15.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/77


VERORDNUNG (EU) Nr. 234/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union sollte anstreben, die Beziehungen zu Drittländern auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. Diese Verordnung ist ein neues und ergänzendes Instrument, das die auswärtige Politik der Union direkt unterstützt, um Kooperationspartnerschaften und Politikdialoge auf Bereiche und Themen außerhalb der Entwicklungszusammenarbeit auszuweiten. Sie baut auf den Erfahrungen auf, die mit industrialisierten Ländern und Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates (3) gewonnen wurden.

(2)

Der Gegenstand der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen bei geografischen Programmen im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffenen Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit war nahezu vollständig auf die Finanzierung von Maßnahmen beschränkt, die die Kriterien des Ausschusses für Entwicklungshilfe (ODA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (DAC-OECD) für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen.

(3)

Die Union hat ihre bilateralen Beziehungen zu einer ganzen Reihe industrialisierter Länder und Gebiete sowie zu anderen Ländern und Gebieten mit hohem oder mittlerem Einkommen in verschiedenen Regionen der Welt in den vergangenen zehn Jahren kontinuierlich ausgebaut.

(4)

Die Union benötigt ein weltumspannendes außenpolitisches Finanzierungsinstrument, mit dem sich Maßnahmen finanzieren lassen, die zwar möglicherweise nicht als öffentliche Entwicklungshilfe betrachtet werden können, aber für die Vertiefung und Festigung ihrer Beziehungen zu den betreffenden Drittländern insbesondere durch Politikdialog und den Aufbau von Partnerschaften von entscheidender Bedeutung sind. Mit diesem neuen, hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und seiner Ziele innovativen Instrument sollten ein günstiges Umfeld für vertiefte Beziehungen zwischen der Union und einschlägigen Drittländern geschaffen und die grundlegenden Interessen der Union gefördert werden.

(5)

Es liegt im Interesse der Union, ihre Beziehungen und den Dialog mit Ländern zu vertiefen, bei denen die Union ein strategisches Interesse an der Förderung der Beziehungen hat; dies gilt insbesondere für Industrieländer und Entwicklungsländer, die im Weltgeschehen, einschließlich der globalen Ordnungspolitik, der Außenpolitik, der Weltwirtschaft, den multilateralen Foren und Gremien wie der G8 und der G20 und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen eine immer wichtigere Rolle spielen.

(6)

Die Union muss umfassende Partnerschaften mit neuen Akteuren auf der internationalen Bühne aufbauen, um eine stabile und integrative internationale Ordnung zu fördern, gemeinsame globale öffentliche Güter zu schützen, die grundlegenden Interessen der Union zu fördern und in diesen Ländern mehr Wissen über die Union zu verbreiten.

(7)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung muss weltweit sein, damit gegebenenfalls Kooperationsmaßnahmen unterstützt werden können, um die Beziehungen mit allen Ländern, in denen die Union strategische Interessen hat, im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu unterstützen.

(8)

Es liegt im Interesse der Union, weiterhin den Dialog und die Zusammenarbeit mit Ländern zu fördern, die nicht mehr für bilaterale Programme im Rahmen des durch die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geschaffenen Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (im Folgenden „Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit“) in Frage kommen.

(9)

Es ist zudem im Interesse der Union, dass integrative globale Institutionen bestehen, die auf einen wirksamen Multilateralismus gestützt sind, und auf dieses Ziel hinzuarbeiten.

(10)

Im Rahmen dieser Verordnung sollte die Union die Umsetzung der externen Dimension der in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Europa 2020“) dargelegten Strategie unterstützen und dabei die drei Säulen Wirtschaft, Soziales und Umwelt zusammenführen. Mit dieser Verordnung sollten insbesondere die Ziele im Zusammenhang mit globalen Fragen wie Klimawandel, Energieversorgungssicherheit und Ressourceneffizienz, Übergang zu einer umweltgerechteren Wirtschaft, Wissenschaft, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, Mobilität, Handel und Investitionen, Wirtschaftspartnerschaften, Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Bezug auf Unternehmen, Beschäftigung und Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie besserer Marktzugang für Unternehmen aus der Union einschließlich der internationalen Ausrichtung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unterstützt werden. Ferner sollten mit ihr die Bereiche Public Diplomacy, Zusammenarbeit im Bildungs-und Hochschulbereich sowie Sensibilisierungsmaßnahmen gefördert werden.

