8.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/1


BESCHLUSS Nr. 466/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 209 und 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zusätzlich zu ihrer auch weiterhin ihre Priorität und ihr wichtigstes Ziel darstellenden Hauptaufgabe der Finanzierung von Investitionen in der Europäischen Union führt die Europäische Investitionsbank (EIB) Finanzierungen außerhalb der Union zur Unterstützung der auswärtigen Politik der Union durch. Damit wird es möglich, die für Regionen außerhalb der Union zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Union zum Nutzen der betreffenden Drittländer durch die Finanzkraft der EIB zu untermauern. Mit solchen Finanzierungen leistet die EIB indirekt einen Beitrag zur Umsetzung der allgemeinen Grundsätze und politischen Ziele der Union, was auch die Verringerung der Armut durch integratives Wachstum und durch eine nachhaltige wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklung sowie den Wohlstand der Union unter veränderten weltwirtschaftlichen Bedingungen beinhaltet.

(2)

In Artikel 209 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 208 AEUV ist festgelegt, dass die EIB nach Maßgabe ihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen beiträgt, die zur Verwirklichung der Ziele der Unionspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit erforderlich sind.

(3)

Die Mehrheit der EIB-Finanzierungen außerhalb der Union kommt in den Genuss einer von der Kommission verwalteten EU-Haushaltsgarantie (im Folgenden „EU-Garantie“), womit das auswärtige Handeln der Union unterstützt und es der EIB ermöglicht werden soll, ohne Beeinträchtigung ihrer Bonität Investitionen außerhalb der Union zu finanzieren. Dies erhöht die Kreditwürdigkeit der EIB auf den Finanzmärkten, was von übergeordneter Bedeutung ist.

(4)

Die letzte EU-Garantie für im Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 unterzeichnete EIB-Finanzierungen wurde durch den Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewährt. Es sollte eine EU-Garantie für EIB-Finanzierungen außerhalb der Union zur Unterstützung der Unionspolitiken innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 festgelegt werden.

(5)

Der mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (3) eingerichtete Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (im Folgenden „Garantiefonds“) bildet einen Liquiditätspuffer, der den Unionshaushalt gegen Zahlungsausfälle absichert, die bei EIB-Finanzierungen und bei Makrofinanzhilfen sowie Euratom-Darlehen außerhalb der Union entstehen.

(6)

Es sollte eine Liste der Länder erstellt werden, die potenziell für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen. Außerdem ist es angebracht, eine Liste der Länder zu erstellen, die tatsächlich für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen.

(7)

Angesichts der jüngsten Entwicklungen, die es der Union ermöglicht haben, ein neues Kapitel in ihren Beziehungen zu Bhutan und Myanmar/Birma aufzuschlagen, und zur Unterstützung der derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Reformen in diesen Ländern sollte Bhutan in die Liste der tatsächlich für EIB-Finanzierungen in Betracht kommenden Länder und Myanmar/Birma sollte in beide Listen aufgenommen werden.

(8)

Um wichtigen politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte die Liste der tatsächlich für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommenden Länder gegebenenfalls überprüft und der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen. Änderungen des Anhangs III durch die Kommission sollten auf Grundlage einer Gesamtbewertung vorgenommen werden, die wirtschaftliche, soziale, ökologische und politische Aspekte einbezieht, insbesondere soweit diese die Demokratie, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten betreffen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen — auch auf Expertenebene — durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass alle einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(9)

Um der möglichen Entwicklung des tatsächlichen Dotierungsbedarfs des Garantiefonds im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 Rechnung zu tragen, sollte der durch die EU-Garantie gedeckte Höchstbetrag in einen Festbetrag von maximal 27 000 000 000 EUR und einen zusätzlichen fakultativen Betrag in Höhe von 3 000 000 000 EUR unterteilt werden. Die Dotierung des Garantiefonds im Gesamthaushaltsplan der Union (Haushaltslinie 01 03 06) erfolgt nachträglich auf der Grundlage der Ergebnisse für unter die Garantie fallende, an Drittländer vergebene ausstehende Darlehen zum Ende des Jahres n-2. Mit Blick auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments sind Rückflüsse aus Risikokapital- und Kreditinvestitionen im Mittelmeerraum, die im Rahmen von vor 2007 abgeschlossenen Finanzierungen unter Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln der Union getätigt wurden, auf einem für die Investitions- und Partnerschaftsfazilität Europa-Mittelmeer (FEMIP) eingerichteten Treuhandkonto angesammelt worden. Diese Rückflüsse sollten ausnahmsweise zum Teil für den Garantiefonds verwendet werden, damit in diesem Beschluss auch für den Zeitraum von 2014 bis 2020 angemessene Obergrenzen für EIB-Finanzierungen vorgesehen werden können. Die restlichen Mittel sollten wieder dem Gesamthaushaltsplan der Union zugeführt werden.

(10)

Zu den Punkten, die im Hinblick auf die vollständige oder teilweise Aktivierung des fakultativen Betrags zu berücksichtigen sind, sollten gehören: die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Beschlusses durch die EIB, insbesondere die Ergebnisse der EIB-Finanzierungen, ausgehend von den unter anderem innerhalb des Rahmens für die Ergebnismessung gewonnenen Informationen, einschließlich der entwicklungspolitischen Wirkungen, der Dotierungsbedarf des Garantiefonds unter Berücksichtigung vergangener und künftiger ausstehender Beträge in allen vom Fonds erfassten Bereichen, die makroökonomische, finanzielle und politische Situation der förderfähigen Regionen und Länder zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung.

(11)

Die von der EU-Garantie gedeckten Beträge für die einzelnen Regionen sollten auch künftig die Obergrenzen für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie und nicht Zielbeträge, die die EIB erreichen muss, darstellen. Die Obergrenzen sollten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung dieses Beschlusses bewertet werden, wobei insbesondere etwaige Änderungen an der Liste der tatsächlich für EIB-Finanzierungen in Betracht kommenden Regionen und Länder zu berücksichtigen sind.

(12)

Die EIB-Finanzierungen sollten mit den Strategien der Empfängerländer im Einklang stehen. Deswegen sind im Interesse der Kohärenz und einer stärkeren Ausrichtung der EIB-Finanzierungstätigkeit in Drittländern auf die Unionspolitik sowie des Erreichens eines größtmöglichen Nutzens für die Empfänger im Beschluss Nr. 1080/2011/EU — ausgehend von den komparativen Vorteilen der EIB in Bereichen, in denen sie nachweislich erfolgreich tätig ist — allgemeine Ziele für EIB-Finanzierungen in allen förderfähigen Regionen und Ländern festgelegt: Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, vor allem zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), soziale und wirtschaftliche Infrastruktur, der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel. Diese Ziele sollten mit dem vorliegenden Beschluss fortgeschrieben werden, um nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen weiter zu fördern.

(13)

Ein verbesserter Zugang zu Finanzierungen für KMU, einschließlich in der Union ansässiger KMU, die in den unter diesen Beschluss fallenden Regionen investieren, kann eine entscheidende Rolle bei der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit spielen. Um KMU effektiv zu erreichen, sollten die EIB-Finanzierungen ergebnisorientiert sein. Die EIB sollte KMU soweit wie möglich bei Forschung und Innovation finanziell unterstützen, um so die lokale Entwicklung zu fördern. Die EIB sollte mit lokalen Finanzintermediären in den förderfähigen Ländern, die in die lokale Wirtschaft integriert sein sollten, zusammenarbeiten, um insbesondere zu gewährleisten, dass ein Teil der finanziellen Vorteile an deren Kunden weitergegeben wird, und um einen Mehrwert im Vergleich zu anderen Finanzierungsquellen zu bieten. Soweit dies möglich ist, sollte sich die EIB in den Ländern, in denen sie tätig ist, außerdem um eine stärkere Diversifizierung ihrer Finanzpartner bemühen. Im Zuge ihrer Sorgfaltsprüfung sollte die EIB bewerten, ob ihre über einen lokalen Finanzintermediär durchgeführten Finanzierungen zugunsten vom KMU mit den regionalen technischen operativen Leitlinien, dem Rahmen für die Ergebnismessung und den Standards der EIB im Einklang stehen. Die EIB sollte ein Berichterstattungsverfahren einführen, das gewährleistet, dass die für KMU vorgesehenen Mittel diesen auch tatsächlich zugutekommen. Als Beitrag zur Halbzeitüberprüfung sollte die EIB unter anderem einen konsolidierten Bericht über die nach diesem Beschluss gewährten KMU-Finanzierungen vorlegen.

(14)

Der Deckungsumfang der EU-Garantie, der auf staatliche und politische Risiken beschränkt ist, reicht allein nicht aus, um eine wirksame EIB-Unterstützung von Mikrofinanzierungen zu gewährleisten. Daher sollten entsprechende Tätigkeiten — wenn dies angezeigt ist — mit dem Einsatz von Haushaltsmitteln, die im Rahmen anderer Instrumente zur Verfügung stehen, kombiniert und über Finanzintermediäre, auch auf lokaler Ebene, durchgeführt werden, um auf diese Weise das Wachstum zu fördern und indirekt zur Verringerung der Armut in ärmeren Ländern beizutragen.

