahmen des Darlehensmandats für den privaten Sektor;

ii)

Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 6 650 000 000 EUR.

C.

Asien und Lateinamerika: 4 083 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende Teilhöchstbeträge:

i)

Lateinamerika: 2 694 000 000 EUR;

ii)

Asien: 1 165 000 000 EUR;

iii)

Zentralasien: 224 000 000 EUR.

D.

Südafrika: 462 000 000 EUR.

Unter Wahrung der Gesamtobergrenze können die Leitungsorgane der EIB nach Anhörung der Kommission beschließen, eine Mittelumschichtung in Höhe von bis zu 20 % der regionalen Teilhöchstbeträge innerhalb von Regionen oder in Höhe von bis zu 20 % der regionalen Höchstbeträge zwischen Regionen vorzunehmen. Stellen die Leitungsorgane der EIB bis zum 30. Juni 2019 fest, dass die EIB nicht in der Lage ist, den prognostizierten Zielbetrag im Rahmen der EIB-Resilienzinitiative auszuschöpfen, so können der im Rahmen des allgemeinen Mandats für Vorhaben des öffentlichen Sektors vorgesehene Betrag von 1 400 000 000 EUR und der im Rahmen des Darlehensmandats für den privaten Sektor vorgesehene Betrag von 2 300 000 000 EUR in Höhe von bis zu 20 % innerhalb der Regionen und/oder zwischen den Regionen, die in den Buchstaben A und B dieses Anhangs genannt sind, umgeschichtet werden.

Jede Mittelumschichtung im Rahmen der EIB-Resilienzinitiative bedarf der vorherigen Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB.

Die Leitungsorgane der EIB nutzen die Möglichkeit der Mittelumschichtung insbesondere, um eine dauerhafte Konzentration der EU-Garantie auf Vorhaben mit höherem Risikoprofil in vorrangigen Regionen zu ermöglichen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über diese Mittelumschichtungen.

ANHANG II

POTENZIELL FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER

A.   Heranführungsländer und Empfänger

Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kosovo (*1), Montenegro, Serbien, Türkei (1)

B.   Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

1.   Mittelmeerländer

Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien

2.   Osteuropa, Südkaukasus und Russland

Osteuropa: Belarus, Republik Moldau, Ukraine

Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien

Russland

C.   Asien und Lateinamerika

1.   Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela

2.   Asien

Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Kambodscha, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar/Birma, Nepal, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Thailand, Vietnam, Jemen

3.   Zentralasien

Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

D.   Südafrika

Südafrika

ANHANG III

FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER

A.   Heranführungsländer und Empfänger

Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kosovo (*2), Montenegro, Serbien, Türkei (2)

B.   Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

1.   Mittelmeerländer

Algerien, Ägypten, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Tunesien

2.   Osteuropa, Südkaukasus und Russland

Osteuropa: Belarus, Republik Moldau, Ukraine

Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien

Russland

C.   Asien und Lateinamerika

1.   Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela

2.   Asien

Bangladesch, Bhutan, Kambodscha, China, Indien, Indonesien, Irak, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar/Birma, Nepal, Pakistan, Philippinen, Sri Lanka, Thailand, Vietnam, Jemen

3.   Zentralasien

Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

D.   Südafrika

Südafrika


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Die Türkei nimmt nicht an der Resilienzinitiative der EIB teil, die eine gesonderte Vereinbarung mit der EU geschlossen hat.

(*2)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(2)  Die Türkei nimmt nicht an der Resilienzinitiative der EIB teil, die eine gesonderte Vereinbarung mit der EU geschlossen hat.