29.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Juli 2006

über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/526/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 187,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der am 1. Februar 1985 in Kraft getretene Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Grönlands (1) (nachstehend „Grönland-Vertrag“ genannt) legt fest, dass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung mehr auf Grönland findet, sondern dass das zu einem Mitgliedstaat gehörende Grönland künftig als eines der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) mit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert ist.

(2)

Der Grönland-Vertrag würdigt in seiner Präambel die Einführung von Regelungen, die es ermöglichen, enge und dauerhafte Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Grönland beizubehalten und den gegenseitigen Interessen, insbesondere den Entwicklungserfordernissen Grönlands, Rechnung zu tragen, sowie den Umstand, dass die im Vierten Teil des EG-Vertrags niedergelegten Regelungen für ÜLG einen geeigneten Rahmen für diese Beziehungen schaffen.

(3)

Gemäß Artikel 182 des EG-Vertrags ist das Ziel der Assoziierung die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. Gemäß Artikel 188 des EG-Vertrags sind die Artikel 182 bis 187 auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu diesem Vertrag.

(4)

Die Bestimmungen für die Anwendung der in den Artikeln 182 bis 186 des EG-Vertrags genannten Grundsätze sind in dem Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (2) aufgeführt, der unter den in dem genannten Beschluss genannten Voraussetzungen weiterhin auf Grönland anwendbar ist.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2003 zur Halbzeitbewertung des vierten Fischereiprotokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands stimmte der Rat der Europäischen Union darin überein, dass es notwendig ist, die künftigen Beziehungen zwischen der EU und Grönland unter Berücksichtigung der Bedeutung der Fischerei und der strukturellen Entwicklungsprobleme Grönlands zu erweitern und zu vertiefen. Des Weiteren brachte der Rat seine Entschlossenheit zum Ausdruck, die künftigen Beziehungen der EU zu Grönland nach 2006 auf eine umfassende Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung zu gründen, die ein spezielles Fischereiabkommen umfassen wird, das gemäß den allgemeinen Regeln und Grundsätzen für derartige Abkommen auszuhandeln ist.

(6)

Außerdem vertrat der Rat in den genannten Schlussfolgerungen die Ansicht, dass in dem nächsten Finanzrahmen der EU unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller ÜLG künftige Finanzmittel für Grönland in der derzeitigen Höhe vorgesehen werden sollten; hierbei sollten sonstige Gegebenheiten und die Notwendigkeit einer ausgewogenen Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen — insbesondere der Entwicklungserfordernisse Grönlands und der Bedürfnisse der Gemeinschaft, auf der Grundlage der Nachhaltigkeit weiterhin Zugang zu den Fischbeständen in grönländischen Gewässern zu erhalten — sowie finanzielle Beiträge anderer Parteien beachtet werden.

(7)

Das am 13. März 1984 unterzeichnete Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (3), das den Geist der Zusammenarbeit aufgrund des Grönland von der Gemeinschaft gewährten Status eines überseeischen Gebiets widerspiegelt, wird am 1. Januar 2007 durch ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen ersetzt.

(8)

Die in Luxemburg am 27. Juni 2006 unterzeichnete gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits über eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland (4) erinnert an die engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verflechtungen zwischen der Gemeinschaft und Grönland und unterstreicht die Notwendigkeit, die Partnerschaft und Zusammenarbeit in den von diesem Beschluss erfassten Bereichen weiter zu vertiefen.

(9)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

BESCHLIESST:

TEIL EINS

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND GRÖNLAND

Artikel 1

Partnerschaft

(1)   Unbeschadet des Beschlusses 2001/822/EG dient die Partnerschaft zwischen der Gemeinschaft und Grönland insbesondere dem Ziel, die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Grönland zu erweitern und zu vertiefen sowie zur nachhaltigen Entwicklung Grönlands beizutragen.

(2)   Die Ziele dieser Partnerschaft sind:

a)

Schaffung von Rahmenbedingungen für einen Dialog;

b)

Erreichen gemeinsamer Ziele durch Konsultationen über Fragen gemeinsamen Interesses, um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit, entsprechend den Prioritäten beider Partner, zum bestmöglichen Ergebnis führt;

c)

Schaffung einer Basis für eine wirtschaftliche, finanzielle, wissenschaftliche, bildungspolitische und kulturelle Zusammenarbeit, die auf den Grundsätzen gegenseitiger Verantwortung und Unterstützung gründet;

d)

Leistung eines Beitrags zur Entwicklung Grönlands.