(15)

Die EIB sollte weiterhin Investitionsvorhaben im Bereich der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Infrastruktur, einschließlich Verkehr und Energie, finanzieren und einen Ausbau ihrer Tätigkeiten zur Unterstützung der Infrastruktur des Gesundheits- und des Bildungswesens in Betracht ziehen, wenn sich dadurch ein eindeutiger Zusatznutzen ergibt.

(16)

Um die Klimaschutzdimension der EU-Garantie zu verstärken, sollten eine Zielvorgabe für das Gesamtvolumen der Finanzierungen und ein System eingeführt werden, das eine Ex-ante-Bewertung der Treibhausgasemissionen von im Rahmen der EU-Garantie unterstützten Vorhaben ermöglicht. Mindestens 25 % aller EIB-Finanzierungen sollten der Förderung der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel dienen, um die Förderung der Klimaziele der Union auf globaler Ebene voranzubringen. In Zusammenarbeit mit der Kommission sollte die EIB technische Beratung bieten, damit öffentliche und private Parteien, die EIB-Finanzierungen erhalten, die mit dem Klimawandel verbundenen Herausforderungen bewältigen und die verfügbaren Finanzmittel bestmöglich nutzen können. Für Vorhaben in den Bereichen der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel sollten Mittel zu Vorzugsbedingungen bereitgestellt werden. Die EIB-Finanzierungen sollten — soweit möglich und angezeigt — durch Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ergänzt werden, und zwar in Form einer effizienten und geeigneten Kombination von Finanzhilfen und Darlehen für die Finanzierung von Klimaschutzvorhaben im Rahmen der Außenhilfe der Union. Daher sollte der jährliche Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat einen ausführlichen Bericht über die zur Finanzierung dieser Vorhaben verwendeten Finanzinstrumente mit einer Aufstellung der Beträge der EIB-Finanzierungen und der entsprechenden Beträge der Zuschüsse enthalten.

(17)

In den unter die allgemeinen Ziele fallenden Bereichen sollte eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen die Integration von Ländern auf regionaler Ebene, insbesondere die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und Union, sein. In diesem Zusammenhang sollte die EIB in den von den allgemeinen Zielen abgedeckten Bereichen in der Lage sein, Partnerländer durch ausländische, von in der Union ansässigen Unternehmen getätigte Direktinvestitionen, die der wirtschaftlichen Integration in die Union dienen und zur Förderung des Technologie- und Wissenstransfers beitragen, zu unterstützen, sofern sichergestellt ist, dass bei der Sorgfaltsprüfung der Investitionsvorhaben dem Aspekt der Minimierung des Risikos negativer Auswirkungen der EIB-Finanzierungen auf die Beschäftigung in der Union hinreichend Rechnung getragen wurde. Die EIB sollte ferner dazu ermutigt werden, auf eigenes Risiko ausländische Direktinvestitionen in Partnerländern durch Unternehmen aus der Union unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit der EIB zu unterstützen.

(18)

Die EIB sollte regelmäßig Ex-post- oder Halbzeitbewertungen durchführen, um die Bedeutung, die Leistungsfähigkeit und die entwicklungspolitischen Wirkungen der nach diesem Beschluss geförderten Tätigkeiten zu prüfen und um zu ermitteln, welche Gesichtspunkte in Zukunft verbessert werden könnten. Diese Bewertungen sollten zur Rechenschaftspflicht und zur Analyse der Tragfähigkeit beitragen.

(19)

Die praktischen Maßnahmen zur Verknüpfung der allgemeinen Ziele der EU-Garantie und ihrer Umsetzung sind in regionalen technischen operativen Leitlinien festzulegen. Diese Leitlinien sollten im Einklang mit dem umfassenderen Rahmen der Regionalpolitik der Union stehen, einschließlich des Grundsatzes der Differenzierung in der Europäischen Nachbarschaftspolitik. Die regionalen technischen operativen Leitlinien sollten nach Erlass dieses Beschlusses überprüft und nach der Halbzeitüberprüfung weiter aktualisiert werden, um sie an die Entwicklung der Außenpolitik und der einschlägigen Prioritäten der Union anzupassen. Bei der Aktualisierung der regionalen technischen operativen Leitlinien sollten unter anderem relevante Entwicklungen in den für Finanzierungen in Betracht kommenden Ländern berücksichtigt werden.

(20)

Nach dem Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügt ist, sind unmittelbar bei der EIB eingereichte Anträge auf EIB-Finanzierungen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses vorgenommen werden sollen, der Kommission zur Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Politiken der Union vorzulegen. Gibt die Kommission zu EIB-Finanzierungen, die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen, eine negative Stellungnahme ab, so sollten diese Finanzierungen nicht durch die EU-Garantie gedeckt werden.

(21)

Die Stärke der EIB besteht nach wie vor in ihrem besonderen Charakter als im öffentlichen Eigentum stehende Investitionsbank, die die Aufgabe hat, langfristige Darlehen bereitzustellen, um so die politischen Ziele ihrer Anteilseigner zu verwirklichen; die EIB-Finanzierungen sollten jedoch darüber hinaus einen Beitrag zur Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der EU zugrunde liegenden und in Artikel 21 EUV verankerten allgemeinen Grundsätze, nämlich Festigung und Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten, sowie zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen und Abkommen einschließlich Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, leisten. Insbesondere sollte die EIB im Einklang mit Artikel 212 AEUV zur wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern beitragen. Die Maßnahmen der EIB sollten ferner mit dem Völkerrecht im Einklang stehen, einschließlich der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen. Ferner sollten die Tätigkeiten der EIB in den verschiedenen Phasen des Projektzyklus mit dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) in Einklang stehen. Die EIB-Finanzierungen sollten die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung der Entwicklungsländer, vor allem der am stärksten benachteiligten unter ihnen, ihre harmonische, schrittweise Integration in die Weltwirtschaft sowie die Einhaltung der von der Union im Kontext der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen gebilligten Ziele fördern. Bei Maßnahmen zur Förderung der Unionspolitik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gemäß Artikel 209 Absatz 3 AEUV sollte die EIB bestrebt sein, die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele der Vereinten Nationen für 2015 und nach 2015 die Verwirklichung etwaiger neuer Entwicklungsziele, durch die die Millenniumsentwicklungsziele geändert oder ersetzt werden, in allen Regionen, in denen sie tätig ist, indirekt zu unterstützten.

(22)

Mit den auf der Grundlage dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Tätigkeiten sollte die Umsetzung des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik, der Agenda für den Wandel und der Grundsätze zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die in der Erklärung von Paris von 2005, in der Aktionsagenda von Accra von 2008 und in dem Partnerschaftsabkommen von Busan von 2011 festgeschrieben sind, unterstützt werden. Darüber hinaus sollte die Kohärenz mit dem Strategierahmen und dem am 25. Juni 2012 vom Rat verabschiedeten Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie sowie mit internationalen Umweltübereinkünften, einschließlich der Verpflichtungen zum Schutz der Biodiversität, gewährleistet sein. Die Umsetzung sollte im Rahmen verschiedener konkreter Maßnahmen erfolgen, insbesondere durch einen Ausbau der Kapazitäten der EIB für die Bewertung der ökologischen, sozialen und entwicklungsbezogenen Aspekte von Projekten, einschließlich Menschenrechtserwägungen, Grundfreiheiten und konfliktbezogener Risiken, sowie durch die Förderung von Konsultationen auf lokaler Ebene mit Behörden und Zivilgesellschaft. In diesem Zusammenhang sollte die EIB ihren Rahmen für die Ergebnismessung, der eine Reihe genau beschriebener Leistungsindikatoren zur Messung der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und entwicklungsbezogenen Auswirkungen ihrer Finanzierungen während des gesamten Lebenszyklus eines EIB-Vorhabens enthält, umsetzen und weiterentwickeln. Die Umsetzung des Rahmens für die Ergebnismessung sollte im Rahmen der Halbzeitüberprüfung dieses Beschlusses bewertet werden. Bei der Sorgfaltsprüfung eines Investitionsvorhabens sollte die EIB — soweit angemessen und im Einklang mit den sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen der Union, internationalen bewährten Verfahren sowie dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften des Empfängerlandes — vom Träger des Investitionsvorhabens verlangen, dass er Konsultationen auf lokaler Ebene durchführt und die Ergebnisse öffentlich bekanntgibt, um den Auswirkungen von Vorhaben auf die betroffenen Interessenträger Rechnung zu tragen. Die EIB sollte während der gesamten Dauer der Projektplanung Kontakt zu den Projektträgern und den Empfängern halten. Finanzierungsverträge, die während des durch diesen Beschluss erfassten Zeitraums für EIB-Finanzierungen, an denen öffentliche Partner beteiligt sind, unterzeichnet werden, sollten ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, bei Widerruf der laut diesem Beschluss festgelegten Förderfähigkeit des Landes, in dem das Investitionsvorhaben durchgeführt wird, Zahlungen auszusetzen.