(11)

Insbesondere die Bekämpfung des Klimawandels wird als eine der großen globalen Herausforderungen für die Union und die gesamte internationale Gemeinschaft anerkannt. Der Klimawandel ist ein Bereich, in dem internationales Handeln dringend erforderlich ist und in dem mit Partnerländern zusammengearbeitet werden muss, damit die Ziele der Union erreicht werden können. Die Union sollte deshalb ihre Anstrengungen verstärken, um diesbezüglich für einen globalen Konsens zu werben. Diese Verordnung sollte im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Haushalt für ‚Europa 2020‘“ vom 29. Juni 2011, in der die Union aufgefordert wird, den klimabezogenen Anteil des Gesamthaushaltsplans der Union auf mindestens 20 % zu erhöhen, zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

(12)

Grenzübergreifende Herausforderungen wie Umweltschäden und Zugang zu Rohstoffen und seltenen Erden und deren nachhaltige Nutzung erfordern einen auf Regeln basierenden integrativen Ansatz.

(13)

Die Union engagiert sich dafür, dass die globalen Ziele der biologischen Vielfalt für 2020 erreicht werden und die damit verbundene Strategie zur Mobilisierung von Ressourcen Früchte trägt.

(14)

Die Union engagiert sich in ihren Beziehungen zu ihren Partnern weltweit für die Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle und für die Ratifikation und die tatsächliche Umsetzung der international anerkannten Arbeitsnormen und multilateralen Umweltabkommen.

(15)

Die Union hat ein großes strategisches Interesse daran, Wachstum und Beschäftigung zu fördern, indem sie für einen fairen und offenen Handel und ebensolche Investitionen auf multilateraler und bilateraler Ebene wirbt und die Aushandlung und Umsetzung von Abkommen über Handel und Investitionen unterstützt deren Vertragspartei die Union ist. Im Rahmen dieser Verordnung sollte die Union dazu beitragen, in allen Teilen der Welt ein sicheres Umfeld für erweiterte Handels- und Investitionsmöglichkeiten für Unternehmen aus der Union — nicht zuletzt für KMU –zu schaffen; dazu gehört auch, dass die Union die Zusammenarbeit und Konvergenz im Bereich der Regulierung unterstützt, für internationale Normen wirbt, den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums verbessert und das Ziel verfolgt, ungerechtfertigte Marktzugangshemmnisse zu beseitigen.

(16)

Nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) hat die Union sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten zu lassen, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit stärkerer zur Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.

(17)

Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den Instrumenten der Union im Bereich des auswärtigen Handelns gesorgt wird und Synergien zwischen der vorliegenden Verordnung, anderen Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns und den sonstigen Politikbereichen der Union geschaffen werden. Dies sollte auch für eine wechselseitige Verstärkung der Programme sorgen, die im Rahmen der Instrumente zur Finanzierung des auswärtigen Handelns konzipiert werden.

(18)

Damit die Hilfe der Union von den Bürgerinnen und Bürgern der Empfängerländer und den Unionsbürgern wahrgenommen wird, sollte gegebenenfalls eine gezielte Kommunikations- und Informationskampagne mit geeigneten Mitteln durchgeführt werden.

(19)

Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung muss ein differenzierter, flexibler Ansatz mit wichtigen Partnerländern verfolgt werden, der deren wirtschaftlichen, sozialen und politischen Hintergrund sowie die spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union berücksichtigt und gleichzeitig die Möglichkeit bietet, im Bedarfsfall überall auf der Welt tätig zu werden. Die Union sollte einen umfassenden Ansatz in der Außenpolitik einschließlich der sektorbezogenen Strategien der Union verfolgen.

(20)

Um wie zugesagt im Rahmen ihrer Beziehungen zu Drittstaaten ihre Interessen effektiver zu fördern und zu verteidigen, sollte die Union in der Lage sein, flexibel und rasch auf sich verändernden oder unvorhergesehenen Bedarf zu reagieren, indem sie Sondermaßnahmen annimmt, die von den Mehrjahresrichtprogrammen nicht abgedeckt werden.

(21)

Die Ziele dieser Verordnung sollten, wann immer dies möglich und angemessen erscheint, in Absprache mit den entsprechenden Partnern und Interessenträgern, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und Lokalbehörden, unter Berücksichtigung der Bedeutung ihrer jeweiligen Rolle verfolgt werden.

(22)

Das auswärtige Handeln der Union im Rahmen dieser Verordnung sollte dazu beitragen, dass in den Ländern, die eine Hilfe der Union erhalten, greifbare Ergebnisse (Leistungen, Wirkung und Auswirkungen) erzielt werden. Die Ergebnisse des auswärtigen Handelns der Union und die Wirksamkeit des durch diese Verordnung geschaffenen Instruments sollten, wann immer dies angemessen und möglich ist, auf der Grundlage vorab festgelegter, klarer, transparenter und gegebenenfalls länderspezifischer sowie messbarer Indikatoren, die auf die Besonderheiten und Ziele dieses Instruments abgestimmt sind, überwacht und bewertet werden.

(23)

Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung getroffen werden, sollten gegebenenfalls den Entschließungen und Empfehlungen des Europäischen Parlaments Rechnung tragen.

(24)

Zur Anpassung des Geltungsbereichs dieser Verordnung an die sich rasch verändernden Gegebenheiten in Drittstaaten sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der im Anhang aufgeführten prioritären Bereiche zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Weise übermittelt werden.

(25)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. Angesichts der Art dieser Durchführungsrechtsakte, insbesondere, da sie der politischen Ausrichtung dienen und finanzielle Auswirkungen haben, sollten sie nach dem Prüfverfahren angenommen werden, es sei denn, es handelt sich um technische Durchführungsmaßnahmen von geringem finanziellem Umfang.

(26)

Gemeinsame Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union zur Finanzierung des auswärtigen Handelns sind in der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt.

(27)

Mit dieser Verordnung wird für ihre Gesamtlaufzeit eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8) bildet.

(28)

Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes sind im Beschluss 2010/427/EU des Rates (9) festgelegt.

(29)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30)

Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (10) anzupassen. Daher sollte die vorliegende Verordnung vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Partnerschaftsinstrument für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (im Folgenden „Partnerschaftsinstrument“) geschaffen, mit dem die Interessen der Union und die beiderseitigen Interessen verfolgt und gefördert werden sollen. Mit dem Partnerschaftsinstrument werden Maßnahmen unterstützt, die wirksam und flexibel den Zielen dienen, die sich aus den bilateralen, regionalen oder multilateralen Beziehungen der Union zu Drittstaaten ergeben und es soll sich globalen Herausforderungen widmen sowie gewährleisten, dass die auf multilateraler Ebene gefassten Beschlüsse angemessen umgesetzt werden.

(2)   In den im Rahmen des Partnerschaftsinstruments zu finanzierenden Maßnahmen kommen folgende spezifische Ziele der Union zum Ausdruck:

a)

die Unterstützung der Strategien der Union für bilaterale, regionale und regionenübergreifende Partnerschaften, Förderung des Politikdialogs und Ausarbeitung kollektiver Ansätze und Antworten auf globale Herausforderungen. Die Erreichung dieses Ziels wird unter anderem anhand der Fortschritte beurteilt, die wichtige Partnerländer bei der Bekämpfung des Klimawandels oder bei der Förderung der Umweltnormen der Union erzielen;

b)

die Umsetzung der internationalen Dimension der Strategie Europa 2020. Die Erreichung dieses Ziels wird anhand der Akzeptanz der Maßnahmen und Ziele von Europa 2020 in den wichtigsten Partnerländern beurteilt;

c)

die Verbesserung des Zugangs zu Märkten von Partnerländern und die Förderung von Handels-, Investitions- und Geschäftsmöglichkeiten für Unternehmen aus der Union — bei gleichzeitiger Beseitigung von Marktzugangs- und Investitionshindernissen — durch Wirtschaftspartnerschaften und Zusammenarbeit von Unternehmen und bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Die Erreichung dieses Ziels wird beurteilt anhand des Anteils der Union am Außenhandelsvolumen der wichtigsten Partnerländer und der Handels- und Investitionsströme in Richtung der Partnerländer, auf die Aktionen, Programme und Maßnahmen nach dieser Verordnung zugeschnitten sind;

d)

eine breit angelegte Förderung der Kenntnisse über die Union und ihrer Sichtbarkeit und Rolle auf der Weltbühne durch Mittel der Public Diplomacy, persönliche Kontakte, Zusammenarbeit im Bildungs-und im Hochschulbereich und Zusammenarbeit von Denkfabriken sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung der Werte und Interessen der Union. Die Erreichung dieses Ziels kann unter anderem durch Meinungsumfragen oder Evaluierungen beurteilt werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden vorrangig Maßnahmen der Zusammenarbeit mit Ländern unterstützt, bei denen die Union ein strategisches Interesse an der Förderung der Beziehungen hat, insbesondere bei Industrieländern und Entwicklungsländern, die im Weltgeschehen, einschließlich der Außenpolitik, in Weltwirtschaft und -handel, multilateralen Foren und bei der globalen Ordnungspolitik sowie bei der Bewältigung globaler Herausforderungen eine besondere Rolle spielen oder in denen die Union andere wesentliche Interessen hat.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 steht die Zusammenarbeit im Sinne dieser Verordnung allen Drittstaaten, -regionen und -gebieten offen.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Union strebt an, die Werte Demokratie, Gleichheit, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit, auf denen sie beruht, durch Dialog und Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu fördern, fortzuentwickeln und zu festigen.

(2)   Die Verbesserung der Wirkung der Hilfe der Union bedarf gegebenenfalls eines differenzierten und flexiblen Ansatzes bei der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Drittländern, damit ihren wirtschaftlichen, sozialen und politischen Gegebenheiten sowie den spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union Rechnung getragen werden kann.

(3)   Die Union fördert einen kohärenten multilateralen Ansatz zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und unterstützt die Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, etwa den internationalen Finanzinstitutionen und den Einrichtungen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, sowie mit anderen bilateralen Gebern.

(4)   Bei der Durchführung dieser Verordnung und der Formulierung politischer Ansätze, der strategischen Planung und Programmierung und der Durchführungsmaßnahmen bemüht sich die Union um Kohärenz und Stimmigkeit mit anderen Bereichen ihres auswärtigen Handelns, insbesondere dem Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit, und mit sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union.

(5)   Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen beruhen gegebenenfalls auf Kooperationsstrategien, die in Instrumenten wie Übereinkünften, Erklärungen und Aktionsplänen festgelegt sind, und die zwischen der Union und den betreffenden internationalen Organisationen oder zwischen der Union und den betreffenden Drittstaaten und -regionen vereinbart worden sind.

Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen beziehen sich ebenfalls auf Bereiche, die mit der Förderung der spezifischen Interessen, politischen Prioritäten und Strategien der Union verbunden sind.

(6)   Die von der Union nach dieser Verordnung geleistete Unterstützung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 236/2014.

Artikel 4

Programmplanung und Richtbeträge der Mittelzuweisung

(1)   Die Mehrjahresrichtprogramme werden von der Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 genannten Prüfverfahren festgelegt.

(2)   In den Mehrjahresrichtprogrammen werden die strategischen und/oder gegenseitigen Interessen und Prioritäten, die spezifischen Ziele und die erwarteten Ergebnisse festgelegt. Bei Ländern oder Regionen, für die ein gemeinsames Rahmendokument mit einer umfassenden Unionsstrategie ausgearbeitet wurde, beruht das Mehrjahresrichtprogramm auf diesem Dokument.

(3)   In den Mehrjahresrichtprogrammen werden ferner die für eine Unionsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche festgelegt und der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung, der Mittelzuweisung für die einzelnen prioritären Bereiche und der Mittelzuweisung je Partnerland oder Gruppe von Partnerländern für den entsprechenden Zeitraum sowie für die Beteiligung an globalen Initiativen angegeben. Sofern angebracht, können diese Beträge in Form einer Spanne angegeben werden.

(4)   Für die Mehrjahresrichtprogramme kann ein Betrag an Mitteln vorgesehen werden, der 5 % des Gesamtbetrags nicht übersteigen darf und der nicht einem prioritären Bereich oder einem Partnerland oder einer Ländergruppe zugewiesen wird. Diese Mittel werden nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 beschlossen.

(5)   Das Verfahren nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 kann in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit zur Änderung der Mehrjahresrichtprogramme angewandt werden.

(6)   Zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 1 kann die Kommission die geografische Nähe der Gebiete der Union in äußerster Randlage sowie ihrer überseeischen Länder und Gebiete bei der Zusammenarbeit der Union mit Drittstaaten berücksichtigen.

(7)   Bei jeder Programmplanung oder Überprüfung von Programmen, die nach der Veröffentlichung des in Artikel 17 der Verordnung (EU) 236/2014 genannten Halbzeitüberprüfungsberichts (im Folgenden „Halbzeitüberprüfungsbericht“) erfolgt, wird den in diesem Bericht enthaltenen Ergebnissen, Erkenntnissen und Schlussfolgerungen Rechnung getragen.

Artikel 5

Thematische Prioritäten

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 delegierte Rechtsakte zur Änderung der thematischen Prioritäten, die nach dieser Verordnung von der Union unterstützt werden und die im Anhang festgelegt sind, zu erlassen. Insbesondere nach Veröffentlichung des Halbzeitüberprüfungsberichts und auf der Grundlage der in diesem Bericht ausgesprochenen Empfehlungen erlässt die Kommission bis zum 31. März 2018 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament und der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 7

Ausschuss

Die Kommission wird von einem Ausschuss für das Partnerschaftsinstrument unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

Finanzausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2014-2020 auf 954 765 000 EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), wird zur Stärkung der internationalen Dimension der Hochschulbildung ein Richtbetrag in Höhe von 1 680 000 000 EUR aus den verschiedenen Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns, (dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit, dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument, geschaffen durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA II), geschaffen durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) und dem Partnerschaftsinstrument) bereitgestellt, und zwar für Maßnahmen der Lernmobilität nach oder aus Partnerländern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sowie für die Zusammenarbeit und den Politikdialog mit Behörden, Einrichtungen und Organisationen aus diesen Ländern. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.

Die Finanzierung erfolgt im Wege von zwei Mehrjahreszuweisungen für die ersten vier bzw. die restlichen drei Jahre. Die Zuweisung dieser Mittel spiegelt sich entsprechend dem festgestellten Bedarf und den festgelegten Prioritäten der betreffenden Länder in den Mehrjahresrichtprogrammen gemäß dieser Verordnung wider. Treten wichtige unvorhergesehene Ereignisse oder entscheidende politische Änderungen ein, können die Zuweisungen gemäß den politischen Prioritäten für das auswärtige Handeln der Union angepasst werden.

(3)   Maßnahmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 fallen, werden nur dann aus dem Partnerschaftsinstrument finanziert, wenn sie nicht für eine Finanzierung aus anderen Instrumenten zur Finanzierung des auswärtigen Handelns in Betracht kommen und andere Initiativen im Rahmen dieser Verordnung ergänzen oder verstärken.

Artikel 9

Europäischer Auswärtiger Dienst

Diese Verordnung wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU angewandt.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 110.

(2)  Stellungnahme des Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (Siehe Seite 44 dieses Amtsblatts).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns (Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts).

(8)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(9)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts)


ANHANG

THEMATISCHE PRIORITÄTEN IM RAHMEN DES PARTNERSCHAFTSINSTRUMENTS: ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE PROGRAMMIERUNG

1.   Ziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a:

Unterstützung der Strategien der Union für bilaterale, regionale und regionenübergreifende Partnerschaften durch Förderung des Politikdialogs und Ausarbeitung kollektiver Ansätze und Antworten auf globale Herausforderungen:

Unterstützung der Durchführung von Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, Aktionsplänen und ähnlichen bilateralen Instrumenten;

Vertiefung des politischen und wirtschaftlichen Dialogs mit den Drittländern, die im Weltgeschehen, einschließlich der Außenpolitik, eine besondere Rolle spielen;

Förderung der Zusammenarbeit mit einschlägigen Drittländern betreffend bilaterale und globale Fragen von gemeinsamem Interesse;

Förderung eines geeigneten Follow-up oder einer aufeinander abgestimmten Umsetzung der Schlussfolgerungen internationaler Gremien wie der G20;

Stärkung der Zusammenarbeit bei globalen Herausforderungen, die insbesondere den Klimawandel, die Energieversorgungssicherheit und den Umweltschutz betreffen:

Stimulierung der Bemühungen der Partnerländer zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, vor allem durch Förderung und Unterstützung angemessener Regulierungs- und Leistungsstandards;

Förderung der Ökologisierung von Produktion und Handel;

Entwicklung der Zusammenarbeit im Energiebereich;

verstärkte Nutzung erneuerbarer und nachhaltiger Energiequellen.

2.   Ziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b:

Umsetzung der internationalen Dimension von Europa 2020 und dabei Zusammenführung der drei Säulen Wirtschaft, Soziales und Umwelt:

Stärkung des Politikdialogs und der Zusammenarbeit mit einschlägigen Drittländern unter Berücksichtigung sämtlicher Bereiche im Rahmen von Europa 2020;

Förderung der internen Politik der Union in den Beziehungen zu den wichtigsten Partnerländern und in diesem Zusammenhang Unterstützung der Konvergenz im Bereich der Regulierung.

3.   Ziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c:

Erleichterung und Unterstützung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu den Partnerländern:

Förderung eines sicheren Umfelds für Investitionen und Unternehmen, einschließlich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, der Beseitigung ungerechtfertigter Marktzugangshemmnisse und der verstärkten Zusammenarbeit bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften, und Förderung der Chancen von Waren und Dienstleistungen aus der Union, insbesondere in Bereichen, in denen die Union einen Wettbewerbsvorteil hat, sowie internationaler Standards;

Unterstützung der Aushandlung, Umsetzung und Durchsetzung von Handels- und Investitionsabkommen, deren Vertragspartei die Union ist.

4.   Ziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d:

Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Hochschulbildung: Verstärkung der Mobilität von Studenten und akademischem Personal mit dem Ziel der Errichtung von Partnerschaften zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und der Entwicklung gemeinsamer Abschlüsse im Hinblick auf die akademische Anerkennung (Programm Erasmus +).

breit angelegte Förderung der Kenntnisse über die Union und Stärkung ihrer Außenwirkung: Förderung der Werte und Interessen der Union in den Partnerländern durch eine verstärkte Public Diplomacy und Sensibilisierungsmaßnahmen zur Unterstützung der mit dem Instrument verfolgten Ziele.


Erklärung der Europäischen Kommission zum strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament (1)

Auf der Grundlage von Artikel 14 EUV führt die Europäische Kommission, soweit dies zweckmäßig ist, vor der Programmierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (PI) sowie nach einer ersten Konsultation der jeweiligen Empfänger im Rahmen dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament. Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den vorläufigen Mittelzuweisungen pro Land/Region sowie die Prioritäten, möglichen Ergebnisse und vorläufigen Mittelzuweisungen je Priorität für geografische Programme innerhalb eines Landes/einer Region und die ausgewählten Hilfemodalitäten (2). Die Europäische Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament die verfügbaren relevanten Programmierungsdokumente mit den thematischen Prioritäten, möglichen Ergebnissen und den ausgewählten Hilfemodalitäten (2) sowie die Mittelzuweisungen für die in den thematischen Programmen vorgesehenen Prioritäten. Die Europäische Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Thema.

Die Europäische Kommission führt bei der Vorbereitung der Halbzeitüberprüfung sowie vor jeder substanziellen Änderung der Programmierungsdokumente während der Geltungsdauer dieser Verordnung einen strategischen Dialog mit dem Europäischen Parlament.

Die Europäische Kommission erläutert auf Aufforderung des Europäischen Parlaments, inwieweit die Anmerkungen des Europäischen Parlaments in den Programmierungsdokumenten berücksichtigt und welche sonstigen Maßnahmen infolge des strategischen Dialogs getroffen wurden.


(1)  Die Europäische Kommission wird durch das zuständige Kommissionsmitglied vertreten.

(2)  Falls zutreffend.


Erklärung des Europäischen Parlaments zur Aussetzung der Unterstützung im Rahmen der Finanzierungsinstrumente

Das Europäische Parlament stellt fest, dass die Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) für den Zeitraum 2014-2020, die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENPI), die Verordnung (EU) Nr. 234/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Möglichkeit der Aussetzung der Finanzhilfen in Fällen enthalten, in denen ein Empfängerland gegen die Grundsätze des jeweiligen Finanzierungsinstruments und insbesondere die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte verstößt.

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass eine Aussetzung der Hilfe auf der Grundlage dieser Rechtsakte die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vereinbarte allgemeine Finanzregelung ändern würde. Im Falle einer solchen Entscheidung ist das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber und Zweig der Haushaltsbehörde befugt, seine Vorrechte umfassend wahrzunehmen.