Artikel 2

Dialog

Die Gemeinschaft, Grönland und Dänemark konsultieren einander in Bezug auf die Grundsätze, die Einzelheiten der Verfahren und die Ergebnisse der durch diesen Beschluss begründeten Partnerschaft.

Artikel 3

Verwaltung

Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Kommission und der örtlichen Regierung Grönlands gemäß den in den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Finanzierungsabkommen festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten beider Partner.

TEIL ZWEI

ZUSAMMENARBEIT ZUR NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG GRÖNLANDS

Artikel 4

Bereiche der Zusammenarbeit

Im Wege der Zusammenarbeit werden sektorspezifische Politiken und Strategien unterstützt, mit denen der Zugang zu Produktionstätigkeiten und -mitteln erleichtert wird, insbesondere in folgenden Bereichen:

a)

Aus- und Weiterbildung,

b)

Bodenschätze,

c)

Energie,

d)

Tourismus und Kultur,

e)

Forschung,

f)

Lebensmittelsicherheit.

Artikel 5

Grundsätze

(1)   Die Zusammenarbeit basiert auf Partnerschaft und erfolgt im Rahmen der nach Artikel 6 angenommenen Kooperationsstrategien. Sie stellt sicher, dass der Zufluss der Mittel auf der Grundlage der Vorhersehbarkeit und der Regelmäßigkeit gewährt und flexibel gehandhabt wird und der Situation Grönlands Rechnung trägt.

(2)   Nach einem partnerschaftlichen Konzept werden die Kooperationsmaßnahmen in enger Abstimmung zwischen der Kommission, der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks festgelegt. Die Partnerschaft trägt den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten jedes Partners uneingeschränkt Rechnung.

Artikel 6

Programmplanung

(1)   Im Rahmen der Partnerschaft obliegt der örtlichen Regierung Grönlands die Formulierung sektorspezifischer Politiken, einschließlich Strategien und deren Umsetzung. Um die Nachhaltigkeit der sektorspezifischen Politiken und Strategien zu gewährleisten, werden gegebenenfalls strategische Umweltprüfungen vorgenommen.

(2)   Im Rahmen dieses Beschlusses erarbeiten die örtliche Regierung Grönlands und die Kommission im Einklang mit den in Absatz 1 genannten sektorspezifischen Politiken ein vorläufiges Programmplanungsdokument zur nachhaltigen Entwicklung Grönlands und nehmen dieses Dokument an.

(3)   Die örtliche Regierung Grönlands ist zuständig für

a)

die Annahme sektorspezifischer Politiken,

b)

die Überwachung und Evaluierung der Auswirkungen und Ergebnisse der sektorspezifischen Politiken,

c)

die Gewährleistung einer angemessenen, raschen und effizienten Durchführung der Strategien im Rahmen der sektorspezifischen Politiken,

d)

die jährliche Rückmeldung an die Kommission über die bei den sektorspezifischen Politiken erzielten Erfolge.

(4)   Die Kommission ist für die Annahme des jährlichen Finanzierungsbeschlusses über die dem Programmplanungsdokument zur nachhaltigen Entwicklung Grönlands entsprechende globale Mittelbindung nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren zuständig.

Artikel 7

Anwendungsbereich der Finanzierung

Im Rahmen der von der örtlichen Regierung Grönlands festgelegten sektorspezifischen Politiken können folgende Maßnahmen finanziell unterstützt werden:

a)

Reformen und Projekte, die mit den sektorspezifischen Politiken in Einklang stehen;

b)

Auf- und Ausbau der Institutionen sowie Integration umweltbezogener Aspekte;

c)

Programme für die technische Zusammenarbeit.

Artikel 8

Förderungswürdigkeit

Die örtliche Regierung Grönlands erhält finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses.