(23)

Auf allen Ebenen, angefangen bei der vorgelagerten strategischen Planung bis hin zur Entwicklung von Investitionsvorhaben, sollte gewährleistet sein, dass die EIB-Finanzierungen der auswärtigen Politik der Union und den in diesem Beschluss genannten allgemeinen Zielen entsprechen und diese unterstützen. Zur Stärkung der Kohärenz der Außenmaßnahmen der Union sollte der politische und strategische Dialog zwischen der Kommission und der EIB unter Einbeziehung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) weiter ausgebaut werden, wobei das Europäische Parlament und der Rat ordnungsgemäß zu unterrichten sind. Die Büros der EIB in Drittländern sollten nach Möglichkeit innerhalb der Delegationen der Union angesiedelt werden, damit eine solche Zusammenarbeit gefördert wird und die Betriebskosten gemeinsam getragen werden können. Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und der Europäischen Investitionsbank über Zusammenarbeit und Koordinierung in den Regionen, die vom externen Mandat erfasst sind, das im Jahr 2013 überarbeitet wurde, um die Zusammenarbeit und den frühzeitigen gegenseitigen Informationsaustausch zwischen der Kommission, dem EAD und der EIB auf operativer Ebene zu stärken, sollte weiterhin gelten. Zur Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinbarung sollte insbesondere eine regelmäßige Überprüfung der Anwendung des Grundsatzes der Differenzierung in den Nachbarschaftsländern gehören. Wichtig ist insbesondere, dass im Zuge der Ausarbeitung einschlägiger Programmierungsdokumente bei Bedarf frühzeitig ein systematischer Gedankenaustausch zwischen der Kommission und der EIB unter Einbeziehung des EAD stattfindet, damit eine maximale Synergie zwischen deren Tätigkeiten erreicht wird. Auch die Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Konfliktverhütung sollte ausgebaut werden. Die EIB sollte dazu ermutigt werden, während des Lebenszyklus eines EIB-Vorhabens mit den Delegationen der Union zusammenzuarbeiten.

(24)

Die Außenbeziehungen der Union sollten durch mehrere Instrumente untermauert werden, insbesondere durch die Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Um die Hilfe der Union für die betreffenden Regionen insgesamt kohärenter zu gestalten, sollten Möglichkeiten genutzt werden, EIB-Finanzierungen, wenn und soweit dies angemessen erscheint, mit Haushaltsmitteln der Union in Form von Finanzinstrumenten zu kombinieren, wie sie in Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehen sind, sowie in Form von technischer Unterstützung für die Ausarbeitung und Umsetzung von Projekten über das Instrument für Heranführungshilfe II, eingerichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), das Europäische Nachbarschaftsinstrument, eingerichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, eingerichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), das Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, eingerichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), das Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte, eingerichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), das Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt, eingerichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit, eingerichtet durch die Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Rates (12). Nach Erlass des Beschlusses Nr. 1080/2011/EU hat die Kommission eine EU-Plattform für die Mischfinanzierung in der externen Zusammenarbeit eingerichtet, deren Ziel es ist, die Funktionsweise der Mechanismen zur Kombination von Zuschüssen und Darlehen außerhalb der Union insbesondere bei der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union bzw. der Vergabe von EIB-Darlehen zu optimieren und bewährte Verfahren in Bezug auf die Verwaltung sowie in Bezug auf Bewertungskriterien auf Projektebene auszutauschen. Die Beteiligung der EIB und anderer Finanzinstitutionen an den Mechanismen der Mischfinanzierung sollte in vollem Umfang den außenpolitischen Zielen der Union sowie den Grundsätzen, die für die Wirksamkeit der Hilfe gelten, und dem Grundsatz der Transparenz entsprechen.

(25)

Bei ihren Finanzierungen außerhalb der Union, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, sollte die EIB eine noch bessere Koordinierung und Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Finanzinstitutionen anstreben, insbesondere mit denen, die in der EU-Plattform für die Mischfinanzierung in der externen Zusammenarbeit vertreten sind. Diese Zusammenarbeit umfasst gegebenenfalls auch eine Kooperation bei den sektoralen Auflagen und einen Ansatz des gegenseitigen Vertrauens bei den Verfahren, ferner den Rückgriff auf Kofinanzierungen und eine Beteiligung an globalen Initiativen, etwa zur Förderung der Koordinierung und Wirksamkeit von Hilfen. Mit dieser Koordinierung und Zusammenarbeit sollte das Ziel verfolgt werden, unnötige Überschneidungen und damit eine Verdopplung der Kosten auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Die Zusammenarbeit sollte auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gründen. Der gegenseitige Zugang der EIB zu Finanzierungsinstrumenten, die von europäischen und internationalen Finanzinstitutionen eingerichtet wurden, sollte gegebenenfalls gefördert werden. Die Dreiervereinbarung zwischen der Kommission, der EIB-Gruppe und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) über die Zusammenarbeit außerhalb der Union, die es der EIB-Gruppe und der EBWE erlaubt, unter Nutzung ihrer komparativen Vorteile komplementär tätig zu werden, wurde im Jahr 2012 aktualisiert, um den geografischen Aktionsradius der EBWE auf die Mittelmeerregion auszuweiten, und sollte auch weiterhin gelten. Die in diesem Beschluss enthaltenen Grundsätze sollten auch dann Anwendung finden, wenn EIB-Finanzierungen auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit anderen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen durchgeführt werden.

(26)

Die EIB sollte aufgefordert werden, auch weiterhin Finanzierungen außerhalb der Union, einschließlich zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Union, auch auf eigenes Risiko in Ländern und zugunsten von Investitionsvorhaben, die gemäß der Bewertung der EIB und unter Berücksichtigung ihrer eigenen Risikoabsorptionsfähigkeit ausreichend kreditwürdig sind, vorzunehmen, damit der Einsatz der EU-Garantie auf Länder und Investitionsvorhaben konzentriert werden kann, bei denen die EU-Garantie aufgrund einer eigenen Bewertung der EIB einen Mehrwert, unter anderem im Hinblick auf eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung, erbringt.

(27)

Die EIB sollte das Spektrum der von ihr angebotenen innovativen Finanzierungsinstrumente ausweiten, indem sie unter anderem in stärkerem Maße auf die Entwicklung von Garantieinstrumenten setzt. Darüber hinaus sollte die EIB aktiv eine Beteiligung an Risikoteilungsinstrumenten und Kapitalmarktfinanzierungen von Vorhaben mit stabiler, vorhersehbarer Cash-Flow-Generierung anstreben. Insbesondere sollte sie in Erwägung ziehen, Kapitalmarktinstrumente zu unterstützen, die zugunsten von Investitionsvorhaben in förderfähigen Ländern ausgegeben oder gewährt werden. Darüber hinaus sollte die EIB verstärkt Darlehen in der jeweiligen Landeswährung bereitstellen und Schuldverschreibungen auf den lokalen Märkten ausgeben, vorausgesetzt, dass die Empfängerländer die erforderlichen Strukturreformen, insbesondere im Finanzsektor, sowie andere Maßnahmen, die der EIB ihre Tätigkeit erleichtern, durchführen. Bei der Diversifizierung und Ausweitung der Kapitalmarktinstrumente sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass diese Instrumente nicht zu risikobehafteten Finanzpraktiken und zu Verschuldung führen und somit eine Gefahr für die Finanzstabilität darstellen könnten.

(28)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht erstatten. In diesem Bericht sollten die EIB-Finanzierungen und ihre Übereinstimmung mit diesem Beschluss, ihr Mehrwert und ihr Beitrag zur auswärtigen Politik der Union, ihre Qualität und — unter Berücksichtigung des EIB-Rahmens für die Ergebnismessung und der an die Empfänger weitergegebenen finanziellen Vorteile — ihre Auswirkung auf die Entwicklung bewertet werden. Der Bericht sollte außerdem Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie, zu den aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Projekten in den Bereichen Klimawandel und Biodiversität und zur Überwachung der Funktionsweise der Vereinbarung der EIB mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie eine Beschreibung der Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, einschließlich Kofinanzierungen, enthalten. Der Bericht sollte veröffentlicht werden, damit die einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Zivilgesellschaft, ihre Standpunkte darlegen können.

(29)

Die EIB-Finanzierungen zur Unterstützung der auswärtigen Politik der Union sollten weiterhin im Einklang mit den Grundsätzen solider Bankpraktiken durchgeführt werden. Sie sollten weiterhin gemäß den Vorschriften und Verfahren der EIB, die diesen Grundsätzen Rechnung tragen sollten, und zu denen auch geeignete Kontrollmaßnahmen und die Einhaltung der EIB-Erklärung über Sozial- und Umweltstandards zählen, sowie im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gelten, verwaltet werden. Bei ihren Finanzierungen sollte die EIB ihre Politik gegenüber schwach regulierten oder kooperationsunwilligen Staaten, die von der Union, den Vereinten Nationen, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ als solche ermittelt wurden, angemessen umsetzen, um zur internationalen Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Geldwäsche beizutragen. Aus Gründen der Transparenz sollte die EIB, soweit möglich, in Zusammenarbeit mit den lokalen Finanzintermediären eine Liste der endgültigen Kreditnehmer erstellen.

(30)

Die EIB sollte geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei Finanzierungen mit EU-Garantie die finanziellen Interessen der Union durch Maßnahmen zur Verhütung von Betrug, Korruption, Geldwäsche und sonstigen rechtswidrigen Handlungen geschützt werden und dass OLAF berechtigt ist, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Räumlichkeiten der Empfänger durchzuführen Die EIB solle im Einklang mit ihrer im Jahr 2008 verabschiedeten und 2013 überarbeiteten Politik zur Verhinderung rechtswidriger Praktiken und der Abschreckung gegenüber diesen Praktiken im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank mit Hilfe vorbeugender und abschreckender Maßnahmen eng mit den zuständigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu stärken und zur Verbesserung ihrer Durchsetzung beizutragen. Außerdem sollte die EIB im Einklang mit ihrer Vorgehensweise in Bezug auf die Meldung von Missständen den Informationen von Hinweisgebern zu potenziellen Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen illegalen Aktivitäten besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei eine angemessene Weiterbearbeitung und Rückmeldung sowie der Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zu gewährleisten sind.

(31)

Die Leitungsgremien der EIB sollten aufgefordert werden, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Tätigkeit der EIB anzupassen, damit zur auswärtigen Politik der Union wirksam beigetragen und den in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen in angemessener Weise entsprochen wird —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

EU-Garantie

(1)   Die Union gewährt der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Haushaltsgarantie für Finanzierungen außerhalb der Union (im Folgenden „EU-Garantie“). Die EU-Garantie wird als Pauschalgarantie für Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen, Darlehensgarantien und Kapitalmarktinstrumenten zugunsten von gemäß Absatz 2 förderfähigen Investitionsvorhaben der EIB gewährt.

(2)   Förderfähig im Rahmen der EU-Garantie sind diejenigen Darlehen, Darlehensgarantien und Kapitalmarktinstrumente, die die EIB entsprechend ihren eigenen Vorschriften und Verfahren, einschließlich der Erklärung der EIB zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und -standards, zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Union für Investitionsvorhaben in förderfähigen Ländern gewährt bzw. auflegt, wenn die EIB-Finanzierung aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung bereitgestellt wird, die weder abgelaufen ist noch aufgehoben wurde (im Folgenden „EIB-Finanzierungen“).

(3)   Die EIB-Finanzierungen zur Unterstützung der auswärtigen Politik der Union werden weiterhin im Einklang mit den Grundsätzen solider Bankpraktiken verwaltet.

(4)   Die EU-Garantie ist auf 65 % der Gesamtsumme der im Rahmen der EIB-Finanzierungen ausgezahlten und garantierten Beträge, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt.

(5)   Die EU-Garantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020 unterzeichnet werden.

(6)   Haben das Europäische Parlament und der Rat bei Ablauf des in Absatz 5 genannten Zeitraums keinen Beschluss erlassen, mit dem der EIB eine neue EU-Garantie für Verluste aus ihren Finanzierungen außerhalb der Union gewährt wird, so verlängert sich jener Zeitraum einmalig automatisch um sechs Monate.

Artikel 2

Obergrenzen für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie

(1)   Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums 2014 bis 2020 darf 30 000 000 000 EUR nicht überschreiten. Zunächst für Finanzierungen vorgesehene, jedoch später annullierte Beträge werden bei dieser Obergrenze nicht berücksichtigt.

Dieser Höchstbetrag setzt sich zusammen aus

a)

einem festen Höchstbetrag von maximal 27 000 000 000 EUR und

b)

einem zusätzlichen fakultativen Höchstbetrag von 3 000 000 000 EUR.

Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über die teilweise oder vollständige Aktivierung des unter Buchstabe b genannten Betrags sowie über die regionale Verteilung im Anschluss an die in Artikel 19 genannte Halbzeitüberprüfung.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte feste Höchstbetrag ist in regionale Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge gemäß Anhang I aufgeteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge stellt die EIB schrittweise eine ausgewogene Verteilung zwischen den Ländern innerhalb der von der EU-Garantie erfassten Regionen sicher.

Artikel 3

Allgemeine Ziele und Grundsätze

(1)   Die EU-Garantie wird ausschließlich für EIB-Finanzierungen gewährt, die einen Zusatznutzen aufgrund der eigenen Prüfung der EIB erbringen und durch die eines oder mehrere der nachstehenden allgemeinen Ziele gefördert werden:

a)

Entwicklung des privaten Sektors auf lokaler Ebene, insbesondere Unterstützung von KMU;

b)

Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, einschließlich Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur sowie Informations- und Kommunikationstechnologie;

c)

Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an den Klimawandel

(2)   Unter Wahrung des besonderen Charakters der EIB als Investitionsbank leisten die gemäß diesem Beschluss durchgeführten EIB-Finanzierungen einen Beitrag zur Förderung der allgemeinen Interessen der EU, insbesondere zur Verwirklichung der dem auswärtigen Handeln der Union zugrunde liegenden und in Artikel 21 EUV verankerten allgemeinen Grundsätze sowie zur Umsetzung internationaler Umweltabkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist. Die Leitungsgremien der EIB werden aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Tätigkeit der EIB anzupassen, damit zur auswärtigen Politik der Union wirksam beigetragen und den in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen in angemessener Weise entsprochen wird.

(3)   Eines der grundlegenden Ziele der EIB-Finanzierungen in den Bereichen, die von den in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Zielen erfasst sind, ist die Integration von Ländern auf regionaler Ebene, darunter insbesondere die wirtschaftliche Integration zwischen Heranführungsländern, Nachbarschaftsländern und der Union. Die EIB führt EIB-Finanzierungen in Empfängerländern in den von den allgemeinen Zielen abgedeckten Bereichen durch, indem sie ausländische Direktinvestitionen unterstützt, durch welche die wirtschaftliche Integration in die Union gefördert wird.

(4)   In Entwicklungsländern im Sinne der Definition in der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe tragen die EIB-Finanzierungen gemäß den Artikeln 208 und 209 AEUV zu den Zielen der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union bei, wie etwa zur Senkung der Armut durch integratives Wachstum und eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung.

(5)   Um sicherzustellen, dass durch die Investitionen in den Privatsektor die Entwicklung so weit wie möglich vorangebracht wird, bemüht sich die EIB, den lokalen Privatsektor in Empfängerländern durch Förderung der Investitionen auf lokaler Ebene gemäß Artikel 1 Buchstabe a zu stärken. Im Rahmen der EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Ziele wird auch eine Unterstützung für Investitionsvorhaben von in der Union ansässigen KMU angestrebt. Zur wirksamen Überwachung der Verwendung von Mitteln zugunsten der betreffenden KMU legt die EIB angemessene vertragliche Anforderungen mit Finanzintermediären fest, einschließlich Standards für die Berichterstattung seitens der Empfänger.

Die EIB arbeitet nur mit Finanzintermediären zusammen, welche die besonderen Erfordernisse von KMU in den betreffenden Ländern fördern können und sich nicht an EIB-Finanzierungen beteiligen, die in einem förderfähigen Land mithilfe von Finanzvehikeln, die sich in einem in Artikel 13 genannten kooperationsunwilligen Gebiet befinden, durchgeführt wird.

(6)   EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten allgemeinen Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von Investitionsvorhaben vorwiegend in den Bereichen Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, Gesundheits- und Bildungswesen. Darin eingeschlossen sind Erzeugung und Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Umgestaltung von Energiesystemen zur Ermöglichung des Übergangs zu Technologien und Brennstoffen mit geringerem Kohlenstoff-Ausstoß, nachhaltige Energieversorgungssicherheit und Energieinfrastrukturen, unter anderem für die Gewinnung von Gas und dessen Beförderung zum Energiemarkt der Union, sowie Elektrifizierung ländlicher Gebiete, Umweltinfrastruktur, wie beispielsweise Wasser- und Sanitärversorgung und grüne Infrastruktur, Telekommunikations- und Breitbandnetzinfrastrukturen.

(7)   Die EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten allgemeinen Ziele unterstützen Investitionsvorhaben im Bereich der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel, die zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Bevölkerungsgruppen. Die Förderfähigkeitskriterien für Klimaschutzprojekte sind im Rahmen der EIB-Strategie hinsichtlich des Klimawandels definiert, die vor Ende 2015 auf den neuesten Stand gebracht wird. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, eine Analyse der Bilanz der CO2-Emissionen in das Verfahren zur Abschätzung der Umweltfolgen aufzunehmen, um zu ermitteln, ob die Energieeffizienz durch die Projektvorschläge tatsächlich optimiert wird. Das Volumen dieser Tätigkeiten muss in dem von diesem Beschluss erfassten Zeitraum mindestens 25 % sämtlicher EIB-Finanzierungen ausmachen.

(8)   Im Einklang mit den Klimazielen der Union und den internationalen Klimazielen aktualisiert die EIB bis Ende 2015 in Zusammenarbeit mit der Kommission ihre Strategie hinsichtlich des Klimawandels in Bezug auf die EIB-Finanzierungen. Diese Aktualisierung umfasst unter anderem konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung der Vereinbarkeit von Investitionsvorhaben im Rahmen dieses Beschlusses mit den Klimazielen der Union und zur verstärkten Förderung von erneuerbaren Energiequellen und von Energieeffizienz.

(9)   Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen für die Durchführung dieser Finanzierungen festgelegt sind.

Artikel 4

Geografischer Geltungsbereich

(1)   Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie potenziell in Betracht kommen, ist in Anhang II enthalten. Die Liste der Länder, die für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie in Betracht kommen, ist in Anhang III enthalten; sie umfasst keine Länder, die nicht in Anhang II aufgeführt sind. Die Förderfähigkeit von Ländern, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie wird im Einzelfall nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen. Die Beschlüsse der Kommission werden auf der Grundlage einer Gesamtbewertung, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und politischer Aspekte, insbesondere solcher, die Demokratie, Menschenrechte und Grundrechte betreffen, sowie der einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates gefasst.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 berühren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III nicht die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen, die vor Inkrafttreten dieser delegierten Rechtsakte unterzeichnet wurden.

(4)   Auszahlungen im Rahmen von EIB-Finanzierungen, die durch eine Gesamtgarantie gemäß Artikel 8 Absatz 1 gedeckt sind, werden nicht in Ländern vorgenommen, die nicht in Anhang III aufgelistet sind.

(5)   Von der EU-Garantie nicht gedeckt sind EIB-Finanzierungen in einem Land, mit dem die Vereinbarung über die betreffenden Finanzierungen nach dem Beitritt des Landes zur Union unterzeichnet wurde.

Artikel 5

Beitrag der EIB-Finanzierungen zu den Unionspolitiken

(1)   Die Kommission aktualisiert gemeinsam mit der EIB die bestehenden regionalen technischen operativen Leitlinien für EIB-Finanzierungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.

Die regionalen technischen operativen Leitlinien müssen im Einklang mit dem in Anhang IV dargelegten umfassenderen regionalpolitischen Rahmen der Union stehen. Insbesondere müssen die regionalen technischen operativen Leitlinien sicherstellen, dass die gemäß diesem Beschluss gewährten EIB-Finanzierungen Politik, Programme und Instrumente der Union für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen.

Bei der Aktualisierung der regionalen technischen operativen Leitlinien berücksichtigen Kommission und EIB die einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments sowie Beschlüsse und Schlussfolgerungen des Rates. Die regionalen technischen operativen Leitlinien stehen mit den Prioritäten in Einklang, die in den nationalen oder regionalen Programmen enthalten sind, die soweit verfügbar von den Empfängerländern erstellt werden, wobei jeglichen Anhörungen der lokalen Zivilgesellschaft im Zuge der Erstellung dieser Programme Rechnung getragen wird.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die aktualisierten regionalen technischen operativen Leitlinien, sobald sie erstellt sind.

Innerhalb des von den regionalen technischen operativen Leitlinien vorgegebenen Rahmens legt die EIB die entsprechenden Finanzierungsstrategien fest und sorgt für deren Umsetzung.

Die EIB-Finanzierungen stehen mit den regionalen technischen operativen Leitlinien und den Strategien des Empfängerlandes in Einklang.

Die Überprüfung der regionalen technischen operativen Leitlinien findet im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung nach Artikel 19 statt.

(2)   Im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 19 des Protokolls Nr. 5 gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den EIB-Finanzierungen ab. Gibt die Kommission zu EIB-Finanzierungen, die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen, eine negative Stellungnahme ab, so werden diese Finanzierungen nicht von der EU-Garantie gedeckt.

Artikel 6

Zusammenarbeit mit der Kommission und dem EAD

(1)   Um ein Höchstmaß an Synergien zwischen EIB-Finanzierungen und Haushaltsmitteln der Union zu erreichen, wird die Kohärenz der EIB-Außenmaßnahmen mit den Zielen der auswärtigen Politik der Union gestärkt, insbesondere durch Aktualisierung der regionalen technischen operativen Leitlinien gemäß Artikel 5, zu denen der EAD in politischen Fragen gegebenenfalls konsultiert wird, sowie durch einen regelmäßigen, systematischen Dialog und frühzeitigen Informationsaustausch über

a)

strategische Dokumente der Kommission oder gegebenenfalls des EAD, wie beispielsweise Strategiepapiere für Länder oder Regionen, Richtprogramme, Aktionspläne und Dokumente im Zusammenhang mit der Heranführung;

b)

strategische Planungsdokumente der EIB, Planungen von Investitionsvorhaben und die jährliche Berichterstattung der EIB an die Kommission;

c)

sonstige politische und operative Aspekte.

(2)   Die Zusammenarbeit wird für jede Region einzeln ausgeübt, auch auf Ebene der Delegationen der Union, wobei die Rolle der EIB und die Politik der Union in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit anderen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen

(1)   Die EIB-Finanzierungen werden, sofern angebracht, in Zusammenarbeit mit anderen europäischen multilateralen Finanzinstitutionen und Finanzinstitutionen der Mitgliedstaaten („europäische Finanzinstitutionen“ ) und internationalen Finanzinstitutionen einschließlich regionaler Entwicklungsbanken („internationale Finanzinstitutionen“) durchgeführt, um ein Höchstmaß an Synergien, Zusammenarbeit und Effizienz zu erreichen, gemeinsam innovative Finanzinstrumente zu entwickeln und eine umsichtige und sinnvolle Teilung des Risikos sowie Kohärenz bei den Auflagen für Investitionsvorhaben und bestimmte Sektoren zu gewährleisten, mit dem Ziel, eine Verdoppelung der Kosten und unnötige Überschneidungen auf ein Minimum zu begrenzen.

(2)   Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 wird erleichtert durch die Koordinierung zwischen der Kommission, der EIB und den einschlägigen in den verschiedenen Regionen tätigen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, gegebenenfalls im Rahmen von Vereinbarungen („Memoranda of Understanding“) oder anderen Unionsmechanismen der regionalen Zusammenarbeit.

Artikel 8

Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

(1)   Bei EIB-Finanzierungen — außer denen in Form von Kapitalmarktinstrumenten —, die mit einem Staat unterzeichnet oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit regionalen oder lokalen Behörden oder öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen in staatlichem Eigentum oder unter staatlicher Kontrolle unterzeichnet werden, deckt die EU-Garantie, sofern für diese sonstigen EIB-Finanzierungen eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt, die die Kreditrisikolage des jeweiligen Landes berücksichtigt, alle Zahlungen, die der EIB zustehen, die sie aber nicht erhalten hat (im Folgenden „Gesamtgarantie“).

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 wird Palästina durch die Palästinensische Behörde und Kosovo (13) durch die Behörden des Kosovos vertreten.

(3)   Bei anderen EIB-Finanzierungen als den in Absatz 1 genannten gilt die EU-Garantie für alle Zahlungen, die der EIB zustehen, die sie aber nicht erhalten hat, sofern dies auf die Realisierung eines der nachstehenden politischen Risiken zurückzuführen ist (im Folgenden „Garantie bei politischen Risiken“):

a)

Devisentransferstopps;

b)

Enteignung;

c)

Krieg und innere Unruhen;

d)

Vertragsbruch und anschließende Rechtsverweigerung.

(4)   Bei EIB-Finanzierungen in Form von Kapitalmarktinstrumenten findet nur die „Garantie bei politischen Risiken“ Anwendung.

(5)   Finanzierungsvereinbarungen mit einzelnen Trägern, die im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen stehen, enthalten außerdem angemessene Bestimmungen im Zusammenhang mit ökologischen und sozialen Belangen im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der EIB.

(6)   Die Kommission und die EIB legen in der Garantievereinbarung gemäß Artikel 14 eine klare und transparente Mittelzuweisungspolitik fest, wonach die EIB im Rahmen ihrer auswärtigen Tätigkeiten die nach diesem Beschluss zu finanzierenden Maßnahmen bestimmen kann, so dass eine optimale Nutzung der EU-Garantie gewährleistet wird. Grundlage der Mittelzuweisungspolitik sind die von der EIB vorgenommene Bewertung der Kreditwürdigkeit der EIB-Finanzierungen, die in Anhang I enthaltene Liste der Höchstbeträge, die Art der Gegenpartei (je nachdem, ob es sich um einen souveränen Staat, eine Einrichtung unterhalb der staatlichen Ebene gemäß Absatz 1 dieses Artikel oder eine privatwirtschaftliche Einrichtung handelt), die Risikoabsorptionsfähigkeit der EIB sowie andere relevante Kriterien, einschließlich des Zusatznutzens der EU-Garantie. Das Europäische Parlament und der Rat werden gemäß Artikel 14 über die Politik der Mittelzuweisung unterrichtet.

(7)   Wird die EU-Garantie in Anspruch genommen, so tritt die Union im Einklang mit der in Artikel 14 genannten Garantievereinbarung in alle einschlägigen Rechte der EIB ein, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihren Finanzierungen betreffen.

Artikel 9

Bewertung und Überwachung von Investitionsvorhaben durch die EIB

(1)   Die EIB unterzieht die unter die EU-Garantie fallenden Investitionsvorhaben einer gründlichen Sorgfaltsprüfung und fordert gegebenenfalls die Projektträger auf, in der Projektplanungs- und -umsetzungsphase hinsichtlich der ökologischen, wirtschaftlichen und entwicklungsbezogenen Aspekte der Vorhaben angemessene öffentliche Konsultationen auf lokaler Ebene im Einklang mit den sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen der Union mit den betroffenen nationalen und lokalen Interessenträgern sowie mit der Zivilgesellschaft durchzuführen und Informationen bereitzustellen, die für die Bewertung des Beitrags zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union von Bedeutung sind.

Soweit zweckmäßig, enthält diese Bewertung auch Angaben dazu, wie die Kapazitäten der Empfänger der EIB-Finanzierung während des gesamten Projektzyklus durch technische Hilfe gestärkt werden können. Die Vorschriften und Verfahren der EIB beinhalten diejenigen Bestimmungen, die zur Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen von Investitionsvorhaben sowie der Auswirkungen auf Menschenrechte und Konfliktverhütung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Beschlusses geförderten Investitionsvorhaben ökologisch und sozial nachhaltig sind.

(2)   Zusätzlich zur Ex-ante-Bewertung entwicklungsbezogener Aspekte überwacht die EIB die Durchführung der Finanzierungen. Insbesondere verlangt sie von den Projektträgern, die Durchführung der Projekte bis zu ihrem Abschluss gründlich zu überwachen, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen der Investitionsprojekte auf Wirtschaft, Entwicklung, Soziales, Umwelt und Menschenrechte. Die EIB überprüft regelmäßig die von den Projektträgern bereitgestellten Informationen und macht diese mit Zustimmung des Projektträgers öffentlich zugänglich. Wenn möglich werden Projektabschlussberichte im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen — mit Ausnahme vertraulicher Informationen — veröffentlicht.

(3)   Die Überwachungstätigkeit der EIB betrifft möglichst auch die Durchführung vermittelter Geschäfte und die Tätigkeit von Finanzintermediären zur Unterstützung von KMU.

(4)   Die EIB führt ein umfassendes System zur Ex-ante-Bewertung der relativen und absoluten Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungsprojekten ein, bei denen die Emissionen signifikante Schwellenwerte — wie in der in die EIB-Strategie hinsichtlich des Klimawandels aufgenommene einschlägigen EIB-Methodik festgelegt — erreichen und zu denen Daten vorliegen.

(5)   Die Ergebnisse der Überwachung werden — vorbehaltlich von Geheimhaltungsvorschriften und der Zustimmung der betroffenen Parteien — nach Möglichkeit offengelegt.

Artikel 10

Externe zweckgebundene Einnahmen für den Garantiefonds

Erstattungen und Einnahmen in Höhe von 110 000 000 EUR, die aus vor 2007 abgeschlossenen Tätigkeiten stammen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, Dividenden, Kapitalgewinne, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen und auf Beträge auf Treuhandkonten, die dem für die Investitions- und Partnerschaftsfazilität Europa-Mittelmeer eingerichteten Treuhandkonto erstattet werden und der Unterstützung aus dem Haushalt der Union zugerechnet werden können, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar und werden für den Garantiefonds verwendet.

Beträge, die über 110 000 000 EUR hinausgehen und die dem für die Investitionsfazilität und Partnerschaft Europa-Mittelmeer eingerichteten Treuhandkonto erstattet wurden, werden nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.

Artikel 11

Jährliche Berichterstattung und Rechnungslegung

(1)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält Folgendes:

a)

Bewertung der EIB-Finanzierungen auf Projekt-, Sektor-, Länder- und Regionsebene sowie ihrer Übereinstimmung mit diesem Beschluss;

b)

Bewertung des Mehrwerts, der geschätzten Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen auf die Entwicklung in aggregierter Form unter Berücksichtigung des EIB-Jahresberichts über den Rahmen für die Ergebnismessung. Die EIB wird deshalb Leistungsindikatoren in Bezug auf die Aspekte betreffend Entwicklung, Umwelt und Soziales, einschließlich Menschenrechtsaspekte, von finanzierten Projekten verwenden, wobei sie den einschlägigen Indikatoren nach der Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe Rechnung tragen wird. Die Indikatoren für die Umweltaspekte von Vorhaben beinhalten Kriterien für saubere Technologie, die grundsätzlich auf Energieeffizienz und Technologien zur Emissionsreduzierung ausgerichtet sind.

c)

Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union unter Berücksichtigung der in Artikel 5 genannten regionalen technischen operativen Leitlinien enthalten;

d)

Bewertung der an die Empfänger von EIB-Finanzierungen weitergegebenen finanziellen Vorteile in aggregierter Form;

e)

Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen, insbesondere des Umfangs, in dem die EIB bei der Sorgfaltsprüfung und der Überwachung der finanzierten Investitionsvorhaben den Aspekten der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung trägt;

f)

ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie;

g)

Informationen über das Volumen der aufgrund dieses Beschlusses finanzierten Projekte in den Bereichen Klimawandel und Biodiversität, über die — aggregierten — Auswirkungen auf die absoluten und relativen Treibhausgasemissionen nach Artikel 9 Absatz 4 sowie über die Zahl der Projekte, bei denen eine Bewertung der Klimarisiken vorgenommen wurde;

h)

Beschreibung der Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen europäischen und internationalen Finanzinstitutionen, einschließlich Kofinanzierungen. Der Bericht muss insbesondere eine Aufgliederung der Finanzmittel der Union und der Mittel anderer europäischer und internationaler Finanzinstitutionen, die in Kombination mit EIB-Finanzierungen eingesetzt werden, enthalten, so dass ein Überblick über das Gesamtvolumen der Investitionen gegeben wird, die durch EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses unterstützt werden; der Bericht muss ferner Informationen zum Abschluss neuer Vereinbarungen zwischen der EIB und anderen europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen enthalten, die sich auf die EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses auswirken;

i)

Informationen zur Überwachung der Funktionsweise der Absichtserklärung zwischen der EIB und dem Europäischen Bürgerbeauftragten, soweit diese die durch diesen Beschluss erfassten EIB-Finanzierungen betrifft.

(2)   Für die Zwecke der Berichterstattung der Kommission gemäß Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen vor, einschließlich aller Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Bericht gemäß Absatz 1 auszuarbeiten. Die EIB kann der Kommission darüber hinaus zusätzliche Informationen bereitstellen, die es dem Europäischen Parlament und dem Rat ermöglichen, sich ein vollständiges Bild von den auswärtigen Tätigkeiten der EIB zu machen.

(3)   Die EIB übermittelt der Kommission die statistischen Daten, Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu den einzelnen EIB-Finanzierungen sowie alle zusätzlichen Informationen, die zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht durch die Kommission oder zur Beantwortung von Anfragen des Rechnungshofs erforderlich sind, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die im Rahmen der Finanzierungen ausstehenden Beträge. Die EIB legt der Kommission des Weiteren alle sonstigen in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Unterlagen vor.

(4)   Für die Zwecke der Rechnungslegung und der Berichterstattung der Kommission über die Risiken, die im Rahmen der EU-Garantie abgedeckt sind, übermittelt die EIB der Kommission die Informationen zur Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen.

(5)   Die EIB legt der Kommission mindestens jährlich ein vorläufiges mehrjähriges Programm für das geplante Volumen zu unterzeichnender EIB-Finanzierungen vor, damit die Vereinbarkeit der Prognosen der EIB für ihre Finanzierungstätigkeit mit den in diesem Beschluss festgelegten Obergrenzen gewährleistet werden und die Kommission die Mittelausstattung des Garantiefonds entsprechend planen kann. Die Kommission trägt diesen Prognosen bei der Ausarbeitung des Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union Rechnung.

(6)   Die EIB legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB im Rahmen dieses Beschlusses und anderer Außenmandate erzielt wurden.

(7)   Die EIB stellt die Informationen gemäß den Absätzen 2 bis 6 auf eigene Kosten zur Verfügung. Die EIB macht ferner die in den Absätzen 2, 3 und 6 genannten Informationen — mit Ausnahme vertraulicher Informationen — allgemein öffentlich verfügbar.

Artikel 12

Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

(1)   Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik und den Grundsätzen der Union über den Zugang zu Dokumenten und Informationen sowie schrittweise im Einklang mit den Standards der Internationalen Geber-Transparenz-Initiative veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen

a)

über sämtliche im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen, nachdem das Vorhaben genehmigt wurde, wobei insbesondere anzugeben ist, ob ein Investitionsvorhaben von der EU-Garantie gedeckt ist und in welchem Maße es zur Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union beiträgt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen;

b)

sofern sie keinen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, über etwaige zwischen der EIB und anderen europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen geschlossene Vereinbarungen, die Auswirkungen auf die gemäß diesem Beschluss durchgeführten EIB-Finanzierungen haben;

c)

soweit möglich und angemessen, über zwischen der EIB und einem Empfängerland abgeschlossene Rahmenvereinbarungen. Bei der Unterzeichnung neuer oder der Änderung bestehender Vereinbarungen bemüht sich die EIB darum, ihre Veröffentlichung zu ermöglichen;

d)

über die Mittelzuweisungspolitik der EIB.

(2)   Die Kommission macht auf ihrer Website spezifische Informationen im Zusammenhang mit sämtlichen Rückforderungsfällen im Rahmen der in Artikel 14 genannten Garantievereinbarung und der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Vereinbarung, in der die näheren Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen festgelegt werden, öffentlich bekannt, sofern keine Geheimhaltungsvorschriften Anwendung finden.

Artikel 13

Kooperationsunwillige Gebiete

Bei ihrer Finanzierungstätigkeit duldet die EIB keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, einschließlich Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerischer Handlungen, die den finanziellen Interessen der Union schaden. Insbesondere beteiligt sich die EIB an keiner Finanzierung, die in einem förderfähigen Land mithilfe eines Finanzvehikels, das sich in einem kooperationsunwilligen Gebiet befindet, durchgeführt wird, das von der Union, den Vereinten Nationen, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ als solches ermittelt worden ist.

Bei ihrer Finanzierungstätigkeit wendet die EIB die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus festgelegt sind, einschließlich eines Erfordernisses zur Einleitung angemessener Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten, soweit dies anwendbar ist.

Artikel 14

Garantievereinbarung

Die Kommission und die EIB unterzeichnen eine Garantievereinbarung, in der die näheren Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der EU-Garantie gemäß Artikel 8 im Einzelnen festgelegt werden, und unterrichten das Europäische Parlament und den Rat darüber.

Artikel 15

Rückforderung von Zahlungen der Kommission

(1)   Leistet die Kommission Zahlungen im Rahmen der EU-Garantie, so ist die EIB für die Beitreibung der entsprechenden Rückforderungen im Namen der Kommission zuständig.

(2)   Die Kommission und die EIB unterzeichnen spätestens bis zum Datum der Unterzeichnung der in Artikel 14 genannten Garantievereinbarung eine separate Vereinbarung mit näheren Vorschriften und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen.

Artikel 16

Prüfung durch den Rechnungshof

Die EU-Garantie und die in ihrem Rahmen geleisteten Zahlungen und wiedereingezogenen Beträge, die dem Gesamthaushaltsplan der Union anzulasten bzw. gutzuschreiben sind, werden vom Rechnungshof geprüft.

Artikel 17

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Die EIB unterrichtet umgehend OLAF und stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung, sobald sie in einer Phase der Vorbereitung, der Durchführung oder des Abschlusses eines Vorhabens, das der EU-Garantie unterfällt, den begründeten Verdacht hat, dass ein potenzieller Fall von Betrug, Korruption, Geldwäsche oder rechtswidrigen Handlungen vorliegt, der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnte.

(2)   Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union kann OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (15) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (16) Ermittlungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. OLAF kann den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die im Laufe von Untersuchungen erlangten Informationen übermitteln.

Werden solche rechtswidrigen Handlungen nachgewiesen, so unterstützt die EIB Bemühungen um eine Rückforderung von Vermögenswerten in Bezug auf ihre Finanzierungstätigkeit und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

(3)   Finanzierungvereinbarungen, die im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Beschlusses unterstützten Vorhaben unterzeichnet werden, müssen Klauseln beinhalten, die eine Aussetzung der Finanzierungstätigkeit der EIB und erforderlichenfalls angemessene Rückforderungsmaßnahmen in Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen gestatten. Der Beschluss über die Aussetzung oder Streichung der EIB-Finanzierung wird von der EIB nach gebührender Abwägung aller Umstände und Risiken gefasst.

(4)   Die EIB verfügt weiterhin über eine einzige Anlaufstelle für Korruptions- und Betrugsbekämpfung für das EIB-Personal und alle Interessenvertreter.

(5)   Bei ihrer Finanzierungstätigkeit wendet die EIB ihren Mechanismus für den Ausschluss von Gegenparteien, die an Betrug oder Korruption beteiligt sind, an, der Ausschlusskriterien der zentralen Ausschlussdatenbank der Union beinhaltet und zugleich gewährleistet, dass die Rechte aller Parteien gewahrt werden.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis gemäß Artikel 4 wird der Kommission ab dem 11. Mai 2014 auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 19

Halbzeitüberprüfung

In Zusammenarbeit mit der EIB legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezembe 2016 einen Halbzeitbericht, in dem die ersten Jahre der Anwendung dieses Beschlusses bewertet werden, sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zu seiner Änderung vor. Grundlage des Halbzeitberichts werden eine unabhängige externe Bewertung sowie Beiträge der EIB sein.

Der Bericht enthält insbesondere Folgendes:

a)

eine Bewertung der Anwendung der Mittelzuweisungspolitik,

b)

eine Bewertung der Berichterstattung der EIB und gegebenenfalls Empfehlungen für eine Verbesserung dieser Berichterstattung,

c)

eine Bewertung des Rahmens für ergebnisorientiertes Management, einschließlich von Leistungsindikatoren und -kriterien, und ihres Beitrags zur Verwirklichung der Ziele dieses Beschlusses,

d)

eine detaillierte Aufstellung der Kriterien, die bei der Empfehlung bezüglich der potenziellen vollständigen oder teilweisen Aktivierung des fakultativen zusätzlichen Beitrags berücksichtigt werden.

Artikel 20

Abschlussbericht

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen Abschlussbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(2)  Beschluss Nr. 1080/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Union und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 633/2009/EG (ABl. L 280 vom 27.10.2011, S. 1).

(3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2014 zur Einrichtung eines Instruments für Heranführungshilfe II (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2014 zur Einrichtung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2014 zur Einrichtung eines Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2014 zur Einrichtung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 77).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 235/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2014 zur Einrichtung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 85).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 230/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2014 zur Einrichtung eines Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 1).

(12)  Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Einrichtung eines Instruments für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 109).

(13)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(14)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(15)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(16)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).


ANHANG I

REGIONALE HÖCHSTBETRÄGE

A.

Heranführungsländer: 8 739 322 000 EUR;

B.

Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 14 437 225 000 EUR, aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge:

i)

Mittelmeerländer: 9 606 200 000 EUR;

ii)

Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 4 831 025 000 EUR;

C.

Asien und Lateinamerika: 3 407 295 000 EUR, aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge:

i)

Lateinamerika: 2 288 870 000 EUR;

ii)

Asien: 936 356 000 EUR;

iii)

Zentralasien: 182 069 000 EUR;

D.

Südafrika: 416 158 000 EUR.

Die Leitungsorgane der EIB können nach Anhörung der Kommission beschließen, eine Mittelumschichtung in Höhe von bis zu 20 % der subregionalen Höchstbeträge innerhalb von Regionen oder in Höhe von bis zu 10 % der regionalen Höchstbeträge zwischen Regionen vorzunehmen.


ANHANG II

POTENZIELL FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER

A.   Heranführungsländer

1.

Kandidatenländer

Island, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei

2.

Potenzielle Kandidatenländer

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo

B.   Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

1.

Mittelmeerländer

Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien

2.

Osteuropa, Südkaukasus und Russland

Osteuropa: Belarus, Republik Moldau, Ukraine

Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien

Russland

C.   Asien und Lateinamerika

1.

Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela

2.

Asien

Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Brunei, China (einschließlich Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Indien, Indonesien, Irak, Jemen, Kambodscha, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar/Birma, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Taiwan, Thailand, Vietnam

3.

Zentralasien

Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

D.   Südafrika

Südafrika.


ANHANG III

FÖRDERFÄHIGE REGIONEN UND LÄNDER

A.   Heranführungsländer

1.

Kandidatenländer

Island, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei

2.

Potenzielle Kandidatenländer

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo

B.   Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments

1.

Mittelmeerländer

Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Tunesien

2.

Osteuropa, Südkaukasus und Russland

Osteuropa: Republik Moldau, Ukraine

Südkaukasus: Armenien, Aserbaidschan, Georgien

Russland

C.   Asien und Lateinamerika

1.

Lateinamerika

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela

2.

Asien

Bangladesch, Bhutan, Brunei, China (einschließlich Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao), Indien, Indonesien, Irak, Jemen, Kambodscha, Laos, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar/Birma, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Thailand, Vietnam

3.

Zentralasien

Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

D.   Südafrika

Südafrika.


ANHANG IV

REGIONALPOLITISCHER RAHMEN

Die EIB-Tätigkeiten in Partnerländern, die am Heranführungsprozess teilnehmen, finden innerhalb des in den Beitrittspartnerschaften und Europäischen Partnerschaften definierten Rahmens statt, die die Prioritäten für die Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer mit Blick auf eine weitere Annäherung an die Union festlegen und einen Rahmen für die Hilfe der Union vorgeben. Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bildet den politischen Rahmen der Union für die westlichen Balkanländer. Er basiert auf einer sich schrittweise entwickelnden Partnerschaft, bei der die Union Handelszugeständnisse, wirtschaftliche und technische Hilfe und vertragliche Beziehungen im Wege von Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen anbietet. Die gewährte Heranführungshilfe unterstützt Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer dabei, sich auf die mit einer Mitgliedschaft der Union verbundenen Verpflichtungen und Herausforderungen vorzubereiten. Die Hilfe unterstützt den Reformprozess, einschließlich der Vorbereitung auf eine mögliche Mitgliedschaft. Sie zielt in erster Linie ab auf den Institutionenaufbau, die Anpassung an den Besitzstand der Union, die Vorbereitung auf Politiken und Instrumente der Union und die Förderung von Maßnahmen zur Verwirklichung der wirtschaftlichen Konvergenz.

Die EIB-Aktivitäten in Nachbarschaftsländern fügen sich in den Rahmen ein, der vorgegeben wird durch die neue europäische Nachbarschaftspolitik, die in der Gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel: „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission am 25. Mai 2011 angenommen wurde, dargelegt wurde und die Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2011, in denen — im Einklang mit dem Grundsatz „more for more“ und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht — insbesondere eine stärkere Unterstützung für Partner, die sich für den Aufbau demokratischer Gesellschaften und für Reformen einsetzen, gefordert und der strategische Rahmen für die Beziehungen der Union zu ihren Nachbarländern festgelegt wird. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden gemäß diesem Beschluss gewährte EIB-Finanzierungen auch auf Politiken abzielen, die ein integratives Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern und so einen Beitrag zu sozialer Stabilität leisten — im Einklang mit einem anreizbasierten Konzept, das die außenpolitischen Ziele der Union, auch in Bezug auf Migrationsfragen, unterstützt.

Um diese Ziele zu erreichen, setzen die Union und ihre Partner gemeinsam vereinbarte bilaterale Aktionspläne um, die eine bestimmte Anzahl von Prioritäten festlegen, u. a. zu Fragen der Politik und der Sicherheit, Handels- und Wirtschaftsfragen, Umweltbelangen, sozialen Belangen und zur Integration der Verkehrs- und Energienetze.

Die Union für den Mittelmeerraum, die Östliche Partnerschaft, die Schwarzmeersynergie, die Unionsstrategie für den Donauraum und die Unionsstrategie für den Ostseeraum sind multilaterale und regionale Initiativen, die die Zusammenarbeit zwischen der Union und der jeweiligen Gruppe von Nachbarschaftsländern voranbringen sollen, die sich gemeinsamen Herausforderungen gegenübersehen und/oder dasselbe geografische Umfeld haben. Die Union für den Mittelmeerraum soll dem Integrationsprozess Europa-Mittelmeer neue Impulse verleihen, indem die gemeinsame Entwicklung der Volkswirtschaften, der Gesellschaften und der Umwelt der Länder beiderseits des Mittelmeers gefördert wird, und sie fördert eine bessere sozioökonomische, auf Solidarität beruhende regionale Integration, eine nachhaltige Entwicklung und einen nachhaltigen Wissensaufbau, wobei die Notwendigkeit einer stärkeren finanziellen Zusammenarbeit zur Unterstützung regionaler und transnationaler Projekte herausgestellt wird. Die Union für den Mittelmeerraum unterstützt insbesondere die Einrichtung von Schnellverbindungen zur See und zu Land, die Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers, das Solarprogramm für den Mittelmeerraum, die Mittelmeer-Initiative für Unternehmensförderung, den Katastrophenschutz und die Europa-Mittelmeer-Universität.

Ziel der Östlichen Partnerschaft ist es, die notwendigen Voraussetzungen für eine Beschleunigung des politischen Assoziierungsprozesses und der weiteren wirtschaftlichen Integration zwischen der Union und ihren östlichen Partnerländern zu schaffen. Die Östliche Partnerschaft wird der wirtschaftlichen, sozialen und regionalen Entwicklung der Partnerländer zusätzliche Impulse verleihen. Sie wird die verantwortungsvolle Regierungsführung, auch im Finanzsektor, fördern, die regionale Entwicklung und den sozialen Zusammenhalt unterstützen und zur Verringerung der sozioökonomischen Unterschiede in den Partnerländern beitragen.

Die Strategie der Union für den Ostseeraum fördert eine nachhaltige Umwelt und eine optimale wirtschaftliche und soziale Entwicklung im Ostseeraum. Die Strategie der Union für den Donauraum unterstützt insbesondere die Entwicklung in den Bereichen Verkehr, Energieverbindungen und Sicherheit, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und die sozioökonomische Entwicklung im Donauraum. Ziel der Östlichen Partnerschaft ist es, die notwendigen Voraussetzungen für eine Beschleunigung des politischen Assoziierungsprozesses und der weiteren wirtschaftlichen Integration zwischen der Union und ihren östlichen Partnerländern zu schaffen. Russland und die Union arbeiten im Rahmen einer breit angelegten strategischen Partnerschaft zusammen, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik getrennt ist und sich in „gemeinsamen Räumen“ und „Fahrplänen“ manifestiert. Diese werden auf multilateraler Ebene durch die Nördliche Dimension vervollständigt, die einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union, Russland, Norwegen und Island bildet (Belarus, Kanada und die Vereinigten Staaten sind Beobachter).

Die EIB-Tätigkeiten in Lateinamerika finden innerhalb der strategischen Partnerschaft zwischen der Union, Lateinamerika und der Karibik statt. Wie in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel: „Die Europäische Union und Lateinamerika: Global Players und Partner“ vom 30. September 2009 dargelegt, sind die Prioritäten der Union im Bereich der Zusammenarbeit mit Lateinamerika die Förderung der regionalen Integration und die Beseitigung von Armut und sozialer Ungleichheit mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Bei den Maßnahmen zur Verwirklichung dieser politischen Ziele wird dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der lateinamerikanischen Länder Rechnung getragen. In Bereichen von gemeinsamem Interesse für beide Regionen, wie Umwelt, Klimawandel, Katastrophenvorsorge, Energie, Wissenschaft, Forschung, Hochschulbildung, Technologie und Innovation, werden der bilaterale Dialog und die bilaterale Zusammenarbeit fortgesetzt.

In Asien arbeitet die Union an der Vertiefung ihrer strategischen Partnerschaften mit China und Indien, und die Verhandlungen über eine neue Partnerschaft und Freihandelsabkommen mit Ländern in Südostasien machen Fortschritte. Gleichzeitig steht auch weiterhin die Entwicklungszusammenarbeit ganz oben auf der Agenda der Union in Bezug auf Asien; die EU-Entwicklungsstrategie für den asiatischen Raum zielt auf die Beseitigung von Armut durch Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums auf breiter Basis, die Schaffung eines günstigen Umfelds und günstiger Bedingungen für Handel und Integration in der Region, die Stärkung der Governance, die Erhöhung der politischen und sozialen Stabilität und die Unterstützung der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele 2015 ab. Die entsprechenden Politiken werden gemeinsam umgesetzt, um gemeinsame Herausforderungen wie Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, Sicherheit und Stabilität, Governance und Menschenrechte sowie Verhütung und Bewältigung von Naturkatastrophen und humanitären Katastrophen anzugehen.

Mit der am 21./22. Juni 2007 vom Europäischen Rat angenommenen Strategie der Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien wurden der regionale und bilaterale Dialog und die Zusammenarbeit der Union mit den zentralasiatischen Ländern in wichtigen Fragen gestärkt, mit denen sich die Region konfrontiert sieht, wie Armutsbekämpfung, nachhaltige Entwicklung und Stabilität. Die Umsetzung der Strategie hatte bedeutende Fortschritte in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Demokratie, Bildung, wirtschaftliche Entwicklung, Handel und Investitionen, Energie und Verkehr und Umweltpolitik zur Folge.

Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika finden innerhalb des mit dem Gemeinsamen EU-Länderstrategiepapier für Südafrika vorgegebenen Rahmens statt. Als Hauptschwerpunktbereiche werden in diesem Strategiepapier die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Entwicklung der Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen und die Förderung des sozialen Zusammenhalts genannt. Die EIB-Tätigkeiten in Südafrika zeichnen sich durch einen hohen Grad an Komplementarität mit dem Programm der Union für die Entwicklungszusammenarbeit aus, indem insbesondere der Schwerpunkt der EIB-Tätigkeiten auf die Unterstützung des privaten Sektors und auf Investitionen in den Ausbau der Infrastruktur und der Dienstleistungen im sozialen Bereich (Wohnungsbau, Stromversorgung, Projekte zur Trinkwasseraufbereitung und kommunale Infrastruktur) gelegt wird. In der im Zeitraum 2009-2010 durchgeführten Halbzeitüberprüfung des EU-Länderstrategiepapiers für Südafrika wurde vorgeschlagen, die Aktionen im Bereich der Bekämpfung des Klimawandels durch Maßnahmen zu unterstützen, die der Entstehung „grüner“ Arbeitsplätze förderlich sind. Im Zeitraum 2014-2020 dürften die EIB-Tätigkeiten die Politik, Programme und Instrumente der Union im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittländern in komplementärer Weise unterstützen, indem weiterhin der Fokus auf zentrale Prioritäten in den Beziehungen zwischen der EU und Südafrika gelegt wird mit dem Ziel, ein gerechtes, nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, einen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten und die nachhaltige Bereitstellung von Basisinfrastrukturen und -diensten sowie einen gleichberechtigten Zugang zu diesen zu ermöglichen.