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen

Die für die Durchführung dieses Teils des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen werden binnen drei Monaten nach Wirksamwerden dieses Beschlusses nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Grönland-Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Finanzhilfe

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Zwecke dieses Teils des Beschlusses deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 ab.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird als Haushaltszuschuss gewährt.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird in direkter zentraler Verwaltung nach Artikel 53 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) bereitgestellt.

Artikel 12

Kontrolle

(1)   Dieser Beschluss wird gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt. Insbesondere wird erwartet, dass Grönland ein geeignetes Kontrollsystem einführt. Grönland prüft regelmäßig, ob die aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Neben der jährlichen Rückmeldung an die Kommission über die bei den sektorspezifischen Politiken erzielten Erfolge legt Grönland eine jährliche Erklärung vor, damit Rechtmäßigkeit und Regelmäßigkeit gewährleistet sind. Grönland ergreift Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug und leitet gegebenenfalls gerichtliche Schritte ein, um rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder einzuziehen.

(2)   Die Verpflichtungen der örtlichen Regierung Grönlands in Bezug auf die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel werden im Einzelnen in Finanzierungsabkommen festgelegt, die mit der Kommission zum Zweck der Durchführung dieses Beschlusses geschlossen werden. In diesen Finanzierungsabkommen werden insbesondere die Sektorindikatoren festgeschrieben; sie betreffen die Zahlungsbedingungen, die Prüfmethoden für die Berichterstattung über die Fortschritte in Bezug auf die Sektorindikatoren sowie die Erfüllung der genannten Voraussetzungen.

TEIL DREI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Überprüfung

Die Gemeinschaft, die örtliche Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks nehmen bis zum 30. Juni 2010 eine Halbzeitbewertung der Partnerschaft vor. Anschließend macht die Kommission gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieses Beschlusses.

Artikel 14

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am 1. Januar 2007 wirksam. Er gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 15

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA


(1)  ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 1.

(2)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 29 vom 1.2.1985, S. 9.

(4)  Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.



29.7.2006   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/32


Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits über eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland

1.   PRÄAMBEL

Die Europäische Gemeinschaft einerseits und die örtliche Regierung Grönlands und die Regierung Dänemarks andererseits —

IN ANBETRACHT der engen historischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verflechtungen zwischen Europa und Grönland,

IN ANBETRACHT der durch den Grönlandvertrag von 1985 begründeten engen und dauerhaften Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland, in dem Einvernehmen, dass diese Beziehungen beibehalten werden sollten, und in Bestätigung dessen, dass den gegenseitigen Interessen, insbesondere den Entwicklungserfordernissen Grönlands von der Europäischen Gemeinschaft in ihrer Politik im Allgemeinen und in ihren Beziehungen mit Grönland im Besonderen Rechnung getragen wird,

IN ANBETRACHT dessen, dass der Rat der Europäischen Union am 24. Februar 2003 anerkannt hat, dass es notwendig ist, die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Grönland unter Berücksichtigung der Bedeutung der Fischerei und der strukturellen Entwicklungsprobleme Grönlands zu erweitern und zu vertiefen,

IN ANBETRACHT dessen, dass die Europäische Gemeinschaft ein dauerhaftes geostrategisches Interesse daran hat, Grönland, das Teil eines Mitgliedstaats ist, als privilegierten Nachbarn zu behandeln und zu seinem Wohlergehen und seiner wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen,

IN ANBETRACHT dessen, dass Grönland zu den mit der Europäischen Gemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) gehört,

IN ANBETRACHT dessen, dass die Europäische Gemeinschaft — unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der anfälligen natürlichen Umwelt Grönlands und der Herausforderungen, vor denen seine Bevölkerung steht — den grönländischen Interessen im Rahmen des „arktischen Fensters“ in ihrer Politik der Nördlichen Dimension Rechnung tragen wird,

IN ANBETRACHT dessen, dass für die Europäische Gemeinschaft die Erhaltung der Fischereitätigkeit der Fahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats in den grönländischen Gewässern für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Fischereipolitik im Nordatlantik eine wesentliche Rolle spielt —

haben beschlossen, die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Grönland auf der Grundlage ihrer weitgehend gemeinsamen Interessen zum Wohl ihrer Völker weiter zu vertiefen und ihren gegenseitigen Beziehungen eine langfristige Perspektive zu verleihen.

2.   GEMEINSAME ZIELE

Die Europäische Gemeinschaft und Grönland bringen ihre Absicht zum Ausdruck, ihre Partnerschaft und ihre Zusammenarbeit in folgenden Bereichen auszubauen:

Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Verwaltung der Fischbestände und der Meeresumwelt sowie hinsichtlich der Eröffnung von Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe. Diese Zusammenarbeit ist und bleibt eine tragende Säule der Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland, die sich weiterhin auf das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland sowie dessen Nachfolgeprotokolle stützen wird;

Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung;

Mitwirkungen an den Maßnahmen Grönlands zur nachhaltigen Entwicklung seiner Wirtschaft, insbesondere in den Bereichen Bodenschätze, Tourismus und Kultur;

Mitwirkung an den Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Bewältigung des Klimawandels und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung im arktischen Raum;

Zusammenarbeit, gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie praktische Entwicklung alternativer Energiequellen;

gemeinsame Forschung und Entwicklung, was die nördlichen Seewege und Grönlands ausschließliche Wirtschaftszone anbelangt.

Die Europäische Gemeinschaft ihrerseits erklärt Folgendes:

in Anbetracht ihrer Ziele gemäß dem am 1. Februar 1985 in Kraft getretenen Grönland-Vertrag und der seit 20 Jahren andauernden engen und für beide Seiten vorteilhaften Beziehungen zwischen Grönland und der Europäischen Gemeinschaft,

in Anbetracht der geostrategischen Bedeutung Grönlands, insbesondere im Rahmen des „arktischen Fensters“ in der Politik der Nördlichen Dimension,

in Anbetracht der Bedeutung Grönlands als verantwortlicher Partner beim Management und bei der Bewahrung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen, einschließlich der Fischbestände,

möchte die Europäische Gemeinschaft ihre Zusammenarbeit mit Grönland in den nächsten sieben Jahren auf der Basis einer doppelten Partnerschaft weiterentwickeln, beruhend zum einen auf einem partnerschaftlichen Fischereiabkommen, das den tatsächlichen Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in den grönländischen Gewässern Rechnung trägt, und zum anderen auf einer umfassenden Zusammenarbeit in anderen Sektoren als der Fischerei unter Berücksichtigung des ÜLG-Status Grönlands;

möchte sie darüber hinaus die Bereitstellung von Mitteln aus dem EU-Haushalt für die Zusammenarbeit mit Grönland in derselben Höhe wie in den Vorjahren auf der Grundlage dieser doppelten Partnerschaft weiterhin sicherstellen.

3.   UMSETZUNG DER PARTNERSCHAFT

Um ihre gemeinsamen Ziele zu erreichen und ihre Partnerschaft weiterzuentwickeln, werden sich die Europäische Gemeinschaft und Grönland gegenseitig in den von dieser Partnerschaft abgedeckten Bereichen sowie in allen anderen beiderseitig vereinbarten Bereichen, die im Einklang mit dieser Erklärung stehen, informieren und konsultieren.

Sie sind folgender Auffassung:

Zur Umsetzung des über das partnerschaftliche Fischereiabkommen hinausgehenden Teils der umfassenden Partnerschaft bilden Regelungen auf der Grundlage der Assoziation Grönlands mit der Europäischen Gemeinschaft als überseeisches Land oder Gebiet (ÜLG) einen geeigneten Rahmen, um den Erfordernissen Grönlands angemessen Rechnung zu tragen, insbesondere den spezifischen Anforderungen, die sich aus seiner äußersten Randlage, seinen extremen klimatischen Verhältnissen und seinem historischen Erbe ergeben.

Die Zusammenarbeit sollte sich auf Bereiche wie Bildung, Lebensmittelsicherheit und die Nutzung der Ressourcen erstrecken, die das Potenzial haben, zur nachhaltigen Entwicklung der grönländischen Wirtschaft beizutragen und deren Strukturprobleme zu lösen.

Des Weiteren sollte die wissenschaftliche Zusammenarbeit, was neue Energiequellen und den Klimawandel anbelangt, weiterentwickelt werden; dies umfasst unter anderem die wissenschaftliche Forschung zu Grönlands ausschließlicher Wirtschaftszone unter Berücksichtigung künftiger Entwicklungen im Seeverkehr.

Die Europäische Gemeinschaft beabsichtigt, die künftige Zusammenarbeit mit Grönland, die nicht den Fischereisektor betrifft, auf einen Beschluss des Rates auf der Grundlage von Artikel 187 EG-Vertrag zu stützen, was die Finanzierung durch Gewährung einer Finanzhilfe in Höhe von bis zu 25 Mio. EUR jährlich aus Haushaltsmitteln im Zeitraum der Finanziellen Vorausschau 2007—2013 mit einschließt.

Beide Parteien sind der Überzeugung, dass ihre Partnerschaft erheblich von dem beiderseitigen Wissen und Verständnis profitieren wird, das durch die umfassende Nutzung der vorhandenen Konsultationsforen, insbesondere durch den regelmäßigen Dialog und gegebenenfalls durch Konsultationen zwischen den offiziellen Vertretern beider Seiten, erworben wird.

In diesem Zusammenhang beabsichtigt Grönland, jeweils am Jahresende über die Fortschritte bei der Umsetzung der genannten Ziele zu berichten. Die Europäische Gemeinschaft und Grönland werden bis Ende Juni 2010 eine umfassende Halbzeitbewertung ihrer Partnerschaft vornehmen.

Hecho en Luxemburgo, el veintisiete de junio de dos mil seis.

V Lucemburku dne dvacátého sedmého června dva tisíce šest.

Udfærdiget i Luxembourg den syvogtyvende juni to tusind og seks.

Geschehen zu Luxemburg am siebenundzwanzigsten Juni zweitausendsechs.

Kahe tuhande kuuenda aasta juunikuu kahekümne seitsmendal päeval Luxembourgis.

Λουξεμβούργο, είκοσι επτά Ιουνίου δύο χιλιάδες έξι.

Done at Luxembourg, on the twenty-seventh day of June, in the year two thousand and six.

Fait à Luxembourg, le vingt-sept juin deux mille six.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisette giugno duemilasei.

Luksemburgā, divtūkstoš sestā gada divdesmit septītajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai šeštų metų birželio dvidešimt septintą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-hatodik év június havának huszonhetedik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fis-sebgħa u għoxrin jum ta' Gunju tas-sena elfejn u sitia.

Gedaan te Luxemburg, de zevenentwintigste juni tweeduizend zes.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego siódmego czerwca roku dwutysięcznego szóstego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e sete de Junho de dois mil e seis.

V Luxemburgu dňa dvadsiateho siedmeho júna dvetisícšesť.

V Luxembourgu, sedemindvajsetega junija leta dva tisoč šest.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakuusi.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjunde juni tjugohundrasex.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Europai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por el Gobierno de Dinamarca

Za vládu Dánska

For den danske regering

Für die Regierung Dänemarks

Taani valitsuse ja nimel

Για την Κυβέρνηση της Δανίας

For the Government of Denmark

Pour le gouvernement du Danemark

Per il governo della Danimarca

Dānijas valdības vārdā

Danijos Vyriausybės vardu

Dánia kormánya részéről

Għall-Gvern tad-Danimarka

Voor de Regering van Denemarken

W imieniu Rządu Danii

Pelo Governo da Dinamarca

Za vládu Dánska

Za vlado Danske

Tanskan hallituksen puolesta

På Danmarks regerings vägnar

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Por el Gobierno local de Groenlandia

Za místní vládu Grónska

For det grønlandske landsstyre

Für die örtliche Regierung Grönlands

Gröönimaa kohaliku valitsuse nimel

Για την Τοπική Κυβέρνηση της Γροιλανδίας

For the Home Rule Government of Greenland

Pour le gouvernement local du Groenland

Per il governo locale della Groenlandia

Grenlandes pašvaldības vārdā

Grenlandijos vietinės Vyriausybės vardu

Grönland Önkormányzata részéről

Għall-Gvern Lokali tal-Groenlandja

Voor de Plaatselijke Regering van Groenland

W imieniu Rządu Lokalnego Grenlandii

Pelo Governo local da Gronelândia

Za miestnu vládu Grónska

Za lokalno vlado Grenlandije

Grönlannin maakuntahallituksen puolesta

På Grönlands lokala regerings vagnar